B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung II
B-3609/2014 und B-4557/2014
U r t e i l v o m 2 . O k t o b e r 2 0 1 4
Besetzung
Richter Stephan Breitenmoser (Vorsitz),
Maria Amgwerd und Jean-Luc Baechler;
Gerichtsschreiberin Katharina Walder Salamin.
Parteien
X._______
Beschwerdeführer,
gegen
Vollzugsstelle für den Zivildienst ZIVI,
Regionalzentrum X._______,
Vorinstanz.
Gegenstand
Ablehnung Dienstverschiebung und Ablehnung
Einsatzvereinbarung.
B-3609/2014
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer wurde am 30. Januar 2001 zum Zivildienst zuge-
lassen und zur Leistung von 430 Tagen Zivildienst verpflichtet. Bis heute
leistete er 177 Diensttage. Ende 2014 wird er zufolge Erreichens der Al-
tersgrenze mit 34 Jahren aus dem Zivildienst entlassen werden.
A.a Am 21. November 2013 reichte der Beschwerdeführer der Vorinstanz
eine Einsatzvereinbarung über einen Zivildiensteinsatz vom 2. Juni bis
31. Dezember 2014 von 213 Diensttagen beim Einsatzbetrieb Y._______
ein.
A.b Entsprechend dieser Einsatzvereinbarung wurde der Beschwerdefüh-
rer am 17. Dezember 2013 von der Vorinstanz zu einem Zivildienstein-
satz vom 2. Juni bis 31. Dezember 2014 von voraussichtlich 213 Dienst-
tagen (Restdiensttagen) beim Einsatzbetrieb Y._______ aufgeboten.
A.c Am 15. Mai 2014 teilte der Beschwerdeführer der Vorinstanz mit,
dass er den Zivildiensteinsatz gemäss Aufgebot vom 17. Dezember 2013
nicht leisten könne, da er seit 1. Februar 2014 als Assistent und seit
15. März 2014 als Fachkoordinator an der Universität A._______ ange-
stellt sei und seine Absenz wegen des Zivildienstes für ihn und seinen Ar-
beitgeber eine ausserordentliche Härte bedeuten würde. Er ersuchte da-
her darum, seine restlichen Diensttage durch die Wehrpflichtersatzabga-
be abzugelten.
B.
Die Vorinstanz nahm das Gesuch des Beschwerdeführers vom 15. Mai
2014 als Dienstverschiebungsgesuch entgegen und lehnte es mit Verfü-
gung vom 5. Juni 2014 (Verfügung 1) ab. Zur Begründung führte sie aus,
zwar würden im Falle des Beschwerdeführers Gründe für eine Dienstver-
schiebung vorliegen, angesichts der hohen Anzahl Restdiensttage und
des Ausscheidens des Beschwerdeführers aus dem Zivildienst Ende
2014 sei indessen nicht gewährleistet, dass dieser seine Dienstpflicht vor
seiner Entlassung aus dem Zivildienst noch erfülle. Sei nicht gewährleis-
tet, dass der Zivildienstpflichtige vor seiner Entlassung aus der Zivil-
dienstpflicht die gesamten, verbleibenden Diensttage noch leiste, müsse
die Vollzugsstelle das Gesuch gestützt auf Art. 46 Abs. 4 Bst. c der Zivil-
dienstverordnung vom 11. September 1996 (ZDV, SR 824.01) ablehnen,
es sei denn, der Zivildienstpflichtige schliesse mit der Vollzugsstelle eine
Vereinbarung über die spätere Entlassung aus dem Zivildienst ab (Art. 15
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Abs. 3bis ZDV). Darum habe der Beschwerdeführer aber nie ersucht.
Vom Gesetz sei hingegen nicht vorgesehen, dass die Zivildienstpflicht
durch die Bezahlung von Wehrpflichtersatzabgaben abgegolten werden
könne.
C.
Gegen diese Verfügung 1 erhob der Beschwerdeführer am 26. Juni 2014
Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht (Beschwerde 1; Geschäfts-
Nr. B-3609/2014). Er beantragt, er wolle seine restlichen Diensttage im
Rahmen des Wehrpflichtersatzabgabegesetzes kompensieren. Zur Be-
gründung bringt er vor, im angefochtenen Entscheid werde weder auf die
vorgebrachte Härte für die Arbeitgeberin noch auf seine persönliche Situ-
ation eingegangen. Er riskiere, durch den Zivildiensteinsatz seine Anstel-
lungen zu verlieren. Dies bringe nicht nur den Verlust seiner Existenz-
grundlage, sondern auch eine grosse Erschwernis für seine akademische
Karriere mit sich.
