B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung II
B-385/2012
U r t e i l v o m 8 . M a i 2 0 1 2
Besetzung
Richter Philippe Weissenberger (Vorsitz),
Richter David Aschmann, Richter Stephan Breitenmoser,
Gerichtsschreiber Michael Müller.
Parteien
A._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Schweizerischer Trägerverein für Berufs- und höhere
Fachprüfungen in Human Resources, c/o KV Schweiz,
Erstinstanz,
Bundesamt für Berufsbildung und Technologie BBT,
Vorinstanz.
Gegenstand
Berufsprüfung für HR-Fachleute 2011, Nichteintretensent-
scheid vom 9. Dezember 2011.
B-385/2012
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Sachverhalt:
A.
A._______ (Beschwerdeführer) legte im September 2011 die Berufsprü-
fung für HR-Fachleute 2011 ab. Mit Verfügung vom 2. November 2011
teilte ihm der Schweizerische Trägerverein für Berufs- und höhere Fach-
prüfungen in Human Resources (Erstinstanz) mit, dass er die Prüfung
nicht bestanden habe. Gemäss Notenblatt erhielt er im Fach "Personal-
marketing, Entwicklung und berufliche Grundbildung" (schriftlich) die Note
4.5, im Fach "Personalmarketing und Entwicklung" (mündlich) die Note
4.0, im Fach "Honorierung und Sozialversicherung" (schriftlich) die Note
3.0, im Fach "Arbeitsrecht und Sozialpartnerschaft" (schriftlich) die Note
3.0, im Fach "Kommunikation und Führung" (mündlich) die Note 4.0 so-
wie im Fach "Personalberatung" (schriftlich) die Note 4.0 und erzielte so-
mit die ungenügende Gesamtnote 3.8.
B.
Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer am 25. November
2011 Beschwerde beim Bundesamt für Berufsbildung und Technologie
(BBT, Vorinstanz). Er machte im Wesentlichen geltend, seine Prüfungs-
leistung im Fach "Personalmarketing, Entwicklung und berufliche Grund-
bildung" sei in mehrfacher Hinsicht unterbewertet worden. Er beantragte,
in diesem Fach seien ihm insgesamt zusätzliche 2½ Punkte zu erteilen,
womit er ein Punktetotal von 73 Punkten und die Fachnote 5.0 erreichen
würde.
C.
Mit Entscheid vom 9. Dezember 2011 kam die Vorinstanz zum Ergebnis,
dass auf die Beschwerde nicht eingetreten werde. Sie begründete diesen
Entscheid im Wesentlichen damit, dass der Beschwerdeführer weder in
rechtlicher noch in tatsächlicher Hinsicht ein schutzwürdiges Interesse an
der beantragten Anhebung der Note im Fach Personalmarketing, Ent-
wicklung und berufliche Grundbildung haben könne. Selbst wenn die No-
te antragsgemäss angehoben würde, würde er die Prüfung als Ganzes
nicht bestehen. Neu würde er damit eine Notensumme von 23 und da-
durch eine weiterhin ungenügende Gesamtnote von 3.8 erzielen. Ferner
verwies die Vorinstanz darauf, dass sowohl die Rechtsprechung von
Bundes- und Bundesverwaltungsgericht als auch die Lehre übereinstim-
mend davon ausgingen, dass grundsätzlich nur das Prüfungsergebnis als
Streitgegenstand aufzufassen sei. Einzelne Fachnoten könnten aus-
nahmsweise selbständig angefochten werden, wenn die Neubewertung
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und Anhebung einer Fachnote dazu führe, dass das betreffende Fach bei
einer Wiederholung der Prüfung nicht mehr abgelegt werden müsse.
D.
