B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung II
B-357/2018
Ur t e i l vom 1 6 . M a i 2 0 1 9
Besetzung
Richterin Eva Schneeberger (Vorsitz),
Richter Pietro Angeli-Busi, Richter Daniel Willisegger,
Gerichtsschreiberin Myriam Senn.
Parteien
A._______,
Beschwerdeführer,
gegen
SUVA,
Vorinstanz.
Gegenstand
Prüfung Spezialisten für Arbeitssicherheit EKAS.
B-357/2018
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Sachverhalt:
A.
A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) legte am 13. und 14. Dezem-
ber 2017 die Prüfung Sicherheitsfachleute EKAS (Eidgenössische Koordi-
nationskommission für Arbeitssicherheit EKAS; nachfolgend: EKAS Kom-
mission) ab. Mit Verfügung vom 18. Dezember 2017 teilte ihm die SUVA
(nachfolgend: Vorinstanz) mit, dass er die Prüfung nicht bestanden habe.
B.
Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer am 15. Januar 2018
Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragt, das Prüfungs-
ergebnis sei als bestanden zu werten. Zur Begründung führt er aus, das
Prüfungselement B ‘Dokumentation und Präsentation’ sei unkorrekt bewer-
tet worden.
C.
Mit Vernehmlassung vom 19. April 2018 und Ergänzung zur Vernehmlas-
sung vom 18. Mai 2018 nimmt die Vorinstanz zu den verschiedenen Rügen
des Beschwerdeführers Stellung und beantragt die Abweisung der Be-
schwerde.
D.
Auf die einzelnen Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Akten-
stücke wird – soweit entscheidwesentlich – in den nachfolgenden Erwä-
gungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Der Entscheid der Vorinstanz vom 18. Dezember 2017 stellt eine Verfü-
gung im Sinne von Art. 5 VwVG dar. Das Bundesverwaltungsgericht ist für
die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig (Art. 33 Bst. e
VGG; Ziff. 24 des Reglements Nr. 6057, Reglement für die Prüfung der
Spezialistinnen und Spezialisten der Arbeitssicherheit vom 24. März 2011
[nachfolgend: EKAS Reglement]).
Der Beschwerdeführer ist als Adressat der angefochtenen Verfügung be-
sonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Änderung
oder Aufhebung (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Eingabefrist sowie Anforderungen
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an Form und Inhalt der Beschwerdeschrift sind gewahrt und die übrigen
Sachurteilsvoraussetzungen liegen vor (Art. 44 ff., Art. 50 Abs. 1 und Art. 52
Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet grundsätzlich mit voller Kogni-
tion (Art. 49 VwVG). Indessen haben Prüfungen oftmals Spezialgebiete
zum Gegenstand in denen die Rechtsmittelbehörde in der Regel über keine
genügenden, eigenen Fachkenntnisse verfügt. Zudem sind der Rechtsmit-
telbehörde zumeist nicht alle massgebenden Faktoren der Bewertung be-
kannt und es ist ihr nicht immer möglich, sich ein zuverlässiges Bild über
die Gesamtheit der Leistungen einer beschwerdeführenden Person sowie
der Leistungen der übrigen Kandidierenden zu machen. Es ist auch nicht
ihre Aufgabe, die Bewertung der Prüfungsleistungen einer beschwerdefüh-
renden Person sozusagen zu wiederholen. Eine freie und umfassende
Überprüfung der Prüfungsbewertung würde die Gefahr von Ungerechtig-
keiten und Ungleichheiten gegenüber anderen Kandidaten in sich bergen.
Das Bundesverwaltungsgericht auferlegt sich daher eine gewisse Zurück-
haltung bei der Bewertung von Prüfungsleistungen und weicht nicht von
der Beurteilung durch die Prüfungsexperten ab, nicht zuletzt solange sie
im Rahmen der Vernehmlassung der Prüfungskommission Stellung zu den
Rügen der beschwerdeführenden Person genommen haben und ihre Auf-
fassung, insbesondere soweit sie von derjenigen der beschwerdeführen-
den Person abweicht, nachvollziehbar und einleuchtend ist (vgl. BVGE
2010/21 E. 5.1; 2010/11 E. 4.1-2; 2010/10 E. 4.1; 2008/14 E. 3.1; Urteil
B-6727/2013 E. 4, je mit weiteren Hinweisen; kritisch dazu PATRICIA EGLI,
Gerichtlicher Rechtsschutz bei Prüfungsfällen: Aktuelle Entwicklungen, ZBl
112 10/2011, S. 555 f.).
