B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung II
B-3613/2012
U r t e i l v o m 7 . A p r i l 2 0 1 4
Besetzung
Richterin Vera Marantelli (Vorsitz),
Richter Beat Weber,
Richterin Eva Schneeberger,
Gerichtsschreiberin Andrea Giorgia Röllin.
Parteien
X._______, (Serbien),
vertreten durch lic. iur. Gojko Reljic,
Rechtsberatung für Ausländer Go-Re-Ma,
_______,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland,
Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Gegenstand
Invalidenrente (Rentenanspruch).
B-3613/2012
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der am '_______' 1956 geborene, in Serbien wohnhafte serbische
Staatsangehörige X._______ ist verheiratet und Vater zweier mittlerweile
erwachsener Kinder. Der gelernte Automechaniker arbeitete ab dem Jahr
1981 (mit Unterbrüchen) während 98 Monaten in der Schweiz und leistete
dabei Beiträge an die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung
(AHV/IV; IV-act. II/29 S. 1). Zuletzt war er bei der S._______ AG ab dem
22. Juli 1987 in einem Pensum von 100 % als Hilfsmechaniker tätig (IV-
act. I/4).
B.
Am 29. November 1991 erlitt X._______ einen Arbeitsunfall, als beim
Demontieren eines Reifens ein Sicherheitsring auf die rechte Hand und
den rechten Unterschenkel fiel. Bei diesem Unfall zog sich X._______ ein
Prelltrauma des rechten Daumens und eine Rissquetschwunde des rech-
ten Unterschenkels zu (SUVA-act. 87 S. 2).
Am 3. März 1993 war der letzte effektive Arbeitstag von X._______ bei
der S._______ AG (IV-act. I/43 S. 9 und IV-act. II/26 S. 15). Da er eine
Diskushernie L5/S1 mediolateral links erlitten hatte (IV-act. II/26 S. 38),
wurde X._______ ab dem 6. September 1993 eine 100%ige Arbeits-
unfähigkeit attestiert (vgl. IV-act. I/4 und I/43 S. 21).
C.
Am 10. Mai 1994 stellte X._______ wegen verschiedener Leiden, welche
seit dem Unfall im Jahre 1991 bzw. dem 7. September 1993 bestünden,
erstmals ein Gesuch um Leistungen der schweizerischen Invalidenversi-
cherung (IV-act. I/1). Ab dem 12. März 1996 bezog X._______ Leistungen
der Arbeitslosenkasse (IV-act. I/9). Mit Verfügung vom 4. Oktober 1996
wies die IV-Stelle des Kantons Nidwalden das Leistungsgesuch (Rente)
des Versicherten mangels (renten-)anspruchsbegründender Invalidität ab
(IV-act. I/2). Die Nidwaldner IV-Stelle hatte zuvor bei der Medizinischen
Abklärungsstelle (nachfolgend: MEDAS) Y._______ ein Gutachten einge-
holt (Gutachten vom 7. März 1996, IV-act. I/43). Diese rentenabweisende
Verfügung erwuchs in Rechtskraft (SUVA-act. 91 S. 2).
Ende 1996 verlegte der Versicherte seinen Wohnsitz nach Serbien (IV-
act. I/14; IV-act. II/26 S. 15-16). Seither ging er keiner Erwerbstätigkeit
mehr nach (vgl. IV-act. II/37; IV-act. II/26 S. 16 und 23).
B-3613/2012
Seite 3
D.
Am 5. Dezember 2003 (eingegangen am 9. Dezember 2003) meldete
sich der Versicherte erneut zum Leistungsbezug bei der schweizerischen
Invalidenversicherung an (IV-act. I/14). Die IV-Stelle für Versicherte im
Ausland (IVSTA; nachfolgend auch: Vorinstanz) holte Auskünfte beim
Versicherten (insbesondere Versichertenfragebogen vom 28. Februar
2004, IV-act. I/23), eine von der heimatlichen Sozialversicherung beglau-
bigte Anmeldung (Anmeldung vom 28. Februar 2004, IV-act. I/26) und ei-
ne Bestätigung der in Ex-Jugoslawien abgerechneten Sozialversiche-
rungsbeiträge (IV-act. I/29) ein.
E.
Zwischenzeitlich verneinte die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
(nachfolgend: SUVA) mit Verfügung vom 31. März 2004 (SUVA-act. 83)
einen Anspruch auf Versicherungsleistungen, da ein Zusammenhang
zwischen den gemeldeten Beschwerden und dem Unfall vom 29. No-
vember 1991 nicht mit der mindestens erforderlichen Wahrscheinlichkeit
nachgewiesen werden könne. Die hiergegen erhobene Einsprache wies
die SUVA mit Entscheid vom 11. August 2004 ab (SUVA-act. 87).
F.
Mit Verfügung vom 15. Mai 2006 wies auch die IVSTA das Leistungsbe-
gehren des Versicherten ab (SUVA-act. 91 S. 2-4 und IV-act. I/87). Die
Einsprache hiergegen wies die IVSTA mit Entscheid vom 8. November
2007 ebenfalls ab (IV-act. I/96). Die dagegen erhobene Beschwerde
hiess das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil C-8072/2007 vom 24. Au-
gust 2009 aber in dem Sinne gut, als dass es den Einspracheentscheid
vom 8. November 2007 aufhob und die Sache zum Erlass einer neuen
Verfügung an die Vorinstanz zurückwies (IV-act. I/101).
G.
Die IVSTA holte daraufhin bei der MEDAS Y._______ ein polydisziplinä-
res Gutachten ein (Hauptgutachten von Dr. med. A._______, Facharzt
FMH für Innere Medizin, und Dr. med. B._______, Facharzt FMH für
Rheumatologie, physikalische Medizin und Rehabilitation, vom 5. No-
vember 2010 [IV-act. II/26 S. 1-29]; rheumatologisches Teilgutachten von
Dr. B._______ vom 15. Oktober 2010 [IV-act. II/26 S. 33-40]; neu-
rologisches Teilgutachten von Dr. med. C._______, Fachärztin FMH für
Neurologie, vom 6. September 2010 [IV-act. II/26 S. 41-47]; psychiatri-
sches Teilgutachten von Dr. med. D._______, Facharzt FMH für Psychi-
atrie und Psychotherapie, vom 13. September 2010 [IV-act. II/26 S. 48-
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Seite 4
60]). Mit Vorbescheid vom 14. Februar 2011 stellte die IVSTA dem Versi-
cherten in Aussicht, dass das Leistungsbegehren mangels rentenbegrün-
dendem Invaliditätsgrad abgewiesen werden müsse (IV-act. II/39). Nach-
dem X._______ hiergegen am 25. Februar 2011 (IV-act. II/41) und 8.
März 2011 (IV-act. II/43) Einwand erhoben hatte, holte die IVSTA beim
serbischen Versicherungsträger weitere medizinische Unterlagen ein (IV-
act. II/52-53). Mit neuerlichem Vorbescheid vom 1. März 2012 teilte die
IVSTA daraufhin dem Versicherten abermals mit, dass sein Leistungsbe-
gehren abgewiesen werden müsse (IV-act. II/60). Dieser erhob am 5.
März 2012 (IV-act. II/62) und 8. März 2012 (IV-act. II/64) wiederum Ein-
wand und übermittelte der IVSTA am 10. April 2012 (IV-act. II/67) die beim
serbischen Versicherungsträger angeforderten ärztlichen Berichte (IV-act.
II/68-70). Am 6. Juni 2012 verfügte die IVSTA die Abweisung des Leis-
tungsbegehrens (IV-act. II/75).
H.
Hiergegen hat der Versicherte am 10. Juli 2012 beim Bundesverwal-
tungsgericht Beschwerde mit dem Rechtsbegehren erhoben, es sei die
angefochtene Verfügung aufzuheben und rückwirkend ab dem 1. Dezem-
ber 2002 eine ganze Invalidenrente zuzusprechen. Daraufhin hat die Vor-
instanz dem Versicherten mit Verfügung vom 7. November 2012 wieder-
erwägungsweise eine Dreiviertelsrente rückwirkend ab dem 1. Dezember
2010 bei einem Invaliditätsgrad von 64 % zugesprochen (IV-act. II/84).
I.
Mit als Beschwerde bezeichneter Eingabe vom 14. Dezember 2012 bean-
tragt X.______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) vor dem Bundesverwal-
tungsgericht die Aufhebung der Verfügung vom 7. November 2012 und –
wie in der Beschwerde vom 10. Juli 2012 – die Zusprache einer ganzen
Invalidenrente rückwirkend ab dem 1. Dezember 2002 oder aber die er-
neute Abklärung der Sache.
J.
In ihrer Vernehmlassung vom 24. Januar 2013 beantragt die Vorinstanz
die Abweisung der Beschwerde.
K.
Mit Replik vom 1. Februar 2013, welcher ein Bericht des Hausarztes vom
28. Dezember 2012 und ein Bericht von Dr. med. F._______, Spezialarzt
für Innere Medizin, vom 18. Januar 2013 beigelegt sind, bekräftigt der
Beschwerdeführer sinngemäss seinen Antrag.
B-3613/2012
Seite 5
L.
In ihrer Duplik vom 19. April 2013 bestätigt auch die Vorinstanz ihren An-
trag.
M.
In seiner unaufgefordert eingereichten Eingabe vom 13. Juni 2013 hält
der Beschwerdeführer sinngemäss weiterhin an seinem Antrag fest. Der
Eingabe sind zwei weitere medizinische Berichte beigelegt.
N.
In ihrer Stellungnahme vom 26. Oktober 2013 (richtig: 26. August 2013)
beantragt die Vorinstanz erneut die Abweisung der Beschwerde. Mit Ver-
fügung vom 28. August 2013 ist diese Eingabe dem Beschwerdeführer
zur Kenntnis gebracht worden.
O.
