B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung II
B-3723/2012
U r t e i l v o m 2 8 . A u g u s t 2 0 1 3
Besetzung
Richter Frank Seethaler (Vorsitz),
Richter Vito Valenti, Richterin Vera Marantelli,
Gerichtsschreiber Beat König.
Parteien
A._______, Schweden,
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Martin Hablützel,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
Vorinstanz.
Gegenstand
Invalidenrente (Rentenanspruch).
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Sachverhalt:
A.
A.a A._______ (im Folgenden: Versicherter oder Beschwerdeführer),
schweizerischer Staatsangehöriger, geboren am […], wohnhaft in
B._______/Schweden, arbeitete von 1990 bis am 18. April 2006 in der
Schweiz und entrichtete während dieser Zeit Beiträge an die obligatori-
sche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV; IV-
act. 6 S. 1). Zuletzt war er als Versicherungsberater tätig.
A.b Am 18. April 2006 erlitt der Versicherte als Fahrer einen Autounfall,
woraufhin er sich am 10. Mai 2007 zum Bezug von Leistungen der
schweizerischen Invalidenversicherung anmeldete (IV-act. 1). Die damals
zuständige IV-Stelle des Kantons C._______ nahm in der Folge ver-
schiedene Dokumente medizinischer Natur und zur Erwerbssituation zu
den Akten (vgl. IV-act. 5 ff.).
Der Versicherte meldete sich per 26. Januar 2010 nach Schweden ab (IV-
act. 52 S. 1).
A.c Mit Vorbescheid vom 1. Juli 2011 teilte die IV-Stelle des Kantons
C._______ dem Versicherten mit, es könne kein Anspruch auf IV-
Leistungen entstanden sein, weil zu keinem Zeitpunkt nach dem Unfall
vom 18. April 2006 ein somatischer oder psychischer Gesundheitsscha-
den bestanden habe (IV-act. 48 f.). Hiergegen erhob der Versicherte am
5. September 2011 unter Beilage eines polydisziplinären Gutachtens des
D._______ vom 25. November 2010 Einwand (IV-act. 60).
A.d Mit Verfügung vom 12. Juni 2012 wies die Invalidenversicherungs-
stelle für Versicherte im Ausland IVSTA (im Folgenden: Vorinstanz) das
Leistungsbegehren des Versicherten mangels rentenanspruchsbegrün-
dender Invalidität ab (IV-act. 70).
B.
Gegen diese Verfügung liess der Beschwerdeführer unter Einreichung
neuer Akten am 13. Juli 2012 Beschwerde an das Bundesverwaltungsge-
richt erheben. Er stellt folgendes Rechtsbegehren (Beschwerde, S. 2):
"1. Die Verfügung der Beschwerdegegnerin [bzw. der IVSTA] vom 12.6.2012
sei aufzuheben und es sei dem Beschwerdeführer eine Rente aus der
Invalidenversicherung zu gewähren.
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2. Eventuell sei eine nur befristete Rente aus der Invalidenversicherung zu
gewähren.
3. Subeventuell sei die Sache zur weiteren Abklärung und Rentenfestlegung
an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.
Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zuzüglich Mehrwertsteuer zu-
lasten der Beschwerdegegnerin."
In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragt der Beschwerdeführer den
Beizug von Videomaterial zu einer Observation bzw. dessen Edition bei
X._______ sowie die Erstellung eines interdisziplinären, von Vertretern
der Neurologie, Neuropsychologie, Orthopädie und evtl. der Psychiatrie
verfassten Gutachtens (Beschwerde, S. 11 und 15). Im Wesentlichen rügt
er, die Vorinstanz habe zu Unrecht auf einen Bericht des Versicherungs-
arztes des obligatorischen Unfallversicherers abgestellt und das von ihm
eingereichte polydisziplinäre Gutachten unzutreffend gewürdigt (wird nä-
her ausgeführt).
C.
Mit Vernehmlassungen vom 10. und 15. Oktober 2010 beantragen sowohl
die IV-Stelle des Kantons C._______ als auch die Vorinstanz, die Be-
schwerde sei abzuweisen.
D.
Mit Replik vom 19. November 2012 hielt der Beschwerdeführer an seinen
Anträgen fest.
E.
Mit Eingaben vom 3. und 4. Januar 2013 verzichteten die IV-Stelle des
Kantons C._______ und die Vorinstanz auf eine Duplik.
F.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten
wird, soweit erforderlich, im Rahmen der folgenden Erwägungen einge-
gangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Zu beurteilen ist eine Beschwerde vom 13. Juli 2012 gegen eine Verfü-
gung vom 12. Juni 2012, mit der die Vorinstanz ein Leistungsbegehren
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des Beschwerdeführers vom 10. Mai 2007 mangels rentenanspruchsbe-
gründender Invalidität abgewiesen hat.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 33 Bst. d VGG und Art. 69
Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invaliden-
versicherung (IVG, SR 831.20) sowie Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021)
beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden von Personen im
Ausland gegen Verfügungen der IVSTA. Eine Ausnahme im Sinne von
Art. 32 VGG liegt nicht vor.
1.2 Nach Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwal-
tungsgericht nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt.
Indes findet das VwVG aufgrund von Art. 3 Bst. dbis VwVG keine Anwen-
dung in Sozialversicherungssachen, soweit das Bundesgesetz vom
6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts
(ATSG, SR 830.1) anwendbar ist.
1.3 Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenom-
men; er ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Anfechtung (Art. 59 ATSG).
1.4 Da die Beschwerde im Übrigen frist- und formgerecht eingereicht und
auch der Kostenvorschuss rechtzeitig geleistet worden ist, ist auf die Be-
schwerde einzutreten (60 ATSG, Art. 52 und 63 Abs. 4 VwVG).
1.5 Mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann gerügt
werden, die angefochtene Verfügung verletze Bundesrecht (einschliess-
lich Verstössen gegen das Bundesrecht durch Überschreitung oder Miss-
brauch von Ermessen), beruhe auf einer unrichtigen oder unvollständigen
Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts oder sei unangemessen
(Art. 49 VwVG).
Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäss dem Grundsatz der Rechts-
anwendung von Amtes wegen nicht an die Begründung der Begehren der
Parteien gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Im Rahmen seiner Kognition
(vgl. Art. 49 VwVG; BENJAMIN SCHINDLER, in: Au-
er/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das
Verwaltungsverfahren, Zürich 2008, Rz. 1 ff. zu Art. 49) kann es die Be-
schwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gut-
heissen oder den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer Be-
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gründung bestätigen, die von jener der Vorinstanz abweicht
(vgl. BGE 128 II 145 E. 1.2.2, BGE 127 II 264 E. 1b).
2.
Zunächst sind die für die Beurteilung des Anspruchs massgebenden ge-
setzlichen Grundlagen und die von der Rechtsprechung dazu entwickel-
ten Grundsätze dazulegen.
