B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung II
B-3660/2016
Ur t e i l vom 3 0 . J a nu a r 2 0 1 8
Besetzung
Richterin Vera Marantelli (Vorsitz),
Richterin Maria Amgwerd, Richter David Aschmann,
Gerichtsschreiberin Kathrin Bigler Schoch.
Parteien
Matratzen Concord GmbH,
Horbeller Strasse 19, DE-50858 Köln,
vertreten durch Ingo Selting, Rechtsanwalt,
SELTING Rechtsanwälte, Via Lugano 13, 6982 Agno,
Beschwerdeführerin,
gegen
Eidgenössisches Institut für Geistiges Eigentum IGE,
Stauffacherstrasse 65/59g, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Internationale Markenregistrierung IR 1'199'518 SIBIRICA.
B-3660/2016
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die Matratzen Concord GmbH (nachfolgend: Beschwerdeführerin) ist In-
haberin der Internationalen Registrierung Nr. 1'199‘518 „Sibirica“ mit Ba-
siseintragung Deutschland. Am 24. April 2014 notifizierte die Organisation
Mondiale de la Propriété Intellectuelle (OMPI) dem Eidgenössischen Insti-
tut für Geistiges Eigentum (nachfolgend: Vorinstanz) die beantragte
Schutzausdehnung auf die Schweiz.
Die Marke beansprucht Schutz für folgende Waren nach der Nizza-Klassi-
fikation:
Klasse 10
Matelas (y compris sur-matelas), lits (y compris lits à eau), coussins, oreillers,
couvertures électriques, coussins chauffants électriques, matelas pneuma-
tiques, coussins à air, tous les produits précités à usage médical; appareils
vibratoires pour lits; draps pour personnes incontinentes; articles orthopé-
diques.
Klasse 20
Matelas (y compris sur-matelas), lits et lits/matelas à eau, coussins, oreillers,
traversins, tous ces produits autres qu'à usage médical; articles de literie, com-
pris en classe 20; lattes de lits; bois de lit.
Klasse 24
Couvre-lits, linge de lit, tous les produits précités étant compris en classe 24.
B.
Dieser Marke verweigerte die Vorinstanz mit Schreiben vom 16. April 2015
aus absoluten Ausschlussgründen vorsorglich den Schutz in der Schweiz.
Die Vorinstanz argumentierte, das Zeichen „Sibirica“ verweise auf Sibirien
und stelle damit einen direkten Herkunftshinweis der beanspruchten Waren
dar. Daher sei die Marke täuschend für Waren, die nicht aus Russland
stammten.
C.
Mit Stellungnahme vom 16. September 2015 bestritt die Beschwerdefüh-
rerin das Vorliegen einer Täuschungsgefahr und beantragte, der Marke „Si-
birica“ sei die Eintragung nicht zu verweigern.
B-3660/2016
Seite 3
D.
Am 16. Dezember 2015 teilte die Vorinstanz der Beschwerdeführerin mit,
dass sie an der vollumfänglichen Schutzverweigerung festhalte.
E.
Mit Eingabe vom 17. Februar 2016 ersuchte die Beschwerdeführerin die
Vorinstanz sinngemäss, die provisorische Schutzverweigerung gegen die
Internationale Registrierung Nr. 1'199‘518 „Sibirica“ für die beanspruchten
Waren zurückzuziehen.
F.
Mit Verfügung vom 12. Mai 2016 wies die Vorinstanz die ersuchte Schutz-
ausdehnung der Internationalen Registrierung Nr. 1'199‘518 „Sibirica“ auf
die Schweiz für alle beanspruchten Waren der Klassen 10, 20 und 24 defi-
nitiv zurück. In ihrer Entscheidbegründung führte sie im Wesentlichen aus,
die massgebenden Abnehmerkreise – sowohl Durchschnittskonsumenten
als auch Fachkreise wie Bettwarenhändler und Matratzenhersteller – er-
kennten in „Sibirica“ den geografischen Namen „Sibirien“ (auf Deutsch)
bzw. „Siberia“ (auf Italienisch). Sibirien sei bekannt und komme als Herstel-
lungs- oder Herkunftsort von Matratzen und sonstigen Bettwaren in Frage.
