Abtei lung II
B-3610/2009
{T 0/2}
U r t e i l v o m 3 . N o v e m b e r 2 0 0 9
Richterin Vera Marantelli (Vorsitz), Richter Marc Steiner,
Richter Hans Urech,
Gerichtsschreiberin Kathrin Bigler.
X._______,
vertreten durch
Herren Martin Goldenberger und Ruedi Streit,
SBV Treuhand und Schätzungen, Laurstrasse 10,
5200 Brugg AG 1,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Landwirtschaft BLW,
Mattenhofstrasse 5, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Abgrenzung des Berg- und Sömmerungsgebietes.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
B-3610/2009
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer ist Eigentümer und Bewirtschafter des Betriebs
M. in der Gemeinde S. sowie der ca. 1-1,5 km davon entfernt liegen-
den Parzellen Nrn. ...V. und ... G.. Die letzte Parzelle wurde von der
Vorinstanz mit Verfügung vom 10. Mai 2000 rechtskräftig dem Sömme-
rungsgebiet zugeteilt; die übrige Betriebsfläche liegt in der landwirt-
schaftlichen Nutzfläche (LN).
Am 10. April 2001 stellte der Beschwerdeführer bei der Vorinstanz das
Gesuch um Ausschluss der Parzelle G. aus dem Sömmerungsgebiet
und um Zuweisung zur landwirtschaftlichen Nutzfläche. Nach Durch-
führung eines Augenscheins am 3. Juli 2001 lehnte die Vorinstanz die-
ses Gesuch mit Entscheid vom 7. Mai 2002 ab.
Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer am 1. Juni 2002
Verwaltungsbeschwerde bei der Rekurskommission EVD (REKO/EVD).
Mit Entscheid vom 11. Juli 2003 wies die REKO/EVD die Beschwerde
ab. Sie hielt zusammenfassend fest, die Vorinstanz habe die Parzelle
Nr. ... G. des Beschwerdeführers auf Grund der Bewirtschaftung vor
1999, welche sich in der Zwischenzeit nicht geändert habe, zu Recht
dem Sömmerungsgebiet zugewiesen. Demnach habe die Vorinstanz
auch das Umzonungsgesuch des Beschwerdeführers abweisen dür-
fen.
Auf ein erneutes Gesuch des Beschwerdeführers vom 9. Februar
2004, die G. der landwirtschaftlichen Nutzfläche zuzuteilen, trat die
Vorinstanz mit Verfügung vom 27. Februar 2004 nicht ein. Zur Begrün-
dung führte sie aus, seit dem Beschwerdeentscheid der REKO/EVD
habe einerseits die Rechtslage keine Änderung erfahren. Andererseits
mache der Gesuchsteller nicht geltend, die Sachlage habe sich geän-
dert. Schliesslich seien sämtliche im Gesuch vom 9. Februar 2004 vor-
gebrachten Argumente seitens der REKO/EVD stichhaltig abgehandelt
worden.
Nachdem der Beschwerdeführer das Amt für Landwirtschaft und Natur
des Kantons Bern (Landwirtschaftsamt) am 19. Februar 2009 vergeb-
lich ersucht hatte, sein Gesuch um Ausschluss des Grundstückes
Nr. ... G. aus dem Sömmerungsgebiet mit der verlangten begründeten
Stellungnahme an die Vorinstanz weiterzuleiten, stellte er ein entspre-
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chendes Gesuch ein weiteres Mal mit Eingabe vom 30. März 2009. Zur
Begründung führte er aus, im Gegensatz zum Gesuch vom 10. April
2001, das mit dem Entscheid der REKO/EVD vom 11. Juli 2003 abge-
schlossen worden sei, werde das vorliegende Gesuch mit der fehler-
haften ursprünglichen Einteilung begründet. Zudem lägen wesentliche
Unterlagen vor, die beim ersten Gesuch nicht beurteilt worden seien.
Im Entscheid der REKO/EVD seien folgende wesentlichen Gesichts-
punkte nicht beurteilt worden: Einerseits sei die Einteilung der G. als
eigentlicher Alpbetrieb (höchste Kategorie der Sömmerungsbetriebe,
Typ A) nicht überprüft worden. Damit sei offen, ob die REKO/EVD auch
zum gleichen Entscheid gelangt wäre, wenn die G. als Sömmerungs-
betrieb Typ D eingeteilt worden wäre. Die REKO/EVD habe anderer-
seits nicht berücksichtigt, dass dem Beschwerdeführer ein Ganzjah-
resmilchkontingent und kein Bergkontingent zur Verfügung gestanden
habe und im Rahmen der Milchkontingentierung die G. offenbar bei
der massgeblichen Nutzfläche eingerechnet worden sei.