D.
Mit Verfügung vom 1. Juli 2014 lud das Bundesverwaltungsgericht die
Vorinstanz zur Vernehmlassung und zum Einreichen der Vorakten bis
2. September 2014 ein.
E.
Mit Schreiben vom 1. Juli 2014 forderte die Vorinstanz den Beschwerde-
führer auf, bis am 21. Juli 2014 eine neue Einsatzvereinbarung einzurei-
chen, da er den Einsatz vom 2. Juni bis 31. Dezember 2014 trotz rechts-
kräftigen Aufgebots nicht angetreten habe. Dieser Aufforderung kam der
Beschwerdeführer am 17. Juli 2014 nach und reichte der Vorinstanz eine
Einsatzvereinbarung mit der Universität A._______ über ein Forschungs-
projekt Z._______ ein. In der Einsatzvereinbarung vom 17. Juli 2014 bes-
tätigte er durch Ankreuzen der entsprechenden Formularfelder, in den
letzten zwölf Monaten beim Einsatzbetrieb nicht gegen Entgelt tätig oder
in Ausbildung gewesen zu sein.
F.
Am 23. Juli 2014 informierte die Vorinstanz den Beschwerdeführer telefo-
nisch und am 24. Juli 2014 schriftlich darüber, dass die Einsatzvereinba-
rung abgelehnt werde, da der Beschwerdeführer seit 1. Februar 2014 als
Assistent bzw. seit 15. März 2014 als Fachkoordinator an der Universität
A._______ angestellt sei. Ein Einsatz in einer Institution, für welche der
Zivildienstpflichtige bereits ausserhalb des Zivildiensts gegen Entgelt tätig
B-3609/2014
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ist, sei gemäss Art. 4a des Zivildienstgesetzes vom 6. Oktober 1996
(ZDG, SR 824.0) nicht erlaubt. Mit Schreiben vom 28. Juli 2014 verlangte
der Beschwerdeführer bei der Vorinstanz eine beschwerdefähige Verfü-
gung.
G.
Mit Verfügung vom 30. Juli 2014 (Verfügung 2) lehnte die Vorinstanz die
Einsatzvereinbarung des Beschwerdeführers vom 17. Juli 2014 mit dem
Einsatzbetrieb Universität A._______ ab und ersuchte den Beschwerde-
führer, ihr bis spätestens am 18. August 2014 eine neue gültige Einsatz-
vereinbarung einzureichen. Des Weiteren wies sie ihn darauf hin, dass
sie ein Aufgebot von Amtes wegen über die noch maximal mögliche
Einsatzdauer im Jahr 2014 erstellen werde, falls er keine neue Einsatz-
vereinbarung einreiche.
H.
Gegen die Verfügung 2 reichte der Beschwerdeführer am 14. August
2014 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein (Beschwerde 2;
Geschäfts-Nr. B-4557/2014). Er beantragt, seinen Einsatz gemäss der
Einsatzvereinbarung vom 17. Juli 2014 leisten zu können, und macht zur
Begründung geltend, dass es der gängigen Praxis entspreche, dass Uni-
versitätsangehörige Zivildiensteinsätze in einer anderen Abteilung der
Universität als in ihrem angestammten Tätigkeitsfeld leisten würden.
I.
Mit Verfügung vom 20. August 2014 lud das Bundesverwaltungsgericht
den Beschwerdeführer und die Vorinstanz zu einer Instruktions- und Ver-
gleichsverhandlung in beiden Beschwerdeverfahren für den 16. Septem-
ber 2014 ein. Gleichzeitig stellte es der Vorinstanz die Beschwerde 2 zur
freiwilligen Vernehmlassung bis zum 2. September 2014 zu.
J.
Mit Vernehmlassung vom 2. September 2014 beantragte die Vorinstanz
dem Bundesverwaltungsgericht die Abweisung beider Beschwerden.
K.
Am 3. September 2014 stellte das Bundesverwaltungsgericht dem Be-
schwerdeführer die Vernehmlassung der Vorinstanz vom 2. September
2014 zur Kenntnis zu.
L.
