Abtei lung II
B-3608/2009 + B-3671/2009
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 4 . J u l i 2 0 1 0
Richter David Aschmann (Vorsitz), Richter Hans Urech,
Richter Ronald Flury,
Gerichtsschreiber Said Huber.
A._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Landwirtschaftliche Rekurskommission des Kantons
X._______,
Vorinstanz,
Departement Finanzen und Ressourcen, Abteilung
Landwirtschaft,
Erstinstanz.
Direktzahlungen 2006 (Rückforderung und Kürzung).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
B-3608/2009 + B-3671/2009
Sachverhalt:
A.
A.a A._______ (Beschwerdeführer) ist Landwirt (dipl. Ing. agr. HTL)
und Geschäftsleiter eines seit (...) bestehenden landwirtschaftlichen
Beratungsunternehmens (www....). In Y. _______ im Kanton
X.________ bewirtschaftet er einen landwirtschaftlichen Betrieb, für
den er für das Jahr 2006 Direktzahlungen beantragte.
A.b Am 5. und am 11. Oktober 2006 führte die F._______ GmbH auf
dem Betrieb des Beschwerdeführers Kontrollen durch. Gestützt darauf
und nach umfangreichen Abklärungen entschied die Abteilung Land-
wirtschaft des Departements Finanzen und Ressourcen des Kantons
X.________ (Erstinstanz) in zwei Verfügungen Folgendes:
A.b.a Verfügung vom 12. Dezember 2007:
"1. Dem Gesuch um Auszahlung von Beiträgen gemäss Direktzahlungsver-
ordnung des Bundes (DZV) pro 2006 wird entsprochen.
2. Für die Mängel in diversen Bereichen des ökologischen Leistungsnach-
weises (ÖLN) werden Sanktionen von insgesamt Fr. 6'440.– ausge-
sprochen."
Zur Begründung führte die Erstinstanz an, während den Betriebskon-
trollen zum ökologischen Leistungsnachweis seien mangelhafte Feld-
aufzeichnungen, fehlende Bodenproben, mangelhafter Bodenschutz
auf den Parzellen "M._______" und "N._______", ungenügend grosse
Grünstreifen auf den Parzellen "O._______" und "P._______" sowie
unzulässigerweise mit dem Unkrautvernichtungsmittel Glyphos "ab-
gebrannte" Wiesenstreifen auf den Parzellen "Q._______" und
"P._______" festgestellt worden. Dies ergebe gemäss der ein-
schlägigen Richtline den in Rechnung gestellten Sanktionsbetrag von
Fr. 6'440.–.
A.b.b Verfügung vom 14. Dezember 2007 (gestützt auf die detaillierte
Schlussabrechnung vom selben Tag):
"1. Dem Gesuch um Auszahlung von Beiträgen gemäss Direktzahlungsver-
ordnung des Bundes (DZV) pro 2006 wird entsprochen.
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2. Für die über die Jahre 2000-2005 zu Unrecht ausbezahlten Flächen- und
Ökobeiträge für die Parzelle "K._______" werden Rückforderungen im Be-
trage von Fr. 8'134.– gestellt.
3. Für die im Jahre 2006 überhöhten und falschen Flächenangaben betr. der
Parzelle "K._______" wird eine Sanktion im Betrage von Fr. 4'844.– ausge-
sprochen.
4. Der aus Rückforderungen und Sanktionen, einschliesslich ÖLN 2006 resul -
tierende Minusbetrag von Fr. 3'164.– wird zurückgefordert und in Rechnung
gestellt.
5. Für den Rückforderungsbetrag wird ab Fälligkeit der Zahlung ein jährlicher
Zins von 5 % erhoben."
Gestützt auf eine aktualisierte Waldfeststellung und eine Flächenneu-
vermessung mittels des Geografischen Informationssystems (GIS)
hielt die Erstinstanz fest, der Beschwerdeführer habe bereits seit 1997
auf der Parzelle "K._______" (Grundbuch Nr. ...) zu grosse Ökoflächen
(Wiesen und Hecken) deklariert, weil eine 6 a umfassende Verwaldung
fälschlicherweise nicht berücksichtigt worden sei; deshalb sei der Be-
schwerdeführer zu sanktionieren. Gleichzeitig müsse er zu Unrecht
ausbezahlte Flächen- und Ökobeiträge der Jahre 2000 bis 2005
zurückzahlen. In Bezug auf die Parzelle "L._______" (Grundbuch
Nr. ...) erachtete die Erstinstanz eine Neuausscheidung der Wald-,
Gebäude- und Hofgrundfläche für angezeigt, verzichtete aber auf eine
Sanktionierung bzw. Rückforderung von Beiträgen für die dort als ver-
waldet bezeichnete Fläche von 7 a.
B.
B.a Die Verfügung vom 12. Dezember 2007 (A.b.a) focht der Be-
schwerdeführer am 30. Januar 2008 bei der landwirtschaftlichen
Rekurskommission des Kantons X.________ (Vorinstanz) an. Diese
führte am 31. März 2009 eine Verhandlung durch und wies die Be-
schwerde gleichentags kostenpflichtig ab (Urteil vom 31. März 2009 im
Verfahren Nr. 5-BE.2008.5; versandt am 6. Mai 2009).
Den Antrag des Beschwerdeführers, auf eine Beitragskürzung zu ver-
zichten, wies die Vorinstanz mit dem Argument ab, die einschlägigen
Bestimmungen seien korrekt angewendet worden. Vorab verzichtete
die Vorinstanz auf die beantragte "neutrale Expertise".
Zu den angeblich nicht gespritzten Bäumen der Obstanlage habe der
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Beschwerdeführer widersprüchliche und daher unglaubwürdige Aus-
sagen gemacht. Weil Aufzeichnungen fehlten, sei von einer mangel-
haften Schlagkartei auszugehen. Abgesehen davon müssten alle zehn
Jahren Bodenproben vorgenommen werden. Diesbezüglich anerkenne
der Beschwerdeführer, dass zumindest eine (von vier) Bodenproben
fehle, weshalb dies zu Recht gerügt worden sei.
Unbestritten sei des Weiteren, dass die am 7. und 17. Oktober 2005
erfolgten Ansaten von Zwischenfutter nach dem massgeblichen Stich-
datum vom 15. bzw. 30 September 2005 erfolgt seien, weshalb auch
diese Verletzung der Bestimmungen zum Bodenschutz eine ent-
sprechende Kürzung rechtfertige.
Der ökologische Leistungsnachweis erfordere ökologische Ausgleichs-
flächen, d.h. mindestens drei Meter breite extensive, nicht mit Dünger
oder Pflanzenschutzmitteln behandelte Grün- oder Streueflächestrei-
fen. Diesbezüglich anerkenne der Beschwerdeführer, dass auf der Par-
zelle "O._______" auf einer Länge von 58 m ein Pufferstreifen gefehlt
habe. Die behauptete Kompensationsmöglichkeit existiere nicht. Auch
auf der Parzelle "P._______" habe ein Pufferstreifen auf einer Länge
von 120 m gefehlt, was der Beschwerdeführer nicht bestreite, sondern
zu Unrecht mit einer Verlegung dieses Streifens und einer chemischen
Behandlung zu rechtfertigen versuche. Zu beachten sei, dass der be-
hauptete alte Pufferstreifen entlang des Baches eine Waldfläche dar-
stelle.
Schliesslich zeigten die in den Akten befindlichen Fotografien, dass
der in den Kontrollberichten erwähnte – im Übrigen auch nicht die er-
forderliche Breite von 50 cm messende – Grünflächenstreifen auf der
Parzelle "Q._______" den gesetzlichen Anforderungen nicht genüge,
da er rechtswidrig mit chemischen Mitteln "abgebrannt" worden sei.
Die erfolgten Kürzungen seien gerechtfertigt, da der Beschwerdeführer
in zumindest fahrlässiger Weise falsche Angaben gemacht habe.
B.b Die zweite, gegen die Verfügung vom 14. Dezember 2007 (unter
A.b.b) gerichtete Beschwerde vom 7. Januar 2008 hiess die Vorinstanz
mit Urteil vom 31. März 2009 teilweise gut, indem sie die Disposi -
tiv-Ziffern 2 und 4 der angefochtenen Verfügung aufhob und die Erst-
instanz anwies, die Rückforderung der zu Unrecht ausbezahlten
Flächen- und Ökobeiträge für die Parzelle "K._______" nur für die
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Jahre 2003 bis 2005 zu erheben und diese im Sinne der Erwägungen
festzusetzen (Verfahren Nr. 5-BE.2008.1; Urteilsversand am 6. Mai
2009).
Vorab verwarf die Vorinstanz den Vorwurf, die Erstinstanz habe die zur
Flächenfeststellung benutzten Luftbilder manipuliert. Gestützt auf das
Geografische Informationssystem (GIS) habe die Erstinstanz unter
Beizug der Grundbuchdaten auf der Parzelle "K._______" folgende
Flächenanteile festgestellt:
Flächen gemessen in Aren
Acker 120
Dauer-/Kunstwiese 58
wenig intensiv genutzte Wiese 58
Hecke mit Krautsaum 2
Total LN 238
Wald 66
Gesamtfläche 304
Der Beschwerdeführer bestreite einzig die Ausscheidung der ein-
zelnen Flächenanteile. Er behaupte zwar nicht, diese seien mittels GIS
falsch festgestellt worden, sondern, dass er die vom Kontrolleur
B._______ geschätzten Flächenangaben übernommen habe. Die
Behauptung des Beschwerdeführers, er habe sich auf diese Angaben
verlassen, sei jedoch nicht glaubwürdig, nachdem er zwischen den
Jahren 2000 und 2006 jeweils Flächen deklariert habe, welche die
Gesamtfläche von 304 Aren übersteigen.
Auf Anfrage der Erstinstanz habe der Kreisförster am 22. März 2007
die Waldgrenzen auf der Parzelle "K._______" überprüft und einen
Kronenschluss der angrenzenden Bäume über den auf der Karte sicht-
baren Waldeinschnitten sowie ein Fehlen von Grasbewuchs bzw. land-
wirtschaftlicher Nutzung festgestellt. Der Einwand, wonach der Kreis-
förster bei dieser Feststellung Verfahrensrechte verletzt habe, verwarf
die Vorinstanz mit Hinweis auf einen Entscheid des Departements
Bau, Verkehr und Umwelt vom 3. Dezember 2007. Die Parzelle
"K._______" sei mangels einer grundeigentümerverbindlichen
Waldausscheidung zu Recht nach den Kriterien des dynamischen
Waldbegriffs beurteilt worden. Die umstrittenen "Landzungen" bildeten
zusammen mit dem umgebenden Wald ein einheitliches Ökosystem
und daher keine Wiesen mehr, sondern Wald, unabhängig vom
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Umstand, dass die fraglichen Flächen nicht mit Waldbäumen bestockt
seien. Der Beschwerdeführer bestreite die Merkmale nicht, die für eine
Verwaldung kennzeichnend seien.
Unglaubwürdig sei ferner die Behauptung, im "K._______" habe das
Ackerland 130 a betragen, zumal der Beschwerdeführer zwischen
2000 und 2005 meistens eine Fläche von 150 a deklariert habe. Dem-
gegenüber sei im Sinne der auf GIS-Berechnungen gestützten Ausfüh-
rungen der Erstinstanz von einer Ackerfläche von 120 a auszugehen.
Mittels GIS habe die Erstinstanz per Ende November 2007 für die
Parzelle "L._______" folgende Flächenausscheidung vorgenommen:
Flächen gemessen in Aren
Hecke 4
Acker 75
Dauerwiese inkl. Saum 15.57
Total LN 94.57
Wald 7
Gebäudegrundfläche/Hofraum 35
Gesamtfläche 136.57
Die geltend gemachten Messungen des Beschwerdeführers, wonach
der Acker 80 a, Hecken und Feldgehölze 30 a und die Gebäudegrund-
fläche 26.57 a umfasse, seien nicht genügend substantiiert. Demge-
genüber sei die Flächenausscheidung der Erstinstanz korrekt.
Ferner bestehe entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers auf der
Parzelle "L._______" entlang des Baches ein 7 a umfassender Wald-
streifen. Im (...) Geografischen Informationssystem (AGIS) sei der
betreffende Streifen in Übereinstimmung mit dem Kreisförster als Wald
markiert.
Die Erstinstanz habe die Flächenanteile korrekt festgestellt. Ange-
sichts der erheblichen Differenz zwischen dem deklarierten und dem
grundbuchlich verurkundeten Flächenmass der Parzelle "K._______"
hätte der Beschwerdeführer die Fehlerhaftigkeit seiner Angaben er-
kennen müssen. In zumindest grobfahrlässiger Weise habe er seine
Mitwirkungspflicht verletzt und es während Jahren unterlassen, sich
bei der Erstinstanz um eine Klärung der Sachlage zu bemühen.
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Entgegen der massgebenden Kürzungsrichtlinie fordere die Erst-
instanz Direktzahlungen nicht nur für die letzten drei, sondern für die
letzten sechs Jahre zurück. Dies sei unzulässig, da dem Beschwerde-
führer einzig grobe Fahrlässigkeit vorgeworfen werden könne. Insofern
sei lediglich eine Kürzung für drei Jahre angemessen, wobei der Fak-
tor 2, welcher der Sanktion zu Grunde liege, korrekt sei. Auch der jähr -
liche Zinssatz von 5 % auf dem Rückforderungsbetrag (ab Rechtskraft
der Verfügung) sei rechtens.
Zur Rückweisung der Streitsache an die Erstinstanz erklärt die Vor-
instanz, sie sei nicht im Besitz aller Unterlagen, um den Rückfor -
derungsbetrag für die Jahre 2003 bis 2005 zu berechnen.
C.
C.a Mit Beschwerde vom 4. Juni 2009 gegen das Urteil 5-BE.2008.5
vom 31. März 2009 (unter B.a) beantragt der Beschwerdeführer vor
Bundesverwaltungsgericht (im Verfahren B-3608/2009) Folgendes:
"1. Das Urteil REKO (...) v. 31.3.09 sei aufzuheben.
2. Es sei zu verfügen, dass auf die Kürzung der Direktzahlungen 2006 von
Fr. 6'440.00 zu verzichten sei.
3. Allenfalls Augenschein und Expertise.
4. Unter Kosten und Entschädigungsfolge zulasten des Kt. X.________."
Zur Begründung bringt er vor, die Vorinstanz habe sich einseitig "auf
die verbalen Angaben und die angeblichen photodokumentarischen
Beweismittel" gestützt. Letztere könnten nicht anerkannt werden: An
der Urteilsverhandlung sei ein "Ortho Photo" mit "vollgrünem Maisbe-
stand und Bäumen mit Blättern" gezeigt worden, das auf den 27. No-
vember 2007 datiert sei, obschon der Mais bereits am 12. Oktober
2007 absiliert worden sei. Eine neutrale und objektive Beurteilung
sowie ein Augenschein seien notwendig.
Falsch sei der Vorwurf, auf der Parzelle "O._______" fehle der Öko-
streifen. Die Nachkontrolle habe eine Breite des Pufferstreifens von
2,40 m bis 2,60 m auf einer Länge von 58 m ergeben. Bei einer Fläche
von 22'700 m2 seien nur 17,5 m2 Ökostreifen überschritten worden.
