B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung II
B-3841/2012
U r t e i l v o m 2 4 . J u n i 2 0 1 4
Besetzung
Richter Ronald Flury (Vorsitz),
Richter Vito Valenti,
Richterin Eva Schneeberger,
Gerichtsschreiberin Bianca Spescha.
Parteien
X._______,
wohnhaft in Serbien,
vertreten durch Dusan Repajic,
Nidelbadstrasse 86, 8038 Zürich,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Gegenstand
Invalidenrente (Verfügung vom 11. Juni 2012).
B-3841/2012
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der am […] geborene, aus Serbien stammende und in seiner Heimat
wohnhafte X._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) war während
mehr als 23 Jahren in der Schweiz erwerbstätig. Dementsprechend ent-
richtete er die obligatorischen Beiträge an die Schweizerische Alters-,
Hinterbliebenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV). Zuletzt war der Be-
schwerdeführer von 1. März 1987 bis 31. August 2001 als Hilfsgärtner tä-
tig (vgl. IV act. 40). Ende 2001 verlegte der Beschwerdeführer seinen
Wohnsitz nach Serbien.
B.
Am 24. März 2010 ging bei der IV-Stelle für Versicherte im Ausland (nach-
folgend: Vorinstanz) ein Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung
einer schweizerischen Invalidenrente ein. Er beantragte rückwirkend ab
20. November 2002 eine ganze Invalidenrente (vgl. IV. act. 14). Mit
Schreiben vom 1. April 2010 machte die Vorinstanz den Beschwerdefüh-
rer darauf aufmerksam, dass die Anmeldung für eine schweizerische In-
validenrente über den heimatlichen Versicherungsträger erfolgen müsse
(vgl. IV act. 15). Daraufhin erfolgte am 15. Juni 2010 beim serbischen
Versicherungsträger die Anmeldung zum Bezug von IV-Leistungen, wel-
che in der Folge bei der Vorinstanz am 19. Juli 2010 einging (vgl. IV act.
16, Eingangsstempel des serbischen Versicherungsträgers und der Vor-
instanz). Anschliessend nahm die Vorinstanz verschiedene Unterlagen zu
den Akten und prüfte den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers.
C.
Mit Vorbescheid vom 25. Januar 2011 teilte die Vorinstanz dem Be-
schwerdeführer zunächst mit, dass seit 1. August 1999 eine Arbeitsunfä-
higkeit bestehe, die eine Erwerbseinbusse von 50 % zur Folge habe. In
Anwendung von Art. 48 Abs. 2 IVG in der bis 31. Dezember 2007 gültig
gewesenen Fassung (im Folgenden: aArt. 48 Abs. 2 IVG), wonach Leis-
tungen lediglich für die zwölf der Anmeldung vorangehenden Monate
ausgerichtet würden, bestehe daher ab 1. März 2009 ein Anspruch auf
eine halbe Invalidenrente (vgl. IV act. 53).
Mit Datum vom 11. März 2011 erhob der Beschwerdeführer gegen den
Vorbescheid vom 25. Januar 2011 Einwände und beantragte eine halbe
Invalidenrente für den Zeitraum von 20. August 1998 bis 30. April 2004
und eine ganze Invalidenrente ab 1. Mai 2004 (vgl. IV act. 56).
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Seite 3
D.
Mit Vorbescheid vom 5. Januar 2012 annullierte und ersetzte die Vorin-
stanz den Vorbescheid vom 25. Januar 2011. Sie führte darin aus, dass
ab 1. Dezember 2004 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente bestehe.
Nach Art. 29 Abs. 1 IVG entstehe der Rentenanspruch frühestens nach
Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsan-
spruchs. Der Antrag sei am 24. März 2010 gestellt worden, weshalb die
Invalidenrente frühestens ab 1. September 2010 ausgerichtet werden
könne (vgl. IV act. 72).
Mit Eingabe vom 11. März 2011 nahm der Beschwerdeführer zum neuen
Vorbescheid Stellung und bestätigte seine bereits gestellten Anträge (vgl.
IV act. 73).
E.
Mit Verfügung vom 11. Juni 2012 bestätigte die Vorinstanz den Vorbe-
scheid vom 5. Januar 2012 und sprach dem Beschwerdeführer rückwir-
kend von 1. September 2010 bis zum Entstehen des Anspruchs auf eine
schweizerische Altersrente der Alters- und Hinterlassenenversicherung
am 30. November 2011 eine ganze Invalidenrente zu (vgl. IV act. 90).
F.
Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom
16. Juli 2012 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragt,
es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und ihm ab 25. Septem-
ber 2004 eine halbe bzw. ab 1. Dezember 2004 eine ganze Invalidenren-
te zuzusprechen. Eventualiter sei ein polydisziplinäres Gutachten durch-
zuführen.
G.
In ihrer Vernehmlassung vom 14. September 2012 beantragt die Vorin-
stanz die Abweisung der Beschwerde und die Bestätigung der angefoch-
tenen Verfügung. In Bezug auf die medizinischen Abklärungen verweist
sie auf die IV-ärztlichen Feststellungen. Hinsichtlich des Anspruchsbe-
ginns verweist die Vorinstanz auf die intertemporalrechtliche Anwendung
der Verwirkungsfristen gemäss IV-Rundschreiben des Bundesamtes für
Sozialversicherungen Nr. 300 vom 15. Juli 2011 und Nr. 253 vom 12. De-
zember 2007.
