Abtei lung II
B-3867/2007
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 9 . A p r i l 2 0 0 8
Richterin Eva Schneeberger (Kammerpräsidentin),
Richter Hans-Jacob Heitz und Ronald Flury,
Gerichtsschreiber Daniel Peyer.
1. X._______,
2. Y._______,
beide vertreten durch Fürsprecher Walter Rumpf,
Beschwerdeführer,
gegen
Stiftung Z._______,
vertreten durch Fürsprecher Dr. Res Nyffenegger,
Beschwerdegegnerin,
Eidgenössisches Departement des Innern (EDI),
Eidgenössische Stiftungsaufsicht,
Vorinstanz,
Stiftungsaufsicht,
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
B-3867/2007
Sachverhalt:
A.
A.a Die Stiftung Z._______ (nachfolgend Stiftung) wurde durch
R._______ und S._______ mit Stiftungsurkunde vom (...) errichtet. Der
Stiftungssitz befindet sich in L._______. Die Stiftung hat laut Urkunde
die Schaffung und Erhaltung geeigneter Voraussetzungen für eine ge-
sunde Freizeitgestaltung im Sinne der Lebensreform zum Zweck. Sie
soll ideell und wirtschaftlich so verwaltet werden, dass sie für alle Zei-
ten umfassenden Lebensreformern und solchen, die darnach streben,
für Freizeit und Ferien eine Erholungsstätte gesunden, friedlichen Le-
bens bietet. Nikotin, Alkohol und Fleisch aller Art sind strikte zu mei-
den. Im Rahmen der jeweiligen Landesgesetze wird nackt oder mög-
lichst wenig bekleidet in Wasser, Luft und Sonne gebadet, gespielt,
Gymnastik und Sport betrieben. Die beiden Gründer vermachten der
Stiftung u.a. auf ihr Ableben hin insbesondere die Liegenschaft
Z._______ (...) samt allen Einrichtungen. Darauf befindet sich insbe-
sondere das Gelände M._______, wo durch die Stiftung vor allem in
der warmen Jahreszeit ein zahlreich frequentiertes Camping für Natu-
rismus betrieben wird. Die Einrichtungen des Geländes M._______
sollen vorwiegend von Lebensreformern aus der ganzen Schweiz ge-
gen bescheidenes Entgelt benützt werden.
A.b Mit Aufsichtsbeschwerde an die Eidgenössische Stiftungsaufsicht
(nachfolgend Vorinstanz) vom 8. September 2005 stellten zwei der da-
mals fünf Stiftungsräte, X._______ und Y._______ (nachfolgend Be-
schwerdeführer 1 und Beschwerdeführerin 2), im Wesentlichen die
Rechtsbegehren, es sei festzustellen, dass der Stiftungsrat nicht ge-
setzes- und statutenkonform zusammengesetzt sei und dass zwei Be-
schlüsse des Stiftungsrates vom 16. und vom 20. August 2005 deswe-
gen nichtig seien. Eventualiter seien diese Beschlüsse aufzuheben.
Sodann seien verschiedene superprovisorische Verbote zu erlassen
und es sei Stiftungsratspräsident A._______ als Stiftungsrat abzuwäh-
len (recte: abzuberufen), eventualiter der ganze Stiftungsrat.
Mit superprovisorischer Verfügung vom 8. September 2005 verbot die
Vorinstanz dem Stiftungsrat die Bestellung des Postens des Gelände-
verwalters, die Abwahl des Ersatzstiftungsrates sowie den Gelände-
verweis oder -ausschluss einzelner Nutzer des Geländes M._______.
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Mit Eingabe vom 26. September 2005 stellten die Beschwerdeführer
weitere Anträge bezüglich des vom Stiftungsratspräsidenten zwischen-
zeitlich offengelegten neuen Arbeitsvertrages vom 20. August 2005 mit
V._______ als Geländeverwalter. Die Beschwerdeführer beantragten
insbesondere die Feststellung der Ungültigkeit des Vertragsabschlus-
ses. Zudem verlangten sie die Offenlegung sämtlicher finanzieller Be-
lange der Stiftung.
Die Stiftung, vertreten durch den Stiftungsratspräsidenten und den Vi-
zepräsidenten, schloss mit Vernehmlassung vom 17. Oktober 2005 auf
Abweisung der Aufsichtsbeschwerde. Eventualiter wurde beantragt, es
sei der Stiftung ein Mediator zur Seite zu stellen. Eine Mediation kam
in der Folge nicht zustande; nach einem ersten diesbezüglichen Ge-
spräch zog die Stiftung ihren Eventualantrag am 1. Dezember 2005
zurück.
Mit Eingabe vom 19. Dezember 2005 stellten die Beschwerdeführer
weitere ergänzende Anträge, insbesondere hinsichtlich Offenlegung
der finanziellen Belange der Stiftung (inklusive Anordnung einer Buch-
prüfung durch einen externen Experten), der Praxis der Vergabe von
Wohnwagenplätzen an Destinatäre (inklusive Herausgabe einer Warte-
liste für die Platzvergabe) durch die Stiftung bzw. durch den Gelände-
verwalter sowie bezüglich der laufenden und geplanten Bauvorhaben
der Stiftung.
Mit Eingabe vom 19. Januar 2006 beantragten die Beschwerdeführer,
für die Stiftung sei ein kommissarischer Verwalter einzusetzen.
Auf Aufforderung der Vorinstanz hin unterbreitete die Stiftung am
20. Januar 2006 ein Konzept zum Nachweis eines einwandfreien Be-
triebes auf dem Gelände M._______. Sie beantragte des Weitern die
Abweisung sämtlicher ergänzender Anträge der Beschwerdeführer.
A.c Am 22. März 2006 fällte die Vorinstanz einen "Beschwerdeent-
scheid". Inhaltlich wies sie sämtliche Anträge der Beschwerdeführer
ab, soweit sie darauf eintrat. Einzig dem Begehren betreffend Einset-
zung eines kommissarischen Verwalters (bzw. Sachwalters) wurde ent-
sprochen. Die superprovisorische Verfügung vom 8. September 2005
wurde vollumfänglich aufgehoben. Als Sachwalter der Stiftung wurde
W._______, Zürich, eingesetzt. Der "Beschwerdeentscheid" enthielt
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weder eine Begründung, welche laut Begleittext nachgeliefert werden
sollte, noch eine Rechtsmittelbelehrung.
A.d Am 30. Mai 2006 reichten die Beschwerdeführer neuerlich Anträ-
ge ein. Sie verlangten im Wesentlichen, die in der Zwischenzeit vorge-
nommene Erweiterungswahl des Stiftungsrates von fünf auf sieben
Personen vom 22. April 2006 sei für nichtig, eventuell für ungültig zu
erklären. Auch sei eine externe Expertise zwecks Überprüfung der
Stiftungsfinanzen anzuordnen. Zudem seien gegenüber dem Stiftungs-
rat verschiedene superprovisorische Verbote betreffend Wahl oder Ab-
wahl von Stiftungsräten sowie betreffend Geländeverweis oder -aus-
schluss von Nutzern des Geländes M._______ auszusprechen.
Mit Schreiben vom 2. Juni 2006 eröffnete die Vorinstanz den Schriften-
wechsel wieder. Die von den Beschwerdeführern beantragten super-
provisorischen Verbote gegenüber der Stiftung wurden abgewiesen.
Am 29. Juni 2006 nahm der Sachwalter zu den materiellen Anträgen
der Beschwerdeführer Stellung.
Vom 30. Juni 2006 datiert eine Vernehmlassung der Stiftung, worin die
Abweisung aller Anträge der Beschwerdeführer anbegehrt wurde.
Am 17. August 2006 erstattete die Q._______, zuhanden der Vorins-
tanz ein Kurzgutachten hinsichtlich der Stiftungsfinanzen. Anhand von
Bauabrechnung, Jahresrechnung und Revisionsbericht pro 2004 wur-
de eine generelle Überprüfung der Stiftungsfinanzen über die vergan-
genen fünf Jahre hinweg für nicht notwendig erachtet.
Mit Schreiben vom 24. September 2006 teilte die Beschwerdeführe-
rin 2 ihren Rücktritt aus dem Stiftungsrat mit.
Mit Eingabe vom 18. Oktober 2006 beantragten die Beschwerdeführer,
es sei der in der Zwischenzeit ergangene Beschluss des Stiftungsrates
vom 25. August 2006 betreffend Annahme eines neuen Wahlregle-
ments für Stiftungs- und Ersatzstiftungsrat (von der Vorinstanz am
18. September 2006 genehmigt) für nichtig, eventualiter für ungültig zu
erklären. Zudem sei dem Stiftungsrat superprovisorisch zu verbieten,
Wahlen von Stiftungs- und Ersatzstiftungsräten gestützt auf besagtes
Reglement vorzunehmen.
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Dieses Gesuch der Beschwerdeführer um Erlass superprovisorischer
Verbote wies die Vorinstanz mit Verfügung vom 20. Oktober 2006 ab.
Mit Eingabe vom 21. Dezember 2006 beantragte die Stiftung,
X._______ sei aus dem Stiftungsrat auszuschliessen, eventualiter
förmlich zu ermahnen, insbesondere seinen Pflichten als Stiftungsrat
nachzukommen.
Am 15. Januar 2007 reichte der Sachwalter seinen Abschlussbericht
per 31. Dezember 2006 ein. Demnach verfüge die Stiftung über die
vorgeschriebenen Organe, der Stiftungsrat sei beschluss- und hand-
lungsfähig. Grundsätzliche strukturelle Änderungen drängten sich
nicht auf. Die Finanzlage sei zu verbessern. Es stünden umfangreiche
strategische und operationelle Herausforderungen bevor, insbesonde-
re sei auf ein umfassendes Konfliktmanagement im Dialog mit der he-
terogenen Nutzerschaft grossen Wert zu legen.
Am 5. und 15. Februar 2007 reichten die Beschwerdeführer zwei An-
träge betreffend Abhaltung einer Vergleichsverhandlung aufgrund der
im abschliessenden Sachwalterbericht vom 15. Januar 2007 enthalte-
nen Empfehlungen ein.
Am 19. Februar 2007 reichten sowohl die Beschwerdeführer wie auch
die Stiftung ihre abschliessenden Stellungnahmen zur Sache ein. An
den bisherigen Anträgen wurde festgehalten.
Am 27. März 2007 schloss die Vorinstanz den Schriftenwechsel.
A.e Am 4. Mai 2007 fällte sie den nachfolgenden Beschwerdeent-
scheid:
1. Es wird festgestellt, dass der gegenwärtige Stiftungsrat gesetzes- und
statutenkonform zusammengesetzt und demzufolge uneingeschränkt
beschluss- und handlungsfähig ist. Die Beschlüsse des Stiftungsrates
bezüglich die Zuwahl des Stiftungsrates, insbesondere betreffend
C._______ (inzwischen verstorben) bzw. D._______ und E._______, so-
wie das Arbeitsverhältnis des Geländewarts V._______, sind demzufolge
gültig zustande gekommen.
2. Den aufsichtsrechtlichen Anzeigen der Stiftungsräte X._______ und
Y._______ wird im Sinne der Erwägungen nicht stattgegeben, soweit da-
rauf eingetreten wird.
3. X._______ wird mit sofortiger Wirkung als Stiftungsrat abberufen.
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4. Vom Schlussbericht des Sachwalters vom 15. Januar 2007 per 31. De-
zember 2006 wird Kenntnis genommen und gleichzeitig wird dieser aus
seiner Pflicht entlassen.
5. Der Stiftungsrat wird angewiesen, den Empfehlungen des Sachwalters
unter Mitwirkung eines externen Coachs Rechnung zu tragen und die
Konfliktherde weiter professionell aufzuarbeiten.
6. (Verfahrenskosten).
7. (Parteikosten).
8. (Zustellung an Parteivertreter).
9. (weitere Zustellungen).
B.
Mit Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht vom 6. Juni 2007 ge-
gen den vorgenannten Entscheid stellen die Beschwerdeführer folgen-
de Rechtsbegehren:
1. Es sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und es sei festzustel-
len, dass der Stiftungsrat der Stiftung nicht gesetzes- und statutenkon-
form zusammengesetzt und demzufolge nicht beschlussfähig ist.
1.1 Es sei insbesondere festzustellen, dass X._______ nach wie vor
Mitglied des Stiftungsrates ist und dass die anlässlich der letzten
Stiftungsratssitzung vom 18.5.2007 gefassten Beschlüsse dem-
nach ungültig sind; eventuell sei die aufschiebende Wirkung der
Beschwerde mit Bezug auf Ziffer 3 des Dispositivs des angefoch-
tenen Entscheids wiederherzustellen.
1.2 Es sei insbesondere die Wiedereinsetzung von X._______ als
Stiftungsrat anzuordnen.
1.3 Es sei insbesondere A._______ als Stiftungsratspräsident und
Stiftungsrat abzuberufen und seine Position neu zu besetzen,
eventualiter sei er als Stiftungsratspräsident abzuberufen.
1.4 Es sei insbesondere der Beschluss des Stiftungsrates vom
22.7.2006 aufzuheben, wonach der Geländeverwalter bei der Ver-
gabe von Wohnwagenplätzen Personen nicht zu berücksichtigen
habe, soweit Hinweise bestehen, dass diese Personen aktiv ge-
gen den Stiftungsrat und gegen die Geländeverwaltung versto-
ssen.
1.5 Es sei der Beschluss des Stiftungsrates vom 25.8.2006 betref-
fend Genehmigung des Wahlreglements für den Stiftungsrat und
den Ersatzstiftungsrat für ungültig zu erklären.
2. Es sei der Stiftung mit sofortiger Wirkung ein kommissarischer Verwal-
ter mit juristischer Grundausbildung zur Seite zu stellen.
3. Die Anträge gemäss Ziffer 1 und 2 hievor seien im Rahmen vorsorgli-
cher, eventuell superprovisorischer Massnahmen zu treffen, um be-
drohte Interessen sicherzustellen und das einwandfreie Funktionieren
der Stiftung weiterhin zu gewährleisten.
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4. Eventualiter sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und die Sa-
che zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
- unter Kosten- und Entschädigungsfolge -
Die Beschwerdeführer bringen vor, die Stiftung habe seit der (...)
Gründung einwandfrei funktioniert. Ihre Organisation gemäss Stif-
tungsurkunde habe sich bewährt. Das Gelände sei entsprechend dem
Stiftungszweck genutzt worden. Es werde jährlich von vielen Personen
frequentiert, zutrittsberechtigt seien vor allem Mitglieder der
P._______. Ab August 2005 sei es zu Schwierigkeiten gekommen, die
nach der Wahl von A._______ zum neuen Stiftungsratspräsidenten es-
kalierten. Im Zentrum seien Vorwürfe an den Geländeverwalter
V._______ gestanden, der sich Anfeindungen (...) ausgesetzt gesehen
habe. Der Geländeverwalter habe am 30. Juli 2005 sein Arbeitsverhält-
nis mit der Stiftung per Ende Januar 2006 gekündigt. Der damalige
fünfköpfige Stiftungsrat habe versucht, die Vorwürfe abzuklären. Am
13. August 2005 sei ein Stiftungsrat zurückgetreten. Nachgerückt aus
dem Ersatzstiftungsrat sei nicht das amtsälteste Mitglied, C._______,
der verzichtet habe, sondern am 14. August 2005 das zweitälteste Mit-
glied des Ersatzstiftungsrates, der Beschwerdeführer 1. Am 16. August
2005 sei der damalige Stiftungsratspräsident zurückgetreten. Am 17.
