B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Entscheid teilweise bestätigt durch
BGer mit Urteil vom 24.06.2019
(2C_509/2018)
Abteilung II
B-3871/2017
Ur t e i l vom 3 . M a i 2 0 1 8
Besetzung
Richter Stephan Breitenmoser (Vorsitz),
Richter David Aschmann,
Richterin Maria Amgwerd;
Gerichtsschreiberin Linda Kubli.
Parteien
Ticketcorner Holding AG,
Oberglatterstrasse 35, 8153 Rümlang,
vertreten durch die Rechtsanwälte Dr. iur. Marcel Meinhardt,
und/oder Dr. iur. Astrid Waser,
Lenz & Staehelin,
Brandschenkestrasse 24, 8027 Zürich,
Beschwerdeführerin,
gegen
Wettbewerbskommission WEKO,
Hallwylstrasse 4, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Zusammenschlussvorhaben 41-0816 Ticketcorner und
Starticket.
B-3871/2017
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Sachverhalt:
A. Gegenstand
Gegenstand des vorliegenden Urteils bildet die von der Wettbewerbskom-
mission (nachfolgend: Vorinstanz oder WEKO) am 22. Mai 2017 erlassene
Verfügung (nachfolgend: angefochtene Verfügung oder Untersagungsver-
fügung), mit der das Zusammenschlussvorhaben der Ticketcorner Holding
AG, der Tamedia AG (nachfolgend: Tamedia), der Ticketcorner AG (nach-
folgend: Ticketcorner) sowie der Starticket AG (nachfolgend: Starticket) un-
tersagt wurde.
B. Beschwerdeführerin
B.a Die Ticketcorner Holding AG (nachfolgend: Beschwerdeführerin oder
Ticketcorner Holding) ist eine im Januar 2010 unter dem Namen Eventim
CH AG gegründete und sogleich umfirmierte schweizerische Gesellschaft
mit Sitz in Rümlang (vormals bis 2013 in Zürich). Die Ticketcorner Holding
ist eine reine Holding-Gesellschaft. Als einzige Beteiligung hält die Ticket-
corner Holding 100% der Aktien von Ticketcorner (beide zusammen nach-
folgend: Ticketcorner-Gruppe). Ticketcorner Holding kontrolliert somit
Ticketcorner alleine.
B.b Die Ticketcorner Holding wird zu 50% von der CTS-EVENTIM-Gruppe
und zu 50% von der Ringier-Gruppe gehalten.
B.c Die Konzernmutter der CTS-EVENTIM-Gruppe ist die CTS Eventim
AG & Co. KGaA (nachfolgend zusammen: CTS EVENTIM) – ein in
Deutschland börsenkotiertes Unternehmen, das hauptsächlich auch mit ih-
ren Tochterunternehmen im Ticketvertrieb tätig ist. In der Schweiz hält die
CTS EVENTIM neben der Beteiligung an der Ticketcorner Holding Beteili-
gungen im Bereich Live Entertainment, wie z.B. eine Mehrheitsbeteiligung
an der Act Entertainment AG in Basel und eine 100%-Beteiligung an der
CTS EVENTIM Schweiz AG in Rümlang.
B.d Die Ringier Holding AG ist die Konzernmutter der Ringier-Gruppe
(nachfolgend zusammen: Ringier). Der Zweck des Medienunternehmens
besteht in der Ausübung aller Tätigkeiten im Medienbereich und der Infor-
mationsvermittlung, insbesondere im Verlagswesen.
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C. Zusammenschlussparteien
Nebst der Beschwerdeführerin sind Tamedia, Ticketcorner und Starticket
(nachfolgend alle vier zusammen: Zusammenschlussparteien oder Par-
teien) Parteien des vorliegend zu beurteilenden Zusammenschlussvorha-
bens.
C.a Tamedia ist die Muttergesellschaft eines Medienunternehmens, das
insbesondere in den Bereichen Print- und Online-Medien schwergewichtig
in der Schweiz tätig ist. Tamedia verfügt über diverse Tochtergesellschaften
und hält heute […] Mehrheitsbeteiligung an Starticket, wobei sich diese Be-
teiligung im Zeitpunkt des Vollzugs der vorliegenden Transaktion auf 100%
belaufen wird (vgl. Meldung des Zusammenschlussvorhabens vom 9. Ja-
nuar 2017, Rz. 15).
C.b Ticketcorner ist eine schweizerische Aktiengesellschaft mit Sitz in
Rümlang, die im Jahr 2011 aus der Fusion der im Jahr 2003 gegründeten
ehemaligen Ticketcorner AG und einer ehemaligen Ticketcorner Holding
AG hervorgegangen ist. Der Geschäftszweck von Ticketcorner besteht im
Betrieb einer Ticketingorganisation, welche im Wesentlichen den Absatz
von Tickets und sonstigen Ticketingdienstleistungen umfasst. Ticketcorner
ist eine 100%-ige Tochtergesellschaft der neuen Ticketcorner Holding.
Kunden von Ticketcorner sind Veranstalter, die den Ticketvertrieb im Rah-
men von Fremdvertriebsdienstleistungen ganz oder teilweise an Ticketcor-
ner auslagern (sog. Business-to-Customer-Geschäft, „B2C-Geschäft“)
oder die Eigenvertriebslösungen, d.h. Software und weitere Dienstleistun-
gen, beziehen, um die Tickets selber zu vertreiben (sog. Business-to-Busi-
ness-Geschäft bzw. „B2B-Geschäft“).
C.c Starticket ist eine schweizerische Aktiengesellschaft mit Sitz in Zürich.
Der Geschäftszweck von Starticket besteht im Betrieb einer Ticketingorga-
nisation für Veranstaltungen jeglicher Art, welche im Wesentlichen den Ab-
satz von Tickets und sonstigen Ticketingdienstleistungen umfasst. Dane-
ben hat Starticket für die Veranstalter von Festivals ein bargeldloses Zah-
lungsmittel (cashless) entwickelt. Cashless ist für die Veranstalter eine Al-
ternative zu Bargeld, Kredit- und Debitkarten sowie Mobile-Payment. Damit
können beispielsweise Besucher eines Festivals ein Guthaben auf ihren
Festivalbändel laden und somit Produkte auf dem Festivalgelände bezah-
len. Kunden von Starticket sind Veranstalter, die den Ticketvertrieb im Rah-
men von Fremdvertriebsdienstleistungen ganz oder teilweise an Starticket
B-3871/2017
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auslagern („B2C-Geschäft“) oder die Eigenvertriebslösungen, d.h. Soft-
ware und weitere Dienstleistungen, beziehen, um die Tickets selber zu ver-
treiben („B2B-Geschäft“).
Mit Fusionsvertrag vom 1. November 2016 wurde die ticketportal AG (nach-
folgend: ticketportal), eine 100%-ige Tochtergesellschaft von Starticket, in
die Starticket fusioniert. Entsprechend wurde die Gesellschaft ticketportal
am 9. November 2016 gelöscht. Mit der Fusion wurde das Anbieten von
Ticketingsoftware, was vorgängig von ticketportal wahrgenommen wurde,
in die Starticket integriert.
D. Das Zusammenschlussvorhaben
D.a Am […] haben die Beschwerdeführerin und Tamedia die Transaktions-
vereinbarung abgeschlossen, mit der beabsichtigt wird, dass Tamedia sich
mit 25% an Ticketcorner beteiligt. […]. Danach werden Ticketcorner Hol-
ding 75% und Tamedia 25% an Ticketcorner halten. […], so dass Starticket
in Zukunft eine 100%-Tochtergesellschaft von Ticketcorner sein wird.
D.b […].
E. Motivation für den Zusammenschluss
E.a Die Zusammenschlussparteien begründen das Zusammenschlussvor-
haben damit, […].
F. Der Ticketvertrieb
F.a Den Verkauf von Tickets an die Besucher einer Veranstaltung über-
nimmt für den Veranstalter ein Ticketingunternehmen, welches hierzu ein
Netz an physischen Verkaufsstellen und/oder ein elektronisches Ticketver-
kaufssystem im Internet betreibt.
F.b Im Bereich des Ticketings sind in grundsätzlicher Hinsicht der Fremd-
vertrieb und der Eigenvertrieb von Tickets zu unterscheiden: Beim Eigen-
vertrieb setzt der Veranstalter die Tickets für seine Veranstaltungen gegen-
über den Besuchern unmittelbar selbst ab; beim Fremdvertrieb überträgt
der Veranstalter diese Aufgabe einem Dritten, wobei es sich üblicherweise
um ein auf dieses Geschäft spezialisiertes Ticketingunternehmen handelt.
G. Vorinstanzliches Verfahren
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G.a Am 15. November 2016 ging beim Sekretariat der Wettbewerbskom-
mission (nachfolgend: Sekretariat) ein Meldungsentwurf zum Zusammen-
schlussvorhaben der Unternehmen Ticketcorner Holding, Tamedia, Ticket-
corner und Starticket ein. Mit Schreiben vom 28. November 2016 zeigte
das Sekretariat die Unvollständigkeit des Meldeentwurfs an und verlangte
weitere Angaben insbesondere zur Beschreibung des Zusammenschluss-
vorhabens und zu den Märkten.
G.b Am 9. Januar 2017 reichten Ticketcorner Holding und Tamedia die de-
finitive Meldung des Zusammenschussvorhabens beim Sekretariat ein.
G.c Im Rahmen der vorläufigen Prüfung befragte das Sekretariat mittels
Fragebogens vom 12. und 13. Januar 2017 verschiedene Veranstalter, ver-
schiedene inländische und ausländische Anbieter von Fremd- und Eigen-
vertriebsdienstleistungen sowie RailAway AG und die Swiss Music Promo-
ters Association.
G.d Mit Schreiben vom 20. Januar 2017 bestätigte das Sekretariat die Voll-
ständigkeit der Meldung und stellte Zusatzfragen an die Zusammen-
schlussparteien mit der Frist zur Beantwortung derselben bis am 26. Ja-
nuar 2017. Die gemeinsame Stellungnahme erfolgte am 26. Januar 2017.
