Abtei lung II
B-390/2008/kua
{T 0/2}
U r t e i l v o m 3 0 . A p r i l 2 0 0 8
Richter Philippe Weissenberger (Vorsitz),
Richter Frank Seethaler, Richter Jean-Luc Baechler;
Gerichtsschreiberin Anita Kummer.
A._______,
vertreten durch Herrn Fürsprecher Willy Charles Zobrist,
Beschwerdeführer,
gegen
Eidgenössische Revisionsaufsichtsbehörde RAB,
Vorinstanz.
Zulassung als Revisionsexperte.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
B-390/2008
Sachverhalt:
A.
Am 17. September 2007 reichte A._______ (Beschwerdeführer) ein
Gesuch um Zulassung als Revisionsexperte und Aufnahme ins
Revisorenregister bei der eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde
(RAB, Vorinstanz) ein. Am 25. Oktober 2007 ergänzte der Be-
schwerdeführer das Gesuch um Zulassung als Revisionsexperte, in-
dem er eine Arbeitsbestätigung der B._______ vom 16. Oktober 2007
sowie eine Bestätigung eines diplomierten Wirtschaftsprüfers vom 12.
Oktober 2007 nachreichte.
Die RAB überprüfte das Gesuch und teilte dem Beschwerdeführer mit
E-Mail vom 6. November 2007 ihre Bedenken zur fehlenden Fach-
praxis unter Aufsicht auf dem Gebiet der Rechnungsrevision mit und
forderte ihn auf, das Gesuch zu ergänzen und die Erfüllung der Fach-
praxis nachzuweisen. Gleichzeitig informierte die RAB den Be-
schwerdeführer, dass sie ihn trotz fehlender beaufsichtigter Fachpraxis
in Anwendung der Härtefallklausel von Art. 43 Abs. 6 des Revisions-
aufsichtsgesetzes vom 16. Dezember 2005 (RAG, SR 221.302) als
Revisor zulassen könne, sofern er nachweise, dass er am 1.
September 2007 über eine der Ausbildungen nach Art. 4 Abs. 2 RAG
und eine unbeaufsichtigte Fachpraxis von zwölf Jahren verfügt habe.
Mit Scheiben vom 7. November 2007 reichte der Beschwerdeführer bei
der RAB Bestätigungen eines Treuhänders mit eidgenössischem
Fachausweis und einer Inhaberin eines Fachausweises in Finanz- und
Rechnungswesen ein. Die Unterzeichnenden bestätigten, dass der
Beschwerdeführer seit 2001 beziehungsweise seit 2004 mit ihnen zu-
sammen regelmässig Revisionen durchgeführt habe.
Mit E-Mail vom 13. November 2007 teilte die RAB dem Beschwerde-
führer mit, dass die Voraussetzungen für eine Zulassung als Revisor in
Anwendung von Art. 50 der Revisionsaufsichtsverordnung vom 22.
August 2007 (RAV, SR 221.302.3) erfüllt wären und er die Möglichkeit
habe, das Gesuch um Zulassung als Revisionsexperte in ein Gesuch
um Zulassung als Revisor abzuändern. Der Beschwerdeführer ver-
zichtete mit E-Mail vom 13. November 2007 auf die Zulassung als
Revisor. Die RAB machte den Beschwerdeführer zudem darauf auf-
merksam, dass ein Härtefall im Sinne von Art. 43 Abs. 6 RAG für die
Zulassung als Revisionsexperte mangels gesetzlicher Grundlage nicht
möglich sei.
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Mit Schreiben vom 22. November 2007 teilte der Beschwerdeführer
der RAB mit, dass er der Ansicht sei, dass ein Härtefall für die Zu-
lassung als Revisionsexperte vorliege und somit Art. 50 RAV zur An-
wendung komme. Er sei seit 1991 in der Treuhand- und Verwaltungs-
gesellschaft C._______ AG als einziger Verwaltungsrat tätig und habe
mehrere Revisionsmandate ausgeübt. Der Nachweis der in Art. 50
Abs. 1 Bst. b RAV geforderten Fachpraxis sei somit erbracht. Dass
zudem eine Fachpraxis in Rechnungswesen und Rechnungsrevision
von zwölf Jahren bis zum 1. Juli 1992 nachgewiesen werden müsse,
sei verfassungsrechtlich nicht haltbar.
