Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung II
B37/2011
U r t e i l v om 6 . O k t ob e r 2 0 1 1
Besetzung Richterin Maria Amgwerd (Vorsitz),
Richter Claude Morvant, Richterin Vera Marantelli,
Gerichtsschreiberin Kathrin Bigler Schoch.
Parteien AIS Consulting Group GmbH,
Zürcherstrasse 6, 8852 Altendorf,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Matthias Schwaibold,
Ritter & Schwaibold Rechtsanwälte, Dufourstrasse 48,
Postfach 269, 8024 Zürich,
Beschwerdeführerin,
gegen
Sansan Versicherungen AG,
Zürichstrasse 130, 8600 Dübendorf,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Michael Kikinis,
Waffenplatzstrasse 10, 8002 Zürich,
Beschwerdegegnerin,
Eidgenössisches Institut für Geistiges Eigentum IGE,
Stauffacherstrasse 65, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Widerspruchsverfahren Nr. 10833 SANSAN / Santasana.
B37/2011
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdegegnerin ist Inhaberin der CHMarke Nr. 493368
"SANSAN" (Widerspruchsmarke), welche am 28. August 2001 hinterlegt
und am 28. Dezember 2001 ins Markenregister eingetragen worden war.
Sie wird unter anderem für folgende Dienstleistungen beansprucht:
Klasse 36: Versicherungswesen; Finanzwesen; Erarbeiten von
Informationen, Dokumentationen und Gutachten auf dem Gebiet des
Versicherungswesens.
Gestützt auf diese Marke erhob sie am 21. Dezember 2009 teilweise
Widerspruch gegen die CHMarke Nr. 591530 "Santasana" der
Beschwerdeführerin (angefochtene Marke), welche am 28. Juni 2009
hinterlegt und am 25. September 2009 publiziert wurde. Der Widerspruch
bezog sich auf sämtliche in Klasse 36 beanspruchten Dienstleistungen,
nämlich "Versicherungswesen; Finanzwesen; Geldgeschäfte;
Immobilienwesen".
Mit Eingabe vom 25. Februar 2010 beantragte die Beschwerdeführerin,
der Widerspruch sei abzuweisen.
Die Vorinstanz hiess den Widerspruch mit Entscheid vom 18. November
2010 gut und widerrief die angefochtene Marke für sämtliche
Dienstleistungen der Klasse 36. Zur Begründung führte sie aus, die
Vergleichszeichen würden (soweit hier interessierend) für gleiche
respektive hochgradig gleichartige Dienstleistungen beansprucht. Sie
unterschieden sich im Wesentlichen in der Wortmitte, welcher geringere
Bedeutung beigemessen werde als dem Wortanfang und –ende. Selbst
unter Berücksichtigung des Umstands, dass es sich bei den
Vergleichsdienstleistungen nicht um Massenprodukte des täglichen
Bedarfs handle, bei denen dem Publikum ein vergleichsweise geringer
Aufmerksamkeitsgrad zu unterstellen sei, sei in Anbetracht der
Ähnlichkeit der Vergleichszeichen auf der klang und schriftbildlichen
Ebene die Gefahr von Fehlzurechnungen zu bejahen.
B.
Gegen diesen Entscheid erhob die Beschwerdeführerin am 5. Januar
2011 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragt, der
angefochtene Entscheid sei aufzuheben, und der Widerspruch der
Beschwerdegegnerin abzuweisen. Zur Begründung bringt sie vor, die
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angefochtene Marke unterscheide sich genügend klar von der
Widerspruchsmarke. Zu behaupten, der Unterschied liege im
Wesentlichen in der Wortmitte, sei falsch: Santa und San seien "zwei
verschiedene Paar Schuhe", und die wohl gemeinte Wortmitte "ta" sei
eine ganz wichtige Veränderung, mache sich doch nicht einfach aus
Sansan Santasana. Auch das Enda habe eine starke Wirkung, indem es
aus dem zweiten "san" ein damit nicht zu verwechselndes "sana"
mache. Damit lägen zwei Veränderungen vor, die sowohl für sich
genommen wie in ihrem Zusammenspiel die von der Vorinstanz
behauptete Wechselwirkung ausschlössen. Somit seien Sansan und
Santasana nicht verwechselbar.
C.
Die Vorinstanz erklärte mit Eingabe vom 14. Februar 2011, sie verzichte
auf die Einreichung einer Stellungnahme und beantrage, unter Hinweis
auf die Begründung der angefochtenen Verfügung, die Beschwerde sei
abzuweisen.
D.
Mit Beschwerdeantwort vom 14. Februar 2011 beantragt die
Beschwerdegegnerin, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit auf sie
überhaupt einzutreten sei. Eventualiter sei die Sache zu neuer
Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Zudem stellt sie den
prozessualen Antrag, eventualiter sei der Beschwerdegegnerin vor einem
Entscheid in der Sache nochmals Frist für eine zusätzliche Eingabe
anzusetzen, falls das Bundesverwaltungsgericht Bestimmungen des
Bundesrechts als relevant erachten sollte, die von keiner Partei
angerufen würden. Sie hält fest, die Marken Sansan und Santasana seien
verwechselbar, zumal sie insbesondere hinsichtlich des Wortklangs und
des Schriftbilds ähnlich seien, und eine Gleichheit bzw. hochgradige
Gleichartigkeit der beanspruchten Dienstleistungen der Klasse 36
bestehe.
