Abtei lung II
B-3704/2009
{T 0/2}
U r t e i l v o m 3 . F e b r u a r 2 0 1 0
Richter Ronald Flury (Vorsitz),
Richterin Eva Schneeberger, Richter Francesco Brentani,
Gerichtsschreiberin Fabia Portmann-Bochsler.
Bundesamt für Landwirtschaft (BLW),
beschwerdeführendes Amt,
gegen
A._______ und B._______,
Beschwerdegegner,
Departement für Inneres und Volkswirtschaft des
Kantons X._______,
Vorinstanz,
Landwirtschaftsamt des Kantons X._______,
Erstinstanz.
Ausrichtung eines Verzugszinses auf den
Direktzahlungen der Jahre 2005 bis 2007.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
B-3704/2009
Sachverhalt:
A.
A._______ und B._______ (Beschwerdegegner) ersuchten beim
Landwirtschaftsamt des Kantons X._______ (Erstinstanz) um Aus-
richtung von Direktzahlungen für das Jahr 2005. Insbesondere
machten sie geltend, dass sie zur Bewirtschaftung des Betriebs eine
einfache Gesellschaft gebildet hätten und dementsprechend zu ver-
anlagen seien. Am 19. Juli 2005 wurde ihnen an die Direktzahlungen
2005 eine Akontozahlung in der Höhe von Fr. [...] ausbezahlt. Mit Ent-
scheid vom 28. November 2005 verfügte die Erstinstanz, dass die Be-
schwerdegegner aufgrund des massgeblichen Einkommens und Ver-
mögens des Jahres 2005 (Art. 22 f. der Verordnung vom 7. Dezember
1998 über die Direktzahlungen an die Landwirtschaft [Direkt-
zahlungsverordnung, DZV, SR 910.13]) bloss Anspruch auf die Öko-
Beiträge hätten und forderte eine Rückzahlung in der Höhe von
Fr. [...].
Gegen diesen Entscheid reichten die Beschwerdegegner beim
Departement für Inneres und Volkswirtschaft des Kantons X._______
(Departement, Vorinstanz) am 12. Dezember 2005 Rekurs ein und
verlangten, ihnen sei zusätzlich zur Akontozahlung vom 19. Juli 2005
noch ein Betrag in der Höhe von Fr. [...] zuzüglich Zins auszubezahlen.
In teilweiser Gutheissung des Rekurses wies das Departement die
Erstinstanz an, den Beschwerdegegnern zusätzlich zur bereits ge-
leisteten Akontozahlung noch einen Betrag von Fr. [...] auszurichten.
Mit Eingabe vom 23. Oktober 2006 erhoben die Beschwerdegegner
dagegen Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons
X._______ und verlangten, der angefochtene Entscheid sei aufzu-
heben und ihnen die Direktzahlungen für das Jahr 2005 ohne
Kürzungen gemäss Art. 22 f. DZV auszurichten. Mit Urteil vom 20. Juni
2007 (Versand 7. November 2007) wurde die Beschwerde gutge-
heissen. Dagegen erhob das Bundesamt für Landwirtschaft (BLW, be-
schwerdeführendes Amt) am 10. Dezember 2007 Beschwerde beim
Bundesverwaltungsgericht, wobei es insbesondere geltend machte,
dass diverse Abklärungen im Zusammenhang mit der Direktzahlungs-
berechtigung der Beschwerdegegner als einfache Gesellschaft unter-
lassen worden seien.
In der Zwischenzeit ersuchten die Beschwerdegegner um die Aus-
richtung der Direktzahlungen für die Jahre 2006 bis und mit 2008. Die
Seite 2
B-3704/2009
gegen die Entscheide der Erstinstanz im Zusammenhang mit den
Zahlungen für die Jahre 2006 und 2007 durch die Beschwerdegegner
beim Departement erhobenen Rekurse wurden bis zum Vorliegen der
Entscheide des Verwaltungsgerichts des Kantons X._______
respektive des Bundesverwaltungsgerichts sistiert.
