B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung II
B-3696/2017
Ur t e i l vom 2 3 . M ä r z 2 0 1 8
Besetzung
Richter Stephan Breitenmoser (Vorsitz),
Daniel Willisegger und Pascal Richard;
Gerichtsschreiberin Kinga Jonas.
Parteien
A._______,
Beschwerdeführer,
gegen
SUVA,
Vorinstanz.
Gegenstand
Diplomprüfung Sicherheitsfachmann EKAS.
B-3696/2017
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer legte am 17. und 18. August 2016 die Diplomprü-
fung „Sicherheitsfachleute EKAS“ ab. Mit Verfügung vom 23. August 2016
teilte ihm die Vorinstanz mit, dass er die Prüfung nicht bestanden habe,
weil seine Leistung im Prüfungselement B („Dokumentation und Präsenta-
tion“) mit der Note 3.5 bewertet worden sei. Im Prüfungselement A erhielt
der Beschwerdeführer die Note 4.5, im Prüfungselement C die Note 5.0.
Am 24. Mai 2017 legte der Beschwerdeführer die Nachprüfung im Prü-
fungselement B ab. Mit Verfügung vom 30. Mai 2017 teilte ihm die Vor-
instanz mit, dass er die Nachprüfung mit der Note 3.5 nicht bestanden
habe.
B.
Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer am 28. Juni 2017 Be-
schwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragt sinngemäss, die
Prüfung sei als bestanden zu erklären. Zur Begründung macht er eine Un-
terbewertung seiner Leistung im Prüfungselement B geltend.
C.
Mit Vernehmlassung vom 24. August 2017 beantragt die Vorinstanz die Ab-
weisung der Beschwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Las-
ten des Beschwerdeführers.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Die angefochtene Verfügung der Vorinstanz vom 30. Mai 2017 ist eine Ver-
fügung i.S.v. Art. 5 Abs. 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. De-
zember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das Bundesverwaltungsgericht ist für
die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig (Art. 33 Bst. e des
Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32] i.V.m.
Ziff. 24.1 des Reglements für die Prüfung der Spezialistinnen und Spezia-
listen der Arbeitssicherheit vom 24. März 2011 [nachfolgend: EKAS-Regle-
ment]).
Als Adressat der angefochtenen Verfügung ist der Beschwerdeführer zur
Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Diese ist frist- und form-
gerecht eingereicht worden und auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzun-
gen liegen vor (Art. 50 Abs. 1, Art. 52 Abs. 1 und Art. 44 ff. VwVG).
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Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können die Verletzung
von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er-
messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheb-
lichen Sachverhalts sowie die Unangemessenheit der angefochtenen Ver-
fügung gerügt werden (Art. 49 VwVG).
Das Bundesverwaltungsgericht überprüft Entscheide über Ergebnisse von
Prüfungen grundsätzlich mit uneingeschränkter Kognition (Art. 49 VwVG;
vgl. ZIBUNG/HOFSTETTER, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxis-
kommentar VwVG, 2. Aufl. 2016, Art. 49 N 43). Indes haben Prüfungen
oftmals Spezialgebiete zum Gegenstand, in denen die Rechtsmittelbe-
hörde in der Regel über keine genügenden, eigenen Fachkenntnisse ver-
fügt. Zudem sind der Rechtsmittelbehörde zumeist nicht alle massgeben-
den Faktoren der Bewertung bekannt und es ist ihr oft nicht möglich, sich
ein zuverlässiges Bild über die Gesamtheit der Leistungen einer beschwer-
deführenden Person sowie der Leistungen der übrigen Kandidaten zu ma-
chen. Eine freie und umfassende Überprüfung der Examensbewertung
würde die Gefahr von Ungerechtigkeiten und Ungleichheiten gegenüber
den anderen Prüfungskandidaten in sich bergen und es ist auch nicht Auf-
gabe der Beschwerdeinstanz, die Bewertung der Prüfungsleistungen einer
beschwerdeführenden Person gewissermassen zu wiederholen (vgl.
BVGE 2008/14 E. 3.1). In ständiger Rechtsprechung auferlegt sich das
Bundesverwaltungsgericht daher bei der Bewertung von Prüfungsleistun-
gen und spezifischen Fragen, die seitens der Justizbehörden naturgemäss
schwer überprüfbar sind, eine gewisse Zurückhaltung. Es hat nur dann auf
Rügen betreffend eine behauptete Unangemessenheit der Bewertung von
Prüfungsleistungen detailliert einzugehen, wenn die beschwerdeführende
Person selbst substantiierte und überzeugende Anhaltspunkte sowie die
entsprechenden Beweismittel dafür liefert, dass das Ergebnis materiell
nicht vertretbar ist, dass eindeutig zu hohe Anforderungen gestellt oder
dass die Prüfungsleistungen offensichtlich unterbewertet wurden (vgl.
