B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung II
B-3767/2019
Ur t e i l vom 5 . F eb r u a r 2 0 2 0
Besetzung
Richter Francesco Brentani (Vorsitz),
Richter Stephan Breitenmoser,
Richter Ronald Flury;
Gerichtsschreiber Diego Haunreiter.
Parteien
X._______AG,
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Landwirtschaft BLW,
Vorinstanz,
Gegenstand
Gesuch um Anerkennung von Produktionsrichtlinien;
Verfügung vom 2. Juli 2019.
B-3767/2019
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a Die X._______AG (nachfolgend: Beschwerdeführerin) betreibt durch
die Unternehmung Y._______ eine Kaninchenaufzucht und -mastfarm in
(…), (…) (nachfolgend: (…)-Farm), sowie ein Kaninchenschlacht- und Ver-
arbeitungsunternehmen in (…), (…). Um das Kaninchenfleisch ohne Pflicht
zur Deklaration an Konsumenten in der Schweiz abgeben zu können, be-
antragte die Beschwerdeführerin beim Bundesamt für Landwirtschaft BLW
(nachfolgend: Vorinstanz) mit Gesuch vom 6. März 2019 die Anerkennung
der Produktionsrichtlinien ID-Nr.: (…), ID-Nr.: (…) und ID-Nr.: (…) für die
Reihen 1-6 der Gebäude II und V der (…)-Farm. Dem Gesuch lag unter
anderem der "Bericht zur Erfüllung der Haltungsbedingungen für Hauska-
ninchen sowie die Warenflusstrennung in der Verarbeitung und Handel laut
Verordnung über die Deklaration für landwirtschaftliche Erzeugnisse
(Landwirtschaftliche Deklarationsverordnung, LDV; SR 916.51)" der von
der Beschwerdeführerin unabhängigen Zertifizierungsstelle Z._______AG,
(…), bei, der – offensichtlich fälschlicherweise – das nichtexistierende Da-
tum vom 29. Februar 2019 trägt.
A.b Mit Verfügung vom 2. Juli 2019 lehnte die Vorinstanz das Gesuch der
Beschwerdeführerin vom 6. März 2019 um Anerkennung der Produktions-
richtlinien für die Reihen 1-6 der Gebäude II und V der (…)-Farm ab. Zur
Begründung führte sie an, Erzeugnisse von Kaninchenfleisch müssten bei
der Abgabe an Konsumenten deklariert werden, sofern nicht nachgewie-
sen werden könne, dass das Erzeugnis nicht aus einer Produktion stamme,
die in der Schweiz verboten sei. Für den Nachweis, dass ein Erzeugnis
nicht aus in der Schweiz verbotener Produktion stamme, sei der Nachweis
gleichwertiger gesetzlicher Produktionsverbote oder der Nachweis gleich-
wertiger Produktionsverbote auf Grund von Produktionsrichtlinien möglich.
In (…) gelte kein gleichwertiges gesetzliches Produktionsverbot, weshalb
die Beschwerdeführerin den Nachweis gleichwertiger Produktionsverbote
auf Grund von Produktionsrichtlinien erbringen müsse.
Aus dem Bericht der Zertifizierungsstelle vom 29. Februar 2019 gehe her-
vor, so die Vorinstanz weiter, dass die Beschwerdeführerin in den Gebäu-
den II und V der (…)-Farm in (…) eine Parallelproduktion betreiben wolle.
Innerhalb desselben Gebäudes solle in den Gehegen der Reihen 1-6 nach
in der Schweiz nicht verbotener Produktion Kaninchen gehalten werden
(sog. LDV-konform) und in den Reihen 7-10 sollen die Kaninchen hingegen
nach in der Schweiz verbotener Produktion gehalten werden (sog. nicht
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Seite 3
LDV-konform). Die Reihen würden sich dadurch unterscheiden, dass bei
den Reihen 7-10 die Besatzdichte deutlich höher sei und keine Heupellets
und Trembos zum Benagen angeboten würden. Nach Einschätzung der
Zertifizierungsstelle seien die Produktionsrichtlinien und ihre Umsetzung in
der Praxis in den Reihen 1-6 der Gebäude II und V der (…)-Farm als gleich-
wertig mit den schweizerischen Regeln anzusehen.
In der Folge prüfte die Vorinstanz, ob die Produktionsrichtlinien nur für ei-
nen Teil eines Gebäudes anerkannt werden könnten. Sie hielt fest, Sinn
und Zweck der Deklaration von Lebensmitteln und somit auch der landwirt-
schaftlichen Deklarationsverordnung sei der Schutz der Konsumenten u.a.
vor Täuschung. Die Deklaration diene ausserdem dazu, die für den Kauf
von Lebensmitteln notwendigen Informationen zur Verfügung zu stellen.
Die Warenflusstrennung innerhalb desselben Gebäudes könne im Rahmen
einer Parallelproduktion nur mittels einer Einzeltierkennzeichnung (z.B.
Ohrmarken) und eines entsprechenden Eintrags der Tierbewegungen in
eine Datenbank glaubwürdig sichergestellt werden. Andernfalls könne eine
Parallelproduktion (LDV-konforme und nicht LDV-konforme Produktion) im
gleichen Gebäude nicht glaubwürdig kontrolliert und umgesetzt bzw. die
richtige Information des Konsumenten nicht glaubhaft sichergestellt wer-
den. Weil die Beschwerdeführerin trotz der Parallelproduktion im gleichen
Gebäude keine Einzeltierkennzeichnung (z.B. Ohrmarken) und keinen ent-
sprechenden Eintrag der Tierbewegungen in eine Datenbank vornehme,
kam die Vorinstanz zum Schluss, dass die Produktionsrichtlinien der Be-
schwerdeführerin für die Reihen 1-6 und damit nur für einen Teil des Ge-
bäudes nicht anerkannt werden könne.
B.
Am 15. Juli 2019 erhob die Beschwerdeführerin gegen diese Verfügung
Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragt sinngemäss,
die Verfügung der Vorinstanz vom 2. Juli 2019 sei aufzuheben und ihr Ge-
such um Anerkennung der Produktionsrichtlinien für die Reihen 1-6 der Ge-
bäude II und V der (…)-Farm sei gutzuheissen, evtl. sei die Sache zur Neu-
beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Der Gesetzgeber spreche im Zusammenhang mit der Haltung von Kanin-
chen von einem Gehege. Dies sei die kleinste messbare Einheit, welche
für die Beurteilung der Erfüllung der relevanten Kriterien zähle. Daran, so
die Beschwerdeführerin, orientiere sie sich. Bisher seien nicht einzelne Ge-
hege, sondern jeweils das ganze Gebäude von der Vorinstanz bewilligt
worden. In den beiden Gebäuden II und V der (…)-Farm solle neu jedoch
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die Parallelproduktion (LDV-konforme und nicht LDV-konforme Produktion)
im gleichen Gebäude eingeführt werden. Der Grund dafür sei die Suche
nach einer flexibleren Lösung, um den geänderten Kundenbedürfnissen
gerecht zu werden, ohne die schweizerischen Anforderungen in Frage zu
stellen. Mit Blick auf die von ihrem Gesuch betroffenen Gehege der Reihen
1-6 der Gebäude II und V der (…)-Farm erfülle sie alle Anforderungen.