Gegen den Beschwerdeentscheid der Vorinstanz vom 9. Dezember 2011
legte der Beschwerdeführer am 20. Januar 2012 beim Bundesverwal-
tungsgericht Beschwerde ein. Er beantragt, der Entscheid der Vorinstanz
sei aufzuheben und Letztere sei anzuweisen, auf seine Beschwerde ein-
zutreten und in der Sache zu entscheiden, unter Kosten- und Entschädi-
gungsfolge. Zur Begründung führt er aus, bei Gewährung der beantragten
Punkte erhielte er im fraglichen Fach "Personalmarketing, Entwicklung
und berufliche Grundbildung" statt einer 4.5 die Note 5, was zwar nicht für
das Bestehen der Prüfung reichen, für ihn aber im Hinblick auf die Wie-
derholung der ungenügenden Prüfungen einen wesentlichen Unterschied
machen würde: So könnte er sich in diesem Falle in den beiden zu wie-
derholenden Fächern "Honorierung und Sozialversicherung" sowie "Ar-
beitsrecht und Sozialpartnerschaften" zwei ungenügende Noten von 3.5
oder eine genügende Note von 4 und eine ungenügende Note von 3.0 er-
lauben, um die Prüfung insgesamt zu bestehen. Würde demgegenüber
die Note im fraglichen Fach nicht angepasst, bedeute dies, dass er in ei-
nem der zu wiederholenden Fächer zwingend eine 4.0 erlangen müsse
und sich im anderen Fach keine schlechtere Note als 3.5 erlauben dürfe.
Damit zeitige die im fraglichen Fach erzielte Note unmittelbare Rechtswir-
kungen auf die Beurteilung, ob er die Berufsprüfung nach der Wiederho-
lung bestanden habe oder nicht. Sie diene nämlich für die Berechnung
der Gesamtnote und habe im Wiederholungsfall dieselbe Wirkung wie ei-
ne Erfahrungsnote. Indem die Vorinstanz diese Rechtsfolgen der Note im
Fach "Personalmarketing, Entwicklung und berufliche Grundbildung"
ausblende und sich auf die Prüfung beschränke, ob der Beschwerdefüh-
rer bei einer Anhebung der Note die Prüfung bestehen würde, handle sie
geradezu willkürlich. Mit ihrem Vorgehen, so führt der Beschwerdeführer
weiter aus, verletze die Vorinstanz überdies das Gleichbehandlungsge-
bot. Hätte er nämlich in der Berufsprüfung vom September 2011 in den
Fächern "Honorierung und Sozialversicherung" und "Arbeitsrecht und So-
zialpartnerschaften" anstelle der beiden Noten 3.0 jeweils mit 3.5 abge-
schlossen, wäre die Vorinstanz auf die Beschwerde eingetreten, denn
das Anheben der fraglichen Note auf 5.0 hätte das Bestehen der Prüfung
bedeutet. Falls er anlässlich der Wiederholung dieser beiden Fächer bei-
spielsweise jeweils die Note 3.5 erzielen würde, könnte jedoch die Note
der im letzten Jahr abgeschlossenen Teilprüfung "Personalmarketing,
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Entwicklung und berufliche Grundbildung" nicht mehr angefochten wer-
den, weil die Rechtsmittelfrist abgelaufen wäre.
E.
In ihrer Vernehmlassung vom 20. Februar 2012 beantragt die Vorinstanz
die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge. Zur Begründung führt
sie aus, der Beschwerdeführer habe an der beantragten Anhebung der
Note im Fach "Personalmarketing, Entwicklung und berufliche Grundbil-
dung" von 4.5 auf 5.0 kein schutzwürdiges Interesse im Sinne von Art. 48
Abs. 1 lit. c des Verwaltungsverfahrensgesetzes (zit. in E. 1). Die bean-
tragte Notenanhebung würde, was vom Beschwerdeführer nicht bestritten
werde, weder etwas an der ungenügenden Gesamtnote noch am Umfang
der zu wiederholenden Fächer ändern, weshalb ein rechtliches Interesse
daran ausgeschlossen sei. Der vom Beschwerdeführer dargetane Vorteil,
durch eine bessere Note im fraglichen Fach bei einer allfälligen Wieder-
holung der ungenügenden Fächer jeweils eine weniger hohe Note errei-
chen zu müssen, um insgesamt zu bestehen, stelle auch kein tatsächli-
ches Interesse dar. Weiter führt die Vorinstanz aus, die Rüge des Be-
schwerdeführers, wonach sie willkürlich gehandelt habe, indem sie sich
bei ihrem Entscheid auf die Prüfung beschränkt habe, ob er bei einer An-
hebung der Note im fraglichen Fach die Prüfung bestanden hätte, sei un-
begründet. Auch eine Verletzung der Begründungspflicht liege nicht vor,
habe die getroffene Begründung es doch dem Beschwerdeführer ermög-
licht, den Entscheid sachgerecht anzufechten. Schliesslich sei – entge-
gen der entsprechenden Rüge des Beschwerdeführers – auch keine Ver-
letzung des verfassungsmässig verankerten Gleichbehandlungsgebotes
ersichtlich. Die Rechtsgleichheit sei nach der höchstrichterlichen Recht-
sprechung verletzt, wenn zwei gleiche tatsächliche Situationen unter-
schiedlich behandelt würden. Das entsprechende Vorbringen des Be-
schwerdeführers sei hingegen rein hypothetisch und spekulativ, weshalb
nicht näher darauf einzugehen sei.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gestützt auf Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen i.S.v. Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom
20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Die Beschwerde ist gemäss
Art. 33 Bst. d VGG zulässig gegen Verfügungen der den Departementen
unterstellten Dienststellen der Bundesverwaltung. Der angefochtene
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Nichteintretensentscheid ist eine Verfügung i.S.v. Art. 5 Abs. 1 VwVG und
das Bundesamt für Berufsbildung und Technologie (BBT) ist eine Vorin-
stanz des Bundesverwaltungsgerichts i.S.v. Art. 33 Bst. d VGG. Das Bun-
desverwaltungsgericht ist mithin für die Behandlung der vorliegenden Be-
schwerde zuständig.
Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men und ist durch den angefochtenen Nichteintretensentscheid be-
schwert. Er hat zudem ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhe-
bung oder Änderung, weshalb er zur Beschwerde legitimiert ist (Art. 48
Abs. 1 VwVG).
Eingabefrist und -form sind gewahrt (Art. 50 und 52 VwVG), der Kosten-
vorschuss wurde fristgerecht bezahlt (Art. 63 VwVG) und die übrigen
Sachurteilsvoraussetzungen liegen vor (Art. 46 ff. VwVG).
Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.
2.
Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet grundsätzlich mit uneinge-
schränkter Kognition. Es überprüft die angefochtene Verfügung respekti-
ve das angefochtene Urteil auf Rechtsverletzungen – einschliesslich un-
richtiger oder unvollständiger Feststellung des rechtserheblichen Sach-
verhalts und Rechtsfehler bei der Ausübung des Ermessens – sowie auf
Angemessenheit (Art. 49 VwVG).
Hinsichtlich der Bewertung von Prüfungsleistungen auferlegt sich das
Bundesverwaltungsgericht ebenso wie das Bundesgericht, der Bundesrat
sowie bereits die früheren Rekurs- und Schiedskommissionen des Bun-
des bei der Bewertung von Prüfungsleistungen eine gewisse Zurückhal-
tung und weicht bei Fragen, die seitens der Verwaltungsjustizbehörden
schwer zu überprüfen sind, nicht ohne Not von der Beurteilung der erstin-
stanzlichen Prüfungsorgane und Examinatoren ab (vgl. BVGE 2008/14
E. 3.1; BVGE 2007/6 E. 3; ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEU-
BÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Basel 2008,
S. 75 f. Rz. 2.158).
Hingegen hat die Rechtsmittelbehörde bei Rügen über Verfahrensmängel
im Prüfungsablauf oder über die Auslegung und Anwendung von Rechts-
normen die erhobenen Einwendungen mit umfassender Kognition zu prü-
fen, wobei all jene Einwände auf Verfahrensfragen Bezug nehmen, die
den äusseren Ablauf der Prüfung oder das Vorgehen bei der Bewertung
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betreffen (vgl. BGE 106 Ia 1 E. 3c; BVGE 2008/14 E. 3.3 mit weiteren
Hinweisen).
3.
Der Beschwerdeführer beantragt in seiner Beschwerde vom 20. Januar
2012, der Nichteintretensentscheid der Vorinstanz sei aufzuheben und
Letztere sei anzuweisen, auf seine Beschwerde einzutreten und in der
Sache zu entscheiden. Nachfolgend streitig und zu prüfen ist daher, ob
die Vorinstanz zu Unrecht nicht auf die bei ihr eingereichte Beschwerde
gegen die Verfügung des Schweizerischen Trägervereins für Berufs- und
höhere Fachprüfungen in Human Resources vom 2. November 2011 ein-
getreten ist, indem sie davon ausging, dass es dem Beschwerdeführer an
einem schutzwürdigen Interesse an der Änderung bzw. der Aufhebung
der angefochtenen Verfügung i.S.v. Art. 48 Abs. 1 Bst. c VwVG mangle.