2.1 Der Beschwerdeführer besitzt die Schweizer Staatsbürgerschaft und
wohnt in Schweden, weshalb schweizerisches Recht anwendbar ist
(vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-3597/2011 vom 11. Januar
2013 E. 2.1).
2.2 Am 1. Januar 2008 sind im Rahmen der 5. IV-Revision Änderungen
des IVG und anderer Erlasse wie des ATSG in Kraft getreten. Weil in zeit-
licher Hinsicht – vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelun-
gen – grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgeblich sind, die bei der
Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden
Tatbestandes Geltung haben (BGE 132 V 220 E. 3.1.1, BGE 131 V 11
E. 1), sind die Leistungsansprüche für die Zeit bis zum 31. Dezember
2007 aufgrund der bisherigen und ab diesem Zeitpunkt nach den neuen
Normen zu prüfen (pro rata temporis; BGE 130 V 445).
Da das Rentengesuch im Mai 2007 eingereicht wurde, sind im vorliegen-
den Fall bis zum 31. Dezember 2007 das IVG und das ATSG in der Fas-
sung vom 21. März 2003 und die Verordnung vom 17. Januar 1961 über
die Invalidenversicherung (IVV, SR 831.201) in der Fassung vom 21. Mai
2003 (4. IV-Revision, AS 2003 3837 bzw. AS 2003 3859, in Kraft vom
1. Januar 2004 bis 31. Dezember 2007) anwendbar. Soweit sich der Ren-
tenanspruch auf die Zeit nach dem 1. Januar 2008 bezieht, sind das IVG
in der Fassung vom 6. Oktober 2006 (AS 2007 5129; 5. IV-Revision) und
die IVV in der entsprechenden Fassung der 5. IV-Revision (AS 2007
5155) anwendbar.
Mit Blick auf das Verfügungsdatum (12. Juni 2012) können auch die Nor-
men des vom Bundesrat auf den 1. Januar 2012 in Kraft gesetzten ersten
Teils der 6. IV-Revision (IV-Revision 6a) zur Anwendung gelangen (IVG in
der Fassung vom 18. März 2011 [AS 2011 5659]). Nachfolgend wird auf
die ab 1. Januar 2008 gültigen Bestimmungen verwiesen, ausser diese
seien auf diesen Zeitpunkt hin materiell geändert worden oder hätten mit
der IV-Revision 6a eine Änderung erfahren.
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2.3 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde
ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invali-
dität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4
Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der kör-
perlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach
zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teil-
weise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden
ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung
des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen
der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbs-
unfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht über-
windbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG; der am 1. Januar 2008 in Kraft getretene
Abs. 2 hat den Begriff der Erwerbsunfähigkeit nicht modifiziert, BGE 135
V 215 E. 7.3). Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchtigung der
körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder
teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumut-
bare Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit
in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Art. 6
ATSG).
Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens setzt namentlich
eine fachärztlich gestellte Diagnose nach einem wissenschaftlich aner-
kannten Klassifikationssystem voraus. Eine solche lege artis gestellte Di-
agnose ist zwar notwendige, jedoch noch nicht hinreichende Vorausset-
zung für die Annahme einer psychisch bedingten Arbeitsunfähigkeit bzw.
Invalidität (vgl. BGE 132 V 65 E. 6.3, BGE 130 V 396 E. 6.3, BGE 127 V
294 E. 4). Nach der Rechtsprechung vermögen Störungen, die zu den
sogenannten pathogenetisch-ätiologisch unklaren syndromalen Be-
schwerdebildern ohne nachweisbare organische Grundlage gehören
(namentlich somatoforme Schmerzstörungen, Fibromyalgie, Neurasthe-
nie, Chronic Fatigue Syndrom, sogenanntes Schleudertrauma [ohne or-
ganisch nachweisbare Funktionsausfälle] und nichtorganische Hyper-
somnie), grundsätzlich keine Invalidität zu begründen, indem die Vermu-
tung besteht, dass solche Störungen oder ihre Folgen mit einer zumutba-
ren Willensanstrengung überwindbar sind (BGE 131 V 49 E. 1.2,
BGE 130 V 352, BGE 132 V 65, BGE 136 V 279, BGE 137 V 64; kritisch
zu dieser Vermutung JÖRG PAUL MÜLLER, Zur medizinischen und sozial-
rechtlichen Beurteilung von Personen mit andauernden somatoformen
Schmerzstörungen und ähnlichen Krankheiten im Verfahren der Invali-
denversicherung, in: Jusletter vom 28. Januar 2013, Rz. 106). Ein Abwei-
chen von diesem Grundsatz fällt nur in jenen Fällen in Betracht, bei de-
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nen das festgestellte pathogenetisch-ätiologisch unklare syndromale Be-
schwerdebild ohne nachweisbare organische Grundlage nach Einschät-
zung des Arztes eine derartige Schwere aufweist, dass der versicherten
Person die Verwertung ihrer verbleibenden Arbeitskraft auf dem Arbeits-
markt bei objektiver Betrachtung und unter Ausschluss von Einschrän-
kungen der Leistungsfähigkeit, welche auf aggravatorisches Verhalten zu-
rückzuführen sind, sozial-praktisch nicht mehr zumutbar oder dies für die
Gesellschaft gar untragbar ist (vgl. BGE 130 V 352 E. 2.2.3 zur somato-
formen Schmerzstörung; vgl. zur entsprechenden Rechtslage bei ande-
ren pathogenetisch-ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebildern
ohne nachweisbare organische Grundlage BGE 136 V 279 E. 3.2.3).
2.4 Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG in der ab 2008 geltenden Fassung besteht
Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens
70 %, und ein solcher auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens
60 % invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % besteht
Anspruch auf eine halbe Rente und ein Invaliditätsgrad von mindestens
40 % berechtigt zu einer Viertelsrente. Laut Art. 29 Abs. 4 IVG in der ab
2008 geltenden Fassung werden Renten, die einem Invaliditätsgrad von
weniger als 50 % entsprechen, jedoch nur an Versicherte ausgerichtet,
die ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der
Schweiz haben, soweit nicht völkerrechtliche Vereinbarungen eine abwei-
chende Regelung vorsehen. Eine – vorliegend zutreffende – Ausnahme
von diesem Prinzip gilt seit dem 1. Juni 2002 für Schweizer Bürger und
Staatsangehörige der Europäischen Union (EU), denen bereits ab einem
Invaliditätsgrad von 40% eine Rente ausgerichtet wird, wenn sie in einem
Mitgliedstaat der EU Wohnsitz haben.
