B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung II
B-3632/2011
U r t e i l v o m 2 0 . N o v e m b e r 2 0 1 2
Besetzung
Richter Ronald Flury (Vorsitz),
Richter Vito Valenti,
Richter Philippe Weissenberger,
Gerichtsschreiber Alexander Moses.
Parteien
A._______
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Gegenstand
Invalidenrente (Rentenrevision).
B-3632/2011
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Sachverhalt:
A.
A._______ reichte erstmals am 18. Juni 1998 bei der IV-Stelle des Kan-
tons Zürich ein Gesuch um Gewährung von Leistungen der Invalidenver-
sicherung ein. Zuletzt war er als Brunnenreiniger bei der Wasserversor-
gung der Stadt Zürich tätig. Mit Verfügung vom 21. April 1999 stellte die
kantonale IV-Stelle einen Invaliditätsgrad von 24% fest und lehnte dem-
entsprechend das Leistungsgesuch ab.
B.
Gegen die erwähnte Verfügung erhob A._______ am 9. Mai 1999 Be-
schwerde beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich. Mit Urteil
vom 24. März 2000 hob dieses den angefochtenen Entscheid vom 21.
April 1999 auf und wies die Sache an die kantonale IV-Stelle zurück, da-
mit diese, nach erfolgten Abklärungen im Sinne der Erwägungen über
den Leistungsanspruch des Versicherten neu verfüge. Im Einzelnen wur-
de die kantonale IV-Stelle verpflichtet, ein umfassendes psychiatrisches
Gutachten einzuholen und abzuklären, ob die von A._______ vorgebrach-
te Venenerkrankung einen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit habe. Mit Ver-
fügung vom 16. März 2001 stellte die kantonale IV-Stelle einen Invalidi-
tätsgrad von 100% fest und gewährte A._______ eine ganze IV-Rente.
C.
Nachdem A._______ seinen Wohnsitz nach England verlegt hatte, über-
wies die IV-Stelle des Kantons Zürich die Akten am 19. Dezember 2008
an die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (IVSTA). Diese leitete am 25.
November 2009 ein Rentenrevisionsverfahren ein. Mittels Vorbescheid
vom 13. Januar 2011 wurde dem Versicherten die Aufhebung der IV-
Rente in Aussicht gestellt, wogegen dieser sich mit einer bei der IVSTA
am 16. Februar 2011 eingegangenen Stellungnahme widersetzte.
D.
Am 8. Juni 2011 verfügte die IVSTA die Aufhebung der IV-Rente ab dem
1. August 2011 und entzog einer allfälligen Beschwerde die aufschieben-
de Wirkung. Gegen diese Verfügung erhob A._______ am 22. Juni 2011
Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragt, die Rechts-
widrigkeit der angefochtenen Verfügung festzustellen und diese aufzuhe-
ben. In ihrer Stellungnahme vom 1. Juli 2011 verlangt die Vorinstanz, die
Beschwerde abzuweisen und die angefochtene Verfügung zu bestätigen.
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E.
Mit Zwischenverfügung vom 7. Februar 2012 forderte der Instruktionsrich-
ter den Beschwerdeführer auf, seine Nationalität bekannt zu gegeben. In
seinem Schreiben vom 12. Februar 2012 führte der Beschwerdeführer
aus, dass er am 15. Juli 2003 in der Schweiz eingebürgert worden sei.
Auf telefonische Anfrage hin (Aktennotiz vom 2. März 2012) sandte die
IV-Stelle des Kantons Zürich am 16. März 2012 dem Bundesverwal-
tungsgericht Dokumente aus dem Jahr 2008 zu, welche sich auf ein
durch sie initiiertes Rentenrevisionsverfahren bezogen. Am 19. März
2012 gab die kantonale IV-Stelle mündlich zudem bekannt, dass aus den
Zeitraum zwischen dem Urteil des kantonalen Sozialversicherungsge-
richts vom 20. März 2000 und der Verfügung vom 16. März 2001 keine
medizinischen Unterlagen vorliegen (Aktennotiz vom 19. März 2012).
Entgegen dieser Aussage liegt im Abschnitt "SUVA-Akten" des Dossiers
der IV-Stelle des Kantons Zürich ein psychiatrischer Bericht von Dr. med.
B._______ vom 30. Juli 2000 vor (kant. IV-act 35, S. 151).
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gegen die Verfügungen der IV-Stelle für Versicherte im Ausland kann Be-
schwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhoben werden (Art. 69 Abs.
1 lit. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversi-
cherung [IVG, SR 831.20]; Art. 33 lit. d des Verwaltungsgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]).
