B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung II
B-369/2017
Ur t e i l vom 8 . J un i 2 0 1 7
Besetzung
Richter Hans Urech (Vorsitz),
Richter Pietro Angeli-Busi, Richterin Maria Amgwerd,
Gerichtsschreiber Thomas Reidy.
Parteien
A._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Vollzugsstelle für den Zivildienst ZIVI,
Regionalzentrum Rüti,
Spitalstrasse 31, Postfach, 8630 Rüti ZH,
Vorinstanz.
Gegenstand
Ablehnung eines Gesuchs um Dienstverschiebung.
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Zentralstelle der Vollzugsstelle für den Zivildienst (nachfolgend:
Zentralstelle) mit Verfügung vom 18. November 2013 auf das Gesuch von
A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) um Zulassung zum Zivil-
dienst nicht eintrat, da dieser das Gesuch nicht rechtzeitig bestätigt hatte;
dass die Zentralstelle mit Verfügung vom 5. Februar 2014 den Beschwer-
deführer auf sein zweites Gesuch hin zum Zivildienst zugelassen und ihn
zur Leistung von 387 Diensttagen verpflichtet hatte;
dass das Regionalzentrum Rüti der Vollzugsstelle (nachfolgend: Vorin-
stanz) dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 12. Februar 2014 das
Datum für den Einführungskurs bekannt gab und ihm im separaten Infor-
mationsschreiben unter anderem auf den bis spätestens am 31. März 2017
zu leistenden obligatorischen langen Einsatz von mindestens 180 Tagen
hinwies;
dass der Beschwerdeführer in der Folge den Einführungskurs und den
Ersteinsatz (insgesamt 96 Tage) absolvierte und sodann im September
2015 den Bachelor-Studiengang Erdwissenschaften an der Eidgenössi-
schen Technischen Hochschule Zürich begann;
dass die Vorinstanz das Gesuch des Beschwerdeführers um Verschiebung
der Einsatzpflicht 2016/2017 mit Verfügung vom 23. Mai 2016 guthiess und
unter anderem auf die Pflicht zur Leistung des langen Einsatzes bis spä-
testens Ende März 2018 hinwies;
dass sie mit Schreiben vom 17. August 2016 bekräftigte, er müsse den
obligatorischen langen Einsatz von mindestens 180 Tagen spätestens am
2. Oktober 2017 beginnen;
dass sie ihn gleichzeitig aufforderte, das beigelegte Formular „Einsatzver-
einbarung“ auszufüllen und es ihr bis am 15. Oktober 2016 zu retournieren;
dass, nachdem es der Beschwerdeführer unterliess, ihn die Vorinstanz mit
Mahnschreiben vom 18. Oktober 2016 anhielt, ihr die ausstehende Ein-
satzvereinbarung bis zum 30. November 2016 nachzureichen, ansonsten
ein gebührenpflichtiges Aufgebot von Amtes wegen ergehen werde;
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dass der Beschwerdeführer die Vorinstanz am 27. November 2016 (Ein-
gang beim Regionalzentrum Rüti: 29. November 2016) auf deren offiziel-
lem Formular um Dienstverschiebung ersuchte;
dass der Beschwerdeführer in seinem Gesuch vor allem ausbildungsbe-
dingte Gründe geltend machte, wonach der Unterbruch des Studiums um
180 Tage den Lernerfolg und allenfalls das Einhalten der Studienfrist für
das Bachelor Diplom (Ende Frühjahrssemester 2020) gefährde;
dass der Beschwerdeführer dem Gesuch eine Immatrikulationsbestätigung
der ETH für das Herbstsemester 2016 beilegte;
dass die Vorinstanz den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 29. Novem-
ber 2016 aufforderte, sein Gesuch mit weiteren Angaben und allenfalls mit
einer schriftlichen Bestätigung der ETH, dass er das Studium nicht unter-
brechen könne, bis zum 13. Dezember 2016 zu vervollständigen;
dass der Beschwerdeführer per E-Mail vom 14. Dezember 2016 gewisse
zusätzliche Angaben machte und das Nachreichen einer Bestätigung der
ETH in Aussicht stellte;
