B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung II
B-3882/2017
Ur t e i l vom 2 8 . Augus t 2 0 1 9
Besetzung
Richter Martin Kayser (Vorsitz),
Richterin Vera Marantelli, Richter David Aschmann,
Gerichtsschreiber Julian Beriger.
Parteien
OVS S.p.A.,
Via Terraglio 17, IT-30174 Venezia Mestre,
vertreten durch die Rechtsanwälte
Dr. Michael Noth und Simone Huser,
Times Attorneys AG,
Falkenstrasse 27, 8024 Zürich,
Beschwerdeführerin,
gegen
Adler Modemärkte AG,
c/o Bohnet & Schlatter Treuhand AG,
Gartenstrasse 2, 6301 Zug,
Beschwerdegegnerin,
Eidgenössisches Institut für Geistiges Eigentum IGE,
Stauffacherstrasse 65/59g, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Widerspruchsverfahren Nr. 15297,
IR 1'273'230 THEA / CH 694'994 ROSA THEA.
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Sachverhalt:
A.
Die Eintragung der Schweizer Marke Nr. 694 994 "ROSA THEA" der Be-
schwerdeführerin wurde am 10. November 2016 in Swissreg veröffentlicht.
Sie ist für folgende Waren und Dienstleistungen registriert:
Klasse 14:
Gioielleria, bigiotteria, pietre preziose; orologeria; strumenti cronometrici.
Klasse 18:
Borse; portafogli; valige; cartelle, buste; cuoio e sue imitazioni; ombrelli e
ombrelloni; bastoni da passeggio; pelli di animali; fruste e articoli di selleria.
Klasse 25:
Articoli di abbigliamento, scarpe, cappelleria.
B.
Gegen diese Eintragung erhob die Beschwerdegegnerin am 27. Januar
2017 Widerspruch an die Vorinstanz und beantragte den teilweisen Wider-
ruf der Marke ausschliesslich für die beanspruchten Waren der Klasse 25.
Sie stützte sich dabei auf ihre internationale Registrierung Nr. 1 273 230
"THEA", welche gestützt auf eine Unionsmarke mit Schutz für die Schweiz
für folgende Waren eingetragen ist:
Klasse 25:
Vêtements, articles chaussants, articles de chapellerie.
C.
Mit Verfügung vom 8. Juni 2017 hiess die Vorinstanz den Widerspruch voll-
umfänglich gut. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, die Waren
der angefochtenen Marke der Klasse 25 seien identisch zu denjenigen der
Widerspruchsmarke. Weiter sei die Zeichenähnlichkeit angesichts der in-
tegralen Übernahme der Widerspruchsmarke in die angefochtene Marke
sowie des Hinzufügens des beschreibend wirkenden Zusatzes "Rosa" als
Farbbezeichnung zu bejahen, woraus sich mindestens eine mittelbare Ver-
wechslungsgefahr ergebe.
D.
Gegen diesen Entscheid erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom
10. Juli 2017 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragt
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die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids und die Abweisung des Wi-
derspruchs.
Die Beschwerdeführerin anerkennt zwar die von der Vorinstanz festge-
stellte Warenidentität, argumentiert jedoch, dass die Zeichenähnlichkeit
aufgrund des Hinzufügens des Begriffs "Rosa" markenrechtlich irrelevant
sei. Es bestünden zum einen Unterschiede in der Gesamtwahrnehmung
auf visueller und klanglicher Ebene. Zum anderen weiche der Sinngehalt
der jüngeren Marke ab, da "Rosa Thea" primär zwei weibliche Vornamen,
oder aber die Blume Rose bezeichne. Als Farbbezeichnung wirke "Rosa"
für die beanspruchten Waren der Klasse 25 nicht beschreibend. Eine Ver-
wechslungsgefahr sei angesichts des veränderten Gesamteindrucks des
jüngeren Zeichens zu verneinen.
E.
Mit Schreiben vom 15. November 2017 verzichtete die Vorinstanz auf eine
Vernehmlassung und beantragte, unter Hinweis auf die Begründung im an-
gefochtenen Entscheid, die Beschwerde unter Kostenfolge abzuweisen.