Die RAB wies das Gesuch vom 17. September 2007 um Zulassung als
Revisionsexperte mit Verfügung vom 21. Dezember 2007 ab, soweit
sie darauf eintrat. Eine Zulassung als Revisionsexperte gemäss Art. 4
RAG lehnte die RAB ab, da der Beschwerdeführer die Voraus-
setzungen der beaufsichtigten Fachpraxis offensichtlich nicht erfülle
und er daher auch nicht provisorisch als Revisionsexperte zugelassen
werden könne. Die Voraussetzungen für einen Härtefall nach Art. 50
RAV seien nicht gegeben, da der Beschwerdeführer 1992 offensicht-
lich keine Fachpraxis von zwölf Jahren auf den Gebieten des
Rechnungswesens und der Rechnungsrevision vorweisen könne. Eine
provisorische Zulassung als Revisionsexperte nach Art. 50 RAV sei
daher ausgeschlossen. Dem Einwand des Beschwerdeführers, der
Nachweis einer Fachpraxis von zwölf Jahren per 1. Juli 1992 sei nicht
haltbar, da damit im Jahr 2007 eine Fachpraxis von 27 Jahren nach-
gewiesen werden müsse, hielt das RAB entgegen, dass es sich bei
der Bestimmung von Art. 50 RAV um einen altrechtlichen Ausnahme-
tatbestand handle und das Ziel dieser Bestimmung nicht die Zu-
lassung von Personen als Revisionsexperten sei, welche schon am 1.
Juli 1992 nicht als besonders befähigte Revisoren zugelassen worden
wären. Eine Zulassung als Revisionsexperte nach Art. 43 Abs. 6 RAG
verweigerte die RAB mit der Begründung, dass der Härtefall nicht für
die Zulassung als Revisionsexperte gelte, da andernfalls der Wille des
Gesetzgebers umgangen würde. Ein Härtefall liege nicht vor, wenn der
Betroffene vor 1992 im Bereich der Rechnungsrevision tätig gewesen
und 1992 aufgrund der damaligen Ausnahmeregelung nicht als be-
sonders befähigter Revisor zugelassen worden sei. Eine provisorische
Zulassung als Revisionsexperte sei folglich nicht möglich.
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B.
Mit Beschwerde vom 20. Januar 2008 beantragt A._______, es sei die
Verfügung der RAB vom 21. Dezember 2007 aufzuheben und die
Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen mit der
Anweisung, ihn bis zu einem rechtsgültigen Entscheid über die Art der
Zulassung provisorisch als Revisor und die vom Beschwerdeführer
beherrschte C._______ AG provisorisch als Revisionsexpertin zuzu-
lassen.
Mit Schreiben vom 4. Februar 2008 forderte die RAB vom Be-
schwerdeführer ein schriftliches Gesuch um Zulassung als Revisor.
Sie führte aus, nach der provisorischen Zulassung des Beschwerde-
führers als Revisor werde auch die C._______ AG als Revisor zu-
gelassen werden können.
Die Voraussetzungen für die Zulassung der C._______ AG als
Revisionsexpertin seien allerdings offensichtlich nicht erfüllt, weshalb
auch eine entsprechende provisorische Zulassung als Revisions-
expertin nicht möglich sei.
Mit Schreiben vom 13. Februar 2008 beantragte der Beschwerdeführer
bei der RAB die provisorische Zulassung als Revisor für sich und die
C._______ AG und die Aufnahme ins Revisorenregister. Das RAB
hiess die Gesuche am 22. Februar 2008 gut und trug sowohl den Be-
schwerdeführer als auch die C._______ AG provisorisch in das
Revisionsregister ein.
C.
Mit Vernehmlassung vom 26. Februar 2008 beantragt die RAB, die
Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Da der Be-
schwerdeführer das Fehlen der Voraussetzungen für die Zulassung als
Revisionsexperte nach Art. 4 RAG nicht bestreite, sei lediglich die
Frage einer Zulassung nach der Härtefallregelung gemäss Art. 50 RAV
beziehungsweise Art. 43 Abs. 6 RAG zu prüfen.
Die RAB hält fest, dass eine Fachpraxis ausschliesslich auf dem Ge-
biet des Rechnungswesens für eine Zulassung nicht ausreichend sei.
Eine Tätigkeit auf dem Gebiet der Rechnungsrevision sei zwingend
erforderlich. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Fachpraxis
im Rahmen der Leitung der C._______ AG seit Ende 1991 genüge
schon in zeitlicher Hinsicht nicht. Eine Lehrtätigkeit bei der B._______
könne nicht als Fachpraxis angerechnet werden, da die Kriterien Aus-
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bildung und Fachpraxis gemäss Art. 4 Abs. 2 RAG beziehungsweise
Art. 50 Abs. 1 RAV kumulativ zu erfüllen seien. Falls die Lehrtätigkeit
im Bereich des Rechnungswesens als Fachpraxis anerkennt würde,
wären die Anforderungen an die Fachpraxis im Bereich der
Rechnungsrevision nach wie vor nicht erfüllt, da der Beschwerdeführer
lediglich zwei Revisionsmandate vor 1991 vorweisen könne.
