B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung II
B-3564/2013
U r t e i l v o m 7 . A u g u s t 2 0 1 4
Besetzung
Richter Philippe Weissenberger (Vorsitz),
Richter Marc Steiner,
Richter Ronald Flury,
Gerichtsschreiberin Lorena Studer.
Parteien
X._______,
vertreten durch Rechtsanwalt Urs Wendling,
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Bildung,
Forschung und Innovation SBFI,
Vorinstanz,
Bureau de la Formation AMS, Watch Sales Academy,
vertreten durch Maître Dominique Brandt,
Erstinstanz.
Gegenstand
Berufsprüfung Kundenberaterin im Uhrenverkauf 2006.
B-3564/2013
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Sachverhalt:
A.
X._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) absolvierte am 17. und
18. Oktober 2006 die Prüfung zum Erwerb des Eidgenössischen Fach-
ausweises als Berater(in) für Uhrenprodukte. Am 9. November 2006 teilte
ihr der verantwortliche Ausbildungsleiter der Association des fournisseurs
d'horlogerie, marché suisse (AMS) mit, dass sie die Prüfung aufgrund der
Anzahl ungenügender Teilnoten nicht bestanden habe. Dagegen erhob
die Beschwerdeführerin am 2. Dezember 2006 Beschwerde bei der Prü-
fungskommission des Bureau de la Formation AMS (nachfolgend: Erstin-
stanz), welche am 2. Juni 2008 abgewiesen wurde. Die Beschwerdefüh-
rerin erzielte, unter Berücksichtigung des erstinstanzlichen Beschwerde-
verfahrens, in drei Prüfungsfächern eine ungenügende Note ("Wirt-
schaftsrecht" 3.1, "Geschichte der Uhrenindustrie, grosse Uhrenerfinder,
wesentliche technische Entwicklungen" 3.7, "Schmuck und Steine" 3.7)
sowie die Gesamtnote 4.5.
Das Neuenburger Erziehungs-, Kultur- und Sportdepartement (nachfol-
gend: Departement), an welches die Beschwerdeführerin gemäss der
Rechtsmittelbelehrung am 4. Juli 2008 gelangte, wies die entsprechende
Beschwerde am 23. Juli 2009 ebenfalls ab. Diesen Entscheid zog die Be-
schwerdeführerin an das Neuenburger Verwaltungsgericht weiter, wel-
ches die Beschwerde am 22. Dezember 2009 guthiess und an Stelle des
kantonalen Departements das Bundesamt für Berufsbildung und Techno-
logie (BBT, seit dem 1. Januar 2013: Staatssekretariat für Bildung, For-
schung und Innovation SBFI; nachfolgend: Vorinstanz) für zuständig er-
klärte.
Die Vorinstanz trat mit Verfügung vom 16. November 2010 mangels zu-
lässigen Anfechtungsobjekts nicht auf die Beschwerde ein. Gegen diese
Verfügung erhob die Beschwerdeführerin am 17. Dezember 2010 Be-
schwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Das Bundesverwaltungsge-
richt hiess die Beschwerde mit Urteil vom 14. Juni 2011 gut, hob den
Nichteintretensentscheid der Vorinstanz auf und wies die Sache zur ma-
teriellen Beurteilung zurück.
B.
Am 21. Mai 2013 wies die Vorinstanz die Beschwerde ab und auferlegte
der Beschwerdeführerin Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 860.–.
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Die Vorinstanz hielt fest, dass die Prüfungskommission die Prüfungsses-
sion 2006 fehlerhaft durchgeführt habe, indem sie bereits nach der Prü-
fungsordnung 2007 prüfte. Der Verfahrensmangel habe jedoch keinen
Einfluss auf den Prüfungsentscheid und die Beschwerdeführerin sei da-
her nicht subjektiv belastet, weshalb der Verfahrensmangel keine Gut-
heissung der Beschwerde rechtfertige. Zu den geltend gemachten Unter-
bewertungen hielt die Vorinstanz fest, dass die durch die Erstinstanz vor-
genommene Bewertung insgesamt nicht zu beanstanden sei.
C.
Dagegen erhob die Beschwerdeführerin am 20. Juni 2013 Beschwerde
beim Bundesverwaltungsgericht und beantragt, der Beschwerdeentscheid
der Vorinstanz vom 21. Mai 2013 sowie der Entscheid der Erstinstanz
vom 9. November 2006 seien aufzuheben und die Prüfung der Be-
schwerdeführerin als bestanden zu erklären, unter Kosten- und Entschä-
digungsfolgen.
Zur Begründung führt die Beschwerdeführerin aus, dass in rechtlicher
Hinsicht die Prüfungsgrundlagen gefehlt und für die Vorbereitung im Un-
terricht, die Prüfung sowie deren Auswertung nur unreife Übersetzungen
und keine tragenden Strukturen mit Quellenangaben bestanden hätten,
was sich auch in der hohen Durchfallquote zeige. Schliesslich macht die
Beschwerdeführerin in mehreren Prüfungsaufgaben Unterbewertungen
geltend.
D.
Die Vorinstanz beantragt in ihrer Vernehmlassung vom 2. September
2013 die Abweisung der Beschwerde. Die von der Beschwerdeführerin
vorgebrachte hohe Durchfallquote lasse für sich alleine noch nicht den
Schluss zu, dass die Prüfung rechtswidrig gewesen sei. Im Übrigen ver-
wies die Vorinstanz auf den angefochtenen Entscheid.
Die Erstinstanz beantragt mit Vernehmlassung vom 10. September 2013
ebenfalls die Abweisung der Beschwerde.
E.
Mit Verfügung vom 17. September 2013 erhielt die Beschwerdeführerin
Gelegenheit zur Replik und die Verfahrensparteien wurden aufgefordert,
sich zu einer allfälligen Vergleichsverhandlung zu äussern. Sowohl die
Erstinstanz mit Eingabe vom 10. Oktober 2013, als auch die Vorinstanz
mit Eingabe vom 21. Oktober 2013 äusserten sich gegen eine Ver-
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gleichsverhandlung. Die Beschwerdeführerin formulierte in ihrer Replik
vom 21. Oktober 2013 einen Vergleichsvorschlag und hielt im Übrigen an
ihren Anträgen fest.
