B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung II
B-3625/2014
Ur t e i l vom 6 . Ok t o be r 2 0 1 5
Besetzung
Richter Frank Seethaler (Vorsitz),
Richter Ronald Flury, Richter Jean-Luc Baechler,
Gerichtsschreiberin Karin Behnke.
Parteien
A._______,
(…),
vertreten durch Jonas Stüssi, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführer,
gegen
Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA,
Laupenstrasse 27, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Berufsverbot.
B-3625/2014
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Sachverhalt:
A.
A.a Die seit […] bestehende R._______Kantonalbank (RKB) ist gemäss
dem Gesetz über die R._______ Kantonalbank vom […] (…) eine selbst-
ständige öffentlich-rechtliche Anstalt nach kantonalem Recht und bildet zu-
sammen mit der S. Bank den Konzern RKB. Der Bankrat ist das oberste
Organ der RKB; er besteht aus dem Bankratspräsidenten und zwölf Mit-
gliedern. Die Wahl erfolgt alle vier Jahre durch den Grossen Rat des Kan-
tons R._______(…). Der Bankrat übt die Oberleitung über die RKB aus und
ist für die Aufsicht und Kontrolle der Geschäftsführung verantwortlich. Er
legt die Strategie und die Organisation der RKB fest. Die Führung der lau-
fenden Geschäfte hat er an die Geschäftsleitung delegiert. Die Geschäfts-
leitung bestand vom 1. Januar bis 31. Dezember 2007 aus dem Direktions-
präsidenten (CEO), der gleichzeitig Leiter des Präsidialbereichs war, den
Leitern Kommerzkunden, Privatkunden, Anlagekunden, Handel sowie
Competence Center IT. Vom 1. Januar 2008 bis am 31. Dezember 2011
setzte sich die Geschäftsleitung wie folgt zusammen: aus dem Direktions-
präsidenten (CEO), der gleichzeitig auch Leiter des Präsidialbereichs war,
sowie aus den Leitern der Bereiche Firmenkunden und Institutionelle, Pri-
vatkunden und Private Banking, Handel und Competence Center IT, wobei
letzterer Bereich mehrfach umfirmiert wurde. Am 1. Juni 2012 kam Legal &
Risk als eigener Geschäftsbereich hinzu.
Die R._______KB betrieb Private Banking auch am ausserkantonalen
Standort in T._______. Der seit […] bestehenden Organisationseinheit Pri-
vate Banking T.______ (in der Folge: PBT) stand vom 1. Januar 2007 bis
31. Januar 2013 B._______ vor und diese war bis Ende September 2011
dem Präsidialbereich unterstellt. Per 1. Oktober 2011 wurde das PBT dem
Geschäftsbereich Privatkunden und Private Banking (5412185 8A 22) un-
terstellt. Zwischenzeitlich wurden alle ausserkantonalen Private Banking-
Standorte der RKB geschlossen (vgl. […]).
A.b Die U._______ AG (in der Folge: U.______), […], eine externe Vermö-
gensverwalterin (in der Folge auch: eVV), war seit ihrer Gründung 1998
Kundin des PBT der RKB. Die RKB übernahm lediglich die technische Ver-
waltung des Kontos und die Ausführung von Anweisungen des Kunden
bzw. eVV (5412185 8A 33). Zuständig für diese Geschäftsbeziehung war
das Team "Devisen/eVV" des Beschwerdeführers. Die RKB nahm – wie
erwähnt – die Rolle der Depotbank wahr. Ansprechpartner der RKB bei der
U._______ war deren Verwaltungsrat und Geschäftsführer C._______.
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Durch die Geschäftsbeziehung mit der U.______ generierte die RKB zwi-
schen 2007 und Mitte 2012 Devisenerträge (abzüglich Retrozessionen an
die ASE) von Fr. 5'282'258.–, Zinserträge von Fr. 14'047'765.– und Kom-
missionserträge von Fr. 971'993.–, d.h. einen Bruttoertrag von insgesamt
Fr. 20'302'016.–. Nach Anrechnung eines allgemeinen Geschäftsaufwands
verblieb ein Reingewinn von Fr. 12'846'178.–. Die erwirtschafteten Zinser-
träge wurden bankintern allerdings nicht dem PBT angerechnet, sondern
dem Bereich Firmenkunden und Institutionelle des Hauptsitzes. Die
U._______ war gemäss eigenen Angaben nahezu ausschliesslich im De-
visenhandel tätig und betreute als externe Vermögensverwalterin 500 bis
600 Kunden bei der RKB, die in der Regel einen Betrag von Fr. 100'000.–
bis Fr. 200'000.– anlegten.
A.c Im Kreditgeschäft gelangen auch sog. Blankolisten zum Einsatz. Dabei
wird das Engagement eines Kunden den dafür vorhandenen Sicherheiten
gegenübergestellt. Für die Margenmankoliste wird für Geschäfte mit einem
Margenerfordernis – wie bspw. Devisengeschäfte – die von der Bank ge-
forderte Marge mit dem Nettovermögenswert verglichen. Ein Kunde ge-
langt auf die Margenmankoliste, wenn das Margenerfordernis 50 % der
Nettovermögenwerte übersteigt (5412185 8A 73/74). Bereits ab Mai 2007
erschienen sowohl U._______-Kunden als auch die U._______ selbst für
ihre Konten regelmässig auf der Margenmanko-/Blankoliste.
Am […] erschien in der Konsumentenzeitschrift "[…]" ein Artikel, worin von
einem U._______-Kunden berichtet wurde, der einen hohen Sollsaldo auf
seinem in […] geführten Konto aufweise, doch ausgerechnet den diesbe-
züglichen Kontoauszug von der U._______ nie erhalten habe.
Nach zahlreichen Sitzungen ab 4. August 2009 verschiedener interner Gre-
mien der RKB beschloss der Kreditausschuss am 9. September 2010, die
Geschäftsbeziehung mit der U.________ mit der Auflage fortzusetzen,
dass alle ohne Kreditverträge bestehenden Sollbestände bis am 15. Okto-
ber 2010 eliminiert seien und jeder Einzelkunde der U._______ bis 31.
März 2011 über ein Nettovermögen von Fr. 50'000.– zu verfügen habe,
welche Bedingungen Eingang in eine Vereinbarung zwischen der RKB und
der U._______ vom 21. September 2010/19. Oktober 2010 fanden.
A.d Am 28. Oktober 2010 meldete der Vorsteher des Stabs Kredite des
PBT dem Stammhaus, dass bei der U._______-Gruppe nach wie vor Soll-
positionen von insgesamt Fr. 24 Mio. bestünden und dass laut Beschwer-
deführer der Abbau der Sollpositionen vom 15. Oktober 2010 auf den 31.
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Dezember 2010 verschoben worden sei. Seiner Ansicht nach benötigten
die Kunden mit Sollpositionen bis 31. Dezember 2010 Kreditlimiten. Der
Leiter des Geschäftsbereichs Firmenkunden und Institutionelle setzte sich
daraufhin mit dem Direktionspräsidenten der RKB in Verbindung, damit je-
ner die Angelegenheit direkt mit dem Leiter des PBT angehe. In einer Ak-
tennotiz vom 10. November 2010 wies Letzterer den Beschwerdeführer an,
bis am 10. Dezember 2010 für sämtliche Kunden, welche über keine Kre-
ditlimiten verfügten (GRL oder Lombard und GRL), Limitenanträge zu er-
stellen und die bestehenden Überschreitungen abzubauen.
A.e Anfang 2011 betrugen die Sollpositionen der U._______-Kunden ohne
Kreditlimiten Fr. 118 Mio. und die Blankopositionen Fr. 2.3 Mio. Der Leiter
Firmenkunden und Institutionelle teilte daraufhin dem Direktionspräsiden-
ten der RKB am 5. Januar 2011 mit, es bestünde Handlungsbedarf, den er
mit ihm absprechen wolle. Die U._______ halte die Vereinbarung vom
21. September 2010/19. Oktober 2010 offensichtlich nicht ein, das PBT
gehe die Problematik nicht an und habe stattdessen durch vorsätzliche
Kompetenzüberschreitungen neue Sollbestände in Millionenhöhe zugelas-
sen. Gegen den Versand eines Mahnschreibens vom 6. Januar 2011 an
die U.________, mit dem der U._______ eine Frist bis Mitte Januar 2011
gesetzt werden sollte, um die bestehenden Sollbestände abzubauen,
wehrte sich der Beschwerdeführer. Auch der Termin vom 31. März 2011
zum Aufbau eines Nettovermögens von mindestens Fr. 50'000.– je Kunde
verstrich ergebnislos. Am 19. Mai 2011 teilte der Leiter Firmenkunden und
Institutionelle dem Leiter des PBT mit, dass der U._______, die immerhin
eine Vereinbarung abgeschlossen habe, nicht mehr weiter entgegenzu-
kommen sei, sondern dass es jetzt darum gehe, die Entscheide endlich
umzusetzen. Die U._______ reichte nun vermehrt Kreditanträge für ihre
Kunden ein, welche jedoch von der RKB zunächst nicht bearbeitet wurden,
weil die betreffenden Kunden das erforderliche Nettovermögen von min-
destens Fr. 50'000.– nicht aufwiesen. Schliesslich entschied der Kreditaus-
schuss am 14. Juli 2011, auf das Erfordernis eines Mindestnettovermögens
von Fr. 50'000.– je Kunde zu verzichten und stattdessen eine Bearbei-
tungsgebühr von Fr. 250.– je Kunde zu verlangen. Als die Vereinbarung
vom 21. September 2010/19. Oktober 2010 nach wie vor nicht umgesetzt
wurde, drohte der Leiter Firmenkunden und Institutionelle der U._______
im November 2011 und Dezember 2011 an, alle Kundenpositionen, die per
Ende 2011 noch Sollpositionen ohne Kreditlimite aufwiesen, zu schliessen.
Am 30. Dezember 2011 vermeldete das PBT, die U._______ habe für alle
Kunden, welche noch Sollpositionen aufwiesen, Kreditverträge retourniert.
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A.f Weil der Bankrat der RKB spätestens Ende 2011 zur Auffassung ge-
langt war, dass das PBT gravierende Mängel in der Geschäftstätigkeit auf-
wies, setzte er einen Sonderausschuss (…) ein. Die Führung, die Organi-
sation und das Weisungswesen des PBT wurden vollständig in den Ge-
schäftsbereich Privatkunden und Private Banking des Stammhauses inte-
griert.
A.g Am 21. März 2012 wurde die RKB schliesslich von einem Kunden kon-
taktiert, der sein Guthaben von der U._______ verwalten liess. Dem Kun-
den und anschliessend der RKB fiel auf, dass die Steuerbescheinigung für
die RKB-Konten, die der Kunde von der U._______ erhalten hatte, nicht
mit den Dokumenten der RKB übereinstimmte. Nachdem der Geschäfts-
führer der U._______ diese Diskrepanz nicht befriedigend und glaubhaft
erklären konnte, reichte die RKB umgehend bei der kantonalen Staatsan-
waltschaft […] eine Strafanzeige gegen Unbekannt wegen Urkundenfäl-
schung ein. Die Staatsanwaltschaft eröffnete ein Strafverfahren und liess
den Geschäftsführer und ein anderes Organ der U._______ wegen Urkun-
denfälschung und Vermögensdelikten verhaften. Die RKB beteiligt sich als
Privatklägerin und Geschädigte am Strafverfahren. Die RKB hat unverzüg-
lich auch die FINMA über den Fall informiert, welche am 12. April 2012
durch eine superprovisorische Verfügung einen Untersuchungsbeauftrag-
ten bei der U._______ einsetzte. Am 25. Mai 2012 ordnete die FINMA die
Liquidation der U._______ an, über welche am 19. Juni 2012 der Konkurs
eröffnet wurde.
B.
B.a Des Weiteren wurde die Anwaltskanzlei W._______ AG (in der Folge:
WAG) vom Sonderausschuss […] des Bankrats der RKB am 11. Mai 2012
beauftragt, die vom PBT betriebene Geschäftstätigkeit mit externen Ver-
mögensverwaltern, insbesondere mit der U._______, umfassend und un-
abhängig zu untersuchen.
B.b Am 3. Juli 2012 erging ein Zwischenbericht der WAG an die RKB
(5421285 2 146).
B.c Am 27. September 2012 erstattete die WAG den Abschlussbericht zu-
handen des Bankrats der RKB (5412185 8A 1 ff.). Aufgrund der Erkennt-
nisse dieser Untersuchung wurde am 16. Oktober 2012 dem Leiter des
PBT, dem Seniorkundenberater Devisen/eVV sowie dem Beschwerdefüh-
rer unter Einhaltung der entsprechenden Kündigungsfristen ordentlich ge-
kündigt; wobei der Beschwerdeführer bereits seit 4. Mai 2012 freigestellt
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war. Sodann entschied sich der CEO der RKB im Hinblick auf die Gesamt-
verantwortung für das operative Geschäft der Bank, per Ende 2012 von
seiner Funktion zurückzutreten (5412185, Beilage 7 zur Stellungnahme der
X._______AG vom 13. Februar 2013). Drei Mitarbeiter und eine Mitarbei-
terin wurden gleichentags verwarnt, wobei drei Mitarbeitende dem Team
des Beschwerdeführers angehörten.
C.
C.a Am 19. Oktober 2012 zeigte die Vorinstanz der RKB die Eröffnung ei-
nes eingreifenden Verwaltungsverfahrens gemäss Art. 30 des Finanz-
marktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007 i.V.m. Art. 53 FINMAG (FIN-
MAG, SR 956.1) mit der Begründung an, der Abschlussbericht der WAG
enthalte Hinweise auf aufsichtsrechtlich relevante Pflichtverletzungen der
RKB, verlangte mit Schreiben vom 6. November 2012 verschiedene Infor-
mationen und Unterlagen, welche ihr mit Schreiben vom 23. November
2012 von der Bank zur Verfügung gestellt wurden. Ferner ersuchte sie die
RKB am 14. Dezember 2012 um eine Stellungnahme zu ihrem Sachver-
haltsentwurf vom 14. Dezember 2012, welche am 13. Februar 2013 er-
folgte.
C.b Mit Verfügung vom 25. März 2013 stellte die Vorinstanz fest, dass die
RKB im Zusammenhang mit der am Private Banking-Standort T.______
betreuten Geschäftsbeziehung zur U._______ die bankengesetzlichen Or-
ganisations- und Gewährserfordernisse schwer verletzt habe. Der RKB
wurde ferner die Schliessung der ausserkantonalen Standorte bzw. ein
Verbot der Zusammenarbeit mit externen Vermögensverwaltern angedroht
für den Fall einer erneuten schweren Verletzung von Aufsichtsrecht an ei-
nem ausserkantonalen Standort bzw. im Zusammenhang mit einer Ge-
schäftsbeziehung zu einem externen Vermögensverwalter. Die RKB wurde
sodann angewiesen, bezüglich der Zusammenarbeit mit externen Vermö-
gensverwaltern die Entscheidung über die Geschäftsaufnahme, die Fach-
führung sowie die Überwachung und Kontrolle an eine zentrale Organisa-
tionseinheit am Hauptsitz in Y._______ zu übertragen. Schliesslich ordnete
die Vorinstanz die Einsetzung eines Prüfbeauftragten ein, welcher (a) die
erfolgte Integration der Führung, der Organisation und des Weisungswe-
sens des Private Banking-Standorts T._______ in den Bereich Privatkun-
den und Private Banking und (b) die erfolgte Überarbeitung der Zusam-
menarbeit der RKB mit externen Vermögensverwaltern zu überprüfen und
zuhanden der Vorinstanz Bericht zu erstatten hatte. Die Verfahrenskosten
von Fr. 95'000.– wurden der RKB auferlegt.
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D.
D.a Am 28. März 2013 zeigte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer ge-
mäss Art. 30 FINMAG die Eröffnung eines Verwaltungsverfahrens im Sinne
von Art. 53 FINMAG an und bot ihn zu einer Einvernahme am 13. Juni 2013
auf. Mit E-Mail vom 27. Mai 2013 zeigte die Vorinstanz dem Beschwerde-
führer zudem an, dass die Akten i.S. RKB für das vorliegende Verfahren
beigezogen würden (G01007526 2 20).
D.b Mit Verfügung vom 23. Mai 2014 untersagte die Vorinstanz dem Be-
schwerdeführer eine leitende Tätigkeit im Finanzmarktbereich für die
Dauer von fünf Jahren. Ferner wies sie den Beschwerdeführer für den Fall
der Widerhandlung auf die Strafandrohung von Art. 48 FINMAG hin und
auferlegte ihm die Verfahrenskosten im Umfang von Fr. 28'000.–. Zur Be-
gründung machte sie im Wesentlichen geltend, gemäss Art. 6 Abs. 2 Bst.
a Geldwäschereigesetz vom 10. Oktober 1997 (GwG, SR 955.0) müsse
eine Bank die wirtschaftlichen Hintergründe und den Zweck einer Ge-
schäftsbeziehung abklären, wenn sie ungewöhnlich erscheine und ihre
Rechtsmässigkeit nicht erkennbar sei. Zu den dauernd einzuhaltenden Be-
willigungsvoraussetzungen einer Bank gehöre, dass die mit der Verwaltung
und Geschäftsführung betrauten Personen einen guten Ruf genössen und
Gewähr für eine einwandfreie Geschäftstätigkeit böten (Art. 3 Abs. 2 Bst. c
Bankengesetz vom 8. November 1934 [BankG, SR 952.0]). Eine einwand-
freie Geschäftstätigkeit im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Bst. c BankG erfordere
fachliche Kompetenz und ein korrektes Verhalten im Geschäftsverkehr.