BGE 136 I 229 E. 5.4.1; Urteil des BGer 2D_2/2010 vom 25. Februar 2011
E. 3.4; BVGE 2010/21 E 5.1 m.w.H.; PATRICIA EGLI, Gerichtlicher Rechts-
schutz bei Prüfungsfällen: Aktuelle Entwicklungen, in: ZBI 2011, S. 553 ff.,
insb. S. 555 f., m.w.H.).
Zusammenfassend weicht das Bundesverwaltungsgericht demnach nicht
ohne Not von der Beurteilung der Experten ab, nicht zuletzt wenn diese im
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Rahmen der Vernehmlassung der Vorinstanz Stellung zu den Rügen der
beschwerdeführenden Person genommen haben und die Auffassung der
Experten, insbesondere soweit sie von derjenigen der beschwerdeführen-
den Person abweicht, nachvollziehbar und einleuchtend ist (vgl. BVGE
2010/11 E. 4.2 und 2008/14 E. 3.1 f. und 4.3.2, m.w.H.; PATRICIA EGLI,
a.a.O. S. 556; ZIBUNG/HOFSTETTER, in: Waldmann/Weissenberger, a.a.O,
Art. 49 N 45 ff.).
Die dargelegte Zurückhaltung gilt jedoch nur für die inhaltliche, materielle
Bewertung der Prüfungsleistungen. Sind demgegenüber die Auslegung
oder Anwendung von Rechtsvorschriften streitig oder werden Verfahrens-
mängel im Prüfungsablauf gerügt, so hat das Bundesverwaltungsgericht
die erhobenen Einwendungen mit umfassender Kognition zu prüfen (vgl.
BVGE 2008/14 E. 3.3). Auf Verfahrensfragen nehmen all jene Einwände
Bezug, die den äusseren Ablauf der Prüfung, die Aufgabenstellung oder
das Vorgehen bei der Bewertung betreffen (vgl. Urteil des BGer 2D_6/2010
vom 24. Juni 2010 E. 5.2; Urteil des BVGer B-6256/2009 vom 14. Juni 2010
E. 3, m.w.H.). Die Beweislast für allfällige Verfahrensfehler obliegt der be-
schwerdeführenden Person.
3.
Bei der Vorinstanz können nach erfolgreichem Besuch der entsprechenden
EKAS-Lehrgänge und dem Erfüllen der Voraussetzungen für die Diplomie-
rung Diplome als Sicherheitsfachmann/Sicherheitsfachfrau erlangt werden
(Ziff. 1.1 und 1.3 EKAS-Reglement).
Die Prüfungskommission beaufsichtigt und leitet die Prüfungen (Ziff. 3.1 E-
KAS-Reglement). Die Leitung Ausbildung bestimmt das Prüfungsteam, ist
verantwortlich für das Erstellen der Prüfungsaufgaben, der Musterlösun-
gen sowie der Bewertungskriterien, überwacht den ordnungsgemässen
Ablauf der Prüfungen und entscheidet auf Antrag des Prüfungsteams über
das Bestehen oder Nichtbestehen der Prüfungen (Ziff. 4 EKAS-Regle-
ment). Das Prüfungsteam besteht aus der Prüfungsleitung (i.d.R. ein Kurs-
leiter) und den Fachexperten (Ziff. 5 EKAS-Reglement).
Die Prüfung umfasst eine schriftliche Prüfung, die Dokumentation und Prä-
sentation eines Programms zur Verbesserung der Arbeitssicherheit und
des Gesundheitsschutzes in einem Betrieb sowie das Erstellen einer sys-
tematischen Gefährdungsermittlung (Ziff. 7 EKAS-Reglement).
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Gegenstand der Dokumentation (Hausarbeit) und Präsentation sind die
selbständige Analyse einer konkreten Problemstellung auf dem Gebiet der
Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes sowie ein Lösungsvor-
schlag (Ziff. 9.1 EKAS-Reglement). Die Dokumentation und Präsentation
wird von der Prüfungsleitung und zwei Fachexperten bewertet. Ein Fach-
experte zeichnet den wesentlichen Inhalt der Präsentation auf (Ziff. 9.2 und
9.3 EKAS-Reglement).
Die Leistungen werden mit ganzen und halben Noten von 6 bis 1 bewertet.
Die Prüfenden setzen die Bewertung gemeinsam fest. Sind sie sich nicht
einig, wird von den Notenvorschlägen das arithmetische Mittel errechnet
(Ziff. 19 EKAS-Reglement). Die Prüfung als Sicherheitsfachmann gilt als
bestanden, wenn das Prüfungselement Dokumentation und Präsentation
mindestens mit der Note 4 benotet wird, der Notendurchschnitt der Leis-
tungsbewertungen aller drei Prüfungselemente mindestens 4 beträgt und
keine Note unter 3 liegt (Ziff. 11 EKAS-Reglement). Wer die Prüfung insge-
samt nicht besteht, kann die nicht bestandenen Prüfungselemente inner-
halb eines Jahres wiederholen, wobei die Leitung Ausbildung diese Frist
auf begründetes Gesuch hin erstrecken kann (Ziff. 21.1 EKAS-Reglement).
