Abtei lung II
B-3708/2007
{T 0/2}
U r t e i l v o m 4 . M ä r z 2 0 0 8
Richter Frank Seethaler (Vorsitz), Richter
Jean-Luc Baechler, Richter Hans-Jacob Heitz;
Gerichtsschreiberin Marion Spori.
X._______,
vertreten durch Advokat Dr. Peter Mosimann und
Advokat Dr. Maurice Courvoisier, Aeschenvorstadt 55,
4010 Basel,
Beschwerdeführer,
gegen
Eidgenössische Bankenkommission (EBK),
Schwanengasse 12, Postfach, 3001 Bern,
Vorinstanz.
Gewährsprüfung.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
B-3708/2007
Sachverhalt:
A.
A.a Im Oktober 2005 kam es bei der zur Gruppe der Kantonalbank
des Kantons Y. gehörenden Bank Z. zu einem Verlustfall, welcher grob
dargestellt folgendermassen ablief (vgl. die detaillierte Beschreibung in
E. 5.1): Am Mittwoch, 12. Oktober 2005, beauftragte der Leiter Asset
Management, M., seine Unterstellte C., Leiterin Portfoliomanagement,
mit dem Kauf von N.-Aktien für eine Vermögensverwaltungskundin. Bei
N. handelt es sich um einen als gut befundenen "Research"-Titel der
Bank Z. Aufgrund eines Fehlers im Computersystem kaufte C. statt der
beabsichtigten 15'000 Titel über zwei Tage hinweg 210'000 Titel zu ei-
nem Durchschnittskurs von 45.68 Euro. Der Gesamtpreis der zuviel
gekauften Aktien betrug rund Fr. 13.8 Mio. Am Freitag, 14. Oktober
2005, bemerkte C. den Fehler. Der Kurs der Aktie war inzwischen ge-
sunken und schloss am selben Tag bei 42.50 Euro.
In den folgenden Tagen fanden mehrere Sitzungen statt, an welchen
jeweils C., M., der Beschwerdeführer (Leiter Geschäftsbereich Privat-
kunden und Private Banking, zuständiges Geschäftsleitungsmitglied
für das Asset Management) und R. (Leiter Handel) teilnahmen. Zur Be-
wältigung des Verlustes wurde unter anderem entschieden, den
Grossteil der Titel aus dem Fehlkauf soweit sinnvoll in Vermögensver-
waltungsmandate der Bank zu platzieren. Die Platzierung sollte erfol-
gen, indem vergleichbare, aus Sicht der Bank aber nicht oder weniger
überzeugende Titel durch N.-Titel ersetzt würden ("Switch"). Die weite-
ren zuviel gekauften Titel sollten zu einem Teil gestaffelt verkauft, zum
andern Teil in die eigenen Bestände der Bank übernommen werden. In
der Folge wurden über mehrere Tage verteilt 86'000 Aktien verschie-
denen Depots von Mandatskunden zugewiesen und dabei jeweils zum
Einstandspreis von durchschnittlich 45.68 Euro abgerechnet. Dadurch
wurden rund Fr. 425'000.-- des hypothetischen Verlustes der Bank Z.
Kunden überwälzt.
Der Beschwerdeführer informierte den Vorsitzenden der Geschäftslei-
tung der Bank Z., D., laufend via E-Mail über den Verlauf im Verlustfall.
In einer Mail vom 17. Oktober 2005, 9 Uhr 40, teilte er ihm unter ande-
rem mit, dass der hypothetische Verlust für die Bank beim Schlusskurs
vom Freitag, 14. Oktober 2005, bei rund Fr. 1 Mio. liege, dass die Hälf-
te der N.-Aktien in Vermögensverwaltungsmandate "geswitcht" worden
Seite 2
B-3708/2007
sei und dass bei einer sofortigen Liquidation der verbleibenden Aktien
ein Verlust von rund Fr. 500'000.- entstehen würde.
Am Mittwoch, 19. Oktober 2005, informierte der Beschwerdeführer die
Geschäftsleitung und den Leiter des Konzerninspektorats der Kanto-
nalbank des Kantons Y., F., über den Vorfall. F. teilte dem Beschwerde-
führer am Morgen des folgenden Tages anlässlich eines Telefonge-
spräches mit, dass es nicht akzeptabel sei, einen grossen Teil der Ver-
luste der Bank Vermögensverwaltungskunden zuzuweisen. In der Fol-
ge wurden die Kundenabrechnungen storniert und neu zum Schluss-
kurs vom Freitag, 14. Oktober 2005, zu 42.50 Euro erfasst.
Die Bank Z. informierte die Eidgenössische Bankenkommission (EBK)
am 7. November 2005 über den Vorfall. Als Folge des Vorfalls wurden
M., C. und R. verwarnt. Mit dem Beschwerdeführer und D. (CEO) wur-
de das Arbeitsverhältnis aufgelöst.
Am 29. November 2005 nahm die Bank Z. Stellung zum Verlustfall. In
seiner Stellungnahme vom 10. Februar 2006 schilderte der Beschwer-
deführer die Ereignisse aus seiner Sicht und informierte die EBK darü-
ber, dass er am 15. Dezember 2005 einen neuen Anstellungsvertrag
bei der Bank U. unterzeichnet habe. Er werde dort per 1. Juli 2006 die
Leitung des Bereichs Marketing übernehmen. Im Jahr 2007 werde er
zusätzlich die Verantwortung über den Bereich Kommunikation erhal-
ten und im Laufe des Jahres 2008 sei vorgesehen, dass er den Leiter
des Geschäftsbereiches Privatkunden nach dessen Pensionierung ab-
lösen werde unter gleichzeitiger Beförderung in die Geschäftsleitung.
A.b Im Herbst 2006 eröffnete die EBK ein Untersuchungsverfahren
zum Verlustfall. Dabei führte sie verschiedene Befragungen durch und
gab der Beschwerdeführer, nunmehr vertreten durch Rechtsanwalt Dr.
Peter Mosimann, Gelegenheit zur Stellungnahme zum (schriftlich vor-
liegenden) Ergebnis des Beweisverfahrens und zur rechtlichen Würdi-
gung.
Mit Schreiben vom 14. Februar 2007 informierte die EBK die Bank U.
als neue Arbeitgeberin des Beschwerdeführers über ihre Parteistel-
lung. Am 6. März 2007 teilte die Bank U. mit, sie verzichte auf Akten-
einsicht, da sie in keiner Weise in das hängige Verfahren involviert sei.
Gleichzeitig äusserte sich der direkte Vorgesetzte des Beschwerdefüh-
rers sehr positiv über diesen und dessen Tätigkeit bei der Bank U. seit
seiner Anstellung am 1. Mai 2006.
Seite 3
B-3708/2007
Mit Eingaben vom 25. Januar 2007 und vom 15. März 2007 nahm der
Beschwerdeführer zum Beweisergebnis und zur rechtlichen Würdigung
Stellung. Zudem beantragte er, seine Gewähr sei zu beurteilen.
A.c Mit Verfügung vom 26. April 2007 stellte die EBK fest, dass der
Beschwerdeführer in seiner Eigenschaft als Geschäftsleitungsmitglied
der Bank Z. und Leiter des Geschäftsbereiches Privatkunden und Pri-
vate Banking das Erfordernis der Gewähr für eine einwandfreie Ge-
schäftstätigkeit gemäss Art. 3 Abs. 2 Bst. c des Bankengesetzes und
Artikel 10 Abs. 2 Bst. d des Börsengesetzes verletzt habe, indem er als
zuständiges Geschäftsleitungsmitglied den Entscheid mitgetragen
habe, einen der Bank entstandenen Schaden teilweise auf Vermö-
gensverwaltungskunden der Bank zu überwälzen (Dispositiv Ziffer 1).
Dem Beschwerdeführer werde verboten, vor dem 1. Oktober 2010 bei
der Bank U. eine Funktion als Gewährsträger zu übernehmen (Disposi-
tiv Ziffer 2). Die Verfahrenskosten von Fr. 19'300.- wurden dem Be-
schwerdeführer auferlegt (Dispositiv Ziffer 3).
Zur Begründung führte die EBK im Wesentlichen aus, nachdem der
Verlustfall bemerkt worden sei, hätten die Linienverantwortlichen der
Bank Z. entschieden, einen Teil der zuviel gekauften Aktien in Vermö-
gensverwaltungsmandate der Bank zu platzieren. Das Vorgehen, bei
diesen "Switches" den Einstandskurs anzuwenden, wodurch ein gro-
sser Teil des der Bank entstandenen Schadens auf Kunden der Bank
abgewälzt worden sei, stelle einen groben Verstoss gegen die Treue-
pflichten der Bank gegenüber ihren Kunden dar. Bei der Frage des bei
den "Switches" anwendbaren Kurses handle es sich um eine Grund-
satzfrage, für welche der Beschwerdeführer Führungsverantwortung
getragen habe, sei es doch darum gegangen, wer den der Bank dro-
henden Verlust zu tragen habe und in welcher Höhe der Verlust
schliesslich liegen würde. Es hätte demnach eines aktiven Entschei-
des darüber bedurft, zumindest aber hätte der Beschwerdeführer nach
der vorgesehenen Abwicklung fragen und sogleich Korrekturen anord-
nen müssen. Es stehe fest, dass der Beschwerdeführer gewusst habe
oder zumindest hätte wissen müssen, dass eine Teilüberwälzung eines
drohenden Verlustes für die Bank auf einzelne Mandatskunden stattfin-
den sollte und dass statt des massgeblichen aktuellen Kurses der hö-
here Einstandskurs angewandt worden sei. Dem Beschwerdeführer
müsse zudem der Vorwurf gemacht werden, dass er es versäumt
habe, für die Bewältigung der Problemsituation rechtzeitig Support an-
derer Fachstellen der Bank zu holen, etwa die Rechtsabteilung oder
Seite 4
B-3708/2007
eine andere kompetente Stabsstelle der Bank einzuschalten. Auch
wenn ihm keine persönliche Bereicherungsabsicht vorgeworfen werde,
habe der Beschwerdeführer in krasser Weise gegen die Treuepflicht
gemäss Börsengesetz verstossen. Dieses Verhalten sei mit dem Ge-
währserfordernis nicht vereinbar. Es gebe im Weitern keine Hinweise,
die der EBK den Schluss erlauben würden, der Beschwerdeführer hät-
te die notwendigen Lehren aus dem Vorfall gezogen. Daher erscheine
die Übernahme der in Frage stehenden Gewährsposition bei der Bank
U. im Jahr 2008 als verfrüht.
B.
Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer, vertreten durch
die Rechtsanwälte Peter Mosimann und Maurice Courvoisier, am 30.
Mai 2007 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragte,
die Verfügung der EBK (Vorinstanz) vom 26. April 2007 sei vollumfäng-
lich aufzuheben und es sei festzustellen, dass er volle Gewähr für eine
einwandfreie Geschäftstätigkeit biete, insbesondere im Hinblick auf die
für 2008 geplante Geschäftstätigkeit bei der Bank U. (Nachfolge Leiter
Privatkunden), unter Kostenfolge zu Lasten der Vorinstanz.
Er hielt fest, das ausgesprochene Verbot komme von seiner Natur und
Schwere her einer empfindlichen Strafe gleich (Reputationsschaden,
wirtschaftliche Folgen). Wenn ein Verwaltungsverfahren Strafcharakter
habe, gelte nicht das Prinzip der freien Beweiswürdigung, sondern der
Grundsatz "in dubio pro reo". Die Verwaltung habe den Nachweis der
Schuld der angeschuldigten Person zu erbringen. Für nicht vorausseh-
bare Pflichtwidrigkeiten eines Untergebenen brauche der verantwortli-
che Mitarbeiter nicht einzustehen. Die Vorinstanz habe den Nachweis
nicht erbracht, dass der Beschwerdeführer gewusst habe oder hätte
wissen müssen, dass der "Switch" zum Einstandskurs ausgeführt und
damit Verluste der Bank an deren Kunden überwälzt worden seien. Ein
"Switch"-Entscheid sei weiter nichts derart Ungewöhnliches, dass sich
der Beschwerdeführer hätte Rat holen müssen bei der Rechtsabtei-
lung der Bank. Gemäss der Weisung Abwicklungsverluste der Bank Z.
sei die Entscheidungsinstanz bei Verlusten von über Fr. 20'000.- die
"Geschäftsleitung" und nicht das einzelne zuständige Mitglied der Ge-
schäftsleitung. Soweit der Beschwerdeführer aber keine Weisungen
habe erteilen dürfen, sei auch der Vorwurf der Vorinstanz nicht zu hal-
ten, wonach es betreffend den Kursentscheid eines aktiven Entscheids
des Beschwerdeführers bedurft hätte. Auch aus Gründen der Rechts-
gleichheit und der Verhältnismässigkeit sei der angefochtene Ent-
Seite 5
B-3708/2007
scheid nicht haltbar. So werde der Beschwerdeführer wegen einer (an-
geblichen) Verletzung seiner Aufsichtspflichten härter bestraft als z. B.
ein Leiter der Wertschriftenabteilung einer Bank, der über Jahre Gel-
der von den Kunden abgezweigt habe (verweist auf EBK Bulletin Nr.
18/1988). Bezüglich der Verhältnismässigkeit sei insbesondere zu be-
achten, dass es dem Beschwerdeführer nicht um die Erlangung von
persönlichen Vorteilen gegangen sei, dass er sich grundsätzlich auf
seine Mitarbeiter habe verlassen dürfen, dass er sich in seiner ganzen
beruflichen und privaten Laufbahn nie etwas habe zu Schulden kom-
men lassen, dass seine neue Arbeitgeberin ihm ein ausgezeichnetes
Zeugnis ausgestellt habe, dass keine Kunden der Bank zu Schaden
gekommen seien, dass er mit der vorzeitigen Beendigung seiner Tätig-
keit für die Bank bereits ausreichend bestraft worden sei und dass er
mehrfach bekräftigt habe, die Vornahme der "Switches" zum Ein-
standspreis komme einer schweren Pflichtverletzung gleich. Soweit
der Beschwerdeführer überhaupt mit einem Verbot zu belegen sei,
müsse dies aus Gründen der Verhältnismässigkeit bis längstens zum
30. September 2007 beschränkt werden. Der Kostenentscheid der Vor-
instanz sei unverhältnismässig und verletze das Kostendeckungs- und
Äquivalenzprinzip. Indem die Vorinstanz den Kostenentscheid nicht be-
gründet habe, habe sie das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers
verletzt. Die Spruchgebühr sei bei Lichte betrachtet nichts anderes als
eine (Zusatz-)Strafe; sie dürfte höchstens Fr. 5000.- betragen.
C.