Unter korrektem Verhalten im Geschäftsverkehr sei in erster Linie die Be-
achtung der Rechtsordnung, d.h. der Gesetze und der Verordnungen, na-
mentlich im Bankenrecht, sowie der Statuten und des internen Regelwerks
der Bank zu verstehen. Mit dem Gebot einwandfreier Geschäftstätigkeit
nicht zu vereinbaren sei, wenn das Geschäftsgebaren gegen einschlägige
Rechtsnormen, internes Regelwerk, Standesregeln oder vertragliche Ver-
einbarungen mit Kunden verstosse. Die Kundin U._______ des Beschwer-
deführers sei in verschiedener Hinsicht auffällig und höchst ungewöhnlich
gewesen. Es hätten Hinweise darauf bestanden, dass die U._______ ihre
mehrere hundert Kunden nicht über die mit ihren Geldern getätigten Ge-
schäfte informiert habe. Der Beschwerdeführer habe Kenntnis davon ge-
habt, dass bei der RKB einbezahlte Kundengelder durch eine Überweisung
auf ein Konto der U._______ verschoben worden seien. Für ihn sei daher
ersichtlich gewesen, dass systematische Durchlauftransaktionen stattge-
funden hätten und dass die U.________ Kundengelder gesammelt habe,
was bei ihm die Frage nach einer bewilligungspflichtigen Entgegennahme
von Publikumseinlagen durch die U._______ hätte auslösen müssen. Der
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Beschwerdeführer habe sodann gewusst, dass die U._______ kurz vor
dem Erscheinen eines Medienberichts, wonach Sollsalden auf in […] ge-
führten Konten von U._______-Kunden nicht ausgewiesen würden, für alle
Kunden ein zweites […]-Konto eröffnet habe. Der Beschwerdeführer hätte
erkennen müssen, dass die U._______ damit versucht habe, die Sollbe-
stände zu verheimlichen. Als zuständiger Kundenberater und Teamleiter
sei in erster Linie der Beschwerdeführer dafür verantwortlich gewesen, die
Hintergründe der auffälligen und höchst ungewöhnlichen Geschäftsbezie-
hung mit Anzeichen auf rechtswidrige Handlungen abzuklären und dafür
zu sorgen, dass sich die RKB nicht der Gefahr einer Teilnahme an delikti-
schen Tätigkeiten aussetze. Der Beschwerdeführer hätte von der
U._______ schriftliche Erklärungen über ihre Geschäftstätigkeit verlangen
und sich über den Wahrheitsgehalt dieser Erklärungen vergewissern müs-
sen. Zudem wäre erforderlich gewesen, einzelne U.______-Kunden direkt
zu kontaktieren, um festzustellen, ob diese über die Sollpositionen, die zu
bezahlenden Sollzinsen und den Abfluss ihrer Gelder informiert gewesen
seien. Die erforderlichen Abklärungen habe der Beschwerdeführer jahre-
lang nicht vorgenommen. Den im August 2009 vom Kreditausschuss erteil-
ten Auftrag, Klarheit über das Geschäftsmodell der U._______ zu verschaf-
fen, habe er weitgehend ignoriert. Der Beschwerdeführer habe Umstände,
die für die Vorgesetzten und den Leiter Firmenkunden und Institutionelle
alarmierend gewesen wären, nicht weitergeleitet, und stattdessen von ver-
meintlichen Geschehnissen berichtet, die den Eindruck erweckt hätten, die
Geschäftsbeziehung verlaufe normal. Zusätzlich falle ins Gewicht, dass
der Beschwerdeführer die Mitarbeiter seines Teams unzureichend über
ihre Auskunftspflichten gegenüber Kunden instruiert habe. Er habe es un-
terlassen, darauf hinzuwirken, dass die Kontostände durch seine Mitarbei-
ter kommuniziert würden. Schliesslich vermöge den Beschwerdeführer
nicht zu entlasten, dass auch andere Personen in der RKB die erforderli-
chen Abklärungspflichten nicht bzw. ungenügend vorgenommen hätten. Es
sei nicht ersichtlich, wie diese Pflichtverletzungen am Fehlverhalten des
Beschwerdeführers etwas zu ändern vermöchten. Der Beschwerdeführer
habe Art. 6 Abs. 2 und Art. 7 GwG schwer verletzt und sei verantwortlich
für über mehrere Jahre andauernde, schwere Verletzungen von Art. 3 Abs.
2 Bst. a und c BankG und Art. 9 Abs. 2 der Bankenverordnung vom 17. Mai
1972 (aBankV, AS 1972 821).
E.
Mit Beschwerde vom 27. Juni 2014 liess der Beschwerdeführer beim Bun-
desverwaltungsgericht die Aufhebung der Verfügung beantragen. Eventu-
aliter sei eine Feststellungsverfügung im Sinne von Art. 32 FINMAG und
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subeventualiter ein Berufsverbot von maximal 6 Monaten gemäss Art. 33
FINMAG auszusprechen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen
(zzgl. MwSt.) zu Lasten der Vorinstanz. Im Einzelnen bringt er vor, dass
höchstrichterlich nicht geklärt sei, ob es sich beim Berufsverbot gemäss
Art. 33 FINMAG um eine Strafe im Sinne von Art. 6 Ziff. 1 EMRK handle,
was zur Folge hätte, dass die Garantien des Strafverfahrens zur Anwen-
dung gelangten (in dubio pro reo sowie ne bis in idem). Von den Machen-
schaften von C._______ habe er nicht ansatzweise Kenntnis gehabt bzw.
haben können. Der Bruttoertrag aus der Geschäftsbeziehung mit der
U._______ habe sich auf Fr. 20'302'016.– beziffert, wovon die Zinserträge
in der Höhe von Fr. 14'047'765.– dem Bereich Firmenkunden und Instituti-
onelle des Hauptsitzes zugeflossen seien. Hieraus sei ersichtlich, dass
nicht das PBT, sondern das Stammhaus das grösste Interesse an der Fort-
setzung der Kundenbeziehung mit der U._______ gehabt habe. Ob und
gegebenenfalls in welchem Umfang die Zahlungsaufträge der
U.________-Kunden mit gefälschten Unterschriften versehen gewesen
seien, ergebe sich weder aus der Verfügung noch aus den Akten. Selbst
wenn dem so gewesen sein sollte, sei nicht dargetan, dass er dies unter
Berücksichtigung der anzuwendenden pflichtgemässen Sorgfalt hätte er-
kennen müssen. Unzutreffend sei sodann, dass die U._______ für jeden
Kunden erst im Nachgang ein […]-Konto habe eröffnen lassen; entspre-
chend habe für die involvierten Parteien kein Anlass bestanden, von einem
ungewöhnlichen Muster auszugehen. Dass die Vermögensverschiebun-
gen der U._______-Kunden auf andere Banken zwecks Investition in Ak-
tien eines zum IPO bestimmten Unternehmens unredlich gewesen seien,
möge aus heutiger Sicht erkennbar sein, damals sei dies aber nicht er-
kennbar gewesen. Es treffe nicht zu, dass der Leiter des Geschäftsbe-
reichs Firmenkunden und Institutionelle ausschliesslich für das Kreditwe-
sen verantwortlich gewesen sei. Jener sei vielmehr für sämtliche Belange
von Firmenkunden und Institutionelle in sämtlichen Bereichen zuständig
gewesen. Die U._______ sei ein solcher Kunde gewesen. Weder im Be-
richt der WAG noch in der Verfügung finde sich eine Grundlage für die an-
gebliche eingeschränkte Weisungs- und Durchgriffskompetenz des Leiters
Firmenkunden und Institutionelle. Es falle auf, dass die Vorinstanz hinsicht-
lich der Tatsachen vornehmlich, wenn nicht sogar ausschliesslich, auf den
Bericht der WAG referenziere, welcher aber vom RKB-Sonderausschuss
[…] in Auftrag gegeben worden sei. Die WAG habe die nötige Distanz zum
Führungsgremium der RKB, insbesondere auch zu möglichen Verantwor-
tungsträgern in der U._______-Affäre wie z.B. zu D._______, nicht gehabt.
Beim Bericht der WAG handle es sich somit nicht um ein Gutachten, son-
dern um eine reine Parteibehauptung. Die Ablage der Zahlungsaufträge
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habe nie zum Aufgabenbereich des Beschwerdeführers gehört. Die Sich-
tung, Prüfung und Ausführung sowie elektronische Ablage der Zahlungs-
aufträge habe bis ca. 2009 zum Aufgabenbereich von E._______ gehört.
Danach sei diese Aufgabe vom Backoffice an die Herren F._______ und
G._______ übertragen worden. Entgegen der vorinstanzlichen Behauptun-
gen gehe ferner aus Ziff. 4.2 der massgebenden Weisung hervor, dass
keine Telefax-Vereinbarung notwendig gewesen sei, soweit der Kunde auf
gewisse Risiken aufmerksam gemacht worden sei. Wenn die Vorinstanz
dem PBT unterstelle, es habe Devisengeschäfte ausgeführt, obwohl die
U.______-Kunden den Zusatz B der Vermögensverwaltungsvollmacht
nicht unterzeichnet hätten, die U._______ mithin nicht zur Kreditaufnahme
bevollmächtigt gewesen sei, sei dem zu entgegnen, dass das PBT im Rah-
men von Devisengeschäften bei einzelnen Kontoüberziehungen, aber
nach wie vor positivem Totalsaldo, gerade nicht von einem Kreditverhältnis
ausgegangen sei (Totalsaldobetrachtung; "Netting"). Schliesslich sei der
Beschwerdeführer für die Kundenbetreuung zuständig gewesen; die diver-
sifizierte Risikoüberwachung habe nicht zu seinen Aufgaben gehört. Bis
zum Entscheid des Kreditausschusses vom 9. September 2010, welcher
die Netting-Betrachtung nicht mehr zugelassen habe, habe der Beschwer-
deführer in guten Treuen davon ausgehen dürfen, dass Überschreitungen
nicht als Kreditgewährungen zu qualifizieren seien. Das Erscheinen der
U._______-Kunden auf den Blanko- und Margenmankolisten habe nicht
aus einer Verletzung von Vorschriften gerührt, sondern sei vielmehr Aus-
fluss des Entscheids der RKB gewesen, die Netting-Betrachtung zuzulas-
sen. Sowohl die Blanko- als auch die Margenmankoliste hätten den Schutz
der RKB und nicht denjenigen des U._______-Kunden zum Ziel gehabt.
Direkte Empfänger beider Listen seien der Bereichsleiter Kommerz bzw.
Firmenkunden und Institutionelle, das Credit Office, der Leiter des PBT so-
wie die jeweiligen Kundenbetreuer gewesen. Weitere Adressaten seien der
Direktionspräsident und der Leiter Stab/Kredite des PBT gewesen. Die
Thematik sei somit auf sämtlichen Stufen transparent adressiert worden.
Es sei primär Aufgabe des Teamleiters Stab/Kredite des PBT gewesen, die
Kredite zu überwachen. Der Beschwerdeführer habe sodann beim Kredit-
ausschuss nicht lediglich beantragt, bei den U._______-Kunden auf das
Erfordernis von Kreditlimiten zu verzichten, sondern habe diesen Antrag
mit Auflagen verknüpft. Es treffe zu, dass die Zeitschrift […] am […] auf
Anfrage eines Anlegers hin, ob er in Fremdwährung investieren solle, einen
allgemein gehaltenen Artikel zum Thema Devisenhandel publiziert habe.
Zu diesem Zeitpunkt sei jedoch überhaupt nicht Gegenstand der Diskus-
sion gewesen, dass die U._______ Konten mit hohen Verlusten nicht aus-
weise. Richtig sei, dass die U._______ vom 17. bis 19. Dezember 2009,
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zu einem Zeitpunkt, an dem die "vorenthaltenen Konten" noch kein Thema
gewesen seien, für 420 U._______-Kunden die Eröffnung eines zweiten
[…]-Kontos unter der Rubrik "Handel" in Auftrag gegeben habe. Gemäss
dem Bericht der WAG habe nicht abschliessend eruiert werden können, ob
die U._________-Kunden von der Existenz dieses zweiten […]-Kontos ge-
wusst hätten. Die RKB habe sich vertraglich verpflichtet, nicht ins Vermö-
gensverwaltungsgeschäft einzugreifen. Zudem sei ihr keine Pflicht zur ak-
tiven Überwachung der Beziehung U._______ und U.______-Kunden zu-
gekommen. Erst der zweite Artikel der Zeitschrift […] vom [...] habe die
Verheimlichung des ersten […]-Kontos thematisiert. Grundsätzlich habe
der Beschwerdeführer die Kunden stets transparent informiert. Fehler sei-
nes Teams, z.B. von G._______, könnten nicht ihm zum Vorwurf gereichen.
Ob der Nettovermögensstand lediglich bei 46 U._______-Kunden über Fr.
50'000.– betragen habe, könne mangels eines entsprechenden Belegs
nicht eruiert werden. Für die Affäre U._______ sei nicht der Beschwerde-
führer, sondern der Leiter Firmenkunden und Institutionelle sowie der Leiter
des PBT in erster Linie verantwortlich gewesen.
F.
Mit Vernehmlassung vom 24. September 2014 beantragt die Vorinstanz die
kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung führt sie im We-
sentlichen aus, die Ausführungen, dass sie sich überwiegend auf die Er-
gebnisse der internen Untersuchungen der RKB abstütze und dass es sich
beim Untersuchungsbericht der WAG um ein Parteigutachten handle,
seien unzutreffend. Sie habe die interne Untersuchung, welche die RKB
initiiert habe, eng begleitet. Zudem habe sie bereits im Gewährsverfahren
gegen die RKB eigene Abklärungen getroffen und umfangreiche Doku-
mente bei der RKB einverlangt. Die Verfügung stütze sich denn auch nur
an wenigen Stellen direkt auf den Bericht der WAG, sondern in viel stärke-
rem Ausmass auf dessen Beilagen sowie auf ihre eigenen Abklärungen.
Vorliegend sei nur die Verantwortung des Beschwerdeführers als zustän-
diger Leiter jener Abteilung, welche die U.______ betreut habe, das Ver-
fahrensthema. Ausserdem könne der Beschwerdeführer aus möglichen
Fehlverhalten anderer Personen nichts zu seinen Gunsten ableiten. Er
trage als Abteilungsleiter persönlich die Verantwortung dafür, seine Mitar-
beiter korrekt zu instruieren, die Erfüllung der delegierten Aufgaben zu
überwachen und die organisatorischen Prozesse zu überprüfen, welcher
Pflicht er vorliegend nicht nachgekommen sei. Im Rahmen des vorliegen-
den Verfahrens sei ihm ein ausformulierter Sachverhalt zur Stellungnahme
unterbreitet worden, zu welchem er sich am 4. März 2014 geäussert habe,
wobei er keine stichhaltigen Einwände vorgebracht und keinen einzigen
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Beweisantrag gestellt habe. Die Vorwürfe gegen die Sachverhaltserhe-
bung erschienen vor diesem Hintergrund nachgeschoben. Weder das Be-
rufsverbot noch die Verfahrenskosten seien unverhältnismässig. Bei der
Bemessung der Dauer eines Berufsverbots seien neben der Schwere der
Aufsichtsrechtsverletzung auch die Wiederholungsgefahr sowie die feh-
lende Eignung für eine leitende Position zu berücksichtigen. Gerade Letz-
teres fehle beim Beschwerdeführer. Ihm gehe jegliches Sensorium für Ge-
schäftsrisiken und Verantwortlichkeit ab. Ausserdem stünden dem Be-
schwerdeführer Stellen im Bereich des Finanzmarktes in nicht leitender
Stellung zur Genüge weiterhin offen.
G.
Mit Replik vom 27. November 2014 liess der Beschwerdeführer an seinen
Prinzipalanträgen in der Beschwerde festhalten.
H.
Mit Duplik vom 8. Januar 2015 hielt die Vorinstanz an ihren Prinzipalanträ-
gen in der Vernehmlassung fest.
I.
Am 22. Januar 2015 liess der Beschwerdeführer eine (unaufgeforderte)
Stellungnahme einreichen, wozu sich die Vorinstanz mit Eingabe vom
12. Februar 2015 äusserte. Zur Eingabe der Vorinstanz vom 12. Februar
2015 liess sich der Beschwerdeführer am 11. März 2015 vernehmen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Der Entscheid der Vorinstanz vom 23. Mai 2014 bildet eine Verfügung
im Sinne von Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezem-
ber 1968 (VwVG, SR 172.021). Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäss
Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR
173.32) Beschwerdeinstanz gegen Verfügungen gemäss Art. 5 VwVG, die
u.a. von den Anstalten und Betrieben des Bundes erlassen werden (vgl.
Art. 33 Bst. e VGG). Darunter fällt die vorliegende, von der FINMA erlas-
sene Verfügung (Art. 54 Abs. 1 FINMAG). Das Bundesverwaltungsgericht
ist damit zur Behandlung der Beschwerde gegen die vorinstanzliche Ver-
fügung zuständig.
1.2 Der Beschwerdeführer ist als Adressat der angefochtenen Verfügung
im Sinne von Art. 48 Abs. 1 VwVG beschwerdeberechtigt. Eingabefrist und
B-3625/2014
Seite 13
–form sind gewahrt (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG), der Vertreter
hat sich rechtsgenüglich ausgewiesen (Art. 11 VwVG), der Kostenvor-
schuss wurde fristgerecht geleistet (Art. 63 Abs. 4 VwVG). Damit ist auf die
Beschwerde einzutreten.
2.
Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet mit uneingeschränkter Kogni-
tion und überprüft die angefochtene Verfügung auf Rechtsverletzungen
– einschliesslich unrichtiger und unvollständiger Feststellung des rechtser-
heblichen Sachverhalts – sowie auf Angemessenheit hin (Art. 49 VwVG).
Bei der Prüfung der Angemessenheit auferlegt es sich indes eine gewisse
Zurückhaltung, soweit es um fachtechnische Fragen geht und weicht nicht
leichthin vom Entscheid der Vorinstanz ab und setzt sein eigenes Ermes-
sen nicht an deren Stelle (vgl. Urteile des BVGer
A-2121/2013 vom 27. Januar 2015 E. 2, A-73/2014 vom 14. Juli 2014
E. 2.1 und A-5859/2012 vom 15. Mai 2013 E. 2; MOSER/BEUSCH/
KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Auflage
2013, Rz. 2.154 ff.).
3.
3.1 Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs,
soweit die Vorinstanz die massgebenden Verletzungen aufsichtsrechtli-
cher Bestimmungen nicht weiter begründe, sondern unter Verweis auf die
Verfügung vom 25. März 2013 betreffend die RKB als erstellt erachte.
3.2 Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist als selbstständiges Grundrecht
in Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenos-
senschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) verankert und wird für das Ver-
waltungsverfahren in den Art. 29 ff. VwVG konkretisiert. Er umfasst im We-
sentlichen das Recht einer Partei auf Teilnahme am Verfahren und auf Ein-
flussnahme auf den Prozess der Entscheidfindung. In diesem Sinne dient
das rechtliche Gehör einerseits der Sachaufklärung und stellt andererseits
aber auch ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass von
Verfügungen dar, die in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreifen. Der
Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht mithin alle
Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie ihren Standpunkt
in einem Verfahren wirksam zur Geltung bringen kann (Urteil des BVGer
A-1251/2012 vom 15. Januar 2014 E. 2 m.w.H).