B.
Mit Urteil vom 18. Dezember 2008 (B-8363/2007) hiess das Bundes-
verwaltungsgericht die Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden
konnte, gut und wies die Sache zur erneuten Festsetzung der Direkt-
zahlungen 2005 an die Erstinstanz zurück. Auf Anweisung der Vor-
instanz vom 16. Februar 2009 zog die Erstinstanz die Verfahren be-
treffend die Festsetzung der Direktzahlungen für die Jahre 2006 und
2007 in Wiedererwägung und führte dasjenige von 2008 fort. Mit Ent-
scheid vom 24. Februar 2009 ordnete die Erstinstanz entsprechende
Nachzahlungen für die Jahre 2005 bis 2007 an, welche am
27. Februar 2009 auf das Konto der Beschwerdegegner überwiesen
wurden.
Mit Schreiben vom 19. März 2009 reichten die Beschwerdegegner
gegen diesen Entscheid Rekurs bei der Vorinstanz ein und be-
antragten, es seien Verzugszinsen auf die verspätet ausgerichteten
Direktzahlungen der Jahre 2005, 2006 und 2007 zu entrichten. Zur
Begründung verwiesen sie auf Art. 24 des Subventionsgesetzes vom
5. Oktober 1990 (SuG, SR 616.1), wonach ein Verzugszins von jährlich
5% geschuldet sei.
Die Erstinstanz machte in der Stellungnahme vom 9. April 2009
geltend, dass gemäss Art. 68 DZV und Art. 24 SuG ein Verzugszins
dann geschuldet sei, wenn die Finanzhilfe nicht innert 60 Tagen nach
Fälligkeit ausbezahlt werde. Dabei trete gemäss den Weisungen des
Bundesamts für Landwirtschaft zu Art. 68 DZV die Fälligkeit mit Eintritt
der Rechtskraft des Direktzahlungsentscheids ein. Vorliegend sei die
Zahlung am 27. Februar 2009 gestützt auf den Entscheid vom
24. Februar 2009 und in Umsetzung des Urteils des Bundesverwal-
tungsgerichts vom 18. Dezember 2008 erfolgt. Da die Fälligkeit der
Direktzahlungen erst mit der Rechtskraft des Direktzahlungs-
entscheids vom 18. Dezember 2008 eintrete, sei die Zahlung am
27. Februar 2009 innerhalb der Frist erfolgt und mithin kein Verzugs-
zins geschuldet.
Seite 3
B-3704/2009
C.
Mit Entscheid vom 14. Mai 2009 hiess die Vorinstanz den Rekurs gut
und wies die Erstinstanz an, den Beschwerdegegnern für die Jahre
2005, 2006 und 2007 Verzugszinse zu den Direktzahlungen, jeweils ab
dem 60. Tag des dem jeweiligen Beitragsjahr folgenden Jahres (Art. 24
SuG), auszurichten. Aufgrund der Spezialregelung von Art. 68 Abs. 3
DZV werde die Direktzahlungsforderung am 31. Dezember des
jeweiligen Beitragsjahres fällig. Ein Zuwarten bis zur Rechtskraft des
zu Grunde liegenden Direktzahlungsentscheids, wie von der Erst-
instanz vorgebracht, würde dem Sinn der Direktzahlung als Beitrag zur
Einkommenssicherung widersprechen und gegen die bundesgerichtli-
chen Prinzipien im Zusammenhang mit Verzugszinsen bei öffentlich-
rechtlichen Leistungen verstossen. Im massgeblichen Art. 24 SuG sei
schliesslich die Rechtskraft des Entscheids im Zusammenhang mit der
Fälligkeit der Forderung nicht erwähnt.
D.
