B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung II
B-3631/2011
U r t e i l v o m 1 2 . M ä r z 2 0 1 3
Besetzung
Richterin Eva Schneeberger (Vorsitz),
Richter Frank Seethaler, Richter David Aschmann,
Gerichtsschreiberin Myriam Senn.
Parteien
A._______,
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Landwirtschaft BLW,
Vorinstanz.
Gegenstand
Marktbeobachtung.
B-3631/2011
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Fachbereich Marktbeobachtung des Bundesamts für Landwirtschaft
BLW (nachfolgend: Vorinstanz) informiert regelmässig über die Preisent-
wicklung in den Agrarmärkten. Zu diesem Zweck erfasst die Vorinstanz
periodisch das Preisniveau landwirtschaftlicher Erzeugnisse und deren
Verarbeitungsprodukte auf verschiedenen Verarbeitungs- und Handels-
stufen.
Die A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) ist eine Aktiengesell-
schaft mit Sitz in (…), deren Gesellschaftszweck insbesondere im Betrieb
einer (…) besteht.
Seit dem Jahr 2008 sandte die Vorinstanz der Beschwerdeführerin nach
Ablauf jedes Quartals ein elektronisches Formular zur Erhebung diverser
Preisdaten und forderte sie auf, dieses Formular ausgefüllt zu retournie-
ren. Nachdem die Beschwerdeführerin mehreren dieser Aufforderungen
nicht fristgerecht Folge leistete, erhielt sie von der Vorinstanz telefonische
und schriftliche Mahnungen, darunter mehrere mit der Androhung, dass
eine gebührenpflichtige Verfügung erlassen würde, wenn sie der jeweili-
gen Mahnung nicht nachkommen sollte. Nachdem die Beschwerdeführe-
rin die Daten für das Jahr 2010 trotz Mahnung nicht geliefert hatte, forder-
te die Vorinstanz sie mit Verfügung vom 18. Februar 2011 auf, die Markt-
daten über die effektiv gehandelten Mengen und Preise der gesamten
Ernte des Jahres 2010 (Juli 2010 bis Dezember 2010) zu liefern. Bei
Nichteinhalten der Fristen oder unvollständigem Einreichen der Daten
würde eine Belastung von bis zu Fr. 10'000.- verfügt werden.
Mit Verfügung vom 27. Mai 2011 belastete die Vorinstanz die Beschwer-
deführerin mit einem Betrag von Fr. 7'000.- wegen Zuwiderhandlung ge-
gen ihre Mitwirkungspflicht in Bezug auf das 3. und 4. Quartal 2010. Zur
Begründung führte sie an, die Beschwerdeführerin sei verpflichtet gewe-
sen, ihr die Marktdaten zur Verfügung zu stellen. Obwohl sie die Be-
schwerdeführerin mehrfach gemahnt und mit Verfügung vom 18. Februar
2011 darauf aufmerksam gemacht habe, dass eine Belastung von bis zu
Fr. 10'000.- verfügt werden könne, falls sie die Daten nicht fristgerecht lie-
fere, habe die Beschwerdeführerin diese Frist ungenutzt verstreichen las-
sen, ohne Gründe anzugeben, die das Nichtliefern der Daten rechtferti-
gen würden. Da die Marktbeobachtung ein wichtiges Instrument für die
Schaffung von Markttransparenz sei, das Fehlen der Daten der Be-
schwerdeführerin die Aussagekraft der (…)statistik erheblich vermindere
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und der Beschwerdeführerin ein vorsätzliches Verhalten vorzuwerfen sei,
werde die Belastung auf Fr. 7'000.- bemessen.
B.