E.
Am 18. August 2011 reichte die Beschwerdegegnerin eine Eingabe zu
neuen Entwicklungen ein. Einerseits sei in der Zwischenzeit die
Schutzdauer der Widerspruchsmarke um weitere zehn Jahre verlängert
worden; die Schutzdauer laufe neu bis am 28. August 2021. Andererseits
habe die Beschwerdeführerin ihren Sitz von Zug nach Altendorf SZ
verlegt. Dies werde dem Gericht zur Kenntnis gebracht, damit eine
entsprechende Anpassung des Rubrums erfolgen könne. Schliesslich
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wies die Beschwerdegegnerin darauf hin, dass sich das
Bundesverwaltungsgericht im Urteil B2235/2008 vom 2. März 2010
(Dermoxane / Dermasan) zu den verschiedenen Bedeutungen von "SAN"
geäussert habe.
Diese Eingabe wurde der Beschwerdeführerin und der Vorinstanz zur
Kenntnis gebracht.
F.
Die Parteien haben stillschweigend auf die Durchführung einer
öffentlichen Verhandlung verzichtet.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäss Art. 31, 32 und 33 Bst. d des
Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) zur
Beurteilung von Beschwerden gegen Entscheide der Vorinstanz in
Widerspruchssachen zuständig. Die Beschwerdeführerin hat am
Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen und ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt. Sie hat zudem ein als
schutzwürdig anzuerkennendes Interesse an deren Aufhebung und
Änderung, weshalb sie zur Beschwerde legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]). Eingabefrist und form sind
gewahrt (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG), der verlangte
Kostenvorschuss wurde fristgemäss geleistet (Art. 63 Abs. 4 VwVG), und
die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen liegen vor (Art. 44 ff. VwVG).
Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.
2.
Die Beschwerdegegnerin bemängelt, die Beschwerdeführerin habe die
Verletzung von Bundesrecht gerügt, ohne anzugeben, welche Normen
des Bundesrechts durch den angefochtenen Entscheid angeblich verletzt
sein sollten. Es bleibe deshalb auf Grund der Beschwerde unklar, welche
Normen des Bundesrechts verletzt sein sollten. Sollte das
Bundesverwaltungsgericht der Ansicht sein, dass andere Bestimmungen
des Bundesrechts relevant sein sollten, als diejenigen, auf welche die
Beschwerdegegnerin eingehe (vor allem Art. 3 des
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Markenschutzgesetzes vom 28. August 1992 [MSchG, SR 232.11]), hätte
das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerdegegnerin vor einem
Entscheid in der Sache im Hinblick auf die Wahrung des rechtlichen
Gehörs der Beschwerdegegnerin nochmals die Möglichkeit zu einer
zusätzlichen Stellungnahme einzuräumen.
Wie noch zu zeigen sein wird (vgl. E. 5 ff. hiernach), stützt das
Bundesverwaltungsgericht den vorliegenden Entscheid im Wesentlichen
auf den von der Beschwerdegegnerin genannten Artikel 3 MSchG. Die
Einladung zu einer zusätzlichen Stellungnahme erübrigt sich daher.
3.
Vom Markenschutz ausgeschlossen sind Zeichen, die einer älteren
Marke ähnlich und für gleiche oder gleichartige Waren oder
Dienstleistungen bestimmt sind, so dass sich daraus eine
Verwechslungsgefahr ergibt (Art. 3 Abs. 1 Bst. c MSchG).
3.1. Ob zwei Marken sich hinreichend deutlich unterscheiden oder im
Gegenteil verwechselbar sind, ist nicht auf Grund eines abstrakten
Zeichenvergleichs, sondern stets vor dem Hintergrund der gesamten
Umstände zu beurteilen. Der Massstab, der an die Unterscheidbarkeit
anzulegen ist, hängt einerseits vom Umfang des Ähnlichkeitsbereichs ab,
dessen Schutz der Inhaber der älteren Marke beanspruchen kann, und
anderseits von den Waren und Dienstleistungen, für welche die sich
gegenüberstehenden Marken hinterlegt sind (BGE 122 III 382 E. 1 –
Kamillosan).