Als Adressat der angefochtenen Verfügung ist der Beschwerdeführer be-
sonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Änderung
oder Aufhebung (Art. 59 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über
den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]).
Die dreissigtägige Beschwerdefrist (Art. 60 ATSG) ist gewahrt und der
eingeforderte Kostenvorschuss wurde rechtzeitig geleistet. Auf die Be-
schwerde ist somit einzutreten.
2.
In materiellrechtlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze
massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Sach-
verhalts Geltung haben (BGE 130 V 329 E. 2.3). Ein allfälliger Leistungs-
anspruch ist für die Zeit vor einem Rechtswechsel aufgrund der bisheri-
gen und ab diesem Zeitpunkt nach den neuen Normen zu prüfen (pro rata
temporis; BGE 130 V 445). Damit finden im vorliegenden Verfahren
grundsätzlich jene Rechtsvorschriften Anwendung, die bei Erlass der an-
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gefochtenen Verfügung vom 8. Juni 2011 in Kraft standen (Bestimmungen
der 5. IV-Revision). Noch keine Anwendung findet vorliegend das am
1. Januar 2012 in Kraft getretene erste Massnahmenpaket der 6. IV-
Revision (IVG in der Fassung vom 18. März 2011 [AS 2011 5659]).
3.
Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird
die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entspre-
chend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Bei
einer Verbesserung der Erwerbsfähigkeit ist die anspruchsbeeinflussende
Änderung für die Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung von dem
Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen werden kann, dass
sie voraussichtlich längere Zeit andauern wird. Sie ist in jedem Fall zu be-
rücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate
angedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird (Art. 88a
Abs. 1 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversiche-
rung in der bis zum 31. Dezember 2011 in Kraft stehenden Fassung [IVV,
SR 831.201]).
Ein Revisionsgrund ergibt sich aus jeder wesentlichen Änderung der tat-
sächlichen Verhältnisse, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit
den Rentenanspruch zu beeinflussen (BGE 130 V 343 E. 3.5, mit Hinwei-
sen). Ob eine revisionsrechtlich relevante Änderung eingetreten ist, beur-
teilt sich durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der ur-
sprünglichen bzw. letzten rechtskräftigen, auf einer materiellen Prüfung
mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und
durchgeführtem Einkommensvergleich (bei Anhaltspunkten für eine Ände-
rung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beru-
henden Rentenverfügung bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit des
streitigen Anpassungsentscheids (BGE 130 V 71 E. 3.2.3; BGE 133 V
108 E. 5.4; UELI KIESER, ATSG-Kommentar, 2. Aufl., Zürich 2009, Art. 17
N 22). Eine bloss unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen
gleich gebliebenen Sachverhalts stellt dabei praxisgemäss keine revisi-
onsbegründende Änderung im Sinne von Art. 17 ATSG dar (Urteil des
Eidgenössischen Versicherungsgerichts I 574/02 vom 25. März 2003, E.
2).
Sind die Revisionsvoraussetzungen erfüllt, wird die Leistung gemäss Art.
17 Abs. 1 ATSG für die Zukunft entsprechend dem neu ermittelten Invali-
ditätsgrad erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wobei die in Art. 27 ff.
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ASTG festgelegten Verfahrensbestimmungen gelten (BGE 130 V 343 E.
3.5.3; KIESER, a.a.O., Art. 17 N 38).
4.
Zum Sachverhalt, wie er im Zeitpunkt der ursprünglichen bzw. letzten
rechtskräftigen Verfügung bestanden hat, ist den Akten folgendes zu ent-
nehmen.
4.1.
Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich hat mit Urteil vom
24. März 2000 die kantonale IV-Stelle angewiesen, ein umfassendes psy-
chiatrisches Gutachten einzuholen und abzuklären, ob die vom Be-
schwerdeführer geklagte Venenerkrankung einen Einfluss auf die Arbeits-
fähigkeit des Beschwerdeführers hat. Zu den medizinischen Einschät-
zungen ist dem Urteil zu entnehmen,
"dass Dr. med. C._______, Spezialarzt FMH für Innere Medizin, speziell
Rheumatologie, in seinem Gutachten […] vom 18. Mai 1998 […] beim Be-
schwerdeführer eine posttraumatische Periathropahie der rechten Schulter
nach Mofaunfall vom 26. Juli 1985 bei Status nach drei Operationen im Be-
reich der rechten Schulter, eine persistierende leichte Schulterinstabilität und
Omarthrose rechts und ein chronisches cervicospondylogenes Syndrom links
bei Osteochondrosen C6/7 diagnostizierte, weshalb die Arbeitsfähigkeit in
seiner angestammten Tätigkeit als Brunnenmeister mindestens 50%, in einer
körperlich leichten bis mittelschweren Arbeit ohne wiederholte Bewegungen
über Schulterhöhe und ohne länger dauernde Kraftanwendungen in axialer
Richtung völlig arbeitsfähig sei" (Urteil des Sozialversicherungsgerichts des
Kantons Zürich vom 24. März 2000, S. 3, kant. IV-act 24).
