B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung II
B-3638/2017
Ur t e i l vom 1 9 . S e p t embe r 2 0 1 7
Besetzung
Richter Ronald Flury (Vorsitz),
Richterin Eva Schneeberger,
Richter Stephan Breitenmoser,
Gerichtsschreiber Thomas Ritter.
Parteien
X._______ AG,
vertreten durch Flavio Romerio, Rechtsanwalt,
Homburger AG, Hardstrasse 201, 8037 Zürich,
Beschwerdeführerin,
gegen
Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA,
Vorinstanz.
Gegenstand
Akteneinsicht.
B-3638/2017
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a Mit Schreiben vom 24. Februar 2016 zeigte die Eidgenössische Fi-
nanzmarktaufsicht FINMA (nachfolgend: Vorinstanz) der X._______ AG
(nachfolgend: Beschwerdeführerin) die Eröffnung eines Enforcementver-
fahrens an. Sie werde im Rahmen des Verfahrens prüfen, ob die Be-
schwerdeführerin im Bereich Privat Banking, insbesondere bei der Zusam-
menarbeit mit der externen Vermögensverwalterin Y._______, seit dem
Jahr […] gegen aufsichtsrechtliche Bestimmungen verstossen habe, na-
mentlich gegen diejenigen über das Gewährs- und Organisationserforder-
nis und die sich aus der Zusammenarbeit mit externen Vermögensverwal-
tern ergebenden Pflichten (Vorakten, p. 2 008 f.).
A.b Zur Abklärung des Sachverhalts setzte die Vorinstanz mit provisori-
scher Verfügung vom 10. März 2016 die Z._______ AG als Untersuchungs-
beauftragte nach Art. 36 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes ein (Vorakten,
p. 9 001 ff.). Gestützt auf die in der Folge vorgenommenen Untersuchun-
gen verfasste die Z._______ AG ihren Untersuchungsbericht vom 13. April
2017 (nachfolgend: Untersuchungsbericht; Vorakten, Register 8).
B. Mit Schreiben vom 19. April 2017 stellte die Vorinstanz der Beschwer-
deführerin den Untersuchungsbericht mit Beilagen zu und forderte sie auf,
bis am 12. Mai 2017 zum Bericht und zum Verfahren Stellung zu nehmen.
B.a Die Beschwerdeführerin ersuchte die Vorinstanz mit Schreiben vom
9. Mai 2017 darum, ihr vollständige Einsicht in die Verfahrensakten zu ge-
währen und die vorerwähnte Frist bis zum 12. Juli 2017 zu erstrecken. Die
Vorinstanz erstreckte die Frist zunächst bis zum 23. Juni 2017 und mit
Schreiben vom 21. Juni 2017 letztmals bis zum 12. Juli 2017.
B.b Am 12. Mai 2017 erhielt die Beschwerdeführerin in den Räumlichkei-
ten der Vorinstanz Einsicht in die Verfahrensakten.
B.c Anschliessend führte die Beschwerdeführerin im Schreiben vom
17. Mai 2017 an die Vorinstanz aus, sie habe bei der Einsichtnahme fest-
gestellt, dass das Aktendossier unvollständig sei, und beantragte, ihr dar-
über hinaus Einsicht in verschiedene weitere Dokumente und Unterlagen
zu gewähren.
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B.d Daraufhin teilte ihr die Vorinstanz mit Schreiben vom 22. Mai 2017 mit,
dass die Akten aus ihrer Sicht vollständig seien und keine weiteren Unter-
lagen Grundlagen des Verfahrens und einer späteren Verfügung bilden
würden.
B.e Die Beschwerdeführerin nahm mit Schreiben vom 24. Mai 2017 zur
Kenntnis, dass die Vorinstanz ihr Gesuch um Akteneinsicht abgelehnt habe
und ersuchte sie darum, die Ablehnung des Gesuchs in einer anfechtbaren
Verfügung zu erlassen.
