B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung II
B-3746/2016
Ur t e i l vom 2 9 . J u n i 2 0 1 7
Besetzung
Richter Stephan Breitenmoser (Vorsitz),
Vera Marantelli und Pascal Richard,
Gerichtsschreiberin Kinga Jonas.
Parteien
X._______,
vertreten durch lic. iur. Werner Rechsteiner, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführer,
gegen
Departement für Inneres und Volkswirtschaft
des Kantons Thurgau,
Vorinstanz,
Landwirtschaftsamt des Kantons Thurgau,
Erstinstanz.
Gegenstand
Landwirtschaftliche Direktzahlungen 2015.
B-3746/2016
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer betreibt in Betriebszweiggemeinschaft (BZG) einen
Landwirtschaftsbetrieb mit Legehennen. Sein Anteil am BZG-Legehennen-
bestand beträgt 75%.
A.a Mit Entscheid über die Direktzahlungen für das Jahr 2015 vom 5. No-
vember 2015 berechnete die Erstinstanz für den Betrieb des Beschwerde-
führers für das Nutzgeflügel Beiträge für regelmässigen Auslauf im Freien
(RAUS) in der Höhe von Fr. 15‘796.30 (54.47 Grossvieheinheiten [GVE] à
Fr. 290.–/GVE) und Beiträge für besonders tierfreundliche Stallhaltungs-
systeme (BTS) in der Höhe von Fr. 15‘251.60 (54.47 GVE à Fr. 280.–/
GVE). Aufgrund einer vom Veterinäramt mit Entscheid vom 27. März 2015
festgestellten Überbelegung des Legehennenstalls kürzte die Erstinstanz
die berechneten Direktzahlungen im Bereich des qualitativen Tierschutzes
um Fr. 3‘750.– (75% von Fr. 5‘000.–) und die BTS-Beiträge um
Fr. 15‘251.60 (100%).
Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer am 26. November
2015 Rekurs bei der Vorinstanz. Er machte im Wesentlichen geltend, die
Erstinstanz habe die zu Direktzahlungen berechtigenden GVE nicht korrekt
berechnet. Zudem sei sein Legehennenstall im Jahr 2015 nicht überbelegt
gewesen.
A.b Mit Wiedererwägungsentscheid vom 28. Januar 2016 entsprach die
Erstinstanz den Anträgen des Beschwerdeführers insoweit, als sie den
massgebenden Legehennenbestand für das Jahr 2015 von 5‘547 Tieren
(54.47 GVE) auf 5‘842 Tiere (58.42 GVE) erhöhte und feststellte, dass
diese Erhöhung um 3.95 GVE die Ausrichtung zusätzlicher RAUS-Beiträge
in der Höhe von Fr. 1‘145.50 zur Folge habe.
A.c Mit Entscheid vom 17. Mai 2016 schrieb die Vorinstanz das Rekursver-
fahren mit Bezug auf die Kürzung der RAUS-Beiträge für Nutztiergeflügel
für das Jahr 2015 zufolge Wiedererwägung der Erstinstanz als gegen-
standslos geworden ab. Im Übrigen wies sie den Rekurs ab. Sie zog in
Erwägung, die Kürzung im Bereich des qualitativen Tierschutzes in der
Höhe von Fr. 3‘750.– (mehr als 50 Punkte, 75% von Fr. 5‘000.–) sei nicht
zu beanstanden, da von der festgestellten Überbelegung 54.47 GVE be-
troffen gewesen seien und der Anteil des Beschwerdeführers am BZG-Tier-
bestand 75% betrage, wobei man bei (neu) 58.42 betroffenen GVE zum
selben Ergebnis gelange, da auch diese Anzahl GVE über der maximalen
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Punktezahl von 50 Punkten liege. Die (vollumfängliche) Kürzung der BTS-
Beiträge für das Nutzgeflügel der Kategorie G2 für das Beitragsjahr 2015
sei auf Grund der Feststellung, dass die zuletzt eingestallte Tierzahl die auf
der Stallskizze vermerkte maximal zulässige Tierzahl überschritten habe,
nicht zu beanstanden. Ungeachtet dessen, ob die Feststellung der Über-
belegung bereits bei der Bauabnahme vom 31. Juli 2014 oder erst mit Ent-
scheid des Veterinäramts vom 27. März 2015 erfolgt sei, sei diese vor dem
31. August 2015 festgestellt worden. Wäre der Mangel bereits vor dem
31. August 2014 festgestellt worden, hätte der Beschwerdeführer für das
Beitragsjahr 2014 Beiträge zu Unrecht ungekürzt erhalten. Da zu Unrecht
ausgerichtete Beiträge zurückgefordert und mit späteren Direktzahlungen
verrechnet werden könnten, könne die Überbelegung des Legehennen-
stalls bei der Berechnung der Direktzahlungen für das Beitragsjahr 2015
berücksichtigt werden. Für diese Kürzung sei keine rechtskräftige Feststel-
lung der Nichteinhaltung landwirtschaftsrelevanter Vorschriften der Tier-
schutzgesetzgebung erforderlich.