Weiter könne dem vorliegenden Zeichen für die strittigen Waren auch kein
Hinweis auf eine Typen- oder Gattungsbezeichnung entnommen werden.
Es stehe auch keine andere Bedeutung offensichtlich im Vordergrund, ins-
besondere auch nicht, dass „Sibirica“ an das als kalt empfundene Sibirien
erinnere und assoziativ Qualität und Wärme vermittle. Schliesslich werde
„Sibirica“ im Sinn von Sibirien nicht als betrieblicher Hinweis oder als Hin-
weis auf ein bestimmtes Tätigkeitsfeld verstanden. Somit löse „Sibirica“
eine Herkunftserwartung in Bezug auf Russland aus.
G.
Gegen diese Verfügung reichte die Beschwerdeführerin am 10. Juni 2016
per Fax (und nachträglich per Post) Beschwerde vor dem Bundesverwal-
tungsgericht ein mit dem Begehren,
"1. Die Verfügung der Verfügung der Vorinstanz vom 13. 05.2016 betref-
fend die Schutzverweigerung der Internationalen Marke Nr. 119 95 18
„Sibirica“ aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, die Internatio-
nale Marke Nr. 119 95 18 „Sibirica“ für folgende Waren in der Schweiz
zuzulassen:
Klasse 10
B-3660/2016
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Matelas (y compris sur-matelas), lits (y compris lits à eau), coussins,
oreillers, couvertures électriques, coussins chauffants électriques,
matelas pneumatiques, coussins à air, tous les produits précités à
usage médical; appareils vibratoires pour lits; draps pour personnes
incontinentes; articles orthopédiques.
Klasse 20
Matelas (y compris sur-matelas), lits et lits/matelas à eau, coussins,
oreillers, traversins, tous ces produits autres qu'à usage médical; ar-
ticles de li-terie, compris en classe 20; lattes de lits; bois de lit.
Klasse 24
Couvre-lits, linge de lit, tous les produits précités étant compris en
classe 24.
2. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Be-
schwerdegegnerin."
Die Beschwerdeführerin argumentiert, da „Sibirica“ in keiner Landesspra-
che der Schweiz eine Bedeutung habe, fehle es diesem Zeichen an einer
geografischen Bedeutung. Die Endung „-ica“ sei allenfalls in Verbindung
mit Namen von Substanzen sowie Pflanzen- und Tiergattungen üblich.
Hierbei handle es sich jedoch nicht um eine Angabe der Herkunft, sondern
um die in der Biologie üblicherweise gewählte wissenschaftliche Be-
nennung in lateinischer bzw. latinisierter Sprache, die nicht zwingend auf
eine geografische Herkunft hinweisen müsse. „Sibirica“ sei nicht in Rela-
tion zu dem deutschen Wort „Sibirien“ zu sehen, da die Suffix-Endung „-ca“
dem deutschen Sprachgebrauch und –gefühl widerspreche. Auch das ita-
lienische Wort „Siberia“ stehe in keiner Nähe zum vorliegenden Zeichen.
Die Marke „Sibirica“ wäre auch nicht als mittelbar geografische Angabe,
was sie nicht sei, von der Eintragung ausgeschlossen, zumal keine Täu-
schungsgefahr bestünde. Bei den angemeldeten Bettwaren und Matratzen
möge der Verkehr allenfalls an die mit Sibirien gedanklich verbundene
Kälte denken und daran, dass die so bezeichneten Waren gegebenenfalls
wärmten. Dies wäre aber eine assoziativ vermittelte Eigenschaft der Waren
und nicht ein Hinweis auf ihre Herkunft.
H.
Mit Schreiben vom 6. September 2016 verzichtete die Vorinstanz auf die
Einreichung einer Vernehmlassung und beantragt unter Hinweis auf die
Begründung in der angefochtenen Verfügung, die Beschwerde sei unter
Kostenfolge abzuweisen.