F.
In ihrer Beschwerdeantwort vom 16. November 2017 beantragte die Be-
schwerdegegnerin, den Widerspruchsentscheid der Vorinstanz bestehen
zu lassen, sowie sinngemäss die Abweisung der Beschwerde unter Kos-
ten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdeführerin. Sie be-
gründete ihre Anträge im Wesentlichen damit, dass aufgrund der Überein-
stimmung der beiden Marken im kennzeichnungskräftigeren Element
"Thea" eine erhebliche Zeichenähnlichkeit gegeben sei.
G.
Die Verfahrensleitung wurde per 1. Juli 2019 einem neuen Instruktionsrich-
ter übertragen. Eine Parteiverhandlung hat nicht stattgefunden. Auf die
weiteren Vorbringen der Parteien wird – soweit rechtserheblich – im Fol-
genden eingegangen.
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Seite 4
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Beurteilung von Beschwerden ge-
gen Entscheide der Vorinstanz in Widerspruchssachen zuständig (Art. 31,
32 und 33 Bst. e VGG). Die Beschwerde wurde innert der gesetzlichen
Frist von Art. 50 Abs. 1 VwVG eingereicht und der verlangte Kostenvor-
schuss rechtzeitig geleistet. Als Adressatin der angefochtenen Verfügung
ist die Beschwerdeführerin zur Beschwerde legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf
die Beschwerde ist somit einzutreten.
2.
2.1 Vom Markenschutz sind Zeichen ausgeschlossen, die einer älteren
Marke ähnlich und für gleiche oder gleichartige Waren oder Dienstleistun-
gen bestimmt sind, so dass sich daraus eine Verwechslungsgefahr ergibt
(Art. 3 Abs. 1 Bst. c des Markenschutzgesetzes vom 28. August 1992
[MSchG, SR 232.11]). An die Unterschiedlichkeit der beanspruchten Wa-
ren und Dienstleistungen sind umso höhere Anforderungen zu stellen, je
ähnlicher sich die Zeichen sind, und umgekehrt. Eine Verwechslungsge-
fahr besteht, wenn aufgrund der Ähnlichkeit der Marke Fehlzurechnungen
zu befürchten sind, welche das besser berechtigte Zeichen in seiner Indi-
vidualisierungsfunktion beeinträchtigen (BGE 128 III 445 E. 3.1 "Appenzel-
ler Switzerland [fig.]/Appenzeller Natural [fig.]"; 128 III 99 E. 2c "Orfina";
Letzterer m.H.).
2.2 Die Gleichartigkeit der Waren und Dienstleistungen beurteilt sich auf-
grund der Registereinträge. Für die Annahme gleichartiger Waren und
Dienstleistungen sprechen u.a. eine einheitliche Wertschöpfungskette, ein
sinnvolles Leistungspaket der zu vergleichenden Waren, deren marktübli-
che Verknüpfung oder enge Zusammengehörigkeit mit gleichen Abneh-
merkreisen und Vertriebsstätten (Urteile des BVGer B-6761/2017 vom
5. Juni 2019 E. 2.2 f. "Qnective und Qnective [fig.]/Q qnnect [fig.]" m.H.;
B-2269/2011 vom 9. März 2012 E. 6.5.1 "Bonewelding [fig.]").
2.3 Die Zeichenähnlichkeit beurteilt sich nach dem Gesamteindruck, den
die Marken in der Erinnerung der angesprochenen Verkehrskreise hinter-
lassen (BGE 121 III 377 E. 2a "Boss/Boks" m.H.). Dabei kommt dem Zei-
chenanfang in der Regel eine grössere Bedeutung zu, da er besser im Ge-
dächtnis haften bleibt (BGE 127 III 160 E. 2a, 2b/cc "Securitas/Securicall").