Gegen diese Verfügung erhob die Beschwerdeführerin am 24. Juni 2011
Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragt, die von der
Vorinstanz auferlegte Belastung von Fr. 7'000.- auf Fr. 500.- zu reduzie-
ren. Zur Begründung führt sie an, sowohl die Datenerhebung als auch die
Höhe der Sanktion seien unverhältnismässig. Es handle sich bei ihr um
einen kleinen (…)betrieb, weshalb ihre Daten für die Aussagekraft der
Statistiken völlig unbedeutend seien. Zudem handle es sich um eine
erstmalige Belastung. Ihres Wissens seien in der Vergangenheit bedeu-
tendere Marktteilnehmer massiv niedriger gebüsst worden. Es treffe nicht
zu, dass sie keine Gründe angeführt habe, warum sie die Daten nicht ge-
liefert habe. Vielmehr habe sie diese Gründe mündlich gegenüber dem
zuständigen Sachbearbeiter und schriftlich per E-Mail vorgebracht.
C.
Mit Vernehmlassung vom 18. August 2011 beantragt die Vorinstanz die
Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung führt sie an, die Erhebung
der Marktdaten landwirtschaftlicher Erzeugnisse und Verarbeitungspro-
dukte, wie insbesondere der (…)einstandspreise, sei zwingend erforder-
lich, um eine rechtsgenügliche Markttransparenz gewährleisten zu kön-
nen. Aus den Bestimmungen des Landwirtschaftsgesetzes und der Ver-
ordnung über die Marktbeobachtung im Landwirtschaftsbereich ergebe
sich eine Mitwirkungspflicht der Marktteilnehmer, der Marktbeobach-
tungsstelle bestimmte Marktdaten zu liefern. Die Beschwerdeführerin sei
die (…) von (…) repräsentativen (…), welche die Vorinstanz einer Melde-
pflicht unterstellt habe. In Bezug auf gewisse Produkte liege sie sogar an
(…), (…) oder (…) Stelle. Daher handle es sich bei ihr um eine ver-
gleichsweise grosse (…), weshalb ihre Marktdaten für die Statistik durch-
aus von erheblicher Relevanz seien. Die veröffentlichten Marktberichte
seien, entgegen der Behauptung der Beschwerdeführerin, korrekt. Diese
habe keine Gründe, die eine Befreiung von der Mitwirkungspflicht recht-
fertigen würden – wie z.B. das nachweisliche Fehlen der relevanten Pro-
dukte oder Produktionsausfälle – geltend gemacht. Die Erhebung der Da-
ten sei für die Erfüllung des gesetzlichen Auftrags zwingend notwendig.
Die Auferlegung eines Betrags von Fr. 7'000.- sei auch verhältnismässig.
Es bestehe ein erhebliches öffentliches Interesse daran, dass alle Markt-
teilnehmer an der Datenerhebung mitwirkten. Die Beschwerdeführerin
habe bereits in der Vergangenheit mehrfach daran erinnert werden müs-
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sen, die Daten der (…)einstandspreise oder die Daten der effektiv bezahl-
ten Produzentenpreise für Brot- und Futter(…) zu melden. Da es sich bei
ihr keineswegs um einen Kleinbetrieb handle, wirke sich das Fehlen der
Marktdaten gravierend auf die Aussagekraft der Statistik aus. In Anbet-
racht der Grösse des Unternehmens der Beschwerdeführerin sei die Hö-
he des Betrags auch zumutbar.
D.
Mit Replik vom 22. September 2011 macht die Beschwerdeführerin gel-
tend, die (…)branche sei in der Schweiz stark konzentriert. Ihr Betrieb
habe im (…)sektor beispielsweise einen Marktanteil von lediglich (…) %.
Allein diese Grösse könne für die Statistik massgebend sein und nicht die
von der Vorinstanz zugrundegelegte Rangreihenfolge. Für die Aussage-
kraft der Statistik sei es ausreichend, wenn die Daten der (…) Unterneh-
men, die den (…)handel in der Schweiz beherrschten, erhoben würden.
E.
