Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung II
B3897/2011
U r t e i l v om 9 . J a nua r 2 0 1 2
Besetzung Richter Ronald Flury (Vorsitz),
Richterin Eva Schneeberger, Richter JeanLuc Baechler,
Gerichtsschreiber Michael Müller.
Parteien A._______,
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Berufsbildung und Technologie BBT,
Vorinstanz.
Gegenstand Anerkennung eines Diploms.
B3897/2011
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) stellte beim Bundesamt
für Berufsbildung und Technologie BBT (nachfolgend: Vorinstanz) am
28. Mai 2011 ein Gesuch um nachträglichen Erwerb des
Fachhochschultitels für ihr am 30. April 1992 an der höheren Fachschule
für soziokulturelle Animation Zürich (HFS SKA) erworbenes Diplom als
"soziokulturelle Animatorin HFS". Dies, nachdem offenbar ein erstes
gleichartiges Gesuch der Beschwerdeführerin von der Vorinstanz wegen
umfangmässig zu geringer Berufspraxis abgelehnt worden war. Mit
Verfügung vom 5. Juli 2011 entschied die Vorinstanz unter
Kostenauflage, dass dem Gesuch der Beschwerdeführerin nicht
stattgegeben werden könne, da sie die Voraussetzung einer mindestens
fünfjährigen anerkannten Berufspraxis im einschlägigen Berufsfeld nicht
erfülle.
B.
Die Beschwerdeführerin erhob am 8. Juli 2011 Beschwerde beim
Bundesverwaltungsgericht und beantragt – unter Entschädigungsfolge –
die Aufhebung der Verfügung vom 5. Juli 2011. Zur Begründung macht
sie im Wesentlichen geltend, sie bringe die geforderte Berufspraxis von
fünf Jahren à 75% (45 Monate) in quantitativer Hinsicht mit und sei mit
der – betreffend sämtliche ihrer erbrachten Praxistätigkeiten mit
Ausnahme ihrer Projekttätigkeit beim "Chinderhuus B._______",
Z._______, erfolgten – inhaltlichen Nichtanerkennung durch die
Vorinstanz nicht einverstanden.
C.
Die Vorinstanz beantragt in ihrer Vernehmlassung vom 2. September
2011, die Beschwerde sei unter Kosten und Entschädigungsfolge
abzuweisen. Sie legt in der Vernehmlassung ihr Vorgehen bei der
Gesuchsprüfung dar, wonach vorliegend zuerst zu prüfen war, ob das
Diplom der Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 75 Abs. 3 der
Verordnung vom 19. November 2003 über die Berufsbildung (BBV, SR
412.201) i.V.m. Art. 21 lit. b des Reglements für die Anerkennung der
Diplome der höheren Fachschulen für Soziale Arbeit vom 6. Juni 1997
(nachfolgend: EDKReglement 1997) rückwirkend als Abschluss einer
höheren Fachschule (HFSDiplom) anerkannt werden könne. Dieses
Vorgehen begründet die Vorinstanz damit, dass nach Art. 1 Abs. 2 der
Verordnung des EVD über den nachträglichen Erwerb des
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Fachhochschultitels vom 4. Juli 2000 (SR 414.711.5) lediglich Inhaber
eines Diploms einer (anerkannten) höheren Fachschule Anspruch auf
den nachträglichen Erwerb des Fachhochschultitels haben, die
Beschwerdeführerin ihr Diplom an der höheren Fachschule für
soziokulturelle Animation indessen bereits am 30. April 1992 und damit
vor der erst Ende April 1999 erfolgten Anerkennung dieser Schule als
höhere Fachschule durch die schweizerische Konferenz der kantonalen
Erziehungsdirektoren (EDK) erworben hat. Die rückwirkende
Anerkennung des Diploms der Beschwerdeführerin könne nicht erfolgen,
da die Beschwerdeführerin nicht über die gemäss Art. 21 Abs. 1 Bst. b
EDKReglement 1997 geforderte anerkannte fünfjährige Berufspraxis
verfüge. Die Tätigkeit der Beschwerdeführerin als
Sekretariatsmitarbeiterin bei der Pro Juventute in X._______, als
Mitarbeiterin der Administration beim Schweizerischen Arbeiterhilfswerk
(SAH), als Kursleiterin an der Klubschule der Genossenschaft Migros
X._______ und bei der Gemeinde Z._______ als Mitglied des
Gemeinderates könne nicht als einschlägige Berufspraxis angerechnet
werden, da es sich dabei nicht um Berufserfahrung "im sozialen Bereich"
handle.