Nicht bestandene Prüfungselemente können maximal zweimal wiederholt
werden (Ziff. 21.2 EKAS-Reglement).
4.
Der Beschwerdeführer macht eine Unterbewertung seiner Leistung im Prü-
fungselement B (Dokumentation und Präsentation) geltend.
4.1 Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichts und des Bun-
desverwaltungsgerichts hat die Rechtsmittelinstanz auf Rügen zur Bewer-
tung von Prüfungsleistungen nur dann detailliert einzugehen, wenn der Be-
schwerdeführer selbst substantiierte, objektiv nachvollziehbare und damit
überzeugende Anhaltspunkte dafür liefert, dass das Ergebnis offensichtlich
nicht vertretbar und die Prüfungsleistung klar unterbewertet worden ist. Die
entsprechenden Rügen müssen dabei von objektiven Argumenten und Be-
weismitteln getragen sein. Der Beschwerdeführer wird den Anforderungen
an eine genügende Substantiierung seiner Rügen insbesondere dann nicht
gerecht, wenn er sich einfach darauf beschränkt zu behaupten, seine Lö-
sung sei vollständig und korrekt, ohne diese Behauptung näher zu begrün-
den oder zu belegen. Das Bundesverwaltungsgericht hat sich lediglich da-
von zu überzeugen, dass die Korrekturen und Bewertungen insgesamt ob-
jektiv nachvollziehbar und schlüssig sind (vgl. BVGE 2010/21 E. 5.1;
2010/11 E. 4.3; 2010/10 E. 4.1). Solange die Bewertung nicht als fehlerhaft
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oder offensichtlich unangemessen erscheint und keine Anhaltspunkte da-
für vorliegen, dass die Prüfungsexperten sich von sachfremden Kriterien
haben leiten lassen, ist auf deren Meinung und Bewertung abzustellen und
es besteht kein Anlass, von der vorgenommenen Beurteilung abzuwei-
chen. Vermögen die Einwände des Beschwerdeführers keine erheblichen
Zweifel zu wecken, gilt eine sachgerechte und willkürfreie Benotung des-
halb als erwiesen und ist auf eine zusätzliche Beweismassnahme in Form
eines Sachverständigengutachtens oder auf eine Rückweisung zu weite-
ren inhaltlichen Abklärungen an die Vorinstanz zu verzichten. Sofern es
dem Beschwerdeführer jedoch gelingt, eine offensichtlich unvollständige
oder fehler- bzw. mangelhafte Bewertung seiner Prüfungsleistung zu sub-
stantiieren, ist es wiederum Sache der Examinatoren, im Einzelnen und in
objektiv nachvollziehbarer Weise darzulegen, weshalb eine Lösung des
Beschwerdeführers falsch, mangelhaft oder unvollständig sei und er aus
diesen Gründen nicht eine höhere Punktzahl erhalten habe (vgl. BGE 136
I 229 E 5.4.1; BVGE 2010/21 E. 5.1, 2010/11 E. 4.1, 2010/10 E. 4.1,
m.w.H.).
Die Examinatoren, deren Notenbewertung beanstandet wird, nehmen im
Rahmen der Vernehmlassung der Erstinstanz Stellung. Dabei überprüfen
sie in der Regel ihre Bewertung nochmals und zeigen auf, ob bzw. weshalb
sie eine Korrektur als gerechtfertigt erachten oder dass sie an der ur-
sprünglichen Bewertung festhalten (vgl. BVGE 2008/14 E. 3.2 m.w.H.).
Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass die Examinatoren in der Lage
sind, die Bewertung der Prüfungsleistungen objektiv vorzunehmen. In Be-
zug auf die relative Gewichtung der verschiedenen Aufgaben, der Überle-
gungen oder Berechnungen, die zusammen die korrekte und vollständige
Antwort auf eine bestimmte Prüfungsfrage darstellen, kommt den Exami-
natoren ein erheblicher Beurteilungsspielraum zu. Dies gilt insbesondere
auch bei der Beurteilung der Frage, wie viele Punkte für eine konkrete ab-
weichende oder nur teilweise richtige Antwort erteilt werden. Das Ermes-
sen der Examinatoren ist nur dann eingeschränkt, wenn die Prüfungsor-
gane ein verbindliches Bewertungsraster vorgegeben haben, in dem die
genaue Punkteverteilung für einzelne Teilantworten klar definiert ist. In ei-
nem solchen Fall hat jeder Kandidat entsprechend dem Grundsatz der
Gleichbehandlung einen Anspruch darauf, dass er diejenigen Punkte er-
hält, die ihm gemäss Bewertungsraster für eine korrekte Teilleistung zu-
stehen (vgl. BVGE 2008/14 E. 4.3.2, m.w.H.).