G.e Am 9. Februar 2017 entschied die Kammer der Vorinstanz, eine ver-
tiefte Prüfung des Zusammenschlussvorhabens gemäss Art. 10 Abs. 4 des
Bundesgesetzes über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen
vom 6. Oktober 1995 (Kartellgesetz, KG, SR 251) durchzuführen. Die Ein-
leitung der Prüfung wurde den Zusammenschlussparteien mit Schreiben
vom 10. Februar 2017 mitgeteilt. Die Öffentlichkeit wurde diesbezüglich am
13. Februar 2017 mit einer Pressemitteilung orientiert.
G.f Am 17. Februar 2017 übersandte das Sekretariat den Zusammen-
schlussparteien die Beschlussbegründung betreffend die Einleitung einer
vertieften Prüfung mit der Bitte, dazu bis spätestens 27. Februar 2017 Stel-
lung zu nehmen. Gleichzeitig stellte das Sekretariat Zusatzfragen an die
Zusammenschlussparteien mit der Frist zur Beantwortung derselben bis
am 22. Februar 2017 und sandte ihnen die Akten zu, wobei diejenigen Ak-
tenstücke, die sich zu diesem Zeitpunkt noch in Geschäftsgeheimnisberei-
nigung befanden, ausgeklammert wurden.
G.g Mit Schreiben vom 21. Februar 2017 ersuchten die Zusammen-
schlussparteien um eine Fristerstreckung zur Beantwortung der Zusatzfra-
gen bis am 1. März 2017. Diesem Ersuchen wurde vom Sekretariat am
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21. Februar 2017 teilweise entsprochen und die Frist auf den 27. Februar
2017 gesetzt. Die gemeinsame Stellungnahme erfolgte am 27. Februar
2017. Mit Schreiben vom 24. Februar 2017 ersuchten die Zusammen-
schlussparteien um eine Fristerstreckung zur Stellungnahme zur Be-
schlussbegründung bis am 13. März 2017 und verlangten Akteneinsicht,
die vom Sekretariat gleichentags gewährt wurde. Dem Fristerstreckungs-
gesuch wurde vom Sekretariat am 27. Februar 2017 teilweise entsprochen
und die Frist auf den 8. März 2017 gesetzt.
G.h Am 28. Februar 2017 beantragten die Zusammenschlussparteien eine
weitere Akteneinsicht, welche vom Sekretariat am 2. März 2017 gewährt
wurde.
G.i Im Rahmen der vertieften Prüfung befragte das Sekretariat zwischen
dem 1. und 9. März 2017 verschiedene Veranstalter sowie verschiedene
inländische und ausländische Anbieter von Fremd- und Eigenvertriebs-
dienstleistungen.
G.j Nach erneutem Fristerstreckungsgesuch der Zusammenschlusspar-
teien wurde die Frist zur Stellungnahme zur Beschlussbegründung auf den
9. März 2017 festgesetzt. Diese Stellungnahme erfolgte am 9. März 2017.
G.k Mit Schreiben vom 14. März 2017 verlangten die Zusammenschluss-
parteien erneut Akteneinsicht und machten einen Teilnahmeanspruch für
den Fall von Besprechungen mit und Anhörungen von Dritten geltend. Am
16. März 2017 gewährte das Sekretariat den Zusammenschlussparteien
die ersuchte Akteneinsicht.
G.l Mit Schreiben vom 14. März 2017 und 21. März 2017 reichten die Zu-
sammenschlussparteien ihre Stellungnahmen ein. Am 24. März 2017 ge-
währte das Sekretariat den Zusammenschlussparteien ein weiteres Mal
Akteneinsicht. Eine weitere gemeinsame Stellungnahme reichten die Zu-
sammenschlussparteien am 27. März 2017 ein.
G.m Mit E-Mail vom 27. März 2017 hat das Sekretariat die Zusammen-
schlussparteien zu einer Anhörung am 24. April 2017 eingeladen, um deren
Verschiebung die Zusammenschlussparteien mit E-Mail vom 28. März
2017 ersuchten. Dem wurde entsprochen und mit Schreiben vom 30. März
2017 wurden die Zusammenschlussparteien zu einer Anhörung am 8. Mai
2017 eingeladen.
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G.n Am 28. März 2017 übersandte das Sekretariat Zusatzfragen, zu denen
die Zusammenschlussparteien am 7. April 2017 fristgerecht Stellung nah-
men.
G.o Gleichzeitig mit Schreiben vom 30. März 2017 übersandte das Sekre-
tariat den Zusammenschlussparteien die vorläufige Beurteilung mit der
Bitte, dazu bis spätestens 10. April 2017 Stellung zu nehmen und gewährte
ihnen wiederum Akteneinsicht. Am 7. April 2017 ersuchten die Zusammen-
schlussparteien um eine Fristerstreckung zur Beantwortung der Zusatzfra-
gen bis am 21. April 2017. Dem wurde vom Sekretariat am 10. April ent-
sprochen. Die gemeinsame Stellungnahme der Parteien erfolgte am
21. April 2017.
G.p Am 7. April 2017, 12. April 2017, 21. April 2017 und 27. April 2017 ge-
währte das Sekretariat jeweils Akteneinsicht. Weitere Zusatzfragen wurden
den Zusammenschlussparteien mit Schreiben vom 1. Mai 2017 gestellt, zu
denen sie am 5. Mai 2017 fristgerecht Stellung nahmen.
G.q Eine gemeinsame Anhörung der Zusammenschlussparteien durch die
Vorinstanz fand am 8. Mai 2017 statt.
G.r Am 12. Mai 2017, 15. Mai 2017, 17. Mai 2017 und 18. Mai 2017 reich-
ten die Zusammenschlussparteien weitere Stellungnahmen ein.
G.s Mit E-Mail vom 16. Mai 2017 befragte das Sekretariat die Tixtec AG,
deren Stellungnahme gleichentags erfolgte, worüber die Zusammen-
schlussparteien am 18. Mai 2017 informiert wurden. Am 19. Mai 2017 ge-
währte das Sekretariat den Zusammenschlussparteien hierzu Aktenein-
sicht.
G.t Mit Verfügung vom 22. Mai 2017 wurde das Zusammenschlussvorha-
ben von der Vorinstanz untersagt.
H. Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht
H.a Diese Verfügung vom 22. Mai 2017 wurde von der Beschwerdeführerin
mit Beschwerde vom 10. Juli 2017 beim Bundesverwaltungsgericht mit den
folgenden Rechtsbegehren angefochten:
"(1) Die Verfügung der Wettbewerbskommission vom 22. Mai 2017 sei vollum-
fänglich aufzuheben und das Zusammenschlussvorhaben sei vom Bundesver-
waltungsgericht ohne Auflagen und Bedingungen zu bewilligen.
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(2) Eventualiter sei die Verfügung der Wettbewerbskommission vom 22. Mai
2017 vollumfänglich aufzuheben und das Zusammenschlussvorhaben sei vom
Bundesverwaltungsgericht mit den gemäss Rz. 476 der Verfügung der Wettbe-
werbskommission vom 22. Mai 2017 von den beteiligten Unternehmen vorge-
schlagenen und nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts geeigneten und
erforderlichen Auflagen zu bewilligen.
(3) Subeventualiter sei die Verfügung der Wettbewerbskommission vom
22. Mai 2017 vollumfänglich aufzuheben und an die Wettbewerbskommission
zur Neubeurteilung zurückzuweisen.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten des Staates.“
Die Beschwerdeführerin stellt ferner folgende Verfahrensanträge:
„(4) Der Vorinstanz sei gleichzeitig mit Zustellung der vorliegenden Be-
schwerde Frist zur Beschwerdeantwort anzusetzen.
(5) Vor einem Entscheid durch das Bundesverwaltungsgericht sei eine Ver-
handlung durchzuführen und die Beschwerdeführerin anzuhören.“
H.b Mit Verfügung vom 12. Juli 2017 ersuchte das Bundesverwaltungsge-
richt die Beschwerdeführerin um Angaben zur Höhe des Streitwerts der
Beschwerde. Mit Schreiben vom 18. Juli 2017 erklärte die Beschwerdefüh-
rerin, eine konkrete Schätzung des Streitwerts sei zum gegenwärtigen Zeit-
punkt nicht möglich, sie gehe jedoch davon aus, dass dieser sich in einer
Grössenordnung von über CHF […] bewege.
H.c Mit Schreiben vom 6. September 2017 beantragte die Vorinstanz eine
Fristverlängerung für ihre Vernehmlassung bis zum 19. Oktober 2017, die
ihr das Bundesverwaltungsgericht mit Verfügung vom 12. September 2017
gewährte.
H.d Mit Schreiben vom 19. September 2017 ersuchte die
Beschwerdeführerin um Bekanntgabe des Spruchkörpers und des
zuständigen Gerichtsschreibers des vorliegenden Verfahrens.
H.e Am 16. Oktober 2017 reichte die Vorinstanz fristgerecht ihre
Vernehmlassung ein, mit der sie das Nichteintreten auf die Beschwerde
bzw. im Umfang des Eintretens deren Abweisung unter Kostenfolge zu
Lasten der Beschwerdeführerin beantragt.
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Seite 9
H.f Mit Schreiben vom 16. Oktober 2017 erklärte die Beschwerdeführerin
sich mit der Zusammensetzung des Spruchkörpers sowie der zuständigen
Gerichtsschreiberin des vorliegenden Verfahrens einverstanden, verweist
jedoch vor dem Hintergrund des vor dem Bundesgericht hängigen Verfah-
rens in Sachen Vertrieb von Tickets im Hallenstadion Zürich explizit auf die
höchstrichterlichen Anforderungen an die Wahrung des Anspruchs auf ein
unbefangenes Gericht.
H.g Mit Verfügung vom 24. Oktober 2017 stellte das Bundesverwaltungs-
gericht die Vernehmlassung der Vorinstanz der Beschwerdeführerin mit
Frist zur Stellungnahme bis zum 30. November 2017 zu und übersandte
der Vorinstanz die Stellungnahme der Beschwerdeführerin betreffend Zu-
sammensetzung des Spruchkörpers vom 16. Oktober 2017 zur Kenntnis-
nahme.
H.h Mit Schreiben vom 23. November 2017 beantragte die Beschwerde-
führerin eine Fristverlängerung zur Stellungnahme bis zum 22. Januar
2018, die das Bundesverwaltungsgericht mit Verfügung vom 28. November
2017 gewährte.