Die Beschwerdeführerin führt weiter aus, dass die Vorinstanz für drei an-
dere Gebäude der (…)-Farm und für vier Gebäude am Standort (…) die
Produktionsrichtlinien als gleichwertig im Hinblick auf die in der Schweiz
geltenden Produktionsverbote anerkannt habe. Die Gebäude II und V der
(…)-Farm seien identisch ausgerüstet wie die anderen bewilligten sieben
Gebäude. Es gehe also nicht grundsätzlich darum, zu beweisen, dass die
Beschwerdeführerin befähigt sei, ein System zu führen, das die schweize-
rischen Anforderungen und Vorgaben erfülle.
Sowohl auf der (…)-Farm als auch am Standort (…) habe es weitere Tier-
zuchtgebäude, in welchen für andere Bedürfnisse als für die Schweiz Ka-
ninchen gezüchtet und gemästet würden. Die Beschwerdeführerin betont,
dass sie "nur" über einen Fleischverarbeitungsbetrieb verfüge, in dem alle
Kaninchen aus verschiedenen Haltungsformen stammend geschlachtet
und verarbeitet würden. Es sei für Laien anspruchsvoll zu verstehen, wie
die Warenflüsse und die Warentrennungen sichergestellt würden, wenn
verschiedene Tierhaltungsformen der gleichen Firma mit "nur" einem
Fleischverarbeitungsbetrieb existiere, gleich wie es nicht leicht nachvoll-
ziehbar sei, dass auf einer Farm unterschiedliche Haltungsformen betrie-
ben würden.
C.
Mit Vernehmlassung vom 1. November 2019, welche der Beschwerdefüh-
rerin zugestellt wurde, beantragt die Vorinstanz, die Beschwerde sei abzu-
weisen. Zur Begründung führt sie an, es sei zwar richtig, dass sie mit den
Verfügungen vom 4. Juni 2019 die Produktionsrichtlinien für sieben Ge-
bäude der Beschwerdeführerin an den Standorten (…) und (…) anerkannt
habe. In diesen Gebäuden gebe es aber keine Parallelproduktion. Zudem
gehe es vorliegend nicht um die Frage, ob die Beschwerdeführerin befähigt
sei, die LDV-konforme Produktion in unterschiedlichen Gebäuden umzu-
setzen. Es gehe vielmehr um die Frage, ob der Schutz der Konsumenten
vor Täuschung und Missbrauch trotz Parallelproduktion (LDV-konforme
und nicht LDV-konforme Produktion) im gleichen Gebäude sichergestellt
werden könne oder ob es eine Deklaration brauche.
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Die Parallelproduktion sei gesetzlich nach dem Wortlaut zwar nicht verbo-
ten. Der Umkehrschluss, dass eine Parallelproduktion daher erlaubt sei,
treffe jedoch nicht zu. Sinn und Zweck der Deklarationsvorschriften sei der
Schutz der Konsumenten vor Täuschung und Missbrauch.
Nach Ansicht der Vorinstanz setze die ausnahmsweise Zulässigkeit der
Parallelproduktion im gleichen Gebäude voraus, dass in allen Phasen der
Produktion eine funktionierende Einzeltierkennzeichnung inklusive Eintra-
gung der Tierbewegungen in eine Datenbank im Sinne der Rückverfolgbar-
keit stattfinde, wobei jegliche Vermischung der Tiere in den Gehegen aus-
zuschliessen sei. Die Kaninchen der Beschwerdeführerin würden jedoch in
Gruppen (pro Gehege oder Palette/Transportkiste) identifiziert und es finde
keine Einzeltierkennzeichnung statt.
Im Übrigen sei auch der Zweck der vorliegend beantragten Parallelproduk-
tion für die Vorinstanz nicht ersichtlich. Die Beschwerdeführerin würde ge-
nauso gut auf die geänderten Kundenanforderungen eingehen können, in-
dem sie die LDV-konforme Produktion und die nicht LDV-konforme Produk-
tion nicht im gleichen Gebäude zwischen den Reihen, sondern auf die bei-
den Gebäude selber aufteilen würde.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Ob die Prozessvoraussetzungen vorliegen und auf eine Beschwerde ein-
zutreten ist, hat die entscheidende Instanz von Amtes wegen und mit freier
Kognition zu prüfen (vgl. BVGE 2007/6 E. 1, m.w.H.).
Verfügungen der Vorinstanz unterliegen der Beschwerde an das Bundes-
verwaltungsgericht (Art. 31 und 33 Bst. d des Bundesgesetzes über das
Bundesverwaltungsgericht vom 17. Juni 2005 [Verwaltungsgerichtsgesetz,
VGG, SR 173.32]). Die Verfügung vom 2. Juli 2019 stellt eine Verfügung
im Sinne von Art. 5 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG,
SR 172.021) dar.
Als Adressatin der Verfügung ist die Beschwerdeführerin grundsätzlich be-
schwerdelegitimiert im Sinne von Art. 48 VwVG. Die Eingabefrist sowie die
Anforderungen an Form und Inhalt der Beschwerdeschrift sind gewahrt
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Seite 6
(Art. 50 und Art. 52 Abs. 1 VwVG) und der Kostenvorschuss wurde geleistet
(Art. 63 Abs. 4 VwVG).
Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
In sachverhaltlicher Hinsicht muss zunächst Klarheit darüber gewonnen
werden, um welche Produktionsrichtlinien der Beschwerdeführerin es
überhaupt geht und wie die fraglichen Gebäude II und V der (…)-Farm auf-
gebaut sind bzw. wie die Kaninchen auf die einzelnen Gehege aufgeteilt
werden.
2.1 Die Beschwerdeführerin bezeichnete in ihrem Gesuch vom 6. März
2019 im Feld "Genaue Bezeichnung der Produktionsrichtlinien" die Pro-
duktionsrichtlinien mit "Kaninchenfarm am Standort (…) Gebäude II Reihe
1-6, Gebäude V Reihe 1-6, (…), (…), (…)". Als Beilage zum Gesuch reichte
die Beschwerdeführerin drei Produktionsrichtlinien ein:
die "Produktionsrichtlinie für LDV: (…), Gebäude II, V" vom 28. Ja-
nuar 2019 (ID-Nr.: (…));
die Produktionsrichtlinie "Bezeichnung, Rückverfolgbarkeit" vom
5. Januar 2018 (ID-Nr.: (…));
die Produktionsrichtlinie "Betriebsanweisung Transport" vom
25. Februar 2019 (ID-Nr.: (…)).
Die ID-Nummern der als Beilage eingereichten Produktionsrichtlinien ent-
sprechen den im Feld "Genaue Bezeichnung der Produktionsrichtlinien"
des Gesuchs vom 6. März 2019 genannten Nummern.