F.
Die Erstinstanz reichte am 11. November 2013 eine Duplik ein und hielt
im Wesentlichen an ihren Ausführungen in der Vernehmlassung fest.
G.
Mit Eingabe vom 19. November 2013 reichte die Beschwerdeführerin ei-
ne Stellungnahme zur Duplik der Erstinstanz ein und stellte den Beweis-
antrag, die Prüfungsergebnisse der durchgeführten Berufsprüfungen
Kundenberaterin im Uhrenverkauf der vergangenen acht Jahre bei der
Erstinstanz zu edieren. Die Erstinstanz äusserte sich mit Stellungnahme
vom 28. November 2013 gegen den Beweisantrag, woraufhin die Be-
schwerdeführerin mit Eingabe vom 16. Dezember 2013 am Beweisantrag
festhielt und einen neu formulierten Vergleichsvorschlag einreichte.
H.
Mit Verfügung vom 18. Dezember 2013 wurde die Erstinstanz aufgefor-
dert, sich zum Vergleichsvorschlag zu äussern sowie im Sinne des Be-
weisantrages eine Statistik über die Prüfungsergebnisse der in den ver-
gangenen acht Jahren durchgeführten Berufsprüfung Kundenberaterin im
Uhrenverkauf zu erstellen, aus welcher das Verhältnis Erfolg/Misserfolg
bei den einzelnen Prüfungsterminen sowie die Anzahl der jeweils Teil-
nehmenden (inkl. der Angabe in welcher Sprache die Prüfung durchge-
führt wurde) ersichtlich ist. Die Erstinstanz reichte die Statistik am
10. Januar 2014 ein und lehnte den Vergleichsvorschlag der Beschwer-
deführerin vom 16. Dezember 2013 ab. Die Beschwerdeführerin nahm
am 3. Februar 2014 und die Erstinstanz am 3. März 2014 erneut Stellung
zur Prüfungsstatistik.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Das Bundesverwaltungsgericht ist für die Beurteilung der vorliegenden
Streitsache zuständig (Art. 61 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes vom
13. Dezember 2002 [BBG, SR 412.10] i.V.m. Art. 31 f. sowie Art. 33 Bst. d
des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.3]
und Art. 5 Abs. 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember
1968 [VwVG, SR 172.021]).
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Seite 5
Gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG ist zur Beschwerde an das Bundesverwal-
tungsgericht legitimiert, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenom-
men hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat, durch die an-
gefochtene Verfügung berührt ist und an deren Aufhebung oder Änderung
ein schutzwürdiges Interesse hat. Die Beschwerdeführerin war Partei des
vorinstanzlichen Verfahrens, ist als Adressatin der angefochtenen Verfü-
gung durch diese berührt und hat an ihrer Aufhebung oder Änderung ein
schutzwürdiges Interesse.
Die Eingabefrist sowie die Anforderungen an Form und Inhalt der Be-
schwerdeschrift sind gewahrt (Art. 50 und 52 Abs. 1 VwVG), der Kosten-
vorschuss wurde fristgemäss bezahlt (Art. 63 Abs. 4 VwVG) und die übri-
gen Sachurteilsvoraussetzungen liegen vor (Art. 44 ff. VwVG). Auf die
Beschwerde ist somit einzutreten.
2.
2.1 Anfechtungsobjekt bildet vorliegend einzig der Entscheid der Vorin-
stanz. Auf die Beschwerde ist nicht einzutreten, soweit die Beschwerde-
führerin auch die Aufhebung des erstinstanzlichen Entscheides vom
9. November 2006 beantragt (HANSJÖRG SEILER, in: Bernhard Wald-
mann/Philippe Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, 2009,
Art. 54 N 17).
2.2 Nach Art. 49 VwVG kann mit der Verwaltungsbeschwerde die Verlet-
zung von Bundesrecht, einschliesslich die Überschreitung oder der Miss-
brauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung
des rechtserheblichen Sachverhaltes sowie die Unangemessenheit der
angefochtenen Verfügung gerügt werden.
Ähnlich wie das Bundesgericht (BGE 131 I 467 E. 3.1 mit Hinweisen) und
der Bundesrat (VPB 62.62 E. 3, VPB 56.16 E. 2.1) auferlegt sich auch
das Bundesverwaltungsgericht bei der Überprüfung von Prüfungsleistun-
gen eine gewisse Zurückhaltung, indem es in Fragen, die seitens der
Verwaltungsbehörde naturgemäss schwer überprüfbar sind, nicht ohne
Not von der Beurteilung der erstinstanzlichen Prüfungsorgane und Exper-
ten abweicht. Dies erfolgt, weil der Rechtsmittelbehörde zumeist nicht alle
massgebenden Faktoren der Bewertung bekannt sind und es ihr in der
Regel nicht möglich ist, sich ein zuverlässiges Bild über die Gesamtheit
der Leistungen des Beschwerdeführers in der Prüfung und der Leistun-
gen der übrigen Kandidaten zu machen. Überdies haben Prüfungen häu-
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Seite 6
fig Spezialgebiete zum Gegenstand, in denen die Rechtsmittelbehörde
über keine eigenen Fachkenntnisse verfügt. Eine freie und umfassende
Überprüfung der Examensbewertung würde zudem die Gefahr von Unge-
rechtigkeiten und Ungleichheiten gegenüber anderen Kandidaten in sich
bergen. Das Bundesverwaltungsgericht weicht daher nicht von der Beur-
teilung durch die Prüfungsexperten ab, solange keine konkreten Hinweise
auf deren Befangenheit vorliegen und die Prüfungsexperten im Rahmen
der Vernehmlassung der Prüfungskommission die substantiierten Rügen
des Beschwerdeführers beantwortet haben und ihre Auffassung, insbe-
sondere soweit sie von derjenigen des Beschwerdeführers abweicht,
nachvollziehbar und einleuchtend ist (BVGE 2010/10 E. 4.1, BVGE
2008/14 E. 3.1, BVGE 2007/6 E. 3; kritisch dazu PATRICIA EGLI, Gerichtli-
cher Rechtsschutz bei Prüfungsfällen: Aktuelle Entwicklungen, in:
