B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung II
B-3866/2014
Ur t e i l vom 9 . J u l i 2 0 1 5
Besetzung
Richter Ronald Flury (Vorsitz),
Richter Frank Seethaler, Richter Pietro Angeli-Busi,
Gerichtsschreiber Michael Müller.
Parteien
A.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Bildung,
Forschung und Innovation SBFI,
Einsteinstrasse 2, 3003 Bern,
Vorinstanz,
Schweizerische Fachprüfungskommission der
Immobilienwirtschaft (SFPKIW),
c/o SVIT Schweiz,
Puls 5, Giessereistrasse 18, 8005 Zürich,
Erstinstanz.
Gegenstand
Berufsprüfung Vertiefungsrichtung Immobilienvermarktung.
B-3866/2014
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) legte im Herbst 2012
die Berufsprüfung Vertiefungskompetenz Immobilienvermarktung ab. Mit
Verfügung vom 5. November 2012 teilte ihr die Schweizerische Fachprü-
fungskommission der Immobilienwirtschaft SFPKIW (nachfolgend: Prü-
fungskommission oder Erstinstanz) mit, dass sie die Prüfung nicht bestan-
den habe.
A.b Gegen den Entscheid der Erstinstanz erhob die Beschwerdeführerin
am 3. Dezember 2012 Beschwerde beim Bundesamt für Berufsbildung und
Technologie BBT (seit 1. Januar 2013: Staatssekretariat für Bildung, For-
schung und Innovation SBFI, nachfolgend: Vorinstanz). Sie beantragte zu-
nächst die Anhebung ihrer Note im Prüfungsteil "Projektarbeit". Zur Be-
gründung führte sie aus, sie sei sich keiner Fehler bewusst und es seien
auch keine solchen bemängelt worden, welche die vergebene Note 2.8
rechtfertigen würden. Zudem sei ihre Projektarbeit von einem Experten be-
wertet worden, welcher befangen gewesen sei aufgrund der Tatsache,
dass er der Geschäftsleitung der B._______ AG, der Investorin des Ge-
genstand der Arbeit darstellenden Überbauungsprojekts, angehöre. So-
dann beantragte die Beschwerdeführerin die Anhebung ihrer Note im
mündlichen Fach "Steuern und Immobilienfinanzierung" mit der Begrün-
dung, der Examinator im Teilfach "Finanzierung" habe sehr undeutlich ge-
sprochen, wodurch die verbale Kommunikation sehr eingeschränkt worden
sei.
A.c In ihrer Vernehmlassung vom 16. Mai 2013 teilte die Erstinstanz ge-
stützt auf die Stellungnahmen der jeweiligen Experten in den interessieren-
den Prüfungsteilen mit, der Beschwerdeführerin könne keine bessere Be-
wertung gewährt werden. Sie beantrage daher die Abweisung der Be-
schwerde.
A.d Mit Replik vom 25. Juli 2013 hielt die Beschwerdeführerin an ihrer Be-
schwerde fest. In ihrer Stellungnahme zu den Berichten der Experten rügte
sie mit Bezug zum Prüfungsteil "Projektarbeit" im Wesentlichen, der Ex-
perte begründe ihre ungenügenden Noten mit dem Argument, sie habe ihre
Präsentation "in gebrochenem Deutsch" sowie "teils stotternd" vorgetra-
gen, was nicht zutreffe und überdies diskriminierend sei, mithin einen
Verstoss gegen Art. 9, 10 sowie 35 Abs. 2 der Bundesverfassung der
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Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) dar-
stelle. Sodann wiederholte sie den Vorwurf, die Ausstandspflicht sei ver-
letzt worden. Betreffend die mündliche Prüfung im Prüfungsteil "Steuern
und Immobilienfinanzierung" brachte sie weiter vor, die Stellungnahme der
Prüfungskommission vermöge vor dem Hintergrund ihres Anspruches auf
Gewährung des rechtlichen Gehörs gemäss Art. 29 BV nicht zu genügen.
Die Prüfungskommission sei vielmehr gehalten, den Ablauf dieser Prüfung
zumindest in den Grundzügen anzuzeigen. Insgesamt beantragte sie, dass
ihr der Eidgenössische Fachausweis auszustellen sei, welcher ihr aufgrund
der geltend gemachten Gesetzesverstösse und Verfahrensfehler sowie zu-
folge krasser Fehlbeurteilung ihrer Leistung verweigert worden sei.