Tatsachenwidrig sei ferner die Feststellung, auf der Parzelle
"Q._______" sei der Grünstreifen mit Glyphos abgespritzt worden. Im
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Jahr 2006 sei kein Glyphos gespritzt worden. Vielmehr sei das Gras
am Asphaltweg verdorrt, weil Wildschweine das Bankett des Weges
aufgerissen hätten. Nach der Schlagkartei sei Glyphos am 27.
September 2005 angewendet worden.
Auch treffe der Vorwurf widersprüchlicher Aussagen zur Spritzung von
Obstbäumen nicht zu. Auf der Parzelle (...) stünden drei Kirschbäume,
die nach der Schlagkartei am 3. und am 24. Juni 2006 mit Cysper-
termin, Aktara und Fungizid gespritzt worden seien. Auch die Obst-
bäume seien im April und Juni gespritzt worden.
Auch der Vorwurf, die Bodenschutzanforderungen auf der Parzelle
"M._______" seien nicht erfüllt, treffe nicht zu. Auf dieser Fläche sei
Futterweizen bzw. Tritical geerntet worden. Unmittelbar nach der Ernte
sei am 6. bzw. am 8. August 2006 die ausgebrachte "Casibag Gülle"
vor dem Grubbern eingearbeitet worden. Die Felder seien bearbeitet
und begrünt worden, wobei am 27. September die Felder mit Glyphos
und Stump abgebrannt worden seien. Das Grundstück sei am 11.
Oktober 2005 (recte: 2006) gemulcht und am 17. Oktober gegrubbert
worden. Auch sei der Vorwurf im Urteil "fachunkundig". Weder Futter-
roggen noch Futterweizen dürfe vor dem 31. August angesät werden.
Die gesetzlichen Bestimmungen seien erfüllt worden, nachdem mit
Futterweizen und Grünroggen eine Winterkultur angesät worden sei.
Entgegen den Vorwürfen fehle lediglich eine Bodenprobe (nicht fünf).
Die Kontrollfirma Agrosystem habe im Jahre 2000 Bodenproben der
Parzellen "N._______", "R._______", "S._______" und "O._______"
genommen.
C.b Am 5. Juni 2009 focht der Beschwerdeführer auch das vor-
instanzliche Urteil 5-BE.2008.1 vom 31. März 2009 beim Bundesver-
waltungsgericht an (Verfahren B-3671/2009). Unter der Ziffer III seiner
Eingabe stellt er folgende Anträge:
"1. Das Urteil der landwirtschaftlichen Rekurskommission sei aufzuheben.
2. Es sei für die Parzelle Nr. (...) im Sinne einer Bestätigung folgendes fest -
zustellen:
Gesamtfläche gerundet: 304 a
Wald: 54 a
Landwirtschaftliche Nutzfläche: 250 a
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In diesem Sinne sei festzustellen, dass die Flächenbeiträge für das Grund-
stück K._______ wie folgt zu kürzen seien:
Für das Jahr 2003 60 a
Für das Jahr 2004 60 a
Für das Jahr 2005 75 a
3. Es sei festzustellen, dass beim Grundstück Nr. (....) L._______ folgende
Flächen gelten:
Totalfläche 136.50 a
Gebäudeplatz 26.50 a
landwirtschaftliche Nutzfläche 110.00 a
Acker 80.00 a
Hecken und Krautsaum 30.00 a"
Vorab anerkennt der Beschwerdeführer die im angefochtenen Urteil
auf die Jahre 2003 bis 2005 begrenzte Rückforderung: Unbestritten sei
"die Rückerstattung im Umfang der im guten Glauben gemachten
grossen Flächen". Die Flächenfestlegung sei gestützt auf die Flächen-
ausscheidung eines kantonalen Beamten gutgläubig erfolgt, weshalb
auf eine Sanktion zu verzichten sei. Anstelle von Fr. 8'134.– werde ein
Rückforderungsbetrag von Fr. 2'340.– anerkannt, der sich wie folgt zu-
sammen setze: für 2003: Fr. 720.– (für 0,60 ha à Fr. 1'200.–); für 2004:
Fr. 720.– (für 0,60 ha à Fr. 1'200.–); für 2005: Fr. 900.– (für 0,75 ha à
Fr. 1'200.–). Auf eine Verzinsung der Rückforderung sei zu verzichten.
Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe einseitig auf unbe-
legte Parteiaussagen abgestellt und zu Unrecht "Ortsphotos" als Be-
weismittel akzeptiert, statt den beantragten Augenschein durchzu-
führen und eine neutrale, ausserkantonale Expertise in Auftrag zu ge-
ben. Dies hätte ergeben, dass auf der Parzelle "L._______" kein Wald
vorhanden sei. Ein Bachgehölz stehe lediglich auf der Ostseite des
Nachbargrundstücks. Die Fläche zwischen dem Bach und dem Acker-
land habe bisher als Krautsaum gegolten. Zu Unrecht hätten die Vor-
instanzen die urkundlich dokumentierte Flächenausscheidung von
B._______ unterschlagen; dieser hätte dazu befragt werden müssen.
Entgegen der Vorinstanz habe im Jahre 2006 neben den 120 a Acker-
land noch ein Streifen Kunstwiese bestanden. Ferner habe die Vor-
instanz tatsachenwidrig behauptet, die "IP-Kontrolleure" könnten keine
Flächen festlegen. Bei den letzten Ökokontrollen seien Hecken, Einzel -
bäume, Krautsäume überprüft worden. In den Jahren 2006 und 2007
sei auf dem Grundstück L._______ die Ackerfläche von 80 a auf 70 a
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gesunken, wobei Hecken und Krautsaum jetzt neu 40 a ausmachten.
Entgegen den Annahmen der Vorinstanz habe im Jahre 2001 eine
Waldfeststellung stattgefunden, wie das Schreiben der Gemeinde-
kanzlei vom 28. Februar 2006 belege. Die nachträgliche Änderung
durch den neuen Kreisförster sei nicht zulässig, weshalb auf dessen
Gefälligkeitsgutachten nicht abzustellen ist.
D.
Am 9. Juli 2009 liess sich die Vorinstanz zu beiden Beschwerden ver-
nehmen; sie beantragt deren Abweisung (unter Kosten- und Ent-
schädigungsfolgen zu Lasten des Beschwerdeführers).
Zur Beschwerde vom 4. Juni 2009 (unter C.a) hält die Vorinstanz fest,
ein Augenschein sei nicht notwendig gewesen. Das vom Beschwerde-
führer beanstandete Datum vom 27. November 2007 dokumentiere
nicht den Tag der Fotografie sondern des Ausdrucks. Betreffend
Pufferstreifen bestreite der Beschwerdeführer nicht, dass dieser nicht
vollständig den Anforderungen genügt habe. Des weiteren zeige die
Darstellung des Beschwerdeführers zu den Obstanlagen die Wider-
sprüchlichkeit seiner Aussagen, da es nicht um Kirsch-, sondern um
Äpfelbäume auf der Parzelle "T._______" gehe. Schliesslich an-
erkenne selbst der Beschwerdeführer, dass zumindest eine Boden-
probe gefehlt habe.
Zur Beschwerde vom 5. Juni 2009 (unter C.b) erklärt die Vorinstanz,
auf ein Augenschein sei verzichtet worden, weil in Bezug auf die Par-
zelle "K._______" der Beschwerdeführer die für den Kreisförster we-
sentlichen Tatsachen nicht bestritten habe. Betreffend die Parzelle
"L._______" seien die Einwände des Beschwerdeführers offensichtlich
unbehelflich, da die dort befindlichen Erlen und Nussbäume das Vor-
liegen von Wald nicht ausschliessen, insbesondere dann, wenn eine
parzellenübergreifende Überprüfung der Waldbreite erfolge. Zu beto-
nen sei, dass sich der Beschwerdeführer selber nicht an die angeblich
von B._______ vorgenommene Flächenausscheidung gehalten habe,
die ohnehin nur auf Schätzungen gründe. Dies anerkenne auch der
Beschwerdeführer. Schliesslich erklärt die Vorinstanz, die frühere
Waldausscheidung sei gemäss dem Schreiben der Gemeindekanzlei
Leuggern nicht grundeigentümerverbindlich gewesen.
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E.
Eine erweiterte Darstellung und Erörterung der von den Verfahrensbe-
teiligten vorgetragenen Argumente erfolgt, sofern diese entscheider-
heblich sind, in den nachfolgenden Erwägungen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
A. Formelle Fragen – anwendbares Recht
1.
1.1 Die Beschwerden vom 4. und 5. Juni 2009 richten sich gegen zwei
Urteile der Vorinstanz, welche die vom Beschwerdeführer für das Jahr
2006 geltend gemachten Direktzahlungen zum Gegenstand haben.
Ausgangspunkt dieser Urteile waren zwei Verfügungen der Erstinstanz
vom 12. und 14. Dezember 2007, die in derselben Schlussabrechnung
vom 14. Dezember 2007 ihren Niederschlag finden. Diese Abrechnung
fasste im Wesentlichen folgende Positionen zusammen (in Fr.):
Total allgemeine Direktzahlungen 34'931.–
Total ökologische Direktzahlungen 2'436.–
Total aller Massnahmen 37'367.–
Abzüglich
- Total Kürzungen nach Art. 70 DZV 11'284.–
Verrechnung
- Rückforderung von vorangehenden Jahren 8'134.–
- Administrative Kürzungen 705.–
Total Direktzahlungen 17'244 .–
Bisher ausbezahlt 20'408 .–
Aktuelle Auszahlung: Direktzahlungen 8. Nachzahlung - 3'164 .–
1.2 Die in den erstinstanzlichen Verfügungen für das Jahr 2006 vor-
genommenen Kürzungen der Direktzahlungen hat die Vorinstanz in-
dessen nicht in einem Urteil behandelt, obschon der Sache nach letzt -
lich die Frage der Rechtmässigkeit der Schlussabrechnung vom
14. Dezember 2007 im Streite lag, also die Frage, ob die Erstinstanz –
ausgehend von Kürzungen im Umfang von insgesamt Fr. 11'284.–
(= Fr. 6'440.– + Fr. 4'844.–) sowie einer Rückforderung von insgesamt
Fr. 8'134.– – ein neues Direktzahlungs-Total von Fr. 17'244.– ermitteln
und – angesichts bisher geleisteter Direktzahlungen von Fr. 20'408.– –
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eine Rückforderung von Fr. 3'164.– (= Fr. 20'408.– ./. Fr. 17'244.–) ver-
fügen durfte (vgl. unter A.b.a und A.b.b). Diese Schlussabrechnung
umfasst inhaltlich die definitive rechnerische Behandlung der Direkt-
zahlungsansprüche des Beschwerdeführers für das Jahr 2006, wie sie
in den erstinstanzlichen Verfügungen vom 12. und 14. Dezember 2007
partiell Erwähnung findet und im angefochtenen Urteil vom 31. März
2009 teilweise zu Gunsten des Beschwerdeführers abgeändert worden
ist (im Sinne einer Rückweisung der Streitsache zur vollständigen
Neuberechnung der Direktzahlungen für das Jahr 2006, vgl. unter B.b).
1.3 Stehen somit die im Streit liegenden Sachverhalts- und Rechtsfra-
gen in einem engen Sachzusammenhang, sind die beiden Verfahren
mit den Geschäfts-Nrn. B-3608/2009 und B-3671/2009 aus Gründen
der Prozessökonomie im Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht zu
vereinigen und in einem Urteil zu erledigen (Art. 24 BZP i.V.m. Art. 4
VwVG; vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-2390/2008 vom
6. November 2008 E. 1).
2.
Das Bundesverwaltungsgericht prüft von Amtes wegen und mit freier
Kognition, ob die Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind und ob auf
eine Beschwerde einzutreten ist (vgl. BVGE 2007/6 E. 1).
2.1 Die angefochtenen Urteile sind in Anwendung von Bundesverwal-
tungsrecht ergangen und stellen Verfügungen nach Art. 5 Abs. 2 des
Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember
1968 (VwVG, SR 172.021) dar. Insbesondere die mit dem Urteil 5-
BE.2008.1 ausgesprochene Rückweisung ist nicht als Zwischen-, son-
dern als Endentscheid aufzufassen, nachdem der Erstinstanz einzig
die rechnerische Umsetzung des vorinstanzlich Angeordneten obliegt
ohne entsprechende Entscheidungsfreiheit (vgl. Urteil des Bundesver-
waltungsgerichts B-3133/2009 vom 13. November 2009 E. 1.1, mit Hin-
weisen). Da beide Urteile von einer letzten kantonalen Instanz gemäss
Art. 33 Bst. i des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32 i.V.m. § 41 Abs. 1 Bst. e und Abs. 3 des kantonalen
Landwirtschaftsgesetzes vom 11. November 1980 [Systematische
Sammlung des [...] Rechts, ...]) stammen, sind sie nach Art. 166
Abs. 2 des Landwirtschaftsgesetzes vom 29. April 1998 (LwG,
SR 910.1) im Rahmen der allgemeinen Bestimmungen über die
Bundesverwaltungsrechtspflege beim Bundesverwaltungsgericht an-
fechtbar (Art. 31 ff. und Art. 37 ff. VGG).
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Der Beschwerdeführer hat an beiden vorinstanzlichen Verfahren teilge-
nommen, ist von den angefochtenen Urteilen besonders berührt und
hat als direkter Urteilsadressat ein schutzwürdiges Interesse an deren
Aufhebung oder Änderung (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Eingabefrist und
-form sind gewahrt (Art. 50 und 52 Abs. 1 VwVG), die Kostenvor-
schüsse wurden fristgemäss bezahlt (Art. 63 Abs. 4 VwVG), und die
übrigen Sachurteilsvoraussetzungen liegen vor (Art. 44 ff. VwVG).
Auf beide Beschwerden ist daher einzutreten, soweit der Beschwerde-
führer die Aufhebung der angefochtenen Urteile und eine Reduktion
der Sanktionsbeträge ("Kürzungen") bzw. des Rückforderungsbetrages
verlangt (vgl. unter C.a und C.b).
2.2 Ferner beantragt der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde vom
5. Juni 2009 (Verfahren B-3671/2009) hinsichtlich der Parzellen Nr. ...
("K._______") und Nr. 1350 ("L._______") die Feststellung strittiger
Flächenmasse (vgl. unter C.b).
2.2.1 Nach Art. 25 VwVG kann die in der Sache zuständige Behörde
über den Bestand, den Nichtbestand oder den Umfang öffentlichrecht-
licher Rechte oder Pflichten von Amtes wegen oder auf Begehren eine
Feststellungsverfügung treffen, sofern daran ein schutzwürdiges
Interesse besteht. Gegenstand von Feststellungsverfügungen können
dem Verfügungscharakter entsprechend zweifelsfrei bestimmbare
sowie eindeutige individuelle und konkrete Rechte und Pflichten sein.
Es können damit immer nur Rechtsfragen geklärt, nicht aber Tat-
sachenfeststellungen getroffen werden. Ebenfalls nicht feststellungs-
fähig ist eine abstrakte Rechtslage, wie sie sich aus einem Rechtssatz
für eine Vielzahl von Personen und Tatbeständen ergibt. Ferner sind
Feststellungsentscheide grundsätzlich subsidiär gegenüber rechtsge-
staltenden oder leistungsverpflichtenden Verfügungen (Urteile des
Bundesverwaltungsgerichts B-8363/2007 vom 18. Dezember 2008
E. 2.1, B-4037/2007 vom 29. Februar 2008 E. 7.1, je mit weiteren Hin-
weisen; ISABELLE HÄNER, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxis-
kommentar VwVG, Zürich 2009, Art. 25 N 16-20).