August 2005 sei der wiederum angefragte C._______ nachgerückt.
Daraufhin sei der damalige Stiftungsrat A._______ am 20. August
2005 als Präsident gewählt worden. Kaum gewählt, habe er am 20. Au-
gust 2005 eigenmächtig einen neuen Arbeitsvertrag mit V._______ als
Geländeverwalter abgeschlossen. Ein Stiftungsratsbeschluss fehle hie-
zu, der Präsident sei einzig zu Verhandlungen ermächtigt gewesen.
Erst am 10. September 2005 habe A._______ die übrigen Stiftungsrä-
te über diesen eigenmächtig veranlassten Schritt informiert, nachdem
die Vorinstanz mit superprovisorischer Verfügung vom 8. September
2005 dem Stiftungsrat den Abschluss eines neuen Arbeitsvertrages
mit V._______ untersagt hatte. Dies zeige auf, dass A._______ die
heiklen Vorwürfe gegen den Geländeverwalter in einem gerade auf ei-
nem Naturistengelände äusserst sensiblen Bereich offenbar weder
ernst genommen noch abgeklärt habe.
Seither stünden immer wieder Beschlüsse des Stiftungsratspräsiden-
ten oder des Geländeverwalters, die auf einer ähnlich eigenmächtigen
und willkürlichen Interpretation des Stifterwillens beruhten, im Zentrum
von Auseinandersetzungen. Der Zweck der Stiftung werde so allmäh-
lich ausgehöhlt. Im Zuge der Auseinandersetzungen habe sich der Wi-
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derstand der langjährigen umfassenden Lebensreformer in zwei Verei-
nen N._______ und O._______ formiert. Die darin organisierten Nut-
zergruppen würden nun aber vom Stiftungsrat aktiv ausgegrenzt und
diskriminiert. Es werde kein Dialog gesucht. So habe im erstinstanzli-
chen Verfahren der Stiftungsrat eine Mediation ausgeschlagen.
Die Beschwerdeführer hätten nach Einreichung der Beschwerde vom
8. September 2005 im vorinstanzlichen Verfahren Anträge betreffend
Offenlegung der finanziellen Verhältnisse der Stiftung gestellt. Auch
habe die Vorinstanz von der Stiftung ein Konzept zur Regelung drin-
gender Fragen bezüglich des Nachweises eines einwandfreien Betrie-
bes des Geländes M._______ verlangt. Als Reaktion u.a. darauf habe
der Präsident des Stiftungsrates auf die Beschwerdeführer Druck auf-
zubauen versucht. Ton und Klima seitens des Präsidenten etwa an-
lässlich der Stiftungsratssitzung vom 11. März 2006 verbunden mit
Rücktrittsaufforderungen seien einer Stiftung umfassender Lebensre-
former unwürdig. Dem Beschwerdeführer 1 sei ausserdem wiederholt
Einsicht in Unterlagen des Stiftungsrates (etwa Akten der Baukommis-
sion, die Liste der Wohnwagenvergabe oder den neuen Arbeitsvertrag
mit dem Geländeverwalter) verweigert worden.
Auch die Einsetzung des Sachwalters W._______ habe keine eigentli-
chen Besserungen gezeitigt. Dieser sei an sich zur Mitwirkung im Stif-
tungsrat berufen worden, habe aber ein eigentümliches Verständnis
seines Mandates gehabt: So habe er der umstrittenen Wahl der Herren
D._______ und E._______ in den Stiftungsrat vom 22. April 2006 zu-
gestimmt, was über den Auftrag hinausgehe, und damit eine Verlet-
zung der Stiftungsurkunde in Kauf genommen. Am 22. Juli 2006 habe
der Stiftungsrat schliesslich auf Antrag des Präsidenten einen Mehr-
heitsbeschluss gefällt, mit welchem Mitglieder der Vereine N._______
und O._______, weiterer Vereinigungen sowie aus deren jeweiligem
Umfeld bei der Vergabe von Wohnwagenplätzen nicht mehr zu berück-
sichtigen seien, soweit Hinweise darauf bestehen, dass diese Perso-
nen aktiv gegen den Stiftungsrat oder die Geländeverwaltung agitieren
und gegen Reglemente verstossen würden. Am 25. August 2006 sei
vom Stiftungsrat wiederum mit Mehrheitsbeschluss ein Wahlreglement
verabschiedet worden, das im Widerspruch zu den Art. 6 und 7 der
Stiftungsurkunde stehe. Insbesondere die beiden letztgenannten Be-
schlüsse würden daher auch im vorliegenden Verfahren angefochten.
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C.
Mit Verfügung vom 13. Juni 2007 weist die Instruktionsrichterin des
Bundesverwaltungsgerichts den Eventualantrag der Beschwerdeführer
um superprovisorische Anordnung der verlangten vorsorglichen Mass-
nahmen ab.
D.
Zum Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen wie auch zur Sa-
che selbst lässt sich die Vorinstanz am 20. Juni 2007 vernehmen. Sie
beantragt die Abweisung sämtlicher Begehren der Beschwerdeführer.
Ferner beantragt sie ihrerseits, der Beschwerde sei die aufschiebende
Wirkung insoweit zu entziehen, als damit der Beschwerdeführer 1 zu-
folge der von Gesetzes wegen vorgesehenen aufschiebenden Wirkung
einer Beschwerdeeinreichung weiterhin im Stiftungsrat verbleibe.
Die Stiftung beantragt am 27. Juni 2007 die Abweisung der Begehren
der Beschwerdeführer um Erlass vorsorglicher Massnahmen.
Mit Zwischenverfügung vom 5. Juli 2007 stellt die Instruktionsrichterin
fest, dass der Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wir-
kung zukomme, weshalb weder die Abwahl des Beschwerdeführers 1
noch die übrigen, von den Beschwerdeführern vor der Vorinstanz an-
gefochtenen Beschlüsse des Stiftungsrats rechtskräftig seien. Soweit
weitergehend, wird das Gesuch der Beschwerdeführer um Erlass vor-
sorglicher Massnahmen abgewiesen.
E.
Mit Vernehmlassung vom 16. August 2007 beantragt die Stiftung die
Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Zur Be-
gründung führt sie aus, das Gelände sei erst seit dem Tod der Stifterin
S._______ im Besitz der Stiftung. Auch der erste Geländeverwalter,
der von 1994 bis 2000 geamtet habe, habe bereits Probleme mit den
Geländebenutzern gehabt und seine Arbeitsstelle schliesslich aus ge-
sundheitlichen Gründen aufgegeben. Es sei unrichtig, dass die gegen-
über V._______ erhobenen Vorwürfe seitens des Stiftungsrates nicht
abgeklärt worden seien. Einem Arbeitgeber stünden diesbezüglich nur
beschränkte Mittel zur Verfügung. (...). Unter diesen Umständen sei
vertretbar, dass der Stiftungsrat die Vorwürfe als Gerüchte betrachte.
Unzutreffend sei ferner, dass der Geländeverwalter willkürlich Perso-
nen vom Gelände verweise: Seit seinem Stellenantritt im Jahre 2000
seien lediglich drei begründete Wegweisungen zu verzeichnen. Die
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Stiftung habe durchaus den Dialog mit den verschiedenen Nutzergrup-
pierungen gesucht. Die anderslautende Behauptung der Beschwerde-
führer treffe nicht zu. Auf die Durchführung einer Mediation im vorins-
tanzlichen Verfahren sei aufgrund der nicht annehmbaren Vorbedin-
gungen der Beschwerdeführer verzichtet worden. Schliesslich sei le-
diglich korrekt, dass dem Beschwerdeführer 1 keine Akten des Stif-
tungsrates ausgehändigt worden seien; Einsicht in diese habe er aber
erhalten.
Unaufgefordert reichen die Beschwerdeführer am 6. September 2007
eine Replik ein. An den Beschwerdeanträgen werde festgehalten, in
Ergänzung von Ziffer 1 derselben werde beantragt, es sei insbesonde-
re auch die Statutenwidrigkeit der am 20. August 2005 erfolgten Zu-
wahl des (inzwischen verstorbenen) C._______ und die am 22. April
2006 erfolgte Wahl von D._______ und E._______ in den Stiftungsrat
festzustellen. Zudem wird das Bundesverwaltungsgericht um Durch-
führung einer Instruktionsverhandlung ersucht. Zur Begründung führen
die Beschwerdeführer aus, der frühere Geländeverwalter habe im Jah-
re 2000 nur wegen Problemen mit dem damaligen Stiftungsrat, speziell
mit A._______, demissioniert. Die Zahl der in den Vereinen N._______
und O._______ organisierten Nutzer der Stiftung betrage mittlerweile
gegen 1'000 und steige weiter an. Am Besten wäre es, wenn die Ereig-
nisse soweit normalisiert werden könnten, dass diese Vereine nicht
mehr benötigt würden. Korrekt sei, dass es bis Ende 2006 nur 3 offizi-
elle Wegweisungen vom Gelände gegeben habe. Allerdings sei es zu
zahlreichen Ausschlussdrohungen seitens des Geländeverwalters ge-
kommen. Etliche Benutzer hätten sich aufgrund der unerfreulichen
Entwicklung auf dem Gelände bereits von der Stiftung abgewendet.
Dieser Besucherschwund dürfte die finanziellen Probleme der Stiftung
akzentuiert haben. Ein eigentlicher Dialog mit den Nutzern finde sei-
tens des Stiftungsrates nicht statt. Es werde bloss einseitig per An-
schlagbrett informiert. Schliesslich sei den Beschwerdeführern bis
heute nicht volle Einsicht in die Akten des Stiftungsrates gewährt wor-
den.
Ebenfalls unaufgefordert beantragt die Stiftung mit Eingabe vom
13. September 2007, die Replik der Beschwerdeführer vom 6. Sep-
tember 2007 sei aus dem Recht zu weisen, eventualiter sei ihr Frist
zur Ansetzung einer Duplik anzusetzen.
Mit Zwischenverfügung vom 28. September 2007 weist das Bundes-
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verwaltungsgericht diese Anträge der Stiftung ab.
Am 12. November 2007 reicht die Stiftung unaufgefordert eine Duplik
ein. Sie hält an den bisherigen Anträgen fest und ersucht insbesonde-
re um Abweisung des seitens der Beschwerdeführer mit Replik vom
6. September 2007 gestellten Ergänzungsantrags. Zur Begründung
führt sie aus, die Darstellung des Stiftungsratspräsidenten als unzim-
perlich und unkorrekt werde mit Nachdruck bestritten. Mit Bedacht
würden die Beschwerdeführer Hinweise auf eigenes Fehlverhalten un-
terlassen. Namentlich die von ihnen gerügten Umstände im Zusam-
menhang mit Einsicht in Akten des Stiftungsrates seien von diesem
nicht aus undemokratischer Gesinnung, sondern im Bestreben be-
schlossen worden zu verhindern, dass diese vorab auf der Website
des Vereins N._______ publiziert würden, bevor der Stiftungsrat die
Gesamtheit der Destinatäre überhaupt informieren könne. Der Be-
schwerdeführer 1 habe zugestanden, vertrauliche Informationen aus
Sitzungen des Stiftungsrates weitergegeben zu haben. Unrichtig sei
schliesslich auch die Behauptung der Beschwerdeführer, die Stiftung
befinde sich in einer finanziellen Schieflage. Die finanzielle Lage sei in
keiner Weise besorgniserregend. Die durch die Vereine N._______
und O._______ vertretenen Destinatäre der Stiftung seien trotz allem
immer noch eine Minderheit der Geländegäste. Sie wolle allerdings
lautstark den Eindruck erwecken, die amtierenden Stiftungsräte seien
eine verbohrte, unaufgeschlossene und auf eigenen Machterhalt sin-
nende Minderheit. Die überwiegende Mehrheit der Besucher des Ge-
ländes und damit auch der Destinatäre sei jedoch mit der personellen
Zusammensetzung des Stiftungsrates und mit dessen Strategie ein-
verstanden.
Vom 20. November 2007 datiert eine weitere Eingabe der Beschwer-
deführer. Die darin im Hinblick auf die auf den 27. November 2007 an-
gesetzte Instruktionsverhandlung gestellten Verfahrensanträge werden
mit Verfügung der Instruktionsrichterin vom 21. November 2007 teilwei-
se gutgeheissen.
F.
Am 27. November 2007 führen die Instruktionsrichterin und Bundes-
verwaltungsrichter Heitz in Anwesenheit der Parteien, eines Vertreters
der Vorinstanz sowie des früheren Sachwalters eine nicht-öffentliche
Instruktionsverhandlung durch. In deren Verlauf geben die Parteien ei-
nen Vergleich zu Protokoll, der innert Widerrufsfrist bis 5. Dezember
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2007 von den Beschwerdeführern mit Vorbehalten genehmigt, von der
Stiftung vollständig widerrufen wird.
Mit Verfügung vom 7. Dezember 2007 stellt das Bundesverwaltungsge-
richt das Scheitern der Vergleichsbemühungen fest und schliesst den
Schriftenwechsel.
Mit Schreiben vom 28. Januar 2008 lehnt die Stiftung eine Wiederauf-
nahme von Vergleichsgesprächen ab. Die Beschwerdeführer bestäti-
gen gleichentags ihre Verhandlungsbereitschaft und beantragen er-
neut den Erlass vorsorglicher Massnahmen.
Mit Zwischenverfügung vom 30. Januar 2008 tritt die Instruktionsrichte-
rin auf diesen Antrag der Beschwerdeführer nicht ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes über
das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 (VwVG; SR
172.021), soweit sich diese auf öffentliches Recht des Bundes stützen.
Die staatliche Aufsicht über die Stiftungen hat ihre rechtliche Grundla-
ge im Privatrecht (vgl. Art. 84 ff. ZGB). Gleichwohl sind die Bestimmun-
gen des ZGB, welche die Aufsichtsbehörden über Stiftungen zum Ein-
greifen ermächtigen, nach der Rechtsprechung materiell öffentliches
Recht des Bundes. Das Verhältnis zwischen Stiftung und Aufsichtsbe-
hörde ist damit nicht privat-, sondern öffentlichrechtlicher Natur (vgl.
BGE 107 II 385 E. 2, BGE 100 Ib 137 E. 2b; je mit Hinweisen).
1.2 Beschwerden an das Bundesverwaltungsgericht sind u.a. zulässig
gegen Verfügungen der Departemente und der ihnen unterstellten
oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung
(vgl. Art. 33 Bst. d VGG), somit auch gegen Beschwerdeentscheide
(vgl. Art. 5 Abs. 2 VwVG) des Eidgenössischen Departements des In-
neren (EDI), dessen Generalsekretariat als Eidgenössische Stiftungs-
aufsicht die Aufsicht über die dem Bund unterstehenden gemeinnützi-
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gen Stiftungen ausübt (vgl. Art. 3 Abs. 2 Bst. a der Organisationsver-
ordnung für das EDI vom 28. Juni 2000 [OV-EDI], SR 172.212.1). Eine
Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor.
1.3 Die Beschwerdeführer haben vor der Vorinstanz am Verfahren teil-
genommen und sind Adressaten des angefochtenen Entscheides, sie
sind durch diesen besonders berührt und haben daher ein schutzwür-
diges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (vgl. Art. 48
Abs. 1 Bst. a - c VwVG i.V.m. Art. 37 VGG).