H.i Am 15. Januar 2018 reichte die Beschwerdeführerin fristgerecht ihre
Replik ein, mit der sie vollumfänglich an ihren gestellten Rechtsbegehren
und Verfahrensanträgen festhält. Des Weiteren stellt die Beschwerdefüh-
rerin zusätzlich folgende neue Verfahrensanträge:
"Es sei der Beschwerdeführerin Einsicht in die Stellungnahme der tixtec AG
(act. 661) zu geben.
Es seien der Beschwerdeführerin die Umsätze der aktuellen Konkurrenten im
Bereich Fremdvertrieb sowie im Bereich Eigenvertrieb in den Tabellen 5, 6 und
7 nach Rz. 265 sowie Tabelle 5 nach Rz. 403 in Bandbreiten bekannt zu ge-
ben.“
H.j Mit Verfügung vom 25. Januar 2018 stellte das Bundesverwaltungsge-
richt die Replik der Vorinstanz zur Kenntnisnahme zu.
H.k Mit Schreiben vom 5. Februar 2018 weist die Beschwerdeführerin da-
rauf hin, dass die Schweizerischen Bundesbahnen SBB AG (nachfolgend:
SBB) und die Beschwerdeführerin ihre Kooperation im Verkauf von Veran-
staltungstickets auf Wunsch der SBB per Ende Februar 2018 beendet hät-
ten. Mit Verfügung vom 8. Februar 2018 stellte das Bundesverwaltungsge-
richt die Eingabe der Vorinstanz zur Kenntnisnahme zu.
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I. Inhalt der Beschwerde
I.a In formeller Hinsicht rügt die Beschwerdeführerin sowohl die Verweige-
rung des rechtlichen Gehörs als auch die Verletzung des Untersuchungs-
grundsatzes. Im Wesentlichen bringt sie vor, die Vorinstanz habe es trotz
des bundesgerichtlich bestätigten Anspruchs auf Anhörung im Fusionskon-
trollverfahren unterlassen, sie über ihre Absicht, das Zusammenschluss-
vorhaben zu verbieten, zu informieren und dazu anzuhören. Des Weiteren
habe die Vorinstanz viel zu kurze Fristen für die Stellungnahmen angesetzt,
die Akteneinsicht sei nicht oder nur mangelhaft gewährt und auch die Par-
teivorbringen seien nur mangelhaft geprüft worden. Entsprechend habe die
Vorinstanz dadurch ihre Begründungspflicht verletzt und die Aktenführung
sei fehlerhaft und lückenhaft gewesen. Schliesslich habe die Vorinstanz
sowohl die aktuellen und künftigen Marktverhältnisse als auch den poten-
ziellen Wettbewerb ungenügend ermittelt.
I.b In materieller Hinsicht macht die Beschwerdeführerin im Wesentlichen
zweierlei Gesichtspunkte geltend:
I.c Erstens bringt sie vor, durch den Zusammenschluss werde keine markt-
beherrschende Stellung begründet oder verstärkt. Denn es sei von einem
Gesamtmarkt für den Ticketvertrieb auszugehen, der Tickets für alle Arten
von Veranstaltungen, die sowohl im Fremd- als auch im Eigenvertrieb ver-
kauft würden, umfasse. Entsprechend sei die Marktabgrenzung der
Vorinstanz zu eng, da diese den Markt fälschlicherweise in Fremd- und Ei-
genvertrieb unterteile. Zudem würde die Marktstellung von Ticketcorner
und Starticket falsch und willkürlich beurteilt und es bestünden entgegen
der Ansicht der Vorinstanz tiefe Marktzutrittsschranken, die durch die in
jüngster Zeit erfolgten Marktzutritte bestätigt würden. Aufgrund des tiefgrei-
fenden Wandels im Ticketing-Markt und der fortschreitenden Digitalisie-
rung bestünden zudem zahlreiche künftige Möglichkeiten zum Verkauf von
Tickets, womit der potenzielle Wettbewerb zusätzlich verstärkt werde. Auch
der Marktgegenseite komme eine starke Stellung zu. Die Beurteilung einer
Begründung oder Verstärkung einer marktbeherrschenden Stellung habe
im Rahmen einer Zusammenschlusskontrolle prospektiv zu erfolgen. Der
angefochtenen Verfügung liege jedoch keine solche prospektive Beurtei-
lung zugrunde.
I.d Als zweites Hauptargument rügt die Beschwerdeführerin die Unzuläs-
sigkeit des Verbots des Zusammenschlusses durch die Vorinstanz. Ein sol-
cher Eingriff sei nur zulässig, wenn die Entwicklung der Marktstruktur sich
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Seite 11
mit hinreichender Bestimmtheit voraussagen lasse. Die Vorinstanz habe
gegen das vom Gesetzgeber vorgesehene und von der herrschenden
Lehre und Rechtsprechung anerkannte Prinzip der zurückhaltenden Zu-
sammenschlusskontrolle gehandelt und das Entstehen bzw. Verstärken ei-
ner marktbeherrschenden Stellung sowie die mögliche Beseitigung wirksa-
men Wettbewerbs nicht nachgewiesen, sondern lediglich auf Vermutungen
gestützt. Demgegenüber habe die Beschwerdeführerin bewiesen, dass die
erforderlichen Verbotsvoraussetzungen aufgrund der aktuellen und poten-
tiellen Konkurrenz sowie der tiefen Marktzutrittsschranken nicht erfüllt
seien. Eine Beseitigung des wirksamen Wettbewerbs sei schliesslich auch
deshalb ausgeschlossen, weil gemäss Praxis der Vorinstanz der diszipli-
nierende Effekt des potentiellen Wettbewerbs auch dann als ausreichend
erachtet werde, wenn dieser von einem Unternehmen stamme, welches
sie nicht dem fraglichen relevanten Markt zuordne und vorliegend selbst
nach Ansicht der Vorinstanz genügend Wettbewerbsdruck in naheliegen-
den sachlichen und geographischen Märkten vorhanden sei, was in der
angefochtenen Verfügung jedoch unberücksichtigt bleibe. Überdies habe
die Vorinstanz sich nicht mit den von den Parteien vorgeschlagenen Aufla-
gen auseinandergesetzt und schon gar nicht mit den Parteien über mögli-
che Auflagen verhandelt. Schliesslich habe die Vorinstanz das Zusammen-
schlussvorhaben drei Wochen vor Fristablauf verboten und nicht die mil-
dere Massnahme der Auferlegung von geeigneten Auflagen gewählt,
wodurch sie insbesondere gegen den Grundsatz der Verhältnismässigkeit
verstossen habe.
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Seite 12
J. Parallelverfahren auf internationaler Ebene
J.a Im Zusammenhang mit der vorliegenden Beschwerde sei der Vollstän-
digkeit halber auf den Entscheid des deutschen Bundeskartellamts vom
23. November 2017 hingewiesen, in dem das Bundeskartellamt den Zu-
sammenschluss zwischen CTS Eventim und Four Artists untersagt hat.
Geplant war der Erwerb der Mehrheit der Anteile an den Gesellschaften
der Konzert- und Veranstaltungsagentur Four Artists – Four Artists Booking
Agentur GmbH und Four Artists Events GmbH – durch die Konzernmutter
CTS Eventim AG & Co. KGaA (Pressemitteilung abrufbar unter
lungen/2017/23_11_2017_CTS_Eventim_Four_Artists.html;jsessio-
nid=3FF761282341DCB7340508664869A965.2_cid371?nn=3591568).
J.b Im Wesentlichen war dabei für das Bundeskartellamt massgebend,
dass CTS Eventim als Anbieter des mit Abstand grössten Ticketsystems in
Deutschland marktbeherrschend sei. Veranstalter von Konzerten oder
Tourneen seien auf CTS ebenso angewiesen wie Vorverkaufsstellen, die
Tickets vertreiben wollten. Zudem besitze CTS Eventim eine sehr starke
Marktstellung beim Ticketvertrieb über den eigenen Online-Shop und habe
bereits in der Vergangenheit verschiedene Veranstalter in seine Konzern-
struktur integriert. Durch den Erwerb von Four Artists würde das Unterneh-
men Kontrolle über weitere, relevante Ticketkontingente erhalten und seine
Marktposition weiter ausbauen. Nach Einschätzung des Bundeskartellamts
würde der Erwerb von Four Artists zu einer Verstärkung der bereits beste-
henden marktbeherrschenden Stellung von CTS auf dem zweiseitigen
Markt für Ticketsystemdienstleistungen gegenüber Veranstaltern und VVK-
Stellen und damit zu einer erheblichen Behinderung wirksamen Wettbe-
werbs auf den betroffenen Märkten führen. Mit Four Artists würde CTS
Eventim einen bedeutenden Veranstalter in seinen Konzern integrieren
und damit zusätzliche Ticketkontingente in einer Grössenordnung von
500.000 – 1 Mio. Tickets pro Jahr an das eigene System binden. Die Ex-
pansionsmöglichkeiten von konkurrierenden Ticketsystemanbietern wür-
den dadurch geschwächt.
J.c Des Weiteren sei darauf hingewiesen, dass das deutsche Bundeskar-
tellamt CTS Eventim die Verwendung von sogenannten Exklusivvereinba-
rungen untersagt hat, die das Ticketing-Unternehmen mit Veranstaltern
aus dem Bereich „Live Entertainment“ sowie mit Vorverkaufsstellen ge-
schlossen hatte. Das Bundeskartellamt erblickte in diesen Vereinbarungen
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einen kartellrechtlich verbotenen Missbrauch von Marktmacht (vgl. Ent-
scheid vom 4. Dezember 2017, B6-132/14-2).
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
I. PROZESSVORAUSSETZUNGEN
1. Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich gemäss
Art. 37 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR
173.32) nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 1968
(VwVG, SR 172.021), soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts ande-
res bestimmt. Danach prüft das Bundesverwaltungsgericht von Amtes we-
gen gemäss Art. 7 VwVG sowie mit freier Kognition, ob die Prozessvoraus-
setzungen erfüllt sind und ob und in welchem Umfang auf eine Beschwerde
einzutreten ist (vgl. die ständige Rechtsprechung seit BVGE 2007/6 E. 1).
1) Sachliche Zuständigkeit
2. Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gemäss Art. 31 VGG Beschwer-
den gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, welche von einer der in Art. 33
VGG aufgeführten Institutionen erlassen wurden, soweit keine der in Art.