Mit Schreiben vom 20. April 2009 reichte das Landwirtschaftsamt das
Gesuch des Beschwerdeführers vom 19. Februar 2009 / 30. März 2009
um Ausschluss des Grundstückes Nr. ... G. aus dem
Sömmerungsgebiet mit einer ablehnenden Stellungnahme an die
Vorinstanz weiter.
Die Vorinstanz trat mit Verfügung vom 6. Mai 2009 auf das Gesuch
nicht ein. Zur Begründung führte sie aus, rechtskräftig abgelehnte Ge-
suche um Abänderung der Grenzen des Sömmerungsgebietes könn-
ten einzig wieder gestellt werden, wenn sich nachträglich eine neue
Sach- oder Rechtslage ergeben habe. Die Sachlage präsentiere sich
vorliegend völlig unverändert. Sämtliche im Gesuch vom 6. April 2009
(Poststempel) vorgebrachten Argumente seien der Beschwerdeinstanz
im Rahmen des Rekursverfahrens bekannt gewesen und seien seitens
der REKO/EVD stichhaltig abgehandelt worden. Insbesondere habe
die REKO/EVD ihren Beschwerdeentscheid in Kenntnis und Abwägung
zahlreicher vergleichbarer Fälle getroffen. Damit habe sich an der
Sachlage des Gesuchstellers seit dem Beschwerdeentscheid der
REKO/EVD nichts verändert, das ein materielles Eintreten auf das Ge-
such rechtfertigen würde. Aus dem Umstand, dass die Rechtslage seit
dem 1. Juni 2002 geändert habe, könne der Gesuchsteller nichts zu
seinen Gunsten ableiten, da diese Änderungen eine Verschärfung der
Bedingungen für eine Entlassung aus dem Sömmerungsgebiet gegen-
über der vorherigen Zonen-Verordnung darstellten. Zudem sei diese
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Anpassung der Landwirtschaftlichen Zonen-Verordnung bereits im Be-
schwerdeentscheid berücksichtigt worden, welcher nach deren Inkraft-
treten erging. Diese Veränderung der Rechtslage rechtfertige somit
kein erneutes Eintreten auf das Begehren. Eine weitere Anpassung
der landwirtschaftlichen Zonen-Verordnung sei am 1. Januar 2008 in
Kraft getreten. Sie betreffe die Einführung eines Eintretenskriteriums
für Gesuche um Entlassung von Flächen aus dem Sömmerungsgebiet.
Es handle sich dabei wiederum um eine Verschärfung der Bestimmun-
gen betreffend Abgrenzung zwischen Berg- und Sömmerungsgebiet,
welche vorliegend effektiv von Bedeutung sei. Die Vorakten ergäben
nämlich zweifelsfrei, dass die G. zwischen 1990 und 1998 als Sömme-
rungsweide genutzt worden sei. Damit könne nach geltendem Recht –
auch unabhängig von der Frage, ob seit dem Beschwerdeentscheid
aus dem Jahr 2003 eine veränderte Sachlage vorliege – nicht auf das
Gesuch eingetreten werden.
B.
Gegen diese Nichteintretensverfügung erhob der Beschwerdeführer
am 2. Juni 2009 Beschwerde vor dem Bundesverwaltungsgericht. Er
beantragt Folgendes:
"1. Die Verfügung des Bundesamtes für Landwirtschaft vom 6. Mai 2009 sei
aufzuheben.
2. Der Beschwerdeentscheid der REKO/EVD vom 11. Juli 2003 sei in Revisi-
on zu ziehen.
3. Das Bundesamt für Landwirtschaft sei anzuweisen, das Grundstück Nr. ...,
G., aus dem Sömmerungsgebiet auszuschliessen und der Bergzone 4 des
Berggebietes zuzuteilen.
4. Eventualiter sei das Bundesamt für Landwirtschaft anzuweisen, die Eintei-
lung des Grundstückes Nr. ..., G., unter Berücksichtigung der richtigen ur-
sprünglichen Einteilung vorzunehmen.
5. Das Gericht habe vor dem Entscheid beim Kanton Bern ergänzende Ant-
worten zum Sachverhalt (Antworten zu den Fragen unter Begründungen
Punkt 3 a bis j) einzuholen sowie eine Parteiverhandlung durchzuführen.
6. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Bundesamtes für
Landwirtschaft.“
Zur Begründung bringt er vor, gegenüber der Grundlage des
REKO/EVD-Entscheides präsentiere sich eine veränderte Sachlage:
Insbesondere habe die REKO/EVD die ursprüngliche Einteilung der G.
als eigentlicher Alpbetrieb (höchste Kategorie der Sömmerungsbetrie-
be, Typ A), die er als falsch erachte, nicht überprüft. Zudem habe sie
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die Tatsache, dass ihm ein Ganzjahreskontingent zur Verfügung ge-
standen habe und im Rahmen der Milchkontingentierung die G. zur
massgeblichen Nutzfläche gezählt habe, nicht gewürdigt. Diese Punkte
seien jedoch im Hinblick auf eine sachgerechte Einteilung der G. in
das Zonengefüge von erheblicher Bedeutung. Schliesslich bringt der
Beschwerdeführer vor, zur vollständigen Darstellung des ursprüngli-
chen Sachverhaltes habe er das Landwirtschaftsamt in seinem Ge-
such vom 30. März 2009 gebeten, eine Reihe von Fragen zu beant-
worten. In seinem Überweisungsschreiben vom 20. April 2009 an die
Vorinstanz habe das Landwirtschaftsamt diese Fragen indessen unbe-
antwortet gelassen. Diese Unterlassung sei im vorliegenden Verfahren
nachzuholen. Zudem wolle er sein Anliegen dem Gericht persönlich
darlegen.
C.
Mit Vernehmlassung vom 16. Juli 2009 beantragt die Vorinstanz Abwei-
sung der Beschwerde. Sie bringt vor, auf Grund des auf den 1. Januar
2008 eingeführten Eintretenskriteriums trete sie auf ein Gesuch nur
dann ein, wenn die fragliche Fläche zwischen 1990 und 1998 nicht als
Sömmerungsfläche bewirtschaftet worden sei. Die G. sei hingegen in
diesem Zeitraum als Sömmerungsweide bewirtschaftet worden. Es lä-
gen keine Hinweise vor, wonach dieses Grundstück anders als alpwirt-
schaftlich genutzt worden sei: Es liege im Alpgebiet gemäss Produkti-
onskatasterkarte von 1998, der Bewirtschafter habe jährlich ein Ge-
such um Ausrichtung von Sömmerungsbeiträgen gestellt, welche der
Kanton jeweils ausgerichtet habe, weil er die G. als Sömmerungsbe-
trieb taxiert habe. Somit erweise sich bereits angesichts des Eintre-
tenskriteriums der Nichteintretensentscheid vom 6. Mai 2009 als rech-
tens. Zudem habe sich auch die Sachlage nicht geändert. Einerseits
habe die REKO/EVD ihren Entscheid unter Berücksichtigung der Tat-
sache gefällt, dass ein Jahresmilchkontingent bestanden habe. Ande-
rerseits habe die REKO/EVD ihr Urteil in Kenntnis der Tatsache gefällt,
dass der Kanton die G. bis 1992 als eigentliche Alp behandelt habe
und dass die Vorinstanz diesen Sachverhalt als zusätzliches Indiz für
eine alpwirtschaftliche Nutzung interpretiert habe. Damit erweise sich
auch vor dem Hintergrund der unveränderten Sachlage der Nichtein-
tretensentscheid vom 6. Mai 2009 als rechtens.
D.
Hierzu nahm der Beschwerdeführer am 19. August 2009 unaufgefor-
dert Stellung. Er erklärt, die Vorinstanz habe sich nicht zum Antrag ge-
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äussert, wonach vor dem Entscheid ergänzende Antworten des Kan-
tons Bern einzuholen seien. Diesem Antrag sei stattzugeben, denn nur
mit der Beantwortung der in seiner Beschwerde gestellten Fragen
durch den Kanton könne beurteilt werden, ob sich eine neue Sachlage
ergeben habe, und ob die ursprüngliche Einteilung fehlerhaft gewesen
sei.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Die Eingabe des Beschwerdeführers richtet sich einerseits gegen den
Nichteintretensentscheid der Vorinstanz vom 6. Mai 2009, andererseits
gegen den Beschwerdeentscheid der REKO/EVD vom 11. Juli 2003,
den der Beschwerdeführer in Revision ziehen möchte.
1.1 Der Nichteintretensentscheid der Vorinstanz vom 6. Mai 2009 ist
eine Verfügung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Bst. c des Bundesgesetzes
vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021). Das Bundesverwaltungsgericht, welches gemäss Art. 31
des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR
132.32) als Beschwerdeinstanz Beschwerden gegen Verfügungen
nach Art. 5 VwVG beurteilt, ist nach Art. 33 Bst. d VGG in Verbindung
mit Art. 166 Abs. 2 des Landwirtschaftsgesetzes vom 29. April 1998
(LwG, SR 910.1) für die Behandlung der vorliegenden Streitsache zu-
ständig.
Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenom-
men und ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt. Er
hat zudem ein als schutzwürdig anzuerkennendes Interesse an deren
Aufhebung oder Änderung, weshalb er zur Beschwerde gegen den
Nichteintretensentscheid grundsätzlich legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1
VwVG). Eingabefrist und -form sind gewahrt (Art. 50 und Art. 52 Abs. 1
VwVG), der Vertreter hat sich rechtsgenüglich ausgewiesen (Art. 11
VwVG), der Kostenvorschuss wurde fristgemäss bezahlt (Art. 63 Abs.
