B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung II
B-358/2012
U r t e i l v o m 1 2 . N o v e m b e r 2 0 1 2
Besetzung
Richter David Aschmann (Vorsitz),
Richterin Maria Amgwerd, Richter Hans Urech,
Gerichtsschreiber Beat Lenel.
Parteien
Société anonyme de l'Hôtel Royal,
40, Avenue d'Ouchy, 1006 Lausanne,
vertreten durch Rechtsanwältinnen Dr. Magda Streuli-
Youssef und Simone Dobler, Walder Wyss AG,
Seefeldstrasse 123, Postfach 1236, 8034 Zürich,
Beschwerdeführerin,
gegen
Eidgenössisches Institut für Geistiges Eigentum IGE,
Stauffacherstrasse 65/59g, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Verfügung vom 21. Dezember 2011 betreffend das schwei-
zerische Markeneintragungsgesuch CH 00588/2011 B Royal
Savoy Lausanne The Bürgenstock Selection (fig.).
B-358/2012
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Sachverhalt:
A.
Am 27. Januar 2011 reichte die Beschwerdeführerin ein Gesuch um Ein-
tragung der Wort-/Bildmarke B Royal Savoy Lausanne The Bürgenstock
Selection (fig.) ein. Diese hat folgendes Aussehen:
und wurde für folgende Dienstleistungen der Nizza-Klassen 35-37, 39, 41
und 43-44 beansprucht:
35 Geschäftsführung, nämlich Führen von Hotels, Motels, Appartements
und Wohnungen, Gästehäusern und Unterkünften, Wellness-Zentren
(Spa), Schönheitssalons, Bars, Cafeterias, Restaurants, Clubs; Ge-
schäftsinformation; Hilfe bei der Geschäftsführung im Bereich Verkauf
von Waren; Informationen und Beratung für die genannten Dienstleistun-
gen.
36 Versicherungswesen; Finanzwesen; Geldgeschäfte; Immobilienwesen.
37 Bauwesen; Reparaturwesen; Installationsarbeiten.
39 Transportwesen; Verpackung und Lagerung von Waren; Veranstaltung
von Reisen.
41 Unterhaltung; sportliche und kulturelle Aktivitäten; Ausbildung; Organisa-
tion und Durchführung von Seminarien, Kongressen, Symposien und
Events; Betrieb von Sport- und Fitnessanlagen.
43 Dienstleistungen im Bereich Beherbergung von Gästen in Hotels, Motels,
Appartements und Wohnungen, Gästehäusern und Unterkünften; Hotel-
reservationen; Dienstleistungen im Bereich der Verpflegung von Gästen
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in Bars, Cafeterias, Restaurants, Clubs, Kantinen; Verpflegung von Gäs-
ten; Catering und Party Service.
44 Gesundheits- und Schönheitspflege, einschliesslich Durchführung von
Massagen, Aroma- und Lichttherapien; medizinische oder therapeutische
Behandlungen zum Zweck der Gesundheitspflege und Betrieb von Sola-
rien; Beratung bezüglich Gesundheitspflege und -behandlungen zur Ent-
spannung; Betrieb von Einrichtungen der Gesundheitspflege zum Wohl-
befinden (Wellness-Zentren) und Spas, Solarien, Bädern und Saunen;
Betrieb von Bädern für Zwecke der Körperhygiene; von Massageinstitu-
ten erbrachte Massage-Dienstleistungen, Dienstleistungen von Schön-
heitssalons, Coiffuresalons, Solarien, Physiotherapieinstituten, Sanato-
rien.
B.
Mit Schreiben vom 27. April 2011 beanstandete die Vorinstanz das Ge-
such und teilte der Beschwerdeführerin mit, dass das Zeichen für einige
der beantragten Dienstleistungen irreführend und deshalb vom Marken-
schutz ausgeschlossen sei. Bei der Bezeichnung "Savoy" handle es sich
um eine widersprüchliche und unzutreffende, täuschende Herkunftsanga-
be. Eine Ausnahme bildeten bestimmte Dienstleistungen der Klassen 41,
43 und 44, wo dem Zeichen "Royal Savoy" eine "secondary meaning" zu-
komme.
C.
Mit E-Mail-Nachricht vom 25. Mai 2011 beanspruchte die Beschwerdefüh-
rerin auch für Dienstleistungen der Klasse 35 eine "secondary meaning",
was mit E-Mail-Nachricht der Vorinstanz vom 27. Mai 2011 abgelehnt
wurde.
D.
Am 14. Juli 2011 beantragte die Beschwerdeführerin, dass das Eintra-
gungsgesuch in ein Teilgesuch A für die von der Vorinstanz als unproble-
matisch und ein Teilgesuch B für die von der Vorinstanz als problematisch
bezeichneten Dienstleistungen aufgeteilt werde. Die Vorinstanz gab mit
Schreiben vom 21. Juli 2011 ihr Einverständnis dazu.
E.
Die Marke "B Royal Savoy Lausanne The Bürgenstock Selection (fig.)"
als Teilgesuch A wurde daraufhin unter CH 618'358 für folgende Dienst-
leistungen eingetragen:
41 Betrieb von Sport- und Fitnessanlagen.
B-358/2012
Seite 4
43 Dienstleistungen im Bereich Beherbergung von Gästen in Hotels; Dienst-
leistungen im Bereich Verpflegung von Gästen in Bars, Cafeterias, Re-
staurants, Clubs, Kantinen; Verpflegung von Gästen; Catering und Party
Service.
