B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung II
B-3705/2018
Ur t e i l vom 4 . Ok t o be r 2 0 1 8
Besetzung
Richter Ronald Flury (Vorsitz),
Richterin Eva Schneeberger,
Richter Stephan Breitenmoser,
Gerichtsschreiber Thomas Ritter.
Parteien
1. X._______ Ltd,
2. Y._______ Ltd,
3. Z._______
alle vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Matthias Kuster,
Beschwerdeführende,
gegen
Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA,
Vorinstanz.
Gegenstand
Internationale Amtshilfe.
B-3705/2018
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Mit Schreiben vom 25. Oktober 2017 ersuchte die United States Securities
and Exchange Commission (nachfolgend: SEC) die Eidgenössische Fi-
nanzmarktaufsicht FINMA (nachfolgend: Vorinstanz) um internationale
Amtshilfe wegen des Verdachts auf Verstoss gegen Bewilligungs- und Re-
gistrierungspflichten sowie weitere Normen der amerikanischen Wertpa-
pierrechtsgesetzgebung im Zusammenhang mit dem Verkauf von sog. bi-
nären Optionen durch die A._______ Ltd. in den USA.
Zur Begründung führte die SEC aus, die in den USA nicht registrierte
A._______ Ltd. bzw. hinter ihr stehende Personen hätten mindestens im
Zeitraum von 2014 bis 2017 eine Handelsplattform (www.[...]) betrieben,
über welche die Verantwortlichen mehrfach registrierungspflichtige Anla-
gen ohne die erforderliche Bewilligung in unlauterer Art und Weise an In-
vestoren in den USA verkauft hätten. Dabei hätten die Verantwortlichen
über die A._______ Ltd. Gelder entgegengenommen und auf ein Konto der
X._______ Ltd. bei der Bank B._______ AG sowie ein Konto der
Y._______ Ltd. bei der Bank D._______ AG weitergeleitet. Es bestehe der
Verdacht, dass die X._______ Ltd. und die Y._______ Ltd. zumindest einen
kontrollierenden Einfluss auf die A._______ Ltd. ausgeübt und daher eben-
falls gesetzliche Bestimmungen verletzt hätten. Die ersuchten Informatio-
nen könnten der SEC dabei helfen, die Verantwortlichen zu ermitteln und
die Vermögenswerte der Anleger ausfindig zu machen.
Vor diesem Hintergrund ersuchte die SEC die Vorinstanz, ihr Unterlagen
und Informationen betreffend die vorgenannten Konten der X._______ Ltd.
und der Y._______ Ltd. zukommen zu lassen. Im Rahmen des Editionsver-
fahrens gelangte die Vorinstanz an die Bank C._______ SA, welche das
Vermögensverwaltungsgeschäft der B._______ AG […] übernommen
hatte, und ersuchte sie sowie die Bank D._______ AG, die Kontoeröff-
nungsunterlagen, periodische Kontoauszüge für den Zeitraum zwischen
Mai 2015 und November 2017 sowie Angaben zu den Transaktionsdetails
zuzustellen.
B.
Die der Vorinstanz von den Banken gelieferten Unterlagen zeigen, dass die
X._______ Ltd. im Zeitraum vom 20. November 2015 bis 27. März 2017
insgesamt EUR 4‘660‘788.58 und GBP 98‘993.00 sowie die Y._______ Ltd.
(vormals E._______ Ltd.) zwischen dem 22. September 2015 und dem
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3. November 2015 insgesamt EUR 1‘870‘000.00 von der A._______ Ltd.
erhalten hat.
C.
Mit Schreiben vom 2. Februar 2018 forderte die Vorinstanz die Kontoinha-
berinnen auf innert Frist mitzuteilen, ob sie eine formelle Verfügung betref-
fend die Übermittlung ihrer Daten an die SEC verlangen.
D.
Mit Stellungnahme vom 9. Mai 2018 verweigerten die Parteien die Zustim-
mung zur Übermittlung der Daten und verlangten den Erlass einer anfecht-
baren Verfügung. Ihr Rechtsvertreter zeigte mit Schreiben vom 9. Mai 2018
zudem an, dass er nun auch Z._______ in dieser Sache vertrete. Er
komme als wirtschaftlich Berechtigter der Parteien in den zu übermitteln-
den Bankunterlagen vor, womit er ebenfalls vom Amtshilfegesuch betroffen
sei. Da er ebenso wenig mit der Weiterleitung der Informationen einver-
standen sei, ersuche er ebenfalls um Zustellung einer Verfügung.
E.
Mit Verfügung vom 14. Juni 2018 (nachfolgend: angefochtene Verfügung)
trat die Vorinstanz auf den Antrag von Z._______ auf Teilnahme am Ver-
fahren nicht ein (Ziff. 1 des Dispositivs). Sie hielt weiter fest, dass sie der
SEC Amtshilfe leiste und betreffend die X._______ Ltd. und die Y._______
Ltd. Kontoeröffnungsunterlagen, Kontoauszüge für den Zeitraum Mai 2015
bis November 2017 sowie Angaben zu den Transaktionsdetails übermitteln
werde (Ziff. 2 a und b des Dispositivs). Zudem auferlegte sie den beiden
Gesellschaften Verfahrenskosten von Fr. 6ʹ000.– unter solidarischer Haf-
tung (Ziff. 5).
F.
Gegen diese Verfügung erhoben die X._______ Ltd. (nachfolgend: Be-
schwerdeführerin 1), die Y._______ Ltd. (nachfolgend: Beschwerdeführe-
rin 2) und Z._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer 3) am 26. Juni 2018
Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht mit folgenden Begehren:
ʺ1. Es sei dem Beschwerdeführer 3 Parteistellung zuzuerkennen.
2. Es sei die Verfügung der Vorinstanz vom 14. Juni 2018 vollumfänglich
aufzuheben und es sei demgemäss dem Amtshilfeersuchen der SEC
vom 25. Oktober 2017 nicht zu entsprechen.
3. Es sei die Vorinstanz zu verpflichten, sämtliche im Rahmen des Amts-
hilfeverfahrens von der Bank D._______ AG sowie der Bank
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Seite 4
C._______ SA herausverlangten Unterlagen betreffend die Be-
schwerdeführerinnen 1 und 2 sowie die für die Beschwerdeführerin-
nen 1 und 2 bei den vorgenannten Banken geführten Konten an die
Beschwerdeführerinnen 1 und 2 zu retournieren.
Eventualiter:
3a. Für den Fall, dass das Bundesverwaltungsgericht Ziff. 1 und 2 der An-
träge nicht gutheisst, sei die Vorinstanz unter Androhung der Bestra-
fung ihrer Organe wegen Ungehorsams gegen eine amtliche Verfü-
gung im Sinne von Art. 292 StGB zu verpflichten, die KYC-Dokumente
der Bank B._____ AG (act. […] und act. […]) aus den an die SEC zu
übermittelnden Akten zu entfernen und durch das berichtigte KYC-Do-
kument gemäss Beilage 7 zu ersetzen.
3b. Für den Fall, dass das Bundesverwaltungsgericht Ziff. 1 und 2 der An-
träge nicht gutheisst, sei die Vorinstanz unter Androhung der Bestra-
fung ihrer Organe wegen Ungehorsams gegen eine amtliche Verfü-
gung im Sinne von Art. 292 StGB zu verpflichten, vor Übermittlung der
Unterlagen an die SEC auf den Kontoauszügen der Bank B._______
AG (act. […]) und der Bank D._______ AG (act. […]) gemäss Beila-
gen 8 - 9 und den Transaktionsdetails (act. […] und […]) sämtliche
Namen von Privat- und juristischen Personen mit Ausnahme des Be-
treffs „A._______“ unlesbar zu machen.
4. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der
Vorinstanz.ʺ
Zur Begründung machen die Beschwerdeführenden im Wesentlichen gel-
tend, die Voraussetzungen der Amtshilfe seien vorliegend nicht erfüllt. Den
von der SEC angeführten Normen des US-amerikanischen Rechts seien
keine Hinweise zu entnehmen, wonach die Beschwerdeführerinnen 1
und 2 der Aufsicht der SEC unterstellt sein könnten, weshalb die SEC das
Amtshilfeverfahren für die Rechtshilfe missbrauche. Weiter bestehe kein
Anfangsverdacht hinsichtlich eines Verstosses gegen finanzmarktrechtli-
che Bestimmungen der USA. Die Weitergabe der Bankunterlagen der Be-
schwerdeführerinnen sei zudem unverhältnismässig.
Hinsichtlich der Eventualbegehren führen die Beschwerdeführenden aus,
dass die Vorinstanz, würde Amtshilfe geleistet, Unterlagen mit falschen In-
formationen übermitteln würde, weshalb sie mit Blick auf den ʺlangen Armʺ
der US-Justiz mit unabsehbaren rechtlichen Konsequenzen zu rechnen
hätten. Entsprechend seien bestimmte Dokumente durch eine berichtigte
Fassung zu ersetzen. Zudem seien die Kontoauszüge sowie die Transak-
tionsdetails vor der allfälligen Weitergabe durch Schwärzungen zu bearbei-
ten.
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Seite 5
G.
Die Vorinstanz beantragt mit Vernehmlassung vom 26. Juli 2018 die Ab-
weisung der Beschwerde. Im Wesentlichen führt sie aus, das Amtshilfege-
such der SEC stütze sich auf einen genügenden Anfangsverdacht und sei
verhältnismässig. Die Einhaltung der Prinzipien der Vertraulichkeit und der
Spezialität sei gewährleistet.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Der angefochtene Entscheid der Vorinstanz stellt eine Verfügung im Sinne
von Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968
(VwVG, SR 172.021) dar. Das Bundesverwaltungsgericht ist für die Beur-
teilung von Beschwerden gegen Amtshilfeverfügungen der Vorinstanz zu-
ständig (Art. 42a Abs. 6 des Bundesgesetzes über die Eidgenössische Fi-
nanzmarktaufsicht vom 22. Juni 2007 [FINMAG, SR 956.1] und Art. 31
i.V.m. Art. 33 Bst. e VGG).
1.1 Die Beschwerdeführerinnen 1 und 2 haben am vorinstanzlichen Ver-
fahren teilgenommen. Sie sind durch die angefochtene Verfügung beson-
ders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
oder Änderung (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auch der Beschwerdeführer 3 ist
durch den angefochtenen Entscheid insofern beschwert, als ihm dieser die
Verfahrensteilnahme verwehrt. Soweit die Frage seiner Parteistellung im
vorinstanzlichen Verfahren streitig ist, ist er ebenfalls zur Beschwerde be-
rechtigt (vgl. MARANTELLI/HUBER, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.],
Praxiskommentar VwVG, 2. Aufl. 2016, Art. 6 Rz. 22, Art. 48 Rz. 17; Urteil
des BVGer B-3985/2013 vom 1. Juli 2014 E. 1.3).
Demnach sind die Beschwerdeführenden zur Beschwerde legitimiert.
1.2 Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht (Art. 42a
Abs. 2 und Abs. 6 FINMAG, Art. 52 Abs. 1 VwVG), der Kostenvorschuss
fristgemäss bezahlt (Art. 63 Abs. 4 VwVG) und die übrigen
Sachurteilsvoraussetzungen liegen ebenfalls vor (Art. 44 ff. VwVG).
1.3 Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.
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Seite 6
2.
Zu prüfen ist zunächst in prozessualer Hinsicht, ob die Vorinstanz dem Be-
schwerdeführer 3 die Verfahrensteilnahme als Partei zu Recht verweigert
hat.
2.1 Die Vorinstanz führt in dieser Hinsicht aus, in Amtshilfeverfahren
komme nach ständiger Praxis nur den von der Amtshilfe betroffenen Kon-
toinhabern, vorliegend den Beschwerdeführerinnen 1 und 2, die Stellung
als Partei gemäss Art. 6 VwVG zu, während dies für den Beschwerdefüh-
rer 3 als wirtschaftlich Berechtigtem an der Kundenbeziehung zur Bank
nicht der Fall sei (angefochtene Verfügung, S. 6).
2.2 Die Beschwerdeführenden machen demgegenüber geltend, die Recht-
sprechung des Bundesgerichts, auf welche sich die Vorinstanz und das
Bundesverwaltungsgericht in ständiger Praxis hinsichtlich der Legitimation
des wirtschaftlich Berechtigten beriefen, betreffe ausschliesslich die inter-
nationale Amtshilfe in Steuersachen, nicht jedoch diejenige nach Art. 42 f.
des Finanzmarktgesetzes. In Bezug auf letztere habe das Bundesgericht
mangels Beschwerdemöglichkeit keine Entscheide zur streitigen Legitima-
tionsfrage gefällt. Der Beschwerdeführer 3 sei als wirtschaftlich Berechtig-
ter der Beschwerdeführerinnen 1 und 2 von der angefochtenen Verfügung,
worin er mehrfach erwähnt werde, direkt betroffen. Würde die SEC die ver-
langten Unterlagen erhalten, sei nicht auszuschliessen, dass in der Folge
auch gegen ihn ein Verfahren eröffnet würde (Beschwerde, Rz. 8 ff.).