B.f Mit Schreiben vom 1. Juni 2017 teilte die Vorinstanz der Beschwerde-
führerin erneut mit, das Aktendossier sei vollständig und es sei ihr bereits
uneingeschränkt Einsicht in die Akten gewährt worden. Diese Auffassung
bestätigte die Vorinstanz im Schreiben vom 21. Juni 2017 und führte aus,
die Vorakten und der Bericht der Untersuchungsbeauftragten mit Beilagen
stellten die zentralen Grundlagen des Enforcementverfahrens dar.
C.
Mit Eingabe vom 27. Juni 2017 erhob die Beschwerdeführerin beim Bun-
desverwaltungsgericht Beschwerde und beantragt unter Kosten- und Ent-
schädigungsfolgen zu Lasten der Vorinstanz, die Zwischenverfügungen
der Vorinstanz vom 1. und 21. Juni 2017 aufzuheben und sie zu verpflich-
ten, der Beschwerdeführerin vollständige Einsicht in alle ihr vorliegenden
oder verfügbaren Akten und Daten zu gewähren, die in einem Zusammen-
hang mit dem Gegenstand des Enforcementverfahrens stehen (Rechtsbe-
gehren Ziff. 1), insbesondere in folgende Akten und Daten:
ʺa) Sämtliche Korrespondenz, einschliesslich E-Mails, zwischen der
FINMA und der Staatsanwaltschaft des Kantons P._______ oder an-
deren Behörden;
b) Sämtliche Korrespondenz, einschliesslich E-Mails, zwischen der
FINMA und Partnern, Mitarbeitenden und Hilfspersonen der im Ver-
fahren […] eingesetzten Untersuchungsbeauftragten Z._____ AG, so-
wie sämtliche Aktennotizen (Protokolle, Zusammenfassungen, Memo-
randen und dergleichen) zu Gesprächen und Telefonaten zwischen
der FINMA und Partnern, Mitarbeitenden und Hilfspersonen der
Z._______ AG;
c) Sämtliche Entwürfe und Zwischenberichte der Untersuchungsbeauf-
tragten Z._______ AG, die der FINMA eingereicht oder zur Verfügung
gestellt wurden;
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Seite 4
d) Sämtliche Korrespondenz, einschliesslich E-Mails, zwischen der
FINMA und Kunden der Beschwerdeführerin und anderen Dritten,
namentlich wirtschaftlich Berechtigen an Kunden der Beschwerdefüh-
rerin, sowie deren Vertreter, sowie sämtliche Aktennotizen (Protokolle,
Zusammenfassungen, Memoranden und dergleichen) zu Gesprächen
und Telefonaten mit diesen Personen.ʺ
Weiter beantragt die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz zu verpflichten,
ihr die mit Schreiben vom 21. Juni 2017 per 12. Juli 2017 erstreckte Frist
zur Stellungnahme zum Untersuchungsbericht und zum Verfahren wie folgt
neu anzusetzen (Rechtsbegehren Ziff. 2):
ʺa) bei Gutheissung der vorliegenden Beschwerde, nach erfolgter Ein-
sichtnahme in die Akten und Daten der FINMA, die in einem Zusam-
menhang mit dem Gegenstand des Enforcementverfahrens […] ste-
hen;
b) bei Abweisung der vorliegenden Beschwerde oder im Falle eines
Nichteintretens auf die vorliegende Beschwerde, nach Eintritt der
Rechtskraft des entsprechenden Entscheids.ʺ
Zur Begründung führt die Beschwerdeführerin im Wesentlichen an, die
Vorinstanz führe das Aktendossier nicht verfassungs- und bundesrechts-
konform. Obschon sie zur Führung eines vollständigen Aktendossiers ver-
pflichtet sei, habe sie potentiell entscheidwesentliche Dokumente nicht for-
mell zu den Akten genommen. Stattdessen reduziere sie das Aktenein-
sichtsrecht der Beschwerdeführerin darauf, selbst eingereichte Unterlagen,
den ihr bereits zugestellten Untersuchungsbericht und die bezahlten Rech-
nungen nochmals zu konsultieren. Eine Behörde könne jedoch nicht belie-
big, einseitig und ohne Transparenz gewisse Akten zur Kenntnis nehmen,
aber nicht im Dossier ablegen und der betroffenen Partei vorenthalten.