B.
Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom
15. Juni 2016 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragt,
Ziff. 3 bis 5 des Entscheids der Vorinstanz seien aufzuheben und es sei
neu zu entscheiden. Eventualiter sei die Angelegenheit an die Vorinstanz
zurückzuweisen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten
der Erstinstanz. Zur Begründung macht der Beschwerdeführer im Wesent-
lichen geltend, mangels Überbelegung im Jahr 2015 sei die Kürzung im
Bereich des Tierschutzes (Fr. 3‘750.–) und im Bereich BTS für das Jahr
2015 nicht rechtmässig. Der Tatbestand der Überbelegung sei gemäss
Ausführungen im Entscheid des Veterinäramts vom 27. März 2015 bereits
bei der Bauabnahme vom 31. Juli 2014 festgestellt worden, womit die
Überbelegung nur im Jahr 2014 bestanden habe und die entsprechende
Kürzung für das Jahr 2014 vorzunehmen gewesen wäre. Eine allfällige
Kürzung für das Jahr 2014 und eine Verrechnung mit den Direktzahlungen
für das Jahr 2015 seien von der Erstinstanz nicht geltend gemacht worden
und damit auch nicht Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens gewe-
sen. Da die Erstinstanz in ihrem Wiedererwägungsentscheid vom 28. Ja-
nuar 2016 anerkannt habe, dass die Anzahl GVE von 54.47 auf 58.42 zu
erhöhen sei, seien die BTS-Beiträge für das Jahr 2015 entsprechend von
Fr. 15‘251.60 auf Fr. 16‘357.60 zu erhöhen.
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Seite 4
C.
C.a Mit Vernehmlassung vom 12. Juli 2016 beantragt die Erstinstanz die
Abweisung der Beschwerde. Sie macht geltend, da BTS-Beiträge bei einer
Überbelegung in jedem Fall vollumfänglich zu kürzen seien, habe die in
ihrem Wiedererwägungsentscheid vorgenommene Anpassung des Nutz-
geflügelbestands keine Erhöhung dieser Beiträge zur Folge. Auf Grund der
zwischen dem Beschwerdeführer und dem Veterinäramt nach der Bauab-
nahme vom 31. Juli 2014 geführten, umfangreichen Korrespondenz und
Augenscheine sei ersichtlich, dass per 31. Juli 2014 keine gesicherte
Grundlage für die Berechnung einer Beitragskürzung vorgelegen habe. Zu-
dem habe sie zu diesem Zeitpunkt noch nicht über das Resultat der Kon-
trolle vom 31. Juli 2014 verfügt. Ihr sei erst der Entscheid des Veterinär-
amts vom 27. März 2015 zugestellt worden, wobei die Kantone für Kürzun-
gen die bis zum 31. August festgestellten Sachverhalte berücksichtigen
müssten. Nach der Kontrolle vom 31. Juli 2014 beim Beschwerdeführer
habe auf Grund der Komplexität der Sache und der Beteiligung verschie-
dener Akteure während längerer Zeit kein gesichertes Kontrollresultat vor-
gelegen; erst der Entscheid des Veterinäramts vom März 2015 habe den
Abschluss der Bereinigung der Kontrolle vom 31. Juli 2014 gebildet. Das
Abstellen auf nicht gesicherte Sachverhalte, während das Veterinäramt
und der Beschwerdeführer in intensivem Kontakt gestanden seien, wäre
rechtsmissbräuchlich und willkürlich gewesen, weshalb das Kontrollresul-
tat vom Juli 2014 weder aus zeitlichen noch aus rechtlichen Gründen
Grundlage für eine Kürzung für das Jahr 2014 hätte bilden können.
C.b Mit Vernehmlassung vom 2. September 2016 beantragt die Vorinstanz
die Abweisung der Beschwerde. Sie erklärt, das Veterinäramt habe erst mit
Entscheid vom 27. März 2015 festgestellt, dass der Beschwerdeführer sei-
nen neuen Legehennenstall im ersten Umtrieb mindestens bis zum 31. Juli
2014 massiv überbelegt gehabt habe. Nach der am 31. Juli 2014 erfolgten
Bauabnahme habe der Beschwerdeführer Gelegenheit erhalten, zu den
entsprechenden Feststellungen Stellung zu nehmen, worauf zwischen
dem Beschwerdeführer bzw. dessen Rechtsvertreter, der Stallbaufirma
und dem Veterinäramt verschiedene Gespräche und Korrespondenzen ge-
führt worden seien, wobei auch der Leiter der Prüfstelle für Geflügelhal-
tungseinrichtungen des Bundesamts für Veterinärwesen und Lebensmittel-
sicherheit einbezogen worden sei. Zudem hätten im Oktober 2014 und Ja-
nuar 2015 zwei weitere Augenscheine stattgefunden. Erst nach diesen Ab-
klärungen habe das Veterinäramt seinen Entscheid vom 27. März 2015 ge-
fällt und darin insbesondere den durch die Überbelegung verursachten
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Tierschutzmangel festgestellt. Aus diesen Gründen habe die Erstinstanz
den vom Beschwerdeführer bestrittenen Kürzungen richtigerweise den mit
diesem Entscheid festgestellten Sachverhalt, und nicht die noch nicht ge-
sicherten Feststellungen an der Bauabnahme vom 31. Juli 2014, zugrunde
gelegt.