3.2. Je näher sich die Waren und Dienstleistungen sind, für welche die
Marken registriert sind, desto grösser wird das Risiko von
Verwechslungen und desto stärker muss sich das jüngere Zeichen vom
älteren abheben, um die Verwechslungsgefahr zu bannen. Ein besonders
strenger Massstab ist anzulegen, wenn beide Marken für weitgehend
identische Waren oder Dienstleistungen bestimmt sind. Im Weiteren ist
von Bedeutung, an welche Abnehmerkreise sich die Waren richten und
unter welchen Umständen sie gehandelt zu werden pflegen. Bei
Massenartikeln des täglichen Bedarfs, wie beispielsweise Lebensmitteln,
ist mit einer geringeren Aufmerksamkeit und einem geringeren
Unterscheidungsvermögen der Konsumenten zu rechnen als bei
Spezialprodukten, deren Absatzmarkt auf einen mehr oder weniger
geschlossenen Kreis von Berufsleuten beschränkt bleibt (BGE 126 III 315
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E. 6b/bb – Apiella, BGE 122 III 382 E. 3a – Kamillosan; Urteil des
Bundesgerichts [BGer] 4C.258/2004 vom 6. Oktober 2004 E. 2.3 – Yello).
3.3. Die Markenähnlichkeit beurteilt sich nach dem Gesamteindruck, den
die Marken in der Erinnerung der angesprochenen Verkehrskreise
hinterlassen (BGE 121 III 377 E. 2a – Boss / Boks; EUGEN MARBACH,
Markenrecht, in: Roland von Büren / Lucas David [Hrsg.],
Schweizerisches Immaterialgüter und Wettbewerbsrecht, Bd. III/1, Basel
2009 [SIWR III/1], N. 864).
Bei reinen Wortmarken ist der Wortklang, das Schriftbild und
gegebenenfalls der Sinngehalt massgebend (BGE 127 III 160 E. 2b/cc –
Securitas; BGE 121 III 377 E. 2b – Boss / Boks). Dabei genügt es für die
Annahme der Ähnlichkeit, wenn diese in Bezug auf nur eines dieser
Kriterien bejaht wird (MARBACH, SIWR III/1, N. 875; Entscheid der
Rekurskommission für geistiges Eigentum [RKGE] in: Zeitschrift für
Immaterialgüter, Informations und Wettbewerbsrecht [sic!] 2006 S. 761
E. 4 – McDONALD'S / McLake). Der Wortklang wird im Wesentlichen
durch die Silbenzahl, die Aussprachekadenz und die Aufeinanderfolge
der Vokale bestimmt, das Erscheinungsbild durch die Wortlänge und die
optische Wirkung der Buchstaben (BGE 122 III 382 E. 5a – Kamillosan;
BGE 119 II 473 E. 2c – Radion; RKGE in sic! 2002 S. 101 E. 6 – Mikron
[fig.] / Mikromat [fig.]).
4.
Soweit hier interessierend, wird die Widerspruchsmarke für
"Versicherungswesen; Finanzwesen; Erarbeiten von Informationen,
Dokumentationen und Gutachten auf dem Gebiet des
Versicherungswesens" (Klasse 36), die angefochtene Marke für
"Versicherungswesen; Finanzwesen; Geldgeschäfte; Immobilienwesen"
(Klasse 36) beansprucht.
Die Vorinstanz hat diese Dienstleistungen hinsichtlich
"Versicherungswesen; Finanzwesen" (Klasse 36) als identisch, im
Übrigen als (hochgradig) gleichartig qualifiziert, was von der
Beschwerdeführerin nicht bestritten wird.
Die strittigen Dienstleistungen in Klasse 36 richten sich nicht nur an die
entsprechenden Fachleute, sondern auch an Durchschnittsverbraucher
(vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer] B2125/2008 vom
15. Mai 2009 E. 3 – Total Trader). Spricht eine Marke, wie im
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vorliegenden Fall, gleichzeitig mehrere Verkehrskreise an, so genügt es,
wenn in einem dieser Verkehrskreise eine Verwechslungsgefahr droht
(MARBACH, SIWR III/1, N. 954).
5.
Beide Vergleichszeichen sind reine Wortmarken. Die Widerspruchsmarke
heisst "SANSAN", das angefochtene Zeichen "Santasana".
5.1. Zunächst sind die Zeichen in schriftbildlicher Hinsicht zu vergleichen.
5.1.1. Der Umstand, dass die Widerspruchsmarke in Grossbuchstaben
gehalten ist, die angefochtene Marke dagegen in Gross und
Kleinbuchstaben, bleibt nicht nachhaltig im Gedächtnis haften und
vermag deshalb entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin den
Gesamteindruck nicht zu prägen (RKGE in sic! 2001 S. 813 E. 4 – Viva /
Coop Viva [fig.]).
5.1.2. Die Beschwerdeführerin vertritt die Ansicht, die Vergleichszeichen
unterschieden sich in optischer Hinsicht: Die Wortlänge sei klar
verschieden, das kurze Sansan habe nichts mit dem doppelt so langen,
doppelt so viele Silben aufweisenden Santasana zu tun. Zudem sei die
Buchstabenverschiedenheit eine klare und eindeutige: In Sansan seien
drei Buchstaben (s – a – n) in derselben Reihenfolge (s/a/n) wiederholt.
Santasana bestehe aus vier Buchstaben (s – a – n – t), deren Abfolge
und Silbenbildung zu Santa – sana hingegen etwas bilde, das vom
Gesamteindruck und der Buchstabenfolge nichts mehr mit Sansan zu tun
habe.
