B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung II
B-3728/2013
U r t e i l v o m 2 7 . A u g u s t 2 0 1 4
Besetzung
Richter Ronald Flury (Vorsitz),
Richter Francesco Brentani,
Richter Pascal Richard,
Gerichtsschreiberin Astrid Hirzel.
Parteien
PD Dr. A._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Schweizerischer Nationalfonds,
Vorinstanz.
Gegenstand
Beitrag an Forschungsprojekt.
B-3728/2013
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Mit Verfügung vom 30. Mai 2013 lehnte der Nationale Forschungsrat des
Schweizerischen Nationalfonds SNF (nachfolgend: Vorinstanz) das Ge-
such von PD Dr. A._______ vom 30. September 2012 um Forschungsför-
derungsgelder in der Höhe von Fr. 398'454.– für ein dreijähriges For-
schungsprojekt "(Titel des Forschungsprojekts)" mit der Begründung ab,
dem Projekt fehle eine zugrundeliegende biologische Fragestellung, die
mechanistische Zusammenhänge untersuchen wolle. Die aufgeführten
Projektziele seien wenig originell und die spezifischen Unterziele würden
nicht nachvollziehbar begründet. Zudem fehle es dem Gesuchsteller an
Expertise in der (Angaben zur Forschungsmethode) und seine Publikati-
onsleistung sei moderat. Aufgrund dieser Beurteilung und unter Berück-
sichtigung der Evaluationskriterien sei das Fördergesuch der fünften Qua-
litätsstufe zugeteilt worden. Die Fördergrenze habe durch die dritte Quali-
tätsstufe gezogen werden müssen, d.h. 13 % der Fördergesuche hätten
nicht unterstützt werden können.
B.
Mit Eingabe vom 30. Juni 2013 hat PD Dr. A._______(nachfolgend: Be-
schwerdeführer) dagegen Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht
erhoben. Er beantragt sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen
Verfügung und die Gewährung der beantragten Forschungsförderungs-
gelder. Zur Begründung macht er im Wesentlichen geltend, Expertise in
der (Angaben zur Forschungsmethode) sei für sein Projekt gar nicht not-
wendig und er verfüge über zahlreiche Publikationen sowie praktische Er-
fahrung im einschlägigen Bereich "(Angaben zur Forschungsmethode)".
Die Tatsache, dass der SNF Projekte unterstützt habe, bei denen die Ge-
suchstellenden über keine Erfahrung im relevanten Bereich verfügt hät-
ten, weise auf eine Ungleichbehandlung hin. Zudem bestehe bei einen
Mitglied des Nationalen Forschungsrats ein Interessenskonflikt.
C.
Mit Eingabe vom 16. September 2013 hat die Vorinstanz dem Bundes-
verwaltungsgericht ihre wiedererwägungsweise getroffene Verfügung vom
13. September 2013 zur Kenntnis gebracht. Darin legt die Vorinstanz dar,
dass die Evaluation des Gesuchs aufgrund der in der Beschwerde vorge-
brachten Kritik auf Anhaltspunkte für Ermessens-, Verfahrens- und Beur-
teilungsfehler untersucht worden sei. Das fragliche Mitglied des For-
schungsrats sei von der Beurteilung des Gesuchs ausgeschlossen gewe-
B-3728/2013
Seite 3
sen. Beim Begriff "(Angaben zur Forschungsmethode)" handle es sich um
einen bedauerlichen Übersetzungsfehler; gemeint sei "(Angaben zur For-
schungsmethode)". Die Kritik des Forschungsrats, die für die Einteilung
des Fördergesuchs in die fünfte Qualitätsstufe ausschlaggebend gewe-
sen sei, bleibe jedoch unverändert.
D.
Mit Eingabe vom 22. Oktober 2013 hat der Beschwerdeführer auf Anfrage
des Bundesverwaltungsgerichts erklärt, er halte an seiner Beschwerde
fest.
E.
Mit Vernehmlassung vom 19. November 2013 hat die Vorinstanz die Ab-
weisung der Beschwerde beantragt.
F.
Mit Replik vom 2. Januar 2014 hat der Beschwerdeführer zur Vernehm-
lassung der Vorinstanz Stellung genommen und beantragt, die Beschwer-
de sei "ohne Kostenfolge für ihn abzuschliessen".
G.
