Abtei lung II
B-3776/2009
{T 0/2}
U r t e i l v o m 7 . O k t o b e r 2 0 1 0
Richter Frank Seethaler (Vorsitz),
Richter Ronald Flury, Richterin Eva Schneeberger;
Gerichtsschreiberin Karin Behnke.
R._______AG,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Beat Mathys,
Zürich,
Beschwerdeführerin,
gegen
Eidg. Finanzmarktaufsicht FINMA,
Einsteinstrasse 2, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Unerlaubter Effektenhandel / Liquidation.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
B-3776/2009
Sachverhalt:
A.
Die Eidgenössische Bankenkommission (EBK, seit dem 1. Januar
2009 Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA, Vorinstanz) wurde
im Mai 2007 auf die S._______AG und die T._______Ltd. aufmerksam
und verlangte mit Schreiben vom 8. September 2008 von der
S._______, der U._______AG und der T._______ sowie mit Schreiben
vom 9. September 2008 von der V._______AG, Auskunft über deren
Geschäftstätigkeiten, welche ihr am 29. und 30. September 2008
erteilt wurden (Akten der Vorinstanz A01 147-150; A01 153-181
[T._______], 182-232 [V._______], A02 1-149 [U._______], 150-253
[S._______]). Mit Schreiben vom 25. November 2008 forderte die
Vorinstanz die S._______ und die U._______ sowie die T._______ auf,
Zusatzfragen zu beantworten und weitere Unterlagen einzureichen.
Insbesondere wurden die Gesellschaften aufgefordert, zur Tätigkeit
und zur Zusammenarbeit mit der W._______Ltd., Zweigniederlassung
W1, Stellung zu nehmen (A03 26-29). Die S._______, die U._______
und die T._______ beantworteten die Fragen mit Schreiben vom 11.
Dezember 2008 (A03 37-63).
Aufgrund der Verfahrensakten ergab sich aus Sicht der Vorinstanz ein
begründeter Verdacht, dass die fünf Gesellschaften eine Gruppe
bilden und als Gruppe eine nach Börsengesetz bewilligungspflichtige
Tätigkeit als Emissionshaus ausüben, ohne jedoch über die erforder-
liche börsenrechtliche Bewilligung zu verfügen, weshalb die Vorinstanz
mit superprovisorischer Verfügung vom 9. Februar 2009 den fünf Ge-
sellschaften jegliche Effektenhändlertätigkeit untersagte, die
Q._______AG als Untersuchungsbeauftragte einsetzte und diese u.a.
beauftragte, die Geschäftstätigkeit und die finanzielle Lage der
S._______, der U._______, der V._______, der T_______ und der
W1_______ sowie der mit diesen verbundenen Personen und Gesell-
schaften abzuklären (A03 70-83).
Im Rahmen der laufenden Untersuchungen gegen die Gruppe wurde
die Untersuchungsbeauftragte zusätzlich auf die X._______AG, die
R._______AG (Beschwerdeführerin), und die Y._______SA, Zweig-
niederlassung Y1_______ aufmerksam. Aus Sicht der Vorinstanz er-
gab sich ein hinreichender Verdacht, dass auch diese Gesellschaften
zur Gruppe zu zählen sind (A03 274-278), weshalb die Vorinstanz mit
superprovisorischer Verfügung vom 18. Februar 2009 die
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Q._______AG auch bei diesen Gesellschaften als Untersuchungs-
beauftragte einsetzte (A03 312-324).
Die involvierten Gesellschaften wurden eingeladen, zu den super-
provisorisch verfügten Massnahmen bis am 13. März 2009 bzw.
25. März 2009 Stellung zu nehmen (A03 71, 313).
Mit Eingabe vom 10. März 2009 reichte die Untersuchungsbeauftragte
der Vorinstanz den Bericht sowie die dazugehörigen Beilagen ein (A04
246-282, Beilagen 1-211). Der Bericht der Untersuchungsbeauftragten
wurde den betroffenen Gesellschaften bzw. deren Rechtsvertretern
sowie A._______, B._______, C.________, D._______, E._______,
F._______ und G._______ am 12. März 2009 zur Stellungnahme bis
zum 31. März 2009 zugestellt (A04 283-302).
Mit Eingabe vom 19. März 2009 nahmen die Beschwerdeführerin und
G._______ in eigenem Namen Stellung zur superprovisorischen Ver-
fügung vom 18. Februar 2009 und beantragten die Zustellung einer
beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbaren Verfügung sowie die
Aufhebung der superprovisorischen Verfügung vom 18. Februar 2009.
Zur Begründung machten sie im Wesentlichen geltend, die Be-
schwerdeführerin sei nicht Bestandteil der Gruppe, da keine
personellen, räumlichen oder wirtschaftlichen Verflechtungen zwischen
ihr und den weiteren in den superprovisorischen Verfügungen vom
9. und 18. Februar 2009 erwähnten Gesellschaften bestünden. Die
einzige Verbindung seien die Verträge über den Verkauf von Aktien der
Z1_______AG und der Z2_______AG, welche die Beschwerdeführerin
mit der W1_______ und der Y1_______ abgeschlossen habe (A04
324-326).
B.
Mit Verfügung vom 11. Mai 2009 stellte die Vorinstanz fest, die
S._______, die U._______, die V._______, die T._______, die
W1_______, die Y1_______, die X._______ und die Beschwerde-
führerin seien als Gruppe gewerbsmässig als Effektenhändler tätig
gewesen und hätten gegen das Börsengesetz vom 24. März 1995
(BEHG, SR 954.1) verstossen. Ferner stellte sie fest, die X._______
sei als Vertriebsträgerin von kollektiven Kapitalanlagen tätig gewesen
und habe somit gegen das Kollektivanlagengesetz vom 23. Juni 2006
(KAG, SR 951.31) verstossen. Sie eröffnete über die S._______,
U._______, die T._______, die W1_______ und die X._______ den
bankenrechtlichen Konkurs. Die V._______, die Y1_______ sowie die
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Beschwerdeführerin versetzte sie in die aufsichtsrechtliche Liquidation.
Sie auferlegte die Kosten der Untersuchungsbeauftragten von Fr.
228'518.65 sowie die Verfahrenskosten von Fr. 50'000.– der Be-
schwerdeführerin und den weiteren sieben Verfügungsadressaten
solidarisch. Zur Begründung wurde ausgeführt, die T._______, die
W1_______, die Y1_______ und die Beschwerdeführerin hätten in
grossem Umfang neu emittierte Aktienbestände US-amerikanischer
und schweizerischer Start-up-Unternehmen übernommen und auf dem
Primärmarkt verkauft, wobei die S._______, die U_______ und die
X._______ Käufer vermittelt hätten. Die V._______ habe als Zahl- und
Depotstelle gewirkt. Die genannten Gesellschaften hätten arbeitsteilig
und koordiniert zusammengewirkt (A05 225-256).
C.
Am 10. Juni 2009 erhob die Beschwerdeführerin, vertreten durch
Rechtsanwalt Dr. Beat Mathys, Zürich, beim Bundesverwaltungsgericht
Beschwerde gegen die superprovisorische Verfügung vom 18. Februar
2009 und die Endverfügung vom 11. Mai 2009. Sie stellte folgende
Anträge:
1. Die Verfügung vom 11. Mai 2009 sei bezüglich der Beschwerde-
führerin R._______AG, insbesondere hinsichtlich der Ziff. 1, 12, 13,
14, 16, 17 und 18-22 und einschliesslich der superprovisorischen Ver-
fügung vom 18. Februar 2009, vollumfänglich aufzuheben.
2. Eventualiter sei der Fall an die Eidg. Finanzmarktaufsicht FINMA zur
Neuentscheidung zurückzuweisen.
3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerde-
gegnerin.
Zur Begründung hiess es, die Beschwerdeführerin sei bei der von der
Vorinstanz angestrengten Untersuchung erst zu einem späteren Zeit-
punkt in das Verfahren einbezogen worden, was nicht weiter erstaun-
lich sei, da es nur sehr schwache Berührungspunkte mit den übrigen
Gesellschaften gebe. Die Vorinstanz habe in der Verfügung vom
11. Mai 2009 einzig auf vier urkundliche Berührungspunkte zu den
übrigen Gesellschaften abgestellt, um die Gruppenzugehörigkeit der
Beschwerdeführerin zu belegen; es handle sich dabei um die vier
Kaufverträge über die Z1_______- und Z2_______-Aktien: 1) Kauf-
vertrag zwischen der Beschwerdeführerin und der W1________ vom
7. Juli 2008 über den Verkauf von 1.5 Mio. Namenaktien der
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Z1_______AG zum Preis von CHF 0.90 je Aktie; 2) Kaufvertrag
zwischen der Beschwerdeführerin und der W1_______ vom 6./9.
Oktober 2008 über den Verkauf von 1.85 Mio. Namenaktien der
Z2_______AG zum Preis von CHF 2.25 je Aktie; 3) Kaufvertrag
zwischen der Beschwerdeführerin und der W1_______ vom 6. Oktober
2008 über den Verkauf von minimal 250'000 und maximal 400'000
Namenaktien der Z2_______AG zum Preis von CHF 2.00 je Aktie; 4)
Kaufvertrag zwischen der Beschwerdeführerin und der Y1_______
vom 12./21. Januar 2009 über den Verkauf von 1.5 Mio. Namenaktien
der Z2_______AG zum Preis von CHF 2.10 je Aktie (I04 144-148, I05
308-312, 304-307, 98-102). Die Vorinstanz habe einzig auf diese
Kaufverträge abgestellt und aus diesen abgeleitet, dass die Be-
schwerdeführerin ein Gruppenmitglied gewesen sei, welches eine be-
stimmte Aufgabe erfüllt habe, nämlich die Übernahme von Aktien von
Emittentinnen. Dabei übersehe sie aber die wichtige zeitliche
Komponente. Der erste Kontakt zwischen der Beschwerdeführerin und
einem Vertreter der übrigen Gesellschaften sei erst im Juli 2008 zu-
stande gekommen, dies werde durch eine E-Mail vom 7. Juli 2008 be-
legt (Beschwerdebeilage [BB] 4). Zu diesem Zeitpunkt habe die Be-
schwerdeführerin sowohl die Z2_______- als auch – und insbesondere
– die Z1_______-Aktien schon lange besessen. Diese Aktien seien
zudem ohne Zutun der übrigen Gesellschaften erworben worden. Aus
dem Untersuchungsbericht vom 10. März 2009 ergebe sich ferner,
dass die W1_______ auch aus anderen Quellen, nämlich von Herrn
A._______ und der Z1_______AG Z1_______-Aktien erworben habe.