Gegen diesen Entscheid hat das Bundesamt für Landwirtschaft mit
Eingabe vom 8. Juni 2009 Beschwerde beim Bundesverwaltungs-
gericht erhoben und verlangt, der angefochtene Entscheid der Vor-
instanz sei aufzuheben. Zur Begründung verweist es insbesondere auf
die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und der Vor-
gängerorganisation (Rekurskommission EVD). Dort werde fest-
gehalten, dass der Bundesrat mit Art. 68 Abs. 3 DZV nicht wolle, dass
Direktzahlungen am 31. Dezember des jeweiligen Beitragsjahres fällig
würden, sondern die Fälligkeit erst mit der Rechtskraft des Direkt-
zahlungsentscheids eintrete, wie es auch in den Weisungen des
Bundesamts zur Direktzahlungsverordnung vorgesehen sei.
Mit Vernehmlassung vom 23. Juni 2009 beantragt die Erstinstanz die
Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids und die Gutheissung der
Beschwerde gemäss dem Antrag des beschwerdeführenden Amtes.
Zur Begründung verweist sie auf die Ausführungen in ihrer Stellung-
nahme vom 9. April 2009.
Mit Beschwerdeantwort vom 3. Juli 2009 machen die Beschwerde-
gegner geltend, dass der in Art. 68 Abs. 3 DZV erwähnte Stichtag ein
Fälligkeitstermin und nicht bloss eine administrative Vorgabe sei. Dem-
nach hätten die Direktzahlungen am Ende des jeweiligen Beitrags-
jahres geleistet werden müssen und es sei folglich ein Verzugszins
geschuldet. Weiter führen sie aus, dass die Handlungsfähigkeit ihres
Seite 4
B-3704/2009
Betriebs durch die Nichtleistung der Direktzahlungen während
längerer Zeit stark eingeschränkt gewesen sei. Ihres Erachtens
müssten die Zahlungen immer am Ende des jeweiligen Beitragsjahres
geleistet und später, wenn definitive Entscheide bezüglich der Be-
messungsgrundlage vorliegen, allenfalls angepasst werden. In An-
betracht der existenziellen Bedeutung der Direktzahlungen sei eine
längere Wartezeit nicht annehmbar.
Die Vorinstanz hält in ihrer Stellungnahme vom 8. Juli 2009 fest, dass
die Erstinstanz bezüglich der Ausrichtung der Verzugszinsen korrekt
gemäss den Weisungen des Bundesamts gehandelt habe. Jedoch
seien die Weisungen in diesem Zusammenhang nicht rechtmässig. So
sei den Beschwerdegegnern zu Unrecht ein Teil der Direktzahlungen
vorenthalten worden, wie sich im Urteil des Bundesverwaltungs-
gerichts vom 18. Dezember 2008 herausstellte. Auf die nachbezahlten
Beiträge sei deswegen ein Verzugszins geschuldet.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gemäss Art. 31 des Ver-
waltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021). Das Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht richtet sich
nach dem VwVG sofern das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes
bestimmt (Art. 37 VGG).
1.1 Gemäss Art. 33 Bst. i VGG i.V.m. Art. 166 Abs. 2 des Land-
wirtschaftsgesetzes vom 29. April 1998 (LwG, SR 910.1) kann gegen
Verfügungen letzter kantonaler Instanzen in Anwendung des Land-
wirtschaftsgesetzes und seiner Ausführungsbestimmungen Beschwer-
de beim Bundesverwaltungsgericht geführt werden, sofern keine Aus-
nahme gemäss Art. 166 Abs. 2 i.f. LwG vorliegt. Beim angefochtenen
Entscheid des Departements handelt es sich nach kantonalem Recht
um einen letztinstanzlichen kantonalen Entscheid, der in Anwendung
öffentlichen Rechts des Bundes ergangen ist ([...] Gesetz über die
Verwaltungsrechtspflege des Kantons X._______ [...] i.V.m. Art. 166
Abs. 2 LwG). Das Bundesverwaltungsgericht ist damit zur Behandlung
der vorliegenden Beschwerde zuständig.
