Abtei lung II
B-3576/2007
{T 0/2}
U r t e i l v o m 7 . A p r i l 2 0 0 8
Richter Philippe Weissenberger (Vorsitz),
Richter Jean-Luc Baechler, Richter Ronald Flury;
Gerichtsschreiberin Fabia Bochsler.
A._______,
vertreten durch Herr Rechtsanwalt Pius Koller,
Beschwerdeführerin 1,
B._______,
Beschwerdeführer 2,
gegen
Landwirtschaft und Wald (lawa),
Abteilung Landwirtschaft, 6210 Sursee
Vorinstanz.
Direktzahlungen.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
B-3576/2007
Sachverhalt:
A.
Mit Schreiben vom 10. Februar 2006 informierte das Veterinäramt des
Kantons Luzern A._______ (Beschwerdeführerin 1) über eine am
8. Februar 2006 durchgeführte Besichtigung ihrer Rindviehhaltung. In
dem Schreiben wurden verschiedene Beanstandungen der Tierhaltung
vorgebracht. Die Beschwerdeführerin 1 bestätigte mit Gegenzeichnung
des Schreibens am 15. Februar 2006, die Mängel behoben zu haben.
Am 22. Mai 2006 wurde auf dem Betrieb der Beschwerdeführerin 1 im
Zusammenhang mit der Strukturdatenerhebung 2006 eine Oberkont-
rolle durch die Dienststelle Landwirtschaft und Wald (lawa) des Kan-
tons Luzern (Vorinstanz) durchgeführt. Die Ergebnisse wurden im For-
mular B (Tiererhebung 2006) festgehalten sowie mit Schreiben vom
26. Mai 2006 der Beschwerdeführerin 1 mitgeteilt. Die Beschwerdefüh-
rerin 1 wurde aufgefordert, Ergänzungen und Richtigstellungen zu den
geschilderten Sachverhalten innert Frist bis 15. Juni 2006 schriftlich
mitzuteilen.
Mit Schreiben vom 22. Mai 2006 drückte B._______ (Beschwerdefüh-
rer 2) gegenüber der Vorinstanz sein Bedauern über die Vorfälle im
Rindviehstall aus, welche weder in seinem Sinne noch im Sinne seiner
Frau und Betriebsleiterin seien. Des Weiteren hätten die Beschwerde-
führer die Zusammenarbeit mit X._______ mit Schreiben vom 25. Mai
2006 per 15. September 2006 gekündigt.
Die Beschwerdeführerin 1 antwortete mit Schreiben vom 10. Juni 2006
auf die von der Vorinstanz anlässlich der Oberkontrolle erhobenen
Feststellungen und Vorwürfe.
Am 23./27. November 2006 erliess die Vorinstanz an die Beschwerde-
führerin 1 die Mitteilung über die Direktzahlungen pro 2006. Es könn-
ten ihr keine Beiträge gewährt werden, da auf ihrem Betrieb weniger
als 50% der für die Bewirtschaftung des Betriebes erforderlichen Ar-
beit durch betriebseigene Arbeitskräfte ausgeführt werde. Ausserdem
hätten aus verschiedenen Gründen (Nichteinhalten der Tierschutzge-
setzgebung, Falschdeklaration des Rindviehbestandes, Nichteinhalten
der RAUS-Verordnung, Verstoss gegen die Chemikalien-Risikoreduk-
tions-Verordnung) Beitragskürzungen zu erfolgen.
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Mit Schreiben vom 1. Dezember 2006 zeigte sich die Beschwerdefüh-
rerin 1 mit der Mitteilung nicht einverstanden. Die Begründung und ein
entsprechender Antrag würden nachgereicht werden. Mit Eingabe vom
2. Januar 2007 ersuchten die Beschwerdeführer die Vorinstanz um er-
gänzende Angaben.
Mit Antwortschreiben vom 1. Februar 2007 führte die Vorinstanz was
folgt aus:
„Wir haben Ihnen am 25.5.06 mitgeteilt: „Die Betreuung der Tiere erfolgt durch
Y._______. Y._______ ist durch X._______ angestellt, bzw. wird durch ihn ent-
schädigt. Das Ausmisten wird durch Angestellte von X._______ erledigt. Die
Feldarbeiten werden durch betriebsfremde Personen gemacht.“ Diese Aussa-
gen wurde von Ihnen anlässlich unseres Betriebsbesuches am 22.5.06 ge-
macht. Es liegt nun an Ihnen aufzuzeigen, dass mindestens 50% der Arbeiten,
die für die Bewirtschaftung des Betriebes erforderlich sind, von betriebseige-
nen Arbeitskräften ausgeführt wurden.“
Zudem äusserte sich die Vorinstanz zur Falschdeklaration des Rind-
viehbestandes und dem angeblichen Verstoss gegen die Chemikalien-
Risikoreduktions-Verordnung aufgrund Mistanlegens bis an die Bach-
oberkante.
Mit Schreiben vom 8. Februar 2007 verlangten die Beschwerdeführer
weitere Ausführungen zum Vorwurf des Mistanlegens bis an die Bach-
oberkante, was die Vorinstanz verweigerte.