Mit Duplik vom 9. November 2011 bringt die Vorinstanz insbesondere vor,
sie habe (…) kleine, (…) mittlere und (…) grosse (…) als repräsentative
(…) ausgewählt. Diese Auswahl sei bezüglich der Anzahl der Betriebe,
der umgesetzten Mengen, der Struktur der Unternehmensgrösse und der
regionalen Verteilung ausgewogen, so dass repräsentative Aussagen
über die Grundgesamtheit möglich seien, um damit eine aussagekräftige
Statistik über die (…)einstandspreise und die Preise der
(…)nachprodukte erstellen zu können. Im Übrigen hält sie an ihrem Vor-
bringen fest.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Der Entscheid der Vorinstanz vom 27. Mai 2011 stellt eine Verfügung im
Sinne von Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember
1968 (VwVG, SR 172.021) dar. Gemäss Art. 31 und 33 Bst. d des Verwal-
tungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) i.V.m. Art. 5
VwVG sowie Art. 166 Abs. 2 des Landwirtschaftsgesetzes vom 29. April
1998 (LwG, SR 910.1) können Verfügungen der Vorinstanz mit Be-
schwerde beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden. Die Be-
schwerdeführerin ist als Adressatin der angefochtenen Verfügung durch
diese berührt. Sie hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
oder Änderung und ist daher zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48
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Abs. 1 VwVG). Eingabefrist und -form sind gewahrt (Art. 50 und 52 Abs. 1
VwVG) und der Kostenvorschuss wurde fristgemäss bezahlt (Art. 63 Abs.
4 VwVG). Auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt (Art.
47 ff. VwVG). Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.
2.
Der Bundesrat unterstellt Warenpreise, die durch agrarpolitische Mass-
nahmen des Bundes beeinflusst werden, einer Marktbeobachtung auf
verschiedenen Stufen, von der Produktion bis zum Verbrauch und regelt
die Mitwirkung der Marktteilnehmer (Art. 27 Abs. 1 LwG). Zur Beschaffung
der für den Vollzug des Gesetzes und die Wirkungskontrolle unerlässli-
chen Grundlagen erhebt und registriert der Bund sowohl auf sektoraler
als auch auf einzelbetrieblicher Ebene insbesondere Daten zur Beurtei-
lung der wirtschaftlichen Lage der Landwirtschaft und zur Beobachtung
der Marktlage (Art. 185 Abs. 1 Bst. b und c LwG). Gestützt auf Art. 27,
177 und 185 Abs. 2 und 3 LwG hat der Bundesrat die Verordnung über
die Marktbeobachtung im Landwirtschaftsbereich vom 7. Dezember 1998
(SR 942.31; nachfolgend: Marktbeobachtungsverordnung) erlassen. Das
Bundesamt für Landwirtschaft führt eine Marktbeobachtung durch. Die
Marktbeobachtungsstelle erfasst periodisch das Preisniveau landwirt-
schaftlicher Erzeugnisse und deren Verarbeitungsprodukte auf verschie-
denen Verarbeitungs- und Handelsstufen (Art. 1 Marktbeobachtungsver-
ordnung). Der Marktbeobachtung unterstehen insbesondere Ackerbau-
produkte und deren Verarbeitungserzeugnisse (Art. 2 Abs. 1 Bst. d
Marktbeobachtungsverordnung). Die Marktteilnehmer sind verpflichtet,
der Marktbeobachtungsstelle nach deren zeitlichen und gegenständlichen
Vorgaben die Marktdaten zu liefern (Art. 2a Marktbeobachtungsverord-
nung).
3.
Umstritten ist vorliegend einzig die Höhe des auferlegten Betrags, denn
die Beschwerdeführerin hat nur die Reduzierung des Betrags, nicht aber
die vollständige Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt. Sie
macht geltend, die Vorinstanz habe diesbezüglich gegen den Grundsatz
der Verhältnismässigkeit verstossen.