Erst am 7. Juli 2008 habe die Beschwerdeführerin einen Aktienkauf-
vertrag mit der W1_______ betreffend Z1_______-Aktien ab-
geschlossen. Naheliegend sei, dass die W1_______, nachdem sie
zwischenzeitlich eine bedeutende Aktionärin der Z1_______AG ge-
worden sei, weitere Aktien der Z1_______AG habe kaufen wollen und
deshalb im Juli 2008 den Kontakt mit Personen gesucht habe, welche
eben Aktionäre der Z1_______AG gewesen seien. Die Argumentation
der Vorinstanz, die Beschwerdeführerin sei als Gruppenmitglied zu
qualifizieren, könne angesichts dieser zeitlichen Verhältnisse nicht
aufrechterhalten werden. Aus dem Untersuchungsbericht gehe hervor,
dass die übrigen Gesellschaften bereits in den Jahren 2006 und 2007
aktiv gewesen seien und untereinander verschiedene Beziehungen
gepflegt hätten. Auch vor diesem Hintergrund sei unverständlich,
weshalb die Beschwerdeführerin durch die erstmalige Kontaktauf-
nahme im Juli 2008 plötzlich zu einem Gruppenmitglied habe werden
können. Unabhängig von der zeitlichen Komponente ergebe aber auch
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eine Analyse der vier Kaufverträge, dass nichts auf eine arbeitsteilige
Zusammenarbeit im Sinne einer Gruppe hindeute, sondern dass es
sich eben um Kaufverträge handle, welche Interessengegensätze
ausdrückten. Der Interessengegensatz manifestiere sich im fixen
Kaufpreis, in Haftungsausschlüssen sowie Hinweisen auf Risiken im
Zusammenhang mit dem Erwerb der Aktien. Jeder Verkäufer von
Aktien müsse damit rechnen, dass der Käufer die Aktien an Dritte
verkaufe. Dies könne der Beschwerdeführerin nicht zum Vorwurf ge-
reichen. Für die Beschwerdeführerin sei völlig irrelevant gewesen, was
die W1_______ bzw. Y1._______ mit den verkauften Aktien mache. Es
sei allein im Ermessen der W1_______ bzw. Y1_______ gestanden,
die Z1_______- und Z2_______-Aktien weiterzuverkaufen. Soweit die
Vorinstanz einräume, die Beschwerdeführerin sei in Ziff. 2 des Aktien-
kaufvertrages vom 7. Juli 2008 darüber orientiert worden, dass die
W1_______ das Recht habe, die Aktien weiter zu verkaufen, sei dem
entgegenzuhalten, dass die W1_______ allen Grund gehabt habe,
eine solche Klausel aufzunehmen, denn die Klausel sei eine Zu-
sicherung zugunsten der Käuferin gewesen, dass bezüglich der
Z1_______-Aktien keine statutarische Vinkulierung oder vertragliche
Absprachen bestünden, die sie an einem allfälligen Weiterverkauf der
Aktien gehindert hätten. Weiter spreche gegen ein arbeitsteiliges Vor-
gehen der Umstand, dass die W1_______ auch bei der Z1_______
und bei Herrn A._______ Z1_______-Aktien gekauft habe. Wenn die
Vorinstanz argumentiere, dass im Vertrag vom 7. Juli 2008 vereinbart
worden sei, dass die Beschwerdeführerin die Aktien ins Depot der
V._______ überliefern müsse oder dass die S._______/U._______ als
"Verkaufsagentur" eingeschaltet werde, sei dies schon im Ansatz
falsch, denn die W1_______ habe nur ein Recht gehabt, ihre Beauf -
tragten mit der Abwicklung des Vertrages zu betrauen; eine Pflicht,
diese Gesellschaften wirklich bei der Erfüllung des Vertrages einzu-
binden, habe aber nicht bestanden. Für die Beschwerdeführerin sei es
unwesentlich gewesen, ob die Aktien in ein Depot, lautend auf die
W1_______ oder eine Drittgesellschaft, übertragen würden; für sie
habe es nur eine Vertragspartnerin gegeben, die W1_______, welche
den Vertrag mit der Beschwerdeführerin auch unterzeichnet habe.
Entsprechend seien denn auch nur zwei Vertragsexemplare erstellt
worden. Zusammenfassend habe die Beschwerdeführerin keine Pflicht
gehabt, zu prüfen, ob und inwiefern die W1_______ über allenfalls
notwendige Bewilligungen verfüge oder ob die W1_______ zusammen
mit anderen Gesellschaften eine Gruppe bilde (I04 144-148). Das Ge-
sagte gelte insbesondere auch für den Kaufvertrag zwischen der Be-
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schwerdeführerin und der W1_______ vom 6. Oktober 2008 bezüglich
des Verkaufs von 250'000/400'000 Z2_______-Aktien zu einem Preis
von CHF 2.00 pro Aktie (I05 304-307). Zum Kaufvertrag zwischen der
Beschwerdeführerin und der W1_______ vom 6./9. Oktober 2008
(Verkauf von 1.85 Mio. Z2_______-Aktien zu einem Preis von CHF
2.25 pro Aktie) sei folgendes nebst dem bereits Gesagten zu er-
gänzen. In § 1 werde ein unbedingter Kaufvertrag abgeschlossen,
welcher die W1_______ zum Kauf von 1.85 Mio. Namenaktien der
Z2_______ AG zu einem Kaufpreis von CHF 2.25 pro Aktie verpflichte.
In § 2 des Kaufvertrages folge eine ausführliche Regelung der Ab-
wicklung des Aktienkaufs. Aus diesen vertraglichen Regelungen werde
einmal mehr deutlich, dass zwischen den Vertragsparteien ein
Interessengegensatz bestehe bzw. die Vertragsparteien Vorkehrungen
getroffen hätten, um sich bezüglich der Vertragserfüllung abzusichern.
Ein solcher Interessengegensatz lasse sich auch § 4 des Kaufver-
trages entnehmen, übernehme die Beschwerdeführerin doch dafür
Gewähr, dass die zum Verkauf stehenden Aktientitel weder an Dritte
abgetreten noch belehnt seien und infolgedessen zu ihrer freien Ver-
fügung stünden. Dies stelle zugleich eine Verstärkung im Vergleich
zum Recht zur Weiterveräusserung der durch die W1_______ ge-
kauften Aktien dar, da diese Gewährleistung über das Recht der
W1_______, die Aktien zu verkaufen, hinausgehe. Schliesslich sei
auch § 5 des Kaufvertrages zu erwähnen, wonach die erfolgreiche
Prüfung der Swissmedic bezüglich der Erteilung der Betriebs-
bewilligung an die Z2_______ einen subjektiv wesentlichen Vertrags-
nebenpunkt darstelle, ohne den die W1_______ nicht an den Vertrag
gebunden sein wolle (I05 308-312). Das Gleiche gelte für den Kauf-
vertrag zwischen der Beschwerdeführerin und der Y1_______ vom
12./21. Januar 2009 (Verkauf von 1.5 Mio. Z2_______-Aktien zu einem
Preis von CHF 2.10 pro Aktie; I05 98-102).
Die Vorinstanz verweise in ihrer Verfügung vom 11. Mai 2009 mehrfach
auf Verteilerlisten, welche sie bei den übrigen Gesellschaften sicher-
gestellt habe. So argumentiere die Vorinstanz, in den Verteiler -
formularen der W1_______ sei aufgeführt, wer zu wie viel an den
Aktienverkäufen partizipiert habe und dass die Einnahmen aus den
Aktienverkäufen unter den von der Verfügung betroffenen Gesell-
schaften gemäss Abreden verteilt worden seien. Diese Verteilerlisten
seien der Beschwerdeführerin erst durch die vorliegende Unter-
suchung bekannt geworden; es handle sich um interne Buchhaltungs-
belege der übrigen Gesellschaften. Zum Nachteil der Beschwerde-
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führerin lasse sich aus diesen Verteilerformularen jedoch ohnehin
nichts ableiten, im Gegenteil: Aus den Verteilerformularen werde klar
ersichtlich, dass die Verkäufe der Z1_______- und Z2_______-Aktien
durch die Beschwerdeführerin zu Fixpreisen und nicht, wie es bei einer
Gruppenzugehörigkeit zu erwarten gewesen wäre, zu einer Variablen
erfolgt seien. Einzelne der übrigen Gesellschaften hätten einen pro-
zentualen Anteil am Weiterverkauf der erzielten Erlöse erhalten – nicht
jedoch die Beschwerdeführerin.
Die Vorinstanz behaupte zu Recht nicht, dass räumliche Verbindungen
zwischen der Beschwerdeführerin und den übrigen Gesellschaften
bestünden. Eben so wenig gebe es personelle Verbindungen, wie etwa
gleiche Organe, gleiche Revisionsstellen, Kreuzbeteiligungen etc. Die
Beschwerdeführerin sei seit nun knapp 20 Jahren geschäftlich tätig,
dies ganz im Gegensatz zu den übrigen Gesellschaften.
D.
Mit Vernehmlassung vom 13. Juli 2009 beantragte die Vorinstanz, die
Beschwerde sei – unter Kostenfolge zu Lasten der Beschwerde-
führerin – abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Soweit die Auf-
hebung der superprovisorischen Verfügung vom 18. Februar 2009 be-
antragt werde, sei auf die Beschwerde infolge Ablaufs der Rechts-
mittelfrist nicht einzutreten. Bezüglich der Gruppenqualifikation und
der Tätigkeit der Gruppe als Effektenhändlerin (Emissionshaus) sowie
der Tätigkeit der Beschwerdeführerin verwies die Vorinstanz auf die
Sachverhaltsdarstellung und deren rechtliche Würdigung in der Ver-
fügung vom 11. Mai 2009 (Rz. 31 ff. und 69 ff., A05 225-256) sowie im
Untersuchungsbericht vom 10. März 2009 (A04 246-282). Ergänzend
führte sie aus, gemäss konstanter Praxis seien die Finanzmarkt-
gesetze unter Umständen auf alle Gesellschaften einer Gruppe an-
wendbar, selbst wenn nicht alle Gruppengesellschaften selber die
bewilligungspflichtige Tätigkeit ausgeübt hätten. Dies sei dann der Fall,
wenn mehrere Gesellschaften einer gleichen Gruppe angehörten, bei
der eine derart enge personelle, wirtschaftliche oder organisatorische
Verflechtung bestehe, dass die Gruppe als eine Einheit behandelt
werden müsse und aufsichtsrechtlich einheitlich zu beurteilen sei.
Soweit die Beschwerdeführerin geltend mache, dass zwischen ihr und
den anderen Gruppengesellschaften keine personellen und räumlichen
Verbindungen bestünden und die vier Kaufverträge keine wirtschaft-
liche Verflechtung begründeten, sei ihr entgegenzuhalten, dass die
engen personellen, wirtschaftlichen oder organisatorischen Ver-
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flechtungen als Voraussetzungen der Qualifikation von mehreren Ge-
sellschaften als Gruppe nicht kumulativ gegeben sein müssten. Bereits
das Vorliegen eines dieser Elemente sei bei entsprechender Intensität
genügend, damit das Zusammenwirken von zwei oder mehreren Ge-
sellschaften als Einheit zu behandeln und somit aufsichtsrechtlich
einheitlich zu beurteilen sei. Enge wirtschaftliche Verflechtungen seien
namentlich anzunehmen, wenn sich daraus einseitige oder gegen-
seitige wirtschaftliche Abhängigkeiten ergäben, wenn sie das
wirtschaftliche Fortkommen einzelner Beteiligter erleichterten oder
wenn sie für die einzelnen Gesellschaften einen erheblichen
wirtschaftlichen Vorteil bedeuteten. Dies sei vorliegend der Fall. Mit
den Aktienkaufverträgen, welche die Beschwerdeführerin mit der
W1_______ und der Y1_______ abgeschlossen habe, sei es ihr mög-
lich gewesen, sich in grossem Umfang von risikoreichen Anlagen zu
trennen und durch ihre Gruppenzugehörigkeit einen erheblichen
wirtschaftlichen Vorteil zu erlangen. Die Beschwerdeführerin habe
davon profitiert, dass die Gruppe bereits eine funktionierende Ver-
kaufs- und Vertriebsorganisation aufgebaut habe; durch den Beitritt zur
bereits bestehenden Gruppe sei ihr wirtschaftliches Fortkommen er-
heblich erleichtert worden. Die geschäftlichen Verbindungen seien,
indem die Beschwerdeführerin mit der Gruppe insgesamt vier Kauf-
verträge über grössere Aktienpakete abgeschlossen habe, intensiv
genug, um das Zusammenwirken der Beschwerdeführerin mit den
andern Gruppengesellschaften aufsichtsrechtlich einheitlich zu be-
urteilen. Der Zweck der Kaufverträge habe von Anfang darin be-
standen, die Aktien nach deren Übertragung von der Beschwerde-
führerin auf die W1_______ bzw. die Y2._______ über die bestehende
Verkaufsorganisation ans breite Publikum zu verkaufen. Die von der
Beschwerdeführerin geltend gemachte zeitliche Komponente sei für
die aufsichtsrechtliche Qualifikation unbeachtlich. Nach der
Argumentation der Beschwerdeführerin wäre es aufsichtsrechtlich
nicht möglich, das Zusammenwirken von mehreren Personen oder
Gesellschaften als Gruppe zu erfassen, wenn zeitliche Unterschiede in
deren Verflechtung bestünden. Dem könne aus aufsichtsrechtlichen
Überlegungen und aus Gründen der Umsetzung der Zwecke der
Finanzmarktgesetze nicht gefolgt werden. Entgegen der Auffassung
der Beschwerdeführerin sei es demnach durchaus möglich, dass sich
eine Gesellschaft erst zu einem späteren Zeitpunkt einer bereits be-
stehenden Gruppe anschliesse. Dies sei vorliegend geschehen, indem
die Beschwerdeführerin mit der bereits bestehenden Gruppe Verträge
zum Vertrieb der verschiedenen Aktienpakete abgeschlossen und
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dadurch ihre enge wirtschaftliche Verflechtung zur Gruppe begründet
habe. Letztlich könne die Frage, ob die Beschwerdeführerin zur
Gruppe gehöre, ohnehin offen gelassen werden. Die Beschwerde-
führerin habe unabhängig von ihrer Gruppenzugehörigkeit eine be-
willigungspflichtige Tätigkeit ausgeübt, ohne über die hierfür not-
wendige Bewilligung gemäss Börsengesetz zu verfügen. In der auf-
sichtsrechtlichen Beurteilung ändere sich daher für die Beschwerde-
führerin im Ergebnis nichts. Hätte die Vorinstanz vorliegend nicht an-
genommen, dass die Beschwerdeführerin vorliegend zur Gruppe zu
zählen sei, so hätte sie gegen die Beschwerdeführerin wegen selb-
ständiger unerlaubter Emissionshaustätigkeit ebenfalls gemäss Art. 31
i.V.m. Art. 37 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007
(FINMAG, SR 956.1) die zur Wiederherstellung des ordnungs-
gemässen Zustandes notwendigen Massnahmen angeordnet. Gemäss
Art. 3 Abs. 2 der Börsenverordnung vom 2. Dezember 1996 (BEHV, SR
954.11) übernähmen Emissionshäuser gewerbsmässig Effekten, die
von Dritten ausgegeben worden seien, fest oder in Kommission, und
würden diese öffentlich auf dem Primärmarkt anbieten. Die Be-
schwerdeführerin habe unabhängig von ihrer Gruppenzugehörigkeit
eine Tätigkeit als Emissionshaus ausgeübt, indem sie Aktien, welche
von Dritten ausgegeben worden seien, fest übernommen habe und
diese in der Folge öffentlich auf dem Primärmarkt an eine Vielzahl von
Anlegern verkauft habe (A04 254, 255, 257, 258, 325, A05 244). Die
Beschwerdeführerin habe anlässlich von Kapitalerhöhungen der
Z1_______AG und bei der Gründung der Z2_______AG jeweils
grössere Aktienpakete gezeichnet, was jeweils eine feste Übernahme
von Aktien dargestellt habe, die von Dritten ausgegeben worden seien.