4 VwVG), und die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen liegen vor (vgl.
Art. 44 ff. VwVG).
Auf die Verwaltungsbeschwerde ist daher einzutreten, soweit der
Nichteintretensentscheid der Vorinstanz vom 6. Mai 2009 angefochten
ist.
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Das Bundesverwaltungsgericht hat bezüglich dieses Entscheids indes-
sen nur zu prüfen, ob die Vorinstanz auf das Gesuch des Beschwerde-
führers zu Recht nicht eingetreten ist. Ergibt die Beurteilung der Be-
schwerde, dass der vorinstanzliche Nichteintretensentscheid rechtmä-
ssig ist, so ist die dagegen erhobene Beschwerde als unbegründet ab-
zuweisen, andernfalls ist sie gutzuheissen, der angefochtene Ent-
scheid aufzuheben und die Angelegenheit zur Weiterführung des Ver-
fahrens an die Vorinstanz zurückzuweisen (vgl. Urteil des Bundesver-
waltungsgerichts B-738/2008 vom 15. September 2008 E. 2).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht ist gestützt auf Art. 45 VGG zur
Beurteilung von Revisionsgesuchen zuständig, die sich gegen seine
eigenen Entscheide richten, beurteilt aber darüber hinaus auch Gesu-
che, mit denen die Revision eines rechtskräftigen Entscheids einer sei-
ner Vorgängerorganisationen – und damit auch der REKO/EVD – be-
gehrt wird (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-7266/2007 vom
1. September 2008 E. 1.1, mit Verweis auf: BVGE 2007/11 E. 3.3 so-
wie BVGE 2007/21 E. 2.1 und 3).
Revisionsgesuche gegen Urteile der Vorgängerorganisationen des
Bundesverwaltungsgerichts sind nach den Bestimmungen des VwVG
zu beurteilen (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-7266/2007 vom
1. September 2008 E. 1.3, mit Verweis auf: BVGE 2007/11 E. 4.5 und
BVGE 2007/21 E. 4 f.), und es gelten damit die Revisionsgründe nach
Art. 66 Abs. 1 und 2 VwVG (ANDRÉ MOSER / MICHAEL BEUSCH / LORENZ
KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Basel
2008, N. 5.40). Hinsichtlich der Legitimation zur Einreichung eines Re-
visionsgesuches gelten die allgemeinen Vorschriften über die Be-
schwerdebefugnis gemäss Art. 48 VwVG (KARIN SCHERRER, in: Bernhard
Waldmann / Philippe Weissenberger [Hrsg.], VwVG, Praxiskommentar
zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Zürich / Basel /
Genf 2009, Art. 66, N. 8).
Der Beschwerdeführer war im Beschwerdeverfahren vor der
REKO/EVD betreffend Abgrenzung der Sömmerungszone Partei und
ist durch den verfahrensabschliessenden Beschwerdeentscheid be-
sonders berührt. Er hat zudem ein als schutzwürdig anzuerkennendes
Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung, weshalb er zur Einrei-
chung des vorliegenden Revisionsgesuchs grundsätzlich legitimiert ist
(Art. 48 Abs. 1 VwVG). Die Frist gilt mit Eingabe des Revisionsbegeh-
rens vom 2. Juni 2009 als gewahrt (Art. 67 Abs. 1 VwVG).
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Die Anforderungen an Form und Inhalt des Revisionsgesuches müs-
sen den Vorschriften über die Verwaltungsbeschwerde entsprechen;
die Begründung hat insbesondere den Revisionsgrund darzutun (Art.
67 Abs. 3 i. V. m. Art. 52 und Art. 53 VwVG).
In seinem Revisionsgesuch vom 2. Juni 2009 beruft sich der Gesuch-
steller sinngemäss auf die Revisionstatbestände des Art. 66 Abs. 2
Bst. a und b VwVG, wonach die Beschwerdeinstanz ihren Entscheid
unter anderem dann in Revision zieht, wenn eine Partei neue erhebli-
che Tatsachen oder Beweismittel vorbringt (Bst. a) sowie wenn die
Partei nachweist, dass die Beschwerdeinstanz aktenkundige erhebli-
che Tatsachen übersehen hat (Bst. b).
Die angerufenen Revisionsgründe sind grundsätzlich zulässig und die
übrigen Eintretensvoraussetzungen erfüllt. Auch auf das Revisionsge-
such vom 2. Juni 2009 ist somit einzutreten.
2.
Zunächst ist zu prüfen, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Gesuch
des Beschwerdeführers um Zuteilung der G. zur landwirtschaftlichen
Nutzfläche nicht eingetreten ist.