In ihrer Vernehmlassung vom 12. Juli 2007 beantragte die Vorinstanz,
die Beschwerde sei abzuweisen. Im Verwaltungsverfahren gelte das
Prinzip der freien Beweiswürdigung. Das vorliegende Verfahren stelle
weder nach schweizerischem Recht noch gemäss der autonomen
Auslegung des Strassburger Gerichtshofes zu Art. 6 EMRK eine Straf-
sache dar. Somit finde das Prinzip "in dubio pro reo" als Beweismass-
stab hier keine Anwendung. Es bestünden keine vernünftigen Zweifel
an der Verantwortung des Beschwerdeführers für die krasse Verlet-
zung von Treuepflichten gegenüber Kunden der Bank Z. Der Be-
schwerdeführer habe nicht nach der Abwicklung der "Switches" gefragt
oder sich über die Höhe des (bei Anwendung des Kurses vom Freitag,
14. Oktober, oder Montag, 17. Oktober 2005) resultierenden Verlustes
informiert. Er habe also auf den "geswitchten" Aktien gar nicht mit ei-
nem Verlust für die Bank gerechnet (womit er aber hätte rechnen müs-
sen, wenn dabei nicht der Einstandskurs, sondern ein tieferer Kurs an-
Seite 6
B-3708/2007
gewandt worden wäre; vgl. E. 5.3.2). Dies gehe auch deutlich aus sei-
nem Mail vom 17. Oktober 2005 an CEO D. hervor. Der Beschwerde-
führer sei detailliert im Bild gewesen über den Kursverlauf der N.-Ak-
tie. Er habe daher auch gewusst, dass die Reduktion des hypotheti-
schen Schadens von rund Fr. 1 Mio. vom Freitag, 14. Oktober 2005,
auf einen am Mittwoch, 19. Oktober, tatsächlich erwarteten Schaden
von Fr. 300'000.- nicht (einzig) mit der Kursentwicklung der N.-Aktie
habe begründet werden können. Somit sei sich der Beschwerdeführer
bewusst gewesen, dass sich der von der Bank erlittene Verlust durch
die Verkäufe von Aktien an Vermögensverwaltungskunden substanziell
verringern würde. Bezüglich der Rüge, die angefochtene Verfügung sei
unverhältnismässig und verletze das Rechtsgleichheitsgebot, verweist
die EBK auf einen Entscheid des Bundesgerichts, in welchem ein von
der EBK ausgesprochenes Verbot, eine Gewährsposition zu überneh-
men, geschützt wurde, obwohl sich dieses über einen Zeitraum von
fast 7 Jahren erstreckt habe. Es müssten ohnehin immer individuell die
gesamten Umstände eines Falles berücksichtigt werden. Das Verbot
der Übernahme einer Gewährsposition bei der Bank U. vor dem 1. Ok-
tober 2010 sei verhältnismässig, denn die begangene krasse Verlet-
zung von Treuepflichten gegenüber Kunden sei in der Eigenschaft des
Beschwerdeführers als Führungsverantwortlicher besonders gravie-
rend. Auch versuche der Beschwerdeführer nach wie vor, die Schuld
für die begangene Treuepflichtverletzung auf seine damaligen Mitar-
beiter abzuwälzen. Den Kostenentscheid betreffend sei festzuhalten,
dass der Beschwerdeführer durch sein Verhalten die Untersuchung der
EBK ausgelöst und anschliessend eine Verfügung verlangt habe. Das
Verfahren sei komplex und zeitaufwändig gewesen, da aufgrund der
widersprüchlichen Äusserungen die Einvernahme von fünf Personen
und das Einfordern aller relevanten schriftlichen Unterlagen zur Be-
weiserhebung nötig gewesen seien. Die EBK habe ihren zeitlichen Auf-
wand detailliert erfasst und schriftlich belegt.
D.
Mit Replik vom 3. September 2007 hielt der Beschwerdeführer an sei-
nen Anträgen fest und verwies im Wesentlichen auf seine Ausführun-
gen in der Beschwerde, welche er in einigen Punkten ergänzte. Zudem
machte er geltend, der von der Vorinstanz zitierte Bundesgerichtsent-
scheid betreffend Gewährsprüfung sei mit seinem Fall nicht vergleich-
bar (wird näher ausgeführt). Die Vorinstanz habe sich inhaltlich nicht
mit den Faktoren auseinander gesetzt, die bei der Verhältnismässig-
Seite 7
B-3708/2007
keitsprüfung in positiver Hinsicht zu berücksichtigen seien. Auch er-
achte er es als rechtsungleich, dass die Vorinstanz zwar gegen ihn,
aber nicht gegen weitere, von ihm namentlich genannte Personen
Massnahmen verfügt habe. Betreffend den Kostenentscheid hielt der
Beschwerdeführer fest, das Untersuchungsverfahren sei nicht auf sei-
ne Veranlassung eröffnet worden. Als er um Prüfung seiner Gewähr
gebeten habe, habe die Vorinstanz den grösseren Teil ihres Aufwands
bereits aufgrund eigener Veranlassung geleistet gehabt.
In ihrer Duplik vom 25. September 2007 beantragte die Vorinstanz, die
Beschwerde sei abzuweisen, und hielt an ihren zuvor gemachten Aus-
führungen fest. Sie fügte an, der Beschwerdeführer habe bis zum Ab-
lauf der Verbotsperiode durchaus sehr beträchtliche berufliche Mög-
lichkeiten und könne konkret weiterhin in einer mittleren Kaderposition
bei einer Bank tätig sein. Das Bundesgericht sei in einem Entscheid
zum Schluss gelangt, das Prinzip der Verhältnismässigkeit sei nicht
verletzt, wenn ein ehemaliger Gewährsträger die Möglichkeit habe,
seine aktuelle Tätigkeit im Finanzsektor weiterzuführen und allenfalls
nach Ablauf der Verbotsperiode wieder eine Gewährsposition zu über-
nehmen.
Mit Schreiben vom 27. Februar 2008 verzichtete der Beschwerdefüh-
rer auf die Durchführung einer öffentlichen Verhandlung nach Art. 40
des Verwaltungsgerichtsgesetzes (zitiert in E. 1).
Auf die erwähnten und weiteren Vorbringen der Parteien wird - soweit
sie sich für den Entscheid als rechtserheblich erweisen - in den
nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Die Verfügung der Eidgenössischen Bankenkommission (EBK) vom
26. April 2007 ist eine Verfügung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren
(VwVG, SR 172.021). Diese Verfügung kann nach Art. 24 Abs. 1 des
Bankengesetzes (zitiert in E. 3.1) im Rahmen der allgemeinen Bestim-
Seite 8
B-3708/2007
mungen über die Bundesrechtspflege (Art. 44 ff. VwVG i.V.m. Art. 31 ff.
und Art. 37 ff. des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[VGG, SR 173.32]) mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht
angefochten werden.
Der Beschwerdeführer als Adressat der angefochtenen Verfügung ist
durch diese berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren
Aufhebung oder Änderung (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Er ist daher zur Be-
schwerdeführung legitimiert. Die Eingabefrist sowie die Anforderungen
an Form und Inhalt der Beschwerdeschrift sind gewahrt (Art. 50 und
Art. 52 Abs. 1 VwVG), die Vertreter haben sich rechtsgenüglich durch
schriftliche Vollmacht ausgewiesen (Art. 11 Abs. 2 VwVG), der Kosten-
vorschuss wurde fristgemäss bezahlt (Art. 63 Abs. 4 VwVG) und die
übrigen Sachurteilsvoraussetzungen liegen ebenfalls vor (vgl. Art. 46
ff. VwVG). Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.
2.
Mit Verfügung vom 26. April 2007 stellte die EBK fest, dass der Be-
schwerdeführer als zuständiges Geschäftsleitungsmitglied den Ent-
scheid mitgetragen habe, einen der Bank entstandenen Schaden teil-
weise auf Vermögensverwaltungskunden der Bank zu überwälzen. Da-
mit habe er in seiner Eigenschaft als Geschäftsleitungsmitglied der
Bank Z. und Leiter der Geschäftsbereiches Privatkunden und Private
Banking das Erfordernis der Gewähr für eine einwandfreie Geschäfts-
tätigkeit gemäss Art. 3 Abs. 2 Bst. c des Bankengesetzes und Artikel
10 Abs. 2 Bst. d des Börsengesetzes verletzt (Dispositiv Ziffer 1).
2.1 Nach Art. 25 Abs. 1 VwVG kann die in der Sache zuständige Be-
hörde über den Bestand, den Nichtbestand oder den Umfang öffent-
lichrechtlicher Rechte oder Pflichten von Amtes wegen oder auf Be-
gehren eine Feststellungsverfügung treffen. Dem Begehren um eine
Feststellungsverfügung ist zu entsprechen, wenn der Gesuchsteller ein
schutzwürdiges Interesse nachweist (vgl. Art. 25 Abs. 2 VwVG).
Nach der Rechtsprechung ist ein Anspruch auf Erlass einer Feststel-
lungsverfügung anzuerkennen, wenn der Gesuchsteller ein schutzwür-
diges, rechtliches oder tatsächliches Interesse an der sofortigen Fest-
stellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnis-
ses nachweist, das nicht durch eine rechtsgestaltende Verfügung ge-
wahrt werden kann, und keine erheblichen öffentlichen oder privaten
Interessen entgegenstehen (vgl. BGE 129 V 289 E. 2.1, 129 III 503 E.
3.6, 127 II 323 E. 5, je mit Hinweisen).
Seite 9
B-3708/2007
2.2 Nach der Praxis der EBK hat ein entlassener Gewährsträger An-
spruch darauf, dass seine Gewähr geprüft wird, wenn er eine neue An-
stellung als Gewährsträger konkret in Aussicht oder bereits angetreten
hat (vgl. EBK Bulletin 17/1987 S. 16 ff. und EBK Bulletin 18/1988 S. 26
ff.). Diese Praxis steht im Einklang mit den vorstehend zitierten Nor-
men und bundesgerichtlichen Urteilen.
Dem Beschwerdeführer wurde von seiner heutigen Arbeitgeberin, der
Bank U., vertraglich zugesichert, dass er im Laufe des Jahres 2008
den Leiter des Geschäftsbereiches Privatkunden nach dessen Pensio-
nierung ablösen und dabei gleichzeitig in die Geschäftsleitung beför-
dert werde. Die Vorinstanz hat sein Feststellungsinteresse somit zu
Recht bejaht.
3.
Die Vorinstanz stützte ihre Verfügung auf Art. 3 Abs. 2 Bst. c des Ban-
kengesetzes und Art. 10 Abs. 2 Bst. d des Börsengesetzes.
3.1 Nach Art. 3 Abs. 2 Bst. c des Bankengesetzes vom 8. November
1934 (BankG, SR 952.0) wird der Bank die zur Aufnahme der Ge-
schäftstätigkeit notwendige Bewilligung der Bankenkommission nur er-
teilt, wenn die mit der Verwaltung und Geschäftsführung der Bank be-
trauten Personen einen guten Ruf geniessen und Gewähr für eine ein -
wandfreie Geschäftstätigkeit bieten . Inhaltlich ähnlich lautende Voraus-
setzungen statuieren Art. 10 Abs. 2 Bst. d des Börsengesetzes vom
24. März 1995 (BEHG, SR 954.1) betreffend die Tätigkeit als Effekten-
händler und Art. 14 Abs. 1 Bst. a des Kollektivanlagengesetzes vom
23. Juni 2006 (KAG, 951.31) betreffend die Verwaltung und Aufbewah-
rung von kollektiven Kapitalanlagen.
Die genannten, als "Gewährsartikel" bezeichneten Bestimmungen des
Banken- und des Börsengesetzes haben den gleichen Gehalt (PHILIPPE
A. HUBER, in: Rolf Watter/Nedim Peter Vogt, Basler Kommentar zum
Börsengesetz, Basel 2007 [hiernach: BSK BEHG], Art. 10 Abs. 1 – 4
N. 59). Vorliegend betätigten sich die Bank bzw. deren Angestellte als
Effektenhändler. Anwendbar sind somit beide Erlasse (vgl, BEAT
KLEINER/RENATE SCHWOB, in: Daniel Bodmer/Beat Kleiner/Benno Lutz:
Kommentar zum schweizerischen BankG [hiernach: Kommentar zum
Bankengesetz], Art. 3 N. 223 [Ausgabe April 2005]).
Eine einwandfreie Geschäftstätigkeit erfordert fachliche Kompetenz
und ein korrektes Verhalten im Geschäftsverkehr. Unter korrektem Ver-
Seite 10
B-3708/2007
halten im Geschäftsverkehr ist in erster Linie die Beachtung der
Rechtsordnung, d.h. der Gesetze und der Verordnungen, namentlich
im Banken- und im Börsenrecht, aber auch im Zivil- und Strafrecht, so-
wie der Statuten und des internen Regelwerkes der Bank bzw. des Ef-
fektenhändlers zu verstehen. Mit anderen Worten ist mit dem Gebot
einwandfreier Geschäftstätigkeit nicht zu vereinbaren, wenn das Ge-
schäftsgebaren gegen einschlägige Rechtsnormen, internes Regel-
werk, Standesregeln oder vertragliche Vereinbarungen mit Kunden,
bzw. gegen die Treue- und Sorgfaltspflichten diesen gegenüber, ver-
stösst (vgl. KLEINER/SCHWOB, Kommentar zum Bankengesetz, Art. 3 N.
191 ff. [Ausgabe April 2005]; CHRISTOPH WINZELER, in: Rolf Watter/Nedim
Peter Vogt/Thomas Bauer/Christoph Winzeler, Basler Kommentar zum
Bankengesetz, Basel/Genf/München 2005 [hiernach: BSK BankG], Art.
3 N. 16 und 25; HUBER, BSK BEHG, Art. 10 Abs. 1 – 4 N. 60, je mit Hin-
weisen; EBK Bulletin 45/2003 S. 164, 170 f.).
Für Effektenhändler sind Informations-, Sorgfalts- und Treuepflichten
ausdrücklich in Art. 11 BEHG verankert. Danach hat der Effektenhänd-
ler gegenüber seinen Kunden: a. eine Informationspflicht; er weist sie
insbesondere auf die mit einer bestimmten Geschäftsart verbundenen
Risiken hin; b. eine Sorgfaltspflicht; er stellt insbesondere sicher, dass
die Aufträge seiner Kunden bestmöglich erfüllt werden und diese die
Abwicklung seiner Geschäfte nachvollziehen können; c. eine Treue-
pflicht; er stellt insbesondere sicher, dass allfällige Interessenkonflikte
seine Kunden nicht benachteiligen (Art. 11 Abs. 1 BEHG).
Art. 11 BEHG ist eine sogenannte Doppelnorm, d. h. ist zivil- und auf-
sichtsrechtlicher Natur (vgl. BGE 133 III 97 E. 5.2). In aufsichtsrechtli-
cher Hinsicht stellen die Verhaltenspflichten von Art. 11 BEHG eine
Konkretisierung der in Art. 10 Abs. 2 Bst. d BEHG enthaltenen Anfor-
derungen an eine einwandfreie Geschäftsführung dar. Ihrerseits wur-
den diese Verhaltenspflichten in den Richtlinien der Schweizerischen
Bankiervereinigung (SBVg) betreffend die Verhaltensregeln für Effek-
tenhändler bei der Durchführung des Effektenhandelsgeschäfts vom
22. Januar 1997 weiter konkretisiert (EBK Bulletin 40/2000 S. 26 f).
Dem von Banken und Effektenhändlern zu beachtenden Grundsatz
von Treu und Glauben im Geschäftsverkehr kommt ein hoher Stellen-
wert zu (HUBER, BSK BEHG, Art. 10 Abs. 1 – 4 N. 62, mit Hinweisen u.
a. auf Urteil des BGer 2A.230/1999 E. 5 und 6 sowie EBK Bulletin
45/2003 S. 170 f.; WINZELER, BSK BankG, Art. 3 N. 16). Dies ergibt sich
Seite 11
B-3708/2007
daraus, dass die Bank und der Effektenhändler im Rahmen der Vermö-
gensverwaltung eine ausgesprochene Vertrauensposition gegenüber
den Kunden einnehmen. Diese haben unter Umständen nur be-
schränkt Einblick in die Tätigkeiten der Bank und damit auch eher be-
grenzte Möglichkeiten zur konkreten Intervention im Falle von Miss-
ständen. Die Anforderungen an die in dieser Branche massgebend tä-
tigen Personen sind höher anzusetzen als für vergleichbare Positionen
in anderen Berufssparten (KLEINER/SCHWOB, Kommentar zum Banken-
gesetz, Art. 3 N. 164 [Ausgabe April 2005]; äussern sich aber kritisch
gegenüber unrealistischen, überspitzten Anforderungen). Aus der
Sorgfaltspflicht ergibt sich eine Verpflichtung zur bestmöglichen Erfül-
lung der Kundenaufträge in preismässiger, zeitlicher und quantitativer
Hinsicht. Die Pflicht zur bestmöglichen Erfüllung verlangt vom Effek-
tenhändler insbesondere eine Ausführung zum bestmöglichen Markt-
kurs. Die Treuepflicht stipuliert die Vermeidung von Interessenkonflik-
ten bzw. verbietet die Benachteiligung von Kunden in Situationen mit
Konfliktpotential (EBK Bulletin 40/2000 S. 26 f.; ERIC STUPP/DIETER DUBS,
BSK BEHG, Art. 11 N. 59, 68 und 72 ff.).