Auf die weiteren Ausführungen der Parteien sowie die eingereichten Un-
terlagen wird – soweit erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen
näher eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungs-
verfahren (VwVG; SR 172.021) findet keine Anwendung in Sozialversi-
cherungssachen, soweit das Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über
den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1)
anwendbar ist (Art. 3 Bst. dbis VwVG). Nach Art. 1 Abs. 1 des Bundesge-
setzes über die Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959 (IVG, SR
831.20) finden die Vorschriften des ATSG auf die Invalidenversicherung
(Art. 1a bis 26bis IVG und Art. 28 bis 70 IVG) Anwendung, soweit das IVG
nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht.
1.2 Nach Art. 31 des Bundesgesetzes über das Bundesverwaltungsge-
richt vom 17. Juni 2005 (VGG; SR 173.32) in Verbindung mit Art. 33
Bst. d VGG und Art. 69 Abs. 1 Bst. b IVG beurteilt das Bundesverwal-
tungsgericht Beschwerden von Personen im Ausland gegen Verfügungen
der IVSTA. Eine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das
B-3613/2012
Seite 6
Bundesverwaltungsgericht ist demnach für die Beurteilung der Be-
schwerde zuständig.
1.3 Als Adressat der angefochtenen Verfügung ist der Beschwerdeführer
besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Ände-
rung oder Aufhebung (Art. 59 ATSG). Die dreissigtägige Beschwerdefrist
(Art. 60 ATSG) ist gewahrt. Zudem ist der Kostenvorschuss innert Frist
geleistet worden. Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.
2.
2.1 Anfängliches Anfechtungsobjekt bildet die anspruchsverneinende Ver-
fügung der Vorinstanz vom 6. Juni 2012 (IV-act. II/75). Die Vorinstanz hat
diese Verfügung jedoch pendente lite in Wiedererwägung gezogen und
am 7. November 2012 die Wiedererwägungsverfügung erlassen (IV-act.
II/84; vgl. Sachverhalt Bst. H).
2.2 Der Versicherungsträger kann eine Verfügung, gegen die Beschwerde
erhoben wurde, so lange wiedererwägen, bis er gegenüber der Be-
schwerdebehörde Stellung nimmt (Art. 53 Abs. 3 ATSG; vgl. auch Art. 58
Abs. 1 VwVG). Die Beschwerdeinstanz setzt die Behandlung der Be-
schwerde fort, soweit diese durch die neue Verfügung der Vorinstanz
nicht gegenstandslos geworden ist (vgl. Art. 58 Abs. 3 VwVG).
2.3 Da die Vorinstanz in ihrer Wiedererwägungsverfügung dem ursprüng-
lichen Begehren des Beschwerdeführers um Zusprache einer ganzen In-
validenrente rückwirkend ab dem 1. Dezember 2002 nicht vollständig
entsprochen hat und der Beschwerdeführer replikweise weiterhin an sei-
nem ursprünglichen Rechtsbegehren festhält, ist der Streitgegenstand
vorliegend nicht nachträglich weggefallen. Das Beschwerdeverfahren ist
daher fortzusetzen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_329/2012 vom
21. September 2012 E. 4.1 mit Hinweisen; vgl. hierzu auch BGE 127 V
228 E. 2b/bb und 113 V 237 E. 1a).
3.
3.1 Die Beschwerdeführenden können im Rahmen des Beschwerdever-
fahrens die Verletzung von Bundesrecht unter Einschluss des Miss-
brauchs oder der Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder un-
vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie Un-
angemessenheit des Entscheids rügen (Art. 49 VwVG).
B-3613/2012
Seite 7
3.2 Vorliegend ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf die Leistung
einer ganzen Invalidenrente rückwirkend ab dem 1. Dezember 2002 strei-
tig und zu prüfen. Dabei ist in diesem Zusammenhang insbesondere zu
überprüfen, ob die Vorinstanz den Sachverhalt rechtsgenüglich abgeklärt
und gewürdigt hat.
4.
4.1 Nach dem Zerfall der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien blieben
zunächst die Bestimmungen des Abkommens vom 8. Juni 1962 zwischen
der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Föderativen Volksrepu-
blik Jugoslawien über Sozialversicherung (SR 0.831.109.818.1) für alle
Staatsangehörigen des ehemaligen Jugoslawiens anwendbar (BGE 126
V 198 E. 2b und 122 V 381 E. 1 mit Hinweis). Zwischenzeitlich hat die
Schweiz mit Nachfolgestaaten des ehemaligen Jugoslawiens (Kroatien,
Slowenien, Mazedonien), nicht aber mit den Republiken Serbien und
(nach dessen Unabhängigkeitserklärung) Kosovo, neue Abkommen über
Soziale Sicherheit abgeschlossen. Für den Beschwerdeführer als serbi-
scher Staatsangehöriger findet demnach weiterhin das schweizerisch-
jugoslawische Sozialversicherungsabkommen vom 8. Juni 1962 Anwen-
dung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_321/2012 vom 14. August 2012
E. 1.2). Nach Art. 2 dieses Abkommens stehen die Staatsangehörigen der
Vertragsstaaten in ihren Rechten und Pflichten aus den in Art. 1 genann-
ten Rechtsvorschriften, zu welchen die schweizerische Bundesgesetzge-
bung über die Invalidenversicherung gehört, einander gleich, soweit
nichts anderes bestimmt ist. Hinsichtlich der Voraussetzungen des An-
spruchs auf eine schweizerische Invalidenrente sowie der anwendbaren
Verfahrensvorschriften sieht das Abkommen keine im vorliegenden Ver-
fahren relevanten Abweichungen vom Grundsatz der Gleichstellung vor.
Die Frage, ob und gegebenenfalls ab wann Anspruch auf Rentenleistun-
gen der Invalidenversicherung besteht, bestimmt sich daher vorliegend
alleine auf Grund der schweizerischen Rechtsvorschriften (vgl. Art. 1, 2
und 4 des Sozialversicherungsabkommens).
4.2 Insbesondere sind die rechtsanwendenden Behörden in der Schweiz
nicht an Feststellungen und Entscheide ausländischer Versicherungsträ-
ger, Krankenkassen, Behörden und Ärzte bezüglich Invaliditätsgrad und
Anspruchsbeginn gebunden (vgl. BGE 130 V 253 E. 2.4; AHI-Praxis
1996, S. 179; vgl. auch ZAK 1989 S. 320 E. 2). Vielmehr unterstehen
auch aus dem Ausland stammende Beweismittel der freien Beweiswürdi-
gung des Gerichts (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsge-
B-3613/2012
Seite 8
richts [seit 1. Januar 2007: Bundesgericht] vom 11. Dezember 1981; zum
Grundsatz der freien Beweiswürdigung: BGE 125 V 351 E. 3a).
4.3 In zeitlicher Hinsicht ist zunächst festzuhalten, dass Rechts- und
Sachverhaltsänderungen, die nach dem massgebenden Zeitpunkt des Er-
lasses der streitigen Verfügung (hier: 6. Juni 2012) eintraten, im vorlie-
genden Verfahren grundsätzlich nicht zu berücksichtigen sind
(vgl. BGE 130 V 329, 130 V 138 E. 2.1, 121 V 362 E. 1b sowie
129 V 1 E. 1.2, je mit Hinweisen). Denn das Sozialversicherungsgericht
stellt bei der Beurteilung einer Streitsache in der Regel auf den bis zum
Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verwaltungsverfügung eingetrete-
nen Sachverhalt ab (BGE 132 V 215 E. 3.1.1). Tatsachen, die jenen
Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand
einer neuen Verwaltungsverfügung sein (BGE 121 V 362 E. 1b). In zeitli-
cher Hinsicht sind daher grundsätzlich diejenigen materiellen Rechtssätze
massgebend, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu
Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung hatten (BGE 132 V 215
E. 3.1.1). Dabei ist ein allfälliger Leistungsanspruch für die Zeit vor einem
Rechtswechsel aufgrund der bisherigen sowie ab diesem Zeitpunkt nach
den neuen Normen zu prüfen (pro rata temporis; BGE 130 V 445).
4.4 Im vorliegenden Verfahren finden demnach grundsätzlich jene
schweizerischen Rechtsvorschriften Anwendung, die bei Erlass der ange-
fochtenen Verfügung vom 6. Juni 2012 in Kraft standen; weiter aber auch
alle übrigen Vorschriften, die für die Beurteilung der streitigen Verfügung
im vorliegend massgeblichen Zeitraum von Belang sind. Da sich der al-
lenfalls anspruchsbegründende Sachverhalt im Zeitraum 4. Oktober 1996
(letztmaliger rechtskräftiger materieller Rentenentscheid; vgl. hierzu
E. 5.5.2 hiernach) bis 6. Juni 2012 (Erlass der angefochtenen Verfügung)
zugetragen hat, ist vorliegend entsprechend grundsätzlich auf die mate-
riellen Bestimmungen des IVG und der Verordnung über die Invalidenver-
sicherung vom 17. Januar 1961 (IVV, SR 831.210) in der Fassung ge-
mäss den am 1. Januar 1992 (3. IV-Revision; AS 1991 2116 und AS
2377), am 1. Januar 2004 (4. IV-Revision; AS 2003 3837 und AS 2003
3859) und am 1. Januar 2008 (5. IV-Revision; AS 2007 5129 und AS
2007 5155) in Kraft getretenen Änderungen abzustellen. Zudem sind die
mit dem ersten Massnahmenpaket der 6. IV-Revision am 1. Januar 2012
in Kraft getretenen Änderungen des IVG und der IVV (IV-Revision 6a;
IVG in der Fassung vom 18. März 2011 [AS 2011 5659], IVV in der Fas-
sung vom 16. November 2011 [AS 2011 5679]) zu beachten, soweit diese
einschlägig sind.