Am 28. Februar 2007 reichten die Beschwerdeführer Antrag und Be-
gründung ihrer Einsprache innert der von der Vorinstanz gesetzten
Frist nach. Sie führten an, die Forderung von mindestens 50% be-
triebseigenen Arbeitskräften sei erfüllt. Die Fütterung und Pflege der
Aufzuchtrinder hätte Y._______ oblegen, wofür sie auch entschädigt
worden sei. Die Reinigung des Fressplatzes sei gemäss Vereinbarung
mit X._______ von polnischen Angestellten ausgeführt worden. Die
Abgeltung sei mit der Benützung von Traktoren und Maschinen ver-
rechnet worden. Alle übrigen Arbeiten – wie Landpflege, Mistausbrin-
gen, Heuernte etc. – sei mit ihren Traktoren und Maschinen von gele-
gentlichen Mitarbeitern in ihrem Namen ausgeführt worden. Nur das
Ausmisten des Laufstalls auf ihrem Mistplatz und das Silo- und Heu-
pressen sei an Lohnunternehmer delegiert worden. Die Beanstandun-
gen der Tierhaltung seien behoben worden und das Wohl der Tiere
trotz der festgestellten Mängel nicht beeinträchtigt worden. Ausserdem
fehle es an einem rechtskräftigen Urteil, welches eine Beitragskürzung
in diesem Bereich rechtfertigen würde. Der Vorwurf der Falschdeklara-
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tion des Rindviehbestands sei nicht stichhaltig und die Nichteinhaltung
der RAUS-Verordnung sei auf die ausserordentlich schlechten Witte-
rungsverhältnisse im Frühjahr 2006 zurückzuführen. Das Fotodoku-
ment, welches das Ausbringen des Mists bis an die Bachoberkante
belegen sollte, biete absolut keine Gewähr. Insgesamt sei die Verwei-
gerung der Auszahlung der Direktzahlungen 2006 daher zu Unrecht
erfolgt.
Mit Einspracheentscheid vom 16. April 2007 (zugestellt am 25. April
2007) verfügte die Vorinstanz was folgt:
"1. Die Direktzahlungen für das Beitragsjahr 2006 werden auf Grund der
Nichterfüllung der Anforderungen von 50% betriebseigener Arbeitskräfte zu
100% gekürzt.
2. Das Nicht-Einhalten des qualitativen Tierschutzes führt zu einer Kürzung
der Direktzahlungen 2006 um Fr. 1'640.-.
3. Die Falschangabe des Tierbestandes am 1. Januar 2006 führt zu einer
Kürzung der Direktzahlungen 2006 wegen Falschangaben von Fr. 21'294.-.
4. Das Unterlassen des Weideganges verursacht eine Kürzung der Direktzah-
lungen 2006 um Fr. 2'952.-.
5. Das Nicht-Einhalten des Pufferstreifens entlang des Gewässers führt zu ei-
ner Sanktion bei den Direktzahlungen 2006 von Fr. 1'500.-.
6. Übersteigen die Sanktionen insgesamt die Direktzahlungen 2006, so wird
auf Rückforderungen aus früheren Jahren verzichtet.
7. [Rechtsmittelbelehrung]“
Zur Begründung führte die Vorinstanz aus, zwischen den Beschwerde-
führern und Y._______ bestände kein Arbeits-/Anstellungsverhältnis.
Y._______ sei von X._______ angestellt, welcher einen eigenen Be-
trieb bewirtschafte. Das Ausmisten werde durch Angestellte von
X._______ erledigt. Die Feldarbeiten würden durch betriebsfremde
Personen gemacht. Beweise für eine Anstellung von Y._______ sowie
von weiteren Mitarbeitern würden nicht vorliegen. Der Nachweis von
50% betriebseigenen Arbeitskräften sei eine Grundvoraussetzung, de-
ren Nichteinhaltung zu einer Kürzung von 100% führe. Die weiteren
Kürzungen wegen Nichteinhaltung der Tierschutzvorschriften, Falsch-
deklaration, fehlendem Weidegang und Mistausführen bis an die Ba-
choberkante würden sich nach der Direktzahlungskürzungsrichtlinie
richten.
B.
Gegen diesen Entscheid erhoben die Beschwerdeführer mit Eingabe
vom 20. Mai 2007 (Poststempel 24. Mai 2007) Beschwerde beim Bun-
desverwaltungsgericht. Sie führten aus, das Betriebsjahr 2006 sei kein
einfaches Jahr gewesen, da der Beschwerdeführer 2 eine Haftstrafe
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habe verbüssen müssen. Die Verweigerung der Direktzahlungen würde
zu Unrecht erfolgen.
Das Bundesverwaltungsgericht forderte die Beschwerdeführer mit Ver-
fügung vom 29. Mai 2007 auf, klare Rechtsbegehren zu stellen und
diese zu begründen. Mit Schreiben vom 27. Juni 2007 zeigten die Be-
schwerdeführer an, dass sie einen Vertreter beiziehen würden.
Mit Eingabe vom 5. Juli 2007 ergänzte Rechtsanwalt Pius Koller im
Namen der Beschwerdeführerin 1 die Beschwerde. Er beantragte, der
Einspracheentscheid sei vollumfänglich aufzuheben. Der Beschwerde-
führerin 1 seien die Direktzahlungen für das Beitragsjahr 2006 vollum-
fänglich auszubezahlen; zuzüglich Verzugszins von 5% seit 1. Januar
2007. Eventuell sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz
zurückzuweisen. Es seien der Beschwerdeführerin 1 ausserdem die
Verfahrensakten herauszugeben, damit die Beschwerdeschrift allen-
falls ergänzt werden könne.