3.2 Die Bankenkommission trifft die zum Vollzug des Gesetzes not-
wendigen Verfügungen und überwacht die Einhaltung der gesetzlichen
Vorschriften (Art. 23 bis Abs. 1 BankG). Erhält die Bankenkommission
von Verletzungen des Gesetzes oder von sonstigen Missständen
Kenntnis, so erlässt sie die zur Herstellung des ordnungsgemässen
Zustandes und zur Beseitigung der Missstände notwendigen Verfügun-
gen (Art. 23ter Abs. 1 BankG).
Auch das Börsengesetz sieht in Art. 35 Abs. 3 eine entsprechende Be-
stimmung vor. Überdies ist in diesem Artikel festgehalten, dass die
Aufsichtsbehörde a. einem Effektenhändler für kurze Zeit alle Rechts-
geschäfte und Zahlungen sowie Zahlungen an ihn untersagen kann,
sofern eine Gefahr für seine Gläubiger droht; b. Personen, die als ver-
antwortliche Mitarbeiter eines Effektenhändlers den Effektenhandel
betreiben und dieses Gesetz, die Ausführungsvorschriften oder die be-
triebsinternen Vorschriften grob verletzen, die Tätigkeit im Effekten-
handel dauernd oder vorübergehend verbieten kann (Art. 35 Abs. 3
BEHG).
Art. 35 BEHG vereinigt verschiedene Vollzugs- und Aufsichtsaufgaben
der EBK, wie sie die Banken- und Anlagefondsgesetzgebung, aller-
dings aufgeteilt auf verschiedene Einzelbestimmungen, ebenfalls ken-
Seite 12
B-3708/2007
nen (THOMAS POLEDNA, BSK BEHG, Art. 35 N. 1; vgl. im Bankengesetz
die Art. 23bis, 23ter und 23quater).
Beim Berufsverbot gemäss Art. 35 Abs. 3 Bst. b BEHG handelt es sich
um eine repressive Massnahme, welche direkt gegen den Autor einer
verpönten Handlung, also gegen eine physische Person, und nicht ge-
gen den Effektenhändler als Unternehmung gerichtet ist. Mit dieser
Bestimmung werden nicht die herkömmlichen Gewährsträger, sondern
die Händler bzw. die im Effektenhandel tätigen Personen in die Pflicht
genommen (EBK Bulletin 46/2004 S. 54 ff.). Ganz im Gegensatz hierzu
hat eine auf Art. 10 Abs. 2 Bst. d BEHG abgestützte Massnahme prä-
ventiven Charakter und dient primär der Wiederherstellung des ord-
nungsgemässen Zustandes und der Vermeidung von Wiederholungen
(vgl. hierzu auch E. 4.1).
Bestehen Zweifel an der Gewähr für eine einwandfreie Geschäftstätig-
keit, so führt die EBK ein Gewährsverfahren durch, das sich primär ge-
gen das beaufsichtigte Institut richtet. Ist ein Gewährsträger unter au-
ssergewöhnlichen Umständen aus einem beaufsichtigten Institut aus-
geschieden, so wird ihm nach ständiger Praxis der EBK ein sog. Ge-
währsbrief ausgestellt (vgl. EBK Bulletin 46/2004 S. 25 ff.; HUBER, BSK
BEHG, Art. 10 Abs. 1-4 N. 64, mit Verweis auf MARK-OLIVER BAUMGARTEN/
PETER BURCKHARDT/ALEXANDER ROESCH, Gewährsverfahren im Bankenrecht
und Verhältnis zum Strafverfahren, AJP 2006 S. 169 ff., insbes. S. 174,
4.2.2; der Gewährsbrief ist in der Lehre umstritten: vgl. dazu WINZELER,
BSK BankG, Art. 3 N. 19, sowie KLEINER/SCHWOB, Kommentar zum Ban-
kengesetz, Art. 3 N. 247 [Ausgabe April 2005]).
3.3 Mit der Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht kann die Ver-
letzung von Bundesrecht, einschliesslich Überschreitung oder Miss-
brauch des Ermessens, unrichtige oder unvollständige Feststellung
des rechtserheblichen Sachverhaltes sowie Unangemessenheit der
angefochtenen Verfügung gerügt werden (Art. 37 VGG i. V. m. Art. 49
VwVG). Dies gilt grundsätzlich auch für Beschwerden gegen Entschei-
de der EBK. Die Beschwerdeinstanz kann indessen ihre Kognition ein-
schränken, soweit die Natur der Streitsache einer unbeschränkten
Überprüfung des angefochtenen Entscheids entgegensteht, so bei-
spielsweise bei der Würdigung von örtlichen oder technischen Verhält-
nissen, denen die verfügende Verwaltungsbehörde näher steht bezie-
hungsweise über die sie mehr Information und Sachkenntnis hat als
die Beschwerdeinstanz (vgl. FRANCESCO BERTOSSA, Der Beurteilungs-
Seite 13
B-3708/2007
spielraum: Zur richterlichen Kontrolle von Ermessen und unbestimm-
ten Gesetzesbegriffen im Verwaltungsrecht, Diss. Bern 1984, S. 91
,sowie ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER, Verwaltungsverfahren und Verwal-
tungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, Rz. 644 f., je mit
Hinweisen).
Vorliegend verhält es sich so, dass der EBK nach der Rechtsprechung
des Bundesgerichts bei der Frage, ob die Voraussetzungen für ein Ein-
schreiten der EBK gegen ein ihr unterstelltes Bankinstitut gegeben
sind, einen gewissen Beurteilungsspielraum bei der Prüfung des Ein-
zelfalls zukommt. Diese Rechtsfrage wird vom Bundesgericht zwar
grundsätzlich frei überprüft; es auferlegte sich aber bei der Beurteilung
von ausgesprochenen Fachfragen Zurückhaltung ( BGE 116 Ib 193
E. 2d, BGE 115 Ib 55 E. 2c, BGE 108 Ib 196 E. 1). Nichts anderes gilt
nach dem oben Gesagten für das Bundesverwaltungsgericht, welches
nunmehr als erste Rechtsmittelbehörde fungiert (vgl. E. 1).
Ein Beurteilungsspielraum ist der EBK auch zuzugestehen, wenn die
Anwendung eines unbestimmten Rechtsbegriffes der Bankgesetzge-
bung im Einzelfall zu überprüfen ist (BGE 108 Ib 196 E. 1b). Beim Be-
griff "Gewähr für einwandfreie Geschäftstätigkeit" handelt es sich um
einen unbestimmten Rechtsbegriff. Dies gibt der EBK indessen nicht
die Kompetenz, in ihren Verfügungen einwandfreie Geschäftstätigkeit
nach völlig freiem Ermessen zu definieren. Vielmehr darf ein Beurtei-
lungsspielraum bloss innerhalb enger, möglichst genau umschriebener
Grenzen anerkannt werden, wenn die Rechtskontrolle nicht in unzuläs-
siger Weise beschränkt werden soll (BEAT KLEINER, Kommentar zum
Bankengesetz, Art. 23ter N. 2 f. [Ausgabe Juni 1996], mit Hinweis auf
MAX IMBODEN/RENÉ A. RHINOW, Schweizerische Verwaltungsrechtspre-
chung, 5. Aufl., Basel 1976, Bd. I, Nr. 66).
Welche konkreten Massnahmen bei Bejahung der Pflicht für ein Ein-
schreiten der EBK im Einzelfall angezeigt sind, stellt dagegen eine Er-
messensfrage dar. Der EBK als fachkundiger Behörde steht dabei ein
weiter Spielraum des Ermessens zu. Bei der Betätigung ihres Ermes-
sens ist sie an die allgemeinen Grundsätze verwaltungsmässigen Han-
delns gebunden. Es sind dies: das Verbot der Willkür und der rechtsun-
gleichen Behandlung, das Gebot von Treu und Glauben und der
Grundsatz der Verhältnismässigkeit. Bei der Auswahl der Massnahme
ist stets vom Hauptzweck der Bankengesetzgebung, dem Gläubiger-
schutz, auszugehen (BGE 121 II 147 E. 3a, BGE 116 Ib 193 E. 2d,
Seite 14
B-3708/2007
BGE 108 Ib 270 E. 2d; URS ZULAUF, Gläubigerschutz und Vertrauens-
schutz - zur Sorgfaltspflicht der Bank im öffentlichen Recht der
Schweiz, ZSR 1994 II 363 ff., 378).
4.
Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe zu Unrecht das Prin-
zip der freien Beweiswürdigung angewandt. Das ausgesprochene Ver-
bot, bis zum 30. September 2010 die Funktion eines Gewährsträgers
zu übernehmen, komme von seiner Natur und Schwere her einer emp-
findlichen Strafe gleich (Reputationsschaden, wirtschaftliche Folgen).
Wenn ein Verwaltungsverfahren wie vorliegend Strafcharakter habe,
gelte nicht das Prinzip der freien Beweiswürdigung, sondern der
Grundsatz "in dubio pro reo". Die Verwaltung habe demnach den
Nachweis des Verschuldens der mit einer (pönalen) Sanktion belegten
Person zu erbringen. Die Vorinstanz habe das gegen ihn verfügte Be-
rufsverbot indessen auf blossen Verdacht hin ausgesprochen. Im Übri-
gen bedeute auch freie Beweiswürdigung nicht "Richten nach Belie-
ben", sondern es bestehe das Gebot, nach pflichtgemässem Ermes-
sen zu handeln. Bei belastenden Verfügungen trage stets und aus-
nahmslos die Verwaltung die Beweislast.
4.1 Erscheint der EBK die Gewähr für eine einwandfreie Geschäftstä-
tigkeit fraglich, führt sie, wie bereits erwähnt (E. 3.2), ein Gewährsver-
fahren durch. Das Verfahren richtet sich nach dem Bundesgesetz über
das Verwaltungsverfahren (BAUMGARTEN/BURCKHARDT/ROESCH, a. a. O., S.
173, 4.1).
Das Gewährsverfahren hat – entgegen der Meinung des Beschwerde-
führers – nicht Strafcharakter. Ziel der Aufsichtstätigkeit der Vorinstanz
ist nicht die Bestrafung, sondern die Wiederherstellung des ordnungs-
gemässen Zustandes und die Vermeidung von Wiederholungen
(KLEINER/SCHWOB, Kommentar zum Bankengesetz, Art. 3 N. 243 [Ausga-
be April 2005]; Urteil des Bundesgerichts vom 2. Februar 2000
[2A.230/1999] E. 8c, veröffentlicht in: EBK Bulletin 40/2000 S. 37 ff.).
Eine auf Art. 10 Abs. 2 Bst. d BEHG abgestützte Massnahme be-
zweckt, die Integrität der Aktivitäten eines Effektenhändlers als Unter-
nehmung sicherzustellen und zielt darauf ab, die Investoren vor inkom-
petenten oder unehrlichen Personen zu schützen, indem solchen Per-
sonen untersagt wird, bestimmte Schlüsselpositionen bei einem Effek-
tenhändler innezuhaben (EBK Bulletin 46/2004 S. 54).
Seite 15
B-3708/2007
Somit gelangt auch nicht der Grundsatz "in dubio pro reo" zur Anwen-
dung, sondern der Grundsatz der freien Beweiswürdigung, welcher für
das gesamte Verwaltungsverfahren gilt (Art. 19 VwVG i. V. m. Art. 40
des Bundesgesetzes vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilpro-
zess [BZP; SR 273]).
Frei ist die Beweiswürdigung darin, dass sie nicht an bestimmte starre
Beweisregeln gebunden ist, welche der Behörde genau vorschreiben,
wie ein gültiger Beweis zu Stande kommt und welchen Beweiswert die
einzelnen Beweismittel im Verhältnis zueinander haben (vgl. BGE 130
II 482 E. 3.2; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 3. August
2007, C-1170/2006, E. 6.1). Der Grundsatz der freien Beweiswürdi-
gung verlangt, dass sich die urteilende Instanz sorgfältig, gewissen-
haft und unvoreingenommen ihre Meinung darüber bildet, ob der zu
beweisende Sachumstand als wahr zu gelten hat oder nicht. Der Be-
weis ist geleistet, wenn der Richter gestützt auf die Beweiswürdigung
zur Überzeugung gelangt ist, dass sich der rechtserhebliche Sachum-
stand verwirklicht hat (FRITZ GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege,
Bern 1983, S. 278 f.; BGE 114 II 289 E. 2a; BGE 105 Ib 117 E. 1a).
Wenn es um die Beurteilung von inneren Vorgängen geht, die der Be-
hörde oft nicht bekannt und schwierig zu beweisen sind, ist es zuläs-
sig, von bekannten Tatsachen (Vermutungsbasis) auf unbekannte (Ver-
mutungsfolge) zu schliessen. Solche tatsächlichen Vermutungen kön-
nen sich in allen Bereichen der Rechtsanwendung ergeben, nament-
lich auch im öffentlichen Recht. Es handelt sich dabei um Wahrschein-
lichkeitsfolgerungen, die auf Grund der Lebenserfahrung gezogen wer-
den (BGE 130 ll 482 E. 3.2 mit Hinweisen; Urteil des Bundesverwal-
tungsgerichts vom 3. August 2007, C-1170/2006, E. 6.1).
4.2 Die Beweiswürdigung endet mit dem richterlichen Entscheid darü-
ber, ob eine rechtserhebliche Tatsache als erwiesen zu gelten hat oder
nicht. Der Beweis ist geleistet, wenn der Richter gestützt auf die freie
Beweiswürdigung zur Überzeugung gelangt ist, dass sich der rechtser-
hebliche Sachumstand verwirklicht hat. Gelangt der Richter aufgrund
der Beweiswürdigung nicht zur Überzeugung, die feststellungsbedürfti-
ge Tatsache habe sich verwirklicht, so fragt es sich, wer die Folgen der
Beweislosigkeit zu tragen hat. Sofern das massgebliche Recht keine
spezifische Beweisregel enthält, kommt die Beweislastregel von Arti-
kel 8 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB, SR 210) zum Tra-
gen (RENÉ A. RHINOW/BEAT KRÄHENMANN, Schweizerische Verwaltungs-
Seite 16
B-3708/2007
rechtsprechung, Ergänzungsband, Basel 1990, Nr. 2 B V c, S. 6; PETER
SUTTER, Die Beweislastregeln unter besonderer Berücksichtigung des
verwaltungsrechtlichen Streitverfahrens, Diss. St. Gallen 1988, S. 113
ff.). Danach hat derjenige die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen, der
aus einer unbewiesen gebliebenen Tatsache ein Recht ableiten will
(vgl. zu allem BGE 115 V 38 E. 2b, BGE 121 V 204 E. 6a). Für eine be-
lastende Verfügung trägt die Verwaltung die Beweislast (Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts C-1170/2006 E. 6.1).
4.3 Somit vermag der Beschwerdeführer mit seiner Auffassung, wo-
nach nicht das Prinzip der freien Beweiswürdigung, sondern der
Grundsatz "in dubio pro reo" anzuwenden sei, nicht durchzudringen.
5.