Die "Produktionsrichtlinie für LDV: (…), Gebäude II, V" vom 28. Januar
2019 befasst sich mit der LDV-konformen Produktion in den Gebäuden II
und V der (…)-Farm. Sie berücksichtigt die Parallelproduktion in den Ge-
bäuden II und V der (…)-Farm, in welchen im gleichen Gebäude in den
Gehegen der Reihen 1-6 nach in der Schweiz nicht verbotener Produktion
(LDV-konform) Kaninchen gehalten werden und in den Reihen 7-10 die
Kaninchen nach in der Schweiz verbotener Produktion (nicht LDV-konform)
gehalten werden sollen.
Die anderen beiden Produktionsrichtlinien sind für die in casu strittige
Parallelproduktion weniger von Bedeutung.
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Der Zweck der Produktionsrichtlinie "Bezeichnung, Rückverfolgbarkeit"
vom 5. Januar 2018 wird zwar mit "Bezeichnung und Rückverfolgbarkeit
der Produkte in der ganzen Verarbeitung" angegeben. Der Bericht der Zer-
tifizierungsstelle vom 29. Februar 2019 (vgl. E. A.a) hält zu dieser Produk-
tionsrichtlinie jedoch ausdrücklich fest, dass diese für den Schlacht- und
Verarbeitungsbetrieb der Beschwerdeführerin erstellt worden sei. Insofern
ist die Produktionsrichtlinie "Bezeichnung, Rückverfolgbarkeit" vom 5. Ja-
nuar 2018 für die Kaninchenaufzucht in den Gebäuden II und V der (…)-
Farm im Vergleich zur "Produktionsrichtlinie für LDV: (…), Gebäude II, V"
vom 28. Januar 2019 vor dem Hintergrund der Begründung in der ange-
fochtenen Verfügung von untergeordneter Bedeutung. Die Zertifizierungs-
stelle hält in ihrem Bericht nämlich fest, dass die Parallelproduktion in den
Gebäuden II und V der (…)-Farm keine Änderungen in der Bezeichnung
und im Rückverfolgbarkeitssystem mit sich bringe.
Als "Ziel" der Produktionsrichtlinie "Betriebsanweisung Transport" vom
25. Februar 2019 wird in der Richtlinie selber die "Anlieferung an den
Schlachthof" angegeben. Insofern ist diese Produktionsrichtlinie für die
Kaninchenaufzucht in den Gebäuden II und V der (…)-Farm ebenfalls we-
niger von Bedeutung. Die Produktionsrichtlinie "Betriebsanweisung Trans-
port" vom 25. Februar 2019 hält lediglich fest, dass in Gebäuden, in denen
mehrere verschiedene Technologien (z.B. LDV-konforme und nicht
LDV-konforme Produktion) vorhanden seien, "die Tiere bei der Verladung
aus der entsprechenden Weise gekennzeichneten Reihe" gesammelt wer-
den müssten. Der Bericht der Zertifizierungsstelle vom 29. Februar 2019
erwähnt die Produktionsrichtlinie "Betriebsanweisung Transport" vom
25. Februar 2019 nicht.
2.2 Der Bericht der Zertifizierungsstelle vom 29. Februar 2019 hält fest,
dass die Gebäude II und V gleich wie auch die anderen LDV-konformen
Gebäude der (…)-Farm aus jeweils zwei Abteilen bestünden. In einem Ab-
teil würde immer eine Muttertier- und in dem anderen Abteil eine Jungtier-
gruppe gehalten. Das System sei folgendermassen organisiert: Muttertiere
würden zu Produktionsbeginn in Abteil I eingestallt und würden werfen.
Nach fünf Wochen würden die Häsinnen aus den Gehegen entfernt und in
das Abteil II umgesetzt. Die Jungtiere blieben bis zur Schlachtung in Abteil
I, in welchem sie geboren worden seien. Nachdem die Jungtiere ge-
schlachtet und das Abteil I gesäubert worden sei, würden die Muttertiere,
welche in der Zwischenzeit im Abteil II Junge geboren und aufgezogen hät-
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Seite 8
ten, wieder ins Abteil I umgesetzt. Dieser Rhythmus (Würfe, Aufzucht, Um-
setzen der Muttertiere) setze sich durchgehend in den beiden Abteilen ei-
nes Gebäudes fort.
Zur Veranschaulichung dient die folgende Skizze aus dem Bericht der Zer-
tifizierungsstelle:
Jedes einzelne Gehege sei gekennzeichnet mit einem Schild. Am Reihen-
anfang der Reihen 1-6 seien zudem Schilder mit der Beschriftung "LDV"
montiert.
Im Bericht der Zertifizierungsstelle wird festgehalten, dass die Gehege der
Beschwerdeführerin in der (…)-Farm, in denen Kaninchen gehalten wür-
den, deren Fleisch durch die Beschwerdeführerin in die Schweiz importiert
werde, die Haltungsanforderungen aus der Tierschutzverordnung erfülle.
Die Qualitätssicherung erstrecke sich hierbei über das Gesamtkonzept von
der Aufzucht bis zur Mast.
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Seite 9
3.
Die Tierschutzgesetzgebung zielt darauf hin, die Würde und das Wohler-
gehen des Tieres zu schützen (Art. 1 Tierschutzgesetz vom 16. Dezember
2005 [TSchG, SR 455]; vgl. eingehend RITA JEDELHAUSER, Das Tier unter
dem Schutz des Rechts, Basel 2011, S. 109 ff., 131 f.). Das Gesetz gilt für
Wirbeltiere und somit für die vorliegend betroffenen Kaninchen. Aus Grün-
den des Tier- und Artenschutzes kann der Bundesrat die Einfuhr von Tieren
und Tierprodukten an Bedingungen knüpfen, einschränken oder verbieten
(Art. 14 Abs. 1 TSchG; JEDELHAUSER, a.a.O., S. 179 ff., 187). Damit zu-
sammenhängend sieht das Bundesgesetz über die Landwirtschaft vom
29. April 1998 (Landwirtschaftsgesetz, LwG, SR 910.1) vor, dass der Bun-
desrat für Erzeugnisse, die nach Methoden produziert werden, die in der
Schweiz verboten sind, Vorschriften über die Deklaration erlassen, die Ein-
fuhrzölle erhöhen oder den Import verbieten kann (Art. 18 Abs. 1 und
Art. 177 Abs. 1 LwG).
