B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung II
B-3577/2016
Ur t e i l vom 6 . Ok t o be r 2 0 1 7
Besetzung
Richter Stephan Breitenmoser (Vorsitz),
Eva Schneeberger und Pietro Angeli-Busi;
Gerichtsschreiberin Deborah Staub.
Parteien
A._______,
(…),
Beschwerdeführerin,
gegen
Titelkommission (TK),
Verbindung der Schweizer Ärztinnen und Ärzte FMH,
Elfenstrasse 18, Postfach 300, 3000 Bern 15,
Erstinstanz,
Einsprachekommission Weiterbildungstitel (EK WBT),
Verbindung der Schweizer Ärztinnen und Ärzte FMH,
Elfenstrasse 18, Postfach 300, 3000 Bern 15,
Vorinstanz.
Gegenstand
Facharzttitel Psychiatrie und Psychotherapie,
Nichtanerkennung von Weiterbildungsperioden.
B-3577/2016
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Sachverhalt:
A.
Die diplomierte Ärztin A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin)
stellte am 8. Juni 2014 bei der FMH, Verbindung der Schweizer Ärztinnen
und Ärzte, Titelkommission Weiterbildungstitel (nachfolgend: Erstinstanz)
ein Gesuch um Anerkennung ihrer Weiterbildungsperioden für den Fach-
arzttitel Psychiatrie und Psychotherapie.
Die Erstinstanz verfügte am 24. Juli 2014, dass gestützt auf das aktuelle
Weiterbildungsprogramm von 2009 36 Monate fachspezifische Weiterbil-
dung und 12 Monate Weiterbildung im Rahmen des Fremdjahres anre-
chenbar seien, der Beschwerdeführerin aber 12 Monate Weiterbildung auf
einer allgemeinpsychiatrischen Akutstation und 12 Monate Weiterbildung
in einem allgemeinpsychiatrischen Ambulatorium fehlten.
Mit Schreiben vom 20. August 2014 beanstandete die Beschwerdeführerin,
dass die Erstinstanz ihr Gesuch – entgegen ihrem Begehren – nicht nach
dem Weiterbildungsprogramm von 2001 beurteilt habe. In der Folge zog
die Erstinstanz ihren Entscheid vom 24. Juli 2014 in Wiedererwägung und
beurteilte die Weiterbildungsperioden mit Entscheid vom 22. September
2014 sowohl nach dem Weiterbildungsprogramm von 2001 als auch nach
demjenigen von 2009. Dabei kam sie zum Ergebnis, dass gemäss dem
Weiterbildungsprogramm 2001 45 Monate fachspezifische und 12 Monate
nicht-fachspezifische Weiterbildung anrechenbar seien. Zur Begründung
führte sie im Wesentlichen an, dass für den (…) zwischen (Jahre) keine
Anerkennung als Weiterbildungsstätte existiert habe und deshalb nur 12
Monate Allgemeinmedizin als nicht-fachspezifische Weiterbildung an den
Facharzttitel angerechnet werden könne. Ebenso wenig könnten die Tätig-
keiten der eigenen Praxistätigkeit unter dem Dach der (…) und später in
ihrer eigenen Praxis zwischen September 2005 und Mai 2014 angerechnet
werden. Grund dafür sei, dass die Möglichkeit, einen Teil der Weiterbildung
durch selbständige Tätigkeit zu ersetzen, seit dem 1. Juni 2002 dahinge-
fallen sei. Das Ergebnis der Überprüfung beider Weiterbildungsprogramme
sei es, dass die Beschwerdeführerin die Voraussetzungen für die Erteilung
des Facharzttitels nicht erfülle.
B.
Gegen den Entscheid der Erstinstanz vom 22. September 2014 erhob die
Beschwerdeführerin am 20. Oktober 2014 Einsprache bei der Einsprache-
kommission Weiterbildungstitel (EK WBT, nachfolgend: Vorinstanz) und
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beantragte dessen Aufhebung. Insbesondere beantragte sie eine Beurtei-
lung ihres Weiterbildungsdossiers aufgrund des Weiterbildungsprogramms
für Psychiatrie und Psychotherapie vom 1. Juli 2001, da sie über die Gel-
tung des neuen Weiterbildungsprogramms nicht informiert worden sei. Zu-
dem stelle die Änderung des Programms für sie einen Härtefall dar, wes-
halb die Übergangsfrist soweit zu erstrecken sei, dass sie ihre Weiterbil-
dung gemäss Weiterbildungsprogramm 2001 abschliessen könne. Des
Weiteren seien ihr mindestens 52.95 Monate fachspezifische Weiterbil-
dung anzurechnen und es sei ihr die Tätigkeit bei der (…) für die Zeit vom
1. September 2005 bis 1. Februar 2010 als Weiterbildung anzurechnen.
Auf Wunsch der Beschwerdeführerin sistierte die Vorinstanz mit Verfügung
vom 11. November 2014 das Verfahren und bat sie um zeitnahe Mitteilung,
ob sie an der Einsprache festhalten wolle.
Mit Schreiben vom 4. Juni 2015 erklärte die Beschwerdeführerin, dass sie
an der Einsprache festhalten wolle und reichte weitere Dokumente ein. Da-
raufhin setzte die Vorinstanz das Verfahren mit Verfügung vom 24. Juni
2015 fort.