Der Beschwerdeführer beantragt, es sei festzustellen, dass er volle
Gewähr für eine einwandfreie Geschäftstätigkeit biete, insbesondere
im Hinblick auf die für 2008 geplante Geschäftstätigkeit bei der Bank
U. (Nachfolge Leiter Privatkunden). Die Vorinstanz habe den Nachweis
nicht erbracht, dass er gewusst habe oder hätte wissen müssen, dass
der "Switch" zum Einstandskurs ausgeführt und damit Verluste der
Bank an deren Kunden überwälzt worden seien.
Demgegenüber vertritt die Vorinstanz die Auffassung, es bestünden
keine vernünftigen Zweifel an der Verantwortung des Beschwerdefüh-
rers für die schwere Verletzung von Treuepflichten gegenüber den be-
troffenen Mandatskunden der Bank Z.
Der Beschwerdeführer anerkennt ausdrücklich, dass der Versuch, die
Aktien aus dem Fehlkauf zum (gegenüber dem aktuellen Kurs höhe-
ren) Einstandskurs durch "Switches" in Vermögensverwaltungsmanda-
te zu platzieren und damit einen grossen Teil des der Bank entstande-
nen Schadens auf Kunden der Bank abzuwälzen, einen groben Ver-
stoss gegen die Treuepflichten der Bank gegenüber ihren Kunden dar-
gestellt habe. Es bestreitet aber, dass er darüber informiert gewesen
sei oder zumindest hätte informiert sein sollen und dass er bei der Ver-
lustbewältigung seine Führungsverantwortung und seine Kontrollpflich-
ten nicht in rechtsgenüglicher Weise wahrgenommen habe.
Im Folgenden wird zuerst der rechtserhebliche Sachverhalt dargestellt
(E. 5.1) und danach untersucht, ob und inwiefern der Beschwerdefüh-
rer die Verantwortung für das gewählte Vorgehen der Bank beim "Swit-
chen" der fraglichen Aktien trägt (E. 5.2 bis 5.6). Auf die vom Be-
Seite 17
B-3708/2007
schwerdeführer erhobenen Rügen der Verletzung der Rechtsgleichheit
und Verhältnismässigkeit ist schliesslich in E. 6 einzugehen.
5.1 In sachverhaltlicher Hinsicht ist folgendes festzuhalten:
Gemäss der unbestrittenen Darstellung der Beteiligten wurden die von
der Bank zuviel gekauften N.-Aktien zu einem Kurs von durchschnitt -
lich 45.68 Euro erworben. Der Fehlkauf wurde von der Leiterin Portfo-
liomanagement, C., am Freitag, 14. Oktober 2005, bemerkt. Der Kurs
der Aktien war zu diesem Zeitpunkt bereits gesunken und schloss an
diesem Abend bei 42.50 Euro .
Noch am gleichen Tag (Freitag, 14. Oktober 2005) fand am Mittag eine
Sitzung statt, an welcher der Beschwerdeführer als Leiter des Ge-
schäftsbereiches Privatkunden und Private Banking und zuständiges
Geschäftsleitungsmitglied für das Asset Management sowie M., der
Leiter Asset Management, C., welche die Aktienkäufe getätigt hatte,
und schliesslich R., Leiter Handel, teilnahmen. Dabei wurde der
Grundsatzentscheid getroffen, Titel aus dem Fehlkauf "soweit sinnvoll"
in Vermögensverwaltungsmandate der Bank zu platzieren. Der Be-
schwerdeführer stellte die Bedingung, dass der N.-Titel vorab noch-
mals einer Analyse unterzogen würde, welche bestätigen sollte, dass
der Titel für Vermögensverwaltungsmandate tauge. Es wurde auch ent-
schieden, Verkaufslimiten und Stop-loss-Orders nur nach Rücksprache
mit dem Beschwerdeführer zu setzen. M. und R. hielten ihn in der Fol-
ge über den Kursverlauf der N.-Aktie laufend informiert.
In der Folge fertigte C. eine Liste der Mandate an, in welche die "Swit-
ches" erfolgen sollten. In einer am Samstag, 15. Oktober 2005, ver-
fassten Aktennotiz bezifferte sie den geschätzten theoretischen Verlust
für die Bank Z. bei sofortiger Glattstellung mit rund Fr. 1 Mio., da der
Kurs der N.-Aktie inzwischen gesunken war. Es ist nicht geklärt, wann
der Beschwerdeführer die Aktennotiz erhalten hat; er selber macht gel-
tend, er habe sie erst am Mittwoch, 19. Oktober 2005 erhalten.
Am Montag, 17. Oktober 2005, trafen sich der Beschwerdeführer, C.,
M. und R. um 8 Uhr 30 zu einer weiteren Sitzung. Dabei wurde der de-
finitive Entscheid gefällt, Titel im Volumen von rund Fr. 7.5 Mio. in 26
Vermögensverwaltungsmandate zu "switchen". Der Rest der zuviel ge-
kauften Titel sollte zu einem grossen Teil gestaffelt verkauft werden
und zu einem kleinen Teil in die eigenen Bestände der Bank übernom-
men werden. M. schätzte den Verlust bei einer sofortigen Liquidation
Seite 18
B-3708/2007
der verbleibenden Aktien auf rund Fr. 500'000.- , während er am Frei-
tag von Fr. 250'000.- bis 300'000.- ausgegangen war. C. erhielt sodann
den Auftrag, die zu "switchenden" Titel gemäss Instruktionen der Ab-
teilung Handel im System einzugeben. Die Instruktion lautete Kauf N.
mit der Bemerkung "Switch gegen Nostro 990.11, Tel. Bestätigung
YYY" (drei mal "Yes").
C. gab diese Instruktionen noch am 17. Oktober 2005 per Mail an ihre
Mitarbeiter weiter, welche sie ausführten. Das Erfassen der Zuteilun-
gen aus dem Nostro für die einzelnen Kunden erfolgte im System ohne
Angabe von Valutadatum und Kurs. Wird kein Kurs eingegeben, er-
scheint im System automatisch "bestens"; die Händlerfichen über die
"Switches" weisen den Vermerk "bestens" auf. Die Abteilung Handel
hat keine Kurskompetenz. Es lässt sich nicht mehr rekonstruieren, wie
Kurs und Valutadatum für die "Switches" an die Abteilung Handel über-
mittelt wurden.
In der Folge wurden gestaffelt und über mehrere Tage verteilt 86'000
Aktien verschiedenen Depots von Vermögensverwaltungskunden zu-
gewiesen und dabei jeweils zum Einstandspreis von durchschnittlich
45.68 Euro abgerechnet. Dadurch wurden rund Fr. 425'000.-- des hy-
pothetischen Verlustes der Bank Z. an Kunden überwälzt. C. und M.,
der im Übrigen auch privat N.-Titel aus dem Fehlkauf kaufte (vgl. Ein-
vernahmeprotokoll, Antwort auf Frage 5, sowie S. 133 der vorinstanzli-
chen Akten), überprüften die Umsetzung in die einzelnen Mandate und
intervenierten nicht.
Der Beschwerdeführer informierte den CEO D. via E-Mail über den
Verlauf des Verlustfalles. In einem Mail vom 17. Oktober 2005, 9 Uhr
40, teilte er ihm unter anderem mit, dass der hypothetische Verlust für
die Bank beim Schlusskurs vom Freitag, 14. Oktober 2005, bei rund Fr.
1 Mio. liege, dass die Hälfte der N.-Aktien in
(Vermögensverwaltungs-)Mandate habe aufgenommen werden kön-
nen und dass bei einer sofortigen Liquidation der verbleibenden Aktien
(im Volumen von rund Fr. 7 Mio.) ein Verlust von etwa Fr. 500'000.- re-
sultieren würde (vgl. auch nachfolgende E. 5.3.1).
Am Mittwoch, 19. Oktober 2005, informierte der Beschwerdeführer
auch die Geschäftsleitung über den Vorfall und bezifferte den Verlust
auf mindestens Fr. 300'000.-. Am Abend desselben Tages informierte
er zudem das Konzerninspektorat, indem er dessen Leiter, F., eine
Mail mit der Aktennotiz von C. zustellte.
Seite 19
B-3708/2007
F. stellte aufgrund der Aktennotiz von C. fest, dass ein grosser Teil der
Verluste der Bank Mandatskunden zugewiesen worden war. Anlässlich
eines Telefongespräches am Donnerstag Vormittag, 20. Oktober 2005,
teilte er dem Beschwerdeführer mit, dass die gewählte Vorgehenswei-
se nicht akzeptabel sei. In der Folge wurden die Kundenabrechnungen
storniert und neu zum Schlusskurs vom Freitag , 14. Oktober 2005
(Tag, an welchem beschlossen wurde, den Titel in die Kundenfolios
aufzunehmen), zu 42.50 Euro erfasst.
5.2 Nicht geklärt ist, wer der Abteilung Handel den Auftrag gab, die
"Switches" zum für die Bankkunden ungünstigen Einstandskurs auszu-
führen. Ebenfalls nicht erstellt ist, ob an den Krisen-Sitzungen über-
haupt über Kurse und Valuta gesprochen worden ist. Während R. dies-
bezüglich in der Einvernahme vom 3. Oktober 2006 erklärte, über den
Kurs sei seines Erachtens nicht gesprochen worden (Antwort auf Fra-
ge 9), führte M. aus, es sei im Vierergremium besprochen worden, wel-
che Vorgehensweise man wähle und dass man einige Titel zum Ein-
standskurs in die Mandate übernehme und einige Titel verkaufe. Alle
seien davon ausgegangen, dass zum Einstandskurs "geswitcht" wer-
de; über Alternativen sei nicht diskutiert worden (Einvernahme vom 2.
Oktober 2006, Antworten auf die Fragen 8, 9 und 11). C. äusserte ih-
rerseits die Überzeugung, dass am Montag allen klar gewesen sei, zu
welchem Kurs die Switches erfolgen würden, nämlich zum Einstands-
kurs (Einvernahme vom 2. Oktober 2006, Antwort auf die Frage 8).
Auf diese beiden ungeklärten Punkte stellte die EBK in ihrer Verfügung
indessen nicht ab. Sie hielt fest, es könne offen bleiben, ob der Kurs,
zu welchem die N.-Aktien den Mandatskunden der Bank in die Depots
gebucht werden sollten, ausdrücklich Thema an einer Krisensitzung
der Verantwortlichen gewesen sei oder nicht. Die Vorinstanz erhebt ge-
genüber dem Beschwerdeführer somit nicht den Vorwurf, er habe aktiv
die Anweisung zur Durchführung der "Switches" zum Einstandskurs
gegeben.
Indessen vertritt die EBK die Auffassung, bei der Frage des bei den
"Switches" anwendbaren Kurses habe es sich um eine Grundsatzfrage
gehandelt, für welche der Beschwerdeführer Führungsverantwortung
getragen habe, sei es doch darum gegangen, wer den der Bank dro-
henden Verlust zu tragen habe und in welcher Höhe der Verlust
schliesslich liegen würde. Es hätte demnach eines aktiven Entschei-
des betreffend den anwendbaren Kurs bedurft, zumindest aber hätte
Seite 20
B-3708/2007
der Beschwerdeführer nach der Abwicklung fragen und Korrekturen
anordnen müssen. Im Weiteren hielt sie dafür, der Beschwerdeführer
habe gewusst oder hätte zumindest wissen müssen, dass eine Teil-
überwälzung des der Bank drohenden Verlustes auf einzelne Mandats-
kunden stattfinden sollte und dass dabei ein für die Kunden ungünsti-
ger Kurs angewandt worden sei. Diese beiden Argumente sollen im
Folgenden untersucht werden.
5.3 Die EBK führte in der angefochtenen Verfügung aus, der Be-
schwerdeführer sei über den hypothetischen Verlust von rund Fr. 1 Mio.
informiert gewesen. Gleichzeitig habe er auch gewusst, dass die
Schätzung des tatsächlichen Verlustes durch seine Mitarbeiter wesent-
lich tiefer gelegen habe. Diese Differenz habe sich schlicht nicht aus-
schliesslich durch die Kursentwicklung der N.-Aktie erklären lassen.
Dem an den Krisensitzungen nicht anwesenden Konzerninspektor F.
sei bereits aufgrund der ihm vom Beschwerdeführer zugestellten Mail
mit der überarbeiteten Notiz von C. klar gewesen, dass eine unzulässi-
ge Verlustüberwälzung an Kunden stattgefunden habe. Es sei unglaub-
würdig, dass dies dem Beschwerdeführer selber verborgen geblieben
sein solle.
5.3.1 Aus den Akten ergibt sich und bleibt unbestritten, dass der Be-
schwerdeführer nach der Krisensitzung vom Montag, 17. Oktober
2005, CEO D. über den Verlauf des Verlustfalles in einem Email um 9
Uhr 40 informierte. Darin hielt er fest, der Kauf der N.-Aktie sei zu ei-
nem Durchschnittskurs von 45.68 Euro erfolgt und der Kurs am ver-
gangenen Freitag sei auf 42.50 Euro gefallen, was einen Verlust von
rund 1 Mio. Schweizer Franken für die Bank bedeutet hätte. Wörtlich
führte er danach aus:
"Da es sich beim N. um einen guten Wert (Dividendenrendite 10 %, zumeist "buy"-
Empfehlung) (handle), konnte das AM rund die Hälfte in Mandate aufnehmen bzw.
switchen. Der Rest (rund 7 Mio CHF) sind z. Z. noch auf unseren Büchern. Würden wir
diese sofort liquidieren, würde für die Bank Z. ein Verlust von ca. 500'000.- Franken
resultieren."
Im folgenden, abschliessenden Teil dieses Mails erläuterte der Be-
schwerdeführer das weitere Vorgehen und informierte D. darüber, dass
um 10 Uhr 30 eine weitere Krisensitzung stattfinde.
Um 10 Uhr 55 schickte der Beschwerdeführer ein weiteres Mail an D.
Darin informierte er diesen darüber, dass entschieden worden sei, in
Seite 21
B-3708/2007
Tranchen von 20'000 Titeln zu liquidieren. Dabei seien die folgenden
Limiten gesetzt:
"20'000 bei 43.50 (wurde heute um 10.00 Uhr verkauft)
20'000 bei 44.00 (wurde heute um 10.30 Uhr verkauft)
20'000 bei 44.50 (falls der Titel schneller steigt, dann warten wir noch zu)
20'000 bei 45.00 (falls der Titel schneller steigt, dann warten wir noch zu)"
Weitere 20'000 würden im Nostro gehalten. Der Stopp-Loss für die ge-
samte Position sei bei 42.00 gesetzt. Die Verlustgrösse, falls dieses
Vorgehen gelinge (ohne Nostro) betrage ca. Fr. 200'000.- bis
Fr. 220'000.-.
Nachdem der Leiter des Konzerninspektorats den Beschwerdeführer
telefonisch darauf hingewiesen hatte, dass es nicht angehe, den Ver-
lust zum Teil auf Vermögensverwaltungskunden abzuwälzen, schrieb
der Beschwerdeführer am Donnerstag, 20. Oktober 2005, 12 Uhr 24,
ein weiteres Email an D. Darin wies er auf den unkorrekten, den Kun-
den verbuchten Kurs hin und hielt fest:
"Möglicherweise würden die betroffenen Mandatskunden diese Kursdifferenz gar nicht
feststellen, aber dennoch besteht hier ein ganz offensichtliches Reputationsrisiko, das
wir meiner Meinung nach als anständige Bank nicht tragen können. Wir würden da-
durch die betroffenen Mandatskunden schädigen, bzw. unseren Fehler auf sie verla-
gern. Hier gilt es, dass wir uns korrekt verhalten. Dies würde bedeuten, dass sich der
Verlust nochmals um rund CHF 240'000 erhöhen wird (je nach gewähltem Kurs vom
letzten Montag)."