Zum Nachweis 50% betriebseigener Arbeitskräfte wurde auf die vom
Ehemann der Beschwerdeführerin 1 von Mitte August 2005 bis Ende
März 2007 zu verbüssende Haftstrafe hingewiesen. Bis Ende Oktober
2006 habe er sich in Vollgefangenschaft, danach in Halbgefangen-
schaft aufgehalten. Die Bewirtschaftung des Hofes als Familienbetrieb
habe aufgrund der während der Dauer des Strafvollzugs gewährten
Freiheiten sichergestellt und mit Antritt der Halbgefangenschaft wie vor
dem Strafvollzug geführt werden können. In den Stallungen seien die
Aufzuchtrinder von X._______ gehalten worden, dessen Zusammenar-
beit aber per 15. September 2006 beendet worden sei. Während der
Dauer der Vollgefangenschaft hätten neben dem Betriebsleiterehe-
paar, in der Freizeit auch deren Sohn sowie Y._______, ein polnischer
Mitarbeiter von X._______, Q._______ und R._______ und S._______
diverse Arbeiten auf dem Hof verrichtet. Letztere vier seien als Ange-
stellte des Betriebsleiterehepaares tätig gewesen und von diesen ent-
löhnt worden. Das Entgelt für den polnischen Mitarbeiter sei mit
X._______ abgerechnet worden. Da als betriebseigene Arbeitskräfte
jene Mitarbeiter zu gelten hätten, welche dem Betriebsleiter subordi-
niert und in den Betrieb eingeordnet seien, sei erwiesen, dass wäh-
rend der Vollgefangenschaft weit mehr als 50% der Arbeiten durch be-
triebseigene Arbeitskräfte verrichtet worden seien. Des Weiteren habe
es die Vorinstanz versäumt, den Arbeitsaufwand auf dem Betrieb wäh-
rend des gesamten Beitragsjahres 2006 gemäss dem Arbeitsvoran-
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schlag der Eidgenössischen Forschungsanstalt für Agrarwirtschaft und
Landtechnik Tänikon zu erheben, sondern habe pauschal darauf ge-
schlossen, dass die 50%-Regel nicht erfüllt sei. Ausserdem fehle es
für eine 100%-Kürzung an einer gesetzlichen Grundlage im formellen
Sinn und das Legalitätsprinzip sei verletzt worden.
Bezüglich der Kürzung wegen Verletzung der Tierschutzbestimmungen
wird ausgeführt, seitens des Veterinäramts habe es nach Behebung
der Einwände am 9. Februar 2006 keine Beanstandungen mehr gege-
ben. Für eine Kürzung der Direktzahlungen hätte eine Verletzung der
Tierschutzbestimmungen in einem förmlichen Verfahren festgestellt
werden müssen. Zur Kürzung wegen Falschangabe des Tierbestandes
wird vorgebracht, es seien für die RAUS- und BTS-Beiträge die tat-
sächlichen Verhältnisse am 1. Januar 2006 massgebend. Auf die An-
gaben in der Tierverkehrsdatenbank sei nicht abzustellen. Die Kürzung
wegen fehlenden Weidegangs sowie Mistausführens bis an die Bach-
oberkante sei ebenfalls zu Unrecht erfolgt.
Mit Ergänzungseingabe vom 14. August 2007 reichte der Vertreter wei-
tere Angaben zum Hafturlaub des Ehemannes ein.
C.
Die Vorinstanz reichte am 27. August 2007 ihre Stellungnahme ein und
hielt an der Kürzung der Beiträge gemäss dem Entscheid fest. Die An-
forderung von 50% betriebseigenen Arbeitskräften sei ein Grenzwert,
der eingehalten werden müsse, um Direktzahlungen geltend zu ma-
chen. Als betriebseigen würden die Betriebsleiterfamilie und die Ange-
stellten mit ordentlichem Arbeitsvertrag gelten. Bei der Oberkontrolle
am 22. Mai 2006 sei festgestellt worden, dass ein Grossteil der Rinder
sowie der Fressplatz nach wie vor stark verschmutzt und die Liege-
fläche morastig gewesen seien. An der Beurteilung der Falschangabe
des Tierbestandes werde festgehalten, wie auch an der Kürzung der
RAUS-Beiträge und dem Nichteinhalten des Pufferstreifens entlang ei-
nes Gewässers.
Mit Replik vom 21. September 2007 hielt die Beschwerdeführerin 1 an
der Beschwerde fest und reichte für sämtliche Arbeitsverhältnisse
schriftliche Bestätigungen nach, jeweils datierend vom 19. September
2007. Die Ausführungen der Vorinstanz zum Nichteinhalten des quali-
tativen Tierschutzes, der Falschangabe des Tierbestands, dem Unter-
lassen des Weidegangs und dem Nichteinhalten des Pufferstreifens
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wurden bestritten. Die Oberkontrolle vom 22. Mai 2006 sei in einer für
die Beschwerdeführerin 1 schwierigen Zeit erfolgt und die Beschwer-
deführerin 1 sei mit den Vorhaltungen der Vorinstanz überfordert gewe-
sen. Die ÖLN-Kontrolle im November 2006 hätte gezeigt, dass die Be-
schwerdeführerin 1 ihren Betrieb im Kontrolljahr 2006 beanstandungs-
los geführt hätte.
