B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung II
B-3634/2014
Ur t e i l vom 1 6 . J a nu a r 2 0 1 5
Besetzung
Richterin Eva Schneeberger (Vorsitz),
Richter Jean-Luc Baechler, Richter Ronald Flury,
Gerichtsschreiberin Beatrice Grubenmann.
Parteien
interieursuisse,
Gurzelngasse 27, 4502 Solothurn,
Beschwerdeführer,
gegen
X._______,
Beschwerdegegner,
Staatssekretariat für Bildung, Forschung
und Innovation SBFI,
Einsteinstrasse 2, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Beiträge Berufsbildungsfonds.
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass der Schweizerische Verband der Innendekorateure, des Möbelfach-
handels und der Sattler interieursuisse (seit 1. Januar 2014: Schweizeri-
scher Verband der Innendekorateure und des Möbelfachhandels interieur-
suisse) (im Folgenden: interieursuisse) am 2. Dezember 2003 das Regle-
ment über einen Berufsbildungsfonds "IN" (im Folgenden: Reglement "IN")
erliess,
dass der Bundesrat den Berufsbildungsfonds "IN" mit Beschluss vom
27. Oktober 2004 für allgemeinverbindlich erklärte (vgl. BBl 2008 9277),
dass interieursuisse X._______ mit Verfügung vom 25. Juli 2013 Beiträge
von je Fr. 450.– für die Jahre 2008-2013 an den Berufsbildungsfonds "IN",
insgesamt Fr. 2'700.–, in Rechnung stellte,
dass er diese Verfügung damit begründete, X._______ sei im Telefonbuch
unter der Rubrik Innendekoration eingetragen, im Handelsregister sei der-
selbe Zweck verzeichnet, und auf verschiedenen Websites werde er als
Raumausstatter und Raumgestalter erwähnt oder würden seine Dienstleis-
tungen mit Reparatur von Möbeln und Einrichtungsgegenständen be-
schrieben,
dass interieursuisse im Weiteren ausführte, X._______ habe nie eine De-
klaration über seine Tätigkeiten bzw. die AHV-Lohnsummen erteilt, wes-
halb ihm der im Reglement vorgesehene Höchstbeitrag an den Berufsbil-
dungsfonds "IN" von jährlich Fr. 450.– in Rechnung gestellt werde,
dass X._______ gegen diese Verfügung am 20. August 2013 beim Staats-
sekretariat für Bildung, Forschung und Innovation SBFI (im Folgenden: Vo-
rinstanz) Beschwerde erhob und sinngemäss beantragte, die angefoch-
tene Verfügung sei aufzuheben, soweit ihm damit ein Betrag von mehr als
jährlich Fr. 96.– auferlegt werde,
dass er seiner Beschwerde die AHV-Verfügungen der Jahre 2008-2013
beilegte,
dass die Vorinstanz mit Entscheid vom 26. Mai 2014 die Beschwerde von
X._______ guthiess und die von X._______ geschuldeten jährlichen Bei-
träge an den Berufsbildungsfonds "IN" für die Jahre 2008-2013 auf Fr. 96.–
festsetzte,
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dass sie zur Begründung ausführte, die von X._______ nachträglich ein-
gereichten Beweismittel, die AHV-Verfügungen der Jahre 2008-2013, seien
als unechte tatsächliche Noven zu berücksichtigen,
dass interieursuisse (im Folgenden: Beschwerdeführer) am 30. Juni 2014
gegen den Entscheid der Vorinstanz Beschwerde beim Bundesverwal-
tungsgericht erhebt, die Aufhebung des angefochtenen Beschwerdeent-
scheids und die Abweisung der Beschwerde von X._______ beantragt,
dass er geltend macht, vorliegend gehe es nicht um eine Frage des No-
venrechts nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz, sondern um die kor-
rekte Anwendung von Ziffer 3 des Reglements "IN", dessen Voraussetzun-
gen im Zeitpunkt der erstinstanzlichen Verfügung gegeben gewesen seien,
dass X._______ (im Folgenden: Beschwerdegegner) keine Stellungnahme
abgibt,
dass die Vorinstanz mit Vernehmlassung vom 21. August 2014 die Abwei-
sung der Beschwerde beantragt,
dass gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen
Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. De-
zember 1968 (VwVG, SR 172.021) beurteilt, sofern keine Ausnahme nach
Art. 32 VGG vorliegt,
dass als Vorinstanzen die in Art. 33 VGG genannten Behörden gelten, zu
denen auch das SBFI zählt (Art. 33 Bst. d VGG),
dass der Beschwerdeentscheid der Vorinstanz vom 26. Mai 2014 eine Ver-
fügung im Sinne von Art. 5 Abs. 2 VwVG darstellt und daher im Rahmen
der allgemeinen Bestimmungen über die Bundesverwaltungsrechtspflege
(vgl. Art. 61 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes vom 13. Dezember 2002
[BBG, SR 412.10] i.V.m. Art. 44 ff. VwVG i.V.m. Art. 31 und 37 ff. VGG) mit
Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden kann,
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dass zur Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht legitimiert ist, wer
vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur
Teilnahme erhalten hat, durch die angefochtene Verfügung berührt ist und
an deren Aufhebung oder Änderung ein schutzwürdiges Interesse hat (vgl.
Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass zur Beschwerde auch Personen, Organisationen oder Behörden be-
rechtigt sein können, sofern ihnen ein anderes Bundesgesetz ein Be-
schwerderecht einräumt (vgl. Art. 48 Abs. 2 VwVG),
dass das Gesetz kein Behördenbeschwerderecht des Beschwerdeführers
vorsieht, weshalb er jedenfalls nicht in seiner Funktion als verfügende Erst-
instanz legitimiert ist, den vorinstanzlichen Beschwerdeentscheid anzu-
fechten,
dass seine Beschwerdelegitimation allenfalls dann bejaht werden könnte,
wenn die Einkünfte des Berufsbildungsfonds "IN" als eigene finanzielle In-
teressen des Beschwerdeführers angesehen würden, wie er geltend
macht,
dass die Frage im vorliegenden Fall offen gelassen werden kann, da die
Beschwerde in der Sache ohnehin abzuweisen ist,
dass in materieller Hinsicht nicht umstritten ist, dass der Betrieb des Be-
schwerdegegners branchenzugehörig ist und der Beschwerdegegner da-
her verpflichtet ist, Beiträge an den allgemeinverbindlichen Berufsbildungs-
fonds "IN" zu bezahlen,
dass auch nicht umstritten ist, dass sich aufgrund der durch den Beschwer-
degegner im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten AHV-Beitragsverfü-
gungen für die Jahre von 2008-2013 Beiträge von jährlich je Fr. 96.– er-
rechnen,
dass nur streitig ist, ob diese erst im vorinstanzlichen Verfahren eingereich-
ten AHV-Beitragsverfügungen überhaupt zu berücksichtigen sind,
dass der Beschwerdeführer diesbezüglich den Standpunkt vertritt, der Be-
schwerdegegner habe bis zum Erlass der erstinstanzlichen Verfügung
keine derartigen Belege eingereicht, weshalb der Tatbestand der Nichther-
ausgabe der AHV-Verfügungen bzw. der Auskunftsverweigerung im Sinne
von Ziffer 3 des Reglements "IN" erfüllt sei,
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dass diese Bestimmung als Rechtsfolge einen Jahresbeitrag von Fr. 450.–
vorsehe,
dass Ziffer 3 des Reglements "IN" vorsieht, dass sich Nichtmitglieder des
Verbands interieursuisse mit der AHV-Verfügung über die Höhe der Lohn-
summe auszuweisen haben und dass der Betrieb "[i]m Falle der Nichther-
ausgabe der AHV-Verfügung oder einer Auskunftsverweigerung zur Fest-
setzung der Beitragshöhe" das Maximum von 450 Franken schulde (vgl.
Ziffer 3 Reglement "IN"),
dass in einem Beschwerdeverfahren der Sachverhalt zum Zeitpunkt des
Beschwerdeentscheides bzw. des Urteils massgebend ist,
dass deshalb im Rahmen des Streitgegenstandes bisher noch nicht gewür-
digte, bekannte wie auch bis anhin unbekannte, neue Sachverhaltsum-
stände, die sich zeitlich vor dem (sog. unechte Nova) oder erst im Laufe
des Rechtsmittelverfahrens (sog. echte Nova) zugetragen haben, vorge-
bracht werden dürfen, ebenso wie neue Beweismittel (vgl. ANDRÉ MO-
SER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bun-
desverwaltungsgericht, 2. Aufl., Basel 2013, N. 2.204; FRANK SEETHA-
LER/FABIA BOCHSLER, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskom-
mentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren VwVG, Zü-
rich/Basel/Genf 2009, N. 77 zu Art. 52 VwVG; Urteil des BVGer
B-173/2014 vom 9. Dezember 2014 E. 3.3),
dass die Vorinstanz daher zu Recht auf den Sachverhalt abgestellt hat, wie
er sich im vorinstanzlichen Verfahren darstellte, auch wenn dieser Sach-
verhalt in einem wesentlichen Punkt anders war als er sich noch vor der
Erstinstanz darstellte,
dass den ausführlichen und zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz zu
dieser Frage an sich nichts hinzuzufügen ist,
dass eine allfällige Verspätung der Einreichung der AHV-Verfügungen nur
dann zu ihrer Nichtberücksichtigung führen könnte, wenn der Beschwerde-
gegner das Recht auf Berücksichtigung dieser Beweismittel verwirkt hätte,
dass Verwirkung bedeutet, dass ein materielles oder prozessuales Recht
untergeht, wenn die erforderliche Handlung nicht innerhalb einer bestimm-
ten Frist vorgenommen wird,
dass Verwirkungsfristen und Verwirkungsfolgen aus Gründen der Rechts-
sicherheit und weil sie empfindlich in die Rechtsstellung der Betroffenen