B-3660/2016
Seite 5
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Beurteilung von Beschwerden
gegen Eintragungsverfügungen der Vorinstanz in Markensachen zuständig
(Art. 31, 32 und 33 Bst. e des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005, VGG, SR 173.32). Als Markenanmelderin hat die Beschwerdeführe-
rin am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen. Sie ist durch die ange-
fochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Inte-
resse an deren Aufhebung oder Änderung. Sie ist daher zur Beschwerde-
führung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren, VwVG, SR 172.021).
1.2 Fraglich ist, ob die Eingabefrist sowie die Anforderungen an Form der
vorab per Fax und nachträglich per Post eingereichten Beschwerdeschrift
gewahrt wurden (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
1.2.1 Schriftliche Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist der
Behörde eingereicht oder zu deren Handen der schweizerischen Post oder
einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung
übergeben werden (Art. 21 Abs. 1 VwVG).
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe
der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und
die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der
Beschwerdeführer sie in Händen hat (Art. 52 Abs. 1 VwVG).
Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht und stellt sich die Be-
schwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Be-
schwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbes-
serung ein (Art. 52 Abs. 2 VwVG).
1.2.2 Eine mittels Telefax eingereichte Rechtsschrift enthält keine Original-
unterschrift, da sie nur eine Kopie ist (vgl. Urteil des BGer 9C_739/2007
vom 28. November 2007 E. 1.2, mit Hinweis auf BGE 121 II 252 E. 4a).
1.2.3 Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts können Be-
schwerdeschriften ohne Originalunterschrift nur innert einer Nachfrist ver-
bessert werden, wenn die Unterlassung „unfreiwillig“ erfolgt ist, nicht aber,
wenn diese bewusst – durch Einreichung einer Beschwerde mittels Telefax
B-3660/2016
Seite 6
– geschieht, da dies einem Rechtsmissbrauch gleichkommt (PATRICIA EGLI,
in: Praxiskommentar VwVG, 2. Aufl. 2016, N. 4 zu Art. 21, mit Verweis u.a.
auf BGE 121 II 252 E. 3 und 4a). Nach der Praxis des Bundesverwaltungs-
gerichts sind demgegenüber innerhalb der Beschwerdefrist mittels Telefax
eingereichte Beschwerdeschriften grundsätzlich entgegenzunehmen und
gemäss Art. 52 Abs. 2 VwVG innert einer kurzen Nachfrist von fünf Tagen
verbessern zu lassen, soweit nur ein Rechtsverhältnis zwischen der be-
schwerdeführenden Person und dem Staat in Frage steht und kein Rechts-
missbrauch vorliegt (PATRICIA EGLI, a.a.O., N. 4 zu Art. 21; FRANK SEETHA-
LER / FABIA PORTMANN, in: Praxiskommentar VwVG, 2. Aufl. 2016, N. 113
zu Art. 52, mit Verweis auf Urteil des BVGer B-7123/2009 vom 26. Mai
2010).
1.2.4 Die angefochtene Verfügung datiert vom 12. Mai 2016. Wann diese
der Beschwerdeführerin eröffnet worden ist, ist aus den dem Gericht vor-
liegenden Akten nicht ersichtlich. Indessen steht fest, dass die vorinstanz-
liche Verfügung der Beschwerdeführerin frühestens am 13. Mai 2016 zu-
gestellt worden sein kann. Damit hätte der Fristenlauf am 14. Mai 2016
begonnen, und die 30-tägige Frist zur Einreichung einer Beschwerde wäre
am 13. Juni 2016 abgelaufen (Art. 50 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 1 und 3
VwVG).
Die Beschwerdeführerin hat die Beschwerde dem Bundesverwaltungsge-
richt per Telefax am 10. Juni 2016 und damit innerhalb der Beschwerdefrist
übermittelt. Diese Faxeingabe genügt den Anforderungen insofern nicht,
als es dieser an der Originalunterschrift der Beschwerdeführerin respektive
ihres Vertreters fehlt. Dagegen enthält die Faxeingabe anforderungsge-
mäss die angefochtene Verfügung sowie die von der Beschwerdeführerin
angerufenen Beweismittel.