2.5 Das Sozialversicherungsverfahren ist vom Untersuchungsgrundsatz
beherrscht. Danach haben die Verwaltung und das Gericht von Amtes
wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen
Sachverhalts zu sorgen. Dieser Grundsatz gilt indessen nicht uneinge-
schränkt. Zum einen findet er sein Korrelat in den Mitwirkungspflichten
der Parteien (BGE 125 V 193 E. 2, BGE 122 V 157 E. 1a, je mit Hin-
weisen); zum anderen umfasst die behördliche und richterliche Abklä-
rungspflicht nicht unbesehen alles, was von einer Partei behauptet oder
verlangt wird. Vielmehr bezieht sie sich nur auf den im Rahmen des strei-
tigen Rechtsverhältnisses (Streitgegenstand) rechtserheblichen Sachver-
halt. Rechtserheblich sind alle Tatsachen, von deren Vorliegen es ab-
hängt, ob über den streitigen Anspruch so oder anders zu entscheiden ist
(vgl. PATRICK L. KRAUSKOPF/KATRIN EMMENEGGER, in: Wald-
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Seite 8
mann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, Zü-
rich/Basel/Genf 2009, Art. 12 N. 28 ff.). In diesem Rahmen haben Verwal-
tungsbehörden und Sozialversicherungsgerichte zusätzliche Abklärungen
stets vorzunehmen oder zu veranlassen, wenn hierzu aufgrund der Par-
teivorbringen oder anderer sich aus den Akten ergebender Anhaltspunkte
hinreichender Anlass besteht (vgl. BGE 117 V 282 E. 4a, mit Hinweis).
Das Sozialversicherungsgericht hat seinen Entscheid, sofern das Gesetz
nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwie-
genden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines be-
stimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Das Ge-
richt hat vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die es von al-
len möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt
(BGE 126 V 353 E. 5b, BGE 125 V 193 E. 2, je mit Hinweisen).
Führen die von Amtes wegen vorzunehmenden Abklärungen die Verwal-
tung oder das Gericht bei pflichtgemässer Beweiswürdigung zur Über-
zeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend wahrscheinlich
zu betrachten und es könnten weitere Beweismassnahmen an diesem
feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern, so ist auf die Abnahme wei-
terer Beweise zu verzichten (antizipierte Beweiswürdigung; UELI KIESER,
Das Verwaltungsverfahren in der Sozialversicherung, Zürich 1999,
S. 212, Rz. 450; vgl. auch BGE 122 V 162 E. 1d, BGE 122 II 464
E. 4a, BGE 120 Ib 224 E. 2b). Ein Verzicht auf weitere Beweisvorkehren
aufgrund antizipierter Beweiswürdigung ist freilich insbesondere dann
nicht zulässig, wenn die Sachverhaltsfeststellung unauflösbare Wider-
sprüche enthält oder wenn eine entscheidwesentliche Tatsache auf un-
vollständiger Beweisgrundlage – etwa ohne Beizug des notwendigen
Fachwissens unabhängiger Experten, obwohl im Einzelfall unabdingbar –
beantwortet wird (Urteil des Bundesgerichts 9C_410/2008 vom 8. Sep-
tember 2008 E. 3.3.1, mit Hinweisen).
2.6 Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades Erwerbstätiger wird das
Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidi-
tät und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger
Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus-
geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen),
in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte,
wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen; Art. 16
ATSG). Dieser Einkommensvergleich hat in der Regel so zu erfolgen,
dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig mög-
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Seite 9
lichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich
aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (all-
gemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 128 V 29 E. 1,
BGE 104 V 135 E. 2a und b; ZAK 1990 S. 518 E. 2; vgl. indes hinten
E. 4.4.3).
2.7 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und
im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche
und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha-
ben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand
zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und be-
züglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im
Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die
Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person
noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4, BGE 115 V 133
E. 2; AHI-Praxis 2002 S. 62 E. 4b/cc).
Für den Beweiswert eines Arztberichtes ist entscheidend, ob er für die
streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht,
auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten
(Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen
Zusammenhänge und Situation einleuchtet, und ob die Schlussfolgerun-
gen der Experten begründet und in sich widerspruchsfrei sind. Aus-
schlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Her-
kunft des Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in
Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten. Auch auf
Beurteilungen versicherungsinterner Ärzte der Vorinstanz oder von Ärzten
eines regionalen ärztlichen Dienstes (RAD) darf nur abgestellt werden,
sofern sie diesen beweisrechtlichen Anforderungen genügen. Nicht in je-
dem Einzelfall zwingend erforderlich ist, dass solche Ärzte den Versicher-
ten persönlich untersuchen. Das Fehlen eigener Untersuchungen vermag
daher ihre Stellungnahmen, Berichte oder Gutachten für sich alleine nicht
in Frage zu stellen. Dies gilt insbesondere dann, wenn es im Wesentli-
chen um die Beurteilung der erwerblichen Folgen eines bereits festste-
henden medizinischen Sachverhalts geht, folglich die direkte ärztliche Be-
fassung mit dem Versicherten in den Hintergrund rückt. Ausschlaggebend
für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft des Be-
weismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag ge-
gebenen medizinischen Beurteilungen als Bericht, Gutachten oder Stel-
lungnahme (vgl. zum Ganzen: Urteile des Bundesgerichts 9C_323/2009
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Seite 10
vom 14. Juli 2009 E. 4.3.1 und I 1094/06 vom 14. November 2007
E. 3.1.1, sowie BGE 125 V 351 E. 3a ff.).
Berichte der behandelnden Ärzte sind – obschon deren Erkenntnissen
durchaus Gehör zu schenken ist – aufgrund ihrer auftragsrechtlichen Ver-
trauensstellung zum Patienten mit Vorbehalt zu würdigen. Dies gilt für
den allgemein praktizierenden Hausarzt wie auch für den behandelnden
Spezialarzt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_24/ 2008 vom 27. Mai
2008 E. 2.3.2, BGE 125 V 351 E. 3b/cc sowie Urteil des Eidgenössischen
Versicherungsgerichts [EVG] I 655/05 vom 20. März 2006 E. 5.4, je mit
Hinweisen).
Neuropsychologische Testresultate reichen für sich allein nicht aus, um
Diagnosen zu stellen sowie die Arbeitsfähigkeit zu beurteilen. Entspre-
chende Untersuchungsergebnisse sind im Rahmen einer gesamthaften
Beweiswürdigung nur insoweit bedeutsam, als sie überprüf- sowie nach-
vollziehbar sind und sich in die anderen (interdisziplinären) Abklärungser-
gebnisse schlüssig einfügen (Urteil des Bundesgerichts 8C_261/2009
vom 7. August 2009 E. 5.2, mit Rechtsprechungshinweisen).
3.
Vorliegend ist unter den Parteien umstritten und vom Bundesverwal-
tungsgericht im Folgenden in Würdigung der relevanten Dokumente zu
beurteilen, ob die Vorinstanz das Leistungsbegehren des Beschwerdefüh-
rers vom 10. Mai 2007 zu Recht mangels anspruchsbegründender Invali-
dität abgewiesen hat.