Schweizerisches Zentralblatt für Staats- und Verwaltungsrecht 10/2011,
S. 555 ff.).
Die dargelegte Zurückhaltung gilt jedoch nur für die materielle Bewertung
der Prüfungsleistungen. Sind demgegenüber Auslegung und Anwendung
von Rechtsvorschriften streitig oder werden Verfahrensmängel im Prü-
fungsablauf gerügt, hat die Rechtsmittelbehörde die erhobenen Einwände
umfassend selber zu prüfen (BVGE 2010/10 E. 4.1 und 2010/11 E. 4.1, je
mit Hinweisen). Mängel im Prüfungsablauf stellen grundsätzlich nur dann
einen rechtserheblichen Verfahrensmangel dar, wenn sie das Prüfungs-
ergebnis eines Kandidaten in kausaler Weise entscheidend beeinflussen
können oder beeinflusst haben (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
B-6256/2009 vom 14. Juni 2010 E. 5.1).
3.
Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Prüfung habe auf einer feh-
lenden rechtlichen Grundlage beruht.
3.1 Gemäss Berufsbildungsgesetz kann die höhere Berufsbildung durch
eine eidgenössische Berufsprüfung, eine eidgenössische höhere Fach-
prüfung oder durch eine eidgenössisch anerkannte Bildung an einer hö-
heren Fachschule erworben werden (Art. 27 Bst. a und b BBG). Die eid-
genössischen Berufsprüfungen und die höheren Fachprüfungen setzen
eine einschlägige berufliche Praxis und einschlägiges Fachwissen voraus
(Art. 28 Abs. 1 BBG). Die zuständigen Organisationen der Arbeitswelt
(nach Art. 1 Abs. 1 BBG) regeln die Zulassungsbedingungen, Lerninhalte,
Qualifikationsverfahren, Ausweise und Titel. Sie berücksichtigen dabei
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Seite 7
anschliessende Bildungsgänge. Die Vorschriften unterliegen der Geneh-
migung durch das Bundesamt (Art. 28 Abs. 2 BBG).
Die von der zuständigen Organisation der Arbeitswelt erlassenen Normen
beruhen nicht auf einer formellen gesetzlichen Delegation öffentlich-
rechtlicher Rechtssetzungskompetenzen. Mit der Genehmigung des Bun-
desamtes werden sie im Beschwerdeverfahren dem öffentlichen Recht
des Bundes aber gleichgestellt (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgericht
B-7895/2007 vom 23. Oktober 2009 E. 2).
Unklar ist, ob das Erfordernis der Genehmigung durch das Bundesamt
(Art. 28 Abs. 2 BBG) eine blosse Ordnungsvorschrift ist oder ein Gültig-
keitserfordernis darstellt. Wie im ersten Urteil des Bundesverwaltungsge-
richts in der gleichen Sache (Urteil B-8675/2010 vom 14. Juni 2011
E. 2.2) angedeutet wurde, macht hier nur die zweitgenannte Lösung Sinn.
Damit ist jedoch noch nichts über die Rechtsfolge einer fehlenden Ge-
nehmigung durch das zuständige Bundesamt ausgesagt. Ob Nichtigkeit,
Ungültigkeit oder gar Gültigkeit der ohne Genehmigung des Bundesam-
tes erfolgten Handlungen der betreffenden Organisation der Arbeitswelt
anzunehmen ist, beurteilt sich nicht abstrakt, sondern nach den Umstän-
den des jeweiligen Falles.
3.2 Für die Prüfung vom 17. und 18. Oktober 2006 war grundsätzlich das
Reglement für den Erwerb des eidgenössischen Fachausweises Bera-
ter(in) im Uhrenverkauf vom 21. November 2005 (nachfolgend: Regle-
ment 2005) massgebend. Das Reglement 2005 wurde gestützt auf Art. 28
Abs. 2 BBG von der Association des fournisseurs d'horlogerie, marché
suisse (AMS) und dem Verband Schweizerischer Goldschmiede und Uh-
renfachgeschäfte (VSGU) erlassen. Beide Verbände verstehen sich als
Organisationen der Arbeitswelt im Sinne von Art. 1 Abs. 1 BBG (Art. 1
Abs. 2 BBV). Das Reglement 2005 setzt für sein Inkrafttreten ausdrück-
lich die Genehmigung durch die Vorinstanz voraus (Ziff. 10.1 Reglement
2005). Es wurde der Vorinstanz jedoch nie zur Genehmigung vorgelegt,
womit es formell nicht in Kraft getreten ist (so bereits Urteil des Bundes-
verwaltungsgerichts B-8675/2010 vom 14. Juni 2011 E. 2.2). Erst die Prü-
fungsordnung über die Berufsprüfung für Kundenberaterin oder –berater
im Uhrenverkauf (nachfolgend: Prüfungsordnung 2007) wurde mit Datum
vom 1. Oktober 2007 von der Vorinstanz genehmigt.
