Abtei lung II
B-383/2009
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 9 . S e p t e m b e r 2 0 0 9
Richter Frank Seethaler (Vorsitz),
Richterin Eva Schneeberger, Richter Jean-Luc Baechler,
Gerichtsschreiberin Karin Behnke.
A._______,
c/o M._______,
B._______,
beide vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Martin J. Lutz,
Lenz & Staehelin, Bleicherweg 58, 8027 Zürich,
Beschwerdeführende,
gegen
Eidgenössisches Departement des Innern EDI
Eidgenössische Stiftungsaufsicht,
Inselgasse 1, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Legitimation.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
B-383/2009
Sachverhalt:
A.
Der Kunstsammler, R._______ (1885-1965), vereinbarte in einem Bau-
vertrag vom 20. Juli 1939 mit der Stadtgemeinde Winterthur, eine Stif-
tung mit Sitz in Winterthur zu gründen und einen Teil seiner Gemälde
in diese einzubringen. Im Gegenzug sollte die Stadt Winterthur das in
ihrem Eigentum stehende, alte Gymnasium umbauen und für die Zwe-
cke der dauernden Ausstellung der Sammlung herrichten. Am 3. De-
zember 1939 stimmten die Bürger von Winterthur dem Umbau des al-
ten Gymnasiums für die integrale Präsentation der R._______-Samm-
lung zu und hiessen hierfür einen Kredit von Fr. 1.3 Mio. gut.
Am 10. Oktober 1940 errichtete R._______ die Stiftung "Gemälde-
Sammlung R._______" (in der Folge: Stiftung) mit Sitz in Winterthur.
Dieser Stiftung widmete er rund 600 Gemälde von schweizerischen,
deutschen, österreichischen und andern Meistern, hauptsächlich des
19. Jahrhunderts. Gemäss Stiftungsurkunde verfolgt die Stiftung den
Zweck, die gestiftete Gemäldesammlung dauernd in ihrem unverän-
derten Bestande beisammen zu halten und der breiten Öffentlichkeit
und Allgemeinheit zur Besichtigung zugänglich zu machen; zu diesem
Zweck sollte die Sammlung dauernd in dem ehemaligen Gymnasium
in Winterthur untergebracht werden. Weiter bestimmt die Stiftungsur-
kunde, dass nach dem Tod des Stifters im dannzumaligen Bestand der
Stiftung keinerlei Mutationen mehr vorgenommen werden dürften; die
Sammlung dürfe weder durch Verkauf oder Austausch von Gemälden
oder Kunstgegenständen vermindert, noch durch Zukauf vermehrt
werden; es dürfe auch kein weiteres Gemälde ausgestellt werden, wel-
ches nicht aus dem Besitztum des Stifters selbst stamme. Ebensowe-
nig dürfe aus den Sammlungsräumen ein zur Stiftung gehörendes Ge-
mälde entfernt werden. In der Stiftungsurkunde wird sodann festgehal-
ten, dass nach dem Wunsch des Stifters nach seinem Tode keine we-
sentlichen Änderungen in der dannzumaligen Platzierung mehr vorge-
nommen werden sollten (Beschwerdebeilage [BB] 4).
Im Januar 1951 wurde das Museum R.________ am St.________,
verteilt auf zwei Stockwerke, eröffnet. 1988 erfolgte der Auftrag für die
Gesamtrenovation durch den Winterthurer Architekten F.________,
weshalb das Museum 1993 geschlossen und 1995 wiedereröffnet wur-
de. Bei dieser Gesamtrenovation wurde ein dritter Stock für Sonder-
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ausstellungen hinzugefügt; das Grundkonzept beliess man unverän-
dert.
B.
Im Jahr 2006 erklärte der Stadtrat von Winterthur die Restrukturierung
der städtischen Museumslandschaft zu einem seiner Legislaturziele
2006-2010. Zwecks eines grösseren Handlungsspielraums in der Aus-
stellungsgestaltung im Museum R.________ am St._________ bean-
tragte der Stiftungsrat bei der Eidgenössischen Stiftungsaufsicht eine
Änderung der Stiftungsurkunde. Nachdem gegen diesen Antrag von
A.________ Beschwerde eingereicht worden war, zog der Stiftungsrat
diesen Antrag vorläufig zurück. Der Antrag auf Änderung der Stiftungs-
urkunde ist bis Sommer 2010 sistiert.