A.e In ihrer Duplik vom 23. September 2013 hielt die Prüfungskommission
an ihrem Antrag auf Abweisung der Beschwerde fest. Auch aufgrund der
ergänzenden Stellungnahmen der Experten zu den interessierenden Prü-
fungsteilen könne der Beschwerdeführerin keine bessere Bewertung zuge-
standen werden.
A.f Mit Triplik vom 15. Oktober 2013 hielt die Beschwerdeführerin an ihrer
Beschwerde und den darin sowie in ihrer Replik erhobenen Rügen fest.
Ergänzend brachte sie vor, in der mündlichen Prüfung im Fach "Steuern"
seien die Fragen für die letzten zehn von insgesamt sechzig erreichbaren
Punkten gar nicht geprüft worden. Des Weiteren seien die Fragen im Prü-
fungsteil "Finanzierung" nicht so gestellt worden, wie dies in der Stellung-
nahme der Experten dargestellt werde.
B.
Mit Entscheid vom 4. Juni 2014 wies die Vorinstanz die Beschwerde ab. In
der Begründung führte sie aus, die Rüge der Verletzung der Ausstands-
pflicht erweise sich als haltlos. Zudem habe die Beschwerdeführerin kein
Ausstandsbegehren gestellt, wie dies die anwendbare Prüfungsordnung
vorschreibe. Die Bewertung der schriftlichen Projektarbeit erweise sich -
gestützt auf die im Rahmen des Schriftenwechsels aufgeführten Beispiele
- als nachvollziehbar und könne nicht als willkürlich bezeichnet werden.
Aus der Begründung der Note für die Präsentation der Projektarbeit sei
sodann ersichtlich, dass deren Vergabe aufgrund mehrerer nachvollzieh-
barer Elemente ebenfalls nicht willkürlich erfolgte und der allfällige Einfluss
der Sprache als unbeachtlich bewertet werden müsse. Die diesbezügli-
chen subjektiven Einschätzungen der Beschwerdeführerin seien rechtlich
unerheblich. Somit sei im Prüfungsteil "Projektarbeit" keine willkürliche Be-
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wertung erkennbar und aufgrund der darin erzielten Note 2.8 die Berufs-
prüfung insgesamt als nicht bestanden zu werten, weshalb sich eine Über-
prüfung der den Prüfungsteil "Steuern und Immobilienfinanzierung" betref-
fenden Rügen erübrige.
C.
C.a Gegen den Entscheid der Vorinstanz erhob die Beschwerdeführerin
am 1. Juli 2014 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sinngemäss
beantragt sie die Aufhebung des angefochtenen Entscheides sowie die da-
hingehende Abänderung des ursprünglich angefochtenen Prüfungsent-
scheids, dass dieser auf "Prüfung bestanden" laute und ihr der Titel "Im-
mobilien-Vermarkterin mit eidg. Fachausweis" zuerkannt werde. Zur Be-
gründung bringt sie vor, aufgrund der Tatsache, dass einer der beiden für
die Bewertung ihrer Projektarbeit zuständigen Prüfungsexperten, Herr
D._______, den Geschäftsleitungen der C._______ AG sowie der
B._______ AG angehöre, von welcher das Gegenstand der Arbeit darstel-
lende Überbauungsprojekt stamme und auch vermarktet werde, sei gegen
die Ausstandsregelung von § 5a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes des
Kantons Zürich (VRG, LS 175.2) verstossen worden. Sie habe kein Aus-
standsbegehren erhalten (recte: gestellt?), was jedoch keine Rolle spiele,
da die Ausstandsregelung der Prüfungsordnung (Ziff. 4.44) auf sie nicht
anwendbar sei. Sodann habe von den beiden für ihre Projektarbeit zustän-
digen Prüfungsexperten nur der eine, Herr D._______, die Arbeit gelesen
und bewertet, was einen Verstoss gegen Ziff. 4.43 der Prüfungsordnung
darstelle. Schliesslich rügt sie, im Teilfach "Steuern" sei ihr der Fragebogen
für die letzten zehn von insgesamt sechzig erreichbaren Punkten vorent-
halten worden, wodurch ihre Note verfälscht worden sei.
C.b In ihrer Vernehmlassung vom 16. September 2014 beantragt die Vor-
instanz die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge. Sie bringt vor,
aus der in den Akten befindlichen Kopie der Bewertung der Projektarbeit
vom 19. Oktober 2012 sei ersichtlich, dass die Bewertung auch durch den
zweiten Experten unterzeichnet worden sei und verweist im Übrigen auf
den angefochtenen Entscheid.