Seite 5
B-3704/2009
1.2 Das beschwerdeführende Amt ist gemäss Art. 166 Abs. 3 LwG zur
Beschwerdeführung legitimiert. Die Eingabefrist sowie die Anforderun-
gen an Form und Inhalt sind gewahrt (Art. 50 und Art. 52 Abs. 1 VwVG
i.V.m. Art. 37 VGG) und die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen
liegen vor (Art. 47 ff. VwVG i.V.m. Art. 37 VGG). Auf die Beschwerde ist
somit einzutreten.
2.
2.1 Nach Art. 70 Abs. 1 LwG richtet der Bund Bewirtschaftern von
bodenbewirtschaftenden bäuerlichen Betrieben unter der Voraus-
setzung eines ökologischen Leistungsnachweises allgemeine Direkt-
zahlungen, Öko- und Ethobeiträge aus. Gemäss Art. 70 Abs. 5 und 6
LwG erlässt der Bundesrat die präzisierenden Vorschriften und
Grenzwerte zum Bezug der Direktleistungen und Beiträge. Zu diesen
Konkretisierungen zählt auch die Direktzahlungsverordnung.
Mit dem Ziel der einheitlichen Anwendung der Verordnungs-
bestimmungen hat das BLW gestützt auf Art. 177 Abs. 2 LwG und
Art. 72 Abs. 1 DZV Weisungen und Erläuterungen zur Direktzahlungs-
verordnung erlassen (online auf der Website des BLW
[] > Themen > Direktzahlungen und Strukturen >
Rechtliche Grundlagen, besucht am 13. Januar 2010, nachfolgend:
Weisungen DZV).
2.2 Die Anspruchsberechtigung sowie die Berechnungsgrundlagen für
die Direktzahlungen der Jahre 2005, 2006 und 2007 wurden mit dem
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. Dezember 2008 bzw.
mit Entscheid der Erstinstanz vom 24. Februar 2009 endgültig
festgelegt und die entsprechenden Zahlungen am 27. Februar 2009
den Beschwerdegegnern ausgerichtet. Strittig und nachfolgend zu
prüfen ist einzig, ob auf diesen Leistungen ein Verzugszins zu ent-
richten ist.
2.3 Nach Lehre und Rechtsprechung gilt die Pflicht zur Leistung von
Verzugszinsen nicht nur im Privatrecht (Art. 104 des Bundesgesetzes
vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen
Zivilgesetzbuches [Fünfter Teil: Obligationenrecht] [OR, SR 220]),
sondern ist als allgemeiner Rechtsgrundsatz auch im öffentlichen
Recht anwendbar (BGE 101 Ib 252 E. 4b; URS HÄFELIN/GEORG MÜLLER/
FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Aufl., Zürich/Genf/
Basel 2006, Rz. 755 ff.).
Seite 6
B-3704/2009
2.4 Weder das Landwirtschaftsgesetz noch die Direktzahlungsver-
ordnung enthalten Bestimmungen über die Verzugszinsen. Art. 68
Abs. 3 DZV ist einzig zu entnehmen, dass die Kantone die
Direktzahlungen bis zum 31. Dezember des jeweiligen Beitragsjahres
zu überweisen haben. Die entsprechende Regelung zu den Verzugs-
zinsen findet sich in Art. 24 SuG, der in Verbindung mit Art. 2 Abs. 2
SuG zur Anwendung kommt. Dort wird festgehalten, dass die
zuständige Behörde dann einen Verzugszins von jährlich 5% zu leisten
hat, wenn die Finanzhilfe oder Abgeltung dem Empfänger nicht innert
60 Tagen nach deren Fälligkeit ausbezahlt wurde. Das Bundesamt
führt dazu in den Weisungen DZV aus, dass die Fälligkeit – und damit
die Verzinsungspflicht – mit der Rechtskraft des zu Grunde liegenden
Entscheids eintrete.
3.