44 Betrieb von Einrichtungen der Gesundheitspflege zum Wohlbefinden
(Wellness-Zentren) und Spas.
Die Eintragung wurde am 17. August 2011 veröffentlicht. Im weiterhin
pendenten Teilgesuch B Nr. 00588/2011 verblieben die folgenden Dienst-
leistungen:
35 Geschäftsführung, nämlich Führen von Hotels, Motels, Appartements
und Wohnungen, Gästehäusern und Unterkünften, Wellness-Zentren
(Spa), Schönheitssalons, Bars, Cafeterias, Restaurants, Clubs; Ge-
schäftsinformation; Hilfe bei der Geschäftsführung im Bereich Verkauf
von Waren; Informationen und Beratung für die genannten Dienstleistun-
gen.
36 Versicherungswesen; Finanzwesen; Geldgeschäfte; Immobilienwesen.
37 Bauwesen; Reparaturwesen; Installationsarbeiten.
39 Transportwesen; Verpackung und Lagerung von Waren; Veranstaltung
von Reisen.
41 Unterhaltung; sportliche und kulturelle Aktivitäten; Ausbildung; Organisa-
tion und Durchführung von Seminarien, Kongressen, Symposien und
Events.
43 Dienstleistungen im Bereich Beherbergung von Gästen in Motels, Appar-
tements und Wohnungen, Gästehäusern und Unterkünften; Hotelreser-
vationen.
44 Gesundheits- und Schönheitspflege, einschliesslich Durchführung von
Massagen, Aroma- und Lichttherapien; medizinische oder therapeutische
Behandlungen zum Zweck der Gesundheitspflege und Betrieb von Sola-
rien; Beratung bezüglich Gesundheitspflege und -behandlungen zur Ent-
spannung; Betrieb von Solarien, Bädern und Saunen; Betrieb von Bä-
dern für Zwecke der Körperhygiene; von Massageinstituten erbrachte
Massage-Dienstleistungen, Dienstleistungen von Schönheitssalons, Coif-
furesalons, Solarien, Physiotherapieinstituten, Sanatorien.
F.
Mit Schreiben vom 23. August 2011 bekräftigte die Vorinstanz, dass sie
dem Teilgesuch B für die beanspruchten Dienstleistungen nicht entspre-
B-358/2012
Seite 5
chen könne, worauf die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 4. Okto-
ber 2011 den Erlass einer beschwerdefähigen Verfügung verlangte.
G.
Mit Verfügung vom 21. Dezember 2011 wies die Vorinstanz das Teilge-
such B Nr. 00588/2011 für alle beantragten Dienstleistungen ab mit der
Begründung, dass "Savoy" eine Herkunftsbezeichnung darstelle und für
diese Dienstleistungen irreführend sei. Es liege dafür auch keine "secon-
dary meaning" vor, weil nicht glaubhaft gemacht worden sei, dass an die-
sem Begriff ein Bedeutungswandel stattgefunden habe. Die durch die drei
Herkunftsbezeichnungen Savoy, Bürgenstock und Lausanne erweckten
Erwartungen könnten nicht erfüllt werden, weil eine Dienstleistung nicht
gleichzeitig aus zwei verschiedenen Staaten erbracht werden könne.
H.
Am 19. Januar 2012 erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde ans
Bundesverwaltungsgericht mit dem Antrag, dass die angefochtene Verfü-
gung aufzuheben und die Marke ins Markenregister einzutragen sei. Es
handle sich um eine Wort-/Bildmarke, deren Gesamteindruck massgeb-
lich sei. Der Begriff "Royal Savoy" sei untergeordneter Natur und werde
nicht als geografischer Herkunftshinweis verstanden. Die Angabe "The
Bürgenstock Selection" weise lediglich auf die Hotelkette hin. Auch ande-
re Bezeichnungen von Hotelketten enthielten geografische Angaben in ih-
rer Marke. Der Zeichenbestandteil "Royal Savoy" sei ein Fantasiezeichen
und weise eine "secondary meaning" für alle beanspruchten Dienstleis-
tungen auf. Sie verlange überdies Gleichbehandlung mit der Wortmarke
"Savoy" für Tabakprodukte und mit der Wort-/Bildmarke "Savoy Baur En
Ville Zurich (fig.)".
I.
Die Vorinstanz beantragt mit ihrer Vernehmlassung vom 16. April 2012
die Beschwerde abzuweisen. "Savoy" sei eine bekannte geografische
Angabe und aufgrund ihrer Mehrdeutigkeit nicht automatisch schutzfähig.
Sie stehe im Widerspruch zur Herkunftsbezeichnung "Lausanne". Selbst
wenn "Savoy" als Bezeichnung einer Hotelkette keine Herkunftserwar-
tung mehr schüfe, gälte dies nur für die Kerndienstleistungen des Hotel-
betriebs. Es handle sich nicht um einen für Luxushotels üblichen Namen
oder ein Symbol für Luxus oder einen eindeutigen betrieblichen Her-
kunftshinweis. Ein Bedeutungswandel zu einer "secondary meaning" be-
züglich der beantragten Dienstleistungen sei nicht glaubhaft gemacht
worden. Aufgrund von nur zwei vom Alter her nicht mehr relevanten
B-358/2012
Seite 6
Eintragungen könne nicht auf eine Praxis der Vorinstanz, welche eine
Gleichbehandlung rechtfertige, geschlossen werden.