C.c Mit Stellungnahme als Fachbehörde vom 3. Oktober 2016 erklärt das
Bundesamt für Landwirtschaft (BLW), der Beschwerdeführer räume ein,
dass er in einer unter anderem mit dem Veterinäramt abgeschlossenen
Vereinbarung insbesondere Ziff. 1 des Entscheids des Veterinäramts vom
27. März 2015, in der die massive Überbelegung des neu erbauten Lege-
hennenstalls im ersten Umtrieb bis mindestens zum 31. Juli 2014 klar fest-
gestellt sei, als zutreffend anerkannt habe. Der in der Direktzahlungsver-
ordnung festgelegte Stichtag vom 31. August sei dahingehend zu verste-
hen, dass Beitragskürzungen für Sachverhalte, die erst nach dem 1. Sep-
tember festgestellt würden, aus administrativen Gründen erst im nächsten
Jahr verfügt würden. Im vorliegenden Fall seien angesichts der unbestrit-
tenen Überbelegung des Legehennenstalls im Jahr 2014 die Beiträge für
das Jahr 2014 zu kürzen bzw. mit den Direktzahlungen 2015 zu verrech-
nen. Den Akten sei zu entnehmen, dass der Erstinstanz lediglich der Ent-
scheid des Veterinäramts vom 27. März 2015 zugestellt worden sei, wes-
halb diese den Rückerstattungsanspruch erst ab diesem Zeitpunkt dem
Grundsatz und Umfang nach gekannt habe. Da die einjährige Verjährungs-
frist damit erst mit Zustellung des Entscheids des Veterinäramts bei der
Erstinstanz zu laufen begonnen habe, sei der Rückerstattungsanspruch
beim Erlass der Verfügung der Erstinstanz im November 2015 nicht ver-
jährt gewesen.
C.d Mit Eingabe vom 27. Oktober 2016 erklärt die Erstinstanz, gestützt auf
das Ergebnis der Kontrolle vom 31. Juli 2014 seien dem Beschwerdeführer
für das Jahr 2014 Direktzahlungen in der Höhe von insgesamt Fr. 21‘482.–
zu Unrecht ausgerichtet worden, die er zurückzuerstatten habe.
Mit Eingabe vom 28. Oktober 2016 erklärt der Beschwerdeführer, seinen
Anträgen betreffend die BTS-Beiträge sei im Wiedererwägungsentscheid
nicht entsprochen worden. Dass sein Stall am 31. Juli 2014 überbelegt ge-
wesen sei, sei unbestritten, womit trotz der Korrespondenz mit den Behör-
den und der Durchführung von Augenscheinen — bereits vor dem 31. August
2014 eine gesicherte Grundlage für die Berechnung einer allfälligen Kür-
zung vorgelegen habe. Nach seinen Recherchen würden die Kontrollbe-
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richte – und nicht erst die rechtskräftigen Entscheide – grundsätzlich un-
mittelbar nach Erstellung an die für Direktzahlungen zuständige Stelle wei-
tergeleitet, wodurch die Erstinstanz vor dem 31. August 2014 über das Er-
gebnis des Kontrolle vom 31. Juli 2014 verfügt habe. Soweit die Erstinstanz
sinngemäss der Ansicht sei, sie könne eine Kürzung nur gestützt auf einen
rechtskräftigen Entscheid verfügen, hätte sie im Jahr 2015 keine Kürzung
der BTS-Beiträge verfügen dürfen, da der Entscheid des Veterinäramts
vom 27. März 2015 erst am 4. September 2015, und damit nach dem
31. August 2015, in Rechtskraft erwachsen sei. Mangels formgerecht er-
klärter Verrechnung durch die Erstinstanz sei die Vorinstanz nicht berech-
tigt gewesen, eine Verrechnung einer Kürzung für das Jahr 2014 mit den
Beiträgen für das Jahr 2015 für rechtmässig zu erklären. Dies umso weni-
ger, als die Vorinstanz nicht abgeklärt habe, welches die Höhe des für das
Jahr 2014 zu verrechnenden Beitrags gewesen wäre. Im Übrigen sei der
Rückerstattungsanspruch im November 2015 verjährt gewesen, da die
Überbelegung bereits am 31. Juli 2014 festgestellt und damit bekannt ge-
wesen sei.
