B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung II
B-3592/2015
Ur t e i l vom 1 9 . S e p t embe r 2 0 1 6
Besetzung
Richter Francesco Brentani (Vorsitz),
Richterin Eva Schneeberger,
Richter Stephan Breitenmoser,
Richter Jean-Luc Baechler,
Richter Ronald Flury;
Gerichtsschreiberin Julia Haas.
Parteien
X._______ AG,
Beschwerdeführerin,
gegen
Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA,
Laupenstrasse 27, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Aufsichtsabgabe 2014.
B-3592/2015
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA stellte der X._______ AG
am 11. November 2014 eine Rechnung für die Aufsichtsabgabe 2014 in der
Höhe von Fr. 20'500 zu. Daraus geht hervor, dass sich dieser Betrag wie
folgt zusammensetzt:
Grundabgabe, direkt unterstellter Finanzintermediär Fr. 500
Zusatzabgabe Anzahl Geschäftsbeziehungen Fr. 5'000
Zusatzabgabe Bruttoertrag Fr. 15'000
Total Rechnung Fr. 20'500
Im Begleitschreiben vom November 2014 informierte die FINMA über die
Berechnungsgrundlagen für die Aufsichtsabgaben 2014 der Beaufsichtig-
ten im Aufsichtsbereich der direkt unterstellten Finanzintermediäre (nach-
folgend auch: DUFI), worin sie auch die Gründe für die in diesem Bereich
erfolgte Kostensteigerung erklärt.
B.
Mit E-Mail vom 18. November 2014 ersuchte die X._______ AG die FINMA
um Erlass einer anfechtbaren Verfügung. Die FINMA kam diesem Ersu-
chen mit Verfügung vom 8. Mai 2015 nach. Darin wurde für die X._______
AG die Aufsichtsabgabe 2014 auf Fr. 20'500 festgesetzt (Ziff. 1 des Dispo-
sitivs) und ihr wurden die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 800 aufer-
legt (Ziff. 2 des Dispositivs).
C.
Gegen die Verfügung der FINMA (nachfolgend auch: Vorinstanz) vom
8. Mai 2015 erhob die X._______ AG (nachfolgend: Beschwerdeführerin)
mit Eingabe vom 4. Juni 2015 Beschwerde beim Bundesverwaltungsge-
richt mit folgenden Anträgen:
„1. Es sei die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 8. Mai 2015 aufzu-
heben.
2. Die Aufsichtsabgaben 2014 sind von der Beschwerdeführerin in einem
angemessenen, verhältnismässigen und geringeren Rahmen zu er-
bringen.
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3. Die Höhe der von der Beschwerdeführerin zu erbringenden Aufsichts-
abgaben sollen künftig in einem angemessenen Verhältnis zu den von
der FINMA erbrachten Leistung stehen.
4. Die Kosten- und Entschädigungsfolgen gehen zu Lasten der Be-
schwerdegegnerin.“
Zur Begründung führt sie dabei insbesondere aus, die Aufsichtsabgabe
2014 und die Verfahrenskosten seien unverhältnismässig und unangemes-
sen.
D.
Die Vorinstanz liess sich mit Eingabe vom 14. August 2015 vernehmen. Sie
beantragt die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei.
E.
Mit Eingabe vom 14. September 2015 hält die Beschwerdeführerin im We-
sentlichen an ihren bisherigen Ausführungen fest.
F.
Mit Eingabe vom 3. November 2015 duplizierte die Vorinstanz.
Auf die Ausführungen der Parteien wird, soweit entscheidrelevant, im Rah-
men der Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Ob die Prozessvoraussetzungen gegeben sind und auf eine Be-
schwerde einzutreten ist, prüft das Bundesverwaltungsgericht gemäss
ständiger Rechtsprechung von Amtes wegen und mit freier Kognition.
1.2 Gemäss Art. 54 des Bundesgesetzes über die Eidgenössische Finanz-
marktaufsicht (FINMAG, SR 956.1) richtet sich die Anfechtung von Verfü-
gungen der Vorinstanz nach den Bestimmungen über die Bundesrechts-
pflege (Art. 44 ff. des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom
20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021] i.V.m. Art. 31 ff. und Art. 37 ff. des
Bundesgesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 17. Juni 2005
[VGG, SR 173.32]). Als Verfügungen gelten nach Art. 5 VwVG autoritative,
einseitige, individuell-konkrete Anordnungen einer Behörde, die in Anwen-
dung von Verwaltungsrecht ergangen, auf Rechtswirkungen ausgerichtet
sowie verbindlich und erzwingbar sind (vgl. BGE 135 II 38 E. 4.3, m.w.H.).
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Der angefochtene Entscheid der Vorinstanz vom 8. Mai 2015 stellt eine
Verfügung im Sinne von Art. 5 VwVG dar. Das Bundesverwaltungsgericht
ist gemäss Art. 33 Bst. e VGG (i.V.m. Art. 47 Abs. 1 Bst. b VwVG) für die
Behandlung der vorliegenden Streitsache zuständig. Eine Ausnahme i.S.v.
Art. 32 VGG liegt nicht vor.
1.3 Die Verfügung als Anfechtungsgegenstand bildet den Rahmen und die
Begrenzung des Streitgegenstandes im Beschwerdeverfahren. Rechtsbe-
gehren, die ausserhalb der in der Verfügung geregelten Rechtsverhältnisse
liegen, sind grundsätzlich unzulässig (vgl. BVGE 2011/61 E.3.1, m.w.H.;
statt vieler ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozes-
sieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Basel 2013, S. 30 Rz. 2.8.,
m.w.H.). Die vorliegend angefochtene Verfügung setzt zu Recht nur die
Aufsichtsabgabe der Beschwerdeführerin für das Jahr 2014 fest. Die Be-
schwerdeführerin beantragt allerdings nicht nur die neue Festsetzung bzw.
die Herabsetzung der Aufsichtsabgabe für das Jahr 2014, sondern stellt
darüber hinaus auch den Antrag, „[d]ie Höhe der von der Beschwerdefüh-
rerin zu erbringenden Aufsichtsabgaben soll[t]en künftig in einem ange-
messenen Verhältnis zu den von der FINMA erbrachten Leistungen ste-
hen“. Soweit die Beschwerdeführerin Anträge betreffend den „künftig“ von
ihr zu erbringenden Aufsichtsabgaben stellt, sprengt ihr Rechtsbegehren
den durch den Streitgegenstand gesetzten Rahmen. Diesbezüglich ist auf
die Beschwerde demnach nicht einzutreten.
1.4 Die Beschwerdeführerin ist als Adressatin durch die angefochtene Ver-
fügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren
Aufhebung oder Änderung. Sie ist zur Beschwerdeführung legitimiert
(Art. 48 VwVG). Die Eingabefrist sowie die Anforderungen an Form und
Inhalt der Beschwerdeschrift gemäss Art. 50 und 52 Abs. 1 VwVG sind ge-
wahrt. Der Kostenvorschuss i.S.v. Art. 63 Abs. 4 VwVG wurde rechtzeitig
geleistet und die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt.
Auf die Beschwerde vom 4. Juni 2015 ist daher mit den hiervor genannten
Einschränkungen (vgl. E. 1.3) einzutreten.
2.
Nach Art. 49 VwVG kann mit der Beschwerde die Verletzung von Bundes-
recht, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens
(Bst. a), die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserhebli-
chen Sachverhalts (Bst. b) sowie Unangemessenheit (Bst. c) gerügt wer-
den. Dabei sind an die Begründung einer Beschwerde, insbesondere wenn
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sie von einem juristischen Laien erhoben wird, keine allzu hohen Anforde-
rungen zu stellen. Die Begründung braucht nicht zuzutreffen, muss aber
immerhin sachbezogen sein und zumindest sinngemäss auf einen zulässi-
gen Beschwerdegrund schliessen lassen (vgl. BVGer, Urteil B-1050/2008
vom 1. Dezember 2008 E. 1.2, m.w.H; MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER,
a.a.O., Rz. 2.219).
Die Beschwerdeführerin rügt insbesondere, die in der angefochtenen Ver-
fügung festgesetzte Aufsichtsabgabe 2014 und die Verfahrenskosten seien
unverhältnismässig und unangemessen, womit sie nach Art. 49 VwVG zu-
lässige Beschwerdegründe geltend macht.
3.
In der angefochtenen Verfügung hat die Vorinstanz die Aufsichtsabgabe
der Beschwerdeführerin für das Jahr 2014 auf Fr. 20'500 festgesetzt. Die
Beschwerdeführerin wendet sich gegen diese Festsetzung und beantragt,
die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Aufsichtsabgabe 2014
sei von ihr in einem angemessenen, verhältnismässigen und geringeren
Rahmen zu erbringen.
3.1
3.1.1 Die Beschwerdeführerin rügt im Einzelnen, der Betrag von Fr. 20'500
sei ungerechtfertigt im Verhältnis zu der von der Vorinstanz erbrachten
Leistung und daher als unangemessen zu qualifizieren. Die Kosten für die
Bewilligung und der aus der Bewilligung resultierende Mehrwert selbst
stünden in keinem Verhältnis zueinander. Daher sei die Aufsichtsabgabe
auch unverhältnismässig. Das zeige sich insbesondere durch einen Ver-
gleich mit den Aufsichtsabgaben für die Jahre 2012 und 2010, wo ihr für
die Leistungen der Vorinstanz Rechnungen in der Höhe von Fr. (…) und
Fr. (…) gestellt worden seien. Die Aufsichtsabgabe habe sich im Vergleich
zu 2012 mehr als verdoppelt, obwohl sich die geschäftlichen Gegebenhei-
ten der Beschwerdeführerin im diesem Zeitraum kaum verändert hätten.
Es sei kein Grund für die exorbitante Steigerung der Kosten ersichtlich. Es
habe weder eine Gesetzesänderung stattgefunden noch habe sich am Auf-
gabengereich der Vorinstanz etwas geändert. Nach Aussagen der Vo-
rinstanz seien ihr jedoch immer weniger Vermögensverwalter direkt unter-
stellt. Es müsse daher angenommen werden, dass es die Vorinstanz ver-
passt habe, ihren Apparat rechtzeitig der verringerten Nachfrage anzupas-
sen und dass sie heute versuche, die verbleibenden DUFI-Unterstellten
entsprechend übermässig zu belasten. Auch ein Vergleich mit der von der
Vorinstanz anerkannten Selbstregulierungsorganisation "PolyReg" zeige,
B-3592/2015
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dass die Kosten der Vorinstanz überhöht seien. PolyReg verlange für Be-
triebe der Grösse der Beschwerdeführerin als Mitgliedschaftskosten
Fr. (…). Die Vorinstanz sei des Weiteren verpflichtet, die Kosten möglichst
verursachergerecht den Geschäftsbereichen zu belasten, so dass jede be-
aufsichtigte Branche ihre eigenen Kosten trage. Es gehe nicht an, dass die
Beschwerdeführerin durch den Anstieg der Abgaben zusätzliche Aufgaben
der Vorinstanz finanziere, die der ganzen Schweiz zugutekämen. Die Be-
schwerdeführerin verursache im Vergleich zu anderen DUFI ein geringeres
Risiko und einen minimalen Aufwand. So handle es sich bei den von der
Beschwerdeführerin betreuten Kunden nur zu (…)% um Kunden mit aus-
ländischen Domizil. Der Aufwand der Vorinstanz für diese wenigen auslän-
dischen Kunden sei daher völlig überschaubar. Schliesslich würden die
Auflagen der Vorinstanz betreffend die Revision immer aufwändiger, was
zu höheren Auslagen führe.