dass die Vorinstanz mit Verfügung vom 21. Dezember 2016 das Dienstver-
schiebungsgesuch abwies und den Beschwerdeführer verpflichtete, seinen
langen Einsatz von mindestens 180 Diensttagen bis spätestens Ende März
2018 zu leisten;
dass die Vorinstanz die Frist zur Einreichung einer entsprechenden Ein-
satzvereinbarung bis zum 15. Februar 2017 verlängerte;
dass die Vorinstanz die Abweisung des Gesuchs im Wesentlichen damit
begründete, der Beschwerdeführer habe insbesondere auch mit der ge-
währten Dienstverschiebung genügend Zeit gehabt, die Einsatzpflicht im
Jahr 2017/2018 rechtzeitig zu planen;
dass zudem eine Unterbrechung des Studiums für den Beschwerdeführer
kein unzumutbarer Nachteil wäre, da dieses auch in diesem Fall im Som-
mer 2019 abgeschlossen werden könnte, weshalb bis zum Ablauf der Stu-
dienfrist noch ein weiteres Jahr zur Verfügung stehen würde;
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dass der Beschwerdeführer diese Verfügung mit Eingabe vom 18. Januar
2017 beim Bundesverwaltungsgericht angefochten hat und nebst der Auf-
hebung der Verfügung einen Aufschub für das Leisten des von ihm ver-
langten Zivildienstes beantragt;
dass die Vorinstanz mit Vernehmlassung vom 20. Februar 2017 die Abwei-
sung der Beschwerde beantragt;
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der vorliegenden
Streitsache zuständig ist (Art. 63 Abs. 1 des Zivildienstgesetzes vom 6. Ok-
tober 1995, ZDG, SR 824.0);
dass der Beschwerdeführer zur Beschwerde legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1
des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968, VwVG,
SR 172.021), die Beschwerdefrist (Art. 66 Bst. b ZDG) sowie die Anforde-
rungen an Form und Inhalt der Beschwerdeschrift (Art. 52 Abs. 1 VwVG)
gewahrt sind und die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen (Art. 44 ff.
VwVG) ebenfalls vorliegen, weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist;
dass die Zivildienstpflicht gemäss Art. 9 Bst. d ZDG unter anderem die
Pflicht zur Erbringung ordentlicher Zivildienstleistungen umfasst, bis die
Gesamtdauer nach Art. 8 ZDG erreicht ist;
dass die zivildienstpflichtige Person ihre Einsätze so zu planen und zu leis-
ten hat, dass sie die Gesamtheit der nach Art. 8 ZDG verfügten ordentli-
chen Zivildienstleistungen vor der Entlassung aus der Zivildienstpflicht er-
bracht hat (Art. 35 Abs. 1 der Zivildienstverordnung vom 11. September
1996 [ZDV, SR 824.01]);
dass der Zivildienstpflichtige, welcher wie der Beschwerdeführer keine
Rekrutenschule bestanden hat, einen langen Einsatz von mindestens 180
Tagen leisten muss (Art. 37 Abs. 1 ZDV; vgl. BVGE 2014/49 E. 2.2 und
Urteil des BVGer B-3187/2016 vom 19. Juli 2016 S. 8);
dass der Zivildienstpflichtige den langen Einsatz in zwei Teilen innerhalb
von zwei Kalenderjahren leisten kann (Art. 37 Abs. 3 ZDV);
dass der Zivildienstpflichtige, der bei Eintritt der Rechtskraft seiner Zulas-
sungsverfügung das 26. Altersjahr noch nicht vollendet hat, den langen
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Einsatz innerhalb von drei Jahren nach Beginn des Monats, welcher der
rechtskräftigen Zulassung folgt, abzuschliessen hat, spätestens jedoch im
Jahr, in dem er das 27. Altersjahr vollendet (Art. 39a Abs. 2 Bst. b ZDV);
dass letztere Variante für Fälle vorgesehen ist, in denen zwischen dem Ein-
tritt der Rechtskraft der Zulassungsverfügung vor Vollendung des 26. Al-
tersjahrs und der Vollendung des 27. Altersjahrs weniger als drei Jahre lie-
gen (Urteil des BVGer B-402/2016 vom 15. Juni 2016 E. 4.6 m.H.);