Die Vorinstanz stützte sich auf zwei Stellungnahmen des RAD-Arztes
Dr. med. E._______ (Facharzt FMH für Anästhesiologie) vom 7. Juni 2011
und 2. April 2012, denen sie im angefochtenen Entscheid im Wesentli-
chen folgte:
3.1 Dr. E._______ hielt in einer Stellungnahme des RAD vom 7. Juni
2011 fest, gemäss einem Bericht des Internisten Dr. F._______ vom
4. Dezember 2008 seien beim Beschwerdeführer weder durch den Haus-
arzt noch von der Neurologin Dr. G._______ je organisch-strukturelle Lä-
sionen der Halswirbelsäule, der paravertebralen Strukturen oder des be-
nachbarten Nervensystems nachgewiesen worden. Ein Bericht der Neu-
rologin Dr. G._______ vom 13. September 2006 enthalte zwar die Diag-
nosen eines chronischen zervikovertebralen und zervikospondylogenen
Syndroms sowie die Diagnose vegetativer und neuropsychologischer De-
B-3723/2012
Seite 11
fizite. Indes würden die darin enthaltenen Angaben zur reduzierten Be-
lastbarkeit nur auf subjektiven Klagen des Beschwerdeführers beruhen.
Namentlich sei in diesem Bericht nicht von einer Austestung der angege-
benen neuropsychologischen Defizite die Rede. Zudem seien die erho-
benen neurologischen Befunde völlig unauffällig.
Auf einen weiteren Arztbericht des Allgemeinmediziners Dr. H._______
vom 9. Juli 2007, in welchem eine wechselnde Arbeitsunfähigkeit ab dem
18. April 2006 diagnostiziert werde, könne nicht abgestellt werden. Denn
es fehle darin an objektiven Befunden, welche die angeblich wechselnde
Arbeitsunfähigkeit begründen.
Insgesamt betrachtet sei ein dauerhafter IV-relevanter Gesundheitsscha-
den zu keinem Zeitpunkt ausgewiesen und von einer Arbeitsfähigkeit zu
100 % in angestammter sowie adaptierter Tätigkeit auszugehen. Weitere
medizinische Abklärungen seien aktuell aus medizinischer Sicht nicht an-
gezeigt (IV-act. 46 S. 5).
3.2 Dr. med. E._______ würdigte sodann in einer Stellungnahme des
RAD vom 2. April 2012 ein Parteigutachten des D._______ vom 25. No-
vember 2011. Er kam dabei zum Schluss, dass sich daraus keine neuen
Erkenntnisse ergeben. Im Einzelnen hielt er insbesondere fest, im Gut-
achten des D._______ werde zwar erklärt, der Beschwerdeführer sei im
ersten Jahr nach dem Autounfall zu 100 % sowie im darauf folgenden
Jahr zu 50 % (in der bisherigen und in angepasster Tätigkeit) arbeitsun-
fähig gewesen. Die Gutachter des D._______ hätten ihre diesbezügliche
Einschätzung freilich selbst als "arbiträr" bezeichnet und nicht begründet.
Für die restliche Zeitspanne bis zum Zeitpunkt der Erstellung des Gutach-
tens seien die Gutachter im Umfang von 25 % von einer Einschränkung
der Arbeitsfähigkeit ausgegangen. Dabei hätten sie sich freilich im We-
sentlichen einzig auf Erfahrungswerte der Academy of Swiss Insurance
Medicine (ASIM) in "ähnlich gelagerten Fällen" gestützt, so dass nicht
darauf abgestellt werden könne. Insgesamt sei der Beurteilung von Dr.
F._______ in seinem Bericht vom 4. Dezember 2008 zu folgen (wird nä-
her ausgeführt [vgl. IV-act. 66 S. 3 f.]; s. zum Gutachten des D._______
im Einzelnen hinten E. 4.4).
4.
Im Folgenden sind die beiden Stellungnahmen des RAD unter Berück-
sichtigung der aktenkundigen weiteren ärztlichen Berichte zu würdigen.
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Seite 12
4.1 Dr. G._______, Fachärztin FMH für Neurologie, stellte in ihrem hier-
vor (E. 3.1) erwähnten Bericht vom 13. September 2006 die Diagnosen
chronisches zervikovertebrales und zervikospondylogenes Syndrom,
Spannungstypkopfschmerzen und "vegetative und neuropsychologische
Defizite bei St. n. HWS-Distorsionstrauma" (IV-act. 7 S. 15). Der Be-
schwerdeführer sei am 18. April 2006, als er mit dem Auto unterwegs ge-
wesen sei, von einem Lastwagen von hinten angefahren worden. Es ha-
be sich in der Folge ein hartnäckiges zervikovertebrales zervikospondylo-
genes Schmerzsyndrom entwickelt, das therapieresistent geblieben sei.
Zudem seien noch starke Belastungen neuropsychologischer Art vorhan-
den. Der Beschwerdeführer sei "kaum fähig, seine Arbeit zu machen […]"
(IV-act. 7 S. 16).
Allein aufgrund des Umstandes, dass Dr. G._______ den Beschwerde-
führer als im Gespräch neuropsychologisch unauffällig bezeichnete und
hinsichtlich seines neurologischen Status keine Auffälligkeiten feststellte,
lässt sich zwar nicht darauf schliessen, dass keine Arbeitsunfähigkeit vor-
lag. Umgekehrt kann aber das genannte Arztzeugnis nicht genügen, um
eine Arbeitsunfähigkeit zu belegen. Denn insbesondere vermag es – wie
der RAD im Ergebnis richtig erkannte – die darin behaupteten "Belastun-
gen neuropsychologischer Art" nicht zu belegen, da es – soweit ersicht-
lich – auf einer bloss neurologischen Untersuchung beruhte. Es ist davon
auszugehen, dass in diesem Arztbericht in neuropsychologischer Hinsicht
im Wesentlichen einzig die vom Beschwerdeführer beklagten Symptome
wiedergegeben sind.
Auch der aktenkundige, von Dr. G._______ erstellte Verlaufsbericht vom
9. Mai 2007 zeigt kein wesentlich anderes Bild, zumal darin mit Bezug auf
die Arbeitsfähigkeit ohne nähere Angaben lediglich ein Wiedereinstieg in
die Arbeit als Arbeitsversuch ab August 2007 angekündigt wird (IV-act. 15
S. 17). Entsprechendes gilt für eine von ihr durchgeführte Zwischen-
anamnese anlässlich einer Konsultation vom 18. September 2007 (IV-
act. 15 S. 14). Bezüglich der Diagnosen und ihrem Einfluss auf die Ar-
beitsfähigkeit nicht als genügend fundiert erscheint auch der von
Dr. G._______ verfasste Zwischenbericht vom 25. September 2008, wo
vom Scheitern eines Arbeitsversuches im Vorjahr die Rede ist. Denn in
diesem Bericht wird ohne Hinweis auf weiterführende Untersuchungen
ein unveränderter klinischer Status festgestellt (vgl. IV-act. 15 S. 6 f.).
Schliesslich erscheint auch der mit der Beschwerde eingereichte Bericht
von Dr. G._______ vom 4. März 2009 mit ihren handschriftlichen Notizen
B-3723/2012
Seite 13
nicht als hinreichend aussagekräftig, um darauf abstellen zu können.
Denn namentlich finden sich darin – soweit ersichtlich – keine konkreten
Ausführungen zum Grad der Arbeitsfähigkeit.