C.c Die Erstinstanz liess sich zur Sache nicht vernehmen.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), sofern keine
Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Das SBFI zählt zu den in Art. 33
VGG genannten Vorinstanzen (Art. 33 Bst. d VGG) und der angefochtene
Beschwerdeentscheid vom 4. Juni 2014 stellt eine Verfügung im Sinne von
Art. 5 Abs. 2 VwVG dar. Mithin ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beur-
teilung der vorliegenden Beschwerde zuständig.
1.2 Als Adressatin des vorinstanzlichen Entscheids ist die Beschwerdefüh-
rerin durch diesen berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen
Aufhebung oder Änderung. Sie ist damit zur Beschwerde legitimiert (Art.
48 Abs. 1 VwVG).
1.3 Die Eingabefrist sowie die Anforderungen an Form und Inhalt der Be-
schwerdeschrift (Art. 50 und 52 Abs. 1 VwVG) sind gewahrt, der Kosten-
vorschuss wurde fristgemäss bezahlt (Art. 63 Abs. 4 VwVG) und auch die
übrigen Sachurteilsvoraussetzungen liegen vor (Art. 44 ff. VwVG). Auf die
Beschwerde ist daher einzutreten.
2.
2.1 Nach Art. 49 VwVG können mit der Verwaltungsbeschwerde die Verlet-
zung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch
des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechts-
erheblichen Sachverhaltes sowie die Unangemessenheit der angefochte-
nen Verfügung gerügt werden.
2.2 Im Verwaltungsbeschwerdeverfahren gilt die Untersuchungsmaxime,
wonach der Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen ist (Art. 12 VwVG),
sowie der Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen (Art. 62
Abs. 4 VwVG). Dennoch trifft die beschwerdeführende Partei eine Rüge-
und Substantiierungspflicht, ändert der Untersuchungsgrundsatz doch
nichts an der materiellen Beweislast. Diese richtet sich nach der allgemei-
nen Beweislastregel von Art. 8 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches
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vom 10. Dezember 1907 (ZGB, SR 210), wonach derjenige die Folgen der
Beweislosigkeit zu tragen hat, der aus einer unbewiesen gebliebenen Tat-
sache Rechte ableiten will (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-
772/2012 vom 21. Januar 2013 E. 2.2).
2.3 Wie das Bundesgericht (vgl. BGE 131 I 467 E. 3.1, BGE 121 I 225 E.
4b), der Bundesrat (vgl. Verwaltungspraxis der Bundesbehörden [VPB]
62.62 E. 3, VPB 56.16. E. 2.1) und die ehemalige Rekurskommission des
Eidgenössischen Departements für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommu-
nikation UVEK (vgl. VPB 66.62 E. 4, VPB 64.122 E. 2) auferlegt sich auch
das Bundesverwaltungsgericht bei der Überprüfung von Examensleistun-
gen Zurückhaltung, indem es in Fragen, die seitens der Verwaltungsbehör-
den naturgemäss schwer überprüfbar sind, nicht ohne Not von der Beur-
teilung der erstinstanzlichen Prüfungsorgane abweicht. Dies erfolgt, weil
der Rechtsmittelbehörde zumeist nicht alle Faktoren der Bewertung be-
kannt sind und es ihr in der Regel nicht möglich ist, sich ein zuverlässiges
Bild über die Gesamtheit der Leistungen der Beschwerdeführerin bzw. des
Beschwerdeführers in der Prüfung und die Leistungen der übrigen Kandi-
daten zu machen. Überdies haben Prüfungen häufig Spezialgebiete zum
Gegenstand, in welchen die Rechtsmittelbehörde über keine eigenen
Fachkenntnisse verfügt. Eine freie und umfassende Überprüfung der Exa-
mensbewertung würde zudem die Gefahr von Ungerechtigkeiten und Un-
gleichheiten gegenüber anderen Kandidaten in sich bergen. Das Bundes-
verwaltungsgericht weicht daher nicht von der Beurteilung durch die Prü-
fungsexperten ab, solange keine konkreten Hinweise auf deren Befangen-
heit vorliegen, die Prüfungsexperten im Rahmen der Vernehmlassung der
Prüfungskommission die substantiierten Rügen des Beschwerdeführers
beantwortet haben und ihre Auffassung, insbesondere soweit sie von der-
jenigen des Beschwerdeführers abweicht, nachvollziehbar und einleuch-
tend ist (vgl. BVGE 2010/10 E. 4.1, BVGE 2008/14 E. 3.1, BVGE 2007/6
E. 3; kritisch dazu PATRICIA EGLI, Gerichtlicher Rechtsschutz bei Prüfungs-
fällen: Aktuelle Entwicklungen, in: Schweizerisches Zentralblatt für Staats-
und Verwaltungsrecht 10/2011, S. 555 ff.).