B-3613/2012
Seite 9
4.5 Ferner sind das ATSG und die Verordnung vom 11. September 2002
über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV,
SR 830.11) anwendbar. Die im ATSG enthaltenen Formulierungen der Ar-
beitsunfähigkeit (Art. 6), Erwerbsunfähigkeit (Art. 7) sowie der Invalidität
(Art. 8) entsprechen den bisherigen von der Rechtsprechung zur Invali-
denversicherung entwickelten Begriffen und Grundsätzen (vgl. BGE 130
V 343 E. 3.1 ff.). Daran hat sich auch nach Inkrafttreten der Revision des
IVG und des ATSG vom 6. Oktober 2006, der IVV und der ATSV vom
28. September 2007 (5. IV-Revision [AS 2007 5129 bzw. AS 2007 5155],
in Kraft seit 1. Januar 2008), des IVG und des ATSG vom 18. März 2011
sowie der IVV und der ATSV vom 16. November 2011 (IV-Revision 6a
[AS 2011 5659 bzw. AS 2011 5679], in Kraft seit 1. Januar 2012) nichts
geändert, weshalb im Folgenden auf die dortigen Begriffsbestimmungen
verwiesen wird.
5.
5.1 Anspruch auf eine Rente der schweizerischen Invalidenversicherung
hat, wer invalid im Sinne des Gesetzes ist (Art. 7, 8, 16 ATSG; Art. 4, 28,
28a, 29 IVG) und beim Versicherungsfall während mindestens eines vol-
len Jahres (Art. 36 Abs. 1 IVG in der bis 31. Dezember 2007 geltenden
Fassung) bzw. mindestens dreier Jahre (Art. 36 Abs. 1 IVG in der seit
1. Januar 2008 geltenden Fassung) Beiträge an die Alters-, Hinterlasse-
nen- und Invalidenversicherung geleistet hat. Diese zwei Bedingungen
müssen kumulativ erfüllt sein.
Vorliegend sind die beitragsmässigen Voraussetzungen für den Bezug ei-
ner ordentlichen Invalidenrente erfüllt. Zu prüfen bleibt damit, ob und ge-
gebenenfalls ab wann und in welchem Umfang der Beschwerdeführer im
rechtsrelevanten Zeitraum als invalid im Sinne des Gesetzes zu betrach-
ten ist.
5.2
5.2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau-
ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die
Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein
(Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der
körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und
nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze
oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht
B-3613/2012
Seite 10
kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG). Arbeitsunfähig-
keit ist die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder
psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im
bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten. Bei
langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf
oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Art. 6 ATSG).
5.2.2 Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher
Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von
Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Die Annahme
eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG
sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG im Besonderen setzt grundsätzlich
eine lege artis auf die Vorgaben eines wissenschaftlich anerkannten
Klassifikationssystems abgestützte fachärztliche (psychiatrische) Diagno-
se voraus (vgl. BGE 130 V 396). Eine solche Diagnose ist eine rechtlich
notwendige, aber nicht hinreichende Bedingung für einen invalidisieren-
den Gesundheitsschaden (BGE 132 V 65 E. 3.4). So ist zu beachten,
dass das klinische Beschwerdebild nicht einzig in Beeinträchtigungen be-
stehen darf, welche von belastenden psychosozialen oder soziokulturel-
len Faktoren herrühren, sondern davon psychiatrisch zu unterscheidende
Befunde zu umfassen hat, wie zum Beispiel eine von depressiven Ver-
stimmungszuständen klar unterscheidbare andauernde Depression in
fachmedizinischem Sinne. Solche verselbständigte psychische Störungen
mit Auswirkungen auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit sind unabdingbar,
damit überhaupt von Invalidität gesprochen werden kann (Entscheid des
Eidgenössischen Versicherungsgerichts I 232/04 vom 10. Januar 2005
E. 5).
5.3 Invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschrän-
kungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbie-
tung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwer-
ten, abwenden könnte (BGE 131 V 49 E. 1.2, vgl. auch BGE 102 V 165;
AHI-Praxis 2001 S. 228 E. 2b mit Hinweisen). Rechtsprechungsgemäss
ist von der Vermutung auszugehen, dass mit zumutbarer Willensanstren-
gung trotz Schmerzen eine leidensangepasste Tätigkeit ausgeübt werden
kann. Diese Rechtsprechung kommt insbesondere dann zur Anwendung,
wenn zwar gewisse somatische Befunde erhoben wurden, diese die ge-
klagten Schmerzen jedoch nur zu einem kleineren Teil erklären können
(vgl. beispielsweise Urteil des Bundesgerichts 8C_591/2009 vom 27. No-
vember 2009 E. 4.2). Die – nur in Ausnahmefällen anzunehmende – Un-
zumutbarkeit einer willentlichen Schmerzüberwindung setzt das Vorliegen
B-3613/2012
Seite 11
einer mitwirkenden, psychisch ausgewiesenen Komorbidität von erhebli-
cher Schwere, Intensität, Ausprägung und Dauer oder aber das Vorhan-
densein anderer qualifizierter, mit gewisser Intensität und Konstanz erfüll-
ter Kriterien voraus (BGE 130 V 352; vgl. auch beispielsweise Urteil des
Bundesgerichts 8C_362/2009 vom 14. Dezember 2009 E. 5 f.).
5.4 Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen ge-
ben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % Anspruch auf eine
Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % Anspruch
auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 %
Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von
mindestens 70 % Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
Die Ermittlung des Invaliditätsgrads erfolgt anhand eines Vergleichs zwi-
schen den möglichen Erwerbseinkommen ohne und mit Gesundheits-
schaden (Art. 16 ATSG).
5.5
5.5.1 Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades ver-
weigert, so wird nach Art. 87 Abs. 4 IVV eine neue Anmeldung nur ge-
prüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 3 dieser Bestimmung er-
füllt sind. Danach ist im Leistungsbegehren gleich wie im Revisionsge-
such glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versi-
cherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert
hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache
materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicher-
ten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch
tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei ei-
nem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (vgl. dazu
BGE 130 V 71; AHI 1999 S. 83 E. 1b mit Hinweisen). Stellt die Verwal-
tung fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen
Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Ge-
such ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte
Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität
zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die
gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 130 V 71
E. 3.2.2-3).
5.5.2 Eine Änderung des Invaliditätsgrades setzt stets auch eine Ände-
rung der tatsächlichen Verhältnisse voraus. Zu vergleichen ist dabei der
Sachverhalt im Zeitpunkt der letzten der versicherten Person eröffneten
B-3613/2012
Seite 12
rechtskräftigen Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Ren-
tenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdi-
gung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunk-
ten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesund-
heitszustandes) beruht; vorbehalten bleibt die Rechtsprechung zur Wie-
dererwägung und prozessualen Revision (BGE 133 V 108; BGE 130 V 71
E. 3.2.3 und Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010
E. 1 mit Hinweisen). Ferner muss die Veränderung der Verhältnisse er-
heblich, das heisst hinsichtlich der Auswirkungen auf den Invaliditätsgrad
rentenwirksam sein (siehe Art. 17 ATSG, BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hin-
weisen). Unter revisionsrechtlichen Gesichtspunkten – welche gleicher-
massen für das Neuanmeldungsverfahren gelten (vgl. BGE 133 V 108 E.
5.2; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts I 658/05 vom
27. März 2006 E. 4.4) – ist die unterschiedliche Beurteilung eines im We-
sentlichen unverändert gebliebenen Sachverhaltes unerheblich (BGE 112
V 371 E. 2b mit Hinweisen; SVR 1996 IV Nr. 70 S. 204 E. 3a).
5.5.3 Bei einer Verschlechterung der Erwerbsfähigkeit oder der Fähigkeit,
sich im Aufgabenbereich zu betätigen, ist die anspruchsbeeinflussende
Änderung zu berücksichtigen, sobald sie ohne wesentliche Unterbre-
chung drei Monate angedauert hat (Art. 88a Abs. 2 IVV).
5.6 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und
im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche
und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha-
ben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es dabei, den Gesundheitszu-
stand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang
und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig
ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für
die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der Person noch zu-
gemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen). Die – ar-
beitsmedizinische – Aufgabe der Ärzte und Ärztinnen besteht darin, sich
dazu zu äussern, inwiefern die versicherte Person in ihren körperlichen
oder geistigen Funktionen leidensbedingt eingeschränkt ist.
5.7
5.7.1 Das Bundesrecht schreibt nicht vor, wie die einzelnen Beweismittel
zu würdigen sind. Für das gesamte Verwaltungs- und Beschwerdeverfah-
ren gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung. Danach haben Versi-
cherungsträger und Sozialversicherungsgerichte die Beweise frei, das
B-3613/2012
Seite 13
heisst ohne förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss
zu würdigen.
5.7.2 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend,
ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Un-
tersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in
Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darle-
gung der Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Si-
tuation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Expertinnen und
Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist
grundsätzlich somit weder die Herkunft des Beweismittels noch die Be-
zeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme
als Bericht oder als Gutachten (vgl. dazu das Urteil des Bundesgerichts
I 268/2005 vom 26. Januar 2006 E. 1.2, mit Hinweis auf BGE 125 V 352
E. 3a).
5.7.3 Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, so-
fern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweis-
grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Mög-
lichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen
nicht. Der Richter und die Richterin haben vielmehr jener Sachverhalts-
darstellung zu folgen, die sie von allen möglichen Geschehensabläufen
als die wahrscheinlichste würdigen (vgl. BGE 126 V 360 E. 5b und 125 V
195 E. 2, je mit Hinweisen). Führen die von Amtes wegen vorzunehmen-
den Abklärungen die Verwaltung oder das Gericht bei pflichtgemässer
Beweiswürdigung zur Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei als
überwiegend wahrscheinlich zu betrachten und weitere Beweismass-
nahmen könnten an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern,
so ist auf die Abnahme weiterer Beweise zu verzichten (antizipierte Be-
weiswürdigung; vgl. UELI KIESER, Das Verwaltungsverfahren in der Sozi-
alversicherung, Zürich 1999, S. 212, Rz. 450; ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄ-
NER/MARTIN BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspfle-
ge des Bundes, 3. Aufl., Zürich 2013, Rz. 153 und 537; FRITZ GYGI, Bun-
desverwaltungsrechtspflege, 2. Auflage, Bern 1983,S. 274; vgl. auch BGE
122 II 469 E. 4a, 120 1b 229 E. 2b und 119 V 344 E. 3c mit Hinweisen).
6.