5.3.2 Aus diesen Emails geht hervor, dass der Beschwerdeführer über
den Verlauf des Kurses der N.-Aktie und die Höhe des möglichen Ver-
lustes genau im Bilde war. Nach der Feststellung des Fehlers und des
eingetretenen Verlustes ging es in den Gesprächen der Beteiligten an-
lässlich der Krisensitzungen neben der Frage, wie es zum Verlustfall
gekommen war und wie ein solcher in Zukunft zu vermeiden ist, näm-
lich auch darum, wie der Schaden nach Möglichkeit begrenzt werden
konnte. Die Strategie, einen Teil der zuviel gekauften Aktien zu "swit-
chen", machte jedoch offensichtlich nur dann Sinn, wenn damit eine
gewisse Verlustminimierung erreicht werden konnte (vgl. Einvernahme
vom 3. Oktober 2006, Antwort von F. auf Frage 7).
In diesem Sinne ist auch der Inhalt der Mails des Beschwerdeführers
an D. zu verstehen: Der Beschwerdeführer hielt in seinem ersten Mail
Seite 22
B-3708/2007
von 9 Uhr 40 unmittelbar nach der Nennung der Höhe des Verlustes
von etwa 1 Million Franken und der Erläuterung, dass rund die Hälfte
der Aktien in Mandate habe aufgenommen werden können, fest, bei
einer sofortigen Liquidation des in den "Büchern" verbleibenden Res-
tes würde für die Bank ein Verlust von ca. Fr. 500'000.- resultieren. Es
ist nicht ersichtlich und wird vom Beschwerdeführer auch nicht darge-
tan, wie dieser Passus vernünftigerweise anders verstanden werden
könnte denn als implizite Aussage, dass sich der Verlust für die Bank
durch die vorgenommenen "Switches" um etwa Fr. 500'000.- reduziert
habe.
Die Tatsache, dass sich die Schätzung des Verlusts um rund die Hälfte
reduzierte, sticht ins Auge und musste zwangsläufig zur Frage führen,
auf welche Weise diese Verminderung erzielt worden war. Auffallend
ist, dass die Handhabung und/oder Folgen der "Switches" in den ers-
ten beiden Mails des Beschwerdeführers nicht thematisiert werden,
insbesondere ist ihnen nichts zu entnehmen über eine allfälligen der
Bank durch die Switches entstehenden Verlust. Ein solcher hätte aber
entstehen müssen, wenn die "Switches" zu einem anderen, d. h. tiefe-
ren Kurs, als dem Einstandskurs durchgeführt worden wären. Ein dies-
bezüglicher Verlust hätte im Sinne der Pflicht zu einer korrekten und
umfassenden Information in den Mails auch ausdrücklich erwähnt wer-
den müssen. Da dies nicht geschah, ist anzunehmen, wie auch die
Vorinstanz geltend macht, dass der Beschwerdeführer nicht davon
ausging, dass aus den "Switches" ebenfalls ein Verlust für die Bank
entstehen würde. Die Erwähnung eines entsprechenden Verlustes fin-
det sich erst im Mail vom Donnerstag, 20. Oktober 2005, 12 Uhr 24.
Bei dieser Aktenlage erscheint es - dies ist als Zwischenergebnis fest-
zuhalten - als nicht glaubwürdig, dass der Beschwerdeführer sich nicht
bewusst war, dass durch die "Switches" der Verlust für die Bank ver-
mindert und folglich auf die Vermögensverwaltungskunden, bei wel-
chen die "Switches" durchgeführt wurden, überwälzt wurde.
5.3.3 Aber selbst wenn sich der Beschwerdeführer der Problematik
nicht bewusst gewesen wäre - was angesichts seiner langen Erfahrung
im Bankensektor erstaunen würde und wie oben dargelegt als unwahr-
scheinlich anzusehen ist - ist von einem pflichtwidrigen Unterlassen
auszugehen, für welches der Beschwerdeführer die Verantwortung
trägt.
Seite 23
B-3708/2007
Es fällt nämlich auf, dass der Beschwerdeführer im Mail von 10 Uhr 55
betreffend die zu liquidierenden Titel genau aufführt, wann der Verkauf
zu welchem Kurs ausgeführt worden war bzw. zu tätigen sein wird und
wie vorzugehen ist, wenn der Kurs schneller als erwartet steigt oder
aber unter 42.00 sinkt. Hier war es also von grosser Wichtigkeit (aktiv)
zu entscheiden, wann und zu welchem Kurs die Aktien verkauft wer-
den. Es ist nicht einsichtig, warum betreffend die Aktien, welche "ge-
switcht" - also an Vermögensverwaltungskunden der Bank verkauft -
werden sollten, ein solcher Entscheid nicht von genau gleicher Rele-
vanz gewesen wäre.
Aktiv zu bestimmen, welcher Kurs bei den "Switches" anzuwenden ist,
gehörte somit ohne Zweifel zu einer regelkonformen, umsichtigen und
verantwortungsvollen Verlustbewältigung.
5.4 Der Beschwerdeführer wendet ein, gemäss der Weisung Abwick-
lungsverluste der Bank Z. sei die Entscheidungsinstanz bei Verlusten
von über Fr. 20'000.-- die "Geschäftsleitung" und nicht das einzelne
zuständige Mitglied der Geschäftsleitung. Zudem stellten Switches ein
alltägliches Geschäft dar, das keine besonderen Entscheide bzw.
Überwachungsmassnahmen erfordere, zumal es sich bei den Ausfüh-
renden um erfahrene Bankmitarbeiter gehandelt habe. Soweit er sel-
ber ohnehin keine Weisungen habe erteilen dürfen, sei der Vorwurf
der Vorinstanz nicht haltbar, wonach es betreffend des Kursentschei-
des eines aktiven Entscheids des Beschwerdeführers bedurft hätte.
Der Beschwerdeführer war das für den Bereich Asset Management zu-
ständige Mitglied der Geschäftsleitung. Er trug somit die Hauptverant-
wortung für einen Verlust in diesem Bereich. Inwiefern andere Perso-
nen, wie beispielsweise M. als Leiter des Asset Managements und D.
als Vorsitzender der Geschäftsleitung, Mitverantwortung trugen, muss
im Rahmen dieses Verfahrens nicht abgeklärt werden. Fest steht je-
doch und geht auch aus der vom Beschwerdeführer gegebenen Dar-
stellung des Sachverhalts hervor, dass die übrigen Mitglieder der Ge-
schäftsleitung, mit Ausnahme von D., erst mit Verspätung informiert
wurden, d. h. am Mittwoch, 19. Oktober 2005, anlässlich der regulären
Geschäftsleitungssitzung, und er die Bewältigung des Verlustfalles
demzufolge nicht vorgängig mit ihnen absprach. Daher vermag der
Einwand nicht zu überzeugen, die Geschäftsleitung sei zuständig ge-
wesen und es könne dem Beschwerdeführer nicht vorgeworfen wer-
den, einen aktiven Entscheid unterlassen zu haben. Vielmehr hätte der
Seite 24
B-3708/2007
Beschwerdeführer der Problematik des bei den "Switches" anzuwen-
denden Aktienkurses und überhaupt der Bewältigung dieses ausserge-
wöhnlichen Verlustfalles allergrösste Aufmerksamkeit schenken und im
Sinne eines zeitgerechten Handelns sogleich die gesamte Geschäfts-
leitung informieren und – unter der Annahme, diese hätte die Durch-
führung von "Switches" unter den konkreten Umständen gutgeheissen
– deren Abwicklung persönlich leiten und genau überwachen müssen.
Dem Beschwerdeführer als Gewährsträger ist demnach auch vorzu-
werfen, dass er das Vorliegen einer ausserordentlichen Situation und
die Erforderlichkeit spezieller, dieser Situation angemessener Mass-
nahmen und eines über das Übliche hinausgehenden Engagements
zu deren Bewältigung nicht erkannt und damit dem Entstehen einer
klar rechtswidrigen Situation durch sein zu passives Verhalten in er-
heblichem Umfang Vorschub geleistet hat. Auch insofern hat er die von
einem Gewährsträger zu erwartende Sorgfalt und damit seine Pflicht
als Gewährsträger offensichtlich verletzt.
Aus diesem Grund vermag der Beschwerdeführer auch mit dem Ein-
wand, er habe die beiden Mitarbeiter M. und C. als erfahren, fehlerfrei
handelnd und selbständig kennengelernt und daher deren Fehlleistung
nicht antizipieren können und müssen, nicht durchzudringen. Der Be-
schwerdeführer war der ranghöchste Entscheidungsträger, der in die
Lösung des Verlustfalles aktiv einbezogen und demzufolge zu ange-
messenen Kontrollen gehalten war. Es handelte sich dabei – wie er-
wähnt - nicht um eine Bagatelle, sondern um einen hohen Verlust von
bis zu einer Million Franken.
Anzumerken bleibt, dass - wie die EBK in der angefochtenen Verfü-
gung zu Recht festhielt und dieser Fall auch illustriert - die Strategie
der "Switches", wenn auch nicht unzulässig, so doch heikel war, da
sich dabei hinsichtlich des anzuwendenden Kurses Konflikte zwischen
den Interessen der Bank und denjenigen der betroffenen Vermögens-
verwaltungskunden ergeben konnten. Das Ziel der Schadensbewälti-
gung bestand darin, den voraussichtlichen Verlust der Bank zu mini-
mieren, ohne dass dabei Treue- oder andere Pflichten gegenüber Kun-
den verletzt würden. Festzuhalten ist, dass dies vorliegend offenbar im
ersten Anlauf nicht gelang, weshalb ein pflichtgemässes Verhalten er-
fordert hätte, sorgfältiger vorzugehen und die zu treffenden Entscheide
breiter abzustützen.
Seite 25
B-3708/2007
5.5 Der Beschwerdeführer ist der Ansicht, die einschlägigen Händlerfi-
chen belegten, dass der Verkauf tatsächlich zum Tageskurs angeord-
net worden sei. Aus den Händlerfichen ergebe sich nämlich, dass die
Aufträge mit dem Prädikat "bestens" erteilt worden seien, und dem-
nach zum Kurs vom Montag, 17. Oktober 2005, hätten ausgeführt wer-
den müssen. Da der Börsenhändler keine Kurskompetenz habe, müs-
se angenommen werden, dass jemand im Anschluss an die Erteilung
der Aufträge und ohne sein Wissen einen anderen Kurs eingegeben
habe.
Auch diese Ausführungen des Beschwerdeführers vermögen nicht zu
überzeugen. Nach der unbestrittenen Aussage von C. wurden für die
Aufträge kein Kurs und kein Datum eingegeben. Wenn kein Kurs ein-
gegeben werde, sei das System so eingestellt, dass automatisch der
Vermerk "bestens" erscheine (Einvernahmeprotokoll vom 2. Oktober
2006, Antwort von C. auf Frage 8). Wer vorliegend den Auftrag an die
Abteilung Handel erteilte, die "Switches" zum Einstandskurs durchzu-
führen, ist, wie bereits oben angemerkt, nicht erstellt (vgl. E. 5.2).
Aus dem Umstand, dass die Aufträge mit dem Vermerk "bestens" er-
teilt wurden, kann nicht geschlossen werden, dass der Beschwerde-
führer diese Anweisung gab, welche nachher entgegen seiner Anord-
nung abgeändert worden wäre. Kommt hinzu, dass auch ein "Bestens-
Auftrag" nicht unbedingt die angemessene Vorgehensweise dargestellt
hätte. "Bestens" bedeutet, dass der Auftrag unlimitiert ist, d. h. kein
Höchst- oder Mindestkurs für die Ausführung vorgeschrieben wurde,
und dass der Auftrag sofort zum aktuell besten Preis ausgeführt wer-
den soll. Als bestmöglicher Preis gilt derjenige Kurs der Effekte, der
bei umgehender Auftragsausführung auf dem Markt erzielt werden
kann, an welchem der Effektenhändler Transaktionen in der fraglichen
Effekte und mit dem fraglichen Auftragsvolumen üblicherweise aus-
führt (STUPP/DUBS, BSK BEHG, Art. 11 N. 59, mit Verweis u. a. auf EBK
Bulletin 40/2000 S. 24 ff.). Somit wären die Aktien bei einem
"Bestens"-Auftrag zu einem Kurs von Montag, 17. Oktober, "geswitcht"
worden. Die Aktie schloss am Montag bei einem Kurs von 43.10. Der
Kurs, der schliesslich nach Intervention des Konzerninspektors für die
"Switches" angewandt wurde, war aber der Schlusskurs vom Freitag,
14. Oktober 2005, dem Tag, an welchem beschlossen wurde, den Titel
in die Kundenfolios aufzunehmen (42.50 Euro). Demzufolge ist nicht
erstellt, dass ein "Bestens-Auftrag" zum korrekten Ergebnis hinsicht-
lich des anzuwendenden Kurses geführt hätte; ein aktiver Kurs-Ent-
Seite 26
B-3708/2007
scheid mit einem vorgängigen Thematisieren der ganzen Problematik
(vgl. E. 5.4) wäre daher ohnehin zwingend erforderlich gewesen.
5.6 Aus dem Gesagten geht hervor, dass der Beschwerdeführer ge-
wusst hat oder bei hinreichender Wahrnehmung seiner Kontrollpflicht
und seiner Führungsverantwortung zumindest hätte wissen müssen,
dass der Verlust der Bank zu einem erheblichen Teil auf Vermögens-
verwaltungskunden überwälzt und diese Überwälzung nur deshalb ge-
stoppt und rückgängig gemacht wurde, weil das Konzerninspektorat
eingriff. Dies stellt einen groben Verstoss gegen die Treuepflichten der
Bank gegenüber ihren Kunden dar (vgl. E. 3.1), für welche der Be-
schwerdeführer einen wesentlichen Teil der Verantwortung trägt.
Die Vorinstanz hat daher zu Recht festgestellt, dass der Beschwerde-
führer das Erfordernis der Gewähr für eine einwandfreie Geschäftstä-
tigkeit verletzt hat. Dispositiv Ziffer 1 der angefochtenen Verfügung er-
weist sich demnach als rechtmässig.
6.
In der angefochtenen Verfügung verbot die Vorinstanz dem Beschwer-
deführer, vor dem 1. Oktober 2010 bei der Bank U. eine Funktion als
Gewährsträger zu übernehmen (Dispositiv Ziffer 2). Der Beschwerde-
führer beantragt die Aufhebung dieser Anordnung insbesondere im
Hinblick auf die für das Jahr 2008 geplante Übernahme der Funktion
als Nachfolger des Leiters Privatkunden bei der Bank U. Er macht be-
züglich der Dauer des von der EBK ausgesprochenen Verbots eine
Verletzung der Grundsätze der Verhältnismässigkeit und - mit Blick auf
andere Gewährsverfahren - der Rechtsgleichheit geltend.
6.1 Die Vorinstanz führte in der angefochtenen Verfügung aus, die
Feststellungen zur Verantwortung des Beschwerdeführers wögen
schwer. Hinzu komme, dass er sich als unwissendes und nicht in der
Verantwortung stehendes Opfer darstelle. Es gebe keine Hinweise, die
den Schluss erlauben würden, der Beschwerdeführer hätte die not-
wendigen Lehren aus dem Vorfall gezogen, der auch erst rund 18 Mo-
nate zurückliege. Demgegenüber sei zu berücksichtigen, dass dem
Beschwerdeführer von seinem neuen Vorgesetzten in jeder Hinsicht
ein gutes Zeugnis ausgestellt worden sei. Allerdings sei er heute im
Bereich Marketing nicht in einer Position tätig, wo die ihm vorgeworfe-
ne schwere Verletzung der Treuepflicht gegenüber Kunden relevant
wäre. Angesichts der festgestellten, schweren Verstösse sei es ver-
früht, dass der Beschwerdeführer die in Frage stehende Gewährsposi-
Seite 27
B-3708/2007
tion bei der Bank U. im Jahr 2008 übernehme. Der Übernahme einer
Funktion Leiter Privatkunden und als Geschäftsleitungsmitglied der
Bank U. könne sie vor dem 1. Oktober 2010 ihre Zustimmung nicht er-
teilen.
