B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung II
B-3763/2019
Ur t e i l vom 1 2 . No vembe r 2 0 1 9
Besetzung
Richterin Eva Schneeberger (Vorsitz),
Richter Pascal Richard, Richter Pietro Angeli-Busi,
Gerichtsschreiberin Myriam Senn.
Parteien
A._______,
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Bildung,
Forschung und Innovation SBFI,
Vorinstanz.
Gegenstand
Rechtsverzögerung.
B-3763/2019
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil B-220/2018 vom 20. Feb-
ruar 2019 das Sekretariat für Bildung, Forschung und Innovation SBFI
(nachfolgend: Vorinstanz) anwies, auf die Beschwerde von A._______
(nachfolgend: Beschwerdeführerin) vom 8. Juli 2017 betreffend das Ergeb-
nis der eidgenössischen Prüfung Polizistin einzutreten und diese materiell
zu behandeln,
dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 23. Juli 2019 sinngemäss
Rechtsverzögerungsbeschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhebt,
dass die Beschwerdeführerin rügt, sie habe sich ab März 2019 wiederholt
bei der Vorinstanz gemeldet – das letzte Mal mit Brief vom 6. Juli 2019 –,
doch habe die Vorinstanz ihre Anfragen seit dem 20. Mai 2019 unbeant-
wortet gelassen,
dass sie weiter ausführt, sie sehe sich seit ihrem Rekurs vom 8. Juli 2017
beruflich mit massiven Problemen seitens der (…) und ihres Arbeitgebers
konfrontiert,
dass die Vorinstanz mit Vernehmlassung vom 12. September 2019 die Ab-
weisung der Beschwerde beantragt,
dass sie zur Begründung ausführt, sie habe nach der ersten Aufforderung
vom 27. Februar 2019 am 25. April 2019 eine elektronische Stellungnahme
der Prüfungskommission per E-Mail erhalten und in der Folge am 13. Mai
2019, 20. Juni 2019 und 9. Juli 2019 die Prüfungskommission erfolglos ge-
mahnt, ihre Stellungnahme schriftlich einzureichen, bis sie am 17. Juli 2019
den Schriftenwechsel abgeschlossen und dies sowohl der Prüfungskom-
mission wie auch der Beschwerdeführerin mitgeteilt habe,
dass die Vorinstanz weiter argumentiert, das Verfahren sei zwar nicht opti-
mal verlaufen, doch habe sie regelmässig mit der zuständigen Prüfungs-
kommission des Institut Suisse de Police (nachfolgend: Prüfungskommis-
sion) Kontakt aufgenommen und nach Treu und Glauben mehrmals davon
ausgehen können, die Prüfungskommission würde demnächst eine Stel-
lungnahme einreichen,
dass die zuständige Rechtsmittelinstanz zur Beurteilung von Rechtsver-
weigerungs- oder Rechtsverzögerungsbeschwerden diejenige Beschwer-
deinstanz ist, bei der die Verfügung angefochten werden könnte, wenn sie
ordnungsgemäss ergangen wäre (vgl. BGE 127 II 323 E. 1; Urteil des
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BVGer B-1290/2017 vom 22. September 2017 E. 1.1; ANDRÉ MOSER/MI-
CHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesver-
waltungsgericht, 2. Aufl., Basel 2013, Rz. 5.18),
dass das Bundesverwaltungsgericht zuständig ist zur Beurteilung von Be-
schwerden gegen Verfügungen der Vorinstanz (Art. 33 Bst. d VGG; Art. 61
des Bundesgesetzes über die Berufsbildung vom 13. Dezember 2002 [Be-
rufsbildungsgesetz, BBG, SR 412.10]),
dass die Beschwerdeführerin bei der Vorinstanz eine Beschwerde anhän-
gig gemacht hat und damit den Erlass eines Beschwerdeentscheids bean-
tragt hat, weshalb sie, solange noch kein derartiger Entscheid ergangen
ist, zur Erhebung einer Rechtsverzögerungsbeschwerde legitimiert ist (Ur-
teil des BVGer B-4726/2016 vom 10. April 2017 E. 2.2 mit Hinweisen),
dass für die Erhebung einer Rechtsverzögerungsbeschwerde keine be-