Gestützt auf Art. 18 Abs. 1 und Art. 177 Abs. 1 LwG hat der Bundesrat die
Verordnung über die Deklaration für landwirtschaftliche Erzeugnisse aus in
der Schweiz verbotener Produktion vom 26. November 2003 (Landwirt-
schaftliche Deklarationsverordnung, LDV, SR 916.51) erlassen. Sie sieht
vor, dass, wer Kaninchenfleisch an Konsumenten abgibt, das aus in der
Schweiz verbotener Produktion stammt, diese Erzeugnisse mit dem Hin-
weis «aus in der Schweiz nicht zugelassener Haltungsform» zu deklarieren
hat (Art. 3 Abs. 2 i.V.m. Art. 2 Abs. 1 LDV). Als in der Schweiz verboten gilt
unter anderem die Produktion von Fleisch von Hauskaninchen, wenn die
Anforderungen der Tierschutzverordnung vom 23. April 2008 (TSchV,
SR 455.1) nicht erfüllt sind (Art. 2 Abs. 4 Bst. b Ziff. 1 LDV). Die TSchV
enthält unter anderem Vorschriften zur Besatzdichte (Art. 65 TschV i.V.m.
Anhang 1 Tabelle 8 TschV) und verlangt, dass Kaninchen täglich mit grob
strukturiertem Futter wie Heu oder Stroh versorgt werden und ständig Ob-
jekte zum Benagen zur Verfügung haben müssen (Art. 64 Abs. 1 TschV).
Von der Deklarationspflicht ausgenommen ist, wer nachweisen kann, dass
die Erzeugnisse aus Kaninchenfleisch nicht aus einer Produktion stam-
men, die in der Schweiz verboten ist (Art. 2 Abs. 3 LDV). Dass ein Erzeug-
nis nicht aus in der Schweiz verbotener Produktion stammt, kann entweder
mit dem Nachweis gleichwertiger Produktionsverbote auf Grund von Pro-
duktionsrichtlinien (Art. 8 LDV) oder mit dem Nachweis gleichwertiger ge-
setzlicher Produktionsverbote (Art. 6 LDV) aufgezeigt werden (Art. 2 Abs. 5
LDV). In (…) bestehen unbestrittenermassen keine gleichwertigen Tier-
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schutzvorschriften, welche auf entsprechende gleichwertige Produktions-
verbote gemäss Art. 6 LDV hinauslaufen würden. Entsprechend muss die
Beschwerdeführerin den Nachweis gleichwertiger Produktionsverbote auf
Grund von Produktionsrichtlinien gemäss Art. 8 LDV erbringen. Ein solcher
Nachweis setzt unter anderem eine rechtskräftige Verfügung voraus, in
welcher die Produktionsrichtlinien als gleichwertig im Hinblick auf die in der
Schweiz geltenden Tierschutzvorschriften anerkannt werden, womit inso-
weit gleichwertige Produktionsverbote bestehen (Art. 8 Abs. 1 Bst. a LDV
i.V.m. Art. 9 Abs. 1 und 3 LDV und Art. 2 Abs. 4 Bst. b Ziff. 1 LDV). Die
Vorinstanz erlässt eine solche Verfügung, wenn die Produktionsrichtlinien
– wie soeben erwähnt – zur Regelung in der Schweiz gleichwertig sind,
eine Gleichwertigkeitserklärung einer Zertifizierungsstelle vorliegt, die Ein-
haltung der Produktionsrichtlinien mit einem Zertifizierungsprogramm einer
Zertifizierungsstelle auf Stufe der Produktion sichergestellt ist und eine Zer-
tifizierungsstelle die Warenflusstrennung in Verarbeitung und Handel kon-
trolliert (Art. 9 Abs. 1 Bst. a-d).
Die in der LDV vorgesehene Deklaration dient der Information des Konsu-
menten. Mit dieser Informationspflicht wird dem verfassungsrechtlich fest-
geschriebenen Schutz des Konsumenten Rechnung getragen (Art. 97
Abs. 1 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 [BV, SR 101)]. Der Kon-
sument soll die angebotenen Waren und Dienstleistungen effektiv mitei-
nander vergleichen können und in die Lage versetzt werden, Täuschungen
besser zu erkennen (vgl. KLAUS A. VALLENDER/PETER HETTICH/JENS
LEHNE, Wirtschaftsfreiheit und begrenzte Staatsverantwortung, § 15 N 3;
RETO JACOBS, in: St. Galler Kommentar, N 2 ff. zu Art. 97 BV).
Es sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, dass die im vorliegenden Verfah-
ren anwendbaren Bestimmungen der LDV den Rahmen der gemäss
Art. 18 Abs. 1 und Art. 177 Abs.1 LwG eingeräumten Kompetenz des Bun-
desrats zum Erlass von Ausführungsbestimmungen sprengen könnten.
Diese Regelung steht auch mit dem Cassis-de-Dijon-Prinzip im Einklang,
wonach Produkte, die in der EU rechtmässig hergestellt und angeboten
werden, grundsätzlich ohne Kontrolle auch in der Schweiz verkauft werden
können (Art. 16a Abs. 1 des Bundesgesetzes über die technischen Han-
delshemmnisse vom 6. Oktober 1995 [THG, SR 946.51]). Der Bundesrat
wird jedoch durch Art. 16a Abs. 2 Bst. e THG ermächtigt, Ausnahmen vom
Cassis-de-Dijon-Prinzip zu beschliessen. Vom Grundsatz nach Art. 16a
Abs. 1 THG ausgenommen sind unter anderem Lebensmittel wie Fleisch,
Fleischzubereitungen und Fleischerzeugnisse von Hauskaninchen aus in
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Seite 11
der Schweiz nicht zugelassener Haltungsform und ohne Deklaration nach
Art. 2, 3 und 5 LDV (Art. 2 Bst. b Ziff. 11 der Verordnung über das Inver-
kehrbringen von nach ausländischen technischen Vorschriften hergestell-
ten Produkten und über deren Überwachung auf dem Markt vom 19. Mai
2010 [VIPaV, SR 946.513.8]).
4.
Die Parteien sind sich einig, dass in den Gehegen der Reihen 1-6 der Ge-
bäude II und V der (…)-Farm an sich eine LDV-konforme Produktion mög-
lich ist. Ebenso ist unbestritten, dass die Vorinstanz die Produktionsrichtli-
nien der Beschwerdeführerin für sieben andere Gebäude, in denen keine
Parallelproduktion stattfindet, anerkannt hat, womit das von dort stam-
mende Kaninchenfleisch ohne Pflicht zur Deklaration an Konsumenten in
der Schweiz abgegeben werden kann.
5.
Im vorliegenden Verfahren ist zu beurteilen, ob die Nicht-Anerkennung der
Produktionsrichtlinien der Beschwerdeführerin für die Reihen 1-6 der Ge-
bäude II und V der (…)-Farm infolge der Parallelproduktion (LDV-konforme
und nicht LDV-konforme Produktion) im gleichen Gebäude rechtens ist o-
der nicht. Es geht um die Beurteilung, ob das Kaninchenfleisch aus den
Gehegen der Reihen 1-6 der Gebäude II und V der (…)-Farm trotz nicht
LDV-konformer Produktion in den Gehegen der Reihen 7-10 derselben Ge-
bäude ohne Pflicht zur Deklaration an Konsumenten in der Schweiz abge-
geben werden kann.