Im Übrigen sei das Rechtsbegehren betreffend die provisorische Zu-
lassung als Revisor gegenstandslos, da der Beschwerdeführer in An-
wendung der Härtefallklausel von Art. 43 Abs. 6 RAG am 22. Februar
2008 als Revisor zugelassen worden sei. Schliesslich sei auf das
Rechtsbegehren der provisorischen Zulassung der C._______ AG als
Revisionsexpertin nicht einzutreten, da es nicht Gegenstand dieses
Verfahrens bilde. Die C._______ AG sei am 22. Februar 2008
provisorisch als Revisorin zugelassen worden.
D.
Mit Replik vom 1. April 2008 hält der Beschwerdeführer an den in der
Beschwerde vom 20. Januar 2008 gestellten Rechtsbegehren voll -
umfänglich fest. Er macht geltend, nach Art. 47 Abs. 1 und 2 RAV
könne ein Gesuch um provisorische Zulassung nur abgewiesen
werden, wenn die Zulassungsvoraussetzungen offensichtlich nicht er-
füllt seien, was vorliegend nicht der Fall sei. Zum Zeitpunkt des In-
krafttretens des RAG am 1. September 2007 könne niemand ausser
einem Wirtschaftsprüfer die Voraussetzungen nach Art. 4 RAG erfüllen.
Zudem habe es die Vorinstanz unterlassen, für den Nachweis der
praktischen Tätigkeit ausserhalb der Lehrtätigkeit weitere Unterlagen
und Belege einzufordern. Es sei an der Vorinstanz zu bestimmen,
wieviele Mandate der Beschwerdeführer nachzuweisen habe, damit er
nach der Härtefallklausel von Art. 43 Abs. 6 RAG zugelassen werden
kann. Die Annahme der Vorinstanz, die Revisionsexperten seien ge-
wissermassen die besonders befähigten Revisoren nach dem alten
Recht, sei willkürlich. Das Rechtsbegehren, der Beschwerdeführer sei
provisorisch als Revisor zuzulassen, sei bezüglich der Kosten, im Zu-
sammenhang mit dem Fehlverhalten der Behörde, nicht gegenstands-
los. Die provisorische Nichtzulassung der C._______ AG als
Revisionsexpertin stelle eine Verletzung der Wirtschaftsfreiheit nach
Art. 27 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft
vom 18. April 1999 (BV, SR 110) dar, da die C._______ AG vom Markt
ausgeschlossen werde,woraus für sie ein Wettbewerbsnachteil ent-
stehe.
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Als Nachweis der Praxiserfahrung legt der Beschwerdeführer eine
Kopie des Handelsregisterauszugs einer Genossenschaft vor, welche
seine wirtschaftliche Tätigkeit vor 1976 belegen könne, sowie ein
Schreiben eines Revisionsexperten.
E.
Die Vorinstanz hat auf eine Duplik verzichtet.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes über
das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR
172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vor-
instanzen gelten die in Art. 33 und 34 VGG genannten Behörden, zu
denen auch die RAB zählt (Art. 33 Bst. e VGG i.V.m. Art. 28 Abs. 2
RAG).
Der Entscheid der RAB vom 21. Dezember 2007 stellt eine Verfügung
im Sinne von Art. 5 Abs. 1 VwVG dar. Er kann im Rahmen der all-
gemeinen Bestimmungen der Bundesverwaltungsrechtspflege beim
Bundesverwaltungsgericht angefochten werden (Art. 44 VwVG i.V.m.
Art. 31 ff. VGG).
1.2 Der Beschwerdeführer ist Adressat der Verfügung. Er ist durch
diese berührt und hat an ihrer Aufhebung oder Änderung ein schutz-
würdiges Interesse. Er ist damit zur Beschwerde legitimiert (Art. 48
Abs. 1 VwVG).
1.3 Die Eingabefrist und -form sind gewahrt (Art. 50 und 52 Abs. 1
VwVG), der Kostenvorschuss wurde fristgemäss bezahlt (Art. 63 Abs.
4 VwVG) und die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen liegen vor (Art.
44 ff. VwVG). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten, unter Vorbehalt
nachfolgender Erwägung.
2.
Der Beschwerdeführer beantragt, provisorisch als Revisor zugelassen
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zu werden und die C._______ AG provisorisch als Revisionsexperte
zuzulassen.