Die Erstinstanz beantragte am 11. September 2015 die Abweisung der Ein-
sprache. Sie brachte vor, dass auch die von der Beschwerdeführerin nach-
gereichten Dokumente über weitere Weiterbildungszeiten für die fachspe-
zifische Weiterbildung nicht genügten. Es würde immer noch mehr als ein
Jahr fehlen. Die Erstinstanz sehe keine Möglichkeit, wie diese fehlende
Weiterbildung durch die Anrechnung von Praxistätigkeiten kompensiert
werden könne.
Mit Schreiben vom 8. Dezember 2015 informierte die Vorinstanz die Be-
schwerdeführerin darüber, dass sie Gelegenheit erhalte, ihren Standpunkt
gegenüber der zuständigen Referentin der Einsprachekommission, Frau
B._______, mündlich per Telefon zu erläutern, was die Beschwerdeführe-
rin mit Telefonat vom 8. Januar 2016 wahrnahm. Vorab orientierte sie
B._______ mit Schreiben vom 30. Dezember 2015 kurz über die Aus-
gangssituation. Die Beschwerdeführerin reichte überdies mit Schreiben
vom 15. Januar 2016 abschliessende Bemerkungen zur Telefonnotiz der
Referentin ein.
Mit Entscheid vom 15. April 2016 hiess die Vorinstanz die Einsprache teil-
weise gut. Sie hob den Entscheid der Vorinstanz vom 22. September 2014
auf, soweit er die Anrechnung oder Ablehnung von Weiterbildungsperioden
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gestützt auf das Weiterbildungsprogramm 2009 aussprach. Im Übrigen
wies sie die Einsprache ab. Sie begründete ihren Entscheid damit, dass
gemäss der Übergangsbestimmung in Ziff. 7 Abs. 2 des Weiterbildungs-
programms 2009 die Erlangung des Facharzttitels und somit auch die Be-
urteilung der Weiterbildung nach den alten Bestimmungen vom 1. Juli 2001
nur verlangen könne, wer die Weiterbildung bis zum 30. Juni 2014 abge-
schlossen habe. Die Erstinstanz habe die Weiterbildung gestützt auf das
Weiterbildungsprogramm 2001 beurteilt und damit dem Begehren der Be-
schwerdeführerin entsprochen. Die Beurteilung nach dem Programm 2009
– welche die Vorinstanz ebenfalls vorgenommen habe – entspreche jedoch
nicht dem Begehren der Beschwerdeführerin und sei deshalb aufzuheben.
Die 42 Monate der (…) seien nicht anrechenbar, da es sich um keine an-
erkannte Weiterbildungsstätte handle. Ob die weiteren Dokumente, welche
die Beschwerdeführerin beilegte, anrechenbar seien, könne offen gelassen
werden, denn die Beschwerdeführerin würde die fachspezifische Weiterbil-
dung ohnehin nicht erfüllen, was von ihr unbestritten bleibe. Die Anrech-
nung der zusätzlich geltend gemachten Weiterbildungszeit sei für die Be-
schwerdeführerin mit Blick auf den Erwerb des Facharzttitels nicht von
praktischem Nutzen, weshalb sie daran kein schutzwürdiges Interesse
habe.
C.
Gegen den Entscheid der Vorinstanz vom 15. April 2016 erhob die Be-
schwerdeführerin am 6. Juni 2016 Beschwerde beim Bundesverwaltungs-
gericht. Sie beantragt die Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Zu-
dem sei ihr die Tätigkeit bei der (…) für die Zeit vom 1. September 2005
bis 1. Februar 2010 und/oder die Zeit ihrer selbständigen Praxistätigkeit als
Weiterbildung anzurechnen und die FMH zu verpflichten, ihr den Facharzt-
titel zu erteilen. Eventualiter sei die Vorinstanz zu verpflichten, ihr Weiter-
bildungsdossier aufgrund des Weiterbildungsprogramms Psychiatrie und
Psychotherapie vom 1. Juli 2001 zu beurteilen und es seien ihr mindestens
52.95 Monate fachspezifische Weiterbildung anzurechnen. Subeventuali-
ter sei die Vorinstanz zu verpflichten, in ihrem Fall auch in Zukunft das Wei-
terbildungsprogramm 2001 anzuwenden und es sei klarzustellen, dass sie
bei zusätzlichen 7.5 Monaten Weiterbildung die Voraussetzungen für die
Erteilung des Facharzttitels erfülle. Zur Begründung führt sie an, dass sie
von der FMH nicht über die Änderungen im Weiterbildungsprogramm infor-
miert worden sei. Dies, obwohl sie seit dem Jahr 2000 auf den FMH-Titel
Psychiatrie und Psychotherapie hinarbeite und die schriftliche Prüfung er-
folgreich absolviert habe. Zwar sei sie insofern mit dem Entscheid einver-
standen, als dieser – wie von ihr beantragt – die Beurteilung nach den
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Grundlagen des Weiterbildungsprogramms 2001 vorgenommen habe. Al-
lerdings sei sie mit der Anerkennung der Weiterbildungsperioden nicht ein-
verstanden und auch nicht damit, dass Weiterbildungsperioden, die nach
dem 30. Juni 2014 absolviert worden seien, nach den Voraussetzungen
des neuen Weiterbildungsprogramms 2009 beurteilt würden.
D.