3.1 Zur Frage der Fälligkeit von Direktzahlungen haben sich die
Rekurskommission EVD und das Bundesverwaltungsgericht mehrfach
geäussert:
Noch zum alten Landwirtschaftsrecht (in Kraft bis 31. Dezember 1998)
hielt die Rekurskommission EVD in den Entscheiden vom 1. Mai 2003
(JH/2002-1) E. 3.1 f. und vom 22. Dezember 2000 (JH/2000-1) E. 3 mit
weiteren Hinweisen fest, dass weder aufgrund öffentlich-rechtlicher
Bestimmungen noch in Anlehnung an das Privatrecht von einer fälligen
Finanzhilfe im Sinne des Subventionsgesetzes auszugehen sei, so-
lange die Frage, ob eine Direktzahlung auszurichten sei oder nicht,
noch rechtshängig sei. Beitragsberechtigung und -höhe würden erst im
Zeitpunkt ihrer rechtskräftigen Anordnung unbestreitbar festgelegt.
Unter Umständen könne dies ein Verfahren über mehrere Instanzen
erfordern, was aber vom Beitragsempfänger hingenommen werden
müsse. Währenddem ein Forderungstitel aufgrund einer unter-
schriftlich anerkannten (privatrechtlichen) Schuldanerkennung bereits
weit reichende Vollstreckungshandlungen erlaube, ermöglichten
öffentlich-rechtliche Forderungen ohne ein ihnen rechtskräftig zu
Grunde liegendes Verfügungsverhältnis in der Regel noch keine der-
artigen Vollstreckungshandlungen. Daraus ergebe sich, dass Direkt-
zahlungen grundsätzlich erst mit dem Eintritt der Rechtskraft des
massgeblichen Entscheids fällig würden.
Im Entscheid der Rekurskommission EVD vom 22. Mai 2003
Seite 7
B-3704/2009
(JG/2002-10) E. 3.3, führte die Rekurskommission aus, dass diese
Praxis auch unter neuem Landwirtschaftsrecht gelte. So befand sich
zwar in der alten Ökobeitragsverordnung keine Bestimmung, wonach
die Beiträge bis zu einem bestimmten Zeitpunkt auszubezahlen seien,
jedoch wies bereits die alte Direktzahlungsverordnung die Kantone an,
die Beiträge bis zum 31. Dezember des jeweiligen Beitragsjahres
auszurichten (Art. 14 Abs. 4 aDZV, in Kraft bis 31. Dezember 1998).
Diese Rechtslage wurde mit dem neuen Art. 68 Abs. 3 DZV bestätigt.
So habe der Bundesrat in Art. 68 Abs. 3 DZV nicht von der geltenden
Praxis abweichen und den Gesuchstellern einen Anspruch auf Aus-
zahlung der Direktzahlungen bis zum 31. Dezember des Beitrags-
jahres einräumen wollen. Dies lege insbesondere die Verordnungs-
systematik nahe. Art. 68 DZV befinde sich im 2. Kapitel (Beitrag, Ab-
rechnung und Auszahlung) des 4. Titels (Verfahren) und richte sich an
die Kantone; er mache diesen administrative Vorgaben über den Ab-
lauf der Auszahlungen. Diese Gegebenheit zeige, dass der Bundesrat
mit Art. 68 Abs. 3 DZV nicht neu die Direktzahlungen am
31. Dezember des Beitragsjahres habe fällig werden lassen wollen.
Vielmehr sei bestätigt worden, dass die Fälligkeit mit der Rechtskraft
der entsprechenden Verfügung eintrete.
3.2 Diese Rechtsprechung wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit
Urteil B-2225/2006 vom 14. August 2007 E. 9 bestätigt. Seit dem
Erlass dieses Entscheids hat sich die massgebliche Rechtslage nicht
geändert und es besteht auch im vorliegenden Fall kein Grund, von
dieser Rechtsprechung abzuweichen.