5.1 Die Vorinstanz ist im Wesentlichen der Ansicht, dass die Verwechs-
lungsgefahr bei der Parallelproduktion (LDV-konforme und nicht LDV-kon-
forme Produktion) im gleichen Gebäude erhöht und ohne Einzeltierkenn-
zeichnung mit einem entsprechenden Eintrag der Tierbewegungen in eine
Datenbank keine glaubwürdige Kontrolle möglich sei. Sie hält fest, dass die
in Frage stehenden Kaninchen der Beschwerdeführerin gemäss den von
der Beschwerdeführerin eingereichten Unterlagen in Gruppen (pro Gehege
oder Palette/Transportkiste) identifiziert würden. In den Gebäuden II und V
der (…)-Farm gäbe es nämlich ein Track&Trace-System pro Gehege und
die Beschriftung würde pro Palette bzw.- Transportkiste bei der Verladung
in den Schlacht- und Verarbeitungsbetrieb erfolgen. Mit einem solchen
System könne die Warenflusstrennung und die Rückverfolgbarkeit der Ein-
zeltiere nicht hinreichend gewährleistet und überprüft werden. Der Bericht
der Zertifizierungsstelle bestätige, so die Vorinstanz weiter, dass in den
Gebäuden II und V der (…)-Farm eine Rückverfolgbarkeit nur pro Gehege
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Seite 12
(und nicht je Tier) möglich sei. Die Vermischung von Einzeltieren aus ver-
schiedenen Gehegen könne in einem solchen Modell der Parallelproduk-
tion im gleichen Gebäude nicht ausgeschlossen werden, da die Tiere ihr
Gehege gemäss Bericht der Zertifizierungsstelle geplant mindestens nach
der Geburt zwecks Wurfausgleichs und bei der Verladung verlassen wür-
den. Nicht zu vergessen seien auch ungeplante Ausreisser. Der Schutz der
Konsumenten vor Täuschung verbiete die Anerkennung der Produktions-
richtlinien für nur einen Teil eines Gebäudes.
Die Beschwerdeführerin rügt demgegenüber eine Verletzung von Bundes-
recht durch die Vorinstanz. Diese habe die Gleichwertigkeit ihrer Produkti-
onsrichtlinien für die Gehege der Reihen 1-6 der Gebäude II und V der (…)-
Farm verneint, weil die Beschwerdeführerin in denselben Gebäuden in den
übrigen Gehegen der Reihen 7-10 Kaninchen nicht LDV-konform halte.
Eine Parallelproduktion im gleichen Gebäude oder in einem Gebäudeteil
sei jedoch gesetzlich nicht verboten. Zudem müsse sie, so die Beschwer-
deführerin weiter, weil sie nur über einen Fleischverarbeitungsbetrieb ver-
füge, beim Tierverlad und Transport in die Fleischverarbeitung bezüglich
Herkunftsidentifikation ohnehin zusätzliche Vorgaben einhalten. Ebenso
müssten aus veterinärtechnischen und gesetzlichen Gründen jede Charge
mit Tierbegleitscheinen für den Transport bewilligt werden. Sie müsse also
die Trennung der Tiere physisch und systemtechnisch sicherstellen, damit
Kaninchenfleisch, das an die Konsumenten in der Schweiz abgegeben
werde, den bewilligten Regelungen entspreche und deklarationsbefreit sei.
5.2 Als erstes muss beurteilt werden, ob die von der Vorinstanz angeführte
Verwechslungsgefahr zwischen LDV-konform und nicht LDV-konform pro-
duziertem Kaninchenfleisch bei der Parallelproduktion der Beschwerdefüh-
rerin im gleichen Gebäude real ist, unter anderem unter Berücksichtigung
des Berichts der Zertifizierungsstelle vom 29. Februar 2019 und der Pro-
duktionsrichtlinien selber (vgl. E. 5.3). Erst anschliessend kann beurteilt
werden, ob die Vorinstanz die Anerkennung der Produktionsrichtlinien der
Beschwerdeführerin verweigern durfte oder nicht (vgl. E. 5.4).
5.3
5.3.1 Mit Blick auf eine mögliche Verwechslungsgefahr zwischen LDV-kon-
form und nicht LDV-konform produziertem Kaninchenfleisch hält der Be-
richt der Zertifizierungsstelle vom 29. Februar 2019 Folgendes fest: Das
Tracking und Tracing der Beschwerdeführerin gewährleiste im Gesamtkon-
zept von der Primärproduktion bis zur Schlachtung und Verarbeitung, dass
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Seite 13
nur Fleisch in die Schweiz gelange, das aus der LDV-konformen Haltung
stamme. Die Identifikation der Haltungsform sei jederzeit gegeben und eine
Verwechslung oder Vermischung der Tiere während der Produktion ausge-
schlossen, da die Aufzuchttiere ihr Gehege nicht verlassen würden. Es
würde lediglich nach der Geburt ein Wurfausgleich vorgenommen. Für die
Mitarbeiter sei es bisher kein Problem gewesen, die Haltungsform zwi-
schen den Gebäuden zu unterscheiden. Entsprechend sollte es auch kein
Problem sein, die Haltungsform innerhalb der Reihen sicherzustellen. Für
die Gebäude II und V der (…)-Farm habe nachgewiesen werden können,
dass eine Rückverfolgbarkeit je Gehege möglich und eine auseinander-
haltbare Produktion je Reihe gut umsetzbar sei.
Ebenfalls zu berücksichtigen ist mit Blick auf die Beurteilung der möglichen
Verwechslungsgefahr der Inhalt der "Produktionsrichtlinie für LDV: (…),
Gebäude II, V" vom 28. Januar 2019 (ID-Nr.: (…)). Die "Produktionsrichtli-
nie für LDV: (…), Gebäude II, V" vom 28. Januar 2019 hält zur sog. Nest-
phase (ab Geburt, vom 1. bis zum 16. Lebenstag) fest, dass maximal 11
Jungtiere pro Nest gehalten würden. Falls ein Muttertier aus unterschiedli-
chen Gründen seine Jungen nicht mehr stillen könne oder aus dem Ge-
hege entfernt werden müsse, würden die Jungen auf die Nester nebenan
verteilt. In solchen Fällen könne die Anzahl der Jungtiere in benachbarten
Nestern auf 11 erhöht werden. Gemäss der "Produktionsrichtlinie für LDV:
(…), Gebäude II, V" vom 28. Januar 2019 erfolge das Absetzen zwischen
dem 34. und 37. Lebenstag. Auch in dieser Phase gelte, dass, falls ein
Muttertier aus unterschiedlichen Gründen seine Jungen nicht mehr stillen
könne oder aus dem Gehege entfernt werden müsse, die Jungen auf die
Nester nebenan verteilt würden. In solchen Fällen könne die Anzahl "der
kleinen Kaninchen" in "nebenstehenden Nestern" auf 11 erhöht werden. In
der Mastzeit bis 1.5 kg bzw. bis zum 50 Lebenstag und in der Endmastzeit
ab 1.5 kg bzw. ab dem 50. Lebenstag hält die "Produktionsrichtlinie für
LDV: (…), Gebäude II, V" vom 28. Januar 2019 Folgendes fest:
"Überzählige Kaninchen in einzelnen Gehegen werden in die benachbarten
Gehege verteilt; die überzähligen Kaninchen werden aus dem System entfernt
oder in die leeren Gehege im zweiten Raum des Stalles transportiert."