Bei reinen Wortmarken ist der Wortklang, das Schriftbild und gegebenen-
falls der Sinngehalt massgebend (BGE 121 III 377 E. 2b "Boss/Boks"; Ur-
teil des BVGer B-6173/2018 vom 30. April 2019 E. 3.3 "World Economic
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Forum [fig.]/Zurich Economic Forum [fig.]"; Letzteres m.H. auch zum Fol-
genden). Der Wortklang wird im Wesentlichen durch die Silbenzahl, die
Aussprachekadenz und die Aufeinanderfolge der Vokale bestimmt, das Er-
scheinungsbild durch die Wortlänge und die optische Wirkung der Buch-
staben (BGE 122 III 382 E. 5a "Kamillosan/Kamillon, Kamillan"; 119 II 473
E. 2c "Radion/Radomat"; je m.H.).
2.4 Ob eine Verwechslungsgefahr besteht, hängt auch vom Schutzumfang
der Widerspruchsmarke ab (Urteile des BVGer B-5972/2017 vom 7. Juni
2019 E. 2.3 "Medical Park [fig.]/Medical Reha Park [fig.]", m.H. auch zum
Folgenden; B-7017/2008 vom 11. Februar 2012 E. 2.4 "Plus/PlusPlus
[fig.]"). Der geschützte Ähnlichkeitsbereich für schwache Marken ist dabei
kleiner als jener für starke Marken. Schwach sind insbesondere Marken,
deren prägende Elemente beschreibenden Charakter haben. Stark sind
hingegen jene Marken, welche das Ergebnis einer schöpferischen Leistung
oder langen Aufbauarbeit sind (BGE 122 III 382 E. 2a "Kamillosan/Kamil-
lon, Kamillan" m.H.; Urteil des BVGer B-7475/2006 vom 20. Juni 2007 E. 7
"Converse All Stars [fig.]/Army tex [fig.]"; GALLUS JOLLER, in: Markenschutz-
gesetz [MSchG], 2. Aufl., 2017, Art. 3, Rz. 78 f.).
3.
Als Erstes sind die massgeblichen Verkehrskreise für die im Widerspruch
stehenden Waren sowie deren Aufmerksamkeitsgrad zu bestimmen. Aus-
gangspunkt für die Bestimmung der Verkehrskreise ist das Warenverzeich-
nis der älteren Marke (JOLLER, a.a.O., Rz. 51, m.H.).
Die beanspruchten Waren der Klasse 25 vêtements, articles chaussants,
articles de chapellerie richten sich an ein breites, modebewusstes Publi-
kum und werden mit leicht erhöhter Aufmerksamkeit nachgefragt, da sie in
der Regel vor dem Kauf anprobiert werden (BGE 121 III 377 E. 3d
"Boss/Boks"; Urteil des BVGer B-3706/2016 vom 20. Juli 2018 E. 3.2
"Pupa/Fashionpupa").
4.
Vorliegend werden sowohl von der Widerspruchsmarke als auch der ange-
fochtenen Marke die Waren vêtements, articles chaussants, articles de
chapellerie bzw. articoli di abbigliamento, scarpe, cappelleria der Klasse
25 beansprucht, womit aufgrund der identischen Klassenoberbegriffe Wa-
renidentität vorliegt. Bei der Beurteilung der Verwechslungsgefahr ist folg-
lich ein strenger Massstab anzulegen (BGE 122 III 382 E. 3a "Kamil-
losan/Kamillon, Kamillan").
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Seite 6
5.