C.
Neben der Sammlung der Stiftung R.________ am St.________ be-
steht – im ehemaligen Privathaus des Sammlers – die Sammlung
R.________ am R.________, welche rund 200 Werke der europäi-
schen Kunst vom 14. bis zum frühen 20. Jahrhundert beherbergt. Sie
gehört der Eidgenossenschaft und wird vom Bundesamt für Kultur
(BAK) verwaltet. Die Sammlung R.________ am R._________ ist für
das Publikum wegen Renovationsarbeiten von Mitte Dezember 2008
bis Sommer 2010 geschlossen. Das BAK stimmte daher dem Antrag
des Stiftungsrates, Teile der R.________-Gemälde während dieser
Zeit im St._______ auszustellen, zu. Rund 280 Werke aus beiden
Sammlungsbeständen R._______ sind vom 19. Februar 2009 bis 1.
August 2010 im St._______ speziell ausgestellt (Name der Ausstel-
lung: "Im Dialog"). Diese Ausstellung ist freilich mit Umhängungen der
Bilder im Museum am St.________ verbunden
D.
Am 2. Dezember 2008 reichten W._______, B.________, E._______,
K._________, R.________ sowie A._________ eine als Aufsichtsbe-
schwerde bezeichnete Eingabe gegen den Stiftungsrat der Stiftung
R.________ bei der Eidg. Stiftungsaufsicht ein. Darin wurde u.a. bean-
tragt, dem Stiftungsrat sei zu untersagen, im Zusammenhang mit der
Sonderausstellung "Im Dialog", Ausstellungsräume der Sammlung R.
________ St.__________ zu schliessen, Werke der Sammlung
R.________ im Museum am St._________ aus den Ausstellungsräu-
men im ersten und zweiten Obergeschoss zu entfernen und zu Lasten
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der Stiftung Verpflichtungen und Kosten zu übernehmen, die mit der
Sonderausstellung "Im Dialog" in Zusammenhang stünden.
E.
Mit Entscheid vom 5. Dezember 2008 verneinte die Eidgenössische
Stiftungsaufsicht (in der Folge Vorinstanz) die Legitimation der Be-
schwerdeführenden und nahm die Eingabe vom 2. Dezember 2008
nicht als Aufsichtsbeschwerde im Sinne eines ordentlichen Rechtsmit-
tels, sondern lediglich als Aufsichtsanzeige im Sinne eines Rechtsbe-
helfs, die keine Parteirechte einräumt, entgegen (BB 2).
F.
Am 10. Dezember 2008 wurde bei der Vorinstanz von anderer Seite
eine Aufsichtsbeschwerde eingereicht. Die Vorinstanz lud in jenem
Verfahren die Parteien und die Stadt Winterthur zu Verhandlungen ein.
Dabei wurde vereinbart, dass sämtliche Räume des Museums am
St.________, welche Bilder der Stiftung zeigten, der Publikumsöffent-
lichkeit im gleichen zeitlichen Rahmen wie die Sonderausstellung "Im
Dialog" zugänglich sein sollten. Weiter wurde vereinbart, dass ein all-
fälliges Defizit der Sonderausstellung Gloor von weniger als
Fr. 100'000.– von der Stiftung und der Stadt je hälftig zu tragen sei. Bei
einem Defizit von mehr als Fr. 100'000.– sollte die Stadt Winterthur
den Fr. 50'000.– übersteigenden Betrag übernehmen (Vereinbarung
vom 19. Dezember 2008; Duplikbeilage 3).
G.
