Abtei lung II
B-3683/2007
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 3 . J a n u a r 2 0 0 8
Richter Hans-Jacob Heitz (Vorsitz),
Richter Philippe Weissenberger, Richter Frank Seethaler,
Gerichtsschreiber Kaspar Luginbühl.
L._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Zulassungskommission für den Zivildienst,
Vorinstanz.
Nichtzulassung Zivildienst.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
B-3683/2007
Sachverhalt:
A.
Mit Schreiben vom 10. April 2007 stellte L._______ (Beschwerdefüh-
rer) bei der Zulassungskommission für den Zivildienst, Aarau (Vorin-
stanz) ein Gesuch um Zulassung zum Zivildienst. Zur Begründung
brachte er im Wesentlichen vor, dass er aus Gewissensgründen nicht
mehr Militärdienst leisten könne. Er sei religiös aufgewachsen und be-
suche auch heute noch regelmässig die Gottesdienste der neuaposto-
lischen Kirche. Die Rekrutenschule habe er nur aufgrund familiären
Drucks absolviert. Auch wenn er als Übermittlungssoldat keine Waffe
habe tragen müssen, so sei ihm doch klar gewesen, dass er durch die
Übermittlung von Daten an die Artillerie im Kriegsfall trotzdem den
Feind bekämpfen würde. In der Rekrutenschule habe sich bei einem
seiner Kameraden während einer Schiessübung ein Schuss gelöst.
Obwohl niemand verletzt worden sei, habe er panische Angst gehabt.
Nach sieben Wochen Rekrutenschule sei er zum Weitermachen ge-
zwungen worden. Die 14 Wochen Kaderschule seien furchtbar gewe-
sen. Er könne nicht damit umgehen, zu etwas gezwungen zu werden,
oder als Vorgesetzter andere Leute zu zwingen. Er erlebe den Zwang,
etwas tun zu müssen bzw. andere zu einer Handlung zu zwingen, als
Gewalt. Gewalt lehne er jedoch seit Kindheit ab, da er sich bei der
Ausübung von Gewalt schlecht fühle. Insgesamt habe er viele Konflikte
miterlebt und immer das Verlangen gehabt, diese zu schlichten. Müss-
te er einen Menschen töten, würde er danach aus schlechtem Gewis-
sen Selbstmord begehen. Obwohl er die Armee ablehne, wolle er et-
was für sein Land tun. Er schätze den guten Lebensstandard in der
Schweiz und wolle dazu in konstruktiver Weise beitragen.
B.
Am 3. Mai 2007 hörte die Zulassungskommission den Beschwerdefüh-
rer persönlich an. Mit Verfügung vom selben Datum lehnte sie sein Ge-
such um Zulassung zum Zivildienst ab. Sie begründete ihren Entscheid
dahingehend, dass die Motive des Beschwerdeführers nicht einer
ethisch-moralischen Forderung entsprängen. Er bekunde hauptsäch-
lich Mühe damit, zu etwas gezwungen zu werden bzw. andere zu zwin-
gen. Solches Verhalten setze er mit Gewalt gleich und habe im An-
schluss daran ein schlechtes Gewissen. Es sei ihm nicht gelungen, die
moralischen Prinzipien, gegen welche er durch Zwang oder Anwen-
dung von Zwang verstosse, zu benennen. Dem Beschwerdeführer sei
es überdies nicht gelungen, einen Gewissenskonflikt glaubhaft zu ma-
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chen. Die Befragung habe zwar ergeben, dass er sich in einem Konflikt
mit seiner Militärdienstpflicht befinde, nicht aber, welche moralische
Forderung dadurch verletzt werde. Auch sei kein Engagement zu er-
kennen, das seine moralische Forderung stützen würde. Indem der Be-
schwerdeführer gesagt habe, er fürchte sich davor, wieder einrücken
zu müssen, habe er lediglich sein Befinden beschrieben, nicht aber ei-
nen moralisch fundierten Gewissenskonflikt glaubhaft machen können.