Wie nachfolgend noch zu zeigen ist (vgl. E. 3.4) und durch das Bundes-
verwaltungsgericht bereits festgestellt wurde (Urteil des Bundesverwal-
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Seite 8
tungsgerichts B-8675/2010 vom 14. Juni 2011 E. 3.1), verfolgen das Reg-
lement 2005 und die Prüfungsordnung 2007 denselben Zweck, sind fast
identisch aufgebaut und stimmen im Wesentlich inhaltlich überein. Der
Umstand, dass das Reglement 2005 nicht wesentlich von der durch die
Vorinstanz genehmigten Prüfungsordnung 2007 abweicht, spricht dafür,
dass das Reglement 2005 ebenfalls genehmigt worden wäre. Das Ver-
säumnis der Erstinstanz, das Reglement 2005 der Vorinstanz zur Ge-
nehmigung vorzulegen, wiegt unter diesem Gesichtspunkt zwar nicht
leicht, jedoch auch nicht besonders schwer. Es kann jedenfalls nicht dazu
führen, dass sämtliche absolvierten Prüfungen innerhalb des Zeitraums
des nicht genehmigten Reglements 2005 aufgehoben werden müssten.
Deshalb ist die Nichtigkeit der gestützt auf das Reglement 2005 durchge-
führten Prüfungen auszuschliessen. Gleiches gilt in Bezug auf die Frage
der Gültigkeit des gesamten Prüfungsergebnisses der Beschwerdeführe-
rin. Um eine gänzliche Ungültigkeit zu rechtfertigen, erweist sich der
Mangel als zu wenig schwer. Die Beschwerdeführerin stellt im Übrigen
auch keinen Antrag, selbst im Eventualantrag nicht, auf die Durchführung
einer erneuten Prüfung. Aus dem Gesagten ergibt sich, dass der Ablauf
der von der Beschwerdeführerin absolvierten Prüfung und ihre Resultate
nach der von der Vorinstanz genehmigten Prüfungsordnung 2007 zu be-
urteilen sind, zumal diese keine für die Prüfungskandidaten strengeren
Anforderungen aufstellt.
3.3 Die Prüfung umfasst nach Ziff. 5.1 des Reglements 2005 zehn Prü-
fungsteile, wobei die Prüfung bestanden ist, wenn die Gesamtnote min-
destens 4.0 beträgt, nicht mehr als zwei Fachnoten unter 4.0 liegen und
keine Fachnote unter 3.0 ist (Ziff. 7.1. Reglement 2005). Die Leistungen
der Kandidaten werden mit Noten und Positionsnoten zwischen 6 (Maxi-
mum) und 1 (Minimum) bewertet, wobei Noten und Positionsnoten gleich
oder höher als 4.0 genügende Leistungen und Noten unter 4.0 ungenü-
gende Leistungen bezeichnen (Ziff. 6.2 Reglement 2005). Die Fachnote
ist die Note oder das Mittel aller Positionsnoten und die Gesamtnote das
Mittel aus den Fachnoten; beide werden auf eine Dezimalstelle gerundet
(Ziff. 6.1 Reglement 2005).
Die Prüfung der Beschwerdeführerin bestand, entgegen dem Reglement
2005, aus neun Prüfungsteilen. Sie richtete sich bereits 2006 nach der
Prüfungsordnung 2007, welche in Ziff. 5.11 neun Prüfungsteile vorsieht.
Auch nach der Prüfungsordnung 2007 gilt die Prüfung als bestanden,
wenn die Gesamtnote mindestens 4.0 beträgt, nicht mehr als zwei Prü-
fungsteilnoten unter 4.0 sind und keine Prüfungsteilnote unter 3.0 liegt
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(Ziff. 7.11). Die Prüfungskommission hat folglich bei der Durchführung der
Prüfung im Jahr 2006 gegen das Reglement 2005 verstossen, welches
noch zehn Prüfungsfächer vorsah.
3.4 Gemäss Reglement 2005 umfasst die Prüfung unter anderem die
beiden Prüfungsfächer "Kundendienst (Grundkenntnisse)" und "Handha-
bung der Uhren", welche je 15 Minuten mündlich geprüft werden
(Ziff. 5.1). Die Prüfungsordnung 2007 hingegen fasst diese zwei Prü-
fungsteile zusammen und der Prüfungsteil "Kundendienst (Grundkennt-
nisse) und Handhabung der Uhren" wird während 30 Minuten mündlich
geprüft (Ziff. 5.1 Prüfungsordnung 2007). Der Prüfungsstoff bzw. die Prü-
fung der Beschwerdeführerin entsprach somit materiell sowohl dem Reg-
lement 2005 als auch jener der Prüfungsordnung 2007. Die Beschwerde-
führerin erreichte im Prüfungsteil "Kundendienst (Grundkenntnisse) und
Handhabung der Uhren" die Note 5.7 und die Prüfung wurde insgesamt
als "nicht bestanden" gewertet, weil sie in drei anderen Prüfungsteilen ei-
ne ungenügende Note erzielte. Es ist daher nicht ersichtlich, welchen
Nachteil die Beschwerdeführerin aus dem Verfahrensmangel erlitten ha-
ben soll, dass sie statt in den zwei Fächern einzeln je 15 Minuten, zu-
sammengefasst in einem Fach während 30 Minuten geprüft wurde. Die
Erstinstanz informierte die Prüfungskandidaten zudem über den Prü-
fungsablauf und die Beschwerdeführerin macht denn auch nicht geltend,
zu spät oder nicht über den Prüfungsablauf der betreffenden beiden Fä-
cher informiert worden zu sein. Die Beschwerdeführerin vermag mit ihrer
Rüge daher nichts zu ihren Gunsten abzuleiten. Schliesslich verlangt die
Beschwerdeführerin denn auch nicht die Aufhebung und gebührenfreie
Neudurchführung der Prüfung. Verfahrensfehler im Prüfungsablauf kön-
nen jedoch nur dazu führen, dass ein Beschwerdeführer den betroffenen
Prüfungsteil gebührenfrei wiederholen darf, nicht aber zur Erteilung des
Prüfungsausweises (BVGE 2010/21 E. 8.1).
4.
Weiter rügt die Beschwerdeführerin, dass einzelne Prüfungsunterlagen
verloren gegangen seien. Sie macht jedoch insoweit keine Verletzung
verfassungsmässiger Rechte geltend, sondern leitet davon sinngemäss
ab, dass das Bundesverwaltungsgericht seine Kognition bei der Überprü-
fung des Entscheids der Vorinstanz nicht oder jedenfalls nicht im üblichen
Masse einschränken dürfe.