dass der am 12. August 1994 geborene und mit Verfügung vom 5. Februar
2014 zum Zivildienst zugelassene Beschwerdeführer seinen langen Ein-
satz somit regulärerweise bis Ende März 2017 absolviert haben müsste;
dass der lange Einsatz nur dann nach Ablauf der in Art. 39 ZDV festgesetz-
ten Frist abgeschlossen werden kann, wenn einer der in Art. 46 ZDV ab-
schliessend aufgezählten Dienstverschiebungsgründe gegeben ist, wobei
das Alter eines Zivildienstpflichtigen nicht darunter fällt (Urteil des BVGer
B-402/2016 vom 15. Juni 2016 E. 4.6);
dass dem Beschwerdeführer von der Vorinstanz mit Verfügung vom
23. Mai 2016 eine studiumsbedingte Dienstverschiebung während des Ba-
sisjahres bewilligt wurde, mit der Verpflichtung, den langen Einsatz bis
Ende März 2018 zu leisten;
dass nun das zweite, von der Vorinstanz mit Verfügung vom 21. Dezember
2016 abgelehnte Dienstverschiebungsgesuch des Beschwerdeführers zu
beurteilen ist;
dass ein Gesuch um Dienstverschiebung einzureichen ist, wenn eine ge-
setzliche Verpflichtung oder ein Aufgebot nicht befolgt werden kann (Art. 44
Abs. 1 ZDV);
dass die Vorinstanz ein Dienstverschiebungsgesuch unter anderem dann
gutheissen kann, wenn die zivildienstpflichtige Person während des Ein-
satzes oder der diesem folgenden drei Monate eine wichtige Prüfung able-
gen muss (Art. 46 Abs. 3 Bst. a), eine schulische oder berufliche Ausbil-
dung absolviert, deren Unterbrechung mit unzumutbaren Nachteilen ver-
bunden ist (Art. 46 Abs. 3 Bst. b ZDV), oder wenn die zivildienstpflichtige
Person glaubwürdig darlegt, dass die Ablehnung des Gesuchs für sie eine
ausserordentliche Härte bedeuten würde (Art. 46 Abs. 3 Bst. e ZDV);
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dass der Vorinstanz beim Entscheid über ein derartiges Gesuch ein Beur-
teilungs- und Ermessensspielraum zusteht (vgl. Art. 46 Abs. 2 und 3 ZDV
i.V.m. Art. 24 ZDG), der von der Rechtsmittelinstanz zu respektieren ist (Ur-
teil des BVGer B-7551/2016 vom 19. Januar 2017 S. 5);
dass der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend macht, er fühle sich
aufgrund seines Studiums nicht in der Lage, den langen Einsatz bis Ende
März 2018 abzuschliessen, da ihn diese Doppelbelastung überfordere;
dass auch eine Unterbrechung des Studiums nicht denkbar sei, da sonst
der Abschluss seiner Ausbildung weiter hinausgeschoben und der Lerner-
folg und sogar das Einhalten der Studienfrist bis 2020 gefährdet werde;
dass die Zentralstelle dagegen vorbringt, eine Doppelbelastung werde
nicht vorliegen, da der lange Einsatz nicht studiumsbegleitend geleistet
werden könne;
dass die Zentralstelle weiter ausführt, eine einjährige zivildienstbedingte
Unterbrechung des Studiums gelte nicht per se als unzumutbar, dies umso
mehr als der Beschwerdeführer weder substantiiert dar- noch Belege dafür
vorlege, dass der Lernerfolg bzw. der erfolgreiche Abschluss durch eine
Unterbrechung des Studiums gefährdet werde;
dass ausgehend von den Rügen des Beschwerdeführers vor allem zu prü-
fen ist, ob ein Dienstverschiebungsgrund nach Art. 46 Abs. 3 Bst. b ZDV
vorliegt, wonach das Gesuch einer zivildienstpflichtigen Person um Dienst-
verschiebung gutgeheissen werden kann, wenn die zivildienstpflichtige
Person eine schulische oder berufliche Ausbildung absolviert, deren Unter-
brechung mit unzumutbaren Nachteilen verbunden ist;
dass sich aus dieser Bestimmung nicht ergibt, dass die Unterbrechung ei-
ner beruflichen Ausbildung an sich unzumutbar ist, sondern vielmehr muss
die Unterbrechung mit unzumutbaren Nachteilen verbunden sein, damit ein
Dienstverschiebungsgesuch gutgeheissen werden kann (Urteil des BVGer