Die Zurückhaltung des Bundesverwaltungsgerichts gilt nur für die materi-
elle Bewertung der Prüfungsleistungen. Sind dagegen die Auslegung oder
Anwendung von Rechtsvorschriften streitig oder werden Verfahrensmän-
gel im Prüfungsablauf gerügt, so hat das Bundesverwaltungsgericht die er-
hobenen Einwendungen mit umfassender Kognition zu prüfen (vgl. Urteil
des BGer 2D_6/2010 vom 24. Juni 2010 E. 5.2; BVGE 2010/11 E. 4.2;
2010/10 E. 4.1; 2008/14 E. 3.3, je mit weiteren Hinweisen).
Ferner ist darauf hinzuweisen, dass gemäss Praxis des Bundesverwal-
tungsgerichts die Beweislastregel von Art. 8 ZGB auch im öffentlichen
Recht Anwendung findet (vgl. Urteile des BVGer B-6553/2013 vom 8. Juli
2014 E. 3.2; B-6049/2012 vom 3. Oktober 2013 E. 4.5.2). Es hat somit in
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diesem Bereich derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache
zu beweisen, der aus ihr Rechte ableiten will.
Auf Rügen bezüglich der Bewertung von Prüfungsleistungen hat die
Rechtsmittelbehörde dann detailliert einzugehen, wenn die beschwerde-
führende Person selbst substanziierte, objektiv nachvollziehbare und über-
zeugende Anhaltspunkte und die Beweismittel dafür liefert, dass das Er-
gebnis materiell nicht vertretbar ist, dass eindeutig zu hohe Anforderungen
gestellt oder die Prüfungsleistungen offensichtlich unterbewertet wurden
(vgl. BVGE 2010/21 E. 5.1 mit weiteren Hinweisen; 2010/11 E. 4.3; 2010/10
E. 4.1; Urteil B-6727/2013 E. 4). Die entsprechenden Rügen müssen des-
halb von objektiven Argumenten und Beweismitteln getragen sein. Die Be-
hauptung allein, die eigene Lösung sei richtig und die Auffassung der Prü-
fungskommission oder eine vorgegebene Musterlösung sei falsch oder un-
vollständig, wird dieser Anforderung nicht gerecht (vgl. Urteil des BVGer
B-2229/2011 vom 13. Februar 2012 E. 6.1). Solange die Bewertung nicht
als fehlerhaft oder offensichtlich unangemessen erscheint und keine An-
haltspunkte dafür vorliegen, dass die Prüfungsexperten sich von sachfrem-
den Kriterien haben leiten lassen, ist auf deren Meinung und Bewertung
abzustellen und es besteht kein Anlass, von der vorgenommenen Beurtei-
lung abzuweichen.
3.
Gestützt auf Art. 83 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Unfallversiche-
rung vom 20. März 1981 (Unfallversicherungsgesetz, UVG [SR 832.20])
und auf Art. 40 des Bundesgesetzes über die Arbeit in Industrie, Gewerbe
und Handel vom 13. März 1964 (Arbeitsgesetz, ArG [SR 822.11]) erliess
der Bundesrat die Verordnung über die Eignung der Spezialistinnen und
Spezialisten der Arbeitssicherheit vom 25. November 1996 (SR 822.116).
Diese Verordnung regelt die Anforderungen an die Weiterbildung der Spe-
zialisten (Art. 2 ff.). Gestützt darauf erliess die EKAS Kommission das
EKAS Reglement (Art. 9 Eignungsverordnung).