6.1 Somit ist vorliegend zu prüfen, ob seit dem 4. Oktober 1996 (letztma-
liger rechtskräftiger materieller Rentenentscheid) bis zum Erlass der an-
gefochtenen Verfügung am 6. Juni 2012 eine erhebliche Änderung der
B-3613/2012
Seite 14
Verhältnisse eingetreten ist, welche rückwirkend ab dem 1. Dezember
2002 einen Anspruch auf eine ganze Invalidenrente begründet.
6.2 Die IV-Stelle des Kantons Nidwalden begründete die letztmalige
rechtskräftige materiell rentenabweisende Verfügung vom 4. Oktober
1996 (IV-act. I/2) damit, dass der Beschwerdeführer in alternativen Tätig-
keiten voll arbeitsfähig sei und daher keine Erwerbseinbusse bestehe.
Diese Begründung stützt sich in medizinischer Hinsicht auf das MEDAS-
Gutachten vom 7. März 1996 von Dr. med. E._______, Facharzt FMH für
Innere Medizin, und Dr. A._______, welches sie unter Beizug des Rheu-
matologen Dr. B._______, der Neurologin Dr. med. G._______ und des
Psychiaters Dr. med. H._______ zuhanden der Nidwaldner IV-Stelle er-
stellt hatten (IV-act. I/43). Darin führten Dr. E._______ und Dr. A._______
zusammenfassend als Diagnose mit wesentlicher Einschränkung der zu-
mutbaren Arbeitsfähigkeit ein Postdiskektomiesyndrom an mit:
persistierendem, nicht radikulärem Schmerzsyndrom des linken Bei-
nes und vermutlich psychogener Pseudoparese;
Status nach Fenestration und Diskektomie L5/S1 links im Oktober
1993;
postoperativer Narbenbildung L5/S1 links.
Als Diagnosen ohne wesentliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit, aber
mit Krankheitswert, nannten Dr. E._______ und Dr. A._______:
narzisstisch gekränkte Persönlichkeit in psychosozialer Belastungssi-
tuation;
zervikospondylogenes Syndrom mit leichtgradiger Periarthritis hume-
roscapularis tendopathica rechts bei Fehlhaltung und muskulärer Dys-
balance;
arterielle Hypertonie (in Behandlung);
Adipositas (175 cm / 96.5 kg);
Nikotinabusus (1-2 Pack Zigaretten pro Tag, ca. 25 Packungsjahre);
wahrscheinliche Raucher-Leukozytose (abgeklärt);
rezidivierende Gastritis unter nichtstereoidalem Antirheumatikum (NA-
SAR), Status nach Ulcus ventriculi im Jahre 1987.
Nebenbefunde seien Restbeschwerden nach einem Handwurzeltrauma
rechts, ein Status nach Herniotomie rechts im Jahre 1968 und ein kleines
Skrotalatherom (S. 19 f.). Aus rheumatologischer Sicht sei – so die Ein-
schätzung Dr. B._______s – ein Postlaminektomiesyndrom mit chroni-
schem radikulärem Reizsyndrom S1 links bei Zustand nach Diskusher-
nienoperation L5/S1 links im Oktober 1993 und postoperativen narbigen
B-3613/2012
Seite 15
epiduralen Veränderungen das Hauptleiden. Daneben bestehe ein
leichtgradiges zervikospondylogenes Syndrom mit einer Periarthropathia
humeroscapularis rechts. Dieses Leiden stehe aber deutlich im Hinter-
grund. Auf dem Grund der chronischen Schmerzsymptomatik, die einen
weitgehend therapieresistenten Verlauf gezeigt habe, habe sich nun eine
chronische Schmerzkrankheit mit allen bekannten psychosozialen Folge-
erscheinungen eingestellt. Eine Arbeit als Baumaschinenmechaniker sei
nicht weiter zumutbar. Die verwertbare Restarbeitsfähigkeit sei unter
20 %. Eine körperlich leichte, den Rücken wenig belastende Tätigkeit in
wechselnder Körperposition wäre aber zu 100 % zumutbar (S. 15). Für
Schwerarbeit sei der Beschwerdeführer nicht mehr geeignet (S. 19). Aus
neurologischer Sicht war der Beschwerdeführer gemäss Dr. G._______
100%ig arbeitsfähig mit Einschränkung von Lastenheben. Der Beschwer-
deführer habe eine psychogene Pseudoparese des linken Fusses (S. 16).
Psychiatrischerseits stellte Dr. H._______ fest, dass der Beschwerdefüh-
rer ein schwieriges psychosoziales Umfeld habe. Frau und Kinder lebten
von der aktuellen sechsmonatigen Aufenthaltsbewilligung abgesehen in
Serbien. Er bleibe wohl auf seine Rückenbeschwerden fixiert. Die Motiva-
tion für die berufliche Wiedereingliederung auf eine leichte Tätigkeit sei
schlecht. Die Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht betrage jedoch
100 % (S. 17). Gemäss der zusammenfassenden Beurteilung von Dr.
E._______ und Dr. A._______ war die angestammte Tätigkeit als Bau-
maschinen-Reparateur nicht mehr zumutbar, da es sich um eine eigentli-
che Schwerarbeit handle. Die Arbeitsfähigkeit betrage 0 %. Limitierend
wirkten sich die orthopädisch-rheumatologischen Befunde aus. Der Be-
schwerdeführer sei zur Schwerarbeit nicht geeignet. In sämtlichen leich-
ten, vorzugsweise wechselbelastenden Tätigkeiten ohne Heben schwerer
Lasten sei er vollständig, zu 100 %, arbeitsfähig. Die in diesem Umfang
geschätzte reduzierte Arbeitsfähigkeit datiere ab dem 1. März 1996 (S.
20). Bezüglich der gesundheitlichen Situation sei mit über längere Zeit
stabilen Verhältnissen zu rechnen (S. 21).
6.3 Beim Erlass der angefochtenen Verfügung stützte sich die Vorinstanz
auf das MEDAS-Hauptgutachten von Dr. A._______ und Dr. B._______
vom 5. November 2010 (IV-act. II/26 S. 1-29) und die Stellungnahme von
Dr. I._______, Arzt des medizinischen Dienstes der Vorinstanz, vom 31.
Mai 2012. Dr. I._______ nahm dabei auf den Bericht von Prof. Dr.
J._______, Spezialist in Innerer Medizin und Rheumatologie, Dr.
M._______, Spezialistin in physischer Medizin, Dr. K._______, Spezialist
in Innerer Medizin und Kardiologie, sowie Dr. L._______, Neuro-
B-3613/2012
Seite 16
psychiater, vom 31. März 2012 Bezug. Aus diesen medizinischen Unter-
lagen geht im Wesentlichen Folgendes hervor:
6.3.1
6.3.1.1 In ihrem neurologischen Teilgutachten vom 6. September 2010
(IV-act. II/26 S. 41-47) zuhanden der MEDAS schrieb Dr. C._______, be-
züglich der Lumboischialgie mit Verdacht auf vorwiegend funktionelle
Fussheber- und Fusssenkerparese links lasse sich aus neurologischer
Sicht bei fehlenden Hinweisen für ein relevantes persistierendes radikulä-
res Reizsyndrom keine relevante Einschränkung der Arbeitsfähigkeit fest-
legen. Bei Status nach zweimaliger lumbaler Diskushernienoperation be-
stehe unverändert eine Einschränkung für körperlich schwere Tätigkeiten.
Da hinsichtlich des Verdachts auf ein Rezidiv einer vaskulär bedingten
Klaudikation intermittens des linken Beines eine erneute Abklärung und
allenfalls nochmalige Behandlung vorgesehen sei, rechtfertige sich insbe-
sondere aus neurologischer Sicht keine anhaltende Arbeitsunfähigkeit.
Die als Schwindel beschriebene Symptomatik und die chronischen Kopf-
schmerzen – diese seien seit zwei bis drei Jahren neu vorhanden (S. 47)
– rechtfertigten neurologischerseits keine Einschränkung der Arbeitsfä-
higkeit. Aus rein neurologischer Sicht sei eine leichte bis mittelschwere
körperliche Tätigkeit, vorzugsweise mit Wechselbelastung, ohne relevan-
te Einschränkung zumutbar. Aufgrund der gelegentlichen Schwank-
schwindelsymptome bestünden Einschränkungen für Arbeiten an expo-
nierten Stellen, zum Beispiel auf Gerüsten. Die Kopfschmerzen vom
Spannungstyp ergäben keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (S. 46).
Aus neurologischer Sicht sei der aktuelle Zustand des Beschwerdefüh-
rers mit jenem bei der MEDAS-Voruntersuchung im Jahre 1996 ver-
gleichbar bezüglich der Lumboischialgie mit einer residuellen Fussheber-
und Fusssenkerschwäche links mit weiterhin Verdacht auf eine relevante
funktionelle Überlagerung, was Dr. G._______ mit einer Pseudoparese
beschreibe. Dies gelte, obwohl der Beschwerdeführer zwischenzeitlich
ein Rezidiv einer lumboradikulären Symptomatik links erlitten habe, eine
zweite Diskushernienoperation im Jahre 2005 erfolgt sei und zudem die
Diagnose einer vaskulären Problematik bestehe im Sinne einer periphe-
rer arteriellen Verschlusskrankheit und einem Status nach femoropopli-
tealem Bypass beidseits im Februar bzw. Mai 2009 mit Verdacht auf Re-
zidivbeschwerden links. Der neu angegebene Schwindel sei wie die
Kopfschmerzen bezüglich der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit kaum rele-
vant. Einzig solle bei einer angepassten Tätigkeit auf eine Tätigkeit nicht
B-3613/2012
Seite 17
an exponierten Stellen mit Verletzungsgefahr bei Schwindel geachtet
werden (S. 45).
6.3.1.2 Dr. D._______ gab in seinem psychiatrischen Teilgutachten vom
13. September 2010 (IV-act. II/26 S. 48-60) zuhanden der MEDAS keine
Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit an. Als Diagnose
ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit nannte er einen Verdacht auf
Low-dose-Benzodiazepinabhängigkeit gemäss ICD-10 F13.24 (S. 55).