Mit Eingabe vom 30. November 2016 macht der Beschwerdeführer gel-
tend, die von der Erstinstanz in der Stellungnahme vom 27. Oktober 2016
für die BTS-Beiträge berechnete Kürzung von 110 Punkten dürfe nur dann
vorgenommen werden, wenn die Unterschreitung des Mindestmasses
mehr als 10% betrage. Da die Erstinstanz die Berechnung der Kürzung für
das Jahr 2014 erstmals im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht
vornehme, dürfe das Gericht über die Rechtmässigkeit dieser Berechnung
nicht entscheiden, da ihm sonst eine Instanz verloren ginge.
Mit Eingabe vom 19. Dezember 2016 macht die Vorinstanz geltend, die
Erstinstanz habe ihre Berechnung der Kürzung für das Jahr 2014 dem BLW
unterbreitet, welches deren Richtigkeit bestätigt habe. Damit würde eine
Rückweisung der Sache einen prozessualen Leerlauf darstellen, da die
Erstinstanz als gegenüber dem BLW weisungsgebundene Vollzugsbe-
hörde im Sinne ihrer Stellungnahme vom 27. Oktober 2016 entscheiden
würde. Auch die Vorinstanz würde einen entsprechenden Entscheid der
Erstinstanz schützen bzw. erneut im Sinne ihres vorliegend angefochtenen
Entscheids entscheiden.
Mit Eingabe vom 28. Dezember 2016 erklärt das BLW, die Erstinstanz habe
die Neuberechnung der Direktzahlungen für das Jahr 2014 korrekt vorge-
nommen. Eine Rückweisung der Sache würde das Verfahren verzögern.
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Seite 7
D.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird – soweit
für die Entscheidfindung erforderlich – im Rahmen der folgenden Erwägun-
gen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gegen Entscheide i.S.v. Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom
20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) kann gestützt auf die Art. 31 und
Art. 33 Bst. i des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG,
SR 173.32) i.V.m. Art. 166 Abs. 2 des Landwirtschaftsgesetzes vom 29. Ap-
ril 1998 (LwG, SR 910.1) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ge-
führt werden.
Beim angefochtenen Rekursentscheid vom 17. Mai 2016 handelt es sich
um einen Entscheid i.S.v. Art. 5 Abs. 2 VwVG, der von einer letzten kanto-
nalen Instanz i.S.v. Art. 166 Abs. 2 LwG erlassen worden ist (§ 54 Abs. 1
des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege des Kantons Thurgau vom
23. Februar 1981 [VRG-TG; RB-Nr. 170.1]). Das Bundesverwaltungsge-
richt ist damit zur Behandlung der vorliegenden Streitsache zuständig.
Nach Art. 48 Abs. 1 Bst. a-c VwVG ist beschwerdeberechtigt, wer vor der
Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat, durch die angefochtene Ver-
fügung besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren
Aufhebung oder Änderung hat. Diese Voraussetzungen erfüllt der Be-
schwerdeführer, der damit zur Beschwerde berechtigt ist.
Die Eingabefrist sowie die Anforderungen an Form und Inhalt der Be-
schwerdeschrift sind gewahrt (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG), und
die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen liegen vor.
Auf die Beschwerde ist damit einzutreten.
2.
2.1 Grundsätzlich finden diejenigen Rechtssätze Anwendung, die bei Erfül-
lung eines rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbe-
stands Geltung hatten, es sei denn, der Gesetzgeber hätte eine davon ab-
weichende (Übergangs-)Regelung getroffen (vgl. TSCHANNEN/ZIM-
MERLI/MÜLLER, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. Aufl. 2014, § 24 Rz. 9,
m.w.H.).
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Seite 8
Strittig ist vorliegend der Direktzahlungsanspruch des Beschwerdeführers
für das Jahr 2015. Haben die anwendbaren Bestimmungen – soweit vor-
liegend interessierend – Änderungen erfahren, wird im Folgenden die ent-
sprechende Fundstelle in der Amtlichen Sammlung des Bundesrechts (AS)
zitiert, ansonsten die unveränderte Fassung der Systematischen Samm-
lung des Bundesrechts (SR). Soweit der zu beurteilende Sachverhalt sich
(auch) auf Bewirtschaftungsverhältnisse im Jahr 2014 beziehen sollte, sind
die damals geltenden Rechtssätze anzuwenden.
Am 1. Januar 2015 ist eine neue Fassung des Landwirtschaftsgesetzes
vom 29. April 1998 (LwG, SR 910.1) in Kraft getreten.