Nach erfolgreichem Besuch der entsprechenden EKAS-Lehrgänge und
nach Erfüllen der Voraussetzungen für die Diplomierung kann ein Diplom
als Sicherheitsfachmann erlangt werden. Mit der Erteilung des Diploms
wird bestätigt, dass der Inhaber des Fachausweises aufgrund seiner Aus-
bildung über die notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügt, um eine
fachkundige und verantwortungsvolle Tätigkeit als Spezialist der Arbeitssi-
cherheit auszuüben (Ziff. 1.1-1.2 des EKAS Reglements). Die Prüfung wird
von der SUVA ausgestaltet, organisiert und durchgeführt (Ziff. 1.3 EKAS
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Reglement). Sie besteht aus den folgenden Elementen: die schriftliche
Prüfung (Prüfungselement A), die Dokumentation und Präsentation eines
Programms zur Verbesserung der Arbeitssicherheit und des Gesundheits-
schutzes in einem Betrieb (Prüfungselement B) und das Erstellen einer
systematischen Gefährdungsermittlung (Prüfungselement C; Ziff. 7 EKAS
Reglement).
Die Leistungen werden mit ganzen und halben Noten bewertet. Sie werden
mit Noten von 6.0 (sehr gut) bis 1.0 (sehr schwach) beurteilt (Ziff. 19.1
EKAS Reglement). Die Prüfung als Sicherheitsfachmann gilt als bestan-
den, wenn das Prüfungselement B ‘Dokumentation und Präsentation’ min-
destens mit der Note 4.0 benotet wird, der Notendurchschnitt der Leis-
tungsbewertungen aller drei Prüfungselemente mindestens die Note 4.0
beträgt und keine Note unter 3.0 liegt (Ziff. 11 EKAS Reglement).
Gegenstand des Prüfungselementes B bilden die selbständige Analyse ei-
ner konkreten Problemstellung auf dem Gebiet der Arbeitssicherheit und
des Gesundheitsschutzes und ein Lösungsvorschlag (Ziff. 9.1 EKAS Reg-
lement).
Nicht bestandene Prüfungselemente könnten maximal zweimal wiederholt
werden (Ziff. 21.2 EKAS Reglement). Wer die Prüfung insgesamt nicht be-
steht, kann die nicht bestandenen Prüfungselemente innerhalb eines Jah-
res wiederholen.
4.
Der Beschwerdeführer wurde im Prüfungselement A ‘Schriftliche Prüfung’
mit der Note 5.0, im Prüfungselement B ‘Dokumentation und Präsentation’
mit der Note 3.5 und im Prüfungselement C ‘Systematische Gefährdungs-
ermittlung’ mit der Note 3.5 benotet. Er erzielte einen Notendurchschnitt
von 4.0. Die Prüfung gilt indessen als nicht bestanden, weil er im Prüfungs-
element B mindestens die Note 4.0 hätte erzielen müssen.
4.1 In seiner Beschwerde macht der Beschwerdeführer generell geltend,
dass in Bezug auf das Prüfungselement B die im Bewertungsbogen ge-
machten Bemerkungen und die Vergabe der Punkte durch die Prüfungs-
verantwortlichen seines Erachtens nicht korrekt seien. Seine abgegebene
Dokumentation und die von ihm gehaltene Präsentation würden mindes-
tens einer genügenden Note entsprechen. Er nimmt alsdann zu den ein-
zelnen Teilen ‘Dokumentation – Inhalt’ und ‘Präsentation – Inhalt’ des Prü-
fungselementes B Stellung, rechtfertigt seine Antworten zu den einzelnen
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Positionen und verlangt die Erteilung zusätzlicher Punkte. Seiner Ansicht
nach wäre im Ergebnis eine Note 5.0 angebracht, jedoch mindestens eine
genügende Note zu erteilen und somit die Prüfung als bestanden zu wer-
ten.
4.2 In Bezug auf den Teil 1 ‘Dokumentation – Inhalt’ rügt der Beschwerde-
führer verschiedene Bewertungen.
4.2.1 Unter der Ziff. 1.1 ‘Struktur / Gestaltung’ vertritt er die Ansicht, dass
9 Seiten keinen knappen Umfang darstellten, zumal als Richtgrösse ein
Umfang von 4 bis 10 Seiten angegeben gewesen sei. Es seien ihm daher
2 zusätzliche Punkte zu erteilen.
Die Vorinstanz führt demgegenüber aus, dass neben dem Seitenumfang
vor allem die Inhalte und Informationen wichtig seien. Die Anforderungen
an den Seitenumfang seien zwar erfüllt worden, aber der wissenswerte
Umfang sei knapp und die Sorgfalt der Arbeit lasse die Erteilung der maxi-
malen Punktzahl nicht zu.