5.1
5.1.1 Die vollständige Übernahme der Widerspruchsmarke in die ange-
fochtene Marke bringt grundsätzlich bereits eine starke Zeichenähnlichkeit
mit sich (JOLLER, a.a.O., Rz. 134 f.; m.H. auch zum Folgenden). Sie ist da-
her gemäss ständiger Rechtsprechung unter dem Gesichtspunkt der Ver-
wechslungsgefahr unzulässig, wenn das ältere Zeichen nicht wesentlich
verändert wird. Die Übernahme einer Marke kann ausnahmsweise zulässig
sein, wenn der übernommene Bestandteil derart mit der neuen Marke ver-
schmolzen wird, dass er seine Individualität verliert und nur noch als unter-
geordneter Teil des jüngeren Zeichens erscheint (Urteile des BVGer
B-552/2017 vom 4. Dezember 2018 E. 5.1 f. "Hirsch/Apfelhirsch";
B-5697/2016 vom 27. Juni 2018 E. 5.1 f. "Manufactum/espresso manufac-
tum"; B-3328/2015 vom 18. Oktober 2017 E. 8.1 f. "Stingray/Roamer
Stingray"; B-4772/2012 vom 12. August 2013 E. 5.2 "Mc [fig.]/MC2 [fig.]";
B-3118/2007 vom 1. November 2007 E. 2 und E. 6.1 "Swing/Swing Relaxx,
Swing & Swing Relaxx [fig.]"; je m.H.).
5.1.2 Die Widerspruchsmarke besteht vorliegend einzig aus dem Wort
"Thea", während die angefochtene Marke aus den zwei Wörtern "Rosa
Thea" zusammengesetzt ist. Das ältere Zeichen ist somit vollständig im
Jüngeren enthalten, dem das Wort "Rosa" vorangestellt wird. Eine Ver-
schmelzung der beiden Zeichen liegt nicht vor, da "Thea" sowohl im Schrift-
wie auch im Klangbild klar als eigenständiger und prägender Bestandteil
erkennbar bleibt. Die jüngere Marke besteht aus acht, die ältere hingegen
aus vier Buchstaben. Die Zeichen unterscheiden sich auch von der Silben-
anzahl her (THE-A bzw. RO-SA THE-A). Diese Unterschiede vermögen die
aufgrund der integralen Übernahme des älteren Zeichens festgestellte
Ähnlichkeit in Schrift- und Klangbild allerdings nicht zu beseitigen. Daran
ändern auch die Ausführungen der Beschwerdeführerin nichts, wonach
dem Anfang einer Marke in der Beurteilung der Zeichenähnlichkeit beson-
deres Gewicht zukomme oder, dass das Zeichen nach seinem Gesamtein-
druck zu beurteilen sei.
Die Zeichenähnlichkeit ist somit aufgrund der Übereinstimmung im Ele-
ment "Thea" bezüglich Schrift- und Klangbild zu bejahen.
5.2
5.2.1 Indes kann ein veränderter Sinngehalt eine bestehende Zeichenähn-
lichkeit unter Umständen aufheben (BGE 121 III 377 E. 2b "Boss/Boks";
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JOLLER, a.a.O., Rz. 182; EUGEN MARBACH, in: Schweizerisches Immateri-
algüter- und Wettbewerbsrecht, Bd. III/1, Markenrecht, 2. Aufl. 2009,
Rz. 886 ff.; je m.H.). Dies setzt allerdings voraus, dass die konfligierenden
Marken je einen für die massgebenden Verkehrskreise tatsächlich erkenn-
baren Sinngehalt aufweisen, der spontan erkannt und verstanden wird (vgl.
Urteile des BVGer B-2864/2017 vom 4. Mai 2018 E. 6.2 "7seven [fig.]/SE-
VENFRIDAY"; B-142/2009 vom 6. Mai 2009 E. 5.4 "Pulcino/Dolcino"; je
m.H.).
5.2.2 "Rosa" bezeichnet als Substantiv zunächst einmal die rosa Farbe und
einen weiblichen Vornamen (vgl. Rosa, abgeru-
fen im August 2019). Als wissenschaftlicher Name bezeichnet "Rosa" auf
Lateinisch die Pflanzengattung der Familie der Rosengewächse (vgl.