Insgesamt sei die Argumentation des Beschwerdeführers nicht kongru-
ent gewesen, weshalb sein Gesuch abzuweisen sei.
C.
Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe
vom 30. Mai 2007 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Zur
Begründung brachte er vor, er sei anlässlich der Anhörung ausseror-
dentlich nervös gewesen und habe sich darum versprochen. Er sei ein
verschlossener Mensch, dem es grosse Mühe bereite, sich gegenüber
anderen zu öffnen. Dies sei ihm anlässlich der Anhörung zum Ver-
hängnis geworden. Komme hinzu, dass ihn die Vorinstanz falsch ver-
standen habe. Er habe mehrmals geschildert, dass er Zwang mit Ge-
walt gleichsetze und die Anwendung von Gewalt ablehne. Gewalt jegli-
cher Art löse bei ihm Gewissensbisse aus, weshalb er versuche, sie
wenn immer möglich zu vermeiden. Er könne und wolle seine Kraft
nicht für eine gewalttätige Organisation wie die Armee einsetzen. Er
wolle sich vielmehr in konstruktiver Weise für sein Land einsetzen. Da
er eine ehrliche Person sei, komme für ihn auch der Weg über einen
medizinischen Dispens nicht in Frage.
D.
In ihrer Vernehmlassung vom 5. Juli 2007 beantragte die Vorinstanz
die Ablehnung der Beschwerde. Der Beschwerdeführer habe nicht
glaubhaft darlegen können, dass er sich in einem Gewissenskonflikt
befinde. Seine Aussagen bezüglich Gewaltverbot habe er nur ungenü-
gend in einen moralischen Zusammenhang stellen können. Überdies
habe er ausgesagt, dass seiner Ansicht nach vom Gewaltverbot abge-
wichen werden könne, ohne jedoch erläutert zu haben, wann dies der
Fall sei. Die vom Beschwerdeführer ins Feld geführten Beispiele inak-
zeptabler Gewaltanwendung durch Zwang (einheitliches Mützentragen
etc.) hätten nicht auf eine moralische Forderung schliessen lassen.
Vielmehr hätten seine Aussagen nahegelegt, dass er ein grundsätzli-
ches Problem mit Zwang habe. Dass solche Zwänge den Beschwerde-
führer belasten, sei hingegen offensichtlich. Schliesslich bringe die
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Kommission zwar Verständnis dafür auf, dass die Anhörung für den
Beschwerdeführer belastend gewesen sei. Jedoch sei das Gespräch in
den üblichen Bahnen abgelaufen. In diesem Zusammenhang wäre es
die Aufgabe des Beschwerdeführers gewesen, seinen Gewissenskon-
flikt darzulegen.
E.
In seiner Replik vom 13. August 2007 brachte der Beschwerdeführer
vor, er sehe nicht ein, weshalb seine Aussagen als nicht glaubhaft be-
zeichnet worden seien. Er habe sich genügend klar ausgedrückt. Die
Vorinstanz sei nur auf die Zwangsproblematik, jedoch nicht generell
auf seine Abneigung gegen die Armee eingegangen. Er habe anläss-
lich der Anhörung aufgezählt, woran er sich in der Rekrutenschule ge-
stört habe. Insgesamt halte er abermals fest, dass die Anhörung mise-
rabel durchgeführt worden sei. Die Wartezeiten und das Verhalten der
Vorinstanz während der Anhörung seien inakzeptabel gewesen. Er
führte wiederum aus, dass er Zwang als Gewalt empfinde, und dass
jeder Befehl in der Armee Zwang bedeute. Zwang mache ihm Angst
und er habe ein schlechtes Gewissen, wenn er Zwang anwenden müs-
se.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Der Entscheid der Vorinstanz vom 3. Mai 2007 ist eine Verfügung im
Sinne des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwal-
tungsverfahren (VwVG, SR 172.021; Art. 5 Abs. 1 Bst. c). Diese Verfü-
gung kann nach Art. 63 Bundesgesetz über den zivilen Ersatzdienst
vom 6. Oktober 1995 (Zivildienstgesetz, ZDG, SR 824.0) und im Rah-
men der allgemeinen Bestimmungen über die Bundesverwaltungs-
rechtspflege (Art. 44 ff. VwVG i.V.m. Art. 31 ff. und 37 ff. Verwaltungs-
gerichtsgesetz vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]) mit Beschwerde
beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.