Gegen den Entscheid der Vorinstanz vom 5. Dezember 2008 reichten
A.________ (Beschwerdeführer 1) und B.________ (Beschwerdefüh-
rerin 2), beide vertreten durch ihren Anwalt, am 16. Januar 2009 Be-
schwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein. Sie beantragten die
Aufhebung der Verfügung der Vorinstanz vom 5. Dezember 2008, die
Anerkennung ihrer Legitimation und die Rückweisung der Sache an
die Vorinstanz zur Beurteilung der am 2. Dezember 2008 eingereichten
Aufsichtsbeschwerde.
H.
Mit Vernehmlassung vom 2. März 2009 beantragte die Vorinstanz die
Abweisung der Beschwerde.
I.
Mit Zwischenverfügung vom 3. März 2009 wurde die Vernehmlassung
den Beschwerdeführenden zur Kenntnisnahme zugestellt, die Vorin-
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stanz ersucht, die in ihrer Vernehmlassung erwähnte Vereinbarung ein-
zureichen und den Beschwerdeführenden wurde Gelegenheit gege-
ben, darzulegen, ob und inwiefern mit der in der Vernehmlassung der
Vorinstanz erwähnten Vereinbarung auch ihren Anträgen entsprochen
werde oder nicht. Mit Eingabe vom 11. März 2009 reichte die Vorin-
stanz die betreffende Vereinbarung ein.
J.
Mit Replik vom 2. April 2009 hielten die Beschwerdeführenden an ih-
ren Anträgen fest. Zusätzlich ersuchten sie um Einsicht in die Akten
der am 2. Dezember 2008 eingereichten Aufsichtsbeschwerde
(Nr. 144) und für den Fall der Wiederaufnahme des Verfahrens in die
Akten des vom Stiftungsrat der Stiftung R.________ am 19. Juni 2008
eingeleiteten, zwischenzeitlich sistierten Verfahrens zur Änderung der
Stiftungsstatuten (Nr. 413/144).
K.
Unaufgefordert reichten die Beschwerdeführenden am 28. Mai 2009
eine Noveneingabe mit zwei Beilagen ein (Entwurf vom 11. März 2009
des Schlussberichts zum Projekt Kunstmuseen Winterhur sowie die
Kopie eines Berichts aus dem Landboten vom 28. Mai 2009).
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gemäss Art. 31 VGG Be-
schwerden gegen Verfügungen gestützt auf Art. 5 des VwVG. Für das
Vorliegen einer Verfügung ist nicht massgebend, ob sie als solche ge-
kennzeichnet ist oder den gesetzlichen Formvorschriften für eine Ver-
fügung entspricht. Massgebend ist vielmehr, ob die Strukturmerkmale
einer Verfügung vorhanden sind (PIERRE TSCHANNEN/ULRICH ZIMMERLI, Allg.
Verwaltungsrecht, 2. Aufl., Bern 2005, § 29 Rz. 3). Eine Verfügung liegt
demnach vor, wenn eine Verwaltungshandlung die folgenden Merkma-
le erfüllt: Es handelt sich um eine Anordnung einer Behörde im Einzel-
fall, die ein Rechtsverhältnis einseitig und verbindlich regelt und sich
auf öffentliches Recht des Bundes stützt (TSCHANNEN/ZIMMERLI, a.a.O., §
28 Rz. 17; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A 2040/2006 vom
17. April 2007, E. 2.2.3, und A 7368/2006 vom 10. Juli 2007). Eine an-
fechtbare Verfügung liegt auch dann vor, wenn die Vorinstanz es we-
gen Fehlens von Prozessvoraussetzungen ausdrücklich ablehnt, auf
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ein Gesuch einzutreten (Alfred Kölz/Isabelle Häner, Verwaltungsver-
fahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998,
S. 255).
1.2 Das Schreiben der Vorinstanz vom 5. Dezember 2008 ist weder als
Verfügung bezeichnet noch beinhaltet es eine Rechtsmittelbelehrung.
Es erfüllt aber die materiellen Voraussetzungen einer Verfügung. So
bezieht sich das Schreiben auf einen konkreten Einzelfall und weist
ein Begehren auf Begründung von Rechten der Beschwerdeführenden
ab. Es regelt mithin ein Rechtsverhältnis einseitig und verbindlich. Da-
bei stützt sich die Vorinstanz auf öffentliches Recht des Bundes.