In Bezug auf die relative Gewichtung der verschiedenen Aufgaben, der
Überlegungen oder Berechnungen, die zusammen die korrekte und voll-
ständige Antwort auf eine bestimmte Prüfungsfrage darstellen, kommt den
Examinatoren ein erheblicher Beurteilungsspielraum zu. Dies gilt insbe-
sondere auch in Bezug auf die Frage, wie viele Punkte für eine abwei-
chende oder nur teilweise richtige Antwort erteilt werden. Das Ermessen
der Examinatoren ist aber eingeschränkt, wenn ein verbindliches Bewer-
tungsraster vorliegt, in dem die Punkteverteilung für einzelne Teilantworten
feststeht. In diesem Fall hat jeder Kandidat entsprechend dem Grundsatz
der Gleichbehandlung einen Anspruch darauf, dass er diejenigen Punkte
erhält, die ihm gemäss Bewertungsraster für eine korrekte Teilleistung zu-
stehen (vgl. BVGE 2008/14 E. 4.3.2, mit weiteren Hinweisen).
Die Argumentation der Vorinstanz, wonach nicht nur formelle Aspekte wie
die Anzahl der Seiten, sondern auch inhaltliche Kriterien für die Bewertung
zu berücksichtigen seien, ist ohne Weiteres nachvollziehbar und überzeu-
gend. Insofern ist die Erteilung von 4 Punkten anstelle der maximal 6 er-
reichbaren Punkte vertretbar. Demgegenüber vermag die Argumentation
des Beschwerdeführers nicht zu überzeugen. Zudem erhielt er die Gele-
genheit eine Replik zur Stellungnahme der Vorinstanz einzureichen, was
er aber unterliess.
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4.2.2 Für die Ziff. 1.2 ‘Situationsanalyse’ verlangt der Beschwerdeführer,
dass ihm maximal 2 Punkte abgezogen werden. Er habe den Prozess der
Schwerpunktfindung detailliert dargestellt und die Gründe für die Wahl des
Schwerpunktes prägnant beschrieben.
Nach Ansicht der Vorinstanz ist die Nachvollziehbarkeit des Schwerpunk-
tes auch mittels der 3D-Analyse nicht gegeben. Zudem fehle der Vergleich
mit der Branche, der einen sehr wichtigen Input darstelle, um die Lage im
eigenen Betrieb zu beurteilen. Die Bewertung durch die Prüfungsexperten
mit 6 anstelle der maximalen 10 Punkte sei daher korrekt.
Mit ihren Ausführungen hat die Vorinstanz nachvollziehbar dargelegt, wel-
che Mängel in der Situationsanalyse des Beschwerdeführers liegen, die
zur Erteilung von nur 6 Punkten geführt haben. Der Beschwerdeführer
nutzte die Gelegenheit nicht, eine Replik zur Stellungnahme der Vorinstanz
einzureichen und deren Argumentation zu widerlegen.
4.2.3 In Bezug auf die Ziff. 1.3 ‘Ursachen’ verlangt der Beschwerdeführer
die Erteilung von 6 zusätzlichen Punkten. Er habe alle Unfälle zuerst allge-
mein und dann mit den konkreten Ursachen beschrieben, drei davon, die
Einzelfälle seien, habe er besonders beschrieben.
Die Vorinstanz vertritt demgegenüber die Ansicht, dass die Ursachen nicht
gründlich nachgefragt worden seien. Es fehle am notwendigen Tiefgang.
Die Ursachen seien lediglich umschrieben und nicht beschrieben worden.
Deshalb sei die Bewertung durch die Experten mit 6 anstelle von 12 Punk-
ten korrekt.
Wiederum ist festzuhalten, dass die Stellungnahme der Vorinstanz über-
zeugend und nachvollziehbar ist. Der Beschwerdeführer reichte auch hier
keine weiteren Gegenargumente zur Vernehmlassung der Vorinstanz ein.
Die Bewertung ist daher nicht zu beanstanden.