D.
In ihrer Stellungnahme vom 16. September 2011 unterbreitet die
Beschwerdeführerin dem Bundesverwaltungsgericht eine Reihe von
Fragen zur weiteren Führung ihres am 30. April 1992 an der HFS SKA
erworbenen Diploms als "soziokulturelle Animatorin HFS".
E.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten
wird, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, im Rahmen der
nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gestützt auf Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen i.S.v. Art. 5 des Bundesgesetzes über das
Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Die
Beschwerde ist gemäss Art. 33 Bst. d VGG zulässig gegen Verfügungen
der den Departementen unterstellten Dienststellen der
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Bundesverwaltung. Der angefochtene Beschwerdeentscheid ist eine
Verfügung i.S.v. Art. 5 Abs. 1 VwVG und das Bundesamt für
Berufsbildung und Technologie (BBT) ist eine Vorinstanz des
Bundesverwaltungsgerichts i.S.v. Art. 33 Bst. d VGG. Das
Bundesverwaltungsgericht ist mithin für die Behandlung der vorliegenden
Beschwerde zuständig.
Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz
teilgenommen und ist durch die angefochtene Verfügung beschwert. Sie
hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung,
weshalb sie zur Beschwerde legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG).
Eingabefrist und form sind gewahrt (Art. 50 und 52 VwVG), der
Kostenvorschuss wurde fristgerecht bezahlt (Art. 63 VwVG) und die
übrigen Sachurteilsvoraussetzungen liegen vor (Art. 46 ff. VwVG).
Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.
2.
Die Beschwerdeführerin bringt vor, ihr Gesuch um nachträglichen Erwerb
des Fachhochschultitels sei von der Vorinstanz zu Unrecht abschlägig
beurteilt worden, da sie entgegen deren Ansicht das geforderte Kriterium
einer Berufspraxis von 5 Jahren à 75% (45 Monate) in quantitativer wie
auch qualitativer Hinsicht erfülle. Streitgegenstand bildet vorliegend
demnach die Frage, ob die Vorinstanz das geforderte Kriterium einer
fünfjährigen Berufserfahrung zu Recht als nicht erfüllt beurteilt hat.
2.1. Gemäss Art. 1 Abs. 2 der Verordnung des eidgenössischen Volks
wirtschaftsdepartementes über den nachträglichen Erwerb des Fach
hochschultitels vom 4. Juli 2000 (SR 414.711.5) richten sich die Voraus
setzungen für den Erwerb des Fachhochschultitels in den Fachbereichen
nach Artikel 1 Absatz 1 Bst. h–k des Fachhochschulgesetzes (FHSG;
SR 414.71) für Inhaberinnen und Inhaber eines Diploms einer höheren
Fachschule nach Artikel 13 des Reglements der Erziehungs
direktorenkonferenz (EDK) über die Anerkennung kantonaler Fachhoch
schuldiplome vom 10. Juni 1999 (EDKReglement 1999). Nach letzterer
(Übergangs)Bestimmung können Personen, die ein von der EDK
anerkanntes Diplom einer höheren Fachschule, die Fachhochschule
geworden ist, vor Inkrafttreten dieses Reglements oder vor der Erteilung
der Anerkennung der Fachhochschuldiplome im betreffenden Kanton
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Seite 5
erlangt haben, unter folgenden Voraussetzungen die Erteilung des
entsprechenden Fachhochschultitels beantragen:
"a. Anerkennung der ersten Fachhochschuldiplome durch die EDK
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und
b. der Nachweis einer mindestens 5jährigen anerkannten Berufspraxis
oder der Nachweis eines erfolgreich abgeschlossenen
Nachdiplomkurses, mindestens auf Stufe höhere Fachschule, im
betreffenden Fachgebiet gemäss den Richtlinien der
Anerkennungskommission."
Der nachträgliche Erwerb des Fachhochschultitels setzt demnach ein von
der EDK anerkanntes Diplom einer höheren Fachschule, die
Fachhochschule geworden ist, voraus.