Die zur Aufnahme in die Akten beantragten Dokumente und Daten (Begeh-
ren Ziff. 1) stünden in direktem Bezug zum Enforcementverfahren und
seien der Vorinstanz für die Zwecke dieses Verfahrens zugestellt worden.
Die Beschwerdeführerin habe Anspruch auf Einsicht in die Unterlagen und
müsse beurteilen können, ob sie verfahrensrelevante Angaben enthielten,
welche die Vorinstanz in der Endverfügung berücksichtigen müsste. Durch
die Verletzung der Aktenführungspflicht bzw. die Weigerung, die Doku-
mente zu den Akten zu nehmen, verhindere die Vorinstanz die wirksame
Ausübung des Akteneinsichtsrechts und verletzte damit das rechtliche Ge-
hör (Beschwerde, insb. Rz. 6 f., 36 ff.).
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Seite 5
D.
In prozessualer Hinsicht ersuchte die Beschwerdeführerin um (superprovi-
sorische) Anordnung einer vorsorglichen Massnahme, wonach ihr die per
12. Juli 2017 erstreckte Frist vorsorglich abzunehmen sei.
Das Bundesverwaltungsgericht lehnte dieses Gesuch mit Zwischenverfü-
gungen vom 30. Juni 2017 (superprovisorisch) und vom 6. Juli 2017 ab.
E.
In ihrer Vernehmlassung vom 18. Juli 2017 beantragt die Vorinstanz, auf
die Beschwerde sei unter Kostenfolge nicht einzutreten und eventualiter
sei sie vollumfänglich abzuweisen.
Die Vorinstanz führt im Wesentlichen aus, die Beschwerdevoraussetzun-
gen seien nicht erfüllt, weil die angebliche Unvollständigkeit der Akten und
die Verweigerung der Einsicht keinen nicht wieder gutzumachenden Nach-
teil darstellten. Es sei nicht ersichtlich, welche prozessökonomischen
Gründe eine selbständige Anfechtung gebieten würden und inwiefern eine
Beurteilung im möglichen Beschwerdeverfahren gegen den Endentscheid
den Rechten der Beschwerdeführerin nicht vollauf genügen sollte.
In der Sache liege der Antrag gemäss Ziff. 1 der Beschwerde weit
ausserhalb des klar definierten Untersuchungsgegenstands. Ein aufsichts-
rechtliches Verfahren sei prozessökonomisch zu führen, was angesichts
der regelmässig umfangreichen Datenmenge nicht bedeute, dass jedwel-
che Unterlagen mit möglichem Zusammenhang beizuziehen seien. Im heu-
tigen Verfahrenszeitpunkt sei davon auszugehen, dass die Verfahrens-
grundlagen vollständig seien und der Beschwerdeführerin vollumfänglich
Einsicht gewährt worden sei. Entsprechend liege keine Verweigerung der
Akteneinsicht und des rechtlichen Gehörs vor. Der umfangreiche Untersu-
chungsbericht inklusive seiner zahlreichen Beilagen bilde die zentrale
Grundlage des Verfahrens und sei der Beschwerdeführerin zur Stellung-
nahme zugestellt worden. Sollte sich im Verlauf des Verfahrens – insbe-
sondere gestützt auf die Stellungnahme der Beschwerdeführerin zum Un-
tersuchungsbericht – herausstellen, dass das Beweisverfahren gestützt
auf die bisherigen Akten noch nicht abgeschlossen werden könne, werde
die Vorinstanz ihrer entsprechenden Beweis- und Aktenführungspflicht un-
ter Wahrung des rechtlichen Gehörs der Beschwerdeführerin wie bis anhin
sorgfältig und objektiv nachkommen.
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Seite 6
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die angefochtenen Schreiben vom 1. und 21. Juni 2017 betreffen die
Akteneinsicht bzw. die Ergänzung der Akten im Verfahren der Vorinstanz.
Sie schliessen das laufende Enforcementverfahren gegen die Beschwer-
deführerin nicht ab, sondern bilden Schritte auf dem Weg zum Verfahrens-
abschluss (vgl. MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bun-
desverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, N 2.41). Entsprechend stellen sie
selbständig eröffnete Zwischenverfügungen im Sinne von Art. 5 Abs. 2 und
Art. 46 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwal-
tungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG, SR 172.021) dar.