J.
Die Beschwerdeführerin reichte am 5. Juni 2012 eine Replik ein. Die Vor-
instanz habe wesentliche Grundsätze der Markenprüfung verletzt, indem
sie dem Gesamteindruck der Wort-/Bildmarke nicht genügend Aufmerk-
samkeit geschenkt habe. Es fehle der Nachweis, dass "Savoy" als Her-
kunftsangabe verstanden werde. Das Zeichen sei ein Synonym für Luxus,
weshalb keine Irreführungsgefahr über die geografische Herkunft beste-
he. Bei den zurückgewiesenen Dienstleistungen handle es sich um sol-
che, die für Hotels der gehobenen Klasse typisch seien. Sie bestehe
überdies weiterhin auf Gleichbehandlung mit den beiden erwähnten Ein-
tragungen.
K.
Mit Duplik vom 2. Juli 2012 antwortete die Vorinstanz, dass der geografi-
sche Bezug von Herkunftsangaben vermutet werde und eine Ausnahme
für "Savoy" nicht glaubhaft gemacht worden sei. Der Begriff werde nicht
üblicherweise zur Bezeichnung von Luxushotels verwendet. Der Gesamt-
eindruck sei sehr wohl geprüft worden, ohne zu einem anderen Ergebnis
zu kommen. Die "secondary meaning" sei nicht nur zu behaupten, son-
dern auch glaubhaft zu machen, was vorliegend nicht erfolgt sei.
L.
Auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung haben die Parteien
stillschweigend verzichtet.
M.
Auf die weiteren Vorbringen ist, soweit erforderlich, in den folgenden Er-
wägungen einzugehen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes (VGG, SR 173.32) be-
urteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen
nach Artikel 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVG, SR 172.021),
insbesondere solche der Anstalten und Betriebe des Bundes (Art. 33 Bst.
e VGG). Eine Ausnahme nach Art. 32 VGG liegt nicht vor. Die Vorinstanz
B-358/2012
Seite 7
ist eine Bundesanstalt im Sinne von Art. 33 Bst. e VGG und ihre Eintra-
gungsverfügungen in Markensachen sind Verfügungen im Sinne von Art.
5 VwVG. Die Beschwerde wurde in der gesetzlichen Frist von 30 Tagen
nach Eröffnung der Verfügung eingereicht (Art. 50 Abs. 1 VwVG) und der
verlangte Kostenvorschuss (Art. 63 Abs. 4 VwVG) rechtzeitig geleistet.
Als Markenanmelderin ist die Beschwerdeführerin zur Beschwerde legiti-
miert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.
2.
2.1 Die Beschwerdeführerin kritisiert, die Vorinstanz habe in ihrem Ent-
scheid nicht begründet, weshalb sie nicht alle beantragten Dienstleistun-
gen, welche typisch für Hotels der Luxusklasse seien, zum Markeneintrag
zugelassen habe. Weiter macht sie geltend, dass wesentliche Grundsätze
der Markenprüfung missachtet worden seien. Implizit macht die Be-
schwerdeführerin damit geltend, es sei ihr Anspruch auf rechtliches Ge-
hör verletzt worden.
2.2 Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV, SR 101)
ergibt sich, dass die Behörde die Vorbringen des vom Entscheid in seiner
Rechtsstellung Betroffenen auch tatsächlich hört, prüft und in der Ent-
scheidfindung berücksichtigt. Daraus folgt die Verpflichtung der Behörde,
ihren Entscheid zu begründen. Die Begründungspflicht und der Anspruch
auf Begründung sind nicht bereits dadurch verletzt, dass sich die urtei-
lende Behörde nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinan-
dersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr
kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschrän-
ken. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich der Betroffene
über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller
Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiter ziehen kann. In diesem
Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von
denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid
stützt (BGE 130 II 530 E. 4.3, BGE 129 I 232 E. 3.2, BGE 126 I 97 E. 2b;
Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts B-516/2008 vom 23. Januar
2009 E. 2.1 After Hours). Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches
Gehör gilt als geheilt, wenn sich die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung
ans Bundesverwaltungsgericht zu den Argumenten der Beschwerdeführe-
rin äussert (Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts B-8557/2010 vom
19. März 2012 E. 5.3 We Care About Eyecare [fig.]).
B-358/2012
Seite 8
2.3 Aufgrund der umfangreichen Korrespondenz im Vorfeld der Marken-
anmeldung mag der Bezug auf die beantragten Dienstleistungen in der
angefochtenen Verfügung etwas knapper ausgefallen sein als üblich, je-
doch wurde in den Erwägungen 4 bis 10 mit Bezug auf die angemeldeten
Dienstleistungen dargelegt, warum die Eintragung der Marke zurückge-
wiesen wurde und weshalb die beantragten Dienstleistungen nicht typisch
für einen Hotelbetrieb der Luxusklasse seien. Eine allfällige Verletzung
des rechtlichen Gehörs durch die angefochtene Verfügung kann dadurch
als geheilt gelten.
3.