32 VGG aufgeführten Ausnahmen gegeben ist. Bei der angefochtenen Ver-
fügung, mit der die Vorinstanz das Zusammenschlussvorhaben der Be-
schwerdeführerin abgelehnt hat, handelt es sich um eine Verfügung im
Sinne von Art. 5 VwVG. Die Wettbewerbskommission stellt – aufgrund ihrer
Ausgestaltung durch Art. 18 und 19 KG gemäss Art. 2 Abs. 3 und Art. 57a
Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz vom 21. März 1997
(RVOG, SR 172.010) in Verbindung mit Art. 7 und 8a Regierungs- und Ver-
waltungsorganisationsverordnung des Bundesrats vom 25. November
1998 (RVOV, SR 172.010.01) – als ausserparlamentarische Behörden-
kommission der dezentralen Bundesverwaltung im Sinne von Art. 178 der
Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April
1999 (BV, SR 101) eine eidgenössische Kommission im Sinne von Art. 33
lit. f VVG dar. Da keine Ausnahme von der sachlichen Zuständigkeit im
Sinne von Art. 32 VGG vorliegt, ist das Bundesverwaltungsgericht zur Be-
handlung der vorliegenden Beschwerde sachlich zuständig.
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Seite 14
2) Beschwerdefähigkeit
3. Die Beschwerdeführerin ist eine im Handelsregister eingetragene Akti-
engesellschaft und damit als juristische Person des Privatrechts rechtsfä-
hig und über ihre Organe handlungsfähig. Die Voraussetzungen ihrer Be-
schwerdefähigkeit gemäss Art. 6 VwVG sind somit gegeben.
3) Beschwerdelegitimation
(1) Vorbringen der Beschwerdeführerin
4. Die Beschwerdeführerin macht geltend, alle drei Voraussetzungen für
die Beschwerdelegitimation gemäss Art. 48 VwVG seien erfülllt: (i) Die Be-
schwerdeführerin habe am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen; (ii)
durch die angefochtene Verfügung sei sie als Verfügungsadressatin beson-
ders berührt und (iii) das schutzwürdige Interesse an der Aufhebung oder
Änderung der angefochtenen Verfügung sei gegeben.
5. Die Beschwerdeführerin und Tamedia hätten […]. Allein schon aus die-
sem Grund bestehe ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder
Änderung der angefochtenen Verfügung. Entsprechend sei auf die Be-
schwerde einzutreten.
(2) Vorbringen der Vorinstanz
6. Demgegenüber bestreitet die Vorinstanz die Beschwerdelegitimation der
Beschwerdeführerin gemäss Art. 48 Abs. 1 Bst. c VwVG. Das Interesse der
Beschwerdeführerin sei nicht aktuell, weshalb es ihr an einem Recht-
schutzbedürfnis fehle. Folglich sei auf die Beschwerde nicht einzutreten.
7. Als Begründung bringt die Vorinstanz im Wesentlichen vor, dass lediglich
die Beschwerdeführerin das Verbot des Zusammenschlusses durch die
Vorinstanz angefochten habe, nicht jedoch Tamedia. Entsprechend könne
davon ausgegangen werden, dass Tamedia als Muttergesellschaft von
Starticket an der Fusion mit Ticketcorner nicht weiter interessiert sei.
8. Gestützt werde diese Annahme durch folgende Aussage seitens
Tamedia anlässlich der Präsentation ihrer Halbjahreszahlen: „Im Ticketing-
markt wird Tamedia, nach dem Nein der Wettbewerbsbehörden zum Zu-
sammenschluss mit einem Wettbewerber, Starticket aus eigener Kraft wei-
terentwickeln“ (Aktionärsbrief zum Halbjahresabschluss 2017 von
B-3871/2017
Seite 15
Tamedia, verfügbar unter:
vestor%20Relations/Deutsch/2017_halbjahresabschluss_de.pdf.). Ge-
mäss Vorinstanz liess Tamedia diesem Statement auch Taten folgen, da
sie während der vertieften Prüfungsphase ein zweistelliges Umsatzwachs-
tum habe erzielen und diverse neue Veranstaltungskunden habe gewinnen
können.
9. Seitens Tamedia entfalle damit die bezweckte gemeinsame Kontrolle
über ein Unternehmen im Rahmen eines Zusammenschlusses. Da das Zu-
sammenschlussvorhaben von Tamedia nicht mehr weiterverfolgt werde,
sei das vorliegende Verfahren folglich mangels Streitgegenstands als ge-
genstandslos abzuschreiben. Über die Abschreibung eines gegenstands-
los gewordenen Verfahrens habe gemäss Art. 23 Abs. 1 Bst. a VGG der
Instruktionsrichter als Einzelrichter zu entscheiden.
(3) Würdigung durch das Gericht
10. Die Beschwerdelegitimation setzt gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG voraus,
dass ein Beschwerdeführer am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen
hat bzw. ihm keine Möglichkeit zur Teilnahme eingeräumt wurde, er durch
die angefochtene Verfügung besonders berührt ist und ein schutzwürdiges
Interesse an deren Aufhebung hat.
11. Mit Bezug auf das Vorbringen der Vorinstanz stellt sich die Frage, ob
Tamedia verpflichtet gewesen wäre, zusammen mit der Beschwerdeführe-
rin gegen das Verbot des Zusammenschlusses vorzugehen und somit
ebenfalls Beschwerde einzulegen, um damit ihr Interesse an der Aufrecht-
erhaltung des schwebend unwirksamen Transaktionsvertrags vom […] zwi-
schen ihr und der Beschwerdeführerin darzulegen. Da Tamedia beim Bun-
desverwaltungsgericht keine Beschwerde eingereicht hat, interessiert vor-
liegend folglich, ob bei der Beschwerdeführerin ein – aktuelles und prakti-
sches – schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung der
vorinstanzlichen Verfügung zu bejahen ist, wobei dieses rechtlicher oder
auch bloss tatsächlicher Natur sein kann (vgl. MARANTELLI-SONANINI
VERA/HUBER SAID, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar
VwVG, 2. Aufl., 2016, Art. 48 Rn. 10, 15 ff.)
12. Schutzwürdig ist das Interesse, wenn der Beschwerdeführer aus einer
allfälligen Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids einen
praktischen Nutzen ziehen oder einen materiellen oder ideellen Nachteil
vermeiden kann, den dieser Entscheid mit sich bringen würde (vgl. BGE
B-3871/2017
Seite 16
140 II 214 E. 2.1; 136 II 304 E. 2.3.1; 131 II 587 E. 2.1, 4.1.1; 123 II 376 E.
2; BVGE 2014/48 E. 1.3.3.4; 2013/56 E. 1.3.2; 2012/33 E. 1.2; 2010/12 E.
2.2, 4.3; 2009/31 E. 3.1; BVGE 2009/9 E. 1.2). Insofern muss die tatsäch-
liche oder rechtliche Situation des Beschwerdeführers durch den Ausgang
des Verfahrens in relevanter Weise unmittelbar beeinflusst werden können
(vgl. BGE 141 II 14 E. 4.4; 140 II 214 E. 2.1; 139 II 279 E. 2.2; 135 II 172
E. 2.1; BVGE 2009/10 E. 6.2.8). Das Bundesgericht und das Bundesver-
waltungsgericht erachten ein Interesse in der Regel nur dann als schutz-
würdig, wenn es im Urteilszeitpunkt noch aktuell und praktisch ist, weil der
mit der angefochtenen Verfügung verbundene strittige Nachteil noch be-
steht und insofern im Rahmen eines Urteils auch behoben werden könnte
(vgl. BGE 141 II 14 E. 4.4; 131 II 361 E. 1.2; BGer, Urteil 1A.253/2005 vom
17.2.2006 E. 2.1.2; BVGE 2013/56 E. 1.3.1; 2013/33 E. 1.4; 2013/21 E.
3.1; 2012/33 E. 1.2; 2011/47 E. 1.4.2; 2010/37 E. 2.1; 2009/31 E. 3.1;
2009/9 E. 1.2.1). Auch muss das verfolgte Anliegen mit der Beschwerde
erreicht werden können und es müssen diesbezüglich konkret Rechtsbe-
gehren gestellt werden (vgl. BGE 141 II 14 E. 4.6 f.).
13. Mit Bezug auf die Frage, ob im Falle der Untersagung eines Zusam-
menschlussvorhabens beide bzw. alle Zusammenschlussparteien zusam-
men gegen die Verfügung vorgehen müssen, sei darauf hingewiesen, dass
es bislang keine einschlägige Praxis zu dieser Problematik gibt. Dies gilt
grundsätzlich für die Frage als solche und spezifisch auch mit Blick auf die
Frage nach dem Vorliegen eines schutzwürdigen Interesses, wenn nur
eine bzw. nicht alle Zusammenschlussparteien gegen das Zusammen-
schlussverbot Beschwerde einlegen. Auch gibt es zu dieser Problematik
keine einschlägigen Gesetzesbestimmungen, weder spezifische kartell-
rechtliche Normen noch allgemeine verwaltungsverfahrensrechtliche Re-
geln. Überdies hat sich auch das Schrifttum mit dieser Frage bislang nicht
auseinandergesetzt.
14. Das Bundesverwaltungsgericht erachtet deshalb für die Klärung der
vorliegenden Fragestellung insbesondere die folgenden zwei Gesichts-
punkte als relevant: Eine zentrale Rolle spielt zunächst der Aspekt, dass
durch das Einlegen eines Rechtsmittels der Aufschub der zivilrechtlichen
Wirksamkeit des Zusammenschlusses bis zum Vorliegen eines rechtskräf-
tigen Entscheids aufrechterhalten wird. Des Weiteren ist für die Beantwor-
tung der vorliegenden Problematik auch auf die Regelung zur Meldepflicht
gemäss Art. 9 KG zurückzugreifen.
a) Schwebende Unwirksamkeit des Zusammenschlussvertrags
B-3871/2017
Seite 17
15. Gemäss Art. 34 KG bestehen die Rechtsfolgen einer Meldung darin,
dass die zivilrechtliche Wirksamkeit des Zusammenschlusses unter Vorbe-
halt des Fristablaufs gemäss Art. 32 Abs. 1 KG und der Bewilligung zum
vorläufigen Vollzug aufgeschoben bleibt. Der Aufschub der zivilrechtlichen
Wirksamkeit stellt eine Rechtsbedingung dar, deren Wirkung derjenigen ei-
ner aufschiebenden Bedingung i.S.v. Art. 151 OR entspricht (vgl. BORER
JÜRG/KOSTKA JUHANI, in: Amstutz/Reinert [Hrsg.], Basler Kommentar, Kar-
tellgesetz, 2010, Art. 34 Rn. 3; BOVET CHRISTIAN, in: Martenet/Bovet/Tercier
[Hrsg.], Droit de la concurrence, Commentaire Romand, 2. Aufl. 2013, Art.