Da die Beschwerdeführerin die mit 10. Juni 2016 datierte Beschwerde-
schrift, welche die Originalunterschrift enthält, entgegen der Anforderung
von Art. 21 Abs. 1 VwVG nicht der schweizerischen, sondern der deutschen
Post übergeben hat, ist zur Berechnung der Fristwahrung dasjenige Datum
massgebend, an welchem das Schriftstück bei der Behörde eintrifft oder
von der schweizerischen Post zur Weiterbeförderung in Empfang genom-
men wird (PATRICIA EGLI, a.a.O., N. 9 zu Art. 21). Letzteres lässt sich an-
hand der Akten nicht eruieren. Fest steht jedoch, dass die Beschwerde-
schrift mit der Originalunterschrift am 15. Juni 2016 beim Bundesverwal-
tungsgericht eingetroffen ist, ohne dass das Bundesverwaltungsgericht der
Beschwerdeführerin eine Nachfrist hätte setzen müssen.
B-3660/2016
Seite 7
Da im vorliegenden Fall nur das Rechtsverhältnis der Beschwerdeführerin
zum Staat respektive zur Vorinstanz im Streit steht und die mit Fax einge-
reichte Eingabe bereits die angefochtene Verfügung sowie die von der Be-
schwerdeführerin angerufenen Beweismittel enthielt, ist die fristgemäss
eingereichte Faxbeschwerde, deren Inhalt den Anforderungen gemäss
Art. 52 Abs. 1 VwVG entspricht, entgegenzunehmen.
1.3 Der Kostenvorschuss wurde innert Frist bezahlt (Art. 63 Abs. 4 VwVG)
und die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen liegen vor (Art. 44 ff. VwVG).
Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.
2.
2.1 Die Beschwerdeführerin hat Sitz in Deutschland. Zwischen Deutsch-
land und der Schweiz gelten das Protokoll vom 27. Juni 1989 zum Madrider
Abkommen über die internationale Registrierung von Marken (MMP,
SR 0.232.112.4) sowie die Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des
gewerblichen Eigentums, revidiert in Stockholm am 14. Juli 1967 (PVÜ,
SR 0.232.04). Die zwölfmonatige Frist von Art. 5 Abs. 2 i.V.m. Art. 9sexies
Abs. 1 lit. b MMP zur begründeten Verweigerung der Schutzausdehnung
auf die Schweiz wurde von der Vorinstanz eingehalten (vgl. Urteil des
BVGer B-6257/2008 vom 23. Dezember 2009 E. 4f. "Deozinc").
Nach Art. 5 Abs. 1 MMP darf ein Verbandsland einer international re-
gistrierten Marke den Schutz nur verweigern, wenn nach den in der PVÜ
genannten Bedingungen ihre Eintragung in das nationale Register verwei-
gert werden kann. Dies trifft nach Art. 6quinquies lit. b PVÜ namentlich dann
zu, wenn die Marke gegen die guten Sitten oder die öffentliche Ordnung
verstösst, insbesondere wenn sie geeignet ist, das Publikum zu täuschen
(Ziff. 3). Dieser Ausschlussgrund ist auch im schweizerischen Recht vor-
gesehen. Vom Markenschutz sind nämlich Zeichen ausgeschlossen, wel-
che irreführend sind (Art. 2 Bst. c des Markenschutzgesetzes vom 28. Au-
gust 1992, MSchG, SR 232.11).
3.