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Seite 7
4.2 Der Beschwerdeführer hat die Anforderungen für das Bestehen der
Diplomprüfung gemäss Ziff. 11 EKAS-Reglement im Rahmen der Nachprü-
fung nicht erfüllt, da seine Leistung im Prüfungselement Dokumentation
und Präsentation mit 87 Punkten und damit mit der ungenügenden
Note 3.5 bewertet worden ist (Notenskala, act. 12 S. 3 Vorakten; act.14a
Vorakten).
Im Folgenden ist ausgehend von den Rügen des Beschwerdeführers zu
prüfen, ob seine Prüfungsleistung im Prüfungselement Dokumentation und
Präsentation unvollständig, fehlerhaft oder offensichtlich unangemessen
bewertet wurde und ob die Examinatoren sich bei ihrer Bewertung von
sachfremden Kriterien haben leiten lassen.
4.2.1 Mit Bezug auf die unter Ziff.1.1 beurteilte „Struktur/Gestaltung“ des
Inhalts der Dokumentation macht der Beschwerdeführer geltend, er habe
den Antrag an die Geschäftsleitung am Ende seiner Dokumentation (S. 8)
aufgeführt.
Die Examinatoren haben die Leistung des Beschwerdeführers bei diesem
Kriterium mit vier von maximal sechs Punkten beurteilt. Als Beurteilungs-
notiz halten sie fest: „Zus. sollte konkreter auf dieses Sicherheitsprogr. ein-
gehen, mit Antrag u. Farbvollziehbarkeit“.
In ihrer Vernehmlassung führt die Vorinstanz diesbezüglich aus, die Zu-
sammenfassung, die am Anfang der schriftlichen Arbeit zu formulieren sei,
solle in wenigen Zeilen die wichtigsten Punkte darlegen, die anschliessend
im Rahmen der Ausführungen vertieft würden. Kernpunkt der schriftlichen
Arbeit sei der Antrag, der vom Sicherheitsfachmann an die (fiktive) Ge-
schäftsleitung gestellt werde und von dieser genehmigt werden solle. Der
Beschwerdeführer erwähne dieses wichtige Element in seiner Zusammen-
fassung nicht einmal ansatzweise, was als bedeutender Mangel zu qualifi-
zieren sei, der bereits den Abzug von zwei Punkten rechtfertigen würde. Im
Fall des Beschwerdeführers sei ein Punkteabzug zudem auf Grund von
Ungenauigkeiten und Unsorgfalt beim Verfassen der schriftlichen Arbeit er-
folgt, was beispielsweise der Text zu der Tabelle auf S. 4 und die sprachli-
chen Ungereimtheiten zeigten.
Dass der Beschwerdeführer den Antrag an die Geschäftsleitung am Ende
seiner Dokumentation aufgeführt hat, vermag nicht aufzuwiegen, dass der
Antrag in seiner Zusammenfassung fehlt, wo er nach sachgerecht begrün-
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deter Ansicht der Examinatoren zwingend hätte erwähnt sein müssen. Da-
mit ist auf Grund der Beanstandungen der Examinatoren mit Bezug auf die
Kriterien „Zusammenfassung“ und „Umfang/Sorgfalt“ nachvollziehbar,
weshalb dem Beschwerdeführer unter Ziff. 1.1 nur vier der sechs mögli-
chen Punkte erteilt wurden. Der Beschwerdeführer kann aus seinem dies-
bezüglichen Vorbringen jedenfalls nichts zu seinen Gunsten ableiten.
4.2.2 Mit Bezug auf den unter Ziff.1.5 beurteilten „Massnahmenplan“ in der
Dokumentation macht der Beschwerdeführer geltend, er habe im Vorge-
hensplan (S. 7) mit dem Textilmeister und dem Abteilungsleiter eine Mitwir-
kung der Linienvorgesetzten aufgeführt.