3.1. Im Beschwerdeverfahren vor der Vorinstanz hatte der Beschwerde-
führer die Überprüfung einer einzelnen Fachnote der Berufsprüfung für
HR-Fachleute 2011, nämlich derjenigen im Fach "Personalmarketing,
Entwicklung und berufliche Grundbildung" (schriftlich) beantragt. Gemäss
Verfügung der Erstinstanz vom 2. November 2011 erzielte der Beschwer-
deführer in diesem Fach die Note 4.5. In seiner Beschwerde vom 25. No-
vember 2011 rügte er, seine Prüfungsleistung in diesem Fach sei in mehr-
facher Hinsicht unterbewertet worden. Er beantragte, es seien ihm insge-
samt zusätzliche 2½ Punkte zu erteilen, womit er ein Punktetotal von 73
Punkten und die Fachnote 5.0 erreichen würde.
3.2. Das Bundesgericht geht davon aus, dass im Rahmen der subsidiären
Verfassungsbeschwerde ein Rechtsschutzinteresse an der Anfechtung
einzelner Noten einer Gesamtprüfung nur ausnahmsweise dann besteht,
wenn aufgrund derselben das Nichtbestehen, eine andere Folge - wie
insbesondere der Ausschluss von der Weiterbildung - oder ein Prädikat,
für welches die Prüfungsordnung vorgibt, wie es zu bestimmen ist, in
Frage steht (vgl. BGE 136 I 229 E. 2.6).
Für die Anfechtung vor der Vorinstanz und vor dem Bundesverwaltungs-
gericht genügt – anders als bei der subsidiären Verfassungsbeschwerde
vor Bundesgericht – bereits ein tatsächliches Interesse (Art. 48 VwVG;
vgl. auch ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines
Verwaltungsrecht, 6. Aufl., Zürich/St. Gallen 2010, Rz. 1171 ff). Das
heisst, dass die tatsächliche oder rechtliche Situation der Partei durch
den Ausgang des Verfahrens beeinflusst werden können muss. Die Partei
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muss durch die zu erlassende Verfügung im Falle eines für sie negativen
Entscheides persönlich und unmittelbar einen Nachteil erleiden (vgl.
BGE 123 II 376 E. 2). Die Geltendmachung bloss mittelbarer bzw. aus-
schliesslich allgemeiner Interessen legitimiert hingegen nicht zur Be-
schwerdeführung. Vielmehr muss das schutzwürdige Interesse in einem
praktischen Nutzen, wie bspw. der Abwendung eines ideellen oder mate-
riellen Nachteils, bestehen (vgl. BGE 125 I 7 E. 3c).
Das Bundesverwaltungsgericht entschied, dass kein schutzwürdiges Inte-
resse an der Aufhebung einer Einzelnote bestehe, wenn damit nicht ein-
mal ein tatsächliches Interesse, sondern nur die "reine Hoffnung" verbun-
den sei, durch eine höhere Benotung dieser Prüfung in den anderen zu
wiederholenden Prüfungen eine weniger hohe Note erreichen zu müssen,
um insgesamt zu bestehen; die Höhe der Noten müsse vielmehr an
Rechtsfolgen geknüpft sein (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-
100/2011 vom 24. Mai 2011, E. 3.1 sowie B-4878/2008 vom 10. Sep-
tember 2008, E. 2.3).
3.3. Die Modalitäten der Berufsprüfung für HR-Fachleute sind in ihren
Grundzügen in der "Prüfungsordnung über die Berufsprüfung für HR-
Fachmann und HR-Fachfrau" (Prüfungsordnung) festgelegt. Nach deren
Ziff 7.1 ist die Prüfung bestanden, wenn die Gesamtnote mindestens 4.0
beträgt (Bst. a) und höchstens zwei Noten unter 4.0 liegen (Bst. b). Wer
die Prüfung nicht bestanden hat, kann sie zweimal wiederholen
(Ziff. 7.31), wobei sich die Wiederholungsprüfungen nur auf diejenigen
Prüfungsteile beziehen, in denen nicht mindestens die Note 4 erzielt wur-
de (Ziff. 7.3.2).