Mit Verfügung vom 9. Januar 2014 hat das Bundesverwaltungsgericht
festgestellt, dass aus diesem Wortlaut nicht mit letzter Klarheit hervorge-
he, ob der Beschwerdeführer nach wie vor an seiner Beschwerde festhal-
te oder diese zurückziehen wolle, und den Beschwerdeführer ersucht,
dies innert Frist schriftlich zu erklären.
H.
Mit Eingabe vom 15. Januar 2014 hat der Beschwerdeführer erneut er-
klärt, er halte an seiner Beschwerde mit dem Antrag auf Aufhebung der
angefochtenen Verfügung sowie Gutheissung seines Fördergesuchs fest.
Bezüglich der Kostenauflage bitte er zu berücksichtigen, dass die Vorin-
stanz ein Versehen eingestanden und die ursprüngliche Verfügung in
Wiedererwägung gezogen habe.
I.
Mit Duplik vom 14. Februar 2014 hat die Vorinstanz an ihren Antrag fest-
gehalten.
B-3728/2013
Seite 4
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Das Bundesverwaltungsgericht ist für die Beurteilung der vorliegenden
Beschwerde zuständig (Art. 13 Abs. 4 des vorliegend anwendbaren For-
schungs- und Innovationsförderungsgesetzes vom 7. Oktober 1983
[aFIFG, AS 1984 28; per 1. Januar 2014 aufgehoben] in der Fassung vom
1. Januar bzw. 1. September 2013 und Art. 31 des Reglements des
Schweizerischen Nationalfonds über die Gewährung von Beiträgen
14. Dezember 2007 [Beitragsreglement] i.V.m. Art. 31 f. sowie Art. 33
Bst. h des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG,
SR 173.32]).
Als Adressat der angefochtenen Verfügung ist der Beschwerdeführer zur
Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgeset-
zes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]). Diese ist frist- und
formgerecht eingereicht worden und die übrigen Sachurteilsvorausset-
zungen liegen vor (Art. 50 Abs. 1, Art. 52 Abs. 1 und Art. 44 ff. VwVG). Auf
die Beschwerde ist daher einzutreten.
2.
Das Bundesverwaltungsgericht überprüft angefochtene Forschungsförde-
rungsentscheide umfassend, soweit sich die Rügen auf Verfahrensmän-
gel sowie die Auslegung und Anwendung von Rechtsnormen beziehen,
jedoch gestützt auf Art. 13 Abs. 2 aFIFG mit einer gewissen Zurückhal-
tung, soweit diese sich auf die Gesuchsbeurteilung durch die Vorinstanz
bzw. deren durch das aFIFG eingeräumten freien Ermessen beziehen.
Diese Zurückhaltung rechtfertigt sich indessen nur bezüglich der fachli-
chen Einschätzung der Förderungswürdigkeit eines bestimmten Gesuchs,
namentlich bei der Beurteilung der wissenschaftlichen Qualität eines Pro-
jekts oder der Qualifikation des Gesuchstellenden (vgl. Urteil des Bun-
desverwaltungsgerichts B-253/2013 vom 26. Februar 2014 E. 3 m.H.
[nicht publ. in BVGE 2014/2], Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
B-63/2013 vom 3. September 2013 E. 2.2 m.H.).
3.
Der Beschwerdeführer rügt zunächst das Vorliegen von Ausstandsgrün-
den bei einem Mitglied des Forschungsrats.
3.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, Prof. Dr. B._______ sei befan-
gen gewesen, da sie früher nebeneinander gearbeitet hätten und sie ihn
bzw. das Zentrum (Angaben zum Forschungszentrum) möglicherweise
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Seite 5
als Konkurrenz betrachte. Dieser Interessenskonflikt habe auf die Beurtei-
lung seines Fördergesuchs eine entscheidende negative Auswirkung ge-
habt. Er habe die Vorinstanz frühzeitig, am 18. Oktober 2012, darüber in-
formiert.
3.2 Die Vorinstanz legt dar, Prof. Dr. B._______ sei in die Behandlung
des Gesuchs nicht involviert gewesen. Nachdem der Beschwerdeführer
über den Interessenskonflikt informiert habe, sei Prof. Dr. B._______ von
der Beurteilung ausgeschlossen worden bzw. in den Ausstand getreten;
sie habe keine Einsicht in die Dokumente gehabt und habe sich während
der Behandlung des Gesuchs in der Abteilung (…) des Forschungsrats im
Ausstand befunden.