2.2.2 Eine Beschwerde ist nur im Rahmen des Streitgegenstands zu-
lässig. Dieser wird durch den Gegenstand des angefochtenen Ent-
scheids und durch die Parteibegehren bestimmt, wobei der angefoch-
tene Entscheid den möglichen Streitgegenstand begrenzt (vgl. BGE
Seite 13
B-3608/2009 + B-3671/2009
133 II 35 E. 2). Dies ist derjenige Teil eines Rechtsverhältnisses, der
nach dem Begehren einer Partei Thema des Verwaltungsbeschwerde-
verfahrens sein soll und insofern aus dem Rechtsbegehren der Par-
teien auf Änderung der angefochtenen Verfügung zu bilden ist (ULRICH
ZIMMERLI/WALTER KÄLIN/REGINA KIENER, Grundlagen des öffentlichen Ver-
fahrensrecht, Bern 2004, S. 51).
Von den Rechtsbegehren (Anträgen) zu unterscheiden sind die Be-
schwerdegründe, mit denen diejenigen Rügen im Sinne von Art. 49
VwVG bezeichnet werden, welche im Beschwerdeverfahren der
Rechtsmittelinstanz zur Prüfung vorgelegt werden können (vgl. E. 3).
Die Beschwerdegründe verweisen auf bestimmte Fehler, die der ange-
fochtenen Verfügung bzw. dem angefochtenen Entscheid anhaften
können (ZIMMERLI/KÄLIN/KIENER, a.a.O., S. 77).
2.2.3 Vorliegend besteht für das Begehren des Beschwerdeführers um
Flächenfeststellung neben den Begehren (1.) um Aufhebung der an-
gefochtenen Urteile sowie (2.) um Reduktion der Kürzungs- bzw.
Rückforderungsbeträge für die Direktzahlungen des Jahres 2006 kein
Raum (E. 2.2.1). Denn hier liegt die Frage im Streit, wie hoch der
Direktzahlungsanspruch des Beschwerdeführers für das Jahr 2006
sei, wobei die Vorinstanz im Rückweisungsurteil vom 31. März 2009
die erneute rechnerische Ermittlung der Erstinstanz aufgetragen hat
(vgl. unter B.b., E. 1.2).
Somit ist angesichts der Subsidiarität von Feststellungsverfügungen
auf die entsprechenden Feststellungsbegehren des Beschwerdefüh-
rers nicht einzutreten. Die von ihm in Frage gestellten Flächenmasse
sind Teil der Rügen, die sich auf die Sachverhaltsermittlung beziehen
(vgl. Art. 49 Bst. b VwVG). Diese Einwände sind daher nachfolgend im
Rahmen der Erwägungen zu prüfen, aber nur soweit sie entscheid-
erheblich sind.
2.2.4 Nicht entscheiderheblich ist die umstrittene Flächenausschei-
dung der Parzelle "L._______" (Grundbuch Nr. ...). Diese Ausschei-
dung braucht nachfolgend nicht näher überprüft zu werden, da der
Beschwerdeführer in Bezug auf diese Parzelle in den angefochtenen
Urteilen keinen Rechtsnachteil erleidet, nachdem die Vorinstanz zwar
nicht nur die Neuausscheidung von Wald-, Gebäude- und Hofgrund-
fläche schützte, sondern auch den Entscheid der Erstinstanz, für diese
Parzelle keine Kürzungen bzw. Rückforderungen zu verfügen. Ange-
Seite 14
B-3608/2009 + B-3671/2009
sichts des Verzichts der Vorinstanzen dem Beschwerdeführer gegen-
über finanziell nachteilig zu verfügen, entfällt dessen Anfechtungs-
interesse im Sinne von Art. 48 Abs. 1 Bst. b und c VwVG. Daher kann
die gerügte Flächenausscheidung der besagten Parzelle in diesem
Verfahren, welche einzig das Jahr 2006 betrifft, offen bleiben (vgl.
Urteil des Bundesgerichts 2C_388/2008 vom 7. April 2008 E. 1.2,
wonach lediglich ein Entscheid über Kürzungen mit Blick auf allfällige
zukünftige Verstösse feststellende Wirkung in dem Sinne hat, als im
Wiederholungsfall höhere Kürzungen ausgesprochen werden können).
Diese Umstände scheinen auch dem Beschwerdeführer bewusst zu
sein, zumal er in seiner Beschwerde vom 5. Juni 2009 einräumt, dass
bei der Parzelle "L._______" lediglich die Aufteilung der Fläche zur
Diskussion stehe, was sich jedoch weder auf die Beitragsausrichtung
noch auf die Rückforderung auswirke. Im Übrigen ist anzumerken,
dass die Vorinstanz zu dieser Parzelle mit Schreiben vom 3. Sep-
tember 2008 zur Klärung der Sachlage sorgfältige Instruktionsmass-
nahmen getroffen hat.
2.3 Der Beschwerdeführer beantragt in seiner Beschwerde vom 5. Ju-
ni 2006, ohne dies näher zu begründen, es sei allenfalls auf eine Ver-
zinsung der Rückforderung zu verzichten.
Auch auf dieses Begehren kann mangels schutzwürdiges Anfech-
tungsinteresse im Sinne von Art. 48 Abs. 1 Bst. b und c VwVG nicht
eingetreten werden:
2.3.1 Der Beschwerdeführer anerkennt ausdrücklich insbesondere die
Rückerstattungspflicht betreffend die Jahre 2003 bis 2005. Die Vor-
instanz hat im angefochtenen Rückweisungsurteil (vgl. E. 2.1) die von
der Erstinstanz gesprochene Rückforderung für die Jahre 2000 bis
2002 aufgehoben, was der Beschwerdeführer nicht in Abrede stellt.
Der Anteil der Rückforderung für diese drei Jahre macht – gestützt auf
die Angaben der Verfügung der Erstinstanz vom 14. Dezember 2008
(Ziff. I/1., S. 2) – insgesamt Fr. 4'176.– aus (für das Jahr 2000: total
Fr. 1'657.–; für das Jahr 2001: total Fr. 1'259.–; für das Jahr 2002: total
Fr. 1'259.–). Insofern vermindert sich der in der Schlussabrechnung
vom 14. Dezember 2007 erhobene Rückforderungsbetrag von
Fr. 8'134.– (vgl. E. 1.1) um Fr. 4'176.–, was neu ein Direktzahlungstotal
von Fr. 21'420.– bedeutet (anstelle von Fr. 17'244.–, vgl. E. 1.1). Ange-
sichts der bisher für das Jahr 2006 ausbezahlten Direktzahlungen von
Seite 15
B-3608/2009 + B-3671/2009
Fr. 20'408.– ergibt dies – entsprechend dem vorinstanzlichen Rück-
weisungsentscheid – einen positiven Auszahlungssaldo von Fr. 1'012.–
(= Fr. 21'420.– ./. Fr. 20'408.–). Insofern hat die Vorinstanz mit ihrem
Rückweisungsurteil den in der Erstverfügung vom 14. Dezember 2008
in Ziff. 4 gesprochenen "Minusbetrag von Fr. 3'164.–", ohne diese Be-
rechnung selbst vorzunehmen, zumindest potenziell durch einen (posi -
tiven) Nachzahlungsbetrag zu Gunsten des Beschwerdeführers er-
setzt, bei dem sich die Frage einer zu Ungunsten des Beschwerde-
führers vorzunehmenden Verzinsung gar nicht stellen kann. Damit
entbehrt das Begehren des Beschwerdeführers eines schützenswerten
Anfechtungsinteresses, zumal eine Beschwerde nicht dazu dienen
kann, theoretische Probleme oder nicht genehme Begründungen an-
zufechten, ohne dass eine den Beschwerdeführer begünstigende oder
entlastende Änderung des Dispositivs verlangt wird (vgl. MARANTELLI/
HUBER, a.a.O., N. 16 zu Art. 48 VwVG).
Daher kann auf das sinngemäss vorgetragene Begehren um Auf-
hebung der Verzinsung der Rückforderung nicht eingetreten werden.
2.3.2 Trotz diesem Ergebnis bleibt anzumerken, dass die Vorinstanz in
ihrer ablehnenden Begründung zum beantragten Verzinsungsverzicht
zu Unrecht auf Art. 40 Abs. 1 des Subventionsgesetzes vom
5. Oktober 1990 (SuG, SR 616.6) verweist, wonach bereits erbrachte
Leistungen samt einem Zins von jährlich 5 % seit der Auszahlung
zurückgefordert werden können.
Damit verkennt die Vorinstanz nämlich, dass Art. 40 Abs. 1 SuG, der
eine Verletzung der Auskunftspflicht nach Art. 11 Abs. 2 und 3 SuG
voraussetzt, hier gar nicht anwendbar wäre, nachdem dem Be-
schwerdeführer nicht vorgeworfen werden kann, er hätte sich ge-
weigert, notwendige Auskünfte zu geben oder wichtige Abklärungen
nicht zuzulassen (vgl. Botschaft vom 15. Dezember 1986 zu einem
Bundesgesetz über Finanzhilfen und Abgeltungen, BBl 1987 418). Die
vorliegende Frage müsste vielmehr nach der vom Bundesverwaltungs-
gericht befolgten Rechtsprechung zur Fälligkeit und der Verzugszins-
pflicht beurteilt werden, die im Zusammenhang mit Direktzahlungen
sowohl für Auszahlungen als auch für Rückforderungen gilt (Urteile
des Bundesverwaltungsgerichts B-3704/2009 vom 3. Februar 2010
E. 4.3 f., B-2225/2006 vom 14. August 2007 E. 9, mit weiteren Hin-
weisen auf Art. 24 SuG und die dazu ergangene Rechtsprechung).
Demnach tritt die Fälligkeit von Forderungen bei Bundessubventionen
Seite 16
B-3608/2009 + B-3671/2009
erst mit der Rechtskraft eines Direktzahlungsentscheids ein. Diese
Frage ist indessen offen zu lassen, da auf das entsprechende Er-
suchen des Beschwerdeführers, wie ausgeführt, nicht einzutreten ist.
3.
Nach Art. 49 VwVG kann mit der Beschwerde ans Bundesverwaltungs-
gericht die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Überschreitung
oder Missbrauch des Ermessens (Bst. a) und unrichtige oder unvoll -
ständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes (Bst. b) ge-
rügt werden. Die Rüge der Unangemessenheit ist jedoch unzulässig,
wenn, wie hier, eine kantonale Beschwerdeinstanz verfügt hat (Bst. c).
4.
Grundsätzlich finden diejenigen Rechtssätze Anwendung, die bei Er-
füllung eines rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden
Tatbestandes Geltung hatten, es sei denn, der Gesetzgeber hätte eine
davon abweichende Übergangsregelung getroffen. Die hier zu be-
urteilenden Sachverhalte beziehen sich auf Direktzahlungen für das
Jahr 2006, weshalb die damals geltenden Rechtssätze anzuwenden
sind (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2A.227/2003 vom 22. Oktober 2003
E. 2.3; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts B-1055/2009 vom
30. April 2010 E. 3.2, B-8363/2007 vom 18. Dezember 2008 E. 3.2).
Da zwischenzeitlich relevante Bestimmungen der Direktzahlungsver-
ordnung vom 7. Dezember 1998 (DZV, SR 910.13) geändert worden
sind, wird nachfolgend – soweit nötig – die entsprechende Fundstelle
in der Amtlichen Sammlung des Bundesrechts (AS) zitiert, ansonsten
die unveränderte Fassung der Systematischen Sammlung des
Bundesrechts (SR). Bei der Berechnung der Kürzungen ist auf die im
Jahre 2006 gültig gewesene Fassung der Richtlinie der Landwirt -
schaftsdirektorenkonferenz vom 27. Januar 2005 zur Kürzung von Di-
rektzahlungen (Direktzahlungs-Kürzungsrichtlinie, DZKR) abzustellen.
5.
5.1 Grundlage für die Ausrichtung von Direktzahlungen bilden – ge-
stützt auf Art. 104 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) – die Art. 70 ff.
des LwG sowie die vom Bundesrat erlassene DZV. Nach Art. 70 Abs. 1
LwG richtet der Bund Bewirtschaftern und Bewirtschafterinnen von
bodenbewirtschaftenden bäuerlichen Betrieben unter der Voraus-
setzung des ökologischen Leistungsnachweises allgemeine Direkt-
Seite 17
B-3608/2009 + B-3671/2009
zahlungen, Ökobeiträge und Ethobeiträge aus.
Der Vollzug der Direktzahlungen obliegt nach Art. 178 LwG weitge-
hend den Kantonen. Sie erheben die notwendigen Daten auf sämt-
lichen Landwirtschaftsbetrieben, berechnen die Direktzahlungen für
jeden Betrieb und zahlen die Beiträge aus. Darüberhinaus obliegt
ihnen die Kontrolle der Richtigkeit der Angaben sowie die Einhaltung
der Bedingungen und Auflagen (Art. 181 Abs. 3 LwG).
Sind die Voraussetzungen, unter denen ein Beitrag gewährt wurde,
nicht mehr erfüllt oder werden Auflagen oder Bedingungen nicht ein-
gehalten, so werden Beiträge ganz oder teilweise zurückgefordert (Art.
171 Abs. 1 LwG). Zu Unrecht bezogene Beiträge oder Vermögensvor-
teile sind unabhängig von der Anwendung der Strafbestimmungen
zurückzuerstatten oder zu verrechnen (Art. 171 Abs. 2 LwG).
5.2 Als allgemeine Direktzahlungen werden unter anderem Flächen-
beiträge ausgerichtet, welche im relevanten Zeitraum (vgl. E. 4) pro
Hektare und Jahr Fr. 1'200.– betrugen (vgl. aArt. 27 DZV, AS 1999
229). Die Direktzahlungen für den ökologischen Ausgleich werden als
Ökobeiträge ausgerichtet (Art. 1 Abs. 3 Bst. a DZV). Sie werden auf
der landwirtschaftlichen Nutzfläche gewährt für extensiv genutzte
Wiesen, wenig intensiv genutzte Wiesen, Streueflächen, Hecken, Feld-
und Ufergehölze, Buntbrachen, Rotationsbrachen, Ackerschonstreifen
sowie Hochstamm-Feldobstbäume (vgl. aArt. 40 Abs. 1 DZV, AS 1999
229). Bewirtschafter oder Bewirtschafterinnen, welche Direktzah-
lungen beantragen, müssen der kantonalen Behörde den Nachweis er-
bringen, dass sie den gesamten Betrieb nach den Anforderungen des
ökologischen Leistungsnachweises oder nach vom Bundesamt aner-
kannten Regeln bewirtschaften (aArt. 16 Abs. 1 DZV, AS 1999 229).
Nach Ziff. 1.2 des Anhangs zur DZV (in der im Jahr 2006 gültig ge-
wesenen Fassung, AS 1999 229) macht der Bewirtschafter oder die
Bewirtschafterin regelmässig Aufzeichnungen über die Bewirtschaf-
tung des Betriebs. Die folgenden Angaben müssen insbesondere darin
enthalten sein: (a.) Betriebsfläche, landwirtschaftliche Nutzfläche,
Parzellenplan; (b.) Parzellenverzeichnis mit Angaben über die Kul-
turen, die Bodenbearbeitung, die Düngung und den Pflanzenschutz;
(c.) die zur Berechnung der Nährstoffbilanz notwendigen Unterlagen;
(d.) weitere Aufzeichnungen, sofern dies zweckdienlich ist.