Da Eingabefrist sowie Anforderungen an Form und Inhalt der Be-
schwerdeschrift gewahrt sind (Art. 50 und 52 Abs. 1 VwVG), und der
Beschwerdeführer im Sinne von Art. 48 Abs. 1 VwVG zur Beschwerde
legitimiert ist, ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
Eingeleitet wird das Zulassungsverfahren durch das Gesuch des Stel-
lungs- beziehungsweise Militärdienstpflichtigen an die Vollzugsstelle.
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Darin erläutert er seinen Gewissenskonflikt (Art. 16a Abs. 1 und 2
Bst. a i.V.m. Art. 1 Abs. 2 und 3 ZDG). Militärdienstpflichtige, die glaub-
haft darlegen, dass sie den Militärdienst mit ihrem Gewissen nicht ver-
einbaren können, leisten einen zivilen Ersatzdienst (Zivildienst) nach
dem Zivildienstgesetz (Art. 1 Abs. 1 ZDG). Der Gewissenskonflikt nach
Absatz 1 zeichnet sich dadurch aus, dass sich die betroffene Person
auf eine moralische Forderung beruft, durch die ihr Gewissen aus ihrer
Sicht mit der Militärdienstpflicht in einen unauflöslichen Konflikt gerät
(Art. 1 Abs. 2 ZDG). Diese moralische Forderung steht im Einklang mit
dem persönlichen Moralverständnis der betreffenden Person (Art. 1
Abs. 3 ZDG).
Nachdem die Zulassungskommission den Gesuchsteller angehört hat,
beurteilt sie die Darlegung des Gewissenskonflikts in Bezug auf ihre
Glaubhaftigkeit gemäss Art. 18b ZDG. Diese Bestimmung nennt keine
weiteren Zulassungsvoraussetzungen, sondern umschreibt die Sach-
verhalts- und Fragenbereiche, auf welche die Zulassungskommission
im Zusammenhang mit ihren Abklärungen das Augenmerk richten soll
und welche in die Wertung der Glaubhaftigkeit einzubeziehen sind.
Bezüglich der Anerkennung der Motive, welche der innerlich verpflich-
tenden Forderung zu Grunde liegen, verlangt das Bundesverwal-
tungsgericht, dass im weitesten Sinne ethische, moralische, sittliche
oder religiöse Werte geltend gemacht werden. Wesentlich sei dabei,
dass grundlegende, gewichtige persönliche Überzeugungen vorlägen,
die das eigene menschliche Handeln verantwortungsvoll und in mass-
geblicher Weise steuerten. Persönliche Gründe wie beispielsweise
subjektive Neigungen, Bequemlichkeiten, Aus- und Weiterbildung oder
wirtschaftliche Erwägungen sowie rein politisch-taktische Erwägungen
fallen daher ausser Betracht, um vom Militärdienst befreit zu werden
(vgl. Urteil B-7564/2006 vom 16. Mai 2007 E. 2 und Urteil B-2117/2006
vom 19. Februar 2007 E. 7).
3.
Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet grundsätzlich mit voller
Überprüfungsbefugnis, weshalb nicht nur Rechtsverletzungen oder
fehlerhafte Sachverhaltsfeststellungen gerügt werden können, sondern
auch die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG).
3.1
Die Frage, ob die Motive, die der Gesuchsteller seinem Gewissensent-
scheid zu Grunde legt, als anerkennungswürdig im Sinne des ZDG
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eingestuft werden können (vgl. E. 2), prüft das Bundesverwaltungsge-
richt ohne Einschränkung, da es bei dieser Frage um die Auslegung
und Anwendung von Rechtsvorschriften, namentlich von Art. 1 ZDG,
geht. Desgleichen prüft es allfällige Verfahrensfehler ohne Einschrän-
kungen.
