B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung II
B-3689/2015
Ur t e i l vom 1 . S e p t embe r 2 0 1 5
Besetzung
Richter Hans Urech (Vorsitz),
Richter Marc Steiner, Richter Pietro Angeli-Busi,
Gerichtsschreiber Thomas Reidy.
Parteien
A._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Vollzugsstelle für den Zivildienst ZIVI,
Zentralstelle,
Malerweg 6, 3600 Thun,
Vorinstanz.
Gegenstand
Gesuch um vorzeitige Entlassung aus dem Zivildienst.
B-3689/2015
Seite 2
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer am 13. Februar 2012 zum Zivildienst zugelas-
sen und zur Leistung vom 168 Zivildiensttagen verpflichtet worden ist,
dass der Beschwerdeführer davon mit der Absolvierung des Einführungs-
kurses im Jahre 2012 und des Ersteinsatzes im Jahre 2015 bisher
34 Diensttage geleistet hat,
dass das Regionalzentrum Aarau (nachfolgend: Regionalzentrum) den Be-
schwerdeführer mit Schreiben vom 24. Oktober 2014 auf seine Einsatz-
pflicht im Jahre 2015 aufmerksam gemacht und ihn darauf hingewiesen
hat, er müsse in diesem Jahr eine Zivildienstleistung von mindestens 54
Tagen erbringen, weshalb eine entsprechende Einsatzvereinbarung einzu-
reichen sei,
dass der Beschwerdeführer mit Mahnschreiben des Regionalzentrums
vom 21. Januar 2015 auf die unbenutzt abgelaufene Frist hingewiesen und
erneut aufgefordert worden ist, bis 4. Februar 2015 eine Einsatzvereinba-
rung nachzureichen, andernfalls werde ein gebührenpflichtiges Aufgebot
von Amtes wegen verfügt,
dass der Beschwerdeführer mit E-Mail vom 5. März 2015 an das Regional-
zentrum ein gleichentags an den militärärztlichen Dienst gerichtetes
Schreiben betreffend Neubeurteilung seiner Militär- und Zivildiensttauglich-
keit eingereicht hat,
dass er als Grund für die Neubeurteilung insbesondere Schienbein- und
Rückenschmerzen angegeben hat, welche er auf eine während der RS im
Jahre 2004 erlittene Unterschenkelfraktur und einen im Jahre 2011 eben-
falls im Militärdienst erlittenen Knöchelbruch mit Ruptur des Innenbandes
zurückführt,
dass er als Beleg hierzu einen Bericht seines Hausarztes vom 25. Februar
2015 und diverse weiterer medizinischen Unterlagen aus den Jahren 2004,
2005, 2010 und 2011 eingereicht hat,
dass die Vorinstanz die Eingabe des Beschwerdeführers vom 5. März 2015
als Gesuch um vorzeitige Entlassung aus dem Zivildienst entgegengenom-
men und mit Verfügung vom 7. Mai 2015 abgewiesen hat,
dass die Vorinstanz ihren Entscheid vor allem mit der grundsätzlich gege-
benen Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers begründet hat,
B-3689/2015
Seite 3
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 26. Mai 2015 beim Bundes-
verwaltungsgericht Beschwerde erhoben und sich im Wesentlichen auf die
Notwendigkeit seiner Anwesenheit im Betrieb und auf die anhaltenden Rü-
ckenschmerzen berufen hat,
dass er ein Attest seines Hausarztes vom 25. Februar 2015, ein Schreiben
seiner Arbeitgeberin vom 1. Juni 2015, ein Schreiben der B._______ vom
Juni 2015, in welchem die Freiwilligenarbeit des Beschwerdeführers von
rund 800 Stunden bestätigt wurde, sowie die Operations- und Arztberichte
betreffend die beiden Unfälle im Militär, beigelegt hat,
dass die Vorinstanz mit Vernehmlassung vom 9. Juli 2015 die Abweisung
der Beschwerde beantragt hat,
dass der Beschwerdeführer in seiner Replik vom 12. August 2015 ausge-
führt hat, er arbeite in einem Zweimannbetrieb und er könne es sich in der
aktuellen Situation nicht leisten, "krankgeschrieben" zu werden, obwohl er
von seinem Vertrauensarzt jederzeit ein entsprechendes Zeugnis erhalten
könne,
dass die Vorinstanz in der Duplik vom 28. August 2015 am Antrag auf Ab-
weisung der Beschwerde festgehalten hat,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der vorliegenden
Streitsache zuständig ist (Art. 63 Abs. 1 des Zivildienstgesetzes vom 6. Ok-
tober 1995 [ZDG, SR 824.0]),
dass der Beschwerdeführer zur Beschwerde legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1
des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR
172.021]), die Eingabefrist sowie die Anforderungen an Form und Inhalt
der Beschwerdeschrift gewahrt sind (Art. 66 Bst. b ZDG, Art. 52 Abs. 1
VwVG) und die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen vorliegen (Art. 44 ff.