3.1.2 Die Vorinstanz verweist ihrerseits auf die Berechnung in der ange-
fochtenen Verfügung und ergänzt, die Aufsichtsabgabe diene dazu, sämt-
liche Kosten der Aufsichtsbehörde, welche nicht einer individuell bezeich-
neten Person und Vorkehrung zuzuweisen seien, den Beaufsichtigten auf-
zuerlegen. Daher sei der Wert, den die Beschwerdeführerin der Bewilli-
gungs- und Aufsichtstätigkeit der Vorinstanz zumesse, unerheblich. Mass-
stab für die individuelle Kostenverteilung seien die gesetzlichen Bemes-
sungskriterien, welche auf den Umfang der geschäftlichen Aktivitäten Be-
zug nehmen würden. Die eindeutigen und klaren Bestimmungen hätten zur
Folge, dass die Vorinstanz weder bezüglich der Rechtsanwendung (Ent-
schliessungsermessen) noch bezüglich der Rechtsfolge (Auswahlermes-
sen) einen Handlungsspielraum habe. Sie habe bei der Berechnung der
Abgaben von den massgeblichen Kennzahlen auszugehen und könne
diese weder im Hinblick auf ihre absolute Grösse noch bezüglich allfälliger
Veränderungen im Vergleich zu Vorjahren überprüfen. Die Berechnung der
Aufsichtskosten des Aufsichtsbereichs DUFI sowie die Berechnung der
Aufsichtsabgabe 2014 seien rechtmässig erfolgt, was auch die Beschwer-
deführerin nicht bestreite. Der Verhältnismässigkeitsgrundsatz werde so-
dann durch die im Aufsichtsbereich der DUFI getroffenen Massnahmen zur
Begrenzung der Aufsichtsabgabe gewahrt. Zu der vorgebrachten Kosten-
steigerung führt die Vorinstanz aus, diese werde in der Mitteilung betref-
fend die Berechnung der Aufsichtsabgabe 2014 vom November 2014 er-
klärt, welche die Beschwerdeführerin mit der Rechnung vom 11. November
2014 erhalten habe. Der Finanzsektor sei aufgrund der gegenwärtigen
Rahmenbedingungen und Veränderungen stark gefordert. Zur Wiederher-
stellung des ordnungsgemässen Zustandes würden vermehrt Fälle bei den
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Seite 7
direkt unterstellten Finanzintermediären eine ressourcenintensive Behand-
lung brauchen. Zudem sei die Erhöhung der Aufsichtsabgabe im Einzelfall
auch darauf zurückzuführen, dass sich die Anzahl der abgabepflichtigen
DUFI im Jahr 2013 verringert habe und die Kosten des Aufsichtsbereichs
im Abgabejahr 2014 somit auf ein geringere Anzahl DUFI verteilt werden
müssten. Für die Vorinstanz sei es nicht möglich, eine allfällige zahlenmäs-
sige Reduktion der „DUFI-Population“ vorherzusehen. Entsprechende An-
passungen – beispielsweise bei den personellen Ressourcen – würden
sich kostenmässig naturgemäss erst in den Folgejahren auswirken. Hin-
sichtlich der Prozentanzahl Kunden mit ausländischem Domizil trägt die
Vorinstanz sodann vor, ein Finanzintermediär müsse seine Pflichten unab-
hängig vom Kundendomizil einhalten. Dieses Vorbringen sei daher in Be-
zug auf die Berechnung der Aufsichtsabgabe unerheblich, was sich auch
daran zeige, dass der Gesetzgeber auf die Anzahl der Kundenbeziehun-
gen an einem bestimmten Stichtag unabhängig vom Domizil abstelle.
3.2
3.2.1 Öffentliche Abgaben sind Geldleistungen, welche die Privaten kraft
öffentlichen Rechts dem Staat schulden. Werden die Abgaben als Entgelt
für bestimmte staatliche Gegenleistungen erhoben, handelt es sich um
Kausalabgaben und nicht um Steuern, welche voraussetzungslos, d.h.
ohne dass dem Abgabepflichtigen eine individuell zurechenbare staatliche
Gegenleistung erbracht wird, geschuldet sind (vgl. BGE 140 I 176 E. 5.2).
Aufsichtsabgaben werden in der Praxis grundsätzlich wie Gebühren be-
handelt (vgl. BGE 141 V 509 E. 6.2, wonach eine Qualifizierung als Steuer
nur in Frage kommt, wenn die Tätigkeit der Aufsichtsbehörde für die Abga-
bepflichtigen ohne jeglichen konkreten Nutzen ist; Urteil des BVGer
C-1410/2013 vom 23. Februar E. 6.1; ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FE-
LIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Aufl., Zürich/St.Gallen,
Rz. 2775), wobei sie teilweise als Kausalabgabe aufgrund qualifizierter
Gruppenäquivalenz charakterisiert werden (vgl. Botschaft des Bundesra-
tes zum Bundesgesetz über die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht vom
1. Februar 2006, BBI 2006 2829, 2867 f.; BGE 141 V 509 E. 6.2; Urteil des
BVGer C-1410/2013 vom 23. Februar E. 6.1; kritisch zur Differenzierung
nach Individual- und Gruppenäquivalenz u.a. HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN,
a.a.O., Rz. 2794, m.w.H.).
3.2.2 Dem Legalitätsprinzip entsprechend bedarf die Verpflichtung zu einer
öffentlich-rechtlichen Geldleistung einer formell-gesetzlichen Grundlage,
welche die Leistungspflicht mindestens in den Grundzügen festlegt
(Art. 127 Abs. 1 BV; vgl. BGE 134 I 179 E. 6.1; 133 V 402 E. 3.2; 132 I 117
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Seite 8
E. 4.2; 132 II 371 E. 2.1). Delegiert der Gesetzgeber die Kompetenz zur
Festlegung einer Abgabe an eine nachgeordnete Behörde, so muss er zu-
mindest den Kreis der Abgabepflichtigen, den Gegenstand und die Bemes-
sungsgrundlagen der Abgabe selber festlegen (vgl. BGE 134 I 179 E. 6.1;
132 II 371 E. 2.1; 130 I 113 E. 2.2). Die Rechtsprechung hat diese Vorga-
ben für die Abgabenbemessung bei gewissen Arten von Kausalabgaben
gelockert, wo das Mass der Abgabe durch überprüfbare verfassungsrecht-
liche Prinzipien (Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzip) begrenzt wird
und nicht allein der Gesetzesvorbehalt diese Schutzfunktion erfüllt (vgl.
BGE 134 I 179 E. 6.1; 130 I 113 E. 2.2).
3.2.3 Das Kostendeckungsprinzip gilt für kostenabhängige Kausalabga-
ben, wo keine (genügend bestimmte) formell-gesetzliche Grundlage be-
steht oder wo der Gesetzgeber ausdrücklich oder sinngemäss zum Aus-
druck gebracht hat, dass die von ihm festgelegte Abgabe kostenabhängig
sein soll. Es besagt, dass der Gebührenertrag die gesamten Kosten des
betreffenden Verwaltungszweigs nicht oder nur geringfügig übersteigen
soll, was eine gewisse Schematisierung oder Pauschalisierung der Abgabe
nicht ausschliesst. Das Äquivalenzprinzip wiederum konkretisiert das Ver-
hältnismässigkeitsprinzip und das Willkürverbot für den Bereich der Kau-
salabgaben (Art. 5 Abs. 2 und Art. 8 BV); es bestimmt, dass eine Gebühr
nicht in einem offensichtlichen Missverhältnis zum objektiven Wert der
Leistung stehen darf und sich in vernünftigen Grenzen halten muss
(vgl. BGE 140 I 176 E. 5.2 m.w.H.). Der Wert der Leistung bemisst sich
entweder nach dem wirtschaftlichen Nutzen, den sie dem Bürger verschafft
(nutzenorientierte Betrachtung aus der Optik des Leistungsempfängers) o-
der nach dem Kostenaufwand der konkreten Inanspruchnahme im Verhält-
nis zum gesamten Aufwand des betreffenden Verwaltungszweigs (auf-
wandorientierte Betrachtung aus der Optik des Leistungserbringers; vgl.
BGE 126 I 180 E. 3a/bb und Urteil 2C_900/2011 vom 2. Juni 2012 E. 4.2,
in: ZBl 114/2013 S. 347). Aus Gründen der Verhältnismässigkeit bzw. Äqui-
valenz ist selbst eine gesetzes- oder reglementskonforme Gebühr dann
herabzusetzen, wenn die an sich reguläre Anwendung des Tarifs im Ergeb-
nis zu einer nicht mehr vertretbaren Abgabenhöhe führt (vgl. BGE 141 V
509 E. 7.1.2; Urteil 2C_900/2011 vom 2. Juni 2012 E. 4.4, in: ZBl 114/2013
S. 347).
3.3
3.3.1 Die Beschwerdeführerin ist als Unternehmen, welches Vermögen
verwaltet, Finanzintermediär im Sinne von Art. 2 Abs. 1 des Bundesgeset-
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Seite 9
zes über die Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzie-
rung im Finanzsektor vom 10. Oktober 1997 (GwG, SR 955.0) und unter-
steht diesem Gesetz (Art. 2 Abs. 3 Bst. e GwG). Als solcher unterliegt sie
den im Gesetz statuierten Sorgfaltspflichten (Art. 3 ff. GwG). Die Aufsicht
über die Einhaltung dieser Pflichten liegt gemäss Art. 12 Bst. c GwG bei
den anerkannten Selbstregulierungsorganisationen (SRO) oder, sofern der
Finanzintermediär nicht einer solchen Organisation angeschlossen ist, bei
der Vorinstanz.
3.3.2 Nach Art. 15 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Eidgenössische
Finanzmarktaufsicht vom 22. Juni 2007 (FINMAG, SR 956.1) erhebt die
Vorinstanz Gebühren für Aufsichtsverfahren im Einzelfall und für Dienst-
leistungen (erster Satz). Zudem erhebt sie von den Beaufsichtigten jährlich
pro Aufsichtsbereich eine Aufsichtsabgabe für die Kosten, die durch die
Gebühren nicht gedeckt sind (zweiter Satz). Die in Artikel 15 FINMAG sta-
tuierte Finanzierungsregelung, welche weitgehend die vormaligen Rege-
lungen über die Finanzierung der ehemaligen drei Aufsichtsbehörden über-
nommen hat, zeichnet sich dadurch aus, dass die gesamten Kosten der
Finanzmarktaufsicht vollständig durch die Beaufsichtigten finanziert wer-
den. Für sämtliche Kosten, welche nicht durch die Gebühreneinnahmen für
Aufsichtsverfahren im Einzelfall und Dienstleistungen gedeckt sind, wird
von den Beaufsichtigten eine jährliche Pauschalabgabe, die sog. Aufsichts-
abgabe, erhoben. Mit der Aufsichtsabgabe werden die Kosten der FINMA
gedeckt, die den beaufsichtigten Personen nicht individuell, sondern als
Gruppe zugerechnet werden können. Dabei soll der von der Gruppe der
Beaufsichtigten verursachte Aufsichtsaufwand verursachergerecht durch
eine von den Beaufsichtigten erhobene Abgabe gedeckt werden (vgl. Bot-
schaft des Bundesrates zum Bundesgesetz über die Eidgenössische Fi-
nanzmarktaufsicht vom 1. Februar 2006, BBI 2006 2829, 2867 f.).
Der Begriff der durch die Aufsichtsabgabe zu deckenden Kosten ist dabei
weit zu verstehen. Die gesamten Kosten der FINMA sollen durch Abgaben
und Gebühren gedeckt werden (vgl. BVGer, Urteil B-199/2009 vom 20. Ok-
tober 2009 E. 4.2.1; BVGer, Urteil B-2334/2006 vom 6. September 2007
E. 4.4). Zu diesen Kosten gehören daher neben den direkten Kosten zur
Ausübung der Aufsicht auch Kosten, die indirekt mit der Aufsicht in Zusam-
menhang stehen, namentlich die Vorbereitung und Mitwirkung bei der Ge-
setzgebung, die Wahrnehmung internationaler Aufgaben, Marktbeobach-
tung sowie angemessene Beiträge an die Äufnung der Reserven. Die nicht
durch Gebühren gedeckten Kosten sollen, soweit möglich, nach den ein-
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Seite 10
zelnen Aufsichtsbereichen, das heisst nach dem Anteil der einzelnen Ka-
tegorien der Beaufsichtigten am allgemeinen, über die Aufsichtsabgabe fi-
nanzierten Aufsichtsaufwand, unterschieden werden (vgl. BBl 2006 2829,
2844).
3.3.3 Art. 15 Abs. 2 FINMAG führt alsdann als Kriterien, nach welchen die
Aufsichtsabgabe für die einzelnen Beaufsichtigten bemessen werden, ver-
schiedene Kennziffern für den Umfang der geschäftlichen Aktivitäten auf.
