Abtei lung II
B-3730/2010
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 8 . O k t o b e r 2 0 1 0
Richterin Eva Schneeberger (Vorsitz),
Richter Frank Seethaler, Richter Ronald Flury,
Gerichtsschreiberin Beatrice Grubenmann.
X.______,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Roger Baumberger,
Beschwerdeführerin,
gegen
Eidgenössisches Hochschulinstitut für
Berufsbildung,
Vorinstanz.
Zulassung zu Qualifikationsverfahren Master of Science
in Berufsbildung.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
B-3730/2010
Sachverhalt:
A.
X._______ (Beschwerdeführerin) absolviert am Eidgenössischen
Hochschulinstitut für Berufsbildung EHB (Vorinstanz) den Studiengang
"Master of Science in Berufsbildung". Die Ausbildung begann im Jahr
(....).
B.
Mit E-Mail vom 25. Februar 2010 verweigerte die Vorinstanz der Be-
schwerdeführerin die Zulassung zu den Qualifikationsverfahren des
Herbstsemesters 2009 in den drei Modulen "Change Management",
"Veränderungen im Berufsbildungssystem" sowie "Effektivität, Effizienz
und Chancengleichheit". Am 25. Februar 2010 erhob die Beschwerde-
führerin bei der Vorinstanz Einsprache gegen diese Zulassungsver-
weigerung und beantragte, ihr sei die Möglichkeit einzuräumen, die
Modulprüfungen zu noch zu vereinbarenden Terminen innert vier
Wochen ablegen zu können.
C.
Mit Entscheid vom 19. April 2010 wies die Vorinstanz die Einsprache
ab. Zur Begründung führte sie an, gemäss den rechtlichen Grundlagen
des "Master of Science in Berufsbildung" am EHB bewirke die Ein-
schreibung in ein zu absolvierendes Modul zugleich verbindlich die
Anmeldung für drei vordefinierte Prüfungstermine. Die Beschwerde-
führerin habe durch ihre dokumentierte Nichteinschreibung in die
Module "Veränderungen im Berufsbildungssystem", "Effektivität,
Effizienz und Chancengleichheit im Bildungssystem" und "Change
Management" zu Beginn des Herbstsemesters 2009 eine formelle Zu-
lassungsvoraussetzung nicht erfüllt. Der Beschwerdeführerin stehe es
frei, die Prüfungen in den genannten Modulen zu wiederholen. Da die
maximale Studiendauer für den Master of Science in Berufsbildung auf
sechs Semester beschränkt sei, sei zwingend ein begründetes Gesuch
um Verlängerung der Studiendauer einzureichen.
D.
Gegen den Einspracheentscheid der Vorinstanz vom 19. April 2010
erhebt die Beschwerdeführerin am 25. Mai 2010 beim Bundesver-
waltungsgericht Beschwerde mit folgenden Rechtsbegehren:
"1. Der Entscheid des Eidgenössischen Hochschulinstitutes für
Berufsbildung vom 19. April 2010 sei aufzuheben und es sei festzustellen,
dass die Verweigerung der Prüfungszulassung zu Unrecht erfolgt ist, dass
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sämtliche Voraussetzungen der Zulassung im Herbstsemester erfüllt wurden
und die Prüfungen so abgelegt werden können, dass keine Verlängerung der
Studiendauer über die reguläre Studiendauer erforderlich ist und dass Frau
X._______ somit noch dreimal die Möglichkeit hat, die entsprechende
Prüfung zu absolvieren.
2. Der Beschwerdeführerin seien die Anwaltskosten zu ersetzen.
3. Die Verfahrenskosten seien auf die Staatskasse zu nehmen."
Zur Begründung ihrer Anträge führt die Beschwerdeführerin im
Wesentlichen an, dass weder das EHB-Studienreglement noch der
Studienplan die Einschreibung in die Module als Voraussetzung für die
Prüfungszulassung aufführten. Indem die Vorinstanz die Einschreibung
als Voraussetzung ansehe, stütze sie sich auf andere Grundlagen als
das Studienreglement und den darauf erlassenen Studienplan. Damit
verletze sie Bundesrecht. Vor diesem Hintergrund sei der an-
gefochtene Einspracheentscheid der Vorinstanz aufzuheben.
E.