1.3 Beschwerden an das Bundesverwaltungsgericht sind u.a. zulässig
gegen Verfügungen der Departemente und der ihnen unterstellten
oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung
(vgl. Art. 33 Bst. d VGG), somit auch gegen Verfügungen (vgl. Art. 5
Abs. 2 VwVG) des Eidgenössischen Departements des Inneren (EDI),
dessen Generalsekretariat als Eidgenössische Stiftungsaufsicht die
Aufsicht über die dem Bund unterstehenden gemeinnützigen Stiftun-
gen ausübt (vgl. Art. 3 Abs. 2 Bst. a der Organisationsverordnung für
das EDI vom 28. Juni 2000 [OV-EDI], SR 172.212.1). Eine Ausnahme
im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor.
1.4 Nach Art. 48 Abs. 1 VwVG ist zur Beschwerde berechtigt, wer vor
der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit
zur Teilnahme erhalten hat (Bst. a), durch die angefochtene Verfügung
besonders berührt ist (Bst. b) und ein schutzwürdiges Interesse an de-
ren Aufhebung oder Änderung hat (Bst. c); darüber hinaus sind ge-
mäss Art. 48 Abs. 2 VwVG auch Personen, Organisationen und Behör-
den beschwerdeberechtigt, denen ein anderes Bundesgesetz dieses
Recht einräumt.
Beide Beschwerdeführenden haben am vorinstanzlichen Verfahren
teilgenommen (Bst. a), sind durch die angefochtenen "Verfügung" be-
sonders berührt (Bst. b) und haben ein schutzwürdiges Interesse an
deren Aufhebung oder Änderung (Bst. c).
1.5 Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht (Art. 50
Abs. 1, Art. 52 Abs. 1 VwVG), weshalb darauf einzutreten ist.
Seite 6
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2.
Der Gegenstand des vorliegenden Verfahrens beschränkt sich auf die
Frage, ob die Beschwerdeführenden im Verfahren vor der Vorinstanz
zur Stiftungsaufsichtsbeschwerde legitimiert waren bzw. ob die Vorin-
stanz ihre Aufsichtsbeschwerde hätte materiell behandeln und ihnen
dabei Parteirechte hätte zuerkennen müssen.
2.1 Die Vorinstanz verweist auf zwei Arten von Aufsichtseingaben: Ei-
nerseits eine im eigentlichen Sinn ohne Parteirechte (Aufsichtsanzei-
ge) und andererseits eine im Sinn einer Beschwerde mit Parteirechten
(Stiftungsaufsichtsbeschwerde). Beide Arten von Aufsichtseingaben
würden sorgfältig behandelt und die Beschwerdeführer würden über
das Ergebnis informiert. Zur Stiftungsaufsichtsbeschwerde sei gemäss
Rechtsprechung des Bundesgerichts nur befugt, wer ein näher um-
schriebenes persönliches Interesses an der Kontrolle der Tätigkeit der
Stiftungsorgane habe. Diese Voraussetzungen seien vorliegend nicht
erfüllt. Im Übrigen würde mit der am 19. Dezember 2008 zwischen der
Stiftung, der Stadt Winterthur und einer Drittperson geschlossenen
Vereinbarung den Anliegen auch der Beschwerdeführenden weitge-
hend entsprochen, so dass deren Rechtsschutzinteresse zu verneinen
sei.
2.2 Die Beschwerdeführenden machen grundsätzlich geltend, jeder
fleissige Museumsbesucher sei Destinatär und sei daher nur schon
aufgrund der Destinatärseigenschaft zur Aufsichtsbeschwerde legiti-
miert. Die Beschwerdeführerin 2 macht zusätzlich geltend, da sie von
1962 bis 1965 persönliche Sekretärin von R._______ gewesen sei so-
wie eine bedeutende Anzahl von Miniaturen, die R._______ für die Er-
probung der Hängung der für den St.________ bestimmten Bilder
habe anfertigen lassen, geschenkt erhalten habe, sei sie keine ge-
wöhnliche Destinatärin und damit erst recht zur Aufsichtsbeschwerde
legitimiert. Der Beschwerdeführer 1 bringt vor, er habe durch seinen
ausschliesslichen Förderungszweck hinsichtlich der Stiftung und die
erheblichen Bemühungen um den Stiftungszweck eine besondere,
nahe und schutzwürdige Beziehung zur Stiftung. Das Rechtschutzinte-
resse sei demnach zu bejahen.