Aus psychiatrischer Sicht könne ein psychisches Leiden mit einem invali-
disierenden Gesundheitsschaden nicht mit der geforderten Wahrschein-
lichkeit bewiesen werden. In diesem Sinne könne aus psychiatrischer
Sicht keine Arbeitsunfähigkeit attestiert werden. Aus psychiatrischer Sicht
sei der Beschwerdeführer in seiner Arbeitsfähigkeit in einer seiner körper-
lichen Belastbarkeit angepassten Tätigkeit nicht eingeschränkt (S. 59).
Aus psychiatrischer Sicht sei keine Indikation vorhanden, das Medika-
ment Mirtazapin® abzugeben. Es bestehe der Verdacht einer Low-dose-
Benzodiazepinabhängigkeit (ICD-10 F13.24) ohne Auswirkungen auf die
Arbeitsfähigkeit (S. 60).
6.3.1.3 In seinem rheumatologischen Teilgutachten vom 15. Oktober 2010
(IV-act. II/26 S. 33-40) zuhanden der MEDAS gab Dr. B._______ als Di-
agnose mit Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ein chronisches lum-
bospondylogenes Syndrom, möglicherweise residuelles lumboradikuläres
Reiz- und Ausfallsyndrom L5 und S1 links an mit/bei:
Segmentdegenerationen L4/5 und L5/S1;
Zustand nach Diskushernienoperation L5/S1 links im Jahre 1993 und
Operation einer Rezidivdiskushernie L5/S1 im Jahre 2005.
Als Diagnosen ohne Einschränkung der Arbeitsfähigkeit nannte Dr.
B._______ eine leichtgradige Periarthropathie humeroskapularis tendo-
pathica links sowie eine densitometrische Osteoporose, radiologisch oh-
ne Frakturen (S. 37). Die Befunde hinsichtlich der im Februar 2005 fest-
gestellten Osteoporose hätten keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit
(S. 39). Nach wie vor sei die zuletzt in der Schweiz ausgeführte Tätigkeit
nicht zumutbar. Eine körperlich leichte, wechselbelastende Tätigkeit mit
Lasten von maximal 10 kg Heben wäre aber wiederum vollumfänglich
zumutbar. Es sei anzunehmen, dass der Beschwerdeführer ab Spät-
herbst 2004 bis etwa im April 2005 vorübergehend vollständig arbeitsun-
fähig gewesen sei (S. 40).
B-3613/2012
Seite 18
6.3.1.4 Dr. A._______ und Dr. B._______ hielten in ihrem MEDAS-Haupt-
gutachten vom 5. November 2010 (IV-act. II/26 S. 1-29) als Diagnose mit
wesentlicher Einschränkung der zumutbaren Arbeitsfähigkeit eine chro-
nische Lumboischialgie links mit möglichem, leichtem sensomotorischem
Defizit L5/S1 fest mit/bei:
Segment-Degenerationen L4/5 und L5/S1;
Status nach Diskushernienoperation L5/S1 links im Jahre 1993 (Fe-
nestration und Diskektomie)
Status nach postoperativer Narbenbildung;
Status nach Operation einer Rezidiv-Diskushernie L5/S1 im Jahre
2005 in _______ (Serbien);
relevante funktionelle Überlagerung.
Als Diagnosen ohne wesentliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit, aber
mit Krankheitswert, nannten Dr. A._______ und Dr. B._______:
Verdacht auf Low-dose-Benzodiazepinabhängigkeit (ICD-10 F13.24);
arterielle Hypertonie (Erstdiagnose im Jahre 1993, anamnestisch
schlecht eingestellt);
Status nach Nikotin-Abusus (massiv, im Jahre 2009 sistiert);
Arteriosklerose im Becken-Bein-Bereich
Status nach Verschluss der Arteria femoralis superficialis beid-
seits;
Status nach femoro-poplitealem Bypass rechts am 13. Februar
2009 mit Endarteriektomie AFC und AP;
Status nach femoro-poplitealem Bypass links am 8. Mai 2009;
Verdacht auf erneuten Verschluss bei aktuell fehlenden Fusspul-
sen links und bei massiven Beschwerden mit Claudicatio intermit-
tens;
Adipositas (174 cm / 101 kg /Body-Mass-Index [BMI] 34);
Hyperlipidämie;
densitometrisch Osteoporose, radiologisch aktuell ohne Fraktur;
chronische Kopfschmerzen vom Spannungstyp mit migräniformer
Komponente;
ekzematoide Veränderungen am rechten Unterschenkel;
Restgebiss, schwere Parodontose;
rezidivierende Gastritis; Status nach Ulcus ventriculi im Jahre 1987.
Nebenbefunde seien ein Status nach rezidivierenden perianalen Infekten
mit/bei Status nach Resektion im April 1994 sowie ein Status nach Her-
niotomie rechts im Jahre 1968 (S. 27-28). Die Tätigkeit als Baumaschi-
nen-Reparateur sei nicht mehr zumutbar. Die Arbeitsfähigkeit betrage
B-3613/2012
Seite 19
0 %. Eine körperlich leichte, wechselbelastende Tätigkeit sei dem Be-
schwerdeführer zu 100 % zumutbar. Die zu hebenden Lasten dürften ma-
ximal 10 kg wiegen. Durch medizinische Massnahmen könne die Arbeits-
fähigkeit nicht mehr verbessert, aber auf dem attestierten Niveau einer
vollen Arbeitsfähigkeit in einer körperlichen Tätigkeit stabilisiert werden
(S. 28). Dr. A._______ und Dr. B._______ kamen zu einer vergleichbaren
Beurteilung der Arbeitsfähigkeit wie schon im MEDAS-Gutachten des
Jahres 1996 (S. 29).
6.3.2 Prof. Dr. J._______, Dr. M._______, Dr. K._______ sowie
Dr. L._______ hielten in ihrem Bericht vom 31. März 2012 zuhanden des
Invaliditätsfonds Belgrad folgende Diagnose fest:
Zustand nach Operation und Reoperation einer Diskushernie L5-S1;
Monoparese des unteren Körperglieds links;
Arthritis urica;
Leberverletzung;
Zustand nach einem femoro-poplitealen Bypass beidseitig;
hypertensive Enzephalopathie Post-Apoplexie invetere;
Parese der tibialen Nerven und des Peronaeus-Nervs der linken Seite;
depressives Syndrom;
arterielle Hypertension;
hypertensiv kompensiertes Herz;
Osteoporose.
Der Beschwerdeführer sei nicht fähig, eine berufliche Tätigkeit auszu-
üben. Die Arbeitsfähigkeit sei um 60 % reduziert (IV-act. II/72 S. 1-2).
6.3.3 In seiner abschliessenden Stellungnahme vom 31. Mai 2012 legte
RAD-Arzt Dr. I._______ dar, klinisch würden an den unteren Extremitäten
keine Durchblutungsstörungen mehr beschrieben. Die Beine seien funkti-
onstüchtig. Die letzte Gefässoperation sei erfolgreich gewesen. Hinsicht-
lich der anderen Fachgebiete könne man sich an die MEDAS-Begutach-
tung halten. Der Beschwerdeführer sei nun polymorbide. Ab Dezember
2010 könne in Verweistätigkeiten eine 50%ige Einschränkung akzeptiert
werden (IV-act. II/74).
6.3.4
6.3.4.1 Die neurologische Teilbegutachtung des Beschwerdeführers durch
Dr. C._______ erfolgte umfassend und beruht auf allseitigen Untersu-
chungen. Die Neurologin befragte den Beschwerdeführer insbesondere
B-3613/2012
Seite 20
nach subjektiv wahrgenommenen gesundheitlichen Veränderungen in
Bezug auf seine Schmerzen und Gehfähigkeit (vgl. S. 44). Dr. C._______
berücksichtigte sodann die geklagten Beschwerden in Kenntnis der Vor-
akten. Die Schlussfolgerung der Expertin, dass der aktuelle Zustand des
Beschwerdeführers aus neurologischer Sicht mit jenem bei der MEDAS-
Voruntersuchung im Jahre 1996 bezüglich der Lumboischialgie mit einer
residuellen Fussheber- und Fusssenkerschwäche links mit weiterhin Ver-
dacht auf eine relevante funktionelle Überlagerung vergleichbar sei (S.
45), ist nachvollziehbar begründet. Als neu hinzugekommene Leiden stell-
te die Gutachterin chronische Kopfschmerzen und Schwindel fest (S. 45).
Die von Dr. C._______ dargestellten medizinischen Zusammenhänge
und ihre Beurteilung sind einleuchtend, die gutachterlichen Schlussfolge-
rungen begründet.
6.3.4.2 Auch das psychiatrische Teilgutachten von Dr. D._______ ent-
spricht den praxisgemässen Anforderungen an den Beweiswert eines
Arztberichts. Der Beschwerdeführer wurde vom Gutachter allseitig kli-
nisch sowie fremdanamnestisch mittels Befragung der Ehegattin unter-
sucht und eingehend in psychiatrischer Hinsicht abgeklärt. Dr. D._______
berücksichtigte die geklagten Beschwerden – insbesondere die Schilde-
rungen der Verschlechterung des psychischen Zustands nach der Opera-
tion im Jahre 2005, fünf Jahre zurückliegender Suizidgedanken, der
Furcht vor einer Verschlimmerung des Beinleidens, der andauernden
Schmerzen, des Leidens "immer denken zu müssen, ohne sich an den
Denkinhalt zu erinnern", und der inneren Anspannung (S. 57-59) – und
setzte sich mit diesen Klagen sowie dem Verhalten des Beschwerdefüh-
rers detailliert auseinander. So fiel dem Experten insbesondere eine auf-
fallende Diskrepanz zwischen subjektiver Beschwerdeschilderung und
beobachtbarem Verhalten in der Untersuchungssituation auf (S. 57). Der
Experte stellte diese Diskrepanz unter anderem in Bezug auf die
Schmerzangaben, die berichtete innere Anspannung bzw. Antriebshem-
mung, den vermittelten dementen Eindruck, die Psychomotorik, sehr wi-
dersprüchliche Verhaltensweisen während der Untersuchung, die frem-
danamnestischen Angaben und das Tagesaktivitätsniveau fest (S. 56-59).
