B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung II
B-3749/2015
Ur t e i l vom 5 . Ap r i l 2 0 1 6
Besetzung
Richter Hans Urech (Vorsitz),
Richter Pietro Angeli-Busi, Richterin Vera Marantelli,
Gerichtsschreiber Thomas Reidy.
Parteien
X._______,
vertreten durch Dr. Marco Donatsch, Rechtsanwalt,
Donatsch Rechtsanwälte, Kreuzplatz 1,
Postfach 2016, 8032 Zürich,
Beschwerdeführer,
gegen
Vollzugsstelle für den Zivildienst ZIVI,
Zentralstelle,
Malerweg 6, 3600 Thun,
Vorinstanz.
Gegenstand
Gesuch um vorzeitige Entlassung aus dem Zivildienst.
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer mit Verfügung vom 11. November 2009 zum
Zivildienst zugelassen und am 24. November 2009 zur Leistung von 362
Zivildiensttagen verpflichtet worden ist,
dass der Beschwerdeführer hiervon mit der Absolvierung des Einführungs-
kurses und des Ersteinsatzes im Jahr 2010 bisher 27 Diensttage geleistet
hat,
dass das Regionalzentrum Rüti, Zürich, den Beschwerdeführer mit Schrei-
ben vom 19. November 2014 auf seinen obligatorischen langen Einsatz
von mindestens 180 Tagen im Jahr 2015 aufmerksam gemacht und ihn
aufgefordert hat, seinen Einsatz vorzubereiten und das Formular "Einsatz-
vereinbarung" vollständig ausgefüllt einzureichen,
dass der Beschwerdeführer das aufgrund eines Umzugs neu für ihn zu-
ständige Regionalzentrum Aarau (nachfolgend: Regionalzentrum) am
17. Dezember 2014 ersucht hat, ihm ein Gesuchformular zur vorzeitigen
Entlassung aus der Dienstpflicht zukommen zu lassen, da er nur noch über
eine Kopie eines Arztzeugnisses vom 7. August 2014 verfüge,
dass er dem Schreiben an das Regionalzentrum ein Arztzeugnis des Fach-
arztes für Psychiatrie und Psychotherapie, Dr. med. Y._______, vom 7. Au-
gust 2014 beigelegt hat, in welchem letzterer bestätigt, dass sich beim Be-
schwerdeführer aus psychiatrischer Sicht schwerwiegende Probleme hin-
sichtlich eines allenfalls zu leistenden Militär- oder Zivildienstes ergeben
würden, weshalb er dringend empfehle, "von einer Dienstpflicht abzuse-
hen, sofern dies möglich" sei,
dass das Regionalzentrum dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom
19. Dezember 2014 mitgeteilt hat, für ein Gesuch um vorzeitige Entlassung
aus dem Zivildienst aus medizinischen Gründen werde ein begründetes,
unterzeichnetes Gesuch sowie ein ausführliches Arztzeugnis mit kurzer
Anamnese, Diagnose und Arbeitsfähigkeit in Prozenten, allfälligen Thera-
pien und einer Prognose benötigt,
dass der Beschwerdeführer am 12. Januar 2015 erneut um vorzeitige Ent-
lassung aus dem Zivildienst aus medizinischen Gründen ersucht und sich
dabei wiederum auf das ärztliche Gutachten vom 7. August 2014 bezogen
hat, wobei er für allfällige Rückfragen des Regionalzentrums seinen Arzt
von der ärztlichen Schweigepflicht entbunden hat,
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dass das Regionalzentrum mit Schreiben vom 23. Januar 2015 den Be-
schwerdeführer abermals aufgefordert hat, ein ausführliches Arztzeugnis
mit kurzer Anamnese, Diagnose und Arbeitsfähigkeit in Prozenten, allfälli-
gen Therapien und einer Prognose einzureichen, sowie, falls vorhanden,
den Antrag bei und/oder das letzte Schreiben von der Invalidenversiche-
rung,