In ihrer Beschwerdeantwort vom 5. August 2010 beantragt die Vor-
instanz die Abweisung der Beschwerde unter Kosten- und Ent-
schädigungsfolge. Sie hält fest, gemäss den massgebenden Grund-
lagen (Studienplan Master of Science in Berufsbildung, Kap. 6 Ziff. 3,
Qualifikationsverfahren, Prüfungszeiten) seien nur diejenigen
Studierenden berechtigt am Prüfungsverfahren teilzunehmen, welche
die folgenden Voraussetzungen kumulativ erfüllten, nämlich die
termingerechte Bezahlung der semesterweise zu entrichtenden Ge-
bühr, die zu Beginn des Semesters erfolgte Einschreibung in das zu
absolvierende Modul auf der Onlineplattform Moodle, die Entgegen-
nahme der für die entsprechenden Prüfungsverfahren notwendigen
Arbeitsaufträge, das Verfassen der notwendigen Arbeiten sowie das
Verfügbarmachen dieser Arbeiten innerhalb der vereinbarten Frist auf
Moodle.
Die Vorinstanz führt aus, die Beschwerdeführerin habe sich trotz
mehrfacher Ermahnung nicht in die zu absolvierenden Module ein-
geschrieben und habe somit als einzige Studierende keinen Zugriff auf
die aktuellen Dokumente gehabt. Auch nach erneutem Hinweis auf die
Notwendigkeit einer Einschreibung und Hilfestellung durch die
Studiengangleitung habe die Beschwerdeführerin darauf verzichtet,
die Einschreibung vorzunehmen. Ausserdem habe die Beschwerde-
führerin nicht alle Kompetenznachweise erbracht und trotz mehrfacher
Mahnung keine Gebühren für das Herbstsemester 2009 einbezahlt.
Der Antrag auf Aufhebung der Verfügung vom 19. April 2010 und
nachträgliche Prüfungszulassung sei völlig unbegründet, da von der
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Beschwerdeführerin gleich mehrere Voraussetzungen der Prüfungs-
zulassung nicht erfüllt worden seien.
F.
Auf die Begründung der Anträge der Beschwerdeführerin und der
Vorinstanz wird, soweit notwendig, in den Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1
Bei dem Einspracheentscheid der Vorinstanz vom 19. April 2010
handelt es sich um eine Verfügung im Sinne von Art. 5 Abs. 2 des
Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsver-
fahren (VwVG, SR 172.021).
Das Eidgenössische Hochschulinstitut für Berufsbildung stellt als
autonome Anstalt des Bundes eine Verwaltungseinheit innerhalb der
Bundesverwaltung dar (vgl. Art. 2 der Verordnung über das Eid-
genössische Hochschulinstitut für Berufsbildung vom 14. September
2005 [EHB-Verordnung, SR 412.106.1] i.V.m. Art. 6 Abs. 1 Bst. f der
Regierungs- und Verwaltungsorganisationsverordnung vom
25. November 1998 [RVOV, SR 172.010.1]).
Nach Art. 61 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes vom 13. Dezember
2002 (BBG, SR 412.10) sowie Art. 31 und 33 Bst. e des Verwaltungs-
gerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) i.V.m. Art. 5
und 44 VwVG können Verfügungen der Vorinstanz mit Beschwerde
beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.
1.2 Die Beschwerdeführerin als Adressatin der angefochtenen Ver-
fügung ist durch diese besonders berührt und hat ein schutzwürdiges
Interesse an deren Aufhebung oder Änderung, weshalb sie grundsätz-
lich zur Beschwerde legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG).
1.3 Das Beschwerdebegehren lautet daraufhin, es sei festzustellen,
dass die Verweigerung der Prüfungszulassung zu Unrecht erfolgt sei,
dass sämtliche Voraussetzungen der Zulassung im Herbstsemester
erfüllt worden seien und die Prüfungen so abgelegt werden können,
dass keine Verlängerung der Studiendauer über die reguläre Studien-
dauer erforderlich sei, sowie, dass die Beschwerdeführerin noch
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dreimal die Möglichkeit habe, die entsprechende Prüfung zu ab-
solvieren.
Es fragt sich, ob auf ein derartiges Feststellungsbegehren eingetreten
werden kann.
