B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung II
B-3560/2013
U r t e i l v o m 1 3 . J a n u a r 2 0 1 4
Besetzung
Richter Frank Seethaler (Vorsitz),
Richter Ronald Flury,
Richterin Eva Schneeberger,
Gerichtsschreiber Beat König.
Parteien
A._______,
vertreten durch Dr. iur. Andres Büsser, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Bildung,
Forschung und Innovation SBFI,
Vorinstanz,
Schweizerischer Bäuerinnen- und Landfrauenverband
(SBLV),
Erstinstanz.
Gegenstand
Berufsprüfung.
B-3560/2013
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) legte im April 2012
erstmals die Berufsprüfung für Bäuerin mit eidgenössischem Fachaus-
weis ab. Im Mai 2012 teilte ihr die zuständige Prüfungskommission (die
Qualitätssicherungskommission Bildung Bäuerin [QSBB; nachfolgend
auch: Erstinstanz]) mit, sie habe die Prüfung aufgrund der erzielten Noten
nicht bestanden. Die Prüfungsleistungen der Beschwerdeführerin wurden
gemäss Notenblatt vom Mai 2012 wie folgt bewertet:
Position Teilnoten Definitive
Noten
Bemerkungen
1 Projektarbeit
schriftlich
(zählt doppelt)
2.5 x 2 5.0 auf ganze oder
halbe Noten
gerundet
2 Präsentation der
Projektarbeit und
ergänzende
Fragen zur
Projektarbeit
3.5 x 1 3.5 auf ganze oder
halbe Noten
gerundet
3 Fachgespräch 3.0 x 1 3.0 auf ganze oder
halbe Noten
gerundet
Total der Positionen 1, 2 und 3 11.5 : 4
Schlussnote 2.9 auf
Dezimalstellen
gerundet
Am 15. Mai 2012 erhielt die Beschwerdeführerin die Gelegenheit, das
Prüfungsresultat mit der Chefexpertin der Prüfungsleitung Bäuerin Ost
(PLB Ost), der Prüfungsleiterin und der Leiterin des Vorbereitungskurses
zur schriftlichen Arbeit zu besprechen. Zudem wurde der Beschwerdefüh-
rerin ein Kurzprotokoll mit einer summarischen Begründung des Prü-
fungsergebnisses ausgehändigt (vgl. Akten Vorinstanz, act. 1, erstin-
stanzliche Beschwerde, Beilage ix).
A.b Gegen den Entscheid der Erstinstanz vom Mai 2012 erhob die Be-
schwerdeführerin mit Eingabe vom 1. Juni 2012 Beschwerde beim Bun-
desamt für Berufsbildung und Technologie (BBT; seit dem 1. Januar
2013: Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation SBFI;
nachfolgend auch: Vorinstanz). Sinngemäss beantragte sie, der ange-
fochtene Entscheid der Prüfungskommission sei aufzuheben und die Prü-
B-3560/2013
Seite 3
fung neu zu beurteilen. Eventualiter sei die Beschwerdeführerin erneut zu
einem Erstversuch zuzulassen. Zudem seien die Fähigkeiten, die sie in
E._______ erworben habe, in der Bewertung zu berücksichtigen. Zur Be-
gründung machte sie im Wesentlichen geltend, die Prüfung sei nicht im
Einklang mit der Prüfungsordnung durchgeführt und ihre Leistungen sei-
en willkürlich unterbewertet worden. Zudem sei ihr Akteneinsichtsrecht
verletzt worden, indem ihr bei der Prüfungsbesprechung keine Einsicht in
die Beurteilungsbögen gewährt worden sei.
In ihrer Stellungnahme vom 17. August 2012 beantragte die Erstinstanz
die Abweisung der Beschwerde. Zwar könne die im Prüfungsteil "Präsen-
tation mit ergänzenden Fragen" erzielte Note auf eine 4.0 angehoben
werden. Die übrige Bewertung bleibe jedoch unverändert und die Ge-
samtnote der Abschlussprüfung mit der Note 3.0 ungenügend. Zudem
reichte sie als Beilage u.a. die Beurteilungsbögen zu den drei Prüfungs-
teilen ein, sowie die nach der Präsentation gestellten ergänzenden Fra-
gen mit den jeweils möglichen Antworten und das Fallbeispiel, welches
als Ausgangslage des Fachgesprächs diente, inklusive Lösungsvorschlä-
gen (vgl. Akten Vorinstanz, act. 7, Beilagen zur Vernehmlassung vom
20. August 2012).
Mit Replik vom 6. September 2012 machte die Beschwerdeführerin weite-
re Formfehler im Prüfungsablauf und in der Beurteilung geltend und hielt
an ihren bisherigen Anträgen fest.
Die Erstinstanz nahm mit Duplik vom 8. November 2012 zum Prüfungs-
ablauf der mündlichen Prüfung und zur Beurteilung der Leistungen der
Beschwerdeführerin Stellung. Zudem reichte sie erneut die Beurteilungs-
bögen zur Präsentation und zum Fachgespräch ein, nunmehr ergänzt mit
den von der Beschwerdeführerin gegebenen Antworten (vgl. Akten Vorin-
stanz, act. 7 und 12, Beilagen der Stellungnahmen vom 7. August 2012
und 8. November 2012).
Die Beschwerdeführerin hielt mit Triplik vom 26. November 2012 weiter-
hin an ihrer Beschwerde fest.
A.c Mit Beschwerdeentscheid vom 24. Mai 2013 wies die Vorinstanz die
Beschwerde kostenpflichtig ab. Zur Begründung führte sie aus, dass we-
der der Prüfungsablauf noch die Prüfungsbesprechung vom 15. Mai 2012
mangelhaft durchgeführt worden seien. In materieller Hinsicht hob sie
hervor, die Bewertung der Prüfungsteile "Projektarbeit" und "Präsentation
B-3560/2013
Seite 4
mit ergänzenden Fragen" sei nachvollziehbar, womit sich bei dieser Sach-
lage die Überprüfung der Bewertung des dritten Prüfungsteils (Fachge-
spräch) erübrige, da selbst eine Note 6 in diesem Teil nicht zu einer ge-
nügenden Gesamtnote führen würde.
B.
Dagegen erhob die Beschwerdeführerin, nunmehr vertreten durch
Rechtsanwalt Dr. iur. Andres Büsser, mit Eingabe vom 21. Juni 2013 Be-
schwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie stellte folgende Anträge:
"1. Der Beschwerdeentscheid vom 24. Mai 2013 des SBFI sei aufzuheben
und die abgelegte Prüfung sei verordnungsgemäss und willkürfrei als be-
standen zu bewerten.
Eventualiter sei die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zu-
rückzuweisen.
Subeventualiter sei der Beschwerdeentscheid aufzuheben und die Be-
schwerdeführerin erneut zu einem kostenfreien Erstversuch zuzulassen.
2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge."
In der Beschwerdebegründung machte sie zunächst Verletzungen des
rechtlichen Gehörs durch die Erstinstanz und die Vorinstanz geltend. Ihr
Akteneinsichtsrecht sei verletzt worden, indem ihr die Expertinnen bei der
Prüfungsbesprechung vom 15. Mai 2012 die Einsicht in die Beurteilungs-
bögen verweigert hätten. Die Vorinstanz habe sich im Beschwerdeent-
scheid mit dieser und weiteren formellen Rügen nicht oder nur in unge-
nügender Weise befasst und somit das rechtliche Gehör der Beschwerde-
führerin verletzt. Die Beschwerdeführerin rügt sodann, sie sei in den Prü-
fungsteilen "Projektarbeit" und "Präsentation mit ergänzenden Fragen"
willkürlich unterbewertet worden. Die Bewertung sei in etlichen Punkten
nicht nachvollziehbar und ungenügend begründet worden.