Aus Inhalt und Funktion des Akteneinsichtsrechts als Teil des Anspruchs
auf rechtliches Gehör folgt nach der Rechtsprechung, dass grundsätzlich
B-3625/2014
Seite 14
sämtliche beweiserheblichen Akten den Beteiligten gezeigt werden müs-
sen, sofern in der sie unmittelbar betreffenden Verfügung darauf abgestellt
wird. Denn es gehört zum Kerngehalt des rechtlichen Gehörs, dass der
Verfügungsadressat vor Erlass eines für ihn nachteiligen Verwaltungsaktes
zum Beweisergebnis Stellung nehmen kann. Das Akteneinsichtsrecht ist
somit eng mit dem Äusserungsrecht verbunden, gleichsam dessen Vorbe-
dingung. Der Betreffende kann sich nur dann wirksam zur Sache äussern
und geeignete Beweise führen oder bezeichnen, wenn ihm die Möglichkeit
eingeräumt wird, die Unterlagen einzusehen, auf welche sich die Behörde
bei ihrer Verfügung gestützt hat. Daraus ergibt sich, dass die Behörde, wel-
che Akten aus einem anderen Verfahren beizieht, auf die sie sich in seiner
Verfügung zu stützen gedenkt, grundsätzlich verpflichtet ist, die Beteiligten
über den Aktenbeizug zu informieren (BGE 115 V 297 E. 2e).
3.3 Nachdem die Vorinstanz dem Beschwerdeführer den Aktenbeizug i.S.
RKB am 27. Mai 2013 und damit rund ein Jahr vor Erlass der angefochte-
nen Verfügung (vgl. Bst. D.a hiervor) angezeigt hat, genügte sie mit ihrem
Vorgehen den Anforderungen der höchstrichterlichen Rechtsprechung,
weshalb die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs unbegründet ist.
4.
4.1 Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe das Verfahren in vor-
eingenommener Weise geführt, indem sie sich vornehmlich bezüglich des
Sachverhalts auf den von der RKB in Auftrag gegebenen Untersuchungs-
bericht der WAG stütze. Dieser Bericht beleuchte die Geschehnisse ein-
seitig und sei letztlich merkbar eine Untersuchung zugunsten der heutigen
Führungsriege der RKB. Es handle sich bei diesem Bericht lediglich um ein
Parteigutachten bzw. lediglich um eine Parteiauskunft.
Dem hält die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung entgegen, sie habe die
Untersuchung, die zwar von der RKB initiiert worden sei, eng begleitet. Zu-
sätzlich habe sie im Gewährsverfahren gegen die RKB eigene Abklärun-
gen getroffen und umfangreiche Dokumente bei der RKB einverlangt.
Schliesslich habe sie im vorliegenden Verfahren mehrere Einvernahmen
durchgeführt, und die Verfügung stütze sich denn auch nur an wenigen
Stellen direkt auf den Untersuchungsbericht der WAG, sondern in viel stär-
kerem Ausmass auf dessen Beilagen.
4.2 Interne Untersuchungen sind private Sonderermittlungen (vgl. hierzu
und zum Folgenden: ZULAUF ET AL., Finanzmarktenforcement, 2. Aufl.
B-3625/2014
Seite 15
2014, S. 161 f.). Dabei greifen die Organe von Beaufsichtigten oder ande-
rer Unternehmen Hinweise auf Regelverletzungen oder sonstige Unregel-
mässigkeiten auf und lassen die zugrunde liegenden Fakten aufarbeiten.
Aus Sicht der FINMA stellt sich zunächst die Frage, ob sie verlangen kann
und soll, dass ein Beaufsichtigter eine interne Untersuchung durchführt.
Sodann interessiert, ob und unter welchen Bedingungen die FINMA auf
interne Untersuchungen und deren Ergebnisse abstellen kann, ob sie ei-
gene Enforcementverfahren ergänzen oder sogar ersetzen können. Der
Gesetzgeber hat diese Fragen nicht explizit geregelt. So gibt das Gesetz
der FINMA keine explizite Kompetenz, von Beaufsichtigten die Durchfüh-
rung interner Untersuchungen zu verlangen. Diese Befugnis lässt sich aber
aus verschiedenen Normen herleiten. Beaufsichtigte sind verpflichtet, der
FINMA alle Auskünfte zu erteilen und alle Unterlagen herauszugeben, die
sie zur Erfüllung ihrer Aufgaben als dienlich erachtet. Das Erteilen vorsätz-
lich oder fahrlässig falscher Auskünfte ist bei Strafe untersagt. Können Be-
aufsichtigte die Fragen der FINMA nicht ohne Abklärungen beantworten,
so sind sie allenfalls durch eine interne Untersuchung zu klären. Sie sind
zudem gegenüber der FINMA verpflichtet, an der Erhebung des rechtser-
heblichen Sachverhalts mitzuwirken. Diese Mitwirkungspflicht kann auch
eine Pflicht zu einer internen Untersuchung umfassen. Hinzu kommt, dass
die FINMA für die Wiederherstellung des ordnungsmässigen Zustandes
sorgen muss. Es kann nötig und verhältnismässig sein, dass die FINMA
von Beaufsichtigten die Aufarbeitung eines bestimmten Sachverhalts in ei-
ner internen Untersuchung unter ausschliesslicher Vorlage eines Berichts
sowie eines Massnahmenplans zur Korrektur festgestellter Defizite ver-
langt. Schliesslich folgt auch aus den aufsichts- und gesellschaftsrechtli-
chen Anforderungen an eine gute Organisation und Führung, dass Verwal-
tungsrat und Geschäftsleitung einer Gesellschaft Hinweisen auf Gesetzes-
verletzungen nachgeht. Je nach den Umständen kann dies eine interne
Untersuchung erfordern. Die Interessen der FINMA können sich mit denje-
nigen des Beaufsichtigten decken oder auch nicht. Es kann für die FINMA
allerdings unter bestimmten Umständen sinnvoll sein, auf eigene Sachver-
haltsermittlungen vorläufig oder, aufgrund der Ergebnisse der internen Un-
tersuchung, sogar ganz zu verzichten. Die FINMA kann für sie relevante
Unterlagen aus internen Untersuchungen für die laufende Aufsicht aber
auch im Enforcement unter Berufung auf die Auskunfts- und Mitwirkungs-
pflicht beiziehen. Solche Unterlagen sind grundsätzlich zulässige Beweis-
mittel in Enforcementverfahren. Ob der Untersuchungsbericht oder allfäl-
lige Präsentationen eher Parteiauskünfte oder Parteigutachten darstellen,
hängt davon ab, unter welchen Rahmenbedingungen diese Dokumente
B-3625/2014
Seite 16
entstanden. Wurden sie vom Beaufsichtigten selbst erstellt und verantwor-
tet, sind sie als Parteiauskünfte zu verstehen. Wurden sie aber durch ex-
terne Dienstleister (z.B. Rechtsanwälte, Wirtschaftsprüfer etc.) weitgehend
unabhängig erarbeitet, liegt die Annahme eines Parteigutachtens nahe.
Dieses liegt punkto Glaubwürdigkeit und Beweiskraft zwischen der blossen
Parteiauskunft und dem behördlich in Auftrag gegebenen Bericht des Un-
tersuchungsbeauftragten. Hat der externe Dienstleister den Beaufsichtig-
ten lediglich unterstützt und ihm zugedient, sind seine Feststellungen dem
Klienten bzw. der Verfahrenspartei zuzurechnen. Infolgedessen liegt eine
Parteiauskunft vor. Letztlich sind diese Qualifikationen nicht absolut ent-
scheidend. Sämtliche Unterlagen unterliegen der freien Beweiswürdigung
durch die FINMA bzw. das Bundesverwaltungsgericht.
4.3 Im Verwaltungsverfahren gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdi-
gung (Art. 19 VwVG i.V.m. Art. 40 des Bundesgesetzes vom 4. Dezember
1947 über den Bundeszivilprozess [BZP, SR 273]). Frei ist die Beweiswür-
digung darin, dass sie nicht an bestimmte, starre Beweisregeln gebunden
ist, welche der Behörde genau vorschreiben, wie ein gültiger Beweis zu-
stande kommt und welchen Beweiswert die einzelnen Beweismittel im Ver-
hältnis zueinander haben. Der Grundsatz der freien Beweiswürdigung ver-
langt, dass sich die urteilende Instanz sorgfältig, gewissenhaft und unvor-
eingenommen ihre Meinung darüber bildet, ob der zu beweisende Sa-
chumstand als wahr zu gelten hat oder nicht. Der Beweis ist geleistet, wenn
der Richter gestützt auf die Beweiswürdigung zur Überzeugung gelangt ist,
dass sich der rechtserhebliche Sachumstand verwirklicht hat. Die Beweis-
würdigung endet mit dem richterlichen Entscheid darüber, ob eine rechts-
erhebliche Tatsache als erwiesen zu gelten hat oder nicht. Der Beweis ist
geleistet, wenn der Richter gestützt auf die freie Beweiswürdigung zur
Überzeugung gelangt ist, dass sich der rechtserhebliche Sachumstand
verwirklicht hat (vgl. BVGE 2012/33 E. 6.2.1; BVGE 2008/23 E. 4.1. f. mit
zahlreichen Hinweisen auf Lehre und Rechtsprechung).
4.4 Dass die Vorinstanz, die Untersuchung durch die WAG eng begleitet
hat, ist aktenkundig. Die Rüge des Beschwerdeführers, dass der Untersu-
chungsbericht der WAG die Geschehnisse einseitig beleuchte und merkbar
eine Untersuchung zugunsten der heutigen Führungsriege der RKB dar-
stelle, ist insofern unzutreffend, als es sich vielmehr so verhält, dass dieje-
nigen Mitarbeiter, wie z.B. der ab 1. Oktober 2010 zuständige Leiter Fir-
menkunden und Institutionelle, aufgrund ihres damaligen energischen
Durchgreifens in der Folge befördert worden sind und infolgedessen zur
Führungsriege der RKB zählen. Abgesehen davon war es naheliegend,
B-3625/2014
Seite 17
dass die RKB aufgrund der Komplexität des Sachverhalts und in Erfüllung
ihrer Mitwirkungspflicht (Art. 13 VwVG) ein spezialisiertes Anwaltsbüro bei-
zog. Beim Gutachten der WAG handelt es sich um ein Gutachten durch
einen externen Dienstleister, so dass nach dem vorstehend Gesagten ein
Parteigutachten und nicht lediglich eine Parteiauskunft vorliegt, welches
punkto Glaubwürdigkeit und Beweiskraft über der Parteiauskunft liegt.
5.
Der Beschwerdeführer wendet sich gegen das ihm gemäss Art. 33
FINMAG auferlegte Berufsverbot von fünf Jahren. Er macht Mängel bezüg-
lich der Sachverhaltsfeststellung geltend und rügt eine fehlerhafte rechtli-
che Würdigung des Sachverhalts durch die Vorinstanz.
Im Folgenden ist zunächst zu prüfen, ob die Vorinstanz zu Recht davon
ausgegangen ist, dass sich der Beschwerdeführer schwere Pflichtverlet-
zungen hat zu Schulden kommen lassen. In diesem Zusammenhang wird
zunächst die Regelung bezüglich der dem Beschwerdeführer zum Vorwurf
gereichenden Verletzungen von Art. 6 und 7 GwG, Art. 3 BankG und Art. 9
Abs. 2 aBankV sowie der massgeblichen internen Regelwerke dargestellt.
Schliesslich wird auch die Regelung bezüglich des Berufsverbots gemäss
Art. 33 FINMAG näher beleuchtet (E. 6). Im Anschluss daran ist zu prüfen,
ob der Vorinstanz Fehler unterlaufen sind bei der sachverhaltlichen Fest-
stellung und rechtlichen Würdigung des Verhaltens des Beschwerdefüh-
rers (E. 7 und 8). Sodann ist zu prüfen, ob es zulässig war, gegenüber dem
Beschwerdeführer ein Berufsverbot gemäss Art. 33
FINMAG auszusprechen (E. 9). Schliesslich ist der Frage nachzugehen,
ob das von der Vorinstanz gegenüber dem Beschwerdeführer auferlegte
Berufsverbot und dessen Dauer verhältnismässig sind (E. 10). Zuletzt ist
der Frage nach der Verhältnismässigkeit der Höhe der auferlegten Kosten
nachzugehen (E.11).
6.
Dem Beschwerdeführer werden Verstösse gegen interne Regelwerke, Art.
6 und 7 GwG sowie Art. 3 BankG und Art. 9 Abs. 2 aBankV zur Last gelegt.
6.1 Verletzung interner Regelwerke
Ziff. 4 der Weisung G.0.00.10D (Verwendung von Telefax in der RKB) in
den Fassungen vom 25. Januar 2005 und 9. März 2007 (Beilagen 20-22
zur Stellungnahme der X._______ AG vom 13. Februar 2013) sieht was
folgt vor:
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Seite 18
"4. Zahlungsaufträge per Fax
Trotz Überwälzung des Missbrauchsrisikos auf den Kunden beinhalten per Fax erteilte Zah-
lungsaufträge für den Kunden und die Bank ein erhöhtes Risiko und für die Bank auch einen
gewissen Mehraufwand. Sie dürfen nur unter folgenden Voraussetzungen ausgeführt wer-
den:
4.1 […]
4.2 Aufträge von Kunden, welche bei Inkrafttreten dieser Weisung noch keine Fax-Verein-
barung unterzeichnet haben:
Bei erstmaliger Auftragserteilung sind sie aufmerksam zu machen auf:
die mit dem Fax-Verkehr verbundenen Risiken,
die Tatsache, dass nicht die Bank diese Risiken trage, sondern gemäss Allgemei-
nen Geschäftsbedingungen der Bank der Kunde,
Fax-Aufträge aufgrund des erhöhten Aufwandes auch höheren Kosten unterlie-
gen,
die Bank deshalb den Kunden als Alternative den Verkehr via RKB-direct emp-
fehle.
Wenn der Kunde trotz alldem auch künftig per Fax Aufträge erteilen möchte, ist dies auf
geeignete Art und Weise festzuhalten (KUBA, STAR, …) […].
Erklärt sich der Kunde ausdrücklich oder implizit nicht bereit, die Risiken zu tragen (indem
er z.B. sagt, er erwarte von der Bank eine gesteigerte Vorsicht, oder nach Möglichkeiten
der Risikobegrenzung fragt), hat er eine Fax-Vereinbarung […] zu unterzeichnen. Danach
dürfen Aufträge nur noch nach Massgabe der Vereinbarung ausgeführt werden."
Ziff. 4.1 der Weisung G.0.00.09D (Weitergabe von via Fax/Telefon entge-
gengenommenen Kunden- sowie bankeigenen Zahlungsaufträgen) in den
Fassungen vom 30. Juni 2006, 30. Juni 2008, 12. Februar 2010 und 6. Mai
2011 (5412185 2 337-350) bestimmt, dass per Fax erteilte Zahlungsauf-
träge nur entgegengenommen werden dürfen, sofern die Voraussetzungen
gemäss Weisung Nr. G.0.00.10D, Verwendung von Telefax in der RKB, er-
füllt sind (Fax-Vereinbarung oder dokumentierte Risikoaufklärung/-über-
nahme) […].
B-3625/2014
Seite 19
Ziff. 1.1 der Weisung G.0.05.46D (Elektronische Aufbewahrung von Doku-
menten) in den Fassungen vom 1. Juni 2005, 1. August 2007 sowie vom
1. April 2009 (5412185 2 322-336) lautet wie folgt:
"1.1 Aktenaufbewahrungspflicht
Gemäss den Bestimmungen des Obligationenrechts betreffend die kaufmännische Buch-
führung (Art. 957-965) ist die Bank unter anderem verpflichtet, die Bücher, Buchungsbelege
und Geschäftskorrespondenz aufzubewahren. Mit Ausnahme der Betriebsrechnung und
der Bilanz können sämtliche Dokumente ausschliesslich in elektronischer Form aufbewahrt
werden, wenn sie jederzeit lesbar gemacht werden können. Die RKB erfüllt die ihr vom
Gesetz auferlegte Aufbewahrungspflicht grundsätzlich mittels elektronischer Ablage, so
dass die Aufbewahrung der Originaldokumente (in physischer Form) mit wenigen Ausnah-
men hinfällig ist (vgl. Weisung G.0.05.47D "Physische Aufbewahrung von Dokumenten").
Die vorliegende Weisung regelt das Verfahren und die entsprechenden Verantwortlichkei-
ten bezüglich der elektronischen Aufbewahrung von Dokumenten."
6.2 Verletzung von Art. 6 und 7 GwG
6.2.1 Gemäss GwG unterstehen die Finanzintermediäre u.a. folgenden
Pflichten: Pflicht zur Identifizierung der Vertragspartei (Art. 3 GwG), Fest-
stellung der wirtschaftlich berechtigten Person (Art. 4 GwG), erneute Iden-
tifizierung der Vertragspartei oder Feststellung der wirtschaftlich berechtig-
ten Person (Art. 5 GwG), besondere Abklärungspflichten bei ungewöhnli-
chen Transaktionen oder bei Verdachtsmomenten (Art. 6 GwG) sowie Do-
kumentationspflicht (Art. 7 GwG). Das GwG gilt für alle Finanzintermediäre,
soweit sie nicht ausdrücklich davon ausgenommen sind. Nach Massgabe
der Aufsicht können die Finanzintermediäre in zwei Kategorien unterteilt
werden: Die erste Kategorie umfasst jene Teilnehmer im Finanzbereich,
welche bereits einer spezialgesetzlichen Aufsicht des Bundes unterstellt
sind wie Banken, Effektenhändler, Anlagefondsleitungen und Versiche-
rungseinrichtungen (Art. 2 Abs. 2 GwG). Die zweite Kategorie erfasst alle
weiteren Personen, die gemäss Art. 2 Abs. 3 GwG berufsmässig fremde
Vermögenswerte annehmen oder aufbewahren oder helfen, sie anzulegen
oder zu übertragen.
Der Gesetzgeber verwendete den Begriff des Finanzintermediärs bisher
nicht. Das GwG liefert nun in Art. 2 Abs. 3 eine Definition und übernimmt
dabei die Umschreibung des Täterbegriffs von Art. 305ter StGB, der folgen-
des bestimmt: Wer berufsmässig fremde Vermögenswerte annimmt, auf-
bewahrt, anlegen oder übertragen hilft und es unterlässt, mit der nach den
B-3625/2014
Seite 20
Umständen gebotenen Sorgfalt die Identität des wirtschaftlich Berechtigten
festzustellen, wird mit Gefängnis bis zu einem Jahr, mit Haft oder Busse
bestraft. Die Botschaft hat ausdrücklich festgehalten, dass mit der praktisch
identischen Formulierung in Art. 2 Abs. 3 GwG und
Art. 305ter StGB eine Übereinstimmung des GwG mit dem Anwendungsbe-
reich von Art. 305ter StGB erreicht werden soll. Bei der Auslegung des Be-
griffs der berufsmässigen Tätigkeit ist daher von Art. 305ter StGB auszuge-
hen, welches als echtes Sonderdelikt ausgestaltet ist. Bei einer oberfläch-
lichen Betrachtung würde Art. 305ter StGB den Täterkreis sehr weit fassen
und scheinbar jeden Handels- und Gewerbetreibenden erfassen. Der Bun-
desrat wollte jedoch mit Art. 305ter StGB "die im Finanzsektor tätigen Per-
sonen als Branche erfassen". Er meinte dabei neben Banken und Finan-
zinstituten auch die Treuhänder, Anlageberater, Finanzverwalter usw. Miss-
brauchsgefährdet sind gemäss Bundesrat diejenigen Geschäfte, welche li-
quide oder zumindest sehr leicht liquidierbare Werte zum Gegenstand ha-
ben und dem Geldwäscher die Integration des "schmutzigen" Geldes in
den legalen Wirtschaftskreislauf ermöglichen sollen. Als Täter kommen da-
mit u.a. Mitarbeiter von Banken in Frage (MATTHIAS KUSTER, Wer ist Fi-
nanzintermediär nach dem Geldwäschereigesetz?, SZW 1999 S. 233 ff.).