Vorliegend hat die Beschwerdeführerin ihr Diplom als "soziokulturelle
Animatorin HFS" an der HFS SKA am 30. April 1992 erworben. Die HFS
SKA wurde indessen laut Liste der EDK über das EDK
Anerkennungsdatum der höheren Fachschulen für Soziale Animation erst
mit Datum vom 29./30. April 1999 von der EDK als höhere Fachschule für
soziale Arbeit anerkannt. Im gleichen Jahr wurde die HFS SKA in die
Hochschule für Soziale Arbeit Zürich integriert, welche ihrerseits im
Departement Soziale Arbeit der Zürcher Hochschule für angewandte
Wissenschaften (ZHAW) aufging. Letztere bildet im Zusammenschluss
mit mehreren anderen staatlichen und privaten Hochschulen in Zürich,
Winterthur und Wädenswil die heutige Zürcher Fachhochschule.
Da die Beschwerdeführerin ihr Diplom vor der Anerkennung der HFS
SKA als höhere Fachschule erlangt hat, stellt sich vorliegend die (Vor
)Frage, ob die Beschwerdeführerin Anspruch auf rückwirkende
Anerkennung ihres Diploms als HFSDiplom hat, was von der Vorinstanz
in der Verfügung vom 5. Juli 2011 verneint wurde.
2.2. Gemäss Art. 75 Abs. 3 der Verordnung vom 19. November 2003
über die Berufsbildung (BBV, SR 412.101) wendet das Bundesamt für die
Anerkennung der Bildungsgänge und die Titelumwandlungen in
Bereichen, die bisher im interkantonalen Recht geregelt waren, bis zum
Inkrafttreten der Bildungserlasse die massgebenden Bestimmungen des
bisherigen interkantonalen Rechts an. Auf der Grundlage von Art. 75 Abs.
3 BBV kommt demnach Art. 21 des EDKReglements 1997 zur
Anwendung. Gemäss Abs. 1 dieser Bestimmung gelten kantonale oder
kantonal anerkannte Diplome, die vor dem im Anerkennungsentscheid
der EDK genannten Zeitpunkt ausgestellt wurden, unter folgenden
Voraussetzungen als anerkannt:
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"a. Diplome, die seit dem 1. Januar 1993 ausgestellt wurden, gelten ohne
Auflage anerkannt,
b. Inhaberinnen und Inhaber von Diplomen, die bis am 31. Dezember
1992 ausgestellt wurden, müssen über eine mindestens fünfjährige
anerkannte Berufspraxis verfügen und zusätzlich den Nachweis über
einen abgeschlossenen Nachdiplomkurs im betreffenden Fachgebiet
gemäss den Richtlinien der Anerkennungskommission erbringen."
2.3. Gemäss Bst. A des Merkblattes "Diplome in Sozialer Arbeit" des BBT
wird zum Nachweis der mindestens fünfjährigen Berufspraxis eine
Tätigkeit von mindestens 45 Monaten vorausgesetzt.
2.4. Während die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung die beiden
von der Beschwerdeführerin absolvierten Nachdiplomkurse (Diplom in
bildender Kunst vom 9. Februar 2001 von der "F+F Schule für Kunst und
Mediendesign, Zürich"; Fachausweis "Ausbilderin mit eidgenössischem
Fachausweis" vom 19. Januar 2010, erteilt vom BBT) anerkannte,
rechnete sie der Beschwerdeführerin von deren Praxistätigkeiten einzig
die Projektarbeit im Chinderhuus B._______ in Z._______ zu 1.74
Monaten als anerkannte Berufspraxis an und verneinte folglich deren
Anspruch auf rückwirkende Anerkennung ihres Diploms als HFSDiplom
sowie denjenigen auf nachträglichen Erwerb des Fachhochschultitels.
In ihrer Vernehmlassung vom 2. September 2011 führt die Vorinstanz
aus, die Tätigkeit der Beschwerdeführerin als Pädagogische Mitarbeiterin
(Mittagstisch) an der Heilpädagogischen Schule Z._______ (…) als
Sekretariatsmitarbeiterin bei der Pro Juventute in X._______, beim
Schweizerischen Arbeiterhilfswerk SAH als Mitarbeiterin der
Administration, als Kursleiterin an der Klubschule der Genossenschaft
Migros X._______ und bei der Gemeinde Z._______ als Mitglied des
Gemeinderates könne nicht als einschlägige Berufspraxis angerechnet
werden, da es sich dabei nicht um Berufserfahrung "im sozialen Bereich"
handle.