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Seite 4
H.
Am 3. Oktober 2012 leistete der Beschwerdeführer den ihm vom Bundes-
verwaltungsgericht auferlegten Kostenvorschuss von Fr. 400.–.
I.
Mit Replik vom 19. Oktober 2012 hält der Beschwerdeführer an seinen
Anträgen fest und macht insbesondere in medizinischer Hinsicht weitere
Ausführungen. Eventualiter beantragt er die Zusprechung einer ganzen
Invalidenrente ab 1. März 2009. Zudem stellt er ein Gesuch um Gewäh-
rung der unentgeltlichen Rechtspflege.
Mit Eingabe vom 22. November 2012 reichte der Beschwerdeführer eine
ergänzende Replik ein.
J.
Mit Duplik vom 4. Januar 2013 hält die Vorinstanz vollumfänglich an ihren
Anträgen fest.
K.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterla-
gen wird – sofern erforderlich und rechtserheblich – in den nachfolgenden
Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 33 lit. d VGG und Art. 69 Abs. 1
lit. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversiche-
rung (IVG, SR 831.20) sowie Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. De-
zember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) beur-
teilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen der
IV-Stelle für Versicherte im Ausland. Eine Ausnahme im Sinne von Art. 32
VGG liegt nicht vor.
1.2 Nach Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwal-
tungsgericht nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt.
Indes findet das Verwaltungsverfahrensgesetz aufgrund von Art. 3 lit. dbis
VwVG keine Anwendung in Sozialversicherungssachen, soweit das ATSG
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Seite 5
anwendbar ist. Nach Art. 1 Abs. 1 IVG sind die Bestimmungen des ATSG
auf die Invalidenversicherung (Art. 1a – 26bis und 28 – 70) anwendbar,
soweit das IVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht.
1.3 Anfechtungsgegenstand des vorliegenden Verfahrens ist die Verfü-
gung der IV-Stelle für Versicherte im Ausland vom 11. Juni 2012. Der Be-
schwerdeführer hat frist- und formgerecht Beschwerde erhoben (Art. 60
ATSG). Als Adressat der angefochtenen Verfügung ist der Beschwerde-
führer besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren
Änderung oder Aufhebung (Art. 59 ATSG). Damit ist auf die Beschwerde
einzutreten.
2.
2.1 Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht
einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens,
die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts und die Unangemessenheit, wenn nicht eine kantonale Be-
hörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat (Art. 49 VwVG).
2.2 Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäss dem Grundsatz der
Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht an die Begründung der Be-
gehren der Parteien gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Es kann die Be-
schwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gut-
heissen oder den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer Be-
gründung bestätigen, die von jener der Vorinstanz abweicht (vgl. THOMAS
HÄBERLI, in: Praxiskommentar VwVG, 2008, Art. 62 N 40).
2.3 Im Sozialversicherungsprozess hat das Gericht seinen Entscheid, so-
fern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweis-
grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Mög-
lichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen
nicht. Das Gericht hat vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen,
die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichs-
te würdigt (BGE 126 V 353 E. 5b, 125 V 193 E. 2, je mit Hinweisen).
3.
Nachfolgend sind die zur Beurteilung der Streitsache massgebenden ge-
setzlichen Grundlagen und die von der Rechtsprechung entwickelten
Grundsätze darzulegen.
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Seite 6
3.1 Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Serbien und hat dort
seinen Wohnsitz. Da die Schweiz mit diesem Nachfolgestaat des ehema-
ligen Jugoslawiens kein entsprechendes neues Abkommen abgeschlos-
sen hat (ein solches wurde zwar vereinbart, aber noch nicht ratifiziert),
bleiben die Bestimmungen des Abkommens vom 8. Juni 1962 zwischen
der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Föderativen Volksrepu-
blik Jugoslawien über Sozialversicherung (SR 0.831.109. 818.1) sowie
die hierzu abgeschlossene Verwaltungsvereinbarung vom 5. Juli 1963
(SR 0.831.109.818.12) auf den vorliegenden Fall anwendbar (vgl. BGE
126 V 203 E. 2b, BGE 122 V 382 E. 1, BGE 119 V 101 E. 3). Demnach
bestimmt sich die Frage, ob und gegebenenfalls ab wann Anspruch auf
Leistungen der schweizerischen Invalidenversicherung besteht, soweit
dieser Staatsvertrag keine abweichende Regelung enthält, allein auf-
grund der schweizerischen Rechtsvorschriften (vgl. Art. 1, 2 und 4 des
Abkommens).
3.2 Nach den allgemeinen intertemporalen Regeln sind in verfahrens-
rechtlicher Hinsicht diejenige Rechtssätze massgebend, welche im Zeit-
punkt der Beschwerdebeurteilung Geltung haben (BGE 130 V 1 E. 3.2).
In materiellrechtlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze
massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Sach-
verhalts Geltung haben (BGE 130 V 329 E. 2.3).
Am 1. Januar 2008 sind im Rahmen der 5. IV-Revision Änderungen des
IVG und anderer Erlasse wie des ATSG in Kraft getreten. Neu normiert
wurde insbesondere der Zeitpunkt des Rentenbeginns, der – sofern die
entsprechenden Anspruchsvoraussetzungen gegeben sind – gemäss
Art. 29 Abs. 1 IVG (in der Fassung der 5. IV-Revision) frühestens sechs
Monate nach der Geltendmachung des Leistungsanspruchs entsteht.