Die dargelegte Zurückhaltung gilt indessen nur mit Bezug auf die materielle
Bewertung von Prüfungsleistungen. Sind dagegen Auslegung und Anwen-
dung von Rechtsvorschriften streitig oder werden Verfahrensmängel im
Prüfungsablauf gerügt, hat die Rechtsmittelbehörde die erhobenen Ein-
wendungen in freier Kognition und umfassend zu prüfen, andernfalls sie
eine formelle Rechtsverweigerung beginge (BVGE 2010/10 E. 4.1).
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3.
Gemäss Art. 27 Bst. a des Bundesgesetzes über die Berufsbildung vom
13. September 2002 (Berufsbildungsgesetz, BBG, SR 412.10) kann die
höhere Berufsbildung durch eine eidgenössische Berufsprüfung oder eine
eidgenössische höhere Fachprüfung erworben werden. Die Zulassungsbe-
dingungen, Lerninhalte, Qualifikationsverfahren, Ausweise und Titel wer-
den durch die zuständigen Organisationen der Arbeitswelt geregelt, wobei
die entsprechenden Vorschriften der Genehmigung durch das SBFI bedür-
fen (Art. 28 Abs. 2 BBG).
Gestützt auf Art. 28 Abs. 2 BBG haben der Schweizerische Verband der
Immobilienwirtschaft SVIT, die Union suisse des professionels de l'immo-
bilier USPI und die Schweizerische Vereinigung kantonaler Grundstückbe-
wertungsexperten SVKG die Prüfungsordnung über die Berufsprüfungen
Immobilienbewirtschafterin/Immobilienbewirtschafter, Immobilienvermark-
terin/Immobilienvermarkter, Immobilienentwicklerin/Immobilienent-wickler
vom 9. Februar 2007 (nachfolgend: Prüfungsordnung) erlassen. Was die
vorliegend interessierende Vertiefungsrichtung Immobilienvermarktung be-
trifft, wurde diese Prüfungsordnung zwischenzeitlich durch die Prüfungs-
ordnung über die Berufsprüfung Immobilienvermarkterin/Immobilienver-
markter vom 25. April 2012 ersetzt. Da die Beschwerdeführerin die Prüfung
in der Vertiefungskompetenz Immobilienvermarktung im Herbst 2012 aller-
dings noch nach der alten Prüfungsordnung vom 9. Februar 2007 ablegte,
kommen vorliegend deren Bestimmungen zur Anwendung (vgl. Ziff. 9.12
der Prüfungsordnung vom 25. April 2012).
Die Schweizerische Fachprüfungskommission der Immobilienwirtschaft
beaufsichtigt im Auftrag der Trägerschaft die Durchführung der Prüfungen
und ist zusätzlich für die Koordination und Kommunikation zwischen den
ihr untergeordneten Prüfungskommissionen zuständig, welchen die Durch-
führung der Prüfung in deren Auftrag und nach deren Weisung obliegt (Ziff.
2.11 und 2.21 Prüfungsordnung).
Die Berufsprüfung umfasst die Prüfung der Basiskompetenz sowie die Prü-
fung der jeweiligen Vertiefungskompetenz. Letztere kann erst nach dem
Bestehen der Prüfung Basiskompetenz abgelegt werden (Ziff. 3.11 Prü-
fungsordnung). Die Prüfung Vertiefungskompetenz Immobilienvermark-
tung umfasst je eine mündliche Prüfung von einer Stunde in den Prüfungs-
teilen "1 ZGB, OR, Spezialgesetze", "2 Steuern, Immobilienfinanzierung"
und "3 Immobilienvermarktung", eine vierstündige schriftliche Prüfung/Fall-
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Seite 9
studie im Prüfungsteil "4 Immobilienvermarktung", deren Note doppelt ge-
wichtet wird, sowie eine vorgängig zur Prüfung einzureichende schriftliche
Arbeit und die einstündige mündliche Präsentation derselben im Prüfungs-
teil "5 Projektarbeit" (Ziff. 5.123 Prüfungsordnung).