Die Vorinstanz bringt in ihrer Vernehmlassung vom 30. August 2016 vor,
dass sie in formeller Hinsicht ihrer behördlichen Begründungspflicht nach-
gekommen sei, da sie sich zu den entscheidwesentlichen Punkten geäus-
sert und folglich das rechtliche Gehör nicht verletzt habe.
Des Weiteren verstosse es nicht gegen Treu und Glauben, wenn das Wei-
terbildungsprogramm geändert worden sei und die Erstinstanz die Be-
schwerdeführerin darüber nicht informiert habe. Die Übergangsbestim-
mungen des Art. 7 Abs. 2 des Weiterbildungsprogramms würden nicht ge-
gen übergeordnetes Recht oder gegen allgemeine Rechtsgrundsätze
verstossen. Sie begründet dies im Wesentlichen damit, dass die Über-
gangsfrist angemessen lange gewesen sei und die Kandidaten fünf Jahre
Zeit gehabt hätten, ihre Weiterbildung nach altem Recht abzuschliessen.
Ebenfalls habe die Akkreditierung des Weiterbildungsgangs seitens des
Eidgenössischen Departements des Inneren (EDI) keinen Einfluss auf die
Übergangsfrist. Insgesamt seien die Rügen der Beschwerdeführerin auch
in materieller Hinsicht unbegründet.
In ihrer Vernehmlassung vom 2. September 2016 bringt die Erstinstanz vor,
dass – entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin – keine Re-
gistrierung für angehende Facharzttitel existiere und sich die Kandidaten
ohne Meldung an die FMH oder an das SIWF entscheiden würden, in wel-
chem Fachgebiet sie ihre Weiterbildung absolvieren möchten. Ausserdem
bringt die Erstinstanz vor, dass sie die Berechnung der Weiterbildungs-
dauer aufgrund der offiziellen FMH/SIWF-Zeugnisse tätige, wobei Über-
stunden, welche über das vereinbarte Anstellungspensum getätigt würden,
nicht berücksichtigt würden.
E.
Mit Eingabe vom 29. September 2017 reicht die Beschwerdeführerin wei-
tere Beweise ein und bringt unter anderem vor, dass damit bewiesen sei,
dass ihr gemäss Weiterbildungsprogramm 2001 nur 7.05 Monate prakti-
sche Weiterbildung fehlten.
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Seite 6
F.
Auf die dargelegten und die weiteren Vorbringen der Verfahrensbeteiligten
wird – soweit sie rechtserheblich sind – in den nachfolgenden Erwägungen
eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Der Entscheid der Vorinstanz vom 15. April 2016 stellt eine Verfügung im
Sinne von Art. 5 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom
20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) dar.
Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäss Art. 31 des Verwaltungsge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) Beschwerdeinstanz
gegen Verfügungen gemäss Art. 5 VwVG, die von den als Vorinstanzen in
Art. 33 VGG genannten Behörden erlassen wurden. Dazu gehören unter
anderem auch die Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundes-
verwaltung, die in Erfüllung der ihnen übertragenen öffentlich-rechtlichen
Aufgaben des Bundes verfügen (Art. 33 Bst. h VGG).
Die Beschwerdeführerin ist als Adressatin der angefochtenen Verfügung
durch diese berührt und hat daher ein schutzwürdiges Interesse an ihrer
Aufhebung (Art. 48 Abs. 1 Bst. a bis c VwVG). Sie ist somit zur Beschwer-
deführung legitimiert. Die Eingabefrist sowie die Anforderungen an Form
und Inhalt der Beschwerdeschrift sind gewahrt (Art. 50 und 52 Abs. 1
VwVG), der Kostenvorschuss wurde fristgemäss bezahlt und die übrigen
Sachurteilsvoraussetzungen liegen vor. Auf die Beschwerde ist demnach
einzutreten.
2.
2.1. Das Medizinalberufegesetz vom 23. Juni 2006 (MedBG, SR 811.11),
welches am 1. September 2007 in Kraft getreten ist, hat unter anderem
zum Ziel, die Qualität der universitären Ausbildung und der beruflichen
Weiterbildung zu fördern (Art. 1 MedBG).
Einleitend ist darauf hinzuweisen, dass die Weiterbildung von akademi-
schen Medizinalpersonen eine ursprünglich private Aufgabe darstellt, die
traditionell von den Berufsverbänden wahrgenommen wird (vgl. THOMAS
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SPOERRI, in: Tomas Poledna/Ueli Kieser [Hrsg.], Schweizerisches Bundes-
verwaltungsrecht, Bd. VIII, Gesundheitsrecht, B. Medizinalpersonen
Rz. 58). Diese Trägerorganisationen, zu denen auch die FMH gehört, er-
lassen standesrechtliche Weiterbildungsnormen (vgl. nachfolgend E. 2.4),
die vom Bund unter bestimmten Voraussetzungen akkreditiert werden
(Art. 22 ff. MedBG). Die Normen sind privatrechtlicher Natur und beruhen
nicht auf einer formellen gesetzlichen Delegation öffentlich-rechtlicher
Rechtsetzungskompetenzen. Mit der Akkreditierung wird indessen die Ver-
bindlichkeit der Vorschriften der Trägerorganisationen faktisch anerkannt,
und zwar sowohl für die Trägerschaft selbst als auch für Dritte, welche sich
im Rahmen der Programme weiterbilden. Sie können daher im Beschwer-
deverfahren analog als öffentliches Recht des Bundes behandelt werden,
sofern eine ordnungsgemässe Akkreditierung erfolgt ist und die betreffen-
den Vorschriften in jeder Hinsicht bundesrechtskonform sind (vgl. Urteil des
Bundesgerichts K 163/03 vom 27. März 2006 E. 5.1; BVGer B-2848/2013
vom 27. August 2014 E. 1.3.1; SPOERRI, a.a.O., Rz. 64). Eine Akkreditie-
rungspflicht besteht für Weiterbildungsgänge, die zu einem eidgenössi-
schen Weiterbildungstitel führen (Art. 23 Abs. 2 MedBG).