dass der Facharzt des Beschwerdeführers dem Regionalzentrum ein Be-
richt vom 29. Januar 2015 eingereicht und darin beim Beschwerdeführer
Anpassungsstörungen und längere depressive Reaktionen, Probleme bei
der Veränderung von Lebensumständen und akzentuierte Persönlichkeits-
züge diagnostiziert hat,
dass der Facharzt weiter festhält, das aktuelle Hauptproblem scheine die
Notwendigkeit zu sein, die Situation betreffend den Zivildienst zu klären,
wobei es indiziert erscheine, den Beschwerdeführer von diesem zu be-
freien, da die psychische Problematik sicher tiefgreifender Natur und somit
längerdauernd sei,
dass dem Bericht zufolge beim Beschwerdeführer schliesslich ein 100%-
ige Arbeitsfähigkeit bestehe,
dass die Vorinstanz das Gesuch um vorzeitige Entlassung aus dem Zivil-
dienst mit Verfügung vom 12. Mai 2015 insbesondere mit Verweis auf die
vorhandene Arbeitsfähigkeit abgewiesen hat,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 12. Juni 2015 Beschwerde
beim Bundesverwaltungsgericht erhoben hat mit Antrag auf Aufhebung der
angefochtenen Verfügung und Rückweisung der Beschwerdesache an die
Vorinstanz zur Anordnung einer vertrauensärztlichen Untersuchung,
dass der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde explizit keinen Antrag
auf vorzeitige Entlassung aus dem Zivildienst mehr stellt, zumal er in seiner
Eingabe davon ausgeht, bei der bestehenden Aktenlage könne dies ohne
vorgängige vertrauensärztliche Untersuchung nicht angeordnet werden,
und eine solche sei ohnehin durch die Vorinstanz in die Wege zu leiten,
dass der Beschwerdeführer ferner die Nachreichung einer fachärztlichen
Diagnose eines Facharztes für Psychiatrie und Psychotherapie in Aussicht
gestellt hat,
dass die Vorinstanz mit Vernehmlassung vom 30. Juli 2015 die Abweisung
der Beschwerde beantragt hat,
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dass der Beschwerdeführer am 2. Oktober 2015 repliziert und das in Aus-
sicht gestellte Arztzeugnis von Z._______, Psychiatrie und Psychothera-
pie, nachgereicht hat,
dass der Beschwerdeführer gemäss Arztzeugnis die Kriterien einer ängst-
lichen Persönlichkeitsstörung erfülle und bei ihm die Befürchtung bestehe,
aus der jetzigen Lebenssituation herausgerissen zu werden und die neue
nicht bewältigen zu können und am Schluss vor dem Nichts (Arbeitslosig-
keit) zu stehen,
dass im Bericht weiter festgehalten wird, es bestehe die grosse Gefahr ei-
ner psychischen Dekompensation und diese Persönlichkeitsstörungen hät-
ten eine hohe Anfälligkeit auf die Entwicklung von anderen psychischen
Erkrankungen,
dass die Vorinstanz mit Duplik vom 23. Oktober 2015 am Antrag auf Ab-
weisung der Beschwerde festgehalten hat,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der vorliegenden
Streitsache zuständig ist (Art. 63 Abs. 1 des Zivildienstgesetzes vom 6. Ok-
tober 1995 [ZDG, SR 824.0]),
dass der Beschwerdeführer zur Beschwerde legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1
des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR
172.021]), die Eingabefrist sowie die Anforderungen an Form und Inhalt
der Beschwerdeschrift gewahrt sind (Art. 66 Bst. b ZDG, Art. 52 Abs. 1
VwVG) und die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen vorliegen (Art. 44 ff.