Im Verlauf des Beschwerdeverfahrens konnte die Erstinstanz die Bewer-
tungsbegründung der Experten und die Musterlösung im Fach "Wirt-
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Seite 10
schaftsrecht" nicht edieren. Die Note im Fach Wirtschaftsrecht hat die
Beschwerdeführerin vor Bundesverwaltungsgericht jedoch nicht (mehr)
angefochten, folglich haben die verlorenen Prüfungsunterlagen auch kei-
nen Einfluss (mehr) auf den vorliegenden Streitgegenstand. Abgesehen
davon weist die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 2. September
2013 zutreffend darauf hin, dass das Akteneinsichtsrecht der Beschwer-
deführerin nicht verletzt wurde, weil dieses nur die Aufgabenstellung, die
eigenen Lösung, ein Bewertungsraster und die Notenskala umfasst (Urteil
des Bundesverwaltungsgerichts B-5547/2013 vom 24. April 2014 E. 3.1 ff.
mit weiteren Hinweisen).
Soweit auf die Rüge der Beschwerdeführerin einzutreten ist, erweist sie
sich als unbegründet. Es liegen keine Gründe vor, die eine Ausweitung
der Kognition des Bundesverwaltungsgerichts begründen würden.
5.
Die Beschwerdeführerin bringt mehrere Rügen vor, welche sie auf die
Tatsache stützt, dass die Prüfung zum Erwerb des Eidgenössischen
Fachausweises als Berater(in) für Uhrenprodukte 2006 erstmals auf
Deutsch durchgeführt wurde.
5.1 Soweit die Beschwerdeführerin allgemein vorbringt, dass die Vorbe-
reitungskurse ungenügend gewesen seien – die übersetzten Vorberei-
tungstexte seien nicht rechtzeitig verfügbar gewesen und die Ausbil-
dungs- und Übungsunterlagen hätten "mit den Quellen für die schriftliche
Arbeit" nicht übereingestimmt, so dass sich "keine klaren Zuordnungen
mit eindeutigen Antworten" ergeben hätten –, ist sie nicht zu hören. Nach
ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und seiner
Vorgängerorganisationen besteht bei Berufs- und höheren Fachprüfun-
gen kein rechtlicher Zusammenhang zwischen allfälligen Vorbereitungs-
kursen und der Prüfung selbst. Aus allfälligen Qualitätsmängeln oder Un-
terschieden der jeweiligen Vorbereitungskursen kann ein Kandidat daher
grundsätzlich keine Rechtsansprüche in Bezug auf die Beurteilung der
Prüfung ableiten (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-241/2013 vom
22. April 2013 E. 4.6 mit weiteren Hinweisen). Wie die Vorinstanz zutref-
fend darlegt, sind Berufsprüfungen eigenständig zu prüfen, das heisst,
unabhängig von den Vorbereitungskursen.
5.2 Die Beschwerdeführerin beanstandet sodann generell die Formulie-
rung der Prüfungsfragen, die ihrer Ansicht nach aufgrund einer mangel-
haften Übersetzung ungenügend gewesen sei.
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Seite 11
Die Beschwerdeführerin bleibt in ihrer Rüge jedoch pauschal und stellt
keinen Bezug zu den beanstandeten Noten her. Sie macht denn auch
nicht geltend, dass und inwiefern sie die Formulierung von Prüfungsfra-
gen vor Schwierigkeiten gestellt hätte und solche sind auch nicht ersicht-
lich. Soweit auf die Rüge einzugehen ist, erweist sie sich als unbegrün-
det. Die Prüfungsfragen sind für sich genommen verständlich und die von
der Erstinstanz dargelegten Standardantworten erscheinen auch für ei-
nen Laien als naheliegend und nachvollziehbar (vgl. E. 6).
5.3 Ebenso wenig vermag die Beschwerdeführerin Wesentliches zu ihren
Gunsten aus dem Vergleich der Verhältnisse Erfolg/Misserfolg franzö-
sischsprachiger und deutschsprachiger Prüfungskandidaten der in den
vergangenen acht Jahren durchgeführten Berufsprüfungen Kundenbera-
terin im Uhrenverkauf abzuleiten.
Wohl fällt auf, dass im fraglichen Prüfungsjahr prozentual einerseits deut-
lich mehr deutschsprachige als französischsprachige Kandidaten und an-
dererseits als in den Folgejahren scheiterten (Erfolgsrate Kandidaten von
Juni 2006 – Juni 2007: französischsprachig: 85.7%, deutschsprachig:
53.5%; Erfolgsrate deutschsprachiger Kandidaten September 2012 - Sep-
tember 2013: 71.42%). Allerdings vermag dies für sich nicht, einen Ver-
fahrensfehler hinreichend plausibel zu machen. Grössere Schwankungen
der Erfolgsquote können verschiedene Ursachen haben. So gibt es na-
turgemäss stärkere und schwächere Jahrgänge von Absolventen und die
Erfolgsquote variiert allein schon deshalb (Entscheid der Eidgenössi-
schen Rekurskommission EVD HB/2002-40 vom 4. Dezember 2003
E. 4.5). Zudem ist nicht auszuschliessen, dass der Umstand, dass die
Prüfung neu auch auf Deutsch durchgeführt wurde, einen Einfluss auf die
Resultate der Kandidaten gehabt haben könnte. So konnten die Prü-
fungsexperten auf keine Erfahrungen in der Prüfungssprache und die
Kandidaten auf keine Informationen aus den Vorjahren, insbesondere von
früheren Kandidaten, zurückgreifen. Zudem sehen weder das Reglement
2005 noch die Prüfungsordnung 2007 Anpassungen der Bewertungen in
Fällen vor, in denen überdurchschnittlich viele Kandidaten die Prüfung
nicht bestanden haben. Schliesslich ist auch nicht zu erkennen, dass die
Prüfung einen zu grossen Schwierigkeitsgrad aufgewiesen hätte oder die
Experten eine zu strenge bzw. willkürliche oder auch nur unangemessene
Bewertung vorgenommen hätten.