5.1.3. Das Widerspruchszeichen besteht aus sechs, das angefochtene
Zeichen aus neun Buchstaben; das angefochtene Zeichen ist somit um
drei Buchstaben respektive einen Drittel länger als die
Widerspruchsmarke, und nicht doppelt so lang, wie die
Beschwerdeführerin geltend macht. Dieser Längenunterschied ergibt sich
aus der zusätzlichen Silbe in der Wortmitte des angefochtenen Zeichens,
nämlich "ta", sowie aus dem zusätzlichen Endbuchstaben "a".
Ansonsten stimmen die Zeichen im Wortanfang "SAN" überein, und die
angefochtene Marke übernimmt noch einmal das identische Element, das
bei der Widerspruchsmarke zugleich das Wortende darstellt. Die
Vergleichszeichen sind je aus den Buchstaben s, a und n gebildet, bei
der angefochtenen Marke kommt in der Wortmitte noch ein t und damit
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ein Element hinzu, welches die anderen drei Buchstaben in der Länge
überragt.
5.1.4. Trotz der festgestellten Unterschiede ist eine Zeichenähnlichkeit in
schriftbildlicher Hinsicht zu bejahen.
5.2. Die Vorinstanz erklärte im klangbildlichen Vergleich, die zusätzliche
Silbe "ta" und der Schlussbuchstaben "a" in der angefochtenen Marke
führten zu Unterschieden im Silbenmass und im Wortrhythmus. Trotzdem
wiesen die Zeichen auf Grund der Verwendung des Buchstabens "A" als
einzigem Vokal und des Umstandes, dass dieser Vokal beiderseits
mehrfach (zwei respektive viermal) aufgeführt werde, eine klangliche
Ähnlichkeit auf. Diese werde dadurch verstärkt, dass die Zeichen über die
identische Anfangssilbe "SAN" und eine ähnlich klingendes Wortende
("SAN" gegenüber "SANA") verfügten und die Buchstabenfolge "SAN" in
beiden Zeichen zweimal aufgeführt werde.
5.2.1. Die Beschwerdeführerin argumentiert, die Aussprache von
"sansan" (zwei kurze, gleiche Silben) habe etwas "Asiatisches", aber
keinerlei Ähnlichkeit zu einer Landessprache, namentlich nicht dem
Deutschen: Dort gebe es jedenfalls im Alltagssprachwortschatz keine
solchen "Kurzdoppelsilbler", und auch im Französischen müsse man auf
Sonderwörter wie "cancan" verfallen. Die Silbenfolge sei klar verschieden:
zwei kurze, identische Silben stünden vier langen und unter sich
verschiedenen Silben gegenüber. Die Vokalabfolge von vier a in vier
Silben sei eine andere als von zwei a in zwei gleichlautenden Silben.
Somit unterschieden sich die Vergleichszeichen auch in klanglicher
Hinsicht.
5.2.2. Die Beschwerdegegnerin hält dagegen, Wörter mit zwei kurzen
gleichen Silben seien sowohl im Deutschen als auch im Französischen
sehr üblich, insbesondere auch in der Kleinkindersprache (Mama, Papa,
Wauwau, bumbum etc.). Auch wenn bei "Santasana" insgesamt vier "a"
vorkämen (im Vergleich zu zwei "a" bei SANSAN"), führe dies dazu, dass
bei der Aussprache zunächst auch zwei kurze "a" und auch am Ende ein
weiteres kurzes "a" wahrgenommen würden. Insgesamt überwögen
deshalb auch bei der Marke "Santasana" drei kurze "a" gegenüber einem
allenfalls längeren "a" in der Mitte. Im Übrigen unterstützt die
Beschwerdegegnerin die Meinung der Vorinstanz und weist darauf hin, es
sei mehrfach entschieden worden, dass gerade auch eine zusätzlich
eingeschobene Silbe in der Mitte einer Wortmarke (wie vorliegend die
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Silbe "ta" in "Santasana") einen gleichen bzw. ähnlichen Wortanfang
bzw.ende bei weitem nicht aufzuwiegen vermöge.