, abgerufen im August 2019). Auf
Italienisch und Spanisch bedeutet "rosa" als weibliches Substantiv "Rose"
(vgl. rosa; deutsch > rosa, abgerufen im August 2019). Das Wort "Thea" bezeichnet
einen weiblichen Vornamen, sowie die Pflanzengattung der Teegewächse
(vgl. Thea, abgerufen im August 2019). Auf Grie-
chisch bedeutet "Thea" Göttin (, abgerufen im Au-
gust 2019). Die Wahrnehmung von "Thea" als Nachname ist unwahr-
scheinlich, bezeichnet das Wort doch primär einen weiblichen Vornamen
(vgl. hierzu die Einträge zu "Thea" im elektronischen Telefonbuch
[unter "Private" gesucht], abgerufen im August
2019; vgl. hingegen zum Vornamen "Leon" als Nachname Urteil des
BVGer B-3824/2015 vom 17. Mai 2017 E. 7.2.1.2 f. "JEAN LEON/Don Le-
one [fig.]").
Die relevanten Verkehrskreise verstehen die Marke "Rosa Thea" somit auf
drei Arten, und zwar entweder als zwei weibliche Vornamen, als Farbbe-
zeichnung "Rosa" und den Vornamen "Thea" oder als Bezeichnung für die
Blume Rose und den Vornamen "Thea".
5.2.3 Geht man im Sinngehalt von zwei weiblichen Vornamen aus, handelt
es sich – wie von der Vorinstanz festgestellt – mit Bezug auf die bean-
spruchten Waren der Klasse 25 bei "Rosa" und "Thea" um zwei Fantasie-
zeichen. Der Argumentation der Beschwerdeführerin, wonach dem Vorna-
men "Rosa" in der Personenbezeichnung "Rosa Thea" erhöhte Aufmerk-
samkeit zukomme und daher ein veränderter Gesamteindruck vorliege,
kann nicht gefolgt werden. Zwar ist der Vorname "Rosa" in der Schweiz in
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der Tat viel bekannter als "Thea" und befand sich im Jahr 2017 mit insge-
samt 16'500 Trägerinnen auf Platz 38 der weiblichen Vornamen, während
"Thea" mit 545 Trägerinnen nur Platz 925 belegte (vgl. /bfs/de/home/statistiken/bevoelkerung/geburten-todesfaelle/vor-
namen-schweiz.assetdetail.5946317.html >, abgerufen im August 2019).
Dieser Umstand führt vorliegend allerdings nicht zu einer relevanten Un-
terscheidung der Zeichen, da der in beiden Zeichen klar erkennbare
Stamm "Thea" auf eine Zusammengehörigkeit der beiden Zeichen hin-
weist. Zudem wird dem breiten Publikum wohl eher der seltenere Name
"Thea" und nicht der geläufige Name "Rosa" in Erinnerung bleiben. Zudem
zieht "Thea" die Aufmerksamkeit der Verkehrskreise auch durch den aus
den zwei Konsonanten "T" und "h" bestehenden ungewöhnlichen Anlaut
auf sich. Die Tatsache, dass der Bestandteil "Rosa" am Anfang des ange-
fochtenen Zeichens steht, und daher im Gesamteindruck eine leicht er-
höhte Beachtung erfährt (vgl. hierzu vorn E. 2.3), vermag daran nichts zu
ändern. Auch aus der zitierten Rechtsprechung im Zusammenhang mit
Vornamen im Verhältnis zu Herkunftsangaben kann die Beschwerdeführe-
rin vorliegend nichts zu ihren Gunsten ableiten.
5.2.4 Wird der Bestandteil "Rosa" im Sinne eines Farbzusatzes zum Vor-
namen "Thea" aufgefasst, geht die Vorinstanz davon aus, dass die Farbe
Rosa in Bezug auf Bekleidung, Schuhwaren und Kopfbedeckungen der
Klasse 25 beschreibend wirke. Die Beschwerdeführerin hält dem entge-
gen, dass Farbangaben im Zusammenhang mit den beanspruchten Waren
nur dann beschreibend seien, wenn sie ein übliches Ausstattungsmerkmal
bilden oder anpreisend wirken, was vorliegend nicht der Fall sei.