6.
Die Beschwerdeführerin rügt weiter, ihre Antworten in den Aufgaben 5, 13
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Seite 12
und 15 im Prüfungsfach "Geschichte der Uhrenindustrie, grosse Uhrener-
finder, wesentliche technische Entwicklungen" sowie in den Aufgaben 1,
3, 4A und 4B im Prüfungsfach "Schmuck und Steine" seien unterbewertet
worden. Hingegen rügt die Beschwerdeführerin anders als vor der Vorin-
stanz nicht mehr, dass im Fach "Wirtschaftsrecht" Antworten unterbewer-
tet worden seien.
6.1 Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist
es im Rahmen der reduzierten Prüfungsdichte (vgl. oben E. 2.2) nicht
Aufgabe der Beschwerdeinstanz, die Bewertung der Prüfungsleistung
gewissermassen zu wiederholen. Auf Rügen bezüglich der Bewertung
von Prüfungsleistungen hat die Rechtsmittelinstanz daher nur dann de-
tailliert einzugehen, wenn der Beschwerdeführer selbst substantiierte und
überzeugende Anhaltspunkte dafür liefert, dass das Ergebnis materiell
nicht vertretbar ist bzw. die Prüfungsleistung offensichtlich unterbewertet
worden ist. Die entsprechenden Rügen müssen von objektiven Argumen-
ten und Beweismitteln getragen sein. Der Beschwerdeführer wird den An-
forderungen an eine genügende Substantiierung seiner Rügen insbeson-
dere dann nicht gerecht, wenn er sich einfach darauf beschränkt zu be-
haupten, seine Lösung sei vollständig und korrekt, ohne diese Behaup-
tung näher zu begründen oder zu belegen. Solange die Bewertung nicht
als fehlerhaft oder offensichtlich unangemessen erscheint bzw. keine An-
haltspunkte dafür vorliegen, dass sich die Examinierenden von sachfrem-
den Kriterien haben leiten lassen, ist auf die Meinung der Experten abzu-
stellen und es besteht kein Anlass, von der vorgenommenen Beurteilung
abzuweichen. Das Bundesverwaltungsgericht hat sich lediglich davon zu
überzeugen, dass die Korrekturen bzw. Bewertungen insgesamt nach-
vollziehbar und schlüssig sind (BVGE 2010/21 E. 5.1, BVGE 2010/11
E. 4.3, BVGE 2010/10 E. 4.1).
6.2 Im Fach "Geschichte der Uhrenindustrie, grosse Uhrenerfinder, we-
sentliche technische Entwicklungen" beantragt die Beschwerdeführerin
gestützt auf folgende Begründungen die Erteilung zusätzlicher Punkte:
6.2.1 Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie habe Frage 5 richtig be-
antwortet und schliesslich bei der Prüfungskommission in einer Verhand-
lung im Zuge des Rechtsmittels in erster Instanz einen zusätzlichen Punkt
erstritten. Im angefochtenen Entscheid der Vorinstanz werde dieser Punkt
und der damit verbundene korrigierende Erfolg jedoch nicht erwähnt.
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Die Erstinstanz sprach der Beschwerdeführerin im Entscheid vom 2. Juni
2008 für ihre Antwort auf die Frage "In welcher Epoche kamen Dekoratio-
nen auf dem Email in Mode" für ihre Antwort "Ampir" einen von zwei
Punkten zu und korrigierte die Note aufgrund der damit erreichten 27
Punkte der möglichen 50 Punkte von 3.6 auf 3.7. Ohne auf diese Noten-
anhebung durch die Erstinstanz konkret einzugehen, ging die Vorinstanz
in ihrer Verfügung vom 23. März 2013 richtigerweise von 27 Punkten und
der Note 3.7 im Fach "Geschichte der Uhrenindustrie, grosse Uhrenerfin-
der, wesentliche technische Entwicklungen" aus. Die Rüge der Be-
schwerdeführerin ist damit unbegründet.
6.2.2 Bei Aufgabe 13 lautete die Fragestellung: "Warum waren Repetiti-
onsschlagwerke wichtig?" Die Beschwerdeführerin beantragt in ihrer Be-
schwerde eine positive Wertung mit zwei Punkten für ihre Antwort "Dass
die Leute zu dieser Zeit, die Zeit akustisch hören konnten".
Die Erstinstanz führt in ihrem Entscheid vom 2. Juni 2008 dazu aus, dass
die Beschwerdeführerin zwar richtig erkannt habe, dass Repetitions-
schlagwerke akustische Zeitanzeigen seien, damit die Frage jedoch noch
nicht beantwortet sei. Repetitionsschlagwerke seien zu jener Zeit wichtig
gewesen, weil es noch keine Elektrizität gab und es somit umständlich
war, nachts Licht zu machen, um die Zeit auf einer Uhr ablesen zu kön-
nen. Die Antwort auf eine Frage mit "Warum" müsse eine Begründung
enthalten; da eine Begründung fehle, sei die Frage mit null Punkten be-
wertet worden.
Die Entscheidung der Erstinstanz, für die Antwort der Beschwerdeführerin
keinen der zwei möglichen Punkte zu geben, erscheint zwar als streng,
liegt aber innerhalb ihres pflichtgemässen Ermessens (vgl. E. 6.1), zumal
die Fragestellung klar formuliert war. Das "Warum" der Frage ist mit der
Erläuterung, was Repetitionsschlagwerke sind, offensichtlich nicht beant-
wortet.