C.
Mit Vernehmlassung vom 16. August 2013 beantragte die Vorinstanz die
kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung führte sie aus,
die Erstinstanz habe die Beurteilungsbögen und weitere Dokumente zur
Begründung des Prüfungsentscheides im Rechtsmittelverfahren einge-
reicht und die Beschwerdeführerin habe darauf die Gelegenheit gehabt,
in einem zweiten Schriftenwechsel dazu Stellung zu nehmen. Der Prü-
fungsentscheid sei somit genügend begründet und eine allfällige Verlet-
B-3560/2013
Seite 5
zung des Akteneinsichtsrechts geheilt worden. Dem SBFI könne zudem
keine Rechtsverletzung vorgeworfen werden, soweit es auf gerügte Män-
gel im Prüfungsablauf, welche keinen erkennbaren Einfluss auf das Prü-
fungsergebnis haben, nicht eingegangen sei. Für die Ausführungen in
Bezug auf die materielle Bewertung des Prüfungsentscheides verwies die
Vorinstanz im Wesentlichen auf den angefochtenen Entscheid.
D.
Mit Eingabe vom 16. Oktober 2013 nahm die Erstinstanz innert erstreck-
ter Frist Stellung zur Bewertung der Projektarbeit sowie der Präsentation
und beantragte die Abweisung der Beschwerde unter Kosten- und Ent-
schädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdeführerin.
E.
Mit Repliken vom 4. Oktober und 25. November 2013 sowie Duplik vom
30. Dezember 2013 halten die Beschwerdeführerin und die Erstinstanz
an ihren Begehren fest.
F.
Auf die weiteren Vorbringen der Verfahrensbeteiligten und die eingereich-
ten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der folgenden Erwägun-
gen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gestützt auf Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht
Beschwerden gegen Art. 5 des Bundesgesetzes über das Verwaltungs-
verfahren vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Die Beschwer-
de ist gemäss Art. 33 VGG zulässig gegen Verfügungen der den Depar-
tementen unterstellten Dienststellen der Bundesverwaltung. Der ange-
fochtene Beschwerdeentscheid ist eine Verfügung im Sinne von Art. 5
Abs. 2 VwVG und das SBFI ist eine Vorinstanz des Bundesverwaltungs-
gerichts im Sinne von Art. 33 Abs. d VGG. Das Bundesverwaltungsgericht
ist damit für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig.
1.2 Die Beschwerdeführerin hat am vorinstanzlichen Verfahren teilge-
nommen und ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt.
Sie hat zudem ein als schutzwürdig anzuerkennendes Interesse an deren
B-3560/2013
Seite 6
Aufhebung oder Änderung, weshalb sie zur Beschwerde legitimiert ist
(Art. 48 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG).
1.3 Die Beschwerde wurde rechtzeitig eingereicht (Art. 50 Abs. 1 VwVG),
und die Form- und Inhaltserfordernisse gemäss Art. 52 Abs. 1 VwVG sind
eingehalten. Ebenso wurde der Kostenvorschuss fristgerecht bezahlt
(vgl. Art. 63 Abs. 4 VwVG).
Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.
2.
Nach Art. 49 VwVG (i.V.m. Art. 37 VGG) kann mit der Beschwerde an das
Bundesverwaltungsgericht die Verletzung von Bundesrecht, einschliess-
lich die Überschreitung oder der Missbrauch des Ermessens, die unrichti-
ge oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes
sowie die Unangemessenheit der angefochtenen Verfügung gerügt wer-
den.
2.1 Hinsichtlich der Bewertung von Prüfungsleistungen auferlegt sich das
Bundesverwaltungsgericht indes nach ständiger Praxis eine gewisse Zu-
rückhaltung, indem es in Fragen, die seitens der Verwaltungsjustizbehör-
den naturgemäss schwer überprüfbar sind, nicht ohne Not von der Beur-
teilung der erstinstanzlichen Prüfungsorgane und Experten abweicht
(BVGE 2010/11 E. 4.1, BVGE 2010/10 E. 4.1, BVGE 2008/14 E. 3,
BVGE 2007/6 E. 3; kritisch dazu PATRICIA EGLI, Gerichtlicher Rechts-
schutz bei Prüfungsfällen: Aktuelle Entwicklungen, in: Schweizerisches
Zentralblatt für Staats- und Verwaltungsrecht [ZBl] 2011, S. 538 ff.,
S. 555 ff.). Der Rechtsmittelinstanz sind meist nicht alle massgebenden
Faktoren der Bewertung bekannt und es ist ihr in der Regel nicht möglich,
sich ein zuverlässiges Bild über die Gesamtheit der Leistungen des Be-
schwerdeführenden in der Prüfung und der Leistungen der übrigen Kan-
didierenden zu machen. Überdies haben Prüfungen häufig Spezialgebie-
te zum Gegenstand, in denen die Rechtsmittelinstanz über keine Fach-
kenntnisse verfügt, die mit jenen der Vorinstanzen vergleichbar wären.
Eine freie und umfassende Überprüfung der Examensbewertung würde
zudem die Gefahr von Ungerechtigkeiten und Ungleichheiten gegenüber
anderen Kandidierenden in sich bergen (vgl. zum Ganzen Urteil des Bun-
desverwaltungsgerichts B-6297/2012 vom 6. Mai 2013 E. 2.2, mit Hinwei-
sen).
B-3560/2013
Seite 7
2.2 Die dargelegte Zurückhaltung gilt nur bei der Bewertung der Prü-
fungsleistungen. Sind indessen die Auslegung und Anwendung von
Rechtsvorschriften streitig oder werden Verfahrensmängel im Prüfungs-
ablauf gerügt, hat die Beschwerdeinstanz die erhobenen Einwände in
freier Kognition zu prüfen, andernfalls sie eine formelle Rechtsverweige-
rung begeht (BVGE 2008/14 E. 3.3; Urteil des Bundesverwaltungsge-
richts B-2208/2006 vom 25. Juli 2007 E. 5.2). Ein Verfahrensmangel oder
eine Reglementswidrigkeit im Prüfungsablauf gilt aber nur dann als Be-
schwerdegrund im Sinne des Verwaltungsverfahrensgesetzes (Art. 49
Bst. a VwVG), der es rechtfertigt, die Beschwerde gutzuheissen, wenn
Anhaltspunkte dafür bestehen, dass er das Prüfungsergebnis möglicher-
weise ungünstig beeinflusst hat (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsge-
richts B-6156/2009 vom 30. Juli 2010 E. 3.1 f., mit Hinweis; Entscheid
des Bundesrats vom 27. März 1991, in: Verwaltungspraxis der Bundes-
behörden [VPB] 56.16 E. 4, mit Hinweis).
3.
3.1 Gemäss Art. 27 des Berufsbildungsgesetzes vom 13. Dezember 2002
(BBG, SR 412.10) kann die höhere Berufsbildung einerseits durch eine
eidgenössische Berufsprüfung oder eine eidgenössische höhere Fach-
prüfung (Bst. a) und andererseits durch eine eidgenössisch anerkannte
Bildung an einer höheren Fachschule (Bst. b) erworben werden. Die eid-
genössischen Berufsprüfungen und die höheren Fachprüfungen setzen
eine einschlägige berufliche Praxis und einschlägiges Fachwissen voraus
(Art. 28 Abs. 1 BBG). Die zuständigen Organisationen der Arbeitswelt re-
geln die Zulassungsbedingungen, Lerninhalte, Qualifikationsverfahren,
Ausweise und Titel. Sie berücksichtigen dabei die anschliessenden Bil-
dungsgänge. Die Vorschriften unterliegen der Genehmigung durch das
SBFI. Sie werden in Form eines Verweises nach dem eidgenössischen
Publikationsgesetz im Bundesblatt veröffentlicht (Art. 28 Abs. 2 BBG).