Der Gutachter hatte den Eindruck einer Verdeutlichungsmachungsten-
denz (S. 56). Dr. D._______ ging insgesamt von einer schweren Aggrava-
tion und einer möglichen Simulation aus (S. 58). Der Gutachter würdigte
die Klagen des Beschwerdeführers entsprechend. So kam Dr. D._______
zur überzeugenden Feststellung, dass ein invalidisierendes psychisches
Leiden nicht mit der geforderten Wahrscheinlichkeit bewiesen werden
könne (S. 59). Dr. D._______ waren die Vorakten bekannt und er setzte
B-3613/2012
Seite 21
sich mit ihnen nachweislich auseinander. Die Bezeichnung der gewürdig-
ten medizinischen Vorakten im Rahmen der Anamnese fehlt zwar. Doch
es kann der Expertise entnommen werden, dass dem Gutachter die we-
sentlichen medizinischen Unterlagen vorlagen und er die Ätiologie der
vom Beschwerdeführer geklagten Leiden vollständig kannte (vgl. S. 48,
52 und 56-60). Dr. D._______ bemerkte so auch, dass die in den Akten
vorhandene Diagnose einer schweren Depression mit psychotischen
Symptomen nicht mehr gestellt werden könne (S. 58). Das Gutachten
leuchtet in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammen-
hänge ein. Die Schlussfolgerungen des medizinischen Experten sind in
einer Weise begründet, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend
nachvollziehen kann.
6.3.4.3 Das rheumatologische Gutachten von Dr. B._______ entspricht
den praxisgemässen Anforderungen an den Beweiswert eines ärztlichen
Gutachtens ebenfalls. Der Experte führte allseitige Untersuchungen
durch, wobei er auch eine neue bildgebende radiologische Untersuchung
veranlasste (S. 37). Er klärte den Beschwerdeführer eingehend rheuma-
tologisch ab und berücksichtigte die geklagten Beschwerden, von wel-
chen der Experte detailliert Kenntnis nahm. Diese verglich Dr. B._______
mit den im Jahre 1996 geäusserten Klagen, welche er ebenfalls im Ein-
zelnen anführte (S. 33-35 und 38). Dabei fiel ihm auf, dass die Klagen
des Beschwerdeführers weitgehend denen, die er im Jahre 1996 vor-
brachte, entsprechen (S. 40). Mit den geäusserten Beschwerden wie
auch dem Verhalten des Beschwerdeführers setzte sich Dr. B._______
vertieft auseinander. So fiel dem Gutachter unter anderem auf, dass der
Beschwerdeführer seinen Handstock rechts nicht ganz konsequent be-
nützte, sich beim Auskleiden stark nach vorne bückte, bei der Lateroflexi-
on und Inklination der Lendenwirbelsäule eine aktive Abwehr ersichtlich
war (S. 35) und sich der Beschwerdeführer bei der Faustschlussprobe im
Gesicht verkrampfte (S. 36). Der Gutachter würdigte die Klagen entspre-
chend seinen Befunden. Dabei schloss er in die Würdigung auch die von
Dr. C._______ erhobenen neurologischen Befunde mit ein und berück-
sichtigte er insbesondere die deutlichen degenerativen Veränderungen
auf den Etagen L4/5 und L5/S1, die sich in den neu angefertigten Rönt-
genbildern zeigten (S. 39). Dr. B._______ stellte abschliessend nachvoll-
ziehbar fest, dass eine nähere Abklärung der im Februar 2005 festgestell-
te Osteoporose zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit nicht notwendig sei
(S. 39). Entsprechend folgerte der Experte, dass aus rheumatologischer
Sicht nach wie vor die bereits im Jahre 1996 festgestellte Arbeitsfähigkeit
vorhanden sei (S. 40). Wie aus der Expertise hervorgeht, waren dem
B-3613/2012
Seite 22
Gutachter die Vorakten bekannt, obgleich er sie nicht im Einzelnen nann-
te. Er stützte sich in seiner Beurteilung auf sie (vgl. S. 33-34 und 36-39).
Er zog namentlich den selbst erstellten Bericht über das anlässlich der
MEDAS-Begutachtung von 1996 stattgefundene rheumatologische Konsi-
lium bei (S. 33 und 38) und überprüfte besonders auch die in den Akten
liegenden Berichte über bildgebende Verfahren anderer Ärzte sorgfältig
(S. 36-37). In der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusam-
menhänge leuchtet dieses Gutachten ein. Insbesondere sind die Schluss-
folgerungen des Rheumatologie-Facharztes Dr. B._______ in einer nach-
vollziehbaren Weise begründet.
6.3.4.4 Auch die zusammenfassende interdisziplinäre Expertise ent-
spricht den praxisgemässen Anforderungen an den Beweiswert eines
ärztlichen Gutachtens.
Der Beschwerdeführer wurde gestützt auf die drei vorausgegangenen
Teilgutachten (E. 6.3.1.1-3) von Dr. A._______ und Dr. B._______ bidis-
ziplinär – internistisch und rheumatologisch – erneut allseitig untersucht
und eingehend abgeklärt. Dr. A._______ und Dr. B._______ erhoben
nochmals eine eingehende Anamnese (vgl. S. 14-20) und erfragten ihrer-
seits den Beschwerdeführer genau nach dem jetzigen Leiden (vgl. S. 17-
19). Er äusserte hierbei gegenüber den Experten, dass er an einem Tisch
sitzend höchstens während einer halben Stunde etwas arbeiten könne,
ohne aufzustehen und umherzugehen (S. 18). Für die Beurteilung der
Restarbeitsfähigkeit ist indessen die subjektive Einschätzung des Be-
schwerdeführers nicht entscheidend. Massgebend ist allein die medizi-
nisch-theoretisch begründete und nachvollziehbare Einschätzung der Ar-
beitsfähigkeit. Korrekterweise nahmen Dr. A._______ und Dr. B._______
im Folgenden ungeachtet der Selbsteinschätzung des Beschwerdefüh-
rers eine eigene fachärztlich-theoretische Beurteilung vor.
Die Gutachter berücksichtigten die vom Beschwerdeführer geklagten Be-
schwerden, insbesondere die eingeschränkte Fussbeweglichkeit links,
chronische Rücken-Beinschmerzen links, chronische Schulterschmerzen
links, chronische Nackenschmerzen, beinahe alltägliche Kopfschmerzen,
eine subjektive massive Nervosität und Schwindel (S. 17-19). Die Exper-
ten setzten sich mit den Leiden sowie dem Verhalten des Beschwerde-
führers auseinander. Die beiden Gutachter nahmen detailliert Kenntnis
von seinen Klagen – insbesondere über die kontinuierliche Verschlechte-
rung der Situation am linken Bein bis zur erneuten Diskushernienoperati-
on L5/S1 im Jahre 2005, welche nur zu einer vorübergehenden Besse-
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rung geführt habe (S. 23) – und würdigten diese Klagen entsprechend.
Den Gutachtern fiel dabei auf, dass der Beschwerdeführer unter einer
hohen Dosis Sedativa stand (S. 14), er ständig aus Diagnosen und Arzt-
aussagen zitierte (S. 16), Gefühle nicht zu schildern vermochte (S. 17)
und eine genaue Rückfrage betreffend die geschilderte massive Nervosi-
tät nichts Konkretes ergab, er aber immer wieder auf seine körperlichen
Probleme zurückgekommen sei (S. 18). Der Beschwerdeführer habe sehr
schwerfällig gewirkt, sei schwer besinnlich und in sich versunken gewe-
sen (S. 20) und habe als schwer vorgealtert imponiert (S. 23). Für die Ex-
perten war zudem insbesondere die Lasègue-Prüfung links auffällig, bei
welcher der Beschwerdeführer bei etwa 60° ohne zu spürenden Wider-
stand stark über ausstrahlende Schmerzen ins Bein geklagt habe, wäh-
rend er im lockeren Gespräch erst bei 90° und ohne Schmerzverstärkung
im Bein, aber mit plötzlichen Kreuzschmerzen, erreicht worden sei
(S. 21). Dr. A._______ und Dr. B._______ waren die Vorakten bekannt
(vgl. S. 1-17, 23 und 27-29). Die beiden Gutachter stützten sich auf sie
insbesondere in der Diagnosestellung ab (vgl. S. 27-28). Die Experten
bemerkten so deutliche Zeichen einer erneut symptomatischen Ver-
schlusskrankheit des linken Beines (S. 28). Das Gutachten von Dr.
A._______ und Dr. B._______ leuchtet in der Darlegung der medizini-
schen Zustände und Zusammenhänge ein. Zudem sind die Schlussfolge-
rungen der Experten in einer Weise begründet, dass die rechtsanwen-
dende Person sie prüfend nachvollziehen kann. Auch der Beschwerde-
führer rügt nicht, dass die von den beteiligten Gutachtern erhobenen Be-
funde nicht zutreffen. In diesem Sinne leuchtet die Expertise von
Dr. A._______ und Dr. B._______ durchaus ein.
6.3.5 Dr. I._______ berücksichtigte seinerseits nicht nur das MEDAS-Gut-
achten, sondern auch die anderen in den Akten liegenden medizinischen
Unterlagen, insbesondere den Bericht von Prof. Dr. J._______,
Dr. M._______, Dr. K._______ sowie Dr. L._______ vom 31. März 2012
zuhanden des Invaliditätsfonds Belgrad (E. 6.3.2 vorstehend), und wür-
digte sie selbständig.
6.3.5.1 Auf Stellungnahmen der RAD resp. der medizinischen Dienste
kann für den Fall, dass ihnen materiell Gutachtensqualität zukommen
soll, nur abgestellt werden, wenn sie den allgemeinen beweisrechtlichen
Anforderungen an einen ärztlichen Bericht genügen (Urteil des Eidgenös-
sischen Versicherungsgerichts I 694/05 vom 15. Dezember 2006 E. 2).