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Beurteilung von Beschwerden
gegen Zwischenverfügungen der Vorinstanz im Bereich der Finanzmarkt-
aufsicht zuständig (Art. 54 Abs. 1 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom
22. Juni 2007 [FINMAG, SR 956.1] i.V.m. Art. 31 f. und Art. 33 Bst. e des
Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]).
2.
Mit Ausnahme von Entscheiden über die Zuständigkeit und über Aus-
standsbegehren (Art. 45 Abs. 1 VwVG) sind Zwischenverfügungen aller-
dings nur selbständig anfechtbar, wenn sie einen nicht wieder gutzuma-
chenden Nachteil bewirken können, oder wenn die Gutheissung der Be-
schwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeu-
tenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren
ersparen würde (Art. 46 Abs. 1 Bst. a und b VwVG). Andernfalls können
Zwischenverfügungen nur mit Beschwerde gegen die Endverfügung ange-
fochten werden (Art. 46 Abs. 2 VwVG).
Diese beschränkte Anfechtbarkeit soll verhindern, dass die Beschwer-
deinstanz Zwischenverfügungen überprüfen muss, die durch einen günsti-
gen Endentscheid für die Betroffenen jeden Nachteil verlieren. Die Rechts-
mittelinstanz soll sich in der Regel nur einmal mit einer Streitsache befas-
sen und sich nicht bereits in einem frühen Verfahrensstadium teilweise ma-
teriell festlegen müssen, ohne umfassende Sachverhaltskenntnis zu haben
(vgl. Urteile des BVGer B-1907/2007 vom 14. Mai 2007 E. 1.1, A-
7975/2008 vom 22. Juni 2009 E. 2; BGE 135 II 30 E. 1.3.2).
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3.
Mit dem Erfordernis des nicht wieder gutzumachenden Nachteils (Art. 46
Abs. 1 Bst. a VwVG) wird das besondere schutzwürdige Interesse an der
sofortigen Aufhebung oder Änderung der Zwischenverfügung umschrie-
ben. Es liegt im rechtlichen oder tatsächlichen Nachteil, der dadurch ent-
stünde, dass die Zwischenverfügung erst mit Beschwerde gegen den En-
dentscheid anfechtbar wäre, und sich selbst durch einen günstigen En-
dentscheid nicht oder nur teilweise beheben liesse (vgl. Urteile des BVGer
B-1907/2007 vom 14. Mai 2007 E. 1.1; A-7975/2008 vom 22. Juni 2009
E. 3; B-6513/2015 vom 18. Februar 2016 E. 2.1; B-8093/2015 vom
17. Februar 2016 E. 3.1; B-1286/2016 vom 17. Februar 2016 E. 2.2.1).
4.
4.1 Nach Ansicht der Beschwerdeführerin bestehe ihr nicht wieder gutzu-
machender Nachteil darin, dass sie zufolge der verweigerten Akteneinsicht
ihren Anspruch auf rechtliches Gehör nicht wahrnehmen könne. Verfas-
sungswidrig werde ihr verwehrt, mit einer vollständigen Stellungnahme
Einfluss auf das laufende Verfahren zu nehmen und entscheidrelevante
Punkte rechtzeitig geltend zu machen. Es genüge dem Gehörsanspruch
nicht, dessen Verweigerung erst mit Beschwerde in der Hauptsache gel-
tend machen zu können.