3.
Das Kriterium der "anerkannten Berufspraxis" in Art. 21 Abs. 1 Bst. b
EDKReglement 1997 stellt einen unbestimmten Rechtsbegriff dar. Ein
unbestimmter Rechtsbegriff liegt vor, wenn der Rechtssatz die
Voraussetzungen der Rechtsfolge oder die Rechtsfolge selbst in offener,
unbestimmter Weise umschreibt (vgl. ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX
UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2010,
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Rz. 445). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung bildet dessen
Auslegung und Anwendung eine Rechtsfrage, die grundsätzlich ohne
Beschränkung der richterlichen Kognition zu überprüfen ist (vgl. BGE 127
II 184 E. 5a, BGE 119 Ib 33 E. 3b; OLIVER ZIBUNG/ELIAS HOFSTETTER, in:
Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG,
Zürich/Basel/Genf 2009, Art. 49 N 19). Nach konstanter Praxis und
Lehrmeinung ist bei der Überprüfung der Auslegung und Anwendung von
unbestimmten Rechtsbegriffen jedoch Zurückhaltung auszuüben und der
Behörde ist dann ein gewisser Beurteilungsspielraum zuzugestehen,
wenn diese mit den fachlichen, technischen oder persönlichen
Verhältnissen besser vertraut ist. Der Richter hat so lange nicht
einzugreifen, als die Auslegung der Verwaltungsbehörde als vertretbar
erscheint (vgl. BGE 127 II 184 E. 5a, BGE 125 II 225 E. 4a; Urteile des
Bundesverwaltungsgerichts B2175/2006 vom 16. Februar 2007 E. 3.1
und B2182/2006 vom 4. Juni 2007 E. 3; HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O.
Rz. 446c f., mit Hinweisen; auch ZIBUNG/HOFSTETTER, a.a.O., Art. 49 N 19).
Füllt die Vorinstanz den ihr eingeräumten Beurteilungsspielraum
hingegen rechtsfehlerhaft aus oder über bzw. unterschreitet ihn, hat das
Bundesverwaltungsgericht einzuschreiten, andernfalls es eine
Rechtsverweigerung beginge (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B
3709/2007 vom 4. März 2008 E. 3.3).
3.1. Nachfolgend ist zu prüfen, ob die durch die Vorinstanz erfolgte
Auslegung des in Art. 21 Abs. 1 Bst. b EDKReglement 1997 enthaltenen
unbestimmten Rechtsbegriffes "anerkannte Berufspraxis" oder, m.a.W.,
die erfolgte Nichtanerkennung der von der Beschwerdeführerin im
Einzelnen mit Arbeitsbestätigungen/zeugnissen belegten
Praxistätigkeiten durch die Vorinstanz vertretbar erscheint.
3.1.1. Soziokulturelle Animatoren und Animatorinnen aktivieren
Menschen zur Teilnahme am gesellschaftlichen Leben. Sie vermitteln
zwischen Kulturen, Altersgruppen und Lebenswelten und arbeiten in den
verschiedensten Bereichen wie z.B. in Kultur, Gemeinschafts und
Seniorenzentren, in Quartier und Jugendtreffs, auf Spielplätzen, in
Präventions Asyl und Arbeitslosenprojekten, in der ausserschulischen
Bildungsarbeit, in der Gassenarbeit oder in Heimen (vgl.
, ). Soziokulturelle
Animation interveniert in den gesellschaftlichen Teilbereichen Politik,
Bildung, Kultur und Soziales, wobei sie insbesondere vier Funktionen
erfüllt: 1. Partizipation im Interventionsfeld Politik/Gemein
wesenentwicklung; 2. Kulturelle Vermittlung im Interventionsfeld
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Seite 9
Kultur/Kunst; 3. Prävention im Interventionsfeld Soziales; 4. Bilden im
Interventionsfeld Bildung (vgl. ).
3.1.2. Im Rahmen ihrer jetzigen Tätigkeit als Pädagogische Mitarbeiterin
(Mittagstisch) an der Heilpädagogischen Schule Z (…) betreut und
verpflegt die Beschwerdeführerin geistig oder mehrfach behinderte
Kinder. Darüber hinaus leistet sie Stellvertretungen nach Bedarf.