Jeder Prüfungsteil kann von der Prüfungskommission in Positionen und al-
lenfalls in Unterpositionen unterteilt werden (Ziff. 5.13 Prüfungsordnung).
So wurde etwa der vorliegend interessierende Prüfungsteil "2 Steuern, Im-
mobilienfinanzierung" in die beiden Positionen "Steuern" und "Finanzie-
rung" unterteilt, wobei die Position "Finanzierung" ihrerseits die Unterpo-
sitionen "Grundpfandkredite I / Finanzierung" und "Allgemeiner Teil / Finan-
zierung" umfasst. Sodann wurde der ebenfalls interessierende Prüfungsteil
"5 Projektarbeit" in die beiden Positionen "schriftliche Arbeit" und "Präsen-
tation" unterteilt.
Die Leistungen werden mit Noten von 6 bis 1 bewertet, wobei die Note 4
und höhere genügende Leistungen und Noten unter 4 ungenügende Leis-
tungen bezeichnen. Andere als halbe Zwischennoten sind grundsätzlich
nicht zulässig (Ziff. 6.2 Prüfungsordnung). Setzt sich indessen die Note ei-
nes Prüfungsteils aus Positions- bzw. Unterpositionsnoten zusammen,
welche in Nachachtung von Ziff. 6.2 der Prüfungsordnung mit ganzen oder
halben Noten bewertet werden, so entspricht sie dem auf eine Dezimal-
stelle gerundeten Mittel aller Positionsnoten (Ziff. 6.11 i.V.m Ziff. 6.12 Prü-
fungsordnung). Die zu vergebende Gesamtnote entspricht schliesslich
dem auf eine Dezimalstelle gerundeten gewichteten Mittel aus den Noten
der einzelnen Prüfungsteile (Ziff. 6.13 Prüfungsordnung).
Die Prüfung Vertiefungskompetenz Immobilienvermarktung gilt gemäss
Ziff. 7.13 Prüfungsordnung insgesamt als bestanden, wenn
a) die Gesamtnote den Wert 4.0 nicht unterschreitet;
b) in nicht mehr als in einem Prüfungsteil eine Note unter 4.0 und in kei-
nem Prüfungsteil eine Note unter 3.0 erreicht worden ist;
c) der gewichtete Mittelwert der Prüfungsteile 4 und 5 (Immobilienver-
marktung [schriftlich] bzw. Projektarbeit) den Wert 4.0 nicht unter-
schreitet.
4.
Im Rahmen des von ihr im Herbst 2012 abgelegten Prüfungsversuches er-
zielte die Beschwerdeführerin in den drei mündlichen Prüfungen (Prü-
fungsteile 1-3) die Noten 4.5, 3.0 und 4.0. Die im Prüfungsteil "2 Steuern,
Immobilienfinanzierung" vergebene Note 3.0 ergibt sich dabei aus der in
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den Positionen "Steuern" bzw. "Finanzierung" erzielten Noten 3.5 bzw. 2.5,
wobei letztere Note dem aufgerundeten Mittel der in den Unterpositionen
"Grundpfandkredite I / Finanzierung" bzw. "Allgemeiner Teil / Finanzierung"
erreichten Noten 3.0 bzw 1.5 entspricht. Im Prüfungsteil "4 Immobilienver-
marktung" wurde die Beschwerdeführerin mit der Note 4.0 benotet. Im Prü-
fungsteil "5 Projektarbeit" erzielte sie schliesslich die Note 2.8, welche sich
aus den Positionsnoten 2.5 bzw. 3.0 in den Positionen "Projektarbeit
schriftlich" bzw. "Projektarbeit Präsentation" ergibt. Nach dem vorstehen-
den ergibt der gewichtete Mittelwert der von der Beschwerdeführerin in den
Prüfungsteilen 4 und 5 erzielten Noten den Wert 3.6 und die erzielte Ge-
samtnote ist 3.7.
Demnach erfüllt die Beschwerdeführerin vorderhand keine der Bedingun-
gen, deren kumulatives Vorliegen Ziff. 7.13 Prüfungsordnung für das Be-
stehen der Prüfung Vertiefungskompetenz Immobilienvermarktung voraus-
setzt.
5.
5.1 Betreffend den Prüfungsteil "5 Projektarbeit" rügt die Beschwerdefüh-
rerin in formeller Hinsicht zunächst, einer der beiden zuständigen Exper-
ten, Herr D._______, sei aufgrund der Tatsache befangen gewesen, dass
er der Geschäftsleitung derjenigen Unternehmung angehöre, von welcher
das betreffende Projekt ursprünglich stamme und welche es auch ver-
markte.