3.1 Irreführende Zeichen sind vom Markenschutz ausgeschlossen (Art. 2
Bst. c MSchG). Dies gilt insbesondere für Zeichen, die geeignet sind, irre-
führende Vorstellungen über die geografische Herkunft zu wecken
(CHRISTOPH WILLI, in: Markenschutzgesetz, Kommentar zum schweizeri-
schen Markenrecht unter Berücksichtigung des europäischen und inter-
nationalen Markenrechts, Zürich 2002, Art. 2 Rz. 224), also solche, die
eine geografische Angabe enthalten und die Adressaten zur Annahme
verleiten, die gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen stammten
aus dem Land oder dem Ort, auf den die Angabe hinweist, obschon dies
in Wirklichkeit nicht zutrifft ("Herkunftserwartung", vgl. BGE 135 III 419 E.
2.2 Calvi [fig.], BGE 132 III 77 0 E. 2.1 Colorado [fig.], 128 III 4 54 E. 2.2
Yukon, BGE 97 I 80 E. 1 Cusco, BGE 93 I 571 E. 3 Trafalgar; Urteile des
Bundesverwaltungsgerichts B-6402/2011 vom 31. Juli 2012 E. 3.1 Austin
Used In 1833 & Ever Since [fig.]; B-102/2008 vom 28. Januar 2010 E. 3
Java Monster; B-7412/2006 vom 1. Oktober 2008 E. 4.3 Afri-Cola; B-
3511/2007 vom 30. September 2008 E. 4 AgieCharmilles). Gemäss stän-
diger Praxis werden auch Grenzfälle von Zeichen mit irreführenden Her-
kunftsangaben nicht zur Eintragung zugelassen (Entscheide des Bundes-
verwaltungsgerichts B-681/2011 vom 3. Dezember 2011 E. 4.5 Tokyo By
Kenzo [fig.], B-6850/2008 vom 2. April 2009 E. 4 AJC presented by Arizo-
na Girls [fig.]; B-6562/2008 vom 16. März 2009 E. 4 Victoria [fig]).
Bei mehrdeutigen Bezeichnungen ist zu prüfen, welche der Bedeutungen
für den massgeblichen Abnehmer der beanspruchten Waren im Vorder-
grund steht (Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts B-6562/2008
vom 16. März 2009 E. 6.1 Victoria [fig.]; B-7413/2006 vom 15. Oktober
2008 E. 5 Madison; B-3511/2007 vom 30. September 2008 E. 5.2 Agie-
Charmilles; B-1279/2008 vom 16. Juni 2010 E. 5.2 Altec Lansing; B-
6402/2011 vom 31. Juli 2012 E. 4.3.3 Austin used in 1833 & ever since
B-358/2012
Seite 9
[fig.]). Bei zusammengesetzten Marken sind vorerst die einzelnen Ele-
mente auf geografische Sinngehalte und deren Relevanz zu untersuchen.
In einem zweiten Schritt ist zu prüfen, ob die geografischen Zeichenbe-
standteile mit Bezug auf die beanspruchten Waren und Dienstleistungen
im Verständnis der massgeblichen Verkehrskreise geeignet sind, eine
Herkunftserwartung zu wecken. Wird dies bejaht, ist schliesslich zu prü-
fen, ob die angefochtene Marke in ihrem Gesamteindruck – nicht nur in
Bezug auf einzelne Zeichenbestandteile – eine Herkunftserwartung be-
züglich der beanspruchten Waren und Dienstleistungen hervorruft (Ent-
scheid des Bundesverwaltungsgerichts B-3511/2007 vom 30. September
2008 E. 4 AgieCharmilles; B-673/2008 vom 5. November 2008 E. 3 T
Trelleborg [fig.]).
3.2 In der Regel wird eine Herkunftsangabe auch neben wirksameren,
grösser hervorgehoben oder besser platzierten Bestandteilen nicht gänz-
lich übersehen. Eine Marke wirkt nicht erst irreführend, wenn sie auf den
ersten Blick bei flüchtiger Wahrnehmung einen täuschenden Sinn auffällig
erkennbar macht, sondern schon, wenn sie, und sei es auch in einem
Nebenpunkt, objektiv geeignet ist, bei einem erheblichen Teil der mass-
geblichen Verkehrskreise falsche Vorstellungen über die mit ihr gekenn-
zeichneten Waren oder Dienstleistungen zu wecken. Erst dann vermag
ein Markenbestandteil im Kleingedruckten keine objektive Vorstellung
mehr zu bewirken und gar keine Irreführungsgefahr mehr hervorzurufen,
wenn er geradezu in der Marke verschwindet und vom durchschnittlichen
Abnehmer nicht mehr zur Kenntnis genommen wird (Entscheid des Bun-
desverwaltungsgerichts B-1988/2009 vom 13. Januar 2010 E. 4.3 Eau de
Lierre Diptyque 34 Boulevard Saint Germain Paris 5E [fig.]). Ein Marken-
element kann demzufolge auch dann als geografische Angabe wahrge-
nommen werden, wenn es nicht das dominierende Element der Marke ist.
Ist es jedoch so klein, dass es nicht mehr wahrgenommen wird, verliert es
auch seine Eigenschaft als geografische Angabe.