3.2
Bei der Überprüfung des Entscheids der Zulassungskommission in Be-
zug auf die Glaubhaftigkeit des Gewissenskonflikts (Art. 18b ZDG) auf-
erlegt sich das Bundesverwaltungsgericht aus nachstehenden Grün-
den Zurückhaltung (Verwaltungspraxis der Bundesbehörden [VPB]
64.130, E. 6.1).
„Gewissen“, „Gewissenskonflikt“ und „glaubhaft darlegen“ sind unbe-
stimmte Rechtsbegriffe, die einer auf den Einzelfall bezogene Ausle-
gung bedürfen. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung bildet
deren Auslegung und Anwendung eine Rechtsfrage, die grundsätzlich
ohne Beschränkung der richterlichen Kognition zu überprüfen ist. Nach
konstanter Praxis und Lehrmeinung ist bei der Überprüfung der Ausle-
gung und Anwendung von unbestimmten Rechtsbegriffen jedoch Zu-
rückhaltung zu üben und der Behörde ist dann ein gewisser Beurtei-
lungsspielraum zuzugestehen, wenn diese den örtlichen, technischen
oder persönlichen Verhältnissen näher steht. Das erkennende Gericht
hat so lange nicht einzugreifen, als die Auslegung der Verwaltungsbe-
hörde als vertretbar erscheint.
Die Zulassungskommission fällt ihre Entscheide insbesondere auf
Grund der Wahrnehmungen und Eindrücke aus der persönlichen An-
hörung des Gesuchstellers. Dieser Anhörung kommt nach dem Willen
des Gesetzgebers eine zentrale Bedeutung zu. Dabei bildet der per-
sönliche Eindruck ein wesentliches Sachverhaltselement, auf welches
bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit eines Gewissenskonflikts nicht
verzichtet werden kann. Auch insofern kommt der Zulassungskommis-
sion bei der Würdigung ihrer aus der persönlichen Anhörung gewonne-
nen Erkenntnisse ein erheblicher Beurteilungsspielraum zu.
Aufgrund dieser Gegebenheiten ist das Bundesverwaltungsgericht an
den Entscheid der Zulassungskommission, ob ein Gewissenskonflikt
glaubhaft dargelegt sei oder nicht, gebunden, sofern der Entscheid
nicht offensichtlich unhaltbar ist. Unhaltbar ist ein Entscheid der Zulas-
sungskommission namentlich dann, wenn erhebliche Sachumstände
nicht in Betracht gezogen wurden oder wenn bei der Beweiswürdigung
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die Glaubhaftigkeit des behaupteten Gewissenskonflikts mit aktenwid-
rigen Argumenten, zu strengen Anforderungen oder unsachlicher Ar-
gumentation verneint wurde. Soweit der Entscheid der Zulassungs-
kommission dagegen als haltbar erscheint, greift das Bundesverwal-
tungsgericht nicht in deren Ermessens- und Beurteilungsspielraum ein
(vgl. statt vieler: BGE 131 II 680 E 2.3.2; ULRICH HÄFELIN/GEORG
MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Auflage, Zürich
2006, Rz. 445 ff.).
4.
Der Beschwerdeführer rügt in formeller Hinsicht sinngemäss, die Vor-
instanz habe verschiedene seiner Aussagen falsch ausgelegt oder bei
der Beurteilung unberücksichtigt gelassen (Gewalt im Allgemeinen).
Auch habe sie an ihn überhöhte Anforderungen bezüglich der Darstel-
lung seines Gewissenskonflikts gestellt (Insistieren auf der Frage, in-
wiefern Zwang bei ihm einen Gewissenskonflikt auslöse und welchen).
Schliesslich rügt er, die Anhörung sei wie ein Polizeiverhör gewesen
und das Gespräch sei ungerechtfertigterweise unterbrochen worden.