2.3 Zwar führt die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung ein Bundes-
gerichtsurteil (BGE 139 II 404) an, das dem Bereich der internationalen
Amtshilfe in Steuersachen entstammt. Gleichwohl gilt auch bei der Amts-
hilfe in Finanzmarktsachen nach konstanter Praxis nur der jeweilige Kon-
toinhaber als durch die amtshilfeweise Übermittlung der Konteninformatio-
nen persönlich und direkt betroffen. Sind die Kontoinhaberin und der wirt-
schaftlich Berechtigte nicht identisch, so ist der wirtschaftlich Berechtigte
grundsätzlich nicht legitimiert, einen Amtshilfeentscheid anzufechten,
selbst wenn dadurch seine Identität offen gelegt wird. Es wird argumentiert,
wer in seinen geschäftlichen Beziehungen die Verfügungsmacht über ein
Konto durch eine andere natürliche oder juristische Person wahrnehmen
lasse, habe regelmässig die sich hieraus ergebenden Konsequenzen zu
tragen. Dies sei ihm umso eher zuzumuten, als er über seinen wirtschaftli-
chen oder rechtlichen Einfluss auf die Kontoinhaberin seine Interessen in
der Regel ohne Weiteres in geeigneter Weise wahrnehmen könne. Ist dies
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Seite 7
ausnahmsweise nicht der Fall, kann ihm unter Umständen ebenfalls Par-
teistellung zukommen. So wird in ständiger Praxis dann eine Ausnahme
gemacht, wenn die juristische Person, welche Kontoinhaberin ist, aufgelöst
wurde und daher nicht mehr selber Beschwerde führen kann. Dann kann
dem wirtschaftlich Berechtigten und durch Übermittlung der Kontoinforma-
tionen mittelbar Betroffenen die erforderliche Beziehungsnähe und damit
die Legitimation zur Anfechtung eines Amtshilfeentscheids zukommen (Ur-
teile des BVGer B-794/2018 vom 4. Juli 2018 E. 1.2.5; B-837/2015 vom
10. Juli 2015 E. 1.2.2.1; B-2697/2013 vom 11. Juli 2013 E. 1.3, je m.w.H.).
Dabei ist mit Blick auf die Rügen des Beschwerdeführers darauf hinzuwei-
sen, dass das Bundesgericht die Legitimation des wirtschaftlich Berechtig-
ten bereits in ständiger Judikatur zum Beschwerderecht in der internatio-
nalen Amtshilfe in Börsenangelegenheiten im dargelegten Sinn handhabte,
als entsprechende Entscheide der Aufsichtsbehörde unmittelbar der Be-
schwerde an das Bundesgericht unterlagen (vgl. BGE 127 II 323 E. 3b/cc;
BGE 125 II 65 E. 1; Urteil des BGer 2A.352/2000 vom 9. März 2001 E. 3a
und auch die Ausführungen in BGE 139 II 404 E. 2.1.1). Ausserdem unter-
schieden sich die damals anwendbaren börsengesetzlichen Bestimmun-
gen zum Amtshilfeverfahren – in dieser Hinsicht – nicht entscheidend von
den heute geltenden Normen des FINMAG; insbesondere verweisen beide
Rechtsquellen auf die Regelung des Verwaltungsverfahrensgesetzes und
für die Frage der Parteistellung auf Art. 6 VwVG (altArt. 38 Abs. 3 des Bun-
desgesetzes vom 24. März 1995 über die Börsen und den Effektenhandel
[SR 954.1; BEHG] in bis 31. Dezember 2015 geltender Fassung; Art. 42a
Abs. 2 FINMAG). Soweit die Beschwerdeführenden der Vorinstanz eine
mangelnde Unterscheidung der Amtshilfe in Steuersachen und derjenigen
in Finanzmarktsachen im Lichte der bundesgerichtlichen Rechtsprechung
vorwerfen, kann ihnen somit ebenfalls nicht gefolgt werden.
2.4 Im vorliegenden Fall besteht mithin kein Anlass, von der vorne darge-
legten Praxis abzuweichen. Inhaberinnen der Konten, über welche Aus-
künfte übermittelt werden sollen, sind vorliegend die Beschwerdeführerin-
nen 1 und 2. Beide führen selbst Beschwerde. Ebenfalls ist unbestritten,
dass der Beschwerdeführer 3 an den Bankkonten bzw. an beiden Gesell-
schaften wirtschaftlich berechtigt ist und auf sie im Rahmen der Prozess-
führung in geeigneter Weise Einfluss nehmen kann. Die Amtshilfe wird, wie
sich aus der angefochtenen Verfügung und ihrem Dispositiv ergibt, in Be-
zug auf die Beschwerdeführerinnen 1 und 2, nicht jedoch direkt und per-
sönlich betreffend den Beschwerdeführer 3 geleistet. Ob die SEC, wie letz-
terer vermutet, nach Erhalt der Unterlagen ein Verfahren auch gegen ihn
B-3705/2018
Seite 8
eröffnen würde, bildet eine bloss mittelbare, nicht näher konkretisierte und
letztlich dem amerikanischen Recht unterstehende Folge der streitgegen-
ständlichen Amtshilfe. Als solche kann sie keine hinreichende Beziehungs-
nähe zur Streitsache begründen.
Es fehlt danach an einer Konstellation, welche die Legitimation des Be-
schwerdeführers 3 im Sinne der Praxis ausnahmsweise rechtfertigte. Sein
Rechtsschutzinteresse wird vielmehr in rechtsgenüglicher Weise über die
Beschwerde und Beschwerdebegründung der Kontoinhaberinnen ge-
wahrt, weshalb es – auch mit Blick auf Art. 8 (Recht auf Achtung der Pri-
vatsphäre) i.V.m. Art. 13 (Recht auf wirksame Beschwerde) der Konvention
zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101)
– nicht erforderlich ist, seine Beschwerdebefugnis zu bejahen. Vielmehr ist
sie ihm im Einklang mit der ständigen Praxis abzusprechen.
2.5 Somit hat die Vorinstanz dem Beschwerdeführenden 3 die Parteistel-
lung im Amtshilfeverfahren zu Recht verweigert.
Dass sie seinen Antrag nicht prozessrechtlich korrekt abgewiesen hat, son-
dern – nachdem sie ihn inhaltlich vollumfänglich geprüft hat – formell be-
trachtet einen Nichteintretensentscheid formuliert hat (Ziffer 1 des Disposi-
tivs), ändert vorliegend nichts am Prozessausgang (keine Parteistellung)
und führt nicht zu einem teilweisen Obsiegen des Beschwerdeführers 3.
Das Dispositiv ist jedoch in diesem Sinne von Amtes wegen zu korrigieren.
3.
3.1 Die gesetzlichen Bestimmungen zur Amtshilfe wurden mit dem Inkraft-
treten des Bundesgesetzes über die Finanzmarktinfrastrukturen und das
Marktverhalten im Effekten- und Derivatehandel vom 19. Juni 2015 (Fi-
nanzmarktinfrastrukturgesetz, FinfraG, SR 958.1) am 1. Januar 2016 revi-
diert und sind neu im FINMAG enthalten (Art. 42 ff. FINMAG). Da es sich
dabei um Verfahrensvorschriften handelt, finden sie mit ihrem Inkrafttreten
sofort Anwendung (vgl. Urteil des BGer 2A.266/2006 vom 8. Februar 2007
E. 2 m.w.H.; Urteil des BVGer B-794/2018 vom 4. Juli 2018 E. 2).
3.2 Die Vorinstanz darf ausländischen Finanzmarktaufsichtsbehörden öf-
fentlich nicht zugängliche Informationen übermitteln, sofern diese Informa-
tionen ausschliesslich zum Vollzug des Finanzmarktrechts verwendet oder
zu diesem Zweck an andere Behörden, Gerichte oder Organe weitergelei-
tet werden (Art. 42 Abs. 2 Bst. a FINMAG; sog. Spezialitätsprinzip) und die
ersuchenden Behörden an ein Amts- oder Berufsgeheimnis gebunden
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Seite 9
sind, wobei die Vorschriften über die Öffentlichkeit von Verfahren und die
Orientierung der Öffentlichkeit über solche Verfahren vorbehalten bleiben
(Art. 42 Abs. 2 Bst. b FINMAG; sog. Vertraulichkeitsprinzip). Die Vorinstanz
berücksichtigt dabei den Grundsatz der Verhältnismässigkeit (Art. 42
Abs. 4 FINMAG).
4.
Die Beschwerdeführerinnen rügen zunächst, sie seien nicht der Aufsicht
der SEC unterstellt.
4.1 So werfe die SEC der A._______ Ltd., nicht jedoch den Beschwerde-
führerinnen 1 und 2, die Verletzung von Finanzmarktbestimmungen vor.
Zwar vermute sie, dass die Beschwerdeführenden einen kontrollierenden
Einfluss auf die A._______ Ltd. ausübten. Aus den von der SEC aufgeführ-
ten Bestimmungen des Securities Act von 1933 und des Securities
Exchange Act von 1934 ergäben sich jedoch keine Hinweise, wonach die
blosse Entgegennahme von Geldern eines allenfalls unerlaubt tätigen Fi-
nanzdienstleisters zur Unterstellung unter die Aufsicht der SEC führe und
diese damit berechtigt wäre, amtshilfeweise Bankunterlagen der Be-
schwerdeführerinnen zu verlangen. Damit missbrauche die SEC das Amts-
hilfeverfahren zur Rechtshilfe, dienten diese Abklärungen doch nicht der
finanzmarktrechtlichen Beaufsichtigung der A._______ Ltd., sondern der
Ermittlung und Einziehung von Vermögenswerten (Beschwerde, Rz. 26 ff.).
4.2 Zunächst bildet es praxisgemäss nicht Aufgabe der Vorinstanz oder
des Bundesverwaltungsgerichts, das Recht des ersuchenden Staats anzu-
wenden. Die korrekte Auslegung und Anwendung der ausländischen Ge-
setzesbestimmungen obliegt vielmehr allein den Behörden des ersuchen-
den Staates (vgl. Urteil des BGer 2A.484/2004 vom 19. Januar 2005 E. 1.5;
BVGE 2015/47 E. 4.3.3 m.w.H.; Urteile des BVGer B-1219/2017 vom
31. August 2017 E. 4.1.1; B-6294/2017 E. 7.1; B-794/2018 vom 4. Juli 2018
E. 4.6). Ob und aufgrund welcher Normen im Einzelnen die Beschwerde-
führerinnen allenfalls nach US-amerikanischen Recht der Aufsicht der SEC
unterstehen, entzieht sich somit dem vorliegenden Prüfungsgegenstand
(zur Frage des entsprechenden Anfangsverdachts vgl. E. 5.3).