Diese Tätigkeit, welche weder in der angefochtenen Verfügung noch in
der Vernehmlassung der Vorinstanz explizit Erwähnung findet, entspricht
dem Berufsbild der soziokulturellen Animation und erscheint daher in
vollem Umfang als einschlägige Berufspraxis i.S.v. Art. 21 EDK
Reglement 1997 anerkennungswürdig.
3.1.3. Als Kursleiterin an der Klubschule der Genossenschaft Migros (…)
unterrichtete die Beschwerdeführerin folgende Fächer: "Einführung ins
Aquarellieren", "Einführung in die Maltechniken", "Einführung ins
Aktzeichnen", "Von der Skizze zur Zeichnung", "Acrylmalen", "Ölmalen",
"Abstrakte Malerei", "Malen mit Gouache, Acryl und Ölfarben",
"Zeichnen und Malen" und "Aktzeichnen".
In ihrer Beschwerde führt die Beschwerdeführerin aus, von Seiten der
Vorinstanz sei telefonisch argumentiert worden, diese Tätigkeit könne
nicht anerkannt werden, da sie nicht im pädagogischen Bereich liege. Sie
bringt vor, bei dieser Tätigkeit als Kursleiterin habe sie sich genau im
Bereich der beiden von der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung
als im betreffenden Fachgebiet (soziokulturelle Animation) anerkannten
Nachdiplomkurse (Diplom in bildender Kunst vom 9. Februar 2001 von
der "F+F Schule für Kunst und Mediendesign, Zürich"; Fachausweis
"Ausbilderin mit eidgenössischem Fachausweis" vom 19. Januar 2010,
erteilt vom BBT) bewegt.
Die Argumentation der Beschwerdeführerin ist nicht von der Hand zu
weisen. In der Tat erscheint das Vorgehen der Vorinstanz, die beiden von
der Beschwerdeführerin absolvierten Nachdiplomkurse als im
betreffenden Fachgebiet liegend zu bewerten, eine just im Bereich dieser
Nachdiplomkurse liegende Praxistätigkeit dagegen nicht als einschlägige
Berufspraxis zu anerkennen, fragwürdig. Wenn die beiden
Nachdiplomkurse als im betreffenden Fachgebiet liegend gewertet
werden, muss gleiches auch für die im Bereich dieser Kurse liegende
Praxistätigkeit gelten, weshalb die Tätigkeit der Beschwerdeführerin als
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Kursleiterin ebenfalls als einschlägige Berufspraxis anerkennungswürdig
erscheint.
3.1.4. Die Tätigkeit der Beschwerdeführerin als Sekretariatsmitarbeiterin
beim Bezirkssekretariat von Pro Juventute umfasste u. a. die Planung
und Organisation der Ferienvermittlung "Stadtchind uf em Puurehof" in
enger Zusammenarbeit mit ehrenamtlichen MitarbeiterInnen (vgl.
Arbeitszeugnis, Lemma 2) sowie die Mitarbeit bei der Abklärung,
Planung, Durchführung und Auswertung von Aufgaben, Aktionen und
Projekten im Kinder, Jugend und Familienbereich nach den
Grundsätzen von Pro Juventute (Lemma 6).
Die Beschwerdeführerin verweist mit Bezug auf diese beiden Tätigkeits
(teil)bereiche auf die von ihr beigebrachten Beilagen zum Berufsbild der
soziokulturellen Animation. Betreffend die anderen im entsprechenden
Arbeitszeugnis aufgeführten Tätigkeitsbereiche führt sie unter Verweis
auf ihr Diplom (Punkte B und D) aus, diese kämen im Berufsfeld der
soziokulturellen Animation zwar nicht immer, aber doch recht häufig vor.
Die Planung und Organisation der Ferienvermittlung "Stadtchind uf em
Puurehof" sowie die Mitarbeit bei der Abklärung, Planung, Durchführung
und Auswertung von Aufgaben, Aktionen und Projekten im Kinder,
Jugend und Familienbereich nach den Grundsätzen von Pro Juventute
entsprechen durchaus dem Berufsbild der soziokulturellen Animation.
Allerdings ist der Anteil dieser beiden Teilbereiche an der Gesamttätigkeit
der Beschwerdeführerin als Sekretariatsmitarbeiterin unklar.