3.3 Für Institutionen der Forschungsförderung verweist Art. 13 Abs. 1
aFIFG hinsichtlich der Ausstandsregelung auf Art. 10 VwVG (vgl. auch
Art. 10 Abs. 1 Beitragsreglement). Vorliegend hat die Vorinstanz dem
sinngemässen Ausstandsgesuch des Beschwerdeführers entsprochen,
indem das betroffene Mitglied des Forschungsrats von der Beurteilung
des Gesuchs vollumfänglich ausgeschlossen worden ist bzw. sich im
Ausstand befunden hat (vgl. den entsprechenden Vermerk im Protokoll
der Sitzung des Nationalen Forschungsrats, Abteilung […], vom 26. Feb-
ruar 2013). Die Rüge erweist sich daher als unbegründet. Soweit der Be-
schwerdeführer darüber hinaus geltend macht, Prof. Dr. C._______, der
ihn bzw. das Zentrum (Angaben zum Forschungszentrum) möglicherwei-
se ebenfalls als Konkurrenz betrachte, habe den Entscheid der Vorin-
stanz beeinflusst, ist festzustellen, dass dieser, wie die Vorinstanz zutref-
fend darlegt, weder Mitglied des Forschungsrats ist noch als Gutachter im
vorliegenden Fall tätig war und somit am vorinstanzlichen Entscheid nicht
beteiligt gewesen ist und damit eine allfällige Einflussnahme, die der Be-
schwerdeführer im Übrigen nicht weiter substantiiert, nicht ersichtlich ist.
Somit geht auch diese Rüge fehl.
4.
Zu prüfen ist, ob die Vorinstanz das Fördergesuch des Beschwerdefüh-
rers zu Recht abgewiesen hat.
4.1 Die Institutionen der Forschungsförderung fördern die Forschung
nach ihren Statuten und Reglementen (Art. 7 Abs. 2 aFIFG). Der SNF
gewährt Beiträge zur Förderung der wissenschaftlichen Forschung, wobei
auf diese kein Rechtsanspruch besteht (Art. 1 Beitragsreglement). Die
ihm vom Bund gewährten Beiträge verwendet der SNF u.a. zur Unterstüt-
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Seite 6
zung von Forschungsprojekten (Art. 8 Abs. 1 Bst. a aFIFG). Als Projekt-
förderung gelten Beiträge an Forschungsprojekte (Art. 2 Bst. a und Art. 3
Abs. 1 Beitragsreglement). Die Beiträge werden gestützt auf das Resultat
der wissenschaftlichen Begutachtung der unterbreiteten Gesuche zuge-
sprochen und für höchstens drei Jahre gewährt (Art. 3 Abs. 2 und 3 Bei-
tragsreglement). Zuständig für die wissenschaftliche Beurteilung der För-
dergesuche ist nach Art. 10 Abs. 2 Beitragsreglement der Nationale For-
schungsrat, der diese unter bestimmten Voraussetzungen auch delegie-
ren kann.
4.2 Der Beschwerdeführer rügt vorab, der vorinstanzliche Entscheid sei
fehlerhaft, indem der zuständige Referent in seinem Antrag an den Natio-
nalen Forschungsrat falsche Angaben zum Arbeitgeber des Beschwerde-
führers gemacht habe und die Vorinstanz in der ursprünglichen Verfügung
vom 30. Mai 2013 eine falsche Forschungsmethode genannt habe. Die
Vorinstanz räumt ein, die Ungenauigkeit bei den Angaben des Arbeitsge-
bers sei zwar bedauerlich, habe jedoch keinen Einfluss auf die Gesuchs-
beurteilung gehabt; der Forschungsrat habe die korrekte Adresse des
Beschwerdeführers bzw. seines Arbeitgebers auf dem Gesuchsformular
einsehen können. Dem ist nichts hinzuzufügen. Bei der falschen Be-
zeichnung der Forschungsmethode handelt es sich nach Angaben der
Vorinstanz um einen Übersetzungsfehler ihrer Geschäftsstelle, der im
Rahmen der wiedererwägungsweisen getroffenen Verfügung vom
13. September 2013, zu welcher die Vorinstanz nach Art. 58 Abs. 1
VwVG sowie Art. 30 Abs. 2 Beitragsreglement berechtigt ist und die im
vorliegenden Beschwerdeverfahren als mitangefochten gilt (ANDREA
PFLEIDERER, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar
VwVG, Zürich 2009, Art. 58 N 46 m.H.) berichtigt worden ist. Dieses Re-
daktions- bzw. Kanzleiversehen hatte daher ebenfalls keinen Einfluss auf
die Beurteilung des Fördergesuchs bzw. auf das Dispositiv der angefoch-
tenen Verfügung oder auf den erheblichen Inhalt der Begründung, da die
Vorinstanz bei ihrer Beurteilung nachweislich nicht von einer falschen
Forschungsmethode (vgl. Art. 17 Abs. 2 Bst. c Beitragsreglement) ausge-
gangen ist. Der vorinstanzliche Entscheid ist demnach insoweit nicht feh-
lerhaft.