Am 16. September 2014 fand am Bundesverwaltungsgericht in Anwesen-
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heit des Beschwerdeführers und der Vorinstanz, vertreten durch die Zent-
ralstelle Thun, und unter der Leitung des Instruktionsrichters und der Mit-
wirkung einer Zweitrichterin eine Instruktions- und Vergleichsverhandlung
statt. Das Bundesverwaltungsgericht ergänzte mittels Fragen an den Be-
schwerdeführer und die Vorinstanz den Sachverhalt und unterbreitete ih-
nen einen Vergleichsvorschlag.
L.a Am 23. September 2014 unterzeichnete die Vorinstanz, vertreten
durch die Zentralstelle Thun, den Vergleichsvorschlag des Bundesverwal-
tungsgerichts vom 16. September 2014 und stellte den Vergleich dem
Beschwerdeführer zur Unterzeichnung zu. Gleichentags stellte das Regi-
onalzentrum X._______ dem Beschwerdeführer die Vereinbarung über
die spätere Entlassung aus der Zivildienstpflicht zwecks Gegenzeichnung
zu.
L.b Am 24. September 2014 teilte der Beschwerdeführer dem Bundes-
verwaltungsgericht telefonisch mit, dass er seit dem 19. September 2014
wisse, dass er als Kandidat in einem Berufungsverfahren an eine deut-
sche Universität aufgeführt sei und er deshalb den Vergleichsvorschlag
des Bundesverwaltungsgerichts und die Vereinbarung der Vorinstanz
über seine spätere Entlassung aus der Zivildienstpflicht nur unter dem
Vorbehalt unterzeichnen wolle, dass er nicht in der im Vergleich vorgese-
henen Zeitdauer an eine ausländische Universität berufen werde.
L.c Am 25. September 2014 teilte die Vorinstanz, vertreten durch die
Zentralstelle Thun, dem Bundesverwaltungsgericht telefonisch mit, dass
sie dem Vergleichsvorschlag und der Vereinbarung über die spätere Ent-
lassung aus der Zivildienstpflicht unter diesem vom Beschwerdeführer in
der Zwischenzeit angebrachten Vorbehalt nicht zustimmen könne bzw.
wolle.
L.d Am 26. September 2014 reichte der Beschwerdeführer dem Bundes-
verwaltungsgericht je ein kopiertes Exemplar sowohl des unterzeichneten
Vergleichsvorschlags inkl. des Vorbehalts einer allfälligen Berufung an ei-
ne ausländische Universität als auch der am 24. September 2014 unter
dem gleichen Vorbehalt unterzeichneten Vereinbarung über die spätere
Entlassung aus der Zivildienstpflicht ein. In seinem Begleitschreiben
bringt er vor, dass der Vergleich wegen seines Vorbehalts und der ent-
sprechenden Weigerung der Vorinstanz, den Vergleich mit diesem Vorbe-
halt zu unterzeichnen, nicht zustande gekommen sei. Er werde deshalb
seinerseits auch die Einsatzvereinbarung mit dem Einsatzbetrieb
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Y._______ über einen Zivildiensteinsatz vom 6. Oktober 2014 bis zum
13. Februar 2015 nicht unterzeichnen.
L.e Am 29. September 2014 stellte das Bundesverwaltungsgericht der
Vorinstanz die Ausführungen des Beschwerdeführers vom 26. September
2014 zur Kenntnis und allfälligen Stellungnahme zu.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gegen erstinstanzliche Verfügungen der Vollzugsstelle Zivildienst kann
beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde geführt werden (Art. 63
Abs. 1 ZDG sowie Art. 31 ff. Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni
2005 [VGG, SR 173.32]). Damit ist das Bundesverwaltungsgericht zur
Behandlung beider Beschwerden zuständig.
1.1 Der Rechtsschutz in Zivildienstsachen richtet sich – abgesehen von
den Bestimmungen zur aufschiebenden Wirkung gemäss Art. 65 Abs. 2
und 3 ZDG – nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundes-
rechtspflege (Art. 65 Abs. 4 ZDG). Das Verfahren vor dem Bundesverwal-
tungsgericht richtet sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom
20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), soweit das Verwaltungsge-
richtsgesetz nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).