Gemäss den intertemporalrechtlichen Grundsätzen ist der Leistungsan-
spruch für die Zeit bis zum 31. Dezember 2007 grundsätzlich auf Grund
der bisherigen und ab diesem Zeitpunkt nach den neuen Normen zu prü-
fen. Trat der Versicherungsfall bereits vor dem 1. Januar 2008 ein, so gilt
entsprechend altes Recht (das heisst die versicherte Person kann sich
noch innerhalb eines Jahres seit Eintritt des Versicherungsfalles anmel-
den, ohne Einbusse an Rentenleistungen; vgl. aArt. 48 Abs. 2 IVG). Trat
der Versicherungsfall hingegen am 1. Januar 2008 oder später ein, so ist
das neue Recht anwendbar, sprich der Rentenanspruch entsteht grund-
sätzlich erst nach Ablauf der halbjährigen Wartefrist seit der IV-
Anmeldung (Art. 29 Abs. 1 IVG). Eine Ausnahme zu letzterer Regelung
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Seite 7
besteht indessen für Fälle, in denen das Wartejahr vor dem 1. Janu-
ar 2008 zu laufen begann und im Jahr 2008 erfüllt wurde. In diesen Fällen
reicht es, wenn die Anmeldung bis Juni 2008 eingereicht wird, dass ab-
weichend von Art. 29 Abs. 1 IVG ab Ablauf des Wartejahres Anspruch auf
IV-Leistungen besteht (vgl. Urteil BGer 9C_693/2012 vom 8. Juli 2013
E. 3, BGE 138 V 475, Urteil BGer 8C_419/2009 vom 3. November 2009
E. 3.2 f., Urteil BGer 8C_312/2009 vom 1. Dezember 2009 E. 5; Rund-
schreiben Nr. 253 des Bundesamtes für Sozialversicherungen vom
12. Dezember 2007).
3.3 Bezüglich der vorliegend auf Grund von Art. 2 ATSG in Verbindung mit
Art.1 Abs. 1 IVG zu berücksichtigenden ATSG-Normen zur Arbeitsunfä-
higkeit (Art. 6), Erwerbsunfähigkeit (Art. 7), Invalidität (Art. 8) und zur Be-
stimmung des Invaliditätsgrades (Art. 16) hat das Schweizerische Bun-
desgericht (vormals Eidgenössisches Versicherungsgericht [EVG]) er-
kannt, dass es sich bei den in Art. 3-13 ATSG enthaltenen Legaldefinitio-
nen in aller Regel um eine formellgesetzliche Fassung der höchstrichterli-
chen Rechtsprechung zu den entsprechenden Begriffen vor In-Kraft-
Treten des ATSG handelt und sich inhaltlich damit keine Änderung ergibt,
weshalb die hierzu entwickelte Rechtsprechung übernommen und weiter-
geführt werden kann (vgl. BGE 130 V 343 E. 3.1, 3.2 und 3.3).
3.4 Anspruch auf eine Rente der schweizerischen Invalidenversicherung
hat, wer invalid im Sinne des Gesetzes ist (Art. 8 ATSG) und bei Eintritt
der Invalidität während der vom Gesetz vorgesehenen Dauer Beiträge an
die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV) geleistet
hat; d.h. während mindestens eines vollen Jahres gemäss Art. 36 Abs. 1
IVG (in der bis Ende 2007 gültig gewesenen Fassung) bzw. während
mindestens drei Jahren gemäss Art. 36 Abs. 1 IVG (in der seit 2008 gel-
tenden Fassung). Diese Bedingungen müssen kumulativ gegeben sein.
Der Beschwerdeführer hat unbestrittenermassen während mehr als eines
Jahres, aber auch während mehr als drei Jahren Beiträge an die schwei-
zerische Alters-, Hinterlassenen- und die Invalidenversicherung geleistet,
so dass die Mindestbeitragsdauer für den Anspruch auf eine ordentliche
Invalidenrente sowohl alt- wie auch neurechtlich erfüllt ist.
3.5 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde
ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invali-
dität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4
Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der kör-
perlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach
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Seite 8
zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teil-
weise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden
ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG). Arbeitsunfähigkeit ist die
durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen
Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf
oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird
auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbe-
reich berücksichtigt (Art. 6 ATSG).
3.6 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und
im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche
und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha-
ben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand
zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und be-
züglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im
Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die
Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person
noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4, BGE 115 V 133
E. 2; AHI-Praxis 2002 S. 62 E. 4b/cc).
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob
der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Unter-
suchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in
Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darle-
gung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der me-
dizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Ex-
pertin oder des Experten begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, BGE 122
V 157 E. 1c).
3.7 Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf
eine Viertelsrente, bei mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei min-
destens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei mindestens 70 % auf ei-
ne ganze Rente (Art. 28 IVG in der sowohl ab 1. Januar 2004 als auch in
der ab 1. Januar 2008 geltenden, unveränderten Fassung).