2.1 Die angefochtene Verfügung bildet den Rahmen, der den mög-
lichen Umfang des Streitgegenstandes im Beschwerdeverfahren be-
grenzt. Zum Streitgegenstand gehört auch das im Beschwerdeantrag
enthaltene Rechtsfolgebegehren. Im Laufe des Rechtsmittelzuges
kann der Streitgegenstand in der Regel nicht erweitert und qualitativ
verändert werden; er kann sich höchstens verengen und um nicht
mehr strittige Punkte reduzieren (BGE 131 II 203 E. 3.2; ALFRED
KÖLZ/ISABELLE HÄNER, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege
des Bundes, 2. Auflage, Zürich 1998, Rz. 403 ff.).
Im Dispositiv der angefochtenen Verfügung wird das Gesuch um Zu-
lassung als Revisionsexperte vom 17. September 2007 abgewiesen,
soweit darauf eingetreten wird. Streitgegenstand des Verfahrens ist
demnach nur die Zulassung des Beschwerdeführers als Revisions-
experte.
2.2 Soweit der Beschwerdeführer beantragt, die RAB sei anzuweisen,
ihn bis zu einem rechtsgültigen Entscheid über die Art seiner Zu-
lassung provisorisch als Revisor zuzulassen, bringt er einen neuen
Antrag ein und entfernt sich damit vom Streitgegenstand. Darauf ist
nicht einzutreten.
Selbst wenn auf die Beschwerde insoweit eingetreten würde, wäre der
Antrag gegenstandslos geworden, nachdem die RAB den Be-
schwerdeführer mit Verfügung vom 22. Februar 2008 in Anwendung
der Härtefallklausel von Art. 43 Abs. 6 RAG provisorisch als Revisor
zugelassen hat.
Ebenfalls nicht einzutreten ist auf den Antrag des Bescherdeführers,
die C._______ AG sei provisorisch als Revisionsexperte zuzulassen.
Die vorliegend angefochtene Verfügung der RAB richtet sich einzig an
den Beschwerdeführer. Dieser hat die Verfügung in seinem Namen
angefochten. Eine Beschwerde der C._______ AG liegt nicht vor,
ebenso wenig eine Vertretungsvollmacht der C._______ AG an den
Beschwerdeführer oder seinen Rechtsvertreter.
3.
Das Revisionsaufsichtsgesetz (RAG) ist am 1. September 2007 in
Kraft getreten. Es regelt die Zulassung und die Beaufsichtigung von
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Personen, die Revisionsdienstleistungen erbringen und dient der
ordnungsgemässen Erfüllung und Sicherstellung der Qualität von
Revisionsdienstleistungen (Art. 1 Abs. 1 und 2 RAG).
3.1 Natürliche Personen und Revisionsunternehmen, die Revisions-
dienstleistungen erbringen, bedürfen einer Zulassung durch die Auf-
sichtsbehörde. Nach Art. 28 Abs. 1 RAG obliegt die Aufsicht der Eid-
genössischen Revisionsaufsichtsbehörde (RAB). Sie entscheidet ge-
mäss Art. 15 Abs. 1 RAG auf Gesuch hin über die Zulassung von
Revisionsexpertinnen und -experten, Revisorinnen und Revisoren,
sowie von staatlich beaufsichtigten Revisionsunternehmen.
Der Gesetzgeber hat in den Art. 43 Abs. 3 RAG und Art. 47 RAV für
den Übergang zum neuen Recht eine Erleichterung betreffend das
Zulassungsverfahren vorgesehen. Danach dürfen natürliche Personen
und Revisionsunternehmen, die bis vier Monate nach Inkrafttreten
dieses Gesetzes bei der Aufsichtsbehörde ein Gesuch um Zulassung
als Revisorin/Revisor, Revisionsexpertin/Revisionsexperte oder staat-
lich beaufsichtigtes Revisionsunternehmen einreichen, bis zum Ent-
scheid über die Zulassung Revisionsdienstleistungen im Sinne von Art.
2 Bst. a RAG erbringen. Die fristgerechte Einreichung eines Zu-
lassungsgesuchs bewirkt somit grundsätzlich eine provisorische Zu-
lassung. Die RAB kann aber gemäss Art. 47 Abs. 2 RAV Gesuche
abweisen, wenn die Zulassungsvoraussetzungen offensichtlich nicht
erfüllt sind, etwa wenn das Gesuch offensichtlich nicht vollständig oder
aussichtslos ist (vgl. auch Botschaft zur Änderung des Obligationen-
rechts [Revisionspflicht im Gesellschaftsrecht] sowie zum Bundes-
gesetz über die Zulassung und Beaufsichtigung der Revisorinnen und
Revisoren vom 23. Juni 2004, BBl 2004 4092 f.). Nach Art. 3 Abs. 1
und 2 RAV muss der Gesuchsteller sämtliche Unterlagen bezeichnen,
aus denen hervorgeht, dass die Voraussetzungen für die Zulassung
erfüllt sind, und sie auf Verlangen der Aufsichtsbehörde einreichen.