Die Direktzahlungsverordnung vom 7. Dezember 1998 (aDZV;
AS 1999 229) wurde per 31. Dezember 2013 aufgehoben. Seit dem 1. Ja-
nuar 2014 sind die Einzelheiten der landwirtschaftlichen Direktzahlungen
in der Direktzahlungsverordnung vom 23. Oktober 2013 (DZV, SR 910.13)
und in deren Anhängen 1-8 geregelt; die Bestimmungen des damit zusam-
menhängenden Gesetzesrechts (3. Titel des LwG betreffend Direktzahlun-
gen [Art. 70-77]) wurden auf den 1. Januar 2014 geändert.
Die Richtlinie der Landwirtschaftsdirektorenkonferenz vom 27. Januar
2005 zur Kürzung der Direktzahlungen (nachfolgend: Kürzungsrichtlinie)
wurde auf das Jahr 2015 hin in den Anhang 8 der DZV integriert.
2.2 Zur Abgeltung der gemeinwirtschaftlichen Leistungen werden Bewirt-
schaftern von landwirtschaftlichen Betrieben Direktzahlungen ausgerichtet
(Art. 70 Abs. 1 LwG). Direktzahlungen umfassen unter anderem Produkti-
onssystembeiträge (Art. 70 Abs. 2 Bst. e LwG), zu welchen insbesondere
Tierwohlbeiträge, namentlich die BTS- und RAUS-Beiträge, gehören (Art. 2
Bst. e Ziff. 4 DZV und Art. 72 ff. DZV).
Zu den Voraussetzungen für die Ausrichtung von Direktzahlungen gehören
unter anderem die Erbringung des ökologischen Leistungsnachweises
(Art. 70a Abs. 1 Bst. b LwG) und die Einhaltung der für die landwirtschaft-
liche Produktion massgeblichen Bestimmungen der Gewässerschutz-,
Umweltschutz- und Tierschutzgesetzgebung (Art. 70a Abs. 1 Bst. c LwG).
Der ökologische Leistungsnachweis umfasst insbesondere auch eine art-
gerechte Haltung der Nutztiere (Art. 70a Abs. 2 Bst. a LwG). Der Bundesrat
konkretisiert den ökologischen Leistungsnachweis (Art. 70a Abs. 3 Bst. a
LwG).
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Seite 9
Gemäss Art. 170 Abs. 1 LwG können die Beiträge gekürzt oder verweigert
werden, wenn der Gesuchsteller dieses Gesetz, die Ausführungsbestim-
mungen oder die gestützt darauf erlassenen Verfügungen verletzt. Die Kür-
zung oder Verweigerung gilt mindestens für die Jahre, in denen der Ge-
suchsteller die Bestimmungen verletzt hat (Art. 170 Abs. 2 LwG). Bei Nicht-
einhaltung der für die landwirtschaftliche Produktion massgebenden Be-
stimmungen der Gewässerschutz-, Umweltschutz- und der Tierschutzge-
setzgebung kann die Kürzung und Verweigerung bei allen Direktzahlungs-
arten erfolgen (Art. 170 Abs. 2bis LwG). Der Bundesrat regelt die Kürzungen
bei Verletzung von Vorschriften im Bereich der Direktzahlungen und des
Pflanzenbaus (Art. 170 Abs. 3 LwG). Sind die Voraussetzungen, unter de-
nen ein Beitrag gewährt wurde, nicht mehr erfüllt oder werden Auflagen
und Bedingungen nicht eingehalten, so werden Beiträge ganz oder teil-
weise zurückgefordert (Art. 171 Abs. 1 LwG). Zu Unrecht bezogene Bei-
träge oder Vermögensvorteile sind unabhängig von den Strafbestimmun-
gen zurückzuerstatten oder zu verrechnen (Art. 171 Abs. 2 LwG).
3.
Die Erstinstanz hat mit Verfügung vom 5. November 2015 und mit Wieder-
erwägungsentscheid vom 28. Januar 2016 über den Direktzahlungsan-
spruch des Beschwerdeführers für das Jahr 2015 entschieden. Diese Ent-
scheide waren Gegenstand des hier angefochtenen Rekursentscheids der
Vorinstanz vom 17. Mai 2016.
Mit Wiedererwägungsentscheid vom 28. Januar 2016 hat die Erstinstanz
den massgebenden Legehennenbestand für das Jahr 2015 auf dem Be-
trieb des Beschwerdeführers von 5‘547 Tieren (54.47 GVE) auf 5‘842 Tiere
(58.42 GVE) erhöht und festgestellt, dass diese Erhöhung der GVE die
Ausrichtung zusätzlicher RAUS-Beiträge in der Höhe von Fr. 1‘145.50 zur
Folge habe. Auf Grund dieser Wiedererwägung der Erstinstanz hat die Vor-
instanz das Rekursverfahren in Dispositiv-Ziff. 2 seines Entscheids mit Be-
zug auf die Kürzung der RAUS-Beiträge für Nutztiergeflügel für das Jahr
2015 als gegenstandslos geworden abgeschrieben, was der Beschwerde-
führer vorliegend nicht beanstandet. Damit bilden die RAUS-Beiträge für
das Jahr 2015 nicht Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens.
