Abtei lung II
B-386/2008
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 0 . M ä r z 2 0 0 9
Richter Hans Urech (Vorsitz), Richterin Maria Amgwerd,
Richter David Aschmann,
Gerichtsschreiber Urs Küpfer.
X._______,
vertreten durch Advokatin Y._______,
Beschwerdeführerin,
gegen
Eidgenössisches Institut für Geistiges Eigentum,
Stauffacherstrasse 65, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Schutzverweigerung gegenüber der internationalen
Registrierung Nr. 872 861 GB.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
B-386/2008
Sachverhalt:
A.
Gestützt auf die Gemeinschaftsmarke Nr. 3'067'808 vom 30. März
2005 (Registrierungsdatum) wurde die Wortmarke IR 872'861 GB der
Beschwerdeführerin am 12. Juli 2005 unter anderem mit Schutzan-
spruch für die Schweiz in das internationale Markenregister eingetra-
gen. Sie wurde für folgende Produkte bzw. Dienstleistungen registriert:
Klasse 7: Pièces pour machines à tricoter, notamment aiguilles, tiges
d'arrêt et picots en acier pour actionner les aiguilles, pièces ressem-
blant à des aiguilles pour les machines précitées pour le piquage, mo-
dules à aiguilles, accessoires de machines textiles, notamment navet-
tes, bobines, bras de chasse, taquets, leviers de renvoi, bandes
d'enroulement, cadres de lisses, peignes de mises, lisses, lamelles de
casse-chaîne, tendeurs de fils, testeurs de résistance des fils, ap-
pareils pour fausses lisières; lamelles, machines à border, appareils
de nettoyage (laveuses à pression), roulements à billes, roulements à
billes en plastique, éléments de roulements à billes, machines égalisa-
trices à navette, machines polisseuses à navette, accessoires de na-
vettes, notamment enfileurs d'aiguilles, ressorts de friction, pointes de
navettes, brosses de frein, courroies, cadres lames, cadres de lisses,
dispositifs d'impression industriels et mécaniques, notamment pour le
traitement de supports de céramique à plusieurs couches; outils
d'impression et pièces d'outils d'impression, notamment tampons,
pochoirs et douilles de guidage, modules pour aiguilles, aiguilles de
machines à tricoter et machines à coudre, aiguilles à coudre, aiguilles
à crochet et aiguilles d'insertion pour la fabrication de chaussures,
aiguilles de feutrage et aiguilles à fourche, aiguilles pour texturation,
aiguilles de machines à tufter.
Klasse 17: Matières plastiques sous forme extrudée destinés à la
fabrication d'accessoires de machines textiles, d'accessoires de
navettes et navettes.
Klasse 19: Bois sous forme de produits semi-finis pour la fabrication
d'accessoires de machines textiles, d'accessoires de navettes et de
navettes.
Klasse 26: Aiguilles; aiguilles de machines à tricoter et machines à
coudre; aiguilles à coudre, aiguilles à crochet, aiguilles d'insertion
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pour la fabrication de chaussures, aiguilles à feutrer et aiguilles à
fourche, aiguilles pour la texturisation, aiguilles à tufter.
Klasse 38: Services en ligne, à savoir transmission d'informations,
textes, dessins et images.
B.
Am 26. Januar 2006 notifizierte die Organisation Mondiale de la
Propriété Intellectuelle (OMPI) die Registrierung dem Eidgenössischen
Institut für Geistiges Eigentum (IGE, Vorinstanz).
C.
Mit Schreiben vom 20. Dezember 2006 erliess das IGE für das Gebiet
der Schweiz eine vorläufige, alle beanspruchten Waren und Dienst-
leistungen umfassende Schutzverweigerung für diese Marke ("sur mo-
tifs absolus"). Zur Begründung hielt die Vorinstanz fest, die Marke be-
stehe aus der gebräuchlichen Abkürzung "GB", welche auf Englisch
"Great Britain" bedeute und sich im Französischen mit "Grande-Breta-
gne" übersetzen lasse. Sie beschreibe direkt die Natur, die Herkunft
oder die Besonderheiten der Produkte und Dienstleistungen der Klas-
sen 7, 17, 19, 26 und 38. Von den betroffenen Kreisen werde sie nicht
als Hinweis auf ein bestimmtes Unternehmen verstanden; sie müsse
zur freien Verfügung der Konkurrenz bleiben und gehöre folglich zum
Gemeingut. Darüber hinaus sei die Marke für Produkte und Dienst-
leistungen der Klassen 7, 17, 19, 26 und 38, welche nicht aus Gross-
britannien stammten, irreführend. Die Markeninhaberin könne ihre
Rechte innerhalb einer Frist von fünf Monaten, d.h. bis 20. Mai 2007,
beim IGE geltend machen.
D.
In ihrer Eingabe an das IGE vom 23. April 2007 erklärte die Beschwer-
deführerin, "GB" sei kein (dem Gemeingut zugehöriges) Herkunftszei-
chen. Weder im Gesetz, noch in den Richtlinien des IGE, noch in der
Rechtsprechung sei es je jemandem eingefallen, Länderkürzel unter
dem Gesichtspunkt "Herkunftszeichen" abzuhandeln. Tatsächlich sei
ein Herkunftszeichen nur dann ein solches, wenn es vom Konsumen-
ten entsprechend wahrgenommen werde. Es gebe über 200 Länder-
kürzel, alle bestehend aus zwei Buchstaben, und es wäre absolut un-
möglich, Initialen zu registrieren, wenn die Länderkürzel plötzlich zu
Herkunftszeichen würden. Zudem gebe es je nach Regelungen unter-
schiedliche Länderkürzel. Wenn ein Zeichen aber geographisch nicht
klar zugeordnet werden könne, dann könne es von vorneherein kein
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Herkunftszeichen sein. "GB" sei schon vielfach in der Schweiz hinter-
legt worden, zwar in graphischer Gestaltung, was dem Gehalt jedoch
keinen Abbruch tue. Ein Herkunftszeichen sei nur dann nicht zu regi-
strieren, wenn es dem Gemeingut zugehörig sei, und das sei es in
einer graphischen Gestaltung nicht. Allerdings müssten diesfalls die
Waren eingeschränkt werden, was in keinem der von der Beschwerde-
führerin aufgelisteten Fälle geschehen sei. Auch reine Wortmarken,
die (auch) Länderkürzel seien, gebe es in der Schweiz zuhauf.
E.
Mit Schreiben an die Beschwerdeführerin vom 10. Juli 2007 bekräftigte
das IGE die provisorische Schutzverweigerung für alle beanspruchten
Waren und Dienstleistungen der Klassen 7, 17, 19, 26 und 38. Es be-
gründete dies im Wesentlichen gleich wie in seinem Refus vom 20. De-
zember 2006, wenn auch ausführlicher. Zu den von der Beschwerde-
führerin ins Spiel gebrachten schweizerischen Voreintragungen führte
das IGE aus, diese seien entweder a) als alt bzw. älter (Hinterlegungs-
datum zwischen 1974 und 1999) einzustufen, weshalb der Gleichbe-
handlungsgrundsatz nicht verletzt sei, oder wiesen b) einen Zusatz
auf, welcher die Bedeutung von "GB" als Herkunftsangabe in den Hin-
tergrund dränge, oder enthielten c) eine graphische Gestaltung, so
dass "GB" nicht mit einer Herkunftsangabe assoziiert werde, oder sei-
en d) Akronyme, die dem schweizerischen Abnehmer als Herkunftsan-
gaben nicht bekannt sein dürften, oder bestünden e) nicht aus einem
Länderkürzel. Bei den beiden verbleibenden Marken (514'059 UR und
552'405 GB MERCHANT PARTNERS) lägen keine vergleichbaren
Sachverhalte vor. Im Übrigen dürften allenfalls fehlerhafte Entscheide
des Instituts nicht Richtschnur für die weitere Eintragungspraxis bilden.
Ein Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht bestünde nur, wenn
das Institut auch zukünftig an einer gesetzwidrigen Praxis festhalten
wollte. Davon könne vorliegend keine Rede sein. Abschliessend gab
die Vorinstanz der Beschwerdeführerin Gelegenheit für eine letzte
Stellungnahme, wozu sie ihr Frist bis 10. September 2007 setzte.
F.
Am 10. September 2007 reichte die Beschwerdeführerin dem IGE eine
weitere Stellungnahme ein. Darin wies sie unter anderem darauf hin,
dass Grossbritannien selbst die Marke "GB" mehrfach problemlos von
ausländischen Anmeldern akzeptiert habe. Auch alle anderen Länder
etwa der EU hielten die Buchstaben "GB" nicht für einen Hinweis auf
Produkte britischer Herkunft. Mit an Sicherheit grenzender Wahr-
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scheinlichkeit sei auszuschliessen, dass der schweizerische Durch-
schnittskonsument eine Nähnadel der Beschwerdeführerin, auf der die
Buchstaben "GB" eingraviert seien, als englisches Erzeugnis interpre-
tiere. England nenne sich vorrangig "UK" und erst in zweiter Linie
"GB". "GB" habe also keine über das rein Postalische hinausgehende
Bedeutung. Auch ein Blick in das Handelsregister sei aufschlussreich.