3.2 Gestützt auf Art. 28 Abs. 2 BBG haben der Schweizerische Bäuerin-
nen- und Landfrauenverband (SBLV) und der Berufsverband Haushalte-
rinnen Schweiz (BVHL) als zuständige Organisationen der Arbeitswelt
gemeinsam die "Prüfungsordnung über die Berufsprüfung für Bäue-
rin/bäuerlicher Haushaltleiter und Haushaltleiterin/Haushaltleiter" (nach-
folgend: Prüfungsordnung) erlassen. Die Prüfungsordnung ist mit der Ge-
nehmigung des BBT vom 7. Juli 2009 in Kraft getreten (vgl. Ziff. 9.3 der
Prüfungsordnung). Als Ergänzung dazu erliess die QSBB am 18. Juni
2009 die "Wegleitung zur Prüfungsordnung für die eidgenössische Be-
rufsprüfung vom 07.07.2009 für Bäuerin / bäuerlicher Haushaltleiter mit
B-3560/2013
Seite 8
eidgenössischem Fachausweis und Haushaltleiterin / Haushaltleiter mit
eidgenössischem Fachausweis nach modularem System mit abschlies-
sendem Qualifikationsverfahren" (nachfolgend: Wegleitung).
Die Berufsprüfung hat gemäss Ziff. 1.1 der Prüfungsordnung folgenden
Zweck:
Allgemein: Die Kandidatin/der Kandidat beweist, dass sie/er die notwendigen
Kompetenzen besitzt, um einen Haushalt nach modernen, rationellen und
wirtschaftlichen Gesichtspunkten zu führen und auf die Bedürfnisse der Mit-
bewohner/innen und Gäste einzugehen.
Zusätzlich bei der Fachrichtung Bäuerin/bäuerlicher Haushaltleiter: Die Kan-
didatin/der Kandidat beweist, dass sie/er über die notwendigen Kompeten-
zen verfügt, die gewählten Betriebszweige zu führen und weiter zu entwi-
ckeln sowie sich partnerschaftlich an der Betriebsführung des ganzen Unter-
nehmens zu beteiligen.
Zusätzlich bei der Fachrichtung Haushaltleiterin/Haushaltleiter: […].
Insbesondere bedeutet dies:
a) Sie sind fähig, die haus- und betriebswirtschaftlichen Organisationsabläufe
zu kombinieren und Aufgaben je nach Bedarf zu delegieren, zu kontrollieren
und umzusetzen.
b) Sie sind fähig, flexibel zu reagieren, sich in komplexen Situationen einen
Überblick zu verschaffen und situationsgerecht zu handeln, indem sie selb-
ständig und kompetent Entscheidungen im Interesse des Haushalts und des
Betriebs treffen.
c) Sie sind fähig, Arbeitsplätze zu beurteilen und einzurichten, Probleme zu
erkennen und Verbesserungen mit geeigneten Methoden umzusetzen.
d) Sie sind in der Lage, eigene Betriebs- oder Erwerbszweige aufzubauen
und zu führen und kennen die dafür notwendigen unternehmerischen, admi-
nistrativen und gesetzlichen Aspekte.
e) Sie sind in der Lage, Teilaspekte und punktuelles Fachwissen in einen
grösseren Zusammenhang zu stellen und die Auswirkungen auf die Mitmen-
schen und die Umwelt zu hinterfragen.
f) Sie sind in der Lage, in Partnerschaft zu diskutieren, das Zusammenleben
und die Teamarbeit mitzugestalten, die Bedürfnisse der Mitbewohner zu be-
rücksichtigen und gemeinsam Lösungen zu erarbeiten.
B-3560/2013
Seite 9
g) Sie sind fähig, Mitarbeitende und Lernende zu motivieren, zu instruieren,
zu fördern und zu führen, ihr berufliches Wissen und Können weiterzugeben
und mit anderen Fachpersonen zusammenzuarbeiten.
h) Sie können mit Belastungen und Veränderungen, mit Kritik und Konflikten
umgehen, dabei die eigene Person und das Wirken des Handelns reflektie-
ren.
i) Sie handeln im berufsethischen Sinne verantwortungsbewusst.
3.3 Die Berufsprüfung zur Bäuerin umfasst drei Prüfungsteile. Im ersten
Teil verfassen die Kandidatinnen während drei Monaten eine Projektar-
beit. Danach folgen die anderen beiden Prüfungsteile, welche zusammen
die mündliche Prüfung bilden: Die Präsentation der Projektarbeit mit er-
gänzenden Fragen (30 Minuten) und ein Fachgespräch über drei gewähl-
te Module anhand eines Fallbeispiels (30 Minuten; vgl. Ziff. 5.11 der Prü-
fungsordnung und Ziff. 2.2 der Wegleitung). Die Projektarbeit wird zwei-
fach gewichtet, die beiden anderen Prüfungsteile einfach (Ziff. 5.11 der
Prüfungsordnung). Sowohl die Projektarbeit wie auch die mündliche Prü-
fung wird von mindestens zwei Experten abgenommen (Ziff. 4.41 f. der
Prüfungsordnung und Ziff. 1.43 Abs. 2 der Wegleitung). Bei der mündli-
chen Prüfung machen die Experten Notizen zum Prüfungsgespräch und
zu dessen Ablauf, beurteilen die Leistung und legen gemeinsam die Note
fest (Ziff. 4.42 der Prüfungsordnung). Die Abschlussprüfung gilt als be-
standen, wenn mindestens die Gesamtnote 4 erreicht wird (Ziff. 6.41 der
Prüfungsordnung). Wer die Prüfung nicht bestanden hat, kann sie zwei-
mal wiederholen, wobei die erste Wiederholung frühestens nach einem
Jahr erfolgen kann (Ziff. 6.51 der Prüfungsordnung).
4.
Im Laufe des Beschwerdeverfahrens vor der Vorinstanz hat die Prüfungs-
kommission die mit der Präsentation erzielte Note (3.5) im Sinne eines
Antrages auf eine 4.0 angehoben. Die übrige Bewertung ist unverändert
geblieben. Gemäss dem korrigierten Notenblatt hat die Beschwerdeführe-
rin damit eine Gesamtnote von 3.0 (auf Dezimalstellen gerundet) erreicht,
womit die Prüfungsleistung insgesamt nach wie vor ungenügend ist.
5.
Die Beschwerdeführerin macht in formeller Hinsicht geltend, ihr rechtli-
ches Gehör sei in mehrerer Hinsicht verletzt worden:
5.1 Bei der Prüfungsbesprechung vom 15. Mai 2012 hätten sich die Ex-
pertinnen geweigert, Einsicht in die Beurteilungsbögen zu gewähren und
B-3560/2013
Seite 10
gewisse Angaben zu deren Inhalt mündlich wiederzugeben (vgl. Be-
schwerde, S. 4 und 7). Damit sei das Akteneinsichtsrecht der Beschwer-
deführerin und ihr Anspruch auf eine Begründung des Prüfungsentschei-
des verletzt worden (vgl. Beschwerde, S. 7, und Akten Vorinstanz, act. 1
S. 4 f.).
5.2 Eine Gehörsverletzung sei auch im Umstand zu erblicken, dass die
Erstinstanz mit Stellungnahme vom 17. August 2012 Bewertungsunterla-
gen eingereicht habe, welche bei der Prüfungsbesprechung noch nicht
existiert hätten und erst nachträglich für das vorinstanzliche Beschwerde-
verfahren erstellt worden seien. Ausserdem würden die eingereichten
Beurteilungsbögen nicht mit den Beurteilungsbögen übereinstimmen,
welche im Vorfeld der Abschlussprüfung zur Orientierung über die Beur-
teilungskriterien auf der Homepage des SBLV publiziert worden seien
(vgl. Beschwerde, S. 8 f.). Auch habe die Beschwerdeführerin von den
Expertinnen kein detailliertes Protokoll der mündlichen Prüfung erhalten,
weshalb sie den Prüfungsentscheid nicht richtig habe anfechten können
(vgl. Beschwerde, S. 23 f.).