1.2 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat beschwerdebe-
rechtigt im Sinne von Art. 48 Abs. 1 VwVG. Er hat beide Beschwerden
frist- und formgerecht eingereicht (Art. 66 Bst. b ZDG und Art. 52 Abs. 1
VwVG), womit auf diese grundsätzlich einzutreten ist (vgl. nachfolgend
E. 2 und 5).
1.3 Beschwerdeverfahren können in sinngemässer Anwendung von
Art. 24 des Bundesgesetzes über den Bundeszivilprozess vom 4. De-
zember 1947 (SR 273) i.V.m. Art. 4 VwVG vereinigt werden, wenn die
einzelnen Sachverhalte in einem engen inhaltlichen Zusammenhang ste-
hen, die gleichen Verfahrensparteien beteiligt sind und sich in allen Fällen
gleichartige oder ähnliche Rechtsfragen stellen (vgl. ANDRÉ MO-
SER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor Bundes-
verwaltungsgericht, 2. Aufl., Basel 2013, Ziff. 3.17). Im vorliegenden Fall
bilden die zwei vorinstanzlichen Entscheide je ein selbständiges Anfech-
tungsobjekt und wurden vom Beschwerdeführer mit zwei Beschwerden
angefochten. Da zusammenhängende Sachverhalte zu beurteilen sind
und in beiden Verfahren Parteienidentität herrscht, liegt eine Verfahrens-
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Seite 7
vereinigung im Interesse aller Beteiligten; diese dient zudem der Verfah-
rensökonomie. Die Verfahren werden deshalb vereinigt und unter der Ge-
schäfts-Nr. B- 3609/2014 weitergeführt.
1.4 Das Bundesverwaltungsgericht hat dem Beschwerdeführer und der
Vorinstanz im Rahmen der Instruktionsverhandlung einen Vergleichsvor-
schlag unterbreitet. Da dieser zufolge des vom Beschwerdeführer ange-
brachten Vorbehalts gescheitert ist, ist vom Bundesverwaltungsgericht in
einem Sachentscheid über die Anträge des Beschwerdeführers zu ent-
scheiden.
2.
In der Beschwerde 1 beantragt der Beschwerdeführer, er wolle seine Zi-
vildienstpflicht mit der Wehrpflichtersatzabgabe abgelten. Wie die Vorin-
stanz im angefochtenen Entscheid ausführt, ist im Zivildienstgesetz nicht
vorgesehen, dass zum Zivildienst Zugelassene ihre Zivildienstpflicht
durch Geldleistungen erbringen können. Die Zivildienstpflicht umfasst
vielmehr die Pflicht zur Erbringung ordentlicher Zivildienstleistungen, bis
die Gesamtdauer nach Art. 8 ZDG erreicht ist (Art. 3 Bst. d ZDG), und sie
endet mit der Entlassung aus dem Zivildienst (Art. 11 Abs. 1 ZDG).
2.1 Der Beschwerdeführer untersteht bis Ende 2014 der Zivildienstpflicht
und hat diese bis zu deren Ende mittels aufgebotener Zivildiensteinsätze
zu erfüllen. Über einen allfälligen Wehrpflichtersatz für Männer, die ihre
Zivildienstpflicht nicht oder nur teilweise erfüllen (Art. 15 ZDG), hat die
Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung somit zu Recht nicht ent-
schieden.
2.2 Der Beschwerdeführer kann im Beschwerdeverfahren indessen nicht
mehr verlangen, als die angefochtene Verfügung regelt (VGL. RENÉ RHI-
NOW/HEINRICH KOLLER/CHRISTINA KISS/DANIELA THURNERR/DENISE BRÜHL-
MOSER, Öffentliches Prozessrecht, 2. Aufl., Basel 2010, Rz. 988 ff.). Sein
diesbezüglicher Antrag geht daher über den Streitgegenstand hinaus,
womit auf ihn nicht einzutreten ist.
3.
Die Vorinstanz hat das Schreiben des Beschwerdeführers vom 15. Mai
2014 als Dienstverschiebungsgesuch entgegengenommen, da der Be-
schwerdeführer darin im Wesentlichen geltend macht, seine beiden An-
stellungen an der Universität A._______ seit 1. Februar 2014 zu 50% als
Post-Doktorand und seit 15. März 2014 zusätzlich dazu zu 25% als Fach-
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koordinator würden es ihm verunmöglichen, seinen Zivildiensteinsatz vom
2. Juni bis 31. Dezember 2014 gemäss dem Aufgebot vom 17. Dezember
2013 beim Einsatzbetrieb Y._______ zu leisten.