Beträgt der Invaliditätsgrad weniger als 50 %, so werden die entspre-
chenden Renten nur an Versicherte ausbezahlt, die ihren Wohnsitz und
ihren gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben
(Art. 29 Abs. 4 IVG [in der seit dem 1. Januar 2008 gültigen Fassung],
Art. 28 Abs. 1ter IVG [in der ab 1. Januar 2003 bis 31. Dezember 2007 gül-
tigen Fassung]), soweit nicht völkerrechtliche Vereinbarungen eine ab-
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Seite 9
weichende Regelung vorsehen. Eine solche liegt vorliegend allerdings
nicht vor. Vielmehr sieht Art. 8 lit. e des Sozialversicherungsabkommens
ausdrücklich vor, dass ordentliche (schweizerische) Invalidenrenten für
Versicherte, die weniger als zur Hälfte invalid sind, jugoslawischen
Staatsangehörigen nur gewährt werden, solange sie ihren Wohnsitz in
der Schweiz haben.
3.8 Anspruch auf eine Invalidenrente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG
(in der seit 1. Januar 2008 gültigen Fassung) Versicherte, die ihre Er-
werbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen,
nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, er-
halten oder verbessern können (lit. a), während eines Jahres ohne we-
sentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig
(Art. 6 ATSG) gewesen sind (lit. b) und nach Ablauf dieses Jahres zu
mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. c).
Nach Art. 29 Abs. 1 IVG (in der seit 1. Januar 2008 gültigen Fassung)
entsteht der Rentenanspruch frühestens nach Ablauf von sechs Monaten
nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Art. 29 Abs. 1
ATSG, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Alters-
jahres folgt. Ziel dieser Regelung ist, dass sich die versicherten Personen
möglichst rasch bei der IV anmelden, damit die Eingliederung noch mög-
lichst grosse Erfolgschancen hat.
3.9 Nach Art. 29 Abs. 1 IVG in der bis 31. Dezember 2007 gültigen Fas-
sung (im Folgenden: aArt. 29 Abs. 1 IVG) entsteht der Rentenanspruch
frühestens in dem Zeitpunkt, in dem die versicherte Person mindestens
zu 40 % bleibend erwerbsunfähig (Art. 7 ATSG) geworden ist (Bst. a) oder
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich
mindestens zu 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen war (Bst. b).
Nach aArt. 48 Abs. 2 IVG werden Leistungen für die zwölf der Anmeldung
vorangegangenen Monate ausgerichtet, wenn sich eine versicherte Per-
son mehr als zwölf Monate nach Entstehen des Anspruchs anmeldet.
Weitergehende Nachzahlungen werden erbracht, wenn die versicherte
Person den anspruchsbegründenden Sachverhalt nicht kennen konnte
und die Anmeldung innerhalb von zwölf Monaten seit Kenntnisnahme
vornimmt.
B-3841/2012
Seite 10
4.
4.1 Die Vorinstanz sprach dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom
11. Juni 2012 von 1. September 2010 bis 30. November 2011 (Entstehen
des Anspruchs auf eine schweizerische Altersrente) eine ganze Invaliden-
rente zu. Sie stellt sich auf den Standpunkt, dass vorliegend der Versiche-
rungsfall zwar bereits im September 2004 eingetreten sei, jedoch eine
Anmeldung für Invalidenleistungen erst nach dem 31. Dezember 2008 er-
folgt sei. In Anwendung von Art. 29 Abs. 1 IVG in der ab 2008 gültigen
Fassung sei daher der Rentenanspruch frühestens nach Ablauf von
sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs entstan-
den.
Der Beschwerdeführer macht demgegenüber geltend, dass ihm in An-
wendung von aArt. 48 Abs. 2 IVG eine über den Anmeldungszeitpunkt
hinausreichende rückwirkende Invalidenrente zuzusprechen sei, da er
den anspruchsbegründenden Sachverhalt nicht gekannt habe. Er bean-
tragt daher ab 25. September 2004 eine halbe und ab 1. Dezember 2004
eine ganze Invalidenrente. Eventualiter sei ihm ab 1. März 2009 eine
ganze Invalidenrente zuzusprechen.
4.2 Streitig ist vorliegend der Zeitpunkt des Rentenbeginns. Der Be-
schwerdeführer hält diesbezüglich das bis Ende 2007 in Kraft gewesene
Recht und die Vorinstanz das seit 2008 in Kraft getretene Recht für an-
wendbar.
Beide Parteien gehen – wie nachfolgend aufzuzeigen ist – zu Recht da-
von aus, dass der Versicherungsfall vor dem 1. Januar 2008 eingetreten
ist. Folglich ist der Rentenanspruch des Beschwerdeführers daher ge-
mäss den bis 31. Dezember 2007 gültig gewesenen Rechtsgrundlagen
zu beurteilen (vgl. E. 5.4.2).
5.
5.1 Gemäss aArt. 29 Abs. 1 IVG entsteht der Rentenanspruch nach
Art. 28 IVG frühestens in dem Zeitpunkt, in dem die versicherte Person
mindestens zu 40 Prozent bleibend erwerbsunfähig (Art. 7 ATSG) gewor-
den ist (lit. a) oder während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch
durchschnittlich mindestens zu 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG)
gewesen war (lit. b).