5.3 Schliesslich habe sich die Vorinstanz in ihrem Beschwerdeentscheid
nicht oder nicht genügend mit den hiervor genannten, verfahrensrechtli-
chen Rügen auseinandergesetzt. Insbesondere habe das SBFI nicht ge-
prüft, ob die Erstinstanz das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin
verletzt habe, indem sie ihr bei der Prüfungsbesprechung die Einsicht in
die Beurteilungsbögen verweigert habe. Weiter sei die Vorinstanz teilwei-
se nicht auf materielle Rügen in Bezug auf die Beurteilung der Projektar-
beit und der Präsentation eingegangen, sondern habe sich darauf be-
schränkt, die Begründungen der Expertinnen im Vernehmlassungsverfah-
ren zu übernehmen (vgl. Beschwerde, S. 9 und 19).
5.4 Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 der Bundesver-
fassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV,
SR 101]) gewährleistet der vom Entscheid in ihrer Rechtsstellung betrof-
fenen Person insbesondere das Recht, sich vor Erlass des Entscheides
zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die
Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und
an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich
zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist,
den Entscheid zu beeinflussen (BGE 132 V 368 E. 3.1). Der Gehörsan-
spruch verpflichtet die Behörde, die Vorbringen der betroffenen Person
auch tatsächlich zu hören, zu prüfen und in der Entscheidfindung zu be-
B-3560/2013
Seite 11
rücksichtigen, weshalb sie ihren Entscheid zu begründen hat (BGE 134 I
83 E. 4.1).
5.4.1 Nach gefestigter bundesgerichtlicher Rechtsprechung muss die Be-
gründung so abgefasst sein, dass der Betroffene erkennen kann, warum
die Behörde in einem bestimmten Sinn entschieden hat, sodass er den
Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann (BGE 133 III 439
E. 3.3, mit Hinweisen). Bei Prüfungsentscheiden kommt die Behörde die-
ser Verpflichtung gemäss konstanter Rechtsprechung des Bundesge-
richts nach, wenn sie dem Betroffenen – allenfalls auch nur summarisch –
kurz darlegt, welche Lösungen bzw. Problemanalysen von ihm erwartet
wurden und inwiefern seine Antworten den Anforderungen nicht zu genü-
gen vermochten. Der Anspruch auf Begründung ist nicht schon dann ver-
letzt, wenn die Prüfungsbehörde sich vorerst darauf beschränkt, die No-
tenbewertung bekannt zu geben. Es genügt, wenn sie die Begründung im
Rechtsmittelverfahren liefert und der Betroffene Gelegenheit erhält, in ei-
nem zweiten Schriftenwechsel dazu Stellung zu nehmen (Urteile des
Bundesgerichts 2D_65/2011 vom 2. April 2012 E. 5.1, 2P.44/2006 vom
9. Juni 2006 E. 3.2 sowie 2P.23/2004 vom 13. August 2004 E. 2.2).
5.4.2 Das Recht auf Akteneinsicht im nichtstreitigen Verwaltungsverfah-
ren und in der Verwaltungsrechtspflege beinhaltet die Befugnis, am Sitz
der Akten führenden Behörde selbst Einsicht in die Unterlagen zu neh-
men, sich Aufzeichnungen zu machen und, wenn dies der Behörde keine
übermässigen Umstände verursacht, Fotokopien zu erstellen (vgl. Art. 26
VwVG; anstelle vieler: ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN,
Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl., Zürich/St. Gallen 2010, Rz. 1691,
mit Hinweisen). Das Akteneinsichtsrecht bezieht sich dabei auf sämtliche
verfahrensbezogenen Akten, die geeignet sind, Grundlage des Entschei-
des zu bilden (BGE 132 V 387 E. 3.2). Nicht in den Anwendungsbereich
des Akteneinsichtsrechts fallen jedoch sogenannte verwaltungsinterne
Akten. Dabei handelt es sich um Unterlagen, denen für die Behandlung
des Falles kein Beweischarakter zukommt, sondern die ausschliesslich
der verwaltungsinternen Meinungsbildung dienen und für den verwal-
tungsinternen Gebrauch bestimmt sind (anstelle vieler: HÄFE-
LIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 1691a, mit Hinweisen).
Nach konstanter Rechtsprechung des Bundesgerichts und nach vorherr-
schender Lehre unterliegen persönliche Aufzeichnungen der Examinato-
ren im Hinblick auf die anschliessende Beratung als rein interne Notizen,
die nicht zu den Verfahrensakten gehören, nicht der Akteneinsicht (vgl.
B-3560/2013
Seite 12
Urteil des Bundesgerichts 2D_2/2010 vom 25. Februar 2011 E. 6, mit
Hinweisen; STEPHAN BRUNNER, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kom-
mentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], Zü-
rich 2008, N. 38 zu Art. 26 VwVG). Handnotizen haben keinen Beweis-
charakter; ihnen kommt lediglich die Bedeutung eines Hilfsbeleges zur
Vorbereitung des Entscheides zu (vgl. Urteil des Bundesgerichts
2P.23/2004 vom 13. August 2004 E. 2.4; MICHELE ALBERTINI, Der verfas-
sungsmässige Anspruch auf rechtliches Gehör im Verwaltungsverfahren
des modernen Staates, Bern 2000, S. 229). Nur Protokolle, die von den
Examinatoren aufgrund einer formellen Vorschrift erstellt wurden, gelten
als Bestandteil der erheblichen und einsehbaren Prüfungsakten (vgl. Ur-
teile des Bundesverwaltungsgerichts B-3542/2010 vom 14. Oktober 2010
E. 7 und 11 und B-6256/2009 vom 14. Juni 2010 E. 4.1). Vorliegend be-
steht indes gerade keine Vorschrift, wonach die Experten an der mündli-
chen Prüfung ein Protokoll zu erstellen hätten. Namentlich bildet die in
Ziff. 4.42 der Prüfungsordnung verankerte Verpflichtung der Experten,
Notizen zum Prüfungsgespräch und zu dessen Ablauf zu erstellen
(vgl. E. 3.3), keine Pflicht zur Protokollierung der mündlichen Prüfung
(vgl. dazu Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-6604/2010 vom
29. Juni 2011 E. 5.3.1, mit Hinweisen).
5.4.3 Nach der Praxis des Bundesgerichts kann eine Gehörsverletzung
im Rechtsmittelverfahren geheilt werden, wenn die Beschwerdeinstanz in
Sach- und Rechtsfragen über dieselbe Kognition verfügt wie die Vorin-
stanz und dem Betroffenen dieselben Mitwirkungsrechte wie vor dieser
zustehen (BGE 130 II 530 E. 7.3, BGE 129 I 129 E. 2.2.3,
BGE 126 I 68 E. 2, BGE 126 V 130 E. 2b; JÖRG PAUL MÜLLER, Grund-
rechte in der Schweiz, 3. Aufl., Bern 1999, S. 517). In neueren Entschei-
den ist das Bundesgericht allerdings deutlich zurückhaltender und will die
Heilung grundsätzlich nur noch zulassen, wenn die Verletzung des recht-
lichen Gehörs nicht besonders schwer wiegt (vgl. BGE 137 I 195 E. 2.3.3,
BGE 136 V 117 E. 4.2.2.2, BGE 132 V 387 E. 5.1; Urteil des Bundesver-
waltungsgerichts A-4432/2012 vom 6. Juni 2013 E. 3.2; ALFRED
KÖLZ/ISABELLE HÄNER/MARTIN BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Ver-
waltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2013,
Rz. 548).