Dem Einwand der Stiftung, der Beschwerdeführerin 2 mangle es an
der Beschwerdelegitimation, da sie während des erstinstanzlichen Ver-
fahrens aus dem Stiftungsrat zurückgetreten ist, kann nicht gefolgt
werden. Für die Beschwerdelegitimation erforderlich ist, dass die Be-
schwerdeführerin 2 - ob amtierende Stiftungsrätin oder nicht - ein nä-
her umschriebenes, persönliches Interesse an den mit der Beschwer-
de angestrebten Massnahmen vorweisen kann. Dafür reicht es ge-
mäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung aus, dass sie als in der
Vergangenheit jedenfalls tatsächliche und in der Zukunft zumindestens
noch potentielle Destinatärin in die Lage kommen kann, Leistungen
oder einen anderen Vorteil von der Stiftung zu erlangen. Dies genügt
für die Annahme des besonderen Nahestehens bzw. der besonderen
Beziehung zu der von der Beschwerdeführerin 2 mit den geforderten
Massnahmen verlangten pflichtgemässen Erfüllung des Stiftungszwe-
ckes durch die Stiftung. Hierfür reicht bereits die Anhaltung der Stif-
tung bzw. der Stiftungsorgane zur richtigen Behandlung privatrechtli-
cher Ansprüche von Destinatären, unterliegt doch auch dies wie jedes
andere Tun und Lassen der Stiftungsorgane in dieser Hinsicht der
Kontrolle durch die Aufsichtsbehörden (vgl. zur Legitimationsfrage:
BGE 112 Ia 180 E. 3d/bb, BGE 110 II 436 E. 2 mit weiteren Hinweisen
und insbesondere BGE 107 II 385 E. 4 sowie HANS MICHAEL RIEMER, Ber-
ner Kommentar zum ZGB, N. 119 ff. und 141 zu Art. 84).
Beide Beschwerdeführer sind daher zur Beschwerdeführung vor Bun-
desverwaltungsgericht legitimiert.
1.4 Die Beschwerdeführer beantragen einmal, es sei festzustellen,
dass der Stiftungsrat nicht gesetzes- und statutenkonform zusammen-
gesetzt und demzufolge nicht beschlussfähig sei. Sie rügen diesbe-
züglich die Statutenwidrigkeit der am 20. August 2005 erfolgten Wahl
von C._______ und der am 22. April 2006 erfolgten Wahl von
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D._______ und E._______ in den Stiftungsrat. Es werde aber nicht die
Abberufung dieser Stiftungsräte verlangt, den Beschwerdeführern gehe
es einzig um das rechtmässige Funktionieren der Stiftung.
Die Beschwerdeführer verlangen zwar ausdrücklich nicht, dass die Stif-
tungsräte D._______ und E._______ aus dem Stiftungsrat abberufen
würden, und der ehemalige Stiftungsrat C._______ ist mittlerweile ver-
storben. Die Frage der korrekten Zusammensetzung des Stiftungsrats
kann jedoch eine notwendige Vorfrage für die Überprüfung der Gültig-
keit von Beschlüssen des Stiftungsrats darstellen. Da die Vorinstanz im
Dispositiv des angefochtenen Entscheides eine ausdrückliche Feststel-
lung bezüglich der korrekten Zusammensetzung des Stiftungsrats ge-
troffen hat, sind die Beschwerdeführer durch diese Feststellung be-
schwert im Hinblick auf die von ihnen beabsichtigte Anfechtung von Be-
schlüssen des Stiftungsrats (vgl. E. 1.5 f. hienach).
Auf das gegen die Feststellung der Vorinstanz in Dispositiv Ziffer 1 des
angefochtenen Entscheides gerichtete Beschwerdebegehren der Be-
schwerdeführer ist daher einzutreten.
1.5 Die Stiftung beantragt, auf die Beschwerde sei insofern nicht ein-
zutreten, als dass damit die Stiftungsratsbeschlüsse vom 22. Juli 2006
und vom 18. Mai 2007 angefochten werden. Die Frage der Gültigkeit
dieser Beschlüsse sei nicht Gegenstand des angefochtenen Entschei-
des.
Der Streitgegenstand in einem Beschwerdeverfahren umfasst das
durch die Verfügung geregelte Rechtsverhältnis, soweit dieses ange-
fochten wird. Er wird durch zwei Elemente bestimmt: erstens durch
den Gegenstand der angefochtenen Verfügung (Anfechtungsgegen-
stand) und zweitens durch die Parteibegehren (vgl. dazu FRITZ GYGI,
Bundesverwaltungsrechtspflege, Bern 1983, S. 42 ff. und 127 ff.; BGE
118 V 311 E. 3b, 117 V 294 E. 2a, jeweils mit Hinweisen). Gegenstand
des Beschwerdeverfahrens kann nur sein, was Gegenstand des vorin-
stanzlichen Verfahrens war oder nach richtiger Gesetzesauslegung
hätte sein sollen. Gegenstände, über welche die Vorinstanz nicht ent-
schieden hat und über welche sie nicht entscheiden musste, darf die
Rechtsmittelinstanz nicht beurteilen, da sie sonst in die funktionelle
Zuständigkeit der vorgelagerten Entscheidbehörde eingreifen würde
(vgl. ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER, Verwaltungsverfahren und Verwal-
tungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, Rz. 403 f).
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Die Frage, ob die Beschlüsse des Stiftungsrats vom 22. Juli 2006 und
vom 18. Mai 2007 rechtsgültig zustande kamen oder nicht, war tat-
sächlich nicht Gegenstand der im vorinstanzlichen Beschwerdeverfah-
ren gestellten Rechtsbegehren der Beschwerdeführer. Darüber musste
die Vorinstanz daher nicht entscheiden. Sind diese Fragen nicht Teil
des Anfechtungsgegenstands, so können sie auch nicht zum Streitge-
genstand des Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesverwaltungsge-
richt gehören. In Bezug auf diese Rechtsbegehren ist daher auf die
Beschwerde nicht einzutreten; jedoch ist die Sache diesbezüglich zu-
ständigkeitshalber an die Vorinstanz zu überweisen (vgl. E. 8 hinten).
1.6 Die Beschwerdeführer beantragen ferner, der Beschluss des Stif-
tungsrats bezüglich Genehmigung des Wahlreglements vom 26. August
2006 sei als ungültig zu erklären. Aus den Akten ergibt sich, dass die
Vorinstanz dieses Wahlreglement mit Verfügung vom 18. September
2006 genehmigt hat. Das Rechtsbegehren der Beschwerdeführer vom
18. Oktober 2006 richtete sich zwar formal gegen den Beschluss des
Stiftungsrats bezüglich Genehmigung des Wahlreglements, damit aber
sinngemäss auch gegen den Genehmigungsentscheid der Stiftungsauf-
sicht. Ob die Vorinstanz diese Eingabe bereits damals als Beschwerde
an das Bundesverwaltungsgericht hätte weiterleiten müssen, wenn sie
dieselbe nicht selbst als Wiedererwägungsgesuch an die Hand nehmen
wollte, kann hier offen gelassen werden. Jedenfalls steht einem Eintre-
ten auf das diesbezügliche Beschwerdebegehren nicht entgegen, dass
die Vorinstanz bereits am 18. September 2006 über die Gültigkeit des
Wahlreglements entschieden hat.
1.7 Die Eingabefrist sowie die Anforderungen an Form und Inhalt der
Beschwerdeschrift sind gewahrt (vgl. Art. 50 Abs. 1 und 52 Abs. 1
VwVG). Auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen liegen vor (vgl.
Art. 47 ff. VwVG).
1.8 Auf die Beschwerde vom 6. Juni 2007 ist demnach einzutreten, so-
weit sie sich gegen die Feststellung im vorinstanzlichen Entscheid
richtet, der Stiftungsrat sei gesetzes- und statutenkonform zusammen-
gesetzt und demzufolge beschlussfähig, soweit sie sich gegen die Ge-
nehmigung des Wahlreglements vom 25. August 2006 für den Stif-
tungs- und den Ersatzstiftungsrat, gegen die Abberufung des Be-
schwerdeführers 1, gegen die Verweigerung der beantragten Abberu-
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fung von A._______ und gegen die Verweigerung der Einsetzung ei-
nes Sachwalters mit juristischen Fachkenntnissen richtet.
2.
Nach Art. 49 VwVG kann mit der Beschwerde ans Bundesverwaltungs-
gericht die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Überschreitung
oder Missbrauch des Ermessens (Bst. a), unrichtige oder unvollständi-
ge Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes (Bst. b) sowie
Unangemessenheit (Bst. c) gerügt werden.
Insbesondere im streitigen Verwaltungsverfahren kann sich die Rechts-
mittelinstanz damit begnügen, die Stichhaltigkeit der Parteivorbringen
zu prüfen (vgl. ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines
Verwaltungsrecht, 5. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2006, Rz. 1625). Es be-
steht keine Verpflichtung der Beschwerdeinstanz, über die tatsächlichen
Vorbringen hinaus den Sachverhalt vollkommen neu zu erforschen. So-
weit die wesentlichen Tatbestandselemente aus den Akten ersichtlich
sind, müssen grundsätzlich keine weiteren Vorkehren zur Tatbestands-
feststellung getroffen werden.
3.
Nach Art. 84 Abs. 2 ZGB hat die Aufsichtsbehörde, hier somit die Vor-
instanz, dafür zu sorgen, dass das Stiftungsvermögen seinen von den
Stiftern grundsätzlich frei bestimmbaren Zwecken gemäss verwendet
wird. Dies schliesst die Befugnis und Pflicht der Aufsichtsbehörde mit
ein, dafür zu sorgen, dass der Stiftungsrat die Stiftungsurkunde und
allfällige darauf beruhende Reglemente beachtet und allfälliges Er-
messen nicht überschreitet oder missbraucht. Die Aufsicht erstreckt
sich inhaltlich demnach nicht nur auf die Anlage und Verwendung des
Stiftungsvermögens im engeren Sinne, sondern - wie vorliegend -
auch auf die generellen Anordnungen der Stiftungsorgane wie den Er-
lass von Reglementen oder Statuten usw. und auf die Verwaltung im
Allgemeinen.
Die Aufsichtsbehörde bzw. die deren Entscheide überprüfende Be-
schwerdeinstanz können im Rahmen der Aufsichtsbefugnis insbeson-
dere die Korrektur bestimmter mit dem Stiftungszweck in Widerspruch
stehender Handlungen der Stiftungsorgane erzwingen. Ebenfalls kann
durch verbindliche Weisungen vorbeugend eingegriffen werden. Die
Stiftungsaufsicht in diesem Sinne ist allerdings keine Vormundschaft.
Den Stiftungsorganen, hier demnach dem Stiftungsrat, ist deshalb eine
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gewisse Handlungsfreiheit zu belassen. Die Aufsichtsbehörde bzw. Be-
schwerdeinstanz darf grundsätzlich nicht einfach an Stelle des Stif-
tungsrates handeln. In reinen Ermessensfragen ist Zurückhaltung zu
üben. Eingriffe haben nur, aber immerhin, dann zu erfolgen, wenn die
Stiftungsorgane bei der Ausführung des Stifterwillens das ihnen zuste-
hende Ermessen überschritten oder missbraucht haben, mit anderen
Worten, wenn ein Entscheid der Stiftungsorgane unhaltbar ist, weil er
in offensichtlichem Widerspruch zur Stiftungsurkunde oder zum Ge-
setz steht, gegen die guten Sitten oder das Rechtsgleichheitsgebot
verstösst, auf sachfremden Kriterien beruht oder einschlägige Kriterien
ausser Acht lässt. Greift die Aufsichtsbehörde dagegen ohne gesetzli-
che Grundlage in den Autonomiebereich der Stiftungsorgane ein, so
verletzt sie Bundesrecht (vgl. BGE 108 II 497 E. 5 mit Hinweis und
BGE 106 II 265 E. 3c). Aufsichtsrechtliche Interventionen haben somit
nur dann zu erfolgen, wenn die rechtmässige Zweckerfüllung der Stif-
tung gefährdet ist. Die Überprüfung der gesamten Stiftungsverwaltung
auf Ehrlichkeit und Redlichkeit überschreitet dagegen die Möglichkei-
ten und Befugnisse der Stiftungsaufsicht. Der Umfang der Aufsichtsbe-
fugnisse im Detail richtet sich im Übrigen nach den Umständen des
konkreten Einzelfalls (vgl. zum Ganzen BGE 111 II 97 E. 3 und BGE
100 Ib 132 E. 3, je mit weiteren Hinweisen; RIEMER, a.a.O., N. 48 f.,
N. 88 ff., N. 116-118 und N. 123 ff. und HAROLD GRÜNINGER, in: Basler
Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 3. Aufl., Basel 2006, N. 9 f. und N. 12 ff.,
je zu Art. 84 ZGB).
Die beschriebene Aufsicht ist umfassend und schliesst insbesondere
auch Organisationsprobleme mit ein. Sie ermächtigt die zuständige
Behörde bzw. Beschwerdeinstanz insbesondere dazu, Stiftungsorgane
abzuberufen bzw. abzusetzen und an deren Stelle andere zu ernen-
nen, sofern das Verhalten eines Stiftungsorganes solcherart ist, dass
dasselbe im Hinblick auf eine gesetzes- und statutengemässe Tätigkeit
der Stiftung nicht mehr tragbar ist, die Zweckverwendung des Stif-
tungsvermögens beeinträchtigt oder gefährdet ist und andere, weniger
einschneidende präventive (wie die Pflicht zur Berichterstattung und
Rechnungsablage gegenüber der Aufsichtsbehörde oder das Einhalten
von Anlagevorschriften) oder repressive Massnahmen (wie Mahnun-
gen, Verwarnungen, Weisungen, Auflagen, Bussen, die Suspendierung
von Stiftungsräten oder die Durchführung von Ersatzvornahmen) kei-
nen Erfolg versprechen (vgl. zum Ganzen: BGE 96 I 406, BGE 73 II
E. 4 i.f.; RIEMER, a.a.O., N. 55 ff., insbesondere N. 98 f. zu Art. 84 ZGB).
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Bei aller Zurückhaltung gegenüber der Autonomie der Stiftung muss
die Aufsichtsbehörde Beschlüsse überprüfen können, welche die Zu-
sammensetzung der Stiftungsorgane und damit die Funktionsfähigkeit
der Stiftung zum Gegenstand haben (vgl. BGE 112 II 471 E. 2 mit wei-
teren Hinweisen). Dabei ist der Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu
wahren (vgl. BGE 105 II 321 E. 5a; RIEMER, a.a.O., N. 37 zu Art. 84
ZGB). Ob und, falls ja, welche Aufsichtsmittel zu ergreifen sind, liegt
somit im pflichtgemässen Ermessen der Aufsichtsbehörde. Es dürfen
aber z.B. geringe, fahrlässig begangene Fehler bei der Buchführung
nicht zur einer Abberufung des betreffenden Organs führen, da eine
Mahnung genügt. Umgekehrt ist bei schweren kriminellen Delikten
eine Abberufung nötig und nicht bloss eine Mahnung (vgl. RIEMER,
a.a.O., N. 88 zu Art. 84 ZGB). Dass das Stiftungsorgan schuldhaft ge-
handelt hat, ist nicht Voraussetzung für eine Abberufung, sie kommt
auch in Frage bei unverschuldeter völliger Unfähigkeit der Organe,
wenn dadurch der Stiftungszweck gefährdet erscheint (vgl. RIEMER,
a.a.O., Rz. 99 zu Art. 84 ZGB).