6.2.2 Art. 6 Abs. 1 GwG verpflichtet den Finanzintermediär, Art und Zweck
der vom Vertragspartner gewünschten Geschäftsbeziehung zu identifizie-
ren. Der Umfang der einzuholenden Informationen richtet sich nach dem
Risiko, das der Vertragspartner darstellt. Gemäss Art. 6 Abs. 2 Bst. a GwG
muss der Finanzintermediär die wirtschaftlichen Hintergründe und den
Zweck einer Transaktion oder einer Geschäftsbeziehung abklären, wenn
sie ungewöhnlich erscheinen, es sei denn, ihre Rechtmässigkeit sei er-
kennbar. Abzuklären sind unter den Voraussetzungen von Art. 6 Abs. 2 Bst.
a GwG einerseits die wirtschaftlichen Hintergründe und andererseits der
Zweck sowohl von Transaktionen als auch Geschäftsbeziehungen. Daraus
lassen sich rein logisch vier mögliche Abklärungspflichten konstruieren,
was jedoch kaum der Absicht des Gesetzgebers entspricht. Vielmehr ist
davon auszugehen, dass die begriffliche Kumulation von wirtschaftlichem
Hintergrund und Zweck letztlich bezweckt, dass – vereinfacht ausgedrückt
– der Finanzintermediär die Geschäftsbeziehung oder Transaktion versteht
und somit ihre Bedeutung im Lichte der Sorgfaltspflichten und der Geldwä-
schereibekämpfung erkennen kann. Aus der Pflicht zum schlichten Ver-
ständnis der fraglichen Transaktion oder Geschäftsbeziehung ergibt sich
auch das Mass der notwendigen Abklärungspflicht. Wird diese ausgelöst,
ist sie mit den dem Finanzintermediär zur Verfügung stehenden legalen
B-3625/2014
Seite 21
Möglichkeiten soweit und solange durchzuführen, bis der Finanzinterme-
diär die Transaktion oder Geschäftsbeziehung versteht. Zusätzlich hat er
in diesem Zusammenhang eine Dokumentation zu erstellen, die Art. 7 GwG
genügt, mithin auch einem fachkundigen Dritten ein zuverlässiges Urteil
über die abgeklärte Transaktion oder Geschäftsbeziehung erlaubt. Die Ab-
klärungspflicht besteht nicht dauernd, sondern muss durch eine Unge-
wöhnlichkeit (Bst. a) ausgelöst werden. Wird eine Ungewöhnlichkeit nach
Bst. a festgestellt, ist in einem zweiten Schritt zu prüfen, ob ihre Rechtmäs-
sigkeit erkennbar ist. Der Begriff der Rechtmässigkeit ist so zu verstehen,
mithin dann zu bejahen, wenn der Finanzintermediär im Rahmen seiner
vorhandenen Kenntnisse und ohne Abklärungen für fachkundige Dritte
nachvollziehbar zum Schluss kommt, dass trotz der entdeckten Unge-
wöhnlichkeit im Lichte der Sorgfaltspflichten und der Geldwäschereibe-
kämpfung kein Handlungsbedarf besteht. Welches Mass an Rechtmässig-
keit vorliegen muss, damit sie erkennbar im Sinne von Bst. a wird, lässt
sich ebenfalls nur unscharf beantworten. Gefordert ist eine Plausibilitäts-
prüfung, welche wiederum von einem fachkundigen Dritten – unter Berück-
sichtigung der zusätzlichen subjektiven Kenntnisse des Finanzintermedi-
ärs – nachvollzogen werden kann. Die Rechtmässigkeit muss jedenfalls so
deutlich erkennbar sein, dass im Zeitpunkt der Beurteilung eine zusätzliche
Abklärung als offensichtlich sinnlos erscheinen muss. Dies kann jedoch nur
dann der Fall sein, wenn der Finanzintermediär die fragliche Transaktion
oder Geschäftsbeziehung vollständig versteht (RALPH WYSS, in: GwG
Kommentar, 2. Aufl. 2009, Art. 6 N. 3 ff.).
6.2.3 Gestützt auf Art. 7 Abs. 1 GwG muss der Finanzintermediär über die
getätigten Transaktionen und über die nach diesem Gesetz erforderlichen
Abklärungen Belege so erstellen, dass fachkundige Dritte sich ein zuver-
lässiges Urteil über die Transaktionen und Geschäftsbeziehungen sowie
über die Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes bilden können.
Das Gesetz verlangt Belege über "getätigte Transaktionen" sowie "über die
nach diesem Gesetz erforderlichen Abklärungen". Es verlangt dies jedoch
so, dass ein zuverlässiges Urteil über die Transaktionen und Geschäftsbe-
ziehungen möglich ist. Schon dadurch wird klar, dass Gegenstand der Do-
kumentationspflicht mindestens die als Ausfluss der Pflichten von Art. 3 bis
6 GwG zu erhebenden Informationen und zu ergreifenden Massnahmen
sind (WYSS, a.a.O., Art. 7 N. 3).
6.3 Verletzung von Art. 3 BankG und Art. 9 Abs. 2 aBankV
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Seite 22
6.3.1 Art. 3 Abs. 2 Bst. a BankG unterstellt die Banktätigkeit dem Erforder-
nis einer Bewilligung, auf die Anspruch hat, wer ihre gesetzlichen Voraus-
setzungen erfüllt (Grundsatz der Polizeierlaubnis). Das Gesetz verlangt die
ständige Einhaltung der Bewilligungsvoraussetzungen, solange die Bank-
tätigkeit andauert. Die Organisation der Bank ist im Zusammenhang mit
ihrem Geschäftskreis zu beurteilen. Das Gesetz schreibt eine funktionelle
wie personelle Trennung der strategischen Aufsicht und Leitung von der
operationellen Führung vor. Das operationelle Führungsorgan, die Ge-
schäftsleitung, muss in den Statuten verankert sein und ist neben dem Ver-
waltungsrat einer AG – bzw. in casu dem Bankrat – selbstständiges Organ.
Ihm obliegen ausser der Führung des Bankbetriebs und –geschäfts auch
gewisse Kontrollaufgaben. Dazu gehört, eingerichtet und regelmässig
überprüft durch den Verwaltungsrat, die Interne Kontrolle. Sie ist ein "zent-
rales Element des modernen Bankmanagements und eine wichtige Vo-
raussetzung für ein angemessenes Risikomanagement". Ihre Umsetzung
obliegt der Geschäftsleitung als operationellem Führungsorgan der Bank.
Sodann ist das operationelle Führungsorgan für die Wahrnehmung und
Umsetzung der Compliance zuständig, wobei dem Verwaltungsrat gemäss
Aktienrecht eine oberste Verantwortung zukommt. Die Compliance unter-
scheidet sich von herkömmlichen Kontroll- und Revisionsmitteln v.a. durch
ihre proaktive Ausrichtung. Sie umfasst einerseits die Rechtstreue der
Bank bei ihrer Geschäftstätigkeit, wozu das Befolgen der Selbstregulierun-
gen der Branche gehört, andererseits die Selbstreflexion des eigenen Ver-
haltens unter Gesichtspunkten von Ethik und Risiko. Jedes Institut unter-
hält eine Compliance-Funktion, die im Rahmen ihrer Aufgaben ein unein-
geschränktes Auskunfts-, Zugangs- und Einsichtsrecht hat und von er-
tragsorientierten Geschäftsaktivitäten unabhängig in die Gesamtorganisa-
tion einzugliedern ist. Sodann gewinnt zusehends das Risikomanagement
als Schlüsselkategorie des Bankaufsichtsrechts an Bedeutung. Es ist, ana-
log der internen Kontrolle, dem Zuständigkeitsbereich des operationellen
Führungsorgans zugeordnet und hängt eng mit dem Gläubigerschutz zu-
sammen. Es prägt neben der finanziellen mehr und mehr die organisatori-
sche Ausstattung einer Bank. Das Risikomanagement bezweckt die um-
fassende und systematische Steuerung und Lenkung von Risiken auf der
Grundlage wirtschaftlicher und statistischer Kenntnisse. Risikomanage-
ment umfasst die Identifikation, Messung, Beurteilung, Steuerung und Be-
richterstattung über einzelne wie auch über aggregierte Risikopositionen
(FINMA-Rundschreiben 2008/24, "Überwachung und interne Kontrolle
Banken", vom 20. November 2008; CHRISTOPH WINZELER, in: Basler Kom-
mentar zum Bankengesetz, 2. Aufl. 2013, N. 1 ff. zu Art. 3).
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Seite 23
6.3.2 Die in leitender Funktion bei der Bank tätigen Personen müssen ei-
nen guten Ruf geniessen und Gewähr für eine einwandfreie Geschäftstä-
tigkeit bieten (Art. 3 Abs. 2 Bst. c BankG). Gewährsträger ist jede Person,
die kraft ihrer Zuständigkeit in der Bank deren Fortbestand gefährden
könnte. Das trifft auf alle Mitglieder des strategischen Aufsichts- und Lei-
tungsorgans wie auch des operationellen Führungsorgans zu, beschränkt
sich jedoch nicht auf diese. Gängige Sanktion der FINMA ist die Anordnung
der Entfernung eines fehlbaren Gewährsträgers von der Bank
(Art. 31 FINMAG [Wiederherstellung des ordnungsgemässen Zustandes]
bzw. Art. 33 FINMAG [Berufsverbot]). Im Sinn der Verhältnismässigkeit
(Art. 5 Abs. 2, Art. 36 Abs. 3 BV) sind auch weniger einschneidende Mass-
nahmen wie z.B. eine Verwarnung oder bankinterne Versetzung denkbar
(WINZELER, a.a.O., N. 16 ff. zu Art. 3).
6.3.3 Gestützt auf Art. 9 Abs. 2 aBankV regelt die Bank die Grundzüge des
Risikomanagements sowie die Zuständigkeit und das Verfahren für die Be-
willigung von risikobehafteten Geschäften in einem Reglement
oder in internen Richtlinien. Sie muss insbesondere Markt-, Kredit-, Ausfall-
, Abwicklungs-, Liquiditäts- und Imagerisiken sowie operationelle und
rechtliche Risiken erfassen, begrenzen und überwachen. Vorliegend strittig
sind Vorkommnisse, die auf den Zeitraum vom 1. Januar 2007 bis 31. De-
zember 2011 (Untersuchungszeitraum) zurückgehen. Seit 1. Januar 2015
steht die total revidierte Bankenverordnung vom 30. April 2014 in Kraft
(BankV, SR 952.02). Auf diesen Zeitpunkt wurde auch die aBankV aufge-
hoben. Es fragt sich daher, ob – wie die Vorinstanz angenommen hat – die
aBankV zur Anwendung kommt.
Grundsätzlich sind diejenigen materiellen Rechtssätze anwendbar, die bei
der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden
Sachverhalts Geltung haben (vgl. Urteil des Bger 2C_833/2014 vom
29. Mai 2015 E. 2.1 mit Hinweis u.a. auf BGE 126 II 522 E. 3b/aa sowie
Urteil des BVGer B-976/2012 vom 29. Oktober 2012 E. 3), es sei denn, das
Übergangsrecht sehe etwas Anderes vor. Dies ist vorliegend nicht der Fall
(vgl. Art. 69 BankV). Damit kommt Art. 9 Abs. 2 aBankV zur Anwendung.
Nur der Ergänzung halber sei erwähnt, dass Art. 9 Abs. 2 aBankV neu in
Art. 12 Abs. 2 BankV geregelt ist und die BankV diesbezüglich keine ma-
teriellrechtliche Änderung erfahren hat, so dass die Frage des zeitlich an-
wendbaren Rechts grundsätzlich offen bleiben könnte.
6.4 Berufsverbot gemäss Art. 33 FINMAG
B-3625/2014
Seite 24
Mit Erlass des FINMAG hat der Bundesgesetzgeber unter dem Abschnitt
"Weitere Aufsichtsinstrumente" (Art. 29 ff. FINMAG) nebst anderem ein Be-
rufsverbot (Art. 33 FINMAG) ins Gesetz aufgenommen. In der vorliegen-
den, allgemeinen Form war ein solches Aufsichtsinstrument dem Finanz-
marktrecht nicht bekannt. Von Bedeutung ist die Frage, wie die neuen In-
strumente gegenüber dem zentralen Erfordernis der Gewähr nach Art. 3
Abs. 2 Bst. c und cbis BankG und gemäss weiteren Erlassen abzugrenzen
sein werden. Exekutorische Sanktionen bezwecken die unmittelbare
Durchsetzung von verwaltungsrechtlichen Pflichten. Repressive Sanktio-
nen sollen dagegen nicht direkt den rechtmässigen Zustand herstellen,
sondern mittels Druck auf den Pflichtigen künftige Rechtsverletzungen ver-
hindern. Ein erster Blick auf den Geltungsbereich lässt erkennen, dass sich
das Berufsverbot von der Gewährsprüfung unterscheidet. Auffallend ist,
dass das Berufsverbot einen weiteren persönlichen Geltungsbereich hat
als die Gewährsprüfung, hinsichtlich des sachlichen Geltungsbereichs
aber enger gefasst ist. Vom Berufsverbot werden grundsätzlich alle Perso-
nen in leitender Stellung erfasst sowie Personen an der Schwelle zur Über-
nahme einer leitenden Funktion. Klar scheint in jedem Fall, dass der per-
sönliche Geltungsbereich weiter gefasst ist als bei der Gewährsprüfung,
die in persönlicher Hinsicht zunächst auf die Beaufsichtigten zugeschnitten
ist und mittelbar nur deren oberste Organe betrifft. Umgekehrt ist der sach-
liche Geltungsbereich bei der Gewährsprüfung weiter. Um die Gewähr für
eine einwandfreie Geschäftstätigkeit in Frage zu ziehen, bedarf es nicht
einer besonders schweren Verletzung aufsichtsrechtlicher Bestimmungen;
vielmehr zielt die Gewähr für eine einwandfreie Geschäftstätigkeit darauf
ab, dass die aufsichtsrechtlichen Bestimmungen in ihrer Gesamtheit ein-
gehalten werden.
Beim Berufsverbot besteht ein wesentlicher Unterschied zur Gewährsprü-
fung, welche im Wesentlichen eine dauernd zu erfüllende Voraussetzung
für die Bewilligung zum Geschäftsbetrieb nach Art. 3 ff. BankG (und weite-
rer Erlasse) bildet. Das Berufsverbot richtet sich gegen Personen, deren
Tätigkeit in der Regel vorher nicht bewilligt worden ist. Zum Charakter der
Gewährsprüfung ist festzuhalten, dass diese eine typisch exekutorische
Massnahme (oder: "prudentiell motivierte Massnahme") darstellt, indem
sie darauf gerichtet ist, den verwaltungsrechtlich korrekten Zustand direkt
herzustellen (vgl. Urteil des BVGer B-1360/2009 vom 11. Mai 2010 E.
3.2.1).
B-3625/2014
Seite 25
In der Botschaft zum FINMAG vom 1. Februar 2006 (BBl 2006 2829 ff.)
wird die Notwendigkeit der neuen Bestimmung damit begründet, dass ins-
besondere bei grösseren Unternehmen eine Gewährsprüfung nach den
einschlägigen Finanzmarktgesetzen nicht ausreichend sei, da die Verant-
wortung für einen möglichen Missstand nicht zwingend bei einer Vertreterin
oder bei einem Vertreter des oberen Leitungsorgans liege. Dabei wird da-
von ausgegangen, dass das Berufsverbot von der Gewährsprüfung zu un-
terscheiden sei und dass die FINMA diese Prüfung und die damit verbun-
denen Massnahmen "weiterhin" vornehme. Aus den Ausführungen aus der
Botschaft wird zunächst klar, dass das Berufsverbot neben der Gewährs-
prüfung zur Anwendung kommen soll. Weiter bestätigt die Botschaft den
vorne dargestellten Geltungsbereich, wonach das Berufsverbot in persön-
licher Hinsicht weiter (Personen in leitender Stellung), sachlich aber enger
(schwere Verletzung aufsichtsrechtlicher Bestimmungen) gefasst ist.
Das Berufsverbot nach Art. 33 FINMAG und die Gewährsprüfung nach Art.
3 Abs. 2 lit. c und cbis BankG (und weiteren Finanzmarktgesetzen) haben
offensichtlich unterschiedliche persönliche und sachliche Geltungsberei-
che. Nach den Intentionen der Botschaft sollen beide Aufsichtsinstrumente
nebeneinander zur Anwendung kommen. Da sich die persönlichen und
sachlichen Geltungsbereiche entgegengesetzt überlappen, kommt es je
nach finanzmarktrechtlicher Pflichtwidrigkeit zu einer doppelten oder zu gar
keiner Anwendung der beiden Aufsichtsinstrumente.
B-3625/2014
Seite 26
Anwendbare Bestimmungen
Oberste Organe Personen in leitender Stellung
Schwere Verletzung Art. 3 Abs. 2 lit. c BankG Art. 33 FINMAG
aufsichtsrechtlicher Art. 33 FINMAG
Bestimmungen
Allgemeine Verletzung Art. 3 Abs. 2 lit. c BankG keine Sanktion
aufsichtsrechtlicher
Bestimmungen
(Gewährsverletzung)
Entsprechend dieser Darstellung kann ein Verstoss gegen die aufsichts-
rechtlichen Bestimmungen eine doppelte Sanktion nach sich ziehen: Lässt
sich ein oberstes Organ eine schwere Pflichtverletzung zu Schulden kom-
men, stellt dies einerseits die Gewähr der oder des Beaufsichtigten in
Frage; andererseits kann ein entsprechender Verstoss gegenüber den di-
rekt Verantwortlichen zur Aussprechung eines Berufsverbots führen. Eine
schwere Verletzung durch Personen in leitender Stellung führt (nur) zu ei-
nem Berufsverbot, nicht hingegen zu einem Gewährsverfahren, sofern die
obersten Organe nicht mitverantwortlich sind. Werden aufsichtsrechtliche
Pflichten verletzt, ohne dass es sich dabei um eine schwere Pflichtverlet-
zung handelt, kann der aufsichtsrechtlich korrekte Zustand nur indirekt,
nämlich mit Blick auf die Aufsichtspflichten der obersten Organe und damit
deren Gewähr durchgesetzt werden (vgl.