3.2 Der Beschwerdeführer hat das Gesuch um Zulassung als Revi-
sionsexperte am 17. September 2007 und damit innerhalb der vor-
erwähnten viermonatigen Frist bei der zuständigen Behörde (RAB)
eingereicht.
3.3 Vor dem Inkrafttreten des RAG und der RAV am 1. September
2007 war die Verordnung über die fachlichen Anforderungen an be-
sonders befähigte Revisoren vom 15. Juni 1992 (AS 1992 1210, nach-
folgend alte Verordnung) massgebend. Art. 1 der alten Verordnung
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bestimmte die Anforderungen an die Ausbildung und die Fachpraxis.
Gemäss ihrem Art. 1 Abs. 1 Bst. c war für Absolventen eines Hoch-
schulstudiums in Betriebs-, Wirtschafts- oder Rechtswissenschaften
eine praktische Erfahrung von zwölf Jahren erforderlich. Diese musste
nach Art. 1 Abs. 2 vorwiegend auf den Gebieten des Rechnungs-
wesens und der Rechnungsrevision erworben worden sein, wobei
mindestens zwei Drittel der Praxisdauer unter Beaufsichtigung durch
eine Person, welche den Anforderungen dieser Verordnung genügte,
erfolgt sein musste.
Die Übergangsbestimmung in Art. 5 der alten Verordnung privilegierte
Personen dahingehend, dass sie keine beaufsichtigte Fachpraxis
nachzuweisen brauchten, um als besonders befähigten Revisoren zu
gelten, falls sie am Stichtag des 1. Juli 1992 eine der in Art. 1 auf -
geführten Ausbildungen abgeschlossen hatten und bereits im Bereich
der Rechnungsrevision tätig waren. Die entsprechende unbeauf-
sichtigte zwölfjährige Fachpraxis musste aber am 1. Juli 1992 gegeben
sein.
3.4 Nach Art. 4 RAG und Art. 50 RAV i.V.m. Art. 43 Abs. 6 RAG kann
eine natürliche Person als Revisionsexpertin zugelassen werden,
sofern sie die Zulassungsvoraussetzungen erfüllt. Als zugelassene
Revisionsexpertinnen und Revisionsexperten werden Personen be-
zeichnet, die berechtigt sind, wirtschaftlich bedeutsame Unternehmen
im Rahmen einer ordentlichen Revision zu prüfen (Art. 727b Abs. 2
des Obligationenrechts vom 30. März 1911 [OR, SR 220]). Sie müssen
über dieselbe Ausbildung verfügen wie zugelassene Revisoren, haben
aber im Allgemeinen eine deutlich längere und qualifiziertere Fach-
praxis nachzuweisen.
3.4.1 Gemäss Art. 4 Abs. 1 und 2 RAG wird eine natürliche Person als
Revisionsexpertin zugelassen, wenn sie die Anforderungen an die
Ausbildung und Fachpraxis erfüllt und über einen unbescholtenen
Leumund verfügt. Personen mit einem Universitätsabschluss müssen
eine Fachpraxis von mindestens zwölf Jahren nachweisen. Die Fach-
praxis muss dabei vorwiegend auf den Gebieten des Rechnungs-
wesens und der Rechnungsrevision erworben worden sein, wobei zwei
Drittel der Dauer der erworbenen Praxis unter Beaufsichtigung durch
eine zugelassene Revisionsexpertin oder einen zugelassenen
Revisionsexperten oder durch eine ausländische Fachperson
vergleichbarer Qualifikation erfolgt sein muss (Art. 4 Abs. 4 RAG).
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Nach der Übergangsbestimmung von Art. 43 Abs. 4 RAG gilt Fach-
praxis, die unter Beaufsichtigung von Fachpersonen erworben wurde,
welche die Voraussetzungen der alten Verordnung erfüllen, als Fach-
praxis im Sinne von Art. 4 RAG.
3.4.2 Gemäss der Übergangsbestimmung von Art. 43 Abs. 6 RAG
kann die Aufsichtsbehörde in Härtefällen auch Fachpraxis anerkennen,
die den gesetzlichen Anforderungen nicht genügt, sofern eine ein-
wandfreie Erbringung von Revisionsdienstleistungen auf Grund einer
langjährigen praktischen Erfahrung nachgewiesen wird. Nach der
Ausführungsbestimmung von Art. 50 RAV können natürliche Personen
in Anwendung von Art. 43 Abs. 6 RAG als Revisionsexpertinnen oder
-experten zuglassen werden, wenn sie nachweisen, dass sie am 1. Juli
1992 über eine der Ausbildungen und über Fachpraxis nach Art. 1 Abs.