Des Weiteren entstehe ihr ein nicht wieder gutzumachender Nachteil inso-
fern, als sie eine zeitlich und finanziell sehr aufwändige Stellungnahme er-
stellen (lassen) müsse, welche sich wegen fehlender Aktenkenntnis als
mangelhaft erweisen könne. Von ihr werde bereits verlangt, abschliessend
zum Untersuchungsbericht und zum Verfahren Stellung zu nehmen. Die
Verletzung des Gehörsanspruchs sowie der Aufwand zur Kommentierung
des umfangreichen Untersuchungsberichts und der zusammenhängenden
verfahrens- und aufsichtsrechtlichen Fragen liessen sich durch Gutheis-
sung der Beschwerde verhindern. Die Gutheissung der Beschwerde ver-
meide zudem einen erheblichen prozessualen Leerlauf und zusätzlichen
Aufwand für alle Beteiligten in einem komplexen Verfahren, wenn das Ak-
teneinsichtsrecht erst nachträglich gewährt würde und sie ihre erste Stel-
lungnahme zum 300-seitigen Untersuchungsbericht mit rund 900 Beilagen
in einem zweiten Durchlauf ergänzen müsste (Beschwerde, Rz. 14 ff.).
4.2 Demnach begründet die Beschwerdeführerin die Einleitung des Zwi-
schenverfahrens in erster Linie mit einer befürchteten Verfahrensverzöge-
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Seite 8
rung und prozessualem Mehraufwand. Die blosse Möglichkeit der Verfah-
rensverlängerung bildet allerdings keinen unheilbaren Nachteil. Gemäss
konstanter Rechtsprechung ist vielmehr davon auszugehen, dass die Be-
schränkung der Akteneinsicht, die Ablehnung eines Beweisantrags oder
andere Verweigerungen des rechtlichen Gehörs in der Regel noch mit An-
fechtung des Endentscheids wirksam gerügt werden können und sich der
allfällige Nachteil des Betroffenen wieder gutmachen lässt (vgl. Urteile des
BVGer A-7975/2008 vom 22. Juni 2009 E. 3.2; B-7904/2007 vom 14. Mai
2007 E. 3; Urteile des BGer 8C_1071/2009 vom 9. April 2010 E. 3.2;
2A.215/2005 vom 1. September 2005 E. 1.3; UHLMANN/ WÄLLE-BÄR, in:
Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, 2. Aufl. 2016,
Art. 46 VwVG N. 15; KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und
Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, N. 506). An dieser
Praxis ist auch im vorliegenden Fall festzuhalten.
In Einzelfällen kann allerdings ein nicht wieder gutzumachender Nachteil
eintreten und sich ein Zwischenverfahren rechtfertigen, namentlich, wenn
die beantragten Beweismittel gefährdet sind und bei einer späteren Be-
weisabnahme nicht mehr vorhanden oder erschwert zugänglich wären
(vgl. Urteil A-7975/2008 E. 3.2 m.H.; UHLMANN/WÄLLE-BÄR, a.a.O.) oder
wenn prozessökonomische Gründe die frühere Befassung zwingend ge-
bieten, so wenn es ausnahmsweise rechtsstaatlich unzumutbar wäre, die
Parteien auf die Anfechtung des Endentscheids zu verweisen, weil das Ge-
bot, in einem fairen Verfahren wirksamen Rechtsschutz in angemessener
Frist zu gewähren (Art. 29 Abs. 1 BV; Art. 6 Ziff. 1 EMRK), nicht sicherge-
stellt wäre (vgl. Urteile des BGer 8C_1071/2009 vom 9. April 2010 E. 3.3;
2C_80/2008 vom 12. März 2008 E. 2.2).
4.3 Vorliegend ist allerdings kein Nachteil im Sinne einer solchen Ausnah-
mekonstellation ersichtlich. Die Beschwerdeführerin macht namentlich
keine Gefährdung von Beweismitteln geltend.
4.3.1 Kein hinreichender Nachteil besteht gemäss der dargelegten Praxis
darin, dass die Beschwerdeführerin eine aus ihrer Sicht unvollständige
Stellungnahme zum Untersuchungsbericht trotz allenfalls unvollständiger
Aktenkenntnis erstellen müsse. Mit Blick auf die mögliche Rüge der Ge-
hörsverweigerung im Rechtsmittelverfahren gegen den Endentscheid wird
ihr Gehörsanspruch nicht irreversibel verletzt, soweit er nicht bereits durch
die erfolgte Akteneinsicht in den Räumen der Vorinstanz und die Stellung-
nahme zum umfangreichen Untersuchungsbericht gewahrt sein sollte. Weil
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die Beschwerdeführerin die Untersuchungsakten am 12. Mai 2017 einse-
hen konnte und ihr die zahlreichen Beilagen zum Untersuchungsbericht
offen stehen, wird die Akteneinsicht auch nicht derart beschränkt, dass die
sachgerechte Begründung einer Beschwerde verunmöglicht würde.