3.
3.1 In BGE 107 II 385, wo es um die Legitimation zur Stiftungsauf-
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sichtsbeschwerde betreffend die Carl Seelig-Stiftung ging, führte das
Bundesgericht aus, bei der Stiftungsaufsichtsbeschwerde handle es
sich um ein Rechtsmittel sui generis, das sich aus der Zivilgesetzge-
bung herleite (Art. 84 Abs. 2 ZGB, SR 210). Die Grundsätze des Ver-
waltungsverfahrensrechts seien auf sie nicht direkt, sondern nur sinn-
gemäss anwendbar. Als eigentliches Rechtsmittel setze die Stiftungs-
aufsichtsbeschwerde im Gegensatz zur blossen Anzeige jedoch ein ei-
genes Interesse des Beschwerdeführers an der Anordnung der von
ihm geforderten Massnahmen voraus, an welches freilich keine über-
spannten Anforderungen gestellt werden dürfe. Demnach sei in Über-
einstimmung mit der Lehre davon auszugehen, dass jede Person, die
wirklich einmal in die Lage kommen könne, eine Leistung oder einen
andern Vorteil von der Stiftung zu erlangen, zur Beschwerde legitimiert
sei. Sie müsse aber bereits im Zeitpunkt der Beschwerdeeinreichung
konkrete Angaben über die Art ihres zukünftigen Interesses machen
können. Ein nicht näher bezeichnetes persönliches Interesse an den
mit der Beschwerde angestrebten Massnahmen genüge daher nicht,
um die Beschwerdebefugnis zu bejahen. Werde der Kreis der Be-
schwerdeberechtigten in diesem Sinn weit gezogen, werde auch ein
genügender Rechtsschutz derjenigen Personen gewährleistet, die
mangels einer entsprechenden gesetzlichen oder statutarischen Rege-
lung auf dem Wege der Zivilklage keine Rechtsansprüche gegen die
Stiftung geltend machen könnten, aber dennoch ein eigenes Interesse
daran hätten, wie das Stiftungsvermögen verwaltet werde.
Ausgehend vom Umstand, dass zum Vermögen der Carl Seelig-Stif-
tung der literarische Nachlass von Robert Walser gehört (Robert Wal-
ser-Archiv, zahlreiche Handschriften von Prosastücken und Gedichten,
Erstdrucke seiner Bücher etc.), bejahte das Bundesgericht gestützt auf
die dargestellten Überlegungen die Legitimation zur Stiftungsaufsichts-
beschwerde bei Jochen Greven, weil sich dieser als Herausgeber des
Gesamtkunstwerkes von Walser intensiv mit diesem Schriftsteller be-
fasst habe und auch inskünftig auf einen gewissen Zugang zu diesem
Nachlass angewiesen sei. Ebenfalls bejaht wurde die Legitimation von
Katharina Kerr, welche als langjährige Archivarin des Robert Walser-
Archivs und Verfasserin von Publikationen ebenfalls eine enge persön-
liche Beziehung zur Hinterlassenschaft Walser gewonnen habe. Auch
ihr könne das Interesse an einem allfälligen inskünftigen Zugang zu
diesem Nachlass nicht abgesprochen werden. Den anderen Beschwer-
deführern, welche zur Begründung ihrer Legitimation (lediglich) vor-
brachten, sie befassten sich als Künstler oder Wissenschafter intensiv
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mit dem Werk Robert Walsers und sie seien deshalb als potentielle
Destinatäre der Stiftung zu betrachten, sprach das Bundesgericht das
eigene Interesse an der Art der Verwaltung des Nachlasses und damit
die Legitimation mit der Begründung ab, nur der allgemeine Hinweis
auf das Künstlertum oder die wissenschaftliche Betätigung genüge
nicht. Würde anders entschieden, käme dies der Zulassung einer Po-
pularbeschwerde gleich. Desgleichen wurde die Legitimation bei einer
Beschwerdeführerin verneint, die über den Bruder des Dichters disser-
tiert hatte sowie bei einem Beschwerdeführer, der die Jury des Bieler
Robert-Walser-Preises präsidiert.
