B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung II
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Geschäfts-Nr. B-3797/2015
stm/bub/due
Zw i s ch en ve r f ü gung
vom 1 3 . J u l i 2 0 1 5
Besetzung
Richter Marc Steiner (Vorsitz),
Richter Pascal Richard, Richterin Eva Schneeberger,
Gerichtsschreiberin Sabine Büttler.
In der Beschwerdesache
Parteien
Publicom AG,
vertreten durch Rechtsanwältin Mirjam Barmet,
Steinbrüchel Hüssy,
Grossmünsterplatz 8, 8001 Zürich,
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Kommunikation BAKOM,
Zukunftstrasse 44, Postfach 252, 2501 Biel,
Vergabestelle,
Gegenstand
Öffentliches Beschaffungswesen – (1552) 808 Analyse des
SRG Online-Angebotes,
SIMAP-Meldungsnummer 868921 (Projekt-ID 122001),
B-3797/2015
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stellt das Bundesverwaltungsgericht fest:
A.
A.a Am 28. Januar 2015 schrieb das Bundesamt für Kommunikation
BAKOM (im Folgenden: Vergabestelle) auf der Internetplattform SIMAP
(Informationssystem über das öffentliche Beschaffungswesen in der
Schweiz) unter dem Projekttitel "(1552) 808 Analyse des SRG Online-An-
gebotes" einen Dienstleistungsauftrag im offenen Verfahren aus (Mel-
dungsnummer: 852823). Gemäss Ziffer 2.5 der Ausschreibung umfasst der
Auftrag Analysen des Online-Angebots der SRG SSR, wobei diese sich
jeweils auf ein Kalenderjahr beziehen und jährlich durchgeführt werden
müssen. Mit den Analysen soll das Online-Angebot anhand quantitativer
Methoden untersucht werden, wobei die Stichprobe jeweils so gezogen
werden muss, dass sie für das gesamte Online-Angebot aller vier Unter-
nehmenseinheiten der SRG SSR (SRF, RSR, RSI, RTR) repräsentativ ist.
Schliesslich sollen die Analysen feststellen, wie der Auftrag gemäss Art. 13
der SRG-Konzession in den untersuchten Onlineangeboten umgesetzt
wird. Dabei soll an die bisher durchgeführten Programmanalysen, welche
auf der Homepage der Vergabestelle aufgeschaltet sind, angeknüpft wer-
den.
A.b In der Folge gingen fristgerecht zwei Angebote ein, nämlich dasjenige
der Publicom AG und jenes der Universität Zürich.
A.c Der Zuschlag vom 20. Mai 2015 an die Universität Zürich (im Folgen-
den: Zuschlagsempfängerin) wurde am 26. Mai 2015 auf der Internetplatt-
form SIMAP (Meldungsnummer: 868921) publiziert. Der Dienstleistungs-
auftrag wurde zu einem Preis von Fr. 688'188.– (ohne MWSt.) vergeben.
Die Zuschlagsempfängerin erhielt insgesamt 9'700 von maximal 10'000
Punkten, während das Angebot der Beschwerdeführerin mit 9'511 Punkten
bewertet wurde.
B.
Gegen die Zuschlagsverfügung vom 26. Mai 2015 erhob die Publicom AG
(im Folgenden: Beschwerdeführerin) am 15. Juni 2015 Beschwerde ans
Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragt, es sei die Zuschlagsverfügung
vom 26. Mai 2015 aufzuheben und der Zuschlag der Beschwerdeführerin
zu erteilen. Eventualiter sei der Zuschlagsentscheid an die Universität Zü-
rich vom 20. Mai 2015 aufzuheben und die Sache mit Weisungen entspre-
chend den Anträgen der Beschwerdeführerin zur neuen Beurteilung an die
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Seite 3
Vergabestelle zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht beantragt die Be-
schwerdeführerin, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu er-
teilen. Zur Begründung bringt sie vor, die Vergabestelle verstosse gegen
die Gebote der Transparenz, wenn sie Zuschlagskriterien in unzulässiger
Weise ändere bzw. ein nicht zu Beginn der Ausschreibung klar kommuni-
ziertes Zuschlagskriterium nachträglich vorschiebe (Beschwerde, S. 8-17).
So habe die Vergabestelle ihr auf Nachfrage hin per E-Mail vom 27. Mai
2015 erklärt, wie die Punktevergabe vorgenommen worden sei. Demnach
habe es die Beschwerdeführerin unter dem Zuschlagskriterium ZK 3 "Re-
ferenzstudien" unterlassen, bei ihren Referenzstudien alle vier Unterneh-
menseinheiten der SRG SSR zu analysieren, was zu einem Abzug von ins-
gesamt 400 Punkten führte. Weitere 89 Punkte seien ihr beim Zuschlags-
kriterium ZK 1 "Preise und Kosten" abgezogen worden, da ihr Preisange-
bot höher ausgefallen sei, als jenes der Zuschlagsempfängerin. Hingegen
seien die beiden Anbieterinnen identisch bewertet worden bei den Zu-
schlagskriterien ZK 2 "Konzept" und ZK 4 "Präsentation". Gesamthaft be-
stehe ein Unterschied von 189 Punkten, was nicht einmal 2% entspreche.
Die Bewertung des Zuschlagskriterium ZK 3 "Referenzstudien" zeige, dass
dieses Zuschlagskriterium von der Vergabestelle in widerrechtlicher Weise
nachträglich geändert worden sei. Die Vergabestelle habe ihre Bewertung
damit begründet, dass die Beschwerdeführerin das Subkriterium ZK3_03
"inhaltliche Vergleichbarkeit" (Anhang 4 des Pflichtenhefts) des Zuschlags-
kriterium 3 "Referenzstudien" nicht erfüllt habe, weil sie die Stichprobe
nicht – wie angeblich vorgegeben – in der Form gezogen habe, dass sie
für das gesamte Online-Angebot aller vier Unternehmenseinheiten der
SRG repräsentativ sei (SRF, RSR, RSI, RTR). Doch gerade dieses Krite-
rium der Abdeckung des Online-Angebots aller vier Unternehmenseinhei-
ten der SRG bei der Stichprobe gehe aber in der Form weder aus dem
Pflichtenheft noch dem Anhang 4 des Pflichtenhefts hervor (Beschwerde,
S. 11). Das von der Vergabestelle bei der Bewertung nun vorgebrachte Kri-
terium, wonach die einzureichenden Referenzstudien derart erstellt wer-
den müssen, dass sie das gesamte Online-Angebot aller vier Unterneh-
menseinheiten der SRG SSR abdecken, ergebe sich weder aus der ab-
schliessenden Aufzählung der Anforderungen unter ZK 3_03 (Anhang 4
des Pflichtenhefts), noch aus der Beschreibung im Pflichtenheft (vgl.
Ziff. 5.4 zum Zuschlagskriterium 3), welche ihrerseits auf die soeben er-
wähnte Aufzählung in Anhang 4 verweise. Aus diesen Vorgaben ergebe
sich klar und deutlich, dass in der Studie grundsätzlich Online-Angebote
(ZK 3_03 Ziffer 1) untersucht werden sollen und es sich hierbei um die On-
line-Angebote der SRG SSR (ZK 3_03 Ziffer 2) handeln müsse. Die von
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der Vergabestelle nunmehr vorgenommene Bewertung der Stichprobe be-
treffe einzig den ausgeschriebenen Dienstleistungsauftrag und sei ferner
nur bei dessen Beschreibung und Anforderungen ein Kriterium (Be-
schwerde, S. 13). Die vorgenommene nachträgliche Anpassung des Zu-
schlagskriteriums 3 sei rechtswidrig und verletze das Transparenzgebot
von Art. 21 Abs. 2 BöB. Die Beschwerdeführerin bezweifelt ausserdem,
dass das Angebot der Zuschlagsempfängerin kostentragende Preise ent-
hält (Beschwerde, S. 18 ff.). Aus der Tatsache, dass die von der Vergabe-
stelle veranschlagte Anzahl Stunden für das Projekt (rund 11'495 Stunden)
tendenziell auf die gemachten Erfahrungswerte durch die den Auftrag bis
anhin ausführende Zuschlagsempfängerin beruhten, schliesst die Be-
schwerdeführerin, dass die Zuschlagsempfängerin offenbar einen durch-
schnittlichen Stundenansatz von Fr. 60.– veranschlage. Da die Methodik
der Zuschlagsempfängerin wesentlich personalaufwändiger sei als die
mehr technologiebasierte Methodik der Beschwerdeführerin, bestehe be-
rechtigten Grund zur Annahme, dass die Zuschlagsempfängerin deutlich
unter Kosten offeriere und damit ein unzulässiges Unterangebot vorliege.
Dieser Umstand sei aus lauterkeitsrechtlicher Sicht zu beanstanden; es
müsse verhindert werden, dass Dienstleistungen der Universität Zürich mit
Steuergeldern quersubventioniert werden, um diese dann nicht kostende-
ckend am freien Markt anzubieten (Beschwerde, S. 20 ff.).
C.
Mit superprovisorischer Anordnung vom 17. Juni 2015 untersagte der In-
struktionsrichter bis zum Entscheid betreffend die Erteilung der aufschie-
benden Wirkung alle Vollzugsvorkehrungen, namentlich den Vertrags-
schluss mit der Zuschlagsempfängerin. Gleichzeitig wurde die Vergabe-
stelle – unter Zustellung der Beschwerde – ersucht, die vollständigen Akten
betreffend das in Frage stehende Vergabeverfahren einzureichen und zu
den prozessualen Anträgen der Beschwerdeführerin Stellung zu nehmen.
Der Vergabestelle wurden auch die Beilagen der Beschwerde zugestellt.
Der Zuschlagsempfängerin wurde mit Hinweis auf die Kostenfolgen freige-
stellt, ebenfalls eine Stellungnahme zu den prozessualen Anträgen einzu-
reichen, wobei ihr die Beschwerde einstweilen ohne Beilagen zugestellt
wurde.
D.
D.a Die Vergabestelle beantragt in ihrer Vernehmlassung vom 1. Juli 2015
die Abweisung des Antrags der Beschwerdeführerin auf Erteilung der auf-
schiebenden Wirkung. Die Prozessvoraussetzungen zur Anfechtung der
Zuschlagsverfügung werden von der Vergabestelle nicht bestritten. Die
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Seite 5
Vergabestelle macht auch nicht geltend, die Beschwerde sei offensichtlich
unbegründet (Vernehmlassung, Ziff. 2.2). In Bezug auf die Interessensab-
wägung macht die Vergabestelle geltend, die Einschätzung der Beschwer-
deführerin, wonach bei einer Nichterteilung der aufschiebenden Wirkung
einen Vertragsabschluss und ihr damit aufgrund des Vollzugs der von ihr
angefochtenen Verfügung im Falle eines Obsiegens einzig Schadenersatz-
forderungen möglich wären, müsse relativiert werden. Nach Angabe der
Vergabestelle spricht das öffentliche Interesse an einer raschen Umset-
zung des ausgeschriebenen Dienstleistungsauftrags mit Blick auf die kon-
zessionsrechtlichen Vorgaben und der entsprechenden Aufsichtsfunktion
der Vergabestelle gegen die Erteilung der aufschiebenden Wirkung. So
würden beim BAKOM Vorarbeiten zu einem Bericht zum Service Public im
Medienbereich, welcher im Sommer 2016 vom Bundesrat verabschiedet
und anschliessend dem Parlament vorgelegt werden wird und an welchem
nach dem jüngsten Abstimmungsergebnis zur Einführung einer Haushalts-
abgabe für Radio und Fernsehen ein grosses öffentliches Interesse be-
stehe. Weiter werde zum gleichen Thema bereits per Ende 2015 ein sol-
cher Bericht der eidgenössischen Medienkommission erwartet. Aufgrund
der u.a. auch medienpolitisch umstrittenen Onlineangebote der SRG seien
möglichst aktuelle wissenschaftliche Grundlagenanalysen in diesem Be-
reich – u.a. für die zu erwartende parlamentarische Diskussion – von hoher
Bedeutung. Würde die aufschiebende Wirkung erteilt, würde eine wissen-
schaftliche Analyse der SRG-Onlineangebote für das Jahr 2015 obsolet
und dem Parlament könnten in der Folge keine aktuellen Daten präsentiert
werden. Das öffentliche Interesse an einer möglichst zeitnahen Umsetzung
des Zuschlagsentscheides überwiege demnach. Weiter sei zu berücksich-
tigen, dass der vorliegende Zuschlag einzig den Dienstleistungsauftrag für
das Jahr 2015 zusichere, während die weiteren Analysen als Optionen zu-
gesichert werden. Damit erweise sich die Gewährung der aufschiebenden
Wirkung als nicht verhältnismässig und die Nicht-Gewährung für die Be-
schwerdeführerin als zumutbar.
D.b Gleichzeitig mit der Vernehmlassung vom 1. Juli 2015 reichte die
Vergabestelle die Verfahrensakten (jeweils in einer geschwärzten und un-
geschwärzten Version) ein.
E.
E.a Mit Verfügung vom 1. Juli 2015 wurde der Beschwerdeführerin unter
Hinweis darauf, dass im Zwischenverfahren zur aufschiebenden Wirkung
grundsätzlich kein zweiter Schriftenwechsel angeordnet werde, die Gele-
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genheit eingeräumt, Stellung zu nehmen in Bezug auf die in der Vernehm-
lassung der Vergabestelle vom 1. Juli 2015 (vorab per Fax) vorgenommene
Interessensabwägung bzw. die geltend gemachte Dringlichkeit.
E.b Mit Verfügung vom 2. Juli 2015 wurden die Vorakten der Beschwerde-
führerin in teilweise geschwärzter Form zugestellt.
F.
Mit Eingabe vom 6. Juli 2015 (vorab per Fax) replizierte die Beschwerde-
führerin zur Argumentation der Vergabestelle bezüglich Dringlichkeit und
Interessensabwägung. Sie macht insbesondere geltend, die von der
Vergabestelle behauptete zeitliche Dringlichkeit habe diese selbst zu ver-
antworten, da sie den in Frage stehenden Auftrag erst im Januar 2015 aus-
geschrieben habe.
G.
Mit Verfügung vom 7. Juli 2015 wurde der Schriftenwechsel im Zwischen-
verfahren zur aufschiebenden Wirkung geschlossen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gegen Verfügungen über den Zuschlag oder den Ausschluss in Verga-
beverfahren steht die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht offen
(Art. 27 Abs. 1 i. V. m. Art. 29 Bst. a und d des Bundesgesetzes vom 16.
Dezember 1994 über das öffentliche Beschaffungswesen, BöB, SR
172.056.1). Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet auch über Gesu-
che um Erteilung der aufschiebenden Wirkung (Art. 28 Abs. 2 BöB).
1.2 Für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht sind die Vor-
schriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968
(VwVG, SR 172.021) massgebend, soweit das BöB und das Verwaltungs-
gerichtsgesetz vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) nichts anderes be-
stimmen (Art. 26 Abs. 1 BöB und Art. 37 VGG). Gemäss Art. 31 BöB kann
die Unangemessenheit vor Bundesverwaltungsgericht nicht gerügt wer-
den.
1.3 Das BöB erfasst nur Beschaffungen, welche dem GATT/WTO-Überein-
kommen vom 15. April 1994 über das öffentliche Beschaffungswesen
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Seite 7
(Government Procurement Agreement [GPA, SR 0.632.231.422]) unter-
stellt sind (BVGE 2008/48 E. 2.1 mit Hinweisen). Es ist anwendbar, wenn
die Auftraggeberin dem Gesetz untersteht (Art. 2 Abs. 1 BöB), wenn der
Beschaffungsgegenstand sachlich erfasst wird (Art. 5 BöB), der geschätzte
Wert des zu vergebenden öffentlichen Auftrages den entsprechenden
Schwellenwert von Art. 6 Abs. 1 BöB erreicht und keiner der Ausnahmetat-
bestände von Art. 3 BöB gegeben ist.
1.4 Die Vergabestelle ist als Bundesamt Teil der allgemeinen Bundesver-
waltung und untersteht damit dem BöB (Art. 2 Abs. 1 Bst. a BöB; vgl. An-
hang 1 Annex 1 zum GPA).
1.5 Die Vergabestelle geht in Ziffer 1.8 der Ausschreibung vom 28. Januar
2015 von einem Dienstleistungsauftrag aus. Nach Art. 5 Abs. 1 Bst. b BöB
bedeutet der Begriff "Dienstleistungsauftrag" einen Vertrag zwischen der
Auftraggeberin und einem Anbieter oder einer Anbieterin über die Erbrin-
gung einer Dienstleistung nach Anhang 1 Annex 4 des GPA bzw. Anhang
1a zur VöB. Hierfür wiederum massgeblich ist die Zentrale Produkteklassi-
fikation der Vereinten Nationen (CPCprov; Urteil des BVGer B-1773/2006
vom 25. September 2008, auszugsweise publiziert in BVGE 2008/48,
E. 3). Die Ausschreibung ordnet die Beschaffung der Common Procure-
ment Vocabulary-Referenznummer 79300000 "Markt- und Wirtschaftsfor-
schung; Umfragen und Statistiken" zu. Diese entspricht prima facie einer
der Gruppe 864 ("Market research and public opinion polling services") zu-
zuordnender Dienstleistung, welche vom Anhang I Annex 4 zum GPA bzw.
vom Anhang 1a zur VöB erfasst wird. Demnach fällt die Dienstleistung
prima facie in den sachlichen Anwendungsbereich des BöB (vgl. zum Gan-
zen MARTIN BEYELER, Der Geltungsanspruch des Vergaberechts, Zü-
rich/Basel/Genf 2012, Rz. 1059 und 1131 ff.), womit jedenfalls nicht gesagt
werden kann, dass auf die Beschwerde aller Wahrscheinlichkeit nach man-
gels Anwendbarkeit des BöB nicht eingetreten werden kann. Die Vergabe-
stelle macht denn auch nicht geltend, dass die nachgefragte Dienstleistung
dem BöB nicht untersteht. Weiter überschreitet der Preis des berücksich-
tigten Angebots von Fr. 688'188.– zweifelsfrei den für Dienstleistungsauf-
träge gemäss Art. 6 Abs. 1 Bst. b BöB i.V. mit Art. 1 Bst. b der Verordnung
des WBF über die Anpassung der Schwellenwerte im öffentlichen Beschaf-
fungswesen für die Jahre 2014 und 2015 (SR 172.056.12) geltenden
Schwellenwert von Fr. 230'00.–. Demzufolge fällt die Beschaffung in casu
in den Anwendungsbereich des Bundesgesetzes über das öffentliche Be-
schaffungswesen, wovon im Übrigen auch die Vergabestelle ausgeht. Aus-
nahmen im Sinne von Art. 3 BöB sind nicht gegeben.
B-3797/2015
Seite 8
1.6 Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vergabestelle teilge-
nommen (Art. 48 Abs. 1 Bst. a VwVG) und ist durch die angefochtene Ver-
fügung – der Zuschlag wurde einer Mitbewerberin erteilt – besonders be-
rührt (Art. 48 Abs. 1 Bst. b VwVG). Die Beschwerdeführerin beantragt, es
sei der am 26. Mai 2015 publizierte Zuschlag aufzuheben und ihr selbst zu
erteilen; eventualiter sei die Sache mit Weisungen entsprechend den An-
trägen der Beschwerdeführerin zur Neubeurteilung an die Vergabestelle
zurückzuweisen. Die Beschwerdeführerin rangiert an zweiter (und zugleich
letzter) Stelle. Demnach würde ihr die Aufhebung der Zuschlagsverfügung
die Möglichkeit geben, selbst den Zuschlag zu erhalten. Aufgrund dessen
hat die Beschwerdeführerin ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhe-
bung der angefochtenen Verfügung (Art. 48 Abs. 1 Bst. c VwVG), welches
nach wie vor aktuell und praktisch ist (vgl. zum Ganzen BGE 141 II 14 E.
4.4 sowie das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-4288/2014 vom 25.
März 2015 E. 2.3 mit Hinweisen).
1.7 Frist (Art. 30 BöB) und Form (Art. 52 Abs. 1 VwVG) der Beschwerde
sind gewahrt. Der Kostenvorschuss wurde fristgerecht bezahlt (Art. 63 Abs.
4 VwVG).
1.8 Über das Begehren um Erteilung der aufschiebenden Wirkung im Rah-
men der Anfechtung eines Zuschlags entscheidet das Bundesverwaltungs-
gericht gemäss ständiger Praxis in Dreierbesetzung (Zwischenentscheid
des BVGer B-3402/2009 vom 2. Juli 2009, auszugsweise publiziert in
BVGE 2009/19, E. 1.2 mit Hinweisen).
2.
2.1 Gegenstand des vorliegenden Zwischenentscheids bildet der Antrag
auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung. Im Unterschied zu Art. 55
Abs. 1 VwVG sieht Art. 28 Abs. 1 BöB vor, dass der Beschwerde von Ge-
setzes wegen keine aufschiebende Wirkung zukommt. Demnach kann
diese vom Bundesverwaltungsgericht nur auf Gesuch hin erteilt werden
(Art. 28 Abs. 2 BöB). Vorliegend enthält die Beschwerde ein entsprechen-
des Begehren.
2.2 Das BöB nennt keine Kriterien, welche für die Frage der Gewährung
oder Verweigerung der aufschiebenden Wirkung zu berücksichtigen sind.
Es können indes die Grundsätze übernommen werden, die Rechtspre-
chung und Lehre zur Anwendung von Art. 55 VwVG entwickelt haben. Da-
nach ist anhand einer Interessenabwägung zu prüfen, ob die Gründe, die
für eine sofortige Vollstreckbarkeit sprechen, gewichtiger sind als jene, die
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Seite 9
für die gegenteilige Lösung angeführt werden können (BGE 129 II 286
E. 3; Zwischenentscheid des BVGer B-6837/2010 vom 16. November 2010
E. 2.1 mit Hinweisen). Dass der Gesetzgeber im BöB den Suspensiveffekt
in Abweichung zum VwVG nicht von Gesetzes wegen gewährte, zeigt,
dass er sich der Bedeutung dieser Anordnung im Submissionsrecht be-
wusst war und eine individuelle Prüfung dieser Frage als notwendig erach-
tete, nicht aber, dass er diesen nur ausnahmsweise gewährt haben wollte
(vgl. zum Ganzen den Zwischenentscheid des BVGer B-3402/2009 vom 2.
Juli 2009, auszugsweise publiziert in BVGE 2009/19, E. 2.1 mit Hinweisen).
2.3 Liegt ein Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung vor, so ist
im Sinne einer prima facie-Würdigung der materiellen Rechtslage in einem
ersten Schritt zu prüfen, ob aufgrund der vorliegenden Akten davon auszu-
gehen ist, dass die Beschwerde offensichtlich unbegründet ist. Ist dies der
Fall, ist die aufschiebende Wirkung von vornherein nicht zu gewähren.
Werden der Beschwerde hingegen Erfolgschancen zuerkannt oder beste-
hen darüber Zweifel, so ist über das Begehren um aufschiebende Wirkung
aufgrund der erwähnten Interessenabwägung zu befinden. In die Abwä-
gung einzubeziehen sind nach der ständigen Praxis der Eidgenössischen
Rekurskommission für das öffentliche Beschaffungswesen (BRK), die sich
das Bundesverwaltungsgericht mit dem Entscheid BVGE 2007/13 (E. 2.2)
im Grundsatz zu eigen gemacht hat, einerseits die Interessen der Be-
schwerdeführerin an der Aufrechterhaltung der Möglichkeit, den Zuschlag
zu erhalten, wobei zugleich ein gewichtiges öffentliches Interesse an der
Gewährung effektiven Rechtsschutzes besteht (Zwischenentscheid des
BVGer B-6177/2008 vom 20. Oktober 2008 E. 2). Diesen gegenüber ste-
hen die öffentlichen Interessen, die die Auftraggeberin wahrzunehmen hat.
So wird in der GATT-Botschaft 2 vom 19. September 1994 namentlich fest-
gehalten, gegen den automatischen Suspensiveffekt spreche die Gefahr
von Verzögerungen und erheblichen Mehrkosten (BBl 1994 IV 950 ff., ins-
bes. S. 1197; vgl. auch S. 1199; vgl. zum Ganzen den Zwischenentscheid
des BVGer B-3402/2009 vom 2. Juli 2009, auszugsweise publiziert in
BVGE 2009/19, E. 2.1). Entsprechend hält das Bundesgericht im Rahmen
der Auslegung von Art. 17 Abs. 2 der Interkantonalen Vereinbarung über
das öffentliche Beschaffungswesen vom 15. März 2001 (IVöB) fest, dass
dem öffentlichen Interesse an einer möglichst raschen Umsetzung des
Vergabeentscheides von vornherein ein erhebliches Gewicht zukommt (Ur-
teil des BGer 2P.103/2006 vom 29. Mai 2006 E. 4.2.1 mit Hinweisen; in
diesem Sinne auch BVGE 2008/7 E. 3.3). Auch allfällige Interessen Dritter,
namentlich der übrigen an einem Beschaffungsgeschäft Beteiligten, sind
nach der ständigen Praxis zu berücksichtigen. Ausgangspunkt muss dabei
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Seite 10
– insbesondere auch in Anbetracht der Zielsetzung von Art. XX Ziff. 2 und
7 Bst. a GPA – die Gewährung eines effektiven Rechtsschutzes und die
Verhinderung von Zuständen sein, welche das Rechtsmittel illusorisch wer-
den lassen (BVGE 2007/13 E. 2.2 mit Hinweisen).
3.
In einem ersten Schritt ist im Sinne einer prima facie-Würdigung zu prüfen,
ob sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet erweist, bzw. ob ein
Grund besteht wonach aller Voraussicht nach auf die Beschwerde nicht
eingetreten werden kann (GALLI/MOSER/LANG/STEINER, a.a.O., Rz. 1342).
Die Beschwerdeführerin rügt unter anderem, die Vergabestelle sei vom Be-
wertungssystem gemäss Ausschreibung abgewichen. Indem die Vergabe-
stelle nachträglich ein Subkriterium, welches in der Ausschreibung nicht
vorgeschrieben worden sei, eingeführt bzw. ein Zuschlagskriterium in un-
zulässiger Weise abgeändert habe, habe sie gegen den Grundsatz der
Transparenz verstossen. Die Vergabestelle selber erkennt in den Rügen
der Beschwerdeführerin gemäss Ziffer 2.2 ihrer Vernehmlassung vom 1.
Juli 2015 weder eine offensichtliche Unbegründetheit der Beschwerde,
noch liegt ihrer Ansicht nach ein Grund vor, welcher voraussichtlich ein
Nichteintreten zur Folge haben wird. Damit unterzieht sich die Vergabe-
stelle in Bezug auf die prima facie-Würdigung im Ergebnis richtigerweise
der Beurteilung durch die Beschwerdeführerin.
4.
4.1 Nachdem festgestellt wurde, dass die Beschwerde nicht offensichtlich
unbegründet ist, sind die sich gegenüberstehenden Interessen der Be-
schwerdeführerin und der Vergabestelle sowie der Zuschlagsempfängerin
abzuwägen (vgl. dazu E. 2.3 hiervor).
4.2 Nach Angabe der Vergabestelle ist das öffentliche Interesse an einer
raschen Umsetzung des Zuschlagentscheids mit Blick auf die konzessi-
onsrechtlichen Vorgaben und der entsprechenden Aufsichtsfunktion der
Vergabestelle als hoch zu gewichten (Vernehmlassung, Ziff. 2.3.3, S. 3).
So würden bei ihr Vorarbeiten zu einem Bericht zum Service public im Me-
dienbereich laufen, welcher im Sommer 2016 vom Bundesrat verabschie-
det und anschliessend dem Parlament vorgelegt werden soll. An diesem
Bericht bestehe nach dem jüngsten Abstimmungsergebnis zur Einführung
einer Haushaltsabgabe für Radio und Fernsehen ein grosses öffentliches
Interesse. Zum gleichen Thema werde zudem per Ende 2015 ein Bericht
der eidgenössischen Medienkommission erwartet. Darin dürfte insbeson-
dere auch auf die medienpolitisch umstrittenen Onlineangebote der SRG
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Seite 11
eingegangen werden, weshalb möglichst aktuelle wissenschaftliche
Grundlagenanalysen in diesem Bereich – u.a. für die zu erwartende parla-
mentarische Diskussion – von hoher Bedeutung seien (Vernehmlassung,
Ziff. 2.3.3, S. 4). Die Vergabestelle ist der Ansicht, dass die Erteilung der
aufschiebenden Wirkung die wissenschaftliche Analyse der SRG-Online-
angebote für das Jahr 2015 obsolet machen würde. In der Folge könnten
dem Parlament und der Öffentlichkeit im Rahmen dieses Service public-
Berichts sowie in der parlamentarischen Debatte keine aktuellen Daten
vorgelegt werden. Schliesslich werde das Onlineangebot der SRG seit
Herbst 2013 über ein vierteljährliches Konformitätsmonitoring überprüft
(Vernehmlassung, Ziff. 2.3.3, S. 4). Eine aufschiebende Wirkung hätte den
Unterbruch dieser Beobachtungen zur Folge, was wiederum eine umfas-
sende Aufsicht der Vergabestelle über dieses konzessionsrechtlich gere-
gelte Angebot für das Jahr 2015 praktisch verunmöglichen würde (Ver-
nehmlassung, Ziff. 2.3.3, S. 4). Das öffentliche Interesse an einer möglichst
zeitnahen Umsetzung des Zuschlagsentscheides überwiege demnach.
4.3 Die Beschwerdeführerin bringt dagegen vor, die Vergabestelle habe die
behauptete zeitliche Dringlichkeit alleine zu verantworten (Replik, Rz. 15,
S. 5). Dass sie den Auftrag für eine jährlich wiederkehrende Analyse des
SRG-Onlineangebots erst im Januar 2015 für dasselbe Jahr ausgeschrie-
ben habe, liege in ihrer Verantwortung. Durch diese späte Ausschreibung
habe die Vergabestelle das von ihr nun ins Feld geführte öffentliche Inte-
resse selber missachtet (Replik, Rz. 17, S. 6). Damit bestreitet die Be-
schwerdeführerin das Vorliegen einer zeitlichen Dringlichkeit und macht
zugleich geltend, die Vergabestelle könne sich auf eine allfällige Dringlich-
keit aufgrund ihres Verhaltens nicht berufen (Replik, Ziff. 2, S. 6 ff.). Weiter
würden die von der Vergabestelle vorgebrachten Berichte an den Bundes-
rat und der Bericht der Medienkommission nicht vom ausgeschriebenen
Dienstleistungsauftrag abhängen (Replik, Rz. 21-23). Die Vergabestelle
bringe in deren Zusammenhang eine durch die Abstimmung vom 14. Juni
2015 entstandene Diskussion als öffentliches Interesse ins Spiel und ver-
kenne dabei, dass es sich beim ausgeschriebenen Dienstleistungsauftrag
gemäss Pflichtenheft einzig um die Überprüfung der Konzessionskonfor-
mität der Online-Angebote der SRG SSR handelt (Pflichtenheft, Kap. 3.1
und 3.2). Der Dienstleistungsauftrag sei demnach eine rein regulatorische
Aufsichts- bzw. Kontrollstudie und insbesondere keine Grundlagenstudie,
die einen inhaltlichen Beitrag zur zukünftigen Ausgestaltung des Service
public liefern soll (Replik, Rz. 21, S. 7). Ausserdem sei die Einhaltung der
Konzession ein von anderen Themen gänzlich losgelöste Frage und stelle
B-3797/2015
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sich zu jedem Zeitpunkt gleich dringlich, ungeachtet der politischen Diskus-
sionen (Replik, Rz. 23). Auch sei das nunmehr vorgebrachte vierteljährli-
che Monitoring weder Teil der Ausschreibungsgegenstandes, noch Vor-
gabe im Rahmen der Ausschreibung und könne daher nicht zur Begrün-
dung herangezogen werden (Replik, Rz. 24 f.). Vielmehr würden die Vor-
bringen der Vergabestelle darauf hindeuten, dass dieses Monitoring, wel-
ches die Zuschlagsempfängerin offenbar seit Herbst 2013 für die Vergabe-
stelle durchführe, ein verstecktes, einmal mehr ein nicht kommuniziertes
Zuschlagskriterium bilde (Replik, Rz. 25). Schliesslich verhindere die Ertei-
lung der aufschiebenden Wirkung die Durchführung des ausgeschriebenen
Grundauftrages, nämlich die Studie 2015, zu einem späteren Zeitpunkt
nicht. Anders als die Vergabestelle dies vorgebe, werde die Studie dadurch
nicht obsolet (Replik, Rz. 26 f.). Wohl seien allenfalls kleinere methodische
Konzessionen zu machen, doch würden sich Daten aus dem Jahr 2015
auch noch später analysieren lassen. Ausserdem sei anzunehmen, dass
diese methodischen Konzessionen von der Vergabestelle aufgrund der
späten Ausschreibung so oder so in Kauf genommen werden müsse und
daher von ihr selbst zu verantworten seien (Replik, Rz. 27). Diese metho-
dischen Nachteile, so sie denn überhaupt welche seien, würden es nicht
rechtfertigen, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu verweigern
(Replik, Rz. 27-29).
4.4 Die Vergabestelle stützt ihre Argumentation zur Dringlichkeit vor allem
auf die laufende politische Diskussion, ihre Aufsichtspflicht sowie ihre Frist,
dem Bundesrat per Mitte 2016 einen Bericht vorlegen zu müssen, der sich
u.a. auf die mit dem Dienstleistungsauftrag gewonnen Analysen stütze. Zur
terminlichen politischen Planung ist grundsätzlich festzuhalten, dass dieser
allein, ohne dass etwa nicht hinnehmbare finanzielle Folgeschäden geltend
gemacht würden, regelmässig nicht der Gehalt eines überwiegenden öf-
fentlichen Interesses zukommt (Zwischenentscheid des BVGer
B-1600/2014 vom 2. Juni 2014 E. 6.2). Die Vergabestelle macht jedenfalls
nicht geltend, eine Verzögerung der Arbeiten habe auch erhebliche finan-
zielle Folgeschäden zur Folge. Es ist der Beschwerdeführerin daher dahin-
gehend zuzustimmen (Replik, Rz. 15 und 18), dass die Vergabestelle eine
allfällige Beschwerde gegen die Ausschreibung oder den Zuschlag in die
Planung ihrer Ausschreibung einzubeziehen hat; die entstandene Dring-
lichkeit ist durch die späte Ausschreibung im Januar 2015 zumindest teil-
weise selbstverschuldet (Zwischenentscheide des BVGer B-4958/2013
vom 23. Oktober 2013 E. 5.3, B-4825/2012 vom 15. November 2012 E 7.4,
B-1470/2010 vom 18. Mai 2010 E. 6.3; GALLI/MOSER/LANG/STEINER,
B-3797/2015
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a.a.O., Rz. 1328 mit Hinweisen). Da diese Analysen nicht neu sondern be-
reits seit längerem durchgeführt werden, handelt es sich beim nunmehr
ausgeschriebenen Auftrag nicht um ein Novum für die Vergabestelle und
die Planung der Ausschreibung hätte zweifelsohne zeitlich optimaler ange-
setzt werden können. Allerdings kann daraus nicht bereits geschlossen
werden, eine zeitliche Dringlichkeit bestünde damit gar nicht. Wie die Be-
schwerdeführerin selber auch ausführt, besteht an der Einhaltung der Kon-
zessionsbestimmungen und damit ebenso an der Analyse des Onlinean-
gebotes der SRG SSR ein öffentliches Interesse (Replik, Rz. 28). Entspre-
chend besteht an einer möglichst unterbruchsfreien Datenanalyse – und
damit an der Ausführung der ausgeschriebenen Grundleistung (Studie
2015) – ein erhebliches öffentliches Interesse, was die Beschwerdeführerin
im Grundsatz auch nicht bestreitet (Replik, Rz. 27). Wohl sind die Daten
für das Jahr 2015 mit entsprechendem Aufwand auch zu einem späteren
Zeitpunkt erheb- und auswertbar, wie die Beschwerdeführerin ausführt.
Dennoch ist die aktuelle politische Diskussion derart, dass die von der
Vergabestelle angeführten Berichte zuhanden des Bundesrates und des
Parlamentes sich gerade deswegen auf möglichst aktuelle Analysen stüt-
zen sollten. Dabei spielt es vorliegend keine Rolle, dass dieser Bericht nicht
Teil der Ausschreibung ist: Er wird sich – so die Vergabestelle (Vernehm-
lassung, Ziff. 2.3.3, S. 3) – mitunter auf die vom ausgeschriebenen Dienst-
leistungsauftrag verwerteten Analysen stützen. Würde die Analyse erst ver-
spätet durchgeführt werden, wäre der Zeitrahmen (Verabschiedung des
Berichts durch den Bundesrat Mitte 2016) kaum einhaltbar. Damit besteht
ein erhebliches öffentliches Interesse daran, die in Frage stehenden
Dienstleistungen in Bezug auf das Jahr 2015 zeitnah zu beziehen.
4.5 Nun setzt sich der Inhalt des ausgeschriebenen Dienstleistungsauftra-
ges vorliegend aus einem Grundauftrag für das Jahr 2015 sowie einer Op-
tion auf die Durchführung weiterer analoger Folgeaufträge für die Jahre
2016 bis 2018 zusammen (vgl. Pflichtenheft, Kap. 3.6). Angesichts dieser
Ausgangslage führt die Vergabestelle aus, sei die Gewährung der auf-
schiebenden Wirkung kein verhältnismässiges Mittel, da die optionalen
Folgeaufträge der Beschwerdeführerin auch bei Nichterteilung der auf-
schiebenden Wirkung offen stünden. Aufgrund des hängigen Beschwerde-
verfahrens würde die Vergabestelle nämlich bei Nichterteilung der auf-
schiebenden Wirkung einen entsprechenden Vorbehalt in die Vertragsbe-
stimmungen zum Grundauftrag aufnehmen (Vernehmlassung, Ziff. 2.3.4,
S. 4). Dem entgegnet die Beschwerdeführerin, dass das Optionsrecht ge-
mäss Kap. 3.5 des Pflichtenhefts nicht als "Zückerchen" zu verstehen sei:
B-3797/2015
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Im Gegenteil, dessen Eintrittswahrscheinlichkeit sei als hoch einzuschät-
zen (Replik, Rz. 11, S. 4 mit Hinweis auf Kap. 3.5 des Pflichtenhefts). Ent-
sprechend sei die Erteilung der aufschiebenden Wirkung verhältnismässig.
4.6 Hierzu ist vorab festzustellen, dass Produkte oder Dienstleistungen, in
Bezug auf welche dauernder oder regelmässiger Bedarf besteht, für die
Vergabestelle oft unverzichtbar sind (Zwischenentscheid des BVGer B-
562/2015 vom 21. April 2015 E. 6.2). In diesem Fall können der Grundsatz
der Verhältnismässigkeit und die Interessenlage es unter Umständen
rechtfertigen, einen spezifischen Teilbereich von der Gewährung der auf-
schiebenden Wirkung auszunehmen (GALLI/MOSER/LANG/STEINER, a.a.O.,
Rz. 1342, S. 675). Allerdings kann ein Vertragsabschluss mit der Zu-
schlagsempfängerin nur insoweit in Betracht kommen, als ihm keinerlei
präjudizielle Wirkung mit Bezug auf eine definitive Vergabe für den Rest
des Auftrages zukommt (Zwischenentscheid des BVGer B-562/2015 vom
21. April 2015 E. 6.2; GALLI/MOSER/LANG/STEINER, a.a.O., Rz. 1342,
S. 675). In diesem Sinne ist zwischen dem Bau eines Tunnels, den man
nur stoppen oder erlauben kann, und regelmässig nachgefragten Dienst-
leistungen und Produkten – wie etwa Monitore für die Arbeitsplätze der An-
gestellten des Bundes – zu unterscheiden (vgl. hierzu die Zwischenent-
scheide des BVGer B-562/2015 vom 21. April 2015 E. 6.2 und B-
3526/2013 vom 16. August 2013 E. 3.3).
4.7
4.7.1 Während die Beschwerdeführerin festhält, dass sich an ihrer Rechts-
stellung nichts ändere, wenn die Vergabestelle aufgrund des andauernden
Beschwerdeverfahrens einen Vorbehalt in die Vertragsbestimmungen mit
der Zuschlagsempfängerin aufnehmen würde (Replik, Rz. 30 f.), kann aus
der Argumentation der Vergabestelle der Umkehrschluss gezogen werden,
dass diese die Nichterteilung der aufschiebenden Wirkung in erster Linie
bezüglich des Grundauftrages beantragt (Vernehmlassung, Ziff. 2.3.4 und
2.3.5). Angesichts dessen, dass die Beschwerdeführerin insbesondere we-
gen der hohen Eintrittswahrscheinlichkeit der Option ein erhebliches Inte-
resse daran hat, den Vertragsschluss zwischen der Vergabestelle und der
Zuschlagsempfängerin zu verhindern, stellt sich also die Frage, ob nicht
einzig der Grundauftrag, für welchen die Interessensabwägung zugunsten
der Vergabestelle fällt (vgl. E. 4.4. hiervor), von der Gewährung der auf-
schiebenden Wirkung auszunehmen ist.
4.7.2 Wie die Beschwerdeführerin zu Recht ausführt, geht bereits aus dem
Pflichtenheft hervor, dass die Eintrittswahrscheinlichkeit der Option als
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sehr hoch einzustufen ist (Pflichtenheft, Kap. 3.5, S. 8). Entsprechend sind
die Anbieter verpflichtet gewesen, zwingend die Optionen mitanzubieten
(Pflichtenheft, Kap. 3.5, S. 8). Weiter macht eine Aufteilung in Grundauf-
trag und Option für die Vergabestelle eigentlich nur Sinn, wenn diese als
Mittel eingesetzt wird, um sich im Falle einer Schlechterfüllung rasch und
ohne Komplikationen von der Ausführenden lösen zu können. Dies alles
spricht dafür, dass selbst wenn die Vergabestelle – wie von ihr angegeben
(Vernehmlassung, Ziff. 2.3.4) – in den Vertrag zum Grundauftrag einen Vor-
behalt einbaut, aufgrund dieser hohen Eintrittswahrscheinlichkeit anzuneh-
men ist, dass die Zuschlagsempfängerin, welche ohnehin die bis anhin (zu-
mindest teilweise) ausführende Dienstleistungserbringerin ist, nach der
Konzeption der Vergabestelle auch die Optionen ausführen können soll.
Da die Beschwerdeführerin bei Vertragsabschluss zwischen Vergabestelle
und Zuschlagsempfängerin lediglich die Möglichkeit hat, Schadenersatz für
die in Zusammenhang mit dem Vergabeverfahren getätigten Aufwendun-
gen zu verlangen (Zwischenentscheid des BVGer B-4852/2012 vom 15.
November 2012 E. 7.4; GALLI/MOSER/LANG/STEINER, a.a.O., Rz. 1325),
überwiegt das öffentliche Interesse der Vergabestelle einzig in Bezug auf
den Grundauftrag, nicht aber in Bezug auf die gesamte Ausschreibung,
d.h. Grundauftrag und Option. Andererseits rückt der mehrjährige Leis-
tungshorizont die vorliegende Vergabe auch in die Nähe einer dauernd
nachgefragten Leistung im in Erwägung 4.6 hiervor beschriebenen Sinne,
sodass die zumindest teilweise selbstverschuldete Dringlichkeit dem teil-
weisen Entzug der aufschiebenden Wirkung anders als von der Beschwer-
deführerin dargelegt nicht entgegensteht.
4.7.3 Die Erteilung der aufschiebenden Wirkung beschränkt auf die Option
erweist sich ausserdem als verhältnismässig, da der Vertragsabschluss
zwischen Zuschlagsempfängerin und Vergabestelle damit wirklich nur auf
den Grundauftrag beschränkt wird. Wohl steht der Beschwerdeführerin da-
mit bei einer allfälligen Gutheissung ihrer Beschwerde in Bezug auf den
Grundauftrag einzig das negative Interesse zu, doch ist ihr dies mit Blick
auf die Gewährung der aufschiebenden Wirkung für die Option zuzumuten.
Auch für die Vergabestelle erweist sich diese Lösung als verhältnismässig,
da ihr dies die Ausführung des Grundauftrages im erwünschten Zeitrahmen
ermöglicht.
4.8 Die Interessenabwägung fällt nach dem Gesagten in Bezug auf die
Grundleistung (d.h. die Studie zum Jahr 2015) zugunsten der Vergabe-
stelle und bezüglich der Optionen (d.h. die Folgestudien der Jahre 2016-
2018) zugunsten der Beschwerdeführerin aus. Damit ist dem Gesuch der
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Seite 16
Beschwerdeführerin um Erteilung der aufschiebenden Wirkung teilweise
zu entsprechen. Die durch die separate Vergabe der Aufträge allenfalls ent-
stehenden Mehrkosten nimmt die Vergabestelle billigend in Kauf.
5.
In Bezug auf die Akteneinsicht ist festzuhalten, dass der Beschwerdefüh-
rerin mit Verfügung vom 2. Juli 2015 die Vorakten in teilweise geschwärzter
Form zugestellt worden sind. Davon hat die Beschwerdeführerin Kenntnis
genommen (Replik, Rz. 33). Während sie im vorliegenden Zwischenver-
fahren keine weitergehende Einsicht in die Akten beantragt, behält sich die
Beschwerdeführerin entsprechende Anträge im Hauptverfahren vor. Dies
namentlich mit Blick auf den Umstand, dass sie die Unterlagen zur Kosten-
struktur der Offerte der Zuschlagsempfängerin für die im vorliegenden Zu-
sammenhang zu treffenden Interessenabwägung nicht benötigt (Replik,
Rz. 33 f.). Diese Anträge entsprechen der angezeigten Prozessdisziplin,
wonach die Akteneinsicht mit Blick auf das für das Zwischenverfahren be-
treffend die Erteilung der aufschiebenden Wirkung geltende qualifizierte
Beschleunigungsgebot teilweise ins Hauptverfahren verschoben werden
kann (GALLI/MOSER/LANG/STEINER, a.a.O., Rz. 1371). Instruktionsrichterli-
che Anordnungen zur Akteneinsicht im Hauptverfahren bleiben vorbehal-
ten und werden mit separater Verfügung getroffen.
6.
Über die Kosten- und Entschädigungsfolgen dieses Zwischenentscheids
ist mit dem Entscheid in der Hauptsache zu befinden.
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Demnach verfügt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
1.1 Dem Antrag der Beschwerdeführerin vom 15. Juni 2015 um Erteilung
der aufschiebenden Wirkung wird teilweise entsprochen.
1.2 Der Beschwerde vom 15. Juni 2015 wird die aufschiebende Wirkung in
Bezug auf die Gegenstand der Option bildenden Studien für die Jahre 2016
bis 2018 gewährt.
1.3 Weitergehend, d.h. in Bezug auf die Grundleistung des ausgeschriebe-
nen Dienstleistungsauftrages für das Jahr 2015, wird der Antrag abgewie-
sen.
2.
Anordnungen betreffend die Akteneinsicht und den Schriftenwechsel im
Hauptverfahren erfolgen mit separater Verfügung.
3.
Über die Kostenfolgen des vorliegenden Zwischenentscheids wird mit dem
Endentscheid befunden.
4.
Diese Verfügung geht an:
– die Beschwerdeführerin (Rechtsvertreterin; Gerichtsurkunde, vorab in
elektronischer Form)
– die Vergabestelle (Ref-Nr. SIMAP-Projekt-ID 122001;
Gerichtsurkunde, vorab in elektronischer Form)
– die Zuschlagsempfängerin (Einschreiben, vorab in elektronischer
Form)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Marc Steiner Sabine Büttler
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Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange-
legenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechts-
schrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren
Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Be-
schwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
Versand: 13. Juli 2015