So wird die Aufsichtsabgabe für die der Vorinstanz direkt unterstellten Fi-
nanzintermediäre nach Art. 2 Abs. 3 des Geldwäschereigesetzes vom
10. Oktober 1997 nach den Kriterien Bruttoertrag und Betriebsgrösse be-
messen (Art. 15 Abs. 2 Bst. d FINMAG). Nach Art. 15 Abs. 3 FINMAG kann
der Bundesrat zudem die Aufteilung der Aufsichtsabgabe in eine fixe
Grundabgabe und eine variable Zusatzabgabe vorsehen. Die Regelung
der Einzelheiten, namentlich die Bemessungsgrundlagen, die Aufsichtsbe-
reiche und die Aufteilung der durch die Aufsichtsabgabe zu finanzierenden
Kosten unter den Aufsichtsbereichen wird sodann an den Bundesrat dele-
giert (Art. 15 Abs. 4 FINMAG). Art. 16 FINMAG sieht schliesslich vor, dass
die Vorinstanz innert angemessener Frist für die Ausübung ihrer Auf-
sichtstätigkeit Reserven im Umfang eines Jahresbudgets bildet.
3.4
3.4.1 Die Beschwerdeführerin wendet sich mit ihren Vorbringen gegen die
– im Vergleich zu den Vorjahren – erhöhte Aufsichtsabgabe im Jahr 2014
und macht geltend, der von der Vorinstanz berechnete Betrag von
Fr. 20‘500 sei unangemessen und unverhältnismässig. Dabei macht sie ei-
nerseits geltend, es gehe nicht an, dass sie durch den Anstieg der Abgaben
zusätzliche Aufgaben der Vorinstanz finanziere, die der ganzen Schweiz
zugutekämen und wirft der Vorinstanz zumindest sinngemäss vor, sie er-
fülle ihre Aufgabe nicht gesetzeskonform bzw. arbeite nicht effizient.
3.4.2 Hierzu ist vorab festzuhalten, dass Bundesgesetze für das Bundes-
verwaltungsgericht massgebend sind (Art. 190 BV). Damit ist insbesondere
die in Art. 15 FINMAG statuierte Finanzierungsregelung, wonach die ge-
samten Kosten der Finanzmarktaufsicht vollständig durch die Beaufsichtig-
ten finanziert werden, für das Bundesverwaltungsgericht verbindlich
(Art. 190 BV; vgl. BGer, Urteil 2C_729/735/2007 vom 25. Juni 2008 E. 3).
Zwar handelt es sich bei Art. 190 BV nicht um ein Prüfungsverbot, doch
besteht im vorliegenden Fall kein Anlass, auf die Frage der Verfassungs-
mässigkeit der umstrittenen Aufsichtsabgabe näher einzugehen (vgl. be-
reits BGer, Urteil 2C_728/2007 vom 2. Oktober 2008 E. 4.2.2). Soweit sich
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Seite 11
die Beschwerdeführerin mit ihren Vorbringen gegen die vollständige Kos-
tenüberwälzung auf die Beaufsichtigten wendet, ist darauf demnach nicht
näher einzugehen.
3.4.3 Des Weiteren ist festzuhalten, dass Art. 15 Abs. 2 FINMAG die Kreise
der Abgabepflichtigen für die in Frage stehende Aufsichtsabgabe um-
schreibt; in lit. d unter anderen die DUFI. Gegenstand der Abgabe bilden
nach Art. 15 Abs. 1 die Kosten der FINMA, die nicht durch die Gebühren
gedeckt werden. Als Bemessungskriterien nennt Art. 15 Abs. 2 lit. d FIN-
MAG für die DUFI – wie bereits erwähnt (E. 3.3.3) – den Bruttoertrag und
die Betriebsgrösse. Zwar können die einzelnen Pflichtigen gestützt hierauf
ihre konkret geschuldete Abgabe nicht zum Voraus detailliert berechnen,
doch ist deren Umfang gestützt auf die gewählten Kriterien (Bruttoer-
trag/Betriebsgrösse) für sie doch absehbar. Die abzugeltenden Kosten
können durch den formellen Gesetzgeber nicht zum Vornherein ein für alle
Mal festgeschrieben werden, da sie vom jeweiligen tatsächlich angefalle-
nen Aufsichtsaufwand abhängen (vgl. BGer, Urteil 2C_728/738/2007
E. 4.2.3). Art. 18 Abs. 1 und 2 FINMAG gibt mit Bezug auf den Aufsichts-
aufwand zudem vor, dass die Rechnungslegung der FINMA vollständig und
gemäss den allgemein geltenden Grundsätzen der Wesentlichkeit, Ver-
ständlichkeit, Stetigkeit und Bruttodarstellung zu erfolgen und sich an den
allgemein geltenden Standards zu orientieren hat. Die Jahresrechnung der
FINMA wird sodann von der Eidgenössischen Finanzkontrolle EFK geprüft
und vom Verwaltungsrat der FINMA sowie im Rahmen des Geschäftsbe-
richts vom Bundesrat genehmigt (Art. 9 Abs. 1 Bst. f und Art. 12 FINMAG
i.V.m. Art. 2 Abs. 2 Bst. l und m des Reglements vom 18. Dezember 2008
über die Organisation der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht FINMA).
3.4.4 Insgesamt kann daher festgehalten werden, dass Art. 15 FINMAG
grundsätzlich eine hinreichende gesetzliche Grundlage bildet, um die hier
umstrittene Abgabe zu erheben.
Daran vermögen auch die Vorwürfe der Beschwerdeführerin, die
Vorinstanz erfülle ihre Aufgabe nicht gesetzeskonform bzw. arbeite nicht
effizient, nichts zu ändern. Die Vorinstanz führt hinsichtlich ihres Aufgaben-
bereichs zu Recht aus, dass die umfassende und vielfältige Tätigkeit der
FINMA als Aufsichtsbehörde über den gesamten Finanzbereich nicht mit
dem vergleichsweise eng eingeschränkten Zuständigkeitsbereich einer
SRO verglichen werden kann. Ebenso ist mit der Vorinstanz festzuhalten,
dass der Einwand der Beschwerdeführerin, ihre Revisionen würden durch
B-3592/2015
Seite 12
die Auflagen der Vorinstanz immer umfangreicher und kostspieliger, im Zu-
sammenhang mit der Berechnung der Aufsichtsabgabe 2014 irrelevant ist.
Die Kosten für die GwG-Prüfung haben keinen Zusammenhang mit der
Aufsichtsabgabe. Bei den Kosten für die gesetzlich vorgeschriebene GwG-
Prüfung handelt es sich um das Entgelt für die Tätigkeit der Prüfgesell-
schaften, welches die DUFI den Prüfgesellschaften direkt zu begleichen
haben (Art. 19a GwG; SR 955.0). Die Frage der Kosten für die GwG-Prü-
fung durch eine Prüfgesellschaft wird durch die angefochtene Verfügung
nicht berührt und ist somit im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht An-
fechtungsgegenstand.
In grundsätzlicher Hinsicht bleibt bezüglich dem Vorwurf der Beschwerde-
führerin, die Vorinstanz arbeite nicht effizient und verursache unnötige Kos-
ten – abgesehen davon, dass diese Behauptungen nicht weiter belegt sind
–, schliesslich anzumerken, dass solche allgemeinen Vorbringen im Hin-
blick auf die obgenannten gesetzlichen Vorgaben (vgl. E. 3.3.2 und 3.4.2)
nicht im vorliegenden Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht zu klären,
sondern allenfalls vom Bundesrat bzw. vom Parlament im Rahmen seiner
Oberaufsicht zu thematisieren wären (vgl. Art. 21 i.V.m. Art. 9 Abs. 1 lit. f
FINMAG).
3.5 Zusammenfassend ergibt sich, dass Art. 15 FINMAG eine hinreichende
gesetzliche Grundlage bildet, um die hier umstrittene Aufsichtsabgabe zu
erheben. Die vollständige Überwälzung der Kosten der FINMA auf ihre Be-
aufsichtigten ist, soweit sie von der Beschwerdeführerin gerügt wurde,
nicht zu beanstanden.
Im Folgenden eingehender zu prüfen ist jedoch der Einwand der Be-
schwerdeführerin, ihre Aufsichtsabgabe von Fr. 20'500 für das Jahr 2014
sei – im Vergleich zu den Vorjahren – exorbitant und grundlos gestiegen
und stünde in keinem Verhältnis (mehr) zu dem von ihr verursachten Auf-
wand bzw. dem von der Vorinstanz in ihrem Fall erbrachten Leistungen.
Die Beschwerdeführerin macht damit nämlich zumindest sinngemäss gel-
tend, die Verteilung der Aufsichtskosten auf die einzelnen Beaufsichtigten
sei vorliegend nicht verursachergerecht erfolgt.
4. Gestützt auf die Kompetenzdelegation in Art. 15 FINMAG hat der Bun-
desrat in der Verordnung über die Erhebung von Gebühren und Abgaben
durch die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht vom 15. Oktober 2008
(FINMA-GebV, SR 956.122) die Einzelheiten geregelt. Auch wenn die Be-
schwerdeführerin die Gesetz- und Verfassungsmässigkeit der vorliegend
B-3592/2015
Seite 13
für die Berechnung der Aufsichtsabgabe 2014 einschlägigen Bestimmun-
gen der FINMA-GebV, d.h. insb. Art. 11 f. und Art. 32 ff. FINMA-GebV, per
se nicht explizit in Frage stellt, ist diese vorliegend vorfrageweise zu über-
prüfen (vgl. BVGer, Urteil B-4592/2015 vom 14. Juli 2016 E. 4.1, m.w.H.).
4.1 Das Bundesverwaltungsgericht kann auf Beschwerde hin vorfrage-
weise Verordnungen des Bundesrates auf ihre Gesetz- und Verfassungs-
mässigkeit prüfen (konkrete Normenkontrolle). Der Umfang der Kognition
hängt dabei davon ab, ob es sich um eine unselbständige oder aber um
eine selbständige Verordnung handelt (vgl. MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER,
a.a.O., Rz. 2.177). Bei unselbständigen Verordnungen, die sich auf eine
gesetzliche Delegation stützen – und nicht wie selbständige Verordnungen
direkt auf der Verfassung beruhen –, prüft das Bundesverwaltungsgericht,
ob sich der Bundesrat an die Grenzen der ihm im Gesetz eingeräumte Be-
fugnis gehalten hat. Wird dem Bundesrat oder dem mittels Subdelegation
ermächtigten Departement durch die gesetzliche Delegation ein sehr wei-
ter Bereich des Ermessens für die Regelung auf Verordnungsstufe einge-
räumt, so ist dieser Spielraum nach Art. 190 BV für das Bundesverwal-
tungsgericht verbindlich. Es darf in diesem Fall bei der Überprüfung der
Verordnung nicht sein eigenes Ermessen an die Stelle desjenigen des Bun-
desrates setzen, sondern hat seine Prüfung darauf zu beschränken, ob die
Verordnung den Rahmen der delegierten Kompetenz offensichtlich sprengt
oder aus anderen Gründen gesetzes- oder verfassungswidrig ist (vgl. BGE
136 II 337 E. 5.1, 131 II 562 E. 3.2, BGE 130 I 26 E. 2.2.1, BGE 128 IV 177
E. 2.1; Urteil des BVGer A-3043/2011 vom 15. März 2012 E. 5.3, m.w.H.).
Dabei kann es namentlich prüfen, ob sich eine Verordnungsbestimmung
auf ernsthafte Gründe stützt oder Art. 9 BV widerspricht, weil sie sinn- oder
zwecklos ist, rechtliche Unterscheidungen trifft, für die ein vernünftiger
Grund in den tatsächlichen Verhältnissen fehlt, oder Unterscheidungen un-
terlässt, die richtigerweise hätten getroffen werden sollen. Die Zweckmäs-
sigkeit hat es hingegen nicht zu beurteilen (vgl. BGE 136 II 337 E. 5.1, 131
II 162 E. 2.3, BGE 131 V 256 E. 5.4; Urteil des BGer 6P.62/2007 vom
27. Oktober 2007 E. 3.1; Urteile des BVGer A‑1225/2013 vom 27. März
2014 E. 1.2.3 und A-573/2013 vom 29. November 2013 E. 4.3). Soweit das
Gesetz den Bundesrat ermächtigt, von der Bundesverfassung abzuwei-
chen, ist auch eine verfassungswidrige Verordnung anzuwenden (Art. 190
BV; vgl. BGE 139 II 460 E. 2.3, m.w.H.; REGINA KIENER/BERNHARD RÜT-
SCHE/MATHIAS KUHN, Öffentliches Verfahrensrecht, 2. Aufl., Zürich/St.Gal-
len 2015, Rz. 1771 und 1774).