3.2 Unter dem Blickwinkel dieser höchstrichterlichen Erwägungen ist
nachfolgend zu untersuchen, ob den Beschwerdeführenden im konkre-
ten Fall die Legitimation zur Stiftungsaufsichtsbeschwerde von der Vor-
instanz zu Recht abgesprochen wurde oder nicht.
3.2.1 Zur Begründung ihrer Legitimation zur Stiftungsaufsichtsbe-
schwerde gegen den Stiftungsrat der R.________ bringt die Be-
schwerdeführerin 2 vor, sie sei von 1962 bis zum Tod von R.________
1965 seine persönliche Sekretärin gewesen und habe noch für ein
Jahr mit den Testamentsvollstreckern, J.________ und D._______, so-
wie St._________, der Konservatorin vom St._______ (später
R.________), bei der Sichtung und Regelung des Nachlasses mitge-
wirkt. Die Beschäftigung mit seinen Bildern und seinen Sammlungen
habe im Zentrum der Tätigkeit von R.________ und seines Sekretari-
ats gestanden. Die Miniaturkopien der für den St.________ bestimm-
ten Bilder habe R.________ von E.________ malen und ihr nach sei-
nem Tod zukommen lassen. Sie sei in engem Kontakt mit der Samm-
lung geblieben. Der Besuch des Museums und die Zwiesprache mit
der Büste von R._______ in der Eingangshalle zum St.________ wür-
den bis heute zum Ritual ihrer Besuche in Winterthur gehören. Auf
Grund der intensiven Einführung durch R._______ aus der Sicht des
Sammlers und der Auseinandersetzung mit den in den Miniaturen fest-
gehaltenen Werken habe sie eine besondere Beziehung zur Samm-
lung am St._________ gewonnen.
3.2.2 Der Beschwerdeführer 1 wurde als gemeinnütziger Verein im
Sinne von Artikel 60 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB;
SR 210) am 10./13. Juli 2008 in Zumikon gegründet. Er hat Sitz in
Winterthur und bezweckt in erster Linie, das Museum am St.________
und die öffentliche Ausstellung der Sammlung von Gemälden und
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Kunstgegenständen, welche Gegenstand der Stiftung R._______
bilden, zu erhalten und zu fördern, sowie sich dafür einzusetzen, dass
die Graphiksammlung von R.________ in angemessener Weise der
Öffentlichkeit zur Besichtigung zugänglich gemacht wird. Mitglied kann
jede natürliche oder juristische Person sein, die sich zu den Zielen des
Vereins bekennt. Die Aufnahme in den Verein erfolgt durch Zustellung
einer unterzeichneten Beitrittserklärung (vgl. die Vereinsstatuten vom
10./13. Juli 2008, BB 7).
3.2.3 Die Beschwerde bezweckt bei der Vorinstanz zu erwirken, dass
bestimmte Massnahmen des Stiftungsrates bei der Verwaltung des
Stiftungsvermögens, von welchen die Beschwerdeführenden befürch-
ten, sie liessen sich nicht mit der Stiftungsurkunde vereinbaren, rück-
gängig gemacht werden. Im Wesentlichen geht es um eine vorüberge-
hende Änderung des Ausstellungskonzepts im Museum am
St._________ für die Zeit, in welcher dort Exponate aus den sich in
Renovation befindenden Räumlichkeiten der Sammlung "am
R._________" gezeigt werden (Ausstellung "Dialog") und damit in Zu-
sammenhang stehende finanzielle Verpflichtungen.