Die Examinatoren haben dem Beschwerdeführer unter Ziff. 1.5 sechs von
zehn Punkten erteilt. Sie halten in den Beurteilungsnotizen Folgendes fest:
„Sind wirklich keine S+T Massanahmen möglich?“
„P-Massnahme, ist eine Erklärung, keine Massnahme.“
„Es darf gezweifelt werden, ob diese Massnahmen zum Ziel führen.“
„Keine Mitwirkung der Vorgesetzten.“
In ihrer Vernehmlassung führt die Vorinstanz aus, es treffe zwar zu, dass
der Beschwerdeführer die in seiner Beschwerde genannten Vorgesetzten
in seiner schriftlichen Arbeit erwähnt habe. Dies habe er jedoch nur im Zu-
sammenhang mit der Ausführung der Massnahmen im Vorgehensplan ge-
tan. Der Einbezug der Vorgesetzten hätte jedoch bereits im Rahmen der
Erarbeitung und Definition der Massnahmen (also im Massnahmenplan)
vorgesehen werden müssen, was aus der Dokumentation des Beschwer-
deführers aber nicht hervorgehe. Der Abzug von vier Punkten sei im Übri-
gen nicht nur auf Grund dieses Mangels erfolgt, sondern auch, weil der
Beschwerdeführer zu den S- und T-Massnahmen (Substitution und techni-
sche Schutzmassnahmen) überhaupt keine Ausführungen gemacht habe,
obwohl diese die Hauptpfeiler der Prävention seien und Vorrang vor den
O- und P-Massnahmen (organisatorische Massnahmen und persönliche
Schutzausrüstung) hätten. Der Beschwerdeführer hätte zumindest eine
kurze Begründung dafür liefern müssen, weshalb keine S- und T-Massnah-
men möglich oder sinnvoll seien.
Auf Grund dieser Ausführungen der Vorinstanz ist es nachvollziehbar, dass
die Erwähnung der Vorgesetzten durch den Beschwerdeführer unter dem
Beurteilungskriterium 1.6, Vorgehensplan (wo dem Beschwerdeführer die
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Seite 9
volle Punktzahl erteilt wurde), deren Erwähnung unter dem Beurteilungs-
kriterium 1.5, Massnahmenplan, nicht zu ersetzen vermag.
4.2.3 Mit Bezug auf das unter Ziff. 2.2 beurteilte Kriterium „Situationsana-
lyse“ in der Präsentation bringt der Beschwerdeführer vor, er habe mit Blick
auf den Schwerpunkt dargelegt, dass die Finger die „verletzungsreichsten“
Körperteile bei der X._______ AG seien. Des Weiteren sei ihm nicht klar,
ob er für die auf Seite 18 der Präsentation aufgeführten Kosten Punkte
erhalten habe.
Die Examinatoren haben dem Beschwerdeführer für die Situationsanalyse
vier von zehn Punkten erteilt. Sie halten in ihren Bewertungsnotizen Fol-
gendes fest:
„Ausfalltage verschieden“
„Unfallarten u. Verletzungsarten fehlen“
„keine Kosten“
„Begründung für Schwerpunkt unklar“
Die Vorinstanz führt diesbezüglich aus, der Beschwerdeführer habe die Ur-
sachen der im Betrieb entstandenen Fingerverletzungen nicht analysiert,
weshalb die Wirksamkeit der formulierten Massnahmen nicht überprüft
werden könne. Darüber hinaus seien in seiner Präsentation die für den Be-
trieb durch die Unfälle entstandenen Kosten nicht aufgeführt. Zwar seien
auf Seite 9 der Präsentation die ausbezahlten Taggelder (d.h. die Versiche-
rungsleistungen) angegeben; diese entsprächen jedoch nicht den Kosten,
die dem Betrieb infolge der Absenz der Mitarbeiter entstünden. Dass diese
Kosten auf Seite 8 der schriftlichen Arbeit aufgeführt seien, sei irrelevant,
denn die Präsentation müsse in sich schlüssig und unabhängig von der
schriftlichen Arbeit verständlich und vollständig sein. Darüber hinaus seien
die auf Seite 18 der Präsentation aufgeführten Kosten nicht nachvollzieh-
bar, weshalb sie den vorangehenden Mangel in der Präsentation nicht be-
heben könnten.
Mit diesen Ausführungen der Vorinstanz ist überzeugend dargelegt, wo die
Mängel in der Situationsanalyse des Beschwerdeführers liegen, die dazu
geführt haben, dass ihm unter Ziff. 2.2 der Präsentation vier von zehn
Punkten erteilt wurden. Insbesondere erscheint es nachvollziehbar, wenn
die Examinatoren erwarten, dass der Kandidat im Rahmen einer Situati-
onsanalyse auch darlegt und begründet, weshalb er den Unfallschwer-
punkt an einen bestimmten Körperteil (hier an den Fingern) sieht.
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4.2.4 Mit Bezug auf die unter Ziff. 2.4 beurteilten „Zielformulierungen“ in der
Präsentation macht der Beschwerdeführer geltend, er habe die Kosten auf
Seite 13 der Präsentation aufgeführt. Des Weiteren habe er die Ziele auf
das Jahr 2015 bezogen, weil sich der von ihm präsentierte Zeitraum auf
die Jahre 2009 bis 2014 beziehe. Die Examinatoren hätten die Zielsetzung
auf das Jahr 2015 in der Dokumentation (Beurteilungskriterium 1.4) nicht
beanstandet.