2.2. Die für akkreditierte Weiterbildungsgänge verantwortlichen Organisa-
tionen, wie vorliegend die FMH, erlassen Verfügungen nach dem VwVG
über (a.) die Anrechenbarkeit von Weiterbildungsperioden, (b.) die Zulas-
sung zur Schlussprüfung, (c.) das Bestehen der Schlussprüfung, (d.) die
Erteilung von Weiterbildungstiteln und (e.) die Anerkennung von Weiterbil-
dungsstätten (Art. 55 MedBG). Im Rahmen der ihr gestützt auf Art. 55
MedBG verliehenen Verfügungskompetenz gilt die FMH als Instanz oder
Organisation ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung einer ihr
übertragenen öffentlich-rechtlichen Aufgaben des Bundes verfügt (Art. 33
Bst. h VGG).
2.3. Die in Art. 55 Bst. d genannten Weiterbildungstitel sind im MedBG und
in der dazugehörigen Verordnung näher umschrieben. Art. 5 Abs. 2 MedBG
delegiert dem Bundesrat die Kompetenz, die eidgenössischen Weiterbil-
dungstitel für die universitären Medizinalberufe zu bestimmen, für deren
selbständige Ausübung eine Weiterbildung nach dem MedBG erforderlich
ist (sog. obligatorische Weiterbildungstitel; vgl. Botschaft des Bundesrats
zum Bundesgesetz über die Universitären Medizinalberufe [Medizinalberu-
fegesetz, MedBG] vom 3. Dezember 2004, BBl 2005 173, S. 203; BORIS
ETTER, Medizinalberufegesetz, Handkommentar, Bern 2006, N. 3 f. ad
Art. 5).
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Gestützt auf die ihm durch Art. 5 Abs. 2 und 3 MedBG verliehenen Kompe-
tenzen hat der Bundesrat am 27. Juni 2007 die Verordnung über Diplome,
Ausbildung, Weiterbildung und Berufsausübung in den universitären Medi-
zinalberufen (Medizinalberufeverordnung [MedBV], SR 811.112.0) erlas-
sen. Art. 2 MedBV definiert die eidgenössischen Weiterbildungstitel (d.h.
Praktischer Arzt, Facharzt, Fachzahnarzt, Fachchiropraktiker, Fachapothe-
ker) und in Anhang 1 bis 3a sind die verschiedenen Bereiche der Weiter-
bildungstitel aufgelistet. Aus Art. 2 Abs. 1 Bst. b i.V.m. Anhang 1 Ziff. 1
MedBV ergibt sich, dass der Facharzt im Bereich Psychiatrie und Psycho-
therapie als eidgenössischer Weiterbildungstitel erfasst ist.
2.4. Aus der am 21. Juni 2000 von der Verbindung der Schweizer Ärztinnen
und Ärzte FMH erlassenen Weiterbildungsordnung (nachfolgend: WBO),
geht hervor, welche Grundsätze der ärztlichen Weiterbildung und welche
Voraussetzungen für den Erwerb von Weiterbildungstiteln gelten und not-
wendig sind (Art. 1 WBO).
Die Weiterbildungsprogramme regeln den Inhalt der einzelnen Facharztti-
tel (Art. 16 WBO). Vorliegend stehen das Weiterbildungsprogramm Fach-
arzt für Psychiatrie und Psychotherapie vom 1. Juli 2001 (nachfolgend:
Weiterbildungsprogramm 2001) und das Weiterbildungsprogramm Fach-
arzt für Psychiatrie und Psychotherapie vom 1. Juli 2009 (nachfolgend:
Weiterbildungsprogramm 2009) im Zentrum. Letzteres ist am 1. September
2011 durch das Eidgenössische Departement des Innern akkreditiert wor-
den.
Die Übergangsbestimmung des Weiterbildungsprogramms 2009 regelt in
Ziff. 7, dass wer die Weiterbildung nach dem alten Programm bis am
30. Juni 2014 abgeschlossen habe, die Erlangung des Titels nach den al-
ten Bestimmungen vom 1. Juli 2001 verlangen könne.
3.
Die Beschwerdeführerin ersuchte am 8. Juni 2014 um Anerkennung ihrer
Weiterbildungsperioden, welche sie in den Jahren 2000 bis 2010 absolviert
hat. Gemäss der Anrechnungsüberprüfung der Erstinstanz reichen die von
der Beschwerdeführerin vorgelegten Weiterbildungsnachweise nach dem
Weiterbildungsprogramm 2001 jedoch nicht, weshalb ihr der Titel „Fach-
ärztin für Psychiatrie und Psychotherapie“ nicht habe erteilt werden kön-
nen.
