B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung II
B-3819/2017
Ur t e i l vom 3 . M a i 2 0 1 8
Besetzung
Richter Pascal Richard (Vorsitz),
Richter Hans Urech,
Richter David Aschmann,
Richterin Eva Schneeberger,
Richter Pietro Angeli-Busi,
Gerichtsschreiberin Andrea Giorgia Röllin.
Parteien
Verein X._______,
c/o Dr. Rebecca Hirt, Rechtsanwältin,
_______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Sozialversicherungen BSV,
Geschäftsfeld Familie, Generationen und Gesellschaft,
Effingerstrasse 20, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Finanzhilfen für familienergänzende Kinderbetreuung;
Verfügung vom 16. Juni 2017.
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Seite 2
Sachverhalt:
A.
Am 13. Juni 2017 stellte der am '_______' 1999 als Träger einer Kinderta-
gesstätte gegründete Verein "X._______" beim Bundesamt für Sozialver-
sicherungen (BSV) ein Gesuch um Finanzhilfen für familienergänzende
Kinderbetreuung. Die bestehende Einrichtung für die schulergänzende Be-
treuung solle ausgebaut werden. Datum der geplanten Angebotserweite-
rung sei der 14. August 2017. Es seien 15 Betreuungsplätze am Mittag
während der Schulzeit geplant.
Laut einem Telefonat des BSV vom 15. Juni 2017 mit der Leiterin der Kin-
dertagesstätte handelt es sich bei diesen um zusätzliche Plätze. Es be-
stünden bereits 24 Betreuungsplätze am Morgen und je 36 am Mittag und
Nachmittag.
B.
Am 16. Juni 2017 entschied das BSV, Geschäftsfeld Familie, Generationen
und Gesellschaft, (nachfolgend: Vorinstanz), dass das Gesuch abgelehnt
werde. Da das Angebot nicht mindestens um einen Drittel erhöht werde,
sei die Erhöhung des Angebots nicht wesentlich im Sinne von Art. 5 Abs. 3
der Verordnung vom 9. Dezember 2002 über Finanzhilfen für familiener-
gänzende Kinderbetreuung [SR 861.1; im Folgenden: Verordnung]. Aus
diesem Grund seien die Anspruchsvoraussetzungen nicht erfüllt.
C.
Hiergegen hat der Verein "X._______" (im Folgenden: Beschwerdeführer)
am 7. Juli 2017 Beschwerde vor dem Bundesverwaltungsgericht erhoben.
Der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und das Finanzhilfegesuch
gutzuheissen. Eventualiter sei die Angelegenheit unter Aufhebung des an-
gefochtenen Entscheids zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurück-
zuweisen. Die Kosten- und Entschädigungsfolgen seien von ihr zu tragen.
Schliesslich beantragt der Beschwerdeführer die Zusprechung einer aus-
seramtlichen Entschädigung, zumal er durch die Präsidentin anwaltlich
vertreten werde. Für den Fall, dass das Gericht seine rechtliche Auffassung
wider Erwarten nicht teilen sollte, werde mit Blick auf den Umstand, dass
es sich um einen nicht gewinnorientierten Verein handle, vorsorglich um
den Erlass allfälliger Gerichtskosten ersucht.
Der Beschwerdeführer begründet seine Begehren damit, dass sich die Be-
rechnungen der Vorinstanz offensichtlich als rechtswidrig erwiesen. Jede
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Betreuungseinheit müsse gesondert beurteilt werden. Eine Gesamtbe-
trachtung über alle drei Einheiten mit Durchschnittswerten habe keine ge-
setzliche Grundlage. Dies führe für den Mittagstisch ausgehend von aktuell
36 Mittagstischplätzen und unter Berücksichtigung von Art. 5 Abs. 3 der
Verordnung dazu, dass ein Angebot, das neu insgesamt 48 Plätze
(36 + 1/3 [= 12] = 48) und absolut mehr als zehn zusätzliche Plätze anbiete,
in den Genuss der Finanzhilfe kommen müsse. Diese Voraussetzungen
erfülle sein schulergänzendes Angebot klar, indem neu insgesamt
51 (36 + 14) und absolut 15 Plätze zusätzlich angeboten würden. Dement-
sprechend bestehe Anspruch auf Finanzhilfe.
D.
In ihrer Vernehmlassung vom 6. September 2017 beantragt die Vorinstanz
die Abweisung der Beschwerde. Die Angebotserhöhung finde lediglich
während der Schulzeit statt. Sie umfasse eine Erhöhung von bisher
32 Plätzen auf 37 Plätze im Durchschnitt pro Tag. Das Angebot werde da-
mit durchschnittlich um lediglich fünf Plätze, nicht jedoch um mindestens
einen Drittel erhöht. Für die Berechnung der Beitragspflicht könne nicht auf
die Auslastung einer einzigen Betreuungseinheit abgestellt werden. Viel-
mehr sei das gesamte Angebot der Einrichtung zu berücksichtigen, das
heisse vorliegend die Betreuungseinheiten des Morgens, Mittags und
Nachmittags während der Schul- und Ferienzeit.
E.
Der Beschwerdeführer repliziert am 6. November 2017, dass er mit dem
neuen Angebot "Reiner Mittagstisch" mit einer Betreuung ausschliesslich
über Mittag ein inhaltlich neues Angebot geschaffen habe, das es in dieser
Form bisher im "X._______" nicht gegeben habe. Die neu geschaffenen
15 Plätze würden auswärts an einem eigenständigen Standort angeboten.
Es handle sich um ein neues, eigenständiges Angebot. Eine inhaltliche Be-
trachtung ergebe klar ein inhaltlich und örtlich neues Angebot sowie eine
quantitativ wesentliche Erhöhung.
F.
In ihrer Duplik vom 19. Dezember 2017 wendet die Vorinstanz ergänzend
ein, aus den Gesuchsunterlagen und öffentlich zugänglichen Informationen
im Internet gehe klar hervor, dass die neu geschaffene Mittagstischgruppe
ein Bestandteil des bestehenden "X._______" sei. Es sei vorliegend von
einem bestehenden Angebot an schulergänzender Betreuung auszuge-
hen, das um 15 Plätze am Mittag während der Schulzeit erhöht werde. Das
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Angebot werde damit um lediglich fünf Plätze im Durchschnitt, nicht jedoch
um mindestens einen Drittel erhöht.
G.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit
erforderlich und rechtserheblich, im Rahmen der folgenden Erwägungen
eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Ob die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind und entsprechend auf die
Beschwerde einzutreten ist, prüft das Bundesverwaltungsgericht von Am-
tes wegen und mit freier Kognition (vgl. Urteil des BVGer B-6177/2008 vom
25. November 2008 bzw. BVGE 2008/61, nicht publizierte E. 2.1, mit Hin-
weis).
1.2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach
dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 1968 (VwVG,
SR 172.021), soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).
1.3 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gestützt auf Art. 31 VGG Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, sofern wie hier keine
Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Der angefochtene Entscheid stellt
eine Verfügung im Sinne von Art. 5 VwVG dar.
Die Beschwerde ist unter anderem zulässig gegen Verfügungen der den
Departementen unterstellten Dienststellen der Bundesverwaltung (Art. 33
Bst. d VGG). Zu diesen gehört insbesondere die Vorinstanz, die für den
Entscheid über Gesuche für Finanzhilfen für familienergänzende Kinder-
betreuung zuständig ist (Art. 7 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 4. Oktober
2002 über Finanzhilfen für familienergänzende Kinderbetreuung [SR 861];
nachfolgend: Bundesgesetz).
Damit ist das Bundesverwaltungsgericht zur Prüfung der vorliegenden Be-
schwerde gegen die angefochtene Verfügung zuständig.
1.4 Der Beschwerdeführer ist eine juristische Person in der Form eines
Vereins nach Art. 60 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom
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10. Dezember 1907 (ZGB; SR 210). Er hat am vorinstanzlichen Verfahren
teilgenommen, ist als Adressat der angefochtenen Verfügung besonders
berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Änderung oder Auf-
hebung (Art. 48 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 37 VGG). Damit ist er
zur Beschwerdeführung legitimiert.
1.5 Eingabefrist sowie Anforderungen an Form und Inhalt der Beschwer-
deschrift sind gewahrt (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG), der Kos-
tenvorschuss wurde fristgerecht geleistet (Art. 63 Abs. 4 VwVG) und die
übrigen Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt (Art. 44 ff. VwVG).
1.6 Demnach ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
2.1 Das Verfahren für die Gewährung von Finanzhilfen für familienergän-
zende Kinderbetreuung richtet sich mangels anderslautender Bestimmun-
gen im Bundesgesetz nach dem Subventionsgesetz vom 5. Oktober 1990
(SuG; SR 616.1). Gemäss Art. 35 Abs. 1 SuG bestimmt sich der Rechts-
schutz nach den allgemeinen Bestimmungen der Bundesrechtspflege.
Ausnahmen sind keine vorgesehen.
2.2 Mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann grund-
sätzlich gerügt werden, die angefochtene Verfügung verletze Bundesrecht
– einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens –, be-
ruhe auf einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtser-
heblichen Sachverhalts oder sei unangemessen (Art. 49 VwVG).
2.3 Die angefochtene Verfügung ist darum grundsätzlich mit voller Kogni-
tion zu prüfen. Das Bundesverwaltungsgericht auferlegt sich jedoch inso-
weit Zurückhaltung, als schon das Gesetz dem Bundesrat als Verord-
nungsgeber sowie der Vorinstanz als sachverständiger Behörde wegen der
beschränkten Geldmittel für Finanzhilfen ("Rahmen der bewilligten Kre-
dite", vgl. Art. 1 und Art. 4 Abs. 3 des Bundesgesetzes) und der teilweise
offenen Aufgabe, dafür einheitliche Kriterien zu finden, einen Beurteilungs-
spielraum für ihre Entscheidung im Einzelfall einräumt (vgl. Art. 7 und 9 des
Bundesgesetzes; BGE 104 Ib 412 E. 6b; BENJAMIN SCHINDLER, in:
Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das
Verwaltungsverfahren (VwVG), 1. Aufl. 2008 [nachfolgend: Kommentar
VwVG], Rz. 10 zu Art. 49 VwVG).
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3.
3.1 Zu prüfen ist nachfolgend, ob die Vorinstanz mit der angefochtenen
Verfügung das Gesuch des Beschwerdeführers um Finanzhilfen für 15 zu-
sätzliche Betreuungsplätze am Mittag während der Schulzeit mit Beitrags-
beginn am 14. August 2017 zu Recht abgewiesen hat.
3.2 Gemäss Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes richtet der Bund im Rahmen
der bewilligten Kredite Finanzhilfen zur Schaffung familienergänzender Be-
treuungsplätze für Kinder aus, damit die Eltern Familie und Arbeit oder Aus-
bildung besser vereinbaren können. Die Finanzhilfen können gemäss
Art. 2 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes unter anderem an Einrichtungen
für die schulergänzende Betreuung von Kindern bis zum Ende der obliga-
torischen Schulzeit ausgerichtet werden. Die Finanzhilfen werden in erster
Linie für neue Institutionen gewährt, können indessen auch an bestehende
Institutionen, die ihr Angebot wesentlich erhöhen, gewährt werden (Art. 2
Abs. 2 des Bundesgesetzes). Als Einrichtungen für die schulergänzende
Betreuung gelten Institutionen, die Kinder im Schulalter ausserhalb der Un-
terrichtszeit betreuen (Art. 5 Abs. 1 der Verordnung).
3.3 Bei der Regelung gemäss Art. 2 Abs. 2 des Bundesgesetzes handelt
es sich um eine sogenannte Kann-Vorschrift. Die Zusprechung allfälliger
Unterstützungsleistungen liegt damit im alleinigen Ermessen der Vorin-
stanz, soweit die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Finanzhilfe gege-
ben sind. Der Vorinstanz wird dadurch ein Spielraum für den Entscheid im
Einzelfall eingeräumt. Dies bedeutet aber nicht, dass sie in ihrer Entschei-
dung völlig frei ist. Sie hat innerhalb ihres Entscheidungsspielraums die
zweckmässigste Lösung zu treffen. Hierbei ist sie an die Verfassung ge-
bunden und hat insbesondere das Rechtsgleichheitsgebot und das Ver-
hältnismässigkeitsprinzip zu befolgen. Die öffentlichen Interessen sind zu
wahren und der Sinn und Zweck der gesetzlichen Ordnung zu beachten.
Der durch die Vorinstanz getroffene Entscheid darf schliesslich nicht will-
kürlich sein (Urteile des BVGer B-8232/2015 vom 19. August 2016 E. 3.4;
B-2376/2014 vom 16. Juni 2015 E. 3.3; HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Allge-
meines Verwaltungsrecht, 7. Aufl. 2016, Rz. 409).
3.4 Erklärter Zweck des Bundesgesetzes besteht in der Erhöhung der An-
zahl von Betreuungsplätzen (Bericht der Kommission für soziale Sicherheit
und Gesundheit des Nationalrates vom 22. Februar 2002 [im Folgenden:
Bericht SGK-N), BBl 2002 4219, 4231). Das Impulsprogramm soll einen
Anstoss zur Schaffung von Betreuungsplätzen geben (vgl. Art. 1 des Bun-
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desgesetzes) und bei der Finanzierung ansetzen. Die Schaffung vieler Be-
treuungsplätze allein genügt jedoch nicht. Die geschaffenen Plätze müs-
sen auch nach Wegfall der Bundeshilfen weiter bestehen können (Bericht
SGK-N, BBl 2002 4219, 4229; Urteil des BVGer B-2221/2016 vom 1. No-
vember 2017 E. 4.4 mit Hinweisen).
4.
4.1 Vorliegend ist zunächst umstritten, ob der Beschwerdeführer sein An-
gebot im Sinne von Art. 2 Abs. 2 des Bundesgesetzes wesentlich erhöht
hat.
4.2 Art. 5 Abs. 3 der Verordnung definiert als eine wesentliche Erhöhung
des Angebotes eine Erhöhung der Anzahl Plätze um einen Drittel, mindes-
tens aber um zehn Plätze (Bst. a), oder eine Ausdehnung der Öffnungszei-
ten durch eine Erhöhung der Anzahl Betreuungseinheiten um einen Drittel,
mindestens aber um fünfzig Betreuungseinheiten pro Jahr (Bst. b). Die Be-
stimmung von Art. 5 Abs. 3 der Verordnung führt Art. 2 Abs. 2 des Bundes-
gesetzes aus.
4.3
4.3.1
4.3.1.1 Der Beschwerdeführer schreibt in seiner Beschwerde, dass sich
die Berechnungen der Vorinstanz offensichtlich als rechtswidrig erwiesen.
Namentlich gehe es mit Blick auf die klare Formulierung in Anhang 2,
Ziff. 1.3 Bst. a-c der Verordnung nicht an, alle drei Betreuungseinheiten für
die Berechnung zu berücksichtigen, wie dies die Vorinstanz getan habe
(bisher: [24 + 36 + 24] : 3 = 32; neu: [24 + 51 + 36] : 3 = 37). Vielmehr
müsse jede Betreuungseinheit gesondert beurteilt werden. Eine Gesamt-
betrachtung über alle drei Einheiten mit Durchschnittswerten habe keine
gesetzliche Grundlage. Dies führe für den Mittagstisch ausgehend von ak-
tuell 36 Mittagstischplätzen und unter Berücksichtigung von Art. 5 Abs. 3
der Verordnung dazu, dass ein Angebot, das neu insgesamt 48 Plätze
(36 + 1/3 [= 12] = 48) und absolut mehr als zehn zusätzliche Plätze anbiete,
in den Genuss der Finanzhilfe kommen müsse. Diese Voraussetzungen
erfülle das schulergänzende Angebot des "X._______" klar, indem neu ins-
gesamt 51 (36 + 15) und absolut 15 Plätze zusätzlich angeboten würden.
Dementsprechend bestehe Anspruch auf Finanzhilfe (S. 3).
4.3.1.2 In seiner Replik hält der Beschwerdeführer vollumfänglich an seiner
Beschwerde fest, was die Berechnung anbelangt (S. 3).
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4.3.2
4.3.2.1 Die Vorinstanz ist in ihrer Vernehmlassung der Ansicht, dass im
"X._______" während der Schulzeit bisher 24 Plätze am Morgen, 36 Plätze
am Mittag und 36 Plätze am Nachmittag angeboten worden seien. Laut
den Angaben im Beitragsgesuch würden wegen einem Engpass in der Kin-
dergartengruppe per 14. August 2017 am Mittag zusätzliche Plätze ge-
schaffen. Das Angebot umfasse damit während der Schulzeit 24 Plätze am
Morgen, 51 Plätze am Mittag und 36 Plätze am Nachmittag. Das beste-
hende Angebot während der Ferienzeit von 12 Plätzen am Morgen, 15 Plät-
zen am Mittag und 12 Plätzen am Nachmittag werde hingegen unverändert
weitergeführt. Die Angebotserhöhung finde somit lediglich während der
Schulzeit statt. Sie umfasse eine Erhöhung von bisher 32 Plätzen auf
37 Plätze durchschnittlich pro Tag. Das Angebot werde damit um lediglich
fünf Plätze im Durchschnitt, nicht jedoch um mindestens einen Drittel er-
höht, weshalb keine wesentliche Erhöhung im Sinne von Art. 5 Abs. 3 der
Verordnung erfolge. Das gesamte Angebot der Einrichtung sei zu berück-
sichtigen, das heisse im vorliegenden Fall die Betreuungseinheiten des
Morgens, Mittags und Nachmittags während der Schul- und Ferienzeit.
Falls jede Betreuungseinheit einzeln betrachtet würde, hätte dies vorlie-
gend zur Folge, dass eine kleine Erhöhung eines einzelnen Moduls mit Fi-
nanzhilfen unterstützt würde, obschon es sich bezogen auf das gesamte
Angebot der Institution lediglich um einen bescheidenen Ausbau handle
(S. 2). Würde die Mittagsbetreuung einzeln betrachtet, könnte eine Träger-
schaft, welche insgesamt die Anzahl Plätze senke, allenfalls die Anforde-
rungen für Finanzhilfen erfüllen. (S. 2-3). Dies würde jedoch keinesfalls
dem Willen des Gesetzgebers entsprechen (S. 3).
4.3.2.2 In ihrer Duplik weist die Vorinstanz darauf hin, dass der Beschwer-
deführer in seinem Beitragsgesuch selber davon ausgegangen sei, dass
er über ein bestehendes schulergänzendes Angebot am Morgen, Mittag
und Nachmittag während der Schul- und Ferienzeit verfüge, das er wäh-
rend der Schulzeit um 15 Plätze am Mittag erweitere (S. 1). Es sei von
einem bestehenden Angebot an schulergänzender Betreuung auszuge-
hen, das um 15 Plätze am Mittag während der Schulzeit erhöht werde. Das
Angebot werde damit um lediglich fünf Plätze im Durchschnitt, nicht jedoch
um mindestens einen Drittel erhöht. Deshalb erfolge keine wesentliche Er-
höhung im Sinne von Art. 5 Abs. 3 der Verordnung (S. 2).
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4.4
4.4.1 Bei bestehenden Einrichtungen für die schulergänzende Betreuung,
die ihr Angebot wesentlich erhöhen, sind im Rahmen der Bemessung der
Finanzhilfen nur die neuen Plätze und die zusätzlich angebotenen Betreu-
ungseinheiten massgebend (vgl. Art. 7 Abs. 1 der Verordnung). Ob eine
wesentliche Erhöhung des Angebots vorliegt, berechnet sich im Übrigen
allein nach Art. 5 Abs. 3 der Verordnung. Vorliegend kommt hierbei dessen
Bst. a zur Anwendung, wonach eine Erhöhung der Anzahl Plätze um einen
Drittel, zumindest aber um zehn Plätze, als wesentlich gilt (E. 4.2 hiervor).
4.4.2 Dabei ist Art. 5 Abs. 2 Bst. c der Verordnung zu berücksichtigen. Da-
nach können Einrichtungen Finanzhilfen für schulergänzende Betreuung
insbesondere dann erhalten, wenn sie Betreuungseinheiten anbieten, die
am Morgen mindestens eine Stunde, am Mittag mindestens zwei Stunden
bzw. die gesamte Mittagspause (inklusive Verpflegung) oder am Nachmit-
tag mindestens zwei Stunden umfassen.
Aus dem Wortlaut dieser Bestimmung ergibt sich unzweideutig, dass die
Module "Morgenbetreuung", "Nachmittagsbetreuung" und "Mittagsbetreu-
ung" je für sich allein Gegenstand eines Gesuchs und subventionierbar
sein können. Wenn bezüglich der Module "Morgenbetreuung" und "Nach-
mittagsbetreuung" kein Bedarf nach einer Ausweitung besteht, hinsichtlich
des Moduls "Mittagsbetreuung" dagegen sehr wohl, darf die Vorinstanz das
Gesuch nicht basierend auf einer Mischberechnung über alle drei Module
gesamthaft abweisen, sondern sie hat, subsidiär, auch die Subventionier-
barkeit jedes einzelnen Moduls bzw. – im vorliegenden Fall – des Moduls
"Mittagsbetreuung" für sich allein zu prüfen (vgl. Urteil des BVGer
B-3091/2016 vom 8. Februar 2018 E. 4.9). Art. 5 Abs. 2 Bst. c der Verord-
nung fordert nicht, dass mehrere Betreuungsmodule pro Tag angeboten
werden müssen. Aus dieser Bestimmung ergibt sich damit die Selbständig-
keit der morgendlichen, mittäglichen und nachmittäglichen Betreuungsmo-
dule. Dies gilt insbesondere für die Frage, ob eine wesentliche Erhöhung
im Sinn von Art. 5 Abs. 3 der Verordnung vorliegt.
4.4.3 Damit eine Einrichtung für schulergänzende Betreuung Finanzhilfen
erhalten kann, muss sie nach Art. 5 Abs. 2 Bst. a der Verordnung über min-
destens zehn Plätze verfügen. Diese Voraussetzung entspricht der Bedin-
gung in Art. 5 Abs. 3 Bst. a der Verordnung. Danach wird für eine wesent-
liche Angebotserhöhung eine Erhöhung der Anzahl Plätze um mindestens
zehn Plätze verlangt. Zusätzlich besteht hier indessen das Erfordernis,
dass die Anzahl Plätze zudem zumindest um einen Drittel erhöht wird.
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Art. 5 Abs. 2 Bst. a und Art. 5 Abs. 3 Bst. a der Verordnung sind folglich in
gleicher Weise auszulegen. Insofern ist eine wesentliche Angebotserhö-
hung bei einer bestehenden Einrichtung gleich wie das Neuangebot einer
neueröffneten Einrichtung zu behandeln.
4.4.4 Zwischen Abs. 2 und Abs. 3 des Art. 5 der Verordnung besteht syste-
matisch wie auch teleologisch ein offensichtlicher Zusammenhang.
4.4.5 Die Zunahme an Plätzen muss wesentlich sein, da die Kosten eines
bescheidenen Ausbaus keine finanziellen Hilfen rechtfertigen (BBl 2002
4231). Kindertagesstätten und Einrichtungen für die schulergänzende Be-
treuung sind in Gruppen organisiert. Eine Gruppe umfasst in der Regel
mindestens zehn Plätze, so dass davon ausgegangen wird, dass Betreu-
ungseinrichtungen, die ihr Angebot im Sinne von Art. 2 Abs. 2 des Bundes-
gesetzes erhöhen, mindestens eine neue Betreuungsgruppe aufbauen
(vgl. BBl 2002 4240). Für diese zusätzliche Gruppe muss ein Bedarf an
Betreuungsplätzen im Kanton bestehen (vgl. BBl 2002 4235).
4.4.6 Folglich ist eine Erhöhung des Angebots um mindestens zehn Be-
treuungsplätze in einem der Module Morgen, Mittag und Abend wesentlich
im Sinne von Art. 2 Abs. 2 des Bundesgesetzes in Verbindung mit Art. 5
Abs. 3 Bst. a der Verordnung. Diese zehn Plätze müssen jedoch zugleich
auch einen Drittel der bisherigen Plätze ausmachen. Denn aufgrund von
Art. 5 Abs. 3 Bst. a der Verordnung ist eine Erhöhung der bisherigen Plätze
um einen Drittel dann wesentlich, wenn dieser Drittel zehn Plätze über-
steigt (vgl. E. 4.4.1 hiervor).
4.5 Vorliegend hat der Beschwerdeführer die Anzahl der Betreuungsplätze
erhöht. Es steht unbestrittenermassen fest, dass er vor der Erhöhung des
Angebots im August 2017 über 24 Betreuungsplätze am Morgen, 36 am
Mittag und 36 am Nachmittag verfügte. Die Erhöhung sieht 15 zusätzliche
Plätze am Mittag vor (vgl. Sachverhalt Bst. A). Demnach erfüllt der Be-
schwerdeführer das Minimalerfordernis von zehn zusätzlichen Plätzen ge-
mäss Art. 5 Abs. 3 Bst. a der Verordnung. Die geplante Erhöhung beträgt
zudem mehr als einen Drittel (36 + 1/3 = 48) der bisherigen Mittagsbetreu-
ungsplätze. Damit hat er sein Angebot im Sinne von Art. 2 Abs. 2 des Bun-
desgesetzes in Verbindung mit Art. 5 Abs. 3 Bst. a der Verordnung wesent-
lich erhöht, so dass die übrigen Anspruchsvoraussetzungen zu prüfen sind.
5.
Obiter dictum kann im vorliegenden Fall die Frage offen gelassen werden,
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Seite 11
ob es sich beim Angebot "Reiner Mittagstisch" eher um ein Neuangebot als
um eine wesentliche Angebotserhöhung handelt, da auch bei einem Neu-
angebot zehn neue Plätze verlangt würden (vgl. Art. 5 Abs. 2 Bst. a der
Verordnung).
6.
Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde in casu als begründet. Sie
ist im Sinne des Eventualbegehrens gutzuheissen. Es liegt eine wesentli-
che Erhöhung des Betreuungsangebots um 15 zusätzliche schulergän-
zende Betreuungsplätze über Mittag vor. Die angefochtene Verfügung ist
daher aufzuheben und die Sache ist zu neuem Entscheid im Sinne der
Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. Dabei hat sie insbeson-
dere eine Bedarfsbeurteilung vorzunehmen. Ob tatsächlich ein Bedarf für
die vorliegend gegebene wesentliche Erhöhung des bestehenden Ange-
bots gegeben ist, wurde von der Vorinstanz noch nicht beurteilt.
7.
7.1 Der Beschwerdeführer gilt entsprechend dem Verfahrensausgang als
obsiegende Partei, weshalb ihm keine Kosten aufzuerlegen sind (Art. 63
Abs. 1 VwVG). Vorinstanzen haben keine Verfahrenskosten zu tragen
(Art. 63 Abs. 2 VwVG). Der geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von
Fr. 1'500.– ist dem Beschwerdeführer zurückzuerstatten.
7.2 Für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hat der von ei-
ner Rechtsanwältin vertretene Beschwerdeführer als obsiegende Partei
Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG in Verbin-
dung mit Art. 7 Abs. 1, Art. 9 Abs. 1 und Art. 10 Abs. 1 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Entschädigung wird der
Körperschaft auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit
sie, wie vorliegend, nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt wer-
den kann (Art. 64 Abs. 2 VwVG). Die Parteientschädigung umfasst die Kos-
ten der Vertretung sowie allfällige weitere notwendige Auslagen der Partei
(Art. 8 ff. VGKE). Das Anwaltshonorar wird nach dem notwendigen Zeitauf-
wand der Vertreterin bemessen. Der Stundenansatz beträgt für Anwälte
mindestens Fr. 200.– und höchstens Fr. 400.– (Art. 10 Abs. 2 VGKE). Die
Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers hat vorliegend keine Kostennote
eingereicht. Die ihm zuzuerkennende ungekürzte Entschädigung ist daher
ermessensweise aufgrund der Akten und des gebotenen Aufwands auf
Fr. 1'500.– (ohne Mehrwertsteuerzuschlag) festzusetzen (Art. 14 Abs. 2
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Satz 2 VGKE). Demnach ist dem Beschwerdeführer eine Parteientschädi-
gung in der Höhe von Fr. 1'500.– zu Lasten der Eidgenossenschaft (Vor-
instanz) zuzuerkennen. Die Vorinstanz hat ihm diesen Betrag auf ein von
ihm zu bezeichnendes Konto zu überweisen. Die Vorinstanz hat keinen
Anspruch auf eine Parteientschädigung (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG e contra-
rio und Art. 7 Abs. 3 VGKE).
8.
Gemäss Art. 83 Bst. k des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(BGG, SR 173.110) ist die Beschwerde an das Bundesgericht gegen Ent-
scheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht, ausge-
schlossen. Die vorliegend in Frage stehenden Finanzhilfen für schulergän-
zende Betreuung stellen keine Anspruchs-, sondern eine Ermessenssub-
vention dar (vgl. E. 3.3 hiervor), weshalb das vorliegende Urteil nicht beim
Bundesgericht angefochten werden kann und somit endgültig ist.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird insoweit gutgeheissen, als die angefochtene Verfü-
gung in Bezug auf die Qualifikation der Angebotserhöhung aufgehoben
wird. Die Sache wird an die Vorinstanz zurückgewiesen zu neuem Ent-
scheid im Sinne der Erwägungen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der geleistete Kostenvor-
schuss von Fr. 1'500.– wird dem Beschwerdeführer auf ein von ihm zu be-
zeichnendes Konto zurückerstattet.
3.
Dem Beschwerdeführer wird zu Lasten der Vorinstanz eine Parteientschä-
digung von Fr. 1'500.– zugesprochen.
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Seite 13
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilagen:
Rückerstattungsformular; Beschwerdebeilagen zurück)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. '_______'; Einschreiben; Beilagen:
Vorakten zurück)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Pascal Richard Andrea Giorgia Röllin
Versand: 4. Juni 2018