Seite 18
B-3608/2009 + B-3671/2009
Nach Art. 66 Abs. 1 DZV können die Kantone Organisationen, die für
eine sachgemässe und unabhängige Kontrolle Gewähr bieten, zum
Vollzug beiziehen; die Kontrolltätigkeit beigezogener oder akkredi-
tierter Organisationen wird vom Kanton stichprobenweise überprüft.
Die Kantone sind zu diesem Zwecke befugt, für die Ausführung der
Kontrollen Weisungen zu erlassen. Der Kanton oder die Organisation
überprüft die vom Bewirtschafter oder der Bewirtschafterin einge-
reichten Angaben, die Einhaltung der Bedingungen und Auflagen und
die Beitragsberechtigung (Art. 66 Abs. 3 DZV).
Nach aArt. 70 Abs. 1 Bst. a DZV (AS 1999 229) kürzen oder verwei -
gern die Kantone die Beiträge, wenn der Gesuchsteller oder die Ge-
suchstellerin vorsätzlich oder fahrlässig falsche Angaben macht.
6.
Im Streite liegen die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Direkt-
zahlungen für das Jahr 2006 sowie die gleichzeitig von der Vorinstanz
erheblich reduzierte Verrechnung von Rückforderungen für die Jahre
2003 bis 2005 mit den für das Jahr 2006 ausgerichteten Direktzah lun-
gen. Im engen Zusammenhang damit sind im Rahmen der Beschwer-
de vom 4. Juni 2009 (vgl. E. 7–8) insbesondere die von den Vorinstan-
zen herangezogenen Faktoren für die Kürzungspositionen umstritten.
Bevor auf die zahlreichen Rügen des Beschwerdeführers zu den ein-
zelnen Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanzen (und deren recht-
lichen Würdigung) eingegangen werden kann (vgl. E. 7–11), sind zu-
erst die Grundsätze darzustellen, die für die nachfolgende Beurteilung
der Streitsache massgeblich sind.
6.1 Im Verwaltungsverfahren des Bundes gilt nach Art. 12 VwVG der
Untersuchungsgrundsatz, wonach es Sache der Behörde ist, den
Sachverhalt festzustellen und dazu soweit nötig Beweis zu erheben.
Die Behörde kann in jedem Verfahrensstadium Vorbringen zum Sach-
verhalt entgegennehmen und berücksichtigen, falls sie diese für
rechtserheblich hält (Art. 32 Abs. 2 VwVG). Zur Pflicht, den Sachver-
halt zu ermitteln, gehört die Beweisführungslast, d.h. die grundsätzlich
der Behörde zufallende Obliegenheit, den erforderlichen Beweis zu
führen. Die Parteien unterliegen allerdings im erstinstanzlichen Ver-
waltungs- sowie im Beschwerdeverfahren einer Mitwirkungspflicht (Art.
13 und 52 Abs. 1 VwVG). Diese kommt für jene Umstände in Frage, die
eine Partei besser kennt als die Behörden und welche diese ohne die
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B-3608/2009 + B-3671/2009
Mitwirkung der Partei gar nicht oder nicht mit vernünftigem Aufwand
erheben könnten. Dabei trifft die Behörde eine Aufklärungspflicht, d.h.
sie muss die Verfahrensbeteiligten in geeigneter Weise auf die zu be-
weisenden Tatsachen hinweisen. Untersuchungsgrundsatz und Mit-
wirkungspflicht ändern jedoch nichts an der Beweislast, wonach
grundsätzlich diejenige Partei die Folgen der Beweislosigkeit eines
Sachumstands zu tragen hat, die daraus Vorteile ableitet.
Zu beachten ist, dass aus der Beweislastverteilung keine Mitwirkungs-
pflichten abgeleitet werden dürfen, die sich nicht aus dem Gesetz oder
allenfalls aus dem Grundsatz von Treu und Glauben ergeben (Urteil
des Bundesgerichts 2C_388/2008 vom 16. Dezember 2008 E. 4.1 mit
Hinweis auf BGE 132 II 113 E. 3.2, BGE 130 II 465 E. 6.6.1; CHRISTOPH
AUER, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], VwVG, Kommentar zum Bun-
desgesetz über das Verwaltungsverfahren, Zürich/St. Gallen 2008, Art.
12 N. 5 ff. und 14 ff., Art. 13 N. 1 ff. und 10 ff.; ISABELLE HÄNER, Die Fest-
stellung des rechtserheblichen Sachverhalts, in: Häner/Waldmann
[Hrsg.], Das erstinstanzliche Verwaltungsverfahren, Zürich/Basel/Genf
2008, S. 41 und S. 45 ff.; ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/ LORENZ KNEUBÜH-
LER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Basel 2008, Rz.
1.49 ff. und Rz. 3.119 ff.).
Die Parteien sind gehalten, sich an der Feststellung des Sachverhalts
zu beteiligen, wenn sie das Verfahren durch eigenes Begehren einge-
leitet haben oder darin eigene Rechte geltend machen (Art. 13 Abs. 1
Bst. a VwVG; BGE 128 II 139 E. 2b). Da nach Art. 63 LwG landwirt-
schaftliche Direktzahlungen nur auf Gesuch hin ausgerichtet werden,
hat der Beschwerdeführer im Sinne von Art. 8 des Schweizerischen Zi-
vilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 (ZGB, SR 210) darzulegen,
dass er die Voraussetzungen für den Erhalt von Direktzahlungen er-
füllt. Der Gesuchsteller trägt die Beweislast für die rechtsbegründen-
den Tatsachen, aus denen er seinen Rechtsanspruch ableitet (Urteil
des Bundesverwaltungsgerichts B-7208/2009 vom 13. April 2010 E.
6.3, mit Verweis auf ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allge-
meines Verwaltungsrecht, 5. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2006,
Rz. 1623 ff.).
Daher hat der Gesuchsteller die notwendigen Unterlagen einzu-
reichen, damit sein Direktzahlungsanspruch überprüft werden kann.
Dabei muss eine Behörde einem Gesuchsteller nicht detailliert an-
geben, welche Belege er einzureichen hat, sondern eine allgemein
Seite 20
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gehaltene Aufforderung genügt (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
B-1055/2009 vom 30. April 2010 E. 3.3.2). Von zentraler Bedeutung ist
das jeweils einzureichende Erhebungsformular, das ein amtliches Da-
tenerhebungsblatt darstellt, auf das sich die kantonale Behörde ver-
lassen können muss. Dies setzt eine entsprechende Sorgfalts- und
Wahrheitspflicht des Bewirtschafters beim Ausfüllen dieses Formulars
voraus. Da er die Verhältnisse auf seinem Betrieb am besten kennt
und es sich grundsätzlich um ein von ihm eingeleitetes Subventions-
verfahren handelt, trägt er die Verantwortung für die Richtigkeit der
selbst gemachten Angaben. An die Kontrolltätigkeit der Behörde dür-
fen hingegen nicht allzu hohe Anforderungen gestellt werden. Sie soll
sich grundsätzlich auf die Angaben des Bewirtschafters verlassen kön-
nen (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-5894/2007 vom
26. Februar 2008 E. 8.4, mit Verweis auf VPB 68.108 E. 6.2.2).
6.2 Der Untersuchungsgrundsatz beeinflusst auch das Beschwerde-
verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht. Dieses muss den Sach-
verhalt nicht zwingend von Amtes wegen abklären (HÄNER, a.a.O., S.
41 f.). Indes prüft es die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz
mit freier Kognition (Art. 49 lit. b VwVG, vgl. E. 3). Vor Bundesverwal -
tungsgericht kann insbesondere gerügt werden, die vorinstanzliche
Sachverhaltsfeststellung sei unvollständig, weil die unterinstanzliche
Behörde im Verwaltungsverfahren den Sachverhalt trotz Untersu-
chungsmaxime nicht von Amtes wegen abgeklärt hat (vgl. BENJAMIN
SCHINDLER, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], a.a.O., Art. 49 N. 28). Im
Beschwerdeverfahren dürfen sogar im Rahmen des Streitgegenstan-
des bisher noch nicht gewürdigte, bekannte wie auch unbekannte,
neue Sachumstände, die sich zeitlich vor oder erst im Laufe des
Rechtsmittelverfahrens zugetragen haben, eingebracht werden. Das-
selbe gilt für neue Beweismittel. Selbst verspätete Parteivorbringen
sind zu beachten, wenn sie als ausschlaggebend erscheinen (vgl. Art.
32 Abs. 2 VwVG; MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 2.204 ff.; SCHIND-
LER, a.a.O., Art. 49 N. 30).
6.3 Bei Streitigkeiten um die Höhe von Direktzahlungen, insbesondere
wenn Kürzungspositionen umstritten sind, muss sich das Bundesver-
waltungsgericht nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts mit den
besagten Positionen grundsätzlich detailliert auseinandersetzen, zu-
mal diesen im Hinblick auf einen möglichen Wiederholungsfall prinzi-
piell eine selbständige rechtliche Bedeutung zukommt. Eine summa-
rische Begründung kann dabei nur bei untauglichen Rügen oder offen-
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sichtlicher Rechtslage in Frage kommen (Urteile des Bundesgerichts
2C_388/2008 vom 16. Dezember 2008 E. 6, 2A.227/2003 vom 22. Ok-
tober 2003 E. 2; vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-
1055/2009 vom 30. April 2010 E. 4.2.3 ff.).
B. Beschwerde vom 4. Juni 2009 gegen das Urteil 5-BE.2008.1 (vgl. E. B.a)
7.
Im Streit liegt zunächst die Kürzung von Direktzahlungen in der Höhe
von Fr. 6'440.–, welche mit dem ökologischen Leistungsnachweis für
das Jahr 2006 zusammenhängt. Es ist zu prüfen, ob diese Kürzung
(bzw. die ihr zu Grunde liegenden Kürzungspositionen) zulässig
war(en), wie die Vorinstanz festhielt.
7.1 Vorab ist generell nicht zu beanstanden, dass sich die Vorinstanz
jeweils darauf beschränkt hat, die Stichhaltigkeit der geltend ge-
machten Einwände zu prüfen, zumal der Beschwerdeführer aus-
gebildeter Ingenieur Agronom ist und über eine rund (...)-jährige Erfah-
rung als selbständiger Berater verfügt. Von ihm durfte die Vorinstanz
erwarten, dass er seine Rügen substantiiert und mit eingehender Be-
gründung vortragen würde. In diesem Sinne wird nachfolgend auch
das Bundesverwaltungsgericht einzig auf die in der Beschwerde vom
4. Juni 2009 aufgeworfenen Punkte eingehen.
7.2 In prozessualer Hinsicht stellt der Beschwerdeführer erneut den
Antrag auf einen Augenschein bzw. auf eine neutrale Expertise, zumal
ihm die Vorinstanz beides versagt hat.
7.2.1 In der Bundesverwaltungsrechtspflege gilt der Grundsatz der
freien Beweiswürdigung (Art. 19 VwVG i.V.m. Art. 40 des Bundes-
gesetzes über den Bundeszivilprozess vom 4. Dezember 1947 [BZP, SR
273]).
Frei ist die Beweiswürdigung vor allem darin, dass sie nicht an be-
stimmte starre Beweisregeln gebunden ist, die dem Richter genau vor-
schreiben, wie ein gültiger Beweis zustande kommt und welchen Be-
weiswert die einzelnen Beweismittel im Verhältnis zueinander haben
(vgl. FRITZ GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983,
S. 278 f.; BGE 130 II 482 E. 3.2). Der Grundsatz der freien Beweis-
würdigung verlangt, dass sich die urteilende Instanz sorgfältig, ge-
wissenhaft und unvoreingenommen ihre Meinung darüber bildet, ob der
zu beweisende Sachumstand als wahr zu gelten hat oder nicht.
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Veranschlagt wird dabei sowohl das beigebrachte Beweismaterial als
auch das Beweisverhalten der Parteien. Beweis ist geleistet, wenn der
Richter gestützt auf die Beweiswürdigung davon überzeugt ist, dass
sich der rechtserhebliche Sachumstand verwirklicht hat. Eine über-
wiegende Wahrscheinlichkeit wird als ausreichend betrachtet, wo ein
strikter Beweis nicht nur im Einzelfall, sondern der Natur der Sache
nach nicht möglich oder nicht zumutbar ist und insofern eine Beweisnot
besteht (vgl. BGE 130 III 321 E. 3.2). Insbesondere gilt der Beweis als
erbracht, wenn für die Richtigkeit einer Sachbehauptung derart ge-
wichtige Gründe sprechen, dass andere denkbare Möglichkeiten ver-
nünftigerweise nicht in Betracht kommen (vgl. BGE 132 II 715 E. 3.1).
7.2.2 Zu seinem Beweisantrag hält der Beschwerdeführer fest, der
Vorsteher der Erstinstanz, der ihn seinerzeit angeblich zu Unrecht in
ein nunmehr eingestelltes Strafverfahren verwickelt habe, sei ihm
gegenüber befangen gewesen. Deshalb habe er eine neutrale Exper-
tise und einen Augenschein verlangt. Die von der Erstinstanz beauf-
tragte F._______ GmbH sei als Arbeitnehmerin von der Erstinstanz
abhängig. Trotz dieser Umstände habe sich die Vorinstanz einseitig
"auf die verbalen Angaben und die angeblichen photodoku-
mentarischen Beweismittel" gestützt. Letztere könnten nicht anerkannt
werden: An der Urteilsverhandlung sei ein "Ortho Photo" mit
"vollgrünem Maisbestand und Bäumen mit Blättern" gezeigt worden,
das auf den 27. November 2007 datiert sei, obschon der Mais bereits
am 12. Oktober 2007 absiliert worden sei. Eine neutrale und objektive
Beurteilung sowie ein Augenschein seien auch deshalb dringend not-
wendig, weil sein Betrieb bisher jedes Jahr kontrolliert worden sei.
7.2.3 Die Vorinstanz begründet ihren Verzicht auf eine "neutrale Ex-
pertise" mit dem Hinweis, der Beschwerdeführer habe keine ernsthaf-
ten Anhaltspunkte geliefert, wonach die Kontrolleure der F._______
GmbH fachlich inkompetent seien oder den Sachverhalt willkürlich
festgestellt hätten. Auch ein Augenschein sei nicht notwendig ge-
wesen. In diesem Zusammenhang sei insbesondere der Vorwurf ver-
fehlt, die Erstinstanz habe die zur Flächenfeststellung benutzten Luft-
bilder manipuliert: Das vom Beschwerdeführer beanstandete Datum
vom 27. November 2007 dokumentiere nicht den Tag der Aufnahme
sondern des Ausdrucks, d.h. des Exports der Datei aus dem AGIS.
7.2.4 Bereits anlässlich der Verhandlung vor der Vorinstanz vom
31. März 2009 richtete der Beschwerdeführer erneut erbitterte Kritik
Seite 23
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an den Vorsteher der Erstinstanz und erachtete sich als Opfer "über-
mässiger" Kontrollen, bei denen es darum gehe, alles zu seinem
Nachteil zu drehen (vgl. Protokoll vom 31. März 2009, S. 5).