4.2 Dr. H._______, Facharzt FMH für Allgemeinmedizin, stellte in einem
Bericht vom 9. Juli 2007, nachdem er bereits in einem Bericht vom 22.
Mai 2007 weitgehend ähnliche Feststellungen gemacht hatte (IV-act. 15
S. 24), als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ein Be-
schleunigungstrauma mit konsekutiv depressiver Psychoentwicklung und
eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % ab dem 18. April 2006, von 75 % ab
dem 3. August 2006, von 90 % ab dem 14. September 2006, von 100 %
ab dem 11. November 2006 und von voraussichtlich 80 % ab dem
6. August 2007 fest. Da aufgrund einer Physiotherapie und einer neurolo-
gischen Begleitung bis zum Zeitpunkt der Erstellung des Berichts vom
9. Juli 2007 eine ordentliche Stabilisierung eingetreten sei, könne ab An-
fang August 2007 mit einer vorsichtigen Arbeitsaufnahme gerechnet wer-
den (IV-act. 10 S. 11).
Der Schluss des RAD, dass nicht auf diesen Arztbericht vom 9. Juli 2007
abgestellt werden könne, weil es darin an objektiven Befunden zur Be-
gründung der angeblich wechselnden Arbeitsunfähigkeit fehle, ist nur
teilweise nachvollziehbar. Zum einen sind rechtsprechungsgemäss orga-
nisch nachweisbare Befunde nicht unabdingbar für die Annahme einer in-
validisierenden Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (vgl. vorn E. 2.3). Zum
anderen hat Dr. H._______ in seinem Bericht jedenfalls im Grundsatz die
von ihm behauptete Entwicklung der Arbeitsunfähigkeit begründet. So hat
er darauf hingewiesen, dass nach dem Auffahrunfall vom 18. April 2006
nur eine geringfügige Besserung eingetreten und der Beschwerdeführer
in eine reaktive Depression gefallen sei. Letzteres lässt die von
Dr. H._______ behauptete zwischenzeitliche Reduktion der Arbeitsunfä-
higkeit auf 75 % und den anschliessenden Anstieg auf 100 % zumindest
in einem gewissen Ausmass als plausibel erscheinen. Ferner hat
Dr. H._______ im genannten Bericht erklärt, dass sich aufgrund der
durchgeführten Therapie "bis jetzt eine ordentliche Stabilisierung" erge-
ben habe und damit ab Anfang August 2007 mit einer vorsichtigen Ar-
beitsaufnahme gerechnet werden könne (IV-act. 10 S. 11). Damit hat die-
ser Arzt auch die von ihm prognostizierte Reduktion der Arbeitsunfähig-
keit begründet.
Dem Bericht von Dr. H._______ vom 9. Juli 2007 kann folglich entgegen
der Auffassung des RAD nicht von vornherein jeder Beweiswert abge-
B-3723/2012
Seite 14
sprochen werden. Indes ist in diesem Zusammenhang zu berücksichti-
gen, dass Dr. H._______ der behandelnde Arzt des Beschwerdeführers
ist (vgl. Beschwerdebeilage 5) und seine Berichte deshalb mit Vorbehalt
zu würdigen sind (vgl. vorn E. 2.7). Es kommt hinzu, dass er kein Fach-
arzt der hier in Frage stehenden Disziplinen der Neurologie, Neuropsy-
chologie und Psychiatrie ist. Es muss in diesem Zusammenhang berück-
sichtigt werden, dass die Annahme eines psychischen Gesundheitsscha-
dens eine fachärztlich gestellte Diagnose voraussetzt (vorn E. 2.3).
Auch der von Dr. H._______ verfasste, im Beschwerdeverfahren einge-
reichte Bericht vom 12. Mai 2010 (vgl. Beschwerdebeilage 5) ist aus den
genannten Gründen mit Vorsicht zu würdigen. In diesem Bericht bringt
Dr. H._______ zum Hinweis, der Beschwerdeführer könne seine Tätigkeit
in der Versicherungsbranche nach wie vor nicht mehr ausüben, denn
auch zu Recht einen Vorbehalt zugunsten spezialärztlicher Belege an.
Der Umstand, dass die geklagten Beschwerden nach dem entsprechen-
den Bericht mit schmerzhaften Triggerpunkten und einer verspannten
Nacken-Schulter-Muskulatur objektiv nachweisbar gewesen sind, vermag
nach dem Gesagten (für sich allein) keine relevante Diagnose zu begrün-
den.
Auch die weiteren, teilweise verhältnismässig kurzen Berichte von
Dr. H._______ (IV-act. 15 S. 8+13) erscheinen mit Blick auf seine Eigen-
schaft als behandelnder Arzt ohne besondere Fachkenntnisse der rele-
vanten Spezialdisziplinen nicht als gewichtig. Insgesamt drängt es sich
insbesondere auf, hinsichtlich der psychiatrischen Leiden auf die akten-
kundigen, jüngeren Ausführungen von Dr. med. I._______, einem Fach-
arzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, abzustellen (vgl. dazu
sogleich hinten E. 4.4.1).
4.3 Es fragt sich sodann, ob der RAD zu Recht dem Bericht von
Dr. med. F._______, Facharzt FMH für Innere Medizin und Rheumatolo-
gie, vom 4. Dezember 2008 gefolgt ist. Dr. F._______ kam in der entspre-
chenden, zuhanden des zuständigen Unfallversicherers verfassten Stel-
lungahme zum Schluss, dass der Beschwerdeführer "mittels gekonnter
Aggravation bereits seit den ersten Wochen nach dem Unfallereignis vom
18.04.2006 Ärzte, Versicherungsinstanz und CM-Verantwortliche ge-
täuscht" habe (IV-act. 15 S. 5, auch zum Folgenden). Der Beschwerde-
führer müsse aufgrund der zur Verfügung stehenden Unterlagen als psy-
chisch gesund gelten. Denn weder der Hausarzt noch die Neurologin
Dr. G._______ hätten eine organisch-strukturelle Läsion der Halswirbel-
B-3723/2012
Seite 15
säule, der paravertebralen Strukturen oder des benachbarten Nervensys-
tems nachweisen können. Die zur psychologischen und neuropsychologi-
schen "Betreuung" beigezogene lic. phil. M._______ habe keine objekti-
ven Befunde vorgelegt, wie sie in entsprechenden Fällen üblich seien.
Aufgrund der in einer Observationsdokumentation festgehaltenen Aktivitä-
ten des Beschwerdeführers sei davon auszugehen, dass dessen Verhal-
ten auf die klare Absicht zurückzuführen sei, aus einem angeblichen
Schleudertrauma Lebensvorteile sowie Geld zu erhalten.