Der unter Verweis auf ihr Diplom (Punkte B und D) dargelegten
Auffassung der Beschwerdeführerin, auch die übrigen im Arbeitszeugnis
aufgeführten Teilbereiche ("Zahlungsverkehr, Buchführung und
Bearbeitung der Belege zuhanden unseres externen Buchhalters, inkl.
AHV und Lohnabrechnungen und Bürokasse", "Telefonbedienung mit
Erteilung von allgemeinen Auskünften und Weitervermittlung", "Mithilfe
bei der Organisation der Mittelbeschaffung, insbesondere des jährlichen
Marken und Kartenverkaufs", "Protokollführung bei Sitzungen der Pro
JuventuteBezirksorgane") kämen im Berufsfeld der soziokulturellen
Animation nicht immer, aber doch recht häufig vor, kann dagegen nicht
gefolgt werden, liessen sich doch andernfalls zahlreiche Tätigkeiten so
z.B. rein administrativ geartete unter den Begriff soziokulturelle
Animation subsumieren, welche für sich alleine betrachtet nicht diesem
Berufsbild entsprechen.
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Seite 11
3.1.5. Zu den wichtigsten Aufgaben der Beschwerdeführerin im Rahmen
ihrer Tätigkeit als Mitarbeiterin der Administration beim Schweizerischen
Arbeiterhilfswerk (SAH) gehörten die Bedienung der Telefonzentrale, der
BesucherInnenempfang, Spendenverdankungen, die Protokollführung bei
Fach und Abteilungssitzungen, die Wartung verschiedener Geräte sowie
allgemeine Sekretariatsarbeiten.
Die Beschwerdeführerin bringt vor, die Vorinstanz habe die vollständige
Nichtanrechnung dieser Tätigkeit telefonisch damit begründet, dass es
sich bei derselben um eine rein administrative Aufgabe gehandelt habe.
Sie gibt zu bedenken, dass sie bei dieser Tätigkeit oftmals mit einer sehr
speziellen Klientel zu tun hatte. Daher seien an der Telefonzentrale und
beim Besucherempfang oft höhere soziale Kompetenzen gefragt
gewesen als in anderen Branchen.
Mit Blick auf die zahlreichen Projekte und Kampagnen des SAH (seit
12. April 2011 Solidar Suisse, vgl. ) in den Bereichen
humanitäre Hilfe und internationaler Entwicklungszusammenarbeit
erscheint der Einwand der Beschwerdeführerin nicht als völlig
unbegründet. Da indessen der Anteil der fraglichen Tätigkeiten
(Telefonzentrale und Besucherempfang) aus dem beigebrachten
Arbeitszeugnis nicht hervorgeht, ist vorliegend unklar, in welchem
Umfang diese der Beschwerdeführerin als Berufspraxis i.S.v. Art. 21 Abs.
1 Bst. b EDKReglement 1997 anrechnungswürdig sind.
3.1.6. Mit Bezug auf ihre Tätigkeit als Mitglied des Gemeinderates
Z._______ (Legislative) führt die Beschwerdeführerin aus, viele der
Themen im Gemeinderat, besonders in der Kultur und
Bildungskommission, fielen durchaus ins Berufsfeld der soziokulturellen
Animation. Als Beispiele nennt sie die Themen Jugendkultur,
Jugendgewalt, Prävention, allgemeine Kulturangebote sowie
ausserschulische Betreuung.
Betreffend ihre Tätigkeit in der Kultur und Bildungskommission,
insbesondere mit Blick auf die Geschäftsfelder Bildung sowie
Sekundarschule (…), ist nicht nachvollziehbar, warum die Vorinstanz
diese Tätigkeit nicht zumindest teilweise anerkannt hat. Da jedoch aus
den Akten nicht hervorgeht, welchen Anteil diese Tätigkeit an ihrer
Gesamttätigkeit als Mitglied des Gemeinderates einnahm, ist auch
diesbezüglich unklar, in welchem Umfang diese Tätigkeit der
Beschwerdeführerin als Berufspraxis i.S.v. Art. 21 Abs. 1 Bst. b EDK
Reglement 1997 anrechnungswürdig ist.