Zur Warenflusstrennung hält die "Produktionsrichtlinie für LDV: (…), Ge-
bäude II, V" vom 28. Januar 2019 ausserdem fest, Kaninchen, die in der
LDV-konformen Produktion integriert seien, müssten ohne Unterbrechung
in LDV-konformen Gehegen gehalten werden. "Eine temporäre Haltung
von Kaninchen" könne nur zeitweilig und unter unmittelbarer Aufsicht durch
autorisierte Mitarbeiter und mit schlüssiger Begründung – wie Abtransport
B-3767/2019
Seite 14
zu anderen Betrieben, Absetzen, Abtransport auf den Schlachthof, tierme-
dizinische Behandlung, kurzfristige Gehegereinigung, usw. – erfolgen.
5.3.2 Ein erstes massgebliches Element für die Beurteilung der möglichen
Verwechslungsgefahr ist die Feststellung im Bericht der Zertifizierungs-
stelle vom 29. Februar 2019, wonach eine Rückverfolgbarkeit je Gehege
möglich sei. Daraus wird ersichtlich, dass im Rahmen der Parallelproduk-
tion (LDV-konforme und nicht LDV-konforme Produktion) im gleichen Ge-
bäude die Identifikation der Tiere pro Gehege und nicht pro Einzeltier er-
folgt. Insofern ist die Kritik der Vorinstanz zutreffend, dass die Beschwer-
deführerin keine Einzeltierkennzeichnung mit einem entsprechenden Ein-
trag der Tierbewegungen in eine Datenbank vornehmen kann.
Ein zweites wichtiges Element sind die Gehegewechsel der Kaninchen,
welche gemäss der "Produktionsrichtlinie für LDV: (…), Gebäude II, V" vom
28. Januar 2019 vorgesehen sind. Demnach findet nicht nur nach der Ge-
burt ein Wurfausgleich statt, sondern die Kaninchen können auch auf Nes-
ter nebenan verteilt oder in die leeren Gehege im zweiten Abteil des Stalles
transportiert werden, falls ein Muttertier aus unterschiedlichen Gründen
seine Jungen nicht mehr stillen kann oder aus dem Gehege entfernt wer-
den muss. Überdies müssen Kaninchen, die in der LDV-konformen Pro-
duktion integriert sind, gemäss der "Produktionsrichtlinie für LDV: (…), Ge-
bäude II, V" vom 28. Januar 2019 zwar ohne Unterbrechung in LDV-kon-
formen Gehegen gehalten werden. Die "Produktionsrichtlinie für LDV: (…),
Gebäude II, V" vom 28. Januar 2019 beschreibt unmittelbar im Anschluss
an diese Aussage aber auch eine sog. "temporäre Haltung" unter Aufsicht
durch autorisierte Mitarbeiter. Eine solche "temporäre Haltung" müsse
schlüssig begründbar sein (Abtransport zu anderen Betrieben, Absetzen,
Abtransport auf den Schlachthof, tiermedizinische Behandlung, kurzfristige
Gehegereinigung, usw.). Es ist nun nicht klar, ob diese "temporäre Haltung"
LDV-konform zu erfolgen hat, oder ob die "temporäre Haltung" eine Aus-
nahme vom Erfordernis der unterbruchslosen LDV-konformen Haltung der
Kaninchen darstellt. Jedenfalls führt die "temporäre Haltung" dazu, dass
Kaninchen – zumindest temporär – aus ihrem Gehege genommen werden
und sogar in das andere Abteil des Gebäudes transportiert werden könn-
ten.
Die beiden soeben dargestellten Elemente, die Identifikation der Kanin-
chen pro Gehege und die vorgesehenen Gehegewechsel, lassen Raum
dafür, dass ein Kaninchen in einem LDV-konformen Gehege, möglicher-
B-3767/2019
Seite 15
weise versehentlich und nur vorübergehend, in einem nicht LDV-konfor-
men Gehege im gleichen Gebäude gehalten worden sein könnte. Dies ist
ein wesentlicher Unterschied zur LDV-konformen Produktion im ganzen
Gebäude. Dort besteht mangels nicht LDV-konformen Gehegen eine Ga-
rantie dafür, dass die Kaninchen nicht bzw. nicht versehentlich in einem
nicht LDV-konformen Gehege gehalten werden könnten. Insofern führen in
einem solchen Gebäude mit ausschliesslich LDV-konformer Produktion die
beiden erwähnten Elemente "Identifikation der Kaninchen pro Gehege"
und "Gehegewechsel der Kaninchen" nicht zu einer Verwechslungsgefahr.
Nach dem Gesagten und gemäss den Ausführungen in der "Produktions-
richtlinie für LDV: (…), Gebäude II, V" vom 28. Januar 2019 ist nicht mit
Sicherheit feststellbar bzw. garantiert, dass alle Kaninchen in einem
LDV-konformen Gehege nie – auch nicht vorübergehend – in einem nicht
LDV-konformen Gehege gehalten worden sein könnten. Somit besteht im
Unterschied zu einer LDV-konformen Produktion im ganzen Gebäude bei
der Parallelproduktion der Beschwerdeführerin ohne Einzeltierkennzeich-
nung mit einem entsprechenden Eintrag der Tierbewegungen in eine Da-
tenbank tatsächlich eine gewisse Verwechslungsgefahr zwischen
LDV-konform und nicht LDV-konform produzierten Kaninchen.
Was die Beschwerdeführerin gegen die Verwechslungsgefahr zwischen
LDV-konform und nicht LDV-konform produzierten Kaninchen vorbringt,
vermag nicht zu überzeugen. Ihre Ausführungen betreffen nämlich nicht die
Kaninchenaufzucht in den Gebäuden II und V der (…)-Farm an sich, son-
dern beziehen sich vielmehr auf die Sicherstellung der Trennung zwischen
LDV-konform und nicht LDV-konform produzierten Kaninchen beim Trans-
port zum Fleischverarbeitungsbetrieb und auf die dortigen Vorgänge. In
diesem Zusammenhang hat die Vorinstanz mit der Anerkennung der Pro-
duktionsrichtlinien für sieben andere Gebäude ohne Parallelproduktion an
den Standorten (…) und (…) (vgl. E. C) im Grunde ohnehin schon bestätigt,
dass der Transport von LDV-konform gehaltenen Kaninchen zum und die
Verarbeitung der Tiere im Schlacht- und Verarbeitungsbetrieb der Be-
schwerdeführerin ohne Verwechslung mit nicht LDV-konform gehaltenen
Kaninchen möglich ist. Insgesamt vermögen deshalb die Hinweise der Be-
schwerdeführerin auf die zusätzlichen Vorgaben bezüglich Herkunftsiden-
tifikation beim Tierverlad und Transport, welche sie einzuhalten habe, und
der Verweis auf den Tierbegleitschein für den Transport die zeitlich frühe-
ren Vorgänge in der Kaninchenaufzucht in den Gebäuden II und V der (…)-
Farm und die damit einhergehende Verwechslungsgefahr zwischen LDV-
B-3767/2019
Seite 16
konform und nicht LDV-konform produziertem Kaninchenfleisch nicht zu
entkräften.