3.1 Nach Art. 2 Bst. c MSchG sind irreführende Zeichen vom Markenschutz
absolut ausgeschlossen und damit nicht eintragungsfähig (Art. 30 Abs. 2
Bst. c MSchG). Ein Zeichen ist unter anderem dann irreführend, wenn es
eine geografische Angabe enthält oder gar ausschliesslich aus einer geo-
B-3660/2016
Seite 8
grafischen Bezeichnung besteht, die objektiv geeignet ist, die Markenad-
ressaten zur Annahme einer Warenherkunft zu verleiten, die in Wirklichkeit
nicht zutrifft (BGE 132 III 770 E. 2.1 "Colorado"; 128 III 454 E. 2.2 "Yukon";
Urteil des BGer 4A_6/2013 vom 16. April 2013 E. 2.3 "Wilson"). Als geo-
grafische Herkunftsangaben gelten unter anderem die Namen von Städ-
ten, Regionen und Ländern (BGE 128 III 454 E. 2.1 "Yukon"; Urteil des
BGer 4A_6/2013 vom 16. April 2013 E. 2.2 "Wilson"; Urteile des BVGer
B-3117/2014 vom 21. August 2015 E. 2.1 "Teutonia"; B-5451/2013 vom
4. Juni 2014 E. 3.2 "Firenza"). Entscheidend ist, ob eine Marke bei den
massgebenden Abnehmerkreisen eine Ideenverbindung zu einer bestimm-
ten Gegend oder einem bestimmten Ort hervorruft und so mindestens in-
direkt die Vorstellung einer Herkunftsangabe weckt. In solchen Fällen be-
steht die Gefahr der Irreführung, falls die mit dem Zeichen versehenen Wa-
ren nicht dort hergestellt werden (BGE 132 III 770 E. 2.1 "Colorado"; 128
III 454 E. 2.2 "Yukon"; Urteile des BGer 4A.14/2006 vom 7. Dezember 2006
E. 4.1 "Champ"; 4A.3/2006 vom 18. Mai 2006 E. 2.1 "Fischmanufaktur
DeutscheSee [fig.]").
Es gilt als Erfahrungssatz, der jedoch im Einzelfall widerlegt werden kann,
dass die Abnehmerkreise einen geografischen Namen in einer Marke als
Angabe für die Herkunft der damit bezeichneten Waren auffassen (BGE
135 III 416 E. 2.2 "Calvi"; Urteile des BGer 4A_357/2015 vom 4. Dezember
2015 E. 4.3 "Indian Motorcycle"; 4A_6/2013 vom 16. April 2013 E. 3.3.2
"Wilson"; Urteil des BVGer B-3117/2014 E. 2.1 "Teutonia").
3.2 Keine Herkunftserwartung ist anzunehmen, wenn die Marke von den
massgebenden Verkehrskreisen nicht als Hinweis auf eine bestimmte Her-
kunft der Waren oder Dienstleistungen verstanden wird (vgl. Art. 47 Abs. 2
MSchG), namentlich zu einer der in BGE 128 III 454 E. 2.1 "Yukon" defi-
nierten Fallgruppen zählt. Demnach fehlt eine Herkunftserwartung, wenn
der Ort, auf den das Zeichen hinweist, den hiesigen Abnehmerkreisen un-
bekannt ist; das Zeichen wegen seines Symbolgehalts als Fantasiezeichen
aufgefasst wird; der Ort, auf den das Zeichen hinweist, sich nicht als Pro-
duktions-, Fabrikations- oder Handelsort eignet; das Zeichen eine Typen-
bezeichnung darstellt; sich für ein Unternehmen im Verkehr durchgesetzt
hat oder zu einer Gattungsbezeichnung degeneriert ist (vgl. auch BGE 135
III 416 E. 2.6 "Calvi"; Urteil des BGer vom 4. Dezember 2015 E. 4.4 "Indian
Motorcycle").
3.3 Für die Beurteilung der Irreführungsgefahr ist die Auffassung der Ab-
nehmer massgeblich. Bei Marken, die mit geografischen Bezeichnungen
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Seite 9
assoziiert werden, bedarf es konkreter Anhaltspunkte dafür, dass dieser
Sinngehalt im Gesamteindruck des Zeichens und im Zusammenhang mit
den Waren und Dienstleistungen, für die die Marke beansprucht wird, tat-
sächlich als Herkunftsbezeichnung verstanden wird, eine entsprechende
Herkunft dieser Waren und Dienstleistungen erwarten lässt und – bei mehr-
deutigen Zeichen – von keinem naheliegenderen Sinngehalt ohne geogra-
fischen Bezug in den Hintergrund gerückt wird (Urteile des BVGer
B-3117/2014 E. 2.3 "Teutonia"; B-5658/2011 E. 3.9 "Frankonia").
Bei Herkunftsbezeichnungen kann die im Markenregister eingetragene
Waren- und Dienstleistungsliste auf Produkte, für welche die erwartete
geografische Herkunft zutrifft, eingeschränkt werden (BGE 132 III 770
E. 3.2 "Colorado"; Urteil des BVGer B-3117/2014 E. 2.3 "Teutonia").
4.