Das Bundesamt für Landwirtschaft reichte am 5. Dezember 2007 eine
Stellungnahme als Fachbehörde ein. Was die betriebseigenen Arbeits-
kräfte anbelange, seien darunter die Betriebsleiterfamilie sowie die An-
gestellten mit ordentlichem Arbeitsvertrag zu subsumieren. Aufgrund
der Akten sei davon auszugehen, dass die Vorinstanz den Arbeitsauf-
wand auf dem Betrieb nicht ermittelt habe beziehungsweise die Be-
schwerdeführer nicht aufgefordert habe, einen solchen zu erstellen.
Die von der Beschwerdeführerin 1 beigebrachten Arbeitsbestätigungen
seien nicht mit Arbeitsverträgen gleichzusetzen und wären erst im
Nachhinein erstellt worden. Auffällig sei ausserdem, dass keiner der
Angestellten eine Lohnentschädigung erhalte, welche die Entrichtung
von AHV-Beiträgen nach sich ziehen würde. Nicht klar nachvollziehbar
sei auch die Aufteilung der verschiedenen Arbeiten. Um exakt feststel-
len zu können, ob die Voraussetzung der 50% betriebseigenen Ar-
beitskräfte erfüllt sei, müsste zuerst der Arbeitsaufwand des Betriebs
gemäss FAT-Arbeitsvoranschlag ermittelt werden. Die wegen Nichtein-
haltung des qualitativen Tierschutzes ausgesprochene Kürzung sei
nicht zu beanstanden und auch die Kürzung wegen Falschangabe des
Tierbestandes stehe in Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen.
Mit Schreiben vom 18. Dezember 2007 ersuchte das Bundesverwal-
tungsgericht die Vorinstanz aus prozessökonomischen Gründen um
Beantwortung der Frage, ob die Vorinstanz insbesondere gestützt auf
die Ausführungen des Bundesamts für Landwirtschaft ihren Entscheid
nicht in Wiedererwägung ziehen wolle.
Die Vorinstanz teilte am 7. Januar 2008 mit, dass sie ihren Entscheid
voll stütze und ein Rückkommen nicht in Erwägung ziehe. Sie würde
davon ausgehen, dass die Bewirtschafterin den Nachweis des Arbeits-
aufwands gemäss dem Arbeitsvoranschlag FAT erbringen müsse.
Mit Schreiben vom 25. Januar 2008 führte der Rechtsvertreter der Be-
schwerdeführerin 1 aus, dass es Aufgabe der Behörde sei, den rechtli-
chen Sachverhalt abzuklären und verwies auf das Urteil des Bundes-
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verwaltungsgerichts B-2309/2007 vom 6. Dezember 2007.
Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin 1 reichte am 7. Februar
2008 seine Kostennote ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen den Entscheid der
Dienststelle Landwirtschaft und Wald (lawa) des Kantons Luzern vom
16. April 2007. Dabei handelt es sich um einen letztinstanzlichen kan-
tonalen Entscheid (§ 143 Bst. c und § 149 des Gesetzes über die Ver-
waltungsrechtspflege vom 3. Juli 1972 [VRPG, Systematische Rechts-
sammlung des Kantons Luzern, SRL, Nr. 40]), der in Anwendung von
öffentlichem Recht des Bundes erging. Er stellt daher eine Verfügung
im Sinne von Art. 5 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) dar. Das
Bundesverwaltungsgericht, welches gemäss Art. 31 des Verwaltungs-
gerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) als Beschwer-
deinstanz Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG beur-
teilt, ist nach Art. 53 Abs. 2 VGG (i. V. m. Art. 33 Bst. i VGG und
Art. 166 Abs. 2 des Landwirtschaftsgesetzes vom 29. April 1998 [LwG,
SR 910.1]) für die Behandlung der vorliegenden Streitsache zuständig,
zumal keine Ausnahme nach Art. 32 VGG greift.
Der vorliegend angefochtene Einspracheentscheid des lawa richtet
sich einzig an die Beschwerdeführerin 1 als Bewirtschafterin des Be-
triebs. Der Ehemann der Beschwerdeführerin 1 hat indessen die erste
Beschwerdeeingabe an das Bundesverwaltungsgericht mitunterzeich-
net. Nach Aufforderung des Bundesverwaltungsgerichts zur Beschwer-
deverbesserung wurde Rechtsanwalt Pius Koller beigezogen, welcher
das Verfahren einzig im Namen der Beschwerdeführerin 1 fortführte.
Dies ist gleichzeitig als Beschwerderückzug des Beschwerdeführers 2
zu werten.
Die Beschwerdeführerin 1 hat am Verfahren vor dem lawa teilgenom-
men und ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt. Sie
hat zudem ein als schutzwürdig anzuerkennendes Interesse an deren
Aufhebung oder Änderung, weshalb sie zur Beschwerde legitimiert ist
(Art. 48 Abs. 1 VwVG). Eingabefrist und -form sind gewahrt (Art. 50
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und 52 Abs. 1 VwVG), der Kostenvorschuss wurde fristgemäss bezahlt
(Art. 63 Abs. 4 VwVG) und die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen
liegen vor (Art. 44 ff. VwVG).
Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.
2.
Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung
auf Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder
Missbrauch des Ermessens, auf unrichtige oder unvollständige Fest-
stellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie auf Unangemes-
senheit hin (Art. 49 VwVG).
3.
Die Beschwerdeführerin 1 beantragt die vollumfängliche Aufhebung
der angefochtenen Verfügung und verlangt die Ausrichtung der Direkt-
zahlungen für das Beitragsjahr 2006. In der Folge ist zu prüfen, ob die
Vorinstanz zu Recht eine vollständige Verweigerung der Direktzahlun-
gen verfügt hat.