Die Beschwerdeführerinnen rügen jedoch (sinngemäss) eine Verletzung
des Spezialitätsprinzips (Art. 42 Abs. 2 Bst. a FINMAG), indem sie der
Vorinstanz vorwerfen, die verlangten Informationen würden zu anderen
Zwecken als zum Vollzug des Finanzmarktrechts an die SEC weitergelei-
tet.
B-3705/2018
Seite 10
4.3 Indessen gilt im Amtshilfeverkehr das völkerrechtliche Vertrauensprin-
zip als wichtiges Element der internationalen Behördenzusammenarbeit.
Danach besteht – ausser bei offensichtlichem Rechtsmissbrauch oder bei
berechtigten Fragen im Zusammenhang mit dem Schutz des schweizeri-
schen oder internationalen ordre public – grundsätzlich kein Anlass, an der
Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung und an Erklärungen anderer Staa-
ten, mit denen man zusammenarbeitet, zu zweifeln. Auf diesem Vertrauen
gründet letztlich das gesamte zwischenstaatliche Amtshilfeverfahren
(vgl. BVGE 2015/47 E. 3.1 m.w.H.; BVGE 2011/14 E. 2; Urteil des BVGer
B-759/2015 vom 15. April 2015 E. 2 m.H.).
Bei der SEC handelt es sich zudem nach ständiger Rechtsprechung des
Bundesgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts um eine ausländi-
sche Aufsichtsbehörde, der nach schweizerischem Recht grundsätzlich
Amtshilfe geleistet werden kann (vgl. BGE 126 II 126 E. 6a/aa und E. 6c/cc;
Urteile des BGer 2A.13/2007 vom 3. September 2007 E. 5.1; Urteil des
BVGer B-5297/2008 vom 5. November 2008 E. 4.1; Urteil des BVGer
B-2499/2015 vom 7. Juli 2015 E. 2.1 m.H.). Die SEC ist Vollmitglied (A-Sig-
natar) des IOSCO-MMoU, weshalb davon ausgegangen werden darf, dass
sie die Anforderungen an die Spezialität (Art. 10 IOSCO-MMoU) und Ver-
traulichkeit (Art. 11 IOSCO-MMoU) der übermittelten Informationen einhält
(vgl. Urteile B-2499/2015 vom 7. Juli 2015 E. 2.1; B-1251/2014 vom
15. Mai 2014 E. 2.2).
Zwar handelt es sich beim IOSCO-MMoU – wie die Beschwerdeführerin-
nen zutreffend festhalten (Beschwerde, Rz. 67) – um sog. soft law. Ohne
hinreichende gegenteilige Anhaltspunkte darf die Vorinstanz entsprechend
dem völkerrechtlichen Vertrauensprinzip jedoch davon ausgehen, dass die
SEC sich im Interesse einer funktionierenden Zusammenarbeit an ihre Zu-
sicherungen über die Einhaltung der Bestimmungen des IOSCO-MMoU
zum Schutz des Vertraulichkeits- und des Spezialitätsprinzips halten wird
(vgl. BVGE 2015/47 E. 4.3 m.H.).
4.4 Im konkreten Fall sichert die SEC in ihrem Amtshilfegesuch vom
25. Oktober 2017 (Ziff. IV.B) ausdrücklich zu, die ersuchten Informationen
und Dokumente im Einklang mit Art. 10 IOSCO-MMoU nur zum Zweck der
Untersuchung von Aktivitäten und Verstössen im Zusammenhang mit dem
US-amerikanischen Wertpapierrecht zu verwenden. Ebenfalls nennt sie im
Gesuch die Bestimmungen des Securities Act of 1933 und des Securities
Exchange Act of 1934 sowie der einschlägigen Richtlinien, gegen welche
die A._______ Ltd. mutmasslich verstossen habe (im Einzelnen: E. 5.3),
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Seite 11
und führt dazu aus, dass die Beschwerdeführerinnen 1 und 2, sollten sie
diese Gesellschaft kontrollieren, ebenfalls gegen Bestimmungen der ge-
nannten Rechtsgrundlagen des Finanzmarktrechts verstossen haben
könnten (Ziff. I.B. u. II.). Zudem enthält die angefochtene Verfügung in
Ziff. 3 des Dispositivs einen entsprechenden Vorbehalt, wonach die über-
mittelten Informationen und Dokumente ausschliesslich zum Vollzug des
Finanzmarktrechts verwendet oder zu diesem Zweck an andere Behörden
weitergeleitet werden dürfen. Hingegen fehlen konkrete Hinweise darauf,
dass das Amtshilfegesuch rechtsmissbräuchlich gestellt worden sein
könnte.
4.5 Vor diesem Hintergrund gelingt es den Beschwerdeführerinnen nicht,
die aus dem völkerrechtlichen Vertrauensprinzip fliessende Vermutung,
dass die SEC dem Spezialitätsprinzip gerecht wird, mit ihren Vorbringen in
Zweifel zu ziehen. Es ist mithin davon auszugehen, dass die streitige Über-
mittlung der Informationen der Durchsetzung des Finanzmarktrechts dient
und die Amtshilfe mit Art. 42 Abs. 2 Bst. a FINMAG im Einklang steht.
5.
Weiter machen die Beschwerdeführerinnen geltend, es fehle am erforder-
lichen Anfangsverdacht für die Übermittlung der Informationen an die SEC.
5.1 Im Einzelnen bringen sie wiederum vor, das Verfahren der SEC richte
sich gegen die A._______ Ltd., nicht gegen die Beschwerdeführerinnen 1
und 2. Die SEC vermute lediglich, dass sie einen kontrollierenden Einfluss
auf die A._______ Ltd. ausübten und versuche mittels einer fishing expe-
dition an Beweismittel heranzukommen. Eine blosse Vermutung stelle je-
doch keinen hinreichenden Anfangsverdacht im Sinne der geltenden Pra-
xis dar. Die blosse Tatsache, dass die Beschwerdeführerinnen namhafte
Beträge von der A._______ Ltd. erhalten hätten, rechtfertige im Rahmen
der finanzmarktrechtlichen Amtshilfe in keiner Weise den Verdacht auf ei-
nen kontrollierenden Einfluss auf die Gesellschaft.
5.2 Gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts und des Bundesver-
waltungsgerichts zur internationalen Amts- und Rechtshilfe wird das Erfor-
dernis der Verhältnismässigkeit insbesondere durch die Pflicht, nur sach-
bezogene, d.h. für die Abklärung des in Frage stehenden Verdachts poten-
tiell relevante Informationen zu übermitteln, konkretisiert (vgl. BGE 126 II
126 E. 5 b/aa; BVGE 2010/26 E. 5.1). Die internationale Amtshilfe kann
verweigert werden, wenn die ersuchten Akten in keinem hinreichend kon-
kreten Zusammenhang zur verfolgten Tat stehen und offensichtlich nicht
B-3705/2018
Seite 12
tauglich sind, die ausländische Untersuchung zu fördern, so dass das Er-
suchen selbst als unbestimmte und demzufolge unverhältnismässige Be-
weisausforschung bzw. fishing expedition erscheint (vgl. BVGE 2015/47
E. 6.1; BVGE 2011/14 E. 5.2.2.1; Urteil des BVGer B-794/2018 vom 4. Juli
2018 E. 4.3; STEPHAN BREITENMOSER, in: Breitenmoser/Ehrenzeller
(Hrsg.), Internationale Amts- und Rechtshilfe in Steuer- und Finanzmarkt-
sachen, Aktuelle Fragen und Entwicklungen in der Praxis, 2017, S. 216 f.).