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3.1. Die Beschwerdeführerin bringt in ihrer Beschwerde – unter Hinweis
auf den Grundsatz des Vertrauensschutzes – vor, dass für sie die alten Be-
stimmungen weiterhin zu gelten hätten. Zur Begründung führt sie an, dass
sie seit Jahren auf den Facharzttitel hinarbeite und dafür in den Jahren
2000 bis 2008 entsprechende Anstellungen angenommen habe. Parallel
dazu habe sie ihre eigene Praxis im Jahr 2005 eröffnet. Die schriftliche
Prüfung habe sie am 25. August 2011 bzw. am 21. Juni 2014 bestanden
und anschliessend ihr Weiterbildungsdossier für den Titelerhalt einge-
reicht. Zudem sei sie von der FMH nicht über die Änderungen informiert
worden und habe erst Mitte Juli 2014 erfahren, dass in ihrem Fall 24 Mo-
nate Weiterbildung zur Erteilung des Facharzttitels fehlten. Zudem bringt
sie vor, die Übergangsbestimmungen des Weiterbildungsprogramms 2009
würden gegen übergeordnetes Recht verstossen, denn die Übergangsfrist
sei mit fünf Jahren zu kurz, weshalb eine Verletzung von Treu und Glauben
sowie des Willkürverbots vorliege. Auch die Akkreditierung des Weiterbil-
dungsprogramms 2009 sei erst im Juli 2011 erfolgt, was faktisch zu einer
Verkürzung der Frist geführt habe.
3.2. Die Vorinstanz bringt demgegenüber im Wesentlichen vor, dass Recht-
setzungsakte grundsätzlich keine Vertrauensgrundlage darstellten und die
Übergangsbestimmungen in Ziff. 7 Abs. 2 des Weiterbildungsprogramms
2009 eine angemessene Frist enthielten. Auch die Akkreditierung durch
das EDI habe keine Fristverkürzung ausgelöst. Es habe lediglich festge-
halten, dass die Kriterien gemäss Art. 25 MedBG erfüllt seien und deshalb
die Akkreditierung für sieben Jahre ab Rechtskraft der Verfügung erteilt. Es
bestehe damit kein Verstoss gegen Treu und Glauben, wenn das Weiter-
bildungsprogramm geändert und die Beschwerdeführerin nicht darüber in-
formiert worden sei.
3.3. Der Grundsatz von Treu und Glauben verbietet Behörden wie Privaten
widersprüchliches Verhalten (Art. 5 Abs. 3 BV). Der Grundsatz des Vertrau-
ensschutzes im engeren Sinn stellt ein in Art. 9 BV verankertes verfas-
sungsmässiges Recht der Einzelnen dar; er gibt ihnen unter gewissen Vor-
aussetzungen einen Anspruch auf Schutz des berechtigten Vertrauens in
behördliche Zusicherungen und sonstiges, bestimmte Erwartungen be-
gründendes Verhalten der Behörden, sofern das öffentliche Interesse an
der Anwendung des positiven Rechts nicht überwiegt (vgl. BGE 131 V 472
E. 5; ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER/MARTIN BERTSCHI, Verwaltungsverfah-
ren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 202 f.).
Das Prinzip des Vertrauensschutzes steht einer Rechtsänderung jedoch
nicht grundsätzlich entgegen (vgl. BGE 134 I 23, 40 f.). Es vermittelt keinen
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Anspruch auf Fortbestand der geltenden Rechtsordnung. Grundsätzlich
muss jederzeit mit einer Änderung von Erlassen gerechnet werden, wobei
es nach der Rechtsprechung aus Gründen der Rechtsgleichheit, der Ver-
hältnismässigkeit und des Willkürverbots sowie des Vertrauensschutzes
verfassungsrechtlich geboten ist, gegebenenfalls eine angemessene Über-
gangsregelung zu schaffen (vgl. BGE 139 II 263, 269 f.; BVGer
B-3024/2008 vom 1. Oktober 2008 E. 4.4.1). Das Prinzip des Vertrauens-
schutzes kann in Zusammenhang mit Rechtsetzungsakten nur dann ange-
rufen werden, wenn der Private durch eine unvorhersehbare Rechtsände-
rung in schwerwiegender Weise in seinen gestützt auf die bisherige
Rechtslage getätigten Dispositionen getroffen wird und keine Möglichkeit
der Anpassung an die neue Rechtslage besteht (vgl. ULRICH HÄFELIN
/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Aufl., Zü-
rich/Basel/Genf 2006, Rz. 641 ff.).
Aufgrund der Übergangsbestimmung gemäss Ziff. 7 Abs. 2 des Weiterbil-
dungsprogramms 2009 ist im vorliegenden Fall eine angemessene Über-
gangsregelung geschaffen worden, bei dem die Kandidaten fünf Jahre Zeit
hatten, um ihre Weiterbildung gemäss dem alten Reglement abzuschlies-
sen oder sich auf die neuen Anforderungen einzurichten. Deshalb ist weder
gegen den Vertrauensschutz noch gegen das Willkürverbot verstossen
worden. Die Beschwerdeführerin hat denn auch weiterhin die Möglichkeit,
unter Absolvierung der fehlenden Weiterbildungsperioden ihren Facharzt-
titel zu erhalten.