2.1 Im landwirtschaftlichen Produktionskataster wird die landwirt-
schaftlich genutzte Fläche in Gebiete und Zonen unterteilt (Art. 1 Abs.
1 der Verordnung vom 7. Dezember 1998 über den landwirtschaftli-
chen Produktionskataster und die Ausscheidung von Zonen [Landwirt-
schaftliche Zonen-Verordnung, SR 912.1]). Das Sömmerungsgebiet
umfasst die traditionell alpwirtschaftlich genutzte Fläche (Art. 1 Abs. 2
Landwirtschaftliche Zonen-Verordnung). Für die Abgrenzung des Söm-
merungsgebietes dienen die Sömmerungsweiden, die Heuwiesen, de-
ren Ertrag für die Zufütterung während der Sömmerung verwendet
wird, sowie die Gemeinschaftsweiden (Art. 3 Abs. 1 Landwirtschaftli-
che Zonen-Verordnung). Die Grenzen des Sömmerungsgebietes wer-
den aufgrund der Bewirtschaftung vor 1999 und unter Berücksichti-
gung der herkömmlich-traditionellen Bewirtschaftung festgelegt (Art. 3
Abs. 2 Landwirtschaftliche Zonen-Verordnung). Das Bundesamt für
Landwirtschaft (Bundesamt) setzt die Grenzen fest. Der Kanton, auf
dessen Gebiet die fragliche Grenze verläuft, ist anzuhören (Art. 4
Abs. 1 Landwirtschaftliche Zonen-Verordnung).
Nach Art. 6 Abs. 2 Landwirtschaftliche Zonen-Verordnung (in der hier
massgebenden Fassung vom 1. Januar 2008, AS 2007 6185) kann
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das Bundesamt im Rahmen der Kriterien nach den Artikeln 3 und 4
von sich aus oder auf Gesuch des Bewirtschafters oder der Bewirt-
schafterin die Grenzen des Sömmerungsgebietes ändern. Auf ein Ge-
such um Ausschluss aus dem Sömmerungsgebiet tritt es nur ein,
wenn die fragliche Fläche zwischen 1990 und 1998 nicht als Sömme-
rungs- oder Gemeinschaftsweide genutzt wurde. Gesuche sind beim
Kanton einzureichen; dieser leitet sie mit einer begründeten Stellung-
nahme an das Bundesamt weiter.
2.2 Hinsichtlich des Eintretenskriteriums von Art. 6 Abs. 2 Landwirt-
schaftliche Zonen-Verordnung machte die Vorinstanz geltend, die G.
sei zwischen 1990 und 1998 als Sömmerungsweide bewirtschaftet
worden. Es lägen keine Hinweise vor, wonach dieses Grundstück an-
ders als alpwirtschaftlich genutzt worden sei: Es liege im Alpgebiet ge-
mäss Produktionskatasterkarte von 1998 und der Bewirtschafter habe
jährlich ein Gesuch um Ausrichtung von Sömmerungsbeiträgen ge-
stellt, welche der Kanton jeweils ausgerichtet habe, weil er in Anwen-
dung der entsprechenden Bestimmungen die G. korrekterweise als
Sömmerungsbetrieb taxiert habe. Somit erweise sich der Nichteintre-
tensentscheid vom 6. Mai 2009 als rechtens.
Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass er zwischen 1990 und
1998 Sömmerungsbeiträge bezogen hat, macht aber geltend, die G.
sei als Dauerweide, und nicht als Sömmerungsweide bewirtschaftet
worden. Gegen diese Einschätzung spricht der Beschwerdeentscheid
7B/2002-2 der REKO/EVD vom 11. Juli 2003, in dem diese zum
Schluss kam, die Vorinstanz habe die Parzelle Nr. ... G. des Beschwer-
deführers auf Grund der Bewirtschaftung vor 1999 zu Recht dem Söm-
merungsgebiet zugewiesen, da der Beschwerdeführer praktisch sei-
nen gesamten Viehbestand während den Sommermonaten, d.h. von
Ende Mai bis Ende September, auf der G. halte (E. 5.4 f. des zitierten
Entscheids). Insofern hat die REKO/EVD festgestellt, dass die G. vor
1999 als Sömmerungsweide genutzt worden ist (vgl. Art. 3 Abs. 1
Landwirtschaftliche Zonen-Verordnung). Da dieser Entscheid rechts-
kräftig geworden ist, sieht das Bundesverwaltungsgericht (vorbehält-
lich eines positiven Revisionsentscheides, vgl. nachfolgende E. 3 ff.)
keine Veranlassung, vom Entscheid der REKO/EVD abzurücken und
die G. als Fläche zu qualifizieren, welche zwischen 1990 und 1998
nicht als Sömmerungsweide benutzt worden ist. Infolgedessen ist die
Vorinstanz zu Recht nicht auf das Gesuch des Beschwerdeführers um
Zuteilung der G. zur landwirtschaftlichen Nutzfläche eingetreten.