5.2.3. Nebst dem gleichen Wortanfang "san" und der ähnlichen Endung
"san" respektive "sana" sind auch Unterschiede festzustellen: Die
angefochtene Marke unterscheidet sich durch die zusätzliche Mittelsilbe
"ta" von der Widerspruchsmarke. Je nach konkreter Vokalfolge,
Silbenzahl und Kadenz kann sich die Beifügung, Auswechslung oder
Weglassung einer Mittelsilbe auf den Gesamteindruck von Wortmarken
auswirken (vgl. GALLUS JOLLER, in: Michael Noth / Gregor Bühler / Florent
Thouvenin, Markenschutzgesetz, Bern 2009, Art. 3, N. 152, mit
Verweisen auf die Rechtsprechung; Urteil des BVGer B2635/2008 vom
1. Dezember 2008 E. 6.2.2 – monari / Anna Molinari). Anders als im Fall
"Zara / zahara" (vgl. RKGE in sic! 2005, S. 749) kann in casu die
Mittelsilbe "ta" nicht als phonetisch schwache Silbe bezeichnet werden,
welche bei einer normalen Aussprache überhört werden könnte. Sie ist
demzufolge für den Gesamteindruck zu berücksichtigen. Durch die
Einschiebung der Silbe "ta" und durch das Anfügen des Endbuchstabens
"a" bei der angefochtenen Marke kommt es zu einer unterschiedlichen
Silbenzahl: den beiden Silben "SAN – SAN" stehen sich die vier Silben
"San – ta – sa – na" gegenüber, womit sich der Wortrhythmus verändert
(vgl. MARBACH, SIWR III/1, N. 879). Durch die alleinige Verwendung des
Buchstabens "A" bleibt die Vokalfolge dagegen gleich, abgesehen von
der Länge der zu vergleichenden Folgen (A – A gegenüber A – A – A –
A). Angesichts dieser Umstände kann entgegen der Ansicht der
Beschwerdeführerin eine Ähnlichkeit in klanglicher Hinsicht nicht verneint
werden.
5.3. In der Literatur und Rechtsprechung ist anerkannt, dass eine
klangliche oder visuelle Ähnlichkeit zwischen zwei Marken durch einen
ausgeprägt verschiedenen Sinngehalt derart kompensiert werden kann,
dass eine Verwechslungsgefahr abgeschwächt wird oder ganz entfällt.
Allerdings ist Zurückhaltung geboten. Es ginge nicht an, den
Schutzumfang von Marken, die einen Sinngehalt aufweisen, auf Marken
mit ähnlichem Sinngehalt zu beschränken. Sowohl in der Literatur wie in
der Rechtsprechung sind denn auch die Bedingungen, unter denen eine
Verwechslungsgefahr bei verschiedenem Sinngehalt der Marken entfällt,
streng formuliert. Es wird verlangt, dass die Wahrnehmung einer Marke
sofort und unwillkürlich eine Assoziation zu einem bestimmten Begriff
bewirkt respektive dass sich die Sinngehalte beim Hören und beim Lesen
dem Bewusstsein sogleich aufdrängen. Ausserdem müssen die
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unterschiedlichen Sinngehalte in allen Landesteilen unmittelbar
verständlich sein. Ferner ist zu berücksichtigen, dass die klangliche oder
visuelle Ähnlichkeit zwischen zwei Marken so gross sein kann, dass beim
flüchtigen Hören oder Lesen die Gefahr des Verhörens bzw. des
Verlesens besteht und der verschiedene Sinngehalt gar nicht zum
Bewusstsein des Betrachters gelangt (Urteile des BVGer B3622/2010
vom 1. Dezember 2010 E. 4.2 – Wurzelbrot / WurzelRusti, und B
142/2009 vom 6. Mai 2009 E. 5.4 – Pulcino / Dolcino, je mit Verweis auf
RKGE in sic! 1998 S. 50 E. 6 – Clinique / Unique frisch Kosmetik [fig.]
und BGE 121 III 377 E. 3c – Boss / Boks).
5.3.1. Die Vorinstanz argumentierte, weil die Verbindung der Begriffe
"heilig" (deutsche Übersetzung für "santa") und "gesund" (deutsche
Übersetzung von "sana") in der angefochtenen Marke keinen Sinn
ergebe, werde der überwiegende Teil der Abnehmer nicht nur die
Widerspruchsmarke, sondern auch die angefochtene Marke im
Gesamteindruck als Fantasiezeichen ohne konkreten Sinngehalt
wahrnehmen.
Nach Ansicht der Beschwerdeführerin weist weder "SAN" alleine noch
"SANSAN" einen Sinngehalt auf. Dagegen sei bei "Santa" jede
Assoziation zu "heilig" zwingend – es gebe gar keine andere, auch wenn
das Wort nicht der deutschen Sprache zugehörig sei. Auch für "sana"
("gesund") sei die Assoziation zwingend, die ganz sicher bei "san" fehle.
Die Beschwerdegegnerin hält dagegen, "Santasana" habe als Ganzes
keine Bedeutung, zumal die Kombination von "santa" ("heilig") und "sana"
(italienisch für "gesund") in "Santasana" keinen gesamthaften Sinn habe.
Der in der Marke "SANSAN" vorkommende Bestandteil "SAN" weise sehr
wohl Bedeutungen auf. So sei "San" auf Italienisch und Spanisch die
Kurzform von "Santo" bzw. "Sana". Somit bestehe auch auf der Ebene
des Sinngehalts eine Übereinstimmung bzw. zumindest hohe Ähnlichkeit
zwischen den vorliegend einander gegenüber stehenden Marken
"SANSAN" und "Santasana". Sie stimme indessen der Vorinstanz zu,
wonach beide einander vorliegend gegenüber stehenden Marken im
Gesamteindruck als Fantasiezeichen ohne konkreten Sinngehalt
wahrgenommen würden.