Ob die Farbe Rosa für die beanspruchten Waren der Klasse 25 beschrei-
bend wirkt, kann im vorliegenden Verfahren offenbleiben. Es ist – entgegen
der Auffassung der Beschwerdeführerin – anzunehmen, dass die Aufmerk-
samkeit der relevanten Verkehrskreise im jüngeren Zeichen nicht auf der
allgemeinen Farbbezeichnung "Rosa", sondern dem kennzeichnungskräf-
tigeren Bestandteil "Thea" liegt (vgl. zur Kennzeichnungskraft allgemein
vorn E. 2.4 und insbesondere von Wörtern des allgemeinen Sprachge-
brauchs JOLLER, a.a.O., Rz. 94; MARBACH, a.a.O., Rz. 981; je m.H.). Im
Gesamteindruck kann daher nicht von einem veränderten Sinngehalt des
jüngeren Zeichens ausgegangen werden.
5.2.5 Das Zeichen "Rosa Thea" kann von den massgeblichen Verkehrs-
kreisen aufgrund des italienischen oder spanischen Begriffs "rosa" auch
als "Rose Thea" im Sinne einer Blume namens "Thea" verstanden werden.
B-3882/2017
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Die "Rosa thea hybrida" bezeichnet denn auch auf Lateinisch die Rosen-
sorte der Teerosen. Da die in Frage stehenden Waren sich vorliegend an
ein breites, modebewusstes Publikum richten (vgl. vorn E. 3), ist nicht da-
von auszugehen, dass die relevanten Verkehrskreise das jüngere Zeichen
in diesem Sinn verstehen werden. Die Beschwerdeführerin macht in die-
sem Zusammenhang geltend, die Aufmerksamkeit der massgeblichen Ver-
kehrskreise liege angesichts der grossen Bekanntheit der Blume Rose auf
"Rosa". Dieser Argumentation kann vorliegend allerdings nicht gefolgt wer-
den, da die Aufmerksamkeit der angesprochenen Verkehrskreise im jünge-
ren Zeichen nicht auf der allgemeinen Gattungsbezeichnung Rose liegt,
sondern dem eigentlichen Namen der Blume, "Thea".
5.2.6 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass keine rechtsgenüglichen
Unterschiede in den Sinngehalten auszumachen sind, welche geeignet
wären, die festgestellte Zeichenähnlichkeit auf klanglicher und schriftbildli-
cher Ebene zu kompensieren.
6.
Weiter ist der Schutzumfang der Widerspruchsmarke zu bestimmen.
Der Schutzumfang des älteren Zeichens bestimmt sich nach dessen Kenn-
zeichnungskraft (vgl. hierzu vorn E. 2.4). Die Vorinstanz ist von einer durch-
schnittlichen Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke "Thea" ausge-
gangen, da dieser im Zusammenhang mit den beanspruchten Waren der
Klasse 25 kein beschreibender Sinngehalt zukomme und sie als Fantasie-
zeichen verstanden werde. Diese Feststellung ist korrekt und wird von der
Beschwerdeführerin auch nicht bestritten, weshalb der Widerspruchs-
marke eine durchschnittliche Kennzeichnungskraft und damit ein durch-
schnittlicher Schutzumfang zuzuerkennen ist.
7.
In einer Gesamtbetrachtung ist nun die Verwechslungsgefahr zu beurtei-
len.
Die relevanten Verkehrskreise bestehen vorliegend aus dem allgemeinen
Publikum, welches beim Kauf der beanspruchten Waren eine leicht erhöhte
Aufmerksamkeit aufwendet. Die Warenidentität zwischen den beanspruch-
ten Waren der Widerspruchsmarke und der angefochtenen Marke ist er-
stellt. Damit ist auch ein strenger Massstab bei der Beurteilung der Ver-
wechslungsgefahr anzulegen. Weiter übernimmt die angefochtene Marke
"Rosa Thea" die Widerspruchsmarke "Thea" integral und ohne wesentliche
B-3882/2017
Seite 10
Veränderung. Das Hinzufügen des Elements "Rosa" am Wortanfang der
angefochtenen Marke und die damit einhergehenden Unterschiede im
Schriftbild und in der Phonetik vermögen die angefochtene Marke weder
sinngehaltlich noch auf eine andere Weise so zu verändern, dass sie zu
einem unterschiedlichen Gesamteindruck führen würden. Der Zeichen-
stamm "Thea" bleibt in beiden Zeichen klar erkennbar und weist auf ein
Zusammengehören der beiden Marken zum selben Hersteller hin. Da die
Widerspruchsmarke über eine normale Kennzeichnungskraft verfügt, kann
vor dem Hintergrund der einschlägigen Rechtsprechung (vgl. hierzu vorn
E. 5.1.1) – trotz leicht erhöhter Aufmerksamkeit der Verkehrskreise – eine
mittelbare Verwechslungsgefahr zwischen den strittigen Marken nicht aus-
geschlossen werden.