4.
Die Beschwerdeführer beantragen, es sei festzustellen, dass der Stif-
tungsrat nicht statutenkonform zusammen gesetzt sei, insbesondere
wegen der Statutenwidrigkeit der am 20. August 2005 erfolgten Wahl
von C._______ sowie der am 22. April 2006 erfolgten Wahl von
D._______ und E._______ in den Stiftungsrat.
4.1 Vorerst ist die Rüge betreffend C._______ zu behandeln.
4.1.1 Die Beschwerdeführer bringen vor, nachdem am 13. August 2005
U._______ aus dem Stiftungsrat zurückgetreten sei, sei der damals
amtsälteste Ersatzstiftungsrat C._______ in Anwendung von Art. 6 der
Stiftungsurkunde angefragt worden, habe aber verzichtet. Daraufhin
habe der Beschwerdeführer 1 – als zweitältestes Mitglied des Ersatzstif-
tungsrates – sich eine Woche Bedenkzeit erbeten, allerdings am darauf-
folgenden Tag die Annahme des Amtes als Stiftungsrat erklärt. In der
Folge sei auch der damalige Stiftungsratspräsident T._______ zurück-
getreten. Am 20. August 2005 sei der Stiftungsrat zu einer neuerlichen
Sitzung zusammengetreten, als nachrückender Nachfolger des früheren
Präsidenten sei C._______ erschienen, der zuvor noch angegeben
habe, aus Krankheitsgründen nicht im Stiftungsrat mitwirken zu wollen.
C._______ sei anschliessend nicht in den Ausstand getreten, als der
Stiftungsrat über seine umstrittene Stellung abgestimmt habe. Mit seiner
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Stimme und jenen der Stiftungsräte A._______ und B._______ sei viel-
mehr entschieden worden, er sei nun gültig in den Stiftungsrat nachge-
rückt. Damit sei insgesamt in unzulässiger Weise auf die Zusammenset-
zung des Stiftungsrates eingewirkt worden.
4.1.2 Die Stiftung entgegnet, die Vorwürfe seien unzutreffend.
C._______ habe nur zugunsten des Beschwerdeführers 1 auf sein
Nachrückungsrecht, nicht aber auf seinen Sitz im Ersatzstiftungsrat ver-
zichtet. Die nunmehr geltend gemachte Verletzung von Ausstandsgrün-
den betreffend C._______ sei verspätet, darauf sei nicht einzutreten.
Sein damaliger Amtsantritt sei rechtens erfolgt.
4.1.3 Die Vorinstanz lässt sich dazu im Beschwerdeverfahren nicht ver-
nehmen. Im angefochtenen Entscheid führte sie aus, C._______ habe
nach dem Rücktritt von U._______ vom 13. August 2005 vorerst auf ei-
nen Amtsantritt verzichtet. Der Beschwerdeführer 1 sei daraufhin – nach
erbetener Bedenkzeit – per Erklärung vom 14. August 2005 in den Stif-
tungsrat nachgerückt. Nach einer erneuten Vakanz (Rücktritt von
T._______ am 16. August 2005) habe alsdann C._______ am 17. Au-
gust 2005 die Annahme des Amtes erklärt. Dies sei in Übereinstimmung
mit Stiftungsurkunde und Gesetz erfolgt.
4.2 Umstritten ist somit vorliegend, ob C._______ mit seinem Verzicht
vom 13. August 2005 auf jegliche künftige Tätigkeit im Stiftungsrat und
damit sinngemäss auch auf seinen Sitz im Ersatzstiftungsrat oder ob er
nur auf das in diesem Zeitpunkt zur Diskussion stehende Nachrü-
ckungsrecht als Ersatz für U._______ verzichtet hat.
4.2.1 Nach Art. 6 der Stiftungsurkunde ernennt der Stiftungsrat sieben
Ersatzpersonen (Ersatzstiftungsräte). Diese haben die gleichen Anfor-
derungen zu erfüllen wie die Stiftungsratsmitglieder (vgl. Art. 7). Die Er-
satzstiftungsräte treten der Reihe nach in den Stiftungsrat ein, falls ein
bisheriges Mitglied stirbt oder austritt. Die Liste der Ersatzstiftungsräte
kann jederzeit mit Mehrheit des Stiftungsrates abgeändert werden. Mit
einer Mehrheit von fünf Stimmen können die sieben Ersatzpersonen ein
Mitglied des Stiftungsrates abwählen, wenn ihnen dies im Interesse der
Stiftung als gerechtfertigt erscheint (Art. 6).
4.2.2 Die Stiftungsurkunde enthält somit keine Vorschrift, wonach ein
Verzicht eines Ersatzstiftungsrates auf das Nachrücken ins Amt des
Stiftungsrates automatisch mit dem Verlust seines Sitzes im Ersatzstif-
tungsrat und damit auch des Anspruchs auf Nachrücken bei der
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nächsten Gelegenheit verbunden wäre. Geregelt wird in Art. 6 der Ur-
kunde einzig, dass die Ersatzstiftungsräte „der Reihe nach“ in den Stif-
tungsrat eintreten, falls ein bisheriges Mitglied aus dem Amt scheidet.
Eine Verzichtserklärung mit Wirkung nur auf die gerade zur Diskussion
stehende Vakanz erscheint daher nicht bereits aus rechtlichen Gründen
als ausgeschlossen.
4.2.3 Wie sich aus dem Protokoll der Sitzung des erweiterten Stiftungs-
rats vom 20. August 2005 ergibt, war jedenfalls seit diesem Zeitpunkt
umstritten, worauf C._______ verzichtet hatte. Die Verzichtserklärung
erfolgte offenbar mündlich anlässlich der Sitzung vom 13. August 2005.
Das Protokoll enthält diesbezüglich den Satz: "C._______ gibt bekannt,
dass er nicht im Stiftungsrat mitwirken möchte" sowie die handschriftli-
che Ergänzung "aus Gründen der Vernunft (C._______ ist seit Jahren
gesundheitlich stark angeschlagen (...) und deshalb kaum auf dem Ge-
lände gewesen)". C._______ sowie weitere Stiftungsratsmitglieder leg-
ten an der Sitzung vom 20. August 2005 dar, dass sie seine Verzichtser-
klärung so verstanden hätten, dass er nur in diesem konkreten Nachrü-
ckungsfall, nicht aber für alle Zukunft auf sein Nachrückungsrecht und
auf seinen Sitz im Ersatzstiftungsrat verzichtet hatte. Diese Präzisierung
erfolgte vor der Genehmigung des Protokolls der Sitzung vom 13. Au-
gust 2005.
4.2.4 Unter diesen Umständen ist nicht rechtsgenüglich belegt, dass
C._______ mit seiner Verzichtserklärung auf jegliche künftige Tätigkeit
im Stiftungsrat und damit sinngemäss auch auf seinen Sitz im Ersatz-
stiftungsrat verzichtet hat. Es ist daher nicht zu beanstanden, wenn die
Vorinstanz davon ausgegangen ist, dass er anlässlich des darauffolgen-
den Rücktritts von T._______ noch Mitglied des Ersatzstiftungsrats war
und sein Nachrückungsrecht rechtsgültig ausüben konnte.
4.3 Nachfolgend ist die Rüge der Beschwerdeführer betreffend die Wahl
von D._______ und E._______ zu beurteilen.
4.3.1 Die Beschwerdeführer führen hierzu in der Beschwerdeschrift
aus, die Wahl von D._______ und E._______ vom 22. April 2006 in den
Stiftungsrat sei statutenwidrig erfolgt. Beide seien am Ersatzstiftungsrat
vorbei direkt in den Stiftungsrat gewählt worden. Entgegen der Ansicht
der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid sei die Wahl nicht aufgrund
des kritisierten Wahlreglements erfolgt, denn das Wahlreglement sei
erst später, am 25. August 2006, beschlossen worden.
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4.3.2 Die Stiftung hält fest, die besagte Zuwahl habe eine Erweiterung
des Stiftungsrats von fünf auf sieben Personen dargestellt, was in der
Stiftungsurkunde vorgesehen sei. Angaben über das bei der Erweite-
rung einzuhaltende Verfahren fehlten allerdings in der Urkunde. Der Stif-
tungsrat sei mit dem gewählten Vorgehen der im Jahre 1999 begründe-
ten Praxis gefolgt, als eine Erweiterung von drei auf fünf Personen statt-
fand. Auch diese beiden neuen Stiftungsräte seien gewählt worden.
Eine Statutenwidrigkeit der Wahl von D._______ und E._______ sei
nicht ersichtlich.
4.3.3 Die Vorinstanz lässt sich dazu nicht vernehmen. Offensichtlich
ging sie im angefochtenen Entscheid davon aus, dass die Frage der
Rechtmässigkeit der Zuwahl von D._______ und E._______ mit der Fra-
ge nach der Gültigkeit des Wahlreglements vom 25. August 2006 in Zu-
sammenhang stehe. Die Beschwerdeführer weisen indessen zutreffend
darauf hin, dass das - ebenfalls angefochtene - Wahlreglement vom
25. August 2006 schon nur aus chronologischen Gründen nicht formelle
Grundlage der Zuwahl von D._______ und E._______ in den Stiftungs-
rat anlässlich der Sitzung vom 22. April 2006 sein konnte.
4.4 Gemäss dem Protokoll der Stiftungsratssitzung vom 22. April 2006
erfolgte die umstrittene Zuwahl in den Stiftungsrat direkt, d.h. ohne Be-
rücksichtigung oder Anfrage der amtsälteren Ersatzstiftungsräte. Aus
dem Protokoll geht des Weitern hervor, dass der Stiftungsratspräsident
und mit ihm die Stiftungsratsmehrheit bei dieser Zuwahl davon ausgin-
gen, das Nachrückungsrecht der Ersatzstiftungsräte gelte nur bei Tod
oder Austritt eines amtierenden Stiftungsrats.
4.5 Die Stiftungsurkunde hält in Bezug auf eine Erweiterung des Stif-
tungsrats lediglich fest, dass der Stiftungsrat nach dem Ableben der
Gründer von drei auf fünf oder sieben Personen erweitert werden darf
(Art. 5). 1999, nach dem Ableben des letzten Gründers, erfolgte denn
auch die Erweiterung auf fünf Mitglieder. Darüber hinaus enthält die Stif-
tungsurkunde keine spezifischen Bestimmungen zum Verfahren, wel-
ches bei der Erweiterung des Stiftungsrates einzuhalten wäre.
4.6 Bei der Auslegung und Durchsetzung der in der Stiftungsurkunde
und darauf beruhender Reglemente enthaltenen stifterischen Anordnun-
gen ist insbesondere auf das Willensprinzip abzustellen (dazu ausführ-
lich RIEMER, a.a.O., Systematischer Teil [ST] N. 80 ff.). Dies gilt selbstver-
ständlich nicht bloss für die Aufsichtsbehörde, sondern in erster Linie für
die eigentlichen Stiftungsorgane, vorliegend somit für den Stiftungsrat
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als einziges bestimmendes und ausführendes Organ der Stiftung (Art. 5
Ingress Stiftungsurkunde). Dabei ist zu berücksichtigen, dass das Stif-
tungsgeschäft ein einseitiges, an keinen Empfänger gerichtetes und da-
her nicht empfangsbedürftiges Rechtsgeschäft ist. Die Stiftung ist somit
begrifflich eine vom ursprünglichen, wirklichen Willen des Stifters be-
herrschte juristische Person. Den Stiftungsorganen ist daher selbst eine
faktische Verfügung über den Stifterwillen hinaus untersagt, insbeson-
dere der als unabänderlich erklärte Inhalt der Stiftungsurkunde bindet
die Stiftungsorgane absolut, vorbehalten bleiben die statutarischen (hier
Art. 9 Stiftungsurkunde) und gesetzlichen Abänderungsmöglichkeiten
(Art. 86ff. ZGB).
Das Willensprinzip ist auch bei der Ergänzung von stifterischen Anord-
nungen zu beachten, also wenn eine Frage, die von den Stiftern not-
wendigerweise hätte beantwortet werden müssen, offenbleibt bzw. die
Stiftungsurkunde lückenhaft ist. Diesfalls ist der mutmassliche, hypothe-
tische Stifterwille zu ermitteln. Ziel einer Ergänzung muss immer sein,
die offengebliebene Frage nach derjenigen Anordnung zu beantworten,
welche die Stifter vernünftigerweise getroffen hätten. Die zusätzliche
Anordnung muss mithin so getroffen werden, dass sie sich in die bishe-
rigen der Stifter harmonisch einfügt (vgl. RIEMER, a.a.O., ST N. 89). Der
Wille des Stifters ist dabei oberstes Auslegungselement (vgl. RIEMER,
a.a.O., ST N. 77 ff., 89 ff.). Eine faktisch davon abweichende Interpreta-
tion oder Nichtbeachtung durch die Stiftung bzw. deren Organe ist nicht
rechtmässig (vgl. RIEMER, a.a.O., ST N. 32).
4.7 Eine allenfalls bereits geübte Praxis von Erweiterungswahlen ohne
Berücksichtigung des Nachrückungsrechts der Mitglieder des Ersatzstif-
tungsrats - welche im vorliegenden Fall behauptet, aber aktenmässig
nicht belegt ist - könnte daher dann relevant sein, wenn sie durch die
Stifter selbst eingeführt worden wäre. Aus den Akten ergibt sich jedoch,
dass der ursprünglich dreiköpfige Stiftungsrat erst nach dem Dahin-
scheiden des letzten Stifters, R._______, im August 1998 auf fünf Per-
sonen erweitert wurde. Das konkrete Vorgehen bei dieser Erweiterungs-
wahl ist deswegen nicht geeignet, einen Hinweis auf den mutmasslichen
Willen der beiden Stifter zu geben, und daher für die vorliegend zu ent-
scheidende Rechtsfrage irrelevant.
4.8 Der mutmassliche Wille der Stifter ergibt sich im vorliegenden Fall
aus der gemäss Stiftungsurkunde vorgesehenen Organisation der Stif-
tung. Die Stifter wollten mit dem Stiftungsrat, dem einzigen bestimmen-
Seite 22
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den und ausführenden Organ, eine Organisation der Stiftung schaffen,
die auf weitestgehende Kontinuität ausgerichtet ist. Daher ist vorgese-
hen, dass der Stiftungsrat einen siebenköpfigen Ersatzstiftungsrat er-
nennt, der immer vollzählig bestellt sein muss (Art. 6 Abs. 2 Stiftungsur-
kunde). Aus diesem sollen jene, den Anforderungen von Art. 7 der Ur-
kunde genügenden Personen, dem Amtsalter nach in den Stiftungsrat
eintreten, sobald sich ebendort eine Vakanz ergibt. Als Kontrollelement
sahen die Stifter ein gegenseitiges Abberufungsrecht von Stiftungs- und
Ersatzstiftungsrat (mit unterschiedlich hohen Quoren) vor.