VwVG), weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist,
dass die Zivildienstpflicht gemäss Art. 9 Bst. d ZDG die Pflicht zur Erbrin-
gung ordentlicher Zivildienstleistungen umfasst, bis die Gesamtdauer nach
Art. 8 ZDG erreicht ist,
B-3689/2015
Seite 4
dass die Zivildienstpflicht mit der Entlassung oder dem Ausschluss aus
dem Zivildienst endet (Art. 11 Abs. 1 ZDG),
dass die Vollzugsstelle die vorzeitige Entlassung aus dem Zivildienst ver-
fügt, wenn die zivildienstpflichtige Person voraussichtlich dauernd arbeits-
unfähig ist (Art. 11 Abs. 3 Bst. a ZDG) oder auf ihr Gesuch hin zur Militär-
dienstleistung zugelassen worden ist (Art. 11 Abs. 3 Bst. b ZDG),
dass gemäss Art. 18 Abs. 3 der Zivildienstverordnung vom 11. September
1996 (ZDV, SR 824.01) als dauernd arbeitsunfähig insbesondere eine zi-
vildienstpflichtige Person, welcher durch die zuständigen Stellen ein Inva-
liditätsgrad von mindestens 70 Prozent bescheinigt wurde, gilt,
dass die Vollzugsstelle nach Abs. 4 derselben Verordnungsbestimmung
eine zivildienstpflichtige Person zudem als dauernd arbeitsunfähig be-
zeichnen kann, wenn diese unter einer schweren Krankheit mit schubhaf-
tem Verlauf oder periodischem Auftreten leidet, welche wiederholt zu Pha-
sen der Arbeitsunfähigkeit führt,
dass der Beschwerdeführer in medizinischer Hinsicht geltend macht, er
habe sein Arbeitspensum aufgrund von Rückenschmerzen zwei Monate
vor Einreichung des Gesuchs vorübergehend auf 70 Prozent reduzieren
müssen,
dass der Hausarzt, Dr. med. C._______, in seinem Attest vom 25. Februar
2015 ausführt, der bisherige posttraumatische Verlauf sei durchaus güns-
tig, und der Beschwerdeführer sei unter der Alltagsbelastung beschwerde-
frei,
dass der Hausarzt weiter attestiert, trotz günstigem Verlauf bestehe bei un-
vorsichtiger Belastung ein erhöhtes Risiko für eine erneute Fraktur, was
insbesondere für den Militärdienst aber auch für den Zivildienst gelte,
dass somit weder der Hausarzt in seinem Attest noch eine hierfür zustän-
dige Behörde eine dauernde Arbeitsunfähigkeit bzw. einen Invaliditätsgrad
von mindestens 70 Prozent bescheinigen,
dass dies auch der Beschwerdeführer selber nicht geltend macht, erklärt
er doch, er habe sein Arbeitspensum lediglich vorübergehend auf 70 Pro-
zent reduziert und dies zum Teil mit Arbeit von zu Hause aus sogar noch
kompensiert,
B-3689/2015
Seite 5
dass zudem weder die Ausführungen des Beschwerdeführers noch die ein-
gereichten Belege auf eine schwere Krankheit mit schubhaftem Verlauf o-
der periodischem Auftreten, welche wiederholt zu Phasen der Arbeitsunfä-
higkeit führt, schliessen lassen (vgl. Art. 18 Abs. 4 ZDV),
dass die geltend gemachten zeitweisen Schmerzen im Schienbein und im
Rücken nicht das nach Gesetz und Verordnung geforderte Mass für eine
vorzeitige Entlassung aus der Zivildienstpflicht erreichen (vgl. auch Urteil
des BVGer B-2785/2008 vom 29. Oktober 2008 E. 5 ff.),
dass es dem Beschwerdeführer frei steht, Einsatzmöglichkeiten mit Pflich-
tenheften zu suchen, in welchen das Risiko einer unvorsichtigen zu gros-
sen Belastung nicht grösser ist, als in seinem Beruf und im Alltag,
dass er im Übrigen sein Gesuch mit der Notwendigkeit seiner Präsenz in
seiner Firma und damit nicht mit Arbeitsunfähigkeit begründet,
dass solche Vorbringen keine rechtsgenügenden Gründe darstellen, um
vorzeitig aus dem Zivildienst entlassen zu werden, jedoch allenfalls im
Rahmen eines Dienstverschiebungsgesuchs geprüft werden können (vgl.
Art. 46 Abs. 3 Bst. e ZDV),
dass auch die Verweise des Beschwerdeführers auf die absolvierten
Diensttage und das soziale Engagement im Rahmen der Prüfung auf vor-
zeitige Entlassung aus dem Zivildienst unbeachtlich sind,
dass der Beschwerdeführer auch kein Gesuch um Zulassung zum Militär-
dienst gestellt hat,
dass somit keine rechtserheblichen Gründe vorlagen, das Gesuch um Ent-
lassung aus dem Zivildienst gutzuheissen, weshalb die Vorinstanz dieses
auch ohne Beizug eines Vertrauensarztes mit Verfügung vom 7. Mai 2015
zu Recht abgewiesen hat,
dass sich die Beschwerde daher als unbegründet erweist und abzuweisen
ist,
dass Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht im Bereich des Zivildienstes
kostenlos sind, sofern es sich nicht um eine mutwillige Beschwerdeführung
handelt (Art. 65 Abs. 1 ZDG),
dass hier gerade noch keine Mutwilligkeit in der Prozessführung vorliegt,
weshalb keine Verfahrenskosten zu erheben sind,
B-3689/2015
Seite 6
dass das vorliegende Urteil endgültig ist (Art. 83 Bst. i des Bundesgerichts-
gesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Einschreiben; Akten zurück)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. 59411; Einschreiben; Akten zurück)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Hans Urech Thomas Reidy
Versand: 4. September 2015