4.3 Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, das Verständnis und die
Beurteilung seines Fördergesuchs bilde, angesichts des Umfangs sowie
des Umstands, dass in der Schweiz ausschliesslich seine Arbeitsgruppe
auf dem Gebiet (Angaben zum Forschungsgebiet) Forschung betreibe,
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eine Herausforderung; einzig Prof. emer. Dr. C._______ verfüge über die
nötigen Fachkenntnisse.
4.3.1 Der SNF zieht für die wissenschaftliche Begutachtung der Förder-
gesuche schriftliche Gutachten externer Experten bei (Art. 18 Abs. 1 Bei-
tragsreglement). Diese Gutachten würdigt der SNF im Rahmen seines
pflichtgemässen Ermessens (Art. 18 Abs. 2 Beitragsreglement). Nach
Art. 18 Abs. 7 Beitragsreglement sind die Gesuchstellenden berechtigt,
mit dem Beitragsgesuch eine Liste möglicher Experten einzureichen (Po-
sitivliste) sowie eine Liste mit Experten, die für eine Expertise nicht ange-
fragt werden sollen (Negativliste). Die Positivliste ist für den SNF nicht
verbindlich, Negativlisten sind bei Vorliegen eines stichhaltigen Grunds
und unter der Voraussetzung, dass genügend andere Experten zur Ver-
fügung stehen, zu beachten (Art. 18 Abs. 8 Beitragsreglement).
4.3.2 Der Beschwerdeführer hat mit dem Fördergesuch eine Positivliste
mit drei Experten eingereicht. Der nun von ihm nachträglich vorgeschla-
gene Experte befindet sich nicht darunter. Es wäre dem Beschwerdefüh-
rer unbenommen gewesen, den von ihm als kompetent erachteten Exper-
ten rechtzeitig vorzuschlagen. Auf die Rüge ist demnach nicht weiter ein-
zugehen.
4.4 Massgebendes Kriterium für die Gewährung von Förderbeiträgen bil-
det bei der Projektförderung, nebst den persönlichen und formellen Vor-
aussetzungen gemäss Art. 8 f. sowie Art. 13 f. Beitragsreglement, die wis-
senschaftliche Qualität der Forschungsgesuche (Art. 17 Abs. 1 Beitrags-
reglement). Art. 17 Abs. 2 Beitragsreglement legt folgende Hauptkriterien
für die Beurteilung im Rahmen der wissenschaftlichen Begutachtung fest:
wissenschaftliche Bedeutung und Aktualität des Projekts, Originalität der
Fragestellung, Eignung des methodischen Vorgehens, Machbarkeit des
Projekts, bisherige wissenschaftliche Leistung der Gesuchstellenden so-
wie Fachkompetenz der Gesuchstellenden in Bezug auf das Projekt.