Hiezu ist anzufügen, dass es sich bei der Anhörungsnotiz der Vorin-
stanz nicht um ein vom jeweiligen Gesuchsteller unterzeichnetes Wort-
protokoll handelt. Der Beweiswert der Anhörungsnotiz ist daher vor al-
lem bezüglich einzelner Formulierungen beschränkt. Der exakte Wort-
laut oder die Atmosphäre des Gespräches lassen sich mithin nicht al-
leine aus der Anhörungsnotiz rekonstruieren. Soweit sich die Vorin-
stanz bei ihrem Befund auf Ausführungen des Beschwerdeführers
stützt, die er nach seiner Darstellung nicht oder anders gemacht ha-
ben will, kann der Anhörungsnotiz der Vorinstanz kein entscheidendes
Gewicht beigemessen werden (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsge-
richts B-7564/2006 vom 16. Mai 2007 E. 4.4).
Aus dem Gesprächsprotokoll ist nicht ersichtlich, dass die Anhörung
ungerechtfertigterweise unterbrochen worden wäre. Zwar bat die Vor-
instanz nach ungefähr der Hälfte der Anhörung um eine kurze Pause.
Einen Grund, weshalb keine Pause hätte gemacht werden sollen,
bringt der Beschwerdeführer nicht vor. Ob die Pause fünf oder 15 Mi-
nuten gedauert hat, kann nicht massgeblich sein. Der Beschwerdefüh-
rer bringt lediglich vor, die Pause habe ihn nervös gemacht. Dies hat
hingegen nicht die Vorinstanz zu verschulden: Der Beschwerdeführer
wurde nach der Wiederaufnahme des Gesprächs über den Grund der
Pause informiert (Zeile 156 f.) und konnte sich dazu äussern. Zudem
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ist eine kurze Besprechungspause nicht derart ungewöhnlich, dass da-
von ausgegangen werden müsste, eine korrekte Anhörung werde da-
durch per se verunmöglicht. Der ungefähre Gesprächsablauf ergibt
sich ohne weiteres aus der Anhörungsnotiz. Jedenfalls kann den Zei-
len 79 ff., 113 ff. 143 ff. und 162 ff. entnommen werden, dass der Be-
schwerdeführer bezüglich seines Hauptarguments „Zwang = Gewalt“
befragt wurde und er dazu hat Stellung nehmen können. Ebenso wird
aus der Gesprächsnotiz ersichtlich, dass die Vorinstanz den Be-
schwerdeführer nicht unnötigerweise mit Fragen zum Thema Gewalt
bzw. Zwang gelöchert hat. Vielmehr zeugt das im Protokoll festgehalte-
ne Vorgehen vom Versuch, Schritt für Schritt in Richtung des Haupt-
ziels der Anhörung – nämlich der glaubhaften Darstellung eines Ge-
wissenskonflikts durch den Gesuchsteller – vorzudringen. Der Be-
schwerdeführer legt auch in seiner Beschwerde nicht dar, in welchem
Zusammenhang seine Aussagen von der Vorinstanz falsch oder unprä-
zise wiedergegeben worden seien. Er kritisiert vielmehr die aus seiner
Sicht unrichtigen Schlüsse, die die Vorinstanz aus seinen Erläuterun-
gen gezogen hat. Ob diese Schlüsse haltbar sind oder nicht, ist eine
materiellrechtliche, in der Folge zu prüfende Frage und beschlägt nicht
die formal richtige Durchführung des Zulassungsverfahrens oder die
Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts.
Die Vorinstanz hat damit die wesentlichen Elemente des Sachverhalts
genügend abgeklärt. Es ist nicht davon auszugehen, dass sie den Be-
schwerdeführer überrumpelt oder ein unsachgemässes Vorgehen bei
der Durchführung der Anhörung an den Tag gelegt hat. Formelle Män-
gel im Verfahren vor der Vorinstanz sind demnach keine auszumachen.
5.
Vorerst ist festzuhalten, dass es in erster Linie Sache des Gesuchstel-
lers ist, seinen Gewissenskonflikt darzulegen und die seiner Gewis-
sensentscheidung zu Grunde liegenden Beweggründe offen zu legen
(Art. 1 und 16a ZDG), da es unter anderem um die Erkundung innerer,
psychischer Vorgänge geht, über die Auskunft zu geben am ehesten
der Gesuchsteller selbst in der Lage ist (Art. 13 Abs. 1 Bst. a VwVG).