Dort eingetragene Aktiengesellschaften mit "GB" am Anfang ihrer Fir-
ma hätten mit England rein gar nichts zu tun. "GB" habe zudem eine
klare andere Bedeutung, nämlich "Gigabyte". Wenn Initialen Kenn-
zeichnungskraft haben könnten und in concreto nicht mit England in
Verbindung gebracht würden, sondern mit den Initialen der Anmelde-
rin, dann sei nicht einzusehen, warum hier die Unterscheidungskraft
fehlen sollte.
Wäre "GB" wirklich ein Herkunftszeichen, dürfte es nur für Waren eng-
lischer Herkunft oder für Dienstleistungen von Unternehmen mit Sitz in
England verwendet werden. Wolle jemand darauf hinweisen, dass er
mit England zu tun habe, dann tue er dies nicht mit "GB", denn "GB"
alleine heisse nichts. Ein Freihaltebedürfnis an einer Marke "GB" sei
unter keinem Gesichtspunkt zu bejahen. Der Hinweis auf eine graphi-
sche Gestaltung, der regelmässig angebracht werde, sei im Zusam-
menhang mit Herkunftszeichen falsch. Werde ein Herkunftszeichen
graphisch gestaltet, dann sei es nicht einfach eintragungsfähig, wie
etwa ein banales Zeichen, sondern nur unter der Voraussetzung, dass
die Waren auf solche entsprechender Herkunft eingeschränkt würden.
Anders als die anderen dem Gemeingut zugeordneten Begriffe seien
unzulässige Herkunftszeichen an eine Strafnorm gekoppelt. Ein dem
Gemeingut zugeordneter banaler Begriff wie "super" werde nicht als
Marke registriert, und damit habe es sein Bewenden. Der erfolglose
Anmelder werde nicht daran gehindert, "super" dennoch zu verwen-
den, wenn auch ohne Abwehransprüche Dritten gegenüber. Eine Mar-
ke jedoch, die als unzulässiges Herkunftszeichen angesehen werde,
dürfe nicht verwendet werden; wer ein unzulässiges Herkunftszeichen
verwende, mache sich strafbar, weshalb der voreilige Zurückweisungs-
entscheid der Vorinstanz für den Inhaber umständliche gerichtliche
Verfahren zur Folge habe und korrigiert werden müsse.
G.
Mit Verfügung vom 6. Dezember 2007 verweigerte das IGE der inter-
nationalen Registrierung 872'861 GB den Schutz in der Schweiz für
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alle beanspruchten Waren und Dienstleistungen der Klassen 7, 17, 19,
26 und 38. Die Begründung dieser Verfügung entspricht im Wesentli-
chen derjenigen des Schreibens der Vorinstanz an die Beschwerde-
führerin vom 10. Juli 2007 ("Provisorischer Refus der IR-Marke Nr.
872861 "GB").
H.
Mit Datum vom 21. Januar 2008 reichte die Markeninhaberin beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die Verfügung des IGE
vom 6. Dezember 2007 ein. Sie stellte dabei folgende Rechtsbegeh-
ren:
"1. Die Verfügung des Eidgenössischen Instituts für Geistiges Eigentum
(EIGE) vom 6. Dezember 2007 betreffend die Schutzverweigerung für die
internationale Markenregistrierung Nr. 872 861 "GB" in der Schweiz sei
aufzuheben.
2. Der internationalen Marke Nr. 872 861 "GB" sei demgemäss der Schutz
in der Schweiz für alle beantragten Waren und Dienstleistungen ohne
Einschränkung zu gewähren;
3. alles unter Erstattung der ordentlichen und ausserordentlichen Kosten
durch das Eidgenössische Institut für Geistiges Eigentum (EIGE)."
Zur Begründung hielt die Beschwerdeführerin fest, es gehe vorliegend
ausschliesslich darum, ob Ländercodes a priori als Herkunftszeichen
zu interpretieren seien, ob dies nur unter bestimmten Voraussetzungen
möglich sei oder eben nicht. Anders als bei Sachbezeichnungen, die
durch eine graphische Ausgestaltung Kennzeichenkraft erlangen
könnten, bleibe ein Herkunftszeichen ein solches, auch wenn es noch
so schön gestaltet werde. Eine Herkunftsangabe müsse von jedem
verwendet werden dürfen, auf den sie zutreffe. Ein Herkunftszeichen,
welches mit weiteren Elementen graphischer Natur oder mit weiteren,
kennzeichnenden Worten ergänzt worden sei, sei eintragungsfähig,
müsse aber den Anforderungen von Art. 48 MSchG (Einschränkung
der Waren auf solche der betreffenden Provenienz) und/oder Art. 49
MSchG (Domizil bei Dienstleistungen) entsprechen. In gewissen Fällen
könne sich sodann eine individuelle Betrachtungsweise rechtfertigen,
beispielsweise dann, wenn man Ländercodes grundsätzlich nicht als
Herkunftszeichen ansehe, ein bestimmter Ländercode jedoch etwa
durch eine intensive Bewerbung einen entsprechenden Ruf erlangt
habe. Das IGE verkenne die erwähnten Grundsätze regelmässig und
registriere Länderkürzel – analog zu Sachbezeichnungen – ohne
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Weiteres, wenn diese graphisch ausgestaltet würden oder zusätzliche
Worte enthielten. Überdies habe keine Marke mit einem Ländercode
gefunden werden können, die tatsächlich eingeschränkt worden wäre.
Eine Marke "GB" sei schon gestützt auf die Voreintragungen unter dem
Gesichtspunkt der Gleichbehandlung und mangels einer klaren
Praxisänderung einzutragen.
Lediglich eventualiter sei zu prüfen, ob der Ländercode "GB" über-
haupt dazu geeignet sei, einen Abnehmer glauben zu lassen, ein Pro-
dukt habe mit Grossbritannien zu tun. In konsequenter Weise werde
"GB" als Ländercode nur noch für Autos benutzt, und englische Fahr-
zeuge träten in der Schweiz höchstens auf der Autobahn in relevantem
Umfang in Erscheinung. Andererseits gebe es im Bewusstsein der Be-
völkerung durchaus eine im Alltag verwendete und im allgemeinen
Sprachgebrauch verankerte Abkürzung für England, nämlich "UK";
dies vor allem auch, weil "UK" die Top Level Domain für England sei.
Folglich sei "GB" kein Herkunftszeichen im Sinne von Art. 47 MSchG.
Die Marke "GB" sei für die Klassen 7, 17, 19, 26 und 38 hinterlegt wor-
den. Im Zentrum stünden in allen Klassen Textilmaschinen. Die Pro-
dukte der Anmelderin würden an die Textilmaschinenindustrie verkauft.
Die Stahlindustrie sei in England zweifelsohne von Bedeutung, ebenso
die Textilindustrie, und die Anmelderin habe im Übrigen auch eine
Zweigniederlassung in England. Der gute Ruf von Stahl- und Textilin-
dustrie treffe aber (mindestens) ebenso auf Deutschland, das Her-
kunftsland der Marke (und Hauptsitz der Anmelderin), zu. Ausschlag-
gebend dürfte vorliegend aber sein, dass die Produkte der Anmelderin
an Industrien geliefert würden, mithin an ein Fachpublikum, welches
als besonders aufmerksam zu bezeichnen sei. Ausserdem werde für
jeden Abnehmer sofort klar, dass die Marke "GB" für die Anfangsbuch-
staben des zweiteiligen Namens in der Firma der Anmelderin stehe.
Schliesslich sei "GB" in der EU völlig problemlos hinterlegt worden,
also gerade auch in England selbst. Ebenso sei "GB" in den Vereinig-
ten Arabischen Emiraten, in Bolivien, Kanada, Chile, Kolumbien, Gua-
temala, Costa Rica, der Dominikanischen Republik, in Ecuador, Hong
Kong, Honduras, Indonesien, Israel, im Iran, in Jordanien, im Libanon,
in Marokko, Mexiko, Perú, El Salvador, Taiwan und Uruguay problem-
los registriert worden. Beanstandungen habe es vor allem dort gege-
ben, wo andere Marken entgegengehalten worden seien oder zwei
Konsonanten a priori nicht registriert würden.
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I.
Die Vorinstanz äusserte sich mit Vernehmlassung vom 6. März 2008,
wobei sie beantragte, die Beschwerde sei unter Kostenfolge zu Lasten
der Beschwerdeführerin abzuweisen. Hinsichtlich der materiellrechtli-
chen Begründung für die Schutzverweigerung verwies die Vorinstanz
auf ihre Ausführungen in der angefochtenen Verfügung vom 6. Dezem-
ber 2007. Ergänzend hielt sie fest, es könne nicht ausgeschlossen
werden, dass einige Waren auch im Heimgebrauch Verwendung fän-
den bzw. vom Durchschnittsabnehmer gekauft würden (z.B. "aiguilles;
aiguilles de machines à tricoter et machines à coudre; aiguilles à
coudre" der Klasse 26). Auch die Telekommunikationsdienstleistungen
der Klasse 38 richteten sich an den schweizerischen Durchschnitts-
konsumenten. Bei der Beurteilung der Unterscheidungskraft der inter-
nationalen Registrierung sei somit auf beide Abnehmerkreise (spezia-
lisierte Fachkreise der Strick- und Textilwarenproduktion sowie Durch-
schnittskonsumenten) abzustellen.
Das Vereinigte Königreich spiele im Zusammenhang mit den konkret
beanspruchten Waren und Dienstleistungen eine wegweisende Rolle.