5.5 Bei der Besprechung vom 15. Mai 2012 haben die Expertinnen das
Prüfungsergebnis mit der Beschwerdeführerin mündlich erörtert und ihr
ein Kurzprotokoll ausgehändigt, in welchem auf zwei Seiten die Beurtei-
lung der einzelnen Prüfungsteile begründet wird. Dem Kurzprotokoll ist im
B-3560/2013
Seite 13
Wesentlichen zu entnehmen, dass gemäss den Prüfungsexpertinnen die
Projektarbeit ungenügend sei, weil dem Aufbau und der Entwicklung der
Arbeit nur schwer gefolgt werden könne, die Ideen für das in der Arbeit
vorgestellte Projekt nur teilweise in die Praxis umgesetzt worden seien
und die Vernetzung mit den drei gewählten Modulen fehle (vgl. dazu
E. 6.1.2). In Bezug auf die Beurteilung der Präsentation zur Projektarbeit
haben die Expertinnen aufgeführt, dass die Beschwerdeführerin zwar gut
aufgetreten sei und die Zeit eingehalten habe, inhaltlich sei die Präsenta-
tion jedoch oberflächlich und einige Aspekte seien unklar geblieben. Von
den nach der Präsentation gestellten ergänzenden Fragen habe die Be-
schwerdeführerin nur zwei von drei Fragen (teilweise) beantworten kön-
nen. Bezüglich des Fachgesprächs haben die Expertinnen festgehalten,
dieses sei ein zähes Frage-Antwortspiel mit vermehrten Wiederholungen
von bereits Gesagtem gewesen und die Fragen seien nur oberflächlich
beantwortet worden. Die Beschwerdeführerin habe die Besprechung des
Fallbeispiels nicht strukturiert und Fachbegriffe sowie Praxisbezug hätten
teilweise gefehlt.
5.6 Im Beschwerdeverfahren hat die Erstinstanz mit Vernehmlassung
vom 17. August 2012 weitere Bewertungsunterlagen eingereicht, nämlich
einen detaillierten Beurteilungsbogen zu jedem Prüfungsteil, die von den
Expertinnen gestellten ergänzenden Fragen zur Präsentation mit den je-
weils möglichen Antworten und das Fallbeispiel, welches als Ausgangsla-
ge des Fachgesprächs diente, inklusive Lösungsvorschlägen (vgl. Akten
Vorinstanz, act. 7, Beilagen 7 ff. zur Vernehmlassung vom 20. August
2012).
5.7 Mit Schreiben vom 8. November 2012 äusserte sich die Erstinstanz
im vorinstanzlichen Verfahren zu Fragen bezüglich des Prüfungsablaufes
und der Leistungsbeurteilung, zu deren Beantwortung sie von der Vorin-
stanz aufgefordert worden war. Als Beilage reichte die Erstinstanz dabei
erneut die Beurteilungsbögen zur Präsentation und zum Fachgespräch
ein, nunmehr jedoch ergänzt mit den von der Beschwerdeführerin gege-
benen Antworten zu den bei der mündlichen Prüfung gestellten Fragen
(vgl. Akten Vorinstanz, act. 12).
5.8
5.8.1 Nachdem die Expertinnen den Entscheid anlässlich der Prüfungs-
besprechung mündlich und mit Kurzprotokoll schriftlich summarisch be-
gründet haben (vgl. E. 5.5), hat die Erstinstanz im Beschwerdeverfahren
vor der Vorinstanz verschiedene Beurteilungsunterlagen eingereicht (vgl.
B-3560/2013
Seite 14
E. 5.6 f.). Aus diesen geht hervor, was die Beurteilungskriterien bei den
einzelnen Prüfungsteilen waren, wie die Punkte verteilt wurden und wel-
che Mängel die Leistung der Beschwerdeführerin nach Ansicht der Erst-
instanz bzw. der Expertinnen aufwies. Die gesamte mündliche Leistung
wurde mit Ausnahme der Präsentation detailliert festgehalten und wieder-
gegeben, so dass der Prüfungsablauf umfassend und in nachvollziehba-
rer Weise dargelegt wurde. Damit hat die Erstinstanz den Prüfungsent-
scheid gemäss dem üblichen Ablauf bei Prüfungsentscheiden begründet
(vgl. E. 5.4.1). Gemäss Ziff. 4.42 der Prüfungsordnung waren die Exper-
tinnen insbesondere nicht verpflichtet, die mündliche Prüfung zu protokol-
lieren, sondern nur Notizen zum Prüfungsgespräch und zu dessen Ablauf
zu machen (vgl. E. 3.3 und E. 5.4.2). Der Beschwerdeführerin wurde in
umfassender Weise Akteneinsicht gewährt, indem ihr insbesondere die
von der Erstinstanz im Beschwerdeverfahren vor der Vorinstanz einge-
reichten Beurteilungsbögen zur Kenntnis gebracht wurden (vgl. E. 5.4.2).
Auch konnte sie in rechtsgenügender Weise im Beschwerdeverfahren vor
der Vorinstanz mit Replik vom 6. September 2012 und Triplik vom
26. November 2012 die Gelegenheit wahrnehmen, sich zur Begründung
der Erstinstanz bzw. den Bewertungsbögen zu äussern. Der Umstand,
dass die Erstinstanz eine ausführliche Begründung ihres Prüfungsent-
scheides erst im Rechtsmittelverfahren geliefert hat, lässt nicht, wie dies
die Beschwerdeführerin geltend macht, auf einen Verfahrensmangel
schliessen, sondern ist gemäss ständiger Praxis die übliche Vorgehens-
weise bei Prüfungsentscheiden (vgl. E. 5.4.1).
Für das Vorbringen, die im Vorfeld der Prüfung auf der Homepage des
SBLV publizierten Beurteilungsbögen seien nicht identisch mit den tat-
sächlich bei der Bewertung verwendeten Beurteilungsbögen, finden sich
sodann keine Anhaltspunkte in den Akten. Vielmehr ergibt sich, dass sich
die Beurteilungsbögen einzig mit Bezug auf das Ausstellungsdatum, nicht
jedoch hinsichtlich der Beurteilungskriterien unterscheiden (vgl. Akten
Vorinstanz, act. 1, Beilage x zur Beschwerde an die Vorinstanz, sowie Ak-
ten Vorinstanz, act. 7 Beilagen 7 ff.). Ob die Beurteilung materiell richtig
ist, ist im Übrigen nicht an dieser Stelle zu untersuchen (vgl. dazu hinten
E. 6.2 f.). Die Erstinstanz hat der Beschwerdeführerin somit das rechtli-
che Gehör rechtsgenügend gewährt. Auch hat die Vorinstanz das Akten-
einsichtsrecht der Beschwerdeführerin nicht verletzt.