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Seite 11
Obwohl das Gesetz dies nicht ausdrücklich bestimmt, kann ein Renten-
anspruch nach aArt. 29 Abs. 1 lit. b IVG nur entstehen, wenn nach Ablauf
der Wartezeit eine Erwerbsunfähigkeit gegeben ist. Nicht erforderlich ist
dagegen, dass während der einjährigen Wartezeit auch bereits die für
den Rentenanspruch vorausgesetzte Erwerbsunfähigkeit vorliegt. Damit
eine Rente zugesprochen werden kann, müssen sowohl die durchschnitt-
liche Arbeitsunfähigkeit während eines Jahres als auch die nach Ablauf
der Wartezeit bestehende Erwerbsunfähigkeit die für die betreffende Ren-
tenabstufung erforderliche Mindesthöhe erreichen (BGE 129 V 418
E. 2.1, 121 V 274 E. 6b/cc; AHI 2001 S. 279 E. 2; Urteil EVG vom 26. No-
vember 2002 I 439/02; Urteil EVG in Sachen M. vom 5. Mai 2004, I 4/04).
Der aArt. 29 Abs. 1 lit. a IVG gelangt nur dort zur Anwendung, wo ein
weitgehend stabilisierter, im Wesentlichen irreversibler Gesundheitsscha-
den vorliegt (vgl. BGE 119 V 102 E. 4a mit Hinweisen) und sich der Ge-
sundheitszustand der versicherten Person künftig weder verbessern noch
verschlechtern wird (Art. 29 IVV). In den anderen Fällen entsteht der Ren-
tenanspruch erst nach Ablauf der Wartezeit gemäss aArt. 29 Abs. 1 lit. b
IVG. Diese gilt in jenem Zeitpunkt als eröffnet, in welchem eine deutliche
Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit eingetreten ist, was nach der
Rechtsprechung bei einer Beeinträchtigung im Umfang von 20 % der Fall
ist (AHI 1998 S. 124 E. 3c; vgl. auch BGE 129 V 419 unten; Urteil EVG
vom 14. Juni 2005 in Sachen Z., I 10/05 E. 2.1.1 in fine, mit Hinweis).
5.2 Seit dem 11. Mai 2004 besteht unbestrittenermassen eine Arbeitsun-
fähigkeit im für den Anspruch auf eine ganze Rente vorausgesetzten
Ausmass. Ein beginnendes Zerebralsyndrom und eine Alkoholabhängig-
keit bewirken jedoch in aller Regel keine bleibende Erwerbsunfähigkeit im
Sinne von aArt. 29 Abs. 1 lit. a IVG. Der Rentenbeginn ist daher in An-
wendung von aArt. 29 Abs. 1 lit. b IVG nach Ablauf des Wartejahres fest-
zusetzen.
5.3 Der Beschwerdeführer ging bis zum 31. August 2001 einer Erwerbstä-
tigkeit als Hilfsgärtner nach. Gemäss den Aussagen des Arbeitgebers ha-
ben beim Beschwerdeführer bis zur Beendigung seines Arbeitsverhältnis-
ses keine Gesundheitsschäden bestanden (vgl. IV act. 40). Gemäss den
bei den Akten liegenden medizinischen Berichten war der Beschwerde-
führer von 27. Juni 1992 bis 22. Juli 1992, von 20. August 1998 bis
1. September 1998 und von 16. September 2000 bis 19. September 2000
hospitalisiert (vgl. IV act. 2, 4 und 36). Darüber hinaus haben keine länge-
ren Arbeitsunfähigkeiten bestanden. Die Beurteilung der RAD-Ärztin
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Seite 12
Dr. A._______ vom 7. Januar 2011, wonach der Beschwerdeführer in sei-
ner angestammten Tätigkeit seit 1998 50 % arbeitsunfähig sei (vgl. IV act.
51), erscheint deshalb nicht nachvollziehbar. Diese Unstimmigkeit wurde
dann auch in der Sitzung der Vorinstanz mit diversen medizinischen
Fachpersonen vom 1. September 2011 besprochen (vgl. IV act. 62). Da-
bei kamen sie zum nachvollziehbaren Entschluss, dass gestützt auf die
vorliegenden medizinischen Berichte davon auszugehen sei, dass beim
Beschwerdeführer bis zur Beendigung seines Arbeitsverhältnisses am
31. August 2001 keine massgebliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit
bestanden habe.
Nachvollziehbar erscheint, dass die Alkoholabhängigkeit des Beschwer-
deführers nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine Arbeitsunfähig-
keit von 20 % ausgelöst hat. Diese Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit
hat die Wartefrist im Sinne von aArt. 29 Abs. 1 lit. b IVG ausgelöst. Erst
im Spitalaufenthaltsbericht des Gesundheitszentrums B._______ vom 11.
Mai 2004 werden Symptome eines beginnenden Zerebralsyndroms diag-
nostiziert (vgl. IV act. 58). Es ist demnach erst ab diesem Zeitpunkt medi-
zinisch belegt, dass die Alkoholabhängigkeit des Beschwerdeführers
nunmehr einen Gesundheitsschaden mit Einfluss auf Arbeitsfähigkeit ver-
ursacht hat. Ab 11. Mai 2004 ist daher in Übereinstimmung mit der Vorin-
stanz von einer 100 %igen Arbeitsunfähigkeit in sämtlichen Tätigkeiten
auszugehen.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass gemäss der medizinischen Ak-
tenlage beim Beschwerdeführer ab 1. September 2001 eine Arbeitsunfä-
higkeit von 20 % und seit 11. Mai 2004 eine solche von 100 % bestanden
hat.
