B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung II
B-3661/2014
U r t e i l v o m 9 . S e p t e m b e r 2 0 1 4
Besetzung
Richter Stephan Breitenmoser (Vorsitz),
Philippe Weissenberger und Richterin Vera Marantelli;
Gerichtsschreiberin Katharina Walder Salamin.
Parteien
D._______
Beschwerdeführer,
gegen
Vollzugsstelle für den Zivildienst ZIVI,
Regionalzentrum Luzern,
Alpenstrasse 6, Postfach 6583, 6000 Luzern 6,
Vorinstanz.
Gegenstand
Dienstverschiebung.
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Vorinstanz mit Verfügung vom 18. Juni 2014 das Gesuch des
Beschwerdeführers vom 17. Juni 2014 um Dienstverschiebung abgelehnt
und den Beschwerdeführer darauf hingewiesen hat, dass er den Zivil-
diensteinsatz vom 15. September 2014 bis 14. November 2014 gemäss
dem Aufgebot der Vollzugsstelle für den Zivildienst ZIVI, Regionalzentrum
Luzern, vom 1. April 2014 zu leisten habe;
dass der Beschwerdeführer diese Verfügung zusammen mit seinem Ar-
beitgeber mit Beschwerde vom 25. Juni 2014 beim Bundesverwaltungs-
gericht angefochten hat und sinngemäss deren Aufhebung sowie eine er-
neute Prüfung und Gutheissung seines Dienstverschiebungsgesuchs
vom 17. Juni 2014 beantragt;
dass er zur Begründung seiner Anträge vorbringt, er befände sich von
September bis November 2014 in der Einarbeitungsphase an seiner neu-
en Stelle, womit der Zivildiensteinsatz für ihn und seinen Arbeitgeber in
eine sehr ungünstige Zeitspanne falle und der Grund einer ausserordent-
lichen Härte für den Zivildienstpflichtigen oder seinen Arbeitgeber erfüllt
sei;
dass der Beschwerdeführer am 23. Juli 2014 dem Bundesverwaltungsge-
richt seine neue Adresse bekannt gegeben und im Begleitschreiben
nochmals darauf hingewiesen hat, wie wichtig eine Dienstverschiebung
für ihn aus beruflichen Gründen sei;
dass die Vorinstanz mit Vernehmlassung vom 3. September 2014 die
Abweisung der Beschwerde beantragt und darauf hinweist, dass dem
Beschwerdeführer im Vorjahr eine Verschiebung von 26 Diensttagen we-
gen Vorliegens einer ausserordentlichen Härte bewilligt worden sei, dass
er aber damals bei einem anderen Arbeitgeber eine leitende Position in-
negehabt habe und während der Hochsaison von März - August 2013 an
seinem Arbeitsplatz nicht während zweier Monate habe fehlen können;
dass dem Beschwerdeführer seit dem Begrüssungsschreiben des Regio-
nalzentrums vom 8. August 2012 hätte bekannt sein müssen, dass der
Ersteinsatz mindestens 54 Tage dauere und er diesen gemäss der bewil-
ligten Dienstverschiebung spätestens im Jahr 2014 zu leisten habe;
dass die heute herrschenden Umstände nicht mit der letztjährigen Situa-
tion vergleichbar seien, da dem Arbeitgeber bereits vor Stellenantritt des
Beschwerdeführers am 1. August 2014 bekannt gewesen sei, dass dieser
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einen zweimonatigen Einsatz zu leisten habe, und er damit die notwendi-
gen organisatorischen Vorkehrungen habe treffen können;
dass deshalb keine ausserordentliche Härte vorliege;
dass der Beschwerdeführer auch aufgrund seines Alters einen jährlichen
Einsatz von 26 Tagen leisten müsse,
und zieht in Erwägung,
dass gegen erstinstanzliche Verfügungen der Vollzugsstelle beim Bun-
desverwaltungsgericht Beschwerde geführt werden kann (Art. 63 Abs. 1
Zivildienstgesetz vom 6. Oktober 1995 [ZDG, SR 824.0], sowie Art. 31 ff.
Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]);
dass das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht kostenlos ist, so-
fern es sich nicht um eine mutwillige Beschwerdeführung handelt, und
keine Parteientschädigungen ausgerichtet werden (Art. 65 Abs. 1 ZDG);
dass sich der Rechtsschutz – abgesehen von den spezialgesetzlichen
Bestimmungen zur aufschiebenden Wirkung gemäss Art. 65 Abs. 2 und 3
ZDG – nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspfle-
ge richtet (Art. 65 Abs. 4 ZDG);
dass die Frist zur Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht für Be-
schwerden gegen Disziplinarmassnahmen, Aufgebote sowie Abbrüche
und Verlängerungen von Einsätzen zehn Tage und in den übrigen Fällen
30 Tage beträgt (Art. 66 ZDG);
dass das Bundesverwaltungsgericht zur Behandlung der Beschwerde zu-
ständig ist, der Beschwerdeführer beschwerdeberechtigt ist (Art. 48
Abs. 1 VwVG) und die Beschwerde rechtzeitig und formgemäss einge-
reicht worden ist;
dass damit auf die Beschwerde einzutreten ist;
dass Militärdienstpflichtige, die den Militärdienst mit ihrem Gewissen nicht
vereinbaren können, auf Gesuch hin einen länger dauernden zivilen Er-
satzdienst (Zivildienst) nach dem Zivildienstgesetz leisten (Art. 1 ZDG);
dass die Zivildienstpflicht die Pflicht zur Erbringung ordentlicher Zivil-
dienstleistungen umfasst, bis die Gesamtdauer der ordentlichen Zivil-
dienstleistungen gemäss Art. 8 ZDG erreicht ist (Art. 9 Bst. d ZDG);
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dass die Vollzugsstelle die zivildienstpflichtige Person zum Zivildienst
aufbietet und ihr und dem Einsatzbetrieb das Aufgebot spätestens drei
Monate vor Beginn des Einsatzes eröffnet (Art. 22 ZDG);
dass der Bundesrat Vorschriften über die Behandlung von Gesuchen um
Dienstverschiebung erlässt (Art. 24 Satz 1 ZDG), was er in Art. 44 ff. der
Zivildienstverordnung vom 11. September 1996 (ZDV, SR 824.01) getan
hat;
dass ein schriftliches Gesuch um Dienstverschiebung bei der Vollzugstel-
le einzureichen ist, wenn ein Aufgebot nicht befolgt werden kann, und das
Gesuch eine Begründung und die nötigen Beweismittel sowie die Angabe
des Zeitraums, in welchem der fragliche Einsatz geleistet werden soll,
enthalten muss (Art. 44 ZDV);
dass, solange die Dienstverschiebung nicht bewilligt ist, das Aufgebot
weiter gilt (Art. 45 ZDV);
dass die Vollzugsstelle gestützt auf Art. 46 Abs. 3 ZDV das Gesuch einer
zivildienstpflichtigen Person um Dienstverschiebung dann gutheissen
kann, wenn die zivildienstpflichtige Person während des Einsatzes oder
der diesem folgenden drei Monate eine wichtige Prüfung ablegen muss
(Bst. a), eine schulische oder berufliche Ausbildung absolviert, deren Un-
terbrechung mit unzumutbaren Nachteilen verbunden ist (Bst. b), andern-
falls ihren Arbeitsplatz verlieren würde (Bst. c), mit einem Einsatzbetrieb
vereinbart hat, sämtliche verbleibenden Diensttage im Folgejahr zu leis-
ten, wogegen die Vollzugsstelle das Gesuch nicht bewilligt, wenn das
Folgejahr das Jahr der Entlassung aus der Zivildienstpflicht ist (Bst. cbis),
vorübergehend aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage ist, den
vorgesehenen Einsatz zu absolvieren, wobei die Vollzugsstelle eine ver-
trauensärztliche Untersuchung anordnen kann (Bst. d), oder glaubwürdig
darlegt, dass die Ablehnung des Gesuchs für sie, ihre engsten Angehöri-
gen oder ihren Arbeitgeber eine ausserordentliche Härte bedeuten würde
(Bst. e);
dass die Vollzugsstelle in Anwendung von Art. 46 Abs. 4 Bst. a ZDV das
Gesuch des Zivildienstpflichtigen um Dienstverschiebung ablehnt, wenn
keine Gründe nach Abs. 2 vorliegen, woraus sich ergibt, dass die in
Abs. 2 genannten Gründe für eine Dienstverschiebung auf Gesuch des
Zivildienstpflichtigen als abschliessend zu verstehen sind;
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dass der Beschwerdeführer in seinem erstinstanzlichen Gesuch vom
17. Juni 2014 vorgebracht hat, er trete am 1. August 2014 eine Stelle als
Shop-Verantwortlicher in F._______ und befände sich während des ver-
fügten Einsatzes vom 15. September – 14. November 2014 gemäss Auf-
gebot vom 1. April 2014 noch in der Einarbeitung;
dass er in seiner Beschwerde vom 25. Juni 2014, welche sein neuer Ar-
beitsgeber verfasst hat, diese Vorbringen wiederholt und in seinem zu-
sätzlichen Schreiben an das Bundesverwaltungsgericht vom 23. Juli 2014
ausführt, er wolle nicht riskieren, wegen des Zivildiensteinsatzes seinen
neuen Job zu verlieren und seine Zukunft zu gefährden, da er mit seiner
Familie wegen der neuen Arbeitsstelle nach F._______ umgezogen sei;
dass er damit – wie in der angefochtenen Verfügung festgestellt – den
Dienstverschiebungsgrund einer ausserordentlichen Härte für den Zivil-
dienstpflichtigen, seine engsten Angehörigen oder seinen Arbeitgeber
gemäss Art. 46 Abs. 3 Bst. e ZDV geltend macht und kein anderer
Dienstverschiebungsgrund gemäss der abschliessenden Aufzählung von
Art. 46 Abs. 3 ZDV vorliegt;
dass dieser Dienstverschiebungsgrund praxisgemäss nur dann anerkannt
wird, wenn beim Zivildienstpflichtigen, seinen Angehörigen oder seinem
Arbeitgeber eine eigentliche Notsituation vorliegt (vgl. Urteil B-6116/2007
des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. Oktober 2007, E. 3.2.1. m.H.);
dass unter den vorliegenden Umständen nicht von einer solchen ausser-
ordentlichen Härte auszugehen ist, da die Abwesenheit des Beschwerde-
führers von Mitte September - Mitte November 2014 bereits seit dem Auf-
gebot vom 1. April 2014 und damit schon vor Antritt der neuen Stelle be-
kannt war, womit es dem Arbeitgeber möglich war, die Einsatzpläne ent-
sprechend anzupassen;
dass die allgemeine Wehrpflicht und die Möglichkeit eines zivilen Ersatz-
dienstes in Art. 59 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) verankert sind und
damit Arbeitgeber den Abwesenheiten von Angestellten wegen Militär-
dienstes oder Zivildienstes Rechnung tragen und diese beim Einsatz des
Personals berücksichtigen müssen;
dass – wie von der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid ausgeführt –
ein Zivildienstpflichtiger bei der Erfüllung der Dienstpflicht nicht besser
gestellt werden soll als ein Militärdienstpflichtiger bzw. dessen Arbeitge-
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ber (vgl. Botschaft des Bundesrates zum Bundesgesetz über den zivilen
Ersatzdienst vom 22. Juni 1994, BBl 1994 III 1609 ff., 1643 und 1672)
und daher im Vergleich mit Abwesenheiten wegen militärischer Wiederho-
lungskurse nicht von übermässigen organisatorischen Schwierigkeiten
ausgegangen werden kann, die für den Arbeitgeber eine ausserordentli-
che Härte im Sinne von Art. 46 Abs. 3 Bst. e ZDV bedeuten würden;
dass die Beschwerde deshalb abzuweisen ist und der Beschwerdeführer
den Zivildiensteinsatz vom 15. September – 14. November 2014 gemäss
dem Aufgebot der Vorinstanz vom 1. April 2014 zu leisten hat;
dass in Anwendung von Art. 65 Abs. 1 ZDG keine Verfahrenskosten er-
hoben werden;
dass gegen Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil und Zivilschutz-
dienstes die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das
Bundesgericht unzulässig ist (Art. 83 Bst. i Bundesgerichtsgesetz vom
17. Juni 2005, BGG, SR 173.110) und dieser Entscheid daher nicht mit
einem ordentlichen Rechtsmittel angefochten werden kann;
dass der Entscheid somit mit seiner Eröffnung rechtskräftig wird.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
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Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilagen zurück);
– die Vorinstanz (Einschreiben; Ref-Nr. 8.424.63166.0; Vorakten
zurück);
– die Zentralstelle für den Zivildienst ZIVI Thun (Einschreiben).
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Stephan Breitenmoser Katharina Walder Salamin
Versand: 9. September 2014