3.3 Ein Sonderfall von irreführenden Vorstellungen über die geografische
Herkunft besteht, wenn mehrere Herkunftsangaben in derselben Marke
miteinander konkurrieren, also nicht nur potentiell mit Bezug auf die tat-
sächliche Herkunft der Waren und Dienstleistungen täuschend wirken,
sondern als widersprüchliche Sachaussage unmittelbar irreführen. In ei-
ner solchen Konstellation ging die Rekurskommission für Geistiges Ei-
gentum von einer weitgehenden Mündigkeit des Verbrauchers aus, der
dem Zeichen einen vernünftigen Sinn zuzumessen suche (RKGE MA-AA
15/05 vom 19. Mai 2006 in sic!2006, 771f. E. 4 British American Tobacco
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Seite 10
Switzerland [fig.]). Hier ist im Einzelfall zu prüfen, ob eine vernünftige
Deutung der mehreren geografischen Sinngehalte im Gesamteindruck
des Zeichens naheliegt, von den massgebenden Verkehrskreisen zum
Beispiel als sinnvolle semantische Ergänzung ("Paris, Texas"), Gestal-
tungs- oder Sinnhierarchie ("Asia Food – Thun") oder als sachlich ver-
standener Hinweis (vgl. Entscheid der RKGE MA-AA 22/04 vom 30. Au-
gust 2005, veröffentlicht in sic! 2006, 41 E. 4 WürthPhoenix) verstanden
wird, so dass zwar von einer Herkunftserwartung, nicht aber von einer
widersprüchlichen Sachaussage auszugehen ist.
3.4 Die geografische Herkunft von Dienstleistungen bestimmt sich ge-
mäss Art. 49 Abs. 1 MSchG nach dem Geschäftssitz der (juristischen
oder natürlichen) Person, die die Dienstleistung erbringt, sowie der
Staatsangehörigkeit und dem Wohnsitz der Personen, die die tatsächliche
Kontrolle über die Geschäftspolitik und Geschäftsführung ausüben. Die
Bedeutung der Herkunftsangaben wird durch Art. 47 Abs. 4 MSchG relati-
viert, wonach regionale und lokale Herkunftsangaben für Dienstleistungen
als zutreffend erachtet werden, wenn die Herkunftskriterien für das Land
als Ganzes erfüllt werden (WILLI, a.a.O., Art. 49 Rz. 3; SIMON HOLZER, in:
Michael G. Noth/Gregor Bühler/Florent Thouvenin [Hrsg.], Markenschutz-
gesetz [MSchG], Bern 2009, Art. 49 Rz. 5ff.). Dies widerspiegelt sich auch
in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Entscheid des
Bundesverwaltungsgerichts B-7426/2006 vom 30. September 2008 E. 3.4
The Royal Bank Of Scotland).
3.5 Herkunftsbezeichnungen, die sich zu Gattungsbezeichnungen ge-
wandelt haben und bei denen kein Bezug mehr zum betreffenden Ort
hergestellt wird, können als Marke eingetragen werden (BGE 128 III 454
S. 459 f., E. 2.1.1 ff. Yukon). Die Umwandlung von einer Herkunftsangabe
in eine Gattungsbezeichnung ist erst vollendet, wenn der geografische
Inhalt der Herkunftsbezeichnung in der Wahrnehmung der Verkehrskreise
verlorengegangen ist und einer Beschaffenheitsangabe Platz gemacht
hat. Erst damit wird die Herkunftsbezeichnung zur Sachbezeichnung und
steht dem Gemeingebrauch offen. Voraussetzung ist, dass ein geografi-
scher Name während Jahrzehnten in grossem Umfange als Sachbe-
zeichnung gebraucht und verstanden worden ist und dass das nach ihm
benannte Produkt nach der einheitlichen Meinung der massgebenden
Verkehrskreise nicht mehr mit dem Namen der betreffenden Örtlichkeit in
Verbindung gebracht wird (LUCAS DAVID, in: Kommentar zum schweizeri-
schen Privatrecht, Markenschutzgesetz/Muster- und Modellgesetz, 2.
Aufl., Basel 1999, Art. 47 Rz. 18). Die zweite, eigenständige Bedeutung,
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Seite 11
die eine anfänglich täuschende Angabe aufgrund intensiven Gebrauchs
erhält, gilt als "secondary meaning" des Begriffs (EUGEN MARBACH, in:
Roland von Büren/Lucas David [Hrsg.], Schweizerisches Immaterialgüter-
und Wettbewerbsrecht, Bd. III/1, Markenrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz.
569; MICHAEL G. NOTH, in: Michael G. Noth/Gregor Bühler/Florent Thou-
venin [Hrsg.], Markenschutzgesetz [MSchG], Bern 2009, Art. 2 Bst. c Rz.
94ff.).
3.6 Der Vertrag zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und
der Französischen Republik über den Schutz von Herkunftsangaben, Ur-
sprungsbezeichnungen und anderen geographischen Bezeichnungen
vom 14. Mai 1974 (SR 0.232.111.193.49) ist vorliegend nicht anwendbar,
da er sich explizit auf Erzeugnisse und Waren beschränkt, was Dienstleis-
tungen ausschliesst.
4.
4.1 In einem ersten Schritt sind die relevanten Verkehrskreise zu bestim-
men. Die Beschwerdeführerin hat eine Vielzahl von Dienstleistungen in
unterschiedlichen Nizza-Klassen beansprucht, von denen jede Klasse
einzeln festzulegen ist.
4.2 Die Dienstleistungen im Bereich der Geschäftsführung (Nizza-Klasse
35) richten sich an Besitzer von Hotels, Motels, Appartements, Wohnun-
gen, Gästehäusern, Unterkünften, Wellness-Zentren (Spas), Schönheits-
salons, Bars, Cafeterias, Restaurants und Clubs. Mit anderen Worten
werden Management-Dienstleistungen für Unternehmer angeboten. Die
relevanten Verkehrskreise sind Eigentümer von Betrieben der Hotel-,
Gastro- und Wellnessbranche.