In ihren Erwägungen zum angefochtenen Entscheid, auf welche sie im
Rahmen ihrer Vernehmlassung verweist, führte die Vorinstanz diesbezüg-
lich aus, es fehle vorliegend an der von der anwendbaren Ausstandsrege-
lung (Ziff. 4.44 Prüfungsordnung) geforderten Beziehungsintensität zwi-
schen der Beschwerdeführerin und dem betreffenden Experten. Zudem
habe die Beschwerdeführerin vorgängig zur Prüfung kein Ausstandsbe-
gehren gestellt, wie dies Ziff. 4.14 Prüfungsordnung verlangen würde.
5.1.1 Der Anspruch auf unbefangene Entscheidträger der Verwaltung
ergibt sich aus Art. 29 Abs. 1 BV (STEPHAN BREITENMOSER/MARION SPORI
FEDAIL, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG,
Zürich 2009, Art. 10 N. 17).
Gemäss Ziff. 4.44 Prüfungsordnung treten Verwandte sowie gegenwärtige
und frühere Vorgesetzte, Mitarbeiter/-innen von Kandidaten/-innen bei der
Prüfung als Expertinnen oder Experten in den Ausstand. Offener formuliert
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ist Art. 10 VwVG, welcher in Konkretisierung der allgemeinen Verfahrens-
voraussetzungen von Art. 29 Abs. 1 BV den Ausstand in Verwaltungsver-
fahren des Bundes regelt (vgl. BGE 132 II 485 E. 4.2). Dabei wird nicht
zwischen Ausschlussgründen unterschieden, die zwingend zu berücksich-
tigen wären und solchen, die die/der Betroffene geltend machen müsste.
Nach Art. 10 Abs. 1 VwVG müssen Personen bei der Vorbereitung und dem
Erlass einer Verfügung in den Ausstand treten, welche an der Sache ein
persönliches Interesse haben (Art. 10 Abs. 1 Bst. a VwVG), mit einer Partei
verwandtschaftlich besonders verbunden sind (Art. 10 Abs. 1 Bst. b und
bbis VwVG), sich mit der Sache als Parteivertreter bereits beschäftigt haben
(Art. 10 Abs. 1 Bst. c VwVG) oder aus anderen Gründen in der Sache be-
fangen sein könnten (Art. 10 Abs. 1 Bst. d VwVG).
Der Anschein der Befangenheit im Sinne von Art. 10 Abs. 1 Bst. d VwVG
besteht, wenn Umstände vorliegen, die bei objektiver Betrachtungsweise
geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit des Entscheidträgers zu
erwecken. Solche Umstände können in einem bestimmten persönlichen
Verhalten des betreffenden Entscheidträgers oder aber in gewissen äusse-
ren Gegebenheiten funktioneller oder organisatorischer Natur begründet
sein. Letzteres betrifft vor allem Konstellationen einer Vorbefassung des
Entscheidträgers. Bei der Beurteilung des Anscheins der Befangenheit und
der Gewichtung der Umstände kann indessen nicht auf das subjektive
Empfinden einer Partei abgestellt werden. Das Misstrauen in die Unvorein-
genommenheit muss vielmehr in objektiver Weise begründet erscheinen
(vgl. BGE 136 I 207, E. 3.1).
Damit Kandidaten ihre allfällig bestehenden Bedenken gegenüber als Prü-
fungsexperten eingesetzten Personen bereits im Voraus anmelden kön-
nen, werden ihnen die vorgesehenen Experten i.d.R. im Voraus mitgeteilt.
Gestützt auf den auch für Private geltenden Grundsatz von Treu und Glau-
ben und das Verbot des Rechtsmissbrauchs (Art. 5 Abs. 3 BV) verlangt die
bundesgerichtliche Rechtsprechung, dass ein entsprechendes - echtes o-
der vermeintliches - Problem, frühestmöglich, d.h. bei erster Gelegenheit
nach dessen Kenntnis, geltend gemacht wird. Entsprechende Mängel erst
im Rechtsmittelverfahren vorzubringen, verstösst nach dieser Rechtspre-
chung gegen Treu und Glauben, wenn diese bereits früher hätten festge-
stellt und gerügt werden können. Wer Ausstandsgründe im Sinne von Art.