33 LCart Rn. 1; DUCREY PATRIK, in: Homburger et. al. [Hrsg.], Kommentar
zum schweizerischen Kartellgesetz, 1996, Rn. 2). Wird ein Verpflichtungs-
geschäft in Missachtung des Genehmigungsvorbehalts vollzogen, so hängt
die Wirksamkeit des Geschäfts vom Entscheid der Wettbewerbsbehörde
ab. Vollzugsgeschäfte sind folglich nicht sofort und endgültig nichtig, son-
dern schwebend unwirksam. Die Wirksamkeit eines genehmigungspflichti-
gen Zusammenschlusses ist somit immer aufschiebend bedingt. Die
schwebende Unwirksamkeit wird im Fall einer positiven Mitteilung der
WEKO oder eines Fristablaufs ohne Entscheidung bzw. Mitteilung der
WEKO durch eine definitive Wirksamkeit aufgehoben, während eine Un-
tersagungsentscheidung der WEKO die schwebende Unwirksamkeit unter
Vorbehalt des späteren Erfolgs einer Beschwerde definitiv festlegt (vgl.
Botschaft des Bundesrats vom 23.11.1994 zu einem Bundesgesetz über
Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen, BBl 1995 I 468, zit. Bot-
schaft KG 1995, 609 f.; BORER/KOSTKA, a.a.O., Art. 34 Rn. 8; DUCREY,
a.a.O., Rn. 6).
16. Im Schrifttum wird die Frage diskutiert, ob Art. 34 KG nicht mit Art. 55
Abs. 1 VwVG in Konflikt steht, da bei einem Untersagungsentscheid der
WEKO die zivilrechtliche Unwirksamkeit des Verfügungsgeschäfts auch im
Fall einer möglichen Verwaltungsbeschwerde weiter besteht, obwohl nach
Art. 55 Abs. 1 VwVG der Verwaltungsbeschwerde grundsätzlich aufschie-
bende Wirkung zukommt (vgl. BOVET, a.a.O., Art. 34 LCart Rn. 14). In die-
sem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass die aufschiebende
Wirkung des gewünschten Entscheids die Genehmigung des Zusammen-
schlussvorhabens nicht verwirklichen könne, da mit der aufschiebenden
Wirkung keine positiven Anordnungen verbunden seien (vgl. BO-
RER/KOSTKA, a.a.O., Art. 34 Rn. 16). Zutreffend ist, dass die aufschiebende
Wirkung einer Verwaltungsbeschwerde keinen Einfluss auf die schwe-
bende Unwirksamkeit des Zusammenschlussvorhabens haben kann, da
dies andernfalls dem Sinn und Zweck des Genehmigungsvorbehalts sei-
tens der WEKO zuwiderlaufen würde.
B-3871/2017
Seite 18
17. Die Transaktionsvereinbarung vom […] zwischen der Beschwerdefüh-
rerin und Tamedia ist folglich bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen Ent-
scheids für beide Parteien schwebend unwirksam. Die Beschwerdeführerin
und Tamedia haben entsprechend unter Ziff. 4.1.1. ihres Transaktionsver-
trags vom […] vereinbart, dass die Verpflichtung zum Vollzug für beide Par-
teien unter der einzigen Bedingung steht, dass […]. […]
18. Durch Einlegen einer Beschwerde gegen die Untersagungsverfügung
der Vorinstanz wird bewirkt, dass der Aufschub der zivilrechtlichen Wirk-
samkeit bis zum Eintritt der Rechtskraft des Zusammenschlussentscheids
perpetuiert wird. Die Dauer des Rechtsmittelverfahrens ist dabei ungewiss,
da diese sich aufgrund der Komplexität kartellrechtlicher Fragestellungen
bei Zusammenschlussvorhaben und zufolge umfangreicher Akten zwi-
schen einigen Monaten bis hin zu Jahren erstrecken kann, insbesondere
wenn das Zusammenschlussvorhaben bis vor Bundesgericht weitergezo-
gen würde. Sofern sich alle Zusammenschlussparteien, gegen die sich die
vorinstanzliche Verfügung richtet, wehren und somit gegen die Untersa-
gung des Zusammenschlusses Beschwerde einlegen, stellt das Aufrecht-
erhalten der schwebenden Unwirksamkeit des Transaktionsvertrags kein
Problem dar. Der nach der vorinstanzlichen Untersagungsverfügung fort-
dauernde Aufschub der zivilrechtlichen Wirksamkeit des Transaktionsver-
trags ist in diesem Fall von den Zusammenschlussparteien gewollt und so-
mit eine für sie im Hinblick auf ihre wirtschaftlichen Tätigkeiten bewusst
kalkulierte Ungewissheit. Entsprechend wäre in einer solchen Konstellation
die Beschwerdelegitimation aller Zusammenschlussparteien aufgrund des
Bestehens eines schutzwürdigen Interesses zu bejahen.
19. Differenziert und anders ist demgegenüber die Beschwerdelegitimation
zu beurteilen, wenn sich – wie im vorliegenden Verfahren – nicht sämtliche
vor der Vorinstanz unterliegenden Zusammenschlussparteien gegen die
Untersagungsverfügung wehren und entsprechend Beschwerde beim Bun-
desverwaltungsgericht einlegen, sondern nur eine Zusammenschlusspar-
tei bzw. ein Teil der Zusammenschlussparteien, die übrigen Verfügungsad-
ressaten die Untersagung des Zusammenschlusses demgegenüber ak-
zeptieren. Denn in einer solchen Konstellation hat es die beschwerdefüh-
rende Partei in der Hand, die schwebende Unwirksamkeit des Zusammen-
schlussvertrags für die gesamte Dauer des Rechtsmittelverfahrens und so-
mit allenfalls bis zum Vorliegen eines höchstrichterlichen Entscheids auch
gegen den Willen der nicht beschwerdeführenden Zusammenschlusspartei
aufrechtzuerhalten. Wird die zivilrechtliche Unwirksamkeit nach Untersa-
gung des Zusammenschlussvorhabens durch die WEKO gegen den Willen
B-3871/2017
Seite 19
einer Partei aufrechterhalten, so kann dies mit erheblichen Unsicherheiten
für ihre wirtschaftliche Dispositionsfreiheit verbunden sein und auch in
wettbewerbsrechtlicher Hinsicht zur Folge haben, dass ihre Konkurrenzfä-
higkeit aufgrund der allenfalls lang andauernden Unsicherheiten aufgrund
der schwebenden Unwirksamkeit des Zusammenschlussvorhabens beein-
trächtigt und geschwächt wird.
20. Das Motiv von Tamedia, keine Beschwerde gegen die Untersagung des
Zusammenschlusses beim Bundesverwaltungsgericht einzulegen, ist im
vorliegenden Verfahren weder bekannt noch von Relevanz. Einzig ent-
scheidend ist, dass im vorliegenden Zusammenschlussvorhaben durch
das einseitige Einlegen der Beschwerde nur die Beschwerdeführerin ihr
Interesse am Aufrechterhalten des geplanten Zusammenschlusses mani-
festiert, nicht jedoch Tamedia.
21. […].
22. Zur Untermauerung des vorangehenden Gedankengangs im Zusam-
menhang mit dem Aufschub der zivilrechtlichen Wirksamkeit eines Trans-
aktionsvertrags sind auch die kartellgesetzlichen Fristen bei der Prüfung
von Unternehmenszusammenschlüssen heranzuziehen. Wird der WEKO
ein Vorhaben über einen Unternehmenszusammenschluss gemeldet (Art.
9 KG), so hat sie im Falle einer Prüfung deren Einleitung den beteiligten
Unternehmen innerhalb eines Monats seit der Meldung mitzuteilen. Erfolgt
innerhalb dieser Frist keine Mitteilung, so kann der Zusammenschluss
ohne Vorbehalt vollzogen werden (Art. 32 Abs. 1 KG; Art. 20 der Verord-
nung des Bundesrats vom 17. Juni 1996 über die Kontrolle von Unterneh-
menszusammenschlüssen [VKU, SR 251.4]). Die beteiligten Unternehmen
dürfen den Zusammenschluss innerhalb eines Monats seit der Meldung
des Vorhabens nicht vollziehen, es sei denn, die WEKO habe dies auf An-
trag dieser Unternehmen aus wichtigen Gründen bewilligt (Art. 32 Abs. 2
KG). Wenn die WEKO die Durchführung einer Prüfung beschliesst, so ent-
scheidet sie zu Beginn der Prüfung, ob der Zusammenschluss ausnahms-
weise vorläufig vollzogen werden kann oder aufgeschoben bleibt (Art. 33
Abs. 2 KG) und führt die Prüfung innerhalb von vier Monaten durch, sofern
sie nicht durch Umstände gehindert wird, die von den beteiligten Unterneh-
men zu verantworten sind (Art. 33 Abs. 3 KG).
23. Des Weiteren ist zu beachten, dass Verstösse im Zusammenhang mit
Unternehmenszusammenschlüssen sowohl Verwaltungssanktionen als
auch Strafsanktionen zur Folge haben. Denn ein Unternehmen, das einen
B-3871/2017
Seite 20
meldepflichtigen Zusammenschluss ohne Meldung vollzieht oder das vor-
läufige Vollzugsverbot missachtet, gegen eine mit der Zulassung erteilte
Auflage verstösst, einen untersagten Zusammenschluss vollzieht oder eine
Massnahme zur Wiederherstellung wirksamen Wettbewerbs nicht durch-
führt, wird mit einem Betrag bis zu einer Million Franken belastet (Art. 51
Abs. 1 KG). Bei wiederholtem Verstoss gegen eine mit der Zulassung er-
teilte Auflage wird das Unternehmen mit einem Betrag bis zu 10 Prozent
des auf die Schweiz entfallenden Gesamtumsatzes der beteiligten Unter-
nehmen belastet (Art. 51 Abs. 2 KG). Zudem wird mit Busse bis zu 20‘000
Franken bestraft, wer vorsätzlich einen meldepflichtigen Zusammen-
schluss ohne Meldung vollzieht oder Verfügungen im Zusammenhang mit
Unternehmenszusammenschlüssen zuwiderhandelt (Art. 55 KG).