Folglich sei das Akronym "GB" mit Herkunftserwartungen verknüpft.
Auch sei es als Herkunftsangabe wegen seines unmittelbar beschrei-
benden Charakters für andere Gewerbetreibende unentbehrlich und
müsse deshalb in jeder Verwendungsart für den geschäftlichen Ver-
kehr absolut freigehalten werden. Darüber hinaus würde der Abneh-
mer getäuscht, wenn die Waren und Dienstleistungen nicht die voraus-
gesetzten Anforderungen an die Herkunft erfüllen würden.
J.
Mit Verfügung vom 12. März 2008 schloss das Bundesverwaltungsge-
richt den Schriftenwechsel ab.
K.
Mit Datum vom 23. Februar 2009 unterbreitete das IGE dem Bundes-
verwaltungsgericht ein Sistierungsgesuch. Zur Begründung führte die
Vorinstanz aus, sie habe am 15. Dezember 2008 eine Beschwerde in
Zivilsachen (Verfahren 4A_587/2008) gegen den Entscheid des Bun-
desverwaltungsgerichts B-6287/2007 vom 10. November 2008 betref-
fend die Gutheissung der Beschwerde gegen die Zurückweisung des
Markeneintragungsgesuchs Nr. 54466/2006 CALVI (fig.) eingereicht.
Das beim Bundesgericht hängige Verfahren habe präjudizielle Bedeu-
tung für das vorliegende Beschwerdeverfahren.
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Durch Verfügung vom 24. Februar 2009 übermittelte das Bundesver-
waltungsgericht das Sistierungsgesuch der Vorinstanz zur Kenntnis an
die Beschwerdeführerin.
L.
Auf die dargelegten und weitere Vorbringen der Parteien wird, soweit
wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
M.
Eine Parteiverhandlung wurde nicht durchgeführt (Art. 40 Abs. 1 des
Bundesgesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 17. Juni
2005, Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG, SR 173.32).
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Das Bundesverwaltungsgericht ist für die Beurteilung von Beschwer-
den gegen Verfügungen des IGE in Markensachen zuständig (Art. 31,
32 und 33 lit. e VGG). Als Adressatin ist die Beschwerdeführerin durch
die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwür-
diges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung. Sie ist daher zur
Beschwerde berechtigt (Art. 48 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das
Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968, VwVG, SR 172.021).
Frist und Form sind gewahrt (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
Der Kostenvorschuss wurde fristgerecht bezahlt (Art. 63 Abs. 4
VwVG), und die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen (Art. 46 ff. VwVG)
sind ebenfalls erfüllt. Auf die Beschwerde ist demnach einzutreten.
2.
Mit Eingabe vom 23. Februar 2009 beantragte die Vorinstanz die Sis-
tierung des Verfahrens, um einen Entscheid des Bundesgerichts in ei-
ner anderen Markenangelegenheit (Verfahren 4A_587/2008) abzuwar-
ten. Ein hängiges Verfahren vor einer anderen Behörde bildet jedoch
nur einen Sistierungsgrund, wenn es für das zu sistierende Verfahren
von präjudizieller Bedeutung ist und dieses ohne Sistierung nicht ra-
scher und einfacher zum Ziel gelangt (BGE 123 II 1 E. 2b, 122 II 211
E. 3e). Eine solche Bedeutung hat jenes Verfahren für das vorliegende
nicht, da sich die Marken wesentlich voneinander unterscheiden und
sich beide Fälle an den klaren Vorgaben der bundesgerichtlichen
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Rechtsprechung orientieren. Das Sistierungsgesuch ist daher abzu-
weisen.
3.
Das IGE kann innerhalb von 18 Monaten ab Mitteilung einer internatio-
nalen Markenregistrierung erklären, es verweigere dieser Marke den
Schutz in der Schweiz (Art. 5 Abs. 2 lit. b des Protokolls vom 27. Juni
1989 zum Madrider Abkommen über die internationale Registrierung
von Marken, MMP, SR 0.232.112.4, sowie entsprechende Erklärung
der Schweiz; vgl. BGE 130 III 371 E. 1.2 mit Hinweisen). Es muss da-
für mindestens einen der in der Pariser Übereinkunft zum Schutz des
gewerblichen Eigentums, revidiert in Stockholm am 14. Juli 1967
(PVÜ, SR 0.232.04), erwähnten Gründe angeben (Art. 5 Abs. 1 MMP).
Mit der Bekanntgabe der Registrierung der Marke IR 872 861 GB
durch die OMPI am 26. Januar 2006 und der "Notification de refus pro-
visoire total" des IGE vom 20. Dezember 2006 wurde die genannte
Frist eingehalten.
4.
Als Zurückweisungsgrund kann das IGE unter anderem angeben, dass
die Marke jeglicher Unterscheidungskraft entbehre oder ausschliess-
lich aus Zeichen oder Angaben zusammengesetzt sei, die im Verkehr
zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Menge, der Bestim-
mung, des Wertes, des Ursprungsortes der Erzeugnisse oder der Zeit
der Erzeugung dienen könnten oder im allgemeinen Sprachgebrauch
oder in den redlichen und ständigen Verkehrsgepflogenheiten des
Schutzlandes üblich seien (Art. 6quinquies lit. B Ziff. 2 PVÜ). Es kann als
Ablehnungsgrund auch anführen, die Marke verstosse gegen die gu-
ten Sitten oder die öffentliche Ordnung, insbesondere wenn sie geeig-
net ist, das Publikum zu täuschen (Art. 6quinquies lit. B Ziff. 3 PVÜ). Auf
beide Ablehnungsgründe berief sich die Vorinstanz in der "Notification
de refus provisoire total" vom 20. Dezember 2006 unter Hinweis auf
die entsprechenden Bestimmungen (vgl. BGE 128 III 454 E. 2 Yukon)
des Bundesgesetzes über den Schutz von Marken und Herkunftsanga-
ben vom 28. August 1992 (Markenschutzgesetz, MSchG, SR 232.11),
Art. 2 lit. a ("Zeichen, die Gemeingut sind") und lit. c ("irreführende Zei-
chen"). Wörtlich führte das Institut dabei aus:
"3. En l'espèce, la marque est constituée de l'abréviation usuelle "GB", qui
signifie "Great Britain" en anglais et se traduit en français par "Grande-
Bretagne". En relation avec tous les produits et services revendiqués des
classes 7, 17, 19, 26 et 38, le destinataire comprendra immédiatement
que ceux-ci proviennent de Grande-Bretagne. La marque décrit donc
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directement la nature, la provenance ou les particularités des produits et
services précités. Elle n'est pas comprise par les destinataires concernés
comme un renvoi à une entreprise déterminée, doit rester à la libre
disposition de la concurrence et appartient par conséquence au domaine
public.
4. De plus, pour les produits et services des classes 7, 17, 19, 26 et 38 ne
provenant pas de la Grande-Bretagne, la marque est trompeuse (art.
6quinquies, let. b, ch. 3 CUP; art. 2, let. c et art. 30, al. 2, let. c LPM."
5.
Die Beschwerdeführerin argumentiert, vorliegend stehe die Anwend-
barkeit von Art. 47 MSchG zur Diskussion, und dabei gehe es aus-
schliesslich um die Frage, ob sog. Länderkürzel oder Ländercodes,
also die aus zwei Buchstaben bestehenden Abkürzungen für die ver-
schiedenen Nationen, wie sie beispielsweise bei Autonummern ange-
bracht oder von der Post verwendet würden, als Herkunftszeichen ge-
mäss dieser Norm zu betrachten seien. Vollkommen irrelevant sei die
Frage der graphischen Ausgestaltung.
5.1 Art. 47 Abs. 1 MSchG definiert Herkunftsangaben als direkte oder
indirekte Hinweise auf die geographische Herkunft von Waren und
Dienstleistungen, einschliesslich Hinweisen auf die Beschaffenheit
oder auf Eigenschaften, die mit der Herkunft zusammenhängen. Keine
Herkunftsangaben im Sinne dieser Legaldefinition sind geographische
Namen und Zeichen, die von den massgebenden Verkehrskreisen
nicht als Hinweis auf eine bestimmte Herkunft der Waren oder Dienst-
leistungen verstanden werden (Art. 47 Abs. 2 MSchG). Gemäss Art.
6quinquies lit. B Ziff. 2 PVÜ, auf den sich die Vorinstanz beruft, kann die
Eintragung unter anderem dann verweigert werden, wenn die Marke
ausschliesslich aus Zeichen zusammengesetzt ist, die im Verkehr zur
Bezeichnung des Ursprungsortes der Erzeugnisse dienen können.
Solche Marken fallen unter den Begriff der Herkunftsangabe im Sinne
von Art. 47 MSchG (vgl. CHRISTOPH WILLI, MSchG, Markenschutzgesetz,
Kommentar zum schweizerischen Markenrecht unter Berücksichtigung
des europäischen und internationalen Markenrechts, Zürich 2002, Vor
Art. 47 N. 50).