Auf das Vorbringen der Beschwerdeführerin, sie sei über die Änderung
nicht informiert worden, obschon sie seit mehreren Jahren Weiterbildungen
absolviere, kann nicht eingegangen werden. Denn unbestrittenermassen
wird bei den Weiterbildungsprogrammen zum Facharzt keine Registrierung
seitens der FMH oder SIWF vollzogen und die Kandidaten entscheiden
selbstverantwortlich und ohne Mitteilung, in welchem Fachgebiet sie ihre
Weiterbildung absolvieren möchten.
Zudem existiert keine Härtefallregelung, welche Ausnahmen vom Grund-
satz der Ziff. 7 Abs. 2 des Weiterbildungsprogramms 2009 vorsehen würde.
Die Bestimmungen der WBO und der Weiterbildungsprogramme sind auf-
grund ihrer Akkreditierung als öffentliches Recht des Bundes zu behandeln
(vgl. BVGer B-2986/2012 vom 21. Februar 2013, E. 2.1). Die gesetzliche
Frist ist nicht erstreckbar gemäss Art. 67 WBO i.V.m. Art. 22 Abs. 1 VwVG.
Damit kann die Übergangsfrist für die Beschwerdeführerin nicht verlängert
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werden. Sie hat ihre Weiterbildungsperioden nicht rechtzeitig abgeschlos-
sen, weshalb für die Anrechnung der Weiterbildungsperioden das Weiter-
bildungsprogramm 2009 massgebend ist.
Die Vorinstanz hat im Übrigen richtig festgestellt, dass die Akkreditierung
durch das Eidgenössische Departement des Innern (EDI) keine Verkür-
zung der Übergangsfrist zur Folge hatte, denn die Wirksamkeit des im Zeit-
punkt der Akkreditierung bereits in Kraft getretenen Weiterbildungspro-
gramms ist dadurch nicht berührt worden.
4.
4.1. Die Beschwerdeführerin rügt ausserdem die Verletzung des rechtli-
chen Gehörs, indem sie geltend macht, die Vorinstanz habe im angefoch-
tenen Entscheid nur punktuell zu ihren Ausführungen Stellung genommen.
Insbesondere habe sie sich nicht explizit und abschliessend zu ihren Vor-
bringen geäussert, dass sie die erforderlichen fünf Jahre Weiterbildung oh-
nehin nicht erfüllen würde.
4.2. Die Vorinstanz macht demgegenüber geltend, dass die Beschwerde-
führerin 42 Monate in einer nicht akkreditierten Weiterbildungsstätte – in
der (…) – tätig gewesen sei. Es fehle überdies ein entsprechendes offizi-
elles FMH/SIWF-Zeugnis und es könne keine zusätzlichen Nacht- und Wo-
chenendarbeit angerechnet werden, da auf die Zeugnis-Angaben abzustel-
len sei. Es fehle damit ein wesentlicher Teil der fachspezifischen Weiterbil-
dung, da insgesamt 60 Monate vorausgesetzt seien. Die Vorinstanz erklärt,
dass sie deshalb offen gelassen habe, in welchem Umfang die von der
Beschwerdeführerin absolvierten Weiterbildungsperioden im Übrigen an-
rechenbar gewesen seien. Sie sehe darin jedoch keine Verletzung der Be-
gründungspflicht, denn selbst wenn die von der Beschwerdeführerin bean-
tragten 7.45 Monate zusätzlich angerechnet würden, so hätte sie die Vo-
raussetzungen unbestrittenermassen nicht erfüllt, um gemäss dem Weiter-
bildungsprogramm 2001 den Facharzttitel zu erhalten.
Die Vorinstanz bringt ausserdem vor, sie habe geprüft, ob der Weiterbil-
dungstitel nach dem Weiterbildungsprogramm 2001 erteilt werden könne.
Eine detailliertere Prüfung sei damit nicht erforderlich gewesen, sondern
ausschliesslich die von der Beschwerdeführerin beantragte Prüfung ge-
mäss dem Programm 2001. Sie habe an der Anrechnung der zusätzlich
geltend gemachten Weiterbildungszeit keinen praktischen Nutzen, wes-
halb ihr folglich das schutzwürdige Interesse fehle. Es liege somit keine
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Verletzung des rechtlichen Gehörs vor, da die Vorinstanz sich zu allen re-
levanten Punkten geäussert und diese hinreichend begründet habe.
4.3. Der Anspruch auf rechtliches Gehör beinhaltet unter anderem, sich vor
Erlass eines Entscheids zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizu-
bringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen
gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder
mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn
dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (vgl. BGE 132 V 368
E. 3.1). Der Gehörsanspruch verpflichtet deshalb die Behörde, die Vorbrin-
gen der betroffenen Person auch tatsächlich zu hören, zu prüfen und in der
Entscheidfindung zu berücksichtigen, weshalb sie ihren Entscheid zu be-
gründen hat (vgl. BGE 134 I 83 E. 4.1). Die Vorinstanz hat sich aber nicht
mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand ein-
lässlich auseinanderzusetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich
zu widerlegen; Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentli-
chen Gesichtspunkte beschränken (vgl. BGE 138 I 232 E. 5.1; 136 I 229
E. 5.2).
Vorliegend ist zunächst in formeller Hinsicht zu prüfen, ob eine Verletzung
des rechtlichen Gehörs aufgrund einer allfälligen fehlenden Begründung
der Vorinstanz dadurch vorliegt, dass Letztere die Vorbringen der Be-
schwerdeführerin ungenügend beantwortet hat, weshalb und inwiefern sie
ungenügende Weiterbildungsperioden für das Weiterbildungsprogramm
2001 erzielt habe.