Die RAD-Ärzte müssen sodann über die im Einzelfall gefragten persönli-
chen und fachlichen Qualifikationen verfügen. Für die Eignung eines Arz-
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tes als Gutachter in einer bestimmten medizinischen Disziplin ist ein ent-
sprechender spezialärztlicher Titel des berichtenden oder zumindest des
den Bericht visierenden Arztes vorausgesetzt (Urteil des Eidgenössischen
Versicherungsgerichts I 178/00 vom 3. August 2000 E. 4a; Urteile des
Bundesgerichts 9C_410/2008 vom 8. September 2008 E. 3.3, I 142/07
vom 20. November 2007 E. 3.2.3 und I 362/06 vom 10. April 2007
E. 3.2.1; vgl. auch SVR 2009 IV Nr. 53 S. 165 E. 3.3.2 [nicht publizierte
Textpassage der E. 3.3.2 des Entscheides BGE 135 V 254]). Nicht zwin-
gend erforderlich ist hingegen, dass die versicherte Person untersucht
wird. Nach Art. 49 Abs. 2 IVV führt der RAD für die Beurteilung der medi-
zinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs nur „bei Bedarf“ sel-
ber ärztliche Untersuchungen durch. In den übrigen Fällen stützt er seine
Beurteilung auf die vorhandenen ärztlichen Unterlagen ab. Das Absehen
von eigenen Untersuchungen an sich ist somit kein Grund, um einen
RAD-Bericht in Frage zu stellen. Dies gilt insbesondere dann, wenn es im
Wesentlichen um die Beurteilung eines feststehenden medizinischen
Sachverhalts geht, und die direkte ärztliche Befassung mit der versicher-
ten Person in den Hintergrund rückt (vgl. Urteile des Bundesgerichts
9C_323/2009 vom 14. Juli 2009 E. 4.3.1 und I 1094/06 vom 14. Novem-
ber 2007 E. 3.1.1, je mit Hinweisen). Für das Vorliegen mangelnder Ob-
jektivität und Befangenheit bedarf es besonderer Umstände, welche das
Misstrauen in die Unparteilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet
erscheinen lassen (BGE 125 V 351 E. 3b/ee mit Hinweisen).
6.3.5.2 Die MEDAS-Hauptgutachter Dr. A._______ und Dr. B._______
gingen von einer nach wie vor bestehenden 100%igen Arbeitsunfähigkeit
in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Baumaschinen-Reparateur sowie
von einer nach wie vor vorhandenen 100%igen Arbeitsfähigkeit in sämtli-
chen leidensangepassten Tätigkeiten aus (vgl. oben E. 6.3.1.4). Dr.
I._______ übernahm diese Einschätzung der MEDAS-Expertise, da die
invalidisierenden Diagnosen gleich geblieben seien. Er anerkannte aber
interkurrent eine jeweils volle generelle Arbeitsunfähigkeit von maximal
drei Monaten infolge der Bypass-Operationen an den Beinen und der er-
neuten Rückenoperation (Stellungnahme vom 5. Dezember 2010, IV-act.
II/33). Diese Abweichung ist jedoch ohne Folgen für den vorliegend zu
beurteilenden Rentenanspruch, da eine wesentliche Verschlechterung
zumindest drei Monate gedauert haben muss, um rentenrelevant zu sein
(E. 5.5.3 vorstehend).
Da sich der Beschwerdeführer im Januar 2011 einer erneuten Gefässope-
rationen unterziehen musste, gestand der RAD-Arzt dann aber in seiner
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Stellungnahme vom 30. Dezember 2011 eine dauerhafte 50%ige Beein-
trächtigung ab Dezember 2010 zu: Unter Mitberücksichtigung des ganzen
Dossiers habe wohl ab Dezember 2010 – dem erneuten Beginn der Ge-
fässproblematik – auch eine Einschränkung in Verweistätigkeiten im
Rahmen von 50 % vorgelegen und liege eventuell noch vor. Es kämen
noch vorwiegend sitzende bzw. wechselhafte Tätigkeiten in Frage, rein
theoretisch bei optimalem Verlauf auch mit geringerer Einschränkung der
Arbeitsfähigkeit. Es sei von einer 50%igen Einschränkung auszugehen
(IV-act. II/58 S. 1). Die Begründung Dr. I._______s ist nachvollziehbar
und überzeugend. Dem RAD-Arzt waren die von den serbischen Exper-
ten Prof. Dr. J._______, Dr. M._______, Dr. K._______ sowie Dr.
L._______ in ihrem Bericht vom 31. März 2012 (E. 6.3.2 vorstehend) ge-
nannten Diagnosen anlässlich seiner abschliessenden Stellungnahme
vom 31. Mai 2012 bekannt. In dieser hielt er unter Hinweis auf die nun-
mehrige Polymorbidität des Beschwerdeführers schlüssig und überzeu-
gend an der dauerhaften 50%igen Arbeitsunfähigkeit seit Dezember 2010
fest (E. 6.3.3 hiervor).
Der Beschwerdeführer rügt, dass die Vorinstanz nur die Beurteilung eines
RAD-Arztes eingeholt habe, welcher aufgrund seines Facharzttitels nicht
in der Lage sei, sämtliche Beschwerden zu beurteilen (vgl. Einwand vom
14. Dezember 2012 in Verbindung mit der Beschwerde vom 10. Juli
2012). Die Leiden des Beschwerdeführers wurden jedoch von den ME-
DAS-Gutachtern, welche allesamt Fachärzte ihres medizinischen Gebiets
sind, umfassend abgeklärt. Prof. Dr. J._______, Dr. M._______,
Dr. K._______ sowie Dr. L._______ sind ebenfalls Fachärzte. Die von
diesen schweizerischen und serbischen Ärzten erstellten medizinischen
Akten vermittelten RAD-Arzt Dr. I._______ ein vollständiges Bild über
Anamnese, Verlauf und damals aktuellen Status. Entsprechend war Dr.
I._______ durchaus in der Lage, alleine eine Schlussfolgerung vorzu-
nehmen. Die Kritik des Beschwerdeführers an der RAD-Beurteilung ver-
mag deren Beweiskraft deshalb nicht zu mindern.
6.3.6 Die abschliessende Beurteilung Dr. I._______s in seiner Stellung-
nahme vom 31. Mai 2012 wird sodann auch durch die weiteren in den Ak-
ten liegenden ärztlichen Unterlagen nicht erschüttert.
6.3.6.1 Dr. med. N._______, Spezialist für Arbeitsmedizin, attestierte dem
Beschwerdeführer in der Zeit von Juli 1997 bis Januar 2004 wiederholt
eine 70%ige bzw. 80%ige Arbeitsunfähigkeit, ohne aber diese Atteste nä-
her zu begründen. Dr. N._______ beschränkte sich auf die Wiedergabe
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anamnestisch erhobener Beschwerden sowie die Angabe festgestellter
Diagnosen, entsprechender therapeutischer Massnahmen und der Medi-
kation.
6.3.6.2 Dr. O._______ und Prof. Dr. med. P._______ wiesen in ihrem Aus-
trittsbericht betreffend die Hospitalisation vom 31. Dezember 2004 bis 10.
Januar 2005 in einer _______ (serbischen) Neurochirurgie-Klinik (IV-act.
I/62-63) darauf hin, dass der Beschwerdeführer physische Arbeiten ver-
meiden solle. Diese Einschränkung der Arbeitsfähigkeit war sinngemäss
jedoch nur eine vorübergehende postoperative Massnahme. Am 5. Janu-
ar 2005 war nämlich laut Bericht eine Transversektomie und Phasektomie
lateral auf Niveau L5-S1 und eine Entfernung des Rückenmarkvorfalles
durchgeführt worden.
6.3.6.3 Die Physiater Dr. Q._______ und Dr. R._______ schrieben in ih-
rem Austrittsbericht betreffend die Behandlung vom 8. Februar 2005 bis
26. März 2005 im für osteo-artikuläre und degenerative Krankheiten spe-
zialisierten Spital von Z._______ (Serbien), dass der Beschwerdeführer
arbeitsunfähig sei. Er müsse die stehende Position und langanhaltendes
Gehen vermeiden (IV-act. I/66-67). Wieso diese beiden Körperhaltungen
unzumutbar sein sollen, begründeten Dr. Q._______ und Dr. R._______
allerdings nicht mit objektiven Befunden. Die konkreten Auswirkungen der
von den beiden Ärzten festgehaltenen Diagnosen Status nach Operation
einer Diskushernie L5/S1 links, Osteoporose und "Sy anxio-depressivum"
auf die Arbeitsfähigkeit gehen aus dem Bericht nicht hervor. Zudem äus-
serten sich die beiden Physiater in keiner Weise zum Verlauf, zur Dauer-
haftigkeit und der Höhe der bescheinigten Arbeitsunfähigkeit. Ebenso ist
unklar, ob sich diese nur auf die bisherige, oder auch auf eine leidensan-
gepasste Tätigkeit bezieht und welche Tätigkeiten allenfalls adaptiert wä-
ren.
6.3.6.4 Dr. T._______, Spezialist für Neuropsychiatrie, wies in seinem
Rapport vom 9. April 2010 (IV-act. II/14) darauf hin, dass die Spontanität
und Initiative für die alltäglichen Tätigkeiten fehle. Der Beschwerdeführer
sei sozial gehemmt. Zu wichtigeren, nennenswerten psychophysischen
Anstrengungen sei er nicht fähig. Es sind in diesem Bericht jedoch keine
Befunde ersichtlich, welche eine solche Einschränkung objektiv begrün-
den würden. Zudem haben die Aussagen Dr. T._______s über die Spon-
tanität und Initiative sowie zur sozialen Aktivität offensichtlich subjektive
Äusserungen des Beschwerdeführers als Grundlage, welche Schilderun-
gen des persönlichen Antriebs zu solchen Handlungen betreffen. Anga-
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Seite 27
ben zur dauerhaften Arbeitsfähigkeit fehlen im Bericht Dr. T._______s
gänzlich.