4.2.4 Bezüglich der Ziff. 1.4 ‘Zielformulierung’ beantragt der Beschwerde-
führer die Erteilung von 2 zusätzlichen Punkten. Er habe das Ziel null klar
genannt, womit die Messbarkeit gegeben sei. Zudem sei ein Ziel von null
Unfällen mit Augenverletzungen realistisch und erstrebenswert.
Die Vorinstanz legt dar, das Ziel sei lediglich als Nebensatz beim Antrag
erwähnt worden, was nicht ausreichend sei. Der Zeitraum für die Zielerrei-
chung werde nicht erwähnt und ein Ziel von null Unfällen sei nicht realis-
tisch, weil ein Drittel der Unfälle sich trotz dem Tragen einer Schutzbrille
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ereigne. Der Beschwerdeführer stelle sich zu Unrecht auf den Standpunkt,
dass davon ausgegangen werden könne, dass die Termine der Geschäfts-
leitung bereits bekannt seien, weil diese die Dokumentation gelesen habe.
Die Bewertung durch die Prüfungsexperten mit 0 anstelle von 4 Punkten
sei daher korrekt.
Auch in Bezug auf diese Ziffer ist festzuhalten, dass die Stellungnahme der
Vorinstanz überzeugend und nachvollziehbar ist. Demgegenüber erscheint
die Argumentation des Beschwerdeführers nicht überzeugend. Die Bewer-
tung durch die Vorinstanz ist daher nicht zu beanstanden.
4.2.5 Bei der Ziff. 1.5 ‘Massnahmenplan’ verlangt der Beschwerdeführer
die Erteilung von 5 zusätzlichen Punkten. Er sei nach dem ‘STOP’-Grund-
satz vorgegangen und habe alle Massnahmen erklärt, insbesondere expli-
zit auch die Mitwirkung der Mitarbeiter und Vorgesetzten.
Die Vorinstanz sieht das Problem seiner Ausführungen darin, dass die
Schutzbrille als Wundermittel mit einer 100%-igen Schutzwirkung darge-
stellt werde, was nicht zutreffen könne. Sie könne nur so gut sein, wie sie
ein Mitarbeiter korrekt benutze. Deshalb wären weitere Hinweise – wie auf
Schulungen oder die Mitwirkung der Mitarbeiter – notwendig gewesen. Die
Bewertung durch die Prüfungsexperten erweise sich daher mit der Ertei-
lung von 5 anstelle von 10 Punkten als korrekt.
Wiederum begründet die Vorinstanz auf nachvollziehbare Weise, weshalb
dem Beschwerdeführer nur die Hälfte der Punkte erteilt worden sei. Auch
an dieser Stelle reichte der Beschwerdeführer trotz Einladung zur Replik
keine weitere Begründung in Antwort auf die Argumentation der Vorinstanz
ein. Insofern ist die Bewertung durch die Vorinstanz nicht zu beanstanden.
4.2.6 In Bezug auf die Ziff. 1.6 ‘Vorgehensplan’ weist der Beschwerdefüh-
rer auf die neue Definition der Zuständigkeit, den Termin und die Kontrolle
hin und widerspricht damit die Prüfungsexperten, die seine Angaben als
‘zu wenig genau’ kommentierten.
Demgegenüber vertritt die Vorinstanz die Ansicht, dass der Beschwerde-
führer keinen konkreten Vorgehensplan genannt habe. Dieser Plan sei le-
diglich unter dem Massnahmenplan erwähnt worden und nicht eigenstän-
dig ausgeführt worden. Daher sei die Bewertung durch die Prüfungsexper-
ten mit 0 anstelle von 4 Punkten korrekt.
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Auch in Bezug auf diese Teilaufgabe sind die Ausführungen der Vorinstanz
überzeugend und nachvollziehbar. Die Bewertung ist daher nicht zu bean-
standen.
4.2.7 Zur Ziff. 1.7 ‘Antrag’ verlangt der Beschwerdeführer die Erteilung von
2 zusätzlichen Punkten. Er habe die Kosten detailliert genannt und auch
die wiederkehrenden Kosten.
Demgegenüber hebt die Vorinstanz hervor, dass nur ungefähre Zahlen und
keine Totalbeträge genannt worden seien. Vage Angaben seien nicht emp-
fehlenswert, weil die wirklichen Kosten damit nicht ermittelt werden kön-
nen. Auch die wiederkehrenden Kosten blieben unklar. Insofern erweise
sich die Bewertung durch die Prüfungsexperten als korrekt.