4.1 Für die Prüfung der Eintragungsfähigkeit einer Marke ist auf die Beur-
teilungsperspektive und auf das mutmassliche Verständnis der schweize-
rischen Abnehmer abzustellen (Urteile des BGer 4A_357/2015 vom 4. De-
zember 2015 E. 4.5 "Indian Motorcycle"; 4A_6/2013 vom 16. April 2013
E. 3.2.3 "Wilson"; Urteile des BVGer B-5024/2013 vom 18. Februar 2015
E. 4 "Strela").
4.2 Die Abnehmer der beanspruchten Matratzen, Betten, Kissen, Decken,
Bettwaren und –wäsche sind einerseits erwachsene Personen und ande-
rerseits Fachkreise wie Bettwarenhändler, Inneneinrichtungsgeschäfte so-
wie Hotels und Spitäler, die diese Waren für ihre Gäste und Patienten nach-
fragen. Die beanspruchten Waren werden vor dem Erwerb üblicherweise
getestet respektive genauer begutachtet und daher mit einer leicht erhöh-
ten Aufmerksamkeit gekauft (vgl. Urteile des BVGer B-3117/2014 vom
21. August 2015 E. 4 "Teutonia"; B-5024/2013 vom 18. Februar 2015 E. 4
"Strela").
5.
5.1 Die Vorinstanz erklärte in der angefochtenen Verfügung, der Begriff
„Sibirica“ habe in keiner Schweizer Landessprache eine Bedeutung. Hin-
gegen sei das Wort „Sibirica“ sehr nahe am deutschen Wort „Sibirien“ so-
wie am italienischen Wort „Siberia“. Die in „Sibirica“ enthaltene Endung
„-ica“ sei in Verbindung mit Namen von Substanzen sowie Pflanzen- und
Tiergattungen üblich, um auf deren Herkunft, Bewohnungsgebiet oder Vor-
B-3660/2016
Seite 10
kommnis hinzuweisen. So finde man zum Beispiel den Hinweis der Sibiri-
schen Zirbelkiefer (Pinus sibirica), der Sibirischen Schwertlilie (Iris Sibirica)
oder des Sibirischen Steinbocks (Capra sibirica).
5.2 Dem hält die Beschwerdeführerin entgegen, Sibirica sei nicht in Rela-
tion zum deutschen Wort „Sibirien“ zu sehen, da die Suffix-Endung „-ca“
dem deutschen Sprachgebrauch und –gefühl widerspreche. Hierfür mass-
geblich sei die Endung auf einen Vokal; Wörter der deutschen Sprache en-
deten auf Konsonanten. Auch die harte Aussprache des „c“ am Ende des
Zeichens hebe es deutlich von „Sibirien“ ab. Das italienische Wort „Siberia“
stehe in keiner Nähe zum vorliegenden Zeichen. Alleine die Silbentrennung
weise auf eine andere Betonung hin. So bestehe das vorliegende Zeichen
aus vier Silben, währenddessen „Siberia“ lediglich drei Silben habe. So-
wohl der Wortstamm (Sibé / Sibi) als auch die Wortendung und die Aus-
sprache unterschieden sich. Bei „Sibirica“ in Verbindung mit Namen von
Substanzen sowie Pflanzen- und Tiergattungen handle es sich nicht um
eine Angabe der Herkunft, sondern um die in der Biologie üblicherweise
gewählte wissenschaftliche Benennung in lateinischer respektive latinisier-
ter Sprache. Dabei spiele die Herkunft für die lateinische Bezeichnung
keine zwingende Rolle.
5.3 Unbestritten handelt es sich bei der Bezeichnung „Sibirica“ nicht um ein
Wort der deutschen, französischen oder italienischen Landessprache.
„Sibirica“ ist ein sogenanntes Artepitheton, d.h. der zweite, immer mit klei-
nem Anfangsbuchstaben geschriebene Namensteil eines biologischen Art-
namens gemäss der biologischen Nomenklatur (vgl.