FELIX UHLMANN, Berufsverbot nach Art. 33 FINMAG, SZW 2011, S. 437 ff.).
Das Berufsverbot gemäss Art. 33 FINMAG darf nur im Falle einer schweren
Verletzung aufsichtsrechtlicher Bestimmungen auferlegt werden. An die
Klarheit und Bestimmtheit der im konkreten Fall verletzten Bestimmungen
bzw. der sich aus diesen ergebenden Pflichten für die Beaufsichtigten sind
aufgrund des Legalitätsprinzips hohe Anforderungen zu stellen, damit die
Massnahme bzw. Sanktion für die potentiell durch ein Berufsverbot be-
troffenen Personen voraussehbar ist. Die bisherige Praxis zum Gewährser-
fordernis der Finanzmarktgesetze wird neben dem neuen Berufsverbot re-
levant bleiben, wobei der Kreis der einzuhaltenden Regeln von Vorgänger-
behörden der FINMA weit gezogen wurde. Es werden nicht nur Verstösse
gegen aufsichtsrechtliche Bestimmungen in den Finanzmarktgesetzen als
gewährsrelevant betrachtet, sondern auch schwere Widerhandlungen ge-
B-3625/2014
Seite 27
gen die Rechtsordnung im Allgemeinen, mithin gegen das Zivil- und Straf-
recht sowie standesrechtliche Bestimmungen, in Gesellschaftsstatuten
verankerte Vorschriften und interne Regelwerke sowie auch Verstösse ge-
gen vertragliche Vereinbarungen mit Kunden sowie gegen den Grundsatz
von Treu und Glauben im Geschäftsverkehr. Die Praxis zur Gewähr für eine
einwandfreie Geschäftsführung darf nicht unbesehen auf potentielle Be-
rufsverbotsfälle übertragen werden. In jedem Fall sollte das Berufsverbot
des FINMAG nicht strenger gehandhabt werden als die bisherige Gewähr-
spraxis (HSU/BAHAR/FLÜHMANN, in: Basler Kommentar zum Börsengesetz
und Finanzmarktaufsichtsgesetz, 2. Aufl. 2011, N. 14 ff. zu Art. 33). Voraus-
setzung für die Anwendbarkeit von Art. 33 FINMAG ist insbesondere auch,
ob der betreffenden Person eine individuelle Verantwortlichkeit für eine
schwere Verletzung aufsichtsrechtlicher Bestimmungen nachgewiesen
werden kann, d.h. ob ein schuldhaftes Verhalten vorliegt. Ein solches kann
sowohl bei entsprechendem Vorsatz als auch bei blosser Fahrlässigkeit
gegeben sein. Mit Blick auf Zwischenhierarchien soll Art. 33 FINMAG nicht
nur den im Einzelfall Ausführenden erfassen, sondern gegebenenfalls auch
die für dessen Handeln in vorgesetzter oder überwachender Funktion Ver-
antwortlichen (HSU/BAHAR/FLÜHMANN, a.a.O., N. 13 zu Art. 33).
7.
Vorliegend bestreitet der Beschwerdeführer nicht, dass die U.______ mut-
masslich Anlagegelder in Millionenhöhe veruntreut hat und dass die RKB
ihren Kontrollpflichten nicht nachgekommen ist. Er ist aber im Wesentli-
chen der Auffassung, dass er für die ihm zum Vorwurf gereichenden unter-
lassenen Handlungen nicht verantwortlich sei, dass das Vorgehen der
U._______ aus damaliger Sicht weder auffällig noch ungewöhnlich gewe-
sen sei und dass es insbesondere Sache der dem Beschwerdeführer vor-
gesetzten Personen/Stellen gewesen wäre, die Machenschaften der
U._______ zu erkennen und gegebenenfalls die Konsequenzen zu ziehen.
Zusammenfassend habe man ein Bauernopfer gesucht und in ihm gefun-
den. Die mit der Geschäftsbeziehung zur U._______ generierten Zinser-
träge hätten aber das Stammhaus davon abgehalten, die an sich notwen-
digen Konsequenzen zu ziehen. Die Vorinstanz sei offenbar zu einem an-
deren Schluss gekommen, wobei sie den Sachverhalt nur verzerrt wieder-
gegeben habe und es insbesondere an einer klaren Darstellung der zent-
ralen Tatsachen fehle. Dementsprechend sei auch die rechtliche Würdi-
gung der Vor-instanz nicht korrekt erfolgt.
B-3625/2014
Seite 28
7.1
7.1.1 Die Vorinstanz begründete die Verletzungen von Art. 6 Abs. 2 Bst. a
und Art. 7 GwG, Art. 3 Abs. 2 Bst. a und c BankG sowie Art. 9 Abs. 2
aBankV des Beschwerdeführers wie folgt: Die U.______ sei eine Kundin
des Beschwerdeführers und die Geschäftsbeziehung mit ihr sei in ver-
schiedener Hinsicht auffällig und höchst ungewöhnlich gewesen. So hätten
Hinweise darauf bestanden, dass die U._______ihre mehrere hundert
Kunden nicht über die mit ihren Geldern getätigten Geschäfte informiert
habe. Der Beschwerdeführer habe zudem Kenntnis davon gehabt, dass
einbezahlte Kundengelder durch eine Überweisung auf ein Konto der
U._______ verschoben worden seien. Für ihn sei damit ersichtlich gewe-
sen, dass Durchlauftransaktionen stattgefunden hätten und die
U.________ Kundengelder gesammelt habe. Ebenfalls habe der Be-
schwerdeführer gewusst, dass die U._______ kurz vor dem Erscheinen ei-
nes Medienberichts, wonach Sollsalden auf dem […]-Konto nicht ausge-
wiesen würden, für alle Kundenbeziehungen ein zweites […]-Konto eröff-
net habe. Der Beschwerdeführer hätte damit erkennen müssen, dass die
U._______ versucht habe, die Sollbestände zu verheimlichen. Schliesslich
hätte er sich ausserdem die Frage stellen müssen, ob die U.______ gegen
den Willen des Kunden Geschäfte durchgeführt habe und damit Teil eines
rechtswidrigen Sachverhalts gewesen sei. Als zuständiger Kundenberater
und Teamleiter sei in erster Linie der Beschwerdeführer dafür verantwort-
lich gewesen, die Hintergründe der auffälligen und höchst ungewöhnlichen
Geschäftsbeziehung mit Anzeichen auf rechtswidrige Handlungen abzu-
klären und dafür zu sorgen, dass sich die RKB nicht der Gefahr einer Teil-
nahme an deliktischen Tätigkeiten aussetze. So hätte der Beschwerdefüh-
rer von der U.________ schriftliche Erklärungen über ihre Geschäftstätig-
keit verlangen und sich über den Wahrheitsgehalt dieser Erklärungen ver-
gewissern müssen. Auch wäre erforderlich gewesen, einzelne U._______-
Kunden direkt zu kontaktieren, um festzustellen, ob diese über die Sollpo-
sitionen, die zu bezahlenden Sollzinsen und den Abfluss ihrer Gelder infor-
miert gewesen seien. Die erforderlichen Abklärungen in Bezug auf die
U._______ habe der Beschwerdeführer während mehreren Jahren nicht
vorgenommen. Den im August 2009 vom Kreditausschuss erteilten Auf-
trag, Klarheit über das Geschäftsmodell der U.________ zu verschaffen,
habe er weitgehend ignoriert. Darüber hinaus habe es der Beschwerdefüh-
rer unterlassen, seine vertieften Kenntnisse über höchst auffällige Vor-
kommnisse bezüglich der Geschäftsbeziehung mit der U._______ seinen
Vorgesetzten oder dem Leiter Firmenkunden und Institutionelle mitzuteilen.
B-3625/2014
Seite 29
Stattdessen habe der Beschwerdeführer in einem Antrag an den Kredit-
ausschuss geschrieben, die Sollsalden seien die normale Folge von Devi-
senkassageschäften. Die stattdessen zutreffende Information, dass die
Sollbestände ursprünglich durch Zahlungsüberweisungen von den Kun-
denkonten auf ein Konto der U._______ entstanden seien, hätten beim
Kreditausschuss womöglich andere Reaktionen ausgelöst. Nach Erschei-
nen eines Medienberichts, durch welchen der U._______ vorgeworfen
worden sei, Sollbestände nicht auszuweisen, habe der Beschwerdeführer
berichtet, rund 30 Kunden hätten ihn kontaktiert und nach ihren Kontostän-
den gefragt, wobei die Kontostände bei diesen Kunden in Ordnung gewe-
sen seien, so dass sich weitere Abklärungen erübrigt hätten. Nach dem
normalen Lauf der Dinge sei es jedoch nicht möglich, dass die 30 Anrufe
nur aus der Gruppe jener 46 Kunden erfolgt seien – bei einer Anzahl von
insgesamt 500 bis 600 U._______-Kunden –, welche noch über substanti-
elle Vermögenswerte bei der RKB verfügt hätten, die in etwa dem erwarte-
ten Kontostand entsprochen hätten. Kaum vorstellbar sei weiter, dass die
30 Anrufe immer gegen Abend erfolgt seien, als sich der Beschwerdeführer
im Einzelbüro aufgehalten habe und damit auch keine Aufzeichnung erfolgt
sei. Unglaubwürdig sei sodann, dass sich der Beschwerdeführer an keinen
einzigen Namen der 30 Kunden mehr erinnern könne. Zusammenfassend
sei festzuhalten, dass der Beschwerdeführer Umstände, die für die Vorge-
setzten und den Leiter Firmenkunden und Institutionelle alarmierend ge-
wesen wären, nicht weitergeleitet habe, und stattdessen von vermeintli-
chen Geschehnissen berichtet habe, die den Eindruck vermittelt hätten, die
Geschäftsbeziehung verlaufe normal. Zusätzlich falle gravierend ins Ge-
wicht, dass der Beschwerdeführer die Mitarbeiter seines Teams nur unzu-
reichend über ihre Auskunftspflichten gegenüber den Kunden instruiert
habe. Entgegen dem sinngemässen Vorbringen des Beschwerdeführers
vermöge ihn nicht zu entlasten, dass auch andere Personen in der RKB
die erforderlichen Abklärungspflichten nicht bzw. nur ungenügend erfüllt
hätten. Es sei nicht ersichtlich wie diese Pflichtverletzungen am Fehlver-
halten des Beschwerdeführers etwas zu ändern vermöchten. Insbeson-
dere bewirkten die ungenügenden Abklärungen nach dem 1. Juli 2010
durch den Leiter Firmenkunden und Institutionelle keine Entlastung des
Beschwerdeführers, weil sich die Kompetenzen des Ersteren auf den Kre-
ditbereich bezogen hätten und er gegenüber dem Beschwerdeführer kein
Weisungsrecht besessen habe. Mit Verfügung vom 25. März 2013 habe
die Vorinstanz festgestellt, dass die RKB die bankengesetzlichen Organi-
sations- und Gewährserfordernisse (Art. 3 Abs. 2 Bst. a und c BankG; Art.
9 Abs. 2 aBankV) schwer verletzt habe, indem sie die Geschäftstätigkeit
B-3625/2014
Seite 30
der U._______ nicht ausreichend abgeklärt habe und dass der Beschwer-
deführer für diese Aufsichtsrechtverletzungen verantwortlich sei. Es
komme hinzu, dass der Beschwerdeführer durch sein Verhalten Art. 6 Abs.
2 und Art. 7 GwG schwer verletzt habe.
7.1.2 Weiter begründete die Vorinstanz, der Beschwerdeführer habe seine
Mitarbeiter zum Umgang mit per Telefax eingetroffenen Zahlungsaufträgen
nicht korrekt instruiert und auch nicht kontrolliert. Als Folge davon hätten
Mitarbeiter des Teams des Beschwerdeführers die per Telefax eingegan-
genen Zahlungsaufträge ohne Nachfrage beim Kunden ausgeführt, obwohl
die RKB mit manchen U._______-Kunden keine Telefaxvereinbarung ab-
geschlossen habe. Zudem habe der Beschwerdeführer die Originale der
zuvor per Telefax eingetroffenen Zahlungsaufträge ohne Anordnung ir-
gendwelcher weiterer Prüfungshandlungen entgegen genommen und
habe nicht einmal für deren Archivierung gesorgt. Dieses Vorgehen habe
mehrfach und während Jahren interne Weisungen verletzt: So sei gegen
Ziff. 4.1 der bankinternen Weisung betreffend die Weitergabe von via
Fax/Telefon entgegengenommenen Kunden- sowie bankeigenen Zah-
lungsaufträgen und gegen Ziff. 4.2 der Weisung über die Verwendung von
Telefax in der RKB verstossen worden. Die unterlassene Archivierung von
Originalzahlungsaufträgen habe Ziff. 1 der Weisung über die Elektronische
Aufbewahrung von Dokumenten verletzt. Als Folge von Devisengeschäf-
ten, welche die U.________ für die Kunden in Auftrag gegeben habe, seien
auf Konten der U._______-Kunden Sollpositionen entstanden. Da die
U.______ gemäss der Vermögensverwaltungsvollmacht nicht zur Kredit-
aufnahme bevollmächtigt gewesen sei, habe die Ausführung derartiger De-
visengeschäfte unnötigerweise erhebliche Rechtsrisiken generiert. Diese
Vorgehensweise habe auch gegen Ziff. 4.2 der Weisung über die Zusam-
menarbeit mit externen Vermögensverwaltern verstossen. Mit Beschluss
des Kreditausschusses vom 9. September 2010 sei entschieden worden,
ab 15. Oktober 2010 keine Sollbestände mehr zuzulassen. Dem Beschwer-
deführer sei bekannt gewesen, dass die Sollbestände der U.______ hätten
abgebaut werden müssen und keine neuen hätten eingegangen werden
dürfen. Als für die U.________ zuständiger Kundenberater habe er jedoch
darauf verzichtet, das Eingehen neuer Sollbestände zu verhindern. Statt-
dessen habe er zugelassen, dass die U._______ Anfang 2011 für ihre Kun-
den neue Sollbestände in der Höhe von rund Fr. 118 Mio. eingegangen sei.
7.1.3 Als Zwischenergebnis ist daher festzuhalten, dass die Vorinstanz
dem Beschwerdeführer zum Vorwurf macht, der Abklärungs- und Doku-
B-3625/2014
Seite 31
mentationspflicht nach Art. 6 und 7 GwG während vieler Jahre nicht nach-
gekommen zu sein, obwohl die Auffälligkeiten in der Geschäftsbeziehung
mit der U._______ für ihn augenfällig gewesen seien (Entgegennahme und
Sammlung von Kundengeldern und Verschiebung dieser auf andere Kon-
ten; Eröffnung weiterer Konten zur Verheimlichung von Minus-Salden auf
bestehenden Konten). Schliesslich habe er die Informationspflicht gegen-
über verschiedenen bankinternen (Aufsichts-)gremien verletzt und diese
gar mit Falschinformationen getäuscht und die Beschlüsse des Kreditaus-
schusses vom 20. August 2009 und 9. September 2010 weitestgehend ig-
noriert. Zudem habe er sich während Jahren nicht an die internen Telefax-
weisungen und Archivierungsvorschriften gehalten und seine Mitarbeiter
ungenügend instruiert und überwacht (individuelle Verantwortung für
schwere Verletzungen von Art. 3 Abs. 2 Bst. a und c BankG sowie Art. 9
Abs. 2 aBankV).
7.2 Der Beschwerdeführer bestreitet die ihm vorgeworfenen rechtlichen
Verpflichtungen bzw. die Verletzung der von der Vorinstanz in diesem Zu-
sammenhang genannten rechtlichen Vorschriften.
7.2.1 Die nachträgliche Eröffnung des […]-Kontos und mithin das Fehlen
dieses Kontos auf der Kontoeröffnungsdokumentation sei nicht Standard
gewesen, sondern sei höchstens bei einer überwiegenden Zahl der
U._______-Kunden vorgekommen. Entsprechend habe für die involvierten
Personen kein Anlass bestanden, von einem ungewöhnlichen Muster aus-
zugehen, welches gemäss Vorinstanz ins Auge hätte stechen müssen. Da-
für, dass die Zahlungsaufträge der U.______-Kunden mit gefälschten Un-
terschriften versehen gewesen seien, habe kein Indiz bestanden. Richtig
sei lediglich, dass nach der Transaktion der Saldo des CHF-Kontos unver-
ändert hoch und der Saldo des […]-Kontos für fast denselben Wert im Mi-
nus gewesen sei. Bekanntlich habe die U._______ geplant, Kundengelder
in Aktien eines […] Unternehmens zu investieren. Vor diesem Hintergrund
sei die seinerzeitige Eröffnung von […]-Konten durch die U._______nahe-
liegend gewesen, weil damit das Währungsrisiko ausgeschaltet worden
sei. Dass die U._______ unredliche Ziele verfolgt habe, sei aufgrund des
damaligen Vorgehens und des Geschäftsgangs nicht ersichtlich gewesen.
Es seien zahlreiche andere kompetente RKB-Mitarbeiter auch auf höherer
Stufe in diese Geschäftsbeziehung involviert gewesen, ohne dass diesen
etwas aufgefallen wäre. Die ab Mai 2007 regelmässig auf den Blanko- und
Margenmankolisten erschienenen U.________-Kunden seien nicht Aus-
fluss einer Verletzung von Vorschriften gewesen, sondern Ausfluss des
RKB-Entscheids, die Netting-Methode zuzulassen. Falsch sei, dass der
B-3625/2014
Seite 32
Beschwerdeführer von der U._______ ab dem 14. Dezember 2009 darüber
informiert worden sei, ein Journalist werfe ihr vor, negative Salden nicht
auszuweisen. Dies sei erst viel später gekommen. Dass die U._______vor
dem Jahresabschluss 2009 den Sollsaldo auf dem bestehenden […]-Konto
durch einen Übertrag vom CHF-Konto ausgeglichen und das neue […]-
Konto "Handel" mit einem Währungsgeschäft belastet habe, dessen Ge-
genwert dem CHF-Konto wieder gutgeschrieben worden sei, zeige die
Dreistigkeit der U._____-Drahtzieher. Die RKB habe sich vertraglich aller-
dings verpflichtet, nicht ins Vermögensverwaltungsgeschäft der
U.________ einzugreifen. Für die Überwachung dieser Kontobeziehungen
seien ohnehin das Controlling (Bereich Firmenkunden und Institutionelle)
und/oder die Abteilung Kredite des PBT und/oder Legal & Compliance
(Präsidialbereich) zuständig gewesen, welche auch über die entsprechen-
den "Tools" verfügt hätten, um allfällige Auffälligkeiten rechtzeitig festzu-
stellen. Nach dem Erscheinen des negativen Presseberichts vom […] hät-
ten U.________-Kunden bei der RKB angerufen und seien vom Beschwer-
deführer transparent über ihre von der U._______verwalteten Guthaben
informiert worden. Überdies habe der Beschwerdeführer seine Vorgesetz-
ten (H.________und I.________) sehr wohl informiert. Es sei abstrus, dem
Beschwerdeführer eine Globalverantwortung für die U.______-Affäre zu
unterstellen, zumal er seiner Informationspflicht nachgekommen sei und
die ihm vorgesetzten Personen es nicht für notwendig gehalten hätten, ak-
tiv zu werden. Auf deren Nichtreagieren habe der Beschwerdeführer kei-
nen Einfluss gehabt. Zudem falle der Beschwerdeführer als Mitarbeiter
nicht unter den persönlichen Geltungsbereich von Art. 6 Abs. 2 GwG.