1 der alten Verordnung verfügt haben und seit dem 1. Juli 1992 mehr-
heitlich und ohne wesentliche Unterbrüche auf den Gebieten des
Rechnungswesen und der Rechnungsrevision tätig gewesen sind. Der
Nachweis einer mindestens achtjährigen, beaufsichtigten Fachpraxis
ist in diesem Fall nicht notwendig.
3.5 Die berufliche Qualifikation des Revisionsexperten ist mit der-
jenigen des besonders befähigten Revisors nach altem Recht
vergleichbar (BBl 2004 4007, 4093; BERNHARD MADÖRIN, Revision und
Revisionsaufsicht unter Einschluss der Änderungen der AG und
GmbH, Bern 2008, S. 33). Die Bestimmungen des neuen Rechts für
die Zulassung als Revisionsexperte stimmen daher weitgehend mit
den Anforderungen an den besonders befähigten Revisor des alten
Rechts überein.
Die Härtefallklausel nach Art. 50 RAV kommt nach ihrem klaren Wort-
laut nur zur Anwendung, wenn die Zulassungsvoraussetzungen von
Art. 50 Abs. 1 Bst a und b RAV kumulativ erfüllt sind.
Der Wortlaut von Art. 4 Abs. 4 RAG entspricht weitgehend jenem von
Art. 1 Abs. 2 der alten Verordnung. Die Privilegierung gemäss Art. 5
der alten Verordnung wurde in Art. 50 RAV als Härtefall weitergeführt,
um Personen, welche am 1. Juli 1992 die Voraussetzungen von Art. 5
der Verordnung erfüllt hatten, weiterhin von dieser Ausnahme-
bestimmung profitieren zu lassen, und sie diesfalls vom Nachweis der
beaufsichtigten Fachpraxis zu entbinden.
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Nach der Übergangsbestimmung von Art. 5 der alten Verordnung
konnten Personen vom neu eingeführten Erfordernis der beauf-
sichtigten Fachpraxis entbunden werden, wenn sie 1992 eine ein-
wandfreie Erbringung von Revisionsdienstleistungen auf Grund einer
langen praktischen Erfahrung nachweisen konnten. Damit eine Person
sich heute auf die Härtefallklausel von Art. 50 RAV berufen kann,
musste sie bereits 1992 die Voraussetzungen der Übergangs-
bestimmung von Art. 5 der alten Verordnung erfüllen. Art. 50 RAV setzt
diese lediglich fort und hält sich insoweit an den von Art. 43 Abs. 6
RAG vorgegeben gesetzlichen Rahmen.
3.6 Der Beschwerdeführer verfügt über einen Universitätsabschluss
als lic.rer.pol. aus dem Jahr 1978. Er erfüllt damit die Anforderungen
an die Ausbildung nach Art. 1 Abs. 1 Bst. c der alten Verordnung und
Art. 4 Abs. 2 Bst. c RAG. Ob er die Anforderungen an die zwölfjährige
unbeaufsichtigte beziehungsweise achtjährige beaufsichtigte Fach-
praxis vorwiegend auf den Gebieten des Rechnungswesens und der
Rechnungsrevision erfüllt, ist im Folgenden zu prüfen.
3.6.1 Gemäss Art. 3 Abs. 1 und 2 RAV muss der Gesuchsteller alle
Angaben machen und sämtliche Unterlagen bezeichnen, aus denen
hervorgeht, dass die Voraussetzungen für die Zulassung erfüllt sind
und sie auf Verlangen der Aufsichtsbehörde einreichen. Die Fachpraxis
ist somit vom Beschwerdeführer nachzuweisen (HANS PETER
WALTER/RETO SANWALD, Die Aufsicht über die Revisionsstellen –
Instrument zur echten Qualitätsverbesserung?, Schweizerische Zeit -
schrift für Wirtschafts- und Finanzmarktrecht [SZW] 2007, S. 456).
Danach hat derjenige die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen, der
aus einer unbewiesen gebliebenen Tatsache Rechte ableiten will. Der
Beschwerdeführer ist insoweit gezwungen, an der Beweisbeschaffung
mitzuwirken und auf die für ihn günstigen Umstände hinzuweisen und
sie zu belegen. Dementsprechend hat er die Folgen der Beweislosig-
keit zu tragen.