3.4. Zur Begründung seiner Beschwerde bringt der Beschwerdeführer im
Wesentlichen vor, bei Gewährung der im Beschwerdeverfahren vor der
Vorinstanz beantragten Punkte erhielte er im fraglichen Fach "Personal-
marketing, Entwicklung und berufliche Grundbildung" statt einer 4.5 die
Note 5, was zwar nicht für das Bestehen der Prüfung reichen, für ihn aber
im Hinblick auf die Wiederholung der ungenügenden Prüfungen einen
wesentlichen Unterschied machen würde, indem er sich zwei ungenü-
gende Noten von 3.5 oder eine genügende Note von 4 und eine ungenü-
gende Note von 3.0 erlauben könnte, um die Prüfung insgesamt zu be-
stehen. Würde demgegenüber die Note im fraglichen Fach nicht ange-
passt, bedeute dies, dass er in einem der zu wiederholenden Fächer
zwingend eine 4.0 erlangen müsse und sich im anderen Fach keine
schlechtere Note als 3.5 erlauben dürfe. Somit zeitige die im fraglichen
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Fach erzielte Note unmittelbare Rechtswirkungen auf die Beurteilung, ob
er die Berufsprüfung nach der Wiederholung bestanden habe oder nicht.
Sie diene nämlich der Berechnung der Gesamtnote und habe im Wieder-
holungsfall dieselbe Wirkung wie eine Erfahrungsnote.
3.5. Im Lichte der vorerwähnten Rechtsprechung ist festzustellen, dass
der Beschwerdeführer an einer allfälligen Anhebung der Note im Fach
"Personalmarketing, Entwicklung und berufliche Grundbildung" von 4.5
auf 5.0 weder ein rechtliches noch ein tatsächliches Interesse haben
kann: Auch wenn die fragliche Note antragsgemäss angehoben würde,
würde er die Berufsprüfung für HR-Fachleute als Ganzes unbestrittener-
massen nicht bestanden haben. Dadurch ist ein rechtliches Interesse
ausgeschlossen. Auch ein tatsächliches Interesse vermag der Beschwer-
deführer nicht darzutun: Da er auch im Falle der beantragten Anhebung
der Note im Fach "Personalmarketing, Entwicklung und berufliche Grund-
bildung" die Prüfung insgesamt nicht bestehen würde und daher die bei-
den Prüfungsteile, in denen er ungenügende Noten erzielt hat, wiederho-
len müsste, würde ihm aus der Anhebung kein Vorteil, wie bspw. ein ge-
ringerer Lernaufwand, erwachsen. Die vom Beschwerdeführer dargelegte
blosse Hoffnung, aufgrund der beantragten Notenanhebung in den zu
wiederholenden Teilprüfungen weniger erfolgreich sein zu müssen, stellt
kein tatsächliches Interesse dar, welches zur Bejahung der Beschwerde-
legitimation führen kann. Welche Noten er dabei erreichen wird, lässt sich
allenfalls durch den von ihm betriebenen Lernaufwand steuern, bleibt
letztlich aber spekulativ.
3.6. Der Beschwerdeführer rügt sodann, die Vorinstanz habe geradezu
willkürlich gehandelt, indem sie die Rechtsfolgen der Note im Fach "Per-
sonalmarketing, Entwicklung und berufliche Grundbildung" ausgeblendet
und sich auf die Prüfung der Frage beschränkt habe, ob er bei einer An-
hebung der Note die Prüfung bestehen würde.
Zwar hat sich die Vorinstanz in ihrem Beschwerdeentscheid nicht explizit
damit auseinandergesetzt, dass die beantragte Notenerhöhung Auswir-
kungen auf die in den beiden zu wiederholenden Teilprüfungen für ge-
samthaftes Bestehen der Berufsprüfung zu erzielenden Noten haben
könnte. Wie sie indessen in ihrer Vernehmlassung zutreffend ausführt,
und wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt, ändert dies
nichts an der Tatsache, dass kein schützenswertes Interesse des Be-
schwerdeführers an einer Aufhebung oder Änderung des Entscheids der
Erstinstanz ersichtlich ist.