3.3 Im von der Vorinstanz mit Entscheid vom 14. Mai 2009 vorge-
brachten Urteil der Rekurskommission EVD vom 2. Februar 2006
(JG/2004-10) E. 5 wird ausgeführt, dass mit der Auszahlung der
Direktzahlungen nicht zulange zugewartet werde dürfe, da dies dem
einkommenssichernden Charakter der Leistungen widersprechen
würde. Insbesondere sei es auch möglich, die Direktzahlungen auf
Basis der provisorischen Steuerveranlagung zu berechnen, um nicht
auf die definitive Veranlagung warten zu müssen. Der daraus ab-
geleitete Einwand der Vorinstanz und der Beschwerdegegner, dass die
verzögerte Auszahlung dem Sinn und Zweck der Direktzahlungen
widerspreche, bezieht sich denn auch auf die Direktzahlung an sich
und weniger auf die Verzugszinsen. Insbesondere kann weder diesem
Einwand noch dem Entscheid der Rekurskommission EVD vom
2. Februar 2006 (JG/2004-10) E. 5.1 entnommen werden, dass der
Seite 8
B-3704/2009
Bundesrat mit Art. 68 Abs. 3 DZV einen Fälligkeitstermin für die Aus-
richtung der Leistung eingeführt hätte.
4.
4.1 In den Entscheiden der Rekurskommission EVD vom 1. Mai 2003
(JH/2002-1) E. 3.3 ff. und vom 22. Dezember 2000 (JH/2000-1) E. 3.4
wird festgehalten, dass von der in E. 3 erwähnten Praxis ausnahms-
weise abgewichen werden kann und ein Verzugszins auszurichten ist,
wenn die Verzögerung des Direktzahlungsentscheids auf wider-
rechtlichem oder trölerischem Verhalten der Verwaltung beruht. Im
Entscheid der Rekurskommission EVD vom 22. Mai 2003 (JG/2002-
10) E. 3.2 f. wurde diese Rechtsprechung unter der Geltung des neuen
Landwirtschaftsrechts weiter geführt und im Urteil des Bundesver-
waltungsgerichts B-2225/2006 vom 14. August 2007 E. 9 bestätigt.
Als widerrechtliches oder trölerisches Verhalten im Sinne des Aus-
nahmetatbestandes wurde – noch zum alten Landwirtschaftsrecht –
der Umstand qualifiziert, dass die Verwaltung die Ausrichtung der Bei-
träge für besonders tierfreundliche Stallhaltungssysteme nach Art. 25
der Verordnung vom 24. Januar 1996 über Beiträge für besondere
Leistungen im Bereich der Ökologie und der Nutztierhaltung in der
Landwirtschaft (OeBV, AS 1996 1007, AS 1996 1842, AS 1997 2510;
in Kraft bis 31. Dezember 1998) von der Unterzeichnung von Bewirt-
schaftungsverträgen beziehungsweise vom rechtskräftig abgeschlos-
senen Verfahren betreffend den Einbezug der landwirtschaftlichen
Nutzfläche in den Moorschutzperimeter und einer ausgeglichenen
Nährstoffbilanz abhängig machte, obwohl für die genannten Beiträge
einzig die Voraussetzungen gemäss Art. 25 – 27 OeBV, also nament-
lich eine tierfreundliche Haltung, massgeblich sind (Entscheid der
Rekurskommission EVD [JH/2002-1] vom 1. Mai 2003 E. 4.2).
4.2 Der Erstinstanz kann vorliegend, was auch von der Vorinstanz mit
Vernehmlassung vom 8. Juli 2009 anerkannt wird, kein solches Ver-
halten vorgeworfen werden. Die Rechtskraft der für den Bestand und
die Höhe der Direktzahlungen massgeblichen Entscheide muss vor der
Ausrichtung der Leistungen abgewartet werden. Dabei hat es der Bei-
tragsempfänger hinzunehmen, dass ein solches Verfahren allenfalls
über mehrere Instanzen geht (vgl. Hinweise in E. 3.1). Mithin ist im
Zuwarten der Vorinstanz mit der Ausrichtung der Direktzahlungen der
Jahre 2005 – 2007 bis zum Entscheid über die Bemessungsgrundlage
Seite 9
B-3704/2009
durch das Bundesverwaltungsgericht kein widerrechtliches oder
trölerisches Verhalten zu erblicken.