24. Zweck und Funktion der fusionskontrollrechtlichen Verfahrensvor-
schriften werden durch die Schaffung eines einfachen und raschen Verfah-
rens gewährleistet. Es sind deshalb für beide Verfahrensstadien – sowohl
für die Vorprüfung als auch für das eigentliche Prüfungsverfahren – klar
definierte Fristen vorgesehen (vgl. Botschaft KG 1995, 606 f.; BOVET,
a.a.O., Vor Art. 32-38 LCart Rn. 3 ff.). Die kartellgesetzliche Fristenrege-
lung für die Prüfung von Unternehmenszusammenschlüssen stellt eine ei-
genständige Sonderordnung dar; entsprechend finden die grundsätzlichen
Normen des VwVG keine Anwendung (vgl. BORER JÜRG, Schweizerisches
Kartellgesetz, 3. Aufl. 2011, Art. 33 Rn. 4; vgl. BORER/KOSTKA, a.a.O., Art.
32 Rn. 74, Art. 33 Rn. 20). Im Rahmen der einmonatigen Vorprüfung wer-
den die Genehmigungsvoraussetzungen summarisch geklärt; im eigentli-
chen, viermonatigen Prüfungsverfahren findet, falls nötig, die vertiefte ma-
terielle Beurteilung der Frage statt, ob durch den Vollzug des Zusammen-
schlussvorhabens wirksamer Wettbewerb beseitigt werden könnte (vgl.
Botschaft KG 1995, 606).
25. Die WEKO hat somit in einer insgesamt fünfmonatigen Frist definitiv
über die Zulässigkeit eines Unternehmenszusammenschlusses zu ent-
scheiden. Durch diese knappen Fristen wird die Wahrung sowohl privater
als auch öffentlicher Interessen sichergestellt, wird doch innert nützlicher
Frist für die beteiligten Zusammenschlussparteien sowie die Öffentlichkeit
und somit auch für weitere Wettbewerber Klarheit über die Rechtslage des
geplanten Zusammenschlusses geschaffen. Denn bei Zulässigkeit des
Einlegens einer Beschwerde nur durch eine Zusammenschlusspartei hätte
es die beschwerdeführende Partei in der Hand, die Unklarheit über das
Zusammenschlussvorhaben einseitig hinauszuzögern und dadurch die
B-3871/2017
Seite 21
Schaffung von Rechtssicherheit für die beteiligten Zusammenschlusspar-
teien sowie die Öffentlichkeit zu beeinträchtigen. Welche Bedeutung der
Einhaltung der Vorschriften über die Prüfung eines meldepflichtigen Zu-
sammenschlusses – insbesondere die Einhaltung des Vollzugsverbots
während des Einleitungs- und Prüfungsverfahrens – beizumessen ist, wird
durch deren Absicherung mittels verwaltungs- und strafrechtlicher Sanktion
verdeutlicht.
26. Wäre es zulässig, dass die Untersagungsverfügung der WEKO nur
durch eine beteiligte Zusammenschlusspartei bzw. einen Teil mehrerer Zu-
sammenschlussparteien mit Beschwerde angefochten werden könnte, so
bestünden des Weiteren die Möglichkeit und damit die Gefahr, dass der
Eintritt der Rechtswirksamkeit der Feststellungen der WEKO zur Frage der
Marktmacht, die auf der vertieften materiell-rechtlichen Analyse des ge-
planten Unternehmenszusammenschlusses gründen, bewusst und damit
künstlich hinausgezögert werden könnten.
27. Im vorliegenden Verfahren kommt die Vorinstanz in ihrer Untersa-
gungsverfügung zum Ergebnis, dass der untersuchte Markt für Fremdbe-
triebsleistungen hochkonzentriert sei. Ticketcorner verfüge über eine über-
ragende Stellung im vorliegend relevanten Markt, gefolgt von Starticket.
Zusammen würden diese beiden Unternehmen gemessen am Gesamtum-
satz und am Kommissionsumsatz ungefähr […] des Markts ausmachen.
Bei einer Betrachtung nach Anzahl Tickets – was gemäss den Parteien die
einzig relevante Messgrösse sei – liege dieser Anteil bei ungefähr […] (vgl.
angefochtene Verfügung, Rz. 273). Diese Betrachtungen basierten auf der
vorsichtigen Annahme, dass Ticketino und Fnac als gleichwertige Konkur-
renten von Ticketcorner betrachtet werden. Ticketcorner verfüge über eine
überragende Stellung im Markt für Fremdvertriebsdienstleistungen, wäh-
rend Starticket das einzige Konkurrenzunternehmen sei, welches in sämt-
lichen Dimensionen überhaupt eine vollwertige Konkurrenz zu Ticketcorner
darstelle (vgl. angefochtene Verfügung, Rz. 274, 318 ff.).
28. Die Vorinstanz zeigt in ihrer Verfügung des Weiteren auf, dass Ticket-
corner bereits derzeit eine überragende Stellung am Markt im Vergleich zu
sämtlichen Konkurrenten hat. Die überragende Marktstellung werde über-
dies durch […] Exklusivitäten – mit Veranstaltungsstätten, Veranstaltern
sowie Verkaufsstellen – noch verstärkt (vgl. angefochten Verfügung, Rz.
275 ff.). Nach Ansicht der Vorinstanz bestünden deshalb starke Indizien,
dass Ticketcorner sich bereits zum jetzigen Zeitpunkt auf dem nationalen
B-3871/2017
Seite 22
Markt für Fremdvertriebsdienstleistungen in wesentlichem Umfang unab-
hängig von anderen Marktteilnehmern verhalten könne und damit markt-
beherrschend sei. Aufgrund der vorliegenden Informationen erscheine es
als unwahrscheinlich, dass der aktuelle und potenzielle Wettbewerb derzeit
ausreiche, um Ticketcorner zu disziplinieren. Werde eine marktbeherr-
schende Stellung von Ticketcorner angenommen, so führe der geplante
Zusammenschluss zu einer Verstärkung derselben. Selbst wenn jedoch
derzeit keine marktbeherrschende Stellung von Ticketcorner bestehen
würde, würde der Zusammenschluss mit Starticket auf jeden Fall zu einer
Begründung einer marktbeherrschenden Stellung von Ticketcorner ge-
meinsam mit Starticket führen.
29. Die Prüfung durch die Vorinstanz hat darüber hinaus ergeben, dass
das Zusammenschlussvorhaben in der gemeldeten Form auf dem Markt
für Fremdvertriebsdienstleistungen zu einer Begründung bzw. Verstärkung
einer marktbeherrschenden Stellung führen würde, durch die wirksamer
Wettbewerb auf dem Markt für Fremdvertriebsdienstleistungen beseitigt
werden könne, zumal insbesondere der einzig valable Konkurrent ver-
schwinden würde (vgl. angefochten Verfügung, Rz. 384 f.).
30. Das Aufschieben der Rechtskraft der Untersagungsverfügung durch
das einseitige Einlegen einer Beschwerde erscheint somit auch unter dem
Aspekt als problematisch, dass die Vorinstanz im Rahmen ihrer Prüfung
zum Ergebnis kommt, die Beschwerdeführerin verfüge bereits zum heuti-
gen Zeitpunkt über eine überragende Marktstellung, die überdies durch […]
Exklusivitäten mit Veranstaltungsstätten, Veranstaltern und Verkaufsstel-
len noch verstärkt werde. Die Beschwerdeführerin profitiert folglich vom
Aufschub der Rechtskraft in der Hinsicht, dass ihre bereits zum heutigen
Zeitpunkt durch die Vorinstanz festgestellte überragende Marktstellung
sich insbesondere auch mit Blick auf den Abschluss neuer bzw. erst jüngst
abgeschlossener Exklusivverträge nicht zu ihrem Nachteil auswirken kann
und besagte Verträge bis hin zur rechtskräftigen Feststellung der überra-
genden Marktmacht ihre Gültigkeit bewahren. Eine in wettbewerbsrechtli-
cher Hinsicht nicht unproblematische Situation wird durch das einseitige
Einlegen der Beschwerde durch die Beschwerdeführerin somit künstlich
aufrechterhalten, da der Feststellung der überragenden Marktmacht der
Beschwerdeführerin und der damit verbundenen Konsequenzen bis zum
Eintritt der Rechtskraft keine Verbindlichkeit zukommen kann.
31. In diesem Zusammenhang sei schliesslich auch darauf hingewiesen,
dass das Bundesverwaltungsgericht in seinem Rückweisungsentscheid
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Seite 23
i.S. Vertrieb von Tickets im Hallenstadion Zürich vom 24. November 2016
(B-3618/2013) festgestellt hat, dass aufgrund der zwischen der Beschwer-
deführerin und der Aktiengesellschaft Hallenstadion Zürich (nachfolgend:
AGH) vereinbarten Ticketing-Kooperationsklausel ausreichende Anhalts-
punkte für ein wettbewerbswidriges Verhalten gemäss Art. 7 Abs. 1 KG der
Beschwerdeführerin bzw. der Beschwerdeführerin und der AGH gemäss
Art. 5 KG bestünden. Denn die Ticketing-Kooperationsklausel statuiert,
dass Ticketcorner das Recht hat, mindestens 50% aller Tickets (exkl. V.I.P.-
Pakete mit Zusatzleistungen) sämtlicher Ticketkategorien für alle Veran-
staltungen im Hallenstadion über alle möglichen gegenwärtigen elektroni-
schen sowie in Zukunft allenfalls weiteren oder anderen Vertriebskanälen
und Vertriebsarten (Call Center, Internet und POS) zu vertreiben (vgl.