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3.7. Schliesslich rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung des Gleich-
behandlungsgebotes durch die Vorinstanz. Hätte er nämlich in der Be-
rufsprüfung vom September 2011 anstelle der beiden Noten 3.0 mit den
Noten 3.5 abgeschlossen, wäre die Vorinstanz auf die Beschwerde einge-
treten, da das Anheben der fraglichen Note auf 5.0 das Bestehen der Prü-
fung bedeuten würde. Falls er jedoch anlässlich der Wiederholung der
beiden ungenügenden Fächer beispielsweise jeweils die Note 3.5 erzie-
len würde, könnte die Note der im letzten Jahr abgeschlossenen Teilprü-
fung "Personalmarketing, Entwicklung und berufliche Grundbildung" nicht
mehr angefochten werden, weil die Rechtsmittelfrist abgelaufen wäre. In-
dem die Vorinstanz unter Hinweis auf das fehlende schutzwürdige Inte-
resse auf seine Beschwerde nicht eingetreten sei, werde er somit zu Un-
recht gegenüber einem Kandidaten ungleich behandelt, der beispielswei-
se die Noten 4.5/4.0/3.5/3.5/4.0 und 4.0 erlange. Bei der Berechnung des
Durchschnitts seien indessen im Lichte der Prüfungsordnung alle Kandi-
daten gleich zu behandeln, und es dürfe keinem Kandidaten ein Nachteil
daraus entstehen, dass er einen Teil der Prüfungen ein Jahr früher abge-
legt habe.
Nach ständiger Rechtsprechung ist die verfassungsmässig garantierte
Rechtsgleichheit dann verletzt, wenn zwei gleiche tatsächliche Situatio-
nen ohne sachlichen Grund unterschiedlich behandelt werden (vgl.
BGE 135 II E. 2.4). Der Beschwerdeführer vermag, wie die Vorinstanz in
ihrer Vernehmlassung korrekt darlegt, in seinen Ausführungen keine Ver-
letzung des Rechtsgleichheitsprinzips darzutun. In seinem diesbezügli-
chen Vorbringen stellt er zwei fiktive Situationen gegenüber: Zum Einen,
dass er bzw. ein Vergleichskandidat in den Fächern "Honorierung und
Sozialversicherung" und "Arbeitsrecht und Sozialpartnerschaft" bei im Üb-
rigen gleichem Prüfungsergebnis jeweils die Note 3.5 erzielt hätte, zum
anderen, dass er in diesen Fächern anlässlich einer allfälligen Prüfungs-
wiederholung je die Note 3.5 erreichen würde. Da sein Vorbringen somit
rein hypothetisch ist, ist es hier unbeachtlich.
3.8. Aufgrund des Vorstehenden muss nicht weiter auf die von der Vorin-
stanz im Beschwerdeentscheid vom 9. Dezember 2011 und in ihrer Ver-
nehmlassung gemachten Ausführungen zur Frage, ob bzw. unter welchen
Bedingungen Einzelnoten ein taugliches Anfechtungsobjekt darstellen,
eingegangen werden. Selbst unter der Annahme, dass einzelne Noten
ausnahmsweise dann einen selbständigen Streitgegenstand bilden kön-
nen, wenn an sie aufgrund ihrer Höhe direkte Rechtsfolgen geknüpft sind,
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hätte der Beschwerdeführer unter den konkreten Umständen kein
schutzwürdiges Interesse an der beantragten Notenanhebung.
3.9. Zusammenfassend ist demnach festzuhalten, dass die Vorinstanz mit
Entscheid vom 9. Dezember 2011 zu Recht mangels schutzwürdigen In-
teresses des Beschwerdeführers nicht auf dessen an sie gerichtete Be-
schwerde vom 2. November 2011 eingetreten ist. Die Beschwerde ist da-
her abzuweisen.
4.
Bei diesem Verfahrensausgang hat der Beschwerdeführer die Verfah-
renskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Verfahrenskosten wer-
den gemäss Art. 63 Abs. 4bis VwVG i.V.m. Art. 1 und 3 Bst. a des Regle-
ments vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor
dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) auf Fr. 800.– fest-
gesetzt. Sie werden mit dem vom Beschwerdeführer am 27. Januar 2012
geleisteten Kostenvorschuss in derselben Höhe verrechnet. Eine Partei-
entschädigung wird bei diesem Verfahrensausgang nicht ausgerichtet.
5.
Gemäss Art. 83 Bst. t des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das
Bundesgericht (BGG, SR 173.110) kann dieses Urteil nicht mit Be-
schwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Schweizeri-
sche Bundesgericht weitergezogen werden. Der vorliegende Entscheid ist
demnach endgültig.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 800.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 800.–
verrechnet.
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Seite 11
3.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beschwerdebeilagen zurück);
– die Erstinstanz (Einschreiben);
– die Vorinstanz ([…]; Einschreiben; Vorakten zurück).
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Philippe Weissenberger Michael Müller
Versand: 15. Mai 2012