Im Beschwerdeverfahren erklärte die EBK, dieses Verbot erweise sich
als verhältnismässig, weil die begangene schwerwiegende Verletzung
von Treuepflichten gegenüber Kunden in der Eigenschaft des Be-
schwerdeführers als Führungsverantwortlicher besonders gravierend
sei. Zudem mache der Beschwerdeführer entgegen der Faktenlage
geltend, seine ehemaligen Mitarbeiter hätten ohne sein Wissen nach-
träglich einen falschen Kurs eingegeben, womit er nicht habe rechnen
müssen. Damit versuche er nach wie vor, die Schuld für die begange-
ne Treuepflichtverletzung auf andere Personen abzuwälzen. Diese Hal-
tung zeuge von fehlender Einsicht, was es ebenfalls zu berücksichti-
gen gelte.
6.2 Bei der Überprüfung der fachlichen und charakterlichen Vorausset-
zungen nach Art. 3 Abs. 2 lit. c BankG aufgrund zurückliegender Vor-
kommnisse verfolgt die Aufsichtsfunktion der EBK keine repressiven,
sondern einzig präventive Zielsetzungen. Die EBK trifft nicht Sanktio-
nen für früheres Fehlverhalten, sondern hat die Risiken künftigen Ver-
haltens abzuwägen (MARCEL LIVIO AELLEN, Die Gewähr für eine einwand-
freie Geschäftstätigkeit gemäss Art. 3 Abs. 2 lit. c des Bankengeset-
zes, Diss. Bern 1990, S. 140 und 167).
Die Gewähr ist dann nicht gegeben, wenn aufgrund begangener Feh-
ler befürchtet werden muss, dass der fehlbare Gewährsträger auch
inskünftig für die Sicherheitsinteressen der Bank und der Bankkunden
und für das Ansehen des schweizerischen Bankenwesens eine Ge-
fährdung darstellt (AELLEN, a. a. O., S. 200). Ein Gewährsverfahren fin-
det in der Regel nur statt, wenn die begangenen Fehler oder Pflicht-
verletzungen dahingehend eine gewisse Schwere und Tragweite auf-
weisen, dass Gefährdungen für die Bankgläubiger und das Ansehen
des Bankenwesens zu befürchten sind (AELLEN, a. a. O., S. 201). Nur
bei schweren Missachtungen der bankenaufsichtsrechtlichen Sorg-
faltspflichten darf eine ungünstige Prognose in Bezug auf die künftige
Geschäftstätigkeit gemacht werden (AELLEN, a. a. O., S. 214). Insofern
muss weiteres Fehlverhalten in Zukunft als wahrscheinlich betrachtet
werden. Blosse Möglichkeit weiteren Fehlverhaltens genügt nicht
Seite 28
B-3708/2007
(KLEINER/SCHWOB, Kommentar zum Bankengesetz, Art. 3 N. 181 [Ausga-
be April 2005]).
Bereits die Anordnung durch die EBK, dass ein bestimmter Gewährs-
träger aus der betreffenden Bank ausscheiden muss, stellt eine Mass-
nahme dar, die nur bei einer gewissen Schwere und Tragweite des un-
korrekten Verhaltens verfügt wird, z. B. bei Begehung von und der Ver-
wicklung in Straftaten, insbesondere Vermögens- und Urkundendelik-
te, bei Fällen von Treue- und Sorgfaltspflichtverletzungen, um finanzi-
elle und persönliche Vorteile zu erreichen, sowie bei Kumulation von
gleichen und/oder verschiedenen Fehlverhalten (BAUMGARTEN/
BURCKHARDT/ROESCH, a. a. O., S. 172, 3.3, mit Verweis auf AELLEN, a. a.
O., S. 236). Dies muss umso mehr auch bei der Bestimmung einer
Nichtwählbarkeitsperiode für eine bestimmte Gewährsposition bei ei-
ner andern Bank gelten.
6.3 Bei Entscheiden nach Art. 3 Abs. 2 lit. c ist das Prinzip der Verhält-
nismässigkeit von ganz besonderer Bedeutung (KLEINER/SCHWOB, Kom-
mentar zum Bankengesetz, Art. 3 N. 164 und 176 [Ausgabe April
2005]). Im Rahmen eines sich auf ein konkretes Arbeitsangebot bei ei-
ner bestimmten Bank beziehenden Feststellungsbegehrens betreffend
die ausreichende Gewähr für eine einwandfreie Geschäftstätigkeit sind
inbesondere folgende Faktoren zu berücksichtigen: der Umfang und
die Natur der fraglichen Funktionen, die Grösse und die Komplexität
des betroffenen Unternehmens, die Umstände, welche zur Entlassung
oder zum Weggang des Betroffenen geführt haben, die Schwere der
festgestellten Verfehlungen im Hinblick auf die neue Geschäftstätigkeit,
die Tätigkeit und das Verhalten des Betreffenden seit der Kündigung
oder dem Weggang und die verstrichene Zeit seit den Ereignissen,
welche zur Entlassung oder zum Weggang geführt haben. Die Bemes-
sung der Dauer der Unwählbarkeit für die betreffende Stelle bestimmt
sich nach denselben Faktoren (Entscheid der EBK vom 25. Februar
2004 i. S. Monsieur X., EBK Bulletin 46/2004 S. 31 ff., Ziff. 28 bis 37).
Unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismässigkeit zu berücksichtigen
ist auch ein Wohlverhalten seit dem belastenden Ereignis. Notwendig
ist ferner die Möglichkeit der Rehabilitierung durch einwandfreie Tätig-
keit in untergeordneter Funktion (KLEINER/SCHWOB, Kommentar zum
Bankengesetz, Art. 3 N. 247 [Ausgabe April 2005]).
6.4 Vorab ist festzuhalten, dass die Begründung der Vorinstanz für die
Dauer des Verbots der Übernahme einer Gewährsposition bei der
Seite 29
B-3708/2007
Bank U. eher knapp gehalten ist und nicht durchwegs zu überzeugen
vermag.
Die Ausführungen lassen insbesondere den in die Zukunft gerichteten
Blick vermissen; es lässt sich ihnen nicht entnehmen, inwiefern ein zu-
künftiges Fehlverhalten des Beschwerdeführers als wahrscheinlich
geltend muss und warum die Vorinstanz annimmt, die Einnahme der
betreffenden Gewährsposition durch den Beschwerdeführer vor dem 1.
Oktober 2010 würde für die Interessen der Bank bzw. deren Kunden
ein Risiko darstellen oder das Ansehen des Bankenwesens gefährden.
Die EBK macht auch nicht geltend, dass sich der Beschwerdeführer
bereits früher etwas hatte zu Schulden kommen lassen; in dem Sinne
ist von von einem einmaligen "Versagen" auszugehen, was im Hinblick
auf die Prognose für die künftige Geschäftstätigkeit als nicht ganz un-
wichtig erscheint.
Das Argument, der Beschwerdeführer lege eine uneinsichtige Haltung
zu Tage und versuche, die begangene Treuepflichtverletzung auf seine
damaligen Mitarbeiter abzuwälzen, kann für die Dauer des verhängten
Verbots nicht allein ausschlaggebend sein, zumal es unter Umständen
auch zulässig sein muss, in einem Verfahren der vorliegenden Art bei
nicht abschliessend erstellter Faktenlage zum Zwecke der Abwehr der
erhobenen Vorwürfe einen eigenen, abweichenden Standpunkt einzu-
nehmen. Im Übrigen stuft der Beschwerdeführer das Fehlverhalten als
schwerwiegende Pflichtverletzung ein, was auf eine gewisse Einsicht
schliessen lässt.
Im Folgenden sind zuerst im Rahmen der ebenfalls gerügten Verlet-
zung der Rechtsgleichheit einige weitere Fälle aus der Praxis der EBK
zum Gewährserfordernis zu untersuchen, bei denen der Grundsatz der
Verhältnismässigkeit auch eine Rolle spielte (nachfolgende E. 6.5 und
6.6). Danach ist die Frage, ob die von der Vorinstanz verfügte Dauer
der "Nichtwählbarkeitsperiode" den Kriterien der Rechtsgleichheit und
der Verhältnismässigkeit auf angemessene Art Rechnung trägt, ge-
samthaft zu beurteilen und zu würdigen (E. 6.7).
6.5 Der Beschwerdeführer verwies auf einen Fall aus dem Jahr 1988
und erklärte, es sei rechtsungleich, dass er strenger bestraft werden
solle als andere Gewährspersonen, die sich nachweislich und aktiv ei-
ner schweren Sorgfaltspflichtverletzung schuldig gemacht hätten und
dies auch noch zu vertuschen suchten. Die EBK hielt hierzu fest, der
vom Beschwerdeführer zitierte Entscheid könne nicht ohne weiteres
Seite 30
B-3708/2007
mit dem vorliegenden Fall verglichen werden; es müssten immer indivi-
duell die gesamten Umstände eines Falles berücksichtigt werden. In
einem jüngeren Entscheid habe das Bundesgericht ein von der EBK
ausgesprochenes Verbot, eine Gewährsposition zu übernehmen, gut-
geheissen, obwohl sich dieses über einen Zeitraum von fast 7 Jahren
erstreckt habe. Somit ziehen sowohl der Beschwerdeführer wie auch
die Vorinstanz, um ihre Standpunkte zu untermauern, in ihren Rechts-
schriften frühere Fälle als Vergleich heran. Auf diese und drei weitere
Fälle soll im Folgenden (E. 6.5.1 bis E. 6.5.3) kurz eingegangen wer-
den.
6.5.1 In dem Fall, auf den der Beschwerdeführer verwies (publiziert in
EBK Bulletin 18/1988 S. 11 ff.), ging es um eine Bank, welche seit dem
Jahr 1982 mit Kursschnitten auf Wertschriftentransaktionen nahezu
1.5 Millionen Franken einnahm. Von Kunden erteilte Börsenaufträge
(Bestens-Aufträge) führte die Bank weisungsgemäss gleichentags
aus, berechnete den Kunden aber schlechtere als mit der Gegenpartei
(Broker) erzielte Preise. Die den Kunden zu belastenden bzw. gutzu-
schreibenden Kurse setzte sie je nach Kursentwicklung so fest, dass
eine positive Differenz zwischen dem mit dem Broker ausgehandelten
und dem dem Kunden abgerechneten Preis entstand. Die Differenz
vereinnahmte die Bank zu ihren Gunsten. Die Festsetzung des anzu-
wendenden Kurses gegenüber den Kunden erfolgte in der Regel durch
den Leiter der Wertschriftenabteilung, Vizedirektor B., mit Wissen und
unter Billigung durch Direktor A., der gleichzeitig Hauptaktionär der
Bank war.
Direktor A. liess sich zusätzlich Verstösse gegen die Pflicht zur Identifi-
kation der Vertragspartner (zwei Ausländer, die mit Nutzfahrzeugen
handelten) und zur Feststellung der wirtschaftlich Berechtigten zu-
schulden kommen und hatte im Rahmen einer Kontobeziehung eine
unrichtige Bescheinigung ausgestellt. Die EBK qualifizierte die uner-
laubten Kursschnitte, die mangelhafte Abklärung der wirtschaftlich Be-
rechtigten und die unrichtige Bescheinigung als Verstösse gegen das
Gebot der Gewähr für eine einwandfreie Geschäftstätigkeit und drohte
der Bank X. für den Fall weiterer Verstösse den Bewilligungsentzug an.
Da Direktor A. sowohl im Falle der Kursschnitte wie in der Kundenbe-
ziehung mit den beiden Nutzfahrzeughändlern ein schwerwiegendes
Fehlverhalten an den Tag gelegt habe, verfügte die EBK, dass er zu
ersetzen und seine Unterschriftsberechtigung im Handelsregister zu
löschen sei und dass er der EBK frühestens in fünf Jahren die Frage
Seite 31
B-3708/2007
unterbreiten könne, ob er wieder Gewähr für eine einwandfreie Ge-
schäftstätigkeit für die Leitung (oder den Einsitz im Verwaltungsrat) ei-
ner Bank biete.
Des Weiteren stellte die EBK fest, dass das Verhalten des Leiters der
Wertschriftenabteilung (Vizedirektor B.) im Zusammenhang mit den
Kursschnitten ebenfalls nicht mit der Gewähr für eine einwandfreie Ge-
schäftstätigkeit zu vereinbaren sei. Er wurde jedoch aus Gründen der
Verhältnismässigkeit nicht aus seiner leitenden Stellung abberufen,
insbesondere weil er nur am Rande mit der Kundenbeziehung zu den
beiden Nutzfahrzeughändlern befasst war. Unter dem gleichen Titel
wurden der Verwaltungsratspräsident und der Verwaltungsrats-vizeprä-
sident gerügt, da sie im Falle der Kursschnitte ihren Überwachungs-
und Kontrollaufgaben nur ungenügend gerecht geworden waren. Da
aber auch sie in die andere Angelegenheit nicht verwickelt und zudem
aufrichtig bestrebt waren, künftiges Wohlverhalten der Bank X. zu ge-
währleisten, verzichtete die EBK auch ihnen gegenüber auf weiterge-
hende Massnahmen.
6.5.2 Die EBK verwies auf einen neueren Entscheid, der ans Bundes-
gericht weitergezogen und von diesem im Jahr 2004 beurteilt worden
war (Fall "Monsieur X."; Entscheid der EBK vom 25. Februar 2004,
EBK Bulletin 46/2004 S. 31 ff.; unveröffentlichtes Urteil des Bundesge-
richts vom 27. Mai 2004 [2A.261/2004]).
Monsieur X. hatte während den 14 Jahren (1986 bis 2000), in welchen
er als Generaldirektor der Bank A. amtete, eine geheime Reserve ge-
schaffen und unterhalten, welche dazu diente, eventuelle Verluste der
Bank und ihrer Kunden zu decken. Zu diesem Zweck überredete er ei-
nen Kunden, sein Guthaben der Bank zur Verfügung zu stellen und ihr
seinen Namen zu leihen. Auf diese Art wurden über die Jahre Verluste
von rund Fr. 30 Millionen verheimlicht, was dazu führte dass X. auf-
grund der dadurch verbesserten Geschäftsergebnisse der Bank höhe-
re Boni erhielt.
Am 26. Mai 2000 wurde Monsieur X. seines Amtes enthoben, am
16. Februar 2001 wurde er entlassen. Mit Verfügung vom 25. Februar
2004 entschied die EBK, X. biete im Moment keine genügende Ge-
währ für eine einwandfreie Geschäftstätigkeit im Hinblick auf den an-
gestrebten und ihm zugesicherten Sitz im Verwaltungsrat der Bank B.
Eine Nichtwählbarkeit in den Verwaltungsrat oder die Direktion einer
Bank bis 31. Dezember 2006 erscheine angesichts der Schwere der
Seite 32
B-3708/2007
Vorwürfe angemessen. Die Nichtwählbarkeitsperiode dauerte somit
knapp 6 Jahre seit dem Zeitpunkt der Entlassung von Monsieur X. bzw.
ca. 6 Jahre und 7 Monate ab Entdeckung des Tatbestandes.