5.3.3 Zusammenfassend lassen das System der Identifikation der Kanin-
chen pro Gehege und die Möglichkeit von Gehegewechseln der Kaninchen
die von der Vorinstanz statuierte Verwechslungsgefahr zwischen LDV-kon-
form und nicht LDV-konform produziertem Kaninchenfleisch im Rahmen
der Parallelproduktion der Beschwerdeführerin in den Gebäuden II und V
der (…)-Farm als durchaus real erscheinen. Im Unterschied zur LDV-kon-
formen Produktion im ganzen Gebäude schliessen der Aufbau und die Nut-
zung des Gebäudes im Rahmen der Parallelproduktion eine Verwechslung
zwischen LDV-konform und nicht LDV-konform produziertem Kaninchen-
fleisch nicht genügend aus.
5.4 Die festgestellte Verwechslungsgefahr hat Auswirkungen auf die Beur-
teilung, ob die Vorinstanz die Anerkennung der Produktionsrichtlinien der
Beschwerdeführerin mit Blick auf die Parallelproduktion (LDV-konforme
und nicht LDV-konforme Produktion) in den Gebäuden II und V der (…)-
Farm verweigern durfte oder nicht.
5.4.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet grundsätzlich mit voller
Kognition und überprüft angefochtene Verfügungen auf Verletzung von
Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermes-
sens, unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts und Unangemessenheit (Art. 49 VwVG). Es auferlegt sich
allerdings namentlich dann eine gewisse Zurückhaltung, wenn – wie hier –
die zu überprüfende Verfügung die Beurteilung von Fachfragen durch die
fachkundige Vorinstanz voraussetzt. In solchen Fällen weicht es nicht ohne
Not oder zwingenden Grund von der Auffassung der Vorinstanz ab.
Voraussetzung ist dabei allerdings, dass keine Anhaltspunkte für eine un-
richtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts bestehen und
die Vorinstanz alle für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte prüfte
sowie alle berührten Interessen ermittelte und beurteilte, sich von sachge-
rechten Erwägungen leiten liess und ihre Abklärungen sorgfältig und um-
fassend vornahm (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1; 135 II 296 E.4.4.3; 133 II
35 E. 3; BVGE 2013/9 E. 3.9; 2011/11 E. 3.3; Urteil des Bundesverwal-
tungsgerichts A-5990/2014 vom 9. Juni 2015 E.2; MOSER/BEUSCH/KNEU-
BÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013,
Rz. 2.154 ff.).
B-3767/2019
Seite 17
5.4.2 Für die Anerkennung der Produktionsrichtlinien der Beschwerdefüh-
rerin ist unter anderem – wie bereits erwähnt (vgl. E. 3) – notwendig, dass
die Produktionsrichtlinien im Hinblick auf die in der Schweiz geltenden Tier-
schutzvorschriften, welche auf Produktionsverbote hinauslaufen, gleich-
wertig sind (Art. 9 Abs. 1 Bst. a LDV). Insbesondere müssen die Produkti-
onsrichtlinien die Produktion der Kaninchen unter Einhaltung der Anforde-
rungen der TSchV sicherstellen, namentlich hinsichtlich der Besatzdichte,
der täglichen Versorgung der Kaninchen mit grob strukturiertem Futter wie
Heu oder Stroh und der ständigen Verfügbarkeit von Objekten zum Bena-
gen (Art. 2 Abs. 4 Bst. b Ziff. 1 LDV i.V.m. Art. 64 Abs. 1 und Art. 65 TSchV).
Ohne Anerkennung der Produktionsrichtlinien durch die Vorinstanz miss-
lingt der Beschwerdeführerin der Nachweis, dass das Kaninchenfleisch
aus einer Produktion stammt, die in der Schweiz nicht verboten ist, womit
die Deklarationspflicht greift (Art. 2 Abs. 3 LDV).
Die Beschwerdeführerin hat deshalb recht, soweit sie geltend macht, dass
die Parallelproduktion in ein und demselben Gebäude an sich nicht gesetz-
lich verboten sei. Dies ändert aber nichts daran, dass die Vorinstanz mittels
der gesetzlich vorgeschriebenen Anerkennung von Produktionsrichtlinien
die Möglichkeit hat, Massnahmen zu verlangen, welche die Unverwechsel-
barkeit garantieren, beispielsweise die Einzeltierkennzeichnung mit einem
entsprechenden Eintrag der Tierbewegungen in eine Datenbank. In
E. 4.4 ff. wurde aufgrund der Parallelproduktion in den Gebäuden II und V
der (…)-Farm eine Verwechslungsgefahr zwischen LDV-konform und nicht
LDV-konform produziertem Kaninchenfleisch bejaht, weil in den Reihen 7-
10 nicht LDV-konform produziert wird. Diese Verwechslungsgefahr zwi-
schen LDV-konform und nicht LDV-konform produziertem Kaninchen-
fleisch im Rahmen der Parallelproduktion der Beschwerdeführerin in den
Gebäuden II und V der (…)-Farm hat zur Folge, dass die Produktion des
Kaninchenfleisches unter Einhaltung der Anforderungen der TSchV in den
beiden Gebäuden somit in einem geringeren Mass sichergestellt ist, als
wenn im gesamten Gebäude LDV-konform produziert würde. Mit anderen
Worten ist das Schutzniveau bezüglich der Einhaltung der Anforderungen
der TSchV in einem Gebäude mit Parallelproduktion tiefer als in einem Ge-
bäude, in welchem ausschliesslich LDV-konform Kaninchen gehalten wer-
den. Im Fall der ausschliesslich LDV-konformen Produktion in einem Ge-
bäude besteht nämlich keine räumliche Nähe zu der nicht LDV-konformen
Produktion. Damit kann ein Gehegewechsel der Kaninchen nicht zu einer
Verwechslung führen, selbst wenn keine Einzeltierkennzeichnung mit ei-
nem entsprechenden Eintrag der Tierbewegungen in eine Datenbank er-
folgt.