Gemäss Art. 23 des Bundesgesetzes über die universitären Medizinalbe-
rufe (Medizinalberufegesetz [MedBG], SR 811.11) haben Weiterbildungs-
gänge, die zu einem eidgenössischen Weiterbildungstitel führen, gemäss
dem MedBG eine Akkreditierungspflicht. Gemäss Art. 28 Abs. 1 i.V.m.
Art. 15 lit.a und 39 ff. WBO gelten als anrechenbare Weiterbildung grund-
sätzlich die nach Erwerb eines anerkannten Arztdiploms ausgeübte Tätig-
keit im Rahmen einer Weiterbildungsstelle an anerkannten Weiterbildungs-
stätten. Das SIWF führt eine nach Fachgebiet sowie nach Kategorien ge-
ordnete Liste der anerkannten Weiterbildungsstätten (Art. 40 Abs. 2 WBO;
). Bei (…) handelt es sich jedoch um keine aner-
kannte Weiterbildungsstätte, weshalb die von der Beschwerdeführerin gel-
tend gemachte Weiterbildungsperiode von 42 Monaten von der Erst- und
Vorinstanz zu Recht nicht angerechnet worden ist. Damit kann der Be-
schwerdeführerin dieser Teil der Weiterbildung nicht angerechnet werden.
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Insgesamt werden 60 Monate fachspezifische Tätigkeit an einer anerkann-
ten Weiterbildungsstätte für den Facharzttitel vorausgesetzt (Art. 28 Abs. 1
und WBO). Die Beschwerdeführerin beantragt zu den am 22. September
2014 erstinstanzlich anerkannten fachspezifischen Weiterbildungsperio-
den von 45.5 Monaten die Anerkennung von zusätzlichen 7.45 Monaten
und reichte entsprechende Dokumente ein. Gleichzeitig bestreitet die Be-
schwerdeführerin nicht, dass ihr selbst dann noch rund sieben Monate Wei-
terbildungszeit fehlten und sie damit ihre Weiterbildungsperioden nicht voll-
ständig erbracht habe. Ihr Ersuchen um Anrechnung stützt sich auf die
nicht akkreditierte Weiterbildungsstätte (…) und ihre selbständige Tätigkeit.
Damit kann festgestellt werden, dass eine Prüfung der Dokumente über die
zusätzlichen 7.45 Monate Weiterbildung seitens der Vorinstanz nicht not-
wendig war und die Beschwerdeführerin daran keinen praktischen Nutzen
hätte, denn sie hätte die Gesamtvoraussetzungen auch im Falle der ge-
wünschten zusätzlichen Anrechnung nicht erfüllt. Wie bereits die Erstin-
stanz ausgeführt hat, ist neben der nicht akkreditierten Weiterbildungs-
stätte auch die selbständige ärztliche Tätigkeit in der eigenen Praxis nicht
anrechenbar.
Die von der Vorinstanz an die Zulassung als Facharzt gestellten Anforde-
rungen dienen der Sicherstellung einer medizinischen Versorgung von ho-
her Qualität (vgl. SPOERRI, a.a.O., Rz. 57) und somit dem Schutz elemen-
tarer Rechtsgüter. Es wäre mit erheblichen Gefahren für die Allgemeinheit
verbunden, wenn ein Kandidat als Facharzt zugelassen würde, der nicht
alle Weiterbildungsperioden absolviert hat.
Des Weiteren kann die fehlende Weiterbildung im Rahmen des Weiterbil-
dungsprogramms 2001 nicht mehr nachgeholt werden, weshalb eine Prü-
fung der zusätzlich geltend gemachten 7.45 Monate sinnlos gewesen
wäre.
Damit ist die Vorinstanz ihrer Begründungspflicht im Sinne der oben zitier-
ten Rechtsprechung hinreichend nachgekommen, wobei es ausreicht,
wenn sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränkt
hat. Aus diesen Gründen ist vorliegend das rechtliche Gehör nicht verletzt
worden. Im Übrigen hatte die Beschwerdeführerin in ihrem Anrechnungs-
gesuch für die Weiterbildungsbeurteilung bei der Erstinstanz unbestritte-
nermassen um eine Prüfung nach dem Reglement 2001 gebeten, weshalb
die Erstinstanz daran gebunden ist.
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5.1. Die Beschwerdeführerin macht zudem geltend, dass sie ein klares In-
teresse an der Prüfung der zusätzlichen Weiterbildungsperioden, welche
die Erst- und Vorinstanz mangels praktischen Interesses ungeprüft liess,
habe. Weiter verlangt sie, dass mindestens die 52.95 Monate fachspezifi-
sche Weiterbildung im Sinne eines Besitzstandes anerkannt werden müss-
ten, damit sie Klarheit darüber habe, wie viele Monate ihr nun tatsächlich
noch fehlten.