Im Rahmen der Prüfung der Verhältnismässigkeit der Massnahme
setzte sich die EBK einlässlich mit den von X. zu seiner Entlastung
vorgebrachten Argumenten auseinander (EBK Bulletin 46/2004 S. 40
bis 42). Dabei kam sie zum Schluss, dass die schweren Verfehlungen
unter anderem darin begründet waren, dass X. eine zu nahe Bezie-
hung zu einem Teil der Kundschaft hatte. Denn mit rein ökonomischen
Argumenten lasse sich das wiederholte Decken von Verlusten der
Kundschaft nicht befriedigend erklären. Diese Kunden seien X. nach
wie vor treu geblieben und seien daran, ihr Guthaben der Bank B. zu
überweisen.
Das Bundesgericht wies die gegen diesen Entscheid erhobene Be-
schwerde ab, stützte die Argumentation der EBK und fügte unter ande-
rem folgendes an: "De surcroît, on ne saurait exclure tout danger pour
le nouvel établissement dans la mesure où, même si le recourant est à
ses dires dépourvu de fonctions de gestion, ses attributions consistent
à amener des clients, alors que les actes reprochés résultent notam-
ment d'une trop grande proximité avec ceux-ci." (2A.261/2004 E. 2.2).
6.5.3 Demgegenüber sah die EBK in andern Fällen von einer Abberu-
fung der fehlbaren Gewährspersonen bzw. einem Verbot der Übernah-
me einer Gewährsposition ab.
6.5.3.1 In einem Fall, den die EBK am 25. März 1999 entschied, ging
es um eine Verlust-Überwälzung auf Dritte. Die betroffene Bank (SKA)
hatte Aktien der Biber Holding AG aus dem Eigenbestand verkauft, de-
ren Wert deutlich unter dem aktuellen Börsenkurs lag, wobei dies nur
der Bank, nicht aber den betroffenen Aktienkäufern bewusst war. Die
EBK hielt fest, das Überwälzen von absehbaren und mit Sicherheit er-
warteten Verlusten auf Dritte stelle eine Verletzung von Treu und Glau-
ben dar. Sie begnügte sich aber damit, anstelle der Entfernung der be-
troffenen Personen bloss festzustellen, dass dieses Verhalten dem Ge-
bot einwandfreier Geschäftstätigkeit nicht entsprochen habe (Missfal-
lenskundgebung). Im Weiteren hielt sie die SKA dazu an, den durch
den rechtswidrigen Verkauf der Aktien verhinderten Verlust, d. h. einen
Betrag in der Höhe von Fr. 4'265'000.-, zu beseitigen (vgl. EBK Bulletin
40/2000 S. 37 ff).
Seite 33
B-3708/2007
Eine gegen diesen Entscheid erhobene Verwaltungsgerichts-be-
schwerde wurde am 2. Februar 2000 vom Bundesgericht im Haupt-
punkt abgewiesen, soweit es darauf eintrat (Urteil 2A.230/1999 i. S.
Credit Suisse Group und Credit Suisse First Boston). Das Bundesge-
richt hielt fest, die Verkaufsstrategie für die Biber-Aktien sei von meh-
reren Personen, darunter von F. als SKA-Vertreter im Verwaltungsrat
der Biber Holding AG, gemeinsam festgelegt und periodisch überprüft
worden. Den Bankverantwortlichen hätte unter den gegebenen Um-
ständen klar sein müssen, dass der Verkauf zu Lasten der Kleinaktio-
näre gehen würde, welche die Aktien zu einem überhöhten Kurs kau-
fen würden. Zugunsten der SKA falle unter anderem ins Gewicht, dass
sie zu bestimmten Zeiten eine Verkaufssperre der betreffenden Aktien
erlassen habe. Angesichts der nicht alltäglichen Problemsituation und
der noch fehlenden Aufsichts- und Gerichtspraxis zur Frage des Ver-
kaufs von Sanierungsbeständen habe auch ein gewisser Spielraum in
der Beurteilung und Würdigung des Informationsunterschiedes bestan-
den. Unter Würdigung des der Aufsichtsbehörde zustehenden Ermes-
sens bestehe kein Anlass, die Missfallenskundgebung durch die EBK
in Ziff. 1 der angefochtenen Verfügung aufzuheben.
6.5.3.2 Im Jahre 1991 hatte die EBK über einen Fall zu befinden, in
welchem der Fehlbare (A.) fiktive Bescheinigungen ausgestellt und zu-
dem seine Kontrollpflicht gegenüber einem Kunden vernachlässigt hat-
te. Auch legte er allgemein ein von der EBK als grobfahrlässig einge-
stuftes, unbekümmertes Verhalten im Umgang mit schriftlichen Erklä-
rungen an den Tag. Die EBK hielt fest, obwohl Fehler begangen wor-
den seien, die mit der Gewähr für einwandfreie Geschäftstätigkeit nicht
zu vereinbaren seien, sei A., der aus dem Vorgefallenen seine Lehre
gezogen habe und bereits durch das gegen ihn durchgeführte Straf-
verfahren und die strafrechtliche Verurteilung gewarnt sei, aufgrund
des Prinzipes der Verhältnismässigkeit noch einmal eine Chance ein-
zuräumen und ihm die Gewähr nicht gänzlich abzusprechen. Bei der
Prüfung der Verhältnismässigkeit hatte die EBK die langjährige Praxis
von A. ohne derartige Vorkommnisse, seine Kooperationsbereitschaft
und Offenheit im Verfahren, seine Einsicht in das fehlerhafte Verhalten
sowie die Tatsache, dass es sich um einen einmaligen Vorfall gehan-
delt und sich seither nichts Vergleichbares ereignet habe, berücksich-
tigt. In die Würdigung zog sie auch den Umstand mit ein, dass die Ent-
fernung von A. zur Liquidation der betroffenen Privatbank geführt hätte
(Verfügung der EBK vom 17./18. Dezember 1991 i. S. Y. & Co Ban-
quiers, publiziert in EBK Bulletin 23/1993 S. 19 ff.).
Seite 34
B-3708/2007
6.5.3.3 Auf ähnliche Weise entschied die EBK im August 1992 gegen-
über dem Geschäftsführer der Kleinbank A. und dessen Stellvertrete-
rin, welche über das Jahresende 1990 Beträge ab ihren Konten abdis-
poniert und dem bankinternen Konto "Pro Diverse" gutgeschrieben, d.
h. niedrigere Vermögensstände wie auch einen höheren Schuldensal-
do ausgewiesen hatten. Die EBK erklärte, das Ausstellen einer unrich-
tigen Bankbescheinigung stelle einen Verstoss gegen das Erfordernis
einwandfreier Geschäftstätigkeit dar. Besonders verwerflich erscheine,
dass der Geschäftsführer und seine Stellvertreterin mit den vorgenom-
menen Manipulationen der Kontostände offensichtlich sich selber zu
begünstigen versucht hätten. Belastend wirke ferner auch das Vor-
schieben einer fadenscheinigen Erklärung und eine damit offenbarte
Uneinsichtigkeit. Auf der anderen Seite sei zugunsten der Fehlbaren in
Betracht zu ziehen, dass sie während achtzehn Jahren die Bank A.
klaglos und umsichtig geführt hätten. Zu berücksichtigen sei auch,
dass deren behördlich angeordnetes Ausscheiden von der Bank nur
schwer verkraftet werden könnte. Daher wäre es, obschon der began-
gene Fehler als krasser Verstoss gegen das Gewährserfordernis zu
werten sei, unverhältnismässig, die Abberufung des Geschäftsführers
und seiner Stellvertreterin anzuordnen. Die angemessene Massnahme
bestehe vielmehr in einer formellen Rüge (Verfügung der EBK vom
27. August 1992 i. S. Bank A., publiziert in EBK Bulletin 23/1993 S. 31
ff.).
6.6 Die Untersuchung der Praxis der EBK zum Gewährserfordernis er-
gibt, dass - soweit ersichtlich - eine mit der gegenüber dem Beschwer-
deführer verfügten Massnahme vergleichbare Dauer der "Nichtwähl-
barkeitsperiode" (fünf Jahre seit dem fehlbaren Verhalten) nur in zwei
andern Fällen verhängt worden ist; nämlich gegenüber Direktor A. (E.
6.5.1) und gegenüber Monsieur X. (E. 6.5.2).
Direktor A. hatte sich verschiedene gravierende Verstösse zu Schulden
kommen lassen, in erster Linie unerlaubte Kursschnitte, welche der
Bank zu Einnahmen von 1.5 Mio Fr. verhalfen, aber auch mangelhafte
Abklärung der wirtschaftlich Berechtigten und eine unrichtige Beschei-
nigung. Gegenüber dem Leiter der Wertschriftenabteilung, Vizedirektor
B., welcher den bei den Kursschnitten gegenüber den Kunden anzu-
wendenden Kurs bestimmte, verfügte die EBK indessen keine Mass-
nahme. Monsieur X. hatte während 14 Jahren eine geheime Reserve
zur Deckung der Verluste der Bank und deren Kunden geschaffen, wo-
bei er unter anderem auch den Namen eines Kunden und dessen Gut-
Seite 35
B-3708/2007
haben benutzte. Aufgrund der Umstände (X. unterhielt zu enge Bezie-
hungen zu einem Teil der Kunden) schloss das Bundesgericht eine ge-
wisse Gefahr für die Bank, in welcher X. eine neue Gewährsposition
übernehmen wollte, nicht aus.
In allen anderen Fällen begnügte sich die EBK mit einer kürzeren
Nichtwählbarkeitsperiode (vgl. etwa den in EBK 18/1988 S. 26 ff. be-
schriebenen Fall, wo der Fehlbare ihm nahestehende Kunden syste-
matisch bevorzugt und das Vermögen anderer Kunden vernachlässigt
hatte) oder der Feststellung, dass die Gewähr für eine einwandfreie
Geschäftstätigkeit (schwer) verletzt worden sei, dass aber aufgrund
des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes keine weiteren Massnahmen zu
ergreifen seien (vgl. die andern in E. 6.5.3 beschriebenen Fälle). In
den zuletzt genannten Fällen hatten die zur Rüge führenden Vorkomm-
nisse somit keine weitergehenden Folgen für die Verantwortlichen; die-
se konnten - soweit ersichtlich und zum Teil trotz strafrechtlicher Verur-
teilung - ihre Postionen in der jeweiligen Bank behalten. Als Umstände
oder Fakten, welche zugunsten der Betroffenen sprachen, berücksich-
tigte die EBK dabei etwa die langjährige fehlerlose Praxis, Einsicht,
Kooperationsbereitschaft, erstmalige oder einmalige Pflichtverletzung,
Wohlverhalten seit dem Vorkommnis sowie die Folgen für die jeweilige
Bank.
6.7 Dem Beschwerdeführer ist eine Treuepflichtverletzung gegenüber
Kunden der Bank durch pflichtwidriges Unterlassen einer ausreichen-
den Kontrolle der Verlustbewältigung und einer nicht hinreichenden
Wahrnehmung seiner Führungsverantwortung bezüglich des zwingend
zu treffenden Kursentscheides vorzuwerfen. Der Beschwerdeführer
hat, wie vorne (E. 5.3 bis E. 5.6) festgestellt wurde, gewusst oder hätte
zumindest wissen müssen, dass eine Verlustüberwälzung an Kunden
stattfand.
Auch wenn die Treuepflicht gegenüber Kunden sehr hoch zu gewichten
ist und deren Verletzung entsprechend einen schweren Verstoss ge-
gen das Erfordernis einwandfreier Geschäftstätigkeit darstellt (vgl. E.
3.1), so fallen doch verschiedene Umstände zugunsten des Beschwer-
deführers ins Gewicht.
In die Würdigung einzubeziehen ist in erster Linie, dass das fehlerhafte
Verhalten des Beschwerdeführers einen einmaligen Verstoss darstellt
(vgl. vorne E. 6.4). Auch für die Zeit nach seinem Ausscheiden aus der
Bank Z. wird ihm von seinem jetzigen Vorgesetzten ein sehr gutes
Seite 36
B-3708/2007
Zeugnis in fachlicher wie auch persönlicher Hinsicht ausgestellt. Im
Weitern ist nicht abschliessend erstellt, wie es zur Anwendung des
Einstandskurses gekommen ist; daher kann dem Beschwerdeführer je-
denfalls keine absichtliche Treuepflichtverletzung nachgewiesen wer-
den. Mit seinem Fehlverhalten wollte der Beschwerdeführer sich nicht
selber begünstigen, sondern der Zweck der "Switches" - ob er bewusst
verfolgt wurde oder nicht, muss nach dem Gesagten offen bleiben - lag
letztendlich darin, den Verlust der Bank zu vermindern. Im Weiteren ist
zugunsten des Beschwerdeführers zu berücksichtigen, dass er unver-
züglich nachdem er selbst über den Verlustfall in Kenntnis gesetzt wor-
den war den CEO informierte, dass er die N.-Titel vor den "Switches"
nochmals einer Analyse unterziehen liess, sowie dass er nach dem
Einschreiten des Konzerninspektorats kooperativ reagiert und sofort
die Rückabwicklung der "Switches" veranlasst hatte.
Festzuhalten ist ferner, dass der Beschwerdeführer durch sein Aus-
scheiden aus der Bank Z. und die entsprechende Rufschädigung wie
auch durch die erlittenen finanziellen Einbussen für sein Fehlverhalten
bereits erhebliche Nachteile zu tragen hatte.
Die Wahl der geeigneten und erforderlichen Massnahmen sind den je-
weiligen Besonderheiten des Falles anzupassen (EBK Bulletin
23/1993 S. 31 ff. E. 2a), wobei stets dem Hauptzweck der Bankenge-
setzgebung, dem Schutz der Gläubiger, Rechnung zu tragen ist (BGE
121 II 147 E. 3a). Da jede Fallkonstellation einmalig ist, ist ein Ver-
gleich mit anderen bereits entschiedenen Fällen nur mit Vorsicht anzu-
stellen. Trotzdem erscheint die gegenüber dem Beschwerdeführer ver-
fügte Dauer der "Nichtwählbarkeitsperiode" sowohl in Anbetracht der
oben dargestellten Faktoren wie auch im Vergleich zu den Massnah-
men, welche in den beschriebenen Fällen (E. 6.5) verhängt wurden,
als zu streng. Die EBK macht nicht geltend, bewusst eine neue, stren-
gere Praxis verfolgen zu wollen.
Bei gesamthafter Würdigung erscheint das Fehlverhalten des Be-
schwerdeführers als nicht genug gravierend, um ihm bis zum 1. Okto-
ber 2010, d. h. für die Dauer von fünf Jahren seit dem Vorfall, die Aus-
übung der fraglichen Funktion als Gewährsträger zu verbieten. Mit der
Verfügung dieser Massnahme hat die Vorinstanz daher ihr Ermessen
in Verletzung allgemeiner Rechtsprinzipien ausgeübt.
6.8 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der Regel in der Sa-
che selbst; es weist diese nur ausnahmsweise mit verbindlichen Wei-
Seite 37
B-3708/2007
sungen an die Vorinstanz zurück (vgl. Art. 37 VGG i. V. m. Art. 61
Abs. 1 VwVG). Mit dem Grundsatz, dass die Rechtsmittelinstanz das
streitige Rechtsverhältnis selbst abschliessend regelt, wird prozess-
ökonomisch das Verfahren abgekürzt, indem sich nicht nochmals die
Vorinstanz und allenfalls erneut die Rechtsmittelinstanz mit der Sache
befassen muss (FRITZ GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, Bern
1983, S. 232 mit Verweis auf BGE 102 V 183 E. 2).
Vorliegend rechtfertigt es sich, trotz dem Ermessensspielraum der Vor-
instanz (vgl. E. 3.3) selber in der Sache zu entscheiden. Denn zum ei-
nen sind die Faktoren der Beurteilung bekannt und gut einschätzbar,
die Frage, ob der Beschwerdeführer das Erfordernis der Gewähr für
eine einwandfreie Geschäftstätigkeit verletzt hat, ist abschliessend be-
antwortet und die von der Vorinstanz vorgesehene "Nichtwählbarkeits-
periode" bereits zur Hälfte abgelaufen. Zum andern sind seit den
massgebenden Vorfällen zweieinhalb Jahre vergangen, weshalb das
Verfahren nicht unnötig verlängert werden soll.