1.3.1 Der Streitgegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens
bestimmt sich nach dem durch die Verfügung der Vorinstanz
geregelten Rechtsverhältnis, soweit es von der Beschwerdeführerin
angefochten wird. Mit den einzelnen Rechtsbegehren legt die
Beschwerdeführerin fest, in welche Richtung und inwieweit sie das
streitige Rechtsverhältnis überprüfen lassen will. Der Streitgegenstand
kann sich im Laufe des Beschwerdeverfahrens verengen, darf
hingegen nicht erweitert oder qualitativ verändert werden. Gegenstand
des Beschwerdeverfahrens kann daher grundsätzlich nur sein, was
Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens war oder nach richtiger
Gesetzesauslegung hätte sein sollen. Gegenstände, über welche die
Vorinstanz nicht entschieden hat und über welche sie nicht
entscheiden musste, sind durch die Beschwerdeinstanz nicht zu
beurteilen (vgl. BVGE 2009/37 E. 1.3.1; FRANK SEETHALER / FABIA
BOCHSLER, in: Bernhard Waldmann / Philippe Weissenberger [Hrsg.],
Praxiskommentar VwVG, Zürich 2009, Art. 52 N 40).
1.3.2 Feststellungsentscheide sind gegenüber rechtsgestaltenden
Verfügungen grundsätzlich subsidiär. Ist eine Gestaltungsverfügung
ergangen, kann diese daher nicht mit einem Feststellungsbegehren in
Frage gestellt werden (vgl. BGE 131 I 166 E. 1.4; ISABELLE HÄNER, in:
Bernhard Waldmann/Philippe Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar
zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Zürich/Basel/Genf
2009, N. 21 zu Art. 25).
1.3.3 Soweit die Beschwerdeführerin mit ihren Feststellungsbegehren
mehr oder Anderes beantragt als die Zulassung zu den Quali-
fikationsverfahren des Herbstsemesters 2009 in den drei Modulen
"Change Management", "Veränderungen im Berufsbildungssystem"
sowie "Effektivität, Effizienz und Chancengleichheit", die Gegenstand
des vorinstanzlichen Einspracheverfahrens war, ist daher auf ihre Be-
schwerde nicht einzutreten.
1.4 Eingabefrist und die Anforderungen an Form und Inhalt der Be-
schwerde sind gewahrt (Art. 50 und 52 VwVG), der Kostenvorschuss
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wurde fristgerecht bezahlt (Art. 63 Abs. 4 VwVG) und die übrigen
Sachurteilsvoraussetzungen liegen vor.
1.5 Auf die Beschwerde ist daher im dargelegten Umfang einzutreten.
2.
In formeller Hinsicht rügt die Beschwerdeführerin, die angefochtene
Verfügung vom 19. April 2010 erfülle die Anforderungen an eine Ver-
fügung nicht. Erstens fehle eine chronologische Auflistung der Ereig-
nisse und eine saubere Sachverhaltsdarstellung, zweitens ermangle
die Verfügung einer verständlichen Begründung. Drittens sei letztere
auch fehlerhaft, da sie teilweise falsche Daten enthalte. Weil keine
nachvollziehbare Verfügung vorliege, liege eine Rechtsverweigerung
vor.
Diese Rügen sind offensichtlich unbegründet. Die Vorinstanz legt in
der angefochtenen Verfügung verständlich und nachvollziehbar dar,
aus welchen Gründen die Beschwerdeführerin nicht zu den Modul-
prüfungen zugelassen worden ist. Die angefochtene Verfügung weist
auch eine – knappe – Sachverhaltsdarstellung auf. Eine chrono-
logische Auflistung der Ereignisse oder anderweitige ausführliche
Sachverhaltsdarstellung stellt weder nach Gesetz noch gemäss
Rechtsprechung oder Doktrin einen unverzichtbaren Bestandteil einer
rechtsgenüglichen Begründung dar. In Bezug auf die Rüge, die Ver-
fügung enthalte teilweise falsche Daten, ist weiter anzumerken, dass
tatsächlich in der angefochtenen Verfügung fälschlicherweise die Rede
vom Herbstsemester 2010 war, wo es sich um das Herbstsemester
2009 gehandelt hat. Die Vorinstanz vertritt indessen zu Recht die Auf-
fassung, dass dieser Schreibfehler im Kontext der Verfügung so
offensichtlich ist, dass ihm keine Beachtung geschenkt werden muss.
Inwiefern der Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine
rechtsgenügliche Begründung durch die von ihr gerügten "Mängel"
beeinträchtigt worden sein sollte, ist somit nicht ersichtlich.
3.
Zu prüfen ist sodann, in welchen Rechtsgrundlagen die Zulassung zu
den Modulprüfungen im Rahmen des Masterstudiengangs in Berufs-
bildung für das Herbstsemester 2009 geregelt wird.