Aus dieser Organisationsstruktur, insbesondere dem hiefür im Zentrum
stehenden Nachrücken von amtierenden Ersatzstiftungsräten – und
nicht der Wahl von Aussenstehenden – ist zu schliessen, dass den Stif-
tern in erster Linie daran gelegen war, dass nur solche Personen in den
Stiftungsrat eintreten sollen, welche die von ihnen vertretenen Ideale,
die in Art. 7 der Stiftungsurkunde ihren Niederschlag gefunden haben,
teilen und ihnen bereits über eine gewisse Zeit hinweg erkennbar nach-
gelebt haben. Nur mit den speziellen Gegebenheiten der Stiftung und
den Idealen der Gründer bereits in genügender Weise vertraute Perso-
nen sollen demzufolge Stiftungsräte werden können; Personen, welche
zudem die persönlichen (und fachlichen) Voraussetzungen für die Aus-
übung des Ersatzstiftungsratsmandats schon während dieser Tätigkeit
erfüllt haben müssen. Die je nachdem längere „Bewährungszeit“ als Er-
satzstiftungsrat unter den kritischen Augen der amtierenden Stiftungs-
ratsmitglieder stellt somit in der Systematik der Stiftungsurkunde einen
wichtigen Sicherungsfaktor dar, der die Qualität bzw. Eignung der künfti-
gen Stiftungsratsmitglieder garantieren soll.
4.9 Einleuchtende Gründe, warum bei der Berufung einer Person in den
Stiftungsrat eine Unterscheidung zwischen dem Nachrücken wegen
dem Ausscheiden eines amtierenden Stiftungsrats und der Erhöhung
der Anzahl Stiftungsräte zu machen wäre, wurden nicht geltend ge-
macht und sind für die Rechtsmittelinstanz auch nicht ersichtlich.
4.10 Der hypothetische mutmassliche Wille der Stifter geht nach Auffas-
sung des Bundesverwaltungsgerichts demzufolge dahin, dass auch bei
einer Erhöhung der Anzahl der Stiftungsratsmitglieder die Regelung für
den Ersatz von ausscheidenden Stiftungsratsmitgliedern analog anzu-
wenden ist. Nur damit gelingt eine Ergänzung der stifterischen Regelun-
gen in der Weise, dass sich diese zusätzliche Anordnung in die bisheri-
gen harmonisch einfügt.
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Die vom Stiftungsrat mit Mehrheitsbeschluss vom 22. April 2006 erfolgte
Erweiterungswahl von D._______ und von E._______ verstösst somit
gegen die Stiftungsurkunde. Die Vorinstanz hat daher zu Unrecht fest-
gestellt, der Stiftungsrat sei statutenkonform zusammengesetzt. Viel-
mehr war dies seit dem 22. April 2006 und in Bezug auf den Eintritt von
D._______ und E._______ in den Stiftungsrat nicht mehr der Fall.
5.
Die Beschwerdeführer beantragen weiter, der Beschluss des Stiftungs-
rates vom 25. August 2006 betreffend Genehmigung des Wahlregle-
ments für den Stiftungsrat und den Ersatzstiftungsrat – genehmigt von
der Vorinstanz am 18. September 2006 und innert Monatsfrist, am
18. Oktober 2006, angefochten – sei für ungültig zu erklären.
5.1 Begründet wird der Antrag damit, dass das Reglement gegen die
Stiftungsurkunde und die Bestimmungen des ZGB verstosse. Die Stif-
tungsurkunde habe das Verhältnis von Stiftungs- zu Ersatzstiftungsrat
und die Wahlmodalitäten klar definiert. Das Wahlreglement ergänze die-
sen Modus nicht etwa, sondern ändere ihn erheblich ab. Es stelle sich in
offenen Widerspruch zur Urkunde. So werde durch Ziff. 2 des Regle-
ments Art. 7 der Stiftungsurkunde abgeändert, indem die Voraussetzun-
gen zur Eignung als Stiftungsrat geographisch eingegrenzt würden. Voll-
ends problematisch sei das in Ziff. 3 des Reglements vorgesehene
Wahlverfahren, womit Art. 6 der Stiftungsurkunde komplett abgeändert
werde: Das Prinzip des Nachrückens werde aufgehoben und an dessen
Stelle die Wahl installiert, das Anciennitätsprinzip werde massiv einge-
schränkt, es würden neu die Voraussetzungen von Art. 7 der Urkunde
um fachliche Fähigkeiten erweitert, der zu wählende Stiftungsrat aus
dem Ersatzstiftungsrat müsse sich verpflichten, das vakante Ressort zu
übernehmen, und neu solle der Ersatzstiftungsrat im Falle fehlender
fachlicher Voraussetzungen gänzlich übergangen werden. Mit diesen
Bestimmungen werde die Stiftungsurkunde in ihrer Substanz verändert,
das bewährte System der „checks and balances“ werde verschoben.
5.2 Die Stiftung macht dagegen geltend, das System der „checks and
balances“ werde durch das Wahlreglement nicht verändert. Das in der
Urkunde eingerichtete Machtverhältnis zwischen Stiftungs- und Ersatz-
stiftungsrat werde nicht tangiert. Einzig der Modus, wie Mitglieder des
Ersatzstiftungsrates zu Stiftungsräten werden, werde geändert. Das bis-
herige Nachrücken werde modifiziert. Das Reglement sei auf den Erhalt
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der funktionierenden Stiftungsorganisation ausgerichtet, da es unter an-
derem Fachkompetenz verlange. Es werde nicht einzig auf die Ancienni-
tät abgestellt, sondern es würden zugleich in fachlicher Hinsicht Anfor-
derungen statuiert, womit sichergestellt werde, dass der Stiftungsrat
seine Führungsaufgaben tatsächlich wahrnehmen könne. Die Anpas-
sung der Modalitäten zur Besetzung des Stiftungsrates sei unabdingbar
geworden, wenn die Stiftung weiterhin im Nebenamt und doch einiger-
massen professionell geführt werden solle.
5.3 Die Vorinstanz vertritt die Ansicht, das Wahlreglement vom 26. Au-
gust 2006 sei rechtens. Es sei von der Stiftungsaufsicht daher auch ge-
nehmigt worden. Das Reglement sei nötig geworden, weil sich der Er-
satzstiftungsrat zunehmend als Stolperstein und Streit auslösendes Ele-
ment erwiesen habe. Dies deshalb, weil er zwar vom Stiftungsrat er-
nannt werde, anderseits aber auch einzelne Mitglieder mit fünf zu zwei
Stimmen abberufen könne, wenn ihm im Interesse der Stiftung ein der-
artiger Ausschluss gerechtfertigt erscheine.
5.4 Replikando bringen die Beschwerdeführer vor, der Ersatzstiftungs-
rat habe in den vergangenen Jahren keinen Stiftungsrat abberufen. Um-
gekehrt habe der Stiftungsrat mehrfach Ersatzstiftungsräte abberufen
und durch genehme Leute ersetzt. So seien an der Sitzung des Stif-
tungsrates vom 31. August 2007 zwei Ersatzstiftungsrätinnen unter fa-
denscheinigen Gründen abgewählt worden. Das Problem sei nicht der
Ersatzstiftungsrat, sondern vielmehr die Angst des Stiftungsrates und
von dessen Präsidenten vor der von den Stiftern gewollten Kontrolle
durch den Ersatzstiftungsrat.
5.5 Gemäss Ziff. 3 des Wahlreglements sollen die Art. 6 und 7 der Stif-
tungsurkunde ergänzt werden. Ersatzstiftungsräte sollen nur noch in
den Stiftungsrat nachrücken können, wenn sie die ideelle Einstellung,
die nötige Ausbildung, die Führungsqualitäten und Fachkenntnisse be-
sitzen, um den ausgeschiedenen oder verstorbenen Stiftungsrat in des-
sen bisherigem Fachbereich zu ersetzen. Kandidaten aus dem Ersatz-
stiftungsrat können nur gewählt werden, wenn sie die aufgeführten Vor-
aussetzungen besitzen und bereit sind, die volle Verantwortung für den
vakanten Fachbereich und die damit verbundenen Aufgaben zu über-
nehmen. Bei einer Vakanz im Stiftungsrat ist die Nachfolge grundsätz-
lich durch eine Wahl zu bestimmen, wahlberechtigt sind die Mitglieder
des Stiftungsrats. Falls kein Mitglied des Ersatzstiftungsrats die Voraus-
setzungen erfüllt oder sich kein Kandidat daraus meldet, kann auch eine
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Drittperson direkt gewählt werden. Auch der Ersatzstiftungsrat soll fort-
an nach demselben Modus gewählt werden. Zudem sollten die ideellen
und die fachlichen Fähigkeiten der Kandidaten so ausgestaltet sein,
dass die sieben Personen im Ersatzstiftungsrat möglichst immer alle
Bereiche der durch den Stiftungsrat wahrzunehmenden Aufgaben abzu-
decken vermögen.
5.6 Die Stiftungsurkunde sieht ausdrücklich vor, dass der Stiftungsrat
sich nicht durch Ersatzwahlen selbst kooptiert, sondern dass die Mit-
glieder des Ersatzstiftungsrats der Reihe nach in den Stiftungsrat nach-
rücken. Wie bereits dargelegt (vgl. E. 4.8 hievor), geht nach der Ansicht
des Bundesverwaltungsgerichts aus diesem ausdrücklich eingesetzten
System auch eine bestimmte stifterische Absicht hervor, von der nicht
einfach abgewichen werden darf.
Auch bezüglich der Anforderungen an künftige Stiftungsratsmitglieder
macht die Stiftungsurkunde Vorgaben: Die Personen müssen von edler
Gesinnung sein, einen guten Leumund haben, überzeugte absolute
Nichtraucher sein, alkoholfrei eingestellt sein, nie oder nur ausnahms-
weise und mässig Getränke mit Alkoholgehalt konsumieren, den Vege-
tarismus gutheissen sowie selber nie oder nur wenig Fleisch oder Fisch
essen (Art. 7). Diese ideellen Anforderungen sind ausdrücklich, zwin-
gend und an erster Stelle vorgegeben. Was die Frage eines Abwägens
dieser Anforderungen gegen die Wichtigkeit allfälliger Fachkenntnisse
betrifft, so besteht in der Urkunde keine Lücke; vielmehr wird ausdrück-
lich ausgeführt, dass es "wünschenswert" wäre, wenn dem Stiftungsrat
oder dem Ersatzstiftungsrat immer auch Mediziner, Naturheilkundige
und Juristen angehören würden (Art. 7 in fine). Wenn das Wahlregle-
ment nun verlangt, ein künftiges Stiftungsratsmitglied müsse über die
ideelle Einstellung, die nötige Ausbildung, die Führungsqualitäten und
Fachkenntnisse besitzen, um den ausgeschiedenen Stiftungsrat in des-
sen Fachbereich zu ersetzen, und bei Fehlen der fachlichen Vorausset-
zungen eine Direktwahl unter Umgehung des Ersatzstiftungsrats vor-
sieht, so liegt darin eine weitere offensichtliche Abänderung des in der
Stiftungsurkunde vorgegebenen Systems. Zudem wird im Reglement
auch insofern von Art. 7 der Urkunde abgewichen, als ausgeführt wird,
die in den Buchstaben c bis e genannten persönlichen Voraussetzungen
seien von den Kandidaten für den Stiftungs- und Ersatzstiftungsrat nur
„zumindest auf dem Stiftungsgelände“ einzuhalten.
Seite 26
B-3867/2007
5.7 Das hier in Frage stehende Wahlreglement steht somit in mehreren
nicht unwesentlichen Punkten in Widerspruch mit der in der Stiftungsur-
kunde vorgesehenen Organisation der Stiftung.
5.8 Die zuständige Bundesbehörde kann zwar auf Antrag der Aufsichts-
behörde und nach Anhörung des obersten Stiftungsorgans die Organi-
sation einer Stiftung ändern, wenn die Erhaltung des Vermögens oder
die Wahrung des Stiftungszwecks die Änderung dringend erfordert
(Art. 85 ZGB). Für eine derartige Änderung wäre jedoch höchstens die
Vorinstanz als zuständige Bundesbehörde, nicht aber der Stiftungsrat
zuständig gewesen.
Das angefochtene Wahlreglement erweist sich daher bereits aus die-
sem Grund als gesetzwidrig, wenn nicht sogar als nichtig (bei einem
schwerwiegendem Mangel, dessen Vorliegen hier offen gelassen wer-
den kann, kann die Nichtigkeit von Stiftungsratsbeschlüssen – in analo-
ger Anwendung von Art. 75 ZGB – jederzeit geltend gemacht bzw. von
Amtes wegen festgestellt werden; vgl. BGE 100 II 384 E. 1; RIEMER,
a.a.O., N. 132 zu Art. 75 ZGB mit weiteren Hinweisen), und wurde daher
von der Vorinstanz zu Unrecht genehmigt.
5.9 Soweit der Stiftungsrat gestützt auf dieses Wahlreglement und ent-
gegen den Vorschriften in der Stiftungsurkunde weitere Kandidaten in
den Stiftungsrat gewählt hat, ist er auch bezüglich dieser Mitglieder
nicht rechtmässig zusammengesetzt.
6.
Die Beschwerdeführer beantragen ferner die Belassung des Beschwer-
deführers 1 in seinem Amt als Stiftungsrat und stattdessen die Abberu-
fung von A._______ als Stiftungsratspräsident und Stiftungsrat, eventu-
aliter nur als Stiftungsratspräsident, sowie die Neubesetzung dieser Po-
sition.
6.1 Zur Begründung wird ausgeführt, die Abberufung des Beschwerde-
führers 1 durch die Vorinstanz sei sachlich nicht gerechtfertigt, unver-
hältnismässig und im Ergebnis willkürlich. Aktenwidrig sei die Annahme,
der Abberufene habe sein Amt mit der Absicht angetreten, Beschwer-
den zu erheben und Beschlüsse anzufechten. Er habe vielmehr einen
Beitrag zum rechtmässigen Handeln des Stiftungsrates und zur Befrie-
dung leisten wollen. In der Folge habe er tatsächlich gegen Beschlüsse
opponiert und wiederholt Beschwerde geführt. Indes habe er damit nur
seine verfassungsmässigen Rechte wahrgenommen. Sein Verhalten sei
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B-3867/2007
aus den zahlreichen Stiftungsratsprotokollen ersichtlich. Er habe als
Einziger dem Präsidenten widersprochen, Fragen gestellt und auch Be-
schlüsse angezweifelt. Die Vorinstanz hätte zudem zuerst die Indikation
der Abberufung und danach in einem zweiten Schritt prüfen müssen, ob
diese auch das richtige Mittel zu berechtigtem Zweck sei. Es entstehe
der Eindruck, dass die Stiftung einfach versucht habe, einen lästig ge-
wordenen Stiftungsrat loszuwerden. Der Beschwerdeführer 1 biete Ge-
währ für das korrekte Arbeiten im Stiftungsrat. Dass die Funktionsfähig-
keit der Stiftung unter ihm angelasteten Indiskretionen gelitten habe,
werde lediglich behauptet, aber nicht nachgewiesen.