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Soweit der Beschwerdeführer beantragt, der Nichteintretensentscheid
der Vorinstanz vom 6. Mai 2009 sei aufzuheben (Antrag 1), ist die
Beschwerde daher abzuweisen.
3.
Die Beschwerdeinstanz zieht ihren Beschwerdeentscheid von Amtes
wegen oder auf Begehren einer Partei in Revision, wenn ihn ein Ver-
brechen oder ein Vergehen beeinflusst hat (Art. 66 Abs. 1 VwVG). Aus-
serdem zieht sie ihn namentlich dann auf Begehren einer Partei in Re-
vision, wenn die Partei neue erhebliche Tatsachen oder Beweismittel
vorbringt (Art. 66 Abs. 2 Bst. a VwVG) oder die Partei nachweist, dass
die Beschwerdeinstanz aktenkundige erhebliche Tatsachen oder be-
stimmte Begehren übersehen hat (Art. 66 Abs. 2 Bst. b VwVG).
3.1 Der Gesuchsteller macht zunächst geltend, die REKO/EVD habe
die ursprüngliche Einteilung der G. als eigentlicher Alpbetrieb (höchste
Kategorie der Sömmerungsbetriebe, Typ A), die er als falsch erachte,
nicht überprüft. Als Sömmerungsweide, die einem Ganzjahresbetrieb
angegliedert sei, wäre die G. bei der Erstabgrenzung nach der damali-
gen Praxis (Weisungen aus dem Jahre 1985) der landwirtschaftlichen
Nutzfläche zugeordnet respektive als Sömmerungsbetrieb Typ D ta-
xiert worden; dafür sprächen die Kriterien „Hofnähe“ und „Bewirtschaf-
tung vom Heimbetrieb aus“.
Mit dieser Rüge beruft sich der Beschwerdeführer sinngemäss auf den
Revisionsgrund der neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel
(Art. 66 Abs. 2 Bst. a VwVG).
3.1.1 Neu sind Tatsachen, welche zur Zeit des Beschwerdeverfahrens
bereits vorhanden waren, aber aus entschuldbaren Gründen nicht
vorgebracht werden konnten (AUGUST MÄCHLER, in: Christoph Auer /
Markus Müller / Benjamin Schindler [Hrsg.], VwVG, Kommentar zum
Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Zürich / St. Gallen
2008, Art. 66, N. 16; KARIN SCHERRER, a.a.O., Art. 66, N. 25, mit Verweis
auf VPB 55.40 E. 4a). Um als Revisionsgrund anerkannt zu werden,
muss die Tatsache selbst neu sein. Eine andere rechtliche Würdigung
von bereits bei der Erstbeurteilung bekannten Tatsachen reicht
dagegen nicht (AUGUST MÄCHLER, a.a.O., Art. 66, N. 16, mit Verweis u.a.
auf VPB 53.14.II E. 4; Entscheid 7B/2003-2 der REKO/EVD vom
27. September 2004 E. 4.2).
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Die neuen Tatsachen müssen ferner erheblich, d.h. geeignet sein, die
tatsächliche Grundlage des angefochtenen Urteils zu verändern und
bei zutreffender rechtlicher Würdigung zu einer anderen Entscheidung
führen (KARIN SCHERRER, a.a.O., Art. 66, N. 25, mit Verweis u.a. auf BGE
127 V 353 E. 5b und Urteil des Bundesgerichts 4F_1/2007 vom
13. März 2007 E. 7; AUGUST MÄCHLER, a.a.O., Art. 66, N. 18).
3.1.2 Wie die Vorinstanz in ihrer Verfügung vom 7. Mai 2002 (Ver-
nehmlassungsbeilage 5) aufzeigte, war die G. laut dem Verzeichnis der
sömmerungsbeitragsberechtigten Betriebe aus dem Jahre 1990 in die
Kategorie der eigentlichen Alpen eingestuft (vgl. auch Vernehmlassung
vom 18. Juli 2002 an die REKO/EVD [Vernehmlassungsbeilage 8] und
Stellungnahme vom 5. Februar 2003 [Vernehmlassungsbeilage 13]).
Die REKO/EVD erwähnte diese Tatsache schliesslich in E. 4 des Ent-
scheids vom 11. Juli 2003.
Mit seinen Ausführungen bringt der Beschwerdeführer somit keine
neuen Tatsachen oder Beweismittel vor; vielmehr strebt er eine neue
rechtliche Beurteilung der ursprünglichen Zuteilung der G. an. Eine
Revision ist indessen, wie erwähnt, ausgeschlossen, wenn aus-
schliesslich eine neue rechtliche Würdigung von bereits bekannten
Tatsachen oder eine neue Beurteilung von Rechtsfragen angestrebt
wird. Das Revisionsgesuch ist in diesem Punkt daher abzuweisen.