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Seite 18
Das infolge der Verwechslungsgefahr herabgesetzte Schutzniveau, das
die Produktionsrichtlinie entfaltet, wenn sie nur für die Gehege der Reihen
1-6 und nicht für alle Gehege eines Gebäudes Geltung hat, wirkt sich ne-
gativ auf die Beurteilung der Gleichwertigkeit der in den Produktionsrichtli-
nien enthaltenen Produktionsverbote aus. Denn in der Schweiz muss Ka-
ninchenfleisch stets unter Einhaltung der Anforderungen der TSchV produ-
ziert werden. Eine Parallelproduktion (LDV-konforme und nicht LDV-kon-
forme Produktion) ist in der Schweiz daher grundsätzlich ausgeschlossen
und eine daraus resultierende Verwechslungsgefahr besteht im Zusam-
menhang mit der schweizerischen Produktion nicht. Die Ansicht der
Vorinstanz hinsichtlich einer möglichen Verwechslungsgefahr trifft deshalb
zu: Die Produktionsrichtlinien der Beschwerdeführerin vermögen mit Blick
auf ihre Parallelproduktion in den Gebäuden II und V der (…)-Farm nicht
mit der für die Produktion von Kaninchenfleisch in der Schweiz geltenden
Sicherheit auszuschliessen, dass die Kaninchen aus den Gehegen der
Reihen 1-6 der Gebäude II und V der (…)-Farm nicht – auch nicht kurzfris-
tig – LDV-konform (in den Reihen 7-10) gehalten worden sein könnten.
Über dieses tiefere Schutzniveau und über diese nicht bestehende Gleich-
wertigkeit der in den Produktionsrichtlinien der Beschwerdeführerin enthal-
tenen Produktionsverbote im Vergleich zu den in der Schweiz geltenden
Produktionsverboten würden die Konsumenten in der Schweiz ohne De-
klarationspflicht nicht in Kenntnis gesetzt und insofern in ihrer Entschei-
dungsfreiheit eingeschränkt.
Die Einwände der Beschwerdeführerin, namentlich, dass die Gehege der
Reihen 1-6 der Gebäude II und V der (…)-Farm LDV konform seien, dass
die Trennung zwischen LDV-konform und nicht LDV-konform produzierten
Kaninchen beim Transport zum Fleischverarbeitungsbetrieb und bei der
dortigen Verarbeitung sichergesellt sei und dass die Produktionsrichtlinien
für sieben andere Gebäude anerkannt worden seien, weshalb sie grund-
sätzlich befähigt sei, die schweizerischen Anforderungen zu erfüllen, be-
treffen nicht unmittelbar die Kaninchenaufzucht und die Parallelproduktion
in den Gebäuden II und V der (…)-Farm. Die Beschwerdeführerin vermag
daher mit ihren Einwänden nicht aufzuzeigen, dass ihre Produktionsrichtli-
nien die Verwechslungsgefahr zwischen LDV-konform und nicht LDV-kon-
form produziertem Kaninchenfleisch ausschliessen. Damit kann die Be-
schwerdeführerin die Einhaltung der Tierschutzvorschriften und die Einhal-
tung gleichwertiger Produktionsverbote nicht in dem von der Vorinstanz ge-
forderten Mass garantieren. Es bleibt somit dabei, dass die Gleichwertig-
keit der in den Produktionsrichtlinien der Beschwerdeführerin enthaltenen
B-3767/2019
Seite 19
Produktionsverbote mit Blick auf die Gebäude II und V der (…)-Farm zu
verneinen ist.
5.4.3 Der Entscheid der Vorinstanz, die Produktionsrichtlinie der Be-
schwerdeführerin für die Gehege der Reihen 1-6 der Gebäude II und V der
(…)-Farm nicht anzuerkennen, mag als streng erscheinen. Dies gilt insbe-
sondere deshalb, weil der Bericht der Zertifizierungsstelle vom 29. Februar
2019 festhält, dass die betroffenen Gehege die Anforderungen gemäss
TschV erfüllen. Die vorherigen Ausführungen zeigen jedoch, dass die Ab-
lehnung der Anerkennung der Produktionsrichtlinien der Beschwerdefüh-
rerin für die Gebäude II und V der (…)-Farm auf der Verwechslungsgefahr
zwischen LDV-konform und nicht LDV-konform produziertem Kaninchen-
fleisch beruht. Damit besteht hinsichtlich der in den Produktionsrichtlinien
der Beschwerdeführerin enthaltenen Produktionsverbote keine Gleichwer-
tigkeit im Hinblick auf die in der Schweiz geltenden Produktionsverbote, wo
Kaninchenfleisch stets unter Einhaltung der Anforderungen der TSchV pro-
duziert werden muss und eine Verwechslungsgefahr zwischen LDV-kon-
form und nicht LDV-konform produziertem Kaninchenfleisch grundsätzlich
ausgeschlossen ist (Art. 9 Abs. 1 Bst. a LDV). Somit sind sachliche Gründe
für den Entscheid der Vorinstanz ausschlaggebend und insofern ist der
Entscheid der Vorinstanz auch nachvollziehbar. Zudem hat die Beschwer-
deführerin keine Anhaltspunkte für eine unrichtige oder unvollständige
Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht und solche sind auch nicht
ersichtlich. Das Bundesverwaltungsgericht sieht sich daher insgesamt
nicht dazu veranlasst, von der Auffassung der Vorinstanz abzuweichen.
Dispositivcharakter in der angefochtenen Verfügung hat vorab die Ableh-
nung der Anerkennung der Produktionsrichtlinien der Beschwerdeführerin
für die Reihen 1-6 der Gebäude II und V der (…)-Farm. Diese Ablehnung
hält nach dem Gesagten einer rechtlichen Überprüfung stand. Die Frage,
ob die Anerkennung einer Produktionsrichtlinie für die Parallelproduktion in
ein und demselben Gebäude allein durch die Einzeltierkennzeichnung mit
einem entsprechenden Eintrag der Tierbewegungen in eine Datenbank
möglich wäre, oder ob auch andere Massnahmen zur Verhinderung der
Verwechselbarkeit denkbar sind, kann vorliegend offen bleiben.
6.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde unbegründet und daher abzuwei-
sen.
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Seite 20
7.
Entsprechend dem Verfahrensausgang hat die Beschwerdeführerin die
Verfahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG sowie Art. 1 ff. des Reg-
lements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor
dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Verfahrens-
kosten werden mit Blick auf den Verfahrensaufwand und die Schwierigkeit
der Streitsache auf Fr. 2'500.– festgesetzt (Art. 63 Abs. 4bis VwVG, Art. 2
Abs. 1 VGKE). Der geleistete Kostenvorschuss in gleicher Höhe ist zur Be-
zahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. Eine Parteientschädigung
wird bei diesem Verfahrensausgang nicht ausgerichtet (Art. 64 Abs. 1
VwVG, Art. 7 Abs. 1 und 3 VGKE).
B-3767/2019
Seite 21
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 2'500.– werden der Beschwerdeführerin auf-
erlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 2'500.–
verrechnet.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde);
– die Vorinstanz (Gerichtsurkunde);
– das Eidg. Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung
(Gerichtsurkunde).
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Francesco Brentani Diego Haunreiter
B-3767/2019
Seite 22
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange-
legenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist
gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim
Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen
Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Ver-
tretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in
einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung
mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der ange-
fochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerde-
führende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
Versand: 10. Februar 2020