Den Antrag auf Abberufung des Stiftungsratspräsidenten begründen die
Beschwerdeführer damit, dass dessen Verhalten wiederholt nicht statu-
ten- und gesetzeskonform gewesen sei. Begonnen habe dies mit der
Manipulation von C._______, der nicht statutenkonform in den Stif-
tungsrat gewählt worden sei. Daraufhin habe sich A._______ zum Präsi-
denten wählen lassen. Auf seinen Antrag hin sei ihm vom Stiftungsrat
ein Mandat zur Führung von Vertragsverhandlungen mit dem bisherigen
Geländeverwalter V._______ erteilt worden. Ohne Not und Zeitdruck
habe er am gleichen Tag einen neuen Vertrag mit diesem abgeschlos-
sen, nota bene ohne die gegen V._______ erhobenen Vorwürfe auch
nur annäherungsweise abzuklären. Mit dieser ersten, geradezu bezeich-
nenden Amtshandlung seien Fortsetzung und Eskalation des Konfliktes
gewissermassen vorprogrammiert worden. Die aktenkundigen Protokol-
le der Stiftungsratssitzungen zeigten einen eigenmächtigen, autoritären
und ruppigen Führungsstil. Im Umgang mit Minderheiten werde ein ei-
genartiges Demokratieverständnis an den Tag gelegt. Die Begehren der
Beschwerdeführer auf Einsicht in die Akten der Stiftung seien nicht oder
zögerlich behandelt worden. Der verfassungswidrige Beschluss des Stif-
tungsrates vom 22. Juli 2006 sei ebenfalls auf Initiative des Präsidenten
gefällt worden. Dieser habe auch die statutenwidrige Zuwahl der Stif-
tungsräte D._______ und E._______ zu verantworten. Auch am statu-
tenwidrigen Wahlreglement habe er mitgearbeitet. Der Präsident des
Stiftungsrates habe es in zwei Jahren Amtszeit nicht geschafft, einen
wirklichen Dialog mit allen Nutzergruppen zu etablieren, die anstehen-
den Probleme einer Lösung zuzuführen und die seit Sommer 2005 herr-
schende Krise zu entschärfen. Er habe zudem das Defizit des Jahres
2005 in Höhe von Fr. 160'000.- mitzuverantworten. Zur konstruktiven Lö-
sung all dieser Probleme sei A._______ nicht in der Lage. Daher seien
hinreichende Gründe gegeben, die zu seiner Abberufung als Stiftungs-
ratspräsident und als Stiftungsrat führen müssten.
Seite 28
B-3867/2007
6.2 Die Vorinstanz begründet ihren Abberufungsentscheid gegenüber
dem Beschwerdeführer 1 im Wesentlichen damit, dass sein Verbleib im
Stiftungsrat nicht mehr denkbar sei. Ein Zusammenwirken zwischen ihm
und den übrigen Stiftungsräten sei unmöglich, seine Abberufung daher
zur Erhaltung der Funktionsfähigkeit der Stiftung unumgänglich. Das In-
teresse am guten Funktionieren der Stiftung überwiege. Mildere Mass-
nahmen wie etwa eine Ermahnung seien nicht erfolgversprechend. Der
Beschwerdeführer 1 sei nicht bereit, sein auf Opposition gerichtetes
Verhalten zugunsten einer konstruktiven Zusammenarbeit aufzugeben.
Es bestehe der Verdacht, dass der Beschwerdeführer 1 wiederholt Inter-
na und vertrauliche Informationen aus den Stiftungsratssitzungen nach
aussen getragen habe, obwohl dies seitens des Gesamtstiftungsrates
untersagt worden sei. Teilweise sei dies eingestanden worden.
Nach Ansicht der Vorinstanz bestehen demgegenüber keinerlei Gründe,
A._______ als Stiftungsratspräsidenten oder Stiftungsrat abzuberufen.
Seit Amtsantritt habe er sich Anfeindungen ausgesetzt gesehen. Auch
wenn nicht immer ohne Fehl und Tadel, habe er in schwierigen Zeiten
Ausdauer und Standfestigkeit bewiesen und die Stiftung schadlos durch
die Saison 2006 geführt. Seit Ausbruch des Konfliktes habe sich der
Stiftungsrat unter Führung von A._______ stark verbessert. Entschei-
dend sei schliesslich, dass der Stiftungsrat weder gegen Gesetz noch
Statuten verstossen noch seinen Ermessensspielraum in Erfüllung sei-
ner Aufgaben überschritten habe. Eine behördliche Abberufung des
Präsidenten sei unverhältnismässig und würde in den Autonomiebereich
der Stiftung eingreifen.
6.3 Die Stiftung hält bezüglich der Abberufung des Beschwerdeführers
1 fest, dieser habe seit seiner Berufung in den Stiftungsrat im Wesentli-
chen Opposition betrieben. Er sei durch aktiven (Eingaben bei der Vor-
instanz) und passiven Widerstand (Gesprächsverweigerung / Stimment-
haltung) aufgefallen. Zu Recht gehe die Vorinstanz bei dieser aktenkun-
digen Sachlage davon aus, dass er sein Amt als Stiftungsrat in einer Art
und Weise ausführe, die für die Stiftung nicht länger tragbar sei.
Bezüglich der beantragten Absetzung von A._______ führt die Stiftung
aus, die kritisierte Anstellung von V._______ beruhe auf dem Stiftungs-
ratsbeschluss vom 20. August 2005. Entgegen der Behauptung der Be-
schwerdeführer habe der Stiftungsratspräsident damit nicht eigenmäch-
tig gehandelt. Die Stiftung habe damals aus zeitlichen Gründen ein gro-
sses Interesse an einem neuen Arbeitsverhältnis gehabt. Zu Unrecht
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B-3867/2007
werde A._______ auch sein Führungsstil vorgehalten: Mehrfach habe
die Stiftung Hand zur einvernehmlichen Lösung geboten. Die Beschwer-
deführer hätten allerdings zu weit gehende Bedingungen gestellt. Die fi-
nanzielle Lage der Stiftung sei in erster Linie wegen der laufenden Be-
schwerdeverfahren defizitär, welches die Beschwerdeführer initiiert hät-
ten. Das Verhalten des Stiftungsratspräsidenten verstosse weder gegen
Gesetz noch Statuten. Es lägen keine Gründe für eine Abberufung vor.
6.4 Replikando wird seitens der Beschwerdeführer festgehalten, der
Beschwerdeführer 1 sei regelmässiger und aktiver Nutzer des Gelän-
des. Er habe nie eine generelle Anfechtung von Beschlüssen angekün-
digt oder erwirkt. Lediglich in Bezug auf die Frage der rechtmässigen
Zusammensetzung des Stiftungsrates und einzelne Beschlüsse stehe
er in Opposition. Bei derartigen Geschäften habe er sich angesichts des
hängigen Rechtsstreits jeweils der Stimme enthalten. In Sachgeschäf-
ten habe er immer mitdiskutiert und -abgestimmt. Insgesamt seien keine
Gründe für seine Abberufung als Stiftungsrat gegeben. Bereits die Lek-
türe der Protokolle der Sitzungen des Stiftungsrates ergäbe jedoch ge-
nügend Gründe für eine Abberufung des Präsidenten. A._______ habe
sich bereits im Juli 2005 mit Rücktrittsforderungen aus verschiedenen
Lagern konfrontiert gesehen. Er habe mehrfach versucht, Beschlüsse
zu erwirken, um ihm missliebige Destinatäre vom Gelände verweisen zu
lassen. Seine Gegner strebten aber keine Machtübernahme, sondern
das stiftungskonforme Benehmen des Geländeverwalters V._______ so-
wie das statutengemässe Funktionieren der Stiftung selbst an. Zur Füh-
rung der Stiftung brauche es die hier vermisste Sach-, Führungs- und
Sozialkompetenz. Ausserdem habe sich seit Amtsantritt von A._______
auch die finanzielle Gesamtsituation der Stiftung verschlechtert. Auch
der Sachwalter habe in seinem Schlussbericht ein strukturelles Doppel-
defizit in Betrieb und Stiftung festgestellt. Inbesondere der Lohnaufwand
sei sehr stark angestiegen. Insgesamt zeige sich besonders seit Erlass
des angefochtenen Entscheides der Vorinstanz, dass unter dem Stif-
tungsratspräsidenten A._______ entgegen den Empfehlungen des
Sachwalters nur harte Massnahmen ergriffen und ein Konfrontations-
kurs gefahren werde, was die Stiftung letztlich zu zerstören drohe.
6.5 Duplikando wird seitens der Stiftung ausgeführt, das Handeln des
Beschwerdeführers 1 belege eindrücklich, dass er als Stiftungsrat sei-
nen Standpunkt durch Eingaben und Beschwerden durchsetzen wolle.
Die Stiftung sei gerade in unruhigen Zeiten auf Stiftungsräte angewie-
sen, die Probleme lösungsorientiert angehen würden. Der Beschwerde-
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B-3867/2007
führer 1 verweigere sich im Ergebnis dieser Aufgabe. Auch die in der
Replik erhobenen Vorwürfe gegen den Stiftungsratspräsidenten seien
unbegründet. Insbesondere sei die Behauptung unrichtig, das Salär von
V._______ sei im neuen Arbeitsvertrag vom 20. August 2005 erhöht
worden. Dies belege schon das Jahresbudget 2005 der Stiftung.
Rechtsverletzungen oder Ermessensüberschreitungen seien dem Stif-
tungsrat nicht anzulasten. Eine unterschiedliche Auffassung über die
strategische Ausrichtung der Stiftung könne keinen Ermessensmiss-
brauch darstellen.
6.6 Nach Art. 84 Abs. 2 ZGB hat die Aufsichtsbehörde dafür zu sorgen,
dass das Stiftungsvermögen seinen Zwecken gemäss verwendet wird.
Diese Aufsicht, die sowohl über die Anlage als auch über die Verwen-
dung des Stiftungsvermögens ausgeübt wird, ist umfassend. Sie
schliesst auch Organisationsprobleme ein und ermächtigt die zuständi-
ge Aufsichtsbehörde insbesondere dazu, Stiftungsorgane abzuberufen
bzw. abzusetzen und an deren Stelle andere zu ernennen, sofern das
Verhalten eines Stiftungsorganes solcherart ist, dass es im Hinblick auf
eine gesetzes- und stiftungszweckgemässe Tätigkeit der Stiftung nicht
mehr tragbar ist (vgl. BGE 112 II 471 E. 3b, BGE 112 II 97 E. 4 und 5;
vgl. auch GRÜNINGER, a.a.O., N. 15 zu Art. 84 ZGB). Die Abberufung ei-
nes Stiftungsrats stellt den schwerwiegendsten Eingriff der Aufsichts-
behörde dar; sie ist daher die ultima-ratio-Massnahme zur Sicherstel-
lung der zweckkonformen Verwendung des Stiftungsvermögens.
6.7 Der Beschwerdeführer 1 hat zwar während seiner Amtsdauer als
Stiftungsratsmitglied wiederholt gegen einzelne Beschlüsse des Stif-
tungsrats Rechtsmittel eingelegt. Einem Stiftungsrat ist es – wie jedem
anderen Interessierten und hiezu Legitimierten – nicht von vornherein
verwehrt, gegen Beschlüsse oder Verhaltensweisen eines Stiftungsor-
gans Rechtsmittel zu ergreifen bzw. deren Rechtmässigkeit durch die
Aufsichtsbehörde abklären zu lassen. Dem Beschwerdeführer 1 ist –
wie den anderen Stiftungsräten auch – von Gesetz und Stiftungsur-
kunde lediglich, aber immerhin, aufgetragen, im Rahmen seiner
Organstellung den Stiftungszweck zu verwirklichen. Bei der Wahrneh-
mung dieser Aufgabe kann die Anfechtung von Beschlüssen der Mehr-
heit des Stiftungsrates sogar geboten sein, wenn diese Beschlüsse
gesetzes- oder statutenwidrig sind. Von einem systematisch-querulato-
rischen Verhalten könnte nur dann gesprochen werden, wenn sich die
erhobenen Rügen letztlich als durchgehend unbegründet erweisen
würden. Davon kann im vorliegenden Fall keine Rede sein (vgl. E. 4
Seite 31
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und 5 hievor sowie auch E. 6.10 und 6.11 hienach).
Aus den umfangreichen Akten geht hervor, dass der Beschwerdeführer
sich – entgegen dem Vorwurf der Vorinstanz – keineswegs häufig ge-
weigert hat, aktiv an den Sitzungen des Stiftungsrates teilzunehmen
oder bei sonstigen Arbeiten im Stiftungsrat mitzuwirken. Vielmehr er-
gibt sich daraus eine durchaus engagierte Mitarbeit im Stiftungsrat mit
eigenen, teilweise dezidierten Wortmeldungen, Ergänzungs- und Ab-
änderungsvorschlägen. Abgesehen davon betreute der Beschwerde-
führer 1 seit Amtsantritt auch das Ressort „Protokoll, Information, PR“
im Stiftungsrat. Dass er die damit verbundenen Aufgaben nicht oder
nur ungenügend wahrgenommen habe, behaupten weder Vorinstanz
noch Stiftung. Aus den Akten ergibt sich lediglich, dass der Beschwer-
deführer 1 offenbar immer wieder bei Abstimmungen über Fragen, die
Gegenstand des von ihm eingeleiteten Aufsichtsbeschwerdeverfahrens
waren, in den Ausstand trat. Dieses Verhalten entspricht jedoch offen-
sichtlich nicht einer grundsätzlich unkooperativen Haltung, sondern
seinem – möglicherweise allzu sensiblen – Rechtsempfinden. Sofern
die Vorinstanz daran Anstoss nahm, hätte eine formelle Aufforderung,
dies inkünftig anders zu handhaben, zweifellos Wirkung gezeigt. Nach
dem Gesagten kann von einer eigentlichen Fundamentalopposition im
Sinne der Verweigerung einer effektiven Mitarbeit nicht die Rede sein.
Die Vorinstanz wirft dem Beschwerdeführer 1 weiter vor, er habe teil-
weise vertrauliche Inhalte von Stiftungsratssitzungen an Dritte weiter-
gegeben. Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer 1 tatsächlich
dafür verantwortlich ist, dass einzelne Informationen oder gar Sit-
zungsprotokolle über seinen Anwalt an weitere, ihm ideell nahestehen-
de Personen gelangten. Der Auffassung der Stiftung, der Beschwerde-
führer 1 habe damit seine Treuepflicht gegenüber der Stiftung miss-
achtet, kann jedoch in dieser Schärfe nicht gefolgt werden: Massgeb-
lich für Inhalt und Umfang der den Stiftungsratsmitgliedern obliegen-
den Pflichten ist die Stiftungsurkunde oder das Stiftungsreglement. In-
wieweit der Inhalt von Sitzungsprotokollen oder anderen Unterlagen
aus Sicht des Stiftungszweckes vertraulich ist oder nicht, beurteilt sich
danach bzw. nach objektiven Gesichtpunkten. Der Umstand allein,
dass der Stiftungsratspräsident sämtliche Protokolle als vertraulich be-
zeichnet hat, ist dagegen nicht entscheidend, denn ein Stiftungsrats-
präsident hat den übrigen Stiftungsratsmitgliedern gegenüber keine
Weisungsbefugnis. Inwiefern der Beschwerdeführer 1 tatsächlich In-
halte weiter gegeben hat, die nach objektiven Kriterien vertraulich wa-
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ren, hat die Vorinstanz nicht substantiiert. Als begründet erscheint le-
diglich der Vorwurf, der Beschwerdeführer 1 habe auf diese Weise die
"gegen den Stiftungsrat bestehende Opposition mit Informationen ver-
sorgt". Ob dies einen stichhaltigen Grund für seine Abberufung als
Stiftungsratsmitglied darstellt, kann jedoch nicht losgelöst von einer
Betrachtung der ganzen Konfliktsituation beurteilt werden.
6.8 Offensichtlich und von allen Verfahrensbeteiligten unbestritten ist,
dass in der Stiftung ein Konflikt besteht zwischen mindestens zwei
Gruppierungen von Destinatären. Ein Hauptpunkt der Meinungsver-
schiedenheiten ist seit Jahren die "richtige" Auslegung des Stiftungs-
zwecks, ein anderer die Person des umstrittenen Geländeverwalters
V._______. Die Beschwerdeführer stehen den Gruppierungen
N._______ und O._______ nahe, welche die Auffassung vertreten,
dass der Stiftungsrat den Stiftungszweck aushöhle bzw. den ideellen
Gehalt des Stiftungszweckes vernachlässige, und die den Geländever-
walter V._______ als untragbar erachten. Die Mehrheit der Stiftungs-
ratsmitglieder, insbesondere der Stiftungsratspräsident, vertreten be-
züglich dieser Punkte eine entgegengesetzte Auffassung.