5.8.2 Bezüglich der Rüge, die Vorinstanz habe ihren Beschwerdeent-
scheid nicht oder nicht genügend begründet, kann Folgendes festgehal-
ten werden: Zwar hat sich die Vorinstanz im Beschwerdeentscheid nicht
B-3560/2013
Seite 15
mit allen gerügten Formmängeln auseinandergesetzt. Insbesondere die
Frage, ob die Erstinstanz das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin
verletzt hat, indem sie sich bei der Prüfungsbesprechung vom
15. Mai 2012 geweigert habe, Einsicht in die Beurteilungsbögen zu ge-
währen, wurde nicht beantwortet. Ob die Vorinstanz damit eine Gehörs-
verletzung begangen hat, kann jedoch offen gelassen werden. Vielmehr
ist entscheidend, dass die in Frage stehende Verletzung des rechtlichen
Gehörs nicht als besonders schwerwiegend erscheint und die Vorinstanz
im vorliegenden Verfahren mit Vernehmlassung vom 16. August 2013
nachträglich zu all den in der Beschwerde vom 21. Juni 2013 genannten,
nach Auffassung der Beschwerdeführerin in Verletzung der Begrün-
dungspflicht im angefochtenen Entscheid nicht hinreichend gewürdigten
formellen Rügen Stellung genommen hat. Die Beschwerdeführerin hatte
zudem Gelegenheit, sich mit ihrer Replik vom 4. Oktober 2013 zu den
entsprechenden Ausführungen der Vorinstanz zu äussern. Zu berücksich-
tigen ist sodann, dass die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts
betreffend die Überprüfung von Verfahrensfehlern nicht eingeschränkt ist
(vgl. E. 2). Eine allfällige Gehörsverletzung durch die Vorinstanz wäre
damit als geheilt zu betrachten (vgl. E. 5.3.4).
6.
In materieller Hinsicht liegt vorliegend einzig die Bewertung der Prüfungs-
teile "Projektarbeit" und "Präsentation mit ergänzenden Fragen" im Streit
(vgl. Beschwerde, S. 9 und 19).
6.1
6.1.1 Im vorinstanzlichen Verfahren haben die Expertinnen die Beurtei-
lung der Projektarbeit zum Thema "Besenbeiz auf F._______" in einem
Kurzprotokoll und die genaue Punkteverteilung in einem ausführlichen
Bewertungsbogen umfassend dargestellt (vgl. Akten Vorinstanz, act. 7,
Beilagen 7 ff. zur Vernehmlassung vom 20. August 2012). Aus diesen Un-
terlagen geht hervor, dass mit der Projektarbeit eine maximale Punktzahl
von 40 Punkten erreicht werden konnte, davon 10 Punkte für Form sowie
Struktur und 30 Punkte für den Inhalt. Die Beschwerdeführerin hat insge-
samt 13 Punkte erreicht. Für Form und Struktur erhielt sie 5 Punkte; für
den Inhalt 8 Punkte. Damit wurde die Projektarbeit als ungenügend be-
wertet (vgl. Akten Vorinstanz, act. 7, Beilagen 7 ff.).
6.1.2 Einem von der Erstinstanz im vorinstanzlichen Verfahren einge-
reichten Kurzprotokoll ist folgende Begründung der Beurteilung durch die
Expertinnen zu entnehmen (vgl. Akten Vorinstanz, act. 7, Beilagen 7 ff.):
B-3560/2013
Seite 16
"Sie haben viele spannende Ideen, die Sie leider in ihrem Projekt nur teilwei-
se bearbeiten. Die Entwicklung ist schwierig nachvollziehbar, da die bearbei-
tenden Module nicht aufgeführt werden und Angaben zu Familie und Betrieb
weitgehend fehlen. Stärken und Schwächen werden nur auf das Projekt be-
zogen aufgeführt. Bei der Festsetzung der Ziele ist nur der Termin bekannt,
der infolge der erkannten finanziellen hohen Investitionen und kleinem Um-
satz auf 3-4 Jahre verschoben wird. Der Investitionsplan ist angetönt, aber
nicht bekannt und die Berechnung der Kücheneinrichtung nur mit Kühlung
und Abwaschgeräten ist nicht praxistauglich. Eine Kostenkalkulation wird nur
für das Menu Gemüsesuppe ohne HW-Haus Agrotourismus-Formular ge-
macht und soll für alle andern Speisen gelten. Der Anhang wird nicht in die
Arbeit einbezogen, ist kurz und beinhaltet 3 Rezepte, 2 Offerten, sowie die
Quellenangaben. Die Projektarbeit entspricht nicht den Anforderungen und
ist ungenügend. Sie ist nicht vernetzt mit den gewählten Modulen und ent-
spricht in den Ausführungen einem Modulabschluss in Agrotourismus."
6.1.3 Im vorliegenden Verfahren macht die Beschwerdeführerin geltend,
ihre Projektarbeit sei unterbewertet worden. Die Bewertung der Projekt-
arbeit erweise sich insgesamt und in den Einzelheiten als willkürlich und
nicht nachvollziehbar. Im Einzelnen führt sie aus:
Für die Beurteilungskriterien Form und Struktur der Projektarbeit hätte sie
ohne weiteres 8 von 10 möglichen Punkten erhalten sollen. Sie habe
sämtliche in Anhang 4 der Wegleitung vorgeschriebenen formalen Krite-
rien erfüllt. Kopf- und Fusszeilen seien nirgends, insbesondere weder in
der Prüfungsordnung noch im Anhang 4 der Wegleitung vorgeschrieben
worden. Die Gliederung der Arbeit sei klar und verständlich. Es sei auch
nicht nachvollziehbar, weshalb die Dokumentation des in ihrer Arbeit vor-
gestellten Projekts (Besenbeiz auf F._______) nicht genügend sei (Be-
schwerde, S. 10 ff.).
Zur Beurteilung des Inhalts der Projektarbeit führt sie aus, sie habe alle
relevanten Angaben zur Ausgangssituation (zu ihrer Person, zu ihrer Fa-
milie und zu ihrem landwirtschaftlichen Betrieb) angegeben. Die Arbeit
äussere sich zu den organisatorischen Abläufen – wie Öffnungszeiten,
vorhandene Sitzplätze, erwartete Gäste, Mitarbeiterplanung, Angebot,
Verfügbarkeit von Rohstoffen etc. – einer "Besenbeiz". Sie habe auch ihre
Themenwahl begründet und ihre Motivation angegeben (Beschwerde,
S. 13 f.).
Zu den Punkten Bearbeitung des Themas und Umsetzung des Projekts in
Praxis führt sie aus, die praktische Ausarbeitung ihres Projekts habe sie
detailliert beschrieben und mit Beispielen in den Bereichen Verpflegung,
Herstellung und Kostenkalkulation versehen. Die Verknüpfung mit den
B-3560/2013
Seite 17
absolvierten Modulen (Ernährung und Verpflegung, Produkteverwertung,
landwirtschaftliche Buchhaltung und Agrotourismus) sei ebenfalls ersicht-
lich. Sie habe auch die arbeitswirtschaftlichen und finanziellen Aspekte,
"soweit solche Themen bei einer Besenbeiz überhaupt eine Rolle spie-
len", sehr wohl detailliert behandelt (Beschwerde, S. 15 f.).
Zum Schlussteil der Arbeit (Auswirkung des Projekts auf den Hauptbe-
trieb, Zielüberprüfung, Schlussfolgerung und Anhang) hebt die Be-
schwerdeführerin hervor, ihre Zielüberprüfung und die kritische Beurtei-
lung (auf S. 16) ihrer Arbeit sei von den Expertinnen nicht berücksichtigt
worden. Sie sei zum Schluss gekommen, dass die Realisierung des Pro-
jekts "Besenbeiz auf F._______" aus finanziellen Gründen kritisch sei,
weshalb dieses neu zu überdenken und berechnen sei. Weder die Prü-
fungsordnung noch die Wegleitung würden verlangen, dass im Falle einer
Nichtrealisierung des in der Projektarbeit vorgestellten Projekts ein Alter-
nativszenario erarbeitet werde. Dies sei im Rahmen einer solchen Arbeit
denn auch nicht möglich. Schliesslich sei auch unverständlich, weshalb
sie für den Anhang mit drei Rezepten nicht die volle Punktzahl erhalten
habe (Beschwerde, S. 16 ff.).