3.1 Der Beschwerdeführer machte in seiner Beschwerdeschrift 1 und an-
lässlich der Instruktionsverhandlung geltend, dass es für die Universität
A._______ und für ihn selbst einem Fall ausserordentlicher Härte gleich-
käme, wenn er seine Lehrveranstaltungen nicht halten und seinen Assis-
tenzpflichten während dieser sechs Monate nicht nachkommen könnte. In
seinem Fachbereich seien Assistentenstellen sehr rar, da diese Fächer
nur an den Universitäten A._______ und B._______ in Teilzeitprofessuren
angeboten würden. Er strebe eine akademische wissenschaftliche Karrie-
re an, für welche das Innehaben einer dieser wenigen Assistentenstellen
de facto Bedingung und gleichzeitig Voraussetzung für eine Habilitation
und das Erlangen einer Professur sei.
3.2 Die Vorinstanz führte in der Verfügung 1 und in der Vernehmlassung
vom 2. September 2014 aus, dass im Fall des Beschwerdeführers zwar
Dienstverschiebungsgründe im Sinne von Art. 46 Abs. 3 Bst. b ZDV vor-
liegen könnten, dass die Vollzugsstelle ein Gesuch um Dienstverschie-
bung indessen gestützt auf Art. 46 Abs. 4 Bst. c ZDV ablehnen müsse,
wenn nicht gewährleistet sei, dass der Zivildienstpflichtige vor seiner Ent-
lassung aus der Zivildienstpflicht die Gesamtdauer der ordentlichen Zivil-
diensttage noch absolviere, es sei denn, der Beschwerdeführer schliesse
eine Vereinbarung gemäss Art. 15 Abs. 3bis ZDV über die spätere Ent-
lassung aus der Zivildienstpflicht ab.
3.3 Gemäss Art. 24 ZDG erlässt der Bundesrat Vorschriften über die Be-
handlung von Gesuchen um Dienstverschiebung. Das Gesetz sieht keine
Kriterien für die Beurteilung solcher Gesuche vor und auch in der Bot-
schaft des Bundesrates vom 22. Juni 1994 (BBl 1994 III 1609) finden sich
keine weiteren Ausführungen über die Behandlung von Dienstverschie-
bungsgesuchen.
3.3.1 Der Bundesrat hat die Dienstverschiebung in Art. 44 – 47 ZDV ge-
regelt. In Anwendung von Art. 46 Abs. 3 ZDV kann danach die Vollzugs-
stelle das Gesuch einer zivildienstpflichtigen Person um Dienstverschie-
bung gutheissen, wenn diese während des Zivildiensteinsatzes oder der
diesem folgenden drei Monate eine wichtige Prüfung ablegen muss
(Bst. a), oder eine schulische oder berufliche Ausbildung absolviert, deren
Unterbrechung mit unzumutbaren Nachteilen verbunden ist (Bst. b), oder
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andernfalls den Arbeitsplatz verlieren würde (Bst. c). Bst. a-c gelten seit
Inkrafttreten der Verordnung am 1. Oktober 1996 in ihrer ursprünglichen
Fassung vom 11. September 1996. Die undatierten Erläuterungen des
Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements EVD zur Zivildienstver-
ordnung vom 11. September 1996 äussern sich zu den Gründen für die
Dienstverschiebung wie folgt: "Artikel 34 VBA wird als Richtlinie für die
Beurteilung dienen, ob eine wichtige Prüfung im Sinne von Absatz 3
Buchstabe a vorliegt" (Erläuterungen, S. 19 zu Art. 49 des Entwurfs-ZDV).
Die Verordnung des Bundesrates vom 24. August 1994 über das Beste-
hen der Ausbildungsdienste (VBA) hat der Bundesrat im Rahmen des Er-
lasses der Ausbildungsdienstverordnung vom 20. September 1999 auf
den 1. Januar 2000 aufgehoben (AS 1999 2903). Diese Ausbildungs-
dienstverordnung wiederum wurde beim Erlass der Militärdienstpflicht-
verordnung vom 19. November 2003 (MDV, SR 512.21) aufgehoben
(AS 2003 4609).