4.3 Die Dienstleistungen Versicherungs- und Finanzwesen, Geldgeschäf-
te und Immobilienwesen (Nizza-Klasse 36) sind sehr breit gefasst und
wenden sich Unternehmen wie auch Private, sowie an Eigentümer von
Liegenschaften.
4.4 Die Dienstleistungen Bauwesen, Reparaturwesen und Installationsar-
beiten (Nizza-Klasse 37) richten sich vorwiegend an Immobilienbesitzer,
ausnahmsweise auch an Mieter.
4.5 Die Dienstleistungen Transportwesen, Verpackung und Lagerung von
Waren sowie Veranstaltung von Reisen (Nizza-Klasse 39) richten sich
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erwachsene Personen, die selbst Reisen buchen, sowie Private und Un-
ternehmen, die Waren versenden.
4.6 Unterhaltung, Organisation und Durchführung von Seminarien, Kon-
gressen, Symposien und Events (Nizza-Klasse 41) richten sich an ado-
leszente oder erwachsene Frauen und Männer; sportliche und kulturelle
Aktivitäten und Ausbildung (Nizza-Klasse 41) richten sich sowohl an Kin-
der wie auch Erwachsene.
4.7 Dienstleistungen im Bereich der Beherbergung von Gästen in Appar-
tements und Wohnungen, Gästehäusern und Unterkünften; Hotelreserva-
tionen (Nizza-Klasse 43) richten sich an jugendliche oder erwachsene
Private sowie an Firmen, die permanente Unterkünfte für ihre Mitarbeiter
suchen, während sich die Beherbergung in Motels an erwachsene Motor-
fahrzeugführer richtet.
4.8 Die Dienstleistungen und Beratungen im Bereich der Gesundheits-
und Schönheitspflege sowie der Wellness, der Betrieb von Wellness-
Anlagen sowie die Zurverfügungstellung von peripheren Dienstleistungen
wie Massage, Schönheits- und Coiffuresalons und Solarien (Nizza-Klasse
44) werden in der Regel von erwachsenen Männern und Frauen bean-
sprucht. Die medizinischen Rehabilitations-Dienstleistungen Physiothera-
pie und Sanatorien sowie medizinisch notwendige Massagen (Nizza-
Klasse 44) werden zwar sowohl von Kindern als auch von Erwachsenen
beansprucht, jedoch sind die massgeblichen Entscheidungsträger meist
die zuweisenden Ärzte und Krankenkassen.
5.
5.1 Die Beschwerdeführerin legt besonderes Gewicht auf ihr Argument,
dass "Royal Savoy" ein für Hotels der Luxusklasse übliches und weit ver-
breitetes Fantasiezeichen darstelle, das immer in dieser Kombination be-
nützt werde. Die Vorinstanz habe keine Belege vorgelegt, dass "Royal
Savoy" als geografischer Hinweis verstanden werde. Die Hotelanlage
heisse seit 1943 Hotel Royal & Savoy und habe einen guten Ruf, insbe-
sondere wegen ihrer Seminarräume und prächtigen Aussenanlagen. Die
Vorinstanz hingegen macht geltend, dass der Ausdruck "Royal Savoy"
keinen Hinweis auf ein Luxushotel darstelle. Die eingereichten Unterlagen
seien nicht geeignet, um eine "secondary meaning", also einen Bedeu-
tungswandel, von "Royal Savoy" zu einer Sachbezeichnung glaubhaft zu
machen. Insbesondere die Belege, die sich auf das eigene Hotel bezö-
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Seite 13
gen, seien ungeeignet dazu und das Bestehen von zwei gleichnamigen
Hotels in Funchal und Sharm-El-Sheik würde nicht ausreichen, um einen
Bedeutungswandel zu belegen.
5.2 Savoy ist ursprünglich ein englisches Wort, das auf Deutsch "Savoy-
en" oder "Wirsing" bedeutet ( > Savoyen besucht am 18.