Die Behörde hat lediglich die Möglichkeit, auf Grund äusserer Umstän-
de ihre Schlüsse zu ziehen (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
B-2117/2006 vom 19. Februar 2007 E. 3.2.1).
Die Zulassungskommission soll mittels einer gründlichen, gesprächs-
weisen Auseinandersetzung mit der gesuchstellenden Person versu-
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chen, die Ernsthaftigkeit des Gewissensentscheids zu ergründen (Bot-
schaft vom 22. Juni 1994 zum Bundesgesetz über den zivilen Ersatz-
dienst, BBI 1994 III 1609, Botschaft I, S. 1669 f.). Die Kommission darf
die Aussagen eines Gesuchstellers durchaus kritisch hinterfragen.
Denn der Zweck der Anhörung besteht darin, dem Gesuchsteller die
Möglichkeit zu geben, seinen Gewissenskonflikt aufzuzeigen. Er soll
Gelegenheit erhalten, seine inneren Beweggründe, welche es ihm ver-
bieten, Militärdienst zu leisten, glaubhaft und nachvollziehbar darzule-
gen. Die Gedankengänge und Wertvorstellungen des Gesuchstellers
stellen eine gewichtige, durch die Zulassungskommission zu erheben-
de Grundlage für ihren Entscheid dar. Es liegt demnach in der Natur
der Anhörung, dass die Zulassungskommission versucht, möglichst
aussagekräftige, überzeugende und erschöpfende Antworten des Ge-
suchstellers zu erhalten. Sie stellt allenfalls auch Ergänzungs- und Ge-
genfragen, besonders wenn ein Gesuchsteller Mühe bekundet, von
sich aus die für ihn relevanten Beweggründe zu verdeutlichen.
5.1
Die Vorinstanz führt im angefochtenen Entscheid folgende Motive des
Beschwerdeführers an, seiner Militärdienstpflicht nicht mehr nachkom-
men zu wollen:
1. Ein Zwischenfall beim Schiessen hat ihn stark beschäftigt;
2. Er empfindet den im Militär ausgeübten Zwang als Gewalt, die er ablehnt. Er
kann sich auch selbst das Ausüben von Zwang bzw. Gewalt nicht vorstellen;
3. Das Militär ist aufgrund mangelnder akuter Bedrohungslage sinnlos und eine
Institution der Gewalt;
4. Er will niemanden töten und lehnt Gewalt und Waffen ab.
5.2
In Bezug auf Inhalt, Tragweite und Gründe des verpflichtenden Cha-
rakters der moralischen Forderung (Art. 18b Bst. a ZDG) kommt die
Vorinstanz zum Schluss, dass die einzig erkennbare Forderung des
Beschwerdeführers darin bestehe, dass er keine Gewalt bzw. keinen
Zwang erleiden oder selbst ausüben wolle, weil er sonst in einen Ge-
wissenskonflikt gerate. Dadurch habe er weder eine moralische Forde-
rung noch einen Gewissenskonflikt im Sinne des Gesetzes genügend
dargelegt.
5.3
In seinem Gesuch brachte der Beschwerdeführer vor, dass ihm ein
Schuss, der sich anlässlich einer Schiessübung gelöst habe, panische
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Angst gemacht habe. Komme hinzu, dass er in keiner Weise zu Gewalt
bzw. Krieg beitragen wolle, auch nicht als die kämpfenden Verbände
unterstützenden Übermittlungssoldat. Auch habe er Mühe mit dem
Zwang, den er im Militärdienst erlebe bzw. als Vorgesetzter ausüben
müsse.