3.6.2 Die RAB hat den Beschwerdeführer am 6. November 2007
schriftlich aufgefordert, sämtliche Unterlagen und Bestätigungen bis
am 28. November 2007 einzureichen, welche seine zwölfjährige un-
beaufsichtigte beziehungsweise achtjährige beaufsichtigte Fachpraxis
im Rechnungswesen und in der Rechnungsrevision belegen. Diese
Aufforderung hat sie mit dem Hinweis verbunden, das Gesuch auf-
grund der ihr vorliegenden Angaben und Unterlagen zu beurteilen,
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falls bis zur gesetzten Frist keine weiteren Unterlagen eingehen
würden.
Der Beschwerdeführer hat im ganzen Verfahren folgende Belege als
Nachweis seiner Fachpraxis auf den Gebieten des Rechnungswesens
und der Rechnungsrevision eingereicht:
- Schreiben eines diplomierten Wirtschaftsprüfers vom 12.
Oktober 2007;
- Arbeitsbestätigung der B._______ vom 16. Oktober 2007;
- Bestätigungen eines Treuhänders mit eidgenössischem
Fachausweis und einer Inhaberin eines Fachausweises in
Finanz- und Rechnungswesen vom 7. November 2007;
- Bestätigungen einer Stiftung und einer Gemeinde vom 7.
Januar 2008;
- Handelsregisterauszug einer Genossenschaft vom 18. März
2008;
- Schreiben eines Revisionsexperten (undatiert).
3.6.3 Für eine Zulassung nach altem Recht und nach der Über-
gangsbestimmung (Härtefallregelung) hat der Beschwerdeführer eine
Fachpraxis auf den Gebieten des Rechnungswesens und der
Rechnungsrevision von zwölf Jahren vor 1992 nachzuweisen.
Gemäss der Arbeitsbestätigung der B._______ ist der Beschwerde-
führer seit 1979 im kaufmännischen Bildungswesen bei der B._______
als Lehrperson des Rechnungswesens und Wirtschaftsrechts tätig.
Von 1979 bis 1997 war er zu 100 Prozent, von 1997 bis 2004 zu 80
Prozent und ab 2004 zu 35 Prozent bei der B._______ angestellt.
Während seiner Lehrtätigkeit hat sich der Beschwerdeführer
theoretisch mit Themen des Rechnungswesens auseinandergesetzt
und hat dadurch eine Lehrpraxis von achtzehn Jahren nachzuweisen.
Diese ist aber nicht mit der Fachpraxis gleichzusetzen, wie sie Art. 50
RAV fordert und die alte Verordnung verlangt hat.
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Mit den Bestätigungen einer Stiftung und einer Gemeinde weist der
Beschwerdeführer lediglich zwei Revisionsmandate vor 1992 nach.
Dass er neben seiner Lehrtätigkeit weitere Revisionen durchgeführt
hat, ist den eingereichten Unterlagen nicht zu entnehmen.
Verschiedene Fachpersonen bestätigen unter anderem, dass sie zum
Beschwerdeführer im beruflichen Kontakt stehen, er Unternehmen
fachlich beraten habe und er als Sekretär eines Vereins, Organisator
und Referent tätig war. Inwiefern damit Fachpraxis auf den Gebieten
des Rechnungswesens und der Rechnungsrevision nachgewiesen
werden soll, ist nicht ersichtlich. Auch mit dem Handelsregisterauszug
der Genossenschaft wird keine Fachpraxis nachgewiesen. Der
Handelsregisterauszug belegt lediglich, dass der Beschwerdeführer
von 1979 bis 1986 Präsident dieser Genossenschaft war.
Aus Sinn und Zweck der gesetzlichen Bestimmungen ergibt sich, dass
die praktische Erfahrung auf den Gebieten des Rechnungswesens und
der Rechnungsrevision mindestens zum grossen Teil aus der ent-
sprechenden Führung von Mandaten (interne oder externe
Revisionsarbeiten) stammen muss. Zudem muss die praktische Er-
fahrung sowohl in den Bereichen des Rechnungswesens als auch der
Rechnungsrevision ohne grössere Unterbrüche gewonnen worden
sein. Eine praktische Tätigkeit ist mithin auf beiden Gebieten erforder-
lich und nachzuweisen.
Der Beschwerdeführer kann eine achtzehnjährige Lehrtätigkeit im
Rechnungswesen und im Wirtschaftsrecht, die Durchführung von zwei
Revisionsmandaten vor 1992 sowie die Leitung der C._______ AG seit
1991 nachweisen, was nach dem Gesagten offensichtlich nicht die er-
forderliche Fachpraxis von zwölf Jahren vor 1992 darstellt und nach-
zuweisen vermag. Der Beschwerdeführer wäre somit 1992 nach den
altrechtlichen Bestimmungen – selbst bei teilweiser Anrechnung seiner
Lehrtätigkeit als Fachpraxis - nicht als besonders befähigter Revisor
zugelassen worden. Er kann deshalb auch nicht nach der Härtefall-
klausel von Art. 43 Abs. 6 RAG i.V.m. Art. 50 RAV als Revisionsexperte
zugelassen werden.
