B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung II
B-3662/2016
Ur t e i l vom 2 6 . Ok t o be r 2 0 1 6
Besetzung
Richter Hans Urech (Vorsitz),
Richterin Maria Amgwerd, Richterin Vera Marantelli,
Gerichtsschreiber Thomas Reidy.
Parteien
A._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Vollzugsstelle für den Zivildienst ZIVI,
Regionalzentrum Rüti,
Spitalstrasse 31, Postfach, 8630 Rüti ZH,
Vorinstanz.
Gegenstand
Dienstverschiebung; Verfügung vom 12. Mai 2016.
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass A._______ (Beschwerdeführer, Zivildienstpflichtiger) mit Verfügung
vom 15. Mai 2014 zum Zivildienst zugelassen und zur Leistung von 140
Diensttagen verpflichtet wurde, wovon er bisher 60, darunter den Erstein-
satz von 54 Diensttagen im Jahr 2015, absolvierte;
dass die Vorinstanz den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 9. Oktober
2015 an seine Einsatzpflicht von 26 Tagen im Jahr 2016 erinnerte und ihn
zugleich aufforderte, bis am 15. Januar 2016 eine Einsatzvereinbarung ein-
zureichen;
dass der Beschwerdeführer dieser Aufforderung nicht nachkam, weshalb
ihn die Vorinstanz mit Schreiben vom 28. Januar 2016 ermahnte, die be-
treffende Einsatzvereinbarung bis am 12. Februar 2016 einzureichen;
dass der Beschwerdeführer nach diversen E-Mails und Telefonkontakten
mit der Vorinstanz schliesslich am 9. März 2016 ein Gesuch um Dienstver-
schiebung einreichte und als Grund eine aussergewöhnliche Härte an-
führte, indem er aufgrund der bevorstehenden Vaterschaft im Jahre 2016
keinen Zivildienst leisten möchte;
dass dem Gesuch ein Schreiben von Dr. med. B._______ beilag, mit wel-
chem sie den voraussichtlichen Geburtstermin vom 30. Juli 2016 bestätigte
und die Notwendigkeit der Anwesenheit aller Familienmitglieder unter-
strich;
dass der Beschwerdeführer sein Gesuch um Dienstverschiebung mit
E-Mail vom 13. April 2016 dahingehend ergänzte, seine Bemühungen, für
Anfang des Jahres einen Einsatz zu finden seien vergebens gewesen, zu-
dem sei es wichtig, in den ersten Lebensmonaten für das Kind und die Frau
da zu sein, schliesslich arbeite er in einer Ein-Mann-Werkstatt, was die Ein-
satzmöglichkeiten im Zivildienst zusätzlich einschränke;
dass die Vorinstanz das Gesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung
vom 12. Mai 2016 abwies und ihn verpflichtete, im Jahr 2016 einen Einsatz
von mindestens 26 Diensttagen zu leisten;
dass der Beschwerdeführer diese Verfügung mit Beschwerde vom 10. Juni
2016 beim Bundesverwaltungsgericht angefochten hat und die Gewährung
der Dienstverschiebung und den Austritt aus dem Zivildienst beantragt;
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dass er im Wesentlichen vorbringt, es sei ihm aus familiären und berufli-
chen Gründen nicht möglich, dieses Jahr Zivildienst zu leisten, zudem führt
er diverse Gründe auf, weshalb er nicht weiter Zivildienst leisten wolle;
dass sich die Zentralstelle der Vollzugsstelle für den Zivildienst (nachfol-
gend: Zentralstelle) mit Eingabe vom 14. Juli 2016 vernehmen liess und
die Abweisung der Beschwerde beantragt, soweit es um das Dienstver-
schiebungsgesuch geht;
dass hingegen auf den Antrag des Beschwerdeführers, aus dem Zivildienst
"entlassen" zu werden, nicht einzutreten sei;
dass sich der Beschwerdeführer zu den Ausführungen der Vorinstanz nicht
mehr vernehmen liess;
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der vorliegenden
Streitsache zuständig ist (Art. 63 Abs. 1 des Zivildienstgesetzes vom 6. Ok-
tober 1995, ZDG, SR 824.0);