5.4
5.4.1 Gemäss Art. 4 Abs. 2 IVG gilt die Invalidität als eingetreten, sobald
sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung er-
forderliche Art und Schwere erreicht hat. Daraus folgt zum einen, dass
der Versicherungsfall und die Anspruchsbegründung zeitlich zusammen-
fallen; zum anderen ergibt sich hieraus, dass sich der Zeitpunkt des Ver-
sicherungsfalls und der Anspruchsbegründung nach den entsprechenden
leistungsrechtlichen Normen bestimmt. Nach der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung müssen die durchschnittliche Beeinträchtigung der Ar-
beitsfähigkeit während eines Jahres und die nach Ablauf der Wartezeit
bestehende Erwerbsunfähigkeit kumulativ und in der für die einzelnen
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Rentenabstufungen erforderlichen Mindesthöhe gegeben sein, damit eine
Rente im entsprechenden Umfang zugesprochen werden kann (vgl. zum
Ganzen BGE 121 V 264 mit weiteren Hinweisen; Urteile BGer
9C_718/2008 vom 2. Dezember 2008 E. 4.1.1 und I 392/02 vom 23. Ok-
tober 2003 E. 4.2.1; Urteil Bundesverwaltungsgericht C-4077/2009 vom
16. Mai 2011 E. 5.5).
5.4.2 Für den Beschwerdeführer, der seinen Wohnsitz in Serbien hat, be-
deutet dies, dass der Rentenanspruch erst entstanden ist, als er während
eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens
zu 50 % arbeitsunfähig gewesen war (vgl. E. 3.7 hiervor) und der Invalidi-
tätsgrad nach Ablauf der Wartezeit mindestens 50 % betrug. Da der Be-
schwerdeführer ab dem 1. September 2001 zu 20 % und ab dem 11. Mai
2004 zu 100 % arbeitsunfähig war, ist die durchschnittliche Arbeitsunfä-
higkeit von 50 % nach 7.5 Monaten zu 20 % und 4.5 Monaten zu 100 %
eingetreten (7.5 x 20 % = 150 %; 4.5 x 100 % = 450 %; 150 % + 450 % =
600 %, geteilt durch 12 = 50 %). Die durchschnittliche Arbeitsunfähigkeit
von 50 % wurde daher am 25. September 2004 erreicht. Der Versiche-
rungsfall ist somit – wie die Vorinstanz zu Recht festgehalten hat – am
25. September 2004 eingetreten, nachdem die durchschnittliche Arbeits-
unfähigkeit von 50 % mindestens ein Jahr gedauert hatte (aArt. 29 Abs. 1
lit. b in Verbindung mit aArt. 28 Abs. 1ter IVG). Am 25. September 2004 ist
demnach der Anspruch auf eine halbe Invalidenrente entstanden (Versi-
cherungsfall).
Für die Entstehung einer ganzen Invalidenrente wird vorausgesetzt, dass
der Beschwerdeführer während eines Jahres zu durchschnittlich mindes-
tens 70 % arbeitsunfähig gewesen ist. Der Grad der Arbeitsunfähigkeit in
der Summe von 12 Monaten muss somit mindestens 840 % betragen
(840 % : 12 = 70 %). Dies bedeutet im vorliegenden Fall, dass auf 4.5
Monate mit einer Arbeitsunfähigkeit von 20 % (4.5 x 20 % = 90) noch 7.5
Monate mit einer Arbeitsunfähigkeit von 100 % folgen müssen (7.5 x
100 % = 750), also 11. Mai bis 25. Dezember 2004. Eine durchschnittli-
che Arbeitsunfähigkeit von 70 % während eines Jahres ist demnach am
25. Dezember 2004 eingetreten. Der Anspruch auf eine ganze Invaliden-
rente bestand daher frühestens ab dem Monat Dezember 2004 (vgl.
aArt. 29 Abs. 2 IVG).
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Seite 14
5.5
5.5.1 Der Beschwerdeführer meldete sich unbestrittenermassen erst am
24. März 2010 für den Bezug von Leistungen der schweizerischen Invali-
denversicherung an. Es liegt somit eine verspätete Anmeldung im Sinne
von aArt. 48 Abs. 2 IVG vor. Der Beschwerdeführer stellt sich auf den
Standpunkt, dass er den anspruchsbegründenden Sachverhalt nicht habe
kennen können und somit Anspruch auf weitergehende Nachzahlungen
nach aArt. 48 Abs. 2 Satz 2 IVG habe. Es könne mit grosser Sicherheit
gesagt werden, dass er aufgrund des Kriegstraumas und der familiären
und finanziellen Belastungssituation eine psychische Erkrankung entwi-
ckelt habe, die er über den Alkoholkonsum zu lindern versucht habe. Sei-
ne Urteilsfähigkeit sei daher stark beeinträchtigt gewesen.
5.5.2 Rentenleistungen werden lediglich für die zwölf der Anmeldung vo-
rangehenden Monate ausbezahlt (aArt. 48 Abs. 2 Satz 1 IVG). Weiterge-
hende Nachzahlungen werden erbracht, wenn die versicherte Person den
anspruchsbegründenden Sachverhalt nicht kennen konnte und die An-
meldung innerhalb von zwölf Monaten nach Kenntnisnahme vornimmt
(aArt. 48 Abs. 2 Satz 2 IVG).