Zu diesem Bericht ist zunächst festzuhalten, dass er nicht von einem
Fachspezialisten der Anästhesiologie, der Neurologie oder der Psychiat-
rie verfasst ist und die darin enthaltenen Ausführungen zu Diagnosen der
entsprechenden Fachgebiete deshalb mit Vorsicht zu würdigen sind. Zu-
dem ist fraglich, ob in diesem Bericht die aktenkundige Dokumentation
einer mit einer Filmkamera durchgeführten Observation des Beschwerde-
führers vom 15. Mai bis 10. Juli und vom 24. bis 31. Juli 2008 zutreffend
gewürdigt wurde. Die aus der Observationsdokumentation durch
Dr. F._______ gezogenen Schlüsse werfen insbesondere die Frage auf,
ob er dem Umstand hinreichend Rechnung getragen hat, dass Videoauf-
nahmen nur Ausschnitte aus dem Alltag der observierten Person abbilden
können (vgl. IV-act. 56 S. 41). Auch fragt sich, ob und inwieweit sich ge-
gebenenfalls aus dem entsprechenden Videomaterial Rückschlüsse auf
die neuropsychologischen Fähigkeiten und den psychischen Gesund-
heitszustand des Beschwerdeführers ziehen lassen (vgl. Beschwerde,
S. 11 f.). Hierauf wird zurückzukommen sein (vgl. hinten E. 4.4.2).
4.4 Das im Auftrag des Beschwerdeführers erstellte polydisziplinäre Gut-
achten des D._______ vom 25. November 2010 (IV-act. 56) beruht ins-
besondere auf einer psychiatrischen Evaluation von Dr. med. I._______
(Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie), einer neuropsycho-
logischen Evaluation durch lic. phil. K._______ (Neuropsychologe und
Psychotherapeut) sowie einer neurologischen Evaluation durch Dr. med.
L._______ (Facharzt FMH für Neurologie).
4.4.1 Dr. I._______ hielt in seinem Teilgutachten vom 20. August 2010
fest, es zeige sich aus psychiatrischer Sicht eine unauffällige Anamnese
ohne irgendwelche Hinweise auf psychische Störungen. Insgesamt müs-
se festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer eine prämorbid unauf-
fällige Persönlichkeitsstruktur aufweise. Der Unfall vom
16. (recte: 18.) April 2006 sei nicht geeignet, eine direkte psychische Stö-
rung hervorzurufen. Der Beschwerdeführer habe aber in der Folge unter
B-3723/2012
Seite 16
leichten Anpassungsstörungen bzw. einer diskreten Anpassungsstörung
im Sinne einer subdepressiven Störung gelitten, weil er die bisherige be-
rufliche Tätigkeit nicht mehr weiter habe ausüben können und es zur Kon-
frontation mit der Haftpflichtversicherung gekommen sei. Er zeige gute
Copingstrategien und sei interessiert, an einer Verbesserung seines Zu-
standes mitzuarbeiten. Für eine Aggravation bestünden keine Hinweise
(IV-act. 56 S. 18 f. und IV-act. 59 S. 7).
Lic. phil. K._______ diagnostizierte beim Beschwerdeführer eine leichte
bis mässige neuropsychologische Störung. Der Beschwerdeführer befin-
de sich in einem Zustand "nach kraniozervikalem Beschleunigungstrauma
mit nachfolgend chronischem zervikozephalem Schmerzsyndrom und ra-
scher Ermüdbarkeit sowie konsekutiv dazu weiteren kognitiv-
neuropsychologischen Funktionsschwächen" (IV-act. 56 S. 28 und IV-
act. 58 S. 15). Teilweise bzw. hintergründig sei das neuropsychologische
Beschwerdebild wohl durch emotiomotivationale Einflüsse von Seiten ei-
ner "leichten depressiven Anpassungsstörung, DD subdepressiven Stö-
rung" mitgeprägt. Es bestünden sodann Hinweise auf eine psychoemoti-
onelle Fehladaption gegenüber den erfahrenen chronischen Schmerzbe-
schwerden. Bei einem Symptomvalidierungstest habe sich ein unauffälli-
ges Ergebnis gezeigt. Es bestehe Kongruenz zwischen den subjektiv
vorgebrachten und den objektiv ausweisbaren Befunden. Aus kognitiv-
neuropsychologischer Sicht würde sich bezogen auf die Arbeitsfähigkeit
des Beschwerdeführers insbesondere dessen erhöhte mentale Ermüd-
barkeit bemerkbar machen. Es sei ihm jedoch "durchaus zuzumuten,
pausenstrukturiert, d.h. verteilt über ¾ der üblichen Tagesarbeitszeit hälf-
tig planerisch und bezüglich Sorgfalt anspruchsvolle und hälftig einfache-
re, ausführende oder vertraute und wenig fehlersensitive Tätigkeiten […]
auszuüben" (IV-act. 56 S. 29 und IV-act. 58 S. 16).
Dr. L._______ diagnostizierte ein chronisches, im Verlauf teilweise ge-
bessertes cervicogenes Schmerzsyndrom bei Zustand nach Halswirbel-
säule-Distorsion am 18. April 2006. Aus klinisch-neurologischer Sicht
würden höchstens geringfügige Befunde eines leichten Cervicalsyndroms
bestehen. Spezifisch neurologische Funktionsstörungen lägen nicht vor.
Aus neurologischer Sicht lasse sich die geltend gemachte weitreichende
Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Versicherungsexper-
te nicht begründen. Auch die vorgebrachte rasche Ermüdbarkeit könne
nicht mit körperlich-neurologischen Faktoren erklärt werden. Eine retro-
spektive Beurteilung der Arbeitsfähigkeit sei aufgrund der Aktenlage
schwierig. Die vom behandelnden Hausarzt bescheinigte, durchgehende
B-3723/2012
Seite 17
Arbeitsunfähigkeit zu 100 % könne unter Berücksichtigung der gesamten
Datenlage nicht ohne Weiteres nachvollzogen werden. Im Sinne einer nur
approximativ vornehmbaren, arbiträren Einschätzung sei mit den behan-
delnden Ärzten von einer Arbeitsunfähigkeit zu 100 % während des ers-
ten Jahres nach dem Unfallereignis, also vom 18. April 2006 bis 17. April
2007 auszugehen. Danach sei im Verlauf des zweiten Jahres arbiträr eine
Arbeitsunfähigkeit zu 50 % anzunehmen. Nach Ablauf von zwei Jahren
sei von einer vollumfänglich wiederhergestellten Arbeitsfähigkeit in der
angestammten Tätigkeit auszugehen. Neurologisch ebenfalls nicht zu be-
gründen sei die bei der Verrichtung von Haushaltsarbeiten geltend ge-
machte Einschränkung von 50 % (IV-act. 56 S. 42 f. und IV-act. 57 S. 20
f.).
In der polydisziplinären Beantwortung der ihnen gestellten Fragen führten
Dr. I._______, lic. phil. K._______ und Dr. L._______ zusammen mit dem
ebenfalls beigezogenen Facharzt FMH für Allgemeinmedizin Dr. med.