Erforderlich ist daher, dass im Amtshilfegesuch ein hinreichender Anfangs-
verdacht für das Vorliegen eines Verstosses gegen das Finanzmarktauf-
sichtsrecht dargetan wird. Die Anforderungen an die Darstellung des An-
fangsverdachts sind dabei nicht allzu hoch. Es genügt vielmehr, wenn die
Informationen zur Unterstützung des ausländischen Aufsichtsverfahrens
grundsätzlich geeignet erscheinen und dies im Gesuch schlüssig und
nachvollziehbar dargetan ist. Die ersuchende Aufsichtsbehörde muss ins-
besondere den Sachverhalt darstellen, welcher den Anfangsverdacht aus-
löst, die gesetzlichen Grundlagen der Untersuchung nennen sowie die be-
nötigten Informationen und Unterlagen aufführen. Es reicht aus, wenn in
diesem Stadium erst Indizien oder abstrakte Hinweise auf eine mögliche
Verletzung finanzmarktrechtlicher Vorschriften bestehen und die ersuchten
Informationen nicht ohne jeden Bezug zu den vermuteten Unregelmässig-
keiten stehen (vgl. BGE 126 II 409 E. 5a; 125 II 65 E. 6b; Urteil des BGer
2A.154/2003 vom 26. August 2003 E. 4.2.1; BVGE 2015/27 E. 4.3; BVGE
2010/26 E. 5.1; Urteil des BVGer B-2980/2007 vom 26. Juli 2007 E. 5.1).
Konkrete schriftliche Beweismittel sind darüber hinaus nicht vorzulegen. Es
genügt, dass die Sachverhaltsschilderung der ersuchenden Behörde nach-
vollziehbar ist und nicht offensichtliche Fehler, Lücken oder Widersprüche
aufweist (vgl. BVGE 2015/27 E. 4.3; BVGE 2010/26 E. 5.1; BVGE 2007/28
E. 6.2). Von der ersuchenden Behörde kann dabei nicht erwartet werden,
dass sie den Sachverhalt lückenlos und völlig widerspruchsfrei darlegt, da
bisher im Dunkeln gebliebene Punkte gerade gestützt auf den Erhalt der
ersuchten Informationen und Unterlagen geklärt werden müssen (vgl. Ur-
teil des BVGer B-2500/2015 vom 7. Juli 2015 E. 2.5 m.H.). Insbesondere
ist nicht erforderlich, dass die ersuchende Behörde Belege vorlegt, auf-
grund derer die Vorinstanz sich selbst vorfrageweise ein Urteil darüber bil-
den kann, ob der in Frage stehende Tatbestand im Sinne der massgebli-
chen ausländischen Bestimmungen erfüllt ist und ob die Kontoinhaber oder
deren wirtschaftlich Berechtigte dafür verantwortlich waren. Diese Fragen
werden vielmehr Gegenstand eines allfälligen, von der ersuchenden Be-
hörde durchzuführenden Verfahrens bilden (vgl. Urteile des BVGer
B-3705/2018
Seite 13
B-5903/2013 vom 10. Dezember 2010 E. 3.2.1; B-794/2018 vom 4. Juli
2018 E. 4.3; B-2499/2015 vom 7. Juli 2015 E. 2.2).
5.3 Konkret hat die SEC im Amtshilfegesuch mit den Sections 5 (a), 5 (c),
5 (e) und 17 (a) des Securities Act of 1933, den Sections 15 (a)(1) und
10 (b) des Securities Exchange Act of 1934 und der entsprechenden Richt-
linien 10b-5 die gesetzlichen Grundlagen der Untersuchung dargelegt. Sie
äussert dabei den Verdacht, dass die A._______ Ltd. durch den unerlaub-
ten Handel mit binären Optionen gegen diese Normen verstossen habe
und die Beschwerdeführerin 1 und 2, indem sie die Gesellschaft kontrolliert
hätten, sich ebenfalls in Widerspruch zu den Bestimmungen gesetzt haben
könnten. Die Formulierung zumindest eines Teils der Normen deutet auf
den ersten Blick darauf hin, dass das tatbestandliche Verhalten auch mit-
telbar durch federführende Personen im Hintergrund erfüllt werden kann
(ʺany person, directly or indirectlyʺ; vgl. Beschwerde, Rz. 27 ff.). Ausser-
dem hat die SEC im Gesuch die benötigten Informationen und Unterlagen
bezeichnet, zeitlich eingegrenzt und insbesondere die beiden vom Ersu-
chen betroffenen Bankkonten unter Nennung zweier Konto-Nummern prä-
zis angegeben (Ziff. III.).
Die Darstellung des Sachverhalts im Gesuch der SEC enthält dabei keine
Widersprüche, welche der Amtshilfe entgegenstünden. Sie liefert vielmehr
genügende Indizien, um einen ausreichenden Anfangsverdacht hinsicht-
lich eines Verstosses gegen die genannten Wertpapiergesetze zu begrün-
den. Insbesondere ist nachvollziehbar, dass die SEC in den namhaften Be-
trägen in Millionenhöhe, welche die Beschwerdeführerinnen 1 und 2 von
der A._______ Ltd. auf den betroffenen Bankkonten empfingen, Anhalts-
punkte dafür sieht, dass die Beschwerdeführerenden die A._______ Ltd.
hinsichtlich des Optionenhandels kontrolliert haben könnten und so am fi-
nanzmarktrechtlich relevanten Verhalten mitgewirkt bzw. einzelne oder
mehrere der genannten Bestimmungen verletzt haben könnten. Die SEC
geht davon aus, dass es sich bei den Überweisungen um die umfang-
reichsten Transaktionen vom entsprechenden Konto der A._______ Ltd. in
den Jahren 2015 und 2016 gehandelt habe und sie mit den Geldern der
Investoren bestritten worden sei. In zeitlicher Hinsicht fallen die erhaltenen
Zahlungen in den Zeitraum des Betriebs der unerlaubten Handelsplattform
zwischen 2014 und 2017. Auch nehmen die Kontoeröffnungsunterlagen in-
haltlich explizit auf die betroffene Internet-Handelsplattform www.[...] als
geschäftliche Aktivität der Beteiligten Bezug. Ein Zusammenhang zwi-
schen dem Anfangsverdacht und den betroffenen Konten ist somit nach
der Aktenlage denkbar. Jedenfalls stehen die Zahlungen entgegen den
B-3705/2018
Seite 14
Ausführungen der Beschwerdeführerinnen nicht ohne jeden Bezug zu den
von der SEC für wahrscheinlich gehaltenen Rechtsverletzungen und er-
scheint ein kontrollierender Einfluss der Beschwerdeführerinnen auf die
A._______ Ltd. nicht ausgeschlossen, zumal die SEC weitere Indizien wie
Fundstellen im Internet dafür ins Feld führt (Gesuch, S. 2 a.E.). Ebenfalls
ist mit Blick auf die Akten möglich, dass sich aus den ersuchten Konto-
Informationen Hinweise auf das finanzmarktrechtlich relevante Verhalten
der A._______ Ltd. oder der sie kontrollierenden Personen, etwa hinsicht-
lich des Verbleibs und Umfangs der relevanten Investorengelder, ergeben.
5.4 Zwar führen die Beschwerdeführerinnen weiter aus, es ergebe sich be-
reits aus dem Kaufvertrag vom 2. September 2014 (Beschwerde-Bei-
lage 2), dass die Beschwerdeführerinnen 1 und 2 keinen kontrollierenden
Einfluss ausübten und die Zahlungen der A._______ Ltd. einen anderen
Grund gehabt hätten. Die unter dem Recht der […] konstituierte A._______
Ltd. habe mit dem genannten Vertrag ihre Finanzmarkt-Handelsplattform
an eine Privatperson und die nach dem […] Recht errichtete P._______
Ltd. verkauft. Die im Gegenzug seitens der Käufer zu leistenden Zahlungen
seien, da die Verkäuferin über kein Bankkonto verfügte, an die Beschwer-
deführerinnen 1 und 2 überwiesen worden. Den Käufern sei es gemäss
Vertrag (Ziff. 2.3) untersagt gewesen, auf dem Gebiet der USA Geschäfte
zu tätigen und entsprechend habe kein Anlass bestanden, an der Einhal-
tung dieses Verbots zu zweifeln (Beschwerde, Rz. 39 ff.).