Selbst wenn der Beschwerdeführer wider Erwarten doch als Finanzinter-
mediär i.S. von Art. 6 Abs. 2 GwG zu betrachten wäre, sei zu berücksichti-
gen, dass der Finanzintermediär Auffälligkeiten in Geschäftsbeziehungen
nur mit angemessenem Aufwand abzuklären habe. Der Beschwerdeführer
habe verschiedene Treffen mit C._______ veranlasst und diverse Unterla-
gen beigebracht.
7.2.2 Was den Beschluss des Kreditausschusses vom 20. August 2009 an-
belange, sei festzuhalten, dass in erster Linie J.________ als Teamleiter
des Stabs Kredite des PBT zuständig gewesen wäre, die Kredite zu über-
wachen. Der effektive Antrag des Beschwerdeführers vom 12. August 2009
an den Kreditausschuss habe nicht nur den Verzicht für U._______-Kun-
den auf das Erfordernis von Kreditlimiten beinhaltet, sondern sei auch mit
Auflagen versehen gewesen. Der Antrag des Beschwerdeführers vom 12.
August 2009 sei nicht wegen unsachgemässer Darlegungen oder fehlen-
der Belege im eingereichten Antrag zurückgestellt worden, sondern der
B-3625/2014
Seite 33
Kreditausschuss habe vorerst eine konsolidierte Betrachtung der
U._______-Anlagevehikel gewünscht.
Unbestritten sei, dass der Leiter Firmenkunden und Institutionelle am
13. April 2010 das PBT moniert habe, die vom Kreditausschuss am 20.
August 2009 verlangten Unterlagen nun umgehend zu besorgen, wobei
das E-Mail an den Beschwerdeführer mit Kopie an den Leiter des PBT ge-
richtet gewesen sei. Der Leiter des Stabs Kredite des PBT habe den Leiter
Firmenkunden und Institutionelle am 19. Mai 2010 darüber orientiert, dass
ein Abbautermin der Sollsalden von U._____-Kunden erneut nicht einge-
halten worden sei, wobei die Massnahmen beim V-Betreuer pendent seien.
K._______(Risikokontrolle des PBT) habe am 19. Mai 2010 den Leiter des
Präsidialbereichs ersucht, die Positionen so rasch als möglich geordnet
abzubauen. Letzterer wiederum habe diese Aufforderung gleichentags ge-
genüber dem Leiter des PBT wiederholt. Der Beschwerdeführer sei weder
Adressat des E-Mails von K._______, noch Adressat des E-Mails des Lei-
ters des Präsidialbereichs gewesen. Was die Beschaffung der vom Kredit-
ausschuss am 20. August 2009 verlangten Unterlagen anbelange, sehe
der Beschwerdeführer ein, dass er diese mit mehr Nachdruck und unter
wiederholter Drohung der Eskalation an die Bankleitung im Falle der Nicht-
lieferung hätte einfordern müssen. Bezeichnenderweise unterlasse es die
Vorinstanz zugunsten des Beschwerdeführers zu erwähnen, dass dieser
seinem Antrag vom 28. Juni 2010 sämtliche vom Kreditausschuss am 20.
August 2009 (!) einverlangten Informationen beigelegt habe. Auch an der
Sitzung vom 1. Juli 2010 des Kreditausschusses sei wiederum nicht über
den Antrag des Beschwerdeführers vom 28. Juni 2010 entschieden wor-
den, stattdessen seien eine Stellungnahme von Recht & Compliance, die
Erstellung eines Fragenkatalogs durch das Credit Office für eine Bespre-
chung mit der U.________ sowie die Durchführung dieser Besprechung
zwischen der U.________ und dem Leiter des Bereichs Firmenkunden und
Institutionelle verlangt worden. Die Stellungnahme von Legal & Compli-
ance thematisiere im Wesentlichen "Altbekanntes" von Neuem. Nachdem
jedoch die Bankleitung und das Konzerninspektorat geschlossen davon
ausgegangen seien, dass den U.______-Kunden bei der Netting-Betrach-
tung eben gerade kein Kredit gewährt worden sei, seien weder der Ab-
schluss von Kreditvereinbarungen noch die Unterzeichnung der Vollmacht
B notwendig gewesen. Der Geschäftsleiter Firmenkunden und Institutio-
nelle, der Leiter des PBT und der Beschwerdeführer hätten C._______ am
4. August 2010 getroffen. Im Nachgang dieses Treffens habe
C._______dem Leiter Firmenkunden und Institutionelle drei Dokumente
gesandt.
B-3625/2014
Seite 34
Am 9. September 2010 habe der Kreditausschuss beschlossen, die Ge-
schäftsbeziehung mit der U.________ unter der Auflage fortzusetzen, dass
alle ohne Kreditverträge bestehenden Sollbestände bis am 15. Oktober
2010 eliminiert würden und jeder Einzelkunde bis am 31. März 2011 über
ein Nettovermögen von Fr. 50'000.– verfüge. Es sei aber nicht festgelegt
worden, wer für die Umsetzung der Auflagen verantwortlich gewesen wäre.
Die Richtigkeit der Sollpositionen von Fr. 24 Mio. per 28. Oktober 2010
habe anhand der vorliegenden Beweismittel nicht verifiziert werden kön-
nen. Der Leiter Firmenkunden und Institutionelle sei für die Umsetzung der
Vereinbarung vom 19. Oktober 2010 zuständig gewesen. Ob es sich bei
den Sollpositionen per 5. Januar 2011 von Fr. 118 Mio. um Real- oder
Buchwerte handle, sei unklar. Gegen den Versand des Mahnschreibens
vom 6. Januar 2011 der RKB an die U.______ habe sich der Beschwerde-
führer weder gewehrt noch mit seiner Kündigung gedroht. Das Schreiben
von C.______ an den Beschwerdeführer vom 13. April 2011 zeige, dass
die RKB-Verantwortlichen Druck auf die U.______ ausgeübt hätten. Das
E-Mail vom 19. Mai 2011 des Leiters Firmenkunden und Institutionelle an
den Leiter des PBT zeige auf, wer für die Umsetzung der Vereinbarung
vom 21. September 2010/19. Oktober 2010 verantwortlich gewesen sei.
Auch aus dem E-Mail vom 20. Mai 2011 des Leiters des Präsidialbereichs
an den Leiter des PBT, wonach ersterer eine rasche Umsetzung der mit
der U._______ vereinbarten Massnahmen erwarte, gehe hervor, dass nicht
der Beschwerdeführer für die Umsetzung der Vereinbarung vom 21. Sep-
tember 2010/19. Oktober 2010 verantwortlich gewesen sei, sondern der
Leiter Firmenkunden und Institutionelle sowie der Leiter des PBT. Dass am
14. Juli 2011 vom Kreditausschuss beschlossen worden sei, bei Nichter-
reichen des vereinbarten Nettoanlagevermögens von Fr. 50'000.– dem
Kunden eine Mindestbearbeitungsgebühr von Fr. 250.– zu belasten, zeige,
dass es dem Leiter Firmenkunden und Institutionelle alleine um die Marge
der Bank gegangen sei. Die E-Mails des Leiters Firmenkunden und Insti-
tutionelle vom 17. November 2011 und 19. Dezember 2011 erhellten, dass
entweder dieser oder der Leiter des PBT die Kompetenz gehabt hätten, die
Kundenbeziehung mit der U.______ zu beenden. Der Beschwerdeführer
habe diese Kompetenz hingegen nicht gehabt. Art. 3 Abs. 2 Bst. a und Bst.
c BankG und Art. 9 Abs. 2 aBankV seien auf den Beschwerdeführer nicht
anwendbar. Die Zahlungsaufträge seien vorab per Telefax auf der allge-
meinen Nummer des PBT bei E._______ oder im Handelsraum eingegan-
gen. Nachträglich per Post zugegangene Zahlungsaufträge habe der Be-
schwerdeführer vom Backoffice erhalten und diese jeweils gesamthaft an
E._______übergeben. Die Sichtung, Prüfung und Ausführung sowie elekt-
ronische Ablage der Zahlungsaufträge habe bis ca. 2009 zu den Aufgaben
B-3625/2014
Seite 35
von E.______ gehört. Danach sei diese Aufgabe vom Backoffice an die
Herren E.______ und G.______ übertragen worden. Aus Ziff. 4.2 der Wei-
sung Verwendung von Telefax in der RKB gehe hervor, dass keine Faxver-
einbarung notwendig sei, wenn der Kunde auf die aufgeführten Risiken
aufmerksam gemacht worden sei. Dass die zuständigen Instanzen die
U._______-Kunden nicht auf diese Risiken hingewiesen und den Hinweis
nicht auf geeignete Art und Weise festgehalten worden sei, werde von der
Vorinstanz zu Recht nicht behauptet. Dies sei aber mit einem bestimmten
Code gemacht worden.
8.
8.1 Umstritten sind folgende Sachverhaltskomplexe: Erstens, ob die Kun-
denbeziehung zur U.______ auffällig war und damit Abklärungs- und Do-
kumentationspflichten seitens des Beschwerdeführers gemäss GwG hätte
auslösen müssen (vgl. hierzu E. 8.2.1 und 8.2.2 hernach). Zweitens, ob der
Beschwerdeführer sowohl seinen Informationspflichten gegenüber seinen
Vorgesetzten als auch der Umsetzung des Beschlusses des Kreditaus-
schusses vom 20. August 2009 (8B II 561) vollumfänglich nachgekommen
ist, indem er die gewünschten Informationen dem Kreditausschuss zukom-
men liess (vgl. hierzu E. 8.3 und 8.5 hernach). Drittens, ob, nachdem die
Netting-Betrachtung von der Bankleitung und vom Konzerninspektorat ab-
gesegnet worden war, von den U.______-Kunden dennoch Kreditanträge
einzuholen gewesen wären oder der Zusatz B der Vollmacht hätte unter-
zeichnet werden müssen (vgl. hierzu E. 8.2.2 hernach). Viertens, ob für die
Umsetzung der Vereinbarung vom 21. September 2010/19. Oktober 2010
der Leiter Firmenkunden und Institutionelle sowie der Leiter des PBT zu-
ständig gewesen wären, was sich u.a. auch aus dem entsprechenden E-
Mail-Verkehr ergebe. Ebenso, ob diese Personen die Beziehung zur
U.______ hätten beenden können, welche Kompetenz dem Beschwerde-
führer nicht zugestanden sei (vgl. hierzu E. 8.4 hernach). Fünftens, ob die
Sichtung, Prüfung und Ausführung sowie elektronische Ablage von Zah-
lungsaufträgen zum Pflichtenheft des Beschwerdeführers gehört hätten
(vgl. E. 8.6 hernach). Sechstens, ob die U._______-Kunden auf die Risiken
des Gebrauchs von Telefax aufmerksam gemacht worden sind, weshalb
keine Telefaxvereinbarung notwendig war (vgl. E. 8.6 hernach).
8.2
8.2.1 Gemäss Bericht der WAG vom 27. September 2012 stellte diese fest,
dass bei einer überwiegenden Zahl der U.______-Kunden zuerst die Kon-
ten, welche auf CHF, EUR, USD und JPY lauteten, eröffnet worden sind
B-3625/2014
Seite 36
und erst zeitlich verzögert die jeweiligen auf […] lautenden Konten.
E.________ gab anlässlich der Befragung vom 10. August 2012 gegen-
über der WAG an, dass die auf […] lautenden Konten auf Anweisung von
C._______ einige Tage später eröffnet worden seien, was auch mit dem
Beschwerdeführer diskutiert und von ihm abgesegnet worden sei (5412185
8B 2121). Diese Aussage stimmt mit den Aussagen in den Befragungen
durch die WAG von G.______ (5412185 8B 1972 Ziff. 1.1.3.3) und
F.________ (5412185 8B 1990 Ziff. 1.4.2 und 1.5) überein, so dass das
Gericht die Tatsache der nachträglichen Eröffnung der […]-Konten bei ei-
ner überwiegenden Anzahl von U._______-Kunden als erwiesen erachtet.
Dass bei einer überwiegenden Anzahl von 500 bis 600 Kunden erst nach-
träglich ein […]-Konto eröffnet und dessen Dokumentation den Kunden
nicht zur Kenntnis gebracht wurde, obwohl zum Vornherein klar war, dass
angeblich in einen Börsengang eines […] Start-up-Unternehmens inves-
tiert werden sollte, mutet selbst für einen Laien ungewöhnlich an, so dass
der Beschwerdeführer in der Tat verpflichtet gewesen wäre, nähere Abklä-
rungen gemäss Art. 6 GwG zu tätigen und diese gemäss Art. 7 GwG zu
dokumentieren. Ungewöhnlich war sodann auch, dass ab Mai 2007 zahl-
reiche U.______-Kunden sowie die U.______ selber auf den Blanko- und
Margenmankolisten erschienen sind.
8.2.2 Der Beschwerdeführer versucht, letztere Auffälligkeit mit der Zulas-
sung der Netting-Methode zu entschärfen. Diese Totalsaldobetrachtung,
welche mit Beschluss des Kreditausschusses vom 9. September 2010
ohne jeden Zweifel nicht mehr zulässig war, war indes bereits vor diesem
Beschluss heftig umstritten. So gab der Leiter des PBT anlässlich der Be-
fragung durch die WAG vom 17. August 2012 an, die Netting-Betrachtung
sei nur korrekt, wenn eine Limite bestehe, welche vom Kunden unterzeich-
net und von der Bank bewilligt werde. Im Ergebnis habe man aufgrund der
Devisenkassageschäfte in der jeweiligen Währung eine Sollposition ge-
habt, ohne dass hierfür eine Limite bestanden habe oder ein Lombardkredit
vereinbart worden wäre, was nicht in Ordnung gewesen sei (5412185 8B
2158). K._______ von der Risikokontrolle, die dem Präsidialbereich unter-
stellt war, äusserte sich in einer Aktennotiz vom 18. August 2009 zuhanden
des Credit Office (Bereich Firmenkunden und Institutionelle) dahingehend,
dass alle Überwachungen davon ausgingen, dass Kontoüberzüge durch
Limiten begrenzt würden. Die Verrechnung von Soll- mit Habensalden sei
nicht vorgesehen und wäre insbesondere in casu nicht sachgerecht, da
Soll- und Habensalden in verschiedenen Währungen vorlägen und damit
in diesen Positionen beträchtliche Währungsrisiken schlummerten
(5412185 8B 547/548). L._______ vom Bereich Compliance Anti Money
B-3625/2014
Seite 37
Laundering (Präsidialbereich) schrieb in einer Aktennotiz vom 6. Juli 2010
zuhanden des Leiters Firmenkunden und Institutionelle bezüglich der ge-
tätigten Stichprobe von 11 U._______-Kunden, dass weder schriftliche
Kreditverträge vorlägen noch der Zusatz B der Vermögenverwaltungsvoll-
macht der U._______-Kunden unterzeichnet sei. Aufgrund der vom Kun-
den bekannt gegebenen Verwaltungsvollmacht für Vermögensverwalter
bzw. der Streichung von Zusatz B (Ermächtigung zur Kreditaufnahme) er-
gebe sich in einer für die RKB klar erkennbaren Weise, dass der Kunde die
U._______ nicht zur Kreditaufnahme auf Rechnung des Kunden habe er-
mächtigen wollen. Die RKB lasse es zu, dass die U._______ in erhebli-
chem Umfang Kredite in Fremdwährungen zu Lasten des Kunden auf-
nehme, obwohl der Zusatz B regelmässig nicht unterzeichnet worden sei.
Die den einzelnen Kunden gewährten Kredite verstiessen gegen die Richt-
linien zur Umsetzung der Kreditpolitik der RKB vom 1. Mai 2010. Die Zu-
sammenfassung der einzelnen Kunden in einer Gruppe entspreche man-
gels rechtlich relevanter Gruppenzugehörigkeit nicht den banküblichen Us-
anzen (5412185 8B 626 ff.). M._______, Credit Office (Bereich Firmenkun-
den und Institutionelle), bemerkte in seinem Kommentar vom 19. August
2009 bezüglich des Antrags des Beschwerdeführers vom 12. August 2009,
die U._______ tätige bei der RKB u.a. Devisenkassageschäfte, bei wel-
chen in der Regel die entsprechenden Währungstransaktionen im Rahmen
von vorhandenem Guthaben abgewickelt würden, was vorliegend jedoch
nicht der Fall sei. Gemäss dem PBT werde ein Leverage in mehrfacher
Höhe akzeptiert, wobei ein Maximalleverage von 10 angepeilt werde. In
etlichen Fällen werde der Leverage Faktor 10 überschritten und die Netto-
vermögenswerte lägen deutlich unter Fr. 50'000.–. Aufgrund dieses Trans-
aktionsmodells entstünden währungsinkongruente Guthaben und Sollsal-
den. Die Sollsalden könnten eine erhebliche Höhe erreichen (mehrere Fr.
Mio.). Die Tatsache, dass währungsinkongruente Soll- und Habenpositio-
nen bestünden, sei mit einem erhöhten Risiko behaftet. Aufgrund des ho-
hen Leverages könnten Kursschwankungen unmittelbar zu Nettosollpositi-
onen führen, deren Ausmass seitens der RKB nicht direkt beeinflusst wer-
den könne; alleine eine Kursschwankung von 5 % könne eine Sollpositi-
onserhöhung von Fr. 4 Mio. zur Folge haben. Diese Volatilität werde
dadurch verstärkt, dass bis dato keine Obergrenzen für Sollsalden auf Ein-
zelkonten definiert worden seien (5412185 8B 550). Diese Ausführungen
überzeugen. Was der Beschwerdeführer hiergegen vorbringt, ist nicht
stichhaltig. Das Gericht gelangt daher zum Schluss, dass der Beschwer-
deführer Art. 6 und 7 GwG verletzt hat und sein zumindest grob fahrlässi-
ges Verhalten kausal für die schweren Verstösse gegen Art. 3 Abs. 2 Bst.