6.2.3 Eine weitere Unterbewertung findet sich gemäss Beschwerdeführe-
rin in Frage 15: "Setzen Sie in der untenstehenden Grafik die passenden
Erfindungen (Buchstabe) ein". Die Beschwerdeführerin gab bezüglich
"Buchstabe d, Erfindung des Tourbillons" "zwischen 1750-1800" an bzw.
setzte den Buchstaben "d" neben den Strich für 1750, da der Erfinder des
Tourbillons, Abraham Louis Breguet, von 1747-1823 gelebt habe. Die von
den Experten erwartete Antwort "1800" entspreche der Patentierung des
Tourbillons, die Fragestellung sei jedoch auf den Zeitpunkt der Erfindung
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des Tourbillons gerichtet gewesen. Da eine Erfindung in der Regel vor der
Patentierung entstehe, dürften die Anfänge des Tourbillons sehr wohl im
von der der Beschwerdeführerin angegebenen Zeitraum gelegen haben.
Gemäss Erstinstanz wäre "um 1800" die korrekte Lösung gewesen, da
der Erfinder das Patent 1801 anmeldete. Sie gab der Beschwerdeführerin
für ihre Antwort keine der möglichen zwei Punkte, mit der Begründung,
dass nach der Erfindung des Tourbillons und nicht nach den Jahreszahlen
des Erfinders Breguet gefragt worden sei. Die Angabe des Jahres 1800
sei zudem aus den Kursunterlagen ersichtlich.
In den Kursunterlagen, welche die Beschwerdeführerin einreichte, wird
dem Jahr 1800 die Erfindung des Tourbillons durch Abraham Louis Bre-
guet zugeordnet. Die von den Experten erwartete Antwort "um 1800" ist
aufgrund der Patentanmeldung 1801 nachvollziehbar und berücksichtigt
sodann, dass die Erfindung eine gewisse Zeit vor der Patentanmeldung
erfolgte. Wenn die Erstinstanz angesichts der Lebensdaten des Erfinders
Breguet den Zeitraum von 1750-1800 als zu weit gefasst und deshalb
falsch bewertete, lag das innerhalb ihres Ermessens. Abraham Louis
Breguet konnte die Erfindung nicht schon als Kleinkind gemacht haben.
Die Fragestellung erweist sich zudem nicht als irreführend.
6.2.4 Die Rügen der Beschwerdeführerin bezüglich der Bewertung der
Aufgaben 5, 13 und 15 im Fach "Geschichte der Uhrenindustrie, grosse
Uhrenerfinder, wesentliche technische Entwicklungen" erweisen sich so-
mit als unbegründet.
6.3 Im Prüfungsfach "Schmuck und Steine" bringt die Beschwerdeführerin
Rügen zu den Fragen 1, 3, 4A und 4B vor.
6.3.1 Die Aufgabenstellung in Frage 1 lautete: "Nachstehend finden Sie
das Qualitätszertifikat für Diamanten, die auf einer Uhr gefasst sind. Die
Formulierung ist falsch. Korrigieren Sie mindestens 2 Fehler und geben
Sie an, warum die Formulierung falsch ist (1 Punkt): Mit diesem Zertifikat
bestätigen wir, dass Ihre Uhr mit 41 Diamanten der Farbe Top Wesselton
vs – Brillant-Schliff – 0.236 Karat besetzt ist".
Die Beschwerdeführerin antwortete auf diese Frage mit "(Alte Form) Top
Wesselton ist die Farbe Feinesweiss F/G 41 Brillanten. VS ist die Qualität
des Steins. VS = Sehr kleiner Einschluss mit 10 facher Lupe" und erhielt
dafür keinen Punkt. Gemäss Lösung der Erstinstanz war zwingend zu
erwähnen, dass einerseits die Reinheit nicht von der Farbe abhängig ist.
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Wenn das Zertifikat die "Farbe" mit "Top Wesselton vs" bezeichne, müsse
erwähnt werden, dass sich "vs" auf die Angabe der Reinheit beziehe. Und
andererseits, dass 41 Diamanten ein Gesamtgewicht von 0.236 ct haben.
Ohne diese Präzisierung könne man die Angabe auch so verstehen, dass
jeder der 41 Diamanten ein Gewicht von 0.236 ct aufweise. Die Erstin-
stanz lehnte die Vergabe eines Punktes folglich deshalb ab, weil die Be-
schwerdeführerin das Gesamtgewicht nicht erwähnte und "vs" fälschli-
cherweise als Qualität statt als Reinheit definierte.
Die Beschwerdeführerin macht dagegen geltend, der Experte habe eine
Korrektur bezüglich der Gewichtsangabe erwartet, worauf sie jedoch nicht
sensibilisiert und in der Vorbereitung dieser Thematik nicht befasst gewe-
sen sei. An ihrem Arbeitsplatz habe die Beschwerdeführerin sodann re-
gelmässig mit einer "Grösse von 0.236ct/41 mit einem Gewicht von
0.0057ct mit einem Durchmesser von 1 mm" zu tun gehabt und deshalb
das angegebene Gewicht nicht als Fehler erkennen müssen.
Die Darstellung der Experten, wonach die Beschwerdeführerin das Ge-
samtgewicht nicht erwähne – und damit per se das Problem der allenfalls
doppeldeutigen Gewichtsangabe nicht erkannte – und "vs" fälschlicher-
weise als Qualität statt als Reinheit definierte, erscheint als schlüssig und
nachvollziehbar. Die Bewertung bei Frage 1 ist somit nicht zu beanstan-
den.
6.3.2 Frage 3 lautete "Nennen Sie mindestens 4 Qualitätskriterien und die
Begründung des Preises für dieses mit Rubinen besetzte Uhrengehäuse
der Jaeger-LeCoultre "Reverso" (2 Punkte)", wobei die Aufgabenstellung
eine entsprechende Abbildung des Uhrengehäuses enthielt. Als mögliche
Antworten enthält die Musterlösung der Experten: "Es ist sehr schwierig,
ein Uhrengehäuse, das gegen Staub und Feuchtigkeit abgedichtet ist, mit
einer nicht sichtbaren Fassung zu versehen"; "Der Deckel des Gehäuses
muss solide sein, um den Manipulationen (oder: der Bedienung/Hand-
habung) standzuhalten"; "Die Grösse der Diamanten muss mit Laser
ausgemessen werden, um sie nebeneinander fassen zu können"; "Ho-
mogene (oder: Einheitliche) Farbe der Rubine und Diamanten"; "Die
Transparenz der Rubine muss homogen (oder: einheitlich) sein"; "Die
Symmetrie der Rubine und Diamanten muss einheitlich sein"; "Die Pro-
portionen müssen einheitlich sein, um sicherzustellen, dass die Oberflä-
che des Gehäuses überall gleich hoch ist".