Streitgegenstand bildet die vollumfängliche Kürzung der BTS-Beiträge für
das Jahr 2015 (Fr. 15‘251.60 [54.47 GVE à Fr. 280.–/GVE]), welche die
Erstinstanz mit Entscheid vom 5. November 2015 auf Grund der vom Ve-
terinäramt mit Entscheid vom 27. März 2015 festgestellten Überbelegung
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Seite 10
des Legehennenstalls vorgenommen hat. Sollte sich diese Kürzung im vor-
liegenden Verfahren als nicht rechtmässig erweisen, müsste der Berech-
nung der BTS-Beiträge für das Jahr 2015 – entsprechend dem Wiederer-
wägungsentscheid der Erstinstanz vom 28. Januar 2016 – ein Legehen-
nenbestand von 5‘842 Tieren (58.42 GVE) zugrunde gelegt werden.
Streitgegenstand bildet zudem die von der Erstinstanz vorgenommene Bei-
tragskürzung für das Jahr 2015 im Bereich des qualitativen Tierschutzes in
der Höhe von Fr. 3‘750.–.
4.
Der Beschwerdeführer macht geltend, mangels Überbelegung seines Le-
gehennenstalls im Jahr 2015 seien die Kürzung der Beiträge im Bereich
Tierschutz und die vollumfängliche Kürzung der BTS-Beiträge für das Jahr
2015 nicht rechtmässig.
4.1 Die Erstinstanz hat in ihrem „Entscheid über die Direktzahlungen für
das Jahr 2015 (ohne Übergangsbeitrag)“ vom 5. November 2015 auf
Grund einer vom Veterinäramt mit Entscheid vom 27. März 2015 festge-
stellten Überbelegung des Legehennenstalls die Direktzahlungen im Be-
reich des qualitativen Tierschutzes um Fr. 3‘750.– (75% von Fr. 5‘000.–)
und die BTS-Beiträge vollumfänglich (Fr. 15‘251.60 [54.47 GVE à
Fr. 280.–/GVE]) gekürzt.
Wie der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 28. Oktober 2016 selbst er-
klärt – und von den Vorinstanzen auch nicht bestritten wird – ist aktenkun-
dig, dass der Legehennenstall des Beschwerdeführers am 31. Juli des
Jahres 2014 überbelegt war. Damit kann ohne Weiteres festgestellt wer-
den, dass der Sachverhalt, den die Erstinstanz der für das Jahr 2015 vor-
genommenen Beitragskürzung zugrunde gelegt hat, sich auf Bewirtschaf-
tungsverhältnisse im Jahr 2014 bezieht.
4.1.1 Die Erstinstanz macht diesbezüglich geltend, ein bereinigter und kor-
rekt erstellter Sachverhalt im Sinne von Art. 108 Abs. 3 DZV betreffend die
Überbelegung des Legehennenstalls per 31. Juli 2014 sei ihr erst mit dem
Entscheid des Veterinäramts vom 27. März 2015 zur Kenntnis gelangt.
Gemäss Art. 108 Abs. 3 DZV berücksichtigt der Kanton für Kürzungen
nach Art. 105 DZV die bis zum 31. August festgestellten Sachverhalte. Kür-
zungen für später festgestellte Sachverhalte werden im Folgejahr vorge-
nommen. Wie das BLW festhält, hat diese Bestimmung in dem Sinn eine
rein administrative Bedeutung, als Beitragskürzungen für Sachverhalte, die
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Seite 11
bis zum Stichtag festgestellt werden, noch im Entscheid des laufenden Bei-
tragsjahrs vorzunehmen und damit zu verfügen sind. Die Vorinstanzen
übersehen, dass diese Bestimmung nichts daran ändert, dass Direktzah-
lungskürzungen stets nur für dasjenige Beitragsjahr vorgenommen werden
dürfen, auf das sich der zu der Kürzung Anlass gebende Sachverhalt be-
zieht. Sie stellen für die Festlegung des Beitragsjahrs, für welches eine
Kürzung vorzunehmen ist, zu Unrecht auf den Zeitpunkt ab, in dem die
verfügende Behörde vom relevanten Sachverhalt Kenntnis erlangt hat.
Wird ein Sachverhalt erst nach dem 31. August festgestellt, ist die entspre-
chende Kürzung – aus zeitlichen und damit rein administrativen Gründen –
zwar erst im darauf folgenden Beitragsjahr zu verfügen. Dies ändert jedoch
nichts daran, dass die Kürzung sich zwingend auf die Beiträge desjenigen
Jahres zu beziehen hat, in welchem der festgestellte Sachverhalt sich er-
eignet hat.