B-3592/2015
Seite 14
Zeigt sich, dass die Verordnungsbestimmung insgesamt oder teilweise
dem Bundesgesetz oder der Bundesverfassung widerspricht, bleibt die an-
gefochtene generell-abstrakte Norm zwar weiterhin in Kraft, doch ist der
darauf beruhende individuell-konkrete Anwendungsakt aufzuheben (BGer,
Urteil 2C_423/2014 vom 30. Juli 2015 E.2.3.2; Urteil 2C_1174/2012 vom
16. August 2013 E. 1.7.1 und 1.7.4, in: ASA 82 S. 146 und 502, ZBJV
150/2014 S. 791).
4.2 Auf Gesetzesebene ist – neben der vollständigen Kostenüberwälzung
in Art. 15 Abs. 1 FINMAG (vgl. E. 3.3.2) – in Art. 15 Abs. 2 Bst. d FINMAG
vorgegeben, dass die Aufsichtsabgabe der DUFI nach den Kriterien Brut-
toertrag und Betriebsgrösse bemessen werden. Art. 15 Abs. 4 FINMAG gibt
dem Bundesrat sodann die Kompetenz, die „Einzelheiten“, namentlich die
Bemessungsgrundlagen, die Aufsichtsbereiche und die Aufteilung der
durch die Aufsichtsabgabe zu finanzierenden Kosten unter den Aufsichts-
bereichen festzulegen. Zudem sieht Art. 15 Abs. 3 FINMAG vor, dass der
Bundesrat die Aufteilung der Aufsichtsabgabe in eine fixe Grundabgabe
und eine variable Zusatzabgabe vorsehen kann (vgl. zum Ganzen E. 3.3.2
f.).
4.3
4.3.1 Auf Verordnungsebene führt Art. 2 FINMA-GebV aus, dass sich die
Gesamtkosten der FINMA zusammensetzen aus den Kosten, die ihr aus
der Aufsichtstätigkeit in den einzelnen Aufsichtsbereichen direkt entstehen,
und den Kosten, die sie keinem Aufsichtsbereich direkt zuordnen kann
(Strukturkosten). Die einem Aufsichtsbereich zugeordneten Kosten werden
vorab durch die Gebühreneinnahmen aus dem betreffenden Aufsichtsbe-
reich gedeckt. Die Kosten des Aufsichtsbereichs, die nicht durch Gebüh-
reneinnahmen gedeckt werden, und die durch den betreffenden Aufsichts-
bereich zu äufnenden Reserven sind durch die Aufsichtsabgaben zu de-
cken (Art. 3 i.V.m. Art. 4 FINMA-GebV). Gemäss Art. 37 FINMA-GebV bil-
det die FINMA jährlich pro Aufsichtsbereich Reserven im Umfang von 10
% ihrer jährlichen Gesamtkosten, bis die Gesamtreserve ein Jahresbudget
erreicht oder wieder erreicht hat.
4.3.2 Wie bereits ausgeführt, entspricht es dem Willen des Gesetzgebers,
die gesamten Kosten der Finanzmarktaufsicht – inklusive die Bildung von
Reserven – vollständig auf die Beaufsichtigten zu überwälzen (Art. 15 Abs.
1 FINMAG; vgl. oben E. 3.3.2). Damit erübrigt sich in dieser Hinsicht auch
die Überprüfung einer allfälligen Verfassungswidrigkeit von Art. 2 ff.
B-3592/2015
Seite 15
FINMA-GebV. Diese Verordnungsbestimmungen setzen lediglich den Wil-
len des Gesetzgebers um, der nach Art. 190 BV massgebend ist (vgl. BGE
107 Ib 243 E. 4 sowie oben E. 3.4.2).
4.3.3 Ebenfalls nicht zu beanstanden ist die Reserveäufnung nach Art. 37
FINMA-GebV, sieht Art. 16 FINMAG doch ausdrücklich vor, dass die Vor-
instanz innert angemessener Frist für die Ausübung ihrer Aufsichtstätigkeit
Reserven im Umfang eines Jahresbudgets zu bilden hat. Auch unter dem
Blickwinkel des Kostendeckungsprinzips ist anerkannt, dass zu dem durch
die Abgabe zu deckenden Gesamtaufwand auch Reserven hinzuzurech-
nen sind (vgl. BGE 141 V 509 E. 7.1.2; BGE 126 I 180 E. 3a/bb S. 188).
4.4 Art. 11 Abs. 2 FINMA-GebV sieht sodann vor, dass die Aufsichtsabgabe
pro Aufsichtsbereich erhoben wird. Diese Regelung entspricht der gleich
lautenden Bestimmung von Art. 15 Abs. 1 zweiter Satz FINMAG. Die nicht
durch Gebühren gedeckten Kosten sollen demnach – soweit möglich –
nach dem Anteil der einzelnen Kategorien der Beaufsichtigten am allge-
meinen, über die Aufsichtsabgabe finanzierten Aufsichtsaufwand, unter-
schieden werden. Damit wird verhindert, dass die Beaufsichtigten aus dem
einen Aufsichtsbereich den allgemeinen Aufwand mitfinanzieren, der ei-
nem anderen Aufsichtsbereich zuzuordnen ist (vgl. BBl 2006 2829, 2868;
zum Begriff der qualifizierten Gruppenäquivalenz vgl. E. 3.2.1).
4.5
4.5.1 Mit Bezug auf die zeitliche Bemessung bestimmen Art. 11 Abs. 1 und
3 i.V.m. Art. 14 Abs. 1 FINMA-GebV sodann, dass die Aufsichtsabgabe von
der Vorinstanz jährlich erhoben wird, wobei sie sich pro Aufsichtsbereich
gestützt auf die Gesamtkosten der FINMA bzw. gestützt auf ihre Rechnung
aufgrund des dem Abgabejahr vorangegangenen Jahres und der zu äuf-
nenden Reserven bemisst. Damit dient die Jahresrechnung der Vorinstanz
des dem Abgabejahr vorangehenden Jahres als Bemessungsgrundlage für
die Berechnung der jeweiligen Aufsichtsabgabe.
4.5.2 Vorliegend hat sich die Anzahl der abgabepflichtigen DUFI im Jahr
2013 verringert, womit die Kosten des Aufsichtsbereichs der DUFI im Ab-
gabejahr 2014 auf eine vergleichsweise geringere Anzahl DUFI verteilt
werden musste. Die Vorinstanz hat dem Rückgang der DUFI zwar – ent-
gegen der Ansicht der Beschwerdeführerin – durchaus Rechnung getra-
gen. So hat sie gemäss eigenen Angaben den Personalbestand, welcher
der DUFI-Aufsicht anzurechnen ist, per Anfang des Jahres 2014 um 40%
reduziert und per Januar 2015 10 Stellenprozente sowie per Juli 2015
B-3592/2015
Seite 16
nochmals 40 Stellenprozente gestrichen. Die entsprechenden Anpassun-
gen – insbesondere bei den personellen Ressourcen – wirken sich kosten-
mässig naturgemäss jedoch erst in den Folgejahren aus. Insgesamt führt
dies vorliegend dazu, dass die im Abgabejahr 2014 noch verbleibenden
DUFI die (noch nicht reduzierten) Kosten ihres Aufsichtsbereichs im Rech-
nungsjahr 2013 alleine tragen müssen, weshalb die Aufsichtsabgabe 2014
für die einzelnen noch verbleibenden DUFI entsprechend höher ausfällt.
4.5.3 Diese Auswirkung der Regelung zur zeitlichen Bemessung in Art. 11
Abs. 1 und 3 i.V.m. Art. 14 Abs. 1 FINMA-GebV mag für die Betroffenen
vorliegend zwar unbefriedigend sein. Im konkreten Einzelfall wäre die Be-
rechnung der Aufsichtsabgabe zum Beispiel gestützt auf den Durchschnitt
der Kosten des Aufsichtsbereichs während mehrerer Rechnungsjahre un-
ter Umständen sachgerechter. Jedoch sprechen durchaus auch gute
Gründe dafür, für die Berechnung der Aufsichtsabgabe auf die Kosten des
Vorjahres und damit auf eine geprüfte Rechnung abzustellen (vgl. Erläute-
rungsbericht des Eidgenössischen Finanzdepartements EFD vom 24. Sep-
tember 2010 zur Revision der Verordnung über die Erhebung von Gebüh-
ren und Abgaben durch die FINMA, S. 3). Aus den Materialien ergibt sich
zudem, dass der Bundesrat im Rahmen von Art. 15 Abs. 4 denn auch aus-
drücklich ermächtigt werden sollte, zu entscheiden, ob jeweils auf die Kos-
ten des Rechnungsjahres oder auf die Kosten des Vorjahres abgestellt wird
(BBl 2006 2829, 2869). Schliesslich führt die vom Bundesrat getroffene
Regelung im Hinblick auf die Abgabenhöhe vorliegend zwar zu Unterschie-
den zwischen den verschiedenen Abgabejahren, sie trifft jedoch alle (noch
unterstellten) DUFI in gleichem Masse, weshalb nach Ansicht des Gerichts
– zumindest mit Bezug auf die Regelung zur zeitlichen Bemessung und
unter Vorbehalt der weiteren Ausführungen (vgl. E. 5) – nicht von einer ei-
gentlichen Ungleichbehandlung der verschiedenen DUFI gesprochen wer-
den kann. Art. 11 Abs. 1 und 3 sowie. Art. 14 Abs. 1 FINMA-GebV zur zeit-
liche Bemessung sind daher nicht zu beanstanden.
4.6
4.6.1 Art. 12 FINMA-GebV bestimmt sodann, dass sich die Aufsichtsab-
gabe in allen Aufsichtsbereichen aus einer fixen Grundabgabe und einer
variablen Zusatzabgabe zusammensetzt, mit Ausnahme desjenigen der
ungebundenen Versicherungsvermittlerinnen und -vermittler (Abs. 1). Die
Zusatzabgabe deckt die Kosten, soweit diese nicht aus dem Ertrag der
Grundabgabe gedeckt sind (Abs. 2). Nach Art. 32 FINMA-GebV beträgt die
Grundabgabe bei den DUFI Fr. 500 je direkt unterstelltem Finanzinterme-
diär. Art. 33 FINMA-GebV sieht sodann vor, dass der Betrag, der über die
B-3592/2015
Seite 17
Zusatzabgabe gedeckt werden muss, zu drei Vierteln über die Zusatzab-
gabe nach Bruttoertrag und zu einem Viertel über die Zusatzabgabe nach
der Anzahl der dauernden Geschäftsbeziehungen gedeckt wird (Abs. 1).
Dabei berechnet sich die von einem direkt unterstellten Finanzintermediär
zu tragende Zusatzabgabe nach seinem Anteil an der Summe der Brutto-
erträge aller direkt unterstellten Finanzintermediäre sowie an der Gesamt-
zahl der dauernden Geschäftsbeziehungen aller direkt unterstellten Fi-
nanzintermediäre (Abs. 2). Für die Anzahl der dauernden Geschäftsbezie-
hungen ist der Stand am 31. Dezember des dem Abgabejahr vorangehen-
den Jahres massgebend (Abs. 2bis). Nach Art. 34 FINMA-GebV umfasst
der Bruttoertrag sämtlichen Erlös aus Lieferungen und Leistungen nach
Art. 663 OR, der mit nach dem GwG beaufsichtigten Tätigkeiten erzielt
wird. Massgebend ist der Bruttoertrag ohne Abzug von Ertragsminderun-
gen (Abs. 1). Für Handelsunternehmen ist der Bruttogewinn massgebend.
Er umfasst den Verkaufserlös nach Abzug der Einstandspreise ohne Abzug
anderer Ertragsminderungen (Abs. 2). Massgebend ist das Ergebnis des
Rechnungsabschlusses des dem Abgabejahr vorangehenden Jahres
(Abs. 3). Art. 33 Abs. 3 FINMA-GebV in der vorliegend anwendbaren Fas-
sung vom 21. November 2012 (AS 2012 6915, in Kraft bis 1. Januar 2016)
sieht sodann vor, dass die Zusatzabgabe eines DUFI höchstens Fr. 20‘000
beträgt.