4.4.1 Vorliegend begründet die Vorinstanz die Abweisung des fraglichen
Fördergesuchs damit, dass eine erfolgreiche Umsetzung des Projekts
durch keines der Beurteilungskriterien gewährleistet sei. Das Projekt ist in
die fünfte Qualitätsstufe C eingeteilt worden (verfügbare Qualitätsstufen
sind A, AB, B, BC, C und D, wobei A die höchste Stufe bildet), d.h. unter
den 25 % der niedrigsten bewerteten, jedoch besser als die schlechtesten
10 % Fördergesuche. Beim vorliegenden Fördergesuch handelt es sich
nach Angaben der Vorinstanz um eine überarbeitete Fassung eines be-
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Seite 8
reits im Oktober 2010, April 2011 und April 2012 eingereichten Gesuchs
um Unterstützung eines Projekts mit sehr ähnlicher thematischer Ausrich-
tung. Gleichzeitig mit dem Fördergesuch des Beschwerdeführers seien
319 Fördergesuche für einen gesamthaft zur Verfügung stehenden Bei-
trag von 157 Mio. Franken eingegangen. Die Grenze zwischen den un-
terstützten und den nicht unterstützten Fördergesuchen, die sog. funding
line, sei mitten durch die Bewertung B (very good) verlaufen. Das mit C
(average) bewertete Projekt des Beschwerdeführers habe deshalb abge-
wiesen werden müssen.
4.4.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, sein Gesuch sei oberfläch-
lich, unfair und fehlerhaft beurteilt worden. Die Projektziele seien aktuell
und von europäischer Bedeutung. Ferner sei nicht nachvollziehbar, wes-
halb seine Publikationsleistung als moderat eingestuft werde. Die Vorin-
stanz habe nur 13 statt 15 Publikationen berücksichtigt. Zu seinen wis-
senschaftlichen Leistungen würden ferner auch die erfolgreiche Realisie-
rung bzw. Leitung der Forschung des schweizweit einzigen Zentrums
(Angaben zum Forschungszentrum) sowie das Verfassen von weiteren,
noch in Peer-Review befindlichen Publikationen zählen. Die Realisierung
und vollständige Finanzierung einer eigenen Forschungsgruppe und
–infrastruktur ohne staatliche Beiträge könnten viele Gesuchstellende
nicht vorweisen. Er verfüge über praktische Erfahrung im einschlägigen
Bereich, in der Auswertung von Daten von "(Angaben zur Forschungsme-
thode)". Hinzu komme, dass die positive Beurteilung des ersten Gutach-
tens vollständig ignoriert worden sei. Das Projekt habe inzwischen ohne
Unterstützung des SNF gestartet werden können und man sei allmählich
in der Lage, die Kritik zu widerlegen. In Kürze werde eine entsprechende
Publikation vorliegen. Er könne sich nicht erklären, dass sein Förderge-
such 2011 in die sechste Qualitätsstufe (D), dasjenige im Jahr 2012 in die
vierte (BC) und das vorliegend zu beurteilende in die fünfte (C) eingestuft
worden sei.
4.4.3 Zum Fördergesuch des Beschwerdeführers sind in Einhaltung von
Art. 18 Abs. 1 Satz 2 Beitragsreglement zwei Gutachten eingeholt worden
bzw. eingegangen. Die Vorinstanz hat das erste Gutachten als lediglich
"teilweise nützlich" erachtet, da es unspezifiziert bzw. nicht gründlich sei,
und legt dar, dass sie sich deshalb bei der Gesuchbeurteilung v.a. auf das
zweite Gutachten gestützt habe, dessen Detaillierungsgrad höher sei.
Darin, dass die Vorinstanz vornehmlich auf das zweite, detailliertere Gut-
achten abgestellt hat, ist keine Rechtsverletzung zu erblicken, zumal der
der von der Vorinstanz geltend gemachte Qualitätsunterschied offensicht-
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Seite 9
lich und die Begründung der Vorinstanz entsprechend nachvollziehbar ist.
Die Vorinstanz ist denn auch nicht an die externen Gutachten gebunden
und kann unter Angabe einer hinreichenden Begründung von diesen ab-
weichen (BVGE 2014/2 E. 6.2.1). Hinzuzufügen ist, dass der erste Gut-
achter angibt, das Projektthema sei "within my wider discipline", während
der zweiten Gutachter darlegt, das Projektthema sei "within my area of
specialisation". Der zweite Gutachter übt denn auch detaillierte Kritik am
Forschungsprojekt. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ist das
erste Gutachten auch nicht kritikfrei, indem der Gutachter ausführt, die
Methode sei nicht originell, da diese auch bei anderen Störungen ange-
wandt worden sei; es sei wahrscheinlich, dass andere Forschungsgrup-
pen, die auf dem gleichen Gebiet arbeiten würden, ähnliche Studien
durchführen würden. Der Beschwerdeführer ist im Übrigen darauf hinzu-
weisen, dass gegenteilige Ansichten in der Wissenschaft nicht unüblich
sind (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts B-63/2013 vom 3. Sep-
tember 2013 E. 3.2 und B-5333/2009 vom 10. November 2010 E. 3.6).