Nach der Rechtsprechung (ZAK 1984 S. 404 f. mit Hinweisen auf die
bundesgerichtliche Rechtsprechung) ist unter dem anspruchsbegründen-
den Sachverhalt in Anlehnung an Art. 8 ATSG der körperliche oder geisti-
ge Gesundheitsschaden zu verstehen, der eine voraussichtlich bleibende
oder längere Zeit dauernde Erwerbsunfähigkeit verursacht oder der die
nichterwerbstätige versicherte Person in ihrem bisherigen Aufgabenbe-
reich beeinträchtigt. Mit Kenntnisnahme des anspruchsbegründenden
Sachverhalts ist nicht das subjektive Einsichtsvermögen der versicherten
Person gemeint, sondern es geht nach dem Wortlaut von aArt. 48 Abs. 2
Satz 2 IVG vielmehr darum, ob der anspruchsbegründende Sachverhalt
objektiv feststellbar ist oder nicht. Für die Kenntnis des anspruchsbe-
gründenden Sachverhaltes ist darauf abzustellen, ob anzunehmen ist,
dass er der versicherten Person bekannt war (BGE 120 V 94 E. 4b, 108 V
226 ff.). Objektive Feststellbarkeit in diesem Sinne bedingt, dass die Ärzte
in der Lage sein müssen, die geklagten Beschwerden zu objektivieren
und ihnen Krankheitswert zuzumessen, dass mithin ein Leiden erkannt
wird, das einen Gesundheitsschaden im Sinne von Art. 8 ATSG darstellen
kann (Urteil EVG vom 26. April 2001 in Sachen G., I 246/00 E. 2a). Eine
von der versicherten Person nicht zu vertretende Unkenntnis des an-
spruchsbegründenden Sachverhalts kann sich daraus ergeben, dass ge-
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Seite 15
rade die Art der – namentlich psychischen – Erkrankung die Fähigkeit, die
Krankheit zu erkennen oder den Willen zur Geltendmachung beeinträch-
tigt, bis hin zur Urteilsunfähigkeit im zivilrechtlichen Sinn (vgl. BGE 102 V
118 E. 3, 108 V 228 f. E. 4). Die Rechtsprechung nimmt Nicht-
Erkennbarkeit eines objektiv gegebenen anspruchsbegründenden Sach-
verhalts nur sehr zurückhaltend an, so namentlich in Fällen höherer Ge-
walt (BGE 102 V 112), beim Vorliegen eigentlicher Geisteskrankheiten
wie Schizophrenie (BGE 108 V 226), bei fehlender Urteilsfähigkeit (Urteil
K. vom 29. März 2001, I 71/00) oder krankheitsbedingt fehlender Fähig-
keit, gemäss der vorhandenen Einsicht zu handeln (Urteil V. vom
16. März 2000, I 149/99).
5.5.3 Ein derartiger Umstand kann im vorliegenden Fall nicht gesehen
werden. Die vorliegenden medizinischen Berichte aus dem Jahr 2004 di-
agnostizieren dem Beschwerdeführer übereinstimmend eine Alkoholab-
hängigkeit (vgl. IV act. 42-44 und act. 58). Im Bericht des Gesundheits-
zentrums B._______ vom 11. Mai 2004 wird dem Beschwerdeführer zu-
dem eine Polyneuropathie attestiert und ausgeführt, dass in psychischer
Hinsicht leichte Anzeichen für ein beginnendes Zerebralsyndrom beste-
hen würden (vgl. IV act. 58).
Aus den serbischen medizinischen Berichten aus dem Jahr 2004 geht
des Weiteren nicht hervor, dass der psychische Gesundheitszustand des
Beschwerdeführers dermassen eingeschränkt gewesen ist, dass seine
Urteilsfähigkeit beeinträchtigt gewesen sein könnte. Im Bericht vom
6. Mai 2004 wird der Beschwerdeführer als einen bewussten und orien-
tierten Menschen, bei dem keine Anzeichen einer Psychose bestehen
würden, beschrieben (vgl. IV act. 42 S. 5 f.). Es ist daher nicht nachvoll-
ziehbar, weshalb dem Beschwerdeführer im Zeitraum 2004 bis 2010 sein
psychisches Leiden oder dessen Auswirkungen nicht erkennbar gewesen
sein soll. Der Beschwerdeführer vermochte überdies auch nicht substanti-
iert darzutun, dass er seinen Gesundheitszustand nicht kennen konnte.
Es ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass be-
reits ab Mai 2004 eine anrechenbare Kenntnis des anspruchsbegründe-
ten Sachverhalts im Sinne von aArt. 48 Abs. 2 Satz 2 IVG bestanden hat.
Die psychische Gesundheitsbeeinträchtigung des Beschwerdeführers hat
die diesbezügliche Einsichts- und Handlungsfähigkeit des Beschwerde-
führers nicht in dem von der Rechtsprechung geforderten weitgehenden
Ausmass eingeschränkt. Der Umstand einer gesundheitsschadensbe-
dingten Erschwernis, die aber nicht mit Unzumutbarkeit oder gar Unmög-
lichkeit von Erkenntnis und Handlung gleichgesetzt werden kann, bildet
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keinen Ausnahmegrund im Sinne von aArt. 48 Abs. 2 Satz 2 IVG, der es
verbieten würde, die Anmeldung zum Leistungsbezug in die Eigenver-
antwortung des Beschwerdeführers zu stellen (vgl. Urteil BGer
9C_166/2009 vom 22. April 2009 E. 4.4.2).