Oktober 2012). Eine Verwechslung mit der Kohlart mit kraus gewellten
Blättern ist aber unwahrscheinlich, da letztere auf Englisch mit der voll-
ständigen Bezeichnung "savoy cabbage" heisst (
/wiki/Savoy_cabbage, besucht am 22. Oktober 2012). In einem
deutschen Wörterbuch findet man den Ausdruck "Savoy" nicht (Brock-
haus Wahrig Deutsches Wörterbuch, 9. Aufl., Gütersloh/München, 2011,
Stichwort "Savoy"). Die von der Beschwerdeführerin vorgenommene In-
ternetsuche nach dem Begriff "Royal Savoy" ergab zwar 10'700 Treffer,
jedoch erbringt eine Wiederholung der Suche mit Analyse der Ergebnis-
se, dass diese sich in der Hauptsache auf vier Hotels, nämlich dasjenige
der Beschwerdeführerin in Lausanne, eines in Funchal, Madeira, eines in
Sharm El Sheik, Ägypten, und eines in Spindleruv Mlyn, Tschechien be-
schränken. Mit weltweit nur drei weiteren Hotels gleichen Namens kann
nicht vertreten werden, dass es sich bei "Royal Savoy" um eine übliche
oder weit verbreitete Bezeichnung für Hotels handle. Ein anderes Ergeb-
nis erhält man, wenn man den Begriff "Savoy" in Alleinstellung prüft. Die
Beschwerdeführerin legt selbst dar, dass die Bezeichnung "Savoy" nicht
neu erfunden wurde, sondern sich mutmasslich auf das Luxushotel Savoy
in London zurückführen lässt, welches 1889 von Richard d'Oyly Carte auf
einem Grundstück gebaut wurde, das ursprünglich dem Grafen Pierre II
de Savoie (1203-1268) gehörte (,
besucht am 17. Oktober 2012). Savoyen bildete somit in der ursprüngli-
chen Bezeichnung einen geografischen Bezug auf die Region Savoyen in
Frankreich und den Palast des Grafen von Savoyen in London. Heute
wird der Begriff auch von vielen anderen Luxushotels verwendet. Eine In-
ternetsuche nach "Hotel Savoy" ergab mindestens fünf weitere Hotels in
der Schweiz, die den Begriff in ihrem Namen führen, ohne dass ein Be-
zug zu Savoyen oder zum Hotel Savoy in London besteht, nämlich in
Bern, Crans-Montana, Genf, Interlaken und Zürich. Der Begriff wird auch
in vielen verwandten Sachgebieten verwendet, so für Theater, Kinos,
Bars und Autos. Die relevanten Verkehrskreise erwarten somit nicht, dass
diese Dienstleistungen von Unternehmen mit Sitz in Savoyen oder unter
der Leitung von Savoyern erbracht werden. Der Begriff "Savoy" ist als
Herkunftsangabe verwässert und zum Synonym für Luxushotels bzw. für
Luxus und Prestige geworden. Obwohl "Savoy" primär als Synonym für
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Luxushotels gilt, kann diese Tatsache auch in Bezug auf Dienstleistungen
anderer Branchen wie Geschäftsführung, Versicherungs- und Finanzwe-
sen, Geldgeschäfte, Immobilienwesen, Bau- und Reparaturwesen,
Transport- und Lagerung von Waren, Reisen, Unterhaltung, Symposien,
Events sowie Wellness eine gewisse Geltung im Sinne von "hochpreisig"
oder "luxuriös" erlangen. Dies gilt sowohl für geschäftliche wie auch für
private Verkehrskreise, die diese Annehmlichkeiten aus unterschiedlichen
Motivationen in Anspruch nehmen. Als Zwischenergebnis kann deshalb
festgehalten werden, dass ein Bedeutungswandel für die Bezeichnung
"Savoy" zum Synonym für Luxus und Prestige stattgefunden hat und be-
züglich dieses Ausdrucks keine Herkunftserwartung mehr vorliegt.
5.3 Lausanne, die Hauptstadt des Kantons Waadt, liegt am Genfersee
und hat 136'288 Einwohner (2011,
ElementsDir/5658/26/F/Portrait_de_Lausanne_2012_V1.pdf, besucht am
18. Oktober 2012). In Lausanne befindet sich das Schweizerische Bun-
desgericht und in seiner Region haben sich weltbekannte Konzerne an-
gesiedelt (, besucht am 24. Oktober
2012). Es kann ohne Weiteres angenommen werden, dass Lausanne als
Hinweis auf diese Stadt verstanden wird, weshalb eine Herkunftserwar-
tung vorliegt.
5.4 Die Vorinstanz bezeichnet den Bürgenstock als Aussichtsberg in der
Zentralschweiz, während die Beschwerdeführerin argumentiert, dass
"The Bürgenstock Selection" als Bezeichnung der Hotelkette verwendet
werde, weshalb es keine geografische Bedeutung mehr habe und mit
Namen anderer Hotelketten wie "Hilton", "Marriott", "Fairmont", "accorho-
tels", "Hyatt", "Eurostar Hotels", "Scottish Inns" und "Swissotel", die teil-
weise ebenfalls geografische Begriffe enthielten, gleichzusetzen sei. Der
Bürgenstock ist ein international bekannter Innerschweizer Aussichtsberg
(Statt vieler: ALAIN REY [Hrsg.], Le Petit Robert des noms propres, Paris
2011, Stichwort "Bürgenstock") weshalb, wie von der Vorinstanz richti-
gerweise festgestellt wurde, die Bezeichnung "Bürgenstock" grundsätz-
lich eine geografische Angabe darstellt. Da der Ausdruck "Bürgenstock"
nicht isoliert, sondern im Zusammenhang mit dem Wort "Selection", zu
Deutsch "Auswahl" (, besucht am 24. Ok-
tober 2012) benutzt wird, heisst der Satz auf Deutsch: "Die Bürgenstock
Auswahl". Dieser Satz ergibt zwar keinen ins Auge springenden Sinn und
ist auch, entgegen den Vorbringen der Beschwerdeführerin, nicht als Be-
zeichnung einer Hotelkette bekannt, nimmt aber den Fokus von der Her-
kunftsangabe weg. Der durchschnittliche, etwas englischkundige
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Verbraucher nimmt an, dass es sich um irgendeine Auswahl handelt, die
auf dem Bürgenstock vorgenommen worden ist. Der Blick des Konsu-
menten bewegt sich vom Wort Bürgenstock weg, weshalb der Satz "The
Bürgenstock Selection" keine Herkunftserwartung bewirkt.