Sachverhalt, K.d.). […].
b) Gemeinsame Meldepflicht der Interessengemeinschaft
32. Ergänzend zum Gesichtspunkt des ungerechtfertigten Aufrechterhal-
tens der schwebenden Unwirksamkeit des Zusammenschlussvertrags
spricht auch die Meldepflicht bei Unternehmenszusammenschlüssen ge-
mäss Art. 9 KG gegen die Zulässigkeit des einseitigen Einlegens einer Be-
schwerde gegen eine Untersagungsverfügung nur durch eine Zusammen-
schlusspartei.
33. Gemäss Art. 4 Abs. 3 KG gelten als Unternehmenszusammenschluss
(i) die Fusion von zwei oder mehr bisher voneinander unabhängigen Un-
ternehmen sowie (ii) jeder Vorgang, wie namentlich der Erwerb einer Be-
teiligung oder der Abschluss eines Vertrags, durch den ein oder mehrere
Unternehmen unmittelbar oder mittelbar die Kontrolle über ein oder meh-
rere bisher unabhängige Unternehmen oder Teile von solchen erlangen.
34. Gemäss Art. 1 VKU erlangt ein Unternehmen die Kontrolle über ein bis-
her unabhängiges Unternehmen, wenn es durch den Erwerb von Beteili-
gungsrechten oder auf andere Weise die Möglichkeit erhält, einen bestim-
menden Einfluss auf die Tätigkeit des andern Unternehmens auszuüben.
Mittel zur Kontrolle können – einzeln oder in Kombination – insbesondere
(i) Eigentums- oder Nutzungsrechte an der Gesamtheit oder an Teilen des
Vermögens des Unternehmens sowie (ii) Rechte oder Verträge sein, die
einen bestimmenden Einfluss auf die Zusammensetzung, die Beratungen
oder Beschlüsse der Organe des Unternehmens gewähren.
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Seite 24
35. Ein Vorgang, durch den zwei oder mehr Unternehmen gemeinsam die
Kontrolle über ein Unternehmen erlangen, das sie bisher nicht gemeinsam
kontrollierten, stellt einen Unternehmenszusammenschluss im Sinne von
Art. 4 Abs. 3 Bst. b KG dar, wenn das Gemeinschaftsunternehmen auf
Dauer alle Funktionen einer selbständigen wirtschaftlichen Einheit erfüllt
(Art. 2 Abs. 1 VKU). Gründen zwei oder mehr Unternehmen ein Unterneh-
men, das sie gemeinsam kontrollieren wollen, so liegt ein Unternehmens-
zusammenschluss vor, wenn das Gemeinschaftsunternehmen die Funkti-
onen nach Abs. 1 erfüllt und diese in Geschäftstätigkeiten von mindestens
einem der kontrollierenden Unternehmen einfliessen (Art. 2 Abs. 2 VKU).
36. Vorhaben über Zusammenschlüsse von Unternehmen sind vor ihrem
Vollzug der WEKO zu melden, sofern im letzten Geschäftsjahr vor dem
Zusammenschluss (i) die beteiligten Unternehmen einen Umsatz von ins-
gesamt mindestens 2 Milliarden Franken oder einen auf die Schweiz ent-
fallenden Umsatz von insgesamt mindestens 500 Millionen Franken erziel-
ten und (ii) mindestens zwei der beteiligten Unternehmen einen Umsatz in
der Schweiz von je mindestens 100 Millionen Franken erzielten (Art. 9 Abs.
1 KG). Für die Berechnung dieser Grenzbeträge sind die Umsätze der am
Zusammenschluss beteiligten Unternehmen massgebend. Als beteiligte
Unternehmen im Sinne der VKU gelten (i) bei der Fusion die fusionieren-
den Unternehmen und (ii) bei der Erlangung der Kontrolle die kontrollieren-
den und die kontrollierten Unternehmen. Ist Gegenstand des Zusammen-
schlusses ein Teil eines Unternehmens, so gilt dieser Teil als beteiligtes
Unternehmen (Art. 3 VKU). Die Meldepflicht besteht gemäss Art. 9 Abs. 4
KG ungeachtet dessen Absätze 1-3, wenn am Zusammenschluss ein Un-
ternehmen beteiligt ist, für welches in einem Verfahren nach dem schwei-
zerischen Kartellgesetz rechtskräftig festgestellt worden ist, dass es in der
Schweiz auf einem bestimmten Markt eine beherrschende Stellung hat,
und der Zusammenschluss diesen Markt oder einen solchen betrifft, der
ihm vor- oder nachgelagert oder benachbart ist.
37. Bei der Fusion ist die Meldung eines Zusammenschlussvorhabens
durch die beteiligten Unternehmen gemeinsam einzureichen (Art. 9 Abs. 1
Bst. a. VKU). Bei der Erlangung der Kontrolle obliegt die Meldepflicht dem
Unternehmen, welches die Kontrolle erlangt, oder den Unternehmen ge-
meinsam, welche die Kontrolle erlangen (Art. 9 Abs. 1 Bst. b VKU).
38. Im Zusammenhang mit dem Begriff des Unternehmenszusammen-
schlusses sei an dieser Stelle der Vollständigkeit halber auf die Unter-
schiede zwischen dem Kartellgesetz und dem Bundesgesetz über Fusion,
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Spaltung, Umwandlung und Vermögensübertragung (Fusionsgesetz,
FusG, SR 221.301) hingewiesen. Beide Gesetze weisen enge Berührungs-
und Überschneidungspunkte auf und sie befassen sich teilweise mit den-
selben Strukturveränderungstatbeständen. Zur Klärung des gegenseitigen
Verhältnisses normiert Art. 1 Abs. 4 FusG einen generellen Vorbehalt der
Vorschriften des KG gegenüber dem FusG (vgl. BORER/KOSTKA, a.a.O.,
Art. 34 Rn. 34). Mit Bezug auf die Unterschiede der Begriffe ist festzuhal-
ten, dass das FusG Strukturveränderungen erfasst und somit Unterneh-
menszusammenschlüsse unter den Begriffen der Fusion, der Spaltung mit
Übertragung auf andere Gesellschaften sowie der Vermögensübertragung
normiert. Die Umwandlung gemäss Art. 53 ff. FusG bewirkt eine Änderung
der Rechtsform des betreffenden Unternehmens, ohne zu einer Strukturän-
derung zu führen (vgl. PATRIK DUCREY, SZW 2004, 283). Das KG geht
demgegenüber von einem weiteren Begriff des Unternehmenszusammen-
schlusses aus (vgl. BORER, a.a.O., Art. 4 Rn. 26 ff.; MORSCHER LUKAS, in:
Watter/Vogt/Tschäni/Daeniker (Hrsg.), Basler Kommentar zum Fusionsge-
setz, 2005, Art. 1 Rn. 92). Entsprechend erfasst das KG als Unternehmens-
zusammenschluss neben dem engen Begriff der Fusion von zwei oder
mehr bisher voneinander unabhängigen Unternehmen gemäss Art. 4 Abs.
3 Bst. a KG auch den sog. Kontrollerwerb gemäss Art. 4 Abs. 3 Bst. b KG
(vgl. DUCREY, a.a.O., 283; MORSCHER, a.a.O., Art. 1 Rn 90; OLIVER
TRIEBOLD, Art. 1 FusG Rn. 11). Folglich wird jeder Vorgang, bei dem ein
oder mehrere Unternehmen unmittelbar oder mittelbar die Kontrolle über
ein oder mehrere bisher unabhängige Unternehmen oder Teile von solchen
erlangen, als Unternehmenszusammenschluss im kartellrechtlichen Sinne
qualifiziert (vgl. BORER, a.a.O., Art. 4 Rn. 28 ff.). Erfasst werden auch Än-
derungen in der Qualität der Kontrolle (vgl. RPW 2009/1, 81 Rn. 8; RPW
2007/4, 601 Rn. 10; BORER, a.a.O., Art. 4 Rn. 48; BORER/KOSTKA, a.a.O.,
Art. 34 Rn. 36).
39. Vorliegend gilt es zu klären, ob Tamedia im kartellrechtlichen Sinn über
Mitkontrollrechte verfügt und somit nicht nur der Beschwerdeführerin, son-
dern auch Tamedia eine Meldepflicht gemäss Art. 9 Abs. 1 Bst. b VKU ob-
liegt. Sollte Tamedia über keine Mitkontrollrechte verfügen, so wäre nur die
Beschwerdeführerin das meldende Unternehmen, das die Kontrolle über
Starticket erwerben möchte.
40. Gemäss der Transaktionsvereinbarung vom […] zwischen der Be-
schwerdeführerin und Tamedia ist geplant, dass Tamedia sich mit 25% an
Ticketcorner beteiligt. […]. Danach wird die Beschwerdeführerin noch 75%
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an Ticketcorner halten. […], so dass Starticket in Zukunft eine 100%-Toch-
tergesellschaft von Ticketcorner sein wird.
41. […]
42. […]
43. […]
44. Tamedia hält heute […] der Aktien von Starticket […]. […]. Tamedia
kontrolliert damit Starticket alleine.
45. […]
46. […]
47. […]
48. Wie in Art. 1 VKU statuiert, zählen zu den Mitteln der Kontrolle auch die
Einräumung von Rechten oder der Abschluss von Verträgen, welche einen
bestimmenden Einfluss auf Zusammensetzung, Beratungen oder Be-
schlüsse der Unternehmensorgane ermöglichen, wozu insbesondere auch
Aktionärbindungsverträge zählen (vgl. Botschaft KG 1995, 551; RPW
2003/3, 514 ff.). Entsprechend liegt ein Kontrollerwerb vor, wenn das über-
nehmende Unternehmen in der Lage ist, über die zentralen Fragen der
Unternehmensstrategie sowie über die entscheidenden Fragen der Ge-
schäftsführung des übernommenen Unternehmens zu bestimmen und
dadurch dessen Marktverhalten sowie die Marktstruktur nachhaltig zu be-
einflussen. Zu den zentralen strategischen Entscheiden zählen neben der
Mitbestimmung über die Zusammensetzung der Leitungsorgane insbeson-
dere Beschlüsse über die Unternehmensstrategie, den Business-Plan und
das Budget sowie generell wesentliche, über den ordentlichen Geschäfts-
gang hinausgehende Investitionen und Vorgänge (vgl. BORER, a.a.O., Art.