3.1 Der Bund führt zum Zweck der Förderung der Berufspädagogik
ein Institut auf Hochschulstufe, das zu seinen Aufgaben die Bildung
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und Weiterbildung von Berufsbildungsverantwortlichen zählt (Art. 48
Abs. 1 BBG, SR 412.10]). Die Kompetenz zur Regelung des Instituts
übertrug der Gesetzgeber auf den Bundesrat (Art. 48 Abs. 4 BBG).
Gestützt auf diese Delegationsnorm erliess der Bundesrat am 14.
September 2005 die Verordnung über das Eidgenössische
Hochschulinstitut [EHB-Verordnung, SR 412.106.1]), welche die
Tätigkeiten, die Organisation und die Finanzierung des
Hochschulinstituts regelt (Art. 1 EHB-Verordnung). Die Verordnung
bestimmt, dass das EHB als öffentlich-rechtliche Anstalt mit eigener
Rechtspersönlichkeit in seiner Organisation und seiner
Betriebsführung selbstständig ist (Art. 2 Abs. 1 und 2 der EHB-
Verordnung). Das Hochschulinstitut bietet auch einen
Masterstudiengang für Studierende mit Hochschulabschluss an. Der
Abschluss berechtigt zum geschützten Titel "Master of Science in
Berufsbildung" (Art. 7 Abs. 1 und 2 EHB-Verordnung).
3.2 Der EHB-Rat als Organ des Hochschulinstituts (vgl. Art. 10 EHB-
Verordnung) regelt die Studiengänge, die Leistungskontrolle und das
Prüfungswesen in einem Reglement (Art. 9 EHB-Verordnung). Das
vom EHB-Rat am 22. September 2006 erlassene Reglement über die
Bildungsangebote und Abschlüsse sowie über das Disziplinarwesen
am EHB (EHB-Studienreglement [AS 2006 4261]) wurde durch das am
1. August 2010 in Kraft getretene EHB-Studienreglement vom 22. Juni
2010 (AS 2010 3301) ersetzt.
3.3 Ändert sich das anwendbare Recht während eines hängigen Be-
schwerdeverfahrens, so sind bei Fehlen ausdrücklicher Übergangs-
bestimmungen die in diesem Zusammenhang von der Rechtsprechung
entwickelten Prinzipien heranzuziehen. Die Beurteilung der Frage,
welches Recht bei einer derartigen Änderung Anwendbarkeit findet,
richtet sich nach dem Grundsatz, dass in materieller Hinsicht die-
jenigen Rechtssätze massgebend sind, die bei der Erfüllung des
rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes
Geltung haben, während in verfahrensrechtlicher Hinsicht die neuen
Regeln grundsätzlich sofort zur Anwendung gelangen. Insoweit ist in
Beschwerdeverfahren, welche im Zeitpunkt der Rechtsänderung
bereits hängig sind, materiell regelmässig auf das alte Recht abzu-
stellen (vgl. BGE 126 III 431 E. 2a und 2b; PIERRE TSCHANNEN/ ULRICH
ZIMMERLI, Allgemeines Verwaltungsrecht, 2. Aufl., Bern 2005, § 24
Rz. 21; RENÉ A. RHINOW/ BEAT KRÄHENMANN, Schweizerische Ver-
waltungsrechtsprechung, Ergänzungsband, Basel 1990, Nr. 15 B I und
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II, S. 44 ff.). Etwas anderes gilt, wenn eine davon abweichende über -
gangsrechtliche Regelung besteht (vgl. BGE 107 Ib 133 E. 2b). Dies
ist vorliegend in Bezug die Regelung des Masterstudiengangs in
Berufsbildung nicht der Fall.
Der hier zu beurteilende Sachverhalt bezieht sich auf die Frage, ob die
Beschwerdeführerin die Voraussetzungen der Zulassung zu den
Modulprüfungen des Herbstsemesters 2009 erfüllt hat. Damit sind die
damals geltenden Rechtssätze anwendbar (vgl. Urteil des Bundes-
verwaltungsgerichts B-8363/2007 vom 18. Dezember 2008 E. 3.2),
nämlich das EHB-Studienreglement vom 22. September 2006.