7.2.5 Entgegen den Darlegungen des Beschwerdeführers vermag das
Bundesverwaltungsgericht den ihm eingereichten vorinstanzlichen Ak-
ten allerdings keine Anhaltspunkte zu entnehmen, welche seinen Vor-
wurf stützen würden, der Vorsteher der Erstinstanz bzw. die Kon-
trolleure der F._______ GmbH hätten ihre Sachverhaltserhebungen in
unsachlicher, ja willkürlicher Weise getroffen. Beide Vorinstanzen
haben sorgfältige Erhebungen zum Sachverhalt vorgenommen, wie
deren umfassend zusammengestellte Dossiers zeigen. Insbesondere
ist, wie die Vorinstanz zutreffend anmerkt, nicht ersichtlich – und wird
vom Beschwerdeführer auch in keiner Weise näher dargelegt –, in-
wiefern die oberwähnten Kontrolleure fachunkundig oder vorein-
genommen gewesen wären.
Es ist zwar verständlich, dass der Beschwerdeführer einen Zusam-
menhang zwischen den alljährlich auf seinem Hof besonders einge-
hend durchgeführten Kontrollen und seinem etwas spannungsgela-
denen Verhältnis zum Vorsteher der Erstinstanz sieht. Indessen ist
nicht ersichtlich (und wird vom Beschwerdeführer auch in keiner Weise
belegt), inwiefern die im Jahre 2006 durchgeführten, nach Art. 66 Abs.
3 DZV gesetzlich vorgeschriebenen Kontrollen ihm gegenüber in ge-
radezu schikanöser Weise ausgeübt worden wären mit dem Resultat
tatsachenwidriger Erhebungen. Nichts zu ändern vermag an diesem
Befund auch das Schreiben des Beschwerdeführers vom 6. Oktober
2006 an die F._______ GmbH, worin er die Klage äusserte, es sei an-
lässlich der Kontrolle versucht worden, "alles Erdenkliche zu suchen,
was den Anforderungen nicht" genüge. Der Umstand allein, dass – wie
sich den Akten entnehmen lässt – die geltenden Kontrollmassstäbe
während den beiden Kontrollen (vielleicht sehr) streng angewendet
wurden, indem angeblich "jedes Haar in der Suppe" gesucht wurde,
lässt dieses Vorgehen nicht als unrechtmässig erscheinen.
Die weitere vom Beschwerdeführer an dieser Stelle – als "Beweis" für
die Notwendigkeit einer Expertise – aufgeworfene Frage, ob das ver-
wendete Luftbild die von ihm bestrittene Verwaldung der Landzungen
auf der Parzelle "K._______" zu beweisen vermöge, hängt zwar nicht
mit dem entscheiderheblichen Sachverhalt der umstrittenen Kürzung
von Fr. 6'440.– zusammen (vgl. unter A.b.a/B.a/C.a), sondern mit
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Streitfragen, welche in der Beschwerde vom 5. Juni 2009 (vgl. unter
C.b) aufgeworfen werden. Indessen spricht angesichts der Verfahrens-
vereinigung (vgl. E. 1) nichts dagegen, diesen Punkt, da er vom Be-
schwerdeführer an dieser Stelle als Beleg seiner Kritik angeführt wird,
im Rahmen seines Beweisantrags zu behandeln.
7.2.6 Der Vorwurf, die Vorinstanzen hätten "manipulierte Luftbilder"
verwendet, erscheint als unbegründet, wie die Vorinstanz mit Hinweis
auf das Exportdatum aus AGIS nachvollziehbar darlegt. Darauf ist an
dieser Stelle nicht weiter einzugehen.
Des Weiteren können – entegen der Auffassung des Beschwerde-
führers – die strittigen Sachverhaltselemente zum ökologischen Leis-
tungsnachweis durch einen Augenschein nicht mehr geklärt werden,
da die vergangenen Sachverhalte des massgeblichen Jahres 2006
einem solchen nicht mehr zugänglich sind. Deshalb hat das Bundes-
verwaltungsgericht nachfolgend auf die urkundlich festgehaltenen Er-
hebungen der Kontrolleure wie auch auf die Aussagen der betroffenen
Parteien in den vorinstanzlichen Verfahren abzustellen. Auch eine
Expertise kommt nicht in Frage, nachdem, wie die Vorinstanz zu-
treffend festgehalten hat, keine Umstände ersichtlich sind, welche die
Aufzeichnungen der Kontrolleure der F._______ GmbH bzw. die Erhe-
bungen zum Sachverhalt anlässlich der Verhandlung vom 31. März
2009 in Frage stellen würden.
Zusammenfassend lassen sich die Abklärungen der Vorinstanzen nicht
beanstanden, weshalb der Sachverhalt angesichts der dem Bundes-
verwaltungsgericht vorliegenden Akten als hinreichend abgeklärt er-
scheint. Es besteht daher keinen Grund, den Beweisantrag des Be-
schwerdeführers auf Augenschein und Expertise anzunehmen (Art. 14
Abs. 1 VwVG). Dieser Antrag ist daher in antizipierter Beweis-
würdigung abzuweisen (vgl. BGE 127 V 491 E. 1b, mit Verweis).
7.3 Zum Vorwurf mangelhafter Feldaufzeichnungen bestreitet der Be-
schwerdeführer den Vorwurf, er habe zur Spritzung von Obstbäumen
widersprüchliche Aussagen gemacht. Auf der Parzelle (...) stünden
drei Kirschbäume, die nach der Schlagkartei am 3. und am 24. Juni
2006 mit Cyspertermin, Aktara und Fungizid gespritzt worden seien.
Es seien den Kontrolleuren ebenfalls die Handaufzeichnungen der ge-
spritzten Selbstversorger Obstanlage mitgeliefert worden: Spritzungen
am 6. April mit Kupfer und Schwefel mit Cyspertermin; am 3. Juni mit
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Cyspertermin, Fungizid "Flint" und Schorfmittel; am 24. Juni Biokupfer
und Cyspertermin.
7.3.1 Bewirtschafter oder Bewirtschafterinnen, welche Direkt-
zahlungen beantragen, müssen der kantonalen Behörde den Nach-
weis erbringen, dass sie den gesamten Betrieb nach den An-
forderungen des ökologischen Leistungsnachweises oder nach vom
Bundesamt anerkannten Regeln bewirtschaften (aArt. 16 Abs. 1 DZV,
AS 1999 229). Konkretisiert wird das Erfordernis der regelmässigen
Aufzeichnungen in den Richtlinien für den ökologischen Leistungs-
nachweis vom Juli 2004 (nachfolgend: Richtlinien). Demnach müssen
die Aufzeichnungen unter anderem Angaben über Feldkalender,
Schlagkarten oder vergleichbare Aufzeichnungsdokumente mit An-
gaben über die Kulturen, die Bodenbearbeitung, die Düngung, den
Pflanzenschutz inklusive Ergebnisse von Auszählungen und Kontrollen
und im Gemüsebau das Erntedatum enthalten (Ziff. 2, S. 7; vgl. auch
den Anhang Ziff. 1.2 Bst. b DZV). Sämtliche Aufzeichnungen müssen
laufend, aber spätestens eine Woche nach Ausführung der Arbeit
nachgeführt sein (vgl. Ziff. 2 der Richtlinien).
7.3.2 Zu diesem Streitpunkt hielt die Vorinstanz im angefochtenen
Urteil fest, der Beschwerdeführer habe zu den angeblich nicht ge-
spritzten Bäumen der Obstanlage widersprüchliche Aussagen ge-
macht. Mit Schreiben vom 28. Dezember 2006 habe er darauf beharrt,
dass seine Obstanlage eine Selbstversorgungsanlage sei, die nicht
gespritzt werde, weshalb auch keine Aufzeichnungen zu erstellen
seien. Indes widersprächen dieser Darstellung die handschriftliche
Notiz "Obstanlage" sowie dessen Ausführungen in der Beschwerde,
wonach die Selbstversorgungsanlage nur im Frühjahr/Frühsommer
gespritzt worden sei. Dazu habe der Beschwerdeführer während der
Verhandlung keine plausible Erklärung vorbringen können. Dessen
Behauptung, die fraglichen Obstbäume seien nicht gespritzt worden,
weshalb Aufzeichnungen fehlten, sei unglaubwürdig. Damit sei nicht
bewiesen, dass anlässlich der Kontrolle vom 5. Oktober 2006 tatsäch-
lich alle erforderlichen Aufzeichnungen vorlagen. Somit sei von einer
mangelhaften Schlagkartei auszugehen.
In ihrer Replik zur Beschwerde hält die Vorinstanz fest, die Darstellung
des Beschwerdeführers zu den Obstanlagen zeige die Widersprüch-
lichkeit seiner Aussagen, da es nicht um Kirsch-, sondern um Äpfel-
bäume auf der Parzelle "T._______" gehe.
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7.3.3 Die Vorinstanz gibt die hier massgebliche Sachlage zutreffend
wieder. Abgesehen davon, dass der Beschwerdeführer anlässlich der
Verhandlung vor der Vorinstanz keine einleuchtende Erklärung für
seine widersprüchlichen Äusserungen geben konnte, geht sein Hin-
weis auf Aufzeichnungen zur Spritzung von Kirschbäumen am Vorwurf
vorbei, wonach Aufzeichnungen zur Spritzung von Apfelbäumen ge-
fehlt hätten. Diesen Vorwurf vermag der Beschwerdeführer mit seinen
Erklärungsversuchen nicht auszuräumen. Zwar behauptete er noch im
Schreiben vom 28. Dezember 2006 an die Erstinstanz, die Apfelbäume
gehörten zu einer Selbstversorgungsanlage, die nicht gespritzt werde,
weshalb anstelle einer chemischen Behandlung ein Sommerschnitt ge-
macht worden sei. Andererseits gestand der Beschwerdeführer in
seiner Beschwerde vom 30. Januar 2008 freimütig die Spritzung der
Selbstversorgungsanlage im Frühjahr und im Frühsommer ein. In
diesem Zusammenhang erklärte bereits die F._______ GmbH mit
Schreiben vom 2. März 2007 an die Erstinstanz, der Beschwerdeführer
habe dem Kontrolleur gegenüber die Spritzung der Äpfel und der
Kirschbäume erwähnt, weshalb das Fehlen entsprechender Aufzeich-
nungen im Kontrollbericht 5. Oktober 2006 vermerkt und vom Be-
schwerdeführer auch visiert worden sei. Dies trifft in der Tat teilweise
zu: In diesem Bericht wurden lediglich zu den Apfelbäumen fehlende
Aufzeichnungen bemängelt, was dann ein Teilgrund für die strittigen
Kürzungen bildete. Dieser Kontrollbefund wurde vom Beschwerde-
führer vorbehaltslos visiert, obschon sich Vorbehalte beispielsweise im
Ergänzungsblatt zu den Wiesen- und Pufferstreifen finden. Wie bereits
die Erstinstanz in ihrer Verfügung vom 22. Dezember 2006 zu Recht
erkannte, war die behauptete "Nichtspritzung" der Apfelbäume eine
blosse Schutzbehauptung, die um so unglaubwürdiger wirken musste,
als der Befund der Spritzung im Kontrollbericht vermerkt und vom Be-
schwerdeführer visiert und danach in der Beschwerde an die Vor-
instanz wie auch an der Verhandlung vom 31. März 2009 bestätigt
worden ist.
Angesichts der aktenkundigen widersprüchlichen Äusserungen des
Beschwerdeführers zu dieser Frage steht für das Bundesverwaltungs-
gericht fest, dass die strittigen Aufzeichnungen in Bezug auf die Obst -
anlagen (Apfelbäume) mangelhaft waren und sich die diesbezüglichen
Sachverhaltserhebungen der Vorinstanz nicht beanstanden lassen.
7.4 Zum Vorwurf der vier fehlenden Bodenproben hält der Beschwer-
deführer fest, es fehle lediglich eine. Die Kontrollfirma Agrosystem
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habe im Jahre 2000 Bodenproben der Parzellen "N._______",
"R._______", "S._______" und "O._______" genommen. Der Bericht
über die Bodenproben sei am 9. November 2006 erfolgt.
7.4.1 Nach dem Anhang Ziff. 2.2 Abs. 1 DZV muss die Nährstoffver-
sorgung des Bodens (Phosphor, Kalium) bekannt sein, damit die
Düngerverteilung auf die einzelnen Parzellen optimiert werden kann,
deshalb müssen auf allen Parzellen mindestens alle zehn Jahre
Bodenuntersuchungen durchgeführt werden. Davon ausgenommen
sind alle Flächen mit Düngeverbot, wenig intensiv genutzte Wiesen
nach Art. 46 DZV sowie Dauerweiden.
7.4.2 Zu diesem Punkt hielt die Vorinstanz im angefochtenen Urteil
fest, im Kontrollbericht vom 5. Oktober 2006 seien vier fehlende
Bodenproben vermerkt worden. Im Schreiben vom 28. Dezember 2006
an die Erstinstanz habe der Beschwerdeführer das Fehlen von vier Bo-
denproben anerkannt. In seiner Beschwerde im Verfahren 5-BE.2008.1
habe er die Schlussfolgerung zur "fehlenden Bodenanalyse" aner-
kannt. Anlässlich der Verhandlung habe er eingeräumt, eine Boden-
probe sei auf dem Pachtland zu spät gemacht worden. Da der Be-
schwerdeführer zumindest das Fehlen von einer Bodenprobe an-
erkenne, sei dieser Punkt zu Recht gerügt worden.
7.4.3 Auch diese Darstellung der Vorinstanz gibt die Fakten richtig
wieder. Erneut überrascht auch hier das Vorgehen des Beschwerde-
führers: Einerseits anerkannte er im Schreiben vom 28. Dezember
2006 an die Erstinstanz das Fehlen bzw. die verspätete Erstellung von
vier Bodenproben, um diesen Umstand dann in seiner Beschwerde
vom 30. Januar 2008 an die Vorinstanz – tatsachenwidrig – ohne
nähere Begründung vollumfänglich abzustreiten.
Das Bundesverwaltungsgericht geht mit den Vorinstanzen davon aus,
dass die strittigen Bodenproben anlässlich der zweiten Kontrolle vom
11. Oktober 2006 nicht vorhanden waren, obschon der Beschwerde-
führer am 5. Oktober 2006 von diesem Mangel Kenntnis nahm, aber
die notwendigen Bodenproben erst am 9. November 2006 erstellen
liess. Die Frage, ob der Beschwerdeführer mit seinem Vorgehen recht-
zeitig handelte, zumal Bodenproben nach der Ziff. 2.2 Abs. 1 des An-
hangs zur DZV alle zehn Jahre vorzunehmen sind, kann hier offen ge-
lassen werden. Denn der Beschwerdeführer bestreitet ja nicht, dass er
zumindest eine Bodenprobe ein Jahr zu spät machen liess. Insofern
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haben die Vorinstanzen auch diesen Punkt unter Position 5.2 zu recht
bemängelt.
7.5 Des Weiteren rügt der Beschwerdeführer, auf den Parzellen
"M._______" (Nr. ...) und "N._______" (Nr. ...) seien zu Unrecht die
Bodenschutzanforderungen als nicht erfüllt erachtet worden. Dort sei
Futterweizen bzw. Tritical geerntet worden. Unmittelbar nach der Ernte
sei am 6. bzw. am 8. August die ausgebrachte "Casibag Gülle" vor dem
Grubbern eingearbeitet worden, damit das spriessende Unkraut
mechanisch bekämpft werden konnte. Somit seien die Felder be-
arbeitet und begrünt worden, wobei am 27. September die Felder mit
Glyphos und Stump abgebrannt worden seien. Das Grundstück sei am
11. Oktober 2005 gemulcht und am 17. Oktober gegrubbert worden.
Der Vorwurf im Urteil sei "fachunkundig". Weder Futterroggen noch
Futterweizen dürfe vor dem 31. August angesät werden. Die gesetz-
lichen Bestimmungen seien erfüllt worden, nachdem mit Futterweizen
und Grünroggen eine Winterkultur angesät worden sei.