6.3.6.5 Dr. L._______, Neuropsychiater, berichtete am 30. März 2012 zu-
handen des Invaliditätsfonds Belgrad, dass der Beschwerdeführer nicht
fähig sei, eine körperliche Arbeit auszuüben (IV-act. II/72 S. 7-8). Ein nä-
herer Beschrieb und eine konkrete objektive Begründung dieser Arbeits-
unfähigkeit gehen aus dem Bericht nicht hervor. Offenbar waren damals
die vorhandenen Abklärungen für eine klarere Aussage unzureichend.
Aus Sicht des gleichentags ebenfalls dem Belgrader Invaliditätsfonds
rapportierenden Prof. Dr. J._______, Spezialist in Innerer Medizin und
Rheumatologie, waren für die Festlegung der Arbeitsfähigkeit nämlich
weitere Untersuchungen erforderlich: Prof. Dr. M._______ wies in seinem
Bericht darauf hin, dass es notwendig sei, einen Doppler der Blutgefässe
der beiden Glieder, neurologische und kardiologische Untersuchungen,
Laboranalysen durchzuführen. In der Folge sei eine Schlussfolgerung für
die Invaliditätskommission zu verfassen (IV-act. II/72 S. 5-6). Diese er-
gänzenden Abklärungen wurden dann durch
Prof. Dr. J._______, Dr. M._______, Dr. K._______ sowie Dr. L._______
vorgenommen (Bericht vom 31. März 2012, E. 6.3.2 hiervor).
6.3.6.6 Der ärztliche Bericht eines unbekannten Arztes des Hauses der
Gesundheit "Dr. U._______" in _______ (Serbien) vom 28. Dezember
2012, die medizinischen Berichte von Dr. V._______, Internist, vom 18.
Januar 2013 und 28. Mai 2013 sowie der ärztliche Bericht von Dr.
W._______, Spezialarzt für Neuropsychiatrie, vom 10. Juni 2013 wurden
erst nach Erlass der angefochtenen Verfügung vom 6. Juni 2012 erstattet.
Diese Berichte erfolgten genauerhin erst im vorliegenden Beschwerde-
verfahren im Rahmen der Replik (Bericht des unbekannten Arztes vom
28. Dezember 2012 und Bericht von Dr. V._______ vom 18. Januar 2013)
bzw. nach der Duplik (Bericht von Dr. V._______ vom 28. Mai 2013 und
Bericht von Dr. W._______ vom 10. Juni 2013). Da der vom unbekannten
Arzt und von Dr. V._______ berichtete, zum jeweiligen Berichtszeitpunkt
aktuelle Gesundheitszustand als solcher den Zeitraum vor Verfügungser-
lass nicht betrifft, sind diese Berichte im vorliegenden Verfahren jedoch
von vornherein grundsätzlich unbeachtlich. Beachtlich wären nur Aussa-
gen zum Gesundheitszustand zum Zeitpunkt des Erlasses der angefoch-
tenen Verfügung. Der behandelnde Neuropsychiater Dr. W._______
schliesslich berichtete einen chronischen Verlauf der Krankheit mit einer
dauerhaften und vollständigen Arbeitsunfähigkeit, wobei diese 100 %
betrage. Die Chronifizierung begründete Dr. W._______ allein damit, dass
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der bisherige Behandlungsverlauf zu keiner Verbesserung des Zustands
geführt habe. Eine nähere Auseinandersetzung mit der Entwicklung der
Arbeitsunfähigkeit im Verlauf nahm Dr. W._______ nicht vor. Damit ist in
analoger Weise die Rechtsprechung zu berücksichtigen, nach welcher
Auskünfte behandelnder Ärzte wegen ihrer auftragsrechtlichen Vertrau-
ensstellung zum Patienten mit angemessenem Vorbehalt zu würdigen
sind (vgl. BGE 125 V 353 E. 3b/cc). Dies gilt insbesondere für Spezialärz-
te (Urteil des Bundesgerichts I 655/05 vom 20. März 2006 E. 5.4 mit Hin-
weisen; vgl. aber Urteil des Bundesgerichts 9C_24/2008 vom 27. Mai
2008 E. 2.3.2). Welchen Gesundheitszustand der Beschwerdeführer zum
Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung aufwies, ist daher
weder aus dem Bericht des unbekannten Arztes, noch aus den Berichten
Dr. V._______s und Dr. W._______s ersichtlich.
6.3.7 Weitere entscheidrelevante ärztliche Berichte finden sich in den vor-
liegenden Akten nicht. Denn in den übrigen medizinischen Akten fehlen
Äusserungen dazu, in welchen Tätigkeiten in welchem Umfang im rele-
vanten Zeitraum zwischen dem 4. Oktober 1996 (insbesondere dem
1. Dezember 2002) und dem 6. Juni 2012 von einer Arbeitsunfähigkeit
auszugehen ist, gänzlich. Die Ärzte nahmen dazu überhaupt keine Stel-
lung.
6.3.8 Somit besteht kein objektiver Grund, nicht auf das MEDAS-Haupt-
gutachten von Dr. A._______ und Dr. B._______ vom 5. November 2010
und die abschliessende Beurteilung des RAD-Arztes Dr. I._______ vom
31. Mai 2012 abzustellen. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die
Vorinstanz in ihrer Wiedererwägungsverfügung vom 7. November 2012
(IV-act. II/75) gestützt auf dieses MEDAS-Hauptgutachten sowie dieser
abschliessenden Stellungnahme von RAD-Arzt Dr. I._______ von einer
wesentlichen Verschlechterung des Gesundheitszustandes erst ab De-
zember 2010 ausgegangen ist und diese Veränderung mit einer 50%ige
Arbeitsunfähigkeit sowohl in der bisherigen Tätigkeit als auch in leidens-
angepassten Tätigkeiten quantifiziert hat. Damit erweist sich die ange-
fochtene Verfügung vom 6. Juni 2012 als unrichtig.
7.
Bei dieser Sachlage erübrigt es sich, auf die Invaliditätsbemessung ein-
zugehen (vgl. BGE 132 V 393 E. 3.3).
8.
Somit ist die angefochtene Verfügung vom 6. Juni 2012 (IV-act. II/75) auf-
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Seite 29
zuheben, während die Wiedererwägungsverfügung vom 7. November
2012 (IV-act. II/84) zu schützen ist. Entsprechend ist die Beschwerde nur
teilweise gutzuheissen.
9.
9.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis in Verbindung mit Art. 69 Abs. 2 IVG ist das
Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Ver-
weigerung von IV-Leistungen vor dem Bundesverwaltungsgericht kosten-
pflichtig. Die Verfahrenskosten werden in der Regel der unterliegenden
Partei auferlegt (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Vorliegend werden die Verfah-
renskosten, die sich aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen zusam-
mensetzen, unter Berücksichtigung des Umfanges und der Schwierigkeit
der Streitsache auf Fr. 400.– festgesetzt (vgl. Art. 63 Abs. 4bis VwVG so-
wie Art. 1, Art. 2 und Art. 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über
die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]). Davon hat der Beschwerdeführer, der mit seinem
Leistungsbegehren nur teilweise unterlegen ist, ermessensweise
Fr. 100.– zu tragen. Daran ist der geleistete Kostenvorschuss von
Fr. 400.– dem Beschwerdeführer im Umfang von Fr. 100.– anzurechnen.
Im Übrigen, das heisst im Umfang von Fr. 300.–, ist er zurückzuerstatten.
Der Vorinstanz sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 2
VwVG).
9.2 Der teilweise obsiegende, nichtanwaltlich vertretene Beschwerdefüh-
rer hat gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 7 des Regle-
ments vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor
dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) Anspruch auf eine
angemessene reduzierte Parteientschädigung zu Lasten der Verwaltung.
Da keine Kostennote eingereicht wurde, ist die Entschädigung aufgrund
der Akten festzusetzen (Art. 14 Abs. 2 Satz 2 VGKE). Unter Berücksichti-
gung des Verfahrensausgangs, des gebotenen und aktenkundigen Auf-
wands, der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des vorlie-
gend zu beurteilenden Verfahrens sowie in Anbetracht der in vergleichba-
ren Fällen gesprochenen Entschädigungen wäre bei vollständigem Ob-
siegen eine Parteientschädigung von Fr. 600.– angemessen. Entspre-
chend dem Ausmass des Obsiegens erscheint daher eine Parteientschä-
digung in Höhe von Fr. 450.– (inkl. Auslagen, ohne Mehrwertsteuer [vgl.
dazu Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-6173/2009 vom 29. August
2011 mit Hinweis]) als gerechtfertigt (Art. 9 Abs. 1 in Verbindung mit
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Art. 10 Abs. 2 VGKE). Als Bundesbehörde hat die IVSTA keinen Anspruch
auf Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 VGKE).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen.
2.
Die angefochtene Verfügung vom 6. Juni 2012 wird aufgehoben und dem
Beschwerdeführer im Sinne der Wiedererwägungsverfügung vom 7. No-
vember 2012 eine Dreiviertelsrente rückwirkend ab dem 1. Dezember
2010 zugesprochen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 400.– werden dem Beschwerdeführer im
Betrag von Fr. 100.– auferlegt. Der geleistete Kostenvorschuss in Höhe
von Fr. 400.– wird dem Beschwerdeführer im Umfang von Fr. 100.– an
die Verfahrenskosten angerechnet und im Umfang von Fr. 300.– zurück-
erstattet.
4.
Dem Beschwerdeführer wird zu Lasten der Vorinstanz eine Parteient-
schädigung von Fr. 450.– zugesprochen.
B-3613/2012
Seite 31
5.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde;
Beilage: Rückerstattungsformular)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. _______; Gerichtsurkunde)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen BSV (Gerichtsurkunde)
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Vera Marantelli Andrea Giorgia Röllin
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die
Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren,
deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu
enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit
sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
Versand: 16. April 2014