5.3.2. Beide Vergleichszeichen stellen Wortneuschöpfungen dar. Solche
weisen in der Regel keinen ausgeprägten Sinngehalt auf. Blosse
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Anklänge sind nicht geeignet, sofort und unwillkürlich bestimmte
Assoziationen zu wecken (JOLLER, a.a.O., Art. 3, N. 171).
Die Widerspruchsmarke enthält zwei Mal den Begriff "san". "San" kann
entweder die Kurzform des italienischen Wortes für "heilig" ("santo" /
"santa"; vgl. LANGENSCHEIDT eHandwörterbuch ItalienischDeutsch 4.0),
aber auch die Kurzform vom lateinischen respektive italienischen Wort für
"gesund" ("sanus" respektive "sano" / "sana") sein (vgl. BGE 122 III 382
E. 2b – Kamillosan; LANGENSCHEIDT eHandwörterbuch Italienisch
Deutsch 4.0). Als Wortanfang (in seiner Bedeutung von "heilig"; z.B. in
San Bernardino oder San Francisco) und als Endung (in seiner
Bedeutung als "gesund"; z.B. in Kamillosan) mag "san" den Abnehmern
wohl ein Begriff sein. Im Widerspruchszeichen ist indessen kein Wort
oder Wortbestandteil (wie Bernardino oder Kamillo) enthalten, das "san"
die eine oder andere Bedeutung verleihen würde. Vielmehr reiht sich das
eine "san" am Wortanfang an das andere "san" am Wortende, womit das
Widerspruchszeichen "heiliggesund", aber auch "heiligheilig" oder
"gesundgesund" bedeuten könnte. Diese Sinngehalte erschliessen sich
den Abnehmern, wenn überhaupt, erst nach mehreren
Gedankenschritten und insofern nicht "sofort und unwillkürlich", wie von
der Rechtsprechung gefordert.
Im angefochtenen Zeichen sind die Begriffe "santa" (italienisch für
"heilig"; vgl. vorheriger Absatz) sowie "sana" (italienisch für "gesund"; vgl.
vorheriger Absatz) enthalten. Somit kann die angefochtene Marke
theoretisch die gleiche Bedeutung wie das Widerspruchszeichen haben,
nämlich "heiliggesund". Indessen gibt die unmittelbare Verbindung der
Begriffe "heilig" und "gesund" keinen klar erkennbaren Sinn.
Als Zwischenergebnis ist daher festzuhalten, dass im vorliegenden Fall
kein unterschiedlicher Sinngehalt vorliegt, welcher die Zeichenähnlichkeit
zu kompensieren vermöchte.
6.
Es ist nun in einem wertenden Gesamtblick zu entscheiden, ob eine
Verwechslungsgefahr besteht (Art. 3 Abs. 1 Bst. c MSchG).
6.1. Der Schutzumfang der Widerspruchsmarke bestimmt sich nach ihrer
Kennzeichnungskraft. Für schwache Marken ist der geschützte
Ähnlichkeitsbereich kleiner als für starke. Bei schwachen Marken
genügen daher schon bescheidenere Abweichungen, um eine
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hinreichende Unterscheidbarkeit zu schaffen. Als schwach gelten
insbesondere Marken, deren wesentliche Bestandteile sich eng an
Sachbegriffe des allgemeinen Sprachgebrauchs anlehnen. Stark sind
demgegenüber Marken, die entweder aufgrund ihres fantasiehaften
Gehalts auffallen oder aber sich im Verkehr durchgesetzt haben (BGE
122 III 382 E. 2a – Kamillosan, mit Hinweisen; Urteil des BGer
4C.258/2004 vom 6. Oktober 2004 E. 2.2 – Yello).
Die Widerspruchsmarke enthält zwei Mal das Wort "san". Wie bereits in
mehreren Urteilen festgestellt worden ist, können die Zeichenbestandteile
"san", "sana" oder "sano" beschreibende Angaben darstellen (vgl.
BGE 122 III 382 E. 2b und 5b – Kamillosan; BGE 104 Ib 138 E. 2 – Sano
vital; Urteile des BVGer B6291/2007 vom 28. Mai 2008 E. 7 –
Corposana, und B2235/2008 vom 2. März 2010 E. 6.3.3 – Dermoxane /
Dermasan, mit Verweis auf HGer Zürich in: Schweizerische Mitteilungen
zum Immaterialgüterrecht [SMI] 1988, 9294 Melisana / Mensana). Im
vorliegenden Fall ist der Zeichenbestandteil "San" in Bezug auf
"Versicherungswesen; Erarbeiten von Informationen, Dokumentationen
und Gutachten auf dem Gebiet des Versicherungswesens" (Klasse 36)
als beschreibend zu bezeichnen, da er auf das Betätigungsfeld, nämlich
Versicherungen im Bereich des Kranken respektive Gesundheitswesens,
hinweist. Dementsprechend wird dieser Begriff denn auch von
zahlreichen Krankenversicherern in Marken verwendet (z.B. Arcosana,
Easy Sana, Helsana, Publisana, sana24, Sanagate, sanavals, Sanitas,
Visana; vgl. ). Somit ist die Widerspruchsmarke aus
zwei für sich genommen schwachen Zeichenbestandteilen
zusammengesetzt.