5.2 Mit Art. 47 MSchG soll der Verkehr vor täuschenden oder irrefüh-
renden Erwartungen über die geographische Herkunft bewahrt wer-
den. Dieser Schutz besteht auch, wenn mit der betreffenden Her-
kunftsangabe keine bestimmten Erwartungen an Qualität, Eigenschaf-
ten oder Wertschätzung der gekennzeichneten Produkte oder Dienst-
leistungen geweckt werden (BGE 132 III 770 E. 3.1 COLORADO mit
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Hinweisen). Regelungsgegenstand der Art. 47 ff. MSchG ist der Ge-
brauch von Herkunftsangaben im geschäftlichen Verkehr, unabhängig
davon, ob sie als Marke beansprucht werden (WILLI, Vor Art. 47 N. 13).
Im vorliegenden Fall wird ein möglicherweise als geographische Anga-
be zu interpretierendes Zeichen als Marke beansprucht. Als solche
müsste es unmissverständlich auf die Beschwerdeführerin als Herstel-
lerin bestimmter Produkte bzw. Erbringerin bestimmter Dienstleistun-
gen hinweisen (Art. 1 Abs. 1 MSchG; vgl. BGE 128 III 454 E. 2 Yukon
und BGE 114 II 171 E. 2a Eile mit Weile). Das Zeichen "GB" ist des-
halb unter dem Blickwinkel des Markenschutzes nach Art. 2 lit. a und c
MSchG zu würdigen.
5.3 Zwischen den absoluten Ausschlussgründen für beschreibende
(Art. 2 lit. a MSchG) und irreführende (Art. 2 lit. c MSchG) Angaben mit
Hinweis auf die geographische Herkunft einerseits und den Bestim-
mungen zum Schutz von Herkunftsangaben (Art. 47 ff. MSchG) ande-
rerseits besteht allerdings ein enger Zusammenhang. So ist beim Prü-
fen der absoluten Ausschlussgründe die Herkunft von Waren und
Dienstleistungen nach Art. 48 f. MSchG zu bestimmen (WILLI, a.a.O.;
vgl. BGE 128 III 454 E. 2.1 Yukon). Auch sind die Kriterien für die Be-
urteilung der Gefahr der Täuschung oder Irreführung über die geogra-
phische Herkunft (Art. 47 Abs. 3 lit. c MSchG) weitgehend dieselben,
wie sie für das Irreführungsverbot gemäss Art. 2 lit. c MSchG gelten
(BGE 132 III 770 E. 3.1 COLORADO).
5.4 Der Ausschluss geographischer Angaben vom Markenschutz soll
den Schutz von Herkunftsangaben nach Art. 47 ff. MSchG ergänzen,
weshalb vom Schutz des MSchG nicht nur zutreffende, sondern auch
unrichtige und irreführende Angaben über die geographische Herkunft
(Art. 2 lit. c MSchG) ausgenommen sind (WILLI, Art. 2 N. 67).
Herkunftsangaben im Sinne von Art. 47 MSchG unterscheiden sich
grundsätzlich von Marken. Ihr Schutz ist wettbewerbsrechtlicher Natur
und setzt keine Registrierung voraus. An ihnen bestehen, anders als
an Marken, auch keine subjektiven Ausschliesslichkeitsrechte. Ihre
Einordnung in das MSchG ist weniger durch Verwandtschaft der
Gesetzesmaterie als durch historisch-politische Umstände bedingt
(WILLI, Vor Art. 47 N. 9).
Seite 12
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6.
6.1 Gemäss Art. 1 Abs. 2 MSchG können insbesondere Wörter, Buch-
staben, Zahlen, bildliche Darstellungen, dreidimensionale Formen oder
Verbindungen solcher Elemente untereinander oder mit Farben Mar-
ken sein. Ein Einzelbuchstabe an sich, ohne originelle oder phantasie-
volle Merkmale, gehört als Teil des Buchstabenbestands allerdings
dem Gemeingut an (BGE 134 III 314 E. 2.3.5 M/M-Joy).
6.2 Das Zeichen der Beschwerdeführerin ist ein Akronym, also ein aus
mehreren Einzelbuchstaben zusammengesetztes Buchstaben- oder
Kunstwort. Akronyme zählen zum Kreis der als Marken eintragungsfä-
higen Zeichen und sind grundsätzlich gleich zu behandeln wie andere
Marken (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-7466/2006 vom
4. Juli 2007 E. 8 6AZ (fig.) / AZ).
7.
Nach Art. 2 lit. a MSchG sind Zeichen des Gemeinguts vom Marken-
schutz ausgeschlossen, es sei denn, sie hätten sich als Marken für die
Waren oder Dienstleistungen, für die sie beansprucht werden, durch-
gesetzt. Der Begriff "Zeichen des Gemeinguts" umfasst beschreibende
Angaben, Freizeichen und elementare Zeichen. Grund für den Schutz-
ausschluss ist das Freihaltebedürfnis oder die fehlende Unterschei-
dungskraft des Zeichens (WILLI, Art. 2 N. 34). Die Freihaltebedürftigkeit
ist aus der Sicht der Konkurrenten, die Unterscheidungskraft dagegen
aus der Perspektive der durchschnittlichen Abnehmer zu prüfen
(ROLAND VON BÜREN / EUGEN MARBACH / PATRIK DUCREY, Immaterialgüter-
und Wettbewerbsrecht, 3. Aufl., Bern 2008, N. 577).
7.1 Als Gemeingut vom Markenschutz grundsätzlich ausgenommen
sind beispielsweise Zeichen, die sich in einfachen Zahlen- oder Buch-
stabenkombinationen, in gebräuchlichen geometrischen Figuren oder
in Angaben über die Beschaffenheit der gekennzeichneten Waren er-
schöpfen. Ihnen fehlt die zur Identifikation von Waren oder Dienst-
leistungen erforderliche Kennzeichnungs- oder Unterscheidungskraft;
sie werden vom Publikum nicht als Hinweis auf eine bestimmte Be-
triebsherkunft verstanden (BGE 128 III 454 E. 2.1 Yukon; vgl. Art. 1
MSchG).
Der beschreibende Charakter eines Zeichens muss vom angesproche-
nen Publikum ohne besondere Denkarbeit und ohne Phantasieauf-
wand unmittelbar erkennbar sein (BGE 128 III 454 E. 2.1 Yukon). Da-
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B-386/2008
bei genügt es, wenn das Zeichen in einem einzigen Sprachgebiet der
Schweiz als beschreibend verstanden wird (BGE 131 III 495 E. 5 Fel-
senkeller).
7.2 Beschreibend und damit als Gemeingut nach Art. 2 lit. a MSchG
vom Markenschutz ausgeschlossen sind auch (direkte) geographische
Herkunftsangaben, d.h. Angaben, die im Verkehr zur Bezeichnung des
Ursprungsortes der Erzeugnisse dienen können. Nicht eintragungsfä-
hig sind unmittelbare Herkunftsangaben, also die Namen von Städten,
Ortschaften, Talschaften, Regionen und Ländern. Dies gilt auch, so-
weit sie erst in der Zukunft als Herkunftsangabe Verwendung finden
könnten (BGE 128 III 454 E. 2.1 Yukon, unter Hinweis auf Art. 6quinquies
lit. B Ziff. 2 PVÜ). Solche Angaben beschreiben die geographische
Herkunft eines Produktes eindeutig und sind deshalb Gemeingut. Da
die angesprochenen Abnehmer in unmittelbaren (direkten) Herkunfts-
angaben keinen Hinweis auf die betriebliche Herkunft erkennen, fehlt
es diesen Zeichen an der konkreten Unterscheidungskraft. Hinzu
kommt, dass es jedem Anbieter möglich sein muss, auf die Herkunft
seiner Waren oder Dienstleistungen hinzuweisen, weshalb direkte Her-
kunftsangaben auch freihaltebedürftig sind (Urteil des Bundesverwal-
tungsgerichts B-7407/2006 vom 18. September 2007 E. 4.3 Toscanella
mit Hinweis auf BGE 128 III 454 E. 2.1 Yukon).
7.3 Unter Vorbehalt der Irreführung eintragungsfähig sind demgegen-
über mittelbare Herkunftsangaben. Sie wecken zwar Vorstellungen
über die geographische Herkunft, nennen den tatsächlichen Ur-
sprungsort aber nicht namentlich. Die Unterscheidung zwischen unmit-
telbaren (direkten) und mittelbaren (indirekten) Herkunftsangaben (Art.
47 Abs. 1 MSchG) erfolgt jeweils im Hinblick auf die beanspruchten
Waren und Dienstleistungen (WILLI, Art. 2 N. 69 f.).
7.4 In jedem Fall muss die Angabe aber dazu geeignet sein, über-
haupt Vorstellungen einer bestimmten geographischen Herkunft her-
vorzurufen. Keine Herkunftsangaben sind deshalb unbekannte geogra-
phische Bezeichnungen und solche, die als Herstellungsort offensicht-
lich nicht in Betracht fallen, ebenso wie symbolhafte Angaben, welche
erkennbar auf andere als geographische Eigenschaften der Ware oder
Dienstleistung anspielen (WILLI, Art. 2 N. 73 ff.; vgl. die in BGE 128 III
454 E. 2.1.1 – 2.1.6 Yukon aufgeführten Gruppen von Bezeichnungen,
welche nach Massgabe von Art. 47 Abs. 2 MSchG nicht unter den Be-
griff der Herkunftsangabe fallen).