10 Abs. 1 VwVG wahrnimmt und diese nicht sogleich vorbringt, verwirkt
somit den Anspruch auf spätere Anrufung der vermeintlich verletzten Aus-
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standsbestimmungen (vgl. BGE 132 II 485, E 4.3; vgl. zum Ganzen: MI-
CHAEL BUCHSER, Berufsbildungsabschlüsse in der Schweiz, Zürich/Ba-
sel/Genf 2009, S. 118/119, mit weiteren Hinweisen).
5.1.2 Vorliegend ist unstreitig, dass die Prüfungskommission die Kandida-
tinnen und Kandidaten der im Herbst 2012 durchgeführten Berufsprüfung
Vertiefungsrichtung Immobilienvermarktung in Nachachtung von Ziff. 4.13
der anwendbaren Prüfungsordnung mindestens 30 Tage vor Prüfungsbe-
ginn zur Prüfung aufgeboten und ihnen dabei neben dem Prüfungspro-
gramm mit Angaben über Ort und Zeitpunkt der Prüfung sowie die zulässi-
gen und mitzubringenden Hilfsmittel (Bst. a) auch das Verzeichnis der Ex-
pertinnen und Experten (Bst. b) zugestellt hat. Die Beschwerdeführerin tut
nicht dar, dass ihr die Umstände, die zur angeblichen Befangenheit des
einen der beiden für die Bewertung ihrer Projektarbeit zuständigen Exper-
ten, Herrn D._______, geführt haben sollen, erst im Nachhinein bekannt
worden wären. Sie hätte demnach ihre Bedenken betreffend die Unbefan-
genheit des genannten Experten bereits vorgängig zur Prüfung, laut Ziff.
4.14 Prüfungsordnung bis mindestens 20 Tage vor Prüfungsbeginn, durch
Einreichung eines begründeten Ausstandsbegehrens bei der Prüfungs-
kommission anmelden können. Indem die Beschwerdeführerin ihre Beden-
ken nicht sogleich bzw. innert der von Ziff. 4.14 stipulierten Frist zum Aus-
druck brachte, sondern dem betreffenden Prüfungsexperten erstmals im
Rahmen des gegen den negativen Prüfungsbescheid vom 5. November
2012 angestrengten Beschwerdeverfahrens vor der Vor-instanz Befangen-
heit vorgeworfen hat und entsprechendes auch in der vorliegenden Be-
schwerde rügt, verstösst sie gegen den in Art. 5 Abs. 3 BV verankerten
Grundsatz von Treu und Glauben bzw. das Teil desselben darstellende Ver-
bot des Rechtsmissbrauchs. Ihren Anspruch auf nunmehrige Anrufung des
vermeintlichen Ausstandsgrundes hat sie durch die Nichtstellung eines ent-
sprechenden Ausstandsbegehrens verwirkt. Ihre entsprechende Rüge
kann daher nicht gehört werden.
Ohnehin ist nicht ersichtlich, inwiefern der betreffende Experte aufgrund
der Tatsache, dass Projektidee sowie Grundlagendaten für die gegenüber
dem tatsächlichen Projekt adaptierte Prüfungsaufgabe von einer Unterneh-
mung stammen, deren Geschäftsleistung er angehört, an der Sache, sprich
der objektiven Bewertung der Prüfungsleistung der Beschwerdeführerin,
ein persönliches Interesse haben oder anderweitig befangen sein sollte.
Denn darin sind offensichtlich weder eine besondere Beziehungsnähe
noch weitere, im Gesetz genannte Gründe für eine mögliche Befangenheit
zu erblicken, sondern weit eher Umstände, die eine vertiefte Sachkenntnis
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des betreffenden Experten nahelegen. Insofern kann vorliegend keine Ver-
letzung der Ausstandspflicht konstatiert werden.
5.2 Ebenfalls als Verfahrensmangel zu prüfen ist die von der Beschwerde-
führerin betreffend den Prüfungsteil "5 Projektarbeit" weiter erhobene
Rüge, von den beiden für ihre Projektarbeit zuständigen Prüfungsexperten,
E._______ und D._______, habe nur D._______ die Arbeit gelesen und
bewertet, was einen Verstoss gegen Ziff. 4.43 der Prüfungsordnung dar-
stelle.
5.2.1 Gemäss Ziff. 4.43 Prüfungsordnung bewerten mindestens zwei Ex-
pertinnen oder Experten die schriftlichen Prüfungsarbeiten und legen ge-
meinsam die Note fest.