Der von der Vorinstanz eingesetzte Sachwalter führte im Bericht vom
29. Juni 2006 aus, bei der Einstellung zum Naturismus spiegle sich ei-
ner der Grundkonflikte der Stiftung. Nur wenige traditionelle Naturisten
lebten die Grundsätze wie Nacktheit, Alkoholverzicht, Vegetarismus,
Nikotinabstinenz etc. auch im privaten Umfeld. Die Mehrzahl der Natu-
risten auf dem Gelände gehörten wohl der "realistischen" Fraktion an,
die die Geländeordnung einhalte, in ihrem Privatbereich aber den
Schutz der Privatsphäre beanspruche. Zwischen beiden Polen bestehe
eine Vielfalt von Auffassungen über den "richtigen" Naturismus, ent-
sprechend dem sehr heterogenen Nutzerkreis des Geländes.
Die sinngemässe Feststellung der Vorinstanz, dass das Ausmass die-
ser Meinungsverschiedenheiten und die Art, wie sie ausgetragen wer-
den, zu einer derart schweren Belastung für die Stiftung an sich ge-
worden ist, dass dadurch die Verwirklichung des Zwecks der Stiftung
und damit die zweckgemässe Verwendung des Stiftungsvermögens
ernsthaft gefährdet sind, ist für das Bundesverwaltungsgericht ohne
weiteres nachvollziehbar. Allein die Höhe der bisher aufgelaufenen
Kosten für den Anwalt, den der Stiftungsrat - im Namen der Stiftung -
für die Vertretung seiner Mehrheit gegen die Beschwerdeführer man-
datiert hat, zeigt, dass der vorliegende Konflikt nicht geringe Risiken
Seite 33
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für das Stiftungsvermögen mit sich bringt (vgl. auch den Schlussbe-
richt des Sachwalters vom 31. Dezember 2006).
Eine andere Frage ist indessen, ob die von der Vorinstanz getroffene
Massnahme zur Behebung dieses Problems, die Abberufung des Be-
schwerdeführers 1, zweckdienlich und mit dem Stiftungszweck verein-
bar ist. Diese Frage ist in der Folge zu untersuchen.
6.9 Dass der Nutzerkreis heute überaus heterogen zusammengesetzt
ist und ob er möglicherweise sogar – Erhebungen dazu gibt es unbe-
strittenermassen nicht – mehrheitlich aus "Realisten" besteht, ist für
die Antwort auf die Frage, wer in diesem Meinungsstreit "Recht" hat,
von beschränkter Relevanz. Massgeblich ist vielmehr der Stifterwille,
soweit er in der Stiftungsurkunde seinen Niederschlag gefunden hat.
Gemäss dem Zweckartikel der Stiftungsurkunde soll die Stiftung ge-
eignete Voraussetzungen für eine gesunde Freizeitgestaltung im Sinne
der Lebensreform schaffen und erhalten. Sie soll ideell und wirtschaft-
lich so verwaltet werden, dass sie für alle Zeiten umfassenden Lebens-
reformern und solchen, die darnach streben, für Freizeit und Ferien
eine Erholungsstätte gesunden, friedlichen Lebens bietet. Nikotin, Al-
kohol und Fleisch aller Art sind strikte zu meiden. Im Rahmen der je-
weiligen Landesgesetze wird nackt oder möglichst wenig bekleidet in
Wasser, Luft und Sonne gebadet, gespielt, Gymnastik und Sport be-
trieben (Art. 3).
Diese Formulierungen zeigen, dass der Zweck der Stiftung sich kei-
neswegs darauf beschränkt, ein Camping- und Badegelände für Nack-
te zu bieten. Die Lebensreform ist bzw. war zu ihrer Blütezeit eine
geistige Strömung, die Auswirkungen auf alle Lebensbereiche ihrer
Anhänger hatte. Dass auch die Stifter dies so verstanden, zeigt der
Ausdruck "umfassende Lebensreformer" ebenso wie etwa die aus-
drückliche Vorschrift, Nikotin, Alkohol und Fleisch strikte zu meiden.
Dieses Gebot liesse sich allein mit einer Rücksichtnahme auf die übri-
gen Geländebenutzer nicht erklären; es ist vielmehr offensichtlicher
Ausdruck der ideellen Ausrichtung der ganzen Stiftung.
Der gleiche Schluss ergibt sich aus der näheren Betrachtung der in
der Stiftungsurkunde aufgeführten Wahlvoraussetzungen für Mitglieder
des Ersatzstiftungs- bzw. in der Folge des Stiftungsrats: Art. 7 verlangt
diesbezüglich, dass die Personen von edler Gesinnung sein, einen gu-
Seite 34
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ten Leumund haben, überzeugte absolute Nichtraucher sein, alkohol-
frei eingestellt sein und den Vegetarismus gutheissen müssen sowie
nie oder nur ausnahmsweise und mässig Getränke mit Alkoholgehalt
konsumieren und selber nie oder nur wenig Fleisch oder Fisch essen
dürfen. Offensichtlich war es den Stiftern ein Anliegen, dass nur Perso-
nen, welche ihre ideellen Auffassungen teilen, dem Stiftungsrat ange-
hören sollen. Insbesondere die Anforderung, Stiftungs- und Ersatzstif-
tungsratsmitglieder müssten von "edler Gesinnung" sein, darf ange-
sichts ihrer prominenten Stellung im Kontext der Anforderungen nicht
einfach vernachlässigt werden.
6.10 In Bezug auf die hier in Frage stehenden Meinungsverschieden-
heiten und Auseinandersetzungen zwischen den Destinatärsfraktionen
der Beschwerdeführer und der gegenwärtigen Mehrheit im Stiftungsrat
ergeben sich aus diesen Bestimmungen der Stiftungsurkunde zwei
wesentliche Folgerungen:
Die gegenwärtige Mehrheit im Stiftungsrat, insbesondere aber
A._______, gehört offenbar zu der - vom Sachwalter so bezeichneten -
"realistischen Fraktion" und vertritt eine Politik der Reduktion des ide-
ellen Gehalts der Stiftung bzw. der ideellen Anforderungen an Stif-
tungsratsmitglieder auf die Einhaltung der Geländeordnung (vgl. die
Protokolle der Sitzung vom 22. Juli 2006 und der Einvernahme der Be-
schwerdeführerin 2 durch die Vorinstanz vom 7. August 2006). Zwar
verträgt es sich durchaus mit dem Stiftungszweck, dass der Nutzer-
kreis heterogen zusammengesetzt ist und auch Nutzer toleriert wer-
den, deren naturistische Lebensweise sich auf das Verhalten auf dem
Gelände beschränkt. Die Stifter selbst gehörten jedoch offensichtlich
zu den "traditionellen" Naturisten alter Schule, und nach ihrem Willen
sollten diese in der Stiftung tonangebend sein, denn der Stiftungsrat
soll sich gemäss Stiftungsurkunde ausschliesslich aus überzeugten
und konsequenten Naturisten zusammensetzen. Wenn die Mehrheit im
Stiftungsrat, angeführt durch A._______, eine "realistischere" Ausrich-
tung der Stiftung anstrebt, vertritt sie somit eine nicht dem Stifterwillen
entsprechende Ansicht, und der Widerstand anderer Destinatäre oder
Stiftungsratsmitglieder dagegen war – aus der Sicht des Stiftungs-
zwecks betrachtet – in der Sache gerechtfertigt. Soweit die Beschwer-
deführer aus diesem Grund nur bedingt mit der Mehrheit im Stiftungs-
rat kooperierten und die ihnen zur Verfügung stehenden rechtlichen
Möglichkeiten ausschöpften, um unkorrekte Beschlüsse zu verhindern
oder anzufechten, kann ihnen daraus kein Vorwurf gemacht werden.
Seite 35
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Auch dass die Vermittlungsbemühungen des von der Vorinstanz einge-
setzten Sachwalters bei den Beschwerdeführern nicht zum Erfolg führ-
ten, ist offensichtlich darauf zurück zu führen, dass dieser diese recht-
lichen Prämissen unbeachtet liess und eine Einigung nur auf der Basis
eines Beschwerderückzuges, ohne Gegenleistungen der Mehrheit im
Stiftungsrat, suchte. Auch aus dieser eingeschränkten Kooperation
kann den Beschwerdeführern daher kein Vorwurf gemacht werden.
Die Stiftungsurkunde spricht von "friedlichem" Zusammenleben der
Destinatäre und von "edler Gesinnung" der Stiftungsratsmitglieder: Da-
mit verlangt sie – implizit, aber unmissverständlich - eine Verhaltens-
weise der Stiftungsratsmitglieder, die durch Toleranz, Friedfertigkeit
und Kooperationsbereitschaft geprägt ist. Auch in dieser Hinsicht fällt
jedoch auf, dass das Verhalten der Mehrheit im Stiftungsrat, insbeson-
dere von A._______, diesen Anforderungen offensichtlich nicht ge-
recht wird. Vielmehr lässt die Art und Weise des Umgangs mit Anders-
denkenden, und insbesondere mit den Angehörigen der Gruppierun-
gen N._______ und O._______, Toleranz und Friedfertigkeit vermis-
sen. So äusserte A._______ bereits vor dem Eintritt des Beschwerde-
führers 1 in den Stiftungsrat die Auffassung "den Machtgelüsten der
Gruppe N._______ ... (sei) mit harten Massnahmen zu begegnen ...
Die leitenden Mitglieder von N._______ (seien) vom Gelände zu ver-
weisen." Das Vorgehen dieser Gruppe diene dem einzigen Zweck, "die
Macht auf dem Gelände zu übernehmen" (vgl. die Protokolle vom 19.
und 30. Juli 2005 sowie vom 2. August 2005, von A._______ selbst
verfasst). Die Durchsicht der Protokolle nach dem Eintritt des Be-
schwerdeführers 1 in den Stiftungsrat zeigt, dass es weniger der Be-
schwerdeführer 1 mit seinen – für das Bundesverwaltungsgericht nur
schwer nachvollziehbaren - Stimmenthaltungen war, der das Tagesge-
schäft blockierte, als vielmehr der Stiftungsratspräsident, der die Be-
handlung auch unbestrittener und rechtlich unproblematischer Ge-
schäfte verweigerte, um die Beschwerdeführer unter Druck zu setzen,
ihre Beschwerde zurückzuziehen (vgl. etwa die Protokolle vom 28. Ja-
nuar 2006 und 11. März 2006). So lehnte er jegliche Gespräche ab,
bevor nicht die Beschwerdeführer ihre Beschwerde zurückgezogen
hätten (Protokoll der Einvernahme vom 7. August 2006). Verschiedene
Protokolle des Stiftungsrates zeigen ein Ausmass an direkten Druck-
versuchen von Seiten von A._______ auf, das auf einen Mangel an
Respekt für Andersdenkende und für das gesetzlich vorgesehene Auf-
sichtsbeschwerderecht schliessen lässt (vgl. beispielsweise das Proto-
koll vom 24. November 2006). Sowohl der Beschluss des Stiftungsrats,
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bei der Vergabe von Wohnwagenplätzen Personen nicht zu berück-
sichtigen, soweit Hinweise bestünden, dass diese "aktiv gegen den
Stiftungsrat" verstiessen (vgl. das Protokoll vom 22. Juli 2006) wie
auch die Mitteilung des Stiftungsrats vom 26. Oktober 2007, in der
sämtliche Erstunterzeichner des an ihn gerichteten offenen Briefs vom
7. September 2007 als Kursanbieter oder Kulturschaffende vom Som-
merprogramm 2008 ausgeschlossen wurden, belegen, dass die von
A._______ angeführte Mehrheit im Stiftungsrat sich nur noch als Par-
tei in einem Machtkampf wahrnimmt und in diesem Kampf auch vor ei-
nem Missbrauch ihrer Befugnisse als Stiftungsratsmitglieder nicht zu-
rückschreckt.
Anlässlich der Instruktionsverhandlung vom 27. November 2007 ver-
einbarten die Parteien unter Vermittlung des Bundesverwaltungsge-
richts einen Teilvergleich, der die Aufnahme von konstruktiven Ver-
handlungen zwischen den verschiedenen Fraktionen ermöglichen soll-
te. Obwohl der Vergleich in verschiedener Hinsicht ein Kompromiss
zwischen den Positionen der beiden Parteien war, stellte ihn
A._______ im Begleittext zum „Stimmzettel für schriftliche Abstim-
mung“ zuhanden der übrigen Stiftungsratsmitglieder als Vorschlag der
Beschwerdeführer dar. Das von ihm verfasste Formular für den Zirku-
lationsbeschluss liess eine Zustimmung jedes Stiftungsratsmitglieds
zum Vergleich nur unter der Auflage zu, entweder selbst in der vorge-
schlagenen Kommission mitzuarbeiten oder einen anderen, dazu willi-
gen Kandidaten für diese Arbeit zu nennen. A._______ selbst stimmte
gegen den von ihm persönlich mitverhandelten Vergleichsvorschlag.
Diese Umstände zeigen, dass die Mehrheit des Stiftungsrats unter Füh-
rung des Präsidenten A._______ eine Politik und einen Stil verfolgt, die
in Widerspruch mit dem Stiftungszweck stehen. Diese Mehrheit, und
insbesondere A._______, verfügt trotz allfälliger anderweitiger Lippen-
bekenntnisse nicht (mehr) über die Bereitschaft, ernsthafte Gespräche
mit den sogenannt "ideologischen" Nutzerkreisen zu führen und verwei-
gert sich mittlerweile – anders als die Gegenseite – schlicht dem Dialog.
Dies ist umso gravierender, als die von dieser Mehrheit verfolgte "realis-
tische" Linie dem Stiftungszweck nur bedingt entspricht und daher ein
konstruktiver Dialog mit den "traditionelleren" Nutzerkreisen nicht nur
aus Gründen der "Friedlichkeit" geboten wäre.
6.11 Bei aller gebotenen Zurückhaltung gegenüber dem Ermessens-
spielraum der Vorinstanz erscheint unter diesen Umständen die von
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dieser getroffene Massnahme, die Abberufung des Beschwerdeführers
1 als Stiftungsratsmitglied, nicht als die geeignete Massnahme, um das
festgestellte Problem zu beheben. Im Vergleich zu der Einstellung und
zum Verhalten von A._______ kann nicht gesagt werden, das Verhalten
des Beschwerdeführers 1 im Allgemeinen und seine Indiskretionen im
Besonderen stellten eine wesentliche Ursache für den Konflikt dar bzw.
seine Abberufung werde einen merklichen Beitrag zur Konfliktlösung im
Sinne des Stiftungszweckes leisten. Mit der Abberufung des Beschwer-
deführers 1 ergriff die Vorinstanz im dargelegten Konflikt Partei für eine
der beiden Seiten; eine Seite jedoch, die weder in Bezug auf ihre Ziele
noch in Bezug auf ihre Methoden Anlass zur Annahme bietet, dass un-
ter ihrer weiteren Führung der bestehende Konflikt im Sinne des Stif-
tungszweckes gelöst oder auch nur entschärft werden könnte. Gegen-
teils erscheint A._______ in erster Linie als Teil des Problems, nicht als
Teil einer möglichen friedlichen Lösung des auf dem Stiftungsgelände
herrschenden Konflikts.