3.2 Der Beschwerdeführer bringt weiter vor, die REKO/EVD habe nicht
berücksichtigt, dass er ein Ganzjahresmilchkontingent und kein Berg-
kontingent gehabt habe und im Rahmen der Milchkontingentierung die
G. offenbar bei der massgeblichen Nutzfläche eingerechnet worden
sei.
Damit bringt der Gesuchsteller sinngemäss vor, die Beschwerdeins-
tanz habe aktenkundige erhebliche Tatsachen übersehen (Art. 66 Abs.
2 Bst. b VwVG; sog. Versehensrüge, vgl. KARIN SCHERRER, a.a.O., Art.
66, N. 30).
3.2.1 Um ein Versehen handelt es sich, wenn eine Aktenstelle über-
gangen oder nach dem tatsächlichen Wortlaut unrichtig wahrgenom-
men wurde (KARIN SCHERRER, a.a.O., Art. 66, N. 31, mit Verweis auf BGE
115 II 399 E. 2a). Eine Tatsache ist im Falle der Versehensrüge nur er-
heblich, wenn deren Berücksichtigung zu einer anderen Entscheidung
geführt hätte. Es kann sein, dass die Beschwerdeinstanz absichtlich
nicht auf gewisse Tatsachen abgestellt hat, weil sie diese als nicht ent-
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scheidrelevant erachtet hat. Diesfalls handelt es sich nicht um ein Ver-
sehen, sondern um eine von der Auffassung des Gesuchstellers ab-
weichende Würdigung der Rechtslage (KARIN SCHERRER, a.a.O., Art. 66,
N. 32, mit Verweis auf BGE 122 II 17 E. 3; AUGUST MÄCHLER, a.a.O., Art.
66, N. 19).
3.2.2 Mit Instruktionsschreiben vom 27. Januar 2003 (Vernehmlas-
sungsbeilage 10) erkundigte sich die REKO/EVD beim Beschwerde-
führer unter anderem, ob zwei verschiedene Milchkontingente bestün-
den und wo er die Milch abliefere (Frage 8). Hierauf antwortete der Be-
schwerdeführer mit Eingabe vom 11. Februar 2003, er habe lediglich
ein Milchkontingent; als Mitglied der Milchgenossenschaft Y. liefere er
das ganze Jahr die Milch in der Molkerei Y. ab (Vernehmlassungsbeila-
ge 11). Unter Punkt D. des Sachverhalts fasste die REKO/EVD die Ant-
worten des Beschwerdeführers auf ihre zahlreichen im Instruktions-
schreiben vom 27. Januar 2003 gestellten Fragen zusammen. Dort
hielt sie zwar nicht fest, dass der Beschwerdeführer lediglich über ein
Milchkontingent verfüge, erwähnte aber, dass er die Milch während
des ganzen Jahres in die Molkerei Y. liefere. In den Erwägungen wurde
das Thema Milchkontingent nicht mehr erörtert. Daraus lässt sich in-
dessen nicht schliessen, dass die REKO/EVD den Umstand, dass der
Beschwerdeführer über ein Ganzjahresmilchkontingent verfügte, über-
sehen hat. Unter Punkt F. des Sachverhalts wies die REKO/EVD näm-
lich darauf hin, dass „auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die
eingereichten Unterlagen“ in den nachfolgenden Erwägungen einge-
gangen werde, „soweit sie für den Entscheid als erheblich erscheinen“.