Schliesslich ist festzuhalten, dass sich der antragstellende Referent des
SNF mit den unterschiedlichen Meinungen der beiden Gutachter äusserst
kritisch auseinandergesetzt hat, was sich aus dessen schriftlichen Antrag
zuhanden des Forschungsrats ergibt.
4.4.4 Betreffend die Beurteilung der bisherigen wissenschaftlichen Leis-
tung des Beschwerdeführers (Art. 17 Abs. 2 Bst. e Beitragsreglement) er-
klärt die Vorinstanz, sie beziehe praxisgemäss die Publikationen der letz-
ten fünf Jahre vor dem Gesuchseingang, vorliegend Oktober 2007 bis
2013, in die Bewertung ein und behandle diesbezüglich alle Fördergesu-
che gleich. Die Bewertung der Publikationsliste erfolge überdies nicht
nach rein arithmetischen Berechnungen; von Bedeutung sei primär der
wissenschaftliche Inhalt der Publikation. Daneben erlaube das Journal, in
welchem publiziert werde, Hinweise auf die Qualität der Publikation.
Selbst unter Berücksichtigung der beiden Publikationen von Januar und
August 2007 sei die Publikationsleistung des Beschwerdeführers, zwei
Erst-, zehn Mit- und drei Letztautorenschaften, im Quervergleich als mo-
derat einzustufen. Diese Praxis der Vorinstanz liegt im Rahmen des ihr
eingeräumten Ermessens (vgl. E. 2); ein Missbrauch oder eine Über-
schreitung dieses Ermessens ist darin nicht zu erblicken, zumal die Vor-
instanz das Verdienst des Beschwerdeführers auf dem Gebiet (Angaben
zum Forschungsgebiet), entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers,
durchaus würdigt, was sich aus ihren Eingaben zweifelsfrei ergibt.
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Seite 10
4.4.5 Die Vorinstanz gesteht dem Forschungsprojekt zu, dass es sich da-
bei um ein interessantes Forschungsthema handle und die Forschungs-
situation geeignet sei (Antrag des Referenten, S. 4 f., sowie Protokoll der
Sitzung des Nationalen Forschungsrats, Abteilung […], vom 26. Februar
2013). Sie hat jedoch konzeptionelle Mängel bei den experimentellen Vor-
gehensweisen und methodologische Mängel im Forschungsplan festge-
stellt und die fehlende Originalität der Studie bzw. des Forschungsvor-
habens sowie der Forschungsziele kritisiert (Art. 17 Abs. 2 Bst. b und c
Beitragsreglement). Darüber hinaus wurde für einzelne Projektziele die
Begründung als nicht ausreichend qualifiziert und daraus der Schluss ge-
zogen, dass die Expertise des Beschwerdeführers im einschlägigen
Fachgebiet mangelhaft sei (Art. 17 Abs. 2 Bst. f Beitragsreglement). Der
Beschwerdeführer vermag nichts vorzubringen, das die von der Vorin-
stanz diesbezüglich vorgenommene Beurteilung als Missbrauch oder
Überschreitung ihres gesetzlich eingeräumten Ermessens erscheinen
lassen würde.
4.4.6 Somit bestehen unter Berücksichtigung der gebotenen Zurückhal-
tung (vgl. E. 2) keine Anhaltspunkte, dass die vorgenommene Beurteilung
des Fördergesuchs offensichtlich unhaltbar ist. Die Vorinstanz hat in An-
wendung der Beurteilungskriterien nach Art. 17 Abs. 2 Beitragsreglement
die Einstufung des Fördergesuchs in die Qualitätsstufe bzw. Förderpriori-
tät C (average) nachvollziehbar und schlüssig begründet. Der Umstand,
dass die vormaligen Fördergesuche des Beschwerdeführers in jeweils
unterschiedliche Qualitätsstufen eingeteilt worden sind, obschon der Be-
schwerdeführer nach eigenen Angaben die Kritik der Vorinstanz jeweils
berücksichtigt habe, ist für die Beurteilung des vorliegend strittigen För-
dergesuchs nicht von Bedeutung, da diese älteren Fördergesuche nicht
Streitgegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bilden. So-
dann finden sich für die Kritik des Beschwerdeführers, wonach die Beur-
teilung des Fördergesuchs nicht mit der nötigen wissenschaftlichen Sorg-
falt durchgeführt worden sei, keine Anhaltspunkte in den Akten. Anzumer-
ken bleibt diesbezüglich, dass der zuständige Referent des Nationalen
Forschungsrats gemäss Angaben der Vorinstanz selbst sehr gut mit dem
Fachgebiet des Beschwerdeführers vertraut sei.