Die lange Verfahrensdauer kann vorliegend auch nicht der Verwaltung
angelastet werden. Sie ist insbesondere darauf zurückzuführen, dass
das bis zum 31. Dezember 2008 geltende Verwaltungsverfahren des
Kantons X._______ durch einen relativ langen Instanzenzug (Land-
wirtschaftsamt – Departement – Verwaltungsgericht) gekennzeichnet
war.
4.3 Soweit die Beschwerdegegner unter Hinweis auf das Urteil des
Bundesverwaltungsgericht B-5624/2007 vom 20. Juni 2008 geltend
machen, dass im umgekehrten Fall, also bei der Rückforderung zuviel
geleisteter Direktzahlungen, auch Verzugszinsen eingefordert werden,
kann daraus nichts zu ihren Gunsten abgeleitet werden. In diesem Fall
hatte der Beitragsempfänger, obwohl er zuvor die Direktzahlungen
erhalten hatte, die Leistungen zurückbehalten und sich auch nicht mit
dem zuständigen Amt in Verbindung gesetzt. Darin war ein schuld-
haftes Verhalten im Sinne von Art. 30 Abs. 3 SuG zu erblicken, wes-
wegen sich die Entrichtung von Verzugszinsen rechtfertigte (vgl. E. 4
des zitierten Urteils). Zudem ist festzuhalten, dass die beschriebene
Praxis im Zusammenhang mit der Fälligkeit und der Verzugszinspflicht
sowohl für die Auszahlung als auch für die Rückforderung gilt (Urteil
des Bundesverwaltungsgerichts B-2225/2006 vom 14. August 2007
E. 9 mit Hinweis auf die Weisungen DZV).
5.
Nach dem Gesagten ist auch im vorliegenden Fall an der Recht-
sprechung des Bundesverwaltungsgerichts und der Rekurskommission
EVD festzuhalten, wonach die Fälligkeit von Forderungen bei Bundes-
subventionen erst mit der Rechtskraft des entsprechenden Entscheids
eintritt. Demnach ist die Auszahlung der Direktzahlungen vom
27. Februar 2009, gestützt auf den Entscheid der Erstinstanz vom
24. Februar 2009 und das in Rechtskraft erwachsene Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts vom 18. Dezember 2008, innerhalb der
Frist gemäss Art. 24 SuG erfolgt und es sind keine Verzugszinsen ge-
schuldet.
Mithin ist die Beschwerde gutzuheissen und der angefochtene Ent-
scheid der Vorinstanz vom 14. Mai 2009 aufzuheben.
Seite 10
B-3704/2009
6.
Die Beschwerdeinstanz auferlegt die Verfahrenskosten in der Regel
der unterliegenden Partei. Gemäss Art. 63 Abs. 2 VwVG haben Vor-
instanzen oder Bundesbehörden jedoch keine Verfahrenskosten zu
tragen. Unter Berücksichtigung der Umstände des vorliegenden Falles,
namentlich dass das Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht auf-
grund des Entscheids des Departements durch das beschwerde-
führende Amt initiiert wurde, erscheint es als gerechtfertigt, den Be-
schwerdegegnern keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 6 Bst. b
des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE,
SR 173.320.2]). Bei diesem Verfahrensausgang wird keine Partei-
entschädigung zugesprochen (Art. 7 VGKE).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen und der Entscheid der Vorinstanz
vom 14. Mai 2009 wird aufgehoben.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben und keine Parteientschädi-
gung zugesprochen.
3.
Dieses Urteil geht an:
- das beschwerdeführende Amt (Gerichtsurkunde)
- die Beschwerdegegner (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. 154/2009; Gerichtsurkunde)
- die Erstinstanz (mit Gerichtsurkunde)
- das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement (Gerichtsur-
kunde)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Ronald Flury Fabia Portmann-Bochsler
Seite 11
B-3704/2009
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtli-
chen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die
Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Be-
gehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die
Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Be-
weismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen
hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG).
Versand: 9. Februar 2010
Seite 12