B-5666/2014 vom 17. Dezember 2014 S. 7);
dass aus den Akten unbestrittenermassen hervorgeht, dass der Beschwer-
deführer bei Leistung eines langen Einsatzes von mindestens 180 Tagen
sein Studium unterbrechen müsste, da der lange Einsatz nicht studiums-
begleitend geleistet werden kann;
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dass dies insbesondere auch durch die Auskunft der Studienkoordinatorin,
Frau B._______, bestätigt wird (vgl. Vernehmlassungsbeilage 11), wonach
die Vorlesungen im Bachelor jährlich abgehalten und aufbauend ausgestal-
tet seien, weshalb ein Zivildienstleistender bei einer halbjährigen Unterbre-
chung ein ganzes Jahr aussetzen müsse;
dass es zwar nachvollziehbar ist, dass die Unterbrechung des Studiums
nicht optimal ist und mit zusätzlichem Aufwand für den Beschwerdeführer
verbunden sein dürfte;
dass der Beschwerdeführer aber nicht geltend macht, es sei ihm nach dem
langen Einsatz und einer Unterbrechung des Studiums nicht möglich, die-
ses wieder aufzunehmen und abzuschliessen;
dass auch die Studienkoordinatorin explizit die Möglichkeit einer einjähri-
gen Unterbrechung des Studiums erwähnt (vgl. Vernehmlassungsbeilage
11);
dass der Beschwerdeführer die Behauptung, durch die Unterbrechung des
Studiums werde der Lernerfolg bzw. der erfolgreiche Abschluss des Studi-
ums gefährdet, weder näher substantiiert noch Belege für diese Behaup-
tung vorbringt;
dass die ETH zudem zum Thema Koordination Studienbeginn / Rekruten-
schule ein Merkblatt herausgegeben hat, worin auf die Möglichkeit des Ein-
schaltens eines Zwischenjahres zwischen Mittelschule und Studienbeginn
explizit hingewiesen wurde;
dass dieser Hinweis ohne weiteres analog für die Leistung des langen Zi-
vildiensteinsatzes herangezogen werden kann;
dass der Beschwerdeführer von der Möglichkeit eines Zwischenjahres kei-
nen Gebrauch gemacht hat und das Studium im September 2015 im vollen
Wissen um seine Dienstpflicht und insbesondere um die Pflicht zur Leis-
tung des langen Einsatzes (damals) bis Ende März 2017 (Urteil des BVGer
B-7551/2016 vom 19. Januar 2017 S. 6) aufgenommen hat;
dass der Beschwerdeführer zudem verpflichtet ist, seine beruflichen bzw.
schulischen Aufgaben mit der Dienstpflicht in Einklang zu bringen und die
Erfüllung seiner Zivildienstpflicht in die persönliche Lebens- und Karriere-
planung einzubeziehen, wobei zivildienstbedingte Abwesenheiten, anders
als krankheits- oder unfallbedingte Ausfälle, frühzeitig absehbar sind, so
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dass ihnen rechtzeitig mit geeigneten Planungsmassnahmen begegnet
werden kann, weshalb die von einem Unterbruch betroffenen Unterrichts-
stunden gemäss der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts
grundsätzlich nachholbar sind, sodass ein solcher Unterbruch nicht zu ei-
nem unzumutbaren Nachteil führt (vgl. Urteil des BVGer B-7551/2016 vom
19. Januar 2017 S. 6 mit Hinweisen);
dass auch der Einwand des Beschwerdeführers, wonach ein Unterbruch
des Studiums unter Umständen das Einhalten der Studienfrist für das Ba-
chelor Diplom bis im Jahre 2020 gefährden könne, nicht stichhaltig ist, zu-
mal der Studiengang gemäss dem aktuell geltenden Studienreglement für
den Bachelor-Studiengang Erdwissenschaften auf eine Regelstudienzeit
von drei Jahren ausgerichtet ist (Art. 12 Abs. 2 des Reglements), und die
maximal zulässige Studiendauer fünf Jahre beträgt, wobei diese bei Vor-
liegen wichtiger Gründe auf Gesuch hin durch den Rektor/die Rektorin ver-
längert werden kann (Art. 12 Abs. 3 des Reglements);