4.5 Betreffend die vom Beschwerdeführer eingereichten Messungen von
Dezember 2013, welche die Kritik der Vorinstanz nach Angaben des Be-
schwerdeführers widerlegen könnten, sowie die angekündigten im Er-
scheinen befindlichen Publikationen ist mit der Vorinstanz festzuhalten,
dass diese für die Beurteilung des Fördergesuchs nicht einschlägig sind,
B-3728/2013
Seite 11
da lediglich die bei Gesuchseingang bekannten und dem SNF vorgeleg-
ten Erkenntnisse massgebend sind und es dem Beschwerdeführer ob-
liegt, im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung alle entscheidrelevanten Ele-
mente darzulegen (BVGE 2014/2 E. 5.5.2.3, Urteil des Bundesverwal-
tungsgerichts B-63/2013 vom 3. September 2013 E. 3.3). Der Nationale
Forschungsrat bestimmt nach Art. 16 Abs. 1 Beitragsreglement Stichtage
für die Einreichung von Fördergesuchen; die allgemeinen Eingabetermine
sind 1. April und 1. Oktober (Ziff. 1.3 des Allgemeinen Ausführungsregle-
ments zum Beitragsreglement des SNF). Eine Rücksprache mit den Ge-
suchstellenden während des Gesuchsverfahrens ist nur in begründeten
Einzelfällen vorgesehen (Ziff. 1.6 des Allgemeinen Ausführungsregle-
ments zum Beitragsreglement des SNF). Inwieweit die neuesten Erkennt-
nisse des Beschwerdeführers der Beurteilung der Vorinstanz allenfalls
widersprechen, braucht daher nicht beurteilt zu werden.
4.6 Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, seine Forschungstätigkeit
werde von der Vorinstanz aus forschungspolitischen Gründen bewusst
unterbunden und er fühle sich schikaniert, handelt es sich um pauschale
Kritik, wofür sich in den Akten keine Anhaltspunkte finden.
5.
Schliesslich rügt der Beschwerdeführer eine Ungleichbehandlung.
5.1 Der Beschwerdeführer verweist auf zwei Projekte, die trotz fehlender
Expertise im einschlägigen Bereich mit Beiträgen gefördert worden seien.
Dass diese Fördergesuche Forschungsarbeiten zu (Angaben zum For-
schungsgebiet) betroffen hätten, und die Projekte deshalb nicht mit sei-
nem vergleichbar seien, sei eine widersprüchliche Begründung, weil Bei-
tragsgesuche für Forschungsarbeiten, die durch die Vorinstanz verglichen
würden, regelmässig unterschiedliche (Angaben zum Forschungsgebiet)
betreffend würden. Er könne die fehlende praktische Erfahrung der bei-
den Gesuchsteller mit "(Angaben zur Forschungsmethode)" bestens be-
urteilen, da er in den Jahren (…) (Angaben zum Arbeitsverhältnis) des ei-
nen Gesuchstellenden gewesen und das Institut des anderen Gesuch-
stellenden benachbart gewesen sei.
5.2 Die Vorinstanz erklärt, die genannten Forschungsprojekte würden
zwar ebenfalls die Technik des "(Angaben zur Forschungsmethode)" ver-
wenden, jedoch andere (Angaben zum Foschungsgebiet) erforschen.
Diese Fördergesuche liessen sich daher nicht mit dem vorliegenden ver-
gleichen; sie seien nicht im selben Gesucheingang mit demjenigen des
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Seite 12
Beschwerdeführers eingegangen und hätten sich daher in einem anderen
Wettbewerbsumfeld behaupten müssen. Neben der Methode seien zahl-
reiche zusätzliche Faktoren (bspw. die persönlichen Voraussetzungen
des Gesuchstellenden, die Zusammensetzung des Forschungsteams
sowie der Forschungsplan) zu bewerten, sodass Fördergesuche kaum je
identische Ausgangslagen böten, die eine identische Bewertung verlan-
gen würden. Die Gewährung von Forschungsförderungsgeldern hänge
nicht nur von der absoluten wissenschaftlichen Qualitätseinstufung eines
Fördergesuchs, sondern auch von seiner daraus resultierenden Rangein-
stufung innerhalb aller im gleichen Semester eingereichten Gesuche ab.