3.6.4 Für eine Zulassung als Revisionsexperte nach Art. 4 Abs. 4 RAG
i.V.m. Art. 43 Abs. 4 RAG ist heute eine Fachpraxis von zwölf Jahren
auf den Gebieten des Rechnungswesens und der Rechnungsrevision
nachzuweisen, wobei mindestens zwei Drittel der Dauer der er-
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worbenen Praxis unter Beaufsichtigung einer Fachperson erfolgt sein
muss.
Zwei Fachpersonen, welche die Voraussetzungen von Art. 4 Abs. 4
RAG i.V.m. Art. 43 Abs. 4 RAG erfüllen, bestätigen zwar, dass sie seit
2001 beziehungsweise seit 2004 mit dem Beschwerdeführer ge-
meinsam mehrere Revisionen durchgeführt haben. Inwiefern der Be-
schwerdeführer durch diese Fachpersonen aber beaufsichtigt wurde,
wird nicht näher ausgeführt. Der Beschwerdeführer kann somit keine
beaufsichtigte achtjährige Fachpraxis nach Art. 4 RAG i.V.m. Art. 43
Abs. 4 RAG nachweisen. Deshalb kann offen gelassen werden, ob der
Beschwerdeführer heute den Nachweis einer unbeaufsichtigten zwölf-
jährigen Fachpraxis erbringen kann.
3.7 Mit der Härtefallklausel von Art. 43 Abs. 6 RAG sollen Personen
privilegiert und als Revisionsexperte zugelassen werden, welche zwar
die Anforderungen an die beaufsichtigte Fachpraxis nicht erfüllen, aber
über langjährige Erfahrung verfügen und somit für sorgfältige Arbeit
garantieren können. Das ändert nichts daran, dass eine mindestens
zwölfjährige Fachpraxis in den Bereichen des Rechnungswesens und
der Rechnungsrevision nachgewiesen werden muss.
Ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen über die
Härtefallregelung von Art. 50 RAV hinaus direkt gestützt auf Art. 43
Abs. 6 RAG Fachpraxis anerkannt werden kann, die den gesetzlichen
Anforderungen nicht genügt, braucht hier nicht abschliessend geklärt
zu werden, da der Beschwerdeführer kaum Erfahrung in der
Rechnungsrevision aufweist, im Rechnungswesen vorwiegend über
theoretische Praxiserfahrung verfügt und im Jahre 1992 die Voraus-
setzungen der damaligen Härtefallklausel gemäss Art. 5 der alten
Verordnung nicht erfüllte. Art. 43 Abs. 6 RAG dürfte sich ohnehin nur
auf die Anrechnung von Praxis auf die Dauer der unter Aufsicht er-
worbenen Erfahrung beziehen.
4.
Zusammenfassend erfüllt der Beschwerdeführer die Voraussetzungen,
um als Revisionsexperte nach Art. 50 RAV i.V.m. Art. 43 Abs. 6 RAG
und Art. 4 RAG zugelassen zu werden, offensichtlich nicht, da er
weder den Nachweis der erforderlichen unbeaufsichtigten zwölf-
jährigen Fachpraxis am 1. Juli 1992 oder im Zeitpunkt seines Gesuchs
noch den Nachweis der beaufsichtigten achtjährigen Fachpraxis er-
bracht hat. Die Vorinstanz hat somit kein Bundesrecht verletzt, indem
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sie den Beschwerdeführer nicht als Revisionsexperte zugelassen hat.
Sind die Zulassungsvoraussetzungen offensichtlich nicht erfüllt, ist
sowohl eine definitive als auch eine provisorische Zulassung aus-
geschlossen.
5.
Aus diesen Gründen ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf
einzutreten ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Be-
schwerdeführer die Kosten des Verfahrens (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
Diese werden auf Fr. 2'000.- festgelegt und mit dem einbezahlten
Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet. Als unterliegende Partei
kann dem Beschwerdeführer keine Parteientschädigung zugesprochen
werden (Art. 64 Abs. 1 VwVG, e contrario).
Die RAB hat als Bundesbehörde keinen Anspruch auf Parteient-
schädigung (Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom 11. Dezember 2006
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs-
gericht (VGKE, SR 173.320.2).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 2'000.- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher
Höhe verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. Gesuch Nr. 100477; Gerichtsurkunde)
- das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (B-Post)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Philippe Weissenberger Anita Kummer
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraus-
setzungen gemäss den Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichts -
gesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben sind. Die
Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der
Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Ent-
scheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in
Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG).
Versand: 14. Mai 2008
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