In seiner Beschwerde vom 30. Januar 2008 an die Vorinstanz hatte der
Beschwerdeführer seine Kritik wie folgt formuliert: "Die Bodenschutz-
anforderungen im M._______ und N._______ sind erfüllt (Ansaat von
Grünroggen und Futterweizen am 07.10. resp. 17.10.2006)".
7.5.1 Nach Auffassung der Vorinstanz im angefochtenen Urteil ist un-
bestritten, dass am 31. August 2005 auf den Parzellen "M._______"
und "N._______" keine Kulturen angepflanzt gewesen seien. Die
Ansaten von Zwischenfutter seien am 7. und 17. Oktober 2005 erfolgt,
d.h. nach dem massgeblichen Stichdatum vom 15. bzw. 30 September.
Deshalb rechtfertige auch diese Verletzung der Bestimmungen zum
Bodenschutz eine entsprechende Kürzung.
7.5.2 Auch diese Sicht der Vorinstanz verletzt Bundesrecht nicht:
Da Intervalle zwischen zwei Hauptkulturen im Acker- und Feldgemüse-
bau sehr lang sein können, kann mit einer geeigneten Zwischenkultur
der Boden vor Erosion und Nährstoffauswaschung geschützt werden.
Nach Ziff. 5.1 des Anhangs zur DZV (AS 1999 229) müssen bei Be-
trieben mit mehr als 3 ha offener Ackerfläche, die in der Talzone, der
Hügelzone oder in der Bergzone I liegen, offene Ackerflächen mit
Kulturen, die vor dem 31. August geerntet werden, wie folgt bedeckt
sein: (a.) Ansaat einer Winterkultur; oder (b.) Ansaat von Zwischen-
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futter oder Gründüngung vor dem 15. September bzw. 30. September
nach Getreidekulturen, falls Problemunkräuter bekämpft werden. Das
Zwischenfutter oder die Gründüngung müssen bis mindestens am
15. November erhalten bleiben.
Den Aufzeichnungen des Beschwerdeführers lässt sich entnehmen,
dass er unter der Rubrik "Zwischenkulturen" auf der Parzelle
"N._______" am 7. Oktober 2005 Grünroggen bzw. auf der Parzelle
"M._______" am 17. Oktober 2005 Futterweizen angepflanzt hatte.
Der vom Beschwerdeführer in seiner Beschwerde vom 30. Januar
2008 gemachte Verweis auf das Jahr 2006 scheint ein Versehen zu
sein. Mit den Vorinstanzen ist davon auszugehen, dass die vom Be-
schwerdeführer gewählten Kulturen als Zwischenkulturen und nicht als
Winterkulturen gesät wurden, was letztlich auch die Aufzeichnungen
des Beschwerdeführers dokumentieren. Dass sich insbesondere
Grünroggen als Zwischenkultur bewährt, scheint weitgehend
ankerkannt zu sein (vgl. z.B.
/de/pflanzenbau/ackerbau/835/836/848/). Wie bereits
die Erstinstanz zu Recht festhielt, war nach Ziff. 4.1 der Richtlinien
eine Zwischenkultur anzulegen, wenn am 31. August 2005 keine
Hauptkultur auf der Parzelle vorhanden war. Die dem Bodenschutz
dienenden, vom Beschwerdeführer als Zwischenkulturen gesäten
Futterweizen bzw. Grünroggen hätten – bei der vom Beschwerdeführer
geltend gemachten Bekämpfung von Unkräutern – jedenfalls vor dem
30. September 2005 gesät werden müssen, was jedoch unbestrittener-
massen nicht geschehen ist.
Die Kritik der Vorinstanzen war somit insofern begründet, dass die
nicht rechtzeitige Saat der Zwischenkulturen die in der DZV vorge-
sehenen Anforderungen an den Bodenschutz nicht erfüllt.
7.6 Des Weiteren bestreitet der Beschwerdeführer die Feststellung,
dass auf der Parzelle "O._______" (Nr. ...) der Ökostreifen fehle. Nach
seiner Auffassung habe die Nachkontrolle auf einer Länge von 58 m
eine Breite des Pufferstreifens von 2,40 m bis 2,60 m ergeben. Bei
einer Fläche von 22'700 m2 seien nur 17,5 m2 Ökostreifen über-
schritten worden, wobei darunter 1'700 m2 Hecken und 500 m2 Kraut-
saum falle.
7.6.1 Die Vorinstanz hatte zu diesem Punkt festgehalten, der Be-
schwerdeführer anerkenne, dass auf der Parzelle "O._______" auf
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einer Länge von 58 m ein rechtsgenüglicher Pufferstreifen von
mindestens 3 m gefehlt habe. Die behauptete Kompensations-
möglichkeit existiere nicht: Ein mangelnder Pufferstreifen könne nicht
auf einer anderen Ackerseite kompensiert werden. Vielmehr müsse der
geforderte Abstand zu Oberflächengewässern, Hecken, Feld- und
Ufergehölzen sowie Waldrändern auf jeder Ackerseite einzeln ein-
gehalten werden.
7.6.2 Entgegen der Darstellung des Beschwerdeführers hat die Vor-
instanz ihm in Bezug auf die Parzelle "O._______" nie vorgeworfen,
der Pufferstreifen "fehle" ganz, wie dies auf der Parzelle "P._______"
festgestellt worden ist, sondern nur beanstandet, dass dieser auf einer
Länge von 58 m nicht die Mindestbreite von 3 m aufwies. Eine solche
ökologische Ausgleichsfläche ("Pufferstreifen") ist indessen für den
ökologischen Leistungsnachweis erforderlich: Gemäss Ziff. 7.3 der
Richtlinien müssen entlang von Gewässern, Waldrändern, Hecken,
Feld- und Ufergehölzen, Moor- und Feuchtgebieten ohne Bewirt -
schaftungsvereinbarungen sichtbare Grün- oder Streueflächenstreifen
von mindestens 3 m Breite vorhanden sein, auf denen keine Dünger
und keine Pflanzenschutzmittel ausgebracht werden dürften. Da der
Beschwerdeführer die teilweise bestehende Mangelhaftigkeit seines
Pufferstreifens nicht in Abrede stellt, erweist sich die entsprechende
Feststellung wie auch rechtliche Würdigung der Vorinstanz als zu-
treffend.
7.6.3 In diesem Zusammenhang bleibt anzumerken, dass der Be-
schwerdeführer in seiner Beschwerde die in der Erwägung 6.3.2 des
angefochtenen Urteils 5-BE.2008.5 erörterten Verhältnisse zum auf
einer Länge von 120 m fehlenden Pufferstreifen auf der Parzelle
"P._______" weder aufgreift noch als unzutreffend rügt. Im Sinne der
Erwägung 7.1 bleibt die entsprechende vorinstanzliche Tatsachen-
feststellung unbestritten.
7.7 Schliesslich rügt der Beschwerdeführer die Feststellung der Vor-
instanz als tatsachenwidrig, der Grünstreifen auf der Parzelle
"Q._______" (Nr. ...) sei mit Glyphos abgespritzt worden.
Nach der Darstellung des Beschwerdeführers ist im Jahr 2006 kein
Glyphos gespritzt worden. Vielmehr sei das Gras am Asphaltweg ver-
dorrt, weil Wildschweine das Bankett des asphaltierten Feldweges auf-
gerissen hätten. Dieser Grünstreifen sei im Frühling mit dem Front-
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lader ausgeebnet worden. Im Kontrollbericht sei festgestellt worden,
dass Gras mit der Motorsense abgeschnitten worden ist. Tatsache sei
aber, dass der Zaun am 23. August 2006 zum zweiten Mal zum Schutz
gegen die Wildschweine aufgestellt worden sei; damals habe mit der
Motorsense gearbeitet werden müssen. Das Abmulchen und Mähen
mit der Motorsense hätten die Kontrolleure nicht bestritten. Mulchen
wäre aber nicht nötig gewesen, wenn der Grasstreifen tatsächlich che-
misch abgebrannt worden wäre. Auch sein Nachbar, E._______, der in
der Kontrollorganisation tätig sei, habe ein Grundstück mit verdorrtem
Gras, aber "ohne Sanktion". Nach der Schlagkartei sei Glyphos eine
Saison vorher, d.h. am 27. September 2005, eingesetzt worden.
7.7.1 Die Vorinstanz hatte zu dieser Frage im angefochtenen Urteil
festgehalten, die in den Akten befindlichen Fotografien zeigten eindeu-
tig, dass der in beiden Kontrollberichten erwähnte – im Übrigen auch
nicht die erforderliche Breite von 50 cm messende – Grünflächenstrei -
fen auf der Parzelle "Q._______" auf einer Länge von 210 m (recte:
110 m) rechtswidrig mit chemischen Mitteln "abgebrannt" worden sei.
Beide Kontrolleure hätten diesen Umstand unabhängig voneinander
festgestellt. Folglich sei der fehlende Grünflächenstreifen zu Recht
beanstandet worden.
7.7.2 Gemäss Ziff. 3 Abs. 3 des Anhangs zur DZV (AS 1999 229) sind
entlang von Wegen Grünflächestreifen von mindestens 0,5 m Breite zu
belassen, wobei auf diesen keine Dünger und keine Pflanzenschutz-
mittel ausgebracht werden dürfen.
Um die Beweiswürdigung der Vorinstanz beurteilen zu können, ist kurz
der Ablauf der Ereignisse festzustellen:
Anlässlich der Kontrolle vom 5. Oktober 2006 hielt der zuständige
Kontrolleur auf dem "Ergänzungsblatt Wiesen- und Pufferstreifen" zur
Parzelle "Q._______ hinten" fest, am 12. August 2006 sei auf einer
Länge von 210 m ein "50 cm Streifen" mit Glyphos abgebrannt worden.
Zu diesem Befund vermerkte der Beschwerdeführer auf dem Formular,
er sei nicht einverstanden. Dies veranlasste ihn mit Schreiben vom
6. Oktober 2006 von der F._______ GmbH eine Nachkontrolle zu ver-
langen. Anlässlich dieser Nachkontrolle vom 11. Oktober 2006 wurde
auf der Parzelle "Q._______ hinten" nur noch für eine Länge von
110 m festgehalten, "50 cm-Streifen nicht grün (mit Glyfos abge-
brannt)". Diese Feststellung wurde mit vier Fotografien dokumentiert.
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Mit Schreiben vom 28. Dezember 2006 bestritt der Beschwerdeführer
diese Darstellung mit dem Hinweis, der Streifen sei auf beiden
Strassenseiten des asphaltierten Flurweges verdorrt. Im Winter hätten
Wildschweine auf beiden Seiten der Asphaltstrasse das Bankett auf-
gewühlt. Er habe mit Frontschaufel die Sache ausgeebnet und zum
ersten Mal am 15. Mai 2006 mit der Motorsense gemäht und am
23. August 2006 den Wildschutzzaun retabliert.
Von der Erstinstanz dazu aufgefordert, hielt die F._______ GmbH mit
Schreiben vom 2. März 2007 zur Parzelle "Q._______" fest, der für
den ökologischen Leistungsnachweis geforderte Wiesenstreifen von
0,5 m Breite sei auf einer Länge von 110 m nicht vorhanden gewesen.
Die mit einer Spritzpistole ausgebrachte "Glyfos-Brühe" habe die
Grünpflanzen verbrannt. Diese seien später mit der Motorsense ab-
geschnitten und liegengelassen worden, wobei die Reste davon am
Kontrolltag noch sichtbar gewesen seien. Der Herbizideinsatz sei
vermutlich gemacht worden, um den Wildschweinzaun vom Gras frei -
zuhalten. Der von den Wildschweinen durchwühlte und später mit
Heckschaufel abgestossene Feldrand hätte dringend wieder angesät
werden müssen, um eine dichte Grasnarbe zu erreichen und so den
Aufwuchs von Unkraut zu begrenzen. Anlässlich der Kontrolle sei auf
einer Länge von 110 m ein 50 cm breiter Wiesenstreifen nicht vor-
handen gewesen.
Die Erstinstanz hielt in ihrer Verfügung vom 12. Dezember 2007 fest,
bei der Kontrolle und der Nachkontrolle hätten die Kontrolleure un-
abhängig voneinander festgestellt, dass der Wiesenstreifen auf der
Parzelle "Q._______" auf einer Länge von 110 m chemisch ab-
gebrannt worden sei, weshalb die Kürzung bei dieser Position Fr.
550.– betrage. Diese Beurteilung bestritt der Beschwerdeführer mit
seinen bisher vorgetragenen Argumenten in seiner Beschwerde vom
30. Januar 2008 an die Vorinstanz.
Angesichts dieser widersprüchlichen Standpunkte zu den tatsäch-
lichen Ereignissen rund um den angeblich mit Glyphos abgebrannten
Grünflächenstreifen stützten sich die Fachrichter der Vorinstanz auf die
von der F._______ GmbH anlässlich der Kontrolle gemachten Fotogra-
fien, welche auf einem langgezogenen Flächenstreifen fehlenden
Grasbewuchs zeigen. Angesichts der Tatsache, dass der Beschwerde-
führer in diversen Eingaben in Bezug auf die Parzelle "P._______" den
Einsatz von Glyphos einräumte, erscheint der Einsatz auf der Parzelle
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"Q._______" jedenfalls als sehr wahrscheinlich, nachdem der Be-
schwerdeführer weder vor der Vorinstanz noch vor dem Bundesver-
waltungsgericht das Verdorren des 110 m langen Grasstreifens mit
plausiblen Argumenten erklären konnte. Gerade die symmetrisch,
langezogene Rechteckform der Fläche mit fehlendem Grasbewuchs
lässt eine Bespritzung als wahrscheinlicher erscheinen als das angeb-
liche Verdorren wegen Wildschweinbefalls, das vom Beschwerdeführer
als Erklärung vorgebracht wird.
7.8 Zusammenfassend erweist sich die Beweiswürdigung, wie sie die
Vorinstanzen vorgenommen haben, als korrekt. Der Beschwerdeführer
vermochte keine ernsthaften Zweifel an der Sachdarstellung der Vor-
instanz zu wecken, weshalb das Bundesverwaltungsgericht – ent-
gegen der Auffassung des Beschwerdeführers – keine fehlerhaften
Feststellungen des hier diskutieren entscheiderheblichen Sachverhalts
im Sinne von Art. 49 Bst. b VwVG zu erkennen vermag.
8.
Angesichts der zu Recht gerügten Mängel beim ökologischen Leis-
tungsnachweis für das Jahr 2006 (vgl. E. 7) bleibt noch zu prüfen, ob
die strittige Kürzung von Direktzahlungen um Fr. 6'440.– zulässig war.