Die Examinatoren haben die Leistung des Beschwerdeführers unter
Ziff. 2.4 mit zwei von vier Punkten bewertet. Sie halten als Bewertungsno-
tizen Folgendes fest:
„Auf 2015 bezogen?“
„Kosten?“
In der Vernehmlassung führt die Vorinstanz mit Bezug auf die vom Be-
schwerdeführer auf Seite 13 seiner Präsentation genannten Ziele aus, es
sei nicht sinnvoll, eine Reduktion der „Berufsunfälle mit Ausfalltagen“ an-
zustreben, da es sich bei einem Unfall nicht im Voraus sagen lasse, ob
daraus überhaupt Ausfalltage resultierten. Vielmehr sei eine allgemeine
Reduktion der Berufsunfälle anzustreben, unabhängig von den daraus ent-
stehenden Folgen. Des Weiteren könne es mangels neuerer Zahlen zwar
gerechtfertigt sein, für eine Analyse Daten aus den Jahren 2009 bis 2014
heranzuziehen. Es erscheine aber nicht als sinnvoll, für einen im Jahr 2017
gehaltenen Vortrag eine Reduktion der Berufsunfälle im Jahr 2015 als Ziel
zu setzen. Darüber hinaus sei es unverständlich, weshalb der Beschwer-
deführer eine Reduktion der Kosten um Fr. 36‘833.– anstrebe. Es fehle ein
Bezug zwischen dieser Ersparnis und den durch die Unfälle verursachten
Kosten; auch bei Berücksichtigung der Folie 9 werde es nicht klar, wie der
Betrag von Fr. 36‘833.– zustande komme, da der Beschwerdeführer nur
die Versicherungsleistungen aufführe, nicht jedoch die für den Betrieb
durch die Unfälle und die darauf folgenden Absenzen entstehenden Kos-
ten. Schliesslich sei das vom Beschwerdeführer formulierte Ziel „im Schnitt
etwa 18 Ausfalltage mit Kosten von ca. Fr. 18‘000.–„ überhaupt nicht ver-
ständlich.
Mit alledem legt die Vorinstanz nachvollziehbar begründet dar, dass und
weshalb dem Beschwerdeführer unter Ziff. 2.4 zwei Punkte weniger als die
Maximalpunktzahl erteilt wurden. Der Beschwerdeführer kann aus seinen
Vorbringen zu diesem Prüfkriterium deshalb nichts zu seinen Gunsten ab-
leiten.
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Seite 11
4.2.5 Mit Bezug auf den unter Ziff. 2.5 beurteilten „Massnahmenplan“ in der
Präsentation weist der Beschwerdeführer wiederum darauf hin, dass die
Examinatoren das Fehlen der Mitwirkung der Vorgesetzten beanstandet
hätten. Er habe jedoch mit dem Textilmeister und dem Abteilungsleiter die
Mitwirkung der Vorgesetzten in seiner Dokumentation sowohl im Massnah-
menplan (S. 15) als auch im Vorgehensplan (S. 16) festgehalten.
Die Examinatoren haben dem Beschwerdeführer bei diesem Beurteilungs-
kriterium sechs von zehn Punkten erteilt. Sie halten in ihren Bewertungs-
notizen Folgendes fest:
„Keine Mittel vorhanden?“
„Mitwirkung Vorgesetzte fehlt“
Die Vorinstanz verweist auf ihre Ausführungen im Zusammenhang mit der
Beurteilung des Massnahmenplans in der Dokumentation (Beurteilungskri-
terium 1.5) und führt ergänzend aus, dass es zwar zutreffe, dass der Be-
schwerdeführer die Vorgesetzten erwähne, dies jedoch nur im Zusammen-
hang mit der Ausführung der Massnahmen im Vorgehensplan. Der Einbe-
zug müsse aber bereits im Massnahmenplan, im Rahmen der Erarbeitung
und Definition der Massnahmen, vorgesehen sein. Problematisch sei zu-
dem, dass der Beschwerdeführer zu den S- und T-Massnahmen überhaupt
keine Ausführungen mache, obwohl dies die Hautpfeiler der Prävention
seien. Schliesslich seien die Verhältnismässigkeit, die Durchführbarkeit so-
wie die Zielorientiertheit der vom Beschwerdeführer vorgeschlagenen Mas-
snahmen fragwürdig.
Wie bereits oben (E. 4.2.2 hiervor) ausgeführt, begründet die Vorinstanz
auf nachvollziehbare Weise, weshalb die Examinatoren das Fehlen der
Mitwirkung der Vorgesetzten beanstandet haben.