4.6.2 Art. 15 Abs. 3 FINMAG sieht ausdrücklich vor, dass der Bundesrat
die Aufteilung der Aufsichtsabgabe in eine fixe Grundabgabe und eine va-
riable Zusatzabgabe vorsehen kann. Von dieser Kompetenzdelegation hat
er vorliegend Gebrauch gemacht (vgl. E. 4.6.2), was nicht zu beanstanden
ist. Die fixe Grundabgabe soll gemäss Botschaft des Bundesrates den
sog. „Sockel-Aufwand“ der Aufsicht decken, der regelmässig jährlich und
ungeachtet des Umfangs der geschäftlichen Aktivitäten für alle mehr oder
weniger in der gleichen Höhe anfällt (BBl 2006 2829, 2869; vgl. auch Er-
läuterungsbericht des Eidgenössischen Finanzdepartements [EFD] zur
FINMA-Gebührenverordnung vom 6. März 2008, S. 9). Art. 32 FINMA-
GebV sieht – wie erwähnt – eine Grundabgabe von Fr. 500 je DUFI vor,
womit diese im Vergleich zu den übrigen Aufsichtsbereichen sehr tief be-
messen ist (vgl. Art. 16, Art. 19a, Art. 20, Art. 24 und Art. 28 FINMA-GebV).
Mit der tiefen Grundabgabe hat der Bundesrat der Heterogenität der
Gruppe der DUFI Rechnung getragen, so dass die kleinsten unter ihnen
nicht über Gebühr belastet werden (vgl. Erläuterungsbericht zur FINMA-
Gebührenverordnung, S. 9; vgl. zur vorhergehenden Regelung BGer, Urteil
2C_729/735/2007 vom 25. Juni 2008, E. 5). Die Grundabgabe macht im
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Seite 18
vorliegenden Fall denn auch nur rund 2,5% der von der Beschwerdeführe-
rin zu leistenden Aufsichtsabgabe von Fr. 20‘500 aus, womit die Grundab-
gabe vorliegend nicht zu einer übermässigen Belastung der Beschwerde-
führerin führt. Vor diesem Hintergrund ist Art. 32 FINMA-GebV in der vor-
liegenden Fallkonstellation nicht zu beanstanden.
Ebenfalls nicht zu beanstanden ist die in Art. 33 Abs. 1-2bis und Art. 34
FINMA-GebV enthaltene Regelung zur Bemessung der Zusatzabgabe,
wonach diese zu drei Vierteln nach Bruttoertrag und zu einem Viertel nach
der Anzahl der dauernden Geschäftsbeziehungen bemessen bzw. gedeckt
wird. Diese Regelung entspricht den in Art. 15 Abs. 2 FINMAG genannten
Bemessungskriterien „Bruttoertrag“ und „Betriebsgrösse“, wobei die „An-
zahl dauernde Geschäftsbeziehungen“ als Ausdruck der „Betriebsgrösse“
gewertet werden kann (vgl. Erläuterungsbericht zur FINMA-Gebührenver-
ordnung, S. 10). Dabei scheint es sachlich gerechtfertigt, das Kriterium der
Anzahl der dauernden Geschäftsbeziehungen lediglich zu einem Viertel zu
berücksichtigen, da es im Verhältnis zum Bruttoertrag in Bezug auf die wirt-
schaftliche Grösse eines DUFI weniger aussagekräftig ist als der Bruttoer-
trag (vgl. Erläuterungsbericht zur FINMA-Gebührenverordnung, S. 10).
4.6.3 Einer eingehenderen Überprüfung bedarf im Folgenden hingegen
Art. 33 Abs. 3 FINMA-GebV (Fassung vom 21. November 2012, AS 2012
6915, in Kraft bis 1. Januar 2016), wonach die Zusatzabgabe eines DUFI
höchstens Fr. 20‘000 betragen darf.
5.
5.1 Art. 15 Abs. 2 Bst. d FINMAG sieht auf Gesetzesstufe einzig vor, dass
die Aufsichtsabgabe der DUFI nach den Kriterien Bruttoertrag und Be-
triebsgrösse bemessen wird. Aus den Materialien ergibt sich, dass damit
bei der Zusatzabgabe der allgemeine, nicht individuell zurechenbare Auf-
sichtsaufwand in Relation zum Umfang der geschäftlichen Aktivitäten der
einzelnen Beaufsichtigten gesetzt werden sollte. Der Umfang der geschäft-
lichen Aktivitäten ist für die individuelle Kostenverteilung insofern relevant,
als angenommen werden kann, dass die Beaufsichtigung grosser Unter-
nehmen im Vergleich zu kleineren Unternehmen eine aufwändigere perso-
nelle Ausstattung der Aufsichtsbehörden erfordert (vgl. BBl 2006 2829,
2869). Die Bemessung der Zusatzabgabe in Relation zum Umfang der ge-
schäftlichen Aktivitäten der einzelnen Beaufsichtigten ist demnach Aus-
fluss des Gebots, bei der Gebühren- und Abgabenerhebung eine möglichst
verursachergerechte Belastung der Aufsichtskosten zu erzielen (vgl. Bot-
schaft BBl 2006 2829, 2844). Eine allfällige zahlenmässige Limitierung, wie
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Seite 19
sie Art. 33 Abs. 3 FINMA-GebV in der Fassung vom 21. November 2012
vorsieht, geht aus Art. 15 FINMAG hingegen nicht hervor. Zwar hat Art. 15
Abs. 3 und 4 FINMAG dem Bundesrat für die Regelung der Bemessung
der Aufsichtsabgabe auf Verordnungsstufe grundsätzlich einen weiten Be-
reich des Ermessens eingeräumt. Er ist dabei indes an die gesetzlichen
und abgaberechtlichen Vorgaben, insbesondere an das Äquivalenzprinzip,
die Rechtsgleichheit und das Willkürverbot, gebunden (vgl. BGer, Urteil
2C_728/2007 vom 2. Oktober 2008 E. 4.2.3).
5.2 Der Bundesrat begründet die Festsetzung einer Obergrenze auf
Fr. 20‘000 damit, dass die Berechnung der Zusatzabgabe schwergewichtig
nach Bruttoertrag aufgrund der sehr unterschiedlichen Bruttoerträge der
DUFI für die sehr grossen DUFI unverhältnismässig hohe Beiträge bedeu-
ten würde (vgl. Erläuterungsbericht zur FINMA-GebV, a.a.O., S. 10). In
dem Sinne führt auch die Vorinstanz aus, dass die Begrenzung der Zusatz-
abgabe auf CHF 20‘000 dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit innerhalb
des Aufsichtsbereichs Rechnung trage. Die Begrenzung sei ein geeignetes
Mittel, eine übermässige Belastung der wirtschaftlich stärkeren DUFI zu
verhindern. Aufgrund der Heterogenität der Gruppe hätten die wenigen
wirtschaftlich stärkeren DUFI ohne Begrenzung die Aufsichtskosten nach
Ansicht der Vorinstanz praktisch allein zu tragen. Dies wäre nach Auffas-
sung der Vorinstanz nicht sachgerecht, da der Aufwand, den ein einzelner
DUFI verursacht, nicht nur von seiner Betriebsgrösse abhänge. Mit Bezug
auf den vorliegenden Einzelfall führt die Vorinstanz sodann aus, dass vor-
liegend sowohl bei der Berechnung der Zusatzabgabe nach Anzahl Ge-
schäftsbeziehungen als auch bei der Berechnung der Zusatzabgabe nach
Bruttoertrag die vorgesehenen Limiten übertroffen worden seien, weshalb
vorliegend jeweils „nur“ die Maximalbeträge erhoben worden seien.
Auch wenn diese Argumente durchaus nachvollziehbar sind, so ist im Hin-
blick auf die gesetzlichen Vorgaben in Art. 15 Absatz 2 Bst. d FINMAG so-
wie die verfassungsrechtlichen Vorgaben (vgl. E.3.2.3 und E. 5.1) im Fol-
genden eingehender zu untersuchen, welche Auswirkungen die Limitie-
rung nach Art. 33 Abs. 3 FINMA-GebV (Fassung vom 21. November 2012)
auf die Berechnung der Zusatzabgabe im vorliegenden Einzelfall tatsäch-
lich zeitigt.
5.3 Die Vorinstanz berechnete die von der Beschwerdeführerin zu leis-
tende Aufsichtsabgabe – insbesondere die von ihr zu leistende Zusatzab-
gabe – wie folgt:
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Seite 20
5.3.1 Die Gesamtkosten der FINMA für das Jahr 2013 betrugen gemäss
Jahresrechnung 2013 Fr. 139‘569‘906. Auf den Aufsichtsbereich der DUFI
entfielen hiervon gemäss Vorinstanz Gesamtkosten von insgesamt
Fr. 2‘558‘388. Von diesen Gesamtkosten des Aufsichtsbereichs der DUFI
wurden die Gebühreneinnahmen des Jahres 2013 des Aufsichtsbereichs
der DUFI im Betrag von Fr. 748‘509 in Abzug gebracht. Unter Berücksich-
tigung von Rundungsdifferenzen ergab dies gemäss Vorinstanz einen Be-
trag von Fr. 1‘809‘787, welcher durch die Aufsichtsabgabe 2014 der DUFI
zu decken war.
5.3.2 Die Aufsichtsabgabe der DUFI setzt sich wie bereits erläutert aus ei-
ner fixen Grundabgabe und einer variablen Zusatzabgabe zusammen (vgl.
E. 4.2.4 f.). Die Anzahl der abgabepflichtigen DUFI per 1. Januar 2014 be-
trug gemäss Vorinstanz 285. Um die Einnahmen aus den fixen Grundab-
gaben 2014 für den Aufsichtsbereich der DUFI zu ermitteln, multiplizierte
die Vorinstanz sodann die Anzahl der DUFI mit dem fixen Betrag von
Fr. 500 für die Grundabgabe (Art. 32 FINMA-GebV), womit sie für die Ein-
nahmen aus den fixen Grundabgaben 2014 für den Aufsichtsbereich der
DUFI einen Betrag von Fr. 142‘500 ermittelte (285 x Fr. 500 = Fr. 142‘500).
5.3.3 Diese Einnahmen aus den fixen Grundabgaben 2014 (Fr. 142‘500)
wurden sodann vom Totalbetrag, der aus den Aufsichtsabgaben 2014 der
DUFI zu decken war (Fr. 1‘809‘787), in Abzug gebracht, woraus ein Betrag
von Fr. 1‘667‘287 resultierte, welcher durch die variable Zusatzabgabe
2014 der DUFI zu decken war (Fr. 1‘809‘787 — Fr. 142‘500 =
Fr. 1‘667‘287).
5.3.4 Der durch die variable Zusatzabgabe zu deckende Betrag von
Fr. 1‘667‘287 wurde in der Folge gemäss der in Art. 33 Abs. 1 und 2 FINMA-
GebV festgelegten Anteile aufgesplittet, d.h. es wurde berechnet, wie gross
der Anteil ist, welcher durch die Zusatzabgabe gemäss Bruttoertrag (= drei
Viertel) und welcher durch die Zusatzabgabe gemäss dauernde Geschäfts-
beziehung (= ein Viertel) gedeckt werden muss:
Betrag zu decken durch Zusatzabgabe nach Bruttoertrag (= drei Viertel):
0,75 x Fr. 1‘667‘287 = Fr. 1‘250‘465
Betrag zu decken durch Zusatzabgabe nach Anzahl dauernde Geschäftsbe-
ziehungen (= ein Viertel): 0,25 x Fr. 1‘667‘287 = Fr. 416‘822
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Seite 21
5.3.5 Aufgrund von Art. 33 Abs. 3 FINMA-GebV (Fassung vom 21. Novem-
ber 2012), welcher die Zusatzabgabe eines DUFI auf max. Fr. 20‘000 be-
grenzt, wurde vorliegend für die Zusatzabgabe nach Bruttoertrag von ei-
nem Maximalbetrag pro DUFI von Fr. 15‘000 ausgegangen (0,75 x
Fr. 20‘000 = Fr. 15‘000).