Zum Zweck des Weiterverkaufs habe die Beschwerdeführerin Ver-
mittler beigezogen. Der Beizug und Einsatz von Vermittlern gelte als
öffentliches Angebot. Zudem sei die Tätigkeit der Beschwerdeführerin
auf die Erwirtschaftung von regelmässigen Erträgen ausgerichtet. Die
Beschwerdeführerin habe die Aktien jeweils zu einem höheren Preis
als bei der Übernahme der Aktienpakete verkauft. Die solidarische
Kostenverteilung sei auch bei einer allfälligen Einzelbetrachtung der
Tätigkeit der Beschwerdeführerin auch ohne deren Gruppenzuge-
hörigkeit gerechtfertigt, da in jedem Fall ein zusammenhängender
Sachverhalt vorliege.
E.
Mit Replik vom 27. August 2009 und Duplik vom 16. Oktober 2009
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hielten die Parteien an ihren jeweiligen Anträgen und Ausführungen
fest.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Am 1. Januar 2009 trat das FINMAG vollständig in Kraft, welches
Änderungen des BEHG, des Bankengesetzes vom 8. November 1934
(BankG, SR 952.0) sowie weiterer finanzmarktrechtlicher Erlasse zur
Folge hatte. Zudem trat die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht
(FINMA) an die Stelle der Eidgenössischen Bankenkommission EBK
(vgl. Art. 58 Abs. 1 FINMAG).
1.1 Der Vorwurf der Vorinstanz richtet sich gegen Tätigkeiten der Be-
schwerdeführerin, die im Zeitraum von Juli 2008 bis Anfang 2009
stattgefunden haben. Die Vorinstanz betraute die Untersuchungs-
beauftragte mit superprovisorischen Verfügungen vom 9. Februar und
18. Februar 2009 mit der näheren Abklärung des Sachverhalts. Auf
den 1. Januar 2009 trat das FINMAG – wie erwähnt – in Kraft. Nach
einer erfolgten Rechtsänderung sind in materieller Hinsicht diejenigen
Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des rechtlich zu
ordnenden Tatbestandes Geltung haben. In verfahrensrechtlicher Hin-
sicht gelangen jedoch die neuen Regeln grundsätzlich sofort zur An-
wendung (vgl. BGE 126 III 431 E. 2a f.; 119 IB 103 E. 5; PIERRE
TSCHANNEN/ULRICH ZIMMERLI, Allgemeines Verwaltungsrecht, 2. Aufl., Bern
2005, § 24 Rz. 21: MICHAEL DAUM, in: Christoph Auer/Markus
Müller/Benjamin Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz
über das Verwaltungsverfahren, Zürich 2008, N 11 zu Art. 7).
1.2 Bezüglich der materiellrechtlichen Frage, ob die Vorinstanz zu
Recht eine Verletzung finanzmarktaufsichtsrechtlicher Normen fest-
gestellt hat, ist dasjenige Recht massgebend, das bei der Erfüllung
des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tat-
bestandes Geltung hatte. Da sich der vorliegend zu beurteilende
Sachverhalt praktisch ausschliesslich vor Ende 2008 abgespielt hat,
finden die per 1. Januar 2009 geänderten Erlasse darauf eben so
wenig Anwendung wie das FINMAG; vielmehr sind die Normen in der
bis Ende 2008 gültigen Fassung anwendbar (in der Folge wird mit
Bezug auf das BEHG und das BankG die zugehörige Fundstelle in der
Amtlichen Sammlung des Bundesrechts [AS] zitiert, sofern die Be-
stimmungen per 1. Januar 2009 geändert wurden, ansonsten die [un-
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veränderte] Fassung der Systematischen Sammlung des Bundes-
rechts [SR]).
2.
2.1 Die Verfügung der Vorinstanz vom 11. Mai 2009 stellt eine Ver-
fügung nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom
20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) dar. Das Bundesver-
waltungsgericht ist gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) Beschwerdeinstanz gegen Ver-
fügungen gemäss Art. 5 VwVG, die von der Vorinstanz erlassen
werden (Art. 33 Bst. e VGG). Darunter fällt die von der FINMA er-
lassene Verfügung (Art. 54 Abs. 1 FINMAG). Das Bundesverwaltungs-
gericht ist damit zur Behandlung der Streitsache zuständig.
Die Beschwerdeführerin hat vor der Vorinstanz am Verwaltungsver-
fahren teilgenommen und ist Adressatin der angefochtenen Verfügung.
Sie ist durch die sie selbst betreffenden Ziffern besonders berührt und
hat daher ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder
Änderung (Art. 48 Abs. 1 Bst. a-c VwVG i.V.m. Art. 37 VGG). Sie ist zur
Beschwerdeführung legitimiert. Eingabefrist sowie Anforderungen an
Form und Inhalt der Beschwerdeschrift sind gewahrt (vgl. Art. 50 Abs.
1 und 52 Abs. 1 VwVG). Der Kostenvorschuss wurde fristgerecht ein-
bezahlt (Art. 63 Abs. 4 VwVG), es liegt eine rechtsgültige Vollmacht
des Rechtsvertreters vor. Auch die übrigen Sachurteilsvoraus-
setzungen sind gegeben (Art. 47 ff. VwVG). Auf die Beschwerde ist
somit, soweit sie sich gegen die Verfügung der Vorinstanz vom 11. Mai
2009 richtet, einzutreten.
2.2 Soweit die Beschwerdeführerin die Zwischenverfügung der Vor-
instanz vom 18. Februar 2009 anficht, ist auf ihre Beschwerde aus
folgenden Gründen nicht einzutreten:
Art. 46 Abs. 2 VwVG verlangt, dass sich der Zwischenentscheid (noch)
auf den Inhalt des Endentscheides auswirkt. Der Betroffene muss also
zum Zeitpunkt des Endentscheids nach wie vor ein aktuelles und
praktisches Rechtsschutzinteresse daran haben, Rügen gegen die
betreffende Zwischenverfügung vorzubringen. Ein solches liegt bei-
spielsweise dann vor, wenn die Zulassung eines Beweismittels oder
die Abweisung eines Fristwiederherstellungsgesuchs bemängelt wird,
nicht jedoch wenn sich die Rüge gegen die seinerzeitige Anordnung
vorsorglicher Massnahmen richtet (vgl. MARTIN KAYSER, in: Christoph
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B-3776/2009
Auer/Markus Müller/Benjamin Schindler [Hrsg.], a.a.O., N 22 ff. zu Art.
46).
Mit dem Erlass der Verfügung der Vorinstanz vom 11. Mai 2009 wurde
einerseits die mit superprovisorischer Verfügung vom 18. Februar 2009
angeordnete Einsetzung der Untersuchungsbeauftragten sowie die
damit erteilten Befugnisse bestätigt und für sofort vollstreckbar erklärt
(Ziff. 19 und 20) sowie anderseits die Beschwerdeführerin in die auf-
sichtsrechtliche Liquidation versetzt und die Untersuchungsbeauftragte
als Liquidatorin eingesetzt (Ziff. 12 und 13). Insofern ist zum Zeitpunkt
des Endentscheids kein aktuelles und praktisches Rechtsschutz-
interesse an Rügen gegen die betreffende Zwischenverfügung ersicht-
lich, welche den Einsatz der Untersuchungsbeauftragten betraf.
Im Übrigen kann die Frage der Rechtsmässigkeit bzw. Verhältnis-
mässigkeit der Einsetzung der Untersuchungsbeauftragten überprüft
werden, da sich diese Anordnung auf den Kostenentscheid auswirkt.
Diese Frage ist eng verknüpft mit der in diesem Verfahren zu be-
antwortenden Hauptfrage, ob der angefochtene Entscheid Bundes-
recht verletzt oder nicht. Weiter ist die Regelung der Kosten der
Untersuchungsbeauftragten und der Verfahrenskosten Gegenstand
des Endentscheids vom 11. Mai 2009 und ist daher im Rahmen der
Beschwerde gegen diese Verfügung abzuhandeln (vgl. nachfolgende
E. 8).
2.3 Soweit die Beschwerdeführerin die Aufhebung der Ziffern 19 und
20 der angefochtenen Verfügung verlangt (sofortige Vollstreckung der
Bestätigung der superprovisorisch eingesetzten Untersuchungsbeauf-
tragten während des vorliegenden Verfahrens), ist dieser Antrag ab-
zuweisen, da nur dadurch das Ziel der Wertsicherung und -erhaltung
im Interesse allfälliger Drittgläubiger während des vorliegenden Be-
schwerdeverfahrens gewahrt werden kann.
3.
Die Beschwerdeführerin bestreitet im Wesentlichen, als Zugehörige
einer (als Emissionshaus tätigen) Gruppe gewirkt zu haben. Sie rügt
Mängel der Sachverhaltsfeststellung und eine fehlerhafte rechtliche
Würdigung durch die Vorinstanz. Im Folgenden ist daher zu prüfen, ob
die Beschwerdeführerin von der Vorinstanz zu Recht als Zugehörige
einer Gruppe qualifiziert wurde (E. 4), welche als Emissionshaus tätig
war (E. 5).
Seite 13
B-3776/2009
4.
Die Beschwerdeführerin bestreitet, dass sie mit den restlichen sieben
Verfügungsadressaten in einer Gruppenstruktur tätig gewesen sei. Die
vier mit der W1_______ bzw. Y1_______ abgeschlossenen Aktien-
kaufverträge reichten nicht aus, um als Gruppenzugehörige qualifiziert
zu werden. Zwar sei allen vier Kaufverträgen zu entnehmen, dass die
W1_______ bzw. die Y1_______ das Recht gehabt habe, eine Ver-
mittler-Agentur (S._______/U._______) sowie eine Treuhandgesell-
schaft (V._______) beim Verkauf der Aktien an Dritte beizuziehen.
Dies sei der Beschwerdeführerin jedoch gleichgültig gewesen; jeder
Verkäufer von Aktien müsse damit rechnen, dass die Aktien weiter
verkauft würden. Ausserdem bestünden weder räumliche noch
personelle Beziehungen zu den restlichen sieben Gesellschaften.