Damit ist festzuhalten, dass die Erstinstanz wegen der am 31. Juli 2014
bestehenden Überbelegung des Legehennenstalls die Beiträge für das
Jahr 2015 nicht hätte kürzen dürfen. Richtigerweise hätte sie entweder die
Beiträge für das Jahr 2014 (gestützt auf die im Jahr 2014 geltenden
Rechtsgrundlagen) kürzen oder – je nach Zeitpunkt der Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts – die für 2014 zu Unrecht ausgerichteten
Beiträge zurückfordern und mit den Direktzahlungen für das Jahr 2015 ver-
rechnen müssen (Art. 171 Abs. 1 LwG). Dies gilt unabhängig davon, ob ihr
dieser Sachverhalt allenfalls erst mit dem Entscheid des Veterinäramts
vom 27. März 2015 zur Kenntnis gelangt ist.
Die von der Erstinstanz auf Grund der im Jahr 2014 bestehenden Überbe-
legung vorgenommene Kürzung der BTS-Beiträge für das Jahr 2015 um
Fr. 15‘251.60 und die Beitragskürzung im Bereich des qualitativen Tier-
schutzes für das Jahr 2015 in der Höhe von Fr. 3‘750.– sind damit bundes-
rechtswidrig und aufzuheben.
4.1.2 Mit Bezug auf das Jahr 2015 wird von den Vorinstanzen keine Über-
belegung des Legehennenstalls des Beschwerdeführers geltend gemacht,
weshalb der Beschwerdeführer für dieses Jahr Anspruch auf Ausrichtung
der (ungekürzten) BTS-Beiträge hat.
Da die Erstinstanz den massgebenden Legehennenbestand für das Jahr
2015 mit Wiedererwägungsentscheid vom 28. Januar 2016 von 5‘547 Tie-
ren (54.47 GVE) auf 5‘842 Tiere (58.42 GVE) erhöht hat, sind der Berech-
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nung der für das Jahr 2015 auszurichtenden BTS-Beiträge 58.42 GVE zu-
grunde zu legen und dem Beschwerdeführer diese ungekürzt auszurich-
ten.
4.1.3 Da die Erstinstanz der Beitragskürzung für das Jahr 2015 im Bereich
des qualitativen Tierschutzes in der Höhe von Fr. 3‘750.– ebenfalls die im
Jahr 2014 bestehende Überbelegung des Legehennenstalls zugrunde ge-
legt hat, ist diese Kürzung ebenfalls zu Unrecht erfolgt und aufzuheben.
4.2 Die Erstinstanz macht mit Eingabe vom 27. Oktober 2016 im vorliegen-
den Verfahren geltend, gestützt auf das Ergebnis der Kontrolle vom 31. Juli
2014 seien dem Beschwerdeführer für das Jahr 2014 Direktzahlungen in
der Höhe von insgesamt Fr. 21‘482.– zu Unrecht ausgerichtet worden, die
er zurückzuerstatten habe.
Der Streitgegenstand wird durch den Gegenstand des angefochtenen Ent-
scheids und durch die Parteibegehren bestimmt, wobei der angefochtene
Entscheid den möglichen Streitgegenstand begrenzt (vgl. BGE 136 II 165
E. 5; 133 II 35 E. 2).
Aus den Akten geht hervor, dass die Erstinstanz die Direktzahlungen des
Beschwerdeführers für das Jahr 2014 auf Grund der am 31. Juli 2014 be-
stehenden Überbelegung des Legehennenstalls nicht gekürzt hat (vgl. Ent-
scheid vom 7. November 2014). Aus diesem Grund wäre es der Erstinstanz
grundsätzlich frei gestanden, gestützt auf Art. 171 Abs. 2 LwG – wonach
zu Unrecht bezogene Beiträge unabhängig von der Anwendung der Straf-
bestimmungen zurückzuerstatten oder zu verrechnen sind – die Rückfor-
derung der für das Jahr 2014 zu Unrecht ausgerichteten Beiträge mit den
Beiträgen für das Jahr 2015 zu verrechnen. Wie ihr Entscheid vom 5. No-
vember 2015 zeigt, hat sie dies jedoch unterlassen. Mit Bezug auf eine
Beitragsrückforderung bzw. eine Verrechnung einer solchen für das Jahr
2014 ist dem Entscheid der Erstinstanz vom 5. November 2015 nichts zu
entnehmen. Damit waren weder eine Rückforderung der für das Jahr 2014
zu Unrecht ausgerichteten Beiträge noch eine Verrechnung derselben Ge-
genstand der Verfügung der Erstinstanz vom 5. November 2015 (oder des
Wiedererwägungsentscheids vom 28. Januar 2016). Sie bilden damit auch
nicht Anfechtungsobjekt und Streitgegenstand des vorliegenden Verfah-
rens und sind demnach auch nicht zu beurteilen.