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eingreifen, in der Regel auf Gesetzesstufe verankert sein müssen (vgl. UL-
RICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungs-
recht, 6. Aufl. 2010, S. 182 f.; URS PETER CAVELTI, in:
Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das
Verwaltungsverfahren [VwVG], Zürich 2008, N. 8 zu Art. 23 VwVG;
ATTILIO R. GADOLA, Verjährung und Verwirkung im öffentlichen Recht,
AJP 1995, S. 56),
dass vorliegend keine Basis für eine derartige Verwirkungsfolge ersichtlich
ist,
dass das Berufsbildungsgesetz selbst lediglich vorsieht, dass Organisatio-
nen der Arbeitswelt eigene Berufsbildungsfonds schaffen und äufnen kön-
nen und dass der Bundesrat auf Antrag der zuständigen Organisation de-
ren Berufsbildungsfonds für alle Betriebe der Branche verbindlich erklären
und diese zur Entrichtung von Bildungsbeiträgen verpflichten kann (vgl. Art.
60 BBG),
dass auch die Berufsbildungsverordnung zwar der zuständigen Organisa-
tion der Arbeitswelt die Kompetenz delegiert, den Beitrag an den Berufsbil-
dungsfonds zu verfügen, wenn der Betrieb nicht zahlt (vgl. Art. 68a Abs. 3
der Berufsbildungsverordnung vom 19. November 2003 [BBV,
SR 412.101]), sich dieser Bestimmung indessen keine Androhung von Ver-
wirkungsfolgen bei nicht rechtzeitiger Einreichung der AHV-Verfügungen o-
der Auskunftsverweigerung zur Festsetzung der Beitragshöhe entnehmen
lässt,
dass das Reglement "IN" zwar die Bestimmung enthält, dass sich Nichtmit-
glieder des Verbands interieursuisse mit der AHV-Verfügung über die Höhe
der Lohnsumme auszuweisen haben, und angedroht wird, dass der Betrieb
im Falle der Nichtherausgabe der AHV-Verfügung oder einer Auskunftsver-
weigerung zur Festsetzung der Beitragshöhe das Maximum von 450 Fran-
ken schulde (vgl. Ziffer 3 Reglement "IN"),
dass das Reglement "IN" die Auferlegung des Maximalbeitrags indessen
lediglich für die Nichtherausgabe der AHV-Verfügung oder die Auskunfts-
verweigerung zur Festsetzung der Beitragshöhe vorsieht, nicht aber für
den Fall einer verspäteten Einreichung der geforderten Unterlagen,
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dass vor diesem Hintergrund die Frage, ob die Berufsbildungsverordnung
oder das Reglement "IN" überhaupt eine genügende gesetzliche Grund-
lage darstellen könnten, um Verwirkungsfolgen vorzusehen, offen gelas-
sen werden kann,
dass der Beschwerdeführer daher zu Unrecht geltend macht, dass die vom
Beschwerdegegner erst im Beschwerdeverfahren vor der Vorinstanz ein-
gereichten AHV-Verfügungen 2008-2013 nicht mehr zu berücksichtigen
seien,
dass die Beschwerde sich daher als unbegründet erweist,
dass die Verfahrenskosten bei diesem Ausgang dem Beschwerdeführer
aufzuerlegen sind, der eigene finanzielle Interessen geltend gemacht hat
(vgl. Art. 63 Abs. 2 VwVG),
dass dem Beschwerdeführer keine Parteientschädigung zuzusprechen ist,
da er nicht anwaltlich vertreten ist und auch sonst keine notwendigen und
verhältnismässig hohen Kosten geltend gemacht hat (vgl. Art. 64 Abs. 1
VwVG).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 800.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt und dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe entnommen.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
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4.
Dieses Urteil geht an:
– der Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
– den Beschwerdegegner (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Gerichtsurkunde)
– das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und
Forschung WBF (Gerichtsurkunde)
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Eva Schneeberger Beatrice Grubenmann
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange-
legenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechts-
schrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren
Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Be-
schwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
Versand: 23. Januar 2015