3.4 Das EHB-Studienreglement legt fest, dass jeder Studiengang aus
mehreren Modulen besteht (Art. 8 EHB-Studienreglement). Die Module
werden unter anderem anhand der Qualifikationsverfahren be-
schrieben (Art. 8 Abs. 2 Bst. g EHB-Studienreglement). Das Quali -
fikationsverfahren für Studiengänge besteht aus den einzelnen
Modulprüfungen. Zu diesen wird zugelassen, wer die Lehrver-
anstaltungen nach diesem Reglement besucht hat (Art. 13 Abs. 1 und
2 EHB-Studienreglement). Die Modulprüfung muss binnen eines
Semesters nach Abschluss des Moduls abgelegt werden. Sie kann
zweimal wiederholt werden (Art. 14 Abs. 3 und 4 EHB-Studienregle-
ment). Im Weiteren sieht das EHB-Reglement vor, dass die am EHB
angebotenen Studiengänge und Weiterbildungslehrgänge in Studien-
plänen geregelt werden (Art. 7 Abs. 1 EHB-Reglement).
3.5 Der vorliegend massgebliche Studienplan "Master of Science in
Berufsbildung", welcher am 28. März 2007 vom EHB-Rat genehmigt
worden und am 1. April 2007 in Kraft getreten ist (Studienplan), enthält
neben Bestimmungen über die verschiedenen Module, die qualitäts-
sichernden Massnahmen, die Ausbildungsnachweise und Titel auch
Vorschriften betreffend die Qualifikationsverfahren. Der Studienplan
sieht vor, dass in der Regel alle Module des Pflichtbereichs sowie des
gewählten Wahlpflichtbereichs belegt werden müssen (Studienplan,
Kapitel 4).
4.
Die Beschwerdeführerin rügt, ihr sei zu Unrecht die Zulassung zu den
im Januar 2010 statt findenden Prüfungen in den Modulen
"Veränderungen im Berufsbildungssystem", "Change Management"
und "Effektivität, Effizienz und Chancengleichheit im Bildungssystem"
verweigert worden. Weder aus dem EHB-Studienreglement (Art 7 Abs.
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1 Bst. c) noch aus dem Studienplan (Kapitel 6, Prüfungszeiten, Ziffer
3) gehe hervor, dass die Einschreibung in die Module eine
Prüfungszulassungsvoraussetzung sei. Indem die Vorinstanz sich auf
"andere Grundlagen" als auf das Studienreglement oder den darauf
erlassenen Studienplan abstütze, verletze sie Bundesrecht. Zudem
moniert die Beschwerdeführerin, es sei willkürlich, die Bedingungen
für die Prüfungszulassung im Verlaufe des Lehrganges zu ändern oder
erst nach Beginn zu erstellen und sodann zuungunsten der
Studierenden auszulegen. Den "Semesterinformationen" komme daher
keine Bedeutung zu. Die Verweigerung der Zulassung zu den
Modulprüfungen des Herbstsemesters 2009 sei ungerechtfertigt, da
sie sämtliche Zulassungsvoraussetzungen gemäss dem EHB-
Studienreglement und dem Studienplan erfüllt habe.
Die Vorinstanz bestreitet, dass die Beschwerdeführerin sämtliche
Kompetenznachweise und Zulassungsvoraussetzungen für die
Prüfungen erbracht habe. Der Zulassung zu den Modulprüfungen des
Herbstsemesters 2009 sei insbesondere entgegen gestanden, dass
sich die Beschwerdeführerin für die drei fraglichen Module nicht an-
gemeldet habe. Mit E-Mails vom 7. Oktober 2009, 24. Oktober 2009
und 26. November 2009 habe der Studiengangleiter die Beschwerde-
führerin ausdrücklich darauf hingewiesen, dass sie in den Modulen
des Herbstsemesters noch nicht eingetragen sei bzw. dass sie nur zu
den Prüfungen zugelassen sei, wenn sie sich im Modul angemeldet
habe und die Aufträge nach Vorgabe erfüllt seien. Die von der Be-
schwerdeführerin bestrittene Regelung, wonach mit der Eintragung in
das Modul gleichzeitig die Anmeldung für drei feste Prüfungstermine
erfolge, sei in der ganzen Masterklasse offiziell und nach mündlichen
Erläuterungen am 29. Dezember 2008 schriftlich bekannt gemacht
worden. Diese Information sei den Studierenden somit rechtsgenüglich
mitgeteilt worden.
4.1 Der Besuch der Lehrveranstaltungen bildet eine Voraussetzung für
die Teilnahme an der Modulprüfung (Art. 13 Abs. 2 EHB-Studien-
reglement). Ausnahmsweise kann ein Studierender ohne Besuch der
Lehrveranstaltung zu den Modulprüfungen zugelassen werden, wenn
er oder sie eine dem Studienabschluss entsprechende Praxis von
mindestens fünf Jahren vorweist (Art. 13 Abs. 3 EHB-Studienregle-
ment).