4.2.
In seinem zuhanden der kantonalen IV-Stelle erstellten Bericht vom
30. Juli 2000 (kant. IV-act 35, S. 151) äusserte Dr. med. B._______ den
Verdacht, dass beim Beschwerdeführer eine "wahnhafte Störung mit as-
soziiert depressiver Symptomatik bei schwerer Integrations- und Anpas-
sungsstörung (ICD 10 F43.22)" bestehe. Darauf gestützt und unter Hin-
weis auf das Gutachten von Dr. med. C.______ vom 18. Mai 1998 für die
somatischen Befunde, erachtete er den Beschwerdeführer in der ange-
stammten Tätigkeit als Brunnenreiniger als 100% arbeitsunfähig. Er gehe
aktuell von einer dauernden Verminderung der Arbeitsfähigkeit wegen
schwerer Anpassungsstörung aus.
4.3.
Mit Verfügung vom 16. März 2001 stellte die IV-Stelle des Kantons Zürich
einen Invaliditätsgrad von 100% fest und gewährte dem Beschwerdefüh-
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rer eine ganze IV-Rente. Die kantonale IV-Stelle hat – soweit aus den Ak-
ten ersichtlich – die vom Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
angeordnete Abklärungen zur beklagten Venenerkrankung nicht vorge-
nommen.
5.
In Bezug auf das vorliegende Rentenrevisionsverfahren, welches zur an-
gefochtenen Verfügung vom 8. Juni 2011 führte, ergibt sich aus den Akten
folgendes:
5.1. Die Vorinstanz stützte ihre Verfügung auf das psychiatrische Gutach-
ten von Dr. med. D.______ vom 29. November 2010. Dort wird ausge-
führt, dass aus psychiatrischer Sicht keine Einschränkung der Arbeitsfä-
higkeit mehr bestehe. Der Gutachter erklärte ferner, dass eine unfallbe-
dingte Schulterproblematik bestehe und dass der Beschwerdeführer an
Diabetes mellitus und an einer Sehstörung leide. Zusätzlich bestehe eine
Varicosis am rechten Bein, welche demnächst hätte operiert werden sol-
len. Als Psychiater könne er sich jedoch nicht über die Folgen dieser Ge-
sundheitsbeeinträchtigungen auf die Arbeitsfähigkeit äussern (IV-act 32,
S. 7/8).
Dem Bericht des E.______ vom 10. Dezember 2009 (IV-act 3) ist zu ent-
nehmen, dass die erwähnte operative Behandlung der Varikose erfolglos
war.
5.2.
Gemäss Art. 43 Abs. 1 ATSG prüft der Versicherungsträger die Begehren,
nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die
erforderlichen Auskünfte ein. Daraus folgt, dass das Sozialversicherungs-
verfahren vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht ist. Danach haben
Verwaltung und Sozialversicherungsrichter von sich aus für die richtige
und vollständige Abklärung des Sachverhaltes zu sorgen. Dieser Grund-
satz gilt indessen nicht uneingeschränkt. Die behördliche und richterliche
Abklärungspflicht umfasst nicht unbesehen alles, was von einer Partei
behauptet oder verlangt wird. Vielmehr bezieht sie sich nur auf den im
Rahmen des streitigen Rechtsverhältnisses (Streitgegenstand) rechtser-
heblichen Sachverhalt. Rechtserheblich sind alle Tatsachen, von deren
Vorliegen es abhängt, ob über den streitigen Anspruch so oder anders zu
entscheiden ist. In diesem Rahmen haben Verwaltungsbehörden und So-
zialversicherungsrichter zusätzliche Abklärungen stets vorzunehmen oder
zu veranlassen, wenn hierzu aufgrund der Parteivorbringen oder anderer
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sich aus den Akten ergebender Anhaltspunkte hinreichender Anlass be-
steht (BGE 117 V 282 E. 4a; THOMAS LOCHER, Grundriss des Sozialversi-
cherungsrechts, 3. Aufl., Bern 2003, S. 443 f).
5.2.1.