3.1. Zur Begründung der auferlegten Belastung stützt sich die Vorinstanz
auf die Sanktionsnorm von Art. 169 LwG. Danach kann im Falle einer Wi-
derhandlung gegen das Landwirtschaftsgesetz, dessen Ausführungsbe-
stimmungen oder die gestützt darauf erlassenen Verfügungen als Verwal-
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tungsmassnahme insbesondere die Belastung mit einem Betrag von
höchstens Fr. 10'000.- ergriffen werden (Art. 169 Abs. 1 Bst. h LwG).
3.2. Art. 169 Abs. 1 Bst. h LwG ist als "Kann-Vorschrift" formuliert. Der
Vorinstanz wird damit ein Ermessensspielraum eingeräumt, und zwar so-
wohl im Hinblick auf die Entscheidung, ob der betreffende Verstoss über-
haupt sanktioniert wird (Entschliessungsermessen) als auch im Hinblick
auf die Höhe der Sanktion (Auswahlermessen).
Mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verlet-
zung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch
des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhaltes sowie die Unangemessenheit gerügt
werden. Die Rüge der Unangemessenheit ist dann unzulässig, wenn eine
kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat (Art. 49 VwVG),
was vorliegend aber nicht der Fall ist.
3.3. Verwaltungsbehörden sind bei der Ermessensausübung nicht frei,
sondern an den Grundsatz der Verhältnismässigkeit gebunden (Art. 5
Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft
vom 18. April 1999 [BV, SR 101]). Ihre Verfügungen müssen demnach im
Hinblick auf das im öffentlichen Interesse angestrebte Ziel erforderlich
sein; sie haben zu unterbleiben, wenn eine gleich geeignete, aber mildere
Massnahme für den angestrebten Zweck ausreichen würde. Ausserdem
muss der angestrebte Zweck in einem vernünftigen Verhältnis zur Belas-
tung stehen, die der Beschwerdeführerin auferlegt wird. Bei der Beurtei-
lung dieser Frage sind die einander gegenüberstehenden öffentlichen
und privaten Interessen sorgfältig gegeneinander abzuwägen. Je gewich-
tiger das eine und je weniger gewichtig das andere Interesse ist, desto
eher fällt die Interessenabwägung zugunsten des erheblichen Interesses
aus (BGE 135 II 384 E. 4.6.1). Ein vernünftiges Verhältnis zwischen
Zweck und Mittel ist auch bei der Verhängung einer Verwaltungssanktion
zu wahren (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2P.274/2004 vom 13. April
2005 E. 4.1).
3.4. Zu prüfen ist daher, ob die Höhe der Sanktion in einem angemesse-
nen Verhältnis zur Verletzung der Rechtsgüter und Interessen steht, wel-
che durch die Normen, gegen die die Beschwerdeführerin verstossen hat,
geschützt werden, und ob das mit der angefochtenen Verfügung verfolgte
Ziel auch durch die Auferlegung eines geringeren Geldbetrages hätte er-
reicht werden können.
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3.4.1. Die Vorinstanz hat den für die Sanktion gesetzlich vorgesehenen
Rahmen von Fr. 10'000.- zwar nicht ausgeschöpft. Innerhalb dieses
Sanktionsrahmens erscheint der verfügte Belastungsbetrag von
Fr. 7'000.- indessen als relativ hoch.
Die Beschwerdeführerin macht diesbezüglich geltend, ihr Betrieb sei zu
klein, um den von der Vorinstanz verlangten Daten eine grössere Bedeu-
tung beimessen zu können. Damit macht sie sinngemäss geltend, dass
es schwer vorstellbar sei, dass ihre Pflichtverletzung die Statistik der Vor-
instanz in einer für die Marktteilnehmer spürbaren Weise verfälscht hätte.
Die Vorinstanz legt dagegen dar, dass sich das Fehlen der Daten der Be-
schwerdeführerin gravierend auf die Aussagekraft der Statistik auswirke.