dass der Beschwerdeführer nicht substantiiert und nachvollziehbar darlegt,
dass er sein Studium, welches in der Regel drei Jahre dauert, selbst bei
einer einjährigen Unterbrechung infolge eines langen Zivildiensteinsatzes
nicht innerhalb der zulässigen Studiendauer von fünf Jahren abschliessen
können sollte;
dass die Situation des Beschwerdeführers insgesamt mit jener der zahlrei-
chen Zivildienstpflichtigen zu vergleichen ist, die ihr Studium zur Leistung
des langen Einsatzes ein oder zwei Semester unterbrechen müssen;
dass der Beschwerdeführer als zivildienstpflichtige Person, wie erwähnt,
nicht besser gestellt werden darf als Militärdienstpflichtige, welche die Rek-
rutenschule grundsätzlich in demjenigen Jahr absolvieren müssen, in dem
sie das 20. Altersjahr vollenden, wogegen der Beschwerdeführer seinen
Zivildiensteinsatz selbst organisieren und damit den für ihn günstigsten
Zeitpunkt auswählen kann (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
B-5666/2014 vom 17. Dezember 2014 S. 7 f. mit Hinweisen);
dass damit unter Würdigung der gesamten Umstände des Einzelfalls nicht
davon ausgegangen werden kann, dass der Unterbruch des Studiums für
den Beschwerdeführer einen unzumutbaren Nachteil zur Folge hätte, wo-
mit die Vorinstanz das Vorliegen eines Dienstverschiebungsgrunds i.S.v.
Art. 46 Abs. 3 Bst. b ZDV zu Recht verneint hat;
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dass der Beschwerdeführer im Übrigen darauf hinzuweisen ist, dass es
ihm offen steht, einen langen Einsatz von mehr als 180 Tagen zu leisten
(Art. 37 Abs. 1 ZDV), womit er die Möglichkeit hätte, während des Unter-
bruchs seiner Ausbildung einen grossen Teil seiner verbleibenden Zivil-
diensttage zu leisten, womit seine persönliche Karriereplanung nicht über
Gebühr verzögert würde;
dass eine ausserordentliche Härte im Sinne von Art. 46 Abs. 3 Bst. e ZDV
gemäss konstanter Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nur
dann anerkannt wird, wenn eine eigentliche Notsituation beim Zivildienst-
pflichtigen, seinen engsten Angehörigen oder seinem Arbeitgeber vorliegt
(vgl. Urteil des BVGer B-1089/2014 vom 4. Juni 2014 S. 7 mit Hinweisen),
deren Vorliegen der Beschwerdeführer nicht geltend macht und was des-
halb ohne Weiteres verneint werden kann;
dass sich die Beschwerde somit insgesamt als unbegründet erweist und
abzuweisen ist;
dass es der Vorinstanz frei steht, dem Beschwerdeführer eine neue Frist
zur Einreichung einer Einsatzvereinbarung einzuräumen, zumal die in der
angefochtenen Verfügung angesetzte Frist (15. Februar 2017) während
des Beschwerdeverfahrens abgelaufen ist (vgl. Urteile des BVGer
B-7982/2015 vom 22. März 2016 S. 8, B-9/2015 vom 19. März 2015 S. 6);
dass das vorliegende Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht kostenlos
ist, da es sich nicht um eine mutwillige Beschwerdeführung handelt (Art. 65
Abs. 1 ZDG);
dass Entscheide auf dem Gebiet des Zivildienstes nicht beim Bundesge-
richt angefochten werden können, womit das vorliegende Urteil endgültig
ist (Art. 83 Bst. i des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR
173.110]).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
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3.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Einschreiben)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. 72773; Einschreiben)
– die Vollzugsstelle für den Zivildienst ZIVI, Zentralstelle, Thun
(Einschreiben; Vorakten zurück)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Hans Urech Thomas Reidy
Versand: 13. Juni 2017