VwVG), weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist,
dass die Zivildienstpflicht gemäss Art. 9 Bst. d ZDG die Pflicht zur Erbrin-
gung ordentlicher Zivildienstleistungen umfasst, bis die Gesamtdauer nach
Art. 8 ZDG erreicht ist,
dass die Zivildienstpflicht mit der Entlassung oder dem Ausschluss aus
dem Zivildienst endet (Art. 11 Abs. 1 ZDG),
dass die Vollzugsstelle die vorzeitige Entlassung aus dem Zivildienst ver-
fügt, wenn die zivildienstpflichtige Person voraussichtlich dauernd arbeits-
unfähig ist (Art. 11 Abs. 3 Bst. a ZDG) oder auf ihr Gesuch hin zur Militär-
dienstleistung zugelassen worden ist (Art. 11 Abs. 3 Bst. b ZDG),
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dass sich die zivildienstpflichtige Person mit Bezug auf ihren Einsatz den
zur Abklärung der Arbeitsfähigkeit erforderlichen ärztlichen Untersuchun-
gen zu unterziehen hat (Art. 33 Abs. 1 ZDG),
dass die Vollzugsstelle eine zivildienstpflichtige Person durch eine Vertrau-
ensärztin oder einen Vertrauensarzt zwecks Beurteilung ihrer Arbeitsfähig-
keit untersuchen lassen kann, wobei die Vertrauensärztin oder der Vertrau-
ensarzt eine Ärztin oder ein Arzt der für den Sanitätsdienst der Armee zu-
ständigen Stelle sein kann (Art. 18 Abs. 1 der Zivildienstverordnung vom
11. September 1996, ZDV, SR 824.01,
dass der Vertrauensarzt in diesem Fall der Vollzugsstelle mitteilt, in wel-
chem Ausmass die zivildienstpflichtige Person arbeitsfähig ist und welche
Massnahmen sich aus seiner Sicht aufdrängen (Art. 18 Abs. 2 ZDV),
dass gemäss Art. 18 Abs. 3 der Zivildienstverordnung vom 11. September
1996 (ZDV, SR 824.01) als dauernd arbeitsunfähig insbesondere eine zi-
vildienstpflichtige Person gilt, welcher durch die zuständigen Stellen ein In-
validitätsgrad von mindestens 70 Prozent bescheinigt wurde,
dass die Vollzugsstelle in diesen Fällen keinen Vertrauensarzt beizuziehen
hat (Art. 18 Abs. 3 in fine ZDV),
dass die Vollzugsstelle gemäss Art. 18 Abs. 4 ZDV eine zivildienstpflichtige
Person zudem als dauernd arbeitsunfähig bezeichnen kann, wenn diese
unter einer schweren Krankheit mit schubhaftem Verlauf oder periodi-
schem Auftreten leidet, welche wiederholt zu Phasen der Arbeitsunfähig-
keit führt,
dass die Vollzugsstelle in diesen Fällen einen Vertrauensarzt beizuziehen
hat (Art. 18 Abs. 4 in fine ZDV),
dass das Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich mit voller Überprüfungs-
befugnis entscheidet, weshalb nicht nur Rechtsverletzungen oder fehler-
hafte Sachverhaltsfeststellungen, sondern auch die Unangemessenheit
(Art. 49 VwVG) gerügt werden kann,
dass der Beschwerdeführer hauptsächlich eine vertrauensärztliche Unter-
suchung durch die Vorinstanz beantragt und in der Begründung ausführt,
der in Aussicht stehende lange Zivildiensteinsatz führe bei ihm aufgrund
der von seinem Facharzt diagnostizierten Anpassungsstörung und der ak-
zentuierten Persönlichkeitszügen zu einer akuten Existenzangst, zumal
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sein Arbeitgeber bereits die Auflösung des Arbeitsverhältnisses bei langer
Abwesenheit zum Ausdruck gebracht habe,
dass der Beschwerdeführer weiter vorträgt, er sei zwar zu 100 % arbeits-
fähig, der ihn behandelnde Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie
empfehle in seinen Arztzeugnissen vom 7. August 2014 und 29. Januar
2015 aber dringend, von einer Dienstpflicht abzusehen,
dass aufgrund der ärztlich bescheinigten psychischen Erkrankung die Vo-
rinstanz daher nicht ohne gehörige Abklärung des Gesundheitszustands
eine voraussichtliche Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers verneinen
dürfe,
dass die anwendbaren materiellen Rechtsnormen ausdrücklich der Vo-
rinstanz die Pflicht auferlegen würden, den Beschwerdeführer durch einen