Die REKO/EVD hatte ausschliesslich zu prüfen, „wie die streitbezoge-
ne Parzelle vor 1999 bewirtschaftet und ob sie im Jahr 2000 allenfalls
zu Unrecht dem Sömmerungsgebiet zugeteilt wurde, sodass jener Ent-
scheid heute zu korrigieren wäre“ (E. 2.6 des Entscheids 7B/2002-2
der REKO/EVD vom 11. Juli 2003). Weder die massgeblichen Verord-
nungen noch die Erläuterungen und Weisungen der Vorinstanz zur
LBV und zur Landwirtschaftlichen Zonen-Verordnung sehen ausdrück-
lich vor, dass bei diesen Fragen das dem Bewirtschafter zugeteilte
Milchkontingent eine Rolle spielt. Die Tatsache, dass die gewonnene
Milch ins Tal geführt wird, kann zwar als Indiz mitberücksichtigt werden
(vgl. Beschwerdeentscheid der REKO/EVD 00/7B-044 vom 22. Februar
2002 E. 4.3.3). Indizien sind Tatsachen, die einen Schluss auf eine an-
dere, unmittelbar erhebliche Tatsache zulassen (Urteile des Bundesge-
richts 6B_332/2009 vom 4. August 2009 E. 2.3 und 6B_297/2007 vom
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4. September 2007 E. 3.4); im vorliegenden Fall wäre dies die her-
kömmlich-traditionelle Bewirtschaftung der G.. Da ein Indiz immer nur
mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf eine Tatsache hinweist, ist
es zwecks rechtsgenüglicher Feststellung einer Tatsache zusammen
mit weiteren Indizien in ihrer Gesamtheit zu würdigen (vgl. Urteile des
Bundesgerichts 6B_332/2009 vom 4. August 2009 E. 2.3 und
6B_297/2007 vom 4. September 2007 E. 3.4). Weitere Indizien für die
herkömmlich-traditionelle Bewirtschaftung einer Fläche sind etwa die
konkrete Art und Weise der Mäh- oder Weidenutzung oder die Entfer-
nung zum Heimbetrieb etc. Im vorliegenden Fall ist davon auszugehen,
dass sich der Umstand, dass der Beschwerdeführer über ein Ganzjah-
resmilchkontingent verfügte, in der Gesamtwürdigung aller Indizien re-
spektive im Kontext mit der konkreten Bewirtschaftung der G. als nicht
entscheidrelevant herausstellte und ihn die REKO/EVD in ihrem Ent-
scheid daher bewusst nicht berücksichtigt hat. Insofern liegt in dieser
Hinsicht kein Revisionsgrund vor.
3.3 Die Gründe, welche der Gesuchsteller für die Revision des
Beschwerdeentscheids 7B/2002-2 der REKO/EVD vom 11. Juli 2003
anführt, erfüllen die Voraussetzungen von Art. 66 Abs. 2 Bst. a und b
nicht, weswegen das Revisionsgesuch abzuweisen ist (Antrag 2). Da
kein Revisionsgrund vorliegt, ist der Beschwerdeentscheid 7B/2002-2
der REKO/EVD vom 11. Juli 2003 nicht aufzuheben.
3.4 Bei diesem Ergebnis ist die Vorinstanz nicht anzuweisen, das
Grundstück Nr. ..., G., aus dem Sömmerungsgebiet auszuschliessen
und der Bergzone 4 des Berggebietes zuzuteilen (Antrag 3) respektive
die Einteilung des Grundstückes Nr. ..., G., unter Berücksichtigung der
richtigen ursprünglichen Einteilung vorzunehmen (Eventualantrag 4).
Es erübrigt sich auch, vor dem Entscheid beim Kanton Bern ergänzen-
de Antworten zum Sachverhalt (Antworten zu den Fragen unter Be-
gründungen Punkt 3a bis j) einzuholen (Antrag 5).
Da schliesslich Art. 6 Ziff. 1 der Konvention vom 4. November 1950
zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR
0.101) auf Verfahren, in denen über die Wiederaufnahme oder Revisi-
on entschieden wird, keine Anwendung findet, wird der Antrag 5 des
Beschwerdeführers, es sei eine Parteiverhandlung durchzuführen, ab-
gelehnt. Art. 6 Ziff. 1 EMRK kommt erst dann zur Anwendung, wenn
das Gesuch um Revision gutgeheissen und ein neues Verfahren
durchgeführt wird (vgl. RUTH HERZOG, Art. 6 EMRK und kantonale Ver-
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waltungsrechtspflege, Bern 1995, S. 73; ARTHUR HAEFLIGER / FRANK
SCHÜRMANN, Die Europäische Menschenrechtskonvention und die
Schweiz, Bern 1999, S. 147 und 155, je mit Verweisen auf die Recht-
sprechung; BGE 113 Ia 62 E. 3b; Urteil des Bundesgerichts
1B_96/2009 vom 11. August 2009 E. 2.3.4 a.E.).
3.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich die Beschwerde als
unbegründet erweist und daher abzuweisen ist.
4.
Bei diesem Verfahrensausgang sind dem unterliegenden Beschwerde-
führer die Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die
Gerichtsgebühr bemisst sich nach Umfang und Schwierigkeit der
Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien
(Art. 63 Abs. 4bis VwVG; Art. 2 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal-
tungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Sie werden im vorliegenden Ver-
fahren auf Fr. 700.– bestimmt und sind mit dem Kostenvorschuss von
Fr. 700.– zu verrechnen.
Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen (Art. 64 Abs. 1
VwVG).
5.
Dieser Entscheid kann nicht mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten an das Bundesgericht weiter gezogen werden. Er ist
endgültig (Art. 83 Bst. s Ziff. 2 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005, BGG, SR 173.110).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 700.– werden dem Beschwerdeführer
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auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 700.–
verrechnet.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilagen zurück)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. 2009-04-30/215; Einschreiben; Vorakten
zurück)
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Vera Marantelli Kathrin Bigler
Versand: 5. November 2009
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