Indessen sind die Untersuchung und Beweiswürdigung, ob und inwieweit
diese Vorbringen im Einzelnen zutreffen, wie erwähnt, nicht Aufgabe der
ersuchten Behörde und des Bundesverwaltungsgerichts. Vielmehr bildet
es Gegenstand des Verfahrens der SEC, ob sich der Sachverhalt gemäss
dem nachvollziehbar dargelegten Verdacht der Aufsichtsbehörde oder im
Sinne der anders lautenden Ausführungen in der Beschwerde verwirklicht
hat. Im Rahmen der streitgegenständlichen Frage, ob Amtshilfe geleistet
werden darf, ist hingegen entscheidend, dass die Sachverhaltsschilderun-
gen der Beschwerdeführerinnen zum Hintergrund der Zahlungen die dies-
bezüglichen Darstellungen der SEC nicht wegen offensichtlicher Fehler,
Lücken oder Widersprüche entkräften. So bestreiten sie den Erhalt der
Zahlungen nicht und bringen insbesondere keine eindeutigen Nachweise
für eine finanzmarktrechtlich irrelevante Herkunft der Zahlungen und ihre
Behauptungen bei. Auch ein allfälliger Verkauf liesse die verdachtsweise
geäusserte Schilderung, dass die Beschwerdeführenden an der Handels-
plattform im Hintergrund massgeblich mitgewirkt haben könnten, nicht of-
fensichtlich unzutreffend oder widersprüchlich erscheinen. Auch deuten die
B-3705/2018
Seite 15
Ausführungen, wonach die Beschwerdeführerinnen für die A._______ Ltd.
Gelder empfangen hätten, ihrerseits auf enge Verbindungen der Gesell-
schaften hin. Unter diesen Umständen ist die Vorinstanz an die Darstellung
des Sachverhalts im Gesuch gebunden und hat diese zutreffend als
massgebend erachtet (vgl. BVGE 2010/26 E. 5.1, BGE 129 II 484 E. 4.1).
Ebenfalls nicht zu folgen ist den Beschwerdeführerinnen, soweit sie in die-
sem Zusammenhang eine Verletzung ihres rechtlichen Gehörs (Art. 29
Abs. 2 BV; Art. 29 VwVG) rügen (Beschwerde, Rz. 44). Aus der angefoch-
tenen Verfügung ergibt sich ohne Weiteres, dass sich die Vorinstanz mit
den Vorbringen zur Bewandtnis der verdächtigen Transaktionen in der ge-
botenen Tiefe auseinandergesetzt hat (Rz. 30).
5.5 Angesichts dessen hat die Vorinstanz es zutreffend als nachvollziehbar
erachtet, dass das Ersuchen der SEC zur Unterstützung des ausländi-
schen Aufsichtsverfahrens grundsätzlich geeignet ist. Es ist nicht zu bean-
standen, dass die Vorinstanz von einem hinreichenden Anfangsverdacht
ausgegangen ist. Sie hat das Amtshilfegesuch zu Recht nicht als insge-
samt unzulässiges Beweisausforschungsbegehren eingestuft.
6.
Weiter zu prüfen ist indessen, ob sich die Amtshilfe im von der Vorinstanz
verfügten Umfang rechtfertigt oder sie im Lichte des Verdachts nur hinsicht-
lich eines Teils der ersuchten Unterlagen und Informationen erfolgen darf.
Die Beschwerdeführerinnen rügen, die Amtshilfe gehe in personeller und
sachlicher Hinsicht über das Erforderliche hinaus.
6.1 Im Einzelnen kritisieren sie, die Übermittlung der Dokumente sei inso-
fern unverhältnismässig, als die Vorinstanz die Namen von Drittpersonen
in den Kontoauszügen nicht geschwärzt habe. Die SEC erhalte so Einblick
in die geschäftlichen Aktivitäten der Beschwerdeführerinnen 1 und 2, die
keinen Zusammenhang mit dem Amtshilfeersuchen hätten. Sie verfüge
über die Bankunterlagen der A._______ Ltd. und könne daraus den Geld-
fluss an die Beschwerdeführerinnen 1 und 2 vollständig nachvollziehen.
Daher benötige die SEC keine zusätzlichen Bankbelege der Beschwerde-
führerinnen (Beschwerde, Rz. 52 ff.).
Für den Fall, dass die angefochtene Verfügung nicht aufgehoben werde,
beantragen die Beschwerdeführerinnen eventualiter, in den Kontoauszü-
gen und Kontodetails der Bank D._______ AG und der Bank B.______ AG
B-3705/2018
Seite 16
sämtliche Betreffzeilen, welche nicht die Bezeichnung ʺA._______ʺ enthal-
ten, durch Schwärzungen unleserlich zu machen. Hinsichtlich bestimmter
Vorakten legen sie eigene Abdeckungsvorschläge ins Recht. Zudem seien
auf den Transaktionsdetails die Namen von Privat- und juristischen Perso-
nen, analog zu ihren Abdeckungen auf den Kontoauszügen, vor der Über-
gabe ebenfalls durch die Vorinstanz zu schwärzen (Beschwerde, Rz. 64 f.).
Weiter machen die Beschwerdeführerinnen geltend, die Weiterleitung der
Kontoauszüge der Bank B._______ AG komme auch deshalb nicht in
Frage, weil die von der Bank an die Vorinstanz ausgehändigten Kontoun-
terlagen ein anderes Konto beträfen als dasjenige, welches Gegenstand
des Amtshilfegesuchs bilde. Die Beschwerdeführerin 1 verfüge über kein
Konto bei der Bank C._______ mit der von der SEC genannten Nummer.
Daher würde die Vorinstanz mit den Bankunterlagen der B._______ AG
mehr liefern als verlangt (Beschwerde, Rz. 55 ff.).
6.2 Die Vorinstanz hält dem entgegen, die SEC wolle in Erfahrung bringen,
ob aufgrund der Zahlungsströme eine Verbindung zwischen der A._______
Ltd. und den Beschwerdeführerinnen 1 und 2 bestehe, und die aus dem
unerlaubten Handel stammenden Investorengelder ausfindig machen.
Demnach sei es für die SEC aufsichtsrechtlich von Bedeutung, auf welchen
Konten der Beschwerdeführerinnen Zahlungen der A._______ Ltd. oder al-
lenfalls mit ihr verbundener Personen und Gesellschaften eingegangen
seien und wohin die Beschwerdeführerinnen diese Vermögenswerte gege-
benenfalls weitertransferiert hätten (Vernehmlassung, Rz. 12 ff.).