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B-386/2008
Geographische Herkunftsangaben gelten solange als freihaltebedürf-
tig, als nicht ausgeschlossen werden kann, dass sich weitere Produ-
zenten oder sonstige Anbieter im betreffenden Gebiet niederlassen
(BGE 128 III 454 E. 2.1 Yukon).
8.
8.1 Die Buchstabenkombination "GB" lässt sich einerseits als Kürzel
für "Great Britain" bzw. "Grossbritannien", andererseits als Abkürzung
für den Firmennamen der Beschwerdeführerin lesen. Sie kann
ausserdem für eine Reihe weiterer Namen oder Begriffe stehen
(beispielsweise für Gigabyte; vgl. den Eintrag "GB" in Langenscheidt's
e-Wörterbuch Englisch-Deutsch 5.0, wonach das Akronym "Great
Britain" oder "gigabyte(s)" bedeutet).
8.2 Die Vorinstanz betrachtet die Buchstabenkombination "GB" im Zu-
sammenhang mit den Klassen 7, 17, 19, 26 und 38 als geographische
Herkunftsangabe. Demgegenüber sieht die Beschwerdeführerin darin
einen eindeutigen Hinweis auf ihr Unternehmen im Sinne von Art. 1
Abs. 1 MSchG. Vor diesem Hintergrund ist zu prüfen, ob das von der
Beschwerdeführerin auch in der Schweiz als Marke beanspruchte Zei-
chen "GB" von den hier massgebenden Verkehrskreisen als geogra-
phischer Hinweis auf eine bestimmte Herkunft ihrer Waren und Dienst-
leistungen verstanden wird (vgl. Art. 47 MSchG) und dadurch als be-
schreibend vom Markenschutz grundsätzlich ausgeschlossen ist. Nach
der bundesgerichtlichen Rechtsprechung genügt dafür, dass eine geo-
graphische Bezeichnung beim Durchschnittskonsumenten eine Ideen-
verbindung zu einem Land, einer Gegend oder einem Ort hervorruft
(vgl. BGE 128 III 454 E. 2.2 Yukon und Entscheid der Rekurskommis-
sion für geistiges Eigentum, RKGE, in sic! 2004, 679 E. 7 NY). Die
Markenprüfung erfolgt dabei in Bezug auf alle vier Landessprachen,
wobei jeder Sprache der gleiche Stellenwert zukommt. Ist die Marke
aus der Sicht der massgebenden Verkehrskreise auch nur nach einer
Landessprache schutzunfähig, so ist die Eintragung zu verweigern
(BGE 128 III 447 E. 1.5 PREMIERE; Urteil des Bundesverwaltungsge-
richts B-6068/2007 vom 18. September 2008 E. 4.6 BIOROM mit Hin-
weisen).
8.3 Vorab sind die massgebenden Verkehrskreise zu bestimmen.
8.3.1 Die Vorinstanz führt dazu aus, das Zeichen sei im Zusammen-
hang mit den Waren der Klassen 7, 17, 19 und 26 zu beurteilen. Ab-
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B-386/2008
nehmer dieser Waren seien in erster Linie spezialisierte Fachkreise im
Bereich der Strick- und der Textilwarenproduktion. Es könne jedoch
nicht ausgeschlossen werden, dass einige Waren auch im Heimge-
brauch Verwendung fänden bzw. vom Durchschnittsabnehmer gekauft
würden. Auch die Telekommunikationsdienstleistungen der Klasse 38
richteten sich an den schweizerischen Durchschnittskonsumenten. Bei
der Beurteilung der Unterscheidungskraft der internationalen Regist-
rierung sei somit auf beide Abnehmerkreise abzustellen.
Die Beschwerdeführerin macht dagegen geltend, im Zentrum stünden
in allen Klassen, für welche die Marke "GB" hinterlegt worden sei,
Textilmaschinen. Die Produkte der Anmelderin würden an die
Textilmaschinenindustrie verkauft. Ausschlaggebend dürfte sein, dass
die Produkte der Anmelderin an Industrien geliefert würden, mithin an
ein Fachpublikum, welches als besonders aufmerksam zu bezeichnen
sei. Die Textilindustrie werde ohne Weiteres wissen, woher die
Produkte kämen, ob aus Deutschland oder England, wenn sie bei
einem bestimmten Anbieter bestelle.
8.3.2 In einem ersten Schritt muss festgelegt werden, für welche Pro-
dukte die massgeblichen Verkehrskreise genau zu bestimmen sind
(Eugen Marbach, Die Verkehrskreise im Markenrecht, sic! 2007, 5).
Dabei sind die Produkte (bzw. Dienstleistungen) nicht wettbewerbsbe-
zogen, sondern normativ objektiviert zu umschreiben.
In einem zweiten Schritt ist dann der produktspezifische Abnehmer-
kreis zu definieren (MARBACH, S. 7 und 10). Schliesslich muss festge-
stellt werden, wie der massgebende Abnehmerkreis das Zeichen ver-
steht.
8.3.3 In Klasse 7 beansprucht die Beschwerdeführerin den Marken-
schutz ihres Zeichens für Teile von Strick- und Wirkmaschinen, Zube-
hör für Textilmaschinen, Kugellager und Komponenten für Kugellager,
verschiedene Webschützenmaschinen und Webschützenzubehör, We-
blitzen und Webschäfte, industrielle und maschinelle Stanzvorrichtun-
gen, Stanzwerkzeuge und Teile davon sowie für diverse Arten von Na-
deln. Dieses Produktsegment beschränkt sich nicht auf Textilmaschi-
nen sowie deren Bestandteile und Zubehör. Vielmehr umfasst es ins-
besondere mit Kugellagern (bzw. deren Komponenten) sowie Stanz-
vorrichtungen und Stanzwerkzeugen (bzw. deren Bestandteilen) Pro-
dukte, welche auch in anderen Branchen Verwendung finden (können).
Seite 16
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Entsprechend beschränkt sich der Abnehmerkreis der in Klasse 7 ver-
zeichneten Waren nicht auf die Textilmaschinenindustrie. Er schliesst
auch Hersteller sowie Abnehmer von Maschinen und Geräten ausser-
halb dieser Branche ein. Überdies erstreckt er sich, mindestens bezüg-
lich der Produktkategorie "Nadeln", auf Endkonsumenten. Zu den Kun-
dengruppen der Beschwerdeführerin zählen laut deren Website neben
Maschinenbauern nämlich unter anderem Endverbraucher, jedenfalls
in den Produktsegmenten "Nähmaschinennadeln" sowie "Strick- und
Wirkmaschinennadeln, Systemteile". Als Zwischen-Abnehmer zu be-
rücksichtigen sind ausserdem Händler, welche entsprechende Produk-
te vertreiben.
In den Klassen 17 bzw. 19 beansprucht die Beschwerdeführerin den
Markenschutz ihres Zeichens für Halbfabrikate aus Kunststoff bzw.
Holz für die Herstellung von Textilmaschinenzubehör, Webschützenzu-
behör und Webschützen. Hier erstreckt sich das massgebliche Pro-
duktsortiment auf Halbfabrikate für Anwendungen in der Textilmaschi-
nenindustrie. Dementsprechend beschränkt sich der Abnehmerkreis
auf Hersteller von Textilmaschinen und -zubehör.
In Klasse 26 beansprucht die Beschwerdeführerin den Markenschutz
ihres Zeichens für Nadeln als solche sowie für diverse spezifische Ar-
ten von Nadeln, darunter Nadeln für Strick- und Nähmaschinen sowie
Nähnadeln. Neben Textilmaschinenherstellern gehören hier auch End-
kunden, d.h. schweizerische Durchschnittskonsumenten, zum massge-
benden Abnehmerkreis. Dies lässt sich wiederum auch der Website
der Beschwerdeführerin entnehmen. Ausserdem sind Händler, welche
Produkte der Beschwerdeführerin (weiter-) verkaufen, in den Kreis der
Abnehmer einzubeziehen.
In Klasse 38 schliesslich beansprucht die Beschwerdeführerin den
Markenschutz ihres Zeichens für Online-Dienste, nämlich das Übermit-
teln von Informationen, Texten, Zeichnungen und Bildern. Solche
Dienste werden von einem breiten Abnehmerkreis, der neben Unter-
nehmen aller Branchen auch die schweizerischen Durchschnittskonsu-
menten umfasst, in Anspruch genommen.
8.4 Die Vorinstanz führt aus, die schweizerischen Abnehmer würden
"GB" in erster Linie mit der lexikographisch nachweisbaren Bedeutung
"Grossbritannien", welche aufgrund der Sprachgepflogenheiten als be-
kannt eingestuft werden könne, assoziieren, da die weiteren Bedeu-
tungen (Abkürzung für Gabon, Good Bye, Game Boy, Gigabyte etc.)
Seite 17
B-386/2008
nicht geläufig seien bzw. im vorliegenden Fall keine Informatikprodukte
bzw. Datenträger beansprucht würden. Abzuklären bleibe somit, ob
das Akronym "GB" von den Abnehmern im Zusammenhang mit den
konkret beanspruchten Waren und Dienstleistungen als Herkunftsan-
gabe wahrgenommen werde.