8.1 Dazu sind die massgeblichen Kriterien in Erinnerung zu rufen:
8.1.1 Beiträge können gekürzt oder verweigert werden, wenn der Ge-
suchsteller oder die Gesuchstellerin das LwG, dessen Ausführungs-
bestimmungen oder die gestützt darauf erlassenen Verfügungen ver-
letzt (Art. 170 Abs. 1 LwG). Nach aArt. 70 Abs. 1 Bst. a DZV (AS 1999
229) kürzen oder verweigern die Kantone die Beiträge, wenn der Ge-
suchsteller oder die Gesuchstellerin vorsätzlich oder fahrlässig falsche
Angaben macht. Nach Ziff. A.1 DZKR erfolgt bei falschen Angaben im
Sinne von aArt. 70 Abs. 1 Bst. a aDZV: a) eine Kürzung der Direkt-
zahlungen auf die tatsächlichen Verhältnisse; b) und zusätzlich eine
Kürzung aufgrund der Differenz der betroffenen Direktzahlungen
zwischen den falschen und den korrekten Angaben.
8.1.2 Nach der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts beweist eine
Falschdeklaration im Lichte der DZKR noch keine schuldhafte Fahr-
lässigkeit des Gesuchstellers. Vielmehr wird für eine Kürzung wegen
fahrlässiger Falschangabe zusätzlich der Nachweis eines Verschul-
dens gefordert. Somit genügt es nicht, wenn ein Bewirtschafter auf
dem Erhebungsformular "Daten" falsch angegeben hat; vielmehr muss
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er solches mindestens fahrlässig getan haben, was eine pflichtwidrige
Unvorsichtigkeit bzw. ein Verschulden voraussetzt. Insofern ist Fahr-
lässigkeit nur anzunehmen, wenn ein Gesuchsteller nach seinen
individuellen Fähigkeiten in der Lage gewesen wäre, sorgfältiger zu
handeln und dadurch eine Falschangabe hätte vermeiden können (Ur-
teil des Bundesverwaltungsgerichts B-7208/2009 vom 13. April 2010
E. 7.5; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 2A.227/2003 vom
22. Oktober 2003 E. 4, wonach – angesichts der Anwendung von
Bundesverwaltungsrecht in einem Verwaltungs- bzw. Verwaltungs-
justizverfahren – verfügte Punkteabzüge den Grundsatz "Im Zweifel zu
Gunsten des Angeklagten" bzw. die Grundsätze von Art. 32 BV und
Art. 6 EMRK auch "ansatzweise" nicht verletzen).
8.2 Die Vorinstanz erachtete die erfolgten Kürzungen als gerecht-
fertigt, da der Beschwerdeführer in zumindest fahrlässiger Weise
falsche Angaben gemacht habe, welche im Rahmen der Kontrollen
entdeckt werden konnten. Die Erstinstanz hatte die entsprechenden
Kürzungspositionen im folgenden Schema zusammengefasst, welche
die Vorinstanz für zutreffend erachtet hat:
Schlag-
kartei
(Pos. 2.6)
Bei unvollständigen Aufzeichnungen gibt es bei einer erst-
maligen Beanstandung einen Abzug von
sofern die Kontrolle trotzdem sachgerecht durchgeführt
werden kann.
5 Punkten
Boden-
analysen
(Pos. 5.2)
Bei nicht vollständig vorhandenen Bodenanalysen gibt es
bei einer erstmaligen Beanstandung einen Abzug von 5
Punkten. Es handelt sich um einen Wiederholungsfall (vgl.
Schreiben der Abteilung Landwirtschaft vom 14.3.2006).
Deshalb wird die Sanktion verdoppelt auf 10 Punkte
Total Abzug (nach Berücksichtigung der Toleranz von 10
Punkten) = Nettosanktion
5 Punkte
= Fr. 1'089.–
Boden-
schutz
(Pos. 4.1)
Auf den beiden Parzellen "M._______" und "Breiti" wurden
die Zwischenkulturen zu spät angesät. Dies ergibt eine
Sanktion von
- Sanktionsansatz: Bei zu später Saat der Zwischenkultur
gibt es einen Abzug von 60 % der Flächenbeiträge der be-
troffenen Fläche (2.96 ha x Fr. 1'200.– x 60 %)
Fr. 2'131.–
Wiesen-
streifen
Mangel: 110 Meter Wiesenstreifen entlang von Wegen und
Strassen nicht erfüllt. Dies ergibt eine Sanktion von
- Sanktionsansatz: Fr. 5.– pro Meter, maximal Fr. 2'000.– bei
einem einmaligen Mangel. Kürzung ab 20 Meter je Betrieb
für die gesamte Länge.
110 x Fr. 5.–
= Fr. 550.–
Puffer-
streifen
Mangel: 178 Meter Pufferstreifen entlang von Gewässern,
Waldrändern, Feld- und Ufergehölzen usw. erfüllen die An-
forderungen nicht. Dies ergibt eine Sanktion von
- Sanktionsansatz: Ab 10 Meter Fr. 15.– pro Meter, maximal
Fr. 6'000.– bei einem erstmaligen Verstoss. Kürzung ab 10
Meter je Betrieb für die gesamte Länge.
178 x Fr. 15.–
= Fr. 2'670.–
Seite 35
B-3608/2009 + B-3671/2009
Total Sanktionen Fr. 6'440.–
8.3 Die von den Vorinstanzen verwendeten kürzungstariflichen An-
sätze entsprechen den Vorgaben der DZKR, deren Anwendung hier zu
keinen Bemerkungen Anlass gibt. Es kann dazu auf die zutreffenden
Ausführungen der Vorinstanz im angefochtenen Urteil verwiesen
werden. Insbesondere die Verdoppelung der Kürzungspunkte für die
fehlende Bodenanalyse infolge Wiederholungsfalls ist rechtens, nach-
dem die Erstinstanz den Beschwerdeführer bereits mit Verfügung vom
14. März 2006 zum ökologischen Leistungsnachweis für das Jahr 2005
mit Bezug auf die fehlende Bodenanalyse gerügt hatte. Dies bestreitet
der Beschwerdeführer zu Recht nicht.
8.4 Besondere Umstände, welche die von der Vorinstanz zu Lasten
des Beschwerdeführers angenommene Fahrlässigkeit in Zweifel zie-
hen könnten, macht dieser nicht geltend. Bei allen ihm zur Last ge-
legten Verletzungen (vgl. E. 7.3-7.7) handelt es sich um aktive Tätig -
keiten, die er als solche bewusst vorgenommen hat. Bei keiner sind
entschuldbare Umstände erkennbar, welche bewirkt hätten, dass der
Beschwerdeführer nach seinen individuellen Fähigkeiten und Kennt-
nissen (vgl. E. 7.1) nicht in der Lage gewesen wäre, sorgfältiger zu
handeln und dadurch die entsprechenden Falschangaben im Sinne
von aArt. 70 Abs. 1 Bst. a DZV (AS 1999 229) zu vermeiden (vgl.
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-7208/2009 vom 13. April 2010
E. 7.5, wo Fahrlässigkeit verneint wurde, weil ein Gesuchsteller im
konkreten Fall auf die Auskunft eines Ackerbaustellenleiters vertrauen
durfte und keinen Anlass für Zweifel haben konnte, dass dieser ihn von
der Einreichung eines unberechtigten Gesuchs abgehalten hätte). Im
Zusammenhang mit den Feldaufzeichnungen, der Bodenprobe, dem
Bodenschutz, dem Grünstreifen sowie dem mit Glyphos "abgebrann-
ten" Wiesenstreifen hätte der Beschwerdeführer bei der ihm zumut-
baren Sorgfalt die für Direktzahlungen einzuhaltenden Anforderungen
an den ökologischen Leistungsnachweis erfüllen können, dies aber
unterlassen, was die Vorinstanzen zu Recht beanstandet haben. Inso-
fern erweist sich die nach der DZKR erfolgte Kürzung der Direktzah-
lungen um Fr. 6'440.– als rechtmässig.
Seite 36
B-3608/2009 + B-3671/2009
C. Beschwerde vom 5. Juni 2009 gegen das Urteil 5-BE.2008.5 (vgl. E. B.b)
9.
Im Streit liegt ferner die weitere Kürzung der Direktzahlungen für die
Parzelle "K._______" um Fr. 4'844.– sowie der mit dieser Parzelle
verbundene Rückforderungsbetrag, den die Erstinstanz auf Fr. 8'134.–
festlegte, die Vorinstanz indessen aufhob und zur Neufestsetzung an
die Erstinstanz zurückwies (vgl. unter B.b sowie vorstehende E. 1.1
und E. 2.3). Zwei Punkte sind im Rahmen der folgenden Erwägungen
vorab festzuhalten:
9.1 Wie bereits in Erwägung 2.2.4 (mit Verweis auf das Urteil des Bun-
desgerichts 2C_388/2008 vom 7. April 2008 E. 1.2) ausgeführt, kön-
nen die vom Beschwerdeführer zum Grundstück "L._______" aufge-
worfenen Fragen zur Flächenausscheidung (betr. Ackerland, Kunstwie-
se, Hecken und Krautsaum) bzw. zur strittigen Verwaldung entlang des
Baches offengelassen werden. Insofern sind nachfolgend einzig die
Rügen zur Parzelle "K._______" zu prüfen, welche die entsprechende
Kürzung (vgl. E. 10) bzw. Rückforderung (vgl. E. 11) betreffen.
9.2 Umstritten sind in dieser Beschwerde vorab die Sachverhalts-
erhebungen der Vorinstanzen, d.h. die den Kürzungs- und Rückforde-
rungsberechnungen zu Grunde liegenden Flächenmasse. Vom Be-
schwerdeführer zu Recht nicht bestritten werden die sich aus der
DZKR ergebenden kürzungstariflichen Ansätze, welche die Erstinstanz
eingehend begründet und die Vorinstanz sorgfältig überprüft hat (vgl.
E. 8.3). Insofern beschränkt sich – entsprechend den Rügen des Be-
schwerdeführers (vgl. E. 7.1) – die nachfolgende Prüfung im Wesentli -
chen auf die strittigen vorinstanzlichen Sachverhaltserhebungen.
10.
10.1 Zur Flächenausscheidung auf der Parzelle "K._______", die zur
strittigen Kürzung führte, kritisiert der Beschwerdeführer vorab, die
Vorinstanz habe eine urkundlich dokumentierte Flächenausscheidung
von B._______ unterschlagen bzw. darauf verzichtet, diesen anlässlich
der Verhandlung zu befragen. Dazu hält er fest, die Erstinstanz be-
streite, dass B._______ die Flächenausscheidung auf der Parzelle
"K._______" überhaupt vorgenommen habe. Offenbar lasse man
Akten verschwinden. B._______ sei nach wie vor bei der Erstinstanz
beschäftigt. Er sei weder von dessen Vorsteher noch von der Vor-
instanz befragt worden, obwohl er in allen Verfahren angesprochen
Seite 37
B-3608/2009 + B-3671/2009
worden sei. In allen Eingaben habe er die Tatsache erwähnt, dass
B._______ die Flächenausscheidung vorgenommen habe. Zu diesem
Punkt legte der Beschwerdeführer "das von Herrn B._______ vor-
genommene Ausscheidungsblatt" bei.
10.1.1 In ihrer Replik vom 9. Juli 2009 bestreitet die Vorinstanz, dass
sie einseitig auf Behauptungen der Erstinstanz abgestellt habe. Viel-
mehr sei intern die Frage ausführlich diskutiert worden, ob zur Klärung
der strittigen Verwaldung der Landzungen auf der Parzelle
"K._______" ein Augenschein nötig sei. Letztlich sei darauf verzichtet
worden, weil der Beschwerdeführer die für den Kreisförster wesent-
lichen Feststellungen zu den Umständen, die für eine Verwaldung
sprächen, nie bestritten habe. Des Weiteren behauptet die Vorinstanz,
dass ihr das angeblich von B._______ erstellte Ausscheidungsblatt
nicht vorgelegt worden sei.
10.1.2 Soweit der Beschwerdeführer – in Bezug auf das Grundstück
"L._______" – den Verzicht der Vorinstanz auf Befragung von
B._______ kritisiert, betrifft diese Rüge nicht den vorliegenden Streit -
gegenstand, weshalb darauf nicht weiter einzugehen ist (vgl. E. 2.2.4
und E. 9.1).
Mit ihren Ausführungen vermag die Vorinstanz betreffend die strittige
Verwaldung und die entsprechende Flächenausscheidung im übrigen
sowohl ihren Verzicht auf einen Augenschein als auch den Verzicht auf
eine allfällige Zeugenbefragung von B._______ zu erklären. Dieses
Vorgehen bei der Würdigung der Beweismittel ist nicht zu bean-
standen. In den Akten befindet sich ein Kartenausschnitt der Parzelle
"K._______", auf dem der Kreisförster C._______ am 23. März 2007
für die Erstinstanz die Verwaldung der Landzungen einzeichnete und
diesen Befund unterschriftlich bestätigte. Des Weiteren reichte die
Vorinstanz ein Foto der Parzelle "K._______" (Ausdruck aus dem
AGIS vom 25.09.2009) ein, auf dem (die auf topografischen Karten-
ausschnitten noch eingezeichneten) Landzungen – infolge Kronen-
schluss – nicht mehr sichtbar sind. Ferner trifft der Hinweis der Vor-
instanz zu, wonach ihr das angeblich von B._______ ausgestellte
"Auscheidungsblatt" nicht eingereicht worden sei; der Beschwerde-
führer hat in seiner Beschwerde vom 7. Januar 2008 an die Vorinstanz
die Existenz dieses "Auscheidungsblatt" nicht erwähnt, im an-
gefochtenen Urteil (E. 4.3.1) war das Fehlen einschlägiger Dokumente
zur Flächenfeststellung durch B._______ festgestellt worden. Inwiefern
Seite 38
B-3608/2009 + B-3671/2009
das erst vor Bundesverwaltungsgericht eingereichte "Ausscheidungs-
blatt", falls es authentisch ist, im vorliegenden Verfahren von Relevanz
sein kann, ist nicht ersichtlich; es enthält nichts, was die Be-
hauptungen des Beschwerdeführers beweismässig stützen würde.
Soweit der Beschwerdeführer die Auffassung der Vorinstanz als un-
haltbar bezeichnet, wonach "auch eine IP-Kontrolle keinen Beweis
bezüglich der Fläche bzw. Flächenanteile auf einer bestimmten Par-
zelle erbringen" könne (angefochtenes Urteil E. 4.3.3), ist ihm
andererseits Recht zu geben. Wie insbesondere die Überlegungen zur
Beschwerde vom 4. Juni 2009 zeigen (vgl. E. 7), ist nicht ausgeschlos-
sen, dass auch anlässlich von Kontrollen die im Erhebungsformular
angegebenen Flächenmasse oder sonstigen Daten einer exakten
Überprüfung unterzogen werden mit der Folge, dass die vom Kont-
rolleur erhobenen Tatsachen durch Urkunden oder Zeugenaussagen
beweismittelmässig fixiert werden können.
Trotz der berechtigten Kritik des Beschwerdeführers an der dies-
bezüglich fragwürdigen Argumentation der Vorinstanz lässt die Be-
weislage, wie sie sich zur strittigen Verwaldung der Landzungen auf
der Parzelle "K._______" darstellt, indessen keinen Raum für den An-
trag auf einen Augenschein durch das Bundesverwaltungsgericht.
Auch dieser Beweisantrag ist darum in antizipierter Beweiswürdigung
abzuweisen (vgl. auch E. 7.2.4; BGE 127 V 491 E. 1b).