Die Beschwerdeführerin sei zwar – je nach Produkt – nur der (…)-, (…)-,
(…)- oder (…)grösste Betrieb. Indessen sei eine repräsentative Auswahl
von 14 (…) bestimmt worden, nämlich fünf kleine, fünf mittlere und vier
grosse (…) aus unterschiedlichen Regionen der Schweiz. Für eine aus-
sagekräftige Statistik seien die Daten aller dieser (…) erforderlich, auch
diejenigen der Beschwerdeführerin.
Verweigert ein einzelner Marktteilnehmer seine Mitwirkungspflicht an ei-
ner Statistik, so hängt die potentielle Auswirkung dieser Verweigerung auf
die Statistik nicht nur von seinem eigenen Marktanteil, sondern auch von
der angewandten statistischen Methode ab. Wird eine Totalerhebung bzw.
eine möglichst vollständige Erhebung bei allen betroffenen Betrieben
durchgeführt, so entspricht das durch die Verweigerung entstandene Feh-
lerpotential weitgehend dem Marktanteil des betroffenen Betriebs. Wer-
den die Daten indessen lediglich bei einer fachgerecht und repräsentativ
zusammengesetzten Stichprobe erhoben, um daraus Erkenntnisse in Be-
zug auf eine um ein Vielfaches grössere Grundgesamtheit zu folgern, so
wirkt sich die Verweigerung eines Elements der Stichprobe ungleich
grösser auf die Aussagekraft der gesamten Statistik aus. In diesem Fall
multipliziert sich das Fehlerpotential aufgrund der nicht zur Verfügung
stehenden Angaben um das Grössenverhältnis der Gesamtmenge zur
Stichprobe. Der fachgerechten Zusammensetzung der Stichproben
kommt daher in der Statistik grosse Bedeutung zu. Die Auswahl ist so
vorzunehmen, dass aus dem Ergebnis der Teilerhebung möglichst exakt
und sicher auf die Verhältnisse der Gesamtmasse geschlossen werden
kann. Dabei kann beispielsweise die Grösse der Stichprobe einen we-
sentlichen Einfluss auf die Genauigkeit der Statistik haben (vgl. LUDWIG
BEREKOVEN, WERNER ECKERT, PETER ELLENRIEDER, Marktforschung: Me-
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thodische Grundlagen und praktische Anwendung, 8. Aufl., Wiesbaden
1999, S. 50; G. CLAUSS, F.-R. FINZE, L. PARTZSCH, Grundlagen der Statis-
tik, Frankfurt a.M. 2011, S. 182 f).
Im vorliegenden Fall impliziert die Argumentation der Vorinstanz prima fa-
cie, dass sie eine repräsentative Stichprobe in diesem Sinn zusammen-
gestellt hatte, für welche die Mitwirkung auch der Beschwerdeführerin
unabdingbar gewesen wäre. Eine genaue Betrachtung ihrer Ausführun-
gen zeigt indessen, dass dies nicht der Fall war. So führt die Vorinstanz
aus, dass die Anzahl der (…), auf deren Produkte sich ihre Statistik be-
zog, lediglich 65 betrug. Für die Stichprobe vorgesehen waren 14 (…)
oder 22 % der (…), aber 84 % des mengenmässigen Marktvolumens der
Produkte, über die sich die Statistik aussprechen sollte. Die relevante
Gesamtmenge war somit weniger als 20 % grösser als die in Frage ste-
hende Teilmenge. Unter diesen Umständen unterschieden sich die Aus-
wirkungen der Verweigerung der Beschwerdeführerin, an der Erhebung
bei dieser "Stichprobe" mitzuwirken, aber kaum von der Nichtmitwirkung
an einer Totalerhebung.
Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin kann es indessen nicht
entscheidend darauf ankommen, dass es im vorliegenden Fall unwahr-
scheinlich ist, dass die Verletzung ihrer Mitwirkungspflicht eine merkliche
Auswirkung auf die Statistik der Vorinstanz hatte. Einerseits basiert diese
fehlende Wahrscheinlichkeit nämlich wesentlich darauf, dass die Be-
schwerdeführerin sich als einzige ihrer Mitwirkungspflicht entzog, die üb-
rigen angefragten Marktteilnehmer aber ihre Angaben einreichten. Vor al-
lem aber ist in grundsätzlicher Weise festzuhalten, dass es den Zielen ei-
ner hinreichend aussagekräftigen und vertrauenswürdigen Marktbeo-
bachtung zuwiderlaufen würde, wenn für gewisse Marktsegmente keine
oder nur unvollständige Aussagen erhoben werden könnten, weil sich die
mitwirkungspflichtigen Marktteilnehmer eigenmächtig ihrer gesetzlichen
Mitwirkungspflicht entziehen.
Andererseits stellt Art. 169 Abs. 1 Bst. h LwG die allgemeine Sanktions-
norm für eine Vielzahl von möglichen Verletzungen der Bestimmungen
des Landwirtschaftgesetzes und dessen Ausführungsbestimmungen dar.
Die Schwere der Verletzung der hier in Frage stehenden Mitwirkungs-
pflicht müsste daher auch im Verhältnis zu anderen potentiellen Verstös-
sen gegen die Landwirtschaftsgesetzgebung als vergleichsweise
schwerwiegend erscheinen, um die Auferlegung eines Betrags von
Fr. 7'000.- rechtfertigen zu können.
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Die von der Vorinstanz herausgegebene Statistik ist für die Marktteilneh-
mer zweifellos nützlich. Verglichen mit anderen möglichen Verstössen
gegen die Landwirtschaftsgesetzgebung, wie beispielsweise etwa mit der
Nichteinhaltung von Tierschutzbestimmungen, erscheint die Verletzung
der Mitwirkungspflicht bei einer derartigen Statistik indessen als verhält-
nismässig wenig schwerwiegend.
3.4.2. Bei der Frage der Zumessung der im vorliegenden Fall strittigen
Verwaltungssanktion ist weiter darauf abzustellen, ob das mit der ange-
fochtenen Verfügung verfolgte Ziel auch durch die Auferlegung eines ge-
ringeren Geldbetrages hätte erreicht werden können.
Dieses Ziel besteht vorliegend darin, die Beschwerdeführerin dazu zu
motivieren, ihrer Mitwirkungspflicht künftig fristgerecht nachzukommen.
Die Beschwerdeführerin rügt, die Belastung sei unverhältnismässig, weil
sie erstmals mit einer Belastung wegen Verletzung ihrer Mitwirkungs-
pflicht belegt worden sei. Dies trifft zwar zu. Unbestritten und aktenkundig
ist indessen, dass sie in Bezug auf die Erfüllung ihrer Mitwirkungspflicht
gemäss Art. 2a Marktbeobachtungsverordnung als ausgesprochen reni-
tenter Fall anzusehen ist. Aus den Akten der Vorinstanz geht hervor, dass
sie sich bereits seit Dezember 2005 geweigert hatte, die verlangten Da-
ten zu liefern. In der Zeitspanne von 2008 bis Anfangs 2011 erhielt sie
von der Vorinstanz offenbar mehrere telefonische und mindestens elf
schriftliche Mahnungen, darunter mehrere mit der Androhung, dass eine
gebührenpflichtige Verfügung erlassen würde, wenn sie der Mahnung
nicht nachkommen sollte. Mit Verfügung vom 18. Februar 2011 drohte ihr
die Vorinstanz für den Fall weiterer Verstösse eine Sanktion an und for-
derte sie erneut zur Lieferung der Daten für das 3. und 4. Quartal 2010
auf. Dass sie die verlangten Daten trotzdem nicht lieferte, kann unter die-
sen Umständen nur als vorsätzliche und wiederholte Pflichtverletzung
eingestuft werden. Hinzu kommt, dass aus ihrer Beschwerdeschrift keine
Absicht, ihre Daten in Zukunft fristgerecht zu liefern, erkennbar ist.