5.3.6 Für die Berechnung der Zusatzabgabe nach Bruttoertrag unter Be-
rücksichtigung des Maximalbetrags pro DUFI von Fr. 15‘000 wendet die
Vorinstanz folgendes Berechnungssystem an:
Für die (erste) Berechnung der Zusatzabgabe nach Bruttoertrag wurden
sämtliche von den DUFI gemeldeten Bruttoerträge addiert. Anschliessend
wurde der durch die Zusatzabgabe nach Bruttoertrag zu generierende Be-
trag durch die Summe der gemeldeten Bruttoerträge („Gesamtbruttoertrag
aller DUFI“) dividiert und mit Tausend multipliziert. Dies ergab den (ersten)
Faktor, welcher den Wert der Zusatzabgabe pro tausend Franken Brutto-
ertrag definiert (Betrag zu decken durch Zusatzabgabe nach Bruttoertrag
÷ Gesamtbruttoertrag aller DUFI x 1000 = Faktor pro tausend Franken Brut-
toertrag). Mit diesem Wert erfolgten die ersten „individuellen“ Berechnun-
gen der Zusatzabgabe nach Bruttoertrag. Ergaben diese Berechnungen,
dass die Limite von Fr. 15‘000 bei einem oder mehreren DUFI überschrit-
ten wird, so wurde wiederum ein neuer Faktor berechnet. Zu diesem Zweck
wurde vom ursprünglich ermittelten Gesamtbruttobetrag derjenige Brutto-
ertrag subtrahiert, welcher die Summe der Bruttoerträge derjenigen DUFI
widerspiegelt, die die Limite überschritten haben. Zudem musste dabei der
durch die Zusatzabgabe nach Bruttoertrag zu generierende Betrag um
Fr. 15‘000 je DUFI, welcher die Limite überschreitet, gekürzt werden. Diese
(Neu-)Berechnung erfolgte solange, bis ein Faktor ermittelt wurde, mit wel-
chem die übrigen DUFI die Limite von Fr. 15‘000 nicht mehr erreichten
(„Endfaktor“).
5.3.7 Vorliegend betrug der gemeldete Gesamtbruttoertrag aller DUFI ge-
mäss Vorinstanz Fr. 848‘016‘501. Für die (erste) Berechnung nach Brutto-
ertrag wurde gemäss Vorinstanz – wie soeben ausgeführt – der durch die
Zusatzabgabe nach Bruttoertrag zu generierende Betrag durch die Summe
der gemeldeten Bruttoerträge dividiert und mit Tausend multipliziert. Ge-
mäss Vorinstanz ergab sich damit folgende (erste) Rechnung:
Fr. 1‘667‘287 ÷ Fr. 848‘016‘501 x 1000 = Fr. 1,966 pro tausend Franken Brut-
toertrag
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Nach erster Berechnung resultierte damit gemäss Vorinstanz ein Faktor
von 1,966 („erster Faktor nach Bruttoertrag“; zur fehlerhaften Berechnung
dieses Faktors durch die Vorinstanz vgl. E. 6.2). Die ersten Berechnungen
nach Bruttoertrag mit diesem Faktor ergaben sodann gemäss Vorinstanz,
dass 44 DUFI mit einem Bruttoertrag von insgesamt Fr. 767‘306‘713 die
Limite von Fr. 15‘000 für die Zusatzabgabe nach Bruttoertrag erreichten
bzw. überschritten. Da diesen DUFI höchstens der Maximalbetrag von
Fr. 15‘000 auferlegt werden sollte, wurde vorliegend – nach dem oben dar-
gelegten Berechnungsschema (E. 5.3.5) – vom ursprünglich ermittelten
Gesamtbruttobetrag der Bruttoertrag subtrahiert, welcher die Summe der
Bruttoerträge derjenigen DUFI widerspiegelt, die die Limite überschritten
haben. Damit ergaben sich folgende Berechnungen:
Summe der Zusatzabgabe nach Bruttoertrag derjeniger DUFI, die die Limite
überschritten haben: 44 x Fr. 15‘000 = Fr. 660‘000
Restbetrag zu decken nach Bruttoertrag (d.h. ohne die 44 DUFI, die den Ma-
ximalbetrag von Fr. 15‘000 zu bezahlen hatten): Fr. 1‘250‘465 — Fr. 660‘000
= Fr. 590‘465
Summe der Bruttoerträge der 241 DUFI, die die Limite nicht erreichten:
Fr. 848‘016‘501 — Fr. 767‘306‘713 = Fr. 80‘709‘788
Auf der Basis dieser Berechnungen wurde sodann ein neuer Faktor be-
rechnet:
Fr. 590‘465 ÷ Fr. 80‘709‘788 x 1000 = Fr. 7,316 pro tausend Franken Brutto-
ertrag
Gemäss Vorinstanz erreichte mit diesem Faktor kein DUFI mehr die Limite
von Fr. 15‘000. Daher wurde die Zusatzabgabe nach Bruttoertrag für die
„übrigen“ 241 DUFI mit dem Faktor von Fr. 7,316 pro tausend Franken
Bruttoertrag berechnet (im Folgenden: „Endfaktor nach Bruttoertrag“).
5.3.8 Nach dem grundsätzlich gleichen Schema wurde auch die Zusatzab-
gabe nach der Anzahl der dauernden Geschäftsbeziehungen berechnet.
Hier wurde aufgrund von Art. 33 Abs. 3 FINMA-GebV (Fassung vom
21. November 2012) von einem Maximalbetrag für die Zusatzabgabe nach
Anzahl der dauernden Geschäftsbeziehungen von Fr. 5‘000 pro DUFI
(0,25 x Fr. 20‘000 = Fr. 5‘000) ausgegangen.
B-3592/2015
Seite 23
5.3.9 Sämtliche von den DUFI gemeldeten dauernden Geschäftsbeziehun-
gen wurden addiert. Der durch die Zusatzabgabe nach Anzahl der dauern-
den Geschäftsbeziehungen zu deckende Betrag wurde sodann durch die
Summe der gemeldeten dauernden Geschäftsbeziehungen dividiert. Dies
ergab den (ersten) Faktor, welcher den Wert pro Geschäftsbeziehung in
Franken definiert (Betrag zu decken durch Zusatzabgabe nach Anzahl dau-
ernder Geschäftsbeziehungen ÷ Summe aller dauernder Geschäftsbezie-
hungen = Faktor pro dauernde Geschäftsbeziehung). Mit diesem Wert er-
folgte die (erste) Berechnung der Zusatzabgabe nach Anzahl dauernder
Geschäftsbeziehungen. Ergab die Berechnung, dass die Limite von
Fr. 5‘000 bei einem oder mehreren DUFI überschritten wird, so wurde wie-
derum ein neuer Faktor berechnet. Zu diesem Zweck wurden von der ur-
sprünglich ermittelten Summe aller dauernder Geschäftsbeziehungen die
gemeldeten Geschäftsbeziehungen derjenigen DUFI subtrahiert, die die Li-
mite überschritten haben. Zudem wurde der durch die Zusatzabgabe nach
Anzahl dauernder Geschäftsbeziehungen zu deckende Betrag um
Fr. 5‘000 je betroffener DUFI gekürzt. Die Berechnung erfolgte auch hier
so lange, bis ein Faktor ermittelt wurde, mit welchem die übrigen DUFI die
Limite von Fr. 5‘000 nicht mehr erreichen.
5.3.10 Vorliegend betrug die gemeldete Anzahl dauernder Geschäftsbezie-
hungen aller DUFI per 31. Dezember 2013 gemäss Vorinstanz 1‘307‘373.
Damit wurde der erste Faktor wie folgt berechnet:
Fr. 416‘822 ÷ 1‘307‘373 dauernder Geschäftsbeziehungen = Fr. 0,318 pro
dauernde Geschäftsbeziehung
Die Berechnung mit dem Faktor von Fr. 0,318 pro dauernde Geschäftsbe-
ziehung („ersten Faktor nach Anzahl dauernder Geschäftsbeziehungen“)
ergab gemäss Vorinstanz, dass 48 DUFI mit einer Anzahl dauernder Ge-
schäftsbeziehungen von insgesamt 1‘303‘062 die Limite für die Zusatzab-
gabe nach Anzahl dauernder Geschäftsbeziehungen erreichten. Da diese
DUFI nur den Maximalbetrag von Fr. 5‘000 bezahlen sollten, wurde die An-
zahl der betroffenen DUFI (48) mit dem Maximalbetrag von Fr. 5‘000 mul-
tipliziert, was den Betrag von Fr. 240‘000 ergab (48 x Fr. 5‘000 =
Fr. 240‘000). Der ohne die 48 DUFI, welche den Maximalbetrag erreichten,
zu deckende Restbetrag betrug somit Fr. 416‘822 (Fr. 416‘822 —
Fr. 240‘000 = Fr. 176‘822). Die Summe der Anzahl dauernder Geschäfts-
beziehungen der 237 DUFI, welche die Limite nicht erreichten, betrug 4‘311
(1‘307‘373 — 1‘303‘062). Die zweite Faktorberechnung der Zusatzabgabe
nach Anzahl der dauernden Geschäftsbeziehungen erfolgte daher wie
folgt:
B-3592/2015
Seite 24
Fr. 176‘822 ÷ 4‘311 dauernde Geschäftsbeziehungen = Fr. 41,016 pro dau-
ernde Geschäftsbeziehung
Mit diesem Faktor erreichte gemäss Vorinstanz kein DUFI mehr die Limite
von Fr. 5‘000. Daher wurde die Zusatzabgabe nach Anzahl der dauernden
Geschäftsbeziehungen für die „übrigen“ 237 DUFI mit dem Faktor
Fr. 41.016 pro dauernde Geschäftsbeziehung berechnet („Endfaktor nach
Anzahl dauernde Geschäftsbeziehungen“).
5.3.11 Die Aufsichtsabgabe 2014 der Beschwerdeführerin wurde, beru-
hend auf den von ihr gemeldeten Angaben und den wie oben dargelegt
berechneten Faktoren, wie folgt berechnet:
Bruttoertrag der Beschwerdeführerin im Jahr 2013: Fr. (…)
Anzahl Geschäftsbeziehungen der Beschwerdeführerin im Jahr 2013: (…)
Zusatzabgabe nach Bruttoertrag: (…) x 7,316 ÷ 1000 = Fr. (…)
Die Limite ist übertroffen: Beschwerdeführerin zahlt den maximalen Betrag
von CHF 15‘000.
Zusatzabgabe nach Anzahl Geschäftsbeziehungen: (…) x 41,016 = Fr. (…)
Die Limite ist übertroffen: Beschwerdeführerin zahlt nur den maximalen Betrag
von CHF 5‘000.
Grundabgabe gemäss Art. 32 FINMA-GebV: Fr. 500
Total Aufsichtsabgabe der Beschwerdeführerin für das Jahr 2014:
Fr. 15‘000 + Fr. 5‘000 + Fr. 500 = Fr. 20‘500
5.4
5.4.1 Aus dem Vorangehenden erhellt, dass die Begrenzung der Zusatz-
abgabe pro DUFI auf Fr. 20‘000 (Art. 33 Abs. 3 FINMA-GebV in der Fas-
sung vom 21. November 2012) – je nach der Höhe der durch den Aufsichts-
bereich der DUFI zu tragenden Gesamtkosten – den in Art. 15 Abs. 2 Bst. d
FINMAG statuierten Kostenverteilschlüssel bei der Zusatzabgabe wesent-
lich verändert. Die Begrenzung der Aufsichtsabgabe der grösseren bzw.
grössten DUFI führt im Grundsatz zu einer Erhöhung der Abgabe der übri-
gen bzw. kleineren DUFI; die grösseren DUFI werden aufgrund der Ober-
grenze von Art. 33 Abs. 3 im Verhältnis zum Umfang ihrer geschäftlichen
Aktivitäten weniger stark belastet als kleinere DUFI (vgl. sogleich E. 5.4.2).
Wie gross die Auswirkungen der Obergrenze bzw. die damit erzielte Ver-
änderung am gesetzlichen Verteilschlüssel ist, hängt dabei von den durch
den Aufsichtsbereich der DUFI zu tragenden Gesamtkosten sowie von der
B-3592/2015
Seite 25
Anzahl der abgabepflichtigen DUFI ab: Steigen die zu verteilenden Auf-
sichtskosten des Aufsichtsbereichs DUFI, so wird die Kostensteigerung
einzig an diejenigen DUFI weitergegeben, welche die Obergrenze von
Fr. 20‘000 noch nicht erreicht haben. Nimmt die Anzahl der abgabepflichti-
gen DUFI in einem Abgabejahr ab, so werden die „Mehrkosten“ ebenfalls
nicht von allen, sondern lediglich von jenen DUFI aufgefangen, welche die
Obergrenze (noch) nicht erreicht haben.