Gemäss Vorinstanz wird zudem erst nach Vorliegen der Stellungnahme
zum Untersuchungsbericht abschliessend beurteilt, ob weitere Beweis-
massnahmen erforderlich und die Akten mit zusätzlichen Unterlagen zu er-
gänzen seien (Vernehmlassung, S. 3). Somit ist es möglich, dass das Ak-
tendossier allenfalls noch vor Erlass der Endverfügung bzw. dem mögli-
chen Beschwerdeverfahren ergänzt wird und sich die Beschwerdeführerin
– ergänzend zur Stellungnahme – nochmals dazu äussern könnte. Dage-
gen verlören die angefochtenen Zwischenverfügungen jeden Nachteil für
die Beschwerdeführerin, sollte das Enforcementverfahren mit einer für sie
günstigen Endverfügung enden.
4.3.2 Anders als die Beschwerdeführerin befürchtet (Beschwerde, Rz. 16),
kann die Vorinstanz vorliegend oder in künftigen Verfahren auch nicht auf
die Heilung allfälliger Gehörsverweigerungen im Beschwerdeverfahren
vertrauen, wenn solche erst mit Beschwerde gegen die Endverfügung ge-
rügt werden können. So kann eine Verletzung des rechtlichen Gehörs im
Rechtsmittelverfahren nur unter bestimmten Voraussetzungen geheilt wer-
den. Namentlich fällt dies in Betracht, wenn die Verletzung nicht besonders
schwer wiegt und die unterbliebene Akteneinsicht oder Beweiserhebung in
einem Rechtsmittelverfahren nachgeholt wird, in welchem der Beschwer-
deinstanz die gleiche Prüfungsbefugnis wie der unteren Instanz zusteht
(vgl. BGE 137 I 195 E. 2.3.2; BVGE 2012/24 E. 3.4; WALDMANN/BICKEL, in:
Praxiskommentar VwVG, Art. 29 N. 114 ff.).
4.3.3 Zwar würde das Verfahren potentiell verlängert, würde die Angele-
genheit mit Beschwerdeentscheid aufgrund einer erkannten Verweigerung
der Akteneinsicht bzw. Aktenergänzung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
Nach heutigem Verfahrensstand bestehen allerdings keine Anzeichen für
eine ausserordentlich lange Verfahrensdauer und dafür, dass der grund-
rechtliche Anspruch auf Beurteilung innert angemessener Frist nicht mehr
gewährleistet bliebe. Entsprechend ist es weder rechtsstaatlich noch pro-
zessökonomisch unzumutbar, die Beschwerdeführerin auf die Anfechtung
des Endentscheids zu verweisen, zumal das Beweisverfahren nach Anga-
ben der Vorinstanz wie erwähnt noch nicht definitiv abgeschlossen ist.
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4.4 Ob der Beschwerdeführerin das rechtliche Gehör und das Aktenein-
sichtsrecht ausreichend gewährt wurden, kann das Bundesverwaltungsge-
richt somit noch im Rahmen einer allfälligen Beschwerde gegen die End-
verfügung der Vorinstanz beurteilen. Daran vermag auch nichts zu ändern,
dass die Vorinstanz hinsichtlich der Massnahmen gemäss Art. 31 ff.
FINMAG einen Ermessensspielraum besitzt (Beschwerde, Rz. 17).
4.5 Somit fehlt es an einem nicht wieder gutzumachenden Nachteil der Be-
schwerdeführerin im Sinne von Art. 46 Abs. 1 Bst. a VwVG.
4.6
Des Weiteren steht fest, dass eine Gutheissung der vorliegenden Be-
schwerde keinen Endentscheid herbeiführen und keinen bedeutenden
Zeit- oder Kostenaufwand für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen
würde (Art. 46 Abs. 1 Bst. b VwVG). Insbesondere wird die Vorinstanz, un-
abhängig vom Ausgang des vorliegenden Verfahrens, erst im Rahmen der
Endverfügung beurteilen, ob aufsichtsrechtliche Bestimmungen verletzt
und Massnahmen anzuordnen sind.