Die Begründung durch die Vorinstanz, dass die Angaben zu den Kosten
vage und unbestimmt seien, ist nachvollziehbar. Die Bewertung ist daher
nicht zu beanstanden.
4.3 In Bezug auf den Teil 2 ‘Präsentation – Inhalt’ rügt der Beschwerdefüh-
rer wiederum verschiedene Bewertungen.
4.3.1 Zur Ziff. 2.1 ‘Struktur / Gestaltung’ hält er fest, eine Zielsetzung er-
wähnt zu haben, nämlich die Reduktion der Fälle auf null.
Nach Ansicht der Vorinstanz hätte die Zielsetzung eigenständig in einer
Folie und nicht nebenbei erwähnt werden müssen. Zudem sei die erwähnte
Zielsetzung nicht sinnvoll. Die Bewertung durch die Prüfungsexperten er-
weise sich daher mit 4 anstelle von 6 Punkten als korrekt.
Bei der Festlegung von Zielen handelt es sich um Informationen, die für die
Sicherheit innerhalb einer Firma wichtig sind. Insofern ist die Auffassung
und Bewertung durch die Vorinstanz nachvollziehbar und überzeugend.
4.3.2 In Bezug auf die Ziff. 2.2 ‘Situationsanalyse’ verlangt der Beschwer-
deführer die Erteilung von 6 zusätzlichen Punkten. Er rechtfertigt seine Vor-
gehensweise mit der schlechten Qualität der 3D Grafik und damit, dass
eine Einteilung gemacht werden musste. Erst dann hätten die Schwer-
punkte erkannt werden können und sei es möglich gewesen, auf die dies-
bezüglich spezifischen Aspekte einzugehen.
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Demgegenüber führt die Vorinstanz aus, es gebe sehr einfache Möglich-
keiten, die Grafiken selber zu erstellen, womit ihre Qualität ohnehin sicher-
gestellt werden könne. Ausserdem seien die Schwerpunkte in der Grafik
sofort ersichtlich gewesen, womit die Behauptung des Beschwerdeführers,
wonach die Häufigkeit der Augenverletzungen und Schwerpunkte erst
nach der Einteilung der Fälle ersichtlich geworden seien, schlicht unzutref-
fend sei. Dazu habe der Beschwerdeführer die falsche Anzahl Berufsun-
fälle pro Jahr erwähnt. Die Bewertung durch die Prüfungsexperten mit 6
anstelle von 10 Punkten sei daher korrekt.
Auch hier ist die Stellungnahme und Kritik der Vorinstanz am Vorgehen und
den Behauptungen des Beschwerdeführers überzeugend und nachvoll-
ziehbar. Ihre Bewertung ist daher nicht zu beanstanden.
4.3.3 Zur Ziff. 2.3 ‘Ursachen’ verlangt der Beschwerdeführer die Erteilung
von 6 zusätzlichen Punkten. Er vertritt die Ansicht, dass in den gezeigten
Folien auf die Ursachen eingetreten worden sei und er die Details mündlich
erläutert habe.
Demgegenüber sieht die Vorinstanz die konkreten Ursachen als nicht ge-
nügend geklärt, weil nicht untersucht und gefragt worden sei, warum sich
ein Unfall trotzdem ereignet habe. Der Tiefgang fehle komplett in der Prä-
sentation. Dementsprechend sei die Bewertung mit 6 anstelle von 12 mög-
lichen Punkten korrekt.
Die Ausführungen der Vorinstanz zur Beschreibung der Situation sind über-
zeugend und nachvollziehbar. Die Ursachenschilderung diene als Basis für
die darauffolgende Wahl der Massnahmen. Daher müssen die Ursachen
genau erfasst und geschildert werden, was vorliegend nicht der Fall war.
4.3.4 Zur Ziff. 2.4 ‘Zielformulierung’ hält der Beschwerdeführer fest, dass
die Unternehmensziele dargestellt sowie ein spezifisches Ziel und Schu-
lungen genannt worden seien. Aus diesem Grund seien für diese Ziffer 4
zusätzliche Punkte zu vergeben.
