B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung II
B-370/2018
Absch r e i bung sen t s c he i d
vom 1 0 . Ap r i l 2 0 1 8
Besetzung
Einzelrichter Ronald Flury;
Gerichtsschreiber Davide Giampaolo.
Parteien
Kanton Graubünden,
handelnd durch das Amt für Industrie,
Gewerbe und Arbeit (KIGA),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Wirtschaft SECO,
Arbeitsmarkt / Arbeitslosenversicherung,
Vorinstanz.
Gegenstand
Trägerhaftung.
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass die kantonale Arbeitslosenkasse Graubünden am 11. Dezember 2017
beim Staatssekretariat für Wirtschaft SECO (Vorinstanz) ein Gesuch um
Befreiung von der Ersatzpflicht betreffend die Rückforderung von Versiche-
rungsleistungen gegenüber V._______ (versicherte Person) im Betrag von
Fr. 10'784.90 gestellt hat;
dass die Vorinstanz mit Verfügung […] vom 18. Dezember 2017 das Ge-
such im Umfang von Fr. 784.90 gutgeheissen, im Übrigen aber eine Trä-
gerhaftung in Höhe von Fr. 10'000.– angeordnet hat;
dass der Kanton Graubünden (Beschwerdeführer) diese Verfügung mit
Beschwerde vom 17. Januar 2018 beim Bundesverwaltungsgericht ange-
fochten hat;
dass er beantragt, die angefochtene Verfügung sei – unter Kostenfolge ge-
mäss Gesetz – aufzuheben und der Betrag von Fr. 10'784.90 sei vollstän-
dig zulasten des Arbeitslosenfonds abzuschreiben;
dass der Instruktionsrichter mit Zwischenverfügung vom 24. Januar 2018
den Beschwerdeführer aufgefordert hat, einen Kostenvorschuss von
Fr. 1'200.– in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten zu leisten;
dass der Beschwerdeführer dieser Aufforderung fristgerecht nachgekom-
men ist;
dass der Vorinstanz mit Instruktionsverfügung vom 15. Februar 2018 Frist
angesetzt wurde, um eine Vernehmlassung einzureichen;
dass die Vorinstanz mit Verfügung […] vom 12. März 2018 auf ihren Ent-
scheid vom 18. Dezember 2017 zurückgekommen ist und das Gesuch um
Befreiung von der Ersatzpflicht vom 11. Dezember 2017 wiedererwä-
gungsweise (vollumfänglich) gutgeheissen hat;
dass nach Art. 58 Abs. 3 VwVG die Beschwerdeinstanz die Behandlung
der Beschwerde fortsetzt, soweit diese durch die neue Verfügung der Vor-
instanz nicht gegenstandslos geworden ist;
dass festzustellen ist, dass mit der vorinstanzlichen Wiedererwägungsver-
fügung vom 12. März 2018 den Rechtsbegehren des Beschwerdeführers
vollumfänglich entsprochen worden ist;
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dass damit kein Rechtsschutzinteresse mehr besteht, weshalb das
Beschwerdeverfahren B-370/2018 im einzelrichterlichen Verfahren als
durch Wiedererwägung gegenstandslos geworden abzuschreiben ist
(Art. 23 Abs. 1 Bst. a VGG);
dass die Verfahrenskosten in der Regel jener Partei auferlegt werden,
deren Verhalten die Gegenstandslosigkeit bewirkt hat (Art. 5 des Regle-
ments vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor
dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), wobei Vor-
instanzen keine Verfahrenskosten zu tragen haben (Art. 63 Abs. 2 VwVG);
dass die Gegenstandslosigkeit des vorliegenden Beschwerdeverfahrens
auf das Verhalten der Vorinstanz zurückzuführen ist, weshalb keine Ver-
fahrenskosten zu erheben sind;
dass dem Beschwerdeführer keine Parteientschädigung zuzusprechen ist,
da er nicht anwaltlich vertreten ist und ein erheblicher Aufwand weder er-
sichtlich noch geltend gemacht worden ist (Art. 7 ff. und Art. 15 VGKE).
Demnach verfügt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Das Beschwerdeverfahren B-370/2018 wird zufolge Wiedererwägung als
gegenstandslos geworden abgeschrieben.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben und keine Parteientschä-
digungen zugesprochen. Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 1'200.–
wird dem Beschwerdeführer nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden
Urteils auf ein von ihm zu bezeichnendes Konto zurückerstattet.
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3.
Dieser Entscheid geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde; Beilagen:
Doppel der Eingabe der Vorinstanz vom 15. März 2018 und
Rückerstattungsformular);
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Gerichtsurkunde).
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Ronald Flury Davide Giampaolo
Rechtsmittelbelehrung:
Sofern sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn von
Art. 85 Abs. 2 BGG stellt, kann gegen diesen Entscheid kann innert 30 Ta-
gen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004
Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt wer-
den (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer
Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit An-
gabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene
Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende
Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
Versand: 11. April 2018