4.2.6 Mit Bezug auf den unter Ziff. 2.7 beurteilten „Antrag“ in der Präsenta-
tion beanstandet der Beschwerdeführer, dass ihm nur drei von vier mögli-
chen Punkten erteilt worden seien, während er beim „Antrag“ in der Doku-
mentation (Ziff. 1.7) für die Verwendung der gleichen Tabelle die volle
Punktzahl erhalten habe.
Unter Ziff. 2.7 halten die Examinatoren als Bewertungsnotiz fest: „Kos-
ten/MA? unklar“, weshalb sie ihm drei von vier Punkten geben.
Die Vorinstanz führt in ihrer Vernehmlassung aus, die Tabelle in der Prä-
sentation (S. 17) sei nicht verständlich. Gleiches gelte für die Tabelle in der
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Seite 12
schriftlichen Arbeit (S. 8), die der Beschwerdeführer zum Vergleich heran-
ziehe. Einerseits sei es unüblich, die entstandenen Kosten pro Mitarbeiter
aufzuzeigen, da dies bei der Erarbeitung eines Sicherheitsprogramms
nicht zielführend sei. Zudem seien die im Betrieb entstehenden Kosten
nicht aufgeschlüsselt, weshalb unklar sei, wie sich diese zusammensetz-
ten. Aus diesen Gründen sei darauf hinzuweisen, dass die Bewertung der
Leistung des Beschwerdeführers in der schriftlichen Dokumentation äus-
serst grosszügig ausgefallen sei, während die für die Präsentation erteilten
drei von vier Punkten seiner Leistung entsprächen.
Diesen Ausführungen der Vorinstanz ist nichts hinzuzufügen; insbesondere
ist damit nachvollziehbar, weshalb dem Beschwerdeführer für den unter
Ziff. 2.7 beurteilten „Antrag“ in der Präsentation kein zusätzlicher Punkt –
und damit die Maximalpunktzahl – erteilt werden kann.
4.2.7 Mit Bezug auf das unter Ziff. 3.1 beurteilte Kriterium „Auftritt/Zeit“
während der Präsentation macht der Beschwerdeführer geltend, bei sei-
nem ersten Prüfungsversuch sei nicht beanstandet worden, dass er keine
Inhaltsangabe gemacht habe. Des Weiteren habe er „die Prüfer verab-
schiedet“, wie Seite 20 seiner Dokumentation [recte Präsentation] zeige,
und habe allen dreien die Hand gegeben.
Der Beschwerdeführer hat in dieser Bewertungskategorie fünf von zehn
Punkten erhalten. Die Examinatoren halten in den dazugehörigen Bewer-
tungsnotizen Folgendes fest:
„knappe Begrüssung“
„kein Inhaltsverzeichnis“
„keine Verabschiedung“
Die Vorinstanz führt in ihrer Vernehmlassung aus, dem Beschwerdeführer
seien in der ersten Prüfung vier Punkte abgezogen worden, weil der Inhalt
nicht bekannt gewesen sei und er keine Schlussfolgerung formuliert habe.
Bei der Nachprüfung seien ihm fünf Punkte abgezogen worden, was auf
den zusätzlichen Umstand zurückzuführen sei, dass seine Begrüssung
knapp ausgefallen und keine Verabschiedung erfolgt sei. Mit Bezug auf die
Verabschiedung müsse zwischen der Prüfungssituation an sich und dem
in diesem Rahmen vom Kandidaten vor der fiktiven Geschäftsleitung des
Unternehmens (bestehend aus den drei Prüfern) gehaltenen Vortrag un-
terschieden werden. Vom Kandidaten werde erwartet, dass er sich am
Ende seines Vortrags von der fiktiven Geschäftsleitung verabschiede. Wie
im Beurteilungsbogen festgehalten, habe sich der Beschwerdeführer vor
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Seite 13
dem Verlassen des Raums zwar von den Examinatoren verabschiedet,
nicht jedoch von der fiktiven Geschäftsleitung am Ende seines Vortrags.
Mit alledem legt die Vorinstanz begründet dar, wofür dem Beschwerdefüh-
rer in beiden Prüfungen vier Punkte und insbesondere wofür ihm in der
Nachprüfung ein weiterer Punkt, also insgesamt fünf Punkte, abgezogen
wurden. Was den Punkteabzug für das Fehlen der Verabschiedung angeht,
so ist es im Rahmen des Beurteilungsspielraums der Examinatoren als ver-
tretbar anzusehen, wenn sie den auf der vom Beschwerdeführer erwähn-
ten Seite 20 seiner Präsentation stehenden Satz „Danke für Ihre Aufmerk-
samkeit!“ nicht als die erwartete Verabschiedung von der fiktiven Ge-
schäftsleitung wertet. Damit kann der Beschwerdeführer aus seinem Vor-
bringen zu der Beurteilungsziffer 3.1 nichts zu seinen Gunsten ableiten.