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4.2 Im vorliegenden Fall ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin
in die fraglichen Module nie eingeschrieben war. Dies geht auch aus
einer dem Studiengangleiter gesandten E-Mail vom 19. Oktober 2009
hervor, in welcher die Beschwerdeführerin festhielt:
"Richtig ist, dass ich mich nicht in die Module des Herbstsemesters
eingeschrieben habe, weil die Einschreibung neuerdings mit der Anmeldung
zu den Prüfungen verknüpft wurde. Am 5. November 2009 werde ich Einsicht
nehmen in die Statistik-Prüfung vom Juli 2009 und kann dann entscheiden, ob
eine Einschreibung mit Prüfungsanmeldung mir möglich ist."
Belegt ist weiter, dass die Beschwerdeführerin durch die Vorinstanz
auch schriftlich mit E-Mail vom 6. und 24. Oktober 2009 sowie vom
26. November 2009 darauf aufmerksam gemacht worden war, dass sie
mangels Einschreibung in die Module noch nicht für die Prüfungen
angemeldet sei.
Unbestritten ist ferner, dass die Beschwerdeführerin trotz mehrfacher
Mahnung auch die Einschreibegebühren für die fraglichen Module nie
bezahlt hat.
Die Beschwerdeführerin hat auch nicht geltend gemacht, sie erfülle die
Voraussetzungen für eine ausnahmsweise Dispensierung vom Besuch
der fraglichen Module und habe ein diesbezügliches Gesuch gestellt.
Ob die Beschwerdeführerin den Präsenzunterricht besucht hat, wie sie
behauptet, kann unter diesen Umständen offen bleiben, da es auf
dieses Kriterium allein nicht ankommen kann. Unter "Besuch der
Lehrveranstaltungen" im Sinn von Art. 13 Abs. 2 EHB-Studienregle-
ment bzw. "Belegung der Module" im Sinn von Kapitel 4 des Studien-
plans ist nicht nur eine rein faktische Anwesenheit während der Lehr-
veranstaltungen zu verstehen; wie insbesondere aus dem Ausdruck
"Belegung" hervorgeht, muss ein Student auch formell für das Modul
eingeschrieben und zugelassen sein und die entsprechenden Ge-
bühren bezahlt haben. Lehrveranstaltungen nur aufgrund des
faktischen Besuchs als belegt einzustufen, verbietet sich insbesondere
dann, wenn der betreffende Student – wie im vorliegenden Fall – die
formelle Einschreibung für die Module nicht nur versehentlich unter -
lässt, sondern ausdrücklich verweigert und die Einschreibegebühren
trotz Mahnungen nicht bezahlt hat.
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4.3 Ob die Beschwerdeführerin die verlangten Leistungsnachweise
erbracht hat, ist umstritten. Diese Frage kann indessen offen gelassen
werden, da die verschiedenen Voraussetzungen für die Zulassung zu
den Modulprüfungen kumulativ erfüllt sein müssten.
4.4 Die Vorinstanz ist somit zu Recht davon ausgegangen, dass die
Beschwerdeführerin die Zulassungsvoraussetzungen für die Ab-
schlussprüfungen in den Modulen "Veränderungen im Berufs-
bildungssystem", "Change Management" und "Effektivität, Effizienz
und Chancengleichheit im Bildungssystem" nicht erfülle.
5.
Unter diesen Umständen braucht auch auf die weiteren Rügen bezüg-
lich der Informationsmethoden der Vorinstanz nicht weiter ein-
gegangen zu werden, da nicht ersichtlich ist, inwiefern diese Um-
stände für die Frage der Zulassung oder Nichtzulassung der Be-
schwerdeführerin zu den Modulprüfungen entscheidrelevant sein
sollten.
6.
Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet
und ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten wird.
7.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin die
Verfahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG, Art. 1 ff. des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]). Diese werden auf Fr. 800.– festgesetzt und mit dem am
2. Juni 2010 geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet.
8.
Als unterliegender Partei ist der Beschwerdeführerin auch keine
Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 7 Abs. 1
VGKE). Der Vorinstanz steht kein Anspruch auf Parteientschädigung
zu (Art. 7 Abs. 3 VGKE).
Seite 11
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 800.– werden der Beschwerdeführerin
auferlegt. Sie werden nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden
Urteils mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 800.– verrechnet.
3.
Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
4.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Gerichtsurkunde)
- Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement EVD (Gerichts-
urkunde)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin
Eva Schneeberger Beatrice Grubenmann
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Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die
Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die
Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in
Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG).
Versand: 21. Oktober 2010
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