5.2.2 Das bei den Akten befindliche, vom 12. Oktober 2012 datierende Be-
urteilungsblatt für die Projektarbeit der Beschwerdeführerin trägt die Unter-
schriften beider für die Bewertung dieser Arbeit zuständigen Prüfungsex-
perten. Dass ihre Projektarbeit, wie sie im Schulunterricht mitgeteilt bekom-
men haben will, nur von einem Prüfungsexperten gelesen und bewertet
worden sein soll, vermochte die Beschwerdeführerin nicht weiter zu bele-
gen.
Aufgrund von deren unterschriftlicher Bestätigung auf dem Beurteilungs-
blatt vom 12. Oktober 2012 ist davon auszugehen, dass die Leistungsbe-
urteilung und Notenfestlegung für die schriftliche Projektarbeit wie auch für
die mündliche Präsentation derselben gemeinsam durch die beiden unter-
zeichneten Experten erfolgt ist. Aus ihrer unbelegten gegenteiligen Rüge
vermag die Beschwerdeführerin nichts zu ihren Gunsten abzuleiten.
5.3 Nach dem Vorstehenden vermag die Beschwerdeführerin mit ihren bei-
den mit Bezug zum Prüfungsteil "5 Projektarbeit " in formeller Hinsicht er-
hobenen Rügen nicht durchzudringen. Substantiierte materielle Rügen ge-
gen die ihr in diesem Prüfungsteil erteilte Note 2.8 bringt die Beschwerde-
führerin nicht vor, weshalb sich eine weitere Überprüfung erübrigt und es
bei der erteilten Note bleibt.
6.
6.1 Schliesslich bemängelt die Beschwerdeführerin, es seien ihr im Prü-
fungsteil "2 Steuern, Immobilienfinanzierung" in der mündlich geprüften
Position "Steuern" die Fragen betreffend die letzten zehn von insgesamt
sechzig erzielbaren Punkten verweigert worden. Die Prüfungskommission
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habe die betreffenden zehn Punkte als nicht erreicht gewertet, obwohl ihr
die Fragen gar nicht gestellt worden seien. Dadurch sei ihre Note verfälscht
worden. Auch habe es die Vorinstanz nicht für nötig befunden, zu diesem
Punkt Stellung zu nehmen.
6.2 Da die Berufsprüfung bereits aufgrund der für die Projektarbeit verge-
benen Note 2.8 gemäss Ziff. 7.13 Bst. b und c Prüfungsordnung insgesamt
als nicht bestanden gilt, durfte die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid
zu Recht darauf verzichten, auf die Vorbringen der Beschwerdeführerin
zum Prüfungsteil "2 Steuern, Immobilienfinanzierung" einzugehen, wären
dieselben doch nicht geeignet gewesen, sich auf das Dispositiv der ange-
fochtenen Verfügung auszuwirken.
Wie die zuständigen Experten in ihrer Stellungnahme vom 28. April 2013
zuhanden der Vorinstanz im Übrigen glaubhaft und nachvollziehbar aus-
führen, kam der betreffende Zusatzbogen mit Spezialfragen für sehr gute
Kandidaten bei der Beschwerdeführerin einzig aufgrund der abgelaufenen
Prüfungszeit nicht zum Einsatz. Die diesbezüglich erhobene Rüge ist dem-
nach nicht begründet.
7.
In Würdigung des Vorstehenden erweist sich die Beschwerde insgesamt
als unbegründet und ist abzuweisen.
8.
8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin die
Verfahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG, Art. 1 ff. des Reglements
vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht [VGKE, SR 172.320.2]). Diese werden auf Fr.
1'000.– festgesetzt. Der einbezahlte Kostenvorschuss in gleicher Höhe
wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
8.2 Als unterliegende Partei hat die Beschwerdeführerin keinen Anspruch
auf eine Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG sowie Art. 7 VGKE).
9.
Dieser Entscheid kann nicht mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen An-
gelegenheiten an das Bundesgericht weitergezogen werden (Art. 83 Bst. t
des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundes-
gerichtsgesetz, BGG, SR 173.110]). Er ist somit endgültig.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.– werden der Beschwerdeführerin auf-
erlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfah-
renskosten verwendet.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Einschreiben; Beschwerdebeilagen zurück);
– die Vorinstanz (Einschreiben; Vorakten zurück);
– die Erstinstanz (Einschreiben).
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Ronald Flury Michael Müller
Versand: 15. Juli 2015