Die Beschwerdeführerin 1 rügt, die Sachverhaltsfeststellung durch die
Vorinstanz sei willkürlich und unter Verletzung des rechtlichen Gehörs
der Beschwerdeführer erfolgt. Die Vorinstanz habe es versäumt, den
Arbeitsaufwand auf dem Betrieb während des gesamten Beitragsjah-
res gemäss Arbeitsvoranschlag der Eidgenössischen Forschungsan-
stalt für Agrarwirtschaft und Landtechnik Tänikon zu erheben. Statt-
dessen hätte die Vorinstanz zu Unrecht pauschal darauf geschlossen,
dass die 50%-Regel nicht erfüllt sei.
Da die Nichterfüllung der Anforderung von 50% betriebseigenen Ar-
beitskräften zur Folge hat, dass der Beschwerdeführerin 1 2006 keine
Direktzahlungen auszurichten sind, ist vorab auf dieses Argument ein-
zugehen. Erweist sich die Nichtausrichtung aus diesem Grund als be-
gründet, sind die Einwände der Beschwerdeführerin 1 gegen die von
der Vorinstanz als Eventualbegründung angeführten Verletzungen der
Tier- sowie Gewässerschutzbestimmungen in Bezug auf eine Kürzung
der Direktzahlungen 2006 unbehelflich. Allerdings können zukünftige
Verstösse im Wiederholungsfall mit höheren Kürzungen geahndet wer-
den, so dass eine Prüfung dieser Vorbringen vorliegend trotzdem an-
gezeigt ist.
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4.
4.1 Gemäss Art. 104 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizeri-
schen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) fördert der
Bund die bodenbewirtschaftenden bäuerlichen Betriebe ergänzend zur
zumutbaren Selbsthilfe der Landwirtschaft und nötigenfalls abwei-
chend vom Grundsatz der Wirtschaftsfreiheit.
4.2 Nach Art. 70 Abs. 1 (LwG) richtet der Bund Bewirtschaftern und
Bewirtschafterinnen von bodenbewirtschaftenden bäuerlichen Betrie-
ben unter der Voraussetzung des ökologischen Leistungsnachweises
allgemeine Direktzahlungen, Ökobeiträge und Ethobeiträge aus.
Ergänzend ermächtigt Art. 70 Abs. 5 LwG den Bundesrat, nähere Vor-
schriften für den Bezug der Direktzahlungen zu erlassen und bestimm-
te Grenzwerte festzulegen.
4.3 Die Direktzahlungsverordnung vom 7. Dezember 1998 (DZV, SR
910.13) legt unter dem Titel „Allgemeine Bestimmungen“ im 4. Kapitel
„Grenzwerte für die Direktzahlungen sowie deren Begrenzung und Ab-
stufung“ in Art. 26 DZV folgendes fest:
„Mindestens 50 Prozent der Arbeiten, die für die Bewirtschaftung des Betriebs
erforderlich sind, müssen von betriebseigenen Arbeitskräften ausgeführt wer-
den; der Arbeitsaufwand berechnet sich nach dem Arbeitsvoranschlag, Ausga-
be 1996, der Eidgenössischen Forschungsanstalt für Agrarwirtschaft und
Landtechnik Tänikon.“
4.4 Mit dem Ziel einer einheitlichen Anwendung der Verordnungsbe-
stimmungen hat das BLW die Weisungen und Erläuterungen vom
31. Januar 2008 zur Verordnung über die Direktzahlungen an die
Landwirtschaft erlassen ( > Direktzahlungen und
Strukturen > Voraussetzungen > rechtliche Grundlagen, besucht am
11. März 2008). Diese halten zu Art. 26 DZV was folgt fest:
„Als betriebseigene Arbeitskräfte gelten die Betriebsleiterfamilie und die An-
gestellten mit ordentlichem Arbeitsvertrag. Lohnunternehmer und andere im
Auftrag arbeitende Personen zählen nicht dazu.“
4.5 Um in den Kantonen eine einheitliche und rechtsgleiche Verwal-
tungspraxis bei der Kürzung der Direktzahlungen gemäss der Direkt-
zahlungsverordnung sicherzustellen, wurde im Weiteren die Richtlinie
der Landwirtschaftsdirektorenkonferenz vom 27. Januar 2005 zur Kür-
zung der Direktzahlungen (Direktzahlungs-Kürzungsrichtlinie) erlassen
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( > Direktzahlungen und Strukturen > Voraussetzun-
gen > Weitere Informationen, besucht am 11. März 2008).
5.
Im Verwaltungsverfahren besteht grundsätzlich die Pflicht zur amtli-
chen Sachverhaltsfeststellung (Art. 12 VwVG). Dieser Untersuchungs-
grundsatz wird jedoch zum einen faktisch durch die objektive Beweis-
last eingeschränkt und zum anderen rechtlich dadurch gemildert, dass
den Parteien aufgrund von Art. 13 VwVG gewisse Mitwirkungspflichten
bei der Sachverhaltsfeststellung auferlegt werden (Entscheid der Re-
kurskommission EVD 94/JG-003 vom 31. März 1995, E. 3.2, publiziert
in: VPB 60.52; ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER, Verwaltungsverfahren und
Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, N. 105 ff.
und 268 ff.; RENÉ RHINOW/HEINRICH KOLLER/CHRISTINA KISS, Öffentliches Pro-
zessrecht und Justizverfassungsrecht des Bundes, Basel/Frankfurt a.