stimmte Beschwerdefrist eingehalten werden muss (Art. 50 Abs. 2 VwVG),
dass daher auf die Beschwerde einzutreten ist,
dass jede Person in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen An-
spruch auf Beurteilung innert angemessener Frist hat (Art. 29 Abs. 1 BV;
BGE 133 I 270 E. 1.2.2; Urteil des BGer 5A_207/2018 vom 26. Juni 2018
E. 2.1),
dass gegen das unrechtmässige Verzögern einer anfechtbaren Verfügung
grundsätzlich Beschwerde geführt werden kann (Art. 46a VwVG),
dass die Beurteilung der Angemessenheit der Verfahrensdauer sich star-
ren Regeln entzieht und daher im Einzelfall aufgrund der gesamten Um-
stände, wie Umfang und Bedeutung des Verfahrens, das Verhalten der be-
troffenen Privaten und der Behörden, die Bedeutung für die Betroffenen
sowie die für die Sache spezifischen Entscheidungsabläufe zu prüfen ist
(BGE 144 II 486 E. 3.2; 135 I 265 E. 4.4; 130 I 312 E. 5.1),
dass einer Behörde insbesondere dann eine Rechtsverzögerung vorzu-
werfen ist, wenn sie ohne ersichtlichen Grund und ohne ausgleichende Ak-
tivität während längerer Perioden untätig geblieben ist (vgl. Urteil
5A_207/2018 E. 2.1.2 mit weiteren Hinweisen),
dass die Beschwerdeführerin dem vorliegenden Verfahren zwar offenbar
grosse Bedeutung zumisst und es als dringend betrachtet,
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dass indessen objektiv, im Vergleich mit den anderen bei der Vorinstanz
hängigen Beschwerdeverfahren, eine besondere Dringlichkeit nicht er-
sichtlich ist,
dass die Vorinstanz im vorliegenden Fall in den fünf Monaten zwischen der
Rückweisung der Sache durch das Bundesverwaltungsgericht und der Ein-
reichung der Rechtsverzögerungsbeschwerde durch die Beschwerdefüh-
rerin die Erstinstanz fünfmal zur Einreichung einer Vernehmlassung aufge-
fordert oder gemahnt hat,
dass, wie die Vorinstanz zu Recht darlegt, gemäss ständiger Praxis eine
Höherbewertung einer mündlichen Prüfung durch eine Beschwer-
deinstanz, ohne entsprechende Stellungnahme durch die Prüfungskom-
mission, in der Regel nicht möglich ist, weshalb die Beschwerdeführerin
der Vorinstanz keinen Vorwurf daraus machen kann, dass diese mehrmals
versucht hat, die Prüfungskommission zu einer Vernehmlassung zu veran-
lassen, anstatt ohne Vernehmlassung, lediglich aufgrund der Akten, zu ent-
scheiden,
dass der Vorwurf der Rechtsverzögerung daher nicht begründet ist,
dass die Beschwerde daher abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens der Beschwerdefüh-
rerin die Verfahrenskosten aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG),
dass die Beschwerdeführerin als unterliegende Partei keinen Anspruch auf
eine Parteientschädigung hat (Art. 64 Abs. 1 VwVG; Art. 7 Abs. 1 Regle-
ment über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs-
gericht vom 21. Februar 2008 VGKE [SR 173.320.2]),
dass dieser Entscheid nicht mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange-
legenheiten an das Bundesgericht weitergezogen werden kann (Art. 1
Abs. 2 VGG i.V.m. Art. 83 Bst. t BGG) und damit endgültig ist.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Rechtsverzögerungsbeschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden der Beschwerdeführerin
auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Ver-
fahrenskosten verwendet.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Einschreiben)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. …; Einschreiben)
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Eva Schneeberger Myriam Senn
Versand: 13. November 2019