4 Rn. 31 ff.; DUCREY PATRIK/DROLSHAMMER JENS IVAR, in: Homburger et.
al. [Hrsg.], Kommentar zum schweizerischen Kartellgesetz, 1996, Art. 4
Rn. 95 ff.; KÖCHLI ROLAND/REICH PHILIPPE M., BakerMcKenzie Kommentar
Kartellgesetz 2007, Art. 4 Rn. 54; ZÄCH ROGER, Schweizerisches Kartell-
recht, 2. Aufl. 2005, Rn. 725).
49. Die Kombination von Kontrollmitteln kann unter Umständen dazu füh-
ren, dass bereits Minderheitsbeteiligungen einem Zusammenschluss
gleichkommen. Noch keinen genügenden Einfluss vermag in der Regel der
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Erwerb einer blossen Kapitalmehrheit ohne zugleich auch der Stimmen-
mehrheit zu begründen. Werden dem betroffenen Unternehmen jedoch
über blosse Minderheitsrechte hinausgehende Schutz- oder Kontrollrechte
bis hin zu eigentlichen Vetorechten eingeräumt, so kann das Unternehmen
dadurch das erforderliche Mass an Mitbestimmung und somit Kontrolle er-
langen. Auch Veränderungen innerhalb bestehender gemeinsamer Kon-
trolle über Gemeinschaftsunternehmen, der Übergang von gemeinsamer
zu alleiniger Kontrolle sowie der Wechsel von alleiniger zu gemeinsamer
Kontrolle können aufgrund der damit einhergehenden marktstrukturellen
Änderungen einen Kontrollerwerb gemäss Art. 4 Abs. 3 Bst. B KG bedeu-
ten (vgl. RPW 2001/4, 714 Rn. 11; KÖCHLI /REICH, a.a.O., Art. 4 Rn. 55 f.).
Für das Vorliegen einer gemeinsamen Kontrolle ist erforderlich, dass die
zentrale Willensbildung beim kontrollierten Unternehmen im Wesentlichen
in Übereinstimmung mit den kontrollierenden Unternehmen erfolgen muss;
beispielsweise dadurch, dass gewisse wichtige Entscheide nur mit Zustim-
mung sämtlicher kontrollierender Unternehmen getroffen werden können
(vgl. BORER, a.a.O., Art. 4 Rn. 38; KÖCHLI /REICH, a.a.O., Art. 4 Rn. 58;
Zäch, a.a.O., Rn 732 f.).
50. […]
51. […]
52. […]
53. Des Weiteren ist erforderlich, dass Ticketcorner und Starticket alle Ei-
genschaften eines Vollfunktionsunternehmens gemäss Art. 2 Abs. 1 VKU
aufweisen (vgl. zur Praxis der WEKO RPW 2012/1, 149 Rn. 38, NZZ/Rin-
gier/Tamedia/cXense/PPN). Beide Unternehmen betreiben heute in der
Schweiz ein Ticketingunternehmen. Sie sind damit als Anbieter im Markt
für Ticketvertrieb tätig. Sie stellen selbständige wirtschaftliche Einheiten mit
eigener Geschäftspolitik dar, sind auf Dauer angelegt, verfügen über ein
sich dem Tagesgeschäft widmenden Management und über ausreichende
Ressourcen – wie finanzielle Mittel, Personal, materielle und immaterielle
Vermögenswerte – für die Geschäftstätigkeit. Nach Angaben der Parteien
wird sich daran durch den Zusammenschluss nichts ändern (vgl. Meldung,
Rn. 45 f.). Entsprechend ist die Vollfunktionalität sowohl für Ticketcorner
als auch für Starticket zu bejahen. Überdies werden im Rahmen des Zu-
sammenschlussvorhabens die Aktivitäten von Ticketcorner und Starticket
– insbesondere in den Bereichen Fremdvertriebsleistungen und Eigenver-
triebslösungen – in das Gemeinschaftsunternehmen eingebracht, womit
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auch das Erfordernis von Art. 2 Abs. 2 VKU erfüllt ist (vgl. zur Praxis der
WEKO RPW 2012/1, 150 Rn. 56, NZZ/Ringier/Tamedia/cXense/PPN).
54. […] eine gemeinsame Kontrolle zu dritt begründen, obliegt sowohl der
Beschwerdeführerin als auch Tamedia gemeinsam die Meldepflicht ge-
mäss Art. 9 Abs. 1 Bst. b VKU. Die Dogmatik der gemeinsamen Melde-
pflicht lässt sich auch auf das weitere Vorgehen der Zusammenschlusspar-
teien im Falle einer Untersagungsverfügung übertragen. Im Zusammen-
hang mit Fusionen, bei denen gemäss Art. 9 Abs. 1 Bst. a VKU – wie bei
der Begründung einer gemeinsamen Kontrolle gemäss Art. 9 Abs. 1 Bst. b
VKU – beide fusionierenden Unternehmen gemeinsam der Meldepflicht
unterstehen, wird im Schrifttum explizit festgehalten, die fusionierenden
Unternehmen bildeten eine Interessensgemeinschaft und seien per analo-
giam aus Art. 544 Abs. 3 OR solidarisch zur Erfüllung der Meldepflicht ver-
pflichtet (vgl. BORER/KOSTKA, a.a.O., Art. 32, Rz 33; BOVET, a.a.O., Art. 32
LCart Rn. 14). Art. 544 Abs. 3 OR statuiert, dass einfache Gesellschafter,
die gemeinschaftlich oder durch Stellvertretung einem Dritten gegenüber
Verpflichtungen eingegangen sind, ihm unter Vorbehalt anderer Vereinba-
rung solidarisch haften. Der Gedanke, dass die Zusammenschlussparteien
eine Interessengemeinschaft bilden, die in Solidarität zur Einreichung der
Meldung verpflichtet sind, gilt somit auch für die gemeinsame Meldepflicht
bei der Begründung einer gemeinsamen Kontrolle gemäss Art. 9 Abs. 1
Bst. b VKU. Gestützt auf diesen Ansatz lässt sich in einem weiteren Schritt
herleiten, dass diese Interessengemeinschaft auch beim Einlegen einer
Beschwerde gegen eine Untersagungsverfügung weiter besteht und somit
eine gemeinsame Vorgehensweise der Zusammenschlussparteien be-
dingt. Es sind keine Gründe ersichtlich, weshalb diese im Rahmen des Mel-
deverfahrens zwingend bestehende Interessengemeinschaft durch einen
abschlägigen Entscheid seitens der Vorinstanz aufgelöst werden sollte.
Denn diese Interessengemeinschaft wird nur hinfällig, wenn die Parteien
sich gemeinsam entscheiden, die Untersagungsverfügung nicht mit Be-
schwerde anzufechten. Das Interesse an einer wettbewerbsrechtlichen Be-
urteilung auch durch die Beschwerdeinstanz muss folglich einheitlich durch
das gemeinsame Vorgehen der Zusammenschlussparteien gegen die Un-
tersagungsverfügung manifestiert werden.
55. Zum gleichen Ergebnis gelangt man, wenn die Zusammenschlusspar-
teien als einfache Gesellschaft gemäss Art. 530 OR qualifiziert würden,
was vorliegend aufgrund der dargelegten Argumentation jedoch nicht ab-
schliessend beantwortet werden muss (vgl. BGE 131 I 153 E. 5.4 f. zur
Beschwerdelegitimation von Mitgliedern eines übergangenen Konsortiums
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gegen einen Vergabeentscheid sowie grundsätzlich zur Frage der Geltung
des zivilrechtlichen Instituts der notwendigen Streitgenossenschaft im öf-
fentlichen Verfahrensrecht).
56. Sowohl der Gesichtspunkt des einseitigen Aufrechterhaltens der
schwebenden Unwirksamkeit des Zusammenschlussvertrags als auch der
Aspekt, dass die Zusammenschlussparteien eine Interessengemeinschaft
hinsichtlich des Melde- und Beschwerdeverfahrens bilden, führen im vor-
liegenden Verfahren zum Ergebnis, dass die Beschwerdelegitimation auf-
grund des fehlenden schutzwürdigen Interesses der Beschwerdeführerin
nicht vorliegt und somit auf die Beschwerde nicht einzutreten ist. Entspre-
chend erfolgt seitens des Bundesverwaltungsgericht keine materiell-recht-
liche Prüfung des geplanten Zusammenschlussvorhabens, deren Vor-
nahme sich jedoch auch mit Blick auf das materiell-rechtliche Prüfungser-
gebnis der Vorinstanz, wonach Ticketcorner und Starticket bei dem geplan-
ten Zusammenschluss auf dem Markt für Fremdbetriebsleistungen zusam-
men ungefähr […] bzw. […] des Markts beherrschen würden, nicht auf-
drängt.
II. VERFAHRENSKOSTEN
57. Die Auferlegung der Verfahrenskosten – die sich aus Gerichtsgebühr
und Auslagen zusammensetzen – richtet sich nach den allgemeinen
Bestimmungen von Art. 63 VwVG sowie den Bestimmungen des Regle-
ments des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE,
SR 173.320.2).
58. Gemäss Art. 2 Abs. 1 VGKE bemisst sich die Gerichtsgebühr nach Um-
fang und Schwere der Streitigkeit, der Art der Prozessführung und der fi-
nanziellen Lage der Parteien, wobei Art. 3 und 4 VGKE Rahmengebühren
für bestimmte Angelegenheiten vorgeben. Unter Berücksichtigung dieser
Umstände sind die Verfahrenskosten vorliegend auf CHF 5‘000.- festzu-
setzen.
59. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens ist die Beschwerdeführe-
rin die unterliegende Partei. Folglich hat die Beschwerdeführerin die Ver-
fahrenskosten in der Höhe von CHF 5‘000.- zu leisten. Der Vorinstanz sind
keine Verfahrenskosten aufzuerlegen.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
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1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Der Beschwerdeführerin werden die Verfahrenskosten in der Höhe von
CHF 5‘000.- auferlegt, welche nach Rechtskraft dieses Urteils mit dem ge-
leisteten Kostenvorschuss in der Höhe von CHF […] verrechnet werden.
3.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde);
– die Vorinstanz (Ref-Nr. 41-0816; Gerichtsurkunde);
– das Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung WBF
(Gerichtsurkunde).
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Stephan Breitenmoser Linda Kubli
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tage nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange-
legenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechts-
schrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel
und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Be-
weismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizule-
gen (Art. 42 BGG).
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Versand: 7. Mai 2018