10.2 In materieller Hinsicht macht der Beschwerdeführer betreffend
die Parzelle "K._______" geltend, strittig seien einzig die Aus-
scheidung der Flächen, insbesondere des Waldes sowie die gesamte
Flächenangabe der landwirtschaftlichen Nutzfläche. Entgegen den
Annahmen der Vorinstanz habe im Jahre 2001 ein "Waldaus-
scheidungsverfahren" stattgefunden, wie das Schreiben der Ge-
meindekanzlei vom 28. Februar 2006 belege. Diese sei durch den
Kreisförster D._______ bewilligt worden. Die nachträgliche Änderung
durch den neuen Kreisförster sei nicht zulässig, weshalb auf dessen
Angaben nicht abzustellen sei. Eine Abänderung bedürfe eines
weiteren öffentlichen Verfahrens, das bisher nicht durchgeführt worden
sei. Die von der Erstinstanz ins Recht gelegte Bestätigung des neuen
Kreisförsters sei ein Gefälligkeitsgutachten, das ohne Augenschein
erstellt worden sei; der Kreisförster sei nämlich nicht auf dem Grund-
stück gewesen, wobei seine gegenteilige Aktennotiz nur eine Schutz-
behauptung darstelle. Denn wäre er auf dem Areal gewesen, so hätte
Seite 39
B-3608/2009 + B-3671/2009
er ihn avisieren oder zu einer Besprechung vorladen müssen, was
nicht geschehen sei und deshalb sein Gehörsrecht verletzt hätte.
Daher müsse dessen Verfügung aus dem Recht gewiesen werden. Im
Übrigen hätten gerichtliche Instanzen festgelegt, dass zu einer Ab-
änderung der Waldfeststellung ein entsprechender Antrag vorliegen
müsse, was bisher nicht geschehen sei.
10.2.1 Im angefochtenen Urteil hatte die Vorinstanz dazu festgehalten,
die Erstinstanz habe die Flächenanteile der Parzelle "K._______" mit
Hilfe des GIS unter Beizug der Grundbuchdaten ermittelt, wobei unbe-
strittenermassen die Gesamtfläche 304 a betrage. Der Beschwerde-
führer bestreite einzig die Ausscheidung der einzelnen Flächenanteile.
Er behaupte jedoch nicht, diese seien mittels GIS falsch festgestellt
worden, sondern er habe die vom Kontrolleur B._______ geschätzten
Flächenangaben übernommen. Die Behauptung des Beschwerde-
führers, er habe sich auf diese Angaben verlassen, sei nicht glaubwür-
dig, nachdem er zwischen den Jahren 2000 und 2006 jeweils Flächen
deklariert habe, welche die Gesamtfläche von 304 Aren übersteigen
(2000 → 335 a; 2001 → 310 a; 2002 → 310 a; 2004 → 310 a; 2005 →
325 a, je ohne Waldanteil). Insofern sei nicht ersichtlich, inwiefern die
von der Erstinstanz gestützt auf das GIS und das Grundbuch vorge-
nommenen Flächenberechnungen bezüglich der Dauer- und Kunst-
wiesen, der wenig intensiv genutzten Wiesen und der Hecke falsch
sein sollten.
In Anlehnung an einen Entscheid des Departements Bau, Verkehr und
Umwelt des Kantons X.________ vom 3. Dezember 2007, das die
strittige Waldausscheidung betraf, erläuterte die Vorinstanz die mass-
gebliche waldrechtliche Rechtslage einlässlich und hielt fest, auf An-
frage der Erstinstanz habe der Kreisförster am 23. März 2007 anläss-
lich einer Begehung die Waldgrenzen auf der Parzelle "K._______"
überprüft und einen Kronenschluss der angrenzenden Bäume über
den auf der Karte sichtbaren Waldeinschnitten sowie ein Fehlen von
Grasbewuchs bzw. landwirtschaftlicher Nutzung festgestellt. Der Ein-
wand, wonach der Kreisförster bei dieser Feststellung Verfahrens-
rechte verletzt habe, verwarf die Vorinstanz mit Hinweis auf den be-
sagten Departementsentscheid. Die Parzelle "K._______" sei – wie
das Schreiben der Gemeindekanzlei Leuggern vom 28. November
2006 bestätige – mangels einer grundeigentümerverbindlichen Wald-
ausscheidung zu Recht nach den Kriterien des dynamischen Wald-
begriffs beurteilt worden. Die umstrittenen "Landzungen" bildeten zu-
Seite 40
B-3608/2009 + B-3671/2009
sammen mit dem umgebenden Wald ein einheitliches Ökosystem und
daher keine Wiesen mehr, sondern Wald, unabhängig vom Umstand,
dass die fraglichen Flächen nicht mit Waldbäumen bestockt seien. Der
Beschwerdeführer bestreite die Merkmale nicht, die für eine
Verwaldung kennzeichnend seien (wie fehlender Graswuchs, fehlende
landwirtschaftliche Nutzung und Kronenschluss).
10.3 Wie nachfolgend zu zeigen ist, verletzt diese Würdigung der
Sachlage Bundesrecht nicht:
10.3.1 Vorab gilt es festzuhalten, dass der Beschwerdeführer die in
seiner Beschwerde vom 7. Januar 2008 über die strittige Verwaldung
hinausgehenden Rügen zur Flächenausscheidung auf der Parzelle
"K._______" vor Bundesverwaltungsgericht nicht mehr vorbringt und
insofern auch das angefochtene Urteil 5-BE.2008.1 nicht kritisiert.
Deshalb ist auf die damit zusammenhängenden Fragen nicht einzu-
gehen.
10.3.2 Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers durften die
Vorinstanzen auf die vom Kreisförster C._______ mit Planein-
zeichnung vom 23. März 2007 vorgenommene Korrektur des Wald-
ausscheidungsplanes abstellen, wie sich dem Entscheid des
Departements Bau, Verkehr und Umwelt des Kantons X.________
vom 3. Dezember 2007 entnehmen lässt. Dieser Entscheid ist nun-
mehr rechtskräftig, nachdem am 28. Mai 2008 das Verwaltungsgericht
des Kantons X.________ bzw. am 11. Juli 2008 das Bundesgericht
(mit Urteil 1C_307/2008) entsprechende Beschwerden des Be-
schwerdeführers abgewiesen bzw. mit Nichteintreten erledigt haben.
Dem Departementsentscheid lässt sich entnehmen, dass der Kreis-
förster nicht nur befugt war, die hier strittigen beiden Landzungen der
Parzelle "K._______" – ohne Anwesenheit des Beschwerdeführers –
zu betreten, sondern er auch eine behördenverbindliche Korrektur des
Waldausscheidungsplanes vornehmen durfte. Zur Erklärung hielt das
Departement fest, nach langjähriger kantonaler Verwaltungspraxis
werde das Waldareal – wie hier – im Nichtbaugebiet von den Kreis-
forstämtern (primär als Grundlage für die kommunale Nutzungspla-
nung) lediglich behördenverbindlich ausgeschieden. Nach eingehender
Prüfung der Sach- und Rechtslage konnte das Departement keine
Gründe erkennen, weshalb die von der kantonalen Fachinstanz vor-
genommenen Korrekturen der strittigen Waldausscheidung rechtswid-
Seite 41
B-3608/2009 + B-3671/2009
rig sein könnten. Dem Beschwerdeführer warf das Departement vor,
zu übersehen, dass die Waldeinträge in den kommunalen Nutzungs-
plänen nicht Bestandteil des rechtsverbindlichen Genehmigungsinhalts
bildeten, weshalb sie angesichts ihres Orientierungscharakters auch
nicht grundeigentümerverbindlich seien. Indessen hielt das Departe-
ment fest, der Beschwerdeführer könne nach dem anwendbaren kan-
tonalen Recht bezüglich der streitigen Waldausscheidung die Durch-
führung eines ordentlichen Waldfeststellungsverfahrens beantragen,
wenn er an der angeblichen Widerrechtlichkeit und Fehlerhaftigkeit der
beanstandeten Erhebungen der Abteilung Wald festhalten möchte.
Der Beschwerdeführer hat bisher nicht nur auf eine solche Möglichkeit
verzichtet, wie er in seiner Beschwerde betont, sondern er bestreitet
auch in der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die für eine
Verwaldung kennzeichnenden Merkmale, wie fehlender Graswuchs,
fehlende landwirtschaftliche Nutzung und Kronenschluss, nicht. Viel-
mehr verlagert er seine Kritik auf angebliche Verfahrensverletzungen,
welche der Kreisförster bzw. die Vorinstanzen begangen haben sollen,
was aber nicht zutrifft.
Nach dem Gesagten durfte die Vorinstanz, ohne Bundesrecht zu ver-
letzen, auf die von der Erstinstanz für massgeblich erachtete Beur -
teilung des Kreisförsters hinsichtlich der eingetretenen Verwaldung der
strittigen Landzungen abstellen. Damit steht für das Bundesverwal-
tungsgericht fest, dass – entgegen der Auffassung des Beschwerde-
führers – zu Recht von einer Verwaldung der Landzungen der Parzelle
"K._______" auszugehen ist. Kein anderer Schluss erlaubt das von der
Vorinstanz eingereichte Foto aus dem AGIS.
10.4 Auch die weiteren Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach er
sich angeblich gutgläubig auf die von B._______ geschätzten Flächen-
angaben verlassen habe, vermögen nicht zu überzeugen. Wie die Vor-
instanzen zu Recht eingewendet haben, erscheint diese Behauptung
kaum glaubwürdig, nachdem er zwischen den Jahren 2000 und 2006
nachweislich jeweils Flächen deklarierte, die die Gesamtfläche von
304 Aren übersteigen (2000 → 335 a; 2001 → 310 a; 2002 → 310 a;
2004 → 310 a; 2005 → 325 a, je ohne Waldanteil, er sich also auch
damals nicht an den Schätzungen von B._______ orientierte). Da der
Beschwerdeführer in seiner Beschwerde an das Bundes-
verwaltungsgericht die mittels GIS vorgenommene Flächenermittlung
nicht in Frage stellt, ist im Sinne der Vorinstanzen darauf abzustellen.
Seite 42
B-3608/2009 + B-3671/2009
10.5 Sind somit die von der Erstinstanz – gestützt auf die Begutach-
tung durch den Förster C._______ hinsichtlich der Verwaldung der
Landzungen – mittels GIS ermittelten Flächenanteile auf der Parzelle
"K._______" nicht in Zweifel zu ziehen, erweisen sich die entspre-
chenden Flächendeklarationen des Beschwerdeführers als unzutref-
fend, wie die Vorinstanzen zu Recht erkannten.
Der Vorinstanz ist auch darin zuzustimmen, dass der Beschwerdefüh-
rer angesichts der erheblichen Differenz zwischen dem deklarierten
und dem grundbuchlich verurkundeten Flächenmass der Parzelle
"K._______" die Fehlerhaftigkeit seiner Angaben hätte erkennen müs-
sen. Deshalb ist auch die Würdigung der Vorinstanz nachvollziehbar,
dass der Beschwerdeführer in zumindest grobfahrlässiger Weise seine
Mitwirkungspflicht verletzt und es während Jahren unterlassen hat,
sich bei der Erstinstanz um eine Klärung der Sachlage zu bemühen.
Auch anlässlich der mündlichen Verhandlung vermochte der Be-
schwerdeführer mit seinen teilweise widersprüchlichen Aussagen die
Vorinstanz nicht vom Gegenteil zu überzeugen.
Somit steht fest, dass der Beschwerdeführer in Bezug auf die Verhält-
nisse seiner Parzelle "K._______" verpflichtet gewesen wäre, weitere
Abklärungen vorzunehmen bzw. Erkundigungen einzuholen. Ihm kann
deshalb eine Sorgfaltspflichtverletzung und damit auch ein Verschul-
den vorgeworfen werden. Der Beschwerdeführer machte folglich zu-
mindest fahrlässig falsche Angaben im Sinne von Art. 70 Abs. 1 Bst. a
aDZV (AS 2007 6117). Insofern ist der vom Beschwerdeführer be-
antragte Verzicht auf Kürzungen unbegründet.
10.6 Zu Recht bringt der Beschwerdeführer keine Kritik an der rech-
nerischen Ermittlung der Kürzungen nach DZKR vor. Anhaltspunkte für
Rechtsfehler sind nicht ersichtlich, weshalb zustimmend auf die ent -
sprechenden Erwägungen im angefochtenen Urteil verwiesen werden
kann.
11.
Hinsichtlich des strittigen Rückforderungsbetrages erklärt sich der Be-
schwerdeführer ausdrücklich damit einverstanden, dass die Vorinstanz
in Übereinstimmung mit der DZKR die Rückforderung auf die Jahre
2003, 2004 und 2005 begrenzte.
Die von den Vorinstanzen getroffenen Flächenfeststellungen geben zu
Seite 43
B-3608/2009 + B-3671/2009
keinen Beanstandungen Anlass (vgl. E. 10). Die von der Erstinstanz
gestützt darauf ermittelte Rückforderung wurde von der Vorinstanz
überprüft, zu Gunsten des Beschwerdeführers korrigiert (vgl. E. 2.3.1
i.V.m. E. 9.2). Es sind angesichts der sorgfältigen Begründungen der
Erstinstanz zur Anwendung der DZKR bzw. der Vorinstanz zu deren
Anwendung im vorliegenden Fall keine Hinweise auf eine bundes-
rechtsverletzende Anwendung ersichtlich, was der Beschwerdeführer
zu Recht auch nicht geltend macht. Es kann damit auf die entspre-
chenden, zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz in den Erwägun-
gen 8 bis 9.5 des angefochtenen Urteils 5-BE.2008.1 verwiesen wer-
den, welche mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts
im Einklang stehen (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-
5894/2007 vom 26. Februar 2008 E. 9).
Insofern ist die Beschwerde auch hinsichtlich der strittigen Rückforde-
rung abzuweisen.
D. Ergebnis und Kostenliquidation
12.
Im Ergebnis erweisen sich beide angefochtenen Urteile als rechtmäs-
sig, weshalb beide Beschwerden abzuweisen sind, soweit, was die Be-
schwerde vom 5. Juni 2009 betrifft, überhaupt auf sie eingetreten wer-
den kann (vgl. E. 2.2 f.).
13.
Bei diesem Prozessausgang hat der Beschwerdeführer die Verfahren-
kosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG sowie Art. 1 ff. des Reglements
vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Diese werden für
beide Verfahren auf insgesamt Fr. 1'400.– festgesetzt und mit den bei-
den rechtzeitig geleisteten Kostenvorschüssen von Fr. 700.– verrech-
net.
Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen (Art. 64 Abs. 1
VwVG).
Seite 44
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde B-3608/2009 vom 4. Juni 2009 wird abgewiesen.
2.
Die Beschwerde B-3671/2009 vom 5. Juni 2009 wird abgewiesen, so-
weit darauf einzutreten ist.
3.
Die Kosten für beide Verfahren von insgesamt Fr. 1'400.– werden dem
Beschwerdeführer auferlegt. Sie werden mit den geleisteten Kosten-
vorschüssen von insgesamt Fr. 1'400.– verrechnet.
4.
Es wird keine Parteientschädigung gesprochen.
5.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Ref.-Nr. 5-BE.2008.1; Gerichtsurkunde)
- die Erstinstanz (Gerichtsurkunde)
- das Bundesamt für Landwirtschaft BLW (Gerichtsurkunde)
- das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement EVD
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
David Aschmann Said Huber
Seite 45
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Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtli-
chen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die
Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Be-
weismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Ent-
scheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende
Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG).
Versand: 20. Juli 2010
Seite 46