Die Erstinstanz ist an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass der Anspruch
auf Rückforderung der Beiträge für das Jahr 2014 heute verjährt ist, da sie,
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wie sie selbst erklärt, (spätestens) mit dem Entscheid des Veterinäramts
vom 27. März 2015 sichere Kenntnis vom Gegenstand der Rückforderung
der zu Unrecht für das Jahr 2014 ausgerichteten Beiträge erlangt hat
(Art. 32 Abs. 2 SuG). Damit ist die Frage, wann die Erstinstanz tatsächlich
Kenntnis vom Rechtsgrund des Rückforderungsanspruchs erlangt hat bzw.
ob sie die in Frage stehende Beitragskürzung bereits im Entscheid betref-
fend das Jahr 2014 hätte verfügen müssen oder diese Kürzung erst mit
den Beiträgen für das Jahr 2015 hätte verrechnen können, unbeachtlich.
5.
Die Beschwerde erweist sich damit als insgesamt begründet und ist gutzu-
heissen.
Ziff. 3-5 des angefochtenen Entscheids vom 17. Mai 2016 und der Ent-
scheid der Erstinstanz vom 5. November 2015, soweit er die Beitragskür-
zungen in den Bereichen BTS-Nutzgeflügel (Fr. 15‘251.60) und qualitativer
Tierschutz Legehennen (Fr. 3‘750.–) betrifft, sind aufzuheben.
Die Sache ist an die Erstinstanz zurückzuweisen und diese anzuweisen,
die BTS-Beiträge für das Beitragsjahr 2015 im Sinne der Erwägungen bzw.
ihres Wiedererwägungsentscheids vom 28. Januar 2016 neu festzusetzen.
6.
Dem obsiegenden Beschwerdeführer sind keine Verfahrenskosten aufzu-
erlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Der geleistete Kostenvorschuss in der Höhe
von Fr. 1‘400.– ist dem Beschwerdeführer nach Eintritt der Rechtskraft die-
ses Urteils zurückzuerstatten.
Vorinstanzen werden keine Verfahrenskosten auferlegt (Art. 63 Abs. 2
VwVG).
7.
Der obsiegende Beschwerdeführer hat Anspruch auf eine Parteientschädi-
gung für die ihm erwachsenen notwendigen Kosten (Art. 64 Abs. 1 VwVG,
Art. 7 Abs. 1 und 2 VGKE). Die Kosten der Vertretung sind auf Grund der
vom Rechtsvertreter eingereichten Kostennote auf Fr. 2'934.45 (inkl. Aus-
lagen und Mehrwertsteuerzuschlag i.S.v. Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE) fest-
zusetzen und dem Kanton Thurgau als der Körperschaft, in deren Namen
die Vorinstanz verfügt hat, aufzuerlegen (Art. 64 Abs. 2 VwVG).
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8.
Im Kostenpunkt ist die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen zur neuen
Regelung der Kosten- und Entschädigungsfrage für das Rekursverfahren
entsprechend dem Ausgang des vorliegenden Verfahrens.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen und Ziff. 3-5 des angefochtenen Ent-
scheids vom 17. Mai 2016 und der Entscheid der Erstinstanz vom 5. No-
vember 2015, soweit er die Beitragskürzungen in den Bereichen BTS-Nutz-
geflügel (Fr. 15‘251.60) und qualitativer Tierschutz Legehennen
(Fr. 3‘750.–) betrifft, werden aufgehoben.
Die Sache wird an die Erstinstanz zurückgewiesen und diese angewiesen,
die BTS-Beiträge für das Beitragsjahr 2015 im Sinne der Erwägungen bzw.
ihres Wiedererwägungsentscheids vom 28. Januar 2016 neu festzusetzen.
Im Kostenpunkt wird die Sache an die Vorinstanz zurückgewiesen zur
neuen Regelung der Kosten- und Entschädigungsfrage für das Rekursver-
fahren.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
Der vom Beschwerdeführer geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von
Fr. 1‘400.– wird nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zu-
rückerstattet.
3.
Der Kanton Thurgau hat dem Beschwerdeführer für das vorliegende Ver-
fahren eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 2'934.45 auszurich-
ten.
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4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde;
Beilage: Rückerstattungsformular);
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Gerichtsurkunde);
– die Erstinstanz (Gerichtsurkunde);
– das Bundesamt für Landwirtschaft BLW (Gerichtsurkunde);
– das Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung WBF
(Gerichtsurkunde).
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Stephan Breitenmoser Kinga Jonas
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tage nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange-
legenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechts-
schrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel
und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Be-
weismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizule-
gen (Art. 42 BGG).
Versand: 4. Juli 2017