4.
4.1 Es ist davon auszugehen, dass die direkt oder mittelbar in das vor-
liegende Verfahren involvierten natürlichen Personen kunstinteressiert
und kunstliebend sind, das Museum am St._______ schätzen und
mehr oder weniger häufig besuchen und eine gewisse Affinität zu der
dort seit vielen Jahren gemäss den Vorgaben des Kunstsammlers und
Mäzens R._________ ausgestellten Kunstsammlung haben. Insofern
ist ein persönliches Interesse am ungeschmälerten Weiterbestand der
Leistungen der Stiftung beziehungsweise an der öffentlichen Ausstel-
lung der Gemäldesammlung R.________ ohne weiteres ersichtlich. Es
fragt sich, ob dieses persönliche Interesse genügt, um eine Legitimati-
on zur Beschwerdeführung abzugeben. Denn auch, wenn gemäss
Rechtsprechung des Bundesgerichts und Lehre keine übertrieben ho-
hen Anforderungen an das persönliche Interesse zur Beschwerdefüh-
rung gestellt werden sollen, ergibt sich aus dem in Erwägung 3.1 wie-
dergegebenen Urteil des Bundesgerichts zweifelsfrei, dass im umge-
kehrten Sinn eine Popularbeschwerde ausgeschlossen werden soll.
Vorliegend ist der Stiftungszweck insofern weit gefasst, als die Gemäl-
desammlung "der breiten Öffentlichkeit und Allgemeinheit zur Besichti-
gung zugänglich zu machen" ist. Das bedeutet, dass grundsätzlich je-
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der Museumsbesucher in gewissem Sinn betroffen ist und ein persönli-
ches Interesse darzutun vermöchte, die Leistungen der Stiftung in An-
spruch zu nehmen. Dadurch aber würde der Kreis der beschwerdebe-
fugten Personen so weit gezogen, dass eine eigentliche Popularbe-
schwerde offen stünde. Auch wenn im erwähnten BGE 107 II 385 der
Kreis der potentiellen Destinatäre der Carl Seelig- Stiftung bedeutend
enger war als im vorliegenden Fall und auch dort sämtliche Beschwer-
deführer aufgrund ihrer beruflichen und künstlerischen Qualifikationen
ein gewisses persönliches Interesse an den Leistungen jener Stiftung
darzutun vermochten, zog das Bundesgericht den Kreis der beschwer-
debefugten Personen nochmals wesentlich enger. Dabei bejahte es die
erforderliche Beziehungsnähe im Wesentlichen nur bei jenen Be-
schwerdeführern, die durch ihr bisheriges berufliches Wirken für die
Stiftung eng mit dieser verbunden waren und auch in Zukunft in gewis-
sem Sinn mit ihr verbunden bleiben würden.
Überträgt man diese Überlegungen auf den vorliegenden Fall, ist hin-
sichtlich der Mitglieder des Beschwerdeführers 1 keine intensivere Be-
ziehungsnähe zur fraglichen Kunstsammlung gegeben, als sie bei der
Mehrheit der im erwähnten BGE 107 II 385 aufgeführten literarischen
Künstler und Wissenschaftler in Bezug auf den Nachlass des
Schritstellers Robert Walser bestand. Insoweit hat die Vorinstanz die
Beschwerdebefugnis zu Recht verneint. Daran ändert auch nichts,
wenn sich diese kunstinteressierten Personen als Verein konstituiert
haben und ihrem Anliegen auf diesem Weg zum Durchbruch verhelfen
wollen. Denn um eine Verbandsbeschwerde führen zu können, müsste
der Beschwerdeführer 1 nicht nur gemäss seinen Statuten zur Interes-
senwahrung der betroffenen Mitglieder berufen sein, sondern die Mit-
glieder oder jedenfalls eine grosse Zahl von ihnen müssten selber zur
Beschwerde legitimiert sein (ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN,
Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2006, N
1786 f.). Letzteres ist nach dem Gesagten vorliegend gerade nicht der
Fall.