6.3 Die Amtshilfe hat zwar, wie erwähnt, insofern verhältnismässig zu sein,
als nur sachbezogene Informationen übermittelt werden dürfen, die für die
Abklärung des in Frage stehenden Verdachts potentiell relevant sind
(vgl. BGE 126 II 126 E. 5 b/aa; BVGE 2015/47 E. 6.3.2). Es ist jedoch nicht
an den ersuchten Behörden, abschliessend darüber zu befinden, ob und
welche Informationen in den nachgesuchten Bankunterlagen zur Abklä-
rung des Verdachts im ausländischen Hauptverfahren tatsächlich dienlich
sind. Vielmehr liegt es im Ermessen der ersuchenden Aufsichtsbehörde
festzulegen, welche Informationen sie für die Durchführung ihres Verfah-
rens benötigt. Auch ist es ihre Aufgabe, aufgrund eigener Untersuchungen
und gestützt auf die eingeholten Informationen festzustellen, ob einzelne
Transaktionen verdächtig sind oder nicht. Die ersuchten Informationen dür-
fen aber nicht ohne jeden inhaltlichen oder zeitlichen Bezug zu den vermu-
teten Unregelmässigkeiten stehen (vgl. BVGE 2015/47 E. 6.3.2; Urteile
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Seite 17
BVGer B-2500/2015 vom 7. Juli 2015 E. 3; B-837/2015 vom 10. Juli 2015
E. 5). Dies ist im Rahmen der folgenden Erwägungen zu berücksichtigen.
6.4 Was die Nummern der Konten der Beschwerdeführerin 1 bei der Bank
B._______ AG anbelangt, trifft – entgegen den Ausführungen in der Be-
schwerde – lediglich zu, dass die SEC im Amtshilfegesuch (S. 3) als Kon-
tonummer eine IBAN-Nummer genannt hat, welche sich in den zur Weiter-
gabe begriffenen Unterlagen nur teilweise eins zu eins wiederfindet. Indes-
sen enthält die IBAN-Nummer die Zahlenfolge […], d.h. die in den Eröff-
nungsunterlagen genannte Stammnummer der Kontenbeziehung, welche
auch in den Nummern der Unterkonten, auf denen mehrere Zahlungen der
A._______ Ltd. eingingen, vorkommt. Soweit zudem Unterlagen zu Konten
mit der Hauptnummer […] betroffen sind, ist zu berücksichtigen, dass die
Konto-Nummer […] (Bank B._______ AG) anlässlich der Übertragung des
Vermögensverwaltungsgeschäfts der Bank B._______ AG an die Bank
C._______ SA in ein Konto mit der genannten Nummer umgewandelt
wurde, was auf eine Fortführung der im Amtshilfegesuch genannten Kon-
tenbeziehung hinausläuft. Insofern überzeugt nicht, dass die Konten (of-
fensichtlich) nicht vom Amtshilfegesuch erfasst wären.
Des Weiteren weist die Vorinstanz zu Recht darauf hin (Vernehmlassung,
Rz. 15), dass sie nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts und
des Bundesverwaltungsgerichts ein Amtshilfegesuch spontan mit den ihr
aufsichtsrechtlich sinnvoll erscheinenden Auskünften ergänzen kann, so-
weit diese für das ausländische Verfahren dienlich erscheinen und damit in
einem sachlichen Zusammenhang stehen (vgl. BGE 126 II 409 E. 6c/aa;
Urteil des BGer 2A.12/2007 vom 17. April 2007 E. 5.1; BVGE 2010/26
E. 5.6 m.w.H.; Urteile des BVGer B-317/2014 vom 5. März 2014 E. 4.1;
B-1534/2017 vom 3. Juli 2017; B-964/2014 vom 15. April 2014 E. 4). Eine
solche ergänzende spontane Amtshilfe wäre, selbst wenn die Unterlagen
nicht vom Ersuchen der SEC erfasst wären, vorliegend rechtens.
So ist angesichts der zeitlichen Nähe der Transaktionen zum Betrieb der
verdächtigen Handelsplattform sowie der Angaben auf den Kontoauszügen
nicht auszuschliessen, dass die Unterlagen zu den erwähnten (Unter-)Kon-
ten für das Verfahren der SEC von Bedeutung sein könnten. Neben den
von der A._______ Ltd. stammenden Eingängen sind unter anderem auch
substantielle Geldausgänge zu Gunsten Dritter in den Auszügen der Un-
terkonten der Beschwerdeführerin 1 vermerkt. Die Konto-Unterlagen sind
somit nicht offensichtlich ungeeignet für die Untersuchung der SEC, wer
hinter der Handelsplattform der A.______ Ltd. steht und wohin die allenfalls
B-3705/2018
Seite 18
aus dem Handel mit Wertpapieren erlangten Vermögenswerte der Investo-
ren gelangt sind.
Demnach ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz den erforderlichen
Zusammenhang zwischen dem von der SEC dargelegten Verdacht und
diesen Unterlagen bejaht hat. Die Weitergabe an die ersuchende Behörde
ist somit im verfügten Umfang verhältnismässig.
6.5 Unverhältnismässig und nach Art. 42 Abs. 4 Satz 3 FINMAG unzulässig
ist ferner die Übermittlung von Informationen über Personen, die offensicht-
lich nicht in die zu untersuchende Angelegenheit verwickelt sind.
6.5.1 Soweit die Beschwerdeführerinnen jedoch die Weitergabe der Kon-
toauszüge und Transaktionsdetails mit Namen von Dritten, darunter des
Beschwerdeführers 3 als wirtschaftlich Berechtigtem, beanstanden, so ste-
hen diese zunächst einmal im Zusammenhang mit den Konten der Be-
schwerdeführerinnen, auf welchen die relevanten und verdächtigen Zah-
lungen der A._______ Ltd. angenommen wurden. Über Informationen hin-
sichtlich dieser Konten verfügt die SEC bislang soweit ersichtlich nicht. Aus
den Kontoauszügen und Vergütungsaufträgen für den Zeitraum von Mai
2015 bis November 2017 geht hervor, dass von den betroffenen Konten
der Beschwerdeführerinnen – insbesondere im Anschluss an die während
des Betriebes der verdächtigen Handelsplattform eingegangenen Zahlun-
gen der A._______ Ltd. – Gelder an Gesellschaften und Personen, ein-
schliesslich den Beschwerdeführer 3, überwiesen wurden. Die verschiede-
nen, über die Konten abgewickelten Transaktionen können dabei nicht
ohne Weiteres in verdächtige und offensichtlich unverdächtige unterteilt
werden. Die Kontobewegungen stehen aber in einem nahen zeitlichen
Konnex zu den vermuteten Gesetzesverstössen und können der SEC bei
der Abklärung des Verdachts potentiell dienlich sein. Aus den zu übermit-
telnden Dokumenten ist der wirtschaftlich Berechtigte ersichtlich, und aus
ihnen ergibt sich möglicherweise, an wen und auf welche Konten allfällige
Gelder aus den verdächtigen Transaktionen geflossen sind. Sie sind des-
halb grundsätzlich geeignet, der SEC einen Eindruck hinsichtlich der rele-
vanten Kontobewegungen und der möglichen Verwendung der Vermö-
genswerte zu vermitteln. In Anlehnung an die bisherige Praxis und ange-
sichts der Akten stehen die Dritten somit in einer hinreichend nahen Bezie-
hung zum relevanten Sachverhalt (vgl. Urteile des BVGer B-2500/2015
vom 7. Juli 2015 E. 3.3 f.; B-7195/2015 vom 25. Januar 2016 E. 10.1.2;
B-4518/2017 vom 20. November 2017 E. 4.1; B-837/2015 vom 10. Juli
2015 E. 5.3; BVGE 2015/47 E. 6.3.2). Es fehlen demnach hinreichende
B-3705/2018
Seite 19
Anhaltspunkte, welche die betroffenen Dritten als offensichtlich unbeteiligt
erscheinen lassen.
6.5.2 Soweit die Beschwerdeführerinnen den Beschwerdeführer 3 als Drit-
ten im Auge haben sollten, kommt hinzu, dass den wirtschaftlich Berech-
tigten am Konto, über welches umstrittene Transaktionen gelaufen sind,
nach der Rechtsprechung regelmässig bereits die Tatsache der wirtschaft-
lichen Berechtigung als nicht völlig unbeteiligt erscheinen lässt (vgl. BVGE
2015/47 E. 6.2.2; Urteile B-2500/2015 vom 7. Juli 2015 E. 3.3 m.H.;
B-2697/2013 vom 11. Juli 2013 E. 1.4). Zwar hat die Praxis für den Konto-
inhaber Voraussetzungen entwickelt, unter denen er gleichsam als unbe-
teiligter Dritter angesehen werden kann und gelten diese analog auch für
den wirtschaftlich Berechtigten (vgl. BVGE 2015/47 E. 6.2.2). Es ist aber
weder geltend gemacht noch ersichtlich, dass vorliegend eine solche
Konstellation – namentlich ein Fall eines klaren, unzweideutigen und
schriftlichen Vermögensverwaltungsmandats – vorläge. Auch aus dieser
Sicht steht der Amtshilfe nicht entgegen, dass der Name des Beschwerde-
führers 3 in den zu übermittelnden Dokumenten erscheint.