/Artepitheton/>, abgerufen am 10.01.2018). In solchen Artna-
men finden sich sehr oft latinisierte Namen von Orten, an denen eine
Pflanze ursprünglich wächst respektive von denen man annahm, dass die
Pflanze aus dieser Region stammt (vgl.
sen_category/pflanzennamen/>, abgerufen am 10.01.2018). So bedeutet
das Artepitheton „sibirica“ „aus Sibirien“ (vgl.
Steppen-Glockenblume>, abgerufen am 10.01.2018), d.h. es weist entge-
gen der Ansicht der Beschwerdeführerin auf eine zumindest vermutete
Herkunft hin.
Enthält ein biologischer Artname das Artepitheton „sibirica“, wird „sibirica“
auf Deutsch mit „sibirisch“, auf Italienisch mit „siberiano“ und auf Franzö-
sisch mit „de Sibérie“ übersetzt. So heisst etwa die „Iris sibirica“ auf
Deutsch „Sibirische Schwertlilie“ (
sche_Schwertlilie>, abgerufen am 17.01.2018), auf Italienisch „Giaggiolo
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Seite 11
siberiano“ () und auf Französisch
„Iris de Sibérie“ (, abgerufen am
17.01.2018). Die „Larix sibirica“ wird auf Deutsch „Sibirische Lärche“
(, abgerufen am
17.01.2018), auf Italienisch „larice siberiano“ (
Larix_sibirica>, abgerufen am 17.01.2018) und auf Französisch „mélèze
de Sibérie“ (
Sib%C3%A9rie>, abgerufen am 17.01.2018) genannt.
Auf Grund der drei im Wortstamm vorkommenden Vokale „i“ respektive der
drei ersten Silben (si – bi – ri) gleicht das Wort „sibirica“ dem entsprechen-
den deutschen Adjektiv „sibirisch“ mit den fast identischen Silben „si – bi –
risch“. An dieser Ähnlichkeit ändert der Unterschied in der Endung ange-
sichts der drei fast gleichen Silben im Wortstamm nichts. Auch die Ähnlich-
keit mit dem entsprechenden italienischen Adjektiv (siberiano, siberiana)
respektive mit der italienischen Bezeichnung „siberia“ für Russland (Para-
via Langenscheidts Handwörterbuch Italienisch, Teil 1 Italienisch-Deutsch,
Berlin / München 2003) ist gross, wenn auch wegen des unterschiedlichen
zweiten Vokals (e statt i) nicht so gross wie beim Vergleich von „sibirica“
mit der deutschen Sprache.
Zwar wird „sibirica“ soweit ersichtlich nur im Zusammenhang mit biologi-
schen Artnamen verwendet und ist kein Begriff einer der schweizerischen
Landessprachen. Doch die klanglich ähnlichen Übersetzungen in die deut-
sche und italienische Sprache (sibirisch / siberiano, siberiana) gehören
zum Grundwortschatz. Daher ist „sibirica“ geeignet, eine Ideenverbindung
zu Sibirien hervorzurufen.
5.4 Als Sibirien bezeichnet man im weitesten Sinne den ganzen nordasia-
tischen Teil der Russischen Föderation. Es wird im Westen begrenzt vom
Ural, im Norden vom Arktischen Ozean, im Osten vom Pazifik und im Sü-
den von der Volksrepublik China, der Mongolei und Kasachstan. Sibirien
umfasst rund drei Viertel des russischen Staatsgebiets und ist etwa 13,1
Millionen Quadratkilometer gross; somit ist es um rund 3,5 Mio. km² grös-
ser als die ca. 9,6 Mio. km² umfassende Volksrepublik China (vgl.
, abgerufen am 17.01.2018).
Sibirien ist den massgeblichen Abnehmerkreisen bekannt und eignet sich
als Produktionsort für die beanspruchten Waren der Klassen 10, 20 und 24
(vgl. etwa Meyers Grosses Universal Lexikon, Bd. 13, Mannheim 1985,
S. 20, Stichwort „Sibirien“). Weiter ist der Vorinstanz darin zuzustimmen,
B-3660/2016
Seite 12
dass dem vorliegenden Zeichen für die strittigen Waren auch kein Hinweis
auf eine Typen- oder Gattungsbezeichnung entnommen werden kann, und
dass „Sibirica“ im Sinn von Sibirien nicht als betrieblicher Hinweis oder als
Hinweis auf ein bestimmtes Tätigkeitsfeld verstanden wird.