3.3.2 Gemäss Art. 5 ZDG muss die Belastung einer zivildienstleistenden
Person durch die ordentlichen Zivildiensteinsätze insgesamt derjenigen
eines Soldaten in seinen Ausbildungsdiensten entsprechen (vgl. Bot-
schaft des Bundesrates zum Zivildienstgesetz vom 22. Juni 1994,
BBl 1994 III 1609, 1611). Die Militärdienstpflichtverordnung kann daher
als Auslegehilfe für die Beurteilung von Dienstverschiebungen herange-
zogen werden. Gestützt auf Art. 30 Abs. 1 MDV kann die zuständige Be-
hörde auf Gesuch des Militärdienstpflichtigen eine Dienstverschiebung
aus persönlichen Gründen bewilligen. Gesuche werden nur bewilligt,
wenn das private Interesse des Militärdienstpflichtigen das öffentliche In-
teresse an der Leistung des Ausbildungsdienstes überwiegt (Abs. 2). Die
Gesuche werden nicht bewilligt, wenn für die Bedürfnisse des Ge-
suchstellers die Gewährung eines persönlichen Urlaubs, einer Dienstun-
terbrechung oder die Absolvierung einer Teildienstleistung genügt
(Abs. 3). Gestützt auf Art. 34 Abs. 2 Bst. a MDV kann der Chef der Armee
in Weisungen die administrativen Einzelheiten des Verfahrens regeln. Er
sorgt für eine einheitliche Entscheidpraxis und kann diesbezüglich den
beteiligten kantonalen Stellen Weisungen erteilen (Abs. 4).
3.3.3 Art. 9 der Weisungen 90.069d des Chefs der Armee vom 19. No-
vember 2003 (auffindbar unter
vtg/de/home/militaerdienst/dienstleistende/dvs/recht_grndlgn.parsys.9906
1.DownloadFile.tmp/weisungen90069.pdf, besucht am 1. Oktober 2014)
regelt Dienstverschiebungen aus überwiegendem privatem Interesse bei
Studierenden. Als Verschiebungsgründe explizit genannt werden die zeit-
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liche Überschneidung des Ausbildungsdienstes mit dem Absolvieren ei-
nes Zulassungsstudiums (Assessmentjahr) oder von Probesemestern
(Art. 9 Abs. 1 Bst. a) sowie die Absolvierung wichtiger Pflichtleistungen
zum Nachweis von erreichten Qualifikationen während oder kurz nach ei-
nem Ausbildungsdienst (Bst. b). Gemäss Art. 9 Abs. 2 der Weisungen gel-
ten als wichtige Pflichtleistungen im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Bst. b Auf-
nahme-, Vor- und Zwischenprüfungen, von denen der Beginn oder die
Weiterbildung der Ausbildung abhängen (Bst. a), Abschlussprüfungen
(Bst. b) sowie Projekt-, Semester- und Schlussarbeiten, Praktika etc.
(Bst. c). Art. 10 der Weisungen regelt Dienstverschiebungen aus über-
wiegendem privatem Interesse bei Berufsausbildungen. Als Verschie-
bungsgründe genannt sind die zeitliche Überschneidung des Militärdiens-
tes mit Lehrabschlussprüfungen (Art. 10 Ab. 1 Bst. a) oder anderen wich-
tigen Prüfungen, wie Zulassungsprüfungen zu Meisterkursen (Art. 10
Abs. 2 Bst. a) oder Berufs- und höhere Fachprüfungen zur Erlangung von
kantonal, eidgenössisch oder international anerkannten Diplomen und
Fachausweisen (Bst. b).
3.4 Dem Gericht erscheint es nun als allgemein bekannt und deshalb als
gerichtsnotorisch, dass Assistenten- und Postdoktorandenstellen an einer
Universität in erster Linie Ausbildungsstellen sind für akademische Berufe
mit wissenschaftlichen Bezügen in den Bereichen von Forschung und
Lehre. Dies zeigt sich insbesondere daran, dass die Löhne der Assistie-
renden und Postdoktoranden trotz mitunter anspruchsvollsten Arbeiten
vergleichsweise tief sind. Häufig handelt es sich dabei zudem um Teilzeit-
stellen, die den Stelleninhabern neben der Arbeit für den Lehrstuhl, an
dem sie tätig sind, die Möglichkeit für eigene Forschungs- oder Publikati-
onsarbeit geben sollen. De facto ist denn auch davon auszugehen, dass
eine Assistentenstelle notwendig ist, um eine Doktorarbeit und eine Habi-
litationsschrift zu verfassen, welche Voraussetzung für eine allfällige spä-
tere Professur bzw. Assistenzprofessur sind. Damit ist erwiesen, dass
diese Stellen an Universitäten in erster Linie Ausbildungsstellen für aka-
demische Berufe mit wissenschaftlichen Bezügen und Perspektiven sind.