Letztlich hat die Obergrenze von Fr. 20‘000 somit zur Folge, dass je höher
die durch den Aufsichtsbereich der DUFI zu tragenden Gesamtkosten sind
(welche wiederum von den Gesamtkosten der FINMA abhängen) und je
geringer die Anzahl der abgabepflichtigen DUFI ist, desto weniger wird bei
der Bemessung der Zusatzabgabe den gesetzlichen Kriterien des Brutto-
ertrags und der Betriebsgrösse (Art. 15 Abs. 2 Bst. d FINMAG) bzw. dem
Umfang der geschäftlichen Aktivitäten der einzelnen Beaufsichtigten Rech-
nung getragen.
5.4.2 Vorliegend wird die Limite von Fr. 15‘000 für die Zusatzabgabe nach
Bruttoertrag von 44 DUFI überschritten. Diese 44 DUFI generieren zusam-
men einen Bruttoertrag von Fr. 767‘306‘713, was 90,5% der gemeldeten
Gesamtbruttoerträge aller DUFI (Fr. 848‘016‘501) ausmacht. Aufgrund der
Limitierung auf Fr. 15‘000 bezahlen sie jedoch nur gerade Fr. 660‘000, d.h.
52,8% der über die Zusatzabgaben nach Bruttoertrag zu finanzierenden
Kosten von insgesamt Fr. 1‘250‘465. Während die 44 grösseren DUFI, wel-
che die Limite von Fr. 15‘000 für die Zusatzabgabe nach Bruttoertrag über-
schritten, aufgrund der Limite durchschnittlich nur gerade Fr. 0,860 pro tau-
send Franken Bruttoertrag bezahlen (660‘000 ÷ 767‘306‘713 x 100 =
0,860), müssen die restlichen DUFI, welche die Limite nicht überschritten,
Fr. 7,316 pro tausend Franken Bruttoertrag bezahlen (Fr. 590‘465 ÷
Fr. 80‘709‘788 x 1000 = 7,315903; vgl. E. 5.3.6).
Ähnlich gestaltet sich die Situation vorliegend bei der Zusatzabgabe nach
Anzahl der dauernden Geschäftsbeziehungen: 48 DUFI überschreiten hier
die Limite von Fr. 5‘000 für die Zusatzabgabe nach dauernden Geschäfts-
beziehungen. Diese 48 DUFI sind mit dauernden Geschäftsbeziehungen
von 1‘303‘062 für 99,7% der gemeldeten dauernden Geschäftsbeziehun-
gen von insgesamt 1‘307‘373 verantwortlich. Aufgrund der Limitierung auf
Fr. 5‘000 kommen sie mit Fr. 240‘000 jedoch nur für 57,6% der über die
Zusatzabgabe nach Anzahl dauernder Geschäftsbeziehungen zu decken-
den Kosten von insgesamt Fr. 416‘822 auf. Während diejenigen 48 DUFI,
B-3592/2015
Seite 26
welche die Limite von Fr. 5‘000 für die Zusatzabgabe nach dauernden Ge-
schäftsbeziehungen überschritten, aufgrund der Limite durchschnittlich nur
Fr. 0,184 pro dauernde Geschäftsbeziehung bezahlen (Fr. 240‘000 ÷
1‘303‘062 = Fr. 0,184), müssen die restlichen DUFI, welche die Limite nicht
überschritten, Fr. 41,016 pro dauernde Geschäftsbeziehung bezahlen
(Fr. 176‘822 ÷ 4‘311 = Fr. 41,016469; vgl. E. 5.3.9).
5.4.3 Ein Blick auf die konkrete Berechnung der Aufsichtsabgabe 2014 der
Beschwerdeführerin zeigt sodann, dass die Obergrenze nach Art. 33
Abs. 3 FINMAG-GebV (Fassung vom 21. November 2012) auch bei ihr zu
einer erheblichen Mehrbelastung führt. Zwar hat die Beschwerdeführerin
nach der oben dargelegten Berechnung der Vorinstanz die vorgesehenen
Limiten sowohl aufgrund der Berechnung der Zusatzabgabe nach Anzahl
Geschäftsbeziehungen als auch aufgrund der Berechnung der Zusatzab-
gabe nach Bruttoertrag übertroffen, weshalb die Beschwerdeführerin prima
vista von der Begrenzung profitiert. Wird die Zusatzabgabe der Beschwer-
deführerin jedoch ohne Berücksichtigung der Obergrenze, d.h. sowohl
beim Bruttoertrag als auch bei den Anzahl Geschäftsbeziehungen nach
dem von der Vorinstanz berechneten „ersten Faktor“ berechnet, so ergibt
dies was folgt:
Zusatzabgabe nach Bruttoertrag: Fr. (…) x 1,966 (erster Faktor; vgl. E. 5.3.6)
÷ 1000 = Fr. (…)
Zusatzabgabe nach Anzahl Geschäftsbeziehungen: (…) x 0,318 (erster Fak-
tor; vgl. E. 5.3.9) = Fr. (…)
Grundabgabe gemäss Art. 32 FINMA-GebV: Fr. 500
Total Aufsichtsabgabe der Beschwerdeführerin für das Jahr 2014:
Fr. (…) + Fr. (…) + Fr. 500 = Fr. (…) (wovon Zusatzabgabe: Fr. […])
5.4.4 Aus dem Vorangehenden erhellt, dass die starre Obergrenze in der
Höhe von Fr. 20‘000 nach Art. 33 Abs. 3 FINMA-GebV (Fassung vom
21. November 2012) in der vorliegenden Fallkonstellation dazu führt, dass
die kleinen und mittleren DUFI im Verhältnis erheblich stärker belastet wer-
den als die grösseren bzw. grössten DUFI. Insbesondere haben Erstere
das vorliegend zu verzeichnende Kostenwachstum bei den Aufsichtskos-
ten des Aufsichtsbereichs der DUFI aufgrund der Obergrenze von
Fr. 20‘000 alleine zu tragen. Mit Bezug auf die Beschwerdeführerin ergibt
sich, dass ihre Aufsichtsabgabe für das Jahr 2014 gestützt auf den Umfang
ihrer Geschäftstätigkeit, d.h. nach den Kriterien des Bruttoertrags und der
Anzahl der Geschäftsbeziehungen – ohne Berücksichtigung der Limite von
B-3592/2015
Seite 27
Fr. 20‘000 – nach den von der Vorinstanz berechneten Faktoren – nur
Fr. (…) beträgt. Die Obergrenze in Art. 33 Abs. 3 FINMA-GebV (Fassung
vom 21. November 2012) hat für die Beschwerdeführerin somit eine Erhö-
hung ihrer Aufsichtsabgabe um (…)% zur Folge.
5.4.5 Zwar ist einzugestehen, dass es in der Natur der Aufsichtsabgabe
liegt, dass die ihr zugrunde gelegten Kosten pro Aufsichtsbereich und ge-
rade nicht pro Beaufsichtigten erhoben werden können (sog. qualifizierte
Gruppenäquivalenz), weshalb bei der Festlegung der Zusatzabgabe ge-
wisse Schematismen nicht zu vermeiden sind. Auch ist die Gruppe der
DUFI tatsächlich sehr heterogen und der Aufwand, den ein einzelner DUFI
verursacht, hängt – wie dies die Vorinstanz geltend macht (vgl. E. 5.2) –
möglicherweise tatsächlich nicht nur von seiner Betriebsgrösse ab, was
eine Begrenzung unter Umständen rechtfertigen mag. Jedoch trägt vorlie-
gend bereits die gesetzlich ausdrücklich vorgesehene (Art. 15 Abs. 3 FIN-
MAG) Unterteilung der Aufsichtsabgabe in eine fixe Grundabgabe und eine
variable Zusatzabgabe der Heterogenität der DUFI Rechnung, unter ande-
rem dadurch dass die fixe Grundabgabe unabhängig vom Umfang der Ge-
schäftstätigkeit auferlegt wird und damit den «Sockel-Aufwand» der Auf-
sicht deckt, der regelmässig jährlich und ungeachtet des Umfangs der ge-
schäftlichen Aktivitäten für alle mehr oder weniger in der gleichen Höhe
anfällt (vgl. BBl 2006 2829, 2869). Zudem hat das Bundesgericht bereits in
einem Urteil zur Grundabgabe festgehalten, dass sich die Abgabe dennoch
am Äquivalenzprinzip auszurichten habe, was bedeute, dass die einzelnen
pauschalen Abgaben im Vergleich zum allgemeinen Aufsichtsaufwand der
betroffenen Gruppe bzw. zur Abgabe der anderen Gruppenmitglieder nicht
in einem Missverhältnis stehen dürfen, sondern sich insgesamt in einem
vernünftigen, verursacheradäquaten Rahmen zu bewegen haben (vgl.
BGer, Urteil 2C_728/2007 E. 6.3.1, m.w.H.). Das Gleiche hat vorliegend –
a fortiori – für die Zusatzabgabe zu gelten.
5.4.6 Anzumerken ist schliesslich, dass der Bundesrat die Obergrenze von
Art. 33 Abs. 3 FINMA-GebV inzwischen auf Fr. 50‘000 erhöht hat (Art. 33
Abs. 3 FINMA-GebV in der Fassung vom 25. Nov. 2015, in Kraft seit 1. Jan.
2016, SR 956.122). Im diesbezüglichen Erläuterungsbericht des Eidgenös-
sischen Finanzdepartements EFD wird im Hinblick auf die „bisherige“
Obergrenze von Fr. 20‘000 ausdrücklich anerkannt, dass die Erfahrungen
der letzten Jahre gezeigt hätten, dass die Obergrenze von Fr. 20‘000 „ten-
denziell“ den leistungsstärkeren DUFI entgegenkomme. Sodann wird wei-
ter festgehalten, dass der Geschäftsumfang für die Berechnung der Zu-
satzabgaben massgebend sein solle und dass die leistungsstärksten DUFI
B-3592/2015
Seite 28
angemessen in die Kostentragung eingebunden werden sollten (Erläute-
rungsbericht des Eidgenössisches Finanzdepartement EFD vom 20. Au-
gust 2015 zur Verordnung über die Finanzmarktinfrastrukturen und das
Marktverhalten im Effekten- und Derivatehandel [Finanzmarktinfrastruktur-
verordnung, FinfraV] S. 54).
5.5 Zusammenfassend kann somit festgehalten werden, dass die starre
Begrenzung der Zusatzabgabe auf Fr. 20‘000 vorliegend zumindest im Er-
gebnis zu einer sachlich nicht gerechtfertigten Ungleichbehandlung bei der
Kostenwachstumsweitergabe führt bzw. eine sachlich nicht gerechtfertig-
ten Ungleichbehandlung der kleineren und mittleren DUFI im Vergleich zu
den grösseren bzw. grössten DUFI bewirkt; dass die Begrenzung darüber
hinaus einer gesetzlichen Grundlage entbehrt und dass sie für die Be-
schwerdeführerin im vorliegenden Fall eine von den gesetzlichen Bemes-
sungskriterien abweichende Kostensteigerung von (…)% zur Folge hat.
Das Bundesverwaltungsgericht gelangt daher zum Schluss, dass die An-
wendung von Art. 33 Abs. 3 FINMA-GebV in seiner Fassung vom 21. No-
vember 2012 in der vorliegenden Fallkonstellation gegen die gesetzlichen
Bemessungskriterien von Art. 15 Absatz 2 Bst. d FINMAG verstösst und zu
einer sachlich nicht gerechtfertigten Ungleichbehandlung bei der Abgaben-
erhebung führt. Deshalb darf Art. 33 Abs. 3 FINMA-GebV vorliegend nicht
angewendet werden. Die Zusatzabgabe (als Bestandteil der Aufsichtsab-
gabe 2014) der Beschwerdeführerin ist daher einzig nach den Kriterien von
Art. 15 Abs. 2 Bst. d FINMAG i.V.m. Art. 33 Abs. 1-2bis und Art. 34 FINMA-
GebV zu bemessen.
6.
6.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der Sache selbst oder
weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die
Vorinstanz zurück (Art. 61 Abs. 1 VwVG). Im vorliegenden Fall besteht kein
Anlass zu einem kassatorischen Entscheid: Die vollständige Kostenüber-
wälzung entspricht dem Willen des Gesetzgebers, und die Kriterien zur Be-
messung der Aufsichtsabgabe bzw. insbesondere der Zusatzabgabe sind
in Art. 15 Abs. 2 Bst. d FINMAG i.V.m. Art. 32, 33 Abs. 1-2bis und Art. 34
FINMA-GebV hinreichend klar umschrieben. Um die Aufsichtsabgabe bei
der vorliegenden Ausganglage auf gesetzeskonforme und verursacherge-
rechte Weise zu berechnen, muss für die Berechnung der Zusatzabgabe
der Beschwerdeführerin auf den „ersten Faktor“, d.h. dem Faktor vor Be-
rücksichtigung der Deckelung nach Art. 33 Abs. 3 FINMA-GebV, abgestellt
werden.