Vertrauensarzt zwecks Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit untersuchen zu
lassen,
dass die Vorinstanz von der Erstellung einer vertrauensärztlichen Prog-
nose abgesehen habe, womit sie die materiell-rechtlichen Bestimmungen
zur Abklärung einer voraussichtlichen Arbeitsunfähigkeit des Beschwerde-
führers verletzt und den Sachverhalt unvollständig ermittelt habe,
dass der Beschwerdeführer die Anordnung einer solchen vertrauensärztli-
chen Untersuchung beantrage, weswegen der vorliegende Fall an die Vo-
rinstanz zurückzuweisen sei,
dass die Vorinstanz erwidert, der fachärztliche Bericht vom 29. Januar
2015 habe dem Beschwerdeführer 100 % Arbeitsfähigkeit attestiert, womit
dieser im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung mit Sicher-
heit arbeitsfähig gewesen sei,
dass aufgrund dieser eindeutigen Sachlage die Vorinstanz auf eine ver-
trauensärztliche Untersuchung verzichtet habe, zumal die einschlägigen
materiellen Bestimmungen eine solche nicht zwingend vorschreiben wür-
den,
dass der Beschwerdeführer auch nicht an einer schweren Krankheit mit
schubhaftem Verlauf oder periodischem Auftreten leide, welche wiederholt
zu Phasen der Arbeitsunfähigkeit im Sinne von Art. 18 Abs. 4 ZDV führe,
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dass die angeblich angedrohte Auflösung des Arbeitsverhältnisses durch
den Arbeitgeber des Beschwerdeführers missbräuchlich im Sinne von Art.
336c Abs. 1 lit. a OR wäre,
dass selbst wenn das nicht substantiierte Vorbringen bezüglich Auflösung
des Arbeitsverhältnisses zutreffe, dieses nicht im Rahmen der Entlassung
aus dem Zivildienst zu behandeln sei, sondern allenfalls einen Dienstver-
schiebungsgrund gemäss Art. 46 Abs. 3 Bst. c ZDV darstelle,
dass, wie die Vorinstanz richtigerweise bemerkt, dem Beschwerdeführer
weder im Gutachten vom 29. Januar 2015 noch in demjenigen vom
15. September 2015 eine dauernde Arbeitsunfähigkeit bzw. einen Invalidi-
tätsgrad von mindestens 70 % bescheinigt wird,
dass zudem weder die Ausführungen des Beschwerdeführers noch die ein-
gereichten Belege auf eine schwere Krankheit mit schubhaftem Verlauf
oder periodischem Auftreten, welche wiederholt zu Phasen der Arbeitsun-
fähigkeit führt, im Sinne von Art. 18 Abs. 4 ZDV schliessen lassen,
dass die geltend gemachte Existenzangst nicht das nach Gesetz und Ver-
ordnung geforderte Mass für eine vorzeitige Entlassung aus der Zivildienst-
pflicht erreichen (vgl. auch Urteil des BVGer B-2785/2008 vom 29. Oktober
2008 E. 5 ff.),
dass es dem Beschwerdeführer frei steht, Einsatzmöglichkeiten mit Pflich-
tenheft zu suchen, in welchen die psychische Belastung nicht grösser ist
als in seinem Beruf und im Alltag,
dass er im Übrigen sein Gesuch mit der angeblich drohenden Auflösung
seines Arbeitsverhältnisses und damit nicht mit Arbeitsunfähigkeit begrün-
det,
dass dieses Vorbringen keinen rechtsgenügenden Grund darstellt, um vor-
zeitig aus dem Zivildienst entlassen zu werden, jedoch allenfalls im Rah-
men eines Dienstverschiebungsgesuchs geprüft werden kann (vgl. Art. 46
Abs. 3 Bst. e ZDV),
dass somit aufgrund der bestehenden Aktenlage keine rechtserheblichen
Gründe vorlagen, das Gesuch um Entlassung aus dem Zivildienst gutzu-
heissen, weshalb die Vorinstanz dieses mit Verfügung vom 12. Mai 2015
zu Recht abgewiesen hat,
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dass dies im Übrigen auch vom Beschwerdeführer nicht bestritten wird,
zumal er in der Beschwerde ausführt, aufgrund der bestehenden Aktenlage
könne eine vorzeitige Entlassung aus dem Zivildienst nicht angeordnet
werden,
dass noch zu prüfen ist, ob die Vorinstanz verpflichtet gewesen wäre, vor-
gängig eine vertrauensärztliche Untersuchung vornehmen zu lassen bzw.