M. 1996, Rz. 910; FRITZ GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl.,
Bern 1983, S. 208 ff.).
5.1
5.1.1 Die Parteien sind gehalten, sich an der Feststellung des Sach-
verhalts zu beteiligen, wenn sie das Verfahren durch eigenes Begeh-
ren eingeleitet haben (Art. 13 Abs. 1 Bst. a VwVG). Für den Fall, dass
die Tatsachen für die Behörden nicht oder nur schwer zugänglich sind,
können die Mitwirkungspflichten überdies auch aus dem Grundsatz
von Treu und Glauben abgeleitet werden. Allerdings steht den Mitwir-
kungspflichten der Parteien auch eine Aufklärungspflicht der Behörden
gegenüber. Die Behörden haben die Betroffenen darüber zu informie-
ren, worin die Mitwirkungspflichten bestehen und welche Beweismittel
sie beizubringen haben (KÖLZ/HÄNER, a.a.O., N. 272 ff.).
5.1.2 Die Behauptungs- und Mitwirkungspflichten der Parteien mildern
den Untersuchungsgrundsatz, ändern aber nichts an der materiellen
Beweislast (KÖLZ/HÄNER, a.a.O., N 269).
Die Beweislast richtet sich nach der Beweislastregel von Art. 8 des
Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 (ZGB,
SR 210), sofern das massgebliche Recht keine spezifische Beweisre-
gel enthält. Danach hat derjenige die Folgen der Beweislosigkeit zu
tragen, der aus einer unbewiesen gebliebenen Tatsache Rechte ablei-
ten will. Die Beschwerdeführer sind daher gezwungen, an der Beweis-
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beschaffung mitzuwirken und auf die für sie günstigen Umstände hin-
zuweisen und sie zu belegen.
5.1.3 Schliesslich wird die Untersuchungspflicht der Behörden durch
die Mitwirkungsrechte der Parteien ergänzt. Die Parteien müssen die
Suche nach den relevanten Tatsachen und Beweismitteln nicht allein
den Behörden überlassen. Vielmehr sind sie befugt, über die ihnen am
Verfahren zustehenden Mitwirkungsrechte auf die Sachverhaltsabklä-
rung Einfluss zu nehmen. Nach Art. 33 Abs. 1 VwVG sind die Parteien
berechtigt, Beweise anzubieten, welche die Verwaltungsbehörde im
Rahmen des rechtlichen Gehörs und der Beweiswürdigung abnimmt
(KÖLZ/HÄNER, N 271).
5.1.4 Das Beschwerdeverfahren hat zur Hauptsache den Beweis über
die in den Rechtsschriften der Parteien vorgetragenen Beanstandun-
gen an der vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellung zum Gegenstand
(GYGI, a.a.O., S. 270). Als Beweismittel anerkennt das Verwaltungsver-
fahrensgesetz ausdrücklich Urkunden, Auskünfte von Parteien oder
Drittpersonen, Augenschein sowie Gutachten von Sachverständigen
(Art. 12 VwVG). Gemäss Art. 19 VwVG in Verbindung mit Art. 40 des
Bundesgesetzes vom 4. Dezember 1947 über den Zivilprozess (BZP,
SR 273) gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung. Danach hat
die Verwaltungsbehörde nach freier Überzeugung die Beweise zu wür-
digen.
5.2 Landwirtschaftliche Direktzahlungen werden gemäss Art. 63 LwG
nur auf Gesuch hin ausgerichtet. Daher trägt nach der erwähnten all-
gemeinen Beweislastregel der Gesuchsteller die Beweislast für die
rechtsbegründenden Tatsachen, aus denen er seinen Rechtsanspruch
ableitet (vgl. GYGI, a.a.O., S. 282 betr. Beweislast für rechtserzeugende
bzw. rechtsvernichtende Tatsachen).
Art. 26 DZV legt ausdrücklich fest, dass mindestens 50% der Arbeiten,
die für die Bewirtschaftung des Betriebs erforderlich sind, von be-
triebseigenen Arbeitskräften ausgeführt werden müssen. Somit trägt
vorliegend die Beschwerdeführerin 1 letztlich die Beweislast dafür,
dass im Jahre 2006 mindestens 50% der für die Bewirtschaftung ihres
Betriebes erforderlichen Arbeiten durch betriebseigene Arbeitskräfte
ausgeführt wurden. Die Beschwerdeführerin 1 hat den Beweis über
diese rechtsbegründende Tatsache zu führen, zumal sie zu diesen Be-
gebenheiten auch den besseren Zugang als die Behörden hat.
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Weiter statuiert Art. 26 DZV ausdrücklich, dass sich hierbei der Ar-
beitsaufwand nach dem Arbeitsvoranschlag, Ausgabe 1996, der Eid-
genössischen Forschungsanstalt für Agrarwirtschaft und Landtechnik
Tänikon berechnet. Damit ist auch klar, welches Beweismittel von der
Beschwerdeführerin 1 als Beleg für die Bewirtschaftung ihres Betriebs
mit mindestens 50% betriebseigenen Arbeitskräften beizubringen ist.
5.3 Vorliegend hat die Beschwerdeführerin 1 den Nachweis der Aus-
führung von mindestens 50% der Arbeiten durch betriebseigene Ar-
beitskräfte sowohl im erstinstanzlichen Einspracheverfahren wie auch
im Beschwerdeverfahren vor Bundesverwaltungsgericht nicht erbracht.