Anlässlich der Anhörung brachte der Beschwerdeführer vor, dass sich
seine Abneigung gegenüber der Armee insbesondere ab dem Zeit-
punkt entwickelt habe, als er zum Weitermachen gezwungen worden
sei. Er habe sich aufgrund des gegen ihn ausgeübten Zwangs, der
nicht zuletzt in Sanktionen bestanden habe, unwohl gefühlt. In der Po-
sition als Vorgesetzter wäre er gezwungen, Zwang und Gewalt ande-
ren gegenüber anzuwenden, was er nicht tun wolle. Die Rekrutenschu-
le sei erträglich gewesen, da er als Elektriker kaum Zwang und Gewalt
erlebt habe bzw. habe anwenden müssen. Sein Hauptproblem seien
die Zwänge, die er während dem Militärdienst erlebt habe, weniger die
Tatsache, dass die Armee als Institution Gewalt anwende. Doch auch
dies heisse er nicht gut. Wer im Irak-Krieg an der Front stehe, interes-
siere ihn hingegen nicht sonderlich. Insgesamt wolle er dem Zwang in
der Armee entgehen, unabhängig davon, ob er gegen ihn ausgeübt
werde, oder ob er ihn ausüben müsse. Sein Gewissenskonflikt bestehe
darin, dass er ein schlechtes Gewissen habe, wenn er Zwang ausüben
müsse. Er löse Probleme lieber gemeinsam mit anderen. Auf die Fra-
ge, ob er im Militärdienst gezwungen werde, unmoralisch zu handeln,
gab er zur Antwort, es komme ihm nichts in den Sinn. Wenn er jedoch
gezwungen werde, etwas gemäss den militärischen Richtlinien zu tun,
wie bspw. die Mütze zu richten, verstosse dies gegen seine Art und
verursache bei ihm üble Gefühle. In solchen Situationen mache sich
sein Gewissen bemerkbar.
5.4
Das Bundesverwaltungsgericht hat in seiner Rechtsprechung nie ab-
schliessend definiert, was inhaltlich unter dem „Gewissen“ bezie-
hungsweise einer „moralischen Forderung“ im Sinne des ZDG zu ver-
stehen sei. Es hat indessen in ständiger Rechtsprechung gewisse ne-
gative Definitionen herausgearbeitet. So muss eine moralische Forde-
rung, welche als Gewissensgrund anerkannt werden könnte, primär
das eigene Verhalten des Gesuchstellers bestimmen. Bloss feststellen-
de Kritik an der Armee, beispielsweise betreffend Effizienz, Ressour-
cenverbrauch, Umweltbelastungen oder Dienstbetrieb – mag sie im
Einzelnen noch so fundiert und nachvollziehbar sein – vermag keinen
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Gewissensentscheid zu begründen, soweit sich darin kein Leitsatz für
das eigene Handeln ausdrückt (vgl. dazu Urteil des Bundesverwaltungs-
gerichts B-2267/2007 vom 3. September 2007 E. 2 i.f.). Auch ausschliess-
lich persönliche, an eigenen Interessen orientierte Gründe wie Aus-
oder Weiterbildung, persönliche Neigungen, wirtschaftliche oder rein
taktisch-politische Erwägungen sowie der Wunsch, die Unannehmlich-
keiten des militärischen Dienstbetriebes oder der Hierarchie zu ver-
meiden, gelten nicht als Gewissensgrund und fallen ausser Betracht,
um vom Militärdienst befreit zu werden (vgl. dazu Urteil des Bundesver-
waltungsgerichts B-2117/2006 vom 19. Februar 2007 E. 3 sowie VPB
64.131 E. 5.2 f. und 6.1).
5.5
Es ist im Lichte dieser vom Bundesverwaltungsgericht übernommenen
Rechtsprechung (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-7564/
2006 vom 16. Mai 2007 E. 2) nicht zu beanstanden, wenn die Vorin-
stanz in den Ausführungen des Beschwerdeführers keinen ethisch-mo-
ralisch begründeten Gewissenskonflikt erkennen kann. Vielmehr
scheint das Unbehagen des Beschwerdeführers eher mit dem Dienst-
betrieb an sich, dem (mitunter autoritären) Umgang mit Vorgesetzten
und Kameraden und der militärischen Hierarchie zu tun haben. Er hat
offenbar Mühe damit, Befehle auszuführen und erlebt dies als Zwang.