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3.1.7. Betreffend die Nichtanerkennung der von ihr geleisteten häuslichen
Erziehungsarbeit als Berufspraxis, wendet die Beschwerdeführerin ein,
diese Frage werde in verwandten Berufen schon seit etlichen Jahren
anders gehandhabt. Zum Vergleich führt sie aus, Lehrkräfte an den
Volkschulen des Kantons Zürich bekämen, falls sie nach häuslichen
Erziehungsjahren wieder in den Schuldienst zurückkehrten, die
Erziehungsjahre zu 50 % als Dienstjahre angerechnet. Als Beleg legte sie
ihrer Beschwerde die kantonalzürcherische Lehrpersonalverordnung
(LPVO) bei, aus welcher hervorgeht (§ 16 Abs. 2 Bst. c), dass bei der
Lohneinstufung anderweitige Berufstätigkeit, Aus und Weiterbildung,
Haus, Erziehungs und Betreuungsarbeit zu 50 % angerechnet werden.
Als weitere Beispiele nennt die Beschwerdeführerin die Kantone Basel
Stadt und Schwyz. Zum Beleg legte sie der Beschwerde die basel
städtische Weisung zu §12 der Verordnung über die Einreihung von
Funktionen sowie die Einstufung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern
des Kantons BaselStadt (Einreihungsverordnung) sowie einen Auszug
aus dem schwyzerischen Wegweiser zur Gesetzgebung der Volksschule
bei. Ersterem Erlass ist zu entnehmen, dass für die Einstufung von
Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des Kantons BaselStadt gemäss §12
Abs. 2 und 3 Erfahrung aus Familienarbeit für alle Funktionen zu
mindestens 10 % und höchstens 66 %, für Funktionen in Erziehungs und
Pflegeberufen zu mindestens 33 % und höchstens 66 % angerechnet
wird. Aus dem Auszug aus dem schwyzerischen Wegweiser zur
Gesetzgebung der Volksschule geht hervor, dass für die Einreihung der
Lehrpersonen in die Lohnstufen "andere Tätigkeiten wie Kindererziehung,
Weiterbildung, Erwerbstätigkeit in anderen Berufen während eines
ganzen Kalenderjahres zu einem Drittel" angerechnet werden (§13 Abs. 1
Bst. c vVzPBVL).
Bei allen drei von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Vergleichs
beispielen handelt es sich um Regelungen, welche die Anrechnung von
Tätigkeiten für die Lohneinstufung betreffen, wobei auch berufsfremde
und nichtberufliche Tätigkeiten Berücksichtigung finden. Vorliegend geht
es in Art. 21 Abs. 1 Bst. b EDKReglement 1997 dagegen um den
Nachweis einer mindestens fünfjährigen Berufspraxis im jeweiligen
Fachgebiet zwecks rückwirkender Anerkennung eines vor der
Anerkennung der betroffenen Lehranstalt als HFS erworbenen Diploms
als HFSDiplom, weshalb berufsfremde wie auch nichtberufliche
Praxistätigkeiten keinerlei Berücksichtigung finden können.
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Seite 13
3.2. Es kann somit mit Bezug zu den einzelnen Praxistätigkeiten der
Beschwerdeführerin zusammenfassend festgehalten werden, dass die
Auslegung des unbestimmten Rechtsbegriffes "anerkannte Berufspraxis"
durch die Vorinstanz nicht vertretbar erscheint. Dies insofern, als dass
abgesehen von der Projektarbeit im Chinderhuus B._______ in
Z._______ keine dieser Tätigkeiten anerkannt wurde, obschon diese teils
zur Gänze, teils zumindest anteilsweise anerkennungswürdig sind, wobei
der Umfang der anrechnungswürdigen Anteile erst noch zu ermitteln ist.
4.
Hebt das Bundesverwaltungsgericht eine rechtsfehlerhafte Verfügung
auf, entscheidet es in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise
mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück (Art. 61 Abs. 1
VwVG). Indessen soll die Beschwerdeinstanz aufgrund des
verfassungsmässigen Prinzips der Gewaltentrennung und der
Zuständigkeitsordnung nicht ohne Not in die Kompetenz der Vorinstanzen
eingreifen. (MADELEINE CAMPRUBI in: Kommentar zum Bundesgesetz über
das Verwaltungsverfahren, Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Zürich/St.
