- B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Entscheid aufgehoben durch BGer mit
Urteil vom 19.03.2020 (2C_1056/2018)
Abteilung II
B-3812/2016
Ur t e i l vom 2 2 . Ok t o be r 2 0 1 8
Besetzung
Richter David Aschmann (Vorsitz),
Richterin Maria Amgwerd, Richter Marc Steiner,
Gerichtsschreiberin Agnieszka Taberska.
Parteien
Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft SRG,
Generaldirektion l Generalsekretariat, Rechtsdienst,
Giacomettistrasse 1, Postfach 570, 3000 Bern 31,
Beschwerdeführerin A und Beschwerdegegnerin B,
gegen
SWISSPERFORM,
Gesellschaft für Leistungsschutzrechte,
Kasernenstrasse 23, Postfach 1868, 8021 Zürich,
vertreten durch Rechtsanwalt PD Dr. iur. Ernst Brem,
Im Langacher 21, Postfach 10, 8805 Richterswil,
Beschwerdeführerin B und Beschwerdegegnerin A,
Eidgenössische Schiedskommission für die Verwertung
von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten,
Bundesrain 20, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Tarif A Fernsehen (Swissperform) [2014-2017];
Beschluss vom 18. Dezember 2015.
B-3812/2016
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a Mit Gesuch vom 18. Juni 2013 reichte die Beschwerdeführerin B der
Vorinstanz einen "Tarif A Fernsehen (Swissperform) über die Verwendung
von im Handel erhältlichen Tonträgern und Tonbildträgern durch die
Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG) zu Sendezwecken
im Fernsehen" zur Genehmigung ein.
A.b Die Vorinstanz genehmigte den Tarif mit Beschluss vom 4. November
2013, versandt am 7.Februar 2014, wobei sie auf Antrag der Beschwerde-
führerin A aus dem Tariftext die Rechteeinräumungen für das Vervielfälti-
gen zu Sendezwecken und das Zugänglichmachen gesendeter musikali-
scher Werke nach Art. 24b und 22c des Urheberrechtsgesetzes ("URG"
SR 231.1) strich, da diese Rechte nicht der Tarifverwertung unterlägen. Sie
reduzierte die Vergütung darum von 3,315 % auf 3 % der Programmein-
nahmen pro rata.
A.c Das Bundesverwaltungsgericht hob am 30. März 2015 in teilweiser
Gutheissung einer Beschwerde der Beschwerdeführerin B die Bestimmun-
gen des Genehmigungsbeschlusses zu den Tarifziffern 7.2, 9 Lemma 2
und 26-29 auf und wies die Sache zu neuer Prüfung der Ziffern 9 Lemma 2
(Vergütung für gesendete geschützte Handelstonträger, die mit vom Sen-
der oder in seinem Auftrag produzierten Bildaufnahmen inkl. Werbespots
synchronisiert wurden) und 27 (Meldepflicht des International Standard Re-
cording Codes ISRC) an die Vorinstanz zurück. Es befand, das Vervielfäl-
tigen zu Sendezwecken und das Zugänglichmachen gesendeter musikali-
scher Werke nach Art. 24b und 22c URG seien auch auf im Handel erhält-
liche, synchronisierte Tonaufnahmen ("Handelstonträger") in audiovisuel-
len Gesamtwerken anzuwenden und darum im Tarif zu belassen (Urteil
B-1298/2014 vom 30. März 2015).
A.d Auf eine Beschwerde der Beschwerdeführerin vom 8. Mai 2015 gegen
dieses Urteil ist das Bundesgericht mit Urteil vom 4. Juni 2015 nicht einge-
treten (Verfahrens-Nr. 2C_394/2015).
B.
Mit Beschluss vom 18. Dezember 2015, versandt am 16. Mai 2016, hat die
Vorinstanz den Tarif A Fernsehen (Swissperform) mit Gültigkeitsdauer vom
1. Januar 2014 bis zum 31. Dezember 2017 und den bereits beschlosse-
nen Änderungen erneut genehmigt.
B-3812/2016
Seite 3
Sie verfügte dabei folgende Ergänzungen:
1.1 Ziffer 9 Lemma 2:
«1,6575 % der Einnahmen des Programms pro rata des Anteils der geschütz-
ten Aufnahmen nach Ziff. 7.2 am Programm. Während der Geltungsdauer des
Tarifs darf diese Entschädigung jedoch nicht mehr als
- Fr. 100'000.– für das Jahr 2014
- Fr. 200'000.– für das Jahr 2015
- Fr. 300'000.– für das Jahr 2016
- Fr. 400'000.– für das Jahr 2017
betragen.»
1.2 Ziffer 27 letzter Spiegelstrich: «ISRC»
C.
C.a Gegen diesen Beschluss führte die Beschwerdeführerin A am 17. Juni
2016 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragt sinn-
gemäss, in Ziff. 1.1 des Genehmigungsbeschlusses die Ziff. 9 Lemma 2
des Tarifs betreffende Verhältniszahl auf 0,82875 % zu halbieren und als
Ziff. 1.3 neu den Wortlaut hinzuzufügen:
1.3 Ziffer 7.2 wird mit folgendem Zusatz genehmigt:
«Die Vergütung für diese Aufnahmen ist ab dem 1. Januar 2016 geschuldet.»,
neben Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdeführe-
rin B. Zur Begründung macht sie geltend, der für die Nutzung von Handels-
tonträgern geschuldete Ertragsteil sei anteilmässig zu reduzieren, wenn
diese nur einen Teil der Sendung abdeckten ("Ballettregel"). In Fernseh-
sendungen sei die Musik zudem lediglich ein Stilmittel, denn die visuelle
Wahrnehmung stehe im Zentrum. Der Tarifsatz von 1,6575 % sei darum
unverhältnismässig hoch. Für eine rückwirkende Anwendung der ange-
fochtenen Verfügung fehle schliesslich die gesetzliche Grundlage. Die Be-
schwerdeführerin A habe sich auf die erste Genehmigungsverfügung ver-
lassen können; es sei ihr nicht zumutbar gewesen, Rückstellungen zu bil-
den. Eine Rückwirkung von über zwei Jahren Dauer wäre darum auch un-
verhältnismässig.
C.b Auch die Beschwerdeführerin B führte am 21. Juni 2016 Beschwerde
gegen diesen Beschluss. Sie beantragt sinngemäss, den zweiten Satz:
"Während…betragen", aus Ziff. 1.1 zu streichen, unter Kosten- und Ent-
schädigungsfolge zulasten der Beschwerdeführerin. Zur Begründung
macht sie im Wesentlichen geltend, die Obergrenzen der pro Jahr geschul-
deten Vergütungen ("Deckelung") seien nicht verhältnismässig, da die Vor-
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Seite 4
instanz nicht berücksichtigt habe, wie die bisherigen Pauschaleinnahmen
auf die Berechtigtengruppen verteilt worden seien. Die Tarifeinnahmen der
sogenannten "Phonoberechtigten" würden mit der vorgesehenen Be-
schränkung von 2013 auf 2014 ohne namhafte Nutzungsänderung um
rund drei Fünftel einbrechen.
D.
Mit Schreiben vom 16. August 2016 hat die Vorinstanz auf Bemerkungen
und Anträge zu den Beschwerden verzichtet.
E.
E.a Die Beschwerdeführerin B beantragte am 8. September 2016, die Be-
schwerde der Beschwerdeführerin A abzuweisen, soweit darauf eingetre-
ten werde, und hielt ihr entgegen, ihr Begehren sei widersprüchlich hin-
sichtlich der Entschädigungen für 2014 und 2015. Mit dem Antrag zu Tarif-
ziffer 7.2 greife sie ein abschliessend entschiedenes Thema auf. Die ver-
langte Halbierung der Entschädigung von Ziff. 9 Lemma 2 des Tarifs wäre
weder unter der Ballettregel noch nach der angeblich geringeren Wahrneh-
mungsintensität gerechtfertigt, die angeordnete Rückwirkung dagegen sei
rechtmässig, zumutbar und verhältnismässig.
E.b Mit Beschwerdeantwort vom gleichen Tag widersprach die Beschwer-
deführerin A der Beschwerde der Beschwerdeführerin B und machte gel-
tend, weder bezüglich sprunghafter Erhöhungen noch des angemessenen
Umfangs richte sich die Tarifbemessung nach der internen Verteilung zwi-
schen den Berechtigten der Beschwerdeführerin B. Die Vorinstanz habe
beides zurecht abgelehnt. Die neue Deckelung der Tarifeinnahmen gelte
für die Gesamtvergütung, nicht bloss für integrierte Tonträger. Sie sei in
Ziff. 9 Lemma 2 bloss eingebaut worden, weil die übrigen Bestimmungen
in diesem Zeitpunkt abschliessend beurteilt gewesen waren.
F.
Auf die Durchführung einer Parteiverhandlung haben beide Seiten still-
schweigend verzichtet.
G.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit
erforderlich und rechtserheblich, im Rahmen der folgenden Erwägungen
eingegangen.
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Seite 5
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Der Genehmigungsbeschluss vom 18. Dezember 2015 der Vorinstanz
bildet eine Verfügung im Sinne von Art. 5 des Bundesgesetzes über das
Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 (Verwaltungsverfahrens-
gesetz, VwVG, SR 172.021). Das Bundesverwaltungsgericht ist für die Be-
urteilung dagegen gerichteter Beschwerde zuständig (Art. 33 Bst. f des
Verwaltungsgerichtsgesetzes [VGG, SR 173.32]; Art. 74 Abs. 1 URG). Ein
Ausnahmefall nach Art. 32 VGG liegt nicht vor. Als Verfügungsadressatin-
nen sind beide Beschwerdeführerinnen zur Beschwerde legitimiert (Art. 48
Abs. 1 VwVG). Eingabefrist und -form wurden gewahrt (Art. 50 Abs. 1 und
52 Abs. 1 VwVG), beide Kostenvorschüsse rechtzeitig geleistet (Art. 63
Abs. 4 VwVG) und die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen liegen vor
(Art. 48 ff. VwVG). Auf die Beschwerden ist damit grundsätzlich einzutre-
ten.
1.2 Wie die Vorinstanz ist auch das Bundesverwaltungsgericht an das Dis-
positiv seines Urteils B-1298/2014 vom 30. März 2015 gebunden, mit dem
es hälftig zugunsten und zulasten der Beschwerdeführerin entschieden
und dabei die Sache zu neuer Prüfung von Ziff. 9 Lemma 2 und Ziff. 27
zurückgewiesen hat. Das vorliegende Beschwerdeverfahren ist auf den
Umfang dieser Rückweisung beschränkt (BGE 143 IV 214, 220 f.; BGE 135
III 334, 335 f.; BGE 99 Ib 519, 520).
Die Vorinstanz hat diesen verfahrensrechtlichen Streitrahmen eingehalten,
als sie in der angefochtenen Verfügung erstmals eine Deckelung der jähr-
lichen Vergütungsbeträge für synchronisierte geschützte Handelstonträger
in Ziff. 9.2 des Tarifs einfügte. Denn wie der prozentuale Vergütungsfaktor
dient auch diese Deckelung allein der Berechnung der geschuldeten Ver-
gütung. Ihre Angemessenheit war bereits Gegenstand des Beschlusses
vom 4. November 2013 (E. 3.4) und von der Vorinstanz wiederum zu prü-
fen. Die Beschwerdeführerin B stellt dies zurecht nicht in Abrede.
1.3 Den Rahmen der Rückweisung wahrt jedoch auch Rechtsbegehren 1.3
der Beschwerdeführerin A, das für Tarifziff. 7.2 die Ergänzung verlangt,
diese Vergütung sei erst ab 2016 geschuldet. Die Tarifbestimmung regelt
die Nutzung durch Handelstonträger, die mit eigenem Bildmaterial des
Senders synchronisiert wurden. Ihren materiellen Umfang, den Begriff der
Synchronisierung, hat das Urteil B-1298/2014, E. 5 abschliessend beurteilt.
Jenes Urteil wurde, entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin A, vom
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Seite 6
Bundesgericht nicht mit Bezug auf Ziff. 7.2 als Zwischenentscheid qualifi-
ziert, die Beurteilung im Gesamtzusammenhang vielmehr ausdrücklich
vorbehalten (Urteil des BGer 2C_394/2015 vom 4. Juni 2015, E. 2.2.2). In-
dessen bestand für das Bundesverwaltungsgericht im ersten Urteil noch
gar kein Anlass, den Tarif auch unter dem Gesichtspunkt der Rückwirkung
zu prüfen. Ein rückwirkender Sachverhalt hat sich erst mit dem zweiten,
angefochtenen Beschluss vom 18. Dezember 2015 realisiert. Die Vorin-
stanz hatte dessen Genehmigung mit ihrer ersten Verfügung vor seinem
Inkrafttreten beschlossen und den Parteien im Dispositiv mitgeteilt. Ein Be-
gehren aus unzulässiger Rückwirkung wurde nicht erhoben.
1.4 Noven, die mit dem Streitgegenstand in einem engen Zusammenhang
stehen, hat das Bundesverwaltungsgericht in der Regel zu berücksichtigen
(Urteile des BVGer A-453/2013 vom 16. September 2013, E. 1.4;
B-3328/2015 vom 18. Oktober 2017 E. 2.1.2 m.w.H.; ANDRÉ MOSER und
MADELEINE CAMPRUBI, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], VwVG Kommentar
zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Zürich 2008, Art. 57
N. 11; Art. 62 N. 10; ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER/MARTIN BERTSCHI, Ver-
waltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. Zü-
rich 2013, N. 1021; ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER,
Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Basel 2008, Rz. 2.196
und 2.204). Im Unterschied zu einer Änderung der Rechtsprechungspraxis
in der Zwischenzeit (vgl. BGE 135 III 334, 336 E. 2.1) sind Noven auch
unter der Bindungswirkung einer Rückweisung zu berücksichtigen, wenn
das anwendbare Verfahrensrecht dies erlaubt und der Grundsatz der Ein-
heit des Verfahrens gewahrt bleibt (KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, a.a.O.,
N. 1158; OSCAR VOGEL, Die Bindung an den Rückweisungsentscheid, in:
FS 125 Jahre Kassationsgericht des Kantons Zürich, Zürich 2000, S. 133
ff., 143 f.). Da die Erwägungen des Urteils B-1298/2014 durch die Beurtei-
lung des Begehrens der Beschwerdeführerin A über die zeitliche Wirkung
von Tarifziff. 7.2 weder tangiert noch infrage gestellt werden, ist auch diese
Rüge zulässig.
Auf die Beschwerden ist damit einzutreten.
2.
Streitgegenstand bildet damit, auf die Rückweisung vom 30. März 2015
(Urteil B-1298/2014) und die gestellten Anträge beschränkt, erneut die
Frage der Angemessenheit der Tarifvergütung nach Ziff. 9 Lemma 2, die
für gesendete geschützte Handelstonträger zu zahlen ist, welche mit vom
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Sender oder in seinem Auftrag produzierten Bildaufnahmen incl. Werbe-
spots synchronisiert wurden (Ziff. 7.2). Die Beschwerde der Beschwerde-
führerin B ist gegen die neu eingefügten Deckelungsbeträge pro Jahr für
diese Entschädigung, aber nicht gegen den Vergütungssatz von 1,6575 %
gerichtet, der nur von der Beschwerdeführerin A als unangemessen hoch
angefochten wird.
2.1 Die Vorinstanz hatte einen unter die Bundesaufsicht fallenden An-
spruch für das Senden (Art. 35 Abs. 1 URG) und Vervielfältigen (Art. 24b
URG) bezüglich dieser Nutzung erst verneint und die geschuldete Vergü-
tung auf das Zugänglichmachen der Darbietung (Art. 22c URG) reduziert
(E. 3.4 des Beschlusses der Vorinstanz vom 4. November 2013; vgl. für
alle Beschlüsse der Vorinstanz: Dokumentation
Beschlüsse, besucht am 12. Juli 2018). Nach Aufhebung der Verfügung
erwog sie, gemessen an ihrer Nutzungsintensität sei die Vergütung für syn-
chronisierte Handelstonträger angemessen zu verringern. Zur Vermeidung
sprunghafter Erhöhungen sei sie zudem abzufedern, nämlich jährlich ab-
nehmend zu deckeln.
Zur Begründung führte sie aus, mit vom Sender oder in seinem Auftrag
produzierten Bildaufnahmen inkl. Werbespots synchronisierte Handelston-
träger verdienten auf Grund ihrer geringeren Komplexität und ihres tieferen
Herstellungsaufwands eine niedrigere Vergütung als Tonbildträger. Die
Nutzungsintensität von Ton- und Tonbildträgern sei grundsätzlich ähnlich,
da es nicht darauf ankomme, ob das Filmpublikum, das nicht als Nutzer
gelte, stärker auf das Bild oder den Ton achte, und da der Synchronisati-
ons- und Integrationsaufwand der Tonträger aussertariflich vergütet werde.
Ein im Vergleich zur Tonbildträgerentschädigung von Ziff. 9 Lemma 3 hal-
bierter Satz von 1,6575 % sei darum für die Tonträgernutzung von Ziff. 9
Lemma 2 angemessen. Zusätzlich sei die Vergütung von Ziff. 9 Lemma 2
auf Maximalwerte von Fr. 100'000.– im Jahr 2014, Fr. 200'000.– im Jahr
2015, Fr. 300'000.– im Jahr 2016 und Fr. 400'000.– im Jahr 2017 zu be-
schränken, denn der erwartete Anstieg der jährlichen Tarifabgabe um 40 %
im Vergleich zu den bisherigen jährlichen Pauschalzahlungen von Fr. 1,2
Mio., unter Berücksichtigung ihrer rückwirkenden Inkraftsetzung, wäre
nicht nutzerverträglich (Verfügung vom 18. Dezember 2015, E. 3).
2.2 Die Beschwerdeführerin A beantragt nun beschwerdehalber, Ziff. 7.2
durch den Zusatz zu ergänzen, die Vergütung für diese Aufnahmen werde
erst ab dem 1. Januar 2016 geschuldet, und den Vergütungssatz von Ziff. 9
Lemma 2 auf 0,82875 % zu senken. Sie macht geltend, erstens verletze
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die Anwendung der Genehmigung vom 18. Dezember 2015 auf die Jahre
2014 und 2015 das Rückwirkungsverbot. Zweitens sei der Vergütungssatz
analog zum Satz von 1,6575 % für die Sendung nichtsynchronisierter Han-
delstonträger nach Ziff. 7.1 bzw. Ziff. 9 Lemma 1, der einvernehmlich fest-
gelegt worden sei, zu berechnen und nicht im Vergleich zur Vergütung von
3,315 % für die Sendung von Handelstonbildträgern nach Ziff. 7.3 bzw.
Ziff. 9 Lemma 3. Er sei zu halbieren, da nichtsynchronisierte Handelston-
träger im Unterschied zu synchronisierten nicht mit anderen Werken oder
Leistungen kombiniert gesendet würden ("Ballettregel", vgl. E. 4.2).
Die Beschwerdeführerin B hält dem entgegen, unterschiedliche Vergü-
tungssätze für die Sendung integrierter Handelstonträger, ob synchroni-
siert oder nicht, wären unbegründet. Musik und Bild würden als Einheit
wahrgenommen und ihre Wahrnehmungs- und Nutzungsintensität sei die-
selbe. Obwohl der Satz schon 2009 auf 1,6575 % festgelegt worden sei,
stelle die Beschwerdeführerin A ihre Vergütungspflicht für die Nutzung
nach Ziff. 7.2 vorliegend erstmals infrage. Eine Senkung auf 0,82875 %
werde den Tarifertrag sprunghaft und unangemessen reduzieren.
2.3 Die Beschwerdeführerin B beantragt sodann, die jährlichen Obergren-
zen (Deckelung für 2014-2017) aus Ziff. 9 Lemma 2 zu streichen. Sie macht
geltend, die Vorinstanz sei von einer sprunghaften Erhöhung der aus dem
Tarif zu leistenden Gesamtvergütungen ausgegangen, doch würde die für
dieses Lemma zu bezahlende Entschädigung mit der Deckelung sinken
und im Jahr 2014 nur noch ca. zwei Fünftel der für das Jahr 2013 bezoge-
nen Entschädigung betragen. Die Beschwerdeführerin B habe die bisher
kassierten Pauschalen nämlich zu 98 % den Nachbarberechtigten auf Ton-
trägern („Phonoberechtigten“) zugewiesen (vgl. E. 6.1).
3.
Im ersten Schritt ist die Rüge der unzulässigen Rückwirkung durch Tarif-
ziff. 7.2 und der in diesem Zusammenhang erhobenen Rüge der Rechts-
verweigerung zu prüfen.
3.1 Die Beschwerdeführerin A verlangt mit ihrem Rechtsbegehren 1,
Ziff. 7.2 sei zu ergänzen durch den Satz: "Die Vergütung für diese Aufnah-
men ist ab dem 1. Januar 2016 geschuldet". Sie begründet diese zeitliche
Beschränkung mit dem Verbot rückwirkender Erlasse. Die Rückwirkungs-
regel von Art. 83 Abs. 2 URG, führt sie aus, sei auf das erste Inkrafttreten
eines Tarifs seit Erlass des URG und Anwendbarkeit des WIPO-Vertrags
über Darbietungen und Tonträger (WPPT, SR 0.231.171.1) beschränkt,
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vorliegend also unwirksam. Eine Rückwirkung setzte die Berücksichtigung
der konkreten Rechts-, Interessen- und Sachlage, Vorherseh- und Zumut-
barkeit und des Grundsatzes der Verhältnismässigkeit voraus und wäre
hier unbegründet. Eine Rückweisung zur Neubeurteilung an sie sei jedoch
nicht sinnvoll; das Bundesverwaltungsgericht habe die Beurteilung aus
prozessökonomischen Gründen reformatorisch nachzuholen.
3.2 Wie die Beschwerdeführerin A mit dieser letzten Anmerkung sinnge-
mäss klarstellt, rügt sie eine Rechtsverweigerung nur in materiellem Sinn,
denn die Bejahung einer formellen Rechtsverweigerung würde ohne wei-
teres erneut zur Rückweisung führen (Art. 46a VwVG; BGE 102 Ib 231,
237 f. E. 2b). Sie macht zudem keine Gehörsverletzung geltend. Die Vor-
instanz hat die Rüge im Beschluss vom 18. Dezember 2015 im Gegenteil
sorgfältig materiell geprüft, auch wenn sie zum Schluss gelangt ist, schon
die Bindungswirkung der Rückweisung verunmögliche die verlangte Er-
gänzung von Tarifziff. 7.2 aus formellen Gründen (angefochtene Verfü-
gung, E. 5; vgl. dazu vorne, E. 1.4). Das Bundesverwaltungsgericht kann
die Rüge der verbotenen Rückwirkung darum uneingeschränkt überprüfen.
3.3 Materiell hat das Bundesgericht über die Frage der Rückwirkung von
Tarifen mit Urteil vom 13. Dezember 2017 grundsätzlich entschieden, nach-
dem der Schriftenwechsel im vorliegenden Verfahren bereits abgeschlos-
sen war (BGE 143 II 617, nicht veröffentlichte E. 8, vgl. BGer 2C_685/2016,
2C_806/2016 vom 13. Dezember 2017 "GT 3a Zusatz"). Als massgeblich
beurteilte es den Beginn der Tarifwirkung, den es von der Frage der auf-
schiebenden Wirkung des Tarifs unterschied (Urteil 2C_685/2016,
2C_806/2016, E. 8.6 "GT 3a Zusatz"). Nach der von der Beschwerdefüh-
rerin A beantragten Lösung würde hingegen weder der ganze Tarif A Fern-
sehen noch die gesamte in Tarifziff. 7.2 und 9 Lemma 2 genannte Nutzung
mit entsprechender Vergütung, sondern nur die einseitige Vergütungs-
pflicht der Nutzerseite auf einen späteren Zeitpunkt verschoben, während
die Rechtseinräumung nach Tarifziff. 2 und die übrigen Rechtswirkungen
des Tarifs vom Rückwirkungsverbot unangetastet blieben soll. Ein solches
Vorgehen widerspräche dem genannten Urteil wie dem synallagmatischen
Verhältnis der Tarifleistungen (vgl. hinten, E. 4.1). Vielmehr ist mit der Auf-
hebung der rückwirkenden Vergütungspflicht die rückwirkende Tarifbelas-
tung der Berechtigtenseite ebenfalls aufzuheben (Urteil 2C_685/2016,
2C_806/2016, E. 8.5.1 "GT 3a Zusatz").
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Seite 10
3.4 Im vorliegenden Fall war der gesamte strittige Tarif seit Beginn der ge-
nehmigten Laufzeit ohne Unterbruch rechtswirksam, da keine Beschwer-
deführerin die aufschiebende Wirkung ihrer Beschwerde beantragt hat und
von Amtes wegen keine solche angeordnet wurde (Art. 74 Abs. 2 URG).
Diese Wirksamkeit änderte sich nicht damit, dass das Bundesverwaltungs-
gericht am 30. März 2015 einzelne Ziffern angepasst und die Sache zur
neuen Prüfung von Ziff. 9 Lemma 2 und Ziff. 27, ohne die Bestimmung über
die Gültigkeitsdauer zu ändern, an die Vorinstanz zurückgewiesen hat.
Die Anfechtung eines Tarifgenehmigungsentscheids wegen einer zu tiefen
Vergütung würde teilweise illusorisch, fiele auch die gerichtliche Tariferhö-
hung auf dem Beschwerdeweg unter das Rückwirkungsverbot. Denn in der
Frist von höchstens einem Jahr, die das Bundesgericht für eine rückwir-
kende Inkraftsetzung eines Tarifs als möglicherweise gerechtfertigt be-
zeichnet (vgl. Urteil 2C_685/2016, 2C_806/2016, E. 8.5.1 "GT 3a Zusatz"),
lässt sich ein Beschwerdeverfahren am Bundesverwaltungsgericht unter
Einhaltung der geltenden Verfahrensgarantien in der Regel kaum erledi-
gen. Ein Weiterzug ans Bundesgericht würde noch zusätzliche Zeit bean-
spruchen. Anstelle eines höheren Tarifertrags resultierte somit bei Tarifen
mit kurzer Gültigkeitsdauer selbst im Erfolgsfall regelmässig eine niedri-
gere, nämlich um mehrere Ertragsjahre gekürzte Vergütung. Die ausgie-
bige Werknutzung der Beschwerdeführerin A seit dem 1. Januar 2013
liesse sich zudem nicht mehr rückgängig machen und würde durch eine
Verkürzung ohne gültigen Tarif für jene Jahre nachträglich unerlaubt. Sie
hätte umfangreiche und teure Schadenersatzverhandlungen zwischen den
Tarifpartnern zur Folge, was ebenfalls gegen die Berücksichtigung relativer
Änderungen eines geltenden Tarifs während seiner Laufzeit bei der Beur-
teilung seiner zeitlichen Wirkung spricht (vgl. Urteil 2C_685/2016,
2C_806/2016, E. 8.6.4 "GT 3a Zusatz"). Die Beschwerdeführerin A hat
denn die Erhöhung der Vergütungssätze durch das Bundesverwaltungsge-
richt zurecht auch nicht als Rückwirkung beanstandet. Indessen wurde die
Rechtswirksamkeit des Tarifs aus den gleichen Gründen auch nicht
dadurch beeinflusst und ist auch darin keine Rückwirkung zu sehen, dass
die Vorinstanz mit Verfügung vom 18. Dezember 2015 die Vergütung von
Ziff. 9 Lemma 2 reduziert hat. Auch Tarifziff. 7.2 in Verbindung mit Ziff. 9
Lemma 2 ist vielmehr seit dem 1. Januar 2014 ohne Unterbruch, aber mit
Änderungen in Kraft, worin nach dem Gesagten keine unzulässige Rück-
wirkung zu sehen ist. Der vorliegende Fall unterscheidet sich vielmehr
grundlegend vom Sachverhalt des Urteils 2C_685/2016, 2C_806/2016 =
BGE 143 II 617 "GT 3a Zusatz", wo der strittige Tarif nach Gewährung und
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Seite 11
späterer Aufhebung der aufschiebenden Wirkung erstmals in Kraft gesetzt
wurde.
Der Einwand der Rückwirkung der Beschwerdeführerin A ist somit abzu-
weisen.
4.
4.1 Tarife sollen die Werknutzung im Interesse der Berechtigten- wie der
Nutzerseite durch eine einheitliche, vorhersehbare und praktikable Vergü-
tung erleichtern und den Verwertungsgesellschaften ermöglichen, diese
Vergütung von den Nutzern auch zu erheben. Die Vorinstanz bestimmt ihre
Höhe nach dem Ziel eines sachgerechten Interessenausgleichs zwischen
Rechteinhabern und Nutzern (BGE 135 II 172 E. 2.3.4 „GT 3c“) und wahrt
die Tarifautonomie der antragstellenden Verwertungsgesellschaften. Eine
erhöhte Mitwirkungspflicht verpflichtet die Parteien, die erforderlichen Zah-
len und Statistiken für die Angemessenheitsprüfung beizubringen (vgl.
BGE 133 II 263, 272 E. 5.2 und 5.4; Urteil des BGer 2A.491/1998 vom
1. März 1999, E. 2b „Tarif D [Konzertgesellschaften]“, publiziert in sic! 1999,
S. 265). Das Bundesverwaltungsgericht urteilt von Gesetzes wegen mit
voller Kognition, auferlegt sich jedoch Zurückhaltung, wo die Vorinstanz als
unabhängiges Fachgericht komplexe Fragen des Urheberverwertungs-
rechts oder Interessenabwägungen zwischen Berechtigten- und Nutzer-
gruppen beurteilt hat, und prüft damit im Ergebnis, ob sie ihren Beurtei-
lungsspielraum überschritten oder missbraucht hat (vgl. Urteil B-1298/2014
vom 30. März 2015, E. 2.1-2.3 „Tarif A Fernsehen“ mit weiteren Hinweisen).
4.2 Das Gesetz begrenzt die Tarifentschädigung auf „in der Regel höchs-
tens zehn Prozent“ des Ertrags für Urheberrechte und drei Prozent für ver-
wandte Schutzrechte (Art. 60 Abs. 2 URG). Die Vorinstanz hat sie in die-
sem Rahmen näher festzulegen.
Als Parameter für die Berechnung und Angemessenheit der Entschädi-
gung erwähnt Art. 60 Abs. 1 Bst. a-c URG:
a. den aus der Nutzung erzielten Ertrag oder hilfsweise den damit verbunde-
nen Aufwand,
b. die Art und Anzahl der benutzten Werke, Darbietungen, Ton-, Tonbildträger
oder Sendungen,
c. das Verhältnis geschützter zu ungeschützten Werken, Darbietungen, Ton-
oder Tonbildträgern oder Sendungen sowie zu anderen Leistungen.
B-3812/2016
Seite 12
Gilt der massgebliche Ertrag nach Bst. a noch weitere Leistungen neben
der relevanten Nutzung ab, verwendet die Rechtsprechung Teilnutzungs-
regeln:
i) Die „Pro-rata-temporis-Regel“ als Teilanrechnung, falls der Ertrag nach ei-
ner Nutzungsdauer bemessen ist, wovon ein Teil der geschützten Nutzung
entspricht (vgl. Urteil des BVGer Nr. B-1769/2010 vom 3. Januar 2012,
E. 3.4.1 „Tarif A Fernsehen Swissperform“);
ii) die „Ballettregel“ als Teilanrechnung, falls ungeschützte Leistungen, die
gleichzeitig erbracht werden, den Ertrag mitbestimmen (Urteil
B-1769/2010, E. 3.4.2 „Tarif A Fernsehen Swissperform“);
iii) Anrechnung des ganzen Tonträgers, wenn mindestens eine der an den da-
von verwendeten Werken und Darbietungen beteiligten Personen die
Schutzkriterien erfüllt (Urteil B-1769/2010, E. 3.4.3 „Tarif A Fernsehen
Swissperform“; zu Ausnahmen im Verhältnis von Künstler und Produzent
vgl. das Urteil des BVGer B-1359/2016 vom 24. April 2017, E. 6.5 „Tarif A
Radio Swissperform“).
4.3 Massstab der Angemessenheit ist ein sachgerechter Ausgleich, der
nicht erheblich von einer Regelung abweicht, die sich unter Wettbewerbs-
bedingungen ergäbe, wenn alle Betroffenen sich einigen könnten (Urteil
des BVGer B-8558/2010 vom 13. Februar 2013 E. 5.4 „GT Z“; DENIS BAR-
RELET/WILLI EGLOFF, Das neue Urheberrecht, 3. Aufl. 2008, Art. 60 Rz. 1;
vgl. RETO M. HILTY, Urheberrecht, 2011, Rz. 391). Der Aufbau der Tarifbe-
stimmungen ist zu den Gesamteinnahmen oder hilfsweise zum Aufwand
der Nutzung (Art. 60 Abs. 1 und 2 URG) sowie zur Begründung der Bemes-
sungsgrundlage ins Verhältnis zu setzen, wobei praktischen Schwierigkei-
ten bei der Nutzungserhebung und -kontrolle Rechnung zu tragen ist. Pau-
schalisierungen und Annäherungen sind wo nötig hinzunehmen, um ver-
gütungspflichtige Nutzungen möglichst vollständig erfassen und praktika-
bel entschädigen zu können (BGE 125 III 141 E. 4a-4b; Urteil des BVGer
B-8558/2010 E. 5.4 „GT Z“). Aus dem Anspruch auf eine „einzige ange-
messene Vergütung“ in Art. 12 des Abkommens vom 26. Oktober 1961
über den Schutz der ausübenden Künstler, der Hersteller von Tonträgern
und der Sendeunternehmen („Rom-Abkommen“, SR 0.231.171) und
Art. 15 des WIPO-Vertrags vom 20. Dezember 1996 über Darbietungen
und Tonträger (SR 0.231.171.1) folgt nichts anderes. Insbesondere kann
aus diesen Bestimmungen keine Mindestgrenze für alle Einzelfälle abge-
leitet werden (Urteil des BVGer B-2612/2011 vom 2. Juli 2013, E. 3.1.2
„GT S“).
B-3812/2016
Seite 13
5.
5.1 Der Tarif konkretisiert leistungsschutzrechtliche Vergütungsansprüche,
die nur von zugelassenen Verwertungsgesellschaften geltend gemacht
werden können, im Zusammenhang mit der Nutzung von Handelston- und
Handelstonbildträgern in TV-Sendungen bzw. der Nutzung von Darbietun-
gen theatralischer und nichttheatralischer Werke der Musik. Die Rechte,
die mit der Bezahlung der Tarifvergütung erworben werden, sind auf die
Sendenutzung beschränkt und schliessen weder die vorgängige techni-
sche Anpassung der Aufnahme noch ihre Zusammenführung mit der Bild-
spur mit ein. Wie das Bundesverwaltungsgericht durch eine von der Ansicht
der Vorinstanz abweichende Auslegung der bundesgerichtlichen Recht-
sprechung befand, setzt der Tarif, auch wenn er es nur durch Vorbehalte
erwähnt (vgl. Tarifziff. 4-5), vielmehr voraus, dass Sendeunternehmen bei
den Berechtigten allfällig erforderliche Rechte separat einholen, um Han-
delstonträger mit einer Bildspur synchronisieren zu dürfen. Die Geltendma-
chung solcher Aufnahme- und Bearbeitungsrechte, wozu auch das Syn-
chronisationsrecht zählt, ist der Bundesaufsicht nicht unterstellt (Urteil des
BVGer B-1298/2014, E. 4.2 und 5 m.w.H.; vgl. Art. 24b Abs. 2 URG).
Die Nutzungen nach Ziff. 7.1 und 7.2 sind auf die Nutzung von Handels-
tonträgern und nichttheatralischen Werken der Musik beschränkt, die dazu
vom Tarif eingeräumten Rechte also nicht davon abhängig, ob die Inhalte
einer allenfalls mitgesendeten Bildspur urheberrechtlich geschützt sind.
Solche Bildrechte müssten vorliegend individuell erworben werden. Durch
die Beschränkung auf Tonträger und nichttheatralische Musikwerke sind
keine durch die Tarifzahlung miterworbenen Bildbeiträge denkbar. Weitere,
der Bundesaufsicht unterstellte Vergütungsrechte an solchen Bildinhalten
sind zumindest nicht ersichtlich und werden in Tarifziff. 2 nicht erwähnt.
Dass die Vorinstanz für beide Ziffern denselben Vergütungssatz gewählt
hat, erscheint daher nachvollziehbar.
5.2 Die Integrationsvorgänge nach Tarifziff. 7.1 und 7.2 unterscheiden sich
in der technischen Verwendung, Herkunft und Auftraggeberschaft des (al-
lenfalls) verwendeten Bildmaterials, nicht aber massgeblich in der Sende-
nutzung des anspruchsgebenden Tonträgers. Da Vergütungsrechte an den
Bildinhalten wie erwähnt fehlen, vermögen sie keinen Unterschied der Ta-
rifvergütung zu begründen. Eine allgemein niedrigere Nutzungsintensität
der synchronisierten gegenüber der nichtsynchronisierten Nutzung, wie sie
die Beschwerdeführerin A vorbringt, lässt sich nicht feststellen und verfängt
B-3812/2016
Seite 14
auch nicht im angeblichen Gegensatz der Nutzung als Radio und Fernse-
hen. Denn Bildinhalte können auch unter Ziff. 7.1 asynchron mit der ge-
schützten Tonaufnahme kombiniert werden, und die Nutzungsweise als
Sendung bleibt dabei im Wesentlichen dieselbe. Hierzu kann auf die Aus-
führungen der Urteile B-1298/2014 E. 3.3 und 5 „Tarif A Fernsehen
(Swissperform)“ des Bundesverwaltungs- und 2C_146/2012 E. 4.2 „Tarif A
Fernsehen (Swissperform)“ des Bundesgerichts verwiesen werden. Dem
Antrag der Beschwerdeführerin A, die Nutzung synchronisierter Handels-
tonträger nach Ziff. 7.2, in Anwendung der Ballettregel, als Teilleistung zu
würdigen und den Vergütungssatz von Tarifziff. 9 Lemma 2 ein zweites Mal
zu halbieren, ist darum nicht Folge zu geben. Eine unangemessene Gleich-
behandlung der Nutzungsformen von Tariziff. 7.1 und 7.2 in der Überein-
stimmung der Vergütungssätze von Tarifziff. 9 Lemma 1 und 2 ist nicht er-
kennbar.
Die Beschwerde der Beschwerdeführerin A ist deshalb abzuweisen.
6.
Auch die Beschwerdeführerin B beruft sich auf die Angemessenheitspflicht
von Art. 60 URG für ihren Antrag, die Deckelung aus Tarifziff. 9 Lemma 2
zu streichen. Die Vorinstanz erwog hierzu, grössere Erhöhungen der Ver-
gütung gegenüber dem Vorgängertarif seien nur zu genehmigen, wenn die
frühere Entschädigung offensichtlich ungenügend war oder die Erhöhung
auf einer sachlich gerechtfertigten Umstellung auf ein neues Berechnungs-
system beruhe und eine gerechtere Urheberrechtsentschädigung bewirke.
Andernfalls suche sie allzu sprunghafte Erhöhungen im Rahmen der An-
gemessenheitsprüfung zu vermeiden und grössere Erhöhungen zu staffeln
(vgl. E. II.3.6 der angefochtenen Verfügung). Eine solche Staffelung ord-
nete sie darum für die gesamte Tariflaufzeit, 2014-2017, an und führte sie
mit Beschluss vom 26. Oktober 2017, unter Vorbehalt des vorliegenden
Urteils, bei Genehmigung des Tarifs A Fernsehen (Swissperform) [2018] in
der Form einer Höchstvergütung von Fr. 500'000.– für das Jahr 2018 linear
fort.
6.1 Die Beschwerdeführerin B macht geltend, die Staffelung reduziere die
Tarifentschädigungen für 2014 gegenüber 2013 sprunghaft um etwa drei
Fünftel und lasse darum den Tarif erst unangemessen werden. Den
„Grundsatz des Verbots der sprunghaften tariflichen Erhöhung“ stelle sie
nicht infrage, er sei aber nach dem Wortlaut von Art. 60 Abs. 2 URG zu
präzisieren, nämlich am Entgelt zu bemessen, das die Rechtsinhaber unter
B-3812/2016
Seite 15
dem vorhergehenden Tarif für dieselbe Nutzung erhalten hätten. Den Ver-
lauf der von 2005 bis 2015 an die Berechtigtengruppen „Phono-Interpre-
ten“, „Audiovisions-Interpreten“, „Phono-Produzenten“ und „Audiovisions-
Produzenten“ weitergegebenen Vergütungen erläutert sie anhand ihrer
jährlichen, internen Verteilzahlen. Insbesondere wurden bis 2009 je 49 %
der Verteilsumme an die „Phono-Interpreten“ und „Phono-Produzenten“
verteilt, während die Audiovisionsberechtigten nur je 1 % erhalten hatten.
Seit 2010 seien die Gelder hingegen gleichmässig auf alle vier Gruppen,
bzw. jedenfalls seit 2014 hälftig auf die Phono- und Audiovisionsseite ver-
teilt worden. Weil die Vorinstanz stattdessen auf die zu leistende Gesam-
tentschädigung durch die Nutzerseite abgestellt und nicht berücksichtigt
habe, an welche Rechtsinhaber diese bisher in welchem Verhältnis weiter-
gegeben worden sei, sei diese zu Unrecht von einer sprunghaften Erhö-
hung im beantragten Tarif ausgegangen.
Die Beschwerdeführerin A bestreitet die von der Beschwerdeführerin B ge-
nannten Verteilsummen, da ihre Ausführungen widersprüchlich seien und
sie weder die Gründe für die asymmetrische Verteilung bis 2009, noch für
die symmetrische ab 2010 offengelegt habe. Auf die interne Weitervertei-
lung der Gelder komme es allerdings gar nicht an. Das Bestehen einer
sprunghaften Erhöhung bemesse sich vielmehr an der gesamten Tarifleis-
tung der Nutzerseite. Für 2014 würde diese Seite ohne Deckelung eine
Vergütung von Fr. 1,6 Mio., also einen Drittel mehr als die bisherigen
Fr. 1,2 Mio. bezahlen müssen.
Die Vorinstanz hat auf eine Stellungnahme verzichtet. Im Genehmigungs-
entscheid vom 4. November 2013, Ziff. II.4, hatte sie noch keinen Anlass
gesehen zu prüfen, ob eine sprunghafte Erhöhung der Vergütung bevor-
stehe. Sie stützte sich im hier angefochtenen Entscheid vom 18. Dezember
2015, E. II.3.8, als Richtwert auf die gesamthaft bezahlte Tarifleistung der
Nutzerseite, nämlich eine bis Ende 2009 geltende, jährliche Pauschalzah-
lung von Fr. 1,2 Mio. Mit dieser hatte sie im Beschluss vom 9. November
2009 (Ziff. II.6) eine Reduktion des Vergütungssatzes von 3,315 % auf
1,6575 % und eine Deckelung auf eine Erhöhung um maximal 10 % in drei
Jahren begründet, ohne die von der Beschwerdeführerin B geltend ge-
machten Berechtigtengruppen und Verteilwege dabei zu berücksichtigen.
B-3812/2016
Seite 16
6.2 Hierzu ist vorab festzuhalten:
Verwandte Schutzrechte sind in der Schweiz seit dem Inkrafttreten
des URG am 1. Juli 1993 geschützt; einen Tarif für eine umsatzab-
hängige Vergütung für die Verwendung im Handel erhältlicher Ton-
und Tonbildträger zu Sendezwecken im öffentlichen Fernsehen ge-
nehmigte die Vorinstanz aber nach sechzehn Jahren erstmals am
9. November 2009 (Art. 35 Abs. 1 URG; Beschluss der Vorinstanz
vom 9. November 2009; für die Vorgeschichte vgl. den Nichtgeneh-
migungs-Beschluss der Vorinstanz vom 19. Dezember 1996 und
das Urteil des BGer 4C.290/2001 vom 6. November 2002).
Für die Jahre von 1995 bis Ende 2009 vergütete die Beschwerde-
führerin A der Beschwerdeführerin B stattdessen jährliche Pau-
schalbeträge. Sie beliefen sich seit 2005 konstant auf Fr. 1,2 Mio.
(vgl. Beschlüsse der Vorinstanz betreffend den Tarif A [Swissper-
form] vom 8. Dezember 1995, 20. September 1999 und 21. Sep-
tember 2004). Auch für das Jahr 2009 wurde an der Höhe von
Fr. 1,2 Mio. festgehalten, obwohl neu auch die Vervielfältigung zu
Sendezwecken damit abgegolten wurde (vgl. Genehmigungsbe-
schluss der Vorinstanz vom 16. September 2008, Ziff. I.2 und
Art. 24b URG, in Kraft seit 1. Juli 2008).
Am 20. August 2012, mit Urteil des BGer 2C_146/2012, wurden der
Beschluss der Vorinstanz vom 9. November 2009 und der erste Ta-
rif mit einer nutzungsabhängigen Vergütungsbemessung rechts-
kräftig. Seit dem 3. Januar 2012 war dieser Tarif mangels aufschie-
bender Wirkung der Beschwerde ans BGer vollstreckbar gewesen,
die Beschwerdeführerinnen A und B verzichteten aber darauf, ihn
anzuwenden, und fuhren stattdessen mit jährlichen Pauschalzah-
lungen von Fr. 1,2 Mio. fort (vgl. Beschlüsse der Vorinstanz vom
18. September 2012, Ziff. I und vom 4. November 2013, Ziff. I.2).
Diese jährlichen Pauschalzahlungen wurden von allen Tarifen, Ta-
rifeingaben der Beschwerdeführerinnen und von der Vorinstanz
stets als „unpräjudizierlich“ bzw. „ohne Präjudiz für spätere Tarife“
bezeichnet (vgl. den Tarif A Fernsehen (Swissperform) [2005] in der
Präambel und in Ziff. 14 und die Beschlüsse der Vorinstanz vom
8. Dezember 1995, Ziff. II.2, 21. September 2004, Ziff. I.2, 9. No-
vember 2009, Ziff. I.1 und I.2, 4. November 2013, Ziff. I.2).
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Seite 17
Für private Fernsehsender wurde die Vergütung derselben Nut-
zungsweise schon seit 1995 in Prozenten der Sendereinnahmen
pro Sendeminute berechnet (vgl. GT S [1995-1997], Ziff. 8; Be-
schluss vom 21. November 1995). Bei einem relativ konstanten
Vergütungssatz wuchsen die Tarifeinnahmen der Beschwerdefüh-
rerin B unter diesem Tarif dabei von Fr. 1,117 Mio. im Jahr 1999 auf
2,662 Mio. im Jahr 2009. Die relevante Ton- und Tonbildträger-Nut-
zung durch private Fernsehsender hat sich in diesem Zeitraum mit-
hin mehr als verdoppelt (vgl. die Beschlüsse der Vorinstanz vom
27. Oktober 2003, Ziff. I.2, 10. November 2004, Ziff. I.2, 23. Novem-
ber 2009, Ziff. I.2 und 4. November 2010, Ziff. I.2, „GT S“), während
die Vergütung derselben Nutzung im öffentlichen Fernsehen kon-
stant blieb.
6.3 Die Vorinstanz pflegt sprunghafte Erhöhungen der Tarifvergütung ge-
genüber dem Vorgängertarif in der Regel zu vermeiden, nämlich entweder
den Vergütungssatz zu reduzieren, die jährlich zu bezahlende Vergütung
zu deckeln oder die antragstellende Verwertungsgesellschaft anzuhalten,
der Nutzerseite entgegenzukommen (angefochtene Verfügung, Ziff. II.3.6;
DIETER MEIER, Das Tarifverfahren nach schweizerischem Urheberrecht,
2012, S. 72). Zur Erzielung eines besseren Bemessungssystems, zum
Ausgleich der Teuerung, wenn die bisherigen Entschädigungen zu niedrig
waren oder wenn die beantragte Vergütung aus anderen Gründen gerecht-
fertigt erschien, hat sie aber auch grosse Erhöhungen zuweilen akzeptiert
(vgl. ESchK, Entscheide und Gutachten Bd. III / 1981-1990, S. 22 E. 1 “Tarif
B“, S. 84 E. 3-5 „Tarif M“, S. 92 E. 2 „Tarif HM“S. 99 E. 5 „Tarif K“, S. 127
E. 2 „Tarif PA“, S. 132 E. 1 „Tarif B“).
Dass die Vorinstanz beim Kriterium der sprunghaften Erhöhung aus-
schliesslich auf die Tarifbelastung der Nutzerseite und nicht auch auf die
ausbezahlten Verteilbeträge an Berechtigte oder Berechtigtengruppen ab-
stellt (vgl. vorne, E. 6.1), erscheint nachvollziehbar, da die Nutzer die Tarif-
belastung in ihrem Marktangebot und ihrer Preiskalkulation stets einkalku-
lieren müssen (vgl. MEIER, a.a.O., S. 58, N 119), diese die an Nachbarbe-
rechtigte bezahlten Gagen im Regelfall hingegen kaum beeinflusst. Den-
noch macht die Beschwerdeführerin B zurecht geltend, dass die Vorinstanz
sprunghafte Erhöhungen nur einseitig zugunsten der Nutzerseite meidet
und nicht auch die Kontinuität der Tarifeinnahmen zugunsten der Berech-
tigtenseite bezweckt, z.B. um tariflose Perioden und prozessuale Verzöge-
rungen im Genehmigungsablauf zu vermeiden (vgl. z.B. ESchK, Beschluss
vom 8. Dezember 2016, E. 4 „GT 4i“). So verstanden kann das Kriterium
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Seite 18
der Vermeidung sprunghafter Erhöhungen darum nicht zur Prüfung der An-
gemessenheit nach Art. 60 URG gezählt werden.
Eine Stetigkeit oder Kontinuität der Vergütung wird im Gesetz auch nicht
als Kriterium der Angemessenheit genannt (vgl. E. 4.2), sie wird in der Li-
teratur aber teilweise als solches bezeichnet (vgl. MATHIS BERGER, Ist das
Verwertungssystem (noch) gerecht?, in: Mathis Berger/Werner Stauffa-
cher, Wege zum idealen Verwertungssystem, 2014, S. 116; ERNST
BREM/VINCENT SALVADÉ/GREGOR WILD, in: Barbara K. Müller/Reinhard
Oertli, Urheberrechtsgesetz [URG], 2. Aufl. 2012, Art. 60 N. 5). Demgegen-
über hat das Bundesgericht mehrfach erwogen, eine erhebliche Abgaben-
erhöhung, die auf eine sachlich gerechtfertigte Umstellung der Berech-
nungsgrundlage zurückgehe, könne zulässig und gar Beleg dafür sein,
dass die bisher entrichteten Entschädigungen zu tief waren (Urteile des
BGer vom 16. Februar 1998, 2A.248/1997, veröffentlicht in sic! 1998, 387
E. 2c/bb „Tarif Z“, und vom 17. Februar 2000, 2A.253/1999, veröffentlicht
in sic! 2000, S. 374, E. 1d „Technoparty“, vgl. auch die Vorinstanz in der
angefochtenen Verfügung, E. II.3.6). So verstanden dient das Kriterium der
Kontinuität nicht zur Unterscheidung angemessener von unangemessenen
Tarifbelastungen im Sinne von Art. 60 URG, sondern erst im Anschluss an
jene Unterscheidung zur Auswahl einer gewünschten unter mehreren an-
gemessenen Tariflösungen. Es ist mithin dort zulässig und kann durch jähr-
lich abgestufte Vergütungssätze oder Maximalbeträge erzielt werden, wo
der Vorinstanz eine solche Auswahl angemessener Lösungen zur Verfü-
gung steht.
6.4 Dass die Vorinstanz zur Beurteilung der Frage, ob der Tarif durch Tarif-
ziff. 9.2 ab 2014 eine sprunghafte Erhöhung der Vergütung bewirken
werde, auf die bis Ende 2009 bezahlte Jahrespauschale von Fr. 1,2 Mio.
(Beschluss vom 9. November 2009 betreffend den Tarif A Fernsehen,
E. II/6d) als Richtwert Bezug nahm, erweist sich nach dem Gesagten in
mehrfacher Hinsicht als rechtswidrig:
6.4.1 Erstens war jene Jahrespauschale noch nicht nach dem Bruttoprinzip
berechnet worden, so dass der neue Tarif sich auf eine sachlich gerecht-
fertigte Umstellung der Berechnungsbasis stützt, die eine entsprechende
Erhöhung rechtfertigt (vgl. E. 6.3).
6.4.2 Zweitens hatten seit 1995 beide Parteien die Jahrespauschale stets
als unpräjudizierlich bezeichnet, wovon auch die Vorinstanz Vormerk ge-
B-3812/2016
Seite 19
nommen hatte (vorne, E. 6.2). Auch wenn sie an deren Anträge nicht ge-
bunden ist (vgl. Art. 59 Abs. 2 URG), vermag sie daher aus dieser Überein-
kunft kein Vertrauen der Beschwerdeführerin A und ihrer tarifbetroffenen
Nutzer in die Kontinuität der Pauschale abzuleiten (vgl. Art. 5 Abs. 3 der
Bundesverfassung, SR 101).
6.4.3 Drittens endete der Vergleichstarif im Jahr 2009. Während der Vorin-
stanz am 18. Dezember 2015 als jüngere, inzwischen rechtskräftige Richt-
werte der GT A Fernsehen [2010-2012] und der GT S [2011-2013] zur Ver-
fügung gestanden hätten, war die trotz Rechtskraft des GT A Fernsehen
[2010-2012] nachträglich vereinbarte Pauschalentschädigung für das Jahr
2013, welche Ziff. II.3.7 der angefochtenen Verfügung erwähnt, nur akonto
vereinbart. Auch sie konnte darum nicht als Richtwert dienen (vgl. Ziff. III.1
des Beschlusses der Vorinstanz vom 4. November 2013). Selbst eine als
sprunghaft qualifizierte Erhöhung (vgl. aber E. 6.3) wäre vor dem beschrie-
benen Hintergrund hinzunehmen.
6.4.4 Viertens hat die Vorinstanz die Höhe der Deckelung anhand einer
Gesamtvergütung des Tarifs A Fernsehen berechnet, aber in Tarifziff. 9.2
auf Vergütungen aus der Nutzung von mit vom Sender oder in seinem Auf-
trag produzierten Bildaufnahmen inklusive Werbespots synchronisierte
Handelstonträger im Sinne von Ziff. 7.2 beschränkt, was Interpretinnen und
Interpreten solcher Werke willkürlich benachteiligen, andere Berechtigte an
Handelstonträgern, z.B. nichtsynchronisierten Sendungen nach Ziff. 7.1,
dagegen bevorzugen würde.
6.5 Die Deckelung von Tarifziff. 9.2 erweist sich aus jedem dieser Gründe
als unzulässig. Eine Abfederung der längst fälligen Erhöhung um rund
Fr. 400'000.– pro Jahr, mit der die Parteien für den Tarif A Fernsehen über-
einstimmend insgesamt rechnen, also eines Anteils von rund Fr. 100'000.–
für die vorliegend noch strittige Tarifziffer, erschiene angesichts der über-
aus langen Einführungszeit eines nutzungsabhängigen Tarifs als unver-
hältnismässig und damit rechtswidrig. Die Einführung einer nutzungspro-
portionalen Vergütungsberechnung über zwanzig Jahre nach Inkrafttreten
des URG rechtfertigt vielmehr eine sofortige Erhöhung auf angemessene
Vergütungswerte (vorne, E. 6.3), womit sich eine zweite Rückweisung an
die Vorinstanz erübrigt.
Die Beschwerde der Beschwerdeführerin B ist damit gutzuheissen und die
Deckelung gemäss Ziff. 1.1 Satz 2 der angefochtenen Verfügung ist aufzu-
heben.
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Seite 20
7.
7.1 Bei diesem Ausgang sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens der
Beschwerdeführerin A aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Gerichts-
gebühr ist nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Pro-
zessführung und finanzieller Lage der Parteien festzulegen (Art. 63
Abs. 4bis VwVG, Art. 2 Abs. 1 des Reglements über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008
[VGKE, SR 173.320.2]). Die vorliegende Streitsache ist vermögensrechtli-
cher Natur (BGE 135 II 182 E. 3.2 „GT 3c“). Vor Bundesverwaltungsgericht
ist ein Streitwert zu veranschlagen (Art. 4 VGKE), wofür auf das Vermö-
gensinteresse der Beschwerdeführerinnen an der noch strittigen Ziff. 9.2
während der (verlängerten) Gültigkeitsdauer des Tarifs A Fernsehen von
2014-2018 abzustellen ist. Da beide Seiten von einer zusätzlichen Vergü-
tung von Fr. 400'000.– pro Jahr ausgehen, die von der Beschwerdeführerin
A zur Hälfte bestritten worden ist und den Umfang der Deckelung über-
steigt, sind der Streitwert auf Fr. 1 Mio. und die Gerichtsgebühr auf
Fr. 13'000.– festzulegen, die vom Kostenvorschuss der Beschwerdeführe-
rin A in gleicher Höhe bezogen werden. Der von der Beschwerdeführerin B
geleistete Kostenvorschuss von Fr. 10'000.– ist dieser zurückzuerstatten.
7.2 Die unterliegende Beschwerdeführerin A hat der obsiegenden Be-
schwerdeführerin B für die aus dem Verfahren erwachsenen, notwendigen
Kosten eine Parteientschädigung zu entrichten (Art. 64 Abs. 1 VwVG; Art. 7
Abs. 1 VGKE). Angesichts des geleisteten Aufwands in einer anspruchs-
vollen Fachdiskussion mit einfachem Schriftenwechsel erscheint vorlie-
gend eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 9'500.– angemessen.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde der Beschwerdeführerin A wird abgewiesen, soweit darauf
eingetreten wird.
2.
Die Beschwerde der Beschwerdeführerin B wird gutgeheissen und Ziff. 1.1
Satz 2 der angefochtenen Verfügung wird aufgehoben.
B-3812/2016
Seite 21
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 13'000.– werden der Beschwerdeführerin A
auferlegt und dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe
entnommen.
4.
Der Beschwerdeführerin B wird der geleistete Kostenvorschuss von
Fr. 10'000.– aus der Gerichtskasse zurückerstattet.
5.
Die Beschwerdeführerin A hat die Beschwerdeführerin B für das Beschwer-
deverfahren mit Fr. 9'500.– zu entschädigen.
6.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin A (Gerichtsurkunde)
– die Beschwerdeführerin B (Gerichtsurkunde;
Beilage: Rückerstattungsformular)
– die Vorinstanz (Gerichtsurkunde)
– das IGE (nach Eintritt der Rechtskraft; Art. 66a URG)
– das Eidg. Justiz- und Polizeidepartement EJPD (Gerichtsurkunde)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
David Aschmann Agnieszka Taberska
B-3812/2016
Seite 22
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange-
legenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechts-
schrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel
und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Be-
weismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizule-
gen (Art. 42 BGG).
Versand: 24. Oktober 2018