Der Beschwerdeführer hat somit lediglich Anspruch auf eine Nachzahlung
seiner Invalidenrente für die zwölf Monate, welche der Anmeldung voran-
gegangen sind. Die Invalidenrente ist somit rückwirkend ab 1. März 2009
auszurichten und die Beschwerde insoweit gutzuheissen. Weitergehend
muss sie jedoch abgewiesen werden.
6.
6.1 Die unterliegende Partei hat grundsätzlich die Verfahrenskosten zu
tragen. Der teilweise unterliegenden Vorinstanz werden keine Verfah-
renskosten auferlegt (Art. 63 Abs. 2 VwVG). Der Beschwerdeführer ob-
siegt nur teilweise, weshalb ihm gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG reduzierte
Verfahrenskosten aufzuerlegen wären. Während des vorliegenden Ver-
fahrens hat der Beschwerdeführer am 19. Oktober 2012 indes ein Ge-
such um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gestellt, über das
noch zu entscheiden ist.
Gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG kann eine Partei, die nicht über die erfor-
derlichen Mittel verfügt und deren Begehren nicht als aussichtslos er-
scheint, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit wer-
den. Eine Person ist bedürftig, wenn sie nicht in der Lage ist, für die Pro-
zesskosten aufzukommen, ohne dass sie Mittel beanspruchen müsste,
die zur Deckung des Grundbedarfs für sie und ihre Familie notwendig
sind (BGE 127 I 202 E. 3b).
Aufgrund der eingereichten Unterlagen ist die Bedürftigkeit des Be-
schwerdeführers ausgewiesen. Er ist ohne Beeinträchtigung der für sei-
nen Unterhalt erforderlichen finanziellen Mittel somit nicht in der Lage, die
Prozesskosten zu bestreiten.
Prozessbegehren sind gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts als
aussichtslos anzusehen, wenn die Gewinnaussichten (ex ante betrachtet;
BGE 124 I 304 E. 2c, 122 I 5 E. 4a) beträchtlich geringer sind als die Ver-
lustgefahren und deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können.
Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaus-
sichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur
wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über
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die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zur Einlegung
des Rechtsmittel entschliessen oder aber davon absehen würde, soll
doch eine Partei einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr
nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie nichts
kostet (BGE 129 I 129 E. 2.3.1 mit Hinweis). Das Begehren des Be-
schwerdeführers kann vor diesem Hintergrund nicht als aussichtslos be-
zeichnet werden, weshalb das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung
gutzuheissen ist und ihm keine reduzierten Verfahrenskosten aufzuerle-
gen sind. Der bereits geleistete Kostenvorschuss von Fr. 400.– ist dem
Beschwerdeführer nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils
zurückzuerstatten.
6.2 Dem Beschwerdeführer, welcher die Aufhebung der angefochtenen
Verfügung sowie die Ausrichtung einer halben Invalidenrente ab 25. Sep-
tember 2004 und einer ganzen Invalidenrente ab 1. Dezember 2004 be-
antragt hat, ist auf Grund seines teilweisen Obsiegens eine von der Vor-
instanz zu leistende Entschädigung für die ihm erwachsenen notwendi-
gen Kosten zuzusprechen (Art. 63 Abs. 1 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
Mangels Kostennote ist die Parteientschädigung aufgrund der Akten zu
bestimmen (Art. 14 Abs. 2 Satz 2 VGKE). Angesichts des im vorliegenden
Fall gebotenen und erforderlichen Aufwands erscheint ein zu entschädi-
gendes Honorar von Fr. 750.– angemessen, wobei die Parteientschädi-
gung aufgrund des teilweisen Unterliegens um zwei Drittel zu reduzieren
ist (Art. 7 Abs. 2 und Art. 14 Abs. 2 VGKE). Dem Beschwerdeführer ist
daher eine Entschädigung von gerundet Fr. 250.– zu Lasten der Vorin-
stanz zuzusprechen.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird insoweit gutgeheissen, als die angefochtene Verfü-
gung angepasst und dem Beschwerdeführer ab 1. März 2009 bis zum
30. November 2011 eine ganze Rente der schweizerischen Invalidenver-
sicherung zugesprochen wird. Weitergehend wird die Beschwerde abge-
wiesen.
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2.
In Gutheissung des Gesuchs um unentgeltliche Prozessführung werden
keine Verfahrenskosten erhoben. Der bereits geleistete Kostenvorschuss
von Fr. 400.– wird dem Beschwerdeführer nach Eintritt der Rechtskraft
des vorliegenden Urteils zurückerstattet.
3.
Dem Beschwerdeführer wird eine reduzierte Parteientschädigung von
Fr. 250.– zugesprochen, die von der Vorinstanz zu leisten ist.
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde; Beilage: Rückerstattungs-
formular)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Gerichtsurkunde)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen BSV (Gerichtsurkunde)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Ronald Flury Bianca Spescha
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die
Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Be-
weismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid
und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen
hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
Versand: 26. Juni 2014