Y._______ insbesondere aus, eine retrospektive Beurteilung des Verlau-
fes der Arbeitsunfähigkeit könne nur approximativ erfolgen. Im Sinne ei-
ner entsprechenden arbiträren Einschätzung sei mit Bezug auf das erste
Jahr nach dem Unfallereignis vom 18. April 2006 in Übereinstimmung mit
den behandelnden Ärzten von einer Arbeitsunfähigkeit von 100 % auszu-
gehen. Danach sei im Verlauf des zweiten Jahres arbiträr eine Arbeitsun-
fähigkeit von 50 % anzunehmen. Seither bestehe im Wesentlichen eine
stabile Situation. Nach eingehender Konsensbesprechung aller beteilig-
ten Gutachter werde die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ab Mai 2008
auf 25 % eingeschätzt, was im Übrigen auch den Erfahrungswerten ge-
mäss der ASIM in ähnlich gelagerten Fällen entspreche (IV-act. 56
S. 47 f.).
4.4.2 Die beigezogenen Ärzte des D._______ bezeichneten somit im ge-
nannten Gutachten ihre Einschätzung der Arbeitsunfähigkeit jedenfalls für
die Zeit vom 18. April 2006 bis Ende April 2008 als "arbiträr" bzw. als nur
approximativ. Damit relativieren sie insoweit die Genauigkeit ihrer Beurtei-
lung betreffend die Arbeitsfähigkeit bzw. stellen diese in Frage, so dass
diese für die erwähnte Zeitspanne nicht ohne Weiteres übernommen
werden kann.
Mit Blick auf die Feststellungen dieser Ärzte, denen aufgrund ihrer fach-
spezifischen Kenntnisse grösseres Gewicht zukommt als den Ausführun-
gen von Dr. F._______, lässt sich freilich gleichwohl nicht mit dem im So-
zialversicherungsrecht erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden
B-3723/2012
Seite 18
Wahrscheinlichkeit ausschliessen, dass beim Beschwerdeführer aufgrund
einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit im Zeitraum vom 18. April 2006
bis Ende April 2008 eine rentenbegründende Invalidität vorlag und damit
zumindest die Voraussetzungen für eine zeitlich befristete Rente erfüllt
waren bzw. sind. Insofern erscheint eine ergänzende Abklärung umso
mehr als geboten, als die Gutachter des D._______ eine retrospektive
Beurteilung der Arbeitsfähigkeit als schwierig bezeichneten und sich
diesbezüglich offenkundig nicht festlegen wollten. Letzteres zeigt sich et-
wa auch an der nicht abschliessenden Würdigung der Observationsbe-
richte im Teilgutachten von Dr. L._______, führt dieser doch insbesondere
aus, die anlässlich der von ihm durchgeführten Untersuchung festgestell-
te "aktive Beweglichkeit der Halswirbelsäule [sei zwar] […] in Bezug auf
das noch nicht fortgeschrittene Alter des Exploranden eingeschränkt", sie
stimme aber nicht mit den spontanen Bewegungsabläufen überein, wie
sie insbesondere auch in der Videodokumentation ersichtlich seien (IV-
act. 56 S. 41). Bezeichnenderweise ist er dabei nicht auf die Frage ein-
gegangen, welche Konsequenzen sich aus dieser Feststellung mit Bezug
auf die Arbeitsfähigkeit (auch während der Zeit vor der Observation) er-
geben.
Hinzu kommt, dass – wie aufgezeigt – keine weiteren, als Grundlage für
einen Entscheid taugliche Beurteilungen von Fachärzten der relevanten
Disziplinen vorliegen.
Es erscheint vor diesem Hintergrund als angezeigt, die Arbeitsfähigkeit
des Beschwerdeführers vom 18. April 2006 bis Ende April 2008 in Ergän-
zung des Gutachtens des D._______ sowie namentlich unter Berücksich-
tigung der Ergebnisse der Observation durch Fachärzte polydisziplinär
untersuchen zu lassen.
4.4.3 Falls für die Zeit ab Mai 2008 auf das Gutachten des D._______
abgestellt würde, läge der Grad der Arbeitsunfähigkeit in der angestamm-
ten Tätigkeit ab diesem Zeitpunkt lediglich bei 25 %. Letzteres würde an
sich keine rentenanspruchsbegründende Invalidität für die Zeit ab an-
fangs Mai 2008 begründen:
Zwar ist der Invaliditätsgrad bei Erwerbstätigen grundsätzlich nach der
generellen Methode des Einkommensvergleichs zu bestimmen (Art. 16
ATSG; vgl. vorn E. 2.6). Den Invaliditätsgrad stattdessen durch Übernah-
me der prozentualen Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (Prozentver-
gleich) zu ermitteln, rechtfertigt sich aber insbesondere dann, wenn in der
B-3723/2012
Seite 19
bisherigen Tätigkeit eine erhebliche Restarbeitsfähigkeit besteht und zu-
dem in allfälligen Verweisungstätigkeiten kein höheres Einkommen erzielt
werden könnte (vgl. BGE 114 V 310 E. 3a mit Hinweisen; Urteil des Bun-
desgerichts 9C_129/2008 vom 7. August 2008 E. 3.3.1; Urteil des Bun-
desverwaltungsgerichts B-6166/2011 vom 10. Januar 2013 E. 4.5). Das
ohne Invalidität erzielbare hypothetische Erwerbseinkommen ist diesfalls
mit 100 % zu bewerten, während das Invalideneinkommen auf einen ent-
sprechend kleineren Prozentsatz veranschlagt wird, so dass sich aus der
Prozentdifferenz der Invaliditätsgrad ergibt (vgl. hierzu BGE 114 V 310
E. 3a mit Hinweisen).
Eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit
von 25 % ab Mai 2008 würde dem Beschwerdeführer eine erhebliche
Restarbeitsfähigkeit belassen (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
B-6166/2011 vom 10. Januar 2013 E. 4.5). Auch wurde weder substanti-
iert dargetan, noch ist aus den Akten ersichtlich, dass er in allfälligen
adaptierten Tätigkeiten ein höheres Einkommen als in seinem früheren
Beruf als Versicherungsberater erzielen könnte. Die Anwendung der Me-
thode des Prozentvergleiches erscheint somit – jedenfalls prima vista –
als zulässig.
Würde man somit gestützt auf das Gutachten des D._______ annehmen,
dass der Beschwerdeführer (seit Mai 2008) zu 25 % in seiner bisherigen
Arbeitsfähigkeit eingeschränkt ist, wäre gemäss der Methode des Pro-
zentvergleiches das ohne Invalidität erzielbare hypothetische Er-
werbseinkommen mit 100 % zu bewerten und das Invalideneinkommen
auf einen Prozentsatz von 75 % zu veranschlagen. Der Invaliditätsgrad,
welcher sich ausgehend vom erwähnten Gutachten ab Mai 2008 ergeben
würde, würde somit entsprechend der Prozentdifferenz 25 % betragen.