Abschliessend weist die Beschwerdeführerin darauf hin, dass die Zielset-
zung gemäss Ziff. 1.1 der Prüfungsordnung (vgl. E. 3.2) nicht die von den
Expertinnen geforderten Spezialkenntnisse in baurechtlichen, betriebs-
wissenschaftlichen, önologischen, obstbautechnischen und raumpla-
nungsrechtlichen Fragen verlange (Beschwerde, S. 18 f.). Insgesamt ha-
be die Beschwerdeführerin sämtliche Anforderungen an die Projektarbeit
gemäss Anhang 4 der Wegleitung erfüllt (Beschwerde, S. 19).
6.1.4 Mit Vernehmlassung vom 16. Oktober 2013 ist die Erstinstanz auf
alle Vorbringen der Beschwerdeführerin eingegangen und hat sie ihre
Beurteilung im Einzelnen ausführlich begründet:
Einleitend weisen die Expertinnen darauf hin, dass zur Vorbereitung der
Kandidatinnen auf die Projektarbeit ein Kurs angeboten worden sei, in
welchem mit dem Dossier "Einführung in die Projektarbeit" gearbeitet
worden sei. Dieses erläutere und verdeutliche die Angaben der Weglei-
tung zur Projektarbeit. Die Beschwerdeführerin habe diesen Kurs besucht
und habe somit gewusst, welche Anforderungen an eine Projektarbeit ge-
stellt würden (Vernehmlassung vom 16. Oktober 2013, S. 2). Bezüglich
der Beurteilung der Form und Struktur der Projektarbeit führen die Exper-
tinnen aus, in diesem Dossier sei u.a. die Verwendung von Kopf- und
B-3560/2013
Seite 18
Fusszeilen empfohlen worden, da diese dem Leser helfe, den Überblick
zu behalten.
Bezüglich des Aufbaus der Arbeit führen die Expertinnen aus, sei es
schwer, der Entwicklung der Arbeit (roter Faden) zu folgen, da sich die
Beschwerdeführerin inhaltlich nicht wie verlangt auf die drei Module
(Agrotourismus, Ernährung/Verpflegung und Produkteverwertung), die sie
bei der Anmeldung zur Berufsprüfung angegeben hatte, beschränkt habe,
sondern zudem die Inhalte von weiteren Modulen bearbeitet habe. Auch
sei die Projektidee der Beschwerdeführerin nicht genügend dokumentiert
worden. Es liege keine Darstellung der Innenansicht des Brennhauses im
heutigen Zustand, der Grundrissmasse und des Situationsplanes des be-
troffenen Grundstückes vor. Der Umbau des Brennhauses zu einer Be-
senbeiz als zentraler Bestandteil des Projekts bleibe "völlig offen" (Ver-
nehmlassung vom 16. Oktober 2013, S. 2).
Zum Inhalt der Arbeit führen die Expertinnen aus, dass zu Beginn der Ar-
beit die Ausgangssituation (Ist-Zustand) des Landwirtschaftsbetriebes
vorgestellt werden sollte, noch ohne Einbezug des Projekts. Dies sei er-
forderlich, um im weiteren Verlauf der Arbeit die Auswirkungen des Pro-
jekts auf den Betrieb beurteilen zu können. Die Beschwerdeführerin habe
bereits auf S. 3 ihrer Arbeit geschrieben, dass die Zukunft des bestehen-
den Betriebes völlig offen und ungesichert sei, weshalb ihre Absicht, ein
Projekt für diesen Betrieb anzugehen, "völlig unsinnig" erscheine. Damit
stehe die Projektarbeit von Beginn an auf einem nicht existenten Funda-
ment. Die Kandidatin sei jedoch bei mehreren Gelegenheiten (bzw. an-
lässlich von Vorbereitungskursen und bei einem Informationsnachmittag)
darauf hingewiesen worden, dass die Bäuerin und der landwirtschaftliche
Betrieb im Zentrum der Projektarbeit stehen sollten.
Sämtliche Angaben zum Ist-Zustand des Betriebes, der betrieblichen Ab-
läufe und der Betriebsstrukturen (z.B. Angaben zur Wohnsituation, Zu-
stand der Gebäude, Anzahl der gehaltenen Tiere, Angaben zur Tages-
struktur, Mitarbeiterplanung, Verantwortlichkeiten etc.) würden fehlen.
Auch die organisatorischen Abläufe sollten sich auf den Ist-Zustand des
Betriebes selber, noch ohne Einbezug des Projektes beziehen (Vernehm-
lassung vom 16. Oktober 2013, S. 3). Ziel der Projektarbeit solle somit
sein, den Betrieb und die Bäuerin weiterzubringen. Veränderungen auf
einem Landwirtschaftsbetrieb würden immer auch finanzielle und struktu-
relle Auswirkungen mit sich bringen, welche eine aussagekräftigere Moti-
vation erfordern würden als "Kindheitserinnerungen". Die Behauptung der
B-3560/2013
Seite 19
Beschwerdeführerin, die Motivation sei auf S. 2 der Arbeit ersichtlich, sei
nicht nachvollziehbar (Vernehmlassung vom 16. Oktober 2013, S. 3 f.).
Zur Bearbeitung des Themas und zur Umsetzung in die Praxis führen die
Expertinnen aus, dass gemäss Anhang 4 der Wegleitung drei gleichwerti-
ge Module hätten bearbeitet und vernetzt werden sollen. Die Beschwer-
deführerin habe jedoch in ihrer Arbeit die Inhalte von vier oder mehr Mo-
dulen erwähnt und diese nicht, wie im Vorbereitungskurs gelehrt worden
sei, vernetzt (Vernehmlassung vom 16. Oktober 2013, S. 4).
Zum Schlussteil der Arbeit (Auswirkung des Projekts auf den Hauptbe-
trieb, Zielüberprüfung, Schlussfolgerung und Anhang) erklären die Exper-
tinnen, aus Anhang 4 der Wegleitung sowie aus dem Dossier zum Vorbe-
reitungskurs gehe klar hervor, dass die Auswirkungen des Projekts auf
Betrieb, Haushalt, Familie und die eigene Person erläutert werden müss-
ten. Die Mitarbeiterplanung gemäss Ziff. 4.6 der Projektarbeit entspreche
diesen Anforderungen überhaupt nicht. Um eine Zielüberprüfung vorneh-
men und aussagekräftige Schlussfolgerungen ziehen zu können, hätte
die Beschwerdeführerin die Auswirkungen ihres Projektes kennen müs-
sen. Da sie die nötigen Inhalte und Fakten wie eine detaillierte Arbeits-
planung, eine detaillierte Kostenzusammenstellung sowie Abklärungen
zur Lebensmittelhygiene und zu den sanitären Anlagen etc. nicht bearbei-
tet habe, sei eine fundierte und sachgestützte Schlussfolgerung und Stel-
lungnahme gar nicht möglich gewesen. Aus Sicht der Expertinnen habe
die Beschwerdeführerin das in der Arbeit formulierte Projektziel nicht er-
reicht. Die Realisierung eines Projektes in der von der Beschwerdeführe-
rin angegebenen Grössenordnung hätte jedoch ohne weiteres machbar
sein sollen, ansonsten sie das Projekt gar nie hätte in Betracht ziehen
dürfen. Die Beschwerdeführerin habe bei ihrer Zielüberprüfung offensicht-
lich selber erkannt, dass das Projekt zu wenig überdacht und konkret be-
rechnet worden sei (Vernehmlassung vom 16. Oktober 2013, S. 4 f.).
Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin seien sodann für den
Aufbau und die Führung eines Betriebszweigs gemäss Ziff. 1.1 Bst. d der
Prüfungsordnung sehr wohl Spezialkenntnisse nötig. Dazu würden auch
baurechtliche, betriebswirtschaftliche, önologische, obstbautechnische
oder raumplanungsrechtliche Fragen gehören. Die Beschwerdeführerin
habe offensichtlich nicht abgeklärt, unter welchen Voraussetzungen ein
Gastronomiebetrieb im Kanton G._______ geführt werden könne. Zu-
sammenfassend habe die Beschwerdeführerin ein Projekt ausgewählt,
das ihr nicht am Herzen liege und welches sie nur oberflächlich darge-
B-3560/2013
Seite 20
stellt habe. Der Wille, dieses Projekt zu realisieren, sei in keinem Moment
spürbar gewesen (Vernehmlassung vom 16. Oktober 2013, S. 5).
6.1.5 Die Beschwerdeführerin hält mit Replik vom 25. November 2013 an
ihren Vorbringen in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht fest. Zur Stel-
lungnahme der Expertinnen bzw. der Erstinstanz hebt sie im Wesentli-
chen hervor, ihr könne nicht vorgeworfen werden, sie habe in ihrer Arbeit
mehr als drei Module eingebracht. Das Modul "Agrotourismus" sei nicht
getrennt von den Inhalten anderer Module (u.a. Direktvermarktung) unter-
richtet worden, weshalb diese Themen ineinander griffen (Replik vom
25. November 2013, S. 5). Weiter sei die Begründung der Erstinstanz, die
Beschwerdeführerin habe ein Projekt ausgesucht, das ihr nicht am Her-
zen liege und der Wille für eine Realisierung sei nicht spürbar gewesen,
falsch, sachfremd und nicht relevant. Im Übrigen sei es nicht Ziel der Pro-
jektarbeit gewesen, ein Projekt zu realisieren.
6.1.6 Die Vorinstanz erachtete die durch die Erstinstanz eingebrachte
Begründung des Prüfungsentscheides als überzeugend (vgl. E. 9 des an-
gefochtenen Entscheides und Vernehmlassung vom 16. August 2013).
6.2 Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist
es im Rahmen der reduzierten Prüfungsdichte (vgl. E. 2.1) nicht Aufgabe
der Beschwerdeinstanz, die Bewertung der Prüfungsleistung gewisser-
massen zu wiederholen. Auf Rügen bezüglich der Bewertung von Prü-
fungsleistungen hat die Rechtsmittelbehörde daher nur dann detailliert
einzugehen, wenn die Beschwerdeführerin selber substantiierte und
überzeugende Anhaltpunkte dafür liefert, dass das Ergebnis materiell
nicht vertretbar ist bzw. die Prüfungsleistung offensichtlich unterbewertet
worden ist. Die entsprechenden Rügen müssen insbesondere von objek-
tiven Argumenten und Beweismitteln getragen sein. Solange die Bewer-
tung nicht als fehlerhaft oder offensichtlich unangemessen erscheint bzw.
keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sich die Examinierenden von
sachfremden Kriterien haben leiten lassen, ist auf die Meinung der Exper-
ten abzustellen und es besteht kein Anlass, von der vorgenommenen Be-
urteilung abzuweichen. Das Bundesverwaltungsgericht hat sich lediglich
davon zu überzeugen, dass die Korrekturen insgesamt nachvollziehbar
und schlüssig sind (BVGE 2010/21 E. 5.1, BVGE 2010/11 E. 4.3,
BVGE 2010/10 E. 4.1, BVGE 2008/14 E. 3.2).
Mit Blick auf die dargestellten Vorbringen der Verfahrensbeteiligten kann
festgehalten werden, dass die Erstinstanz sich eingehend mit den Vor-
B-3560/2013
Seite 21
bringen der Beschwerdeführerin auseinandergesetzt hat. Sie legt für je-
des Beurteilungskriterium dar, aus welchen Gründen der Beschwerdefüh-
rerin keine zusätzlichen Punkte erteilt werden können und inwiefern die
Leistung der Beschwerdeführerin ungenügend ist. Aus ihren Ausführun-
gen geht sodann hervor, welche Kriterien erfüllt sein müssen, um eine
genügende Leistung zu erbringen. Die Beurteilung erscheint insgesamt
als schlüssig und überzeugend. Die Beschwerdeführerin hingegen setzt
sich nicht richtig mit den Argumenten der Erstinstanz, welche die Vorin-
stanz unterstützt, auseinander, und ihre Vorbringen und Entgegnungen
gehen an der Sache vorbei. Somit bestehen vorliegend keine Anhalts-
punkte dafür, dass mit der vorgenommenen Bewertung eindeutig zu hohe
Anforderungen gestellt oder die Projektarbeit offensichtlich unterbewertet
worden ist. Soweit die Beschwerdeführerin nach wie vor die Unterbewer-
tung der Projektarbeit rügt, stösst sie daher ins Leere.
6.3 Die Beschwerdeführerin rügt weiter die Unterbewertung ihrer Präsen-
tation.
Kann nach dem Gesagten die Bewertung der Projektarbeit nicht zuguns-
ten der Beschwerdeführerin angehoben werden, würde – worauf die Vor-
instanz zutreffend hinwies – auch die beantragte Neubeurteilung der Prä-
sentation nicht zum Bestehen der Abschlussprüfung führen. Denn selbst
wenn die Präsentation mit der (Höchst-)Note 6 bewertet würde statt mit
der Note 4, würde damit als Gesamtnote nur eine 3.5 erreicht und die Ab-
schlussprüfung ungenügend bleiben. Es kann daher darauf verzichtet
werden, die Bewertung der Präsentation zu überprüfen (vgl. Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts B-6256/2009 vom 14. Juni 2010 E. 7.4). An-
zumerken bleibt, dass die Erstinstanz nach der Überprüfung der Beurtei-
lung der Präsentation im vorinstanzlichen Beschwerdeverfahren die Note
bereits von einer 3.5 auf eine 4.0 angehoben hat (vgl. vorn Bst. A.b und
E. 4).
7.
Zusammenfassend ergibt sich, dass der Prüfungsentscheid den Anforde-
rungen an die Begründungspflicht genügt und die Beschwerdeführerin in
ihrer Prüfungsleistung nicht unterbewertet worden ist. Die Beschwerde
erweist sich somit als unbegründet und ist abzuweisen.
8.
Bei diesem Verfahrensausgang sind die Verfahrenskosten der Beschwer-
deführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Sie werden auf Fr. 800.–
B-3560/2013
Seite 22
festgesetzt und mit dem am 19. Juli 2013 geleisteten Kostenvorschuss in
gleicher Höhe verrechnet.
Ganz oder teilweise obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Par-
teientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten
(vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG sowie Art. 7 Abs. 1 des Reglements über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]). Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bun-
desbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftre-
ten (Art. 7 Abs. 3 VGKE).
Entsprechend dem Verfahrensausgang hat die Beschwerdeführerin von
vornherein keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung.
Die obsiegende Erstinstanz hat praxisgemäss und entgegen ihrem Antrag
keinen Anspruch auf Parteientschädigung (vgl. Urteile des Bundesverwal-
tungsgerichts B-668/2010 vom 26. Mai 2010 E. 8.3, B-2568/2008 vom
15. September 2008 E. 8 und B-2196/2006 vom 4. Mai 2007 E. 8;
KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, a.a.O., Rz. 924).
9.
Gemäss Art. 83 Bst. t des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(BGG, SR 173.110) können Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen
nicht mit Beschwerde beim Bundesgericht angefochten werden. Der vor-
liegende Entscheid ist damit endgültig.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 800.– werden der Beschwerdeführerin auf-
erlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 800.–
verrechnet.
3.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
B-3560/2013
Seite 23
4.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Rechtsvertreter; Einschreiben; Beschwerde-
beilagen zurück);
– die Vorinstanz (Ref.-Nr. […]; Einschreiben; Vorakten zurück);
– die Erstinstanz (Einschreiben; Vorakten zurück).
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Frank Seethaler Beat König
Versand: 29. Januar 2014