8.
Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist
daher abzuweisen.
9.
9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerde-
führerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Gerichtsgebühren sind
nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung
und finanzieller Lage der Parteien festzulegen (Art. 63 Abs. 4bis VwVG,
Art. 2 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
73.320.2]). Im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht
ist dafür ein Streitwert zu veranschlagen (Art. 4 VGKE), wobei im Wider-
spruchsbeschwerdeverfahren das Interesse der Widersprechenden an der
Löschung, beziehungsweise jenes der Widerspruchsgegnerin am Bestand
der angefochtenen Marke zu gewichten ist. Bei eher unbedeutenden Zei-
chen wird praxisgemäss ein Streitwert zwischen Fr. 50'000.– und
Fr. 100'000.– angenommen (BGE 133 III 490 E. 3.3 "Turbinenfuss"). Von
diesem Erfahrungswert ist auch im vorliegenden Verfahren auszugehen,
da keine konkreten Anhaltspunkte für einen höheren oder niedrigeren Wert
der strittigen Marke sprechen. Aufgrund des vorliegend anzunehmenden
Streitwerts werden die Verfahrenskosten auf Fr. 4'500.– festgesetzt und
dem von der Beschwerdeführerin geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe
von Fr. 4'500.– entnommen.
9.2 Der obsiegenden Partei kann von Amtes wegen oder auf Antrag eine
Entschädigung für die ihr erwachsenen notwendigen Kosten zugesprochen
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Seite 11
werden (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 VKGE). Die Parteient-
schädigung umfasst die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere not-
wendige Auslagen der Partei und ist anhand der eingereichten Kostennote
oder, bei Fehlen einer solchen, aufgrund der Akten festzulegen (Art. 8
i.V.m. Art. 14 VGKE). Die Beschwerdegegnerin verlangt vorliegend keine
Parteientschädigung; sie hat sich vor Bundesverwaltungsgericht nicht ver-
treten lassen und liess ihre Eingabe durch Personen verfassen, die offen-
sichtlich in einem Arbeitsverhältnis zu ihr stehen (vgl. Art. 9 Abs. 2 VGKE).
Auch sonst hat sie keine weiteren Auslagen geltend gemacht (vgl. Art. 13
VGKE), und solche ergeben sich auch nicht aus den Akten. Es ist deshalb
nicht anzunehmen, dass ihr im Zusammenhang mit dem Verfahren vor
Bundesverwaltungsgericht notwendige und verhältnismässig hohe Kosten
entstanden wären, die das Zusprechen einer Parteientschädigung recht-
fertigen würden (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 4 VGKE; MI-
CHAEL BEUSCH, in: Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungs-
verfahren [VwVG], 2. Aufl., 2019, Rz. 14, 16, 19 zu Art. 64).
10.
Gegen dieses Urteil steht keine Beschwerde an das Bundesgericht offen
(Art. 73 BGG). Es wird daher mit Eröffnung rechtskräftig.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 12
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Kosten des vorliegenden Beschwerdeverfahrens von Fr. 4'500.– wer-
den der Beschwerdeführerin auferlegt und dem von ihr geleisteten Kosten-
vorschuss in der Höhe von Fr. 4'500.– entnommen.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Einschreiben; Beschwerdebeilagen zurück)
– die Beschwerdegegnerin (Einschreiben)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. 15297; Einschreiben; Vorakten zurück)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Martin Kayser Julian Beriger
Versand: 29. August 2019