Der Antrag der Beschwerdeführer auf Aufhebung der gegen den Be-
schwerdeführer 1 verfügten Abberufung als Stiftungsratsmitglied und
stattdessen auf Abberufung von A._______ als Stiftungsratspräsident
und Stiftungsratsmitglied erweist sich daher als begründet.
7.
Die Beschwerdeführer beantragen weiter, der Stiftung einen kommissa-
rischer Verwalter mit juristischer Grundausbildung zur Seite zu stellen.
7.1 Zur Begründung bringen sie einerseits vor, mit der von der Vorins-
tanz im angefochtenen Entscheid erfolgten Anweisung zum Beizug ei-
nes externen Coaches zur Aufarbeitung der Konfliktherde innerhalb der
Stiftung sei niemandem gedient. Einem solchen Coach fehle die nötige
Autorität in Form der direkten Beziehung zur Aufsichtsbehörde. Dem
bisherigen Sachwalter andererseits habe ganz offensichtlich die juristi-
sche Kompetenz gefehlt, die es ihm erlaubt hätte, den Erlass anfechtba-
rer Beschlüsse durch den Stiftungsrat zu verhindern. Nötig sei, dass der
Stiftung für beschränkte Zeit ein Verwalter mit juristischer Sach- und
hinreichender Sozialkompetenz beigegeben werde.
7.2 Die Vorinstanz schliesst auf Abweisung dieses Rechtsbegehrens.
Ihrer Ansicht nach genügt es, wenn die Empfehlungen des früheren
Sachwalters durch die Stiftung unter Mitwirkung eines externen Coa-
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ches umgesetzt und die Konfliktherde in diesem Sinne professionell auf-
gearbeitet würden.
7.3 Auch die Stiftung bezeichnet das Rechtsbegehren der Beschwerde-
führer als unbegründet. Dafür seien keine Gründe ersichtlich. Es er-
scheine wenig sinnvoll, bereits wieder einen externen Verwalter einzu-
setzen.
7.4 Nach Art. 83d Abs. 1 ZGB (in Kraft seit 1. Januar 2008; AS 2007
4839) muss, wenn die vorgesehene Organisation der Stiftung nicht ge-
nügend, oder eines dieser Organe nicht rechtmässig zusammengesetzt
ist, die Aufsichtsbehörde die erforderlichen Massnahmen ergreifen. Sie
kann insbesondere der Stiftung eine Frist ansetzen, binnen derer der
rechtmässige Zustand wieder herzustellen ist (Ziff. 1 von Abs. 1 von
Art. 83d ZGB) oder das fehlende Organ oder einen Sachwalter ernen-
nen (Ziff. 2 von Abs. 1 von Art. 83d ZGB). Die Kosten dieser Massnah-
men trägt die Stiftung (Art. 83d Abs. 3 ZGB).
Die Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Sachwalterschaft unter-
scheiden sich inhaltlich nicht wesentlich von jenen der Zulässigkeit der
altrechtlich vorgesehenen Beistandschaft (vgl. dazu das Urteil des Bun-
desverwaltungsgerichts B-3318 und B-3227/2007 vom 6. März 2008
E. 6.5 i.f.). Die Verbeiständung einer Stiftung und nunmehr die Anord-
nung der Sachwalterschaft müssen als Notbehelf gelten, der mit gebüh-
render Zurückhaltung zu handhaben ist (vgl. zur Verbeiständung: BGE
126 III 499 E. 3a). Dies ist damit zu begründen, dass die Stiftungsauf-
sichtsbehörde über weit reichende Kompetenzen und Aufsichtsmittel
präventiver und repressiver Art – etwa Abberufung und Ersetzung von
Stiftungsräten – verfügt; die Verbeiständung kann demnach erst in zwei-
ter Linie in Frage kommen (Grundsatz der Subsidiarität). Immerhin ist
die Anordnung der Sachwalterschaft in den in Art. 83d Abs. 1 ZGB ge-
nannten Fällen klarerweise zulässig. Daraus ergibt sich auch, dass - wie
früher bei der Verbeiständung - eine Notsituation vorliegen muss, die
von einer gewissen Dauer und nicht anderweitig kurzfristig behebbar ist
(vgl. zur Verbeiständung BGE 126 III 499 E. 3b). Allerdings darf die
Sachwalterschaft auch nicht zum Dauerzustand werden. Vielmehr soll
der Aufsichtsbehörde im Sinne einer Überbrückungsmassnahme da-
durch ermöglicht werden, die nötigen Vorkehren zur Schaffung oder Ver-
besserung der Organisation durchzuführen, wenn hierfür ein längerer
Zeitraum erforderlich ist. Sobald dies geschehen und für die gehörige
Verwaltung gesorgt ist, hat die Aufsichtsbehörde darauf hinzuwirken,
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dass die Sachwalterschaft innert vernünftiger Frist wieder aufgehoben
wird.
Um zu beurteilen, ob die Anordnung einer Sachwalterschaft notwendig
ist oder nicht, ist von folgenden zwei Leitlinien auszugehen: Erstens soll
das Stiftungsvermögen seinen Zwecken gemäss verwendet werden,
wobei der Stifterwille massgebend ist (vgl. Art. 84 Abs. 2 ZGB; RIEMER,
a.a.O., Rz. 48 zu Art. 83 ZGB). Zweitens soll die Stiftung so organisiert
sein, dass sie im Ergebnis funktionsfähig ist (dies ergibt sich implizit aus
Art. 83 Abs. 1 und 2 ZGB; vgl. BGE 129 III 641 E. 4 sowie RIEMER, a.a.O.,
Rz. 12 und 30 zu Art. 83 ZGB).
7.5 Beim Erlass ihrer Anweisung in Dispositiv Ziffer 5 des angefochte-
nen Entscheids ging die Vorinstanz davon aus, dass der gegenwärtige
Stiftungsrat rechtmässig zusammengesetzt und damit funktionsfähig
sei.
Wie bisher dargelegt, teilt das Bundesverwaltungsgericht diese Auffas-
sung nicht. Vielmehr geht es davon aus, dass der derzeitige Stiftungsrat
in nicht unwesentlichem Ausmass nicht rechtmässig zusammengesetzt
ist. Welche genau zudem die gegenwärtige Zusammensetzung ist, ist
nicht restlos klar. Der Handelsregisterauszug jedenfalls ist offensichtlich
nicht aktuell. Ob sich im derzeitigen Stiftungsrat noch weitere Mitglieder
befinden, die nicht auf rechtmässige Weise, d.h. durch Nachrücken aus
dem Ersatzstiftungsrat in den Stiftungsrat gelangt sind, ist aktenmässig
ebenfalls nicht eindeutig erstellt, aufgrund der zeitlichen Abläufe aber
wahrscheinlich. Die Anzahl der rechtmässig berufenen Stiftungsräte
könnte sich daher – unter Berücksichtigung auch der Abberufung des
Präsidenten des Stiftungsrats durch das Bundesverwaltungsgericht -
auf zwei Personen beschränken, womit die Stiftung nicht mehr über ei-
nen funktionsfähigen Stiftungsrat verfügen würde.
Selbst wenn der Ersatzstiftungsrat zur Zeit noch genügend rechtmässig
gewählte Mitglieder aufweisen sollte, um diese Vakanzen durch Nachrü-
cken zu füllen, ist es – im Hinblick auf die Vermeidung künftiger Rechts-
streitigkeiten - zweckmässig, wenn zumindest dieser Übergang zu einer
funktionsfähigen und mit der Stiftungsurkunde konformen Organisation
durch einen mit der nötigen Autorität und Fachkunde ausgerüsteten
Sachwalter geleitet und beaufsichtigt wird. Auch bei der Frage, was der
alsdann rechtmässig zusammengesetzte neue Stiftungsrat in Bezug auf
die diversen Beschlüsse des bisherigen Stiftungsrats vorzukehren hat,
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ist die Unterstützung durch einen Sachwalter mit juristischen Kenntnis-
sen zweifellos eine grosse Hilfe für die Stiftung und gleichermassen Ge-
währ für die Einhaltung des Stiftungszwecks.
7.6 Die Sache ist daher in diesem Sinne an die Vorinstanz zurückzuwei-
sen, damit sie einen geeigneten Sachwalter mit den erforderlichen juris-
tischen Kenntnissen einsetzt.
8.
Ob diese Massnahmen allein ausreichen, um letztlich die Erfüllung des
Stiftungszweckes sicherzustellen, erscheint zwar als fraglich. Die Zu-
ständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts beschränkt sich indessen
auf diejenigen Fragen, die ihm im Rahmen des Beschwerdeverfahrens
(Anfechtungs- und Streitgegenstand) unterbreitet wurden. Es wird daher
Sache der Vorinstanz als Aufsichtsbehörde sein, nicht nur die Rechtsbe-
gehren bezüglich Neubesetzung der gegenwärtigen Position von
A._______ im Stiftungsratspräsidium (und Stiftungsrat) und bezüglich
Anfechtung der weiteren Beschlüsse des Stiftungsrats vom 22. Juli 2006
und vom 18. Mai 2007 zu behandeln (sofern sie die jeweiligen Eintre-
tensvoraussetzungen als gegeben erachten sollte), sondern auch, zu-
sätzlich zur oben umschriebenen Einsetzung eines Sachwalters die ihr
weiter erforderlich und zweckdienlich erscheinenden Massnahmen zu
treffen, um einen dem Stiftungszweck entsprechenden Betrieb der Stif-
tung, insbesondere in organisatorischer Hinsicht, nachhaltig sicherzu-
stellen. In diesem Kontext wird es der Vorinstanz auch obliegen zu prü-
fen, ob geeignete Massnahmen zur Verfügung stehen und anzuordnen
sind, um eine (weitere) finanzielle Belastung oder Schädigung der Stif-
tung bzw. des Stiftungsvermögens durch allfällige weitere Prozesskos-
ten zu verhindern.
9.
Die Beschwerde ist somit insofern teilweise gutzuheissen, als Dispositiv
Ziffern 1, 2, 3, 5, 6 und 7 des angefochtenen Entscheides aufzuheben
sind und festzustellen ist, dass der Stiftungsrat nicht gesetzes- und sta-
tutenkonform zusammengesetzt, das Wahlreglement vom 25. August
2006 für den Stiftungs- und den Ersatzstiftungsrat gesetzeswidrig und
A._______ als Stiftungsratspräsident und Stiftungsratsmitglied abzube-
rufen ist. Die Sache ist an die Vorinstanz zurückzuweisen zum weiteren
Vorgehen im Sinne der Erwägungen 7 und 8. Soweit weitergehend, ist
die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten wird.
Seite 41
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10.
Bei diesem Verfahrensausgang obsiegen die Beschwerdeführer in den
wesentlichen Hauptpunkten; die Punkte, in denen sie nicht obsiegen, er-
scheinen im Vergleichdazu als derart untergeordnet, dass es sich nicht
rechtfertigt, sie in Bezug auf die Verteilung der Verfahrens- und Partei-
kosten zu gewichten.
Als unterliegende Partei hat die Stiftung daher grundsätzlich die Ver-
fahrenskosten zu tragen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Gerichtsge-
bühr bemisst sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art
der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien (Art. 2 Abs. 1
Satz 1 des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht vom 11. Dezember 2006 [VGKE, SR
173.320.2]). Da es sich um eine Streitigkeit ohne Vermögensinteresse
handelt, liegt der Gebührenrahmen zwischen Fr. 200.- und Fr. 5'000.-
(Art. 3 Bst. b VGKE). Das Bundesverwaltungsgericht erachtet vorlie-
gend angesichts von Umfang und Schwierigkeit der Streitsache eine
Gerichtsgebühr in der Höhe von Fr. 5'000.- als angebracht.
Als überwiegend obsiegende Partei haben die Beschwerdeführer An-
spruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen not-
wendigen Kosten (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 Abs. 1 und 2
VGKE). Im vorliegenden Fall hat der Rechtsvertreter der Beschwerde-
führer am 12. März 2008 eine Auflistung seiner Vertretungskosten ein-
gereicht, die im Zusammenhang mit dem hier zu beurteilenden Be-
schwerdeverfahren angefallen sind. Geltend gemacht werden insgesamt
85 Arbeitsstunden à Fr. 230.- und damit ein Anwaltshonorar von
Fr. 19'550.- zuzüglich Auslagen und MWSt, insgesamt Fr. 21'191.80.
Zeitaufwand und Betrag erscheinen in ihrer Gesamtheit als den Verhält-
nissen des Falles angemessen (vgl. Art. 10 Abs. 1 VGKE).
Über die Verlegung der Verfahrens- und Parteikosten des erstinstanzli-
chen Verfahrens wird die Vorinstanz nach Eintritt der Rechtskraft dieses
Urteils neu zu befinden haben, wobei sie neben dem Ausgang dieses
Beschwerdeverfahrens auch diejenigen Punkte zu berücksichtigen ha-
ben wird, die zu Ungunsten der Beschwerdeführer entschieden wurden
und mangels Weiterzug in Rechtskraft erwachsen sind.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde vom 6. Juni 2007 wird teilweise gutgeheissen, soweit
darauf eingetreten wird, und Dispositiv Ziffern 1, 2, 3, 5, 6 und 7 des
Entscheids des Eidgenössischen Departements des Innern vom 4. Mai
2007 sowie dessen Genehmigungsentscheid vom 18. September 2006
werden aufgehoben.
Es wird festgestellt, dass der Stiftungsrat der Beschwerdegegnerin seit
dem 22. April 2006 nicht mehr gesetzes- und statutenkonform zusam-
mengesetzt ist und dass das Wahlreglement für den Stiftungsrat und
den Ersatzstiftungsrat vom 25. August 2006 gesetzeswidrig ist.
A._______ wird als Stiftungsratspräsident und Stiftungsratsmitglied der
Beschwerdegegnerin abberufen.
Im Übrigen wird die Sache an die Vorinstanz zurückgewiesen zum wei-
teren Vorgehen im Sinne der vorstehenden Erwägungen 7 und 8 sowie
zum neuen Entscheid über die Kostenverlegung für das erstinstanzliche
Verfahren.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 5'000.- werden der Beschwerdegegnerin
auferlegt. Der Betrag ist innert 30 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft
dieses vorliegenden Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überwei-
sen.
Die von den Beschwerdeführern geleisteten Kostenvorschüsse von je
Fr. 1'500.- werden nach Rechtskraft dieses Urteils zurückerstattet.
3.
Die Beschwerdegegnerin hat den Beschwerdeführern einen Betrag
von Fr. 21'191.80 (inkl. Auslagen und MWSt) an ihre richterlich geneh-
migten Parteikosten zu bezahlen.
4.
Nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils werden die Ak-
ten zur Vornahme der Kostenverlegung für das erstinstanzliche Verfah-
ren an die Vorinstanz übermittelt.
Seite 43
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5.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
- die Beschwerdegegnerin (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. 413/243; Gerichtsurkunde)
- das Handelsregisteramt des Kantons Bern (Mitteilung z.K.; A-Post)
Die Kammerpräsidentin: Der Gerichtsschreiber:
Eva Schneeberger Daniel Peyer
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundes-
gericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Zivilsachen geführt werden
(Art. 72 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung
mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefoch-
tene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführende
in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG).
Versand: 30. April 2008
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