Das IGE gelangt dabei zum Schluss, dass das Vereinigte Königreich
bezüglich der beanspruchten Waren und Dienstleistungen der Klassen
7, 17, 19, 26 und 38 eine wegweisende Rolle spiele und das Akronym
"GB" folglich mit Herkunftserwartungen verknüpft sei, da der Textilma-
schinenbereich (inklusive der dazugehörigen Bestandteile) seinen Ur-
sprung insbesondere im Vereinigten Königreich genommen habe und
auch heute noch eine grosse Anzahl von Unternehmen in diesem Be-
reich tätig sei. Des Weiteren habe das Vereinigte Königreich im Tele-
kommunikationssektor einen regelrechten Boom erfahren. Somit er-
warte der Abnehmer, dem die vorgenannten Tatsachen bekannt sein
dürften, unter dem Zeichen Waren aus Grossbritannien. Zudem erwar-
te er in Bezug auf die Dienstleistungen ein Unternehmen aus Gross-
britannien, welches die Dienstleistungen in der Schweiz erbringe.
Demgegenüber vertritt die Beschwerdeführerin den Standpunkt, die
Abkürzung "GB" sei für England nicht diejenige, die im allgemeinen
Sprachgebrauch verankert sei und üblicherweise im Alltag verwendet
werde, weil für England eben die Abkürzung "UK" gebräuchlich sei.
Deshalb sei "GB" auch kein Herkunftszeichen im Sinne von Art. 47
MSchG. Auch unter Berücksichtigung der Umstände des konkreten
Falles seien unter keiner Konstruktion falsche Zuordnungen zu Eng-
land oder Täuschungen im Zusammenhang mit einer Marke "GB"
denkbar, weil "GB" eine für alle klar erkennbare andere Bedeutung
habe. Die beiden Buchstaben stellten offensichtlich die Abkürzung des
Namens der Anmelderin dar.
8.5 Als Abkürzung für "Great Britain" bzw. "Grossbritannien" wird "GB"
in Wörterbüchern aufgeführt (beispielsweise in Langenscheidt's e-
Wörterbuch Englisch-Deutsch 5.0 oder in den von der Vorinstanz zi-
tierten Nachschlagewerken). Eine Internet-Recherche deutschsprachi-
ger Websites aus der Schweiz fördert unzählige Einträge zutage, in
denen "GB" als Abkürzung für "Grossbritannien" verwendet wird. Diese
Internetseiten werden sowohl von Unternehmen als auch von Privat-
personen betrieben. Sie richten sich an Unternehmen und an Privat-
personen. Ebenso findet sich das Akronym "GB" als Kürzel für "Gross-
Seite 18
B-386/2008
britannien" in schweizerischen Zeitungen und elektronischen Medien,
insbesondere bei der Berichterstattung über sportliche Ereignisse.
"GB" ist zudem als internationales Autokennzeichen in der Schweiz
allgemein bekannt und wird in diesem Kontext mit Grossbritannien as-
soziiert. Darüber hinaus wird "GB" in der Norm 3166-1 ("Codes for the
representation of names of countries and their subdivisions – Part 1 –
country codes") der ISO (International Organization for Standardizati-
on) als Länderkürzel für das Vereinigte Königreich geführt.
Demnach wird die Buchstabenkombination "GB" in der Schweiz in wei-
ten Kreisen, insbesondere auch vom durchschnittlichen Konsumenten,
als Abkürzung für "Grossbritannien" verstanden. Keine Rolle spielt da-
bei, dass sich "GB" auch im Sinne von "Gigabyte" lesen lässt, denn
das Zeichen wird nicht etwa für Datenträger beansprucht. Selbst hin-
sichtlich der in Klasse 38 beanspruchten Dienstleistungen wird "GB"
nicht in der Bedeutung von "Gigabyte" verstanden, zumal eine Zahlen-
angabe fehlt. Bei Wörtern mit Doppel- oder Mehrfachbedeutung ist
entscheidend, welche Bedeutung im konkreten Kontext dominiert
(RKGE in sic! 2005, 284 E. 4b TeleWeb).
Im Zusammenhang mit Waren der Klassen 7 und 26 wird der schwei-
zerische Durchschnittskonsument die Buchstabenkombination "GB"
als Hinweis auf "Great Britain" bzw. "Grossbritannien" verstehen. Die
betreffenden Produkte können oder könnten, wie die Vorinstanz auf-
zeigt, in Grossbritannien hergestellt werden. Dasselbe gilt für die in
Klasse 38 beanspruchten Dienstleistungen, bei denen der hiesige
Durchschnittskonsument das Akronym "GB" mit Grossbritannien asso-
ziieren wird. Solche Gedankenverbindungen können sich auf die Her-
kunft der Dienstleistung richten (vgl. Art. 49 MSchG). Sie können sich
aber ebenso auf deren Gegenstand, d.h. auf die zu übermittelnden In-
formationen, Texte, Zeichnungen und Bilder, beziehen. Auch in diesem
Fall wirkt das Zeichen "GB" aus der Sicht der massgebenden Ver-
kehrskreise beschreibend im Sinne von Art. 2 lit. a MSchG.
Weiter stellt sich die Frage, wie die Buchstabenkombination "GB" im
vorliegenden Kontext in denjenigen Geschäftskreisen verstanden wird,
welche aktuelle oder potentielle Abnehmer der vom Markenschutz
abzudeckenden Produkte und Dienstleistungen sind.
Ein Unternehmen der Textilmaschinenindustrie, das bei der Beschwer-
deführerin Komponenten bestellt, wird das Zeichen "GB" im Zusam-
menhang mit diesen Produkten kaum als geographischen Hinweis in-
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B-386/2008
terpretieren, selbst wenn es "GB" sonst auch als Abkürzung für
"Grossbritannien" verwenden sollte. Vielmehr dürfte es die beiden
Buchstaben als Initialen des ihm bekannten Firmennamens der Be-
schwerdeführerin lesen.
Die markenmässige Verwendung des Zeichens beschränkt sich nun
aber nicht auf bestehende Kundenbeziehungen zu Fachkreisen, die
neben dem Firmennamen des Anbieters möglicherweise auch noch
den Herstellungsort der Produkte kennen. Vielmehr erstreckt sie sich
darüber hinaus auf das Verhältnis zu bloss potentiellen Abnehmern so-
wie, im vorliegenden Fall, auf Kreise ausserhalb der Textil- bzw. der
Textilmaschinenindustrie. Letzteres gilt insbesondere für Produkte wie
Kugellager oder Stanzmaschinen (Klasse 7) und für die Dienstleistun-
gen der Klasse 38. Potentielle Abnehmer und solche ausserhalb der
engeren Branchenkreise werden das Akronym "GB" im Zusammen-
hang mit den massgeblichen Waren und Dienstleistungen in erster Li-
nie mit "Grossbritannien" assoziieren und als geographischen Hinweis
verstehen. Dieser Bedeutungsinhalt steht auch in Geschäftskreisen im
Vordergrund, zumal Grossbritannien als Herkunftsort der fraglichen
Waren und Dienstleistungen bzw. als Gegenstand der letzteren ohne
Weiteres in Frage kommt.
8.6 Der Vorinstanz ist demnach darin beizupflichten, dass das Zeichen
"GB" in erster Linie als Abkürzung für Grossbritannien interpretiert und
in Verbindung mit den von der Beschwerdeführerin erstellten bzw. be-
anspruchten Produkten und Dienstleistungen als geographischer Hin-
weis verstanden wird. Letzteres gilt umso mehr, als die Buchstaben-
kombination von der Beschwerdeführerin ohne Zusätze und ohne spe-
zielle graphische Gestaltung verwendet wird.
Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin lässt sich mit Blick
auf die massgebenden Verkehrskreise nicht behaupten, "UK" sei die
gebräuchliche Abkürzung für England, während "GB" eine klar erkenn-
bare andere Bedeutung (nämlich diejenige von "Gigabyte") habe. "UK"
mag in einem englischsprachigen Umfeld als gebräuchliches Kürzel für
"United Kingdom" fungieren. Für die hiesigen Abnehmer gilt das je-
doch nicht. Welches offizielle Kürzel Grossbritannien bzw. das Verei-
nigte Königreich selbst und welches seine Post verwendet, spielt vor-
liegend aber ohnehin keine Rolle. Ebensowenig fällt ins Gewicht, unter
welcher Überschrift beispielsweise britische Zeitungen wie der von der
Beschwerdeführerin genannte "Independent" ihre Inlandnachrichten
Seite 20
B-386/2008
("UK News") publizieren oder, allgemeiner, ob "GB" in anderen Län-
dern als Kürzel für Grossbritannien benutzt werde. Entscheidend ist
vielmehr, wie die massgebenden Verkehrskreise in der Schweiz die
Buchstabenkombination "GB", insbesondere im Zusammenhang mit
den von der Beschwerdeführerin beanspruchten Produkte- bzw.
Dienstleistungsklassen, verstehen.
9.
Demzufolge beinhaltet die Buchstabenkombination "GB" eine direkte
geographische Herkunftsangabe. Als solche gehört sie zum Gemein-
gut und kann gemäss Art. 2 lit. a MSchG nur dann markenrechtlich ge-
schützt werden, wenn sie sich als Marke für die Waren und Dienstleis-
tungen, für die sie beansprucht wird, durchgesetzt hat. Letzteres gilt
allerdings auch nur unter der Voraussetzung, dass am Zeichen "GB"
kein absolutes Freihaltebedürfnis besteht (BGE 134 III 314 E. 2.3 f. M/
M-Joy).