4.7
Demgemäss sind die Voraussetzungen zur Anfechtung von Zwischenent-
scheiden gemäss Art. 46 VwVG nicht erfüllt. Auf das Rechtsbegehren ge-
mäss Ziff. 1 der Beschwerde ist somit nicht einzutreten.
5.
Für den Fall des Nichteintretens auf die Beschwerde beantragt die Be-
schwerdeführerin, die Vorinstanz zu verpflichten, ihr die per 12. Juli 2017
erstreckte Frist zur Stellungnahme zum Untersuchungsbericht nach Eintritt
der Rechtskraft des Beschwerdeentscheids neu anzusetzen (Rechtsbe-
gehren Ziff. 2 Bst. b).
5.1 Auch hinsichtlich dieses Begehrens ist allerdings kein nicht wieder gut-
zumachender Nachteil im Sinne von Art. 46 Abs. 1 Bst. a VwVG auszu-
machen. Wie ausgeführt, stünde der Beschwerdeführerin gestützt auf ihren
Gehörsanspruch die erneute Gelegenheit zur Einsicht und Stellungnahme
offen, sollte sich der Beizug zusätzlicher Dokumente im weiteren Verlauf
des Enforcementverfahrens oder im möglichen Beschwerdeverfahren als
geboten erweisen.
Zufolge Nichteintretens auf die Beschwerde betreffend Akteneinsicht erüb-
rigt es sich ausserdem, über die damit zusammenhängende Neuansetzung
der angeordneten Frist zur Stellungnahme zu befinden. Eine neue Frist
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Seite 11
wäre nur im Fall der antragsgemässen Ergänzung der Akten und einer ent-
sprechenden Gelegenheit zur Äusserung in Betracht gefallen.
Im Übrigen ist die Frist inzwischen abgelaufen, nachdem ihre vorsorgliche
Abnahme mit Verfügungen vom 30. Juni und 6. Juli 2017 abgelehnt wurde
und die Vorinstanz sie am 11. Juli 2017 nochmals bis spätestens am
19. Juli 2017 erstreckt hat. Die Beschwerdeführerin dürfte daher ihre Stel-
lungnahme eingereicht haben, weshalb sich allfällige fristbedingten Nach-
teile der Beschwerdeführerin im vorliegenden Verfahren nicht abwenden
liessen.
5.2 Somit kann auf das Begehren gemäss Ziff. 2 der Beschwerde ebenfalls
nicht eingetreten werden.
6.
6.1 Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Verfahrenskosten
der Beschwerdeführerin als unterliegender Partei aufzuerlegen (Art. 63
Abs. 1 VwVG sowie Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über
die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]). Bei der Bemessung der Kosten ist zu berücksich-
tigen, dass in den Zwischenverfügungen vom 30. Juni 2017 und 6. Juli
2017 der Kostenentscheid auf einen späteren Zeitpunkt verschoben wurde
und die Begehren der Beschwerdeführerin vollumfänglich abgewiesen
wurden, weshalb sie mit den diesbezüglichen Kosten ebenfalls zu belasten
ist. Die Verfahrenskosten werden im vorliegenden Verfahren unter Berück-
sichtigung des Umfangs und der Schwierigkeit der Streitsache auf
Fr. 3'000.– festgesetzt (Art. 63 Abs. 4bis VwVG i.V.m. Art. 2 Abs. 1 VGKE).
6.2 Der unterliegenden Beschwerdeführerin ist keine Parteientschädigung
zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG; Art. 7 Abs. 1 VGKE).
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Seite 12
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 3‘000.– werden der Beschwerdeführerin auf-
erlegt und nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils mit dem
geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde),
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Gerichtsurkunde).
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Ronald Flury Thomas Ritter
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Seite 13
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange-
legenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss
Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG gegeben sind. Die Rechtsschrift ist in einer
Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit An-
gabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene
Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in
Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
Versand: 28. September 2017