B-3625/2014
Seite 38
a und c BankG und Art. 9 aBankV der RKB war, indem er ab 2007 Sollsal-
den im z.T. mehrstelligen Millionenbereich zugelassen hat (vgl. Urteil des
BVGer B-5041/2014 vom 29. Juni 2015 E. 3.6.12).
8.3
8.3.1 Es trifft zu, dass die Bank grundsätzlich keine Pflicht zu einer aktiven
Überwachung der Beziehung des Kunden zu einem eVV hat (vgl. Weisun-
gen der RKB betreffend die Zusammenarbeit mit externen Vermögensver-
waltern [EVV] vom 24. Juni 1999, Ziff. 3.3; 3. Juli 2002, Ziff. 3.3; 2. Dezem-
ber 2004, Ziff. 3.3; 2. Februar 2007, Ziff. 3.3; und vom 15. Juni 2009, Ziff.
3.3). Sie muss weder die Anlagepolitik des Kunden resp. des für den Kun-
den handelnden eVV noch die Depotzusammensetzung des Kunden über-
prüfen. Nachforschungen bezüglich der zwischen dem Kunden und dem
Vermögensverwalter bestehenden Vertragsverhältnisse
oder Abmahnungen an den Kunden sind nur in Ausnahmefällen und nach
Absprache mit der Abteilung Recht & Compliance vorzunehmen. Solche
Massnahmen kommen insbesondere in Frage, wenn die vom Vermögens-
verwalter veranlassten Transaktionen offensichtlich den Interessen des
Kunden widersprechen. Unbestritten ist, dass die Bank in ihrer Depotfunk-
tion eine Pflicht zur Werterhaltung der einzelnen Depotwerte hat (vgl.
hierzu und zum Folgenden: ROLF WATTER, Über die Pflichten der Bank bei
externer Vermögensverwaltung – Standortbestimmung nach dem BGE
vom 29. Oktober 1997 [SJ 1998, S. 198 ff. = Pra. 1998 Nr. 89], AJP 1998
S. 1174). Diese Pflicht erstreckt sich nicht nur auf die sachgerechte Aufbe-
wahrung, sondern auch auf die Verbuchung im Kundendepot, auf das In-
kasso von Zinsen und Dividenden, auf den Titelumtausch bei Fusionen und
Aktiensplits und auf die Ausübung oder den Verkauf von Bezugsrechten.
Hingegen bedeutet diese Pflicht nicht – was das Bundesgericht bestätigt
hat –, dass die Bank für die Erhaltung der wirtschaftlichen Substanz des
deponierten Kundenvermögens insgesamt zu sorgen hätte. Obliegenhei-
ten können sich demgegenüber aus dem Stellvertretungsrecht ergeben.
Der Kunde, der einen externen Vermögenverwalter beizieht, unterzeichnet
in aller Regel gegenüber der Bank ein mit "Verwaltungsvollmacht", "be-
schränkte Vollmacht" oder ähnlichen Wendungen betiteltes Formular ("be-
schränkt", weil der Bevollmächtigte über das Guthaben nur mittels Investi-
tionen verfügen kann). Diese Vollmachtskundgabe verhindert, dass der ex-
terne Vermögensverwalter das Geld für Pferdewetten, Immobilienge-
schäfte oder andere Investitionen, deren Erwerb die Bank nicht anbietet,
verwenden kann. Die Bank hat aber auch die impliziten Schranken einer
Vollmacht zu beachten, wobei sie allerdings (ohne ihren guten Glauben
B-3625/2014
Seite 39
nach Art. 33 Abs. 3 OR zu verlieren) davon ausgehen darf, dass der ex-
terne Vermögensverwalter seine Befugnisse interessenkonform einsetzt.
Wachsamkeit der Bank ist nur in zwei Konstellationen angezeigt: a) zu-
nächst dort, wo der externe Vermögensverwalter schwergewichtig Investi-
tionen tätigt, an denen er erkennbar selber interessiert ist, bspw. in Fonds,
die er vertreibt und b) in Fällen, in denen das Depot häufig "gedreht", d.h.
sog. Churning betrieben wird und die Bank gleichzeitig dem externen Ver-
mögensverwalter Retrozessionen gewährt und damit selbst einen Anreiz
setzt, den der Kunde möglicherweise nicht kennt. In diesen Konstellationen
genügt es aber, wenn die Bank den Kunden (direkt) informiert.
Vorliegend lag erstere Konstellation vor, da für den Beschwerdeführer er-
sichtlich war, dass das von den U.______-Kunden in CHF einbezahlte Ka-
pital auf […]-Konten der U._______ abfloss, weshalb er die U.______-Kun-
den hätte orientieren müssen.
8.3.2 Obliegenheiten der Bank ergeben sich zudem aus dem Stellvertre-
tungsrecht; dieses verbietet es der Bank, Aufträge entgegenzunehmen, die
über den extern kommunizierten Vollmachtsumfang hinausgehen (wie Bar-
bezüge und damit Investitionen in Güter, die nicht von der Bank getätigt
werden können). Aus den Weisungen der RKB betreffend die Zusammen-
arbeit mit externen Vermögensverwaltern vom 24. Juni 1999 (Ziff. 3.1); 3.
Juli 2002 (Ziff. 4.1); 2. Dezember 2004 (Ziff. 4.1); 2. Februar 2007 (Ziff. 4.1)
und vom 15. Juni 2009 (Ziff. 4.1) geht hervor, dass jeder Kunde zwingend
das bankeigene Formular "Verwaltungsvollmacht für Vermögensverwalter"
unterzeichnen musste, und andere Drittverwaltungsvollmachten von der
RKB nicht akzeptiert wurden. Jeder einzelne der vom Kunden erwünschten
Zusätze A-C hatte vom Kunden, sofern erwünscht, unterzeichnet zu sein,
insbesondere auch derjenige zur Ermächtigung zur Kreditaufnahme (Zu-
satz B). Dieser Zusatz war unbestrittenermassen kaum je unterzeichnet.
Der Argumentation des Beschwerdeführers, wonach gemäss der Verwal-
tungsvollmacht für Vermögensverwalter kurzfristige geringe Kontoüberzie-
hungen aus Vermögensverwaltungs-Transaktionen oder wegen Honorar-
/Spesenbezügen des Bevollmächtigten zulässig seien, ist für das Gericht
insofern nicht stichhaltig, als bei Sollpositionen von Fr. 24 Mio. (28. Oktober
2010) und Fr. 118 Mio. (Anfang 2011) mit Sicherheit nicht mehr von gerin-
gen Kontoüberziehungen gesprochen werden kann. Zu unterstreichen ist,
dass die genannten äusserst hohen Sollpositionen nach dem Beschluss
des Kreditausschusses vom 9. September 2010, wonach die Netting-Be-
trachtung ohne Wenn und Aber nicht mehr zulässig war, zustande kamen,
so dass dahingestellt bleiben kann, ob die U.______-Kunden vor diesem
B-3625/2014
Seite 40
Beschluss den Zusatz B (Ermächtigung zur Kreditaufnahme) zu unter-
zeichnen hatten oder nicht, solange der Totalsaldo noch (leicht) positiv war.
Damit nahm die RKB zumindest nach dem 9. September 2010 Aufträge
entgegen, die in der Regel über den extern kommunizierten Vollmachtsum-
fang hinausgingen und verletzte damit Obliegenheiten aus Stellvertre-
tungsrecht. Mit der Vor-instanz ist festzuhalten, dass der Beschwerdefüh-
rer spätestens nach dem Erscheinen des […]-Artikels vom […] hätte abklä-
ren müssen, wie es sich mit den […]-Konten, von denen die U._______-
Kunden nichts wussten, verhielt, unbesehen des Umstands, dass jeweils
ein Vermögensverwaltungsvertrag zwischen Kunde und eVV vorlag, in den
der Beschwerdeführer grundsätzlich keinerlei Einsicht hatte. Unter den er-
wähnten Umständen hätten sich nach Auffassung des Gerichts Nachfor-
schungen bezüglich der zwischen dem Kunden und dem Vermögensver-
walter bestehenden Vertragsverhältnisse nach Absprache mit dem Rechts-
dienst aufgedrängt (5412185 8B 106). Nicht zu beanstanden ist sodann die
Beweiswürdigung der Vorinstanz, wonach die Wahrscheinlichkeit, dass
sich unter den ca. 30 Anrufern, die nach dem Erscheinen des Artikels im
[…] vom […] den Beschwerdeführer kontaktiert haben, ausschliesslich jene
10 % der U.______-Kunden befunden haben könnten, die zu jenem Zeit-
punkt effektiv noch Gelder auf ihren Konten hatten, äusserst gering war.
Damit war das Verhalten des Beschwerdeführers wiederum kausal für die
Verletzung von Art. 3 Abs. 2 Bst. a und c BankG sowie Art. 9 Abs. 2 aBankV,
wobei sein Verhalten zumindest als grob fahrlässig einzustufen ist.
8.4 Der Beschwerdeführer vertritt die Auffassung, dass nicht er für die Um-
setzung der Vereinbarung vom 21. September 2010/19. Oktober 2010 zwi-
schen der RKB und der U._______ zuständig gewesen sei, sondern – auf-
grund des einschlägigen E-Mail-Verkehrs – der Leiter des PBT oder der
Leiter Firmenkunden und Institutionelle. Auch mit diesem Argument dringt
der Beschwerdeführer nach Auffassung des Gerichts nicht durch. Gemäss
Art. 1 der Weisung betreffend die Zusammenarbeit mit externen Vermö-
gensverwaltern (eVV) in allen massgebenden Fassungen werden Bezie-
hungen zu eVV ausschliesslich bei der Abteilung Institutional Banking und
bei den ausserkantonalen Private-Banking-Vertretungen der RKB geführt.
Aus diesem Artikel erhellt, dass der Beschwerdeführer auch für die Umset-
zung einer mit einem eVV abgeschlossenen Vereinbarung zuständig war.
Ausserdem geht bereits aus den Anträgen des Beschwerdeführers vom 12.
August 2009 und 28. Juni 2010 zuhanden des Kreditausschusses hervor,
dass sich der Beschwerdeführer durchaus als für die Kundengruppe
U._______ zuständige Person erachtete.
B-3625/2014
Seite 41
8.5 Der Beschwerdeführer kann auch aus dem Fehlverhalten anderer Per-
sonen, insbesondere von ihm vorgesetzten Personen, nichts zu seinen
Gunsten ableiten. Es ist gerichtsnotorisch, dass die Vorinstanz auch gegen
den Leiter des PBT Massnahmen ergriffen hat (G01007526 040 ff.). Allfäl-
lige andere Gewährsverfahren sind allerdings nicht Gegenstand des vor-
liegenden Verfahrens. Gerichtsnotorisch ist ferner, dass sowohl der seiner-
zeitige Leiter des Präsidialbereichs als auch der seinerzeitige Präsident
des Bankrats nicht mehr in ihren Ämtern sind.
8.6 Der Beschwerdeführer macht sodann geltend, für die Sichtung, Prü-
fung und Ausführung sowie elektronische Ablage der Zahlungsaufträge sei
bis ca. 2009 E.________ zuständig gewesen. Danach sei dieser Aufga-
benbereich in die Zuständigkeit von G._______ und F._______ gefallen.
Bei dieser Argumentation übersieht der Beschwerdeführer, dass er als
Teamleiter die drei genannten Mitarbeiter hätte instruieren und kontrollie-
ren müssen. Nachdem offenbar nicht geprüft wurde, ob einem per Fax zu-
gesandten Zahlungsauftrag ein Original folgte und sämtliche Originale, so-
fern überhaupt vorhanden, in Absprache mit dem Beschwerdeführer
2009/2010 vernichtet wurden (vgl. 5412185 8B 2113), jedoch ohne dass
diese vorher elektronisch abgelegt worden wären, wurde Ziff. 1 der Wei-
sung über die Elektronische Aufbewahrung von Dokumenten verletzt
(5412185 2 324, 328, 332, 336). Durch die Ausführung der per Fax zuge-
stellten Zahlungsaufträge wurde Ziff. 4.1 der Weisung betreffend die Wei-
tergabe von via Fax/Telefon entgegengenommenen Kunden- sowie bank-
eigenen Zahlungsaufträgen (in allen zeitlich massgebenden Fassungen)
verletzt, welcher vorsieht, dass per Fax erteilte Zahlungsaufträge nur ent-
gegengenommen werden dürfen, sofern die Voraussetzungen gemäss der
Weisung Nr. G.0.00.10D – Verwendung von Telefax in der RKB –, die rund
alle zwei Jahre revidiert wurde, erfüllt sind (Fax-Vereinbarung oder doku-
mentierte Risikoaufklärung/-übernahme) oder wenn der Auftraggeber zwei-
felsfrei identifiziert werden kann (5412185 2 351 ff). Der Beschwerdeführer
macht zwar geltend, die Vorinstanz habe nicht nachgewiesen, dass keine
Risikoaufklärung stattgefunden habe und daher eine Fax-Vereinbarung
nicht notwendig gewesen sei. In der Bundesverwaltungsrechtspflege gilt –
wie hiervor erwähnt – der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 19
VwVG i.V. Art. 40 BZP). Gemäss einem allgemeinen Rechtsgrundsatz hat,
wo das Gesetz es nicht anders bestimmt, derjenige das Vorhandensein
einer behaupteten Tatsache zu beweisen, welcher aus ihr Rechte ableitet
(vgl. Art. 8 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember
1907 [ZGB, SR 210]; Urteile des BVGer
C-4192/2012 vom 29. April 2013 E. 5 und A-1700/2013 vom 13. Mai 2013
B-3625/2014
Seite 42
E. 4.4.2). Faxvereinbarungen liegen unbestrittenermassen in den weitaus
meisten Fällen nicht vor. Dass Risikoaufklärungen stattgefunden hätten,
ergibt sich jedoch eben so wenig aus den Akten. Mangels hinreichender
gegenteiliger Anhaltspunkte ist zu Ungunsten des Beschwerdeführers da-
von auszugehen, dass keine Risikoaufklärungen stattgefunden haben und
daher für die Ausführung der Zahlungsanweisungen Faxvereinbarungen
notwendig gewesen wären.
8.7 Im Sinne einer Zusammenfassung ist daher festzuhalten, dass der Be-
schwerdeführer, wie auch die Vorinstanz zu Recht erkannte, mit den vor-
stehend genannten Verfehlungen aufsichtsrechtliche Bestimmungen des
GwG, BankG und der aBankV schwer verletzte (vgl. E. 7.1.1 und E. 8.2.1
ff. hiervor)
9.
Der Beschwerdeführer rügt das ihm auferlegte Berufsverbot von fünf Jah-
ren als unverhältnismässig. Bevor auf die Verhältnismässigkeit dieser Mas-
snahme und deren Dauer einzugehen ist, ist deren Übereinstimmung mit
dem Legalitätsprinzip näher zu beleuchten.
9.1
9.1.1 Das Verwaltungsrecht auferlegt natürlichen und juristischen Perso-
nen zahlreiche Pflichten, die es in Gesetzen und Verordnungen als Gebote
und Verbote umschreibt (vgl. hierzu und zum Folgenden: B-3759/2014 E.
4 – 6.2; TOBIAS JAAG, Sanktionen, in: Fachhandbuch Verwaltungsrecht,
2015, S. 935 ff., m.w.H.). Gebote und Verbote machen indessen nur Sinn,
wenn sie befolgt werden und gegebenenfalls auch mit staatlichen Mass-
nahmen durchgesetzt werden können. Solche Massnahmen sind präven-
tiver, repressiver und pönaler Natur, wobei die beiden letztgenannten Mas-
snahmen als verwaltungsrechtliche Sanktionen bezeichnet werden. Mit ei-
ner verwaltungsrechtlichen Sanktion soll eine Realerfüllung wie bspw. die
Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands erzwungen werden kön-
nen (sog. exekutorische Massnahme), oder es soll – wie beim Berufsverbot
– der Funktionsschutz der Finanzmärkte und der Schutz der Gläubigerin-
nen und Gläubiger, der Anlegerinnen und der Anleger und der Versicherten
im Vordergrund stehen (vgl. JAAG, a.a.O.,
S. 936 f., Rz. 23.7 ff., m.w.H.).
9.1.2 Mögliche Überschneidungen der genannten Kategorien, wie sie
bspw. bei der Auferlegung eines Berufsverbots vorliegen, sowie die Nähe
B-3625/2014
Seite 43
der repressiven verwaltungsrechtlichen (pönalen) Sanktionen zu den (ver-
waltungs-) strafrechtlichen Sanktionen, wie sie bspw. bei der Erhebung ei-
ner (hohen) Busse gegeben sind, verlangen indessen namentlich mit Blick
auf das Legalitätsprinzip und die Verfahrensgarantien insbesondere der
EMRK regelmässig eine differenzierte Betrachtungsweise.
So erwog das Bundesgericht mit Hinweis auf die sog. Menarini-Rechtspre-
chung des EGMR, dass hohen Kartellbussen strafrechtlicher oder zumin-
dest strafrechtsähnlicher Charakter zukomme, und dass daher die Anfor-
derungen von Art. 6 EMRK an die Rechtsgrundlagen (genügend bestimm-
ter Rechtssatz in einem formellen Gesetz) und an das Verfahren (volle
Kognition einer gerichtlichen Behörde) zu erfüllen seien (vgl. etwa BGE 139
I 72 ff., "Publigroupe", insb. S. 78 ff. E. 2, S. 80 ff. E. 4 ff. sowie S. 85 ff. E.
8 ff.; JAAG, a.a.O., S. 952 Rz. 23.58, m.w.H.). Andererseits erachtete es in
einem gegen eine Spielcasino-Betreiberin geführten Bussenverfahren die
absolute Geltung des Schweigerechts, wie es in
einem Strafverfahren besteht (sog. "nemo-tenetur-Grundsatz"), mit Blick
auf die Besonderheiten eines aufsichtsrechtlichen Verwaltungsverfahrens
als nicht sachgerecht und auch von der EMRK nicht verlangt (BGE 140 II
384 ff., insb. S. 390 ff. E. 3.3.2 ff.).
Dem Berufsverbot gemäss Art. 33 FINMAG kommt vorrangig ein präventi-
ves Ziel zu (vgl. hierzu und zum Folgenden: BVGE 2013/59 E. 9.4.1 sowie
B-5041/2014 E. 3.2). Dies schliesst jedoch gewisse repressive Aspekte
des Berufsverbots nicht aus, das künftige Rechtsverletzungen im Finanz-
marktbereich verhindern will.
Auch hier sind daher – wie bei den Bussen – die hohen legislatorischen
und verfahrensrechtlichen Vorgaben von Art. 6 EMRK einzuhalten (JAAG,
a.a.O., S. 957 Rz. 23.73, m.w.H.).