Auch will er selbst keinen Zwang ausüben müssen, indem er als Vor-
gesetzter Befehle erteilt. Dieses Unbehagen sowie die mit dem Dienst-
betrieb bzw. der militärischen Hierarchie verbundenen unguten Gefüh-
le – so nachvollziehbar diese auch sein mögen – gelten jedoch nicht
als Gewissenskonflikt, denn das eigene Befinden beschlägt für sich al-
lein noch nicht die vom ZDG geschützte Gewissenssphäre. Auch die
weiteren vom Beschwerdeführer geltend gemachten Beeinträchtigun-
gen wie die Angst vor Schiessunfällen und die Angst davor, jemanden
zu töten, stehen – für sich allein genommen – in keinem Zusammen-
hang mit einem allfälligen Gewissenskonflikt. Ihm gelingt es nicht, den
Bogen von seinen Forderungen zu seinem Gewissen zu spannen.
6.
Auch bezüglich der weiteren Beurteilungskriterien nach Art. 18b
Bst. b-d ZDG vermag der Beschwerdeführer seinen Gewissenskonflikt
nicht glaubhaft zu machen.
So hängen insbesondere die Entstehung und Entwicklung des Gewis-
senskonflikts (Bst. b) und der Einfluss des Gewissenskonflikts auf das
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Befinden und die Lebensführung des Beschwedeführers (Bst. d) fast
ausschliesslich mit dem Unbehagen gegenüber dem allgemeinen
Dienstbetrieb, der u.a. darin besteht, Befehle auszuführen bzw. zu er-
teilen – mithin aus Zwang, wie es der Beschwerdeführer definiert –,
zusammen. Der Beschwerdeführer fühlt sich dadurch eingeschränkt,
kann nicht über einzelne Vorgaben diskutieren und als Gruppenführer
Befehle nicht gemeinsam mit den Untergebenen ausführen. Dies ver-
stösst gemäss eigenen Aussagen gegen seine Art. Wenn der Be-
schwerdeführer in seinem Gesuch ausführt, er habe in einem Konflikt-
fall stets das Verlangen zu schlichten, so ist auch damit ein Gewis-
senskonflikt nicht genügend dargetan. Aus dieser Aussage erhellt
zwar, dass der Beschwerdeführer ein friedliches Zusammenleben und
eine gewaltfreie Konfliktlösung zwischen seinen Mitmenschen vorzieht,
doch gehen seine diesbezüglichen Bemühungen nicht über ein sehr
allgemeines Mass hinaus. Es gelingt ihm daher nicht, den Einfluss sei-
ner Forderung nach Absenz von Zwang gegenüber sich selbst bzw.
anderen Personen auf seine Lebensführung in anerkennungswürdiger,
einen Gewissenskonflikt implizierender Art und Weise darzustellen.
7.
Für das Bundesverwaltungsgericht ist daher nachvollziehbar, dass die
Vorinstanz in den Darstellungen des Beschwerdeführers keinen glaub-
haft gemachten Gewissenskonflikt erkennen kann. Der Beschwerde-
führer legte weder nachvollziehbar dar, was Inhalt und Tragweite des
behaupteten Gewissenskonflikts ausmacht, noch nannte er anerken-
nungswürdige Ereignisse und Einflüsse, durch die der behauptete Ge-
wissenskonflikt entstanden ist.
Die Beschwerde ist daher als unbegründet abzuweisen.
8.
Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht ist kostenlos, sofern
es sich nicht um eine mutwillige Beschwerdeführung handelt. Partei-
entschädigungen werden keine ausgerichtet (Art. 65 Abs. 1 ZDG).
Der Entscheid ergeht daher kostenfrei und entschädigungslos.
Seite 12
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt und keine Parteientschä-
digung ausgerichtet.
3.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beschwerdebeilagen zurück)
– die Vorinstanz (Einschreiben, Vorakten zurück)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Hans-Jacob Heitz Kaspar Luginbühl
Versand: 24. Januar 2008
Seite 13