Aus dem Gutachten von Dr. med. D._______ ergibt sich lediglich, dass
aus psychiatrischer Sicht alle Tätigkeiten zumutbar sind, weil die psychi-
sche Störung sich zurückgebildet habe (IV-act 32, S. 8 und 9). Der Gut-
achter hat ausdrücklich darauf hingewiesen, dass weitere – körperliche –
Gesundheitsbeeinträchtigungen bestehen, ohne sich jedoch zu deren
Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit äussern zu können. Er wies darauf
hin, dass diese Frage durch den Somatiker zu beantworten sei (IV-act 32,
S. 8; vgl. oben, E. 4.2). Die Berichte des E._______ sowie des F._______
(IV-act 3, 37 und 38) bestätigen das Bestehen einer Varikose und dass
der Beschwerdeführer aufgrund dieser Erkrankung keiner Vollzeittätigkeit
nachgehen könne.
5.2.2.
Ohne sich mit den im Gutachten von Dr. med. D._______ aufgelisteten
Erkrankungen auseinanderzusetzen, hat die Vorinstanz in der angefoch-
tenen Verfügung festgestellt, dass der Beschwerdeführer in einer ange-
passten Tätigkeit wieder arbeitsfähig sei und hat dementsprechend einen
Rentenanspruch verneint. Die Vorinstanz ist somit der in Art. 43 Abs. 1
ATSG festgelegten Abklärungspflicht nicht rechtsgenüglich nachgekom-
men. Sie hat nämlich die Folgen dieser Gesundheitsbeeinträchtigungen
auf die Arbeitsfähigkeit nicht abgeklärt, obwohl aufgrund der klaren Aus-
sagen im Gutachten von Dr. med. D._______ (IV-act 32) und in den Be-
richten des E._______ und des F._______ (IV-act 3, 37 und 38) ein hin-
reichender Anlass dazu bestand. Erschwerend kommt hinzu, dass bereits
mit Urteil vom 24. März 2000 das Sozialversicherungsgericht des Kan-
tons Zürich ergänzende Abklärungen zur behaupteten Varikose angeord-
net hatte. Weder damals noch im heute streitigen Rentenrevisionsverfah-
ren hat die jeweils zuständige IV-Stelle – soweit ersichtlich – diesbezüg-
lich die gebotenen Abklärungen vorgenommen.
6.
Die Rechtsmittelinstanz kann die Sache an die IV-Stelle zurückweisen,
sofern dies allein in der notwendigen Erhebung einer bisher vollständig
ungeklärten Frage begründet ist oder wenn lediglich eine Klarstellung,
Präzisierung oder Ergänzung von gutachtlichen Ausführungen erforder-
lich ist (BGE 137 V 210, E. 4.4.1.4). Vorliegend hat die Vorinstanz es un-
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terlassen, Abklärungen zu den Folgen der festgestellten körperlichen Er-
krankungen auf die Arbeitsfähigkeit vorzunehmen. Aus diesem Grunde ist
die Sache in teilweiser Gutheissung der Beschwerde an die Vorinstanz
zur Neubeurteilung zurückzuweisen. Zusätzliche Abklärungen im psychi-
atrischen Bereich sind indessen nicht erforderlich, weil das diesbezügli-
che Gutachten von Dr. med. D._______ umfassend, widerspruchsfrei und
nachvollziehbar ist.
7.
Die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zu weiterer Abklärung und
neuer Verfügung gilt praxisgemäss als volles Obsiegen der Beschwerde
führenden Partei (BGE 132 V 215 E. 6; KIESER, a.a.O., Art. 61 N 117).
Der unterliegenden Vorinstanz werden keine Verfahrenskosten auferlegt
(Art. 63 Abs. 2 VwVG). Im vorliegenden Verfahren liess sich der obsie-
gende Beschwerdeführer durch seine Ehefrau vertreten, weshalb nicht
von einer berufsmässigen Vertretung auszugehen ist und somit kein An-
spruch auf eine Parteientschädigung besteht (Art. 9 Abs. 1 lit. a e contra-
rio des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschä-
digungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Die angefochtene Verfü-
gung der IV-Stelle für Versicherte im Ausland vom 8. Juni 2011 wird auf-
gehoben und die Sache an die Vorinstanz zurückgewiesen, damit diese
nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen über den Rentenan-
spruch neu verfüge.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. Der geleistete Kostenvor-
schuss in Höhe von Fr. 400.-- wird dem Beschwerdeführer zurückerstat-
tet.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
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– den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein; Beilage: For-
mular für die Rückerstattung)
– die Vorinstanz (Ref.-Nr. _______, Gerichtsurkunde)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen BSV (Gerichtsurkunde)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Ronald Flury Alexander Moses
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die
Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren,
deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu
enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit
sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
Versand: 22. November 2012