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Die Beschwerdeführerin beantwortete die Frage mit den Ausführungen:
"Es ist eine Golduhr"; "Mit Diamanten Baguetten einzeln geschliffen";
"Und Rubine einzeln geschliffen"; "Und darf keine Farbabweichungen ha-
ben". Gemäss Beschwerdeführerin seien bei der Korrektur nur die drei
letzteren Qualitätskriterien gewertet worden, obwohl sie vier Begründun-
gen abgegeben habe. Unter Berücksichtigung der vom Experten zuer-
kannten drei Qualitätskriterien hätten mindestens 1.5 Punkte für die Be-
notung angerechnet werden müssen, da vier Begründungen 2 Punkte
abgegeben hätten.
Die Erstinstanz begründete die Vergabe eines Punktes damit, dass die
Beschwerdeführerin nur zwei von vier Qualitätskriterien mit Begründung
geliefert und deshalb einen von zwei maximal möglichen Punkten erhal-
ten habe. Die Antwort "Mit Diamant Baguetten einzeln geschliffen" und
"darf keine Farbabweichungen haben" enthalte nicht zwei Qualitätskrite-
rien mit jeweiliger Begründung. Diese Argumentation der Erstinstanz er-
gibt sich auch aus der Musterlösung. Der Umstand, dass die Steine keine
Farbabweichung habe dürfen, bildet für sich genommen ein Qualitätskri-
terium und bestimmt offensichtlich den Preis. In Bezug auf das Erforder-
nis, die Diamanten und Rubine zu schleifen, ergibt sich in der Lösung der
Beschwerdeführerin jedoch keine Begründung in Bezug auf die Höhe des
Preises der Uhr. Der Schliff ist ein Grunderfordernis für die Verarbeitung
auf einer Uhr. Wesentlich ist gemäss Musterlösung vielmehr die Art des
Schliffs, um auf der Uhr eingearbeitet zu werden (Laserschliff) und zudem
eine homogene Symmetrie der Steine sicherzustellen. Wenn die Erstin-
stanz in Bezug auf den Schliff keinen (halben) Punkt gab, ist dies nach-
vollziehbar und lag in ihrem Ermessen.
6.3.3 Die von der Beschwerdeführerin beanstandete Frage 4 gliederte
sich in zwei Teilaufgaben.
6.3.3.1 Frage 4A lautete: "Welches ist der Unterschied zwischen einem
Diamanten mit Brillant-Schliff und einem mit 8/8-Schliff?". Die Beschwer-
deführerin gab zur Antwort, dass der Brillant-Schliff 24/32 habe, mit 57
Facetten, mit Kalette 58 und erhielt dafür einen halben Punkt.
Die Musterlösung der Experten führt als Antwort auf, dass ein Diamant
mit Brillant-Schliff 57 oder 58 Facetten und ein Diamant mit 8/8-Schliff
17 Facetten habe. Die Beschwerdeführerin hat mit ihrer Antwort folglich
nur eine Hälfte der Frage beantworte. Es fehlt eine Antwort zum 8/8-
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Schliff. Der erteilte halbe Punkt (statt eines Ganzen) ist deshalb nicht zu
beanstanden.
6.3.3.2 Frage 4B lautete: "Der 8/8-Schliff wird in der Regel für die Dia-
manten auf dem Zifferblatt verwendet. Warum?" Die Beschwerdeführerin
antworte, da die Diamanten auf dem Zifferblatt sehr klein seien und auch
unter dem Glas ein Vollschliff nicht notwendig sei und erhielt dafür keinen
Punkt.
Gemäss Musterlösung der Experten wäre es für den Erhalt eines Punktes
notwendig gewesen zu erwähnen, dass für das Fassen von Diamanten
auf Ziffernblätter der 8/8-Schliff bevorzugt wird, weil damit die Edelsteine
kleiner und vor allem weniger hoch seien. Dies ermögliche es den Zei-
gern, mühelos darüber zu gleiten. Mit ihren Ausführungen gab die Be-
schwerdeführerin auf die gestellte Frage keine Antwort. Dass bei der Be-
schwerdeführerin dafür kein Punkt berücksichtigt wurde, ist deshalb nicht
zu beanstanden.
6.3.4 Die Rügen der Beschwerdeführerin bezüglich der Bewertung der
Aufgaben 1, 3, 4A und 4B im Fach "Schmuck und Steine" erweisen sich
somit ebenfalls als unbegründet.
7.
Die Beschwerde erweist sich, soweit darauf einzutreten ist, insgesamt als
unbegründet und ist abzuweisen.
8.
Bei diesem Verfahrensausgang sind die Verfahrenskosten der Beschwer-
deführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Sie werden auf
Fr. 1'400.– festgesetzt und der am 25. Juli 2013 geleistete Kostenvor-
schuss in gleicher Höhe wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten ver-
wendet. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
9.
Gemäss Art. 83 Bst. t des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(BGG, SR 173.110) können Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen
nicht mit Beschwerde beim Bundesgericht angefochten werden. Der vor-
liegende Entscheid ist damit endgültig.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'400.– werden der Beschwerdeführerin
auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Ver-
fahrenskosten verwendet.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Einschreiben; Beschwerdebeilagen zurück)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben; Vorakten zurück)
– die Erstinstanz (Einschreiben; Vorakten zurück)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Philippe Weissenberger Lorena Studer
Versand: 26. August 2014