4.2.8 Schliesslich macht der Beschwerdeführer mit Bezug auf das unter
Ziff. 3.5 beurteilte Kriterium „Zeit“ in der Präsentation geltend, es sei nicht
klar, weshalb er nur vier von sechs Punkten erhalten habe, da die Dauer
seiner Präsentation mit neun Minuten innerhalb der Richtgrösse von zehn
plus/minus zwei Minuten gewesen sei.
Die Examinatoren halten als Bewertungsnotiz fest, „9‘00““ fest und erteilen
dem Beschwerdeführer vier von sechs möglichen Punkten.
Die Vorinstanz führt in ihrer Vernehmlassung aus, beim Zeitmanagement
sei von Bedeutung, dass die Kandidaten in ungefähr zehn Minuten einen
inhaltlich vollständigen Vortrag hielten. Dabei könnten sie ihre Uhren tra-
gen, womit sie die volle Kontrolle über den Zeitablauf hätten. Zudem wür-
den sie von den Prüfern mittels einer Karte, die hochgehalten werde, über
den Ablauf der neunten Minute informiert. Falls ein Kandidat seine Präsen-
tation nach zwölf Minuten noch nicht beendet habe, würden die Prüfer den
Prüfungsraum verlassen. Ein Punkteabzug werde vorgenommen, wenn die
Präsentation bei einer Zeitunterschreitung von mindestens 30 Sekunden
unvollständig sei. Wie ausgeführt, habe die Präsentation des Beschwerde-
führers inhaltliche Mängel aufgewiesen und sei unvollständig gewesen. Da
seine Zeitunterschreitung nicht 30 Sekunden, sondern eine Minute betra-
gen habe, habe ein Abzug von zwei Punkten vorgenommen werden müs-
sen.
Mit diesen Ausführungen legt die Vorinstanz nachvollziehbar dar, weshalb
dem Beschwerdeführer beim Beurteilungskriterium „Zeit“ nur vier Punkte
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erteilt worden sind. Im Übrigen hätte die Erteilung der dem Beschwerde-
führer bei diesem Kriterium bis zur Maximalpunktzahl fehlenden zwei
Punkte nach den vorangehenden Erwägungen keinen Einfluss auf das Be-
stehen der Prüfung, da er damit immer noch nicht die nach der Notenskala
im Prüfungselement B für die Note 4.0 erforderlichen 90 Punkte erreichen
würde (S. 3 act. 12 Vorakten).
4.3 Zusammenfassend ergibt sich damit, dass die Beurteilung der Prü-
fungsleistung des Beschwerdeführers im Prüfungselement „Dokumenta-
tion und Präsentation“ nicht zu beanstanden ist und diesem zu Recht
87 Punkte und damit die Note 3.5 erteilt wurde. Die Voraussetzung von
Ziff. 11 EKAS-Reglement, wonach die Prüfung als Sicherheitsfachmann als
bestanden gilt, wenn das Prüfungselement Dokumentation und Präsenta-
tion mindestens mit der Note 4 benotet wird, ist somit nicht erfüllt.
5.
Die Beschwerde erweist sich damit als insgesamt unbegründet und ist ab-
zuweisen.
6.
Entsprechend dem Verfahrensausgang hat der Beschwerdeführer die Ver-
fahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG sowie Art. 1 ff. des Regle-
ments vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor
dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Spruchge-
bühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der
Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien (Art. 63 Abs. 4bis VwVG
und Art. 2 Abs. 1 VGKE). Die Verfahrenskosten sind auf Fr. 700.– festzu-
setzen und dem vom Beschwerdeführer bezahlten Kostenvorschuss von
Fr. 1‘000.– zu entnehmen. Dem Beschwerdeführer ist der Restbetrag von
Fr. 300.– aus der Gerichtskasse zurückzuerstatten.
Dem unterliegenden Beschwerdeführer ist keine Parteientschädigung zu-
zusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 7 Abs. 1 VGKE).
7.
Gemäss Art. 83 Bst. t BGG kann dieses Urteil nicht mit Beschwerde in öf-
fentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Schweizerische Bundesge-
richt weitergezogen werden. Der vorliegende Entscheid ist demnach end-
gültig.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 700.– werden dem Beschwerde-
führer auferlegt und dem Kostenvorschuss von Fr. 1‘000.– entnommen.
Dem Beschwerdeführer wird der Restbetrag von Fr. 300.– aus der Ge-
richtskasse zurückerstattet.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Einschreiben;
Beilagen: Rückerstattungsformular; Beschwerdebeilagen zurück);
– die Vorinstanz (Einschreiben; Beilage: Vorakten zurück).
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Stephan Breitenmoser Kinga Jonas
Versand: 27. März 2018