5.2. Die Vorinstanz bringt demgegenüber vor, dass ihr Gesuch ausdrück-
lich eine Prüfung nach dem Weiterbildungsprogram 2001 verlangt habe
und deshalb die angefochtene Verfügung vom 22. September 2014 teil-
weise gutgeheissen worden sei, insoweit die Verfügung Anrechnungen ge-
stützt auf das Weiterbildungsprogramm 2009 ausgesprochen oder abge-
lehnt habe. Der Grund dafür sei, dass Entscheide über die Weiterbildungs-
perioden in Rechtskraft erwachsen würden und im Falle einer erneuten
Einreichung verbindlich seien. Die Beschwerdeführerin habe deshalb ein
schutzwürdiges Interesse, dass der Entscheid vom 22. September 2014
nicht in Rechtskraft erwachse, sondern teilweise aufgehoben werde. Damit
habe sie die Möglichkeit, zu einem späteren Zeitpunkt eine erneute Prü-
fung ihrer Weiterbildung gemäss Weiterbildungsprogramm 2009 zu bean-
tragen, wobei die Erstinstanz dann nicht an die Rechtskraft des Entscheids
vom September 2014 gebunden sei.
5.3. Das Anfechtungsobjekt, d.h. der Entscheid der jeweiligen Vorinstanz,
bildet den Rahmen, der den möglichen Umfang des Streitgegenstands be-
grenzt. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens kann grundsätzlich nur
sein, was Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens war oder nach
richtiger Gesetzesauslegung hätte sein sollen. Gegenstände, über welche
die Vorinstanz nicht entschieden hat und über welche sie nicht entscheiden
musste, sind durch die Beschwerdeinstanz nicht zu beurteilen. Im Rahmen
des Anfechtungsgegenstands wird der Streitgegenstand gemäss der Dis-
positionsmaxime durch die Parteibegehren bestimmt. Der Streitgegen-
stand darf im Laufe des Beschwerdeverfahrens weder erweitert noch qua-
litativ verändert werden; er kann sich höchstens verengen und sich um
nicht mehr streitige Punkte reduzieren, nicht aber ausweiten (vgl. FRANK
SEETHALER/FABIA PORTMANN, in: Bernhard Waldmann/Philippe Weissen-
berger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, 2.Aufl., Zürich 2016, Art. 52 N 41).
Der Streitgegenstand des Rechtsmittelverfahrens darf aber nicht aus-
serhalb des Verfügungsgegenstands liegen. Gegenstände, über welche
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die Vorinstanz nicht entschieden hat, soll die obere Instanz nicht beurteilen,
da sonst in die funktionelle Zuständigkeit der Vorinstanz eingegriffen würde
(vgl. ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren
vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl., Basel 2013, Rz. 2.208).
Die Beschwerdeführerin hat gegen die Verfügung vom 15. April 2016 Be-
schwerde eingereicht. Die angefochtene Verfügung stützt sich auf die Ver-
fügung der Erstinstanz vom 22. September 2014, welche die Weiterbil-
dungsperioden nach den Weiterbildungsprogrammen 2001 und 2009 ge-
prüft hat. Aufgrund der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin mit Gesuch
vom 8. Juni 2014 ausdrücklich eine Prüfung nach dem Weiterbildungspro-
gramm 2001 wünschte, ist die Erst- und Vorinstanz daran gebunden. Die
entsprechenden Verfügungen wurden denn auch im Rahmen des gestell-
ten Gesuchs entschieden und beurteilt. Die von der Beschwerdeführerin
zusätzlich eingereichten Dokumente, welche gemäss ihrem Begehren wei-
tere 7.45 Monate Weiterbildung beinhalten, musste die Vorinstanz – wie
oben dargelegt – deshalb mangels praktischen Nutzens der Beschwerde-
führerin nicht prüfen.
Die Beschwerdeführerin hat denn auch jederzeit die Möglichkeit, bei der
Erstinstanz ein neues Gesuch auf Überprüfung ihrer Weiterbildungsperio-
den gemäss dem Programm 2009 einzureichen und entsprechend beurtei-
len zu lassen. Da ihr unbestrittenermassen ein gewisser Teil an Weiterbil-
dungsperioden fehlt, ist auch prozessökonomisch nicht von diesem Instan-
zenweg abzuweichen.
Das Bundesverwaltungsgericht sieht schliesslich keine Härtefallsituation.
Für eine entsprechende Berücksichtigung als Härtefall fehlen ohnehin ent-
sprechende gesetzliche Grundlagen. Aus den oben dargelegten Ausfüh-
rungen sind die fehlenden Weiterbildungsperioden jedenfalls nicht als Här-
tefall zu beurteilen. Sie sind zudem verhältnismässig.
Zusammenfassend ergibt sich deshalb, dass die Beschwerde vollumfäng-
lich abzuweisen ist. Auch für die gestellten Eventualbegehren verbleibt da-
mit kein Raum.
6.
Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin
die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG sowie Art. 1 ff. des
Prüfungsreglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschä-
digungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
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Diese werden auf Fr. 1‘500.– festgesetzt und mit dem geleisteten Kosten-
vorschuss in gleicher Höhe verrechnet. Es ist keine Parteientschädigung
auszurichten (Art. 64 Abs. 1 VwVG).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1‘500.– werden der Beschwerdeführerin auf-
erlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfah-
renskosten verwendet.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
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4.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde);
– die Vorinstanz (Ref-Nr. FMH-Mitgl.-Nr. 40438; Gerichtsurkunde);
– die Erstinstanz (Gerichtsurkunde).
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Stephan Breitenmoser Deborah Staub
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tage nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange-
legenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechts-
schrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren
Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Be-
schwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
Versand: 12. Oktober 2017