5.3.1 Bereits im erstinstanzlichen Verfahren wies die Vorinstanz die
Beschwerdeführerin 1 mit Schreiben vom 1. Februar 2007 darauf hin,
dass es nun an ihr liege aufzuzeigen, dass im Beitragsjahr 2006 min-
destens 50% der Arbeiten, die für die Bewirtschaftung des Betriebes
erforderlich sind, von betriebeigenen Arbeitskräften ausgeführt wur-
den. Die Beschwerdeführerin 1 erbrachte den verlangten Nachweis im
Einspracheverfahren nicht. So hält denn auch der Einspracheentscheid
in Ziffer 1 des Sachverhalts wie auch der Erwägungen fest, dass die
Verweigerung der Beiträge vorgenommen wurde, weil die Beschwer-
deführerin 1 die Einhaltung der Bedingung, dass mindestens 50% der
für die Bewirtschaftung notwendigen Arbeiten von betriebeigenen Ar-
beitskräften ausgeführt werden, nicht nachweisen könne.
Die Vorinstanz hat im Einspracheverfahren den Sachverhalt festgestellt
und die Beschwerdeführerin 1 zur Mitwirkung aufgefordert. Als die Be-
schwerdeführerin 1 den entsprechenden Beweis nicht erbracht hat,
verfügte die Vorinstanz zu Recht eine Kürzung der Direktzahlungen zu
100%. Insbesondere hat sie dabei den rechtserheblichen Sachverhalt
richtig festgestellt und die vorgebrachten Beweise abgenommen und
gewürdigt. Der Einwand der willkürlichen und unter Verletzung des
rechtlichen Gehörs erfolgten Sachverhaltsfeststellung ist deshalb un-
begründet.
5.3.2 Im Beschwerdeverfahren vor Bundesverwaltungsgericht liess
sich die Beschwerdeführerin 1 alsdann anwaltlich vertreten. Auch im
Beschwerdeverfahren gilt in Bezug auf die Feststellung des Sachver-
halts die Untersuchungsmaxime (Art. 12 VwVG) mit den vorgenannten
Einschränkungen aufgrund der Mitwirkungspflichten der Parteien
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(Art. 13 VwVG) sowie der materiellen Beweislast (Art. 8 ZGB).
Im Rahmen des Streitgegenstands dürfen im Beschwerdeverfahren
ausserdem neue Tatsachen, neue Beweismittel sowie eine neue recht-
liche Begründung vorgebracht werden. Solche Vorbringen sind zu be-
rücksichtigen, selbst wenn sie verspätet sind (Art. 32 Abs. 2 VwVG).
Die Beschwerdeinstanz legt ihrer Entscheidung derjenige Sachverhalt
zugrunde, der sich im Zeitpunkt der Entscheidung verwirklicht hat und
bewiesen ist (Entscheid der Rekurskommission EVD 95/4K-037 vom
5. Dezember 1996, E. 3.2.3 m.w.H., publiziert in: VPB 61.31). Sie ent-
scheidet in der Regel in der Sache selbst und weist diese nur aus-
nahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück
(Art. 61 VwVG).
Die Beschwerdeführerin 1 unterlässt es nun allerdings auch im Be-
schwerdeverfahren vor Bundesverwaltungsgericht, das entsprechende
gesetzlich vorgesehene Beweismittel einzureichen. Stattdessen ver-
weist sie noch in ihrer letzten Eingabe vom 25. Januar 2008 auf die
behördliche Pflicht zur Sachverhaltsabklärung. In ihren früheren Einga-
ben begnügt sie sich mit detaillierten Ausführungen zur Verrichtung
der verschiedenen Arbeiten durch eigene Arbeits- sowie externe Hilfs-
kräfte, zu deren allfälligen Anstellungsverhältnissen und verweist zu-
dem auf die vom Beschwerdeführer 2 im Jahr 2006 in Voll- sowie Halb-
gefangenschaft zu verbüssende Haftstrafe. Die Beschwerdeführerin 1
ist der Meinung damit aufzuzeigen, dass 50% der Arbeiten durch be-
triebeigene Arbeitskräfte erledigt wurden.
Vorliegend ist jedoch der gesamte Arbeitsaufwand, der auf dem Be-
trieb der Beschwerdeführerin 1 anfällt, nicht deklariert. Folglich kann
auch gar nicht geprüft werden, ob mindestens die Hälfte der Arbeiten
durch betriebseigene Arbeitskräfte erledigt werden. Vorab müsste da-
her der Arbeitsaufwand des Betriebs gemäss Arbeitsvoranschlag der
Eidgenössischen Forschungsanstalt für Agrarwirtschaft und Landtech-
nik Tänikon ermittelt werden. Erst dann kann überprüft werden, ob die
Voraussetzung von 50% betriebeigenen Arbeitskräften überhaupt er-
füllt ist. Wie vorstehend ausgeführt, ist es aufgrund der faktischen und
rechtlichen Verhältnisse an der Beschwerdeführerin 1, diesen einzurei-
chen. Die Erstellung und Einreichung eines solchen Voranschlags hat
die – im Übrigen anwaltlich vertretene – Beschwerdeführerin 1 hinge-
gen auch im Beschwerdeverfahren zu keinem Zeitpunkt weder vorge-
nommen noch angeboten.
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Da die Beschwerdeführerin 1 wie bereits ausgeführt die Folgen der
Beweislosigkeit dieser rechtsbegründenden Tatsache zu tragen hat,
sind ihr für das Beitragsjahr 2006 keine Direktzahlungen auszurichten.