Denn ein leidensbedingter Abzug ist bei der Anwendung des Prozentver-
gleichs grundsätzlich nicht vorzunehmen (Urteil des Bundesgerichts
9C_129/2008 vom 7. August 2008 E. 3.3.1). Auch sind vorliegend keine
Umstände ersichtlich, welche einen Abzug beim Invalidenlohn rechtferti-
gen würden (vgl. dazu BGE 126 V 75).
Weil ein Invaliditätsgrad von 25 % keinen Anspruch auf eine Rente be-
gründet (vgl. vorn E. 2.4), lässt sich das Gutachten des D._______ mit
Bezug auf die Zeit ab Mai 2008 nicht zur Begründung einer anspruchsbe-
gründenden Invalidität heranziehen.
B-3723/2012
Seite 20
Indes ist nicht ausgeschlossen, dass bei der gebotenen näheren Über-
prüfung der Arbeitsunfähigkeit in der Zeitspanne vom 18. April 2006 bis
Ende April 2008 Umstände in Erfahrung gebracht werden, welche auch
die Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit ab Mai 2008 durch das D._______
in Frage stellen. Es erscheint deshalb als geboten, auch bezüglich der
Arbeitsunfähigkeit ab Mai 2008 eine ergänzende polydisziplinäre Unter-
suchung durchzuführen.
5.
Zusammenfassend stellt das Bundesverwaltungsgericht fest, dass die
Vorinstanz den rechtserheblichen Sachverhalt namentlich mit Bezug auf
die Frage der Arbeitsfähigkeit im Zeitraum vom 18. April 2006 bis Ende
April 2008 nicht vollständig festgestellt und gewürdigt hat (vgl. Art. 43 ff.
ATSG sowie Art. 12 VwVG). Die angefochtene Verfügung vom 12. Juni
2012, welche auf einer lückenhaften medizinischen Aktenlage beruht, ist
daher in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben.
Unter dem Aspekt der Verfahrensgarantien ist es dem Bundesverwal-
tungsgericht unbenommen, von der Anordnung eines Gerichtsgutachtens
abzusehen und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen, wenn nur
eine Klarstellung, Präzisierung oder Ergänzung von gutachtlichen Ausfüh-
rungen erforderlich ist (BGE 137 V 210 E. 4.4.1.4). Vorliegend bedarf es,
um neu entscheiden zu können, im hiervor (E. 4.4.2) erwähnten Sinne le-
diglich einer polydisziplinären Ergänzung des Gutachtens des D._______
betreffend die Frage, ob und inwiefern die Arbeitsfähigkeit des Beschwer-
deführers in den ersten zwei Jahren nach dem Unfall vom 18. April 2006
und danach (bzw. ab Mai 2008) eingeschränkt war. Eine Rückweisung an
die Vorinstanz erscheint vorliegend auch unter dem Gesichtspunkt, dass
damit dem Beschwerdeführer der doppelte Instanzenzug gewahrt bleibt,
gerechtfertigt (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-5129/2010
vom 18. Juni 2013 E. 7).
Die Sache ist folglich zur Feststellung des rechtserheblichen Sachverhal-
tes und zum Erlass einer neuen Verfügung an die Vorinstanz zurückzu-
weisen (Art. 61 Abs. 1 VwVG). Die Vorinstanz wird dabei nach Einholung
der erforderlichen ergänzenden medizinischen Unterlagen den Invalidi-
tätsgrad des Beschwerdeführers neu zu bestimmen haben. Bei der Neu-
beurteilung, ob eine rentenanspruchsbegründende Invalidität vorlag
und/oder weiterhin vorliegt, wird die Vorinstanz insbesondere auch erneut
darüber zu entscheiden haben, ob die Voraussetzungen für einen Pro-
zentvergleich erfüllt sind (vgl. vorn E. 2.6; vgl. dazu auch Beschwerde,
B-3723/2012
Seite 21
S. 15; Replik, S. 2). In diesem Zusammenhang wird namentlich zu prüfen
sein, inwieweit die im gegenwärtigen Verfahren aufgestellte Behauptung
des Beschwerdeführers, er würde bei einem auf 75 % reduzierten Pen-
sum als Versicherungsberater weniger als 75 % seines früheren Lohnes
bzw. nur den für einfache Bürotätigkeiten zu erwartenden Lohn verdie-
nen, stichhaltig ist (vgl. Beschwerde, S. 15; Replik, S. 2).
6.
6.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis in Verbindung mit Art. 69 Abs. 2 IVG ist das
Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Ver-
weigerung von IV-Leistungen vor dem Bundesverwaltungsgericht kosten-
pflichtig. Die Verfahrenskosten sind in der Regel von der unterliegenden
Partei zu tragen. Da eine Rückweisung praxisgemäss als Obsiegen der
beschwerdeführenden Partei gilt, sind keine Verfahrenskosten zu erhe-
ben (vgl. Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG; BGE 132 V 215 E. 6.1). Dem Be-
schwerdeführer ist der geleistete Verfahrenskostenvorschuss von
Fr. 400.- nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückzu-
erstatten.
6.2 Der vertretene Beschwerdeführer hat gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG in
Verbindung mit Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE
SR 173.320.2) Anspruch auf eine Parteientschädigung zu Lasten der
Verwaltung. Da er keine Kostennote eingereicht hat, ist die ihm zuzuspre-
chende Parteientschädigung nach Ermessen und aufgrund der Akten auf
Fr. 3'500.− (inklusive Auslagen) festzusetzen (vgl. Art. 14 Abs. 2 VGKE;
für im Ausland wohnende Personen, welche die Dienste eines in der
Schweiz ansässigen Rechtsvertreters in Anspruch nehmen, ist keine
Mehrwertsteuer geschuldet [vgl. Art. 1 Abs. 2 Bst. a in Verbindung mit
Art. 8 Abs. 1 des Mehrwertsteuergesetzes vom 12. Juni 2009, MWSTG,
SR 641.20]; vgl. dazu ferner Urteile des Bundesverwaltungsgerichts C-
6107/2012 vom 10. April 2013 und C-822/2011 vom 12. Februar 2013
E. 8.2.4]).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird insoweit gutgeheissen, als die Verfügung der IVSTA
vom 12. Juni 2012 aufgehoben und die Sache zur Vornahme ergänzen-
der Abklärungen im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückge-
wiesen wird.
B-3723/2012
Seite 22
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Dem Beschwerdeführer wird
der Kostenvorschuss von Fr. 400.- nach Eintritt der Rechtskraft des vor-
liegenden Urteils auf ein von ihm zu bezeichnendes Konto zurückerstat-
tet.
3.
Dem Beschwerdeführer wird zulasten der Vorinstanz eine Parteientschä-
digung in Höhe von Fr. 3'500.- zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Rechtsvertreter; Gerichtsurkunde; Beilage:
Formular Zahladresse);
– die Vorinstanz (Ref.-Nr. […]; Gerichtsurkunde);
– das Bundesamt für Sozialversicherungen (Gerichtsurkunde).
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Frank Seethaler Beat König
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen
gemäss den Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben sind. Die Rechtsschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Un-
terschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel
sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42
BGG).
Versand: 11. September 2013