Das Bundesverwaltungsgericht kommt daher zum Schluss, dass die
von der Vorinstanz verfügte Dauer der Nichtwählbarkeit für die ange-
strebte Position als Leiter Privatkunden bei der Bank U. unter dem Ge-
sichtspunkt der Verhältnismässigkeit und der Rechtsgleichheit um zwei
Jahre zu kürzen und demgemäss auf den 1. Oktober 2008 zu begren-
zen ist.
7.
Der Beschwerdeführer rügt weiter, der Kostenentscheid der Vorinstanz
sei unverhältnismässig und verletze das Äquivalenzprinzip. Die
Spruchgebühr dürfte höchstens Fr. 5000.- betragen.
Die Vorinstanz hält dem entgegen, der Beschwerdeführer habe durch
sein Verhalten die Untersuchung der EBK ausgelöst und anschlies-
send den Erlass einer Verfügung verlangt. Das Verfahren sei komplex
und zeitaufwändig gewesen, da aufgrund der widersprüchlichen Äu-
sserungen die Einvernahme von fünf Personen und das Einfordern al-
ler relevanten schriftlichen Unterlagen zur Beweiserhebung nötig ge-
wesen seien.
7.1 Die Vorinstanz auferlegte die Verfahrenskosten von Fr. 19'300.-
dem Beschwerdeführer. Sie stützt sich dabei auf Art. 11 i. V. m. Art. 12
Abs. 2 und Art. 14 der EBK-Gebührenverordnung vom 2. Dezember
1996 (EBK-GebV, SR 611.014).
Seite 38
B-3708/2007
Die EBK erhebt Gebühren für Aufsichtsverfahren im Einzelfall und für
Dienstleistungen. Zudem erhebt sie bei den Beaufsichtigten jährlich
eine pauschale Aufsichtsabgabe für die durch die Gebühren nicht ge-
deckten Kosten (Art. 23octies Abs. 1 BankG). Der Bundesrat regelt die
Einzelheiten, unter anderem bestimmt er die Gebührenansätze (Art.
23octies Abs. 5 Bst. a BankG).
Nach der EBK-Gebührenverordnung sind für die Bemessung der Ge-
bühren insbesondere der Zeitaufwand, die erforderliche Sachkenntnis,
die Behandlung eines Geschäfts durch die EBK oder ihr Sekretariat
sowie das Interesse des Gebührenpflichtigen an einer Dienstleistung
massgebend (Art. 10 EBK-GebV).
Nach Art. 11 EBK-GebV richtet sich die Erhebung von Gebühren zur
Deckung von Verfahrenskosten nach der Verordnung vom 10. Septem-
ber 1969 über Kosten und Entschädigungen im Verwaltungsverfahren
(SR 172.041.0). Die Spruchgebühren werden im Rahmen der Ansätze
nach Artikel 12 festgelegt. Die Schreibgebühren sind in den Spruchge-
bühren enthalten.
Die EBK erhebt für ihre Verfügungen von natürlichen oder juristischen
Personen Spruchgebühren in der Höhe von bis zu 30'000.- Franken je
Partei für den Entscheid über eine Zwangsunterstellung unter ein Auf-
sichtsgesetz und bis zu 10'000.- Franken je Partei in jedem anderen
Verfahren auf Erlass einer Verfügung (Art. 12 Abs. 1 Bst. h EBK-
GebV). In besonders komplexen Verfahren können Spruchgebühren
erhoben werden, welche über die Ansätze nach Absatz 1 hinausge-
hen. Diese Gebühren richten sich nach Artikel 14 (Art. 12 Abs. 2 EBK-
GebV).
Der Stundenansatz für die Gebühren nach Zeitaufwand beträgt je nach
Funktionsstufe des ausführenden Personals 100-400 Franken (Art. 14
Abs. 1 EBK-GebV).
7.2 Gebühren sind Kausalabgaben und stellen das Entgelt für eine
bestimmte von der abgabepflichtigen Person veranlasste Amtshand-
lung oder für die Benutzung einer öffentlichen Einrichtung dar (HÄFELIN/
MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Aufl., Zürich/Basel/
Genf 2006, Rz. 2626).
Das Äquivalenzprinzip konkretisiert das Verhältnismässigkeitsprinzip
und das Willkürverbot (Art. 5 Abs. 2 sowie Art. 8 und 9 der Bundesver-
Seite 39
B-3708/2007
fassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999,
SR 101) für den Bereich der Kausalabgaben. Es bestimmt, dass eine
Gebühr nicht in einem offensichtlichen Missverhältnis zum objektiven
Wert der Leistung stehen darf und sich in vernünftigen Grenzen halten
muss. Der Wert der Leistung bemisst sich nach dem wirtschaftlichen
Nutzen, den sie dem Pflichtigen bringt, oder nach dem Kostenaufwand
der konkreten Inanspruchnahme im Verhältnis zum gesamten Aufwand
des betreffenden Verwaltungszweigs, wobei schematische, auf Wahr-
scheinlichkeit und Durchschnittserfahrungen beruhende Massstäbe
angelegt werden dürfen. Es ist nicht notwendig, dass die Gebühren in
jedem Fall genau dem Verwaltungsaufwand entsprechen; sie sollen in-
dessen nach sachlich vertretbaren Kriterien bemessen sein und nicht
Unterscheidungen treffen, für die keine vernünftigen Gründe ersichtlich
sind (BGE 130 III 225 E. 2.3, mit Verweis auf BGE 128 I 46 E. 4a, 126 I
180 E. 3a/bb).
7.3 Vorliegend führte die EBK ein Untersuchungsverfahren durch we-
gen einem Vorfall, welcher eine der Bewilligungsvoraussetzungen für
die Geschäftstätigkeit einer Bank betrifft, und erliess im Anschluss da-
ran eine Verfügung betreffend Gewähr für eine einwandfreie Ge-
schäftstätigkeit. In das Verfahren waren mehrere Personen involviert,
welche befragt werden mussten, da der Sachverhalt kompliziert und
umstritten war. Es stellten sich auch mehrere, je separat zu behan-
delnde Rechtsfragen. Daher ist es nicht zu beanstanden, dass die Vor-
instanz davon ausging, es handle sich um ein besonders komplexes
Verfahren nach Art. 12 Abs. 2 EBK-GebV, und die Gebühren gemäss
Art. 14 EBK-GebV nach Zeitaufwand bemass.
7.4 Die Vorinstanz hat eine Aufwands- und Kostenaufstellung einge-
reicht. Dieser ist Folgendes zu entnehmen:
Im Jahr 2006 fielen im Ganzen 49.4 Stunden Aufwand an, für welche
je nach ausführender Person ein Stundensatz von Fr. 120.-, Fr. 235.-,
oder Fr. 285.- angewandt wurde sowie betreffend 0.75 Std. ein Stun-
denansatz von Fr. 340.-. Die Kosten beliefen sich gesamthaft auf Fr.
10'603.50.
Für das Jahr 2007 wurden 40.7 Stunden Aufwand vermerkt und Ge-
samtkosten von Fr. 9939.50. Die Stundenansätze liegen mehrheitlich
bei Fr. 235.- bzw. Fr. 285.-.
Seite 40
B-3708/2007
Die Stundenansätze liegen somit innerhalb des in Art. 14 EBK-GebV
festgesetzten Rahmens von 100-400 Franken je nach Funktionsstufe
des ausführenden Personals; sie sind demnach nicht zu beanstanden.
7.5 Die Vorinstanz hielt in einem Schreiben vom 5. September 2006
gegenüber dem Anwalt des Beschwerdeführers fest, sie habe auf-
grund von dessen Äusserungen ein formelles Verfahren eröffnet, um
die Verantwortlichkeiten im Verlustfall zu klären. Ziel der Untersuchung
sei es, die Vorfälle rund um den Verkauf und die Verbuchung von N.-
Aktien bei der Bank Z. im Oktober 2005 zu klären und mögliche Kon-
sequenzen festzulegen. Zu diesem Zweck werde sie formelle Einver-
nahmen der am Geschehen direkt und indirekt beteiligten Personen
durchführen. Als Parteien seien neben dem Beschwerdeführer C. und
M. zu befragen; im Weiteren sei F. als Zeuge einzuvernehmen. Der
Bank Z. komme Parteistellung zu. Die Vorinstanz fügte an, der Be-
schwerdeführer habe aus ihrer Sicht aufgrund der konkreten Umstän-
de ein genügendes Interesse daran, seine Gewähr beurteilen zu las-
sen.
Darauf verzichtete der Beschwerdeführer indessen mit Schreiben vom
18. September 2006. Erst mit Schreiben vom 25. Januar 2007 bean-
tragte er dann die Beurteilung seiner Gewähr.
Festzustellen ist somit, dass das Untersuchungsverfahren – wie von
der EBK ausdrücklich in ihrem Schreiben festgehalten – mit dem Ziel
eröffnet wurde, die Vorfälle rund um den Verkauf und die Verbuchung
von N.-Aktien zu klären und mögliche Konsequenzen festzulegen. Der
Zweck der Untersuchung lag zu diesem Zeitpunkt nicht darin, die Ge-
währ des Beschwerdeführers zu prüfen. Die Fokussierung auf den Be-
schwerdeführer und dessen Gewährsfall begann erst ab Januar 2007.
Dies zeigt sich auch in der Art der beschriebenen Aktivitäten. Der im
Jahr 2006 beschriebene Aufwand betraf nämlich das Untersuchungs-
verfahren allgemein und damit alle involvierten Personen. Aufwands-
mässig ins Gewicht fielen insbesondere deren Einvernahmen sowie
die Vorbereitungen dazu mit ca. 47.4 Stunden; im Weiteren fanden ei-
nige Besprechungen statt und der (ebenfalls den Vorfall im Allgemei-
nen betreffende) Sachverhalt wurde erstellt.
Als Parteien bzw. Zeuge wurden wie gesagt drei weitere Personen ein-
vernommen. Zwar nicht einvernommen, aber als Gewährsträger invol-
Seite 41
B-3708/2007
viert war ebenso der CEO D., der wie auch der Beschwerdeführer, be-
reits Ende 2005 die Bank Z. auf Grund des Vorfalls verliess.
Somit waren in den Verlustfall mehrere Personen und insbesondere
auch ein weiterer Gewährsträger verwickelt, weshalb der von der EBK
betriebene Aufwand zum Zwecke der Klärung des Vorfalls bis und mit
zur Fertigstellung des Sachverhalts (Ergebnis des Beweisverfahrens)
nicht alleine dem Beschwerdeführer in Rechnung gestellt werden
kann. Vielmehr rechtfertigt es sich nach dem Gesagten, die im Jahr
2006 angefallenen Kosten diesem nur zur Hälfte aufzuerlegen.
Der Aufwand im Jahr 2007 erfolgte dagegen speziell zum Zwecke der
Gewährsprüfung des Beschwerdeführers: Ein Grossteil der beschrie-
benen "Aktivitäten" bestand im Erstellen und Bearbeiten des Verfü-
gungsentwurfs (inkl. diesbezügliche Besprechungen und "Exposé", im
Ganzen 37.75 Stunden); der übrige Aufwand beinhaltete die Beant-
wortung und das Studium von Schreiben des Beschwerdeführers und
seines Anwalts sowie Telefongespräche mit dem Anwalt und dem neu-
en Arbeitgeber des Beschwerdeführers (2.45 Stunden). Die im Jahr
2007 angefallenen Kosten sind daher dem Beschwerdeführer als Ver-
ursacher des diesbezüglichen Aufwandes zu überbürden.
Der von der EBK betriebene Aufwand wurde im Übrigen genau doku-
mentiert und ist sachlich vertretbar. Wie bereits erwähnt, galt es einen
komplexen und umstrittenen Sachverhalt abzuklären und es stellten
sich bezüglich der Überprüfung der Gewähr des Beschwerdeführers
unterschiedliche Fragen rechtlicher und sachlicher Natur, deren Abklä-
rung naturgemäss einigen Aufwand erforderte. Die Erwägungen der
angefochtenen Verfügung erstrecken sich denn auch über 9 Seiten. Es
kann daher nicht gesagt werden, dass der dokumentierte Aufwand und
die dafür veranschlagte Gebühr in einem offensichtlichen Missverhält-
nis zum objektiven Wert der Leistung steht. Das Äquivalenzprinzip ist
somit nicht verletzt.
Nach dem Gesagten hat der Beschwerdeführen für das Jahr 2006 Ge-
bühren in der Höhe von Fr. 5301.75 (die Hälfte von Fr. 10'603.50) und
für das Jahr 2007 Gebühren in der Höhe von Fr. 9939.50, gesamthaft
also Fr. 15'241.25 zu bezahlen.
8.
Die Beschwerde wird somit teilweise gutgeheissen und Dispositiv Zif-
fer 2 und 3 der angefochtenen Verfügung sind insofern abzuändern als
Seite 42
B-3708/2007
dem Beschwerdeführer verboten wird, vor dem 1. Oktober 2008 bei
der Bank U. eine Funktion als Gewährsträger zu übernehmen (Disposi-
tiv Ziffer 2) und als die Verfahrenskosten von Fr. 15'241.25 dem Be-
schwerdeführer aufzuerlegen sind (Dispositiv Ziffer 3). Weitergehend
ist die Beschwerde abzuweisen.
9.
9.1 Dem teilweise obsiegenden Beschwerdeführer sind für das Verfah-
ren vor dem Bundesverwaltungsgericht ermässigte Verfahrenskosten
aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Gebühr wird auf Fr. 4000.-
(inkl. MwSt.) festgesetzt und dem Beschwerdeführer im reduzierten
Ausmass von Fr. 3000.- auferlegt. Sie wird mit dem vom Beschwerde-
führer geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 3000.- verrechnet.
Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen auferlegt (Art. 63 Abs. 2
VwVG).
9.2 Für ihm erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kos-
ten ist dem Beschwerdeführer, da er teilweise obsiegt, eine gekürzte
Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 7 Abs. 1
und 2 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]).
Da der Beschwerdeführer keine Kostennote eingereicht hat, ist die
Entschädigung auf Grund der Akten zu bestimmen (Art. 14 Abs. 2
VGKE). Soweit eine Parteientschädigung nicht einer unterliegenden
Gegenpartei auferlegt werden kann, wird sie der Körperschaft oder au-
tonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat
(Art. 64 Abs. 1 und 2 VwVG).
Auf Grund der Akten ist dem teilweise obsiegenden Beschwerdeführer
zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von total Fr. 2'000.-
zuzusprechen.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Dispositiv Ziffer 2 der
Verfügung 26. April 2007 wird insofern abgeändert, als dem Beschwer-
Seite 43
B-3708/2007
deführer verboten wird, vor dem 1. Oktober 2008 bei der Bank U. eine
Funktion als Gewährsträger zu übernehmen. Dispositiv Ziffer 3 wird in-
sofern abgeändert, als die Verfahrenskosten von Fr. 15'241.25 dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen sind. Weitergehend wird die Be-
schwerde abgewiesen.
2.
Dem Beschwerdeführer werden ermässigte Verfahrenskosten von
Fr. 3'000.- auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss
von Fr. 3000.- verrechnet.
3.
Dem Beschwerdeführer wird zulasten der Vorinstanz eine Parteient-
schädigung von Fr. 2000.- (inkl. MwSt.) zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Gerichtsurkunde)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Frank Seethaler Marion Spori
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14,
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden
(Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni
Seite 44
B-3708/2007
2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache
abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der
Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene
Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer
in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG).
Versand: 11. März 2008
Seite 45