5.5 Die Beschwerdeführerin macht indessen geltend, soweit die massge-
blichen Verkehrskreise bei „Sibirica“ überhaupt eine Gedankenverbindung
zu Sibirien herstellten, dächten sie an die mit Sibirien gedanklich verbun-
dene Kälte und daran, dass die so bezeichneten Waren gegebenenfalls
wärmten.
Das Bundesgericht hat in Bezug auf das Zeichen „Alaska“ argumentiert,
„Alaska“ sei angesichts der assoziativ vermittelten Frische für Mentholzi-
garetten eintragungsfähig, nicht aber für Getränke, da das Publikum bei
Getränken denken könne, dass diese aus Alaska stammen (BGE 89 I 290
E. 5 "Dorset / La Guardia"; 135 III 416 E. 2.6.2 "Calvi", mit Verweis auf
Urteil des BGer 4A.5/1994 vom 2. August 1994 E. 3). Da „sibirische Kälte“
als Synonym für „sehr grosse Kälte“ steht (Brockhaus, Wahrig Deutsches
Wörterbuch, 9. Aufl. 2011) ist in der Tat nicht ausgeschlossen, dass die
angesprochenen Verkehrskreise an Kälte denken, wenn sie das Zeichen
„Sibirica“ sehen. Für die Assoziation mit Wärme, welche die beanspruchten
Waren vermitteln sollten, bedarf es im Gegensatz zum Fall „Alaska“ jedoch
eines weiteren Gedankenschrittes, so dass die Bedeutung von „Sibirica“
als Fantasiebezeichnung im Hintergrund steht.
5.6 Das Zeichen „Sibirica“ wird somit von den massgeblichen Verkehrskrei-
sen als Herkunftsangabe verstanden und ist irreführend für Waren, die
nicht aus Sibirien respektive Russland stammen.
6.
Die Beschwerde ist daher vollumfänglich abzuweisen. Bei diesem Ausgang
des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten zu tra-
gen (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
Die Gerichtsgebühr ist nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art
der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien zu bestimmen
(Art. 63 Abs. 4bis VwVG; Art. 2 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs-
gericht, VGKE, SR 173.320.2). Bei Markeneintragungsverfahren geht es
um Vermögensinteressen. Die Gerichtsgebühr bemisst sich folglich nach
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dem Streitwert (Art. 4 VGKE). Im Markeneintragungsverfahren ist das In-
teresse der beschwerdeführenden Partei am Aufwand einer neuen Mar-
keneintragung und an der Vorbereitung der Markteinführung im Fall der
Rückweisung der hängigen Markenanmeldung zu veranschlagen. Mangels
anderer streitwertrelevanter Angaben ist der Umfang der Streitsache da-
rum nach Erfahrungswerten auf Fr. 50'000.– bis Fr. 100'000.– festzulegen
(BGE 133 III 490 E. 3.3 "Turbinenfuss", mit Hinweisen). Von diesem Erfah-
rungswert ist auch im vorliegenden Verfahren auszugehen. Nach dem Ge-
sagten rechtfertigt es sich, die Kosten des Beschwerdeverfahrens auf
Fr. 3'000.– festzulegen.
Der Vorinstanz ist als Bundesbehörde keine Parteientschädigung zuzu-
sprechen (Art. 7 Abs. 3 VGKE).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 3'000.– werden der Beschwerdeführerin auf-
erlegt. Zur Bezahlung der Verfahrenskosten wird nach Eintritt der Rechts-
kraft der von der Beschwerdeführerin geleistete Kostenvorschuss von
Fr. 3'000.– verwendet.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
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4.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. 1199518; Gerichtsurkunde)
– Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement EJPD
(Gerichtsurkunde)
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Vera Marantelli Kathrin Bigler Schoch
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Zivilsachen geführt werden
(Art. 72 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren
Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die be-
schwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
Versand: 13. Februar 2018