Gallen 2008, Art. 61 N 10). Eine Rückweisung an die mit den
Verhältnissen besser vertraute oder über besondere Fachkenntnisse
verfügende Vorinstanz rechtfertigt sich vor allem dann, wenn weitere
Tatsachen festgestellt werden müssen oder wenn die Vorinstanz bei
ihrem Entscheid aufgrund der von ihr eingenommenen Rechtsauffassung
einzelne entscheidrelevante Gesichtspunkte nicht geprüft hat, bei deren
Beurteilung sie einen Ermessensspielraum gehabt hätte (PHILIPPE
WEISSENBERGER in: Praxiskommentar VwVG, Waldmann/Weissenberger
[Hrsg.], Zürich 2009, Art. 61 N 16/17).
Diese Konstellation ist im vorliegenden Fall gegeben. Insbesondere
aufgrund des Umstandes, dass die Vorinstanz ihre Verfügung vom 5. Juli
2011 betreffend die streitige Nichtanerkennung der Praxistätigkeiten der
Beschwerdeführerin nicht weitergehend begründet hat, erscheint es
vorliegend gerechtfertigt, kassatorisch zu entscheiden. Somit hat die
Vorinstanz die Möglichkeit, bei der erneuten Prüfung, ob und in welchem
Masse die Praxistätigkeiten der Beschwerdeführerin als Berufspraxis zu
anerkennen sind, umfassend von ihrem Beurteilungsspielraum Gebrauch
zu machen und dieselbe in einem einlässlich begründeten Entscheid
münden zu lassen.
5.
Gestützt auf die vorstehenden Ausführungen ergibt sich, dass die
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Seite 14
Beschwerde gutzuheissen, die angefochtene Verfügung aufzuheben und
die Streitsache an die Vorinstanz als zuständige Fach und
Verfügungsinstanz zurückzuweisen ist, damit diese die Sache gestützt
auf das massgebende Recht unter dem zutreffenden rechtlichen
Blickwinkel überprüfe und alsdann erneut über das Gesuch der
Beschwerdeführerin entscheide (Art. 61 Abs. 1 VwVG). Damit ist
indessen nichts über die materiellen Erfolgsaussichten des zu
beurteilenden Gesuchs gesagt.
6.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens gilt die Beschwerdeführerin als
obsiegende Partei. Die Verfahrenskosten sind in der Regel von der
unterliegenden Partei zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Keine
Verfahrenskosten werden Vorinstanzen auferlegt (Art. 63 Abs. 2 VwVG).
Somit sind keine Verfahrenskosten zu erheben. Der von der
Beschwerdeführerin geleistete Kostenvorschuss von Fr. 700.– ist ihr
zurückzuerstatten.
7.
Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für
die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten (Art. 7 Abs. 1 des
Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR
173.320.2]). Die Parteientschädigung umfasst die Kosten der Vertretung
sowie allfällige weitere notwendige Auslagen der Partei (Art. 8 VGKE).
Als weitere notwendige Auslagen der Partei werden die Spesen der
Partei im Umfang von Art. 11 Absätze 14 ersetzt, soweit sie Fr. 100. –
übersteigen, sowie der Verdienstausfall der Partei, soweit er einen
Tagesverdienst übersteigt und die Partei in bescheidenen finanziellen
Verhältnissen lebt.
Die Beschwerdeführerin beantragt, es sei ihr im Falle einer teilweisen
oder gänzlichen Gutheissung ihrer Beschwerde aufgrund des ihr
entstandenen Arbeitsaufwandes eine Entschädigung in Höhe von Fr. 850.
– zuzusprechen. Da sie im vorliegenden Verfahren nicht anwaltlich
vertreten ist, sind ihr keine Vertretungskosten erwachsen. Die ihr im
Beschwerdeverfahren entstandenen Spesen dürften den Betrag von Fr.
100. – kaum überschreiten. Da sie ihr Begehren auch nicht weiter
substantiiert hat und insbesondere keinen Verdienstausfall geltend
macht, ist vorliegend keine Parteientschädigung zuzusprechen.
B3897/2011
Seite 15
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen und die angefochtene Verfügung des
Bundesamts für Berufsbildung und Technologie BBT vom 5. Juli 2011
wird aufgehoben. Die Streitsache wird zur Neubeurteilung im Sinne der
Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der Beschwerdeführerin
wird der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 700.– nach Eintritt der
Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde; Beilage Rückerstattungs
formular)
– die Vorinstanz (Gerichtsurkunde)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Ronald Flury Michael Müller
B3897/2011
Seite 16
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlichrechtlichen
Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die
Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren,
deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu
enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit
sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
Versand: 12. Januar 2012