Andererseits ist zu bedenken, dass die Verdoppelung des Bestandteils
"san" in der Widerspruchsmarke dieser etwas Asiatisches und Originelles
verleiht.
Weiter machte die Beschwerdegegnerin in ihrem Widerspruch geltend,
die Widerspruchsmarke habe einen überdurchschnittlich grossen
Schutzumfang (was von der Beschwerdeführerin bestritten wird). Nicht
nur ihre 150'000 Versicherten in der Grundversicherung kennten die
Marke "SANSAN", sondern auch grössere Teile der schweizerischen
Bevölkerung, weil sie im Rahmen der alljährlichen Möglichkeit des
Wechsels der obligatorischen Krankenpflegeversicherung sich mit den
Angeboten verschiedener Versicherer eingehend befassten.
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Am 1. Februar 2011 wies die Beschwerdegegnerin im Bereich der
obligatorischen Krankenversicherung knapp 150'000 Versicherte auf; sie
ist schweizweit tätig (vgl. [Verzeichnis der
zugelassenen Krankenversicherer; Stand: 1.2.2011]). Die
Krankenversicherung wurde nach eigenen Angaben 2001 gegründet und
erwirtschaftete im Jahr 2007 ein Prämienvolumen von 270,1 Millionen
Franken (vgl. [Porträt]). Damit gehört die
Beschwerdegegnerin zu den grösseren
Krankenversicherungsunternehmen mit entsprechend grösserer
Bekanntheit. In Bezug auf die Dienstleistung "Versicherungswesen"
(Klasse 36) ist der Widerspruchsmarke daher ein erweiterter
Schutzumfang zuzugestehen.
6.2. Zu beachten ist weiter, dass die Vergleichsmarken im ersten
Markenbestandteil "San" übereinstimmen. Dieser Umstand ist insofern
von Bedeutung, als dass der Wortanfang den Gesamteindruck einer
Wortmarke typischerweise stärker prägt als die Endung (BGE 122 III 382
E. 5 – Kamillosan). Einem übereinstimmenden Markenanfang kommt
daher bei der Beurteilung der Zeichenähnlichkeit regelmässig Gewicht zu
(MARBACH, SIWR III/1, N. 881; WILLI, a.a.O., Art. 3, N. 75; JOLLER, Art. 3,
N. 150). Die Vergleichszeichen verfügen zudem über eine ähnliche
Endung, nämlich "san" respektive "sana". Trotz der Zwischensilbe "ta" der
angefochtenen Marke sind sich die Zeichen daher ähnlich, zumal sie den
immerzu gleichen Vokal "a" verwenden. Angesichts des erweiterten
Schutzumfangs der Widerspruchsmarke im Bereich
"Versicherungswesen" (Klasse 36) und der festgestellten
Dienstleistungsidentität in diesem Bereich reicht diese Ähnlichkeit aus,
um eine Verwechslungsgefahr im Bereich "Versicherungswesen" (Klasse
36) zu begründen.
Diesbezüglich ist die Beschwerde abzuweisen, der angefochtene
Entscheid zu bestätigen und der Widerspruch gutzuheissen.
6.3. Hinsichtlich der übrigen beanspruchten Dienstleistungen ist von
einem normalen Schutzumfang der Widerspruchsmarke auszugehen.
Gegen eine Verwechslungsgefahr spricht, dass das angefochtene
Zeichen "Santasana" mit seinen vier Silben einen anderen Wortrhythmus
aufweist als das zweisilbige "SANSAN". Zudem erinnert die angefochtene
Marke die angesprochenen Verkehrskreise an ein lateinisches oder
italienisches Wort, während das Widerspruchszeichen mit einem
asiatischen Wort assoziiert wird. Insofern lösen die Vergleichszeichen bei
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den Abnehmern unterschiedliche, wenn auch unbestimmte Assoziationen
aus (vgl. E. 5.3.2). Im Weiteren handelt es sich bei den hier noch
interessierenden übrigen Dienstleistungen nicht um solche des täglichen
Bedarfs. Es darf daher davon ausgegangen werden, dass die Adressaten
das Angebot und den Anbieter etwas genauer prüfen (Urteil des BVGer
B7698/2008 vom 4. Dezember 2009 E. 5.2 – Etavis / Estavis).
Im Ergebnis erachtet das Bundesverwaltungsgericht die Gefahr von
Fehlzurechnungen in Bezug auf "Finanzwesen; Geldgeschäfte;
Immobilienwesen"(Klasse 36) der angefochtenen Marke nicht als
gegeben. Diesbezüglich ist die Beschwerde gutzuheissen, der
angefochtene Entscheid aufzuheben und der Widerspruch abzuweisen.
7.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Verfahrenskosten zu drei
Vierteln der Beschwerdegegnerin und zu einem Viertel der
Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Der Überschuss des von der
Beschwerdeführerin einbezahlten Kostenvorschusses ist ihr
zurückzuerstatten.