Die Vorinstanz weist darauf hin, dass das Ziel erst beim Antrag ersichtlich
sei und eine eigentliche Zielformulierung fehle. Es dürfe auch nicht davon
ausgegangen werden, dass die Geschäftsleitung die Dokumentation gele-
sen habe und die Termine bekannt seien, weil es bei der Zielformulierung
unter anderen darum gehe, das eigene Sicherheitsprogramm zu verkau-
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fen. Der Beschwerdeführer übersehe auch hier, dass ein Ziel von null Un-
fällen nicht realistisch sei. Daher sei die erfolgte Bewertung mit 0 Punkten
durch die Prüfungsexperten korrekt.
Die Ausführungen der Vorinstanz sind nachvollziehbar. Der Beschwerde-
führer beschränkt sich darauf zu behaupten, dass er auf die Ziele einge-
gangen sei und reichte keine Gegendarstellung zur Stellungnahme der
Vorinstanz ein. Die Bewertung durch die Vorinstanz ist daher nicht zu be-
anstanden.
4.3.5 In Bezug auf die Ziff. 2.5 ‘Massnahmenplan’ verlangt der Beschwer-
deführer 5 zusätzliche Punkte. Er sei auf alle Punkte eingegangen und er-
kläre auch wieso eine Massnahme nicht weiterverfolgt werde.
Die Vorinstanz führt aus, dass kein eigentlicher Massnahmenplan präsen-
tiert worden sei. Ein logischer Zusammenhang unter den Ausführungen
fehle und die Darstellung sei oberflächlich gewesen. Auch die konkrete Mit-
wirkung der Mitarbeiter sei nicht ersichtlich gewesen. Die Bewertung durch
die Prüfungsexperten mit 5 anstelle von 10 erreichbaren Punkten sei daher
korrekt.
Wiederum ist die Stellungnahme und Bewertung durch die Vorinstanz
nachvollziehbar und auch überzeugend. Die Bewertung durch die
Vorinstanz ist daher nicht zu beanstanden.
4.3.6 Für die Ziff. 2.6 ‘Vorgehensplan’ beantragt der Beschwerdeführer die
Erteilung von 4 zusätzlichen Punkten. Er hält fest, dass die Massnahmen,
die umzusetzen seien, aufgelistet worden seien und neu auf weitere As-
pekte eingegangen worden sei.
Nach Ansicht der Vorinstanz seien die Massnahmen lediglich beschrieben
worden. Der Beschwerdeführer habe aber nicht erwähnt oder behandelt,
wie diese Massnahmen umgesetzt werden sollten, und auch die weiteren
Fragen, die zum Vorgehensplan gehören und die zu beantworten gewesen
wären, seien überhaupt nicht erwähnt und behandelt worden. Dementspre-
chend sei die Bewertung durch die Prüfungsexperten mit 0 anstelle von 4
Punkten korrekt.
Auch diese Stellungnahme und Bewertung durch die Vorinstanz ist nach-
vollziehbar und überzeugend. Es leuchtet ein, dass ein Vorgehensplan alle
Schritte, die involvierten Personen und ihre Rollen sowie die notwendigen
Materialien genau umschreiben muss.
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5.
Zusammenfassend erweisen sich die Rügen des Beschwerdeführers als
unbegründet. Die Bewertung seiner Prüfungsleistungen durch die
Vorinstanz ist nicht zu beanstanden. Infolgedessen bleibt auch das Prü-
fungsergebnis mit der Note 3.5 im Prüfungselement B unverändert und die
Beschwerde ist abzuweisen.
6.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer als unter-
liegende Partei die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG;
Art. 1 ff. des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]).
Sie werden auf Fr. 1‘200.– festgelegt.
7.
Der Beschwerdeführer hat als unterliegende Partei keinen Anspruch auf
eine Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG; Art. 7 Abs. 1 VGKE).
8.
Dieser Entscheid kann nicht mit Beschwerde an das Bundesgericht weiter-
gezogen werden (Art. 83 Bst. t BGG). Er ist somit endgültig.
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Seite 13
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1‘200.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfah-
renskosten verwendet.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beschwerdebeilagen zurück)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. EKAS Nr. (…); Einschreiben; Akten zurück)
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Eva Schneeberger Myriam Senn
Versand: 22. Mai 2019