B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung II
B-3779/2016
Ur t e i l vom 1 6 . Mä r z 2 0 1 8
Besetzung
Richter Ronald Flury (Vorsitz),
Richterin Eva Schneeberger, Richter Pietro Angeli-Busi,
Gerichtsschreiber David Roth.
Parteien
Stiftung A._______,
Beschwerdeführerin,
gegen
Eidgenössisches Departement des Innern EDI,
Generalsekretariat GS-EDI,
Eidgenössische Stiftungsaufsicht,
Inselgasse 1, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Widerruf der Befreiung von der Revisionspflicht.
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Sachverhalt:
A.
Die Stiftung A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) wurde durch
öffentliche Urkunde vom […] errichtet.
B.
Mit Verfügung vom […] befreite die Eidgenössische Stiftungsaufsicht
(nachfolgend: Vorinstanz) die Beschwerdeführerin auf Ersuchen vom […]
von der Revisionspflicht.
C.
Mit Schreiben vom 22. Februar 2011 forderte die Vorinstanz die Beschwer-
deführerin auf, die Bankverbindung auf der Homepage bis zum 22. März
2011 zu entfernen. Voraussetzung für die Befreiung der Stiftung von der
Revisionspflicht sei unter anderem, dass die Stiftung nicht öffentlich zu
Spenden oder sonstigen Zuwendungen aufrufe. Darunter sei auch zu ver-
stehen, dass die Stiftung auf ihrem Internetauftritt (www.[…].com) unter
den Kontakten keine Angaben zu den Bankverbindungen für Spenden ma-
che. Diese müssten interessierten Personen nach der Kontaktaufnahme
individuell zugestellt werden.
D.
Mit Verfügung vom 17. Mai 2016 widerrief die Vorinstanz die Befreiung der
Beschwerdeführerin von der Revisionspflicht. Zur Begründung führte sie
aus, eine erneute Durchsicht des Internetauftritts der Stiftung im März 2016
habe ergeben, dass die Stiftung nach wie vor auf eindeutige Weise öffent-
lich zu Spenden aufrufe sowie gegen Bezahlung eines Beitrags verschie-
dene „Patenschaften“ anbiete. Über den Button „Anmeldung für Paten-
schaften und Spenden“ könne jedermann ohne Weiteres eine entspre-
chende Anmeldung tätigen; die Bankverbindung der Stiftung sei bereits auf
der Webpage ersichtlich. Die Voraussetzungen für eine Befreiung von der
Revisionspflicht seien infolgedessen nicht mehr erfüllt.
E.
Mit Beschwerde vom 15. Juni 2016 begehrte die Beschwerdeführerin, die
Verfügung der Vorinstanz vom 17. Mai 2016 sei unter Kostenfolge aufzu-
heben. Zur Begründung führt sie aus, wie verlangt seien die Bankkonto-
angaben von der Kontaktseite der Homepage entfernt worden. Ebenso sei
der entsprechende Eintrag vom Briefpapier eliminiert worden. „Aus admi-
nistrativen Gründen und für laufende Patenschaften“ seien die Angaben in
einer untergeordneten Seite als Information aufgeführt worden. Damit
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seien die Auflagen erfüllt worden. Die Einnahmen der vergangenen Jahre
würden weiter belegen, dass keine öffentlichen Spendenaufrufe erfolgt
seien. Vom jährlichen Gesamtbetrag würden zwischen 93 und 95 Prozent
auf die Präsidentin des Stiftungsrats entfallen, der Rest stamme zum gros-
sen Teil von den Mitgliedern des Stiftungsrats sowie deren Angehörigen
und Freunden. Gemäss Jahresrechnung 2015 mache der Beitrag von Dritt-
personen nur rund ein Prozent aus. Eine Revisionspflicht sei im Übrigen
unnötig und unverhältnismässig.
F.
Mit Vernehmlassung vom 9. September 2016 beantragte die Vorinstanz,
die Beschwerde sei unter Kostenfolge abzuweisen.
G.
Mit Verfügung vom 15. September 2016 teilte das Bundesverwaltungsge-
richt den Parteien mit, dass ein weiterer Schriftenwechsel nicht vorgesehen
sei. Die Parteien verzichteten auf weitere Eingaben.
H.
Auf die weiteren urteilserheblichen Vorbringen und eingereichten Akten
wird im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1
Das Bundesverwaltungsgericht ist für die Beurteilung der vorliegenden Be-
schwerde zuständig (Art. 31 sowie Art. 33 Bst. d des Verwaltungsgerichts-
gesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]), zumal keine Ausnahme
nach Art. 32 Abs. 1 VGG vorliegt sowie keine Einsprache oder Beschwerde
innerhalb des Eidgenössischen Departements des Innern EDI möglich ist
(Art. 32 Abs. 2 Bst. a VGG e contrario).
1.2
Als Adressatin der angefochtenen Verfügung ist die Beschwerdeführerin
besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhe-
bung oder Änderung (Art. 48 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes
vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]). Die Beschwerde ist frist-
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und formgerecht eingereicht worden, und die übrigen Sachurteilsvoraus-
setzungen liegen vor (Art. 50 Abs. 1, Art. 52 Abs. 1 u. Art. 44 ff. VwVG).
Auf die Beschwerde ist demzufolge einzutreten.
2.
2.1
Die Aufsichtsbehörde kann eine Stiftung von der Pflicht befreien, eine Re-
visionsstelle zu bezeichnen (Art. 83b Abs. 2 Satz 1 des Schweizerischen
Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907 [ZGB, SR 210]). Auf Gesuch
des obersten Stiftungsorgans kann die Aufsichtsbehörde eine Stiftung von
der Pflicht befreien, wenn die Stiftung u.a. nicht öffentlich zu Spenden oder
sonstigen Zuwendungen aufruft (Art. 1 Abs. 1 Bst. b der Verordnung über
die Revisionsstelle von Stiftungen [SR 211.121.3, nachfolgend: VO-RvS]).
Die Aufsichtsbehörde widerruft die Befreiung, wenn die Voraussetzungen
nicht mehr erfüllt sind (Art. 1 Abs 2 VO-RvS).
2.2
2.2.1
In ihrer Vernehmlassung führt die Vorinstanz aus, dass nach geltender Pra-
xis als öffentlicher Aufruf zu Spenden oder sonstigen Zuwendungen bereits
der Hinweis auf das Stiftungskonto auf einer öffentlich zugänglichen Web-
seite, auf dem Briefpapier oder in anderen Unterlagen der Stiftung qualifi-
zieren würde. Es spiele in diesem Zusammenhang keine Rolle, ob damit
Zuwendungen generiert würden, da die Befreiung von der Revisionspflicht
bereits aufgrund des als öffentlich zu qualifizierenden Aufrufs ausgeschlos-
sen sei.
2.2.2
Die am 30. März 2016 aufgerufene Webseite „Patenschaft/Spende“
(www.[…].com/?page_id=14) enthielt – wie die Beschwerdeführerin ein-
räumt – die Angabe der Bankverbindung. Auf derselben Webseite werden
verschiedene Möglichkeiten zur Unterstützung vorgestellt. („[…]“ zu
Fr. 480.– pro Jahr; „[…]“ zu Fr. 480.– pro Jahr; „[…]“ zu Fr. 300.– pro Jahr).
Es findet sich des Weiteren der Hinweis, dass die Beschwerdeführerin in
die Liste der anerkannten, ausschliesslich gemeinnützigen Institutionen
aufgenommen worden sei, weshalb alle Spenden und Patenschaften von
den Steuern abzugsfähig seien.
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2.2.3
Die besagte Webseite spricht einen unbestimmten bzw. nicht bestimmba-
ren Kreis von Personen an. Die Beschreibungen der vorgestellten Unter-
stützungsmöglichkeiten richten sich nicht lediglich an einen geschlossenen
Kreis von bestehenden Geldgebern; sie lassen vielmehr den anscheins-
mässigen Willen der Beschwerdeführerin erkennen, zufällige Dritte zur An-
meldung für eine Patenschaft sowie zur Überweisung auf das angegebene
Bankkonto zu bewegen. Entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführe-
rin kann demnach nicht angenommen werden, dass die Website der blos-
sen Informationsvermittlung dienen soll. Wie die Vorinstanz richtigerweise
bemerkt, ist des Weiteren ohne Belang, dass die von Dritten erzielten
Spendenbeiträge vorgeblich gemäss Jahresrechnung 2015 bloss ein Pro-
zent des Gesamtbetrages ausgemacht haben sollen. Ebenso wenig ver-
möchte daran zu ändern, wenn sich tatsächlich „kein Spender […] je über
die Homepage an die Organe der Stiftung gewandt oder eine Zahlung ge-
leistet“ haben sollte. Die Webseite ist mithin als öffentlicher Aufruf im Sinne
von Art. 1 Abs. 1 Bst. b VO-RvS zu qualifizieren.
2.3
Mit dem Transfer der Bankkontoangabe von der Kontaktseite auf die Web-
seite „Patenschaft/Spende“ ist die Beschwerdeführerin entgegen ihrer Dar-
legung der vorinstanzlichen Aufforderung zur Entfernung der Bankverbin-
dung auf der Homepage nicht nachgekommen. Das Schreiben vom
22. Februar 2011 war insofern unmissverständlich, als keine Bankverbin-
dung zu publizieren sei. Wenn die Beschwerdeführerin darauf hinweist,
dass zwischenzeitlich sämtliche Angaben zu einer Bankverbindung voll-
ständig von der Homepage gelöscht worden seien, vermag dies an der
vorgängigen öffentlichen Publikation nichts mehr zu ändern. Der Wortlaut
von Art. 1 Abs. 2 VO-RvS räumt der Vorinstanz bei einer festgestellten
Nichtmehrerfüllung der Voraussetzungen von Art. 1 Abs. 1 Bst. b VO-RvS
grundsätzlich kein Ermessen ein, vom Widerruf der Revisionsstellenbefrei-
ung abzusehen. Nachfolgend bleibt dagegen entsprechend der sinnge-
mässen Rüge der Beschwerdeführerin zu prüfen, ob es aus Gründen der
Verhältnismässigkeit möglicherweise angezeigt gewesen wäre, einen Wi-
derruf vorerst bloss anzudrohen (s. E. 3.1 hiernach), sowie ob der Widerruf
eine zumutbare Massnahme darstellt (s. E. 3.2 hiernach).
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3.
3.1
Der auf Art. 5 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidge-
nossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101] abgestützte Grundsatz der
Verhältnismässigkeit fordert in einer allgemeinen Umschreibung, dass eine
Verwaltungsmassnahme zur Verwirklichung des im öffentlichen Interesse
liegenden Ziels geeignet, notwendig und zumutbar sein soll. Er verlangt
insbesondere, dass eine an sich zweckmässige Anordnung zu unterblei-
ben hat, wenn für den angestrebten Erfolg eine mildere Massnahme aus-
reichend wäre (vgl. BGE 140 II 194 E. 5.8.2; 139 I 218 E. 4.3; 135 V 172
E. 7.3.3; 128 II 292 E. 5.1; HAEFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines Ver-
waltungsrecht, 7. Aufl. 2016, Rz. 514 u. Rz. 527 ff., je mit Hinweisen). Eine
Aufforderung zur Wiederherstellung der Voraussetzung von Art. 1 Abs. 1
Bst. b VO-RvS kann grundsätzlich eine ausreichende mildere Massnahme
darstellen. Vorliegend ist derweil zu konstatieren, dass die Vorinstanz die
Beschwerdeführerin hierzu bereits mit dem Schreiben vom 22. Februar
2011 aufgefordert hatte. Die Aufforderung war hinreichend klar, und es
wäre der Beschwerdeführerin freigestanden, die Vorinstanz bei etwaigen
Zweifeln um klärende Hinweise zu bitten. Die Beschwerdeführerin ist die-
ser Aufforderung nicht nachgekommen (s. E. 2.3 hiervor). Unter diesen
Umständen musste die Vorinstanz nicht ein weiteres Mal zur Wiederher-
stellung der Voraussetzung auffordern. Der Widerruf der Befreiung von der
Revisionspflicht erweist sich demzufolge als erforderlich.
3.2
Mit Bezug auf die Zumutbarkeit ist schliesslich zu beurteilen, ob zwischen
der Revisionspflicht und dem damit verbundenen Eingriff in die persönliche
Freiheit der Beschwerdeführerin ein angemessenes Verhältnis besteht; es
sind die betroffenen privaten und öffentlichen Interessen abzuwägen
(vgl. BGE 138 II 346 E. 9.2; 137 I 327 E. 5.5). Art. 83b Abs. 1 ZGB be-
zweckt, die Kontrolle der Stiftungen zu sichern und das notwendige Ver-
trauen zum Erhalt und zur Erhöhung der Stiftungsfreudigkeit zu schaffen
(vgl. Parlamentarische Initiative zur Revision des Stiftungsrechts, Bericht
der Kommission für Wirtschaft und Abgaben des Ständerates vom 23. Ok-
tober 2003, BBl 2003 8153, 8159). Mit der Statuierung einer generellen
Revisionspflicht wurde insofern bereits ein erheblicher Teil der Zumutbar-
keitsprüfung durch den Gesetzgeber vorweggenommen (vgl. BGE
139 II 28 E. 2.7.1; Urteil des BVGer B-1024/2013 E. 6.1). Die Einhaltung
gesetzlicher Vorgaben ist den Rechtsadressaten grundsätzlich ohne Wei-
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teres zuzumuten. Entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführerin müs-
sen durch eine Revisionsstelle des Weiteren keine unverhältnismässigen
Auslagen entstehen. Die Vorinstanz führt in zutreffender Weise aus, dass
es durch eine bedachte Wahl möglich ist, die Kosten moderat ausfallen zu
lassen. Darüber hinaus ist es der Beschwerdeführerin grundsätzlich unbe-
nommen, inskünftig erneut um eine Befreiung von der Revisionspflicht im
Sinne von Art. 83b Abs. 2 Satz 1 ZGB i.V.m. Art. 1 Abs. 1 VO-RvS zu ersu-
chen. Damit sind die öffentlichen Interessen vorliegend vorrangig, und die
Bezeichnung einer Revisionsstelle erweist sich für die Beschwerdeführerin
als zumutbar.
Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.
4.
Bei diesem Verfahrensausgang wird die Beschwerdeführerin kostenpflich-
tig (Art. 63 Abs. 1 VwVG u. Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]). Es rechtfertigt sich, die Verfahrenskosten in An-
wendung von Art. 2 Abs. 1 VGKE auf Fr. 800.– festzulegen, welche dem
geleisteten Kostenvorschuss in selber Höhe nach Rechtskraft des vorlie-
genden Urteils zu entnehmen sind.
5.
Als unterliegende Partei hat die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf
eine Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG u. Art. 7 Abs. 1 VGKE).
(Das Dispositiv befindet sich auf der nächsten Seite.)
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Seite 8
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 800.– werden der Beschwerdeführerin aufer-
legt. Der Betrag wird dem geleisteten Kostenvorschuss in selber Höhe
nach Rechtskraft des vorliegenden Urteils entnommen.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Gerichtsurkunde)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Ronald Flury David Roth
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Seite 9
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Zivilsachen geführt werden
(Art. 72 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache
abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Be-
weismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid
und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in
Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
Versand: 20. März 2018