Der Antrag der Beschwerdeführerin 1 um Rückweisung der Streitsa-
che an die Vorinstanz, damit diese den Sachverhalt nochmals umfas-
sender erheben kann, geht in Anbetracht von Art. 61 VwVG fehl.
5.4 Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass der Beschwer-
deführerin 1 mangels des Nachweises, dass mindestens 50% der Ar-
beiten, die für die Bewirtschaftung des Betriebes erforderlich sind, von
betriebseigenen Arbeitskräften ausgeführt werden, für das Beitrags-
jahr 2006 keine Direktzahlungen ausgerichtet werden können. Die Be-
schwerde ist vollumfänglich abzuweisen, soweit sie nicht infolge Rück-
zugs des Beschwerdeführers 2 gegenstandslos geworden ist.
6.
Die Beschwerdeführerin 1 macht ausserdem geltend, die Kürzungen
der Direktzahlungen 2006 um Fr. 1'640.- wegen Nichteinhalten des
qualitativen Tierschutzes, Fr. 21'294.- wegen Falschangabe des Tier-
bestandes, Fr. 2'952.- wegen Unterlassen des Weideganges sowie
Fr. 1'500.- wegen Nicht-Einhalten des Pufferstreifens entlang des Ge-
wässers seien zu Unrecht erfolgt.
6.1 Eine abermalige Verletzung dieser Vorgaben führt gemäss Direkt-
zahlungs-Kürzungsrichtlinie im Wiederholungsfall in der Regel zu einer
Vervielfachung der Kürzung. Die Beschwerdeführerin 1 hat daher ein
Rechtsschutzinteresse, dass auch diese Vorbringen geprüft werden.
6.2 Diesbezüglich kann auf die zutreffenden Ausführungen in der an-
gefochtenen Verfügung sowie in den Stellungnahmen der Vorinstanz
und des Bundesamtes für Landwirtschaft verwiesen werden. Insbeson-
dere ist für eine Kürzung der Direktzahlungen aufgrund einer Verlet-
zung der Tierschutzbestimmungen entsprechend den massgebenden
Gesetzesbestimmungen – im Gegensatz zu einer Verletzung der land-
wirtschaftsrelevanten Vorschriften des Gewässerschutz-, des Umwelt-
schutz- oder des Natur- und Heimatschutzgesetzes (Art. 70 Abs. 1
Bst. e i.V.m. Art. 70 Abs. 2 DZV) – kein rechtskräftiger Entscheid not-
wendig (vgl. unveröffentlichter Entscheid der Rekurskommission EVD
02/JG-003 vom 3. Oktober 2002 E. 3.1). Vorliegend hat im Übrigen das
Veterinäramt mit Schreiben vom 10. Februar 2006 – noch vor der an-
lässlich der Oberkontrolle der Vorinstanz am 22. Mai 2006 festgestell-
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ten Mängel – bereits verschiedene Beanstandungen vorgebracht. Die
Beschwerdeführerin 1 hatte diesbezüglich die Möglichkeit zur Stellung-
nahme innert 10 Tagen, worauf sie in der Rechtsmittelbelehrung der
Beanstandung des Veterinäramts ausdrücklich hingewiesen worden
ist, nicht wahrgenommen und den Feststellungen nicht widersprochen.
6.3 Die Beschwerdeführerin 1 ist als Bewirtschafterin, in deren Funkti-
on sie auch das Tiererhebungsformular B ausgefüllt und unterzeichnet
hat, ausserdem für die Angabe des Tierbestands in der Tierverkehrs-
datenbank (TVD) verantwortlich. Die von der Vorinstanz aufgrund der
Differenz zwischen dem deklarierten Tierbestand und der Anzahl der
effektiv gehaltenen Tiere vorgenommene Kürzung entspricht den Vor-
gaben der Direktzahlungs-Kürzungsrichtlinie und ist nicht zu beanstan-
den.
7.
Aufgrund dieses Ausgangs des Verfahrens sind die Verfahrenskosten
der Beschwerdeführerin 1, welche mit ihrem Hauptbegehren unterle-
gen ist, aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Dem Beschwerdeführer 2
werden keine Verfahrenskosten auferlegt, da seine Beschwerde ohne
erheblichen Aufwand für das Gericht durch Rückzug erledigt wurde
(Art. 6 Bst. a des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kos-
ten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]). Die Verfahrenskosten werden mit dem am 11. Juni
2007 geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 1'400.– verrechnet (Art. 4
VGKE). Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen (Art. 64
Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 VGKE).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde des Beschwerdeführers 2 wird als durch Rückzug ge-
genstandslos geworden abgeschrieben. Verfahrenskosten werden da-
für keine erhoben.
2.
Die Beschwerde der Beschwerdeführerin 1 wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'400.- werden der Beschwerdeführerin 1
auferlegt und nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils fäl-
lig. Sie werden mit dem bereits geleisteten Kostenvorschuss in glei-
cher Höhe verrechnet.
4.
Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. Nr. 2342; Gerichtsurkunde)
- das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement (Gerichtsurkun-
de)
und wird mitgeteilt:
- dem Bundesamt für Landwirtschaft (zur Kenntnis; B-Post).
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Philippe Weissenberger Fabia Bochsler
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Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die
Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die
Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat,
beizulegen (vgl. Art. 42 BGG).
Versand: 18. April 2008
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