Die Beschwerdeführerin bringt vor, sie sei seit 1852 unter ihrem Na-
men mit ihren Nähnadeln auf dem Markt und stanze schon seit vielen
Jahrzehnten die Buchstaben "GB" in die flachen Enden der Maschi-
nennähnadeln, doch leider lasse sich das für die Schweiz für eine
Marktdurchsetzung nicht einschlägig genug beweisen. Unter diesen
Umständen erübrigt es sich, die Frage der Verkehrsdurchsetzung zu
prüfen (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts B-7421/2006 vom
27. März 2007 E. 3.2 we make ideas work, B-7406/2006 vom 1. Juni
2007 E. 3.2 American Beauty und B-7425/2006 vom 12. Juli 2007 E.
3.2 Choco Stars).
10.
Die Vorinstanz stützte sich in der angefochtenen Verfügung vom 6. De-
zember 2007 auch auf Art. 2 lit. c MSchG, wonach irreführende Zei-
chen vom Markenschutz ausgeschlossen sind. Sie hielt dazu fest, die
Buchstabenkombination "GB" sei täuschend, wenn die Herkunft der
Waren nicht der im Zeichen enthaltenen geographischen Angabe ent-
spreche. Eine Täuschungsgefahr bestehe ebenso bezüglich der geo-
graphischen Herkunft der angebotenen Dienstleistungen der Klasse
38. Der irreführende Charakter der Marke könne zwar durch eine Ein-
schränkung der beanspruchten Waren auf Produkte aus dem "Verei-
nigten Königreich von Grossbritannien und Nordirland" aufgehoben
werden, doch würde dies die Zurückweisung gestützt auf Art. 2 lit. a
MSchG nicht heilen.
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Die Beschwerdeführerin wendet dagegen ein, auch unter Berücksichti-
gung der Umstände des konkreten Falles seien unter keiner Konstruk-
tion falsche Zuordnungen zu England oder Täuschungen im Zusam-
menhang mit einer Marke "GB" denkbar, weil "GB" eine für alle klar er-
kennbare andere Bedeutung habe. Die beiden Buchstaben stellten of-
fensichtlich die Abkürzung des Namens der Anmelderin dar.
10.1 Irreführend ist eine Marke unter anderem dann, wenn sie eine
geographische Angabe enthält oder ausschliesslich aus einer solchen
besteht und damit den Käufer zur Annahme verleitet, die Ware stam-
me aus dem Land, auf den die Angabe hinweist, obschon das in Wirk-
lichkeit nicht zutrifft. Keine Gefahr der Irreführung besteht hingegen,
wenn die geographische Angabe erkennbar Fantasiecharakter hat
oder aus anderen Gründen nicht als Herkunftsangabe aufgefasst wer-
den kann. Ob eine geographische Bezeichnung, die als Wortmarke
verwendet wird, zur Täuschung des Publikums geeignet ist, hängt von
den Umständen des Einzelfalles ab, wozu insbesondere die Bekannt-
heit des Zeichens als geographische Angabe und als Marke, tatsächli-
che oder naheliegende Beziehungen zwischen dieser Angabe und
dem beanspruchten Warenbereich sowie die Ausgestaltung der Marke
und zusätzliche Angaben, welche die Täuschungsgefahr erhöhen oder
beseitigen können, gehören (BGE 132 III 770 E. 2.1 COLORADO (fig.)
und 128 III 454 E. 2.2 Yukon).
10.2 Die massgebenden Verkehrskreise der Schweiz verstehen die
Buchstabenkombination "GB" als geographischen Hinweis. Die für den
Markenschutz beanspruchten Produkte könnten aufgrund der Wirt-
schaftsstruktur Grossbritanniens in diesem Land hergestellt werden.
Zu einem wesentlichen Teil dürften sie, wie die Vorinstanz anhand von
Länderinformationen des Staatssekretariats für Wirtschaft aufzeigt,
auch effektiv dort produziert werden. Für die in Klasse 38 beanspruch-
ten Dienstleistungen ist eine Beziehung zu Grossbritannien, insbeson-
dere gemessen an den Kriterien von Art. 49 MSchG, ebenfalls nahelie-
gend, und abgesehen davon können solche Dienstleistungen auch ei-
nen inhaltlichen Zusammenhang mit dem Land aufweisen. Erhöht wird
die Täuschungsgefahr durch die Ausgestaltung der international regist-
rierten Marke, denn diese erschöpft sich in der Buchstabenfolge "GB"
in einer Standardschrift und enthält keine weiteren Angaben. Deshalb
ist das Zeichen für Waren und Dienstleistungen der beanspruchten
Klassen, die nicht aus Grossbritannien stammen, irreführend im Sinne
von Art. 2 lit. c MSchG.
Seite 22
B-386/2008
11.
11.1 Die Beschwerdeführerin beruft sich auf verschiedene schweizeri-
sche Voreintragungen und internationale Markenregistrierungen mit
Schutz in der Schweiz, welche allesamt die Buchstaben "GB" enthal-
ten. Sie macht geltend, das IGE habe Ländercodes bislang eingetra-
gen. Als letzte "GB-Marke" beispielsweise sei "GB MERCHANT PART-
NERS" (Nr. 552'405) am 14. November 2006 eingetragen worden. Da-
vor seien 18 andere Marken mit den Buchstaben "GB" in Alleinstellung
eingetragen worden, zum Teil mit weiteren Worten, zum Teil ohne.
Grundsätzlich sei dabei unbeachtlich, ob weitere Worte beigefügt wor-
den seien oder nicht. Nur dann, wenn die zusätzlichen Worte den Cha-
rakter des Herkunftszeichens eindeutig widerlegten, seien sie beacht-
lich. Das IGE verkenne die Grundsätze regelmässig und registriere
Länderkürzel ohne Weiteres, wenn diese graphisch ausgestaltet wür-
den oder zusätzliche Worte enthielten; dies analog zu Sachbezeich-
nungen. Wären Ländercodes Herkunftsangaben gemäss Art. 47
MSchG, dann wäre dies nach Auffassung der Beschwerdeführerin klar
falsch. Die Waren wären einzuschränken auf solche entsprechender
Herkunft, die Dienstleisterin hätte dort ansässig zu sein. Es habe aber
keine Marke mit einem Ländercode gefunden werden können, die tat-
sächlich eingeschränkt worden wäre. Entgegen der Ansicht der Vorins-
tanz sei deshalb eine Marke "GB" schon gestützt auf die Voreintragun-
gen auch heute noch unter dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung
und mangels einer klaren Praxisänderung einzutragen.
11.2 Das IGE vertritt demgegenüber die Auffassung, die von der Be-
schwerdeführerin zitierten Voreintragungen seien mit dem hier zu be-
urteilenden Zeichen "GB" nicht vergleichbar. Erstens ergebe sich dies
aus der Zeichenbildung. Bei einem Teil der geltend gemachten Vorein-
tragungen handle es sich um kombinierte Marken, welche ein Bildele-
ment oder eine graphische Gestaltung aufwiesen. Andere Voreintra-
gungen enthielten nicht nur ein Akronym, sondern seien mit weiteren
Elementen kombiniert. Zweitens sei keine dieser Voreintragungen un-
ter dem Aspekt der beanspruchten Waren und Dienstleistungen mit
dem strittigen Zeichen vergleichbar. Bei den Marken CH 485'932 Ba-
lanced GB Controlling (fig.) und CH 552'405 GB MERCHANT PART-
NERS handle es sich um Einzelfälle, die fälschlicherweise registriert
worden seien.
Seite 23
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11.3 Nach dem verwaltungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz
sind juristische Sachverhalte nach Massgabe ihrer Gleichheit gleich zu
behandeln. Eine Behörde darf zwei gleiche Sachverhalte nicht ohne
sachlichen Grund unterschiedlich beurteilen. Nicht erforderlich ist,
dass die Sachverhalte in all ihren tatsächlichen Elementen identisch
sind. Demgegenüber gibt es keinen Anspruch auf Gleichbehandlung
im Unrecht, selbst wenn bisher eine abweichende Praxis bestanden
haben sollte. Insbesondere besteht dann kein Anspruch auf Gleichbe-
handlung, wenn ernsthafte und sachliche Gründe für eine Praxisände-
rung sprechen, die Änderung grundsätzlich erfolgt und das Interesse
an der richtigen Rechtsanwendung gegenüber der Rechtssicherheit
überwiegt. Frühere – allenfalls fehlerhafte – Entscheide sollen nicht als
Richtschnur für alle Zeiten Geltung haben. Unter diesem Blickwinkel ist
die Eintragungspraxis der Vorinstanz nicht in Stein gemeisselt (Urteil
des Bundesverwaltungsgerichts B-8371/2007 vom 19. Juni 2008 E. 8
Leader mit Hinweisen).
11.4 Die vorbestehenden schweizerischen Eintragungen mit Bestand-
teil "GB" unterscheiden sich schon aufgrund ihrer Zeichenbildung we-
sentlich von der IR-Marke der Beschwerdeführerin. Sie weisen beson-
dere graphische Gestaltungen oder Zusätze auf, wodurch die – teilwei-
se kaum erkennbare – Buchstabenkombination "GB" nicht als geogra-
phischer Hinweis erscheint.