Weil mit dieser Sanktion zugleich in die Persönlichkeitsrechte nach Art. 10
Abs. 2 BV und in die Wirtschaftsfreiheit nach Art. 27 BV eingegriffen wird,
kommt zugleich das verfassungsrechtliche Schutzdispositiv von Art. 36 BV
formell zum Tragen (für das gegen einen Versicherungsmakler verhängte
Berufsverbot vgl. nunmehr BVGE 2013/59, mit zahlreichen Hinweisen).
Es ist daher nachfolgend zu prüfen, ob im vorliegenden Rechts- und Sach-
zusammenhang die Anforderungen an das Legalitätsprinzip und die Ver-
fahrensgarantien eingehalten sind.
B-3625/2014
Seite 44
9.2
9.2.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist eine unabhängige, mit voller Kog-
nition ausgestattete richterliche Behörde (Art. 2 VGG sowie Art. 37 VGG
i.V.m. Art. 49 VwVG), womit diese Verfahrensgarantie im Sinne von Art. 6
EMRK vorliegend eingehalten ist.
9.2.2 Ebenso eingehalten sind die Anforderungen an die gesetzlichen
Grundlagen bzw. an die Normstufe. Die hier anwendbare Norm findet sich
im FINMAG, welcher Erlass ein Gesetz im formellen Sinn darstellt und in
einem demokratischen Verfahren erging.
9.2.3 Schliesslich ist auch das Erfordernis der Normenklarheit erfüllt. Als
verwaltungsrechtliche Sanktionen gegen Personen, die aufsichtsrechtliche
Bestimmungen schwer verletzt haben, nennt das FINMAG u.a. das Berufs-
verbot (Art. 33 FINMAG).
9.3 Im Sinne eines Zwischenergebnisses ist daher festzuhalten, dass die
vom Beschwerdeführer beanstandete, gegen ihn verfügte Sanktion ihre
gesetzliche Grundlage in Art. 33 FINMAG hat, und dass das Legalitätsprin-
zip bzw. die Anforderungen an die Normstufe und die Normenklarheit inso-
weit gewahrt sind. Ebenso erfüllt sind die Verfahrensgarantien gemäss Art.
6 EMRK. Zu prüfen bleibt, ob die Vorinstanz den Grundsatz der Verhältnis-
mässigkeit eingehalten hat.
10.
10.1 Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit (Art. 5 Abs. 2 BV) verlangt,
dass die Massnahmen zur Verwirklichung eines im öffentlichen Interesse
liegenden Ziels geeignet und erforderlich sind sowie zumutbar bleiben (vgl.
statt vieler BGE 138 II 346 E. 9.2). Während sich das öffentliche Interesse
um die Berechtigung und Begrenzung staatlicher Handlungsmotive küm-
mert, rückt der Verhältnismässigkeitsgrundsatz die Adäquanz staatlicher
Handlungen in den Vordergrund – „Adäquanz“ verstanden als Ausdruck ei-
nes vernünftigen Ausgleichs zwischen Handlungsziel, Handlungsumfeld
und Handlungswirkung.
10.2 Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit im Sinne von Art. 5 Abs. 2
BV zerfällt traditionell in drei Teilgehalte. Diese Teilgehalte sind: 1. das Ge-
bot der Eignung; 2. das Gebot der Erforderlichkeit; 3. das Gebot der Zu-
mutbarkeit, d.h. der Ausgewogenheit von Handlungszweck und Hand-
lungswirkung (Verhältnismässigkeit im engeren Sinn). Eine Verwaltungs-
B-3625/2014
Seite 45
massnahme ist erst dann verhältnismässig, wenn sie die genannten Ge-
bote kumulativ erfüllt. Mitunter konkretisiert das Sachgesetz den Grundsatz
der Verhältnismässigkeit zuhanden der rechtsanwendenden Behörden
ausdrücklich. In solchen Fällen wird man die Verhältnismässigkeit einer
Verwaltungsmassnahme primär anhand des Gesetzes prüfen. Es kann al-
lerdings sein, dass die gesetzliche Konkretisierung nicht alle Teilgehalte
des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes abdeckt; für das Fehlende muss
dann unmittelbar auf die Verfassung zurückgegriffen werden. Letztlich be-
zeichnen Eignung, Erforderlichkeit und Zumutbarkeit nur Aspekte ein und
derselben Frage: jener nach dem rechten Mass staatlicher Vorkehrungen
(vgl. Urteil des BVGer B-5431/2013 vom 17. November 2014 E. 5 – 5.8
sowie JAAG, a.a.O., S. 945 Rz. 23.31 ff. sowie S. 959 Rz. 23.81, mit weite-
ren Hinweisen).
10.3 Eine behördliche Anordnung – unabhängig davon, ob Eingriff oder
Leistung – muss zunächst geeignet sein, das angestrebte, im öffentlichen
Interesse liegende Ziel zu erreichen oder zur Zielerreichung einen nicht zu
vernachlässigenden Beitrag zu leisten (sog. „Zwecktauglichkeit“, „Zielkon-
formität“). Ungeeignet ist eine Anordnung, wenn sie mit Blick auf das ange-
strebte Ziel keine nennenswerte Wirkung zeigt (vgl. BGE 129 II 331 E. 4.3;
116 Ia 355 E. 3c) oder der Eintritt der Wirkung ungewiss ist (vgl. BGE 135
II 405 E. 4.3.4). Staatliche Anordnungen müssen unterbleiben, sofern sie
für die Erreichung des angestrebten, im öffentlichen Interesse stehenden
Ziels nicht erforderlich sind (sog. „Übermassverbot“). Die Erforderlichkeit
eines Eingriffs fehlt, wenn eine aus Sicht des Bürgers weniger einschnei-
dende Anordnung das angestrebte Ziel ebenso erreicht (vgl. BGE 136 II
457 E. 6.3; 135 I 176 E. 3.3) – und bei Leistungen entsprechend, wenn
eine aus Sicht des Staats weniger aufwendige Massnahme auch genügen
würde.
10.4 Verwaltungsmassnahmen müssen schliesslich noch zumutbar sein.
Verlangt ist eine angemessene Zweck-Mittel-Relation, bei Eingriffen also
ein vernünftiges Verhältnis zwischen konkretem Eingriffszweck und kon-
kreter Eingriffswirkung – man könnte auch sagen: zwischen öffentlichem
Nutzen und privater Last. Darum ist eine geeignete und erforderliche Mas-
snahme gleichwohl unverhältnismässig, wenn der damit verbundene Ein-
griff in die Rechtsstellung des betroffenen Bürgers im Vergleich zur Bedeu-
tung der verfolgten öffentlichen Interessen unvertretbar schwer wiegt (vgl.
BGE 135 I 176 E. 8.1). Ob man die Zumutbarkeit bejahen kann, ist durch
Abwägung aller berührten Interessen zu bestimmen. Das Verhältnismäs-
sigkeitsprinzip hat seinen Ursprung im Polizeirecht. Mittlerweile erstreckt
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es sich über alle Gebiete des öffentlichen Rechts (Art. 5 Abs. 2 BV; vgl.
bereits BGE 94 I 392 E. 3 S. 397; TSCHANNEN/
ZIMMERLI/MÜLLER, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. Aufl. 2014, § 21 N 1
ff.; HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl.
2010, Rz. 535 ff.).
10.5 In Anbetracht der auch repressiven Elemente des Berufsverbots ge-
mäss Art. 33 FINMAG sind zwar erhöhte Anforderungen an die Verhältnis-
mässigkeit der Massnahme zu stellen. Die Regelungszwecke des FINMAG
– die Sicherstellung der Funktionsfähigkeit der Finanzmärkte (sog. Funkti-
onsschutz) einerseits und die Gewährleistung des Schutzes der Gläubiger,
der Anleger und der Versicherten andererseits (Individualschutz) – müssen
die Sanktion rechtfertigen und die dem Betroffenen daraus entstehenden
Nachteile in seinem wirtschaftlichen Fortkommen mit Blick auf die Schwere
der aufsichtsrechtlichen Verletzung überwiegen. Nachdem feststeht, dass
den Beschwerdeführer eine individuelle Verantwortlichkeit an den schwe-
ren Verletzungen des Aufsichtsrechts (Art. 3 BankG und Art. 9 Abs. 2
aBankV; Art. 6 und 7 GwG) der RKB trifft, können weitere Schädigungen
und künftige Störungen des Finanzmarkts nurmehr verhindert werden, in-
dem dem Beschwerdeführer die Tätigkeit in leitender Stellung bei einer o-
der einem von der Vorinstanz Beaufsichtigten grundsätzlich untersagt wird.
10.6 Aus dem Gesagten ergibt sich, dass die gegen den Beschwerdeführer
ausgesprochene Sanktion sowohl im öffentlichen Interesse liegt und als
zur Wahrung und Durchsetzung der öffentlichen Interessen geeignet er-
scheint. Weil das durch die Vorinstanz auferlegte Berufsverbot einen
schwerwiegenden Eingriff in die Sphäre der persönlichen und wirtschaftli-
chen Freiheit des Beschwerdeführers darstellt, muss indessen auch die
ihm vorgeworfene Verletzung von Aufsichtsvorschriften entsprechend
schwer wiegen, um diese Sanktion zu rechtfertigen. Wie es sich damit ver-
hält, ist nachfolgend zu untersuchen.
10.7
10.7.1 Beim Begriff der schweren Verletzung handelt es sich um einen un-
bestimmten Rechtsbegriff. Dabei kommt der Vorinstanz ein grosses Er-
messen zu. Zu beachten ist allerdings, dass die Verfügung der Vorinstanz,
die ein Berufsverbot ausspricht, der Anfechtung an das Bundesverwal-
tungsgericht unterliegt und diesem – im Rahmen seiner umfassenden Kog-
nitionsbefugnis – nicht nur die Kontrolle der Gesetzmässigkeit, sondern
auch der Angemessenheit obliegt (Art. 49 VwVG). Das Gericht belässt je-
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doch der Vorinstanz einen gewissen fachtechnischen Beurteilungsspiel-
raum (vgl. BVGE 2013/59 E. 9.3.6 f., mit weiteren Hinweisen; HSU/BA-
HAR/RENNINGER, a.a.O., N. 22 zu Art. 34).
10.7.2 In der Rechtsprechung des Bundesgerichts haben sich verschie-
dene Kriterien herausgebildet, die es bei der Beurteilung der Schwere des
Verstosses zu beachten gilt. Danach setzt die entsprechende verwaltungs-
rechtliche Massnahme eine Verletzung aufsichtsrechtlicher Bestimmungen
von einer gewissen Schwere voraus und muss auch im Einzelfall verhält-
nismässig sein. Eine einmalige, punktuelle und untergeordnete Verletzung
finanzmarktrechtlicher Pflichten genügt nicht (vgl. BVGE 2013/59 E. 9.3.7,
mit weiteren Hinweisen).
10.8
10.8.1 Nach dem unter E. 8.2 – 8.6 hiervor Gesagten erachtet es das Ge-
richt als erwiesen, dass der Beschwerdeführer zumal in seiner Eigenschaft
als Kundenbetreuer der U._______ durch sein Wirken massgeblich zum –
verpönten – Erfolg der U._______ beigetragen hat. Damit hat er in schwe-
rer Weise gegen aufsichtsrechtliche Vorschriften verstossen.
10.8.2 Entsprechend der Schwere seiner Verstösse gegen aufsichtsrecht-
liche Vorschriften und seines Verschuldens verfügte die Vorinstanz die ma-
ximale Dauer des Berufsverbots gemäss Art. 33 FINMAG. Diese
Massnahme erweist sich im Lichte der vorstehenden Ausführungen als
rechtens und insbesondere auch als verhältnismässig. Sie trägt in nach-
vollziehbarer Weise einerseits der Schwere und der Dauer der Verstösse
gegen aufsichtsrechtliche Vorschriften und des Verschuldens des Be-
schwerdeführers und andererseits dem erheblichen öffentlichen Interesse
an einem adäquaten Schutz des Publikums Rechnung.
11.
11.1 Der Beschwerdeführer beantragt schliesslich die Aufhebung von Ziff. 3
der angefochtenen Verfügung. Im Eventualstandpunkt beantragt er eine
massive Reduktion der Kosten auf Fr. 7'350.– bzw. auf maximal
Fr. 14'350.–. Zur Begründung macht er geltend, dass 80 % des Inhalts der
angefochtenen Verfügung von der die RKB betreffenden Verfügung über-
nommen worden sei. Schliesslich stütze sich die Vorinstanz fast aus-
schliesslich auf den Bericht der WAG und habe den Sachverhalt nicht sel-
ber aufarbeiten müssen. Nach heutigem Kenntnisstand seien noch weitere
Verfahren der Vorinstanz gegen Mitarbeiter der RKB eingeleitet worden, so
dass sich die Kosten auf weitere Kostenträger verteilen liessen.
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11.2 Die Vorinstanz machte in ihrer Vernehmlassung vom 24. September
2014 geltend, das vorliegende Verfahren habe 14 Monate gedauert; es hät-
ten eine Reihe von Einvernahmen durchgeführt und mehrere Auskunftser-
suchen bei der RKB gestellt und bearbeitet werden müssen. Bei einem
Stundenansatz eines Fachspezialisten von Fr. 285.– entsprächen die auf-
gelaufenen Kosten von Fr. 28'000.– einem Gesamtaufwand von weniger
als 100 Stunden. Mit Duplik vom 8. Januar 2015 reichte die Vorinstanz zu-
dem den Report Leistungserfassung ein.
11.3 Öffentliche Abgaben sind Geldleistungen, welche die Privaten kraft
öffentlichen Rechts dem Staat schulden. Werden die Abgaben als Entgelt
für bestimmte staatliche Gegenleistungen erhoben, handelt es sich um
Kausalabgaben und nicht um Steuern, welche voraussetzungslos, d.h.
ohne dass dem Abgabepflichtigen eine individuell zurechenbare staatliche
Gegenleistung erbracht wird, geschuldet sind (vgl. BGE 140 I 176 E. 5.2
sowie Urteil des BVGer B-2091/2014 vom 23. März 2015 E. 6). Aus der
Rechtsnatur der Verwaltungsgebühr als Entgelt für eine bezogene
Leistung ergibt sich, dass bei der Bemessung vom Wert dieser
auszugehen ist. Auch wenn gesetzliche Gebührenrahmen (z.B. Art. 8 Abs.
1 FINMA-GebV) bestehen, muss die Angemessenheit der im Einzelfall
auferlegten Gebühren anhand der verfassungsmässigen Grundsätze der
Kostendeckung und der Äquivalenz überprüfbar sein; der
Ermessensspielraum der FINMA darf nicht übermässig sein (Urteile des
BVGer B-3708/2007 vom 4. März 2008 E. 7, B-2322/2006 und
B-2334/2006, je vom 6. September 2007; BGE 123 I 248, 252 E. 3d und
3f). Das Kostendeckungsprinzip bedeutet, dass der Gesamtertrag aus
Gebühren die gesamten Kosten des betreffenden Verwaltungszweiges
nicht übersteigen darf. Dies gilt für Verwaltungs- einschliesslich
Kanzleigebühren uneingeschränkt (vgl. BGE 106 Ia 241 E. 3). Bei den
Verwaltungs- einschliesslich Kanzleigebühren handelt es sich um direkte
Kosten des betreffenden Verwaltungszweiges. Das Äquivalenzprinzip
konkretisiert das Verhältnismässigkeitsprinzip und das Willkürverbot (Art. 5
Abs. 2 sowie Art. 8 und 9 BV) für den Bereich der Kausalabgaben (130 III
225 E. 2.3). Nach dem Äquivalenzprinzip muss die Höhe der Gebühr in
einem vernünftigen Verhältnis stehen zum Wert, den die staatliche
Leistung für die Abgabepflichtigen hat (vgl. BGE 106 Ia 241 E. 3). Das
Aufsichtsverfahren im Einzelfall richtet sich nach den Bestimmungen des
VwVG und für die Verfahrenskosten gilt die FINMA-GebV. Soweit die
FINMA-GebV keine besondere Regelung enthält, gelten die
Bestimmungen der Allgemeinen Gebührenverordnung vom 8. September
2004 (AllgGebV, SR 172.041.1; Art. 6 FINMA-GebV).
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Seite 49
Der Bundesrat stützt sich bezüglich der Gebührenansätze auf Art. 46a des
Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 1997
(RVOG, SR 172.010), obwohl die FINMA nicht mehr zur Bundesverwaltung
gehört. Allerdings gibt auch Art. 55 Abs. 1 FINMAG dem Bundesrat
allgemein die Kompetenz, Ausführungsbestimmungen zum FINMAG zu
erlassen; der Bundesrat hat auch gestützt auf diese Bestimmungen die
FINMA-GebV erlassen; Art. 8 FINMA-GebV verweist für die
Gebührenbemessung auf die Ansätze (sog. Rahmentarife) im Anhang. Für
die Gebührenbemessung in den einzelnen Aufsichts-bereichen gelten die
Rahmentarife Ziffern 1-7 im Anhang der FINMA-GebV. Für Verfügungen,
Aufsichtsverfahren und Dienstleistungen, für die im Anhang – wie im
vorliegenden Fall – kein Ansatz festgelegt ist, bemisst sich die Gebühr
nach Zeitaufwand und der Bedeutung der Sache für die gebührenpflichtige
Person (Art. 8 Abs. 3 FINMA-GebV). Dabei richtet sich der Stundenansatz
für die Gebühren nach der Funktionsstufe der ausführenden Person
innerhalb der FINMA und bemisst sich nach Art. 8 Abs. 4 FINMA-GebV.
Dies setzt eine Zeiterfassung voraus. Der Aufwand der Vorinstanz ist durch
den Leistungsreport belegt.
12.
Die Beschwerde erweist sich demnach in allen Teilen als unbegründet,
weshalb sie vollumfänglich abzuweisen ist. Auch den eventualiter und sub-
eventualiter gestellten Anträgen kann keine Folge geleistet werden.
13.
Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind dem Beschwerdeführer
die Verfahrenskosten von Fr. 4'000.– aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG
i.V.m. Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]) und der einbezahlte Kostenvorschuss gleicher Höhe ist zur Be-
zahlung der Verfahrenskosten zu verwenden.
Dem unterliegenden Beschwerdeführer ist keine Parteientschädigung zu-
zusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 7 Abs. 1 VGKE) und ebenso wenig
der Vorinstanz (Art. 7 Abs. 3 VGKE).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
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Seite 50
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 4'000.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 4'000.– entnommen.
3.
Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde);
– die Vorinstanz (Ref-Nr. …; Gerichtsurkunde).
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Frank Seethaler Karin Behnke
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange-
legenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechts-
schrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren
Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Be-
schwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
Versand: 14. Oktober 2015