Die Beschwerdeführerin ist indessen ein (…)betrieb, weshalb anzuneh-
men ist, dass ihr Entscheid, ihrer Mitwirkungspflicht künftig nachzukom-
men oder nicht, rational bzw. durch einen Kosten-/Nutzenvergleich beein-
flussbar ist. Aus den Rechtsschriften der Beschwerdeführerin und den in
den Akten befindlichen Emails ergibt sich, dass ihre Pflichtverletzungen
wesentlich auf den ihr entstandenen Aufwand für die Datenbeschaffung
und -lieferung zurückzuführen waren. Wie gross genau dieser Aufwand
B-3631/2011
Seite 10
ist, ist zwar nicht belegt. Indessen ist zu unterstellen, dass es sich dabei
um einen Aufwand von nicht mehr als einigen wenigen Stunden handelt.
Wäre der Aufwand für die betroffenen Unternehmen und die dadurch ver-
ursachte Kosten nämlich wesentlich grösser, würde sich ernsthaft die
Frage stellen, ob die Praxis der Vorinstanz, für die Mitwirkung an ihrer
Statistik ständig die Beschwerdeführerin, die meisten anderen (…) dage-
gen nur selten oder überhaupt nicht heranzuziehen, nicht gegen den
Grundsatz der rechtsgleichen Behandlung der Gewerbegenossen ver-
stossen könnte. Vorliegend ist daher davon auszugehen, dass die Belas-
tung mit einem Betrag, der geringfügig höher ist als die ihr durch die für
die Datenbeschaffung und -lieferung aufgewendete Zeit verursachten
Kosten, bereits ausreicht, um ihre künftige Mitarbeit sicher zu stellen.
Diesbezüglich erscheint – jedenfalls bei einer erstmaligen Sanktionierung
– eine Belastung im Betrag von Fr. 700.- als ausreichend, die von der
Vorinstanz verfügte Belastung von Fr. 7'000.- dagegen als offensichtlich
unverhältnismässig.
3.5. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der auferlegte Betrag un-
verhältnismässig hoch und auf Fr. 700.- zu reduzieren ist.
4.
Die Beschwerde erweist sich somit teilweise als begründet und ist dem-
entsprechend teilweise gutzuheissen.
5.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens gilt die Beschwerdeführerin als
überwiegend obsiegende Partei, weshalb ihr lediglich ermässigte Verfah-
renskosten aufzuerlegen sind (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG). Keine Verfah-
renskosten werden Vorinstanzen auferlegt (Art. 63 Abs. 2 VwVG).
6.
Der anwaltlich nicht vertretenen Beschwerdeführerin ist keine Parteient-
schädigung zuzusprechen (vgl. Art. 64 VwVG, Art. 7 f. des Reglements
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsge-
richt vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]).
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Seite 11
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Der der Beschwerdeführe-
rin belastete Betrag gemäss Ziffer 1 des Dispositivs der Verfügung der
Vorinstanz vom 27. Mai 2011 wird auf Fr. 700.- reduziert. Der von der Be-
schwerdeführerin zu bezahlende Gesamtbetrag gemäss Ziffer 3 des
Dispositivs der angefochtenen Verfügung wird auf Fr. 1'050.- reduziert.
Soweit weitergehend, wird die Beschwerde abgewiesen.
2.
Der Beschwerdeführerin werden reduzierte Verfahrenskosten in der Höhe
von Fr. 50.- auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss von
Fr. 650.- verrechnet. Der Restbetrag von Fr. 600.- wird der Beschwerde-
führerin nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurücker-
stattet.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde; Beilage: Rückerstattungs-
formular)
– die Vorinstanz (Gerichtsurkunde)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Eva Schneeberger Myriam Senn
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Seite 12
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen An-
gelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Be-
gründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der
Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
Versand: 14. März 2013