11.4.1 Der international registrierten Marke der Beschwerdeführerin
am nächsten kommt die in der Schweiz eingetragene Marke CH
462'613 GB. Allerdings zeichnet sich diese durch ein spezielleres
Schriftbild und einen Schutzvermerk aus. Überdies ist sie für die Klas-
sen 35 Amministrazione commerciale; vendita al dettaglio di articoli
per il ferromodellismo und 41 Attività culturali; museo del ferromodel-
lismo; centro esposizioni, congressi e attività culturali di ogni tipo hin-
terlegt. Ein vergleichbarer Sachverhalt liegt damit nicht vor.
11.4.2 Bezüglich der Marke CH 552'405 GB MERCHANT PARTNERS,
welche für die Klasse 36 Bankgeschäfte, nämlich Dienstleistungen ei-
ner Handels- und Geschäftsbank; Dienstleistungen in Zusammenhang
mit Kapitalbeteiligungen, mit Kapitalanlagen und Investmentfonds und
deren Verwaltung; Beratung in Zusammenhang mit Kapitalanlagen ein-
getragen ist, hält die Vorinstanz selbst fest, diese sei (ebenso wie die
Marke CH 485'932 Balanced GB Controlling) fälschlicherweise regist-
riert worden. Allenfalls fehlerhafte Entscheide des Instituts dürften je-
Seite 24
B-386/2008
doch nicht Richtschnur für die weitere Eintragungspraxis bilden. Ein
Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht bestünde nur, wenn das
Institut auch zukünftig an einer gesetzeswidrigen Praxis festhalten
wollte. Davon könne hier keine Rede sein.
Anders als die IR-Marke der Beschwerdeführerin weist die Marke GB
MERCHANT PARTNERS zwei zusätzliche Begriffe auf, sodass ohne-
hin fraglich ist, ob überhaupt von einem vergleichbaren Sachverhalt
gesprochen werden kann.
11.4.3 Bei der Marke Balanced GB Controlling dürfte "GB" kaum als
geographischer Hinweis verstanden werden, nicht nur wegen der bei-
den Begriffe, in deren Mitte das Zeichen steht, sondern auch wegen
seiner graphischen Gestaltung und seiner Positionierung auf einer
pfeilförmigen Fläche. Schon deswegen handelt es sich nicht um den
gleichen Sachverhalt.
11.5 Die Beschwerdeführerin listet weitere in der Schweiz ohne terri-
toriale Einschränkung registrierte Marken auf, welche nicht das Zei-
chen "GB", sondern andere Buchstabenkombinationen enthalten, die
nach ihrer Auffassung Ländercodes sind. So verweist sie auf die Mar-
ken CH 506'098 FR (fig.), CH 505'769 PT TECHNOLOGIES, CH
507'992 TR (fig.), CH 543'961 CN WORLDWIDE, CH 508'551 BG
CAFE, CH 546'829 CY.TALK (fig.), CH 542'281 BR (fig.), CH 509'617
HK-GEBÄUDETECHNIK, CH 557'502 the HOUSE OF FINANCE .eu
(fig.) sowie CH 548'274 The CA-model.
Auch diese Marken lassen sich jedoch nicht mit der IR-Marke der Be-
schwerdeführerin vergleichen, denn sie weisen spezielle graphische
Gestaltungen bzw. Bild- oder andere zusätzliche Elemente auf, bezie-
hen sich auf andere Waren oder Dienstleistungen und / oder wecken
keine geographischen Assoziationen.
11.6 Schliesslich bringt die Beschwerdeführerin auch vor, "GB" sei ne-
ben der EU in verschiedenen Staaten problemlos registriert worden.
Ausländische Eintragungsentscheide haben jedoch nach ständiger
Praxis keine präjudizielle Wirkung für die Schweiz (BGE 129 III 225 E.
5.5 MASTERPIECE mit Hinweisen; Urteil des Bundesverwaltungsge-
richts B-8371/2007 vom 19. Juni 2008 E. 7 Leader mit Hinweisen).
Massgebend ist vielmehr der Eindruck, den das Zeichen beim schwei-
zerischen Publikum hinterlässt (Urteil des Bundesgerichts
4A_265/2007 vom 26. September 2007 E. 2.5 AMERICAN BEAUTY).
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12.
12.1 Die Beschwerdeführerin beruft sich sodann auf eine Reihe von
Firmeneintragungen, welche allesamt mit den Buchstaben "GB" begin-
nen, im Unterschied zur IR-Marke "GB" jedoch weitere Bestandteile
enthalten, die jeweils auf die Geschäftstätigkeit des betreffenden Un-
ternehmens hinweisen. Ein Blick in das Handelsregister zeige, dass
hier einige Firmen mit dem Bestandteil "GB" ansässig seien, die ganz
offensichtlich nichts mit England zu tun hätten. Das Handelsregister-
amt scheine also unter dem Gesichtspunkt der Firmenwahrheit nicht
auf die Idee gekommen zu sein, dass diese Firmen mit England zu tun
haben müssten, weil "GB" auf einen Zusammenhang mit Grossbritan-
nien hindeute.
Dem Einwand, (Vor-) Eintragungen des Handelsregisteramtes seien
für das Markenregister unbeachtlich, müsse mit dem Hinweis auf
Art. 64 MSchG begegnet werden. Der Gebrauch von unzutreffenden
Herkunftszeichen sei verboten. Art. 64 MSchG beschränke sich mit-
nichten auf den markenmässigen Gebrauch eines Herkunftszeichens.
12.2 Die Prüfung einer Firma durch das Handelsregisteramt hat keine
präjudizierende Wirkung für die Markenprüfung durch das IGE bzw.
nachgelagerte Instanzen; sie wird nicht anhand der vergleichsweise
strengeren Kriterien des Markenrechts vorgenommen (Urteil des Bun-
desverwaltungsgerichts B-1710/2008 vom 6. November 2008 E. 6
SWISTEC). Demnach lässt sich aus Firmeneintragungen mit dem Be-
standteil "GB" nicht schliessen, dass auch eine Marke "GB" in der
Schweiz anzuerkennen bzw. zu registrieren wäre.
Abgesehen davon basiert die Argumentation der Beschwerdeführerin
auf der unzutreffenden Annahme, dass ein Firmenbestandteil "GB"
ohne Rücksicht auf die weiteren Firmenbestandteile bzw. auf den Ge-
samteindruck der jeweiligen Firma als Herkunftsangabe im Sinne des
MSchG verstanden wird.
Dass schliesslich der Gebrauch unzutreffender Herkunftsangaben
strafbar ist, entspricht dem Willen des Gesetzgebers. Nach Art. 64
Abs. 1 lit. c MSchG genügt dafür die Schaffung einer Täuschungsge-
fahr durch den Gebrauch einer Marke im Zusammenhang mit Waren
oder Dienstleistungen fremder Herkunft.
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13.
Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorinstanz der internationalen
Registrierung 872'861 GB den Schutz in der Schweiz für alle bean-
spruchten Waren und Dienstleistungen der Klassen 7, 17, 19, 26 und
38 zu Recht verweigerte. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
14.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin die
Gerichtsgebühr zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Diese richtet sich
nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessfüh-
rung und finanzieller Lage der Parteien (Art. 63 Abs. 4bis VwVG; Art. 2
Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht, VGKE, SR
173.320.2). Streitigkeiten über Markeneintragungen beschlagen Ver-
mögensinteressen, weshalb sich die Gerichtsgebühr nach dem Streit-
wert bemisst (Art. 4 VGKE). Die Schätzung des Streitwertes hat sich
gemäss Rechtsprechung und Lehre an Erfahrungswerten aus der Pra-
xis zu orientieren; bei eher unbedeutenden Zeichen darf grundsätzlich
ein Streitwert zwischen Fr. 50'000.- und Fr. 100'000.- angenommen
werden (BGE 133 III 490 E. 3.3 mit Hinweisen).
Da die Beschwerdeführerin das Zeichen bereits seit einigen Jahren
verwendet, ist nicht allein vom Grundwert für noch nicht gebrauchte
Zeichen auszugehen. Überdies kann im vorliegenden Fall nicht von ei-
nem offensichtlich unbedeutenden Zeichen gesprochen werden, wes-
halb ein Streitwert an der Obergrenze des genannten Rahmens anzu-
nehmen ist. Dafür spricht auch, dass das Interesse eines international
tätigen Unternehmens am Markenschutz für die Kennzeichnung tech-
nisch hochstehender Industrieerzeugnisse erheblich ist (vgl. BGE 133
III 490 E. 3.3 f.).
Eine Parteientschädigung ist der unterliegenden Beschwerdeführerin
nicht zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG; Art. 7 Abs. 1 VGKE).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Das Sistierungsgesuch der Vorinstanz wird abgewiesen.
2.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 4'000.- werden der Beschwerdeführerin
auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von
Fr. 3'000.- verrechnet. Der Restbetrag von Fr. 1'000.- ist innert 30 Ta-
gen nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zu Gunsten
der Gerichtskasse zu überweisen. Die Zustellung des Einzahlungs-
scheins erfolgt mit separater Post.
4.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. 872 861 GB; Gerichtsurkunde)
- das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (Gerichtsurkun-
de).
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Hans Urech Urs Küpfer
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Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Zivilsachen geführt
werden (Art. 72 Abs. 2 lit. b Ziff. 2, 90 ff. und 100 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, BGG, SR 173.110). Die
Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die
Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die
Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in
Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG).
Versand: 16. März 2009
Seite 29