3.5 Im vorliegenden Fall ist darüber hinaus insbesondere zu berücksichti-
gen, dass es für das Fachgebiet des Beschwerdeführers in der ganzen
Schweiz nur zwei Teilzeitprofessuren an den Universitäten A._______
und B._______ gibt und entsprechend nur etwa fünf Assistentenstellen
vorhanden sind, bei denen es sich ebenfalls um Teilzeitstellen handelt,
die nur etwa alle 4 bis 6 Jahre neu besetzt werden. Dies bedeutet in die-
sem Fachbereich ein zusätzliches Erschwernis für die Verfolgung einer
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Seite 11
wissenschaftlichen Karriere, was der Beschwerdeführer anlässlich der In-
struktionsverhandlung glaubhaft dargelegt hat. Aus diesen Gründen er-
scheint es somit gerechtfertigt, dass die Dienstverschiebungsgesuche
des Beschwerdeführers in den früheren Jahren, als seine Dienstpflicht
noch lange dauerte, immer gutgeheissen worden sind.
3.6 Indessen gilt es im vorliegenden Fall zu berücksichtigen, dass der
Beschwerdeführer Ende 2014 aus der Zivildienstpflicht entlassen werden
wird. Aus diesem Grund hat das Bundesverwaltungsgericht der Vorin-
stanz und dem Beschwerdeführer vorgeschlagen, durch die Vereinbarung
einer späteren Entlassung des Beschwerdeführers aus dem Zivildienst
sicherzustellen, dass der Beschwerdeführer noch alle 213 Restdiensttage
leistet, damit dem öffentlichen Interesse an der Leistung des Zivildienstes
im Sinne von Art. 2 Abs. 3 und Art. 3 ZDG trotz der vorliegenden beson-
deren Umstände ausreichend Rechnung getragen werden kann.
3.7 Wie das Bundesverwaltungsgericht bereits im Vergleichsvorschlag
vom 16. September 2014 festgehalten hat, könnte den Anliegen des Be-
schwerdeführers und insbesondere des von ihm durchgeführten Fachse-
minars im Wintersemester 2014/2015 auch durch die Gewährung von Ur-
laub während seiner Lehrveranstaltung entsprochen werden, womit – be-
sonders durch die vorgeschlagene Verlängerung der Dienstpflicht ge-
stützt auf Art. 15 Abs. 3bis ZDV – dem öffentlichen Interesse an der voll-
ständigen Erfüllung der Zivildienstpflicht vor dem Ausscheiden des Be-
schwerdeführers aus dem Zivildienst Rechnung getragen würde. Da der
Beschwerdeführer aber in Kürze das Ende seiner Dienstpflicht erreicht
und seinen Anliegen durch die Gewährung von Urlaub weitgehend ent-
sprochen werden könnte (Art. 46 Abs. 4 Bst. b und c ZDV), hat die Vorin-
stanz dem Dienstverschiebungsgesuch des Beschwerdeführers vom
15. Mai 2014 zu Recht nicht stattgegeben.
4.
Die Abweisung des Dienstverschiebungsgesuchs hat zur Folge, dass der
Beschwerdeführer nun von der Vollzugsstelle Zivildienst umgehend zur
Leistung eines Zivildiensteinsatzes bis Ende 2014 aufzubieten ist, selbst
wenn festzustellen ist, dass zufolge des Scheiterns der Vereinbarung
nicht mehr die gesamten Restdiensttage geleistet werden können.
4.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Vergleichsvorschlag
vom 16. September 2014 vorgeschlagen, dass der Beschwerdeführer
und die Vollzugsstelle Zivildienst eine Vereinbarung im Sinne von Art. 15
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Abs. 3bis ZDV abschliessen. Eine spätere Entlassung aus der Zivil-
dienstpflicht kann gemäss den in der Verordnung genannten Vorausset-
zungen vereinbart werden, wenn die zivildienstpflichtige Person das
30. Altersjahr vollendet hat und glaubwürdig darlegt, dass die Leistung
der restlichen Diensttage bis zu ihrer ordentlichen Entlassung aus der Zi-
vildienstpflicht für sie, ihre engsten Angehörigen oder ihren Arbeitgeber
eine ausserordentliche Härte bedeuten würde.