5.5 In der Gesamtbetrachtung besteht das Zeichen aus einem grafisch
gestalteten oberen Teil und wenig, jedoch unterschiedlich gestalteten
Schriftzügen im unteren Teil. Der obere Teil der Marke besteht aus einem
links angebrachten, nur wenig gestalteten Schild mit einem grossen B,
dessen Bedeutung sich nicht weiter erschliesst. Das Schild wird mit Bei-
werk – bei näherer Betrachtung erweist es sich als angedeutete Blätter
links und ein Pfau rechts – geschmückt, wobei diese beiden Darstellun-
gen abgetönt sind und deshalb etwas in den Hintergrund treten. Die völlig
losgelöst vom Schild erscheinenden und gut lesbaren Schriftzüge "Royal
Savoy", "Lausanne" und "The Bürgenstock Selection" sind untereinander
in absteigender Schriftgrösse angeordnet und der letzte Schriftzug mit
zwei ungleich starken Trennlinien versehen. Im Gesamteindruck wirkt die
Marke stark gestaltet, wobei die drei Schriftzüge einwandfrei lesbar blei-
ben. Dominiert wird die Marke vom Schriftzug "Royal Savoy". Nachdem
"Lausanne" kleiner und direkt unterhalb des dominierenden Schriftzugs
angebracht ist, wird es intuitiv auf diesen bezogen, weshalb es eine Her-
kunftserwartung bezüglich der Marke herstellt. Wie bereits oben erwähnt,
löst der Markenbestandteil "The Bürgenstock Selection" keine Herkunfts-
erwartung aus.
5.6 Selbst wenn beide geografischen Angaben "Lausanne" und "Bürgen-
stock" eine Herkunftserwartung bewirkten, wären die Anforderungen von
Art. 49 Abs. 1 i.V.m. Art. 47 Abs. 4 MSchG nach wie vor erfüllt, da sich
beide auf die Schweiz beziehen. Im Sinne des Entscheids RKGE MA-AA
15/05 vom 19. Mai 2006 in sic!2006, 771f. E. 4 British American Tobacco
Switzerland [fig.] müsste auch davon ausgegangen werden, dass die
Verbraucher einen solchen Widerspruch erkennen und selbständig die
Herkunftserwartung auf Lausanne einschränken würden.
5.7 Da die strittige Marke keine Irreführungsgefahr bewirkt, ist der An-
spruch auf Gleichbehandlung mit anderen, vergleichbaren Marken nicht
mehr zu prüfen. Somit ist die Beschwerde gutzuheissen und die Vorin-
stanz anzuweisen, die Marke B Royal Savoy Lausanne The Bürgenstock
Selection (fig.) in der Schweiz als Marke zum Schutz zuzulassen.
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6.
6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben
(Art. 63 Abs. 2 VwVG), und der Beschwerdeführerin ist der geleistete
Kostenvorschuss zurückzuerstatten.
6.2 Überdies ist der Beschwerdeführerin eine angemessene Parteient-
schädigung zuzusprechen. Fehlt eine unterliegende Gegenpartei, ist die
Parteientschädigung derjenigen Körperschaft oder autonomen Anstalt
aufzuerlegen, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat (Art. 64 Abs. 2
VwVG). Nach Art. 1 des Bundesgesetzes vom 24. März 1995 über Statut
und Aufgaben des Eidgenössischen Instituts für Geistiges Eigentum
(IGEG, SR 172.010.31) handelt die Vorinstanz als autonome Anstalt mit
eigener Rechtspersönlichkeit. Sie ist in eigenem Namen mit dem Vollzug
des Markenschutzgesetzes, namentlich der Führung des Markenregisters
beauftragt (Art. 2 Abs. 1 Bst. a und b IGEG). Gestützt darauf hat die Vor-
instanz die angefochtene Verfügung in eigenem Namen und unter Erhe-
bung der dafür vorgesehenen Gebühr erlassen. Ihr sind demnach die
Parteikosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Das Gericht setzt die
Parteientschädigung und die Entschädigung für die amtlich bestellten
Anwälte und Anwältinnen auf Grund der Kostennote fest. Wird keine Kos-
tennote eingereicht, so setzt das Gericht die Entschädigung auf Grund
der Akten fest (Art. 14 Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über
die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]).
6.3 Die Beschwerdeführerin hat keine Kostennote ins Recht gelegt. Eine
mündliche Verhandlung fand nicht statt. Die Parteientschädigung ist somit
von Amtes wegen auf Fr. 2'000.- inklusive Mehrwertsteuer festzulegen.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, die Verfügung der Vorinstanz vom
21. Dezember 2011 aufgehoben und diese angewiesen, die Marke CH
00588/2011 B Royal Savoy Lausanne The Bürgenstock Selection (fig.) für
die beanspruchten Dienstleistungen im schweizerischen Markenregister
einzutragen.
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2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der geleistete Kostenvor-
schuss von Fr. 2'500.- wird der Beschwerdeführerin nach Eintritt der
Rechtskraft zurückerstattet.
3.
Der Beschwerdeführerin wird zulasten der Vorinstanz eine Parteientschä-
digung von Fr. 2'000.- (inkl. MWSt) zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde; Beilage: Rückerstattungs-
formular)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. 00588/2011; Gerichtsurkunde)
– das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (Gerichtsurkun-
de)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
David Aschmann Beat Lenel
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Zivilsachen geführt wer-
den (Art. 72 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift und hat die Begehren, deren
Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthal-
ten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die
beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
Versand: 14. November 2012