ob die Streitsache an die Vorinstanz zurückzuweisen ist, um eine entspre-
chende Untersuchung nachzuholen,
dass die diesbezüglich massgebende Bestimmung von Art. 18 Abs. 1 ZDV
als "Kann-Formulierung" zum Ausdruck bringt, dass kein unbedingter
Rechtsanspruch auf eine Anordnung der Vollzugsstelle bezüglich einer ver-
trauensärztlichen Untersuchung zwecks Beurteilung der Arbeitsfähigkeit
besteht,
dass diese Vorschrift der Vorinstanz beim Entscheid über ein entsprechen-
des Gesuch vielmehr einen Ermessensspielraum einräumt, der vom Bun-
desverwaltungsgericht grundsätzlich zu respektieren ist (vgl. Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts B-242/2013 vom 1. Juli 2013 E. 2.4 mit weite-
ren Hinweisen),
dass in der Bundesverwaltungsrechtspflege zudem der Grundsatz der
freien Beweiswürdigung (Art. 19 VwVG i.V.m. Art. 40 des Bundesgesetzes
vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess [BZP, SR 273]) gilt,
dass die Behörde entsprechend nicht an bestimmte starre Beweisregeln
gebunden ist, welche ihr genau vorschreiben, wie ein gültiger Beweis zu-
stande kommt und welchen Beweiswert die einzelnen Beweismittel im Ver-
hältnis zueinander haben (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
B-242/2013 vom 1. Juli 2013 E. 2.5 mit weiteren Hinweisen),
dass die Behörde auf die Erhebung weiterer Beweise verzichten kann,
wenn sie bei pflichtgemässer Beweiswürdigung zur Überzeugung gelangt,
die Akten erlaubten die richtige und vollständige Feststellung des rechtser-
heblichen Sachverhalts oder die behauptete Tatsache sei für die Entschei-
dung der Streitsache nicht von Bedeutung (vgl. zum Ganzen anstelle vie-
ler: BGE 136 I 229 E. 5.3, mit Hinweisen),
dass die Vorinstanz dadurch, dass sie dem Ansuchen des Beschwerdefüh-
rers um vertrauensärztliche Untersuchung nicht stattgegeben hat, das ihr
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eingeräumte Ermessen pflichtgemäss ausgeübt hat und auch für das Bun-
desverwaltungsgericht keine Veranlassung besteht, eine solche Untersu-
chung durchführen zu lassen, zumal das beigelege Arztzeugnis des Fach-
arztes vom 7. August 2014 dem Beschwerdeführer eine Arbeitsfähigkeit
von 100% bescheinigt,
dass auch im Arztzeugnis von Dr. Z._______ vom 15. September 2015
keine Rede von einer allfällig eingeschränkten Arbeitsfähigkeit des Be-
schwerdeführers ist,
dass sich in casu auch mit Blick auf Art. 18 Abs. 4 ZDV keine Pflicht der
Vorinstanz auf Beizug eines Vertrauensarztes ergab, zumal sich aus den
Akten – wie bereits erwähnt - keine rechtsgenügenden Anhaltspunkte für
eine allfällige dauernde Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers oder für
eine derart schwere Krankheit mit schubhaftem Verlauf oder periodischem
Auftreten finden lassen, welche wiederholt zu Phasen der Arbeitsunfähig-
keit führen würden,
dass sich die Beschwerde daher als unbegründet erweist und abzuweisen
ist,
dass Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht im Bereich des Zivildienstes
kostenlos sind, sofern es sich nicht um eine mutwillige Beschwerdeführung
handelt, und dass keine Parteientschädigungen auszurichten sind (Art. 65
Abs. 1 ZDG),
dass das vorliegende Urteil endgültig ist (Art. 83 Bst. i des Bundesgerichts-
gesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
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4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Einschreiben; Akten retour)
– die Vorinstanz (Einschreiben; Akten retour)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Hans Urech Thomas Reidy
Versand : 13. April 2016