Da die Anzahl unterstützungswürdiger Gesuche und ihre einzelne Quali-
tätseinstufung jeweils unterschiedlich ausfalle, sei es aufgrund des relativ
statischen Förderbudgets möglich, dass gleich bewertete Gesuche in ei-
nem Evaluationssemester bewilligt und in einem anderen abgelehnt wür-
den.
5.3 Der Beschwerdeführer kann aus dem Gleichbehandlungsgrundsatz
(Art. 8 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossen-
schaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]) nichts zu seinen Gunsten ablei-
ten: Vorliegend handelt es sich nicht um eine Anspruchssubvention (Art. 1
Abs. 2 Beitragsreglement), sondern um einen Ermessenssubvention (zur
Unterscheidung vgl. bspw. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
B-3596/2012 vom 14. März 2013 E. 3 m.H.) und die genannten Förder-
gesuche sind, wie die Vorinstanz zutreffend darlegt, nicht im gleichen Ge-
suchswettbewerb beurteilt worden (zur Anwendbarkeit des Wettbewerbs-
prinzips im Evaluationsverfahren des SNF vgl. Urteil des Bundesverwal-
tungsgerichts B-253/2013 vom 26. Februar 2014 E. 7 [nicht publ. in
BVGE 2014/2]). Im Übrigen wird die Gleichbehandlung hinsichtlich der
wissenschaftlichen Begutachtung durch die in Art. 17 Beitragsreglement
festgelegten Beurteilungskriterien bzw. deren einheitliche Anwendung
sowie den einheitlichen Ablauf des Gesuchsverfahrens gewährleistet. Die
funding line bestimmt sich in jeden Gesuchswettbewerb durch die jeweili-
ge Anzahl Fördergesuche sowie das zur Verfügung stehende Budget und
ist damit nicht statisch; selbst gut bewertete Fördergesuche können nicht
immer unterstützt werden.
6.
Zusammenfassend ergibt sich, dass die Abweisung des Fördergesuchs
des Beschwerdeführers durch die Vorinstanz bundesrechtlich nicht zu
beanstanden ist. Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet und
ist abzuweisen.
B-3728/2013
Seite 13
7.
Entsprechend dem Verfahrensausgang hat der Beschwerdeführer die
Verfahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG sowie Art. 1 ff. des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Ein Verzicht
auf die Erhebung von Verfahrenskosten nach Art. 6 VGKE, wie dies der
Beschwerdeführer beantragt, rechtfertigt sich vorliegend nicht, da das
Rechtsmittel weder ohne erheblichen Aufwand für das Gericht erledigt
werden konnte (Art. 6 Bst. a VGKE), noch andere Gründe in der Sache
oder der Person des Beschwerdeführers vorliegen, die eine Kostenaufla-
ge unverhältnismässig erscheinen lassen würden (Art. 6 Bst. b VGKE).
Die vom Beschwerdeführer zur Begründung seines Antrags vorgebrachte
Steigerung der Beurteilungsqualität durch die Vorinstanz, die er durch
seine Beschwerde erreicht habe, indem die Vorinstanz ihren ursprüngli-
chen Entscheid mit Bezug auf dessen Begründung in Wiedererwägung
gezogen habe, ist vorliegend nicht als Grund i.S.v. Art. 6 Bst. b VGKE zu
qualifizieren. Der Antrag ist daher abzuweisen. Die Verfahrenskosten
werden auf Fr. 1'000.– festgesetzt. Der am 4. Juli 2013 einbezahlte Kos-
tenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. Es ist
keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG).
8.
Das vorliegende Urteil ist endgültig (Art. 83 Bst. k des Bundesgerichtsge-
setzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
B-3728/2013
Seite 14
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1000.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfah-
renskosten verwendet.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilagen zurück)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben; Vorakten zurück)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Ronald Flury Astrid Hirzel
Versand: 28. August 2014