4.2 Aufgrund der dargelegten, besonderen Umstände der spezifischen
wissenschaftlichen Ausbildung des Beschwerdeführers in einem seltenen
Studienfach ist das Kriterium der ausserordentlichen Härte vorliegend er-
füllt. Da es wegen der allgemeinen und in keiner Weise spezifizierten Mit-
teilung über den Einbezug des Beschwerdeführers in ein noch laufendes,
im Ausgang völlig offenes Berufungsverfahren zudem als höchst unwahr-
scheinlich erscheint, dass der vom Beschwerdeführer angebrachte Vor-
behalt einer allfälligen Berufung an eine ausländische Universität vor dem
Frühlings- oder Herbstsemester 2015 eintritt und somit die Leistung der
Restdiensttage behindern würde, läge es weiterhin im öffentlichen Inte-
resse, dass der Beschwerdeführer seine Restdiensttage vollständig leis-
tet und dafür mit dem zuständigen Regionalzentrum gestützt auf Art. 15
Abs. 3bis ZDV die Vereinbarung über eine spätere Entlassung aus der
Zivildienstpflicht abschliesst. Der vom Beschwerdeführer angebrachte
Vorbehalt stünde nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts we-
gen dessen gegenwärtig bloss theoretischer und deshalb rein hypotheti-
scher Natur einem Abschluss der Vereinbarung nicht entgegen.
5.
In der Beschwerde 2 beantragt der Beschwerdeführer, er wolle trotz Ab-
lehnung der Einsatzvereinbarung durch die Vorinstanz einen Zivil-
diensteinsatz gemäss der Einsatzvereinbarung vom 21. Juli 2014 für das
Forschungsprojekt Z._______ leisten. Am 24. September 2014 hat der
Beschwerdeführer dem Bundesverwaltungsgericht mitgeteilt, dass dieses
Forschungsprojekt unterdessen zwei 50%-Stellen ausgeschrieben habe
und nicht mehr gewillt sei, mit dem Beschwerdeführer eine Einsatzver-
einbarung abzuschliessen.
5.1 Zur Beschwerde berechtigt ist, wer ein aktuelles, tatsächliches oder
rechtliches Interesse an der Änderung des angefochtenen Entscheids
hat. Das Interesse ist aktuell, wenn es nicht nur im Zeitpunkt der Be-
schwerdeerhebung, sondern auch noch im Zeitpunkt der Urteilsfällung
besteht (Art. 48 Abs. 1 VwVG; vgl. MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O.,
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Rz. 2.70 ff.). Dieses Erfordernis dient der Prozessökonomie und soll si-
cherstellen, dass das Gericht über konkrete, und nicht theoretische Fra-
gen entscheidet.
5.2 Mit dem Wegfallen des Einsatzbetriebs hat der Beschwerdeführer im
Zeitpunkt der Urteilsfällung keinen praktischen Nutzen mehr daran, dass
das Bundesverwaltungsgericht über die Frage der Zulässigkeit der dahin-
gefallenen Einsatzvereinbarung entscheidet. Der Antrag des Beschwer-
deführers, er wolle einen Zivildiensteinsatz beim Forschungsprojekt
Z._______ leisten, ist damit gegenstandlos geworden.
5.3 Ausnahmsweise verzichtet das Gericht auf das Erfordernis des aktu-
ellen praktischen Interesses, wenn sich diese Frage jederzeit wieder stel-
len kann und an deren Beantwortung ein hinreichendes öffentliches Inte-
resse besteht (vgl. MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 2.72). Die-
ses besondere öffentliche Interesse ist vorliegend zu verneinen. Die vom
Beschwerdeführer angeführten Umstände können sich nicht jederzeit
wieder in gleicher Weise stellen, und es liegt nun ohnehin in der Zustän-
digkeit der Vorinstanz, eine Praxis zu Art. 4a Bst. a ZDG zu entwickeln,
bevor diese in Beschwerdeentscheiden überprüft wird.
6.
Gestützt auf Art. 65 Abs. 1 ZDG werden keine Verfahrenskosten erhoben.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerdeverfahren B-3609/2014 und B-4557/2014 werden verei-
nigt und unter der Verfahrens-Nr. B-3609/2014 weitergeführt.
2.
Die Anträge des Beschwerdeführers werden abgewiesen, soweit darauf
eingetreten wird und sie nicht gegenstandslos geworden sind.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilagen retour);
– die Vorinstanz (Ref-Nr. [ ]; Einschreiben; Vorakten retour);
B-3609/2014
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– die Vollzugsstelle für den Zivildienst ZIVI, Zentralstelle, Thun (A-Post).
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Stephan Breitenmoser Katharina Walder Salamin
Versand: 2. Oktober 2014