B-3592/2015
Seite 29
6.2 Bei der Neuberechnung der Aufsichtsabgabe 2014 für die Beschwer-
deführerin ist zudem zu berücksichtigen, dass der Vorinstanz bei der Be-
rechnung der Zusatzabgabe nach Bruttoertrag ein Fehler unterlaufen ist:
Die Vorinstanz führt mit Bezug auf die Berechnung der Zusatzabgabe nach
Bruttoertrag nämlich zwar zu Recht aus, dass zur Berechnung des ersten
Faktors der durch die Zusatzabgabe nach Bruttoertrag zu deckende Be-
trags durch die Summe der gemeldeten Bruttoerträge dividiert und mit Tau-
send multipliziert werden müsse (vgl. E. 5.3.6 f.). Bei der von ihr gestützt
hierauf vorgenommenen Berechnung setzte sie jedoch fälschlicherweise
den Betrag von Fr. 1‘667‘286 ein (vgl. E. 5.3.7), was nicht dem durch die
Zusatzabgabe nach Bruttoertrag zu deckenden Anteil (dieser beträgt
Fr. 1‘250‘465; vgl. E. 5.3.4), sondern dem gesamthaften durch die variable
Zusatzabgabe zu deckenden Betrag (vgl. E. 5.3.3) entspricht. Bei der Be-
rechnung der Zusatzabgaben nach der Anzahl der dauernden Geschäfts-
beziehungen ist die Vorinstanz hingegen richtig vorgegangen und hat zur
Berechnung nicht den gesamthaften durch die variable Zusatzabgabe zu
deckenden Betrag, sondern den durch die Zusatzabgabe nach Anzahl Ge-
schäftsbeziehungen zu deckenden Anteil genommen (vgl. E. 5.3.10).
Richtigerweise berechnet sich der erste Faktor zur Berechnung der Zusatz-
abgabe nach Bruttoertrag daher wie folgt:
Fr. 1‘250‘465 (Betrag zu decken durch Zusatzabgabe nach Bruttoertrag) ÷
Fr. 848‘016‘501 (gemeldeter Gesamtbruttoertrag aller DUFI) x 1‘000 =
Fr. 1,475 pro tausend Franken Bruttoertrag
Damit ergibt sich, dass der erste Faktor zur Berechnung der Zusatzabgabe
nach Bruttoertrag bei korrekter Berechnung Fr. 1,475 pro tausend Franken
Bruttoertrag beträgt, und nicht – wie von der Vorinstanz berechnet –
Fr. 1,966 pro tausend Franken Bruttoertrag.
6.3 Auf Grund des Dargelegten ist die Aufsichtsabgabe 2014 der Be-
schwerdeführerin wie folgt neu zu berechnen:
Zusatzabgabe nach Bruttoertrag: Fr. (…) (Bruttoertrag der Beschwerdeführe-
rin im Jahr 2013) x 1,475 (berichtigter „erster Faktor“) ÷ 1000 = Fr (…)
Zusatzabgabe nach Anzahl Geschäftsbeziehungen: (…) x 0,318 („erster Fak-
tor“; E. 5.3.10) = Fr. (…)
Total Aufsichtsabgabe der Beschwerdeführerin für das Jahr 2014:
Fr. (…) (Zusatzabgabe nach Bruttoertrag) + Fr. (…) (Zusatzabgabe nach An-
zahl Geschäftsbeziehungen) + Fr. 500 (Grundabgabe) = Fr. (…)
B-3592/2015
Seite 30
Die Aufsichtsabgabe der Beschwerdeführerin ist somit um Fr. (…) von
Fr. (…) auf Fr. (…) zu reduzieren.
6.4 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Aufsichtsabgabe der Be-
schwerdeführerin in Gutheissung ihrer Beschwerde auf Fr. (…) festzuset-
zen bzw. zu reduzieren ist.
7.
Die Beschwerdeführerin rügt schliesslich auch die vorinstanzlichen Verfah-
renskosten von Fr. 800 als unverhältnismässig. Zur Begründung führt sie
aus, sie habe die angefochtene Verfügung zwingend benötigt, um beim
Bundesverwaltungsgericht rekurrieren zu können. Eine solch detaillierte
Verfügung bezüglich der Berechnung der Abgabe hat sie jedoch nie ver-
langt. Es erscheine zudem kaum glaubhaft, dass die Ausarbeitung einer
solchen Verfügung den von der Vorinstanz dargestellten Zeitaufwand in
Anspruch genommen habe, insbesondere da angenommen werden könne,
dass die FINMA über Standardformate verfüge.
7.1
7.1.1 Aus der Rechtsnatur der Verwaltungsgebühr als Entgelt für eine be-
zogene Leistung ergibt sich, dass bei der Bemessung von deren Wert aus-
zugehen ist. Auch wenn gesetzliche Gebührenrahmen (z.B. Art. 8 Abs. 1
FINMA-GebV) bestehen, muss die Angemessenheit der im Einzelfall auf-
erlegten Gebühren anhand der verfassungsmässigen Grundsätze der Kos-
tendeckung und der Äquivalenz überprüfbar sein; der Ermessensspielraum
der FINMA darf nicht übermässig sein (vgl. Urteile des BVGer B-2091/2014
vom 23. März 2015 E. 6.3, B-3708/2007 vom 4. März 2008 E. 7,
B-2322/2006 und B-2334/2006 vom 6. September 2007; BGE 123 I 248 E.
3d und 3f).
7.1.2 Das Aufsichtsverfahren im Einzelfall richtet sich nach den Bestim-
mungen des VwVG und für die Verfahrenskosten gilt die FINMA-GebV. So-
weit die FINMA-GebV keine besondere Regelung enthält, gelten die Best-
immungen der Allgemeinen Gebührenverordnung vom 8. September 2004
(AllgGebV, SR 172.041.1; Art. 6 FINMA-GebV).
7.1.3 Die FINMA erhebt Gebühren für Aufsichtsverfahren im Einzelfall und
für Dienstleistungen (Art. 15 Abs. 1 FINMAG). Wer eine Verfügung veran-
lasst, ist gebührenpflichtig (Art. 5 Abs. 1 Bst. a FINMA GebV). Art. 8 FINMA-
GebV verweist für die Gebührenbemessung auf die Ansätze (sog. Rah-
B-3592/2015
Seite 31
mentarife) im Anhang. Für die Gebührenbemessung in den einzelnen Auf-
sichtsbereichen gelten die Rahmentarife Ziffern 1-7 im Anhang der FINMA-
GebV. Für Verfügungen, Aufsichtsverfahren und Dienstleistungen, für die
im Anhang – wie im vorliegenden Fall – kein Ansatz festgelegt ist, bemisst
sich die Gebühr nach Zeitaufwand und der Bedeutung der Sache für die
gebührenpflichtige Person (Art. 8 Abs. 3 FINMA-GebV). Die Verrechnung
des Zeitaufwands erfolgt aufgrund der geleisteten Arbeiten und den mass-
geblichen Stundenansätzen. Der Stundenansatz beträgt je nach Funkti-
onsstufe der ausführenden Person innerhalb der FINMA und der Bedeu-
tung der Sache für die gebührenpflichtige Person Fr. 100-500 (Art. 8
Abs. 4 FINMA-GebV).
7.2
7.2.1 Gemäss den Ausführungen der Vorinstanz in der Vernehmlassung
hat die Ausarbeitung der angefochtenen Verfügung durch den zuständigen
Fachbereich und die Koordination mit den anderen involvierten Fachberei-
chen vorliegend einen Zeitaufwand von insgesamt 5 Stunden erfordert.
Dieser ist gemäss Vorinstanz zum Stundenansatz von Fr. 285 für juristi-
sche Sachbearbeitung berechnet worden, was den Betrag von Fr 1‘425
ergibt. Dieser Betrag wurde von der Vorinstanz sodann im Sinne des Äqui-
valenzprinzips auf Fr. 800 gekürzt.
7.2.2 Wie die Vorinstanz zutreffend ausführt, sind Verfügungen zu begrün-
den (Art. 35 Abs. 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes VwVG;
SR 172.021). Dies hat die Vorinstanz vorliegend auf insgesamt 12 Seiten
getan. Die Länge der Verfügung bzw. deren Begründungsdichte ist entge-
gen der Ansicht der Beschwerdeführerin durchaus angemessen, handelt
es sich bei der Festsetzung der Aufsichtsabgabe doch um ein komplexe
Berechnungsmethode, welche für den Verfügungsadressaten in verständ-
licher Weise dargelegt werden muss. Gleichfalls erscheint ein Zeitaufwand
von insgesamt 5 Stunden für die vorliegend angefochtene Verfügung als
durchaus angemessen und nachvollziehbar. Der berechnete Betrag wurde
sodann aufgrund des Äquivalenzprinzips auf Fr. 800 reduziert. Insgesamt
erfolgte die Festsetzung der vorinstanzlichen Verfahrenskosten von Fr. 800
demnach rechtmässig, weder das Kostendeckungs- noch das Äquivalenz-
prinzip sind verletzt.
Die Beschwerde ist somit mit Bezug auf dieses Vorbringen abzuweisen.
B-3592/2015
Seite 32
8.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerde – soweit darauf
eingetreten wird – mit Bezug auf das Begehren um Herabsetzung der Auf-
sichtsabgabe 2014 (Ziff. 1 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung)
gutzuheissen und die Aufsichtsabgabe 2014 der Beschwerdeführerin neu
auf Fr. (…) festzusetzen ist. Mit Bezug auf die Einwände der Beschwerde-
führerin betreffend die vorinstanzlichen Verfahrenskosten (Ziff. 2 des Dis-
positivs der angefochtenen Verfügung) ist die Beschwerde hingegen abzu-
weisen.
9.
Die Verfahrenskosten sind in der Regel der unterliegenden Partei aufzuer-
legen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Vorinstanzen werden keine Verfahrenskosten
auferlegt (Art. 63 Abs. 2 VwVG).
Vorliegend obsiegt die Beschwerdeführerin mit ihrem Begehren betreffend
die Herabsetzung der Aufsichtsabgabe 2014, während ihre übrigen Begeh-
ren abzuweisen sind bzw. darauf nicht eingetreten werden kann. Da die
negativ zu beantwortenden Rechtsbegehren der Beschwerdeführerin im
Verhältnis zum gutzuheissenden Rechtsbegehren vorliegend wenig Raum
einnehmen und von untergeordneter Bedeutung sind, rechtfertigt es sich
im Ergebnis, der Beschwerdeführerin keine Verfahrenskosten aufzuerle-
gen.
10.
Der Beschwerdeführerin ist für die ihr erwachsenen notwendigen und ver-
hältnismässig hohen Kosten eine Parteientschädigung zuzusprechen
(Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 7 Abs. 1 VGKE [SR173.320.2]). Die Parteient-
schädigung umfasst die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere Aus-
lagen der Partei (Art. 8 Abs. 1 VGKE). Sind die Kosten verhältnismässig
gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden (Art. 7
Abs. 4 VGKE).
Die Beschwerdeführerin wurde im vorliegenden Verfahren nicht anwaltlich
vertreten, womit ihr keine Vertretungskosten erwachsen sind. Der Aufwand
für ihre insgesamt kurz gefassten und knapp begründeten Eingaben dürfte
vorliegend gering sein, weshalb ihr praxisgemäss keine Parteientschädi-
gung zugesprochen wird.
B-3592/2015
Seite 33
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen, soweit darauf eingetreten
wird. Ziff. 1 des Dispositivs der Verfügung der Vorinstanz vom 8. Mai 2015
wird aufgehoben und die von der Beschwerdeführerin zu entrichtende Auf-
sichtsabgabe für das Jahr 2014 auf Fr. (…) festgesetzt. Soweit weiterge-
hend, ist die Beschwerde abzuweisen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
Der von der Beschwerdeführerin geleistete Kostenvorschuss von Fr. 1'200
wird nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils an diese zurück-
erstattet.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde;
Beilage: Rückerstattungsformular);
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Gerichtsurkunde).
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Francesco Brentani Julia Haas
B-3592/2015
Seite 34
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange-
legenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechts-
schrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel
und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Be-
weismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizule-
gen (Art. 42 BGG).
Versand: 21. September 2016