6.5.3 Entsprechend ist es verhältnismässig, der SEC die betroffenen Aus-
züge der Konten der Beschwerdeführerinnen 1 und 2 und die Transakti-
onsdetails vollständig und ohne Abdeckungen zu übermitteln. Hingegen
rechtfertigt es sich nicht, die zu überliefernden Unterlagen, wie von den
Beschwerdeführerinnen beantragt, teilweise zu schwärzen, zumal den Do-
kumenten, würden sie gemäss ihren äusserst restriktiven Vorschlägen ab-
gedeckt (Beschwerde-Beilagen 8 u. 9), kaum mehr geeignete Aussagekraft
im Verfahren der SEC zukäme.
Demzufolge erweist sich auch das Eventualbegehren (Ziff. 3b) der Be-
schwerdeführerinnen als unbegründet, weshalb es abzuweisen ist.
6.6 Zusammenfassend entspricht die Amtshilfe im verfügten Umfang und
hinsichtlich der in den Dokumenten erwähnten Dritten dem Grundsatz der
Verhältnismässigkeit.
7.
Ebenfalls im Eventualbegehren (Ziff. 3a) beantragen die Beschwerdefüh-
rerinnen, bestimmte Akten aus den zu übermittelnden Unterlagen zu ent-
fernen und berichtigend durch die Beschwerde-Beilage 7 zu ersetzen.
7.1 Sie führen in dieser Hinsicht aus, in den genannten Dokumenten der
Bank C._______ SA (vormals der Bank B._______ AG) sei unzutreffend
B-3705/2018
Seite 20
festgehalten, dass der Beschwerdeführer 3 sowie sein Sohn Eigentümer
der A._______ Ltd. seien. Die Beschwerdeführerin 1 habe jedoch sowohl
die Bank als auch die Vorinstanz über den erwähnten Vertrag vom 2. Sep-
tember 2014 informiert, mit welchem die A._______ Ltd. alle Rechte am
Namen A._______ sowie ihre Handelsplattform verkauft hätten (vgl. vorne,
E. 5.4). Würden die falsch ausgefüllten KYC-Dokumente übermittelt, hätten
die Beschwerdeführerin 1 und der Beschwerdeführer 3 als wirtschaftlich
Berechtigter mit unabsehbaren Konsequenzen seitens der US-Justiz zu
rechnen (Beschwerde, Rz. 59 ff.).
7.2 Die Vorinstanz weist in ihrer Vernehmlassung (Rz. 19 f.) darauf hin,
dass die Bank ihr mit Schreiben vom 21. Juni 2018 unaufgefordert eine
überarbeitete Version der entsprechenden KYC-Dokumente zugestellt
habe (Vorakten, p. 3A/446 – 3A/455). Diese hätten im Wesentlichen zum
Inhalt, dass die Geschäftsaktivitäten der A._______ Ltd. verkauft worden
seien, wobei der Beschwerdeführer 3 und sein Sohn in der Folge nicht
mehr als Eigentümer der A.______ Ltd. in den Unterlagen aufgeführt seien.
7.3 Der SEC ist im Rahmen der ihr zufallenden Abklärung, ob und welche
Informationen in den Bankunterlagen zur Abklärung ihres Verdachts effek-
tiv nützlich sind, ein differenziertes Bild des Sachverhalts und der Doku-
mentation zu ermöglichen. Die ursprünglich der Vorinstanz gelieferten,
vom Berichtigungsantrag umfassten Bank-Unterlagen sind zudem nicht of-
fensichtlich fehlerbehaftet, wobei sie im vorliegenden Verfahren nicht de-
tailliert auf ihre Richtigkeit hin zu prüfen sind. Deshalb ist davon abzuse-
hen, diese Dokumente durch eine berichtigte Version im Sinne der Be-
schwerdeführenden zu ersetzen, d.h. sie überhaupt nicht weiterzuleiten.
Die Vorinstanz spricht sich jedoch dafür aus, die seitens der Bank im Laufe
des Verfahrens neu eingereichten Dokumente ergänzend zu übermitteln,
und ersucht darum, die Dispositiv-Ziffer 2a der angefochtenen Verfügung
um diese zusätzlichen Verfahrensakten (pag. 3A/449 – 3A/455) zu
erweitern (Vernehmlassung, Rz. 20). Eine solche Ergänzung ist
amtshilferechtlich möglich und könnte im Aufsichtsverfahren allenfalls zu
Gunsten der Beschwerdeführenden ausfallen, was heute offen erscheint.
Es würde sich dabei jedoch um eine Übermittlung von Dokumenten über
das angefochtene Dispositiv und den Streitgegenstand hinaus handeln,
worin prozessual betrachtet eine reformatio in peius liegt und wozu sich die
Beschwerdeführerinnen noch nicht geäussert haben. Aus
verfahrensrechtlichen Gründen (vgl. Art. 62 Abs. 2 und 3 VwVG) ist daher
darauf zu verzichten, das Dispositiv entsprechend zu ergänzen. Doch ist
B-3705/2018
Seite 21
es der Vorinstanz unbenommen, die genannten Dokumente der SEC
ebenfalls zu übermitteln, sofern die Beschwerdeführerinnen damit
einverstanden sein sollten.
8.
Zusammenfassend ergibt sich, dass die Voraussetzungen der Amtshilfe im
vorliegenden Fall erfüllt sind. Die Beschwerde erweist sich daher als unbe-
gründet und ist abzuweisen.
9.
Bei diesem Verfahrensausgang gelten die Beschwerdeführenden als un-
terliegend, weshalb ihnen die Verfahrenskosten je zu einem Drittel, unter
solidarischer Haftung für den Gesamtbetrag, aufzuerlegen sind (Art. 63
Abs. 1 VwVG; Art. 6a des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kos-
ten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]). Insgesamt werden die Verfahrenskosten unter Berück-
sichtigung des Umfangs und der Schwierigkeit der Streitsache im vorlie-
genden Verfahren auf Fr. 4'500.– festgesetzt (Art. 63 Abs. 4bis VwVG).
Den Beschwerdeführenden steht ausgangsgemäss keine Parteientschädi-
gung zu (Art. 64 Abs. 1 VwVG; Art. 7 Abs. 1 VGKE).
10.
Dieser Entscheid kann nicht mit Beschwerde an das Bundesgericht weiter-
gezogen werden (Art. 83 Bst. h des Bundesgesetzes über das Bundesge-
richt vom 17. Juni 2005 [Bundesgerichtsgesetz, BGG, SR 173.110]). Er ist
somit endgültig.
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Seite 22
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Dispositiv-Ziffer 1 der angefochtenen Verfügung wird von Amtes wegen
aufgehoben und wie folgt neu gefasst:
ʺDer Antrag von Z.______ auf Teilnahme am Verfahren wird abgewiesen.ʺ
2.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
3.
Den Beschwerdeführenden werden Verfahrenskosten von je Fr.1'500.– un-
ter solidarischer Haftung für den Gesamtbetrag auferlegt. Die einbezahlten
Kostenvorschüsse in gleicher Höhe werden zur Bezahlung der Verfahrens-
kosten verwendet.
4.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
5.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführernden (Einschreiben;
Beschwerdebeilagen zurück);
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben; Vorakten zurück).
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Ronald Flury Thomas Ritter
Versand: 9. Oktober 2018