Wirtschaftliche Beziehungen allein reichten jedoch nicht aus, um die
Zugehörigkeit zu einer Gruppe zu begründen.
Die Vorinstanz bringt demgegenüber vor, die acht betroffenen
Gesellschaften stellten eine Gruppe dar, welche über personelle,
räumliche oder wirtschaftliche Verflechtungen verfügt hätten. Die
Aufgabenteilung und die Koordination des gemeinsamen und
strukturierten Vorgehens sei über den Abschluss von verschiedenen
Treuhand-, Agentur- und Aktienkaufverträgen erfolgt und habe
ausgezeichnet funktioniert.
4.1 Gemäss Praxis des Bundesgerichts, des Bundesverwaltungs-
gerichts und der Vorinstanz sind verschiedene natürliche und
juristische Personen bezüglich Ausübung einer bewilligungspflichtigen
Tätigkeit dann als Gesamtheit zu betrachten, wenn eine derart enge
wirtschaftliche Verflechtung besteht, dass die Gruppe als eine
wirtschaftliche Einheit behandelt werden muss. Das Bundesgericht hat
diese Praxis bisher im Zusammenhang mit der unerlaubten Ent-
gegennahme von Publikumseinlagen nach BankG bestätigt (vgl. un-
veröffentlichte Entscheide des Bundesgerichts 2A.332/2006 vom
6. März 2007 E. 5.2.4 sowie 2A.442/1999 vom 21. Februar 2000
E. 3b/dd). Diese Grundsätze kommen gemäss bundesverwaltungs-
und bundesgerichtlicher Rechtsprechung in Bezug auf die Ausübung
einer bewilligungspflichtigen Tätigkeit als Effektenhändler analog zur
Anwendung (vgl. Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts B-
6715/2007 E. 4.2, B-6608/2007 E. 3.2 und B-6501/2007 E. 4.2, je vom
3. September 2008, bestätigt im unveröffentlichten Entscheid des
Bundesgerichts 2C.749/2008 vom 16. Juni 2009).
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B-3776/2009
4.1.1 Von einer Gruppe ist demnach auszugehen, wenn die
finanziellen und personellen Verflechtungen zwischen zwei oder
mehreren Gesellschaften oder natürlichen Personen derart intensiv
sind, dass nur eine gesamthafte Betrachtungsweise den faktischen
Gegebenheiten gerecht wird und Gesetzesumgehungen verhindern
kann. Dies kann bei einem einheitlichen Auftritt gegen Aussen ge-
geben sein (Entscheid des Bundesgerichts 2A.442/1999 vom
21. Februar 2000 E. 2e sowie E. 3b/dd), wobei aber auch intensive
interne personelle, wirtschaftliche und organisatorische Verflechtungen
den Gruppenbegriff erfüllen können (Entscheide des Bundesver-
waltungsgerichts B-1645/2007 vom 17. Januar 2008 E. 5.4 sowie B-
2474/2007 vom 4. Dezember 2007 E. 3.2). Selbst bei einer sauberen
wirtschaftlichen und organisatorischen Trennung der verschiedenen
Gesellschaften kann eine Gruppenstruktur bestehen, sofern die ver-
schiedenen Akteure im Hinblick auf die bewilligungspflichtige Tätigkeit
koordiniert und arbeitsteilig zusammenwirken (Entscheid des
Bundesverwaltungsgerichts B-6715/2007 vom 3. September 2008 E.
4.2.2).
4.1.2 Erstens müssen demnach enge wirtschaftliche, organisatorische
oder personelle Verflechtungen vorliegen und zweitens muss eine
nicht formelle Betrachtung "vernünftig" sein. Das Bundesgericht hält
sodann in der Methodik einer nicht abschliessenden Aufzählung
folgende alternative Fallgruppen fest: (1) Die Fallgruppe des Auftritts
als Einheit und (2) die Fallgruppe der Umstände, die koordiniertes
Vorgehen erkennen lassen. Als Tatsachen mit Indizwirkung für die
zweite Fallgruppe werden höchstrichterlich angeführt: (i) Verwischen
der rechtlichen und buchhalterischen Grenzen zwischen den Be-
teiligten; (ii) faktisch gleicher Geschäftssitz; (iii) wirtschaftlich un-
begründete, verschachtelte Beteiligungsverhältnisse; (iv) zwischen-
geschaltete Treuhandstrukturen. Hervorzuheben ist, dass es für die
zweite Fallgruppe mindestens der stillschweigenden (konkludenten)
Koordination unter den Gruppenmitgliedern bedarf und ein Parallel-
verhalten für die Annahme einer Gruppe daher nicht ausreicht. Wichtig
ist hierbei aber umgekehrt, dass keine Umgehungsabsicht erforderlich
ist – diese Forderung liesse sich nicht mit dem Zweck des Anleger-
und des Marktschutzes vereinbaren, da die von einer Gruppe aus-
gehende Gefahr für den Anleger nicht von den Intentionen der
Gruppenmitglieder abhängt (BENJAMIN BLOCH/HANS CASPAR VON DER CRONE,
Begriff der Gruppe in Fällen unbewilligter Effektenhändlertätigkeit, in:
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B-3776/2009
Schweizerische Zeitschrift für Wirtschafts- und Finanzmarktrecht
[SZW] 2/2010, S. 161 ff., 168/169).
4.1.3 Die Anwendung des Gruppenbegriffs auf verschiedene Unter-
nehmen hat zur Folge, dass die aufsichtsrechtlichen Konsequenzen
alle Mitglieder treffen, selbst wenn in Bezug auf einzelne davon –
isoliert betrachtet – nicht alle Tatbestandselemente erfüllt sind oder sie
selbst überhaupt keine finanzmarktrechtlich relevanten Tätigkeiten
ausgeübt haben (vgl. BGE 136 II 43 E. 4.3.1, Entscheide des
Bundesverwaltungsgerichts B-8227/2007 / B-8244/2007 / B-8245/2007
vom 20. März 2009 E. 8.2, B-6715/2007 vom 3. September 2008 E. 6.2
sowie B-2474/2007 vom 4. Dezember 2007 E. 3.2).
4.2 Das Bundesverwaltungsgericht sieht aufgrund der Aktenlage
folgenden Sachverhalt als erstellt an.
4.2.1 Die T._______, die W1_______ und die Y1_______ waren alle
an der gleichen Adresse, nämlich an der ..., domiziliert und verfolg ten
die gleiche Geschäftstätigkeit: Den Erwerb und die Veräusserung von
Beteiligungen an Unternehmungen aller Art im In- und Ausland (A01
168, 169; H01 74; H02 21, 86). Verwaltungsratspräsident mit Einzel-
unterschrift war bei der T._______ H._______. E._______,
D.________ und I._______ (Organe oder ehemalige bzw. Aktionäre
der V._______) verfügten über Bankvollmachten bei der T._______
(C01 70, B02 412, 415, 456, 459). Bei der W._______ handelt es sich
um eine zypriotische Gesellschaft mit Sitz in Limassol. D._______,
E._______ und I._______ waren mit Bankvollmachten ausgestattet
(H01 106, 108, 113 ff.). Seit März 2008 ist J._______ mit einer un-
beschränkten Vollmacht ausgestattet (I03 7, H01 71). Die Y._______
ist eine panamaische Gesellschaft mit Sitz in Panama. J._______
verfügt über eine unbeschränkte Vollmacht (H02 83). Die Y._______
und die W._______ gehören B._______, welcher auch Mehrheits-
aktionär der T._______ ist (H02 84, H01 72, A01 178).
4.2.2 Auch die V._______ war an der gleichen Adresse wie die
T._______, die W1_______ und die Y1_______ domiziliert. Als
statutarischer Zweck wurde u.a. der Erwerb, die Verwaltung und Ver-
äusserung von Vermögenswerten für eigene Rechnung, vor allem aber
auch auf fremde Rechnung in eigenem Namen, Finanz- und Unter-
nehmensberatung sowie die Durchführung von Treuhandgeschäften
aller Art angegeben. Im für den vorliegenden Fall massgebenden Zeit -
raum waren D._______ als Präsident des Verwaltungsrates mit
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Einzelunterschrift und K._______ sowie I._______ als Mitglieder des
Verwaltungsrates eingetragen (Internet-Auszug des Handelsregisters
des Kantons Zürich vom 5. Mai 2010). Als Geschäftspartnerin gab die
V._______ die W1_______ an (A01 228). Die V._______ gehörte zu
75 % E._______ und zu 25 % der P._______AG (A01 230).
4.2.3 Die S._______ und die U._______ waren zuletzt beide an der
gleichen Adresse, nämlich an der ..., domiziliert und der Verwaltungs-
rat setzte sich zuletzt bei beiden Gesellschaften aus den gleichen
Personen zusammen: C._______, L._______ sowie M._______. Bis
zum 23. April 2008 (Sitzverlegung der U._______ von Zug nach
Zürich) war D._______ (Organ der V._______) Präsident des Ver-
waltungsrates mit Einzelunterschrift der U._______ (A02 137). Auch
die Geschäftsleitung dieser beiden Gesellschaften bestand zum
überwiegenden Teil aus denselben Personen, nämlich: C._______,
L._______ und M._______ (S._______) und N._______, L._______
sowie M._______ (U._______). Die beiden Gesellschaften verfügten
über eine identische Revisionsstelle. Die Gesellschaftszwecke sind
identisch und beide Gesellschaften verfolgten die gleiche Geschäfts-
tätigkeit, indem sie im Auftrag und auf der Basis von Agenturverträgen
Aktien von Start-up-Unternehmen vermittelten. Die Vorgehensweise
bei der Vermittlung von Anlegern war bei beiden Gesellschaften
identisch.
4.2.4 Die Beschwerdeführerin wurde am 20. Februar 1990 ins
Handelsregister des Kantons Zürich eingetragen. Seit dem 9. Oktober
2002 hat sie ihren Sitz in .... Laut Auszug aus dem Handelsregister
des Kantons Zürich beweckt die Beschwerdeführerin den Handel mit
Rohstoffen sowie die Vermittlung und Durchführung von Finanztrans-
aktionen und Treuhandgeschäften im In- und Ausland. Seit 20. Februar
1990 bzw. 7. Dezember 1994 ist G._______ Mitglied bzw. Präsident
des Verwaltungsrates mit Einzelunterschrift. Seit 9. Oktober 2002 ist
O._______ Mitglied des Verwaltungsrates mit Einzelunterschrift (A03
250, 251). Die Gesellschaft gehört zur Hälfte der Ehefrau und zur
Hälfte den beiden Söhnen von G._______ (I01 223).
4.2.5 Zwischen den acht Gesellschaften herrschten rege vertragliche
Beziehungen: Agenturvertrag vom 15. Oktober 2006 zwischen der
T._______ und der S._______, welcher die Vermittlung von
T1_______- und A1_______-Aktien zum Gegenstand hatte; der Ver-
trag wurde per 31. Dezember 2007 gekündigt (A03 40-49); Rahmen-
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vereinbarung vom 4. Dezember 2006 zwischen der T._______ und der
S._______ betreffend Vermittlung von Käufern von Aktien und
Obligationen, deren Eigentümer die T._______ ist (I03 172-174);
Agency Agreement vom 14. Juni 2007 zwischen der W1_______ und
der S._______, welches die Vermittlung von A2_______- und
F1_______-Aktien zum Gegenstand hatte (A02 207-216); Treuhand-
vertrag vom 2. August 2007 zwischen der W1_______ und der
V._______ mit vier Anhängen vom 8. August 2007, 20. August 2007,
20. April 2008 sowie vom 24. September 2008 (A01 182-189); Trust
Agreement vom 7. April 2008 zwischen der W1_______ und der
V._______ (I04 182-184); Agency Agreement vom 18. April 2008
zwischen der W1_______ und der U._______, welches die Vermittlung
von A2_______-, F1_______-, Z1_______- und Z2_______-Aktien
zum Gegenstand hatte (A02 109-119); Vereinbarung vom 27.
November 2008 betreffend die Zusammenarbeit zwischen der
U._______ und der Y1_______ (I05 103-109); Kaufverträge vom 7. Juli
2008, 6./9. Oktober 2008 sowie 12./21. Januar 2009 zwischen der
W1_______ bzw. Y1_______ als Käuferin und der Beschwerdeführerin
als Verkäuferin bezüglich Aktien schweizerischer Start-up-Unter-
nehmen bzw. der Z1_______ AG und der Z2_______ AG (vgl. vorne
Sachverhalt in Bst. C sowie act. I04 144-148, I05 98-102, 304-307,
308-312).
4.3
4.3.1 Gestützt auf die Ermittlungen der Vorinstanz und die umfang-
reichen Akten erachtet es das Bundesverwaltungsgericht als erwiesen,
dass die U._______ ihre Vermittlungstätigkeit entfaltete, indem sie auf
der eigenen Internetseite Werbung betrieb (A01 99-113, A02 51-57
[Z1_______AG]) oder in eigenen Werbeprospekten (A02 125-126
[U._______]) oder durch Telefonmarketing (I01 279). Zeigten
potentielle Kunden Interesse, stellte ihnen die U._______ Werbe-
broschüren und Businesspläne der jeweiligen Start-up-Unternehmen zu
(A02 49-100 [Z1_______ AG], A02 1-48 [Z2_______AG]). Die
U._______ war Herausgeberin der Broschüre "Brancheninvestments mit
Entdeckergeist" (I02 9-10). Ferner wurde die U._______ im Business-
Plan der Z2_______AG unter "Investor Relations" aufgeführt (A02 12).
4.3.2 Am 2. August 2007 schlossen die W1_______ und die V._______
einen Treuhandvertrag, worin vereinbart wurde, die W1_______ be-
absichtige, Aktien von nicht börsenkotierten Gesellschaften zu ver-
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kaufen und den Käufern zu ermöglichen, den Kaufpreis für diese Aktien
auf ein Bankkonto in der Schweiz einzubezahlen. Die Bankkonti in der
Schweiz sollten auf den Namen der Treuhänderin, der V._______,
lauten. Dafür sollte die V._______ 2 % der jeweiligen Kaufsumme bzw.
des Kaufpreises erhalten (A01 182-189). Der dritte Anhang zu diesem
Vertrag vom 20. April 2008, der zum integrierenden Bestandteil des
Treuhandvertrages vom 2. August 2007 erklärt wurde, bezog sich auf
die Z1_______ AG (A01 183). Der als "Trust Agreement" bezeichnete
Vertrag vom 7. April 2008 zwischen der W1_______ und der V._______
hatte gleichfalls zum Inhalt, dass die V._______ gegen eine Kommission
von 2 % des Verkaufserlöses die Funktion der Zahl- und Depotstelle
wahrnahm (I04 182-184). Am 18. April 2008 schlossen die W1_______
und die U._______ einen als "Agency Agreement" bezeichneten Vertrag
ab, welcher die Vermittlung von Aktien der Z1_______ AG und der
Z2_______ AG durch die U._______ zum Gegenstand hatte (A02 109-
119). Am 27. November 2008 schlossen die Y1_______ und die
U._______ eine Vereinbarung über die Vermittlung von Aktien ab (I05
103-109).
4.3.3 Die Z1_______AG wurde im November 2004 durch Dr.
A3_______, B1_______ und die E1_______AG gegründet und wies
ursprünglich ein Aktienkapital von CHF 100'000.– auf, eingeteilt in 1
Mio. Aktien zu einem Nennwert von CHF 0.10 pro Aktie (F01 25-34).
Die Z1_______AG bezweckte laut Handelsregistereintrag die Ent-
wicklung, Fertigung sowie den Vertrieb von Lärmreduktionsgeräten
basierend auf dem Prinzip der Lärmwellen-Neutralisierung (F01 053).
Am 21. Februar 2006 beschloss die ausserordentliche Generalver-
sammlung der Z1_______AG eine ordentliche Kapitalerhöhung um
CHF 11'000.–, ein genehmigtes Kapital von CHF 50'000.– sowie ein
bedingtes Aktienkapital von CHF 1'000.– zu schaffen (F01 133-137).
Am 21. Februar 2006 wurden 110'000 Namenaktien im Gesamtbetrag
von nominal CHF 11'000.– ausgegeben (F01 117-119). Am 21.
Februar 2006 zeichnete C1_______ 110'000 Namenaktien mit einem
Nennwert von je CHF 0.10 zum Ausgabebetrag von CHF 5.91 (F01
116). Das Aktienkapital belief sich danach auf CHF 111'000.– (F01
139). Am 4. Juli 2006 beschloss die ausserordentliche Generalver-
sammlung der Z1_______ AG eine ordentliche Erhöhung des Aktien-
kapitals um CHF 40'000.– auf CHF 151'000.–, ein bedingtes Kapital
von CHF 74'500.– sowie ein genehmigtes Kapital von maximal CHF
75'500.– zu schaffen (F01 171-177). Am 29. Juni 2006 zeichnete die
Beschwerdeführerin 400'000 Namenaktien mit einem Nennwert von je
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CHF 0.10 zum Ausgabebetrag von CHF 2.00 pro Namenaktie (F01
156). Das Aktienkapital erhöhte sich damit von CHF 111'000.– auf
CHF 151'000.– (F01 179). Am 20. März 2007 beschloss die ausser-
ordentliche Generalversammlung eine ordentliche Erhöhung des
Aktienkapitals um CHF 60'000.– auf CHF 211'000.–, die Schaffung
von bedingtem Aktienkapital in der maximalen Höhe von nominal CHF
104'500.– sowie von genehmigtem Kapital von maximal CHF
105'500.– (F01 223-228). Am 19. März 2005 (richtig 2007) zeichnete
die Beschwerdeführerin 600'000 Namenaktien mit einem Nennwert
von je CHF 0.10 zum Preis von CHF 2.– (F01 208); das Aktienkapital
wurde entsprechend um CHF 60'000.– auf CHF 211'000.– erhöht (F01
230). Mit Beschluss der ausserordentlichen Generalversammlung vom
3. Mai 2007 wurden die Statuten der Z1_______AG dahingehend ge-
ändert, dass der Nennwert pro Aktie von CHF 0.10 auf CHF 0.01
herabgesetzt wurde, das Aktienkapital von CHF 211'000.– wurde in
21'100'000 Namenaktien zu CHF 0.01 eingeteilt, das Aktienkapital
wurde im Maximalbetrag von CHF 104'500.– erhöht durch Ausgabe
von höchstens 10'450'000 vollständig zu liberierenden Namenaktien
mit einem Nennwert von je CHF 0.01 durch Ausübung von Wandel -
rechten, welche der E1_______AG im Zusammenhang mit einem
Wandeldarlehen gewährt wurden. Ferner wurde ein genehmigtes
Aktienkapital im Maximalbetrag von CHF 105'500.– geschaffen (F01
243-245). Am 23. August 2007 zeichnete B1_______ unter Bezug-
nahme auf den Beschluss der ausserordentlichen Generalver-
sammlung betreffend genehmigte Kapitalerhöhung von maximal CHF
105'500.– vom 20. März 2007 3'250'000 Namenaktien mit einem
Nennwert von CHF 0.01 zu einem Ausgabebetrag von CHF 0.10 (F01
259). Am 24. August 2007 zeichnete die Beschwerdeführerin ebenfalls
unter Bezugnahme des Beschlusses der Generalversammlung vom
20. März 2007 7'300'000 Namenaktien mit einem Nennwert von CHF
0.01 zum Ausgabebetrag von CHF 0.10 (F01 260). Am 24. August
2007 beschloss der Verwaltungsrat einstimmig, die Statuten wie folgt
zu ändern: "Art. 3 Abs. 1: Das Aktienkapital beträgt CHF 317'500.– und
ist eingeteilt in 31'750'000 Namenaktien zu CHF 0.01. Die Aktien sind
voll liberiert (F01 271-275)." Mit Beschluss vom 12. Februar 2008
stellte der Verwaltungsrat fest, die Generalversammlung habe am 4.
Juni 2006, 20. März 2007 und 3. Mai 2007 durch entsprechende
Statutenänderung eine bedingte Kapitalerhöhung von maximal CHF
104'500.– beschlossen. Mit Beschluss vom 12. Februar 2008 habe der
Verwaltungsrat entsprechende Wandel- und Optionsrechte zu-
gewiesen. Aufgrund der vorliegenden Prüfungsbestätigung gemäss
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Art. 653 f. OR vom 12. Februar 2008 des besonders befähigten
Revisors stellte der Verwaltungsrat einstimmig 8'979'096 Namenaktien
zum Nennwert von CHF 0.01 pro vollständig zu liberierende Namen-
aktie, zum Ausgabepreis von CHF 0.01 je Aktie, sowie ein Aktien-
kapital von CHF 407'290.96 fest (F01 361-365). Zuletzt verfügte die
Z1_______AG demnach über ein Aktienkapital von Fr. 407'290.96
(40'729'096 Namenaktien zu CHF 0.01; F01 445-447). Mit Verfügung
vom 11. Dezember 2008 eröffnete das Landgerichtspräsidium Uri mit
Wirkung ab dem 11. Dezember 2008, 09.02 Uhr, den Konkurs über die
Z1_______AG (F01 446).
4.3.4 Zwischen Juni 2006 und Juni 2008 verkaufte die Beschwerde-
führerin rund 11.9 Mio. Z1_______-Aktien an Institutionelle und an
private Anleger (I05 341-343). Die Beschwerdeführerin bediente sich
zumindest teilweise dabei Vermittler, welche eine Vermittlungs-
kommission bezogen (I01 218 f., I05 338-340).
4.3.5 Mit Kaufvertrag vom 7. Juli 2008 verpflichtete sich die Be-
schwerdeführerin, der W1_______ 1.5 Mio. Namenaktien der
Z1_______ AG zu einem Nennwert von CHF 0.01 zum Preis von CHF
0.90 zu verkaufen. Der Verkauf sollte in sechs Tranchen à 250'000
Aktien abgewickelt werden und nicht länger als bis zum 31. Oktober
2008 dauern (I04 144-148). Am 9. Juli 2008 und 27. August 2008 wies
die Beschwerdeführerin die UBS AG an, je 250'000 Namenaktien der
Z1_______AG, also insgesamt 500'000 Aktien aus ihrem Depot zu
entnehmen, und der V._______ zur Verfügung zu stellen (I04 142,143),
welche die Aktien ihrerseits an die W1_______ überwies. Die
W1_______ übernahm sodann von A._______ 1'525'000 Z1_______-
Aktien zum Preis zwischen CHF 0.90 und CHF 2.40 und von der
Z1_______ AG 700'000 Z1_______-Aktien zum Preis von CHF 2.40
(I04 139-141, A04 258, 259). Insgesamt erwarb die W1_______ damit
2'725'000 Z1_______-Aktien (I04 139-141). Davon vermittelte die
U._______ von April 2008 bis November 2008 rund 1.5 Mio. Aktien an
verschiedenste Anleger, welche die Aktien zu einem Preis von CHF
2.60 bis CHF 4.00 je Aktie erwarben (A04 258, I04 138). Die Ab-
wicklung der Aktienkaufverträge erfolgte über die V._______ (E01 153-
163), welche dafür 2 % des jeweiligen Umsatztotals bezog. 98 % des
Umsatztotals gingen an die W1_______. Die W1_______ verteilte den
Erlös gemäss den jeweiligen Abreden an die Verkäufer der Aktien
(A._______, Z1_______AG, Beschwerdeführerin) sowie an die
U._______ in dem Umfang, als die U._______ als Vermittlerin auf-
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getreten war (I04 4-117). Insgesamt verkaufte die W1_______ an
Kunden 2'049'044 Z1_______-Aktien zum Preis zwischen CHF 2.40
und CHF 4.50 (A04 258, I04 165).
4.3.6 Die Z2_______AG mit Sitz in ... wurde bei der Gründung mit
einem Aktienkapital von CHF 200'000.– ausgestattet, eingeteilt in 20
Mio. Namenaktien zu einem Nennwert von CHF 0.01. Die Gesellschaft
besteht seit dem 24. April 2008 und bezweckt die Erforschung, Ent -
wicklung, Produktion und den Vertrieb von Arzneimitteln und Medizin-
produkten sowie die Erbringung von Dienstleistungen auf dem Gebiet
der Biologie und Biotechnologie (A03 22, 23). Anlässlich ihrer
Gründung am 16. April 2008 zeichnete u.a. die Beschwerdeführerin
3.4 Mio. Aktien im Gesamtbetrag von CHF 34'000.– (I01 30-35). Mit
Kaufvertrag vom 5. November 2008 erwarb die Beschwerdeführerin
von der M1_______AG 2.45 Mio. Namenaktien der Z2_______ AG zu
einem Ausgabepreis von CHF 0.326 pro Aktie (Gesamtpreis:
CHF 800'000.–; I05 300, 301).
4.3.7 Neben den Verkäufen an die W1_______ und die Y1_______
(vgl. E. 4.3.8 hiernach) verkaufte die Beschwerdeführerin zwischen Juli
2008 und Februar 2009 1'345'846 Aktien der Z2_______AG direkt an
einzelne Anleger (vor allem Banken) (I05 131).
4.3.8
4.3.8.1 Am 6./9. Oktober 2008 schlossen die Beschwerdeführerin und
die W1_______ einen Kaufvertrag über insgesamt 1.85 Mio. Namen-
aktien der Z2_______AG mit einem Nennwert von CHF 0.01 zu einem
Preis von CHF 2.25 pro Aktie (Gesamtbetrag CHF 4'162'500.–) zum
Wiederverkauf an Dritte. Die Auslieferung der ersten Tranche von
133'333 Z2_______-Aktien sollte am 6. Oktober 2008 auf das Treu-
handkonto der Käuferin und die Kaufpreiszahlung in der Höhe von
CHF 300'000.– für die erste Tranche sollte auf ein die Beschwerde-
führerin lautendes Konto bei der UBS AG, mit Valuta 31. Oktober 2008
erfolgen. Die Auslieferung der zweiten Tranche von 133'333 Aktien
sollte mit Valuta 31. Oktober 2008 und die Kaufpreiszahlung
spätestens mit Valuta 30. November 2008 erfolgen. Jede weitere
Tranche sollte jeweils zum Monatsende und die Kaufpreiszahlung
spätestens einen Monat nach Eingang der Aktientitel erfolgen. Der
W1_______ wurde erlaubt, Drittfirmen als Vermittlungsagenten zu
beauftragen, wobei vorgesehen war, die S._______ und/oder die
U._______ mit der Vermittlung zu beauftragen (I05 308-312). Dieser
Seite 22
B-3776/2009
Vertrag wurde gemäss übereinstimmender Aussage von G._______
und L1_______, Mitglied des Verwaltungsrates der Z2_______AG, nie
erfüllt (A04 256, I01 211, I01 208). Mit Vertrag vom 6. Oktober 2008
verpflichtete sich die Beschwerdeführerin der W1_______ im Minimum
250'000 und im Maximum 400'000 Namenaktien der Z2_______ AG zu
einem Preis von CHF 2.00 pro Aktie mit einem Nennwert von CHF
0.01 zu verkaufen. Der Kauf konnte in Tranchen erfolgen, wobei die
erste Tranche das Minimum von 250'000 Aktien nicht unterschreiten
durfte. Vorgesehen war die Lieferung der Aktien auf ein Treuhandkonto
der V._______ per 6. Oktober 2008 sowie die Zahlung an die Ver-
käuferin unmittelbar nach der Lieferung der entsprechenden Tranche
auf ein die Beschwerdeführerin lautendes Konto bei der UBS AG. Der
W1_______ wurde wiederum erlaubt, Drittfirmen als Vermittlungs-
agenten zu beauftragen, wobei geplant war, die S._______ und/oder
die U._______ mit der Vermittlung zu beauftragen. Weiter war vor-
gesehen, dass das Angebot verfällt, falls die W1_______ nicht die
gesamte Anzahl der Aktien bis zum 31. Oktober 2008 gekauft hatte
(I05 304-207). Am 12./21. Januar 2009 verpflichtete sich die Be-
schwerdeführerin, der Y1_______ (der Nachfolgegesellschaft der
W1_______) 1.5 Mio. Namenaktien der Z2_______AG für CHF 2.10 je
Aktie zu verkaufen. Der Kauf sollte wiederum in Tranchen zu 600'000
Z2_______-Aktien abgewickelt werden. Die Auslieferung der ersten
Tranche hatte am 7. Januar 2009 via Titeltransfer auf das Treuhand-
konto der Y1_______ bei der V._______ zu erfolgen. Die Kaufpreis-
zahlung in der Höhe von CHF 300'000.– sollte jeweils in Raten per
Ersten des jeweiligen Monats auf das Konto der Beschwerdeführerin bei
der UBS AG erfolgen; erstmals am 1. Februar 2009 (I05 98-102).
4.3.8.2 Der W1_______ übertrug die Beschwerdeführerin 1'993'333
Z2_______-Aktien zu Preisen von CHF 2.00, 2.10 und 2.25 (I05 302,
303). Die W1_______ erstattete der Beschwerdeführerin 647'579 Aktien
(anstatt 660'322) zurück und leistete den Kaufpreis für 1'333'011 Aktien
(I05 303, I01 211). Insgesamt vermittelte die U._______ gestützt auf
den am 18. April 2008 zwischen ihr und der W1_______ ab-
geschlossenen Agenturvertrag 41 Käufer an die W1_______, welche
667'070 Z2_______-Aktien zu einem Preis von CHF 3.5 bis 3.75 je
Aktie kauften (gesamter Verkaufserlös: CHF 2'430'202.25; I05 233).
Mittels Verteiler-Formularen wurde unter den involvierten Parteien ein
Schlüssel bezüglich der Verteilung des Verkaufserlöses vereinbart (I05
135-232). Die Beschwerdeführerin übertrug der Y1_______ 600'000
Z2_______-Aktien zum Preis von CHF 2.10 pro Aktie. Die Y1_______
Seite 23
B-3776/2009
bezahlte 106'134 Aktien (I01 211, 212, I05 97). Gestützt auf die am
27. November 2008 zwischen der Y1_______ und der U._______ ab-
geschlossene Vereinbarung vermittelte die U._______ 36'000
Z2_______-Aktien zu einem Preis von CHF 3.75 je Aktie im Gesamt-
betrag von CHF 135'000.– (I05 89-95).
4.4
4.4.1 Wie die Beschwerdeführerin zu Recht einwendet, war sie mit den
anderen Gruppengesellschaften – zumindest nicht offensichtlich –
personell und räumlich verbunden. Es kommt hinzu, dass sie seit 1990
besteht, dies im Gegensatz zum grössten Teil der übrigen Gruppen-
gesellschaften, die bedeutend später gegründet wurden. Es bleibt
jedoch zu prüfen, ob die finanziellen Verflechtungen der Beschwerde-
führerin kraft ihrer vertraglichen Beziehungen zu zwei der Gruppen-
gesellschaften, der W1_______ und Y1_______, intensiv genug sind,
um sie als Gruppengesellschaft zu betrachten. Betreffend die
Z1_______-Aktien fällt auf, dass die Beschwerdeführerin von Juni 2006
bis Juni 2008 rund 12 Mio. Aktien an Institutionelle und Private verkauft
hat. Im Laufe dieser Zeit sank der Preis der Z1_______-Aktie – zu-
mindest gemäss dieser Verkaufsliste – von CHF 40.00 auf CHF 1.00
(I05 343). Am 7. Juli 2008 verpflichtete sich die Beschwerdeführerin, der
W1_______ 1.5 Mio. Namenaktien zum Preis von CHF 0.90 pro Aktie in
sechs Tranchen à 250'000 Aktien zu verkaufen. Effektiv verkauft und
bezahlt wurden – wie erwähnt – 500'000 Z1_______-Namenakten (I04
144-148). Im Juli 2008 wies die Jahresrechnung 2007/2008 der
Z1_______ AG einen Bilanzverlust von insgesamt CHF 6'233'743.– auf,
bestehend aus CHF 3'443'555.– Jahresverlust und CHF 2'790'188.–
Verlustvortrag vom Vorjahr (F01 420). Zum Vergleich: Die Jahres-
rechnung 2004/2006 wies einen Bilanzverlust von CHF 517'370.– auf
(F01 182) und die Jahresrechnung 2006/2007 einen solchen von CHF
2'272'819.– (F01 329) bzw. CHF 2'790'189.– (CHF 2'272'819.– + CHF
517'370.–). Nichtsdestotrotz verkaufte die Beschwerdeführerin der
W1_______ noch im Juli 2008, also wenige Monate vor dem Konkurs
der Z1_______, 500'000 Z1_______-Aktien im Gesamtbetrag von CHF
450'000.–.
4.4.2 Der Beschwerdeführerin als nicht unbedeutender Aktionärin
musste der kritische Zustand der Z1_______ AG im Juli 2008 bekannt
gewesen sein (vgl. auch Befragung von G._______, I01 214).
Nachdem sie offenbar immer mehr Mühe hatte, die Z1_______-Aktien
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B-3776/2009
zu verkaufen (vgl. I05 341-343), stiess sie mit dem Kaufvertrag vom 8.
Juli 2008 500'000 Z1_______-Aktien zu einem Gesamtbetrag von
CHF 450'000.– an die W1_______ ab. Auch der W1_______, als ge-
schäftserfahrener Kontrahentin, konnte der Zustand der Z1_______
AG und damit die mangelnde Werthaltigkeit dieses erheblichen
Aktienpakets zu diesem Zeitpunkt nicht verborgen sein. Ein ver-
nünftiger Geschäftspartner hätte beim normalen Verlauf der Dinge ein
solches Aktienpaket unter den konkreten Umständen des drohenden
Konkurses der Gesellschaft sowie des relativ hohen Stückpreises nicht
erworben. Der Erwerb machte für die W1_______ nur Sinn, wenn ein
effizienter Vertriebskanal ans breite Publikum (mit vergleichsweise
geringer Marktkenntnis) im Hintergrund stand. Das Kaufangebot des
Z1_______-Aktienpakets legt den Schluss nahe, dass auch Seitens
der Beschwerdeführerin die bestehende Vertriebsorganisation bzw. die
Gruppenstruktur zumindest vorausgesetzt wurde, wobei ganz genaue
Kenntnisse nicht erforderlich waren. Der Verkauf von 500'000 praktisch
wertloser Aktien an die W1_______ zu einem Gesamtpreis von CHF
450'000.– begründet eine genügend enge wirtschaftliche Verflechtung
mit den andern Gruppengesellschaften und eine nicht formelle Be-
trachtung scheint durchaus "vernünftig" (vgl. E. 4.1.2 hiervor).
4.4.3 Nicht anders verhält es sich mit den drei Kaufverträgen, welche
die Beschwerdeführerin mit der W1_______ bzw. Y1_______ im
Oktober 2008 bzw. im Januar 2009 abgeschlossen hat. Die Be-
schwerdeführerin war im November 2008 Eigentümerin von 5.85 Mio.
Z2_______-Aktien. Vor allem an Institutionelle konnte sie die Aktien
verkaufen, jedoch eher in bescheidener Anzahl pro Transaktion (1000–
13'000 Aktien; I05 131). Mit drei Kaufverträgen vom 6./9. Oktober 2008
und 12./21. Januar 2009 beabsichtigte die Beschwerdeführerin, 3.75
Mio. Aktien an einen effizienten Vertriebskanal zu verkaufen. Die
beiden Käuferinnen der Aktien waren ihr bereits auf Grund des Kauf-
vertrags der Z1_______-Aktien vom 8. Juli 2008 bekannt. Auch dies-
bezüglich ist die Gruppenzugehörigkeit der Beschwerdeführerin auf-
grund der wirtschaftlichen Verflechtungen mit zwei der Gruppen-
gesellschaften zu bejahen. Daran ändert auch der Umstand nichts,
dass der Beschwerdeführerin von der W1_______ lediglich 1'333'011
Aktien und von der Y1_______ lediglich 106'134 Aktien bezahlt
wurden. Es wird Sache der Beschwerdeführerin sein, im Konkurs der
W1_______ den Verkaufspreis der 12'743 Z2_______-Aktien geltend
zu machen. Gleich verhält es sich mit dem Verkaufspreis der 493'857
Seite 25
B-3776/2009
Z2_______-Aktien; diesen wird sie bei der Liquidation der Y1_______
geltend zu machen haben.
4.4.4 Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, die vier Kaufver-
träge über die Z1_______- und Z2_______-Aktien mit zwei der
übrigen sieben Gesellschaften reichten nicht aus, um ihre Gruppen-
zugehörigkeit zu begründen, ist ihr entgegenzuhalten, dass es der
W1_______ ohne die beiden mit der Beschwerdeführerin ab-
geschlossenen Aktienkaufverträge vom 6./9. Oktober 2008 bzw. 6.
Oktober 2008 über den Verkauf von 1.85 Mio bzw. 250'000–400'000
Namenaktien der Z2_______ AG nicht möglich gewesen wäre,
667'070 Z2_______-Aktien zum Preis von CHF 3.50 bis 3.75 je Aktie,
insgesamt im Betrag von CHF 2'430'202.25 auf dem Primärmarkt zu
verkaufen. Der Beitrag der Beschwerdeführerin muss in diesem Zu-
sammenhang geradezu als massgebend erachtet werden. Was den
Aktienkaufvertrag vom 12./21. Januar 2009 anbelangt, den die Be-
schwerdeführerin mit der Y1_______ abgeschlossen hat, ist zu ver-
muten, dass auch dieser eine Vermittlung von Käufern von
Z2_______-Aktien in derselben Grössenordnung wie die vorerwähnten
Verträge mit der W1_______ zur Folge gehabt hätte, wäre die
Emissionshaustätigkeit nicht durch die superprovisorischen Ver-
fügungen vom 9. und 18. Februar 2009 der Vorinstanz unterbunden
worden. Was die Z1_______-Aktien anbelangt, so ist der Be-
schwerdeführerin insofern zuzustimmen, als ihr Beitrag (Verkauf von
500'000 Z1_______-Aktien an die W1_______) weniger gewichtig war
als bei den Z2_______-Aktien, da die W1_______ insgesamt
2'725'0000 Z1_______-Aktien erworben hat (2.225 Mio. aus anderen
Quellen) und 1'541'544 Z1_______-Aktien über die Vermittlung durch
die U._______ auf dem Primärmarkt verkauft hat. Dass die
W1_______ Z1_______-Aktien auch aus anderen Quellen erworben
hat, entlastet die Beschwerdeführerin jedoch nicht, stellt doch auch die
Übertragung der 500'000 Z1_______-Aktien an die W1_______ keine
vernachlässigbar geringe Anzahl der übertragenen Aktien zum
Weiterverkauf auf dem Primärmarkt dar. Dass die Beschwerdeführerin
des Weitern zu einem verhältnismässig späten Zeitpunkt zur Gruppe
stiess, kann für die aufsichtsrechtliche Gruppenqualifikation – wie die
Vorinstanz zu Recht festhält – nicht massgebend sein, liessen sich
doch andernfalls durch eine geschickte zeitliche Staffelung des
Marktauftrittes einzelner Kontrahenten die Zwecke der Finanzmarkt-
gesetze leicht umgehen. Soweit die Beschwerdeführerin vorbringt, es
bestünden weder räumliche noch personelle Verbindungen zu den
Seite 26
B-3776/2009
übrigen sieben Gesellschaften, so ist diesem Einwand zu entgegnen,
dass gemäss dem in E. 4.1.1 hiervor Gesagten wirtschaftliche Ver-
bindungen zu den übrigen Gesellschaften ausreichen, um die
Gruppenzugehörigkeit zu bejahen, sofern sie – wie vorliegend – von
einer gewissen Tragweite sind. Aus der Rechtsprechung des Bundes-
gerichts bzw. der Literatur dazu ginge nicht hervor, dass die
personellen, räumlichen und wirtschaftlichen Verflechtungen kumulativ
vorliegen müssen, um die Gruppenzugehörigkeit zu bejahen. Vielmehr
genügt es, wenn diese Verflechtungen alternativ vorliegen (vgl. E.
4.1.2 hiervor). Eben so wenig tut einer Qualifikation der Beschwerde-
führerin als Zugehörige zur Gruppe Abbruch, wenn sie nur mit zwei
der übrigen sieben Gesellschaften enge wirtschaftliche Beziehungen
unterhielt. Für die Annahme einer Gruppe müssen nicht alle
Gruppenmitglieder in nach aussen hin erkennbarer Weise koordiniert
auftreten; genauso wenig ist es begriffsnotwendig, dass zwischen
allen Mitgliedern Verbindungen und Verflechtungen bestehen. Die
entsprechende Feststellung der Vorinstanz ist nicht zu beanstanden
und die Beschwerde ist in diesem Punkt abzuweisen. Bei diesem Er-
gebnis kann offen bleiben, ob die Beschwerdeführerin bereits für sich
alleine – wie die Vorinstanz erstmals in der Vernehmlassung geltend
machte – das heisst auch unabhängig von der Gruppe als Emissions-
haus tätig war.
4.4.5 Die Beschwerdeführerin machte sodann geltend, die
W1_______ und die Y1._______ hätten allen Grund gehabt, eine
Klausel des Inhalts in ihre vertraglichen Abmachungen aufzunehmen,
wonach sie das Recht hätten, die Aktien weiter zu verkaufen. Denn nur
so habe eine statutarische Vinkulierung, die einem Weiterverkauf ent-
gegengestanden hätte, ausgeschlossen werden können. Sie scheint
damit sagen zu wollen, dass diese Klausel – entgegen der Ansicht der
Vorinstanz – kein Indiz für die Gruppenzugehörigkeit sei, sondern eine
vertraglich notwendige Stipulierung für eine ordnungsgemässe
Leistungsabwicklung. Gemäss Art. 5 der Statuten der Z1_______AG
lag eine Vinkulierung bezüglich der Aktienübertragung vor (F01 176).
Laut Art. 685a des Obligationenrechts vom 30. März 1911 (OR, SR
220) kann eine Gesellschaft mit nicht börsenkotierten Aktien in ihren
Statuten bestimmen, dass nur mit ihrer Zustimmung Namenaktien
übertragen und Nutzniessungen begründet werden dürfen. Die Ab-
lehnung eines Erwerbers kann aus wichtigen Gründen erfolgen, die in
den Statuten bezeichnet sein müssen. Bei einer statutarischen
Seite 27
B-3776/2009
Vinkulierung fallen sodann zwei gesetzliche Ablehnungsgründe in Be-
tracht: nämlich die Ablehnung eines Übernehmers ohne Grundangabe,
unter Übernahme der Aktien zu deren wirklichem Wert (sog. Escape-
Clause) und die Möglichkeit, einen Erwerber abzulehnen, der nicht
bereit ist, zu erklären, dass er die Aktien in eigenem Namen und auch
auf eigene Rechnung erworben hat. Bei nicht börsenkotierten
Namenaktien verbleiben das Eigentum an den Aktien und alle damit
verknüpften Rechte beim Veräusserer, bis die Gesellschaft die Zu-
stimmung erteilt hat (Art. 685c Abs. 1 und 3 OR) (MAYA R. PFRUNDER-
SCHIESS, Einige Gedanken zur Vinkulierung nicht börsenkotierter
Namenaktien; ARTHUR MEIER-HAYOZ/PETER FORSTMOSER, Schweizerisches
Gesellschaftsrecht, 10. Aufl., Bern 2007, § 16 Rz. 311 ff.). In An-
betracht der dargestellten Rechtslage vermag die Argumentation der
Beschwerdeführerin nicht zu überzeugen. Eine Vinkulierung kann
ausschliesslich durch die Gesellschaft, deren Aktien übertragen
werden, ausser Kraft gesetzt werden und nicht durch Vereinbarung
zwischen Dritten. Die vier Kaufverträge, in denen bereits der Verkauf
an Dritte über die Vermittlung der S._______/U._______ und in Zu-
sammenarbeit mit der V._______ als Zahl- und Depotstelle vor-
gesehen war, lassen vielmehr auf die Fallgruppe der Umstände, die
koordiniertes Vorgehen erkennen lassen, schliessen. Da der Be-
schwerdeführerin aufgrund der Aktienkaufverträge zweifellos bekannt
sein musste, dass ihre Aktien über Vermittler an Dritte verkauft
würden, ist vorliegend nicht nur von einer stillschweigenden, sondern
von einer expliziten Koordination auszugehen
5.
5.1 Eine oder mehrere Gesellschaften gelten als Emissionshaus,
wenn sie gewerbsmässig handeln, hauptsächlich im Finanzbereich tätig
sind und von Dritten emittierte Effekten öffentlich auf dem Primärmarkt
anbieten, die sie fest oder in Kommission übernommen haben (vgl.
Art. 2 lit. d BEHG i.V.m. Art. 2 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 2 der BEHV). Vom
Terminus Emissionshaus nicht erfasst sind die Emittenten selbst, die
lediglich der Prospektpflicht nach Obligationenrecht unterstehen (vgl.
DIETER ZOBL/STEFAN KRAMER, Schweizerisches Kapitalmarktrecht,
Zürich/Basel/Genf 2004, N 1072). Als Emissionshaus sind hingegen die
sog. Underwriter anzusehen. Diese verpflichten sich gegenüber dem
Emittenten, die im Rahmen der Emission nicht verkauften Titel im Falle
eines Platzierungsmisserfolges fest zu übernehmen. Sie tragen somit
das Platzierungsrisiko (vgl. MAX BOEMLE/MAX GSELL/JEAN-PIERRE JETZER/PAUL
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NYFFELER/CHRISTIAN THALMANN, Geld-, Bank- und Finanzmarkt-Lexikon der
Schweiz, Zürich 2002, S. 1051 f.). Nicht im BEHG geregelt ist der Be-
griff des Primärmarkts. Indirekt erfolgt über das Bewilligungserfordernis
der auf diesem Markt auftretenden Akteure gleichwohl eine partielle
Regulierung (vgl. ROLF WATTER, Basler Kommentar zum Börsen- und
Effektenhandelsgesetz, Basel 2007, N 41 zu Art. 1). Primärmarkt ist der
Emissionsmarkt, d.h. das Anbieten und Platzieren von neu emittierten
Effekten. Dies im Unterschied zum Sekundärmarkt, wo der Emittent
typischerweise nicht mehr involviert ist und die verschiedenen Anleger
untereinander (bereits emittierte) Effekten handeln.
5.1.1 Gewerbsmässigkeit liegt vor, wenn das Emissionsgeschäft eine
selbständige und unabhängige wirtschaftliche Tätigkeit darstellt, die
darauf ausgerichtet ist, regelmässig Einkünfte zu erzielen (vgl. EBK-RS
98/2 N 12 mit Verweis auf Art. 52 Abs. 3 der Handelsregisterverordnung
vom 7. Juni 1937 [aHRegV]; vgl. auch Art. 2 lit. b der Handelsregister -
verordnung vom 17. Oktober 2007 [HRegV, SR 221.411]). Die Anzahl
der Kunden ist nicht relevant: Werden Effekten auf dem Primärmarkt
öffentlich angeboten, was bei Emissionshäusern definitionsgemäss
immer der Fall ist, ist die Kundenanzahl kein zusätzliches Erfordernis für
die Annahme der Gewerbsmässigkeit (vgl. Art. 4 BEHV; MATTHIAS KUSTER,
Zum Begriff der Öffentlichkeit und Gewerbsmässigkeit im Kapitalmarkt-
recht, SZW 1997 S. 13 f.).
5.1.2 Öffentlich ist ein Anbieten von Effekten nach der Rechtsprechung,
wenn sich das Angebot an unbestimmt viele potentielle Kunden richtet,
es etwa durch Inserate, Prospekte, Rundschreiben oder elektronische
Medien (z.B. online über Webseiten, sämtliche Formen von E-
Commerce oder Kontakte via E-Mail) verbreitet wird (vgl. BGE 132 II
382 E. 6.3.1, BGE 131 II 306 E. 3.2.1) oder auch, wenn es mittels
Pressekonferenzen, Telefonmarketing ("cold calling"), Präsentationen
("road shows") oder Finanzmessen erfolgt. Ob das Angebot wahr-
genommen wird, d.h. ob eine Platzierung tatsächlich erfolgt, ist nicht
massgebend. Nicht als öffentlich gilt das Angebot gemäss Art. 3 Abs. 7
BEHV, wenn es sich ausschliesslich an die in Art. 3 Abs. 6 BEHV ge -
nannten Personengruppen richtet.
5.1.3 Die Hauptsächlichkeit besteht darin, dass die Tätigkeit im
Finanzbereich gegenüber allfälligen anderen Aktivitäten industrieller
und gewerblicher Natur deutlich überwiegt, was aufgrund der
Würdigung sämtlicher Umstände zu ermitteln ist (vgl. PHILIPPE A. HUBER,
Seite 29
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Basler Kommentar zum Börsen- und Effektenhandelsgesetz, Basel
2007, N 27 zu Art. 2 Bst. d). Das Erfordernis der hauptsächlichen
Tätigkeit soll im Wesentlichen vermeiden, dass Industrie- oder
Gewerbeunternehmen aufgrund der Tätigkeit ihrer Finanzabteilungen
unter das BEHG fallen. Der Begriff ist konsolidiert zu betrachten:
Konzerngesellschaften, die Tresorerieaufgaben von Industrie- und
Handelskonzernen oder -gruppen wahrnehmen, sind dem BEHG nicht
unterstellt, wenn ihre Finanztätigkeit eng mit den Handelsgeschäften
des Konzerns oder der Gruppe verbunden sind (zum Ganzen EBK-RS
98/2 N 8 und 9).
5.2 Bei den drei Zeichnungen der Beschwerdeführerin vom 29. Juni
2006, 19. März 2007 sowie 24. August 2007 anlässlich von Kapital-
erhöhungen der Z1_______AG handelt es sich um feste Übernahmen
von Effekten, die von Dritten emittiert wurden. Ebenso verhält es sich
bei der Zeichnung der 3.4 Mio. Aktien im Gesamtbetrag von CHF
34'000.– anlässlich der Gründung der Z2_______AG am 16. April
2008. Nachdem die Effekten von der U._______ in der in E. 4.3.1
hiervor erwähnten Weise vermittelt wurden, kann an der Öffentlichkeit
des Angebots kein Zweifel bestehen. Dass die Tätigkeit der Be-
schwerdeführerin im Finanzbereich gegenüber allfälligen anderen
Aktivitäten industrieller und gewerblicher Natur deutlich überwiegt,
wird von ihr nicht bestritten (vgl. auch Befragung von O._______; I01
239). Nichts anderes ergibt sich aus den Akten, im Gegenteil, die Be -
schwerdeführerin hat offenbar auch Aktien in grosser Anzahl eines
weiteren schweizerischen Start-up-Unternehmens, der I._______, er-
worben, um sie anschliessend weiter zu verkaufen (I05 341-343, I01
218). Des Weitern ist auch die Gewerbsmässigkeit angesichts der
namhaften Mitwirkung bezüglich der Vermittlung von Aktien
schweizerischer Start-up-Unternehmen der Beschwerdeführerin
innerhalb der Gruppe zu bejahen. Selbst wenn man zugunsten der
Beschwerdeführerin und entgegen der Aktenlage annehmen wollte,
dass ihre Effektenhandelstätigkeit nicht als gewerbsmässig einzu-
stufen wäre oder dass sie Aktien bei weniger als 20 Kunden platziert
hat, vermöchte ihr dies vorliegend nicht zu helfen. Gemäss der vor-
stehend wiedergegebenen Rechtsprechung (E. 4.1) unterstehen
Gruppenzugehörige auch dann der aufsichtsrechtlichen Bewilligungs-
pflicht, wenn sie nicht gewerbsmässig tätig sind oder wenn sie im
Einzelfall weniger als 20 Kunden haben. Dies müsste – analog zum
Bankenrecht – auch im Zusammenhang mit Art. 10 Abs. 1 i.V.m. Art. 2
Bst. d BEHG gelten, ist aber vorliegend nicht weiter zu untersuchen:
Seite 30
B-3776/2009
Da die Beschwerdeführerin nach dem Gesagten somit ohnehin der
börsengesetzlichen Bewilligungspflicht untersteht, erübrigen sich
Weiterungen zur Thematik der Gewerbsmässigkeit bzw. zur Zahl der
Kunden. Weil – wie erwähnt – ein Gruppenmitglied nicht sämtliche
Tatbestandselemente, die zum Erfolg der Gruppe führen, selber er-
füllen muss, ist es vorliegend auch nicht von Relevanz, dass die Be-
schwerdeführerin, worauf sie hinweist, mit der Vermittlung und dem
Verkauf der Aktien an die Anleger nichts zu tun hatte (vgl. E. 4.1.3
hiervor). Angesichts des Ausgeführten ist erstellt, dass die Be-
schwerdeführerin ohne Bewilligung als Gruppe und als Emissionshaus
i.S.v. Art. 2 lit. d BEHG i.V.m. Art. 3 Abs. 2 BEHV tätig war.
6.
6.1 Die Vorinstanz als Aufsichtsbehörde über das Banken-, Börsen-
und Effektenhandelswesen trifft die zum Vollzug der Börsen-
gesetzgebung bzw. von deren Ausführungsvorschriften notwendigen
Verfügungen und überwacht die Einhaltung der gesetzlichen und reg-
lementarischen Vorschriften (Art. 23bis Abs. 1 BankG [AS 1971 815]
sowie Art. 35 Abs. 1 BEHG [AS 1997 78]). Erhält sie von Verstössen
gegen die Gesetze oder von sonstigen Missständen Kenntnis, sorgt
sie für deren Beseitigung und die Wiederherstellung des ordnungs-
gemässen Zustands (Art. 23 ter. Abs. 1 BankG [AS 1997 82], Art. 35
Abs. 3 BEHG [AS 1997 78]). Da die Aufsichtsbehörde allgemein über
die Einhaltung der "gesetzlichen Vorschriften" zu wachen hat, ist ihre
Aufsicht nicht auf die ihr bereits unterstellten Betriebe (insbesondere
Börsen und Effektenhändler) beschränkt. Zu ihrem Aufgabenbereich
gehört ebenso die Abklärung der in Frage stehenden börsenrecht-
lichen Bewilligungspflicht einer Gesellschaft oder Person (Art. 3 und
10 BEHG). Praxisgemäss kann sie daher die in den Gesetzen vor-
gesehenen Mittel auch gegenüber Instituten bzw. Personen einsetzen,
deren Unterstellungs- oder Bewilligungspflicht umstritten ist (vgl. BGE
132 II 382 E. 4.1). Geht eine Gesellschaft unbewilligt einer Effekten-
händlertätigkeit nach und ist eine nachträgliche Erteilung der hierfür
erforderlichen Bewilligung ausgeschlossen, kann sie – soweit dies
verhältnismässig erscheint – in analoger Anwendung von Art. 23quinquies
Abs. 2 BankG (AS 1971 816) aufsichtsrechtlich liquidiert werden. Falls
eine freiwillige Total- oder Teilauflösung nicht in Frage kommt, wird die
Gesellschaft unter der Aufsicht der Bankenkommission grundsätzlich
nach den gesellschaftsrechtlichen Regeln liquidiert (vgl. Art. 739 ff.
OR). Erweist sich die Gesellschaft als überschuldet oder dauernd
Seite 31
B-3776/2009
zahlungsunfähig, ist die Liquidation analog den Art. 33 ff. BankG (AS
2004 2771-2773; Bankenkonkurs) anzuordnen und durchzuführen; das
allgemeine Schuldbetreibungs- und Konkursrecht kommt in diesem
Fall bloss im entsprechend modifizierten Umfang zur Anwendung.
6.2 Da die Beschwerdeführerin über genügend Aktiva verfügt, hat die
Vorinstanz nicht den Bankenkonkurs, sondern die aufsichtsrechtliche
Liquidation der Beschwerdeführerin angeordnet. Wie bei jeder von
einer staatlichen Behörde erlassenen Massnahme hat sich auch die
Vorinstanz bei der Wahl der geeigneten Mittel zur Durchsetzung ihrer
Aufsichtsaufgabe am Verhältnismässigkeitsgrundsatz zu orientieren.
Vorliegend war die Beschwerdeführerin ohne entsprechende Be-
willigung als Gruppenzugehörige eines Emissionshauses tätig. In Zu-
sammenarbeit mit der W1_______, Y1_______, U._______ und der
V._______ hat die Beschwerdeführerin es der Gruppe ermöglicht,
nebst Aktien amerikanischer Start-up-Unternehmen auch Aktien von
schweizerischen Start-up-Unternehmen ans breite Publikum zu ver-
kaufen. Nachdem über die Z1_______ AG – wie erwähnt – im
Dezember 2008 der Konkurs eröffnet wurde, erweisen sich ins-
besondere deren Aktien als Non-Valeurs. Eine Entflechtung der Ge-
sellschaften und eine separate, von den übrigen Gruppengesell -
schaften unabhängige Fortführung der Beschwerdeführerin ergibt
unter diesen Umständen wenig Sinn. Deshalb kam vorliegend keine
andere Massnahme als die aufsichtsrechtliche Liquidation der Be-
schwerdeführerin in Betracht. Angesichts der Schwere des infolge der
Gruppentätigkeit eingetretenen Verstosses erscheint sie auch als an-
gemessen. Inwiefern es sich rechtfertigen würde, eine andere Gesell -
schaft als die Untersuchungsbeauftragte, die mit den Verhältnissen
bereits durch das Mandat als Untersuchungsbeauftragte vertraut ist,
mit der Liquidation zu betrauen, ist weder ersichtlich noch
substanziiert von der Beschwerdeführerin dargetan.
7.
Die Beschwerdeführerin beantragt ferner die Aufhebung der Ziffern 14
sowie 16–18 der angefochtenen Verfügung. Mangels einer auch nur
ansatzweise vorhandenen Substanziierung dieser Rügen ist auf die
Beschwerde insoweit nicht einzutreten.
8.
Schliesslich beantragt die Beschwerdeführerin – wiederum ohne nähere
Begründung – , die angefochtene Verfügung sei in Bezug auf die Ver-
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fahrenskosten in der Höhe von Fr. 50'000.– sowie die Untersuchungs-
kosten in der Höhe von Fr. 228'518.65 aufzuheben.
Die Beschwerdeführerin rügt nicht, die ihr auferlegten Kosten für die
Untersuchung bzw. die superprovisorische Verfügung sowie für die an-
gefochtene Verfügung seien zu hoch. Sie bestreitet auch nicht, dass sie
die Untersuchungs- und Verfahrenskosten zu tragen hätte, wenn sich
die angefochtene Verfügung als rechtmässig erweisen sollte.
Die angefochtene Verfügung ist auch in dieser Hinsicht nicht zu be-
anstanden. Die Vorinstanz hat weder durch die solidarische Auferlegung
der Kosten an die Verfügungsadressaten, noch durch die Festsetzung
der Höhe (Fr. 50'000.– Verfahrenskosten; Fr. 228'518.65 Unter-
suchungskosten, detailliert ausgewiesen) Bundesrecht verletzt.
Vielmehr hat sie bei der Festlegung der Kosten das ihr zustehende
Ermessen im Rahmen von Art. 8 und Anhang (Art. 8 Abs. 1) der FINMA-
Gebühren- und Abgabenverordnung vom 15. Oktober 2008 (FINMA-
GebV, SR 956.122) i.V.m. Art. 7 Abs. 1 der Verordnung über Kosten und
Entschädigungen im Verwaltungsverfahren vom 10. September 1969
(SR 172.041.0) korrekt ausgeübt.
9.
Die Beschwerde erweist sich demnach in allen Teilen als unbegründet,
weshalb sie vollumfänglich abzuweisen ist, soweit darauf eingetreten
werden kann.
10.
Bei diesem Verfahrensausgang hat die Beschwerdeführerin nach
Art. 63 Abs. 1 VwVG die Verfahrenskosten zu tragen und es wird ihr
gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) keine Parteientschä-
digung ausgerichtet. Die Verfahrenskosten sind angesichts der
Schwierigkeit der Streitsache, der in Frage stehenden Vermögens-
interessen und der Konnexität mit dem Urteil des Bundesver-
waltungsgerichts B-3259/2009 vom 7. Oktober 2010 auf Fr. 4'000.–
festzusetzen. Sie werden mit dem am 25. Juni 2009 geleisteten
Kostenvorschuss von Fr. 2'500.– verrechnet.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
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1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 4'000.– werden der Beschwerdeführerin
auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von
Fr. 2'500.– verrechnet. Der Restbetrag von Fr. 1'500.– ist innert 30
Tagen nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. Die Zustellung des
Einzahlungsscheins erfolgt mit separater Post.
3.
Parteientschädigung wird keine ausgerichtet.
4.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Gerichtsurkunde)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Frank Seethaler Karin Behnke
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Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die
Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die
Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in
Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG).
Versand: 13. Oktober 2010
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