Die Gerichtsgebühr ist nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache,
Art der Prozessführung und der finanziellen Lage der Parteien
festzulegen (Art. 63 Abs. 4bis VwVG, Art. 2 Abs. 1 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Im
Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht ist von einem
Streitwert auszugehen (Art. 4 VGKE), wobei im
Widerspruchsbeschwerdeverfahren das Interesse der Widersprechenden
an der Löschung, beziehungsweise der Widerspruchsgegnerin am
Bestand der angefochtenen Marke zu veranschlagen ist. Es würde
allerdings zu weit führen und könnte im Verhältnis zu den geringen
Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens abschreckend wirken, wenn
dafür im Einzelfall stets konkrete Aufwandsnachweise verlangt würden.
Mangels anderer streitwertrelevanter Angaben ist der Streitwert darum
nach Erfahrungswerten auf einen Betrag zwischen Fr. 50'000. und Fr.
100'000. festzulegen (BGE 133 III 492 E. 3.3 – Turbinenfuss, mit
Hinweisen). Nach dem Gesagten rechtfertigt es sich, die
Verfahrenskosten auf Fr. 4'000. festzulegen, wobei die
Beschwerdeführerin einen Anteil von Fr. 1'000. und die
Beschwerdegegnerin einen Anteil von Fr. 3'000. zu tragen hat.
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8.
Angesichts des Umstands, dass die Beschwerdeführerin etwa zu drei
Vierteln und die Beschwerdegegnerin zu einem Viertel obsiegt, hat die
Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin eine entsprechend
ermässigte Parteientschädigung zu zahlen. Die Parteientschädigung ist
nach Art. 14 Abs. 2 VGKE auf Grund der eingereichten Kostennote
festzusetzen. Ist wie im vorliegenden Fall keine Kostennote eingereicht
worden, setzt das Gericht die Entschädigung für die notwendig
erwachsenen Kosten auf Grund der Akten fest (Art. 14 Abs. 2 Satz 2
VGKE). Im vorliegenden Fall erscheint eine Parteientschädigung von Fr.
3'000. (inkl. MWSt) für das Beschwerdeverfahren angemessen.
9.
Da der vorinstanzliche Entscheid teilweise aufzuheben ist, sind die
diesbezüglichen Kosten neu zu verteilen. Die Beschwerdeführerin hat
einen Viertel der von der Beschwerdegegnerin geleisteten und von der
Vorinstanz zurückbehaltenen Widerspruchsgebühr (Fr. 800.) zu
bezahlen (Fr. 200.). Dagegen ist der Beschwerdeführerin für das
erstinstanzliche Verfahren zu Lasten der Beschwerdegegnerin eine
reduzierte Parteientschädigung von Fr. 750. (inkl. MWSt), basierend auf
der ursprünglich von der Vorinstanz für einen einfachen Schriftenwechsel
auferlegten Parteientschädigung von Fr. 1'000., zuzusprechen. Somit hat
die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin für das vorinstanzliche
Verfahren mit Fr. 550. zu entschädigen.
10.
Gegen dieses Urteil steht keine Beschwerde an das Bundesgericht offen
(Art. 73 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]). Es ist daher rechtskräftig.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Ziffer 1 und 3 der
Verfügung der Vorinstanz vom 18. November 2010 betreffend CHMarke
Nr. 493'368 "SANSAN" / CHMarke Nr. 591'530 "Santasana" werden
aufgehoben und der Widerspruch wird teilweise abgewiesen. Die
Vorinstanz wird angewiesen, der CHMarke Nr. 591'530 "Santasana" den
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Markenschutz für die Dienstleistung "Versicherungswesen" (Klasse 36)
zu verweigern.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 4'000. werden der Beschwerdeführerin im
Umfang von Fr. 1'000. auferlegt und mit dem geleisteten
Kostenvorschuss von Fr. 4'000. verrechnet. Der Beschwerdeführerin
sind daher Fr. 3'000. aus der Gerichtskasse zurückzuerstatten. Der
verbleibende Verfahrenskostenanteil von Fr. 3'000. wird der
Beschwerdegegnerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab
Eröffnung dieses Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Die Beschwerdegegnerin hat die Beschwerdeführerin für das
Beschwerdeverfahren mit insgesamt Fr. 3'000. (inkl. MWSt) zu
entschädigen.
4.
Die Beschwerdegegnerin hat die Beschwerdeführerin für das
vorinstanzliche Verfahren mit Fr. 550. (inkl. MWSt) zu entschädigen.
5.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Einschreiben; Beilagen: Rückerstattungs
formular; Beschwerdebeilagen zurück)
– die Beschwerdegegnerin (Einschreiben; Beilagen; Einzahlungsschein;
Beilagen zurück)
– die Vorinstanz (RefNr. W10833RH/bs; Einschreiben; Vorakten
zurück)
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
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Maria Amgwerd Kathrin Bigler Schoch
Versand: 7. Oktober 2011