dass der Beschwerdeführer zur Beschwerde legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1
des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968, VwVG, SR
172.021), die Eingabefrist (Art. 66 Bst. b ZDG) sowie die Anforderungen an
Form und Inhalt der Beschwerdeschrift (Art. 52 Abs. 1 VwVG) gewahrt sind
und die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen (Art. 44 ff. VwVG) ebenfalls
vorliegen;
dass grundsätzlich auf die Beschwerde einzutreten aber vorab zu prüfen
ist, ob auf das in der Beschwerde gestellte Gesuch um vorzeitige Entlas-
sung aus dem Zivildienst ebenfalls eingetreten werden kann, zumal die
Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung über dieses nicht entschieden
hat;
dass der Streitgegenstand in einem Beschwerdeverfahren das durch die
Verfügung geregelte Rechtsverhältnis, soweit dieses angefochten wird,
umfasst und durch den Gegenstand der angefochtenen Verfügung (An-
fechtungsgegenstand) und durch die Parteibegehren bestimmt wird (Urteil
des BVGer B-6262/ 2015 vom 18. März 2016 E. 1.4 mit Hinweisen);
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dass Gegenstand des Beschwerdeverfahrens jedoch nur sein kann, was
Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens war oder nach richtiger Ge-
setzesauslegung hätte sein sollen;
dass der in der angefochtenen Verfügung umschriebene Anfechtungsge-
genstand demnach nicht nur den Ausgangspunkt, sondern auch den Rah-
men und die Begrenzung des Streitgegenstandes des Verfahrens bildet,
weshalb über diejenigen Punkte, welche von der Vorinstanz nicht verfü-
gungsweise entschieden wurden und über welche sie nicht entscheiden
musste, das Bundesverwaltungsgericht daher grundsätzlich nicht urteilen
kann (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.1 mit Hinweisen; Urteil des BVGer B-6262/
2015 vom 18. März 2016 E. 1.4);
dass vorliegend nur die Verfügung vom 12. Mai 2016, mit welcher die
Vorinstanz das Dienstverschiebungsgesuch des Beschwerdeführers abge-
wiesen hat, im Streit liegen kann;
dass das Bundesverwaltungsgericht daher einzig zu prüfen hat, ob die
Vorinstanz dieses Gesuch zu Recht abgewiesen hat;
dass, soweit der Beschwerdeführer Weitergehendes – nämlich die vorzei-
tige Entlassung aus dem Zivildienst – beantragt, auf die Beschwerde nicht
einzutreten ist;
dass die Zivildienstpflicht gemäss Art. 9 Bst. d ZDG die Erbringung ordentli-
cher Zivildienstleistungen umfasst, bis die Gesamtdauer nach Art.8 ZDG
erreicht ist;
dass der Zivildienstpflichtige seine Einsätze so planen und leisten muss,
dass er die Gesamtheit der nach Art. 8 ZDG verfügten ordentlichen Zivil-
dienstleistungen vor der Entlassung aus der Zivildienstpflicht erbracht hat
(Art. 35 Abs. 1 der Zivildienstverordnung vom 11. September 1996, ZDV,
SR 824.01);
dass eine zivildienstpflichtige Person ab dem Jahr, in dem sie das 27. Al-
tersjahr vollendet, jährliche Zivildienstleistungen von mindestens 26 Tagen
Dauer erbringt, bis die Gesamtdauer nach Art. 8 erreicht ist (Art. 39a Abs. 1
ZDV);
dass die zivildienstpflichtige Person bei der Vorinstanz ein Dienstverschie-
bungsgesuch einzureichen hat, wenn eine gesetzliche Verpflichtung oder
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ein Aufgebot nicht befolgt werden kann, wobei die Gesuche eine Begrün-
dung und die nötigen Beweismittel sowie die Angabe des Zeitraums, in
welchem der fragliche Einsatz geleistet werden soll, enthalten müssen
(Art. 44 ZDV);
dass die Vollzugsstelle gemäss Art. 46 Abs. 3 ZDV das Gesuch um Dienst-
verschiebung dann gutheissen kann, wenn die zivildienstpflichtige Person:
„a) während des Einsatzes oder der diesem folgenden drei Monate eine
wichtige Prüfung ablegen muss;
b) eine schulische oder berufliche Ausbildung absolviert, deren Unterbre-
chung mit unzumutbaren Nachteilen verbunden ist;
c) andernfalls ihren Arbeitsplatz verlieren würde;
cbis) mit einem Einsatzbetrieb vereinbart hat, sämtliche verbleibenden Dienst-
tage im Folgejahr zu leisten; die Vollzugsstelle bewilligt das Gesuch
nicht, wenn das Folgejahr das Jahr der Entlassung aus der Zivildienst-
pflicht ist;
d) vorübergehend aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage ist, den
vorgesehenen Einsatz zu absolvieren; die Vollzugsstelle kann eine ver-
trauensärztliche Untersuchung anordnen;
e) glaubwürdig darlegt, dass die Ablehnung des Gesuchs für sie, ihre engs-
ten Angehörigen oder ihren Arbeitgeber eine ausserordentliche Härte
bedeuten würde.“;
dass demgegenüber ein Gesuch um Dienstverschiebung unter anderem
dann abzulehnen ist, wenn keine Gründe im Sinne von Art. 46 Abs. 3 ZDV
vorliegen (vgl. Art. 46 Abs. 4 Bst. a ZDV);
dass das Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich mit voller Überprüfungs-
befugnis entscheidet, weshalb nicht nur Rechtsverletzungen oder fehler-
hafte Sachverhaltsfeststellungen, sondern auch die Unangemessenheit
(Art. 49 VwVG) gerügt werden können;
dass die „Kann-Formulierung“ von Art. 46 Abs. 3 ZDV zum Ausdruck bringt,
dass kein unbedingter Rechtsanspruch auf Dienstverschiebung besteht,
und die Vorinstanz beim Entscheid über ein Dienstverschiebungsgesuch
über einen Ermessensspielraum verfügt, der vom Bundesverwaltungsge-
richt grundsätzlich zu respektieren ist (vgl. Urteil des BVGer B-402/2016
vom 15. Juni 2016 E. 2.4 m.w.H);
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dass die in Art. 46 Abs. 3 ZDV statuierten Dienstverschiebungsgründe je-
doch einer vollen richterlichen Kognition zugänglich sind (vgl. Urteil des
BVGer B-4135/2010 vom 3. November 2010 E. 4.1);
dass der Beschwerdeführer als Dienstverschiebungsgrund eine ausseror-
dentliche Härte für sich und seine engsten Angehörigen (Art. 46 Abs. 3
Bst. e ZDV) geltend macht;
dass das Kriterium der "ausserordentlichen Härte" einen unbestimmten
Rechtsbegriff darstellt, dessen Auslegung und Anwendung eine Rechts-
frage bildet, die vom Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich ohne Be-
schränkung zu überprüfen ist, wobei nach konstanter Praxis Zurückhal-
tung zu üben und der zuständigen Behörde ein gewisser Beurteilungs-
spielraum zuzugestehen ist, wenn diese den örtlichen, technischen oder
persönlichen Verhältnissen näher steht, weshalb das Gericht nicht einzu-
greifen hat, solange die Auslegung der Verwaltungsbehörde als vertretbar
erscheint (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts B-5682/2013 vom
9. September 2014 S. 7 f. und B-4681/2013 vom 15. Oktober 2013 E. 2.4,
m.w.H.);
dass eine ausserordentliche Härte im Sinne von Art. 46 Abs. 3 Bst. e ZDV
nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nur dann aner-
kannt wird, wenn beim Zivildienstpflichtigen, seinen engsten Angehörigen
oder seinem Arbeitgeber eine eigentliche Notsituation vorliegt (Urteile des
BVGer B-3187/2016 vom 19. Juli 2016 S. 9; B-402/2016 vom 15. Juni 2016
E. 2.4; B-1649/2013 vom 16. Mai 2013 S. 5, B-1515/2013 vom 14. Mai
2013 S. 4 [je mit Hinweisen]);
dass er diese einerseits mit der Geburt seines ersten Kindes Ende Juli
2016 und seinen damit einhergehenden Vaterpflichten, andererseits mit
seiner seit anfangs dieses Jahres übernommenen neuen Stelle in der
Firma, in welcher er jetzt – nach der Pensionierung seines Kollegen – allein
in der Werkstatt tätig sei, begründet;
dass der Beschwerdeführer weiter festhielt, die Geburt und die Zeit danach
seien für die Bindung und Bildung der Familie von grosser Wichtigkeit,
denn ohne seine volle Anwesenheit, seien sowohl seine Frau als auch sein
Kind ernsthaften psychischen Leiden ausgesetzt;
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dass überdies infolge Familienzuwachses Anschaffungen und Umbauten
anstehen würden, und sich die ganze Situation und die Ungewissheit be-
treffend Dienstverschiebung negativ auf seine Psyche und Gesundheit
auswirke;
dass der Beschwerdeführer im Jahr 2016 einen Einsatz von lediglich 26
Diensttagen zu leisten hat;
dass die Aufgabe, die dienstlichen mit den familiären Verpflichtungen ab-
zustimmen, von jedem militär- oder zivildienstpflichtigen Schweizer gelöst
werden muss (Urteile des BVGer B-3187/2016 vom 19. Juli 2016 S. 10 und
B-1515/2013 vom 14. Mai 2013 S. 5);
dass die Situation des Beschwerdeführers mit derjenigen vieler Eltern ver-
gleichbar ist, welche zum Teil auch beide erwerbstätig sind und ihre Be-
treuungsaufgaben gemeinsam wahrnehmen, wobei es grundsätzlich zu-
mutbar erscheint, für die Kinderbetreuung – falls notwendig – auch externe
Hilfe beizuziehen (Urteil des BVGer B-9/2015 vom 19. März 2015 S. 6);
dass es dem Beschwerdeführer unbenommen bleibt – wie die Vorinstanz
zu Recht einwendet –, einen Einsatz mit normalen Arbeitszeiten in der
Nähe seines Wohnortes zu suchen, und er in diesem Fall nicht mehr ab-
wesend wäre, als wenn er seiner normalen Arbeit nachgehen würde;
dass der Beschwerdeführer eine ausserordentliche Härte überdies mit
Blick auf seine berufliche Stellung geltend macht, indem er darlegt, er sei
seit Anfang des Jahres und nach der Pensionierung seines Kollegen allein
in der Werkstatt seiner Firma tätig;
dass der Beschwerdeführer dem Bundesverwaltungsgericht weder eine
entsprechende Bestätigung seines Arbeitgebers eingereicht hat noch die
Probleme, welche sich infolge seiner Abwesenheit ergeben würden, näher
substantiiert;
dass es dem Arbeitgeber obliegt, sein Unternehmen so zu organisieren,
dass auch eine längere Abwesenheit eines Mitarbeiters mehrheitlich auf-
gefangen werden kann (Urteil des BVGer B-1391/2016 vom 11. Mai 2016
E. 3.3.5);
dass der Arbeitgeber gemäss Rechtsprechung eine gewisse Mehrbelas-
tung, die infolge eines Zivildiensteinsatzes entsteht, hinzunehmen hat (Ur-
teil des BVGer B-3426/2014 vom 11. September 2014 S. 9 m.H.);
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dass die vom Beschwerdeführer geschilderten beruflichen Beeinträchti-
gungen nicht über das hinausgehen, was auch andere Zivil- und Militär-
dienstpflichtige in Kauf nehmen müssen;
dass die Erfüllung der Zivildienstpflicht in die persönliche Lebens- und Kar-
riereplanung einzubeziehen ist, wobei zivildienstbedingte Abwesenheiten
frühzeitig absehbar sind, sodass ihnen rechtzeitig mit geeigneten Pla-
nungsmassnahmen begegnet werden kann (Urteil des BVGer B-9/2015
vom 19. März 2015 S. 5 m.H.);
dass unter diesen Umständen davon auszugehen ist, dass das Absolvieren
eines 26-tägigen Einsatzes in beruflicher Hinsicht weder für den Beschwer-
deführer selbst noch für dessen Arbeitgeber eine ausserordentliche Härte
bedeutet;
dass sich zusammenfassend ergibt, dass der für das Jahr 2016 vorgese-
hene Einsatz von 26 Diensttagen weder für den Beschwerdeführer noch
für seine engsten Angehörigen und seinen Arbeitgeber eine ausserordent-
liche Härte im Sinne der oben zitierten gesetzlichen Bestimmungen be-
wirkt;
dass der Beschwerdeführer schliesslich geltend macht, er habe die Voll-
zugsbehörde des Zivildienstes mehrmals gebeten, ihn zu einem Arzt/Psy-
chiater zu vermitteln, da er mit der sich schon länger hinziehenden, belas-
tenden Situation enorme Probleme habe;
dass ein Dienstverschiebungsgesuch gutgeheissen werden kann, wenn
die zivildienstpflichtige Person vorübergehend aus gesundheitlichen Grün-
den nicht in der Lage ist, den vorgesehenen Einsatz zu absolvieren; dabei
kann die Vollzugsstelle eine vertrauensärztliche Untersuchung anordnen
(Art. 46 Abs. 3 Bst. d ZDV);
dass der Beschwerdeführer kein Arztzeugnis vorlegt, welches allfällige Ein-
schränkungen gesundheitlicher Art belegen würde;
dass sich die Beratung und Unterstützung einer zivildienstpflichtigen Per-
son durch die Vollzugsstelle gemäss Art. 26 Abs. 1 ZDG auf soziale und
rechtliche Beratung beschränkt, weshalb diese nicht verpflichtet war, den
Beschwerdeführer medizinisch oder psychologisch zu beraten;
dass die Vorinstanz beim aktuellen Stand der Dinge auch nicht gehalten
war, eine vertrauensärztliche Untersuchung anzuordnen, bestehen doch
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aufgrund der Akten keine Hinweise für eine allfällige Arbeitsunfähigkeit des
Beschwerdeführers bzw. für Gründe, die eine allfällige Entlassung aus dem
Zivildienst rechtfertigen würden;
dass sich der Beschwerdeführer vielmehr auf Behauptungen beschränkt,
ohne diese genauer darzulegen oder Belege einzureichen und angesichts
dieses Umstandes nicht von einem Dienstverschiebungsgrund im Sinne
von Art. 46 Abs. 3 Bst. d ausgegangen werden kann;
dass auf die vom Beschwerdeführer im Zusammenhang mit den Zielen
(Art. 3a ZDG), den Tätigkeitsbereichen (Art. 4 ZDG), der Gleichwertigkeit
(Art. 5 ZDG) und zum Erwerbsersatz (Art. 38 ZDG) pauschal vorgebrach-
ten Rügen mangels Substantiiertheit nicht weiter einzugehen ist, zumal
diese Regelungen gesetzlich vorgesehen und dem Beschwerdeführer bei
der Einreichung seines Gesuchs um Zulassung zum Zivildienst bekannt
sein mussten und entsprechend hinzunehmen sind;
dass die Beschwerde daher abzuweisen ist, soweit darauf eingetreten wer-
den kann;
dass es der Vorinstanz freisteht, dem Beschwerdeführer eine neue Frist
zur Einreichung einer Einsatzvereinbarung einzuräumen, zumal die in der
angefochtenen Verfügung angesetzte Frist (9. Juni 2016) während des Be-
schwerdeverfahrens abgelaufen ist (vgl. Urteile des BVGer B-7982/2015
vom 22. März 2016, S. 8, und B-9/2015 vom 19. März 2015, S. 6);
dass das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht kostenlos ist, so-
fern es sich nicht um mutwillige Beschwerdeführung handelt und dass
keine Parteientschädigungen ausgerichtet werden (Art. 65 Abs. 1 ZDG);
dass die Beschwerde an das Bundesgericht gegen diesen Entscheid nicht
offensteht, weshalb er endgültig ist (Art. 83 Bst. i des Bundesgerichtsge-
setzes vom 17. Juni 2005, BGG, SR 173.110).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
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3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beschwerdebeilagen zurück);
– die Vorinstanz (Ref-Nr. 73604; Einschreiben);
– die Vollzugsstelle für den Zivildienst ZIVI, Zentralstelle, Malerweg 6,
3600 Thun (Einschreiben; Beilagen zurück).
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Hans Urech Thomas Reidy
Versand: 27. Oktober 2016