4.2 Es fragt sich, ob die von der Beschwerdeführerin 2 geltend ge-
machten zusätzlichen Umstände in ihrem Fall eine andere Betrach-
tungsweise nahe legen. Auch dies ist jedoch zu verneinen. Ihre Situati-
on liesse sich noch am ehesten mit derjenigen von Katharina Kerr ver-
gleichen, welche, wie vorstehend und in BGE 107 II 385 dargelegt, als
langjährige Archivarin des Robert Walser-Archivs und Verfasserin von
Publikationen eine enge persönliche Beziehung zur Hinterlassenschaft
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Walser gewonnen hatte. Demgegenüber fehlen diese objektiven Ele-
mente bei der Beschwerdeführerin 2, welche von 1962 bis 1965 zwar
persönliche Sekretärin von R.________ war, aber keine über ihre per-
sönliche geistige Verbundenheit zum Stifter hinausgehenden objekti-
ven Bezüge zur Sammlung selber anführen kann, sei es als langjähri-
ge Mitarbeiterin und Mitgestalterin der Sammlung oder als Verfasserin
von Publikationen über die Sammlung.
4.3 Anzumerken bleibt, dass die Beschwerdeführer nicht schutzlos
sind. Das eingangs zitierte Parallelverfahren führte zu einer Vereinba-
rung, mit welcher den vorgebrachten Anliegen jener Museumsbesu-
cher offenbar weitgehen Rechnung getragen werden konnte. Die Vorin-
stanz stellte übrigens auch dann einen einlässlich begründeten Ent-
scheid in Aussicht, wenn sie die Eingabe der Beschwerdeführer ledig-
lich als Aufsichtsanzeige entgegennähme. Darauf ist sie zu behaften.
Und schliesslich handelt es sich bei der fraglichen Ausstellung um
eine von vornherein befristete Massnahme für die Zeit der Renovati-
onsarbeiten, und es werden dabei ausschliesslich Bilder aus den orts-
ansässigen Sammlungen von R._______ gezeigt. Nach Abschluss der
Renovationsarbeiten ist anzunehmen, dass die hier interessierende
Gemäldesammlung wieder in ihrem ursprünglichen Erscheinungsbild
gezeigt werden kann und wird.
5.
Zusammenfassend ergibt sich, dass weder der Beschwerdeführer 1
noch die Beschwerdeführerin 2 zur Stiftungsaufsichtsbeschwerde legi-
timiert sind, was zur Bestätigung des angefochtenen Entscheids und
zur Abweisung der Beschwerde führt. Bei diesem Verfahrensausgang
kann offen bleiben, ob das Rechtsschutzinteresse der Beschwerdefüh-
renden – wie die Vorinstanz geltend macht – in Anbetracht der Verein-
barung vom 19. Dezember 2008 ohnehin nicht mehr aktuell ist. Indes-
sen ist ihr Gesuch um Einsicht in weitere die Aufsicht über die streitbe-
zogene Stiftung betreffende amtliche Akten mangels Parteirechten im
Aufsichtsverfahren abzulehnen.
6.
Bei diesem Prozessergebnis haben die Beschwerdeführenden die Ver-
fahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und es steht ihnen kei-
ne Parteientschädigung zu (Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigun-
gen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die
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Verfahrenskosten sind angesichts der Schwierigkeit und der in Frage
stehenden Vermögensinteressen (unter solidarischer Haftung für die
Beschwerdeführenden) auf Fr. 2'000.– zu veranschlagen. Sie werden
mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 2'000.– werden den Beschwerdeführen-
den unter solidarischer Haftung auferlegt. Sie werden nach Eintritt der
Rechtskraft des vorliegenden Urteils mit dem geleisteten Kostenvor-
schuss von Fr. 2'000.– verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführenden (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. 144-AS/AHH; Gerichtsurkunde)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Frank Seethaler Karin Behnke
Rechtsmittelbelehrung:
Seite 13
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Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Zivilsachen geführt
werden